1873 / 7 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Jan 1873 18:00:01 GMT) scan diff

füden stattgefunden hat oder noch stattfindet, bleibt der von der Ge- neral-Kommission bestätigte Auseinanderseßungs - Rezeß und die ihm zu Grunde liegende Karte für die Feststelluug der Grundstücksgrenzen maßgebend. i Gn 38. Eine Wiedereinsezung gegen den Ablauf der in den S8. 96., 30, 34, 36. geseßlich bestimmten oder rihterlich zu bestimmenden isten ist unstatthaft. : Mi 8. 39. Die Bericriften der S8. 20. bis 26., 34. bis 38. und 47. find durch Anschlag und ortsübliche Bekanntmachung in den Ge- meinden, fo wie durch Abdruck im Amtsblatt _besonders zu veröffent- Aichen. Die Veröffentlihung im Amtsblatt ist bis zum Ablauf der in jenen Paragraphen bestimmten Frist in angemessenen, durch das Appellationsgericht zu Cassel festzustellenden Zwischenräumen zu wie- derben Die in Gemäßheit der §8. B., 24., 25. aus der General- MWaährschafts- und Hyvotheken- oder den sonstigen älteren gerichtlichen Büchern, sowie im Falle der §§. 29. bis 33. in Folge Anmeldung innerhalb der Auss{lußfrist in das Grundbach übertragenen Hypothe- fen haben den Vorzug vor allen neu eingetragenen Hypotheken und schulden. ;

Da 4 Rangordnung solcher älteren Hypotheken unter einander, Für ihre sonstigen rechtlichen Beziehungen, so wie für die sie betreffen- den Einträge und deren rechtliche Bedeutung bleibt das bisher für sie gültige Ret in Kraft. Es follen jedoch fortan auf sie, unbeschadet ihrer rechtlichen Natur im Uebrigen, die Vorschriften der §S. 41. bis 50., 52. Abs. 1., §§. 53., 54., 56., 61., 62., 65. bis 67. des Geseßes über den Eigenthumserwerb 2e., sowie die Bestimmung in den 88S. 12. vis 17. diefes Einführungsgeseßes Anwendung finden, auch dem Eigen- thümer das Recht zustehen, die Einschränkung allgemeiner Pfand- einträge auf cine bestimmte Summe und auf einzelne den Anspruch fichernde Grundstücke dem eingetragenen Pfandgläubiger gegenüber zu beanspruchen. : i j /

8&. 41. Eine ältere Hypothek kann durch Uebereinkunft des ein- etragenen Eigenthümers und des eingetragenen Gläubigers unter Bei- ‘behaltung ibrer bisherigen Stellung zu der rechtlichen Bedeutung eines nach dem Geseß vom 5. Mai 1872 über den Eigenthumserwerb 2e. begründeten Hypothekenrechts erhoben oder in eine Grundschuld um- gewandelt werden, sofern der Bestand und Rang der Hypothek von den übrigen bei Anlegung des Grundbuchblattes mit übertrvgenen Hypothckengläubigern anerkannt, oder gerichtlich gegen sie festgestellt t, oder denselben der Vorrang vor der umzuwandelnden Hypothek eingeräumt wird. Gine derartige Umwandlung ist im Grundbuch, Spalte „Veränderungen“, einzutragen und erlangt dur diese Ein- tragung, für welche der vierte Theil der Kosten des Eintrages einer neuen Hypothek oder Grundschuld zu erheben ist, rechtlihe Wirksamkeit. Die Eintragung wird durch Rückgabe oder Kraftloserklärung der über die umzuwandelnde Hypothek aufgestellten Pfandverschreibung Hedingt, sofern eine derartige Vorausseßung für deren Löschung besteht. i Der Gläubiger E Hypothek erhält einen neuen «efen- oder Grundschuldbrief.

Dw 42. Der §. 29. des Gesehes vom 5. Mai 1872 über den

Eigenthumserwerb findet auf die nach Maßgabe dieses Geseßes er- richteten Hypotheken in der Weise Anwendung, daß deren Umwandlung in Grundschulden nur den Antrag des Eigenthümers und Gläubigers vorausseßt. : M ¡

: L 1. Die nah Maßgabe der Kurhessishen Ablösungsgèseße eseß vom 3. Juni 1832, N. 15. 54. und 59., Geseß vom 31. März 1835, §. 8., Geseß vom 2. April 1835, Geses vom 26. August 1848, &. 17. und 20, Verordnung vom 20. November 1849, Geseß vem 2D Juni 1850 zur Ablösung aufgehobener Grundzinfen, Zehnten, Dienste, Triftabgaben und anderer Grundlaften, so wie der aufge- Hobenen Lehns8-, Meier- und sonstigen gutsherrlichen Verhältnisse

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und der an deren Stelle getretenen Ablösungs- und Entschädi- gungs - Kapitalien aus der Landeskreditkafst erborgten Dar- lelne, behalten, auch ohne Eintragung in die Grund-

bücher, ihre bisherigen geseßlichen Pfand- und Vorzugsrechte an den ehemals pflichtigen Grundstücken, sollen jedo, so weit fie in den General-Währschafts- und Hyptheken-, sowie fonstigen älteren gericht- ichen Büchern unter dem Titel des Eigenthümers der pflichtigen Grundstücke eingetragen sind, au in die zweite Abtheilung des Grund» bus übertragen werden. A :

8. 44. Ablösungsdarlehne der Landeskreditkasse find in Zwangs- versteigerungs- und Konkursverfahren von der Anmeldung befreit ; sie gehen Kraft des Gesetzes auf den Erstcher über. 1

Auch -bei freiwilligen Veräußerungen der für dieselben verhafteten Grundftücke wird, sofern das Gegentheil nicht ausdrücklich vereinbart ist, angenommen, daß der Erwerber dieselben ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen habe.

8. 45. Soweit eine ganze Gemarkung oder mehrere vormals pflihtige Grundstücke für ein an die Stelle abgelöster Grund- lasten getretenes Ablösungs- und Entschädigungskapital oder Für ein zu dessen Abtragung erborgtes Darlehn ungetheilt Haften, ist der Eigenthümer jedes der mitverhafteten Grundstücke be- rechtigt, gegen Abtragung des auf dasselbe fallenden Antheils der Ge- fammtschuld dessen Freigabe aus dem Pfandverband zu beanspruchen.

Die Feststellung des Antheil8verhältnisses des einzelnen Grund- stüds erfolgt im Falle eintretenden Streites durch die General-Kom- mission, und soll dabei, ofern fich für die bisherigen Zins- und Kapilalabtragungen herkömmlih ein bestimmter Vertheilungsmaßstab gebildet hat, dieser, andernfalls aber die Größe des auf die Grund- ftüde veranlagien Steuerkapitals und hülfsweise d:s Ermessen der General-Kommission maßgebend scin. : i N

8. 46. Wo in den im S. 1. eingeführten Geseßen auf die Prozeß- ordnung Bezug genommen wird, tritt das im Bereich dieses Gesetzes geltende Prozetrecht an deren Stelle. ;

8. 47. Das in dem Kurhessischen Geseße voin 14. Juli 1853 „das Hypothekenwesen 2c. betreffend" vorgeschriebene Verfahren Ieidet auf alle nah Maßgabe der Bestimmungen dieses Geseßes zum Zwecke der Berichtigung dcr Einträge und des Snhalts der General - Währschafts- und fonstigen öffentlihen Bücher, jo wie der Flurkarten zu stellenden Anträge (§8. 26., 34., 39., 36.), auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Eintragungen und Be- {{chränkungen von Hypotheken nah Maßgabe der §8. 9., 40., auf das Feststellungsverfahren des §. 41., so wie auf das Aufgebotsverfahren, wo ein solches in diesem oder “den in §. 1. eingeführten Geseßen vor- geschrieben ift, entsprechende Anwendung.

Wenn sich af einem Grundstücke BesGrütikungen und Belastungen eingetragen finden, welche ein Lehn-, Fideikommiß-, Stammguts- oder ähnliches Verhältniß betreffen und aus der Zeit vor dem 1. Januar 1874 herrühren, ist der Eigenthümer, ohne daß es dieserhalb einer weiteren Bescheinigung bedarf, ebenfalls befugt, das Aufgebotsverfahren gegen alle Diejenigen, welhe aus jenen Verhältnissen Ansprüche zu haben vermeinen, unter dem Rechtsnachtheil der Auss\{ließzung behufs näherer Feststellung, oder Vervollständigung, beziehungäweise Löschung des Eintrags zu beantragen.

Dex Antrag auf Einleitung des Verfahrens, mit welchem, soweit ein öffentlihes Aufgebot eten gleichzeitig die Kraftloserklärung einer verloren gegangenen Schuldurkunde verbunden werden kann, gehört vor den Grundbuchrichter, unbeschadet jedoch der Bestimmungen in § 2 Mr. 1. des Gesetzes vom 15. März 1869, betreffend das Civilprozeß- verfahren im S der Verordnung vom 24. Juni 1867.

Der durch Nr. 24. der Verordnung vom 30. August 1867 außer Anwendung erklärte §. 8. des Geseßes vom 11. Mai 1851 tritt auch Für den Geltungsbereih der ersteren in Wirksamkeit.

4 Ÿ 49. Mit bevorzugtem ae vor den eingetragenen ding- Lich Berechtigten únd Pfandgläubigern haften auf jedem Grundstück, ohne des Eintrags im Grundbuch zu bedürfen :

1. die Kosten der Zwangsversteigerung;

2. die Rückstände der zur Erfkllung der Deichpflicht erforderlichen Beiträge der zwei leßten Jahre; 5

. die Rückftände der auf dem Grundstück lastenden, an die «Staatsfasse zu zahlenden dirkten Abgaben “und die an die betreffende «Kasse zu entrichtenden Ablösungsrenten ‘aus den zwei leßten Jahren;

4. die Nückftände der auf dem Grundstücke haftenden gemeinen

‘Lasten aus den zwei leßten Jahren.

- munalverbaude entspringenden, oder au

. 50. Gemeine Lasten §. 49. Nr. 4.) sind alle nach dem Ge- seße e Verfassung auf dem Grundstück haftenden, aus dem Ge- meinde-, Kreis- und Provinzialverbande oder aus einem sonstigen Kom- Kirchen, Pfarren und Schuleu, oder an Kirchen- und Schulbediente zu entrichtenden, oder aus der Ver-

flihtung zu sffentlihen Wege-, Wasser- und Uferbauten entstandenen

Abgaben und Leistungen; ferner die Beiträge, welche an Melioration3-

enossenshaften oder andere gemeinnußtge, vom Staate bestätigte Vystitute, namentli an- Vereine behufs gemeinschaftliher Ueber- tragung der durch Brand, Hagelschlag oder Viehsterben entstandenen Schäden zu entrichten find. i L

8. 51. Im Konkurs sind die an den Grundstücken, Bergwerken und selbständigen Gerechtigkeiten hyvothefarisch oder fonst dinglih Berechtigten, soweit sie eingetragen find, von dem anberaumten Haupt- Ligquidations-Termin, sowie von den zum öffentlichen Verkauf des be- lasteten S bestimmten Terminen rechtzeitiß bejonders u benachrichtigen. : s 8. 52. Die Bestimmungen in den §§. 9., 10,, 11, 26., 34. bis 39., 47. und 51. dieses Geseßes treten mit dessen Verkündigung , alle übrigen E deu 1. Jañuar 1874 i aft. Alle demselben entgegen- stehenden Vorschriften werden aufgehoben. E / E Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem“ Königlichen Jnflegel.

Geben s

Motive. j Zum Eingang.

Von dem Geltungsbereiche des Geseßentwurfs mußte das Amts- geriht Vöhl ausgeschlossen und dasselbe unter die Herrschaft desjenigen Gesetzes gestellt werden, welches für den Bezirk des Appellations- gerichts Wiesbaden vorgelegt werden wird. / : E

In jenem ehemals Darmstädtishem Gerichte gilt nämlih das von dem im übrigen Bezirk des Appellationsgerichts Cassel geübten Rechte gänzlich verschiedene Hessen-Darmstädtische Recht. Demselben Rechtsgebiete gehören aber die im Appellationsgerihtsbezirke Wies- baden gelegenen Amtsgerichte Biedenkopf, Gladenbach und Battenberg an. Leßtere Amtsgerichte und das Amtsgericht Vöhl müssen daher gleihmäßiger Behandlung unterliegen und es empfiehlt si, den fklei- neren Bezirk (Vöhl) mit dem größeren (Biedenkopf, Gladenbach, Battenberg) zu vereinen, d. h. das Amtsgericht Vöhl rücksichtlih dieses Einführungsgesezes dem Bezirk des Appellationsgerihts Wiesbaden uzuweisen. ; Es EN 8. 1. Die von der Einführung ausges{lossenen Bestimmungen der Grundbuchordnung haben nur transitorishe Bedeutung für den Geltungsbereih der Preußischen Hypothekenordnung von 1783.

L. 2 Die einzuführenden beiden G-seße nehmen an mehreren Stellen Bezug -auf einzelne ältere preußische Gesebe. Da kein Grund vorliezt, au diese Gesetze in den Bezirk des Appellations- gerihts Cassel einzuführen, so mußte ihre Nichtanwendbarkeit, um zweifelhaften Auslegungen vorzubeugen , ausdrücklich ausgesprochen

erden. L: e E 88. 3 und 4. Im Gebiete des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen wird der gesammte Immobiliarverkehr von dem in die ver-

chiedenen Gebietstheile während des vorigen und während dieses Jahr-

underts geseßlich eingeführten Grundsaß beherrscht, daß alle Verträge, welche Immobilien oder dinglihe Rechte an solhen zum Gegenstand haben, bei Strafe der Nichtigkeit der Anzeige bei dem Gerichte der belegenen Sache und der Bestätigung dur dieses Gericht nah vor- gängiger causae cognitio bedürfen (Kontraftenordnung vom 9. Januar 1732 88. 1.—4. Sammlung Fürstl. Hessisher Landesordnung. IV. S. 85, V. O. vom 17. März 1767, §. 36., die Verbesserung des Justizwesens betreffend, dieselbe Samml. 1V. S. 411; Hanauer Unterger. Ordn. vom 2. Januar 1764 Tit. 5, §. 5. Kersting, Sonderrehte S. 573; Justiz-Ordnung für das Großherzogthum

Fulda vom 28. Dezember 1816, §. 112. Gesez-Samml. “S. 154; Verordn. vom 17. Juni 1828 §. 1. Gefeß-Sammlung

S. 24; vergl. überhaupt Strippelmann's bemerkenswerthe Ent- scheidung des Ober-Appellationsgerihts Cassel Bd. VII. S. 1939 bis 297); die Kurhessishe Praxis hat jedech das cinem an fich unwirk- samen außergerihtlichen Vertrage zugefügte Reugeldsversprehen (im Gegensatze zu der Bestimmung des Allgemeinen Landrechts Theil [. Tit. 11, §. 310) für flagbar erflärt (Strippelmann a. a. D. V. S. 61 ff.). E S Os T

Für die chemals Bayerishen Gebietstheile ist ers durch Ver- ordnung vom s. Juli 1867 (Gef.-Samml. S. 1164) der Eintrag des Erwerbes von Grundeigenthum in die öffentliden Bücher nah den Bestimmungen des im Fuldaischen und Hanauischen geltenden Hessischen Rechts für erforderli erklärt vorden. Seit dem Notariats- geseß vom 10. November 1861 bedurfte es bei Strafe der Nichtig- feit der notariellen Aufnahme aller Immobiliar - Verträge (8. 14. des cit. Ges.). Früher war Errichtung durch öffentliche Urkunden, jedoh nicht bei Strafe der Ungültigkeit, sondern nur bei dem Präjudize erforderlich, daß keine Umschreibung des Erwerbstitels in den offentlihen Büchern erfolge (Geseß vom 28. Mai 1852 §. 23, von Sch elh aß, Wrzb. Lundr. S. 248). Jn alterer Zeit bedurfte es bei Strafe der Nichtigkeit der Anzeige aller Kontrakte über bürgerlihe Güter beim Lehen- und Steuerherrn (Weber, Bayer. Provinzial-Recht I. S. 397). . i

Das Geseß über Erwerb und Belastung von O 2c. und die Grundbuchordnung haben einen Rehtszußtand zur Basis, nach welchem auch außergerichtliG(e Immobiliar - Verträge Eklagbar find. Bei ‘Einführung dieser Geseße in den Bezirk des Appellationsgerichts zu Cassel muß daher, wenn eine Gleihförmigkeit im Jmmobiliarver- fehr einestheils zwischen den landre{tlihen Gebieten und dem ehemals Kurhßessischen Gebiete, anderntheils zwischen sämmtlichen Gebietstheilen des Bezirks gedachten Appellation8gerihts erzielt werden soll, das be- stehende Recht, soweit es lediglich den bestätigten Immobiliar-Verträ- gen Wirksamkeit beimißt, aufgehoben werden (S. 3. des Entwurfs). Dabei empfiehlt es sich dann auch, ein Reugeldversprechen, welches cinem mündlichen oder sonst unwirksamen Jummobiliar-Vertrag zuge- fügt wird, für nichtig zu erflären (S. 4. des Entwurfs). :

Die Beseitigung des Erfordernisses der gerichtlichen Bescätigung der Verträge über Grundstücke würd? aber den Erfolg haken, daß münd- lih getroffene Abreden über Veräußerung oder Belastung von Grund- vermögen, da die Vorschriften des Landrechts über das Erforderniß der \chriftlihen beziehungsweise gerihtlihen Form der Verträge in Hessen nicht Geltung haben, « ohne Weiteres für die Kontrahen- ten rechtsverbindlich und die Klage auf Erfüllung und Auflassung zu begründen geeignet wären. Eine solche, von dem im Geltungsbereiche des allgemeinen Landrechts bestehenden Rechtëzustand abweichende und an sih bedenkliche Bestimmung in dem ehemaligen Kurhessen jeßt ein- uführen, kann um fo weniger beabsihtigt werden, als es in der Ten- denz dieses Entwurfs liegt, soweit möglich einen einheitlihen Rechts- zustand zu gewinnen. Selbstverständlih kann und darf ein Jmmobi- liarvertrag, dessen Gültigkeit und Klagbarkeit an das Erferderniy der scriftlichen Form gebunden ist, keine Ne Wirksamkeit äußern, als ohne diejes Erforderniß ein mündliher Vertrag äußern würde.

Indem der erfte Absaß diese Anschauung in einer Fcssung zum Ausdruck bringt, welche zugleich die vollständige Uebereinstimmung mit der Auflafsungstheorie klarstellt, wird hiermit zugleich die Votausfeßung gewonnen, von welcher ällein die Berechtigung und Bedeutunz des §. 4. der Vorlage bedingt erscheint. / E :

Während ferner in dem vormaligen Kurhessen geseßliche Borkaufs- rechte überhaupt nit existiren, und kein Grund vorliegt, hinsichtlich der aus dem allgemeinen Perggeseb resultirenden Gebrauÿhs- und Nußungsrehte für diejen Bezirk singuläre Bestimmungen zt treffen, bedurften in demselben durch Vertrag entstehende Grundgeredtigkeiten hon nach dem bisherigen Rechte der gerihtlihen Eintragwüig. Es wird si a diele Einrichtung beizubehalten ‘und somit zu Gunsten der strengeren Durchführung des Systems eine Ausnahme vom §. 12. des Gefeßes vom 5. Mai 1872 zu machen, da die Brund- geretigkeiten in Folge der großen Parzellirung des Grundeigeithums in Hessen von weit größerer Bedeutung für den Werth der einzelnen Grnndstücke sind, als diefes bei den größeren Komplexen in cnderen Provinzen der Fall ift. :

Die Stellung der Miethe und Pacht endli, welche nah“dem in Hessen geltenden gemeinen Rechte an si lediglih dem Obligationen- recht angehören, mußte völlig flar ee: werden, was dur die

hier vorgeschlagenen Bestimmungen sahgemäß erreiht wird. Es wird Lord diejelbe zwar das bisherige Recht beibehalten, jedoch den Be- theiligten die Befugniß beigelegt, der Pacht und Miethe durch Ein- tragung dingliche Wirkung gegen Dritte beizulegen. i

» S8 5 6. Da §. 5, Abjaß 1 des Gesetzes über den Eigenthums- erwerb 2c. das bisherige Recht bei Erwerb von Eigenthum außerhalb der Fälle einer freiwilligen Veräußerung aufrecht erhält, so sind die in §8. 5. und 6. getroffenen“ Bestimmungen theils erforderlih, theils zur Beseitigung voa Zweifeln erwünscht.

Daß gegen den eingetragenen Eigenthümer das Eigenthum -

des Érncdsiñes durch Ersißung aicht erworben werden kann, schreibt bereits 8. 6. des Gejeßes über dcu Eigenthumserwerb vor.

Die Kurhessische Praxis kennt den Erwerb dingiicher Rechte durch Ersißung und den Verlust solchec Rechte durch Nichtgebrauh und usa capio libertatis oder durch Ersißung eines entgegenitchenden dinglichen Rechts nach den gemeinschaftlichen Prinzipien. Nach Absicht der ein- zuführenden Geseße erscheint die Ersißung dinglicher Rechte gegen- ein eingetragenes Recht unstatthaft. Dies bedarf für das allgemeine Recht, dem eine Vorschrift wie §. 511. Thl. 1. Tit. 9. Allg-meinen Land- rehts fehlt, einer besonderen Bestimmung. Bei Fassung deltelpen ist man davon ausgegangen, daß der Erwerb von Servi- tuten 2c. durch Verjährung dem eingetragenen Eigenthümer ge- genüber, soweit ein jolher Erwerb nicht, wie bei Weide- und der- gleichen Gerehtigfkeiten, bereits geseßlich für unzulässig erklärt ift (Verordn. vom 13. Mai 1867 §. 31. Gej.-Sanunl. S. 725), nicht ausgeschlsfsen werden dürfe, daß aljo namentlich der Erwerb eines Fensterrechts, des Rechtes, einen Borbau zu haben, und ähnlicher städtischen Servituten nach wie vor durch fortdauerndes Bestehen einer entsprechenden Anlage oder fortdauernde sonstige Ausübung zu gestatten sei. Eine Abänderung des bestehenden Rechts in lUcßbterer Richtung würde unzuträglich sein. z : E E s

Dagegen bedurfte cs noch zur Herstellung ciner Rechtseinheit auf dem Gebiet des hypothekarishen Verkehrs der Bestimmung über die Verjährung der Zinsen. Nach §. 1. Nr. 15. des Kurhessischen Ge- seßes vom 14. Juli 1853 (Geseßz-Samml. S. 99) verjähren fällige Kapitalzinsen in drei Jahren. Die Bestimmung der Vorlage ent- spricht dem Recht im Geltungsbereih des Allgem. Landrechts.

. 8. Die exceptio non numeratae pecuniae des gemeinen Rechts gilt noch in Kurhessen, jedoch ist ihre Dauer auf 69 Tage herabgeseßt. LL_3., 4. des Gesetzes vom 20. Dezember 1840 (Gej.-S. S. 75). Sie ver- trägt sich nicht mit einem auf ein Grundbuch basfirten Hypotheken- véctebo: Die Nichtzulafsung der Einrede der Vorausklage beruht nah Kurhessishem Recht bisher nur auf dem Gerichtêgebrauch.

8&8. 9 bis 18. Diese Bestimmungen enthalten eine Reihe von Abänderungen des materiellen Rechts, wie fie durch die Einführung des Grundbuchsystems bedingt sind. . Dieselben sind bereits in den Motiven zu den Geseßentwürfen über das Grundbuchwesen in Neu- vorpommern und Rügen, in der Provinz Schleswig - Holstein, in Ehrenbreitstein und den Hohenzollernschen Landen motivirt worden, und es fann daher der Kürze wegen darauf Bezug genommen werden. Es ist nur noch Folgendes hervorzuheben. : i

Wenn in §. 9. die geseßzlihen Pfandrehte in Pfand- recht3titel verwandelt werden, jo wird hiervon auch “die ge- seßlihe Hypothek ‘dér Pflegebefohlenen an dem Vermögen der Zocmünder und der Kinder an dem Vermögen des Vaters, wenn dieser zu einer zweiten Ehe schreitet, betroffen. Die vormund- scchaftlihen Behörden haben von Amtswegen dafür zu forgen, daß der Pfandrechtstitel durch Eintragung einer Hypothek auf Höhe einer be- timmten Summe verwirklicht werde. Soweit die Einwilligung des Vaters und des Vormundes über die Höhe der Summe nicht zu er- reichen ist, wird \{ließzlich die Entscheidung des Prozeßrichters herbei- zuführen sein. : S /

Die Bestimmung des §. 13. war nothwendig, weil nah der hessi- schen Praxis (Heuser, Annalen, Bd. 11, S. 91) das Pfandrecht Iimmisfionen von der Jmmissionsverfügung an, nicht erst von- der Ein- tragung datirt, ein solcher Rechtsfsaß aber künftig nit mehr in Gel- tung bleiben fann. 0 y

8. 14. Nath der Krrhessishen Verordnung vom 28. Juli 1789, &. 2. (Hessische Landesverordn. VII., S. 354) sollen in Konkursen nur die Zinsen der leßten zwei Jahre, ältere Rückstände hingegen nur, wenn der Kreditorc gehörigen Fleiß in der Betreibung angewendet hat, dem Kapitäke gleichgestellt, und mit der Ediktalladung der Lauf aller Zinsen fistirt werden. Dies Recht änderte die Berordnung vom 29. Juni 1830 §. 1. (Gesez-Sammlung S. 23) dahin, daß von vertragsmäßigen, im Hypothekenbuche angemeldetea Forderungen fünftig auch während des Konkurses Zinjen fortlaufen und den für die leßten drei Jahre bis/ zur Ediktalladung rückständigen Zinsen das Vorzugsrecht des Kapitals zustehen soll. Leßtere Bestimmung hat sodann die Praxis auf das Vertheilungsverfahren in Subhasta- tionen angewendet (S trippelmann, Bemerk. Entscheid. YUL, S. 230). i

Empfiehlt sih zweifellos für Hessen eine einheitlihe Gestaltung dieser verschiedenen Fälle, so wird fih eine solche passend an das Alt- preußische Recht anschließen. H : | :

Für die ehemals Bayerischen Gebietstheile lag dagegen fein Grund vor, dic Bestimmungen der §8. 42. und 43. des Hypotheken- Gesetzes vom 1. Juni 1822 zu beseitigen. : :

8. 15. Nach Hesfishem Gerichtsgebrauche werden die Kosten, welche durch dur Liquidation im Konkurse entstehen , aus der Mafse nicht erseßt (Heu sers Annalen V., S. 213). : H

Es fann zweifelhaft sein, ob diefer Saß durch S. 30 des Gesehes über den Eigenthumserwerb 2c. bezüglich der Liquidationen von H y- poth eken forderungen ùàls aufgehoben zu betrachten sei, deren Kosten nach der Preußischen Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855, §. 54, Nr. 1 aus den Kaufgeldern der Hypothek gedeck werden. Eine ana- loge ausdrückliche Bestimmung ist deshalb für den Bezirk des Appella- tionsgerihts Cassel wünschenswerth.

Damit in Zusammenhang steht ein Uebelstand, der in einer“ Be- sonderheit des Hessischen Konkursverfahrens und in der Anwendung der Altpreußischen Gcbührensäße auf solches seinen Grund hat. Jn Hessen

* werden nämlich nit, wie im Geltungsbereih der Konkursordnung

vom 8. Mai 1855, die streitigen von ‘den unftreitigen angemeldeten Forderungen in einem Prüsungstermine geschieden und dann erst Spezial- protofolle bezüglich der streitigen gebildet, sondern jede Liquidation ist im Liguidationstermine alsbald in Form einer gewöhnlichen Klage zu begründen. Giebt der Vertreter der Gläubiger dieselbe nach oder läßt er sich fontumaziren, so liegt mithin ein durch Anerkenntniß oder Ver- säumniß erledigter Prozeß vor, und es kommen sowohl zu Gunsten dés Vertreters der Gläubiger, wie des liquidirten Anwalts die Be- stimmungen in § 5 Fs 4 des Tarifs vom 12. Mai 1851 zur An- wendung (vergl. V.-O. vom 30. August 1867 § 21), so daß jeder von beiden Theilen für ein solches Liquidat bis zum Betrage von 15 Thalern liquidiren kann, während im Gebiete der Könkursordfung vom 8. Mai 1855 dem Anwalt des Liquidanten höchstens 2 Thaler, dem Vertreter der Gläubigerschaft aber überhaupt keine besonderen Gebühren zugebilligt werden (Justiz- Ministerial- Blatt von 1857 S. 198). Entsteht sonach schon eine exorbitante Belxstung der Konkursmasse mit Kosten, wenn von derselben, wie gegenwärtig, die Gebühren des V2rtreters der Gläubiger bei unstreitigen Ligui- dationen zu tragen sind, so würde diese Belastung um das Doppelte sich erhöhen, sofern man weiter die Liguidationskosten der HyPp0- thekarier der Masse aufbürdet. Eine Aenderung des Hessischen Konkursprozesses hier gelegentlich vorzunehmen, ist nicht räthlih, wohl aber rechtfertigt es fih, wenigstens für Liquidationen von Hypo- theken, wenn dereù Varität und Priorität nit streitig werden, di bestehenden Gebührensäße erheblich zu mindern, zumal derartige Liquidationen g einfahster Natur find. Z

_§. 17. In der Praxis des vormaligen Ober-Apellationëgerichts zu Caffel ist angenommen worden, daß die hypothekarische Ain egen den dritten Eigenthümer des haftenden Grundstücks nur guten ei, wenn die Hypothek auch dem persönlichen Schuldner gekündigt wörden sei (Heuser, Annalen, Bd. 4, S. 224 f.).

Ein solcher Rechtssaß harmonirt nicht mit der selbständigen Verfolgbarkeit der Hypothek, wie sie in dem Geseß über den Eigen- thumserwerb ausgedrückt ist, und müßte deshalb beseitigt werden.

- 8. 19. Die Gerichtsorganisation iunerhalb des Appellationsgerichts- Bezirks Cassel macht eine Aenderung der §8. 20 bis 22 der Grund- buchordnung, wie vorgeschlagen, nöthig. Es erscheint auch räthlich, ausdrücklich aus3zusprechen, daß die Amtsgerichte fernerhin zuständig find, die Veräußerungs-Verträge über Grundvermögen aufzunchmen, um dem Zweifel vorzubeugen, daß nah Beseitigung der Bestätigun der Verträge durch die Gerichte (§. 3 des Entwurfs) leßtere si: ans der Aufnahme derselben auf Antrag . der Parteien entziehen önnten.

Nach §. 108 der Gemeindeordnung vom 23. Oftober 1834 ift bis zur anderweitigen geseßlichen Regulirung den Gemeindebeamten im Hanauischen die ihnen durch die Solms'er Landesordnung und dîe Hanauer Untergerichtsordnung übertragene amtliche Thätigkeit De pothekengeshäften einstweilen belassen worden. Diese Thätigkeit besteht in der Führung sog. Tagebücher, in welche die Den eingeschrie- ben werden. Es leuchtet ein, daß, wenn Grundbücher angelegt und deren Führung den Gerichten übertragen wird, jene Tagebücher keine S ilide Bedeutung mehr haben fönnen, daß mithin auch jene Thä- tigkeit der Gemeindebeamten wegfallen muß, was bereits von der Ge- meindeordnung in Ausficht gestellt worden war. :

___ Da es nach der seitherigen Geseßgebung “an einer allgemein zu- ständigen Fideifkommißbehörde fehlte, bedarf es hierüber einer ergän- zenden Bestimmung. Diese wird in der Weise in Vorschlag gebracht, daß unter Aufrechthaltung der für einzelne Fideifommijse bereits be- stehenden besonderen Einrichtungen regelmäßig der Grund- buchrihter cinzutreten hat, daß aber zugleich den Fideikommiß- betheiligten die Möglichkeit gewährt wird, im Anschluß an die in den alten Provinzen bestehende Einrichtung (Geseß vom 5. März 1859), sowie im Hinblick auf. die Vecordnung vom 26. Juni 1867 über die Gerichtsverfafsung 2c. ein bestimmtes Fideikommiß dem Appellations- geriht zu Cafsel als Fideikommißbehörde zu unterstellen. Z

_SS. 20 bis 33. Das zu §. 3 erwähnte bisherige Erforderniß der gerihtlihen Anzeige und Bestätigung aller Jmmobiliar- Verträge, welches für das Gesammtgebiet des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen besteht, hat überall im Lande zur Anlage besonderer geriht- liher Bücher geführt, nämlich einerseits solcher, in welcher die bei Gericht angezeigten Veräußerungen, andererseits solcher, in welche die Verpfändungen der Zeitfolge und dem Wortlaute der betreffenden Verträge nah eingeshricben werden, jeues sind die Kontrakten- und Währschafts-, dieses die Hypothekenbücher (er. V. O. vom 9. Januar 1732 Art. VIl. Hess. Landesordnungen 1V. S. 86; Hanauer U.-G.-O. Tit. V. S. 9. Kersting, Sonderrchte S. 574; Reg.-Aus\schr. vom 9. Mai 1801. Hess. Landesordnungen VIII. S. 22; Fulda'er Kontrakten- und Hypotheken-Ordnung in der V. O. vom 28. Dezember 1816 S8. 116, 119, Geseß-Samml. S. 155; Justiz-Ministerial- Ausschreiben vom 9; Mai 1822, Gef.-Samml. S. 20).

Neben diesen beiden für alle Hessischen Landestheile vorgeschriebenen Kategorien von Büchern ist für die Althessishen Gebietstheile durch Regierungs - Ausschreiben vonx 9. Mai 1801 und Justiz - Minifsterial- Ausfchreiben vom 9. Mai 1822, sowie für die Fuldaischen Landes- theile durch die eben citirte Kontrakten- und Hypothenordnung die Führung cines dritten gerichtlichen Buches, des Gener a l-Währschafts- und Hypothekenprotokolles argeordnet. Das na Personalfolien ein- gerihtete Formular desselben ist mit dem mehrerwähnten Justiz- Ministerial-Ausschreiten von 1822 abgedruckt (Gescz-Samml. S. 22). Der Zweck diescs General protokells ist, eine registermäßige Dar- stellung der das Grundeigenthum des einzelnen Gerichtéinfaffen be- treffenden Rechtsverhältnisse zu geben.

Die Einträge erfolgen auf Grund der Spezial protokolle uud waren anfänglich obne materielle Bedeutung, bis durch das Geseßz vom 14. Juli 1853 „das Hypothekemvcien, insbesondere die Löschung von Pfandrechten betreffend" (Gesceß-Sammlung Seite 97), nicht im General - Währschafts- und Hypotheken - Protokoll einge- tragene Hypotheken neubegründeten Konventional - Hypotheken gegen- über für wirfkungélos erklärt find und auch in der pyeueren Praxis das Streben fi kundgegeben hat, Bucheinträgen, selbst wenn sie unrect- mäßig erfolgt find, bis zu ihrer Berichtigung gerichtlichen Schuß zu gewähren, so daß die jeßt einzuführenden Gesetze lediglich als kon- ordin Weiterbildung eines bereits angebalhnten Rechtlszujtandes er-

einen.

Im Gebiete der Hanauer Untergerihtsordnung besteht lediglich für die Altstadt Hanau ein in den 1830er Jahren ohne geseßliche Grundlage nach dem Muster der Althessischen Generalbücher einge- rihtetes General-Währschafts- und Su heenbus. und für die Neu- stadt Hanau seit 1801, also seit Gründung dicser Neustadt, für jedes der vier Quartiere ein nach Realfolien eingerihtetes sog. Quartierbuch. Abgeschen von diefen beiden Büchern fehlen im Hanauischen General- bücher. Dagegen hat sich als Recht der alten Shöffengerichtsbarkeit die Einrichtung erhalten, daß die Ortsvorstände der einzelnen Dorf- gemeinden als die Rechtsnachfolger der früheren Centgr..fen und Gerichtsleute das im Titel V. § 14 der Hanauer U.- G.-O. (Kersting, Sonderrchte S. 577) vorgeschriebene „Hypo-

theken- oder Tagebuch“ führen. Alle Verpfändungs-Verträge sind, ehe

fie bei Gericht zur Bestätigung kommeu , von den Ortsvorständen in die Tagebücher einzutragen und den Kontrahenten mit Hülfe cines für jede Gemeinde angelegten alphabetishen Personal-Registecs die Pfand- verhältnisse mitzutheilen. Bei Gericht erfclgt dann die Bestätigung mit Himwveisung auf die vom Ortsvorstande mitgetheilten Pfand- verhältnisse, nahdem ein Auszug aus dem Tagebuche zum gerichtlichen Hypotheken-Protokoll angenommen ist.

Die Einträge in den Spezial - Währschafts - und Hypotheken- Protokollen geben abet nicht nur die Grundlage für die Einträge in die General-Währschafts- und Hypothekenprotokolle innerhalb des Be- zirkes, in welchem leßtere bestehen , fondern auch für das gesammte ehemalige Kurfürstenthum die Grundlage für die Einträge im Steuer- kataster (jeßt Mutterrolle) ab. Denn durch die ursprünglich nur für Althessen erlasseñe, mittelst Justiz - Ministerialbeshlusses vem 15. Januar 1839 und 24. Juli 1844 auch für die Hanauischen und Fuldaischen Gebietstheile ausgedehnte Verordnung vom 17. Juni 1828 S8. 9. ff. (Geseß - Sammlung ‘S. 29) ist jedes Ab - und Zuschreiben im Steuerbuche von gerihtliher Ermächtigung ab- hängig gemacht worden. Dieselbe Verordnung schrieb in

S. .…_ _ff. ein Verfahren Zwecks - zwangsweifer Regulirung der außergerihtlich veränderten Besißverhältnisse vor, ordnete auch im §. 19. an, daß in Fällen, in welchen ein ge- nügender pte des zeitigen Besitzers nicht nachweisbar fei, auf Grund bescheinigten zehnjährigen Besißes die Ermächtigung zum Ab- und Zuscbreiben in den Währichafts- wie in den Steuerbüchern, jedoch mit der ausdrücklihen Bemerkung des Mangels eines- gehörigen Erwerbêtitels, zu ertheilen sei. Die wohlthätige Folge dieser Ein- richtung ist, daß nur verhältnißmäßig wenige Grundstücke in Hefsen existiren, welche nicht in die vbaftbüGer sich eingetragen finden,

und daß diese Bücher eine für die Erhebung der darin befindlichen Einträge zu Eigenthumseinträgen nah den einzuführenden Gesetzen besonders geeignete Grundlage abgeben. Eine solche Erhebung ift aber für die gedachten Einträge niht ohne Weiteres, wie fie jene Geseßze für die Einträge in den Altpreußischen Hypothefenbüchern anordnen, thunlich, weil im Gegensaße zum Landrehte die Bucheinträge des Hessischen Rechts auch den dritten gutgläubigen Erwerber gegen An- sprüche eines nicht eingetragenen Eigenthums niht {üßen. L

Es bedarf deshalb eines besouderen Aufgebot- und Ausschlußver- fahrens, um die in den Hessishen öffentlihen Büchern bestehenden Einträge mit der in den anzuführenden Geseßen den Bucheinträgen beigelegten Kraft zu bekleiden.

Die §§. 20 bis 25 bezwecken dieses Verfahren zu regeln, und zwar betreffen die SS- 20 bis 23 die Althessishen uad sdaischen Gebietstheile, die §8 24, 25 stellen dann zunächst die in den Bayerischea Hypothekenbüchera und in den General-Währschafts- und Hypothefen- bezw. Quartickrbüchern der Stadt Hanau befindlichen Einträge den Einträgen in den Altheffischen General-Währschafts- und Hypotheken- büchecn gleich und behandeln darauf die MeantiGen Gebietstheile im Uebrigen. Rückfichtlih der leßteren soll das Erforderniß der Bei- bringung eines Hypothekenscheines und eine eidesstattliche Verficherung diejenige Garantie erseßen, welche in den anderen Landestheilen das System der General-Währschafts- und Hypothekenbücher bieset. Da die in der Grundbuordnung eingeführten Grnndbuhsformulare von den im Bezirke des Appellationsgerichts Caffel üblichen öffentlichen Büchern abweichen, ift zwar eine Neuanlegung derselben unerläßlich, um jedoch den Graundbuchämtecn nicht eine, zum Theil noch dazu unnüße außerge- wöhnliche Arbeitslaît aufzubürden , empfiehlt es fih, einz allmähliche Umschreibung der Einträge aus den alten in die neuen Bücher ein- treten zu lassen, und zwar jedesmal, sobald ein neuer Eintrag nah Maßgabe der einzuführenden Gesehe erforderlich wird oder der Gigen- thümer die Umschreibung beantragt, oder sobald sonft das Grund- buchamt im einzelnen Falle die Anlage cines neuen Grundbuchblattes für dienlih erachtet. /

Hinsichtlich der im 2. Absasz des §. 22. gedachten Beschränkungen uud Belastungen des Eigenthums, welche, soweit sie überhaupt noch zu Recht bestehen , cingetragen zu sein pflegen oder leiht einen Ein- trag oder eine Vormerkung erlangen können, im Uebrigen aber keine besondere Rüesicht verdienen, wird es zulässig und im Interesse der Sicherung des Eigenthums gegen Ungeunsie veraltete Ansprüche ge- rathen erscheinen, deren Erlöschen mit Ablauf der festgeseßten Frist auch de:a Eigenthümer gegenüber e:ntreten zu laffen.

Tilgungen älterer Einträge erfolgen zweckmäßig in den alten Büchern. Für bloße Umschreibungen aus den alteg in die neuen Bücher wird , wi: dies in auderen Provinzen bei ähnliher Sachlage geschehen ist, Kosten- und Gebührenfreiheit zu- gewähren sein.

Sowohl nah dem §. 25. als 25. seßt die Eintragung als Eigen- thümer in das neue Grundbuch voraus, daß der Eintrag in den gerichtlihen Büchern mit dem in den Steuerbüchern konform fei, wobei nur zwischen den beiden Paragraphen die Verschiedenheit be'teht, daß in dem ‘ersteren von den General-Währschafts- und Hypothekenbüchern, im leßteren von dem Steuerbuchsauszug ausgegangen wird, was aber seinen natürlichen Grund darin hat, daß im Hanauischen bei dem Mangel der General - Währschasts- und Hyþoth-ekenbücher, die Skenuer- bücher die alleinige übersichtlihe Darstellung der Eigenthümer gewähren und um so mehr zur erften Grundlage gecignet scheinen, als im Ha- nauischen noch in jüngster Zeit eine neue Bermessung und Kartirung stattgefunden hat. j

Eine Nichtübereinstimmung der Eigenthumseinträge des Steuer- buchs mit denen der gerichtlichcen Bücher wird zwar, da nah Obigem die Ab- und Zuschreibungen im Steuerbuch stets gerichtliche Ermächti- gung vorausseßen und diese nur unter gleichzeitig.em entsprechenden Eintrag im General - Währschaf s- und Hypothefenbuch erfoïgten, nur selten vorkommen. Immerhin ist eine solche Nichtübereinstimmung, wo neue Vermessungen auf Grandlage des Besißstandes ftattge- funden haben, nit ausgesch{loffen, theils weil ausnahmsweise außer- erichtliche, noch nicht zur gerichtlichen Anzeige gebrachte Vesißübergänge fréttacfitnbei haben, theils weil die Identität der neu vermeffenen Grundstücke mit den bei Gericht eingetragenen bei der Vermessung nicht festgestellt ist.

In allen folchen Fällen feblt die sonst für die Einträge in den General-Währschafts- und Hypotbekenbüchern vorhandene Sicherheit.

Es bedarf vielmehr hiernaG einer besonderen Feststellung über das materielle Eigenthum und eben deshalb ist für folche Fälle, ebenso wie für Grundstücke, die überhaupt noch nicht in den gerichtlichen Büchern cingetragen find, in den §8. 29 bis 33 ein besonderes Ver- fahren angeordnet, das sich an die Vorschriften über den Einträg der außergerihtlihen Eigenthums - Uebergänge der Verordnung vom 17. Juni 1828 anschließt, mit Rücksicht darauf jedo, daß der zeitige Eintrag präjudiziele Bedeutung für die Rechte Dritter hat, ein öffentliches Aufgebot vorschreibt. -

Eine andere Behandlung erheishten diejenigen Grundftücfe der ehemals Bayerishen Bezirke, welche zwar in den dertigen jeit 1822 bestebcnden Hypothekenbüchern nicht eingetragen, aber unter der Herrschaft des Notariats8-Geseßes vom 10. Novem- ber 1861 durch netariellen- oder unter der Herrschaft der früheren Ge-

seßgebung durch einen in die gerihtlichen Kontraftenbücher aufgenom- |

menen Bertrag erworben find. Rücksichtliß dieser war das bisherige Recht durch eine dez §. 49 der Grundbuchordnung analoge Bestim- mung zu wahren, insbejendere bedurfte es nicht etwa eincs Aufgebots der Hypoihekarien, weil ein solches bereits mit Einführung des Hypo- thekengeseßes vom 1. Juni 1822 (Einführungsgeseß vom 1. Juni 1822 8. 2) erfolgt ist| und alle seit 1822 verhypothezirten Grundstüde in den Hvvothekenbüchern eingetragen sein müfsen.

S8. 34 bis 37. Zum Zweck der Anlage der Grundsteuermutter- rollen, welhe' nah Maßgabe der Preußischen Gefsebgebung gegenwärtig in der Provinz Hessen - Nassau ‘im-Gange ist, findet eine Steuerver- messung nur im kleinsten Theile des Appellationsgerihtsbezirks Cassel statt, der Hauptsache nach werden den demnächstigen Mutterrollen zu- folge Verfügung! des Finanz-Ministers die bereits bestehenden älteren Karten zu Grunde gelegt. Nah Ausschreiben des früheren Kurfürst- lichen Finanz-Ministeriums vom 12. April 1833 (Geseß-Samml. S. 17) ift nämlich eine! Neuvermessung des gefammten Kurfürstenthums an- geordnet worden; Diese hatte bis zum Jahre 1866 etwa fir 2/9 des Landes fstattgeftnden, rücksihtlich des übrigen /4—foll sie in deu nächsten Jahren nach Maßgabe der in den älteren Provinzen bestehen- den Instruktion für Anlage von Flurkarten vollendet werden, jedoch besteht dabei de Absicht, für einzelne Gemarkungen, weil deren ‘aus dem vorigen Jihrhundert herrührende ältere Karten für hinreicend exakt gehalten Þverden, eine Neuvermessung zu ersparen. Eine ähnliche Absicht waltet bezüglich der für die chemals Bayerischen Gebietstheile bestehenden. Kärten ob.

Bei dieser Sachlage erscheint es unthunlih, die Einträge im Grundbu, wke es die Intention der einzuführenden Geseße ist, ohne Weiteres aucch/rückicßtlich der Grenzen des eingetragencn Objekts ent-

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ees zu lassen, vielmehr muß den Interessenten eine geräumige ist gewährt werden, innerhalb deren ihnen die Möglichkeit zu er- halten ift, eine Berichtigung der im Laufe der Zeit durch den realen Besißzstand abgeänderten kartenmäßigen Grenzen zu erzielen. Bis zum Ablauf dieser Frist konnte daher den Flurkarten nur die Bedeutung beigemessen werden, daß sie eine Vermuthung für die materielle Rich- tigkeit der darin verzeihneten Grenzen begründen.

S8. 38, 39. Es bedarf hier feiner besonderen Motivirung. Eine analoge Bestimmung enthält das Geseß vom 2. Februar 1864 §. 14 für das Gebiet des Justiz- Senats zu Ehrenbreitstein, bezw. das Ge- jeß vom 21. März 1868, §. 51. für Neuvorpommern und Rügen.

8. 40, 41, 42. Die nah dem bisherigen Hessischen Recht begründeten Pfandrechte an Immobilien und die darouf bezüglichen Einträge find von den na dem neuen System begründeten Hypotheken- und Grundschulden wesentlich vershieden. Während die Hypotheken des gemeinen Rechts durhaus accessorischer Natur und in ihrer Entstehung und Fortdauer von der Hauptforderung abhängig sind, mit der fie stehen und fallen, mithin alle materiellen Einreden gegen die Hauptforderung deshalb gegen sie zulässig sind und ebenso bei Cessiónen der Cejsionar fich alle Einreden au aus der Person seines Vormannes gefallen lassen muß, können nach dem neuen System- bei der Cessicn einer Hypothek dem Cessionar, der fie entgeltlich erworben, nur solhe Einreden entgegengeseßt werden, welche ihm vorher bekannt geworden find oder sich aus dem Grundbuch ergeben, dagegen find Einreden gegen das Verfligungsrecht des Cesfionars aus der Person seines cingetragenen Rechtsurhebers s{le{chthin unzulässig (§. 35 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb 2c.); die Verfolgbarkeit der Grundschuld aber ist ‘von Einreden aus dem persönlichen Schuldver- hältniß überhaupt befreit.

Hiernach war es geboten, den älteren Hypotheken im Allgemeinen ihren biéherigen re{chtlichen Charakter zu wahren, und nur einzelne Bestimmungen der neueren Geseße soweit auf sie auszudehnen, als Bez thunlich und den Verkehrsbedürfnissen nach wünschenswerth erschien.

Daß bei Aufrechthaltung der rechtlichen Natur der älteren Pfand- rechte und der darauf bezüglichen Einträge cs im §. 27 nachgelafsen ist, Löschungen und Aenderungen derselben noch in den älteren Büchern zu bewirken, findet seine Motivirung in sich. Selbstverständlih kann dies nur zulässig sein, so lange über die betreffenden Grundstüce ein Grundbuchblatt noch nicht angelegt, also das ältere Buch nicht ge- {lossen ift. Bis dahin aber solche Berichtigungen in den Büchern noch zu geltaiten, empfiehlt sich au schon deshalb, weil solchergestalt der Uebertrag einer am 1. Januar 1873 noh eingetragenen, bis zur Errichtung des neuen Grundbuchblattes aber gelöschten älteren Hypo- thek in dieses erübrigt wird.

Die Hypotheken- und Grundschulden des neuen Systems bieten aber unverkennbar größere Vortheile für die Gläubiger, als dieses bet den ältereu Hypotheken der Fall ist.

Sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner dem sonst leichter gekündigt wird besteht sona ein Interesse, eine ältere Hypcthek an ihrer bisherigen Stelle in eine Hypothek des neucren Systems oder in eine Grundschuld zu konvertiren.

S8. 43—45. Die Rechte der Landeskreditkasse für Hessen sind in den Geseßen vom 23. Juni 1832, §8. 15, 54, 55; vom 31. März 1835, §.- 8; vom 2. April 1835; vom 26. August 1848 §8. 17, 20; in der Verordnung vom 20. November 1849 und in dem Geseß vom 20. Juni 1850 normirt.

___ Die Bestimmungen des Entwurfs sollen die über ‘die Renten be- stehenden Borschriften des Altpreußischen Rechts erseßen.

Sür die Eintragung der Ablösungsdarlehen der Landeékreditkasse besteht überall fein Verfkehrs-Jnteresse, keinesfalls ein solches, welches im Verhältniß zu den Schwierigkeiten und der Arbeitslast stände, die deren Eintragung verursachen würde.

Für solche bei ker Landeskreditkasse zum Abtrag von Ablösungs- fapitalien erborgten Darlehen ist eine Kündigung -niht zu erwarten.

Vielmehr tragen sich dieselben im Amortisationswege planmäßig ab, und die jährli, in stets gleiher Summe als Zinsen und Kapitalbetrag zu leistenden Beträge werden überall als eine vom Grundstück zu zahlende Rente aufgefaßt, die, ohne dessen Belastungsfähigkeit zu alteriren, ohne Weiteres mit dem Grundstü auf den neuen Erwerber übergeht.

Eine Ausdehnung der Bestimmung der §8. 43—45 auch auf nit aus der Laudesfredit?afse erborgte Ablöjungskapitalien dürfte faum Bedürfniß sein. Auch ist dieselbe deshalb nicht motivirt, weil solche Kapitalien, da fie fih nit durch allmählihe Amortisation ab- tragen, in der That auch im Verkehr in Rechnung kommen. Da- gegen war die Vorschrift des §. 46 auf alle Abtlösungskapitalien und zu deren Abtrag erborgten Darlehen auszudehnen.

SS. 46, 47. Angcsihts der in Ausficht stehenden Totalreform des Prozeßrehts empfiehlt es sich nicht, gelegentlih prozefsualische Neuerungen durch Herübernahme Altpreußzischer Bestimmungen ein- treten zu laffen; vielmehr fann statt dessen das einshlagende bestehende Prozeßreht beibehalten, insbesondere das Verfahren - naß dem Kur- bessischen Geseße vom 14. Juli 1853 auf die Berichtigungen aller Bucheinträge und das Aufgebotsverfahren ausgedehnt werden.

8. 48. Der §. 24 der Verordnung vom 30. August 1867 seßte bei Einführung des Gebührengescßes vom 11. Mai 1851 dessen 8. 8 außer Anwendung, weil Fälle, in denen Notare außergerihtlich abge- \{losscne Immobiliarverträge bei Gericht einreichten, na dem tim Bezirk des Appcllationsgerichts Cassel bestehenden Rechte nicht vor- kommen fonnten. Nunmehr ift der gedachte §. 8 einzuführen.

S8. 49, 50, 51. Diese Paragraphen bezwecken, wie das au in *dem Geseßentwurf über das Grundbuchwesen in der Provinz Schleswig-Holstein geschehen ist, im Anschluß an den Rechtszustand im Gesltungsbereich des Allgem. Landrechts die fog. absolut priviligir- ten Ansprüche, welhe im Konkurse den Hypothekariern vorgeben, zu beschränken. Es wird bier eine besendere Motivirung diescr Bestim- mungen nicht erforderlich fein. Im Konkurs müssen jedoch die an den Grundstücken u. f. w. hypotbekarish oder fonst dingliß Berec- tigten, soweit sie eingetragen find, von dem anberaumten Hauptliquida- tionstermin, sowie von den zum öffentlihen Verkauf ‘des belasteten Grundyermsgens bestimmten Terminen rehtzeitig besonders benach- richtigt werden, was in dem bisher geltenden Recht nicht vorgeschrieben ist und den Realkredit in empfindlicher Weise benachtheiligt.

S. 52. Soweit das Einführungsgescß eine bis zum 1. Januar 1874 bezw. 1877 laufende Frist und ein innerhalb derselben einzu- leitendes Verfahren in den §8. 26, 34 bis 39, 47 nnd 51 anordnet, muúß dasselbe alsbald in Kraft treten. Dabei empfahl es si, die nach dem Erscheinen des Geseßes zu bewirkenden Einträge des Pfand- rechts der Pflegebefoblenen und Kinder nach dem neuen Rechte zu res geln und die feruere Entstehung der gencrellen Konventionalbypotheken und der Mobiliarhypotheken zu inhibiren, was dur alsbaldige Ein- führung der betreffenden Paragraphen dieses Eutwurfs erzielt wird.

Inseraten-Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Prenßischen Staats-Anzeigers: Berlin, Wilhelin-Straße Nr. 32.

Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

Offene Strafvollstreckungs-Requisition. Die nachstchend be- nannten, ihrem Aufenthalte nach unbekannten Personen: 1. der Johann Karl Aschenheimer, geb. am 16. April 1848 in Potsdam, evangelisch, 2. der Ferdinand August Wilhelm Bergemann, geb. am 24, Septem- ber 1848 zu Potsdam, evangelisch, 3. der Heinrich Hermann Dietrih auch Neuß, geb. am 8. September 1848 in Potsdam, katholis, £ der Iohann Heinrich Erding, geb. am 25. Januar 1848 in Potsdan, evangelisch, 5. der Bernhard Ferdinand Fortner, geb. am 2, Dezember

| Inserate nimmt an die autorisirte Annoncen-Erpedition von c cnÂt ¿r i é ér Rudolf Mosse in Leclia, Leipzig, Hamburg, Frauk- | + furt a. M., Kreslau, Halle, Prag, Wien, München,

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1848 in Po#dam, cvaugelisch, 6. der Max Wilhelm Otto Hochgräfe, eb, am tember 1848 in Potsdam, evangelisch, 7. der Theeder Waldemar_Kunkel, geb. am 16. Juni 1848 in Poltawa in Rußland, in Potsdam ortsangehörig, evaugelisch, 8. der Joseph Felix Levin,

L am 11. Juli 1848 in Berlin, in Potsdam ortsangehörig, jüdis{, . der Emil Oskar Julius Pohl, geb. in Berlin am 26. September 1848, in Potédam ortsangehörig, evangelisch, 10. der Alfred JIofeph

Robert Ridter, geb. am 15. Februar 1848 in Potsdam, evangelisch, 11, der Kail Friedrih Ferdinand Rofe, geb. am 20. Januar 1848 in

ürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.

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Potédam, evangelis{, 12. der Karl Herrmann Oskar Müller, geb. am 25. November 1849 in Potsdam, evangelisch{, 13. der Paul Karl Albert Schubert, Je am 23. März 1849 in Potsdam, fatholis, 14. der Friedri August Albert Thiel, geb. am 15. August 1849 in Potsdam, evangelisch, 15. der Wilhelm Robert Emi

i 1 Altenburg, Schiffskoch, geb. am 12. März 1849 in &

otsdam, evangelisch, 1

der Franz Robert Walkenhorst, geb. 27. April 1849 in Potsdarn, evangelisch, 17. der Friedrich“ Wilbelm Hermann Zwenzner, geb. am Albert Theodor

18. Januar 1849 in Potsdam, evangelisch, 18. der