1873 / 7 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Jan 1873 18:00:01 GMT) scan diff

Georg Goerns, geb. am 21. der Hugo Konrad Bernhard

ichard

fernung entzogen und

und Nachricht darüber hierher gebeten wird.

nar in Potsdam, evangelisch, 19. l i ritihe, geb. am 14. August 1850 in Potédam, evangelisch, 20. der Johann Ernst Emil Volk, geb. am 18. April 1850 in Potsdam, evangelisch, 21. der Martin Ferdinaud Karl Joerdens, Maler, geb. am 23. März 1850 in Potsdam, evan- lis, find durch unser rechtskräftiges Erkenntniß vom 29. November 1872 wegen unerlaubten Verlassens des Bundesgebiets, nach erreichtem militärpflichtigen Alter und des Versuchs, sih dadurch dem Eintritte

in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu Jeder von ihnen zu ciner Geldstrafe von 50 Thlr. im falle zu einer einmonatlihen Gefägnißstrafe E wird ersucht, jede dieser Personen, im Betretungsfalle

mit allen bei derselben- sih vorfindenden Geldern und nächsten Gerichtsbehörde zur Strafvollstreckung zu überweisen, hier

Potsdam, den 4.

aber davon Mittheilung zu machen. Abtheilung T.

Königliches Kreisgericht.

5 Bekanntma

Die nachstehend aufgeführten Personen haben sich der Vollftreckung der gegen fie rechtskräftig erka ihr Aufenthaltsort hat bis jeßt nicht ermittelt werden können. achten, sie im Betretungsfalle anhalten und der nächsten inländischen Gerichtsbehörde vorführen zu lasien, Greifenberg i. Pomm., den 31. Dezember 1872, Königliches Kreisgericht,

ch ung. Wir ersuchen daher alle

nnten Strafen durch ihre Ent- olizeibehörden auf dieselben zu welhe um Vollstreckung der Strafe

entziehen, ein Unvermögens- worden. Es

festzunehmen,

achen der

Januar Sts

I. Abtheilung.

| | | | |

i Bekanntmachun In unser Gesellschaftsregister ift folgende worden :

Y Pr.

Di! Gesellschaft hat im Juli 1872 begonnen: Mee 31. Dezember 1872. önigl. Kreisgericht. I. Abtheilung.

/ Bekanutmachun In unser Gesellschaftsregister ist folgende worden:

4. Juni 1872 begonnen.

Brandenburg, den 31. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung.

Handelsregister.

Tischlermeister und Kaufmann Meyer “raenkel worden. LET a. W., 4. Januar 1: 73.

önigliches Kreisgericht. T. Abtheilung,

Bekanntmachung.

__ Daniel Feyerabendt folgender Vermerk eingetragen:

Nr. 251 des Gesellschaftsregisters Übertragen worden.

seit dem 1. Januar 1873 hierorts erri i Daniel Feyerabendt und sind als deren Gesellschafter

eingetragen worden. DAURN Eu 4. Januar 1873. oni

Handelsregister.

1) Alexander Heinri Zander zu Stettin,

2) Berthold Elsner zu Stettin.

Dies ift in unser Gel getragen werden.

manns Berthold Elsner für die Firma A. H. Zander. Stettin, den 6. Januar 1873. 3 Königliches See- und Handelsgericht.

L Handelsregister. Die Gesellschaft der in Stettin unter der Firma: Rezlaf}f & Schober am 1. Januar 1873 errichteten Handelsgesellschaft sind: 1) der Kaufmann August Wilhelm Reblaff, 2) der Kaufmann Carl Hermann Schober, beide y Stettin.

getragen. Stettin, den 6. Januar 1873. Königliches See- und Handelsgericht.

Mintcaguiei bewirkt

Nr}f122. Firma : Gebrüder Schmidt ; Siß der Gesellschaft : e Die Gesellschafter sind: Die Ziegeleibesiß r Iohann hristian Schmidt und Eduard Albert Schuidt zu Priterbe.

Wilitébauns bewirkt

Nr. 121. Firma: A. Kely & Comp., Siß der Gefellschaft: Ferchesar bei Brandenburg. Die Gejellshafter sind: Die Zie- geleibesißer Friedrich August Kelß zu Brandenburg, Friedrich Wilhelm Wulkow zu Brändenburg und Felix Friedrih Wilhelm Lucke zu Ferchesar bei Brandenburg. Die Gesellschaft hat am ¡2 begc Zur Vertretung der Gesellschaft ist nur der Gesellschafter Friedrich August Kelt befugt.

In unser Firmenregister ist zufölge Verfügung vom heutigen Tage unter Nr. 194 das Erlöschen der Firma M. Fränkel des hier eingetragen

In unser Firmenregister ist heute unter Nr. 802 bei der Firma

In dieses Handelsgeschäft ist seit dem 1. Januar 1873 der Kauf- mann Friedri Karl Keller zu Danzig als Gesellschafter unter Ueber- nahme der Aktiva und Passiva eingetreten, und ist die Firma nah

Gleichzeitig is in unjer O eENner unter Nr. 251 die )tete Handelsgesellschaft in Firma

1) der Kaufmann Edwin Friedrich Maximilian Lubaßt, 2) der Kaufmann Friedrih Karl Keller beide zu Danzig,

glihes Kommerz- und Admiralitäts-Kollegium.

In unjer Firmenregister , woselbst unter Nr. 252 die hiesige Handlung in Firma: A. H. Zander vermerkt steht, ist heute Le

tragen: Der Kaufmann Berthold Elsner ist als Gesellschafter in das Handelsgeschäft des Kaufmanns Zander A und Es die Firma nach Nr. 472 des Gesellschaftsregisters Üüber-

tragen. Die Gesellschafter der hierselb unter der Firma A. H. Zand am 1. Januar 1873 begründeten Handelsgesellschaft find die ender

ellschaftsregister unter Nr, 472 heute ein- Gelöscht ist Prokurenregister Nr. 287 die Prokura des Kauf- *

Dies ist in unjer Gesellschaftsregister unter Nr. 471 heute ein-

«

E - = Erkenntniß Strafe. S S d s D Stand Strafbare Handlung E E Substituirte e Name. oder [Heimathtsort. | wegen deren die Strafe |durch welches E Geldbuße, ¿cie = Gewerbe erfannt ist die Strafe fest} Gefängnißstrafe. Gefänißstrafe. S . ° gesebt ist. Thl. sg. pf 1|Receliß, Otto . . …_- |Ziegeleibesißer} Naugard Betrug U 16. Dez. 1859/4 Mon. Gefängn.| 200 |—|—13 Mon. Gef. ADenkert, Johanna Frie- 4 derike . . lunverchelihte | Greifenberg [Diebstahl verübt nach zwei-12. Juni 1854/2 Jahre Zuhthaus| |—|— S 1:al. rechtsfräft. Verurtheil. 3|[Keup, Ferdinand Arbeiter Robe Ee vorsäßliche Kör-5. Febr. 186713 Mon. Gefängn.| -— ¡—|— s perverleßung 4Leibke, Carl . . f. Schäferknecht | Elvershagen |svorsäßlihe Körperverleßzung|8. Febr. 1869|3 Mon. Gefängn.| ¡{—|— ö[Marquardt, Wilhelm ; | Albert Hermann . |Schäferknecht Lowin Diebstahl 6. Oktbr. 1869|3 Mon. Gefängn.| |—¡— 6|Paul, Joachim . . [Arbeitsmann |Treptow a/R.[Diebstahl 6. Mai 1856 |2 Jahre Zuchthaus] |—|— ; ; 19. August 1856 7|Rekelberg, Carl Friedr. Gustav . . . . .… | Tagelöhner | Brenkenhof [Diebstahl 7. April 1868|14 Tage Gefängn.]| |[—|— 8|Rekelberg, Ehefrau des : Tagelöhners, Bertha Wilhelmine Friederike Ó P. Rabl ï E [Diebstahl desgleichen. desgleichen E: 2A E E NWeichbrod, Heinr. Carl Knecht ate Le vorsäßlihe Körperverleßung|4. Jan. 1869 10 [——1 Woche Gef. reptow a/M. 10|Gauger, Johann Knecht [Gumminshof |Betheiligung bei einer Schlä-/4. Jan. 1869/3 Mon. Gefängn.} |—|— b. Trept. a/R.] gerei, bei welcher ein Mensch | erhebliche Körperverleßun- z x / __} gen erlitten hat j 11sLiermann, August . [Maurergeselle | Regenwalde |Holzdiebstahl im mehr als|7. Iuni 1869 [14 Tage Gefängn.| | 5|— dritten Rückfalle 22. Oktbr. 1869 Holzwerth 12Ziegenhagen . [Handelsmann | Pommerens- |Steuüerkontravention Beschluß vom|8 Tage Polizei-} |—|— N dorf s 14. März 1868| gefängniß | 13|Vollbrecht, Ferdinand . Knecht Plathe |hartnäckiger Ungehorsam unds28. Oft. 1868 1 [—|—1 Tg. Polizeig. 7Widerspenstigkeit gegen die | f E / : Befehle seiner Herrschaft | 14|Brehmer, Herm. Julius |Fleischergeselle] Stremlau |Gebrauch falsher Legiti-114. Nov. 18663 Tage Polizeigef.| |—¡— mationspapiere j | Handels-Negister. Ope laremmer.

In unser Firmenregister, woselb Handlung in Firma: A A. & Rahm Nathsl. vermerkt steht, ist heute eingetragen : Das Handelsgeschäft mit dem Firmenrecte ist

leute Bernhard EUEy Wilhelm Rahm und Friedrich Wilhelm tettin veräußert (vergl. Nr. 473 des Gesellschafts-

Eugcn Schulß zu Registérs). Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma:

A. & F. Rahm Nachfl.

am 1. Januar 1873 begründeten Handelsgefellschaft find die Kauf-

leute: 1) Bernhard Friedrich Wilhelm Rahm, 2) Friedrich Wilhelm Eugen Schulß, _____ beide zu Stettin. A ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 473 eingetragen orden.

Gelösht is Prokurenregister Nr. manns Friedrich Wilhelm Eugen Schulß für die A. & F. Rahm Nachfl. Stettin, den 6. Januar 1873. Königliches See- und Handelsgericht.

Handelsregister

Firma

Gelöscht sind: Firmenregister Nr. 980 die Firma Fr. Wilh. Rahm, und Nr. 1146 die Firma Rahm & Dietrich. Stettin, den 6. Januar 1873. Könizlichs See- und Handelsgericht.

Handelsregister.

In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 381 die hiesige

Handelsgesellschaft in S säity & C | 0. vermerkt steht, ist heute ein S 5

Die Handelsgesellschaft if nach dem am 22. September

1872 erfolgten Tode des Kaufmanné Juli Pibshky laut Uebereinkunft zwischen defen Er

aufmann Pibschky am 31. Dezember 1872 aufgelöst wor-

den und das Handelsgeschäft mit dem Firmenrehte dem

Kaufmann Emil Friedrich Pibschky zu Stettin übereignet. er Nr. 123? die Firma :

Demnächst ist in uaser Firmenregist

r. Pibshky & Co.

F . und als deren Jnhaber der Kaufmann Emil Frieèrih Pibßschky hier

heute eingetragen worden.

Der Kaufmann Emil Friedrich Pibschky Ta R da M Ueber- . di il e Handlung dem Kaufmann Christian Sb pribeilt pan

( Firma Fr. die bestätigt. Stettin, den 6. Januar 1873. Königliches See- und Handelsgericht

Befkanutmacchung. Zufolge Verfügung vom 27. Dezember 1872 ist am Monats : a) in unser Firmenregister sub Nr. 133 b) in unfer ehelichen Gütergemeinschaft sub Nr. 13 folgender Vermerk eingetragen worden: „die Firma E Be Ngans vom 27. Dezember 18 onats“, Pleschen, den 27. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung

efauntma

pie der Handlung unter der

B j nachung. In unser Gesellschaftsregister ist heut, zufolge Verfügung vom onats sub Nr. 12 die Handelsgesellsckaft unter der

„Mukulowski Sokoluicki Zakrzewski Zyhingti 1 :

28. dieses Firma : am Orte Pleschen unter nachstehenden Rechtsverhältn ie Gesellschafter sind: die Ricterguesbefite 1. Theodor v. Mukulowsfi in Kotlin, 2. Graf Stanislaus Sokolnicki in Kajew, Jj Es v. Zakrzewski in Golina, 4. Carl v. Zychlinski in Twardow.

Die Gefellschaft hat am 15. Mai 1872 b Der Gesellschaftsvertrag ist auf 12 Jahre Sscchlofsen.

t unter Nr. 1205 die hiesige

352 die Prokura des Kauf-

egister Über die Auss{ließung oder Aufhebung der

Paul v. Zakrzewski ist vaEIOE Eingetragen 72 an 28. desselben

an die Kauf-

us Wilhelm ben und dem

28. desselben

Î

um Betriebe der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigi. Um jedoch die Gesellschaft als solche zu verpflichten, ist erforderli, daß in dem be- treffenden Vertrage 2c. aus dr ücklich gesagt werde, daß das Geschäft im Namen der Gesellschaft ges{lofsen worden, auch muß der Vertrag 2c. mindestens durch zwei Gesfell- schafter abgeschlossen und gezeichnet werden. Dasselbe gilt insonderheit von Wechselverbindlichkeiten so, daß hier, wie

dort, außer der Firma noch mindestens 2 Unter}chriften er- forderlich sind. _ Die Reibenfolge der Zeichnung richtet sich nach der

Firma. Vor Gericht wird die Gesellschaft dur jeden einzelnen ; Gesellschafter gültig vertreten. - eingetragen worden. Pleschen, den 30. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung.

Bekanntma Ae In unser Firmenregister ist bei Nr. das Erlöschen der Firma M. S. Silbermann hier heute eingetragen worden. Breslau, den 2. Januar 1873. Königl. Stadt-Gericht, Abtheilung T.

Bekanntmachung. In unser Firmenregister ist Nr. 3248 die Firma: : Dembinsfky Cohn : hier und als deren Inhaber der Kaufmann Dembinsky Cohn hier, heute eingetragen worden. Breslau, den 2. Januar 1873. Î Kön1gl. Stadt-Gericht, Abtheilung T.

E N R E In unser Firmenregister ift bei Nr. 1034 das Erlöschen der Firma Sander Hamburger las heute eingetragen worden. Breslau, den 2. Januar 1873. Königl. Stadt-Gericht, Abtheilung I.

___ Bekanntmachung. __ In unser Firmenregister ift a. bei Nr. 1466 der Uebergang dieser ige I. G, Klein durch- Erbgang auf Fräulein Marie Klein ier und ( b, unter Nr. 3266 die vorgenannte Firma und als. deren In- haberin das Fräulein Marie Klein hier heute eingetragen worden. Breslau, den 2. Januar 1873. Königl. Stadt-Gericht, Abtheilung I.

__ Bekanntmachung. In unser Firmen-Register ist Nr. 3250, die Firma Iulius riedman hier, und als deren Inhaber der Kaufmann Julius Friedman hier, heute eingetragen worden. Breslau, den 4. Januar 1873. Königliches Stadt-Gericht, T. Abtheilung.

h Bekanntmachung.

In unser Gesellschaftsregister ist heute bei Nr. 743 die dur den Austritt des Kaufmanns Simon Wartenberger aus der offenen Han- desellschaft S. Löwenhain & Co. hierselbst erfolgte Auflösung dieser Gescllschaft und in unser Firmenregister Nr. 3247 die Firma S.. Lö- wenhain & Co. und als deren Inhaber der Kaufmann Salomon Löwenhain hier eingetragen worden.

Breslau, den 2. Januar 1873.

Königliches Stadtgericht.

I. Abtheilung

; Bekanntmachung. In unser Gcsclchaftsregister ist bei Nr. 653 die offene Han- del8gesellshaft Oppenhain & Schweizer betreffend, folg-ndes : Der Kaufmann Stephan Adler zu Breslau ist als Gefsellschaf- ter in die Gesellschaft eingetreten, und in unser Profkuven- register bei Nr. 543 das Erlöschen der dem Stephan Adler von der vorgenannten Handelsgesellshaft ertheilten Prokura heut eingétragen worden. Breslau, den 2. Januar 1873. Königliches Stadtgericht. Abtheilung I.

Bekanntmachung. In unfer Firmenregister ift Nr. 3249 die Firma i Th,. Sähri hier und als deren Junhaber der Kaufmann Theodor Sährig hier, eute eingetragen worden. Breslau, den 3. Januar 1873. Königl. Stadt-Gericht. Abtheilung T.

j e A L

In une Firmenregister ist heute bei Nr. 3023 der Uebergang

der Firma B. Schlesinger durch Verkauf auf den Kaufmann Eugen

grie zu Berlin und in unser Firmenregister Nr. 3251 die Firma

. Schlesinger hier und als deren Inhaber der Kaufmann Eugen

Friedländer zu Berlin eingetragen worden. Breslau, den 4. Januar 1873.

Königliches Stadt-Gericht.

T. Abtheilung.

Bekanntmachung, Zufolge Verfügung. vom 24. Dezember 1 72 ist: 1) în unser Firmenregister unter Nr. 413 der Ziegeleibesißer Gottfried Bienwald zu Liegniß als Jynhaber der Firma G. Bienwald zu Liegniß eingetragen worden und 2) in unser Prokurenregister: der Ziegeleibesiber Gottfried Bienwald. nach Nr. 413 unsers Firmenregisters Inhaber der Firma G. Bienwald zu Li-gniß hat den Maurer- meister Julius Rother zu Licgniß zum Prokuristen für die gedachte Firma bestellt, was unter Nr. 40 des Prokuren- registers eingeträgen worden ist. Liegniß, den 24. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung.

Bekanntmachung.

Zufolge Verfügung vom 24 Decenibee 1872 ist bei Nr. 224 unsers Firmenregisters “die Auflösung der Handelsniederlassung G. Bienwald zu Waldau mit den beiden Zw-igniederlassungen in Bs und Baersdorf, sowie das Erlöschen der Firma eingetragen Liegnitz, den 24. Dezember 1872.

Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung.

Zufolge Verfügung vom heutigen Tage ist i \ - Register bei Nr. 104, betreffend die A Laa E E Sib ta reit s f rodukten-Handel, i r Gejellschaft: Berlin, mit ei igni

i Diteeoleken, in, mit einer Zweigniederlassung

Nahstehendes Sugeiranen ; x der Kaufmann Julius Große zu Of E i

Vorstand eingetreten. Ae G erBedey (sl in den Halberstadt, den 4. Januar 1873.

» Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

In unjer Genossenschaftsregister ist - 4 tigen Tage bei (anca Nr. Ter i Jifelae, Verfügung vom heu Rohstoff-Genossenschaft der Handshuhfabrikanten

zu Halberstadt,

[Nachstehendes eingetragen:

der Handschuhfabrikant Philipp Damm zu Halberstadt i an Stelle des Hands{Guhfabrifkanten Edaart Anst G E Lagerhalter in den Vorstand eingetreten.

Halberstadt, den 2. Januar 1873.

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung Zweite Beilage.

zum Deutschen Reichs-A

Berlin, 9. Januar. Dem Hatsse der Abgeordneten ist folgender Entwurf eines Gesetzes über die Enteignung von Grund- eigenthum vorgelegt worden:

Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags für den ganzen Umfang der Monarchie, einschließli des Jadegebiets, was folgt:

Titel T. Zulässigkeit der Enteignung.

8. 1. Das Grundeigenthum kann nur aus Gründen . des öffent- lihen Wohles für ein Unternehmen, dessen Ausführung die Ausübung des Enteignungsretes erfordert, gegen vollständige Entschädigung ent- zogen oder beschränkt werden. T

8. 2. Die Entziehung und dauernde Beschränkung des Grund- eigenthums erfolgt auf Grund Königlicher Verordnung, welche den Unternehmer und das Unternehmen, zu dem das Grundeigenthum in Anspru Ce wird, bezeichnet. e Die Königliche Verordnung wird durch das Amtsblatt derjenigen Regierung bekannt gemacht, in deren Bezirk das Unternehmen ausge- führt werden soll, :

8. 3. Ausnahméêweise bedarf es zu Enteignungen der in §. 2 ge- dachten Art einer Königlichen Verordnung nicht für Geradelegung oder Eribeiterung öffentlicher Wege, Org en: daß das dafür in Anspruch genommene Grundeigenthum außerhalb der Städte und Dörfer be- legen und niht mit Gebäuden beseßk ist. Jn diesem Falle wird die t der Enteignung von der Bezirksregierung (Landdroftei) aus- gesprochen.

8. 4. Vorübergehende Beschränkungen werden von der Bezirks- regierung angeordnet. z ;

Dieselben dürfen wider den Willen des Grundeigenthümers die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Auch darf dadurch die Beschaffenheit des Grundstücks nicht wesentli oder dauernd verändert werden. Zur Ueberschreitung dieser Grenzen bedarf es eines nah §. 2 eingeleiteten und durchgeführten Enteignungsverfahrens. :

8. 5. Handlungen, welche zur Vorbereitung eines die Enteignung rechtfertigenden Uuternehmens dienen, muß nah erfolgter Benachrichti-

ung dur die Bezirksregierung jeder Besißer auf jeinem Grund und Boden geschehen lassen. Es ist ihm jedoch der hierdurch etwa er- wachsende, beim Mangel gütliher Einigung im Rechtswege festzu- stellende Schaden zu vergüten. Auf Verlangen des Besißers hat des- halb der Unternehmer vor Beginn der Handlungen eine Kaution zu bestellen, deren Höhe die Regierung bestimmt. Auch hat von den einzelnen vorzunchmenden Handlungen der Unternehmer den Vorstand des Guts- oder Gemeindebezirks zuvor in Kenntniß zu seben, dieser aber die betreffenden Grundeigeuthümer, Nußnießer, Pächter oder Ver- walter zu benachrichtigen. j - j

8. 6. Dasjenige, was diescs Geseß über die Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums bestimmt, gilt auch von der Ent- ziehung und Einschräukung der Rechte am Grundeigenthum.

Titel II. Von der Entschädigung. i

8. 7. Die Pflicht der Entschädigung liegt dem Unternehmer ob. Die Entschädigung wird in Geld gewährt. Jst i Spypezialgeseßen eine Entschädtgung in Grund und Boden vorgeschrieben, fo behält es dabei sein Bewenden. :

8. 8: Die Entschädigung füx die E A Grundeigenthums bestcht in dem vollen Werthe des abzutretenden Geundstücks, cinschließ- lich der entwährten Zubehörungen und Früchte.

Steht das abzutretende Grundstück mit anderem Grundbesiß desselben Eigenthümers im Zusammeuhang, so umfaßt die Entschädi- gung zuglei den Mehrwerth, welchen das abzutretende Grundstück dur diesen Zuwiammenhang hat, sewie den Minderwerth, welcher für

__ den übrigen Grundbesiß. dur die Abtzetung entsteht.

& 9. Die bisherige Benubungsart kann bei der Abschäßung nur bis zu demjenigen Geldbetrage Berüsichtigung finden, welcher erfor- derlich ift, damit der Eigenthümer ein anderes Grundstü in derjel- ben Weise und mit gleichem Ertrage benußen fann. ;

Eine Wertherhöhung, welche das abzutretende Grundstü erst in Folge der neuen Anlage erhält, kömmt bei der Bemessung der Ent- ihâdigung nicht in Anschlag.

À: 10. Beträgt der durch die Abtretung entstehende Minderwerth des Restgrundstücks (§. 8 Abjaß 2) mehr als ein Viertel desjenigen Werthes, welchen das Restgrundstück als Theil des Ganzen hatte, so muß auf Antrag des Unternehmers die Abtretung / auf die in ihrem Werthe verminderten Theile des Grundstüks ausgedehnt wer- den, wenn der E genthümer nicht mite dem vierten Theile jenes att als Vergütung für die Werthsverminderung fsich begnü- gen will. / j

8. 11.- Wird nur ein Theil von einem Grundstück i: An! pruch genommen, fo kann der Eigenthümer verlangen, daß der Unternehmer das Ganze gegen Entschädigung übernimmt, wenn das Grundstück dur die Abtretung so zerstückelt werden würde, daß das Restgrund- stück uach seiner bisherigen Bestimiumung nicht indi zweckmäßig be- nußt werden kann. ;

_T iffft die geminderte Benußbarkeit nur bestimmte Theile des Restgrundstücks, so beschränkt fich die Pflicht zur Mitübernahme auf dieje Theile. E j

Bei Cebäuden, welche theilweise in Anspruch genommen werden, umfaßt diese Pflicht jedenfalls das gesammte Gebäude.

. 12. Der Betrag des Schadens, welchen Nußzungs-, Gebrauchs- und Servitut-Berechtigte, Pächter und Micther därch Enteignung er- leiden, i'*, soweit derselb nit in de: nah §. 8 für das entwährte Eigenthum entwährte Grundeigenthum bestimmten Entschädigung oder in tk an derselben zu gewährenden Nußung begriffen ist, besonders zu erseßen.

§. 13. Für Beschränkungen (§8. 2, 4) ist die Entschädigung nach densclben Grundsäßen zu bestimmen, wie für die Entziehung des Grundeigenthunis.

__ Tritt durch eine Beschränkung eine Benachtheiligung des Eigen- thümers ein, welche bei Anordnung der Beschränkung sich nicht im Voraus abzchäßen läßt, so fann der Eigenthümer die Bestellung einer angemessenen Kaution, sowie die Festseßung der Entschädigung nah Ablauf jeden halben Jahres dec Beschränkuüg verlangen. §14. Für Neubauten, Anpflanzungen, fonstige neue Anlagen und Verbesserungen wird beim Widerspruch_ des Unternehmers eine Vergütung nicht gewährt, vielmehr nur dem Eigenthümer die Wieder- wegnahme auf feine Kosten bi3 zur Eimveisung des Unternehmers in den Besiß vorbehalten, wenn aus der Art der Anlage, dem Zeitpunkte ihrer Errichtung -oder den fonst obwaltenden Umständen erhellt, daß dieselben nur in der Absicht vorgenommen sind, eine höhere Entschâ- digung zu erzielen.

F. 15. Der Unternehmer ist zuglei Anlagen an Wegen, Ueberfahrten, Triften, Einfriedigungen, Be- unge und Vorfluths-Anstalten u. st. w. verpflichtet, welche zur Sicherung ‘gegen Gefahren und Nachtheile für die benachbarten Gründstücke oder im öffentlichen Interesse nothwendig werden. Auch die Unterhaltung dieser Anlagen liegt ihm ob, insoweit Bee über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung vor- handener demselben Zwecke. dienender Anlagen hinausgeht. Ueber diese Obliegenheiten des Unternehmers entsheidet-die Bezirksregierung.

Entsteht die Nothwendigkeit folher Anlagen erst nah Ausfüh- rung des Unternehmens durch eine mit den benachbarten Grundftücken vorgehende Veränderung, so kann die Bezirksregierung den ter-

zur Einrichtung derjenigen

ls

Zweite Beilage

Donnerstag, den 9. Januar

nehmer au zu deren Einrichtung und Unterhaltung auf Antrag der dabei betheiligten Grundbesißer anhalten; wenn Leßtere sih zur Ueber- nahme der Kosten bereit erklären und deshalb auf Verlangen des Unternehmers Kaution leisten. ; Titel ITII.

Enteignungs-Verfah ren. i

; 1. Feststellung des Plans. /

8. 16. Vor Ausführung des Unternehmens is für dasselbe, unter Berücksichtigung der nach §. 15 Absaß 1 den Unternehmer tref- fenden Obliegenheiten, ein Plan, welchem geeigneten Falls die erfor- derlichen Querprofile beizufügen find, in einem zweckentsprechenden Maßstabe aufzustellen und von derjenigen Behörde zu prüfen und vorläufig festzustellen, welhe dazu nah den für die verschiedenen Arten der Unternehmungen bestehenden Geseßen berufen ist.

Ist eine besondere Behörde durch das Gesecß nicht beru- fen, s liegt diese Prüfung und Feststellung der Bezirksregie- rung ob. :

§: 17. Eine Einigung zwischen den Betheiligten über den Ge-

enstand der Abtretung, soweit er nach dem Befinden der zuständigen Behörde zu dem Unternehmen erforderlich ift, kann zum Zwecke so- wobl der Ueberlassung des Besihes, als der sofortigen Abtretung des Eigenthums stattfinden. Es kann dabei die Entschädigung nachträg- licher Feststellung vorbehalten werden, welche alsdann nach den Bor- schriften dieses Gesebes, oder auch, je nach Verabredung der Bethei- ligten, sofort im Rechtswege erfolgt. Es kann ferner dabei behufs Regelung der Rechte Dritter (§. 50) die Durchführung des förmlichen Enteignungsverfahrens, nach Befinden ohne Berührung der Entichädi- gungsfrage, vorbehalten werden. A

. 18. Für die freiwillige Abtretung in Gemäßheit des §. 17 sind die nach den bestehenden Ge}eßen für die Veräußerung von Grundeigenthum vorgeschriebenen Formen zu wahren.

Handelt es fih um Grundstücke oder Gerechtigkeiten bevormun- deter, in Konkurs gerathener, unter - Kuratel stehender oder anderer handsungsunfähiger Personen, fo genügt der Abs{luß des Vertrages dur deren Vertreter unter Genehmigung des vörmundfchaftlichen Ge- richts oder desjenigen Gerichts, welches die Veräußerung der Grund- stücke und Gerechtigfeiten solcher Personen aus freier Haud zu gereh- migen befugt ist. h L /

Lelns- und Fideikommiß-Besißer find befugt, folhe Verträge unter Zustimmung dcr beiden nächsten Agnaten abzuschließen, foférn die Stiftungs-Urkunden oder besondere heseßlihe Bestimmungen jene Veräußerungen nicht unter erleihterter Form gestatten. i

Im Bezirk des Apvellations-Gerichtshofes zu Cöln find die Ver- treter der Minderjährigen, Abwesenden, JInterdizirten und anderer handlungêeunfähiger Personen, sowie der Fallitmassen befugt, gültig in die Veräußerung zu willigen, wenn fie dazu von dem Gericht auf An- trag in der Rathskammer nach Anhörung des öffentlih-en Ministe- riums ermächtigt find. Diese Vorschrift findet auch auf Dotal- und Fideikommißz-Grundstüce* Anwendung. - A

Veräußeruugsbeschränkungen, welche zur Verhütung der Trennung von Gutsverbänden oder der Zerstückelung von Ländereien bestehen, finden feine Anwendung. f -

8. 19. Auf Antrag des- Unternehmers erfolgt das Verfahren behufs Feststellung des Planes. :

Zu diesem Behufe hat derselbe der Bezirksregieruig für jeden Gemeinde- oder Gutzbezirk einen Auszug gus dem vorläufig festge- stellten Plane nebst Beilagen (§. 16) und -ein Vernresfungêregister vor- zulegen, wekche die zu enteignenden Grundstücke in threr fkataftermäfzen oder sonst üblichen Bezeichnung nah Läge, Größe, Kultur-Art "1. f. w., deren Eigenthümer nah Namen und Wohnort, ferner die nah §. 15, Absatz 1. hérzustellenden Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthnm in Frage steht, die Art und den Umfang dieser Be- lastung enthalten müssen. J x

8. 20. Plan ‘nebst Beilagen sind in dem betreffenden Gemeinde-

oder Gutsbezirke während 14 Tagen zu“ Jedermanns Einsicht ofen |

u legen. : Die Zeit der Offenlegung ist ortsüblih bekannt zu machen.

Während dieser Zeit kann jeder Betheiligte im Umfange seines Interesses Einwendungen gegen den Plan érheben. Auch der Vorftand des Gemeinde- oder Gutsbezirfs hat das Recht, Einwendungen zu er- beben, welche sich auf die ie vat: des Unternehmens oder auf An- lagen der in §8. 15 gedachten Art beziehen. :

Die Regierung hat diejenige Stelle zu bezeichnen, bei welcher \olche Eimvendungen sriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben sind. 5

& 21. Nach Ablauf ‘der Frist (§.'20) werden die Einwendungen gegen den Plan in einem nöthigenfalls an Ort und Stelle abzuhal- tenden Termin vor einein von der Bezirksregierung zu ernennenden Kommissar erörtert.

Zu dem Termine werden die Unternehmer, die Reklamanten und die durch die Reklamationen betroffenen Grundbesißer, sowie der Vor- stand des Gemeinde- oder Gutsbezirks vorgeladen und mit ihrer Er- flärung gehört. Dem Kommissar bleibt es Überlassen, Sachverständige, deren Gutachten erforderlich ist, zuzuziehen. l

Die Verhandlungen haben sich nicht auf die Entschädigungsfrage zu erstrecken.

8. 22. Der Kommissar hat nach Beendigung der Verhandlungen teere der Bezirksregierung votzulegen, welche prüft, ob die vorge- schriebenen - Förmlichkeiten beobachtet sind, mittelst motivirten Be- \chlusses über die erhobenen Einwendungen entscheidet, und danach

1) den Gegenstand der Enteignung, die Größe und die Grenzen des abzutretenden Grundbesißes,” die Art und den Umfang der aufzulegenden Beschränkungen, fowie auc bie Zeit, innër- halb deren längstens vom Enteichnungsrehte Scbrauch zu

machen is, so weit die Königliche Vérordnung (F. 2) über diese Punkte keine Bestimmungen enthält;

2) die Anlagen, zu- deren Errichtung wie Unterhaltung der Un- ternehmer verpflichtet ist (§. 15),

feststellt.

Die Entscheidung wird dem Unternehmer, dem Reklamanten und sonstigen Personen, welche an der Streit-Erörterung Theil genommen, sowie dem Verstande des Gemeinde- oder E en E ps zugestellt.

& 23. Gegen die Entscheidung der Bezirks-Regierung steht den Betheiligten der Rekurs an die vorgeseßte Ministertal-JInstanz offen.

Der Rekurs muß bei Verlust desselben innerhalb zehn Tagen nah Zustellung ‘des Beschlufses bei der Be L eingelegt und gerechtfertigt werden. Die Regierung hat die 2 efurssrift dem Gegner zur Beantwortung innerhalb einer acht- bis vierzehntägigen vräklusivischen Frist mitzutheilen und nah Eingang der Schrift nach Ablauf der Frist die: Akten an den zuständigen Minister zur Ent- \cheidnng einzusenden. E

. 24. Das Enteignungsreht bei der Anlage von Eisenbahnen er- E sich unter Berückfichtigung der Vorschriften dieses Gesebßes ins- esondere :

1) auf ‘dié Grundflächen, welche zur Bahn, zu den Bahnhöfen und zu den an der Bahn und an den Bahnhöfen behufs des Eisen- R E zu errihtenden Gebäuden und sonstigen Anlagen erford -.- ih sind;

2) auf den Raum zur Unterbringung der Erde und des Schutt -? u. \. w. bei Abtragungen, Einschnitten und Tunn [s ;

3) auf die zur Gewinnung von Schüttüngsmaterial für die H*-- stellung von Anträgen zu benußenden Grundflähenz;

4) überhaupt auf den Grnnd und Boden E alle sonstigen An lagen, welche zu dem Behufe, damit die Bahn als eine öffcntlich

| unzulässig. S A

nzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

1878.

Straße zur allgemeinen Benußung dienen könne, nöthig oder in Folge der Bahnanlage im öffentlihen Interesse erforderli sind.

Dagegen üt das Enteignungérecht auf solhe Anlagen nit aus- zudehnen, welhe, wie Waaren - Magazine und dergleichen, nicht den unter Nr. 4 gedachten allgemeinen Zweck, sondern nur das Privat- interesse des Eisenbahn-Unternehmers angehen. Es f

Die vorübergehende Benußung fremder Grundstücke soll bei der Anlage von Eisenbahnen, insbefondere zur Einrichtung von Interims- wegen, Werkpläßen und Arbeiterhütten zuläsfig sein.

2, Festftellung der Enischädigung.

§8. 25. Der Antrag auf Feststellung der Entschädigung ift vön dem Unternehmer \s{riftlich bei der Bezirksregierung einzubringen.

Der Antrag muß das zu enteignende Grundstück, dessen Eigen- thümec, fowie, wo: nur eine Belastung in Frage steht, die Art und den Umfang derselben genau bezeichnen (§. 19). S

Dem Antrage ist zum Nachweis der Rechte am Grundstück éin beglaubigter Auszug aus dem Grundbuch (Hypothekenbuch , Währ- schaftsbuch, Steckbuch), wo aber ein solches nit vorhanden ist oder nicht ausreicht, eine Bescheinigung des Ortsvorständes ‘oder der sonst zur Ausstellung folher Bescheinigungen berufenen Behörde über den Eigenthumsbesiß und die bekannten Realrechte beizufügen. Diese Urkunden haben die betreffenden Behörden dem Unternehmer auf Grund der Feststellung (§. 22) oder einer sonstigen Bescheinigung der Regierung gegen Erstattung der Kopialien zu ertheilen, auch dem- selben Einsicht des Grundbuchs u. f. w. zu“ gestatten.

Die Grundbuch-Behörde hat zugleih, soweit die betreffenden Grundbücher dazu geeignet sind, eine Vormerkung über das eingeleitete Enteignungsverfahren im Grundbuche einzutragen, deren Löschung mit vollzogener Enteignung oder auf besonderes Ersuchen der Regierung erfolgt.

L. 26. Der Entscheidung der Bezirksregierung muß eine kom- missarishe Verhandlung mit den Betyeiligten unter Vorlegung des definitiv festgestellten Planes vorangehen.

Der Kommissar hat auf Grund der nach §. 25 beizubringenden Urkunden darauf zu achten, daß das Verfahren gegen den wirklichen Eigenthümer gerichtet wird. 4

Er bat den Unternehmer, den Eigenthümer, sowie auch Nebén- berechtigte, welche sich zur Theilnahme an dem Verfahren gemeldet haben, zu einem nöthigenfallfi an Ort und Stelle abzuhaltenden Tér- mine vorzuladen.

Alle übrigen Betheiligten werden durch eine in dem Regierungs- Amtsblatt und in dem betreffendem Kreisblatt, sowie geeigneten Falls in sonstigen Blättern bekannt zu machende Vorladung aufgefordert, ibre Rechte im Termine wahrzunehmen.

Die Ladungen erfolgen unter der Verwarnung, daß beim Ausblei- ben der Geladenen oder deren Zuthun die Entschädigung festgestellt und wegen Auszahlung oder Hinterlegung der leßteren werde verfügt werden.

Fn dem Termine ist jeder an dem. zu enteignenden Grundstüe Berechtigte befugt, zu erscheinen und sein Interesse an der Feststellung der Entschädigung, so wie bezüglich der Auszahlung oder Hinteclegung derseiben wahrzunehmen. i E

In dem Termine hat der Grundeigenthümer seine Anträge auf rollftändige Ucbernahme eincs theilweise in Anspruch genommenen Grundstücks (§. 11) anzubringen. Spätere Anträgé dieser Art sind

Der Kommissar hat eine Vereinbarung der Betheiligten zu Protokoll zu nehmen und thnen eine Ausfertigung auf Verlangen zu ertheilen. e j ?

Das Protokoll hat die Kraft einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde. In Bezug auf die Rechtéverbindlichkeit der vor dem Kom- missar abgeschlossenen Verträge kommen die Bestimmungen des S. 18, Absatz 2 und 5 zur Anwendung.

8. 28. Zu der kommissarischen Verhandlung sind ein oder drei Sachverständige zuzuziehen, welhe von der Bezirksregierung entwe- der für das ganze Unternehmen oder einzelne Theile desselben zu er- nennen sind. Dech steht auch den Betheiligten zu, sich vor dem Ab- schäßungstermine über Sachverständige zu einigen, nùd dieselben dem Kommissar zu bezeichnen.

Die ernannten Sachverständigen müssen die in den betreffenden Prozeßzgeseßen vorgeschriebenen Eigenschaften eines völlig glaubwürdi- gen Zeugen besißen; dieselben dürfen insbesondere nit zu denjenigen Personen gehörèn, die felbst als Entschädigungsberechtigte von der Enteignung betroffen sind. :

8. 29. Das Gutachten wird von den Sachverständigen entweder mimdlich zu Protokoll erklärt oder schriftli eingereiht. Dasselbe muß mit Gründen unterstüßt und beeidet werden. Sind die Sach- verständigen ein für allemal als solche vereidet, so genügt die Ver- sicherung der Richtigkeit des Gutachtens auf den geleisteten Eid im Protofkell oder unter dem schriftlich eingereichten Gutachten.

Den Betheiligten ist vor der Entscheidung der Bezirksregierung (8. 30) Gelegenheit zu geben, über das Gutachten si auszusprechen. Nach Mittheilung der Taxe hat der Unternehmer seine Ansprüche aus 8. 10 binnen acht Tagen bei Vermeidung der Präklufion anzubringen.

8, 30. Die Entscheidung der Bezirksregierung, über die Eik- \Hädigung, die zu bestellende Kaution und die jonftigen aus S8. 7—13

ih ergebenden Verpflichtungen erfolgt mittelst motivirten Ae.

Die Entschädigungssumme ijt für jeden Eigenthümer sowie für jeden ‘der im §. 12 bezeichneten Nebenberechtigten , soweit ihm eine nicht schon im Werthe des enteigneten Grundeigenthums begriffene Entschädigung zugesprochen ift, besonders festzustellen. Alle D Ansprüche der Nebenberechtigten bleiben auf die zunächst festgestellte EutsGätigung für das Grundeigenthum (S. 8) verwiesen.

n dem Beschlusse ist zugleich zu bestimmen, daß der Unterneh- mer în ‘den Besiß des zu enteignenden Grundstücks nur na erfolgter Zahlung: eder Hinterlegung der Entschädigungs- oder Kautionssjumie einzuweisen fei. / t i )

8. 31. Gegen die Entscheidung der Regierung steht beiden Eee len innerhalb 90 Tagen nah Zustellung des Regierungs-Beschlusses die Befchreitung des Rechtsweges zu.

Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grund- stück belegen 1st. S E

Sind die Parteien über die Sachverständigen nicht einig, so er- nennt das Gericht dieselben. [

8. 32. Wegen solcher nachtheiligen Folgen der Enteignung, welche erst nah dem im §. 26 gedachten Termine erkennbar werden, bleibt dem Entschädigungsberechtiaten bis zum Ablauf von drei Jahren nah der B-sißeinweisung ein im Rechtkswege verfolgbarer persönlicher An- spruch gegen den Unternehmer. i

Z. Vollziehung der Enteignung. _ / E

8. 33. Die Einweisung in: dén Besiß-wird, sofern nicht die Be- theiligten ein Anderes verabred:t haben, von der ezirfsregierung ber- fügt, wenn der na §. 31 vorbehaltene Rechtsweg “dür Ablauf der 90tägigen Frist, Verzicht oder re{htskräftiges Urtheil ‘erledigt, und wenn nachgewiesen ift, dat die vereinbarte (§8. 17, 27) oder ‘endgültig feft- estellte Entshädigungs- oder Kautionêësumme rechtsgültig gezahlt oder

interlegt ist.

Ist der Befiß bere Stelle der Besißeinweisung eine von der Enteignungserklärung. I E : :

8. 34. Gleichzeitig mit der Besißeinweisung hat die Regierung da, wo nach den bestehenden Gescßen von dem Eigenthumsübergange Nachricht zu den Gerichtsakten zu nehmen is, oder wo zur Eintra- tragung des Eigenthumsüberganges bestimmte öffentlihe Bücher be-

bereits früher gütlih eingeräumt, so tritt an die Regierung auszusprechende