stehen, der zuständigen Gerichts- oder sonstigen Behörde vou der Ent- eignung Nathricht E geben, beziehungäweise dieselbe um Bewirkung der Eintragung zu ersuchen. Der Eimveisungsbeschluß der Regierung steht hierbei dem Erkenntnisse eines Gerichts gleich. Ï
8. 35. In dringlichen Fällen kann die Regierung auf Antrag des Unternehmers anordnen, daß noch vor Erledigung des Rechtsweges die Einweisung in den Besitz erfolgen solle, sobald die durch Regie- rungsbes{chluß (§8. d festgestellte Entshädigungs- oder Kautions]jumme
der hinterlegt worden. E E N D O fann unter Umständen auch von vorgängiger Leistung einer bejonderen Kaution abhängig gemacht werden.
& 36. Jeder Betheiligte kann binnen aht Tagen nah dem ihm befannt gema@ten, die Dringlichkeit ausspreWenden Beschlusse verlan- gen, daß der Besieiuweisung eine E des Zustandes von
ä oder fünftlihen Anlagen voraufgehe. » ; S ist bei dem Gerichte der belegeneo Sache (Amtsgerichte, SFriedensgerihte) mündli zu E schriftli zu beantragen.
Das Gericht hat den Termin schleunigst und nit über acht Tage hinaus T hiervon die Betheiligten und die Re-
ierung zeitig zu benahritigen. Ei
7 Die Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen kann auch von Amtêwegen angeordnet werden. Sind die Parteien über die Sa@verständigen nicht einig, so ernennt das Gericht dieselben.
Die Einweisung in den Besiß kann nicht vor Beendigung dieses MPerfahrens Gn von welcher das Gericht die Regierung zu be-
ichtigen hat. is i T, Das Vorkaufs- und Wied-rkaufsrecht steht dem Eigen- thümer des der Enteignung unterworfenen Grundstücks, fei dasselbe durch Erxpropriation oder freien Vertrag erworben, zu, wenn in der Folge das Unternehmen aufgegeben oder das Grundstück zu demselben entbehrlich wird. E j E
Ist nur ein Theil eines Grundstückes enteignet, so steht der An-
ch auf Vorkauf und Wiederkauf dem zeitigen Eigenthümer des pee den urfvrünglichen Erwerb verkleinerten Grundstücks zu.
F: 38. Der Vorkauf findet ftatt, wenn der Unternehmer das entbehrlich gewordene Grundstück anderweit veräußern will. Er - hat diese Absicht und den angebotenen Kauf zuvor dem nah §. 37 berech- Hgten Eigenthümer anzuzeigen, welcher sein Vorkaufsrecht verliert, wenn er fih niht binnen 2 Monaten darüber erklärt. Unterläßt der Unternehmer die Anzeige, so kann der Berechtigte seinen Anspruch gegen jeden dritten Besißer geltend machen. : A
§- 39. Das Wiederkaufsrecht kann der Eigenthümer (F. 37) jederzeit geltend machen. Bestreitet der Unternehmer das Dasein der S. 37 bestimmten Bedingungen, fo tritt richterliche Entscheidung ein. Der Unternehmer kann den Eigenthümer auffordern, sich über die Ausübung dieses Rechts zu erklären, und verliert leßterer dasselbe, wenn er nicht binnen zwei Monaten die Erklärung abgiebt. Bei dem Wiedertauf zahlt der Eigenthümer das ursprüngliche Kaufgeld nah Abzug der dur) die bisherige Benußung an dem Grundstücke ent- standenen Werthverminderung. Dagegen kann der Unternehmer keine Verbesserung in Anrechnung bringen, wohl aber die von ihm auf dem Grundstück etwa errichteten Gebäude und anderen Anlagen hinweg- nehmen. S é A js
8. 40. Die Entschädigungssumme wird an denjenigen bezahlt, für welchen die Feststellung stattgefunden hat. ü M
Dieselbe wird in Ermangelung abweichender Vertragsbestimmun- gen von dem Unternehmer mit 5 % vom Tage der Einweisung in den Besiß verzinst, soweit sie zu dieser Zeit nit bezahlt oder iu Ge- mäßheit des §8. 41 hinterlegt ift. ; 28 S
Wird die durch Beschluß der Regierung festgeseßte Entschädi- gungs-Summe durch die geritlihe Entsheidung herabgeseßt, so er- Hält der Unternehmer den gezahlten Mehrbetrag ohne Zinsen, den hin- terlegten Mehrbetrag aber mit den davon in der Zwischenzeit etwa aufgesammelten Zinsen zurü.
41, Der Unternehmer ift verpflichtet, die Entschädigungs--
Summe zu binterlegen: 5 E A Ï
1) wenn neben dem Eigenthümer Entschädigungs-Berechtißte vor- Handen sind, deren Ansprüche an die Entschädigungssumme zur Zeit nit feststehen; e: E
2) wenn das betreffende. Grundstück Fideikommiß, oder Stamm- gut ist, oder im Lehn- oder Leihe-Verbande steht; L
3) wenn Reallasten oder Hypotheken auf dem betreffenden Grund- Fü haften. E | : x
Die Hinterlegung erfolgt bei derjenigen Stelle, welche für den. Bezirk der belegenen Sache zur Annahme von Pete der be- treffenden Art, beziehungsweise von gerichtlichen Hinterlegungen be-
immt ift.
B Ueber die Rehtmäßigkeit der Hinterlegung findet cin gerichtliches Verfahren nicht statt. Jeder Betheiligte kann sein Recht an der hin- terlegten Summe gegen den dasseibe bestreitenden Mitbetheiligten im Rechtswege geltend machen. Soweit nach dem Rechte einzelner Lan- destheile ein gerichtliches Vertheilungs-Verfahren in derartigen Fällen ftattfindet, behält es dabei sein Bewenden. L h
S. 42. Handelt es sich um die Entschädigung für die Entziehung von Nußungen oder für die Enteignung von Theilen eines grundsteuer- pflichtigen Grundstücks, dessen Katastral-Reinertrag mehr als einen Thaker beträgt, so stehen der Lehns-, Fideikommiß- oder Erbgutsver- band sowie die auf dem Grundstücke haftenden Reallasten, Hypotheken und Grundschulden der Auszahlung der Entschädigungssumme an den CGmpfangsberechtigten nicht entgegen, sofern dieselbe den fünffachen Be- trag des Katastral-Reinertrages des enteigneten Theils und äußersten- Falls die Summe von hundert Thalern niht übersteigt.
4. - Allgemeine Bestimmungen.
S. 43. Alle Vorladungen und Zustellungen im Enteignungs8ver- Fahren find gültig, wenn sie nah den für gerichtliche Behändigungen bestehenden Vorschriften erfolgt sind. Die vereideten Verwaltungs- beamten haben dabei den Glauben der zur Zustellung gerichtlicher -Verfügungen bestellten Beamten. E : :
8. 44. Verwaltungsbchörden und Gerichte haben die Beweis- Frage unter Berüsichtigung aller Umstände nach freier Ueberzeugung zu beurtheilen. f / :
S. 45. Wo dieses Geseß die Anordnung einer Kaution vor- Part er zuläßt, ist gleihwohl der Fiskus von der Kauttons-
g frei.
8. 46. Wenn der Unternehmer von dem ihm verlichenenen Ent- eignungsrechte nicht binnen der in §. 22 „gedachten Zeit Gebrauch macht, oder von dem Unternehmen zurücktritt, bevor die Festseßung der Entschädigung durch Beschluß der Regierung erfolgt ist, fo erlischt jenes Recht. Der Unternehmer haftet in diesem Falle den Entshädi- gungsberechtigten im Rechtswege für die Nachtheile, welche denselben dur das Enteignungêverfahren erwachsen find. : ,
Tritt der Unternehmer zurück, nachdem bereits die Feststellung der Entschädigung durch Beschluß der Regierung erfolgt ift, so wird Derselbe von der Zahlung der dur diesen Besch n oder dur Urtheil des Gerichts festgestellten Entschädigung nicht befreit. Die Entschä- Vauno eee Ffönnen, sofern die Entschädigung nit bereits end- gültig festgestellt ist, das in §. 31 gedachte Een verfolgen, und in allen Fällen Zahlung der festgestellten Entschädigung gegen Abtretung des Grundstücks im Rechtswege beanspruchen.
S. 47. Die Koften des administrativen Verfahrens. trägt der Unternehmer. Bei demselben kommen nur Auslagen, nicht ber Stempel und Sporteln zur Anwendung, und können die Entschädi- Digungsberechtigten Ersaß für Wege und Versäumnifse nicht fordern.
dm rode sualischen Verfahren werden die Kosten und Stempel
äßig berechnet. :
Die Kosten des in §. 36 erwähnten Verfahrens find vom Antrag- Feller vorzuschießen, Ueber die DENURSTei zur endlichen Ueber- mahme Drler Kosten ist im nachfolgenden ehtsstreit zu entscheiden. Im Bezirke des Appellations-Gerichtshofes zu Cöln werden die Ge- bühren für die betreffenden Verrichtungen des Friedensgerichts nah der Taxe für die Friedensgerichte vom 23. Mai 1859 (Geseßz-Samml. Seite 309) berechnet. :
Sämmtliche übrigen Verhandlungen vor deu Gerichten und Lr Fhekenbehörden, einshließlich der Quittungen und Konseuse der Hypo-
4
thekengläuktiger und sonstigen Betheiligten, find gebühr.n- und stempel- Ce A keine Depositalgebühren angeseßt. Soweit diese Verhandlungen vor den Notaren vorgenommen wer-
den, sind sie stempelfrei. j
Titel TV. Wirkungen der Enteignu A las
. 48. Mit Zustellung des Einweisungsbesch{lusses (S. 33) an Eigerbümer und ünternehmer geht das Eigenthum des enteigneten
rundftücks auf den Unternehmer über. _ i
N Sal t die Zustellung an den Eigenthümer und Unternehmer nicht an demselben Tage, fo bestimmt die zuleßt erfolgte Zustellung den
Zeitpunkt des Beftacaanáes des Eigenthuns Z
Diese Vorschrift gilt au in den Laùdestheilen, in denen nah den allgemeinen Geseßen der Uebergang des Eigenthums von der Ein- schreibung in die Grundbücher oder von der Einreichung des Vertrages
bei dem Realrichter abhängig gemacht ist. 4 i
8. 49. Das enteignete Grundstück wird mit dem in §. 48 be- stimmten Zeitpurikt von allen darauf haftenden privatrechtlichen Ver- vflihtungen frei, soweit der Unternehmer dieselben nicht vertragömäßig übernommen hat. 3 :
Die Enticbädigung tritt rücksihlich aller Eigenthums-, Nußungs- und sonstigen Real-Ansprüche, insbesondere der Reallasten und Hypo- theken, an die Stelle des enteignenden Gegenstandes. ;
. 50. Jst die Abtretung des Grundstücks durch Vereinbarung wischen Unternehmer und Eigenthümer erfolgt und zwar in Gemäß- heit des S. 17 unter Durchführung des Enteignungs-Verfahrens oder in Gemäßheit des §. 27, so treten die rechtlichen Wirkungen des §. 49 auch in diesem Falle ein. Hvpothekengläubigcr und Realberechtigte können jedoch, soweit ihre Forderungen durch die zwischen Unter- nehmer und Eigenthümer vereinbarte Entschädigungssumme nicht ge- deckt werden, deren Festseßung im Rechtswege . gegen den Unternehmer fordern, a die Bewecisvorschriften der §8. 31 und 44 zur An-
endung kommen. „ e L D
Y e it War das enteignete Grundstück Fideikommiß- oder Stammgut, oder stand dasselbe im Lehn- oder Leiheverbande, so ist der Besißer über die Entshädigungssumme mit Ausnahme des §. 42
vorgeschenen Falles nur na den Vorschriften zu verfügen berechtigt,
welche in den verschiedenen Landestheilen für die Verfügungen der- artige Güter und die an deren Stelle tretende Kapitalien maß- ebend find. N .
8 _§. 52 War das enteignete Grundstück mit Reallaften oder Hy- othefen behaftet, so kann der Eigenthümer über die Entshädigungs- umme nur verfügen, wenn die Realberechtigten oder Hypothekengläu-
biger mit Ausnahme des §. 42 vorgesehenen Falles cinwilligen. L
8. 53. Der Eigenthümer des Grundstücks ift jedech in den Fäl- len der §S. 51 und 52 befugt, wegen Auszahlung oder Verwendung der hinterlegten Entschädigungssumme die Vermittelung der Ausein- anderseßungsbehörden für Regulirung gutsherrliher und bäuerlicher
Verhältnifse, Ablösungen und Gemeinheitstheilungen in Anspruch
zu nehmen. ; E
Die Auseinanderseßungsbehörde hat die bei ihr eingehenden An- träge nah den Bestimmungen zu beurtheilen und zu erledigen, welche wegen Wahrnehmung der Rechte dritter Personen bei Verwendung der Ablösungskapitalien in den §8. 110 bis 112 des Geseßes vom
. März 1850, betreffend die Ablösung der Reallasten und Regu- lirung der gutsherrlihen und bäuerlihen Verhältnisse ertheilt worden
ind. f
i Diese Vorschrift kommt in den Landestheilen des linken Rhein-
ufers, in der Provinz Hannover, in der Provinz Schleswig-Holstein und den Theilen des Regierungsbezirks Wiesbaden, in welchen die
Verordnungen vom 13. Mai 1867 (Gescß-Sammlung S. 716) und 2. September 1867 (Geseßz-Sammlung S. 1463). nit eingeführt find, nicht zur Anwendung, vielmehr bleibt cs hier bei den bisher be-
stehenden Vorschriften.
Titel Y.
Besondere Bestimmungen über Entnahme von Wegebau- Materialien.
§. 54. Die zum Bau und zur Unterhaltung öêffentlicher Wege (mit Aus\{luß der Eisenbahnen) erforderlichen Feld- und Bruchsteine, Kies, Rajen, Sand, Lehm und andere Erde ist, soweit der Wegebau- pflichtige nicht diese Materialien in brauchbarer Beschaffenheit und angemessener Nähe auf eigenen: Grundstücken fördern kann, und der Eigenthümer, sie nit selbst gebraucht, ein Jeder verpflichtet, nah Anordnung der Behörde, von feinen landwirthshaftlichen und Forst- grundstückcn, seinem Unlande oder aus seinen Gewässern entnehmen und das Aufsuchen derselben durh Schürfen, Bohren u. \. w. ‘daselbft unter Kontrole des Eigenthümers sich gefallen zu lassen.
§. 99. Der Wegebaupflichtige hat dem Eigenthümer den Werth der entnommenen Materialien, jedoch nur dann und insoweit als die- selben sckchon vorher einen Kaufwerth hatten, und ohne Berüsichti- gung des Mehrwerths, welchen sie durch den Wegebau erhalten, zu ersehen. f
Wo dur den Werth der Materialien der dem Grundstück dur die Entnah:ne zugefügte Schaden, einschließlich der entzogenen Nußun- gen, sowie die etwa bereits wirthshaftlich aufgewendeten Werbungs-, Sammlungs- und Bereitungskosten niht gedeck werden, hat der Wegebaupflictige, statt Ersaß jenes Werthes, hierfür Ersaß zu leisten.
S. 96. Wenn ein Grundstück zur Gewinnung der Materialien hauptfsächlih bestimmt ist und lebtere für den Wegebau in folchem Maße in Anspruch genommen werden, daß das Grundstück deshalb dieser Bestimmung gemäß nicht ergiebig benußt werden kann, oder wenn die Eigenthumsbeschränkung länger als drei Jahre dauert, fo kann der Eigenthümer gegen Abtretung des Grundstücks selbst an den Wegebaupflichtigen den Ersaß des Werths desselben verlangen.
§. 97. Ju Ermangelung gütlicher Einigung hat der Landrath (in Hannover die betreffende Obrigkeit) auf Grund vollständiger Er- Us zwischen den Betheiligten eine Entscheidung zu treffen, in welcher :
1) die dem Wegebaupflichtigen gegen den Gutsbesißer einzu- Es Rechte nah Gegenstand und Umfang speziell zu bezeichnen ind, un
. 2) die dafür zu gewährende Entshädigung auf Grund sachver- ständiger Abshäßung oder geeignetenfalls (S. 13) die dafür zu be- stellende Sicherheit vorläufig festzuseßen ist. Î j i „ Gegen die Entscheidung unter 1. steht beiden Theilen binnen einer
Präklusivfrist von zehn Tagen nah deren Zustellung der Rekurs an die Regierung mit aufschiebender Wirkung zu. Gegen die Feststellung der Entschädigung unter 2. ist igs 90 Tagen der Rechtsweg, ledoch obne aufschiebende Wirkung, zuläsfig. . Jst gegen die landräth- liche Entscheidung Rekurs verfolgt, so läuft diese Frist erst vom Tage der Zustellung der Entscheidung der Regierung an. E
Die dem Wegebaupslichtigen zuständigen Rechte dürfen erst aus- geübt werden, wenn derselbe in das Grundstück, bezichungsweise die daran auszuübenden Rechte eingewiesen ist. „Dieser Einweisung muß die Zahlung oder Sicherstellung der Entshädigung auf Grund min- destens vorläufiger Festseßung vorausgehen. e
Wegen Auszahlung der Entschädigungssumme findet die in §. 40 gegebene Bestimmung Anwendung.
Titel VI. Schluß- und Uebergangs-Bestimmungen. _—9._98. Dieses Geseß findet keine Anwendung
1) auf die in besonderen G then oder im Gewohnheitsrehte begründete S oder Beschränkung“ des Grundeigenthums im Interesse der Landeskultur, als: bei Regulirung gutsherrlicher und bäuerlicher Verhältnisse, bei Ablösung von Reallasten, Gemeinheits- theilungen, Vorfluthsangelegenheiten, Benußung von Privatflüssen, (Entwäfsserungs- und Bewä serungsangelegenheiten), Deichangelegenhei- ten, Wiesen- und Waldgenossenschafts-Angelegenheiten ; j 2) auf die Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums im Interesse des Bergbaus und der Landes-Triangulation. z
§8. 59. Bereits eingeleitete Enteignungéverfahren werden nah den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. ird in eincm solchen Ver- fahren der Re-chtsweg beschritten, so findet der §. 44 au hier- An- wendun
8. 0. Alle den, Vorschriften dieses Gesehes entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben. A 2
8. 61. JInfoweit in anderen Gesehen anf die Vorschriften der aufgehobenen Geseße Bezug genommen ist, treten an die Stelle der leßteren die entsprechenden Vorschriften diejes Gesehes.
Urkundlich 2.
Motive.
Der Gefeßentwurf über die Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums ist den Häusecn des Landtags bereits dreimal, zu- leßt in Folge Allerhöchster Erwächtigung vom 1. Maï 1871, zur ver- fassungsmäßigen Beschlußnahme vo. gelegt, wegen des inzwischen erfolg- ten Schlufses des Landtags aber nit zur Erledigung gelangt.
Der leßte Entwurf ijt von der 10. Kommiffion des Ab. eordneten- hauses einer eingehenden Prüfung unterworfen und diefelbe hat sich im Allgemeinen mit den Prinzipien der Regierungsvorlage einverstanden erklärt, jedoch abgeschen von einigen redaftionel en Aenderungen, theils einzelne Zusäße und Abänderuugen im Juteresse der Gründeigen- thümer und Entschädigungs - Berechtigten, so.vie eine Umgestaltung des Verfahrens über die Festst-llung des Planes und die vorläufige Festseßung der Entschädigung durch die N igte ete rden für erforderlich erachtet und demnach in dem Berichte vom 4. März 1872 (Drucktachen Nr. 223) einen neuen Geseßentwurf aufgestellt.
Die Staatsregierung hat kein Bedenfcn getragen, auf die von der früheren Regierungsvorlage abweichenden Kommissions-Beschlüffe bis auf cinige wenige Punkte einzugehen unnd deshalb die Redaktion der Kommisfion des Abgeordnetenhauses dem jeßigen Geseßentwurf zu Grunde gelegt. : :
Derselbe weicht nur in den §S. 15, 24, 26, 29, 30, 33, 37 bis 39, 42, 48, 51 und 52 von dem Entwurfe der Kommisfion des Ab- geordnetenhauses ab und bedarf deshalb nur in Bezichung auf diese Abänderungen der nachstehenden besonderen Begründung.
1. Die Vorschrift des §. 15 ist dem §. 14 des Eisenbahn-Ge- seßes vom 3. November 1838 nachgebildet und wax in dem S. 12 der früheren Regierungs-Vorlage enthaiten. Bei der Bexathung- des- selben wurde von einem Theile der Kommissien des Abgeordneten- haufes das Bedenken erhoben, daß die im Alinea 1 der Regierungs- Vorlage dem Unternehmer unbeschränkt auferlegte Pflicht zur Unter- haltung der von der Regierung für erferderlih erachteten Anlagen zu weit gehe, wenn Personen vorhanden seien, denen die Unterhaltung der von dem Unternehmer kassirten gleichartigen Aulagen obliege, und deshalb beantragt,“ dem Unternehmer die Unterhaltungspfliht nur fo weit aufzuerlegen, als dieselbe über den Umfang der bestehenden Ver- vflihtung zur Unterhaltung vorhandener, demjelben Zwecke dienender Anlagen hinausgehe. Die Majorität der Kommission hat dies zwar Seite 17/18 des Kommissionsberichts abgelehnt. Da der Vorschlag aber der Billigkeit entspricht, so ist derselbe in dem ersten Alinea des
. 15 aufgenommen. E
Î S ge 8. 24 des mit dem früheren Regi-rungs-Entwurf §. 52 übereinstimmenden Entwurfs der Kommission des Abgeordnetenhauses bestimmte, daß die 88. 8. 9. 10 des Eisenbahngeseßes vom 3. No- vember 1838 (Ges.-Samml. S. 505), soweit sie den Umfang des Enteignungsrechts betreffen, in Kraft bleiben sollten. Schon bei den unter Nr. 340, 341 der Drucksachen für das Plenum gestellten Abän- derungs-Anträgen war die spezielle Aufnahme der beizubehaltenden Bestimmungen desiderirt B Diesem M E den jeßi- en §. 24 entsprochen worden, besonders weil einige Bestimmungen des Eisenbabn-Gesehes vom 3. November 1838 der Modifikation be- dürfen. Die Vorschrift des §. 8 Nr, 1 desselben umfaßt bereits den sub 2 daselbst bezeichneten Fall, da zur Bahn “auch „die nöthigen Ausweichungen gehören. Die in §. 8 Nr. 4 enkhaltene An- führung “ einzelner längs der Bahn zu errichtender Gebäude ist weg- zulaffen, da jene Anführung wenig erschöpfend ist, und sogar die Her- vorhebung der für den Eisenbahnbetrieb unbedingt erforderlichen Werkstätten, sowie Lokomotiven-, Wagen- und Güterschuppen nicht erwähnt. Eine ershöpfende überall zutreffende Bezeichnung aller für den Eisenbahnbetrieb erforderlichen Gebäude läßt fih überhaupt nicht geben. Es empfiehlt si deshalb, rücksichtlih derselben nur eine ge- nerelle Bestimmung zu treffen, welche die Enteignung zum Zwecke aller für die Anlage und den Betrieb der Eisenbahn erforderlichen Grundstücke und deren vorübergehende Benußung zu diejem Zwecke zuläßt und dieselbe rücksicttlih aller Anlagen, welche nur das Privat- Interesse des Uiternehmers betreffen, auss{licßt. L e,
Die zur Gewinnung des Schüttungs-Materials für die Aufträge zu benußenden Grundstücke werden in der Regel von den Unternehmern jo ausgeschachtet, daß dadur eine wesentliche und dauernde Verände- rung des Grundstüs im Sinne des §. 4 des jeßigen Gefeßentwurfs erfolgt, also ‘eine vollständige Enteignuug herbeigeführt werden muy. Hiermit Harmonirt die Vorschrift des §. 9 des Eisenbahn - Gesetzes nicht, wonach die Eisenbahn - Gefell]schasten unbedingt berechtigt sind, das Behufs Materialien - Gewinnung zu benußeude Terrain nach der Ausschachtung dem Eigenthümer zurückzugeben. Die Bestimmung des 8. 10 des Eisenbahn-Geseßes ist entbehrlich, wenn dem Eigenthümer in Gemäßheit der weiter unten folgenden §S. 37 — 39 ein Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht in Beziehung auf die zu dem Unternehmen nit erforderlichen Grundstücke eingeräumt wird. Es ist deshalb diese Be- stimmung weggelafsen. Eine vorübergehende Benußung emder Grundstücke bei Anlage von Eisenbahnen kommt hauptsächlich nur zur Einrichtung von Interimswegen, Werkpläßen und Arbeiterhütten vor, und sind diese deshalb in dem 3: 24 besonders aufgeführt.
3. Im leßten Alinca des §. 26 des Kommissions-Entwurfs ist bestimmt, daß in dem Termin zur Feststellung der Entschädigung der Unternehmer seine Ansprüche aus F. 10 und der Grundeigenthümer aus §. 11 bei Vermeidung des Verlustes der dort bestimmten Rechte anzubringen habe. Der §. 10 giebt dem Unternehmer das Recht, die Expropriation des ganzen, für das Unternehmen nur theilweise in An- spruch genommenen Grundstücks zu verlangen, wenn der Minderwerth des Restgrundstücks mehr als ein Viertel des Werths beträgt, welchen das Restgrundstück als Theil des Ganzen hatte und der Eigenthümer nicht mit dem vierten Theile jenes Werths als Vèrgütung für die Werthverminderung sich begnügen will. Die Geltendmachung dieses Rechts seßt voraus, daß eine Werthermittlung des zu enteignenden Grundstüdcks stattgefunden hat; fie ist also im Termine nur mög- lich, wenn in demjelben eine Detaxation des Grundstücks durch Sach- verständige erfolgt. Nach §. 29 kann die Abschäßung aber dur Ein- reihung einer nach dem Termin beizubringeuden Taxe erfolgen. Es kann deshalb das- Präjudiz der Präklusion nicht füglih eher gestellt werden, als diese Taxe dem Unternehmer und Eigenthümer mitgetheilt ist. Zu seiner Erklärung ist ihm dann eine kurze Frist ¿u stellen, für welche der Zeitraum von aht Tagen als ausreichend erscheint. Aus diesem Grunde find im §. 26 die Worte: Z
eder Unternehmer seinen Anspruch aus §. 10 und* gestrichen und es ist im §. 29 hinzugefügt; „Nach Mitiheilung der Taxe hat der Unternehmer seine eAnsprüche aus §. 10 binnen aht Tagen bei Vermeidung eder Präklusion anzubringen. * 4. In den §. 30 ist statt des Satzes: i „Die Entschädigungssumme ist für jeden Betheiligten be- ebesonders festzustellen, das Seite 30 des Kommissions-Berichtes erwähnte, in der Minorität gebliebene Amendement aufgenommen, weil dasselbe das Verfahreu ohue Beeinträchtigung berechtigter Interessen dritter Personen wesent- lih vereinfacht. è Ï
5. Im §. 33 ist im ersten Alinea vor dem Worte „gezahlt® — „rechtgültig“ hinzugefügt, um der möglichen Ansicht entgegenzutreten, daß eine nicht Drefeitigie Zahlung oder Depositiou zur Einweisung in den Besiß ausreiche. :
6. Der §. 34 der früheren Regierungsvorlage batte in Gemäß- heit eines zweimaligen Beschlufses des Herrenhauses dem Eigenthümer des enteigneten Grundstücks das Vorkaufs- und Wiederkaufsre{t an demselben nach §§. 16—19 des Eisenbabngeseßes vem 3. November 1838
oder das Grundsftück dazu nicht erforderli sein scdlte.
Die Kommission des Abgeordnetenhauses hat diefen Parapraphen gestrichen, weil das Vor- und Wiederkaufsrecht in mehreren Th der Monarchie auch bei Eisecubahnanlagen - nicht bestche und dessen allgemeine Einführung wegen der daraus entstehenden Streitigkeiten e. Da: aber der Grund der Entcignung wegfällt, wenn das Grundstü zu: dem Unternehmen nicht verwendbar erscheint es rechtlich begründet, daß dem Eigenthümer dasselbe gegen Erftattung des Preises auf Verlangen zurückgewährt wird. Jnsbe- londere erscheint dies als billig, wenn dem Eigenthümer Grundstücke theilweise enteignct sind, da es ihm in diesem Falle zu den größten Nachtheilen urd Unbe uemlihkeiten gereichen fann, wenn späterhin k | igenthümer dieser Parzellen eintreten. Aus ründen ist das au in dem Ablösegeseß vom 2. M 8 S. 4 und dem Berggeseß vom 14. Juni 1864, fowie in dem Eisen- e m 3. “November 1838 dem Eigenthümer vorbehaltene Vorkaufs- und _Wiederkaufsrecht in den Entwurf aufgenommen und die näheren Bestimmungen darüber in den §8. 37—39 na den in Dee gane als ausreichend anerkannten Vorschriften des Geseßes vom
sih niét empfehle.
andere Personen als
diesen
abhngeseß vom 3.
ovember 1838 festgestellt.
vorbehaltea1, wenn das Unternehmen entweder ait zu Stande fommen
E T0
ârz 1850
Inseraten-Er edition des Deutschen Reihs-Anzeigers
und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers:
Berlin, Wilhelm-Straße Nr. 32. S
Ediftal - Citation.
evangelisch, 2) den Heinrih August Johann Münster, geboren am 16. Oftober 1849. zu Dessow, evangelisch, 3) den Carl Emil Julius Grüneberg, geboren am 19. Mai 1849 zu Gransee, evangelisch, 4) den Christian Friedrich B ehrendt, geboren zu Köriß am 14. August 1849, evangelisch, 5) den Hermann Gustav Sendsikßki, ge- boren zu Lindow am 4. Juli 1849, evangelisch, 6) den Johann Lud- wig Wilhelm Engel, geboren zu Linow äm 12. Oktober 1848, evan- gelisch, 7) den Carl August Heinrih Falk, geboren zu Gr. Zerlang am 21. Februar 1849, evangelisch, 8) den Adolph Wilhelm Franz Wegener, geboren zu Neu-Ruppin am 5. Januar 1849, evangelisch, 9) den Wilhelm Cark Friedrih Witte, geboren zu Friedrichsdorf am 1. März 1850, evangelisch, 10) den Carl Friedrich Albert Neuen - d.orf, geboren am 21. März 1850 zu Gransee, evangelisch, 11) den Carl Wilhelm Ludwig Schulz, geboren 2: Gransce am 5. August 1850, evangelisch, 12) den August Carl Friedrich Nidckel, geboren zu Cajar am 21. Dezember 1850, evangelisch, 13) den Heinri Wilhelm Ferdinand Kufahl, geboren zu Köriß am 31. März 1850, evange- lis, 14) den Albert August Hermann Meyer, geboren zu Alt-Rup- pin am 13. November 1850, evangelisch, 15) den Hermann Adolph Gustav Erdmann, geboren zu Neu-Rupvin am 10. November 1850, evangelisch, 16) den Christian Friedri Müller, geboren zu Neu- Ruppin am 14. Mai 1850, evangelisch, 17) den Reinhokd Hermann Schulz, geboren daselbst am 11. November 1850, evangelisch, 18)
Strafvollsireckun
Auf Grund des §. 110 des früheren Preußischen, beziehungsweise des 8. 1
folgenden Verzeichnisse genannten Personen in die neben beigefügten Strafen rehtsfräftig 1 i li alle Gerichts- und Strafvollstreckung bei der nächsten Gerichtsbehörde zu vermi
werden fönnen. Demgemäß ersuchen wir
Verurtheilten uns Nachricht zu geben.
zeilen | zu.
Betr halb
gung
nuar
gebor Milh
Mai
gabe
chung
der für Nußungen und Entschädigung ohne die Erforderung des Konsenses der Realberetigten Bestimmung is von der Kommission Rechte dieser Berechtigten voltständig zu wahren. Folge haben, daf: eine große men deponirt werden muß, verpflichteten Behörde 5 Zeit und “ Mühwaltung zur Bes Berechtigten in
mäßig, die Auszah
großen Grundstücken für Ueberreste der Grundstücke falls das Recht zusteht, in dem trächtigung fürchten , Arrest auf , Die Auszahlung der Entschädi Objekte der Enteignung ist bisher nach dem Geseße vom 8. August 1832 (Gefeß-Samml. S. 202) ohne irgend welche
geboren zu Walliß | August Friedri
geboren zu Wusterhausen a. D. 22) den Robert Ludwig len-Glienicke am 9. M Robert Eichblatt, ge evangelisch, 24) den Carl am 9. April 1852, evan
7. Der frühere §. 37 der Regierungsvorlage li
Diese
verbleiben
ägen
weil die
afffung
estrich
D
der Ret lteß die Auszahlung geringfügige Substanzentziehungen gewährten
gcringfügigen
erscheint des-
zur Vermeidung von unnüßer Belaftung dieser Behörden zweck-
sung ohne die Konsense zuzulaff,
en. Eine Schädi-
der Juteressenten Le sfih davon nit befürchten, weil bei allen i
gung für
Vilhelm Rubiler,
e Interessenten hinreichende Deckung in dem vorhanden ist und den Betheiligten jeden- Falle, wenn sie davon eine Beein- die auszuzahlende Summe zu legen. Nußungen und für geringe
nachtheilige Folgen
Deffentlicher Anzeiger.
Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.
B Auf die Anklage des Staatsanwalts vom 22. Oktober 1872 ift gegen die Angeklagten: 1) den Johann Friedrich Wilhelm Rumstig, geboren am 21. Juli 1848 zu Banzendorf,
den Friedrich Christian Wis, geboren zu Tramnitß am 25. Novem- ber 1850, evangelisch, 19) den August Friedrich Wilhelm Pristab, am 13. Dezember 1850, evangelisch, 20) den eboren zu Wildberg am 1. Ja-
1850, evangelisch, 21) den Ostwald Wilhelm August Rudolph,
en zu Sieversdorf
bcren zu Neu
am 30. Dezember 1850, evangelisch, Wilhelm Caxl Harendt, geboren ju Güh- ârz 1852, evangelisch, 23) den Car
: -Ruppin am 28. Februar 1852, Wilhelm Heinrich Lewin, geboren daselbst gelisch, 25) den Carl Friedrich Ai am 20. Auguft 1852, vage
Auguîst
August Pein, 71
26) den
elm Friedrich Johann Pristab, geboren zu Wallitz am 15.
ai 1852, evangelisch, wegen unerlaubten Auswanderns, Dienste im stehenden Heere zu entzi und haben wir zum mündlichen
19. März anber
um sich dem
chen, die Untersuchung eingeleitet erfahren einen Termin auf den 1873, Bormittags 10 Uhr, in unserem Gerichtslokale
aumt, wozu die dem jeßigen Aufenthalte nach unbekannten An-
der dadurch zu erweisenden Ta
Termine anzuzeigen, daß fie nech zu de können. Erscheinen die
geklagten mit der Aufforderung vorgeladen werden, Stunde zu erscheinen und die weismittel mit zur
zur festgeseßten zu ihrer Vertheidigung dienenden B
Stelle zu bringen, oder solche unter genauer An- tsahen uns so zeitig vor dem mselben herbeigeschafft werden Angeklagten nicht, so wird mit der Untersu-
es
und Entscheidung in contumaciam verfahren werden.
A ea lo R des Deutschen “Strafgeseßbuchs find die in dem nac- ele noch nicht haben vollstreckt efängnißstrafen zu vollstrecken oder die waigen Ermittelungen des jeßigen Aufenthalts der isgeriht. Abtheilung T.
| j verurtheilt worden, we Polizeibehörden, die Geld- und resv. Gefän ) tieln und davon, sowie von etwai Stendal, den 30. Dezember 1872. Königliches Kre
Neu-Ruppin, den 29. November 1872. Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.
TE P L T Li T A I A E E i E E A E : eventuelle T Name. Letter Wohnert. Tag des Urtels. Geldstrafe. | Gefängniß- é strafe.
1: Schumacher, Carl Wilhelm Garlipp » 23. April 1863 99 Thlr. 1 Monat. Ai Elmer, Johann Joachim ; Grafsau do. do. do. D Schulze, Friedrich Franz Heinr. Richard Stendal 15, Dezember 1864 do. do. 4. Kliebish, Valin Stendal 14. Dezember 1865 do. do. 9. Neubauer, Carl Ludwig, Müllerlehrling Tangermünde do. do. do. 6. Westphal, Emil Augutt, Buchhändler Stendal do. do. do. T. Windelband, Friedrih-Wilh., Seemann Tangermünde do. do. do. 8. Wiebeck, Friedrich August, Steinmetz Jerchel Do. do. do. 9. Mangelsdorf, Carl Gustav Eduard Stendal 31, Dezember 1868 do. do. 10. Müller, Carl Albert Stendzl do, do. do. E Dahrendorf, Carl Wilhelm Friedrichsfleiß do. do. do. 12, Schulz, Johann Friedrich Schönfeld do. A do. do. 13 Grünsch, Carl Friedrich Wilhelm Borstel do. do. do. 14. Krähe, Carl Friedrich Hermann Tangermünde do. do. do. 15% Krähe, Friedrich Wilhelm i - do. do. do. do. 16, Ambach, Friedr. Adolph, Schneidergef. Schleuß do. do. do. 1a of, Johan Joachim Wilhelm Borstel do. do. do. 18. Buchhelz, Ernst Wilhelm August Großz-Möhringen do. do. do. 19. Rudolf, Reinhold Böülsdorf do. do. do. 20. Schulze, August Wilhelm Tangermünde do. do. do. Ql Littmann, Leopold ; j Arnebur 16. Dezêmber 1869 do. do. 22. Michaelis, Carl Wilhelm Ernft Julius Bismar : do. do. do. 29. Dahrendorf, Carl August i Friedrichsfleiß do. do. do. 24. Schröder, Carl Wilhelm August j Schinne do. do. do. 29. Albe, Friedrih Wilheim Franz Heinrich Stendal do. do. do. B Campe, Franz Dietrich Gottlieb do. do. do. do. 7 Mangelsdctf, August Friedrich Eduard do. do. do. do. 28. Schulze, Heinrich Wilhelm , do. do. do. do. 29, edderich, Carl Friedrich Ernst Tangerhütte do. do. do. 30. VBelling, Wilhelm Ludwig Tangermünde do. do. do. Sl Goldschmidt, Johann Friedrich do. do. do. do. 32; avelberg, Wilhelm do. do. do. do. 33. olzerland, Otto Hermann do. do. do. do. 34. vou Kleist, Wilhelm Carl August do. do. do. do. 35. Reip, Christian Friedrich Wilhelm do. do. de. do. 36. Schulze, Carl Theodor Christian ‘do. do. do. do. Ih Peine, Friedrih Wilhelm Schönfeld do. do. do. 38. udolph, Otto Böslsdorf . Dezember 1870 do. do. 39. Giesecke, Emil Ludolph Hermann Lüderiß do. do. do. 40. Mangelsdorf, Gustav August Stendal do. do. do. 41. Mangelsdorf, Otto Adolph Wilhelm do. do. do. do. 42. Wolf, Wilhelm August Louis Heinrich do. do. do. do. 43. Träger, Gc Albert August Tangerhütte do. do. do. 44. Mustopha, Wiihelm August Daniel Stendal do. do. do. 45. Steckfleth, Friedrih Wilhelm / Badingen do. do. do. 46. von Kleist, Adolph Theodor August Tängermünde do. do. do. 47. Drüß, Gustav Adolph ; do. do. do. do. 48. impe, Johann Friedrich Wilh. Franz Stendal 16. Februar 1871 do. do.
Sandels-Negister. gegeben, im § 31 bestimmt worden, daß durch das Ausscheiden
Bekanntmachung.
In unser Gesellschaftsregister ist ad Nr. 16 (bei der Kommandit- irma „Gasgesellshaft Carl . in Lissa“) in Col. 4 (Mgomer
gesellsichaft auf Aktien unter der Friedrih Gierth & Co Der persönlich
aftende Gesellschafter, Carl Friedri “il
Gierth ift
Fassung:
„die Herren Stadtrath a. D. Lindauer und Kommerzienrath Wilhelm Lode, Beide zu Breslau wohnhaft find persönlich Die übrigen Gesellshafler sind
DUGA Gesellschafter. ommanditisten".
ermerk : ommerzienrath schafts-
n nota-
gestorben. In der den Gese vertrag dd. Breslau den 25. Oktober 1866 abändernde riellen Verhandlung dd. Breslau den 26. November 1872 ist die Fortseßung der Gesellschaft beschlossen, dem § 10 folgende
cines persênlich haftenden Gesellsckafters die Gesellschaft nit aufgelöst wird, und dem § 11 noch der Zusaß beigefügt
Worden :
. „Jeder der beiden persönli haftenden Gesellschafter ift die Firma der Gesellschaft auch allein zu zeihnen und die Gesellschaft anch allein zu vertreten befugt.*
Eingetragen zufolge Verfü an demselben Tage Can, Akt
gung
vom - 24. Dezember 1872 etreffend das
esellschafts-
register, Spezial-Vol. zu Nr. 16 Fol. 36) x. Grundmann,
Sekretär.
eingetragen worden. Lissa, den 27. Dezember 1872.
Königliches Kreisgericht. T.
Kadrowsfki,
en, um die as wird aber die Menge unbedeutender Entschädigungssum- welche bei der zur Annahme der Déposita
Aufwendung : Besc der Konsense feinem Verhältnisse zu den der deponirten Summen stehen.
der der
bewirkt worden, und es erscheint deshalb zweckmäßig, dies auch ferner- hin zuzulassen. Die Höshe der auszuzahlenden Summe ist arbitrair, wird aber bêi E von mehr als 1 Thlr. Reinertrag aller Wahrscheinlihkeit nach niemals zu einer Verleßung der Juteressenten führen, wenn die Entschädigungssumme den fünffahen Betrag der Grundsteuer und die Summe von 100 Thlr. niht übersteigl. Dies ist im S. 42 bestimmt und mit Rücksicht auf diese Aenderung sind die SS. 51 und 52 modifizirt.
8. Im §. 44 des Entwurfs der Kommission des Abgeordneten-
hauses (S. 48 der jeßigen Vorlage) ift bestimmt: daß mit Zustellung des Einweisungsbeschlusses an den Eigen- thümer und Unternehmer das Eigenthum des enteigneten Grunt- stucks auf den Unternehmer übergeht.
Ueber den Zeitpunkt des Eigenthumsüberganges entsteht hiernach ein Zweifel, wenn die Zustellung an den Eigenthümer und Unternehmer nicht an demselben Tage ersolgt. Zur Beseitigung dieses Zweifels ist deshalb die Bestimmung hinzugefügt, daß, wenn die Zustellung nicht an demfselben Tage erfolgt, die zuletzt erfolgende Zustellung für den
einigte
Uebergang des Eigenthums maßgebend sein soll.
° 2 Inserate nimmt an dieautorisirte Annoncen-Expedition von Rudolf Mosse in Zerlin, Leipzig, Samburg, eFrank- furt a. M,, Breslau, Halle, Prag, Wien, München, Hürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart. e Bekanntmachung. Als Prokurist der hierots unter der Firma „Oppelner Bank Siegmund Shück & Co.“ bestehenden Kom- manditgefellschaft (Nr. 34 des Gesellschaftsregisters) it in unser Prce- kurenregister unter Nr. 9 die Frau Gottliebe Schück, geborne Michaelis, zu Oppeln am 31. Dezember 1872 eingetragen worden. Oppeln, den 31. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung.
…___ Handelsregister des Königlichen Kreisgerichts zu Nordhausen. In unser Gesellschaftsregister ist unter Nr. 152 Nachstehendes vermerkt : Col. 2. Pes: Rost & Co. Col. 3. Siß der Gesellschaft: Nordhaufsen. Col. 4. Rechtsverhältnisse der Gefellschaft : Die Gesellschafter sind: 1) Kaufmann Ernst Roft, 2) Braumeister Hermann Kindervater, Beide zu Nordhausen. Die Gesellschaft hat am 20. Dezember 1872 begonnen. Eingetragen zufolge Verfügung vom 31. Dezember 1872 am 3. Januar 1873 (Akten über däs Gesellschaftsregister Band XI1I. Seite 35). Staerck, Sekretär.
Handelsregister des Königlichen Kreisgerichts zu Nordhausen,
n unser Prokurenregister ift unter Nr. 79 der Kaufmann Sel- mar Hecht zu Nordhausen als Prokurist der hierorts bestehenden unter Nr. 492 des Firmenregisters ein ‘tragenen Firma D. Hecht vormals Fr. Pfeil (Inhaberin verehelichte Dorothea Hecht geb. Jacobfon zu Nordhausen) zufolge Verfügung vem 28. Dezember 1872 am 3. Januar 1873 eingetragen worden.
Handelsregister des Königlichen Kreisgerichts zu Nordhausen. In unser Firmenregister ist unter Nr. 493 der Kzufmarn Wolf Oppenheimer zu Nordhausen als Jnhaber der. von ibm neu angemel- deten Firma W. Oppeuheimer mit dem Orte der Niederlassung zu Nordhausen zufolge Verfügung vom 31. Dezember 1872 am 3. Fa- nuar 1873 eingetragen worden. E
Haudelsregister des Königlichen Kreisgerichts zu Nordhausen. In unjer Firmenregister ist unter Nr. 474, woselbit die Firma: Fr. Pfeil zu Nordhausen eingetragen stand, in Col 6 Nachstehendes ermerft : i Das Handelsgeschäft ift an die verehelihte Dorothea Hekt, eb. Jacobson , zu Nordhausen verkauft und die Firma daher erloshen. Eingetragen zufolge Verfügung vom 28. Dezember 1873 am 3. Januar 1873 (Aften über das Xir- menregister Band XV., Seite 6.) i L Es Staerck, Sekretär. und ift unter Nr. 492 die verehelichte Dorothea Het, geb. Jacobson, zu Nordhausen als alleinige Inhaberin der Firma D. Seht, vormals Fr. Pfeil, mit dec Niederlassung zu Nordhausen zufolge Verfügung vom 28. Dezember 1872 am 3. Januar 1873 eingetragen worden. =, Die dem Kaufmann Selmar Het zu Nerdhausen für die Firma zr. Pfeil ertheilt gewesenen Prokura (Nr. 1 des Prokurenregisters) it erloschen und dies im Prokurenregifter an betreffender Stelle ver- merkt worden. Akten über das Prokurenregister Band V., Seite D
2 ! Bekanntmachung.
In unjer Genossenschaftêregister unter Nr. 4, betreffend den bie- sigen Konsumverein „Anker“, eingetragene Genossenschaft, ist in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der Genoffenschaft auf Verfügung vom heutigen Tage Folgendes eingetragen worden: 7
Den Vorstand für das Fahr 1873 bilden
1) der Weber Julius Müller,
2) der Messershfnied Otio Ritter,
3) der Initrumentmacher Hermann Schiller, sâmmilih zu Zeiß.
Zeit, den 21. Dezember 1872.
Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung.
Me. 161: Die Fina G Rathmann dabier ist laut An- zeige vom 4 d. M. erloschen. Eingetragen am 4. Januar 1873. Nr. 821. Der Kaufmaun Gustav Große aus
L Spickendorf ist laut Anzeige vom 4. d. M. Inhaber der Firma Gustav Große abier.
Eingetragen am 4. Januàäc 1873
Nr: S DA Inhaber der Firma Gebr. Pfeiffer dahier, Bankier Gustav Pfeiffer dahier hat dem Kassirer Augu't Beuermann aus Münden laut Anzeige vom 4. d. M. für otige Firma Prokura ertheilt.
Eingetragen am 6. Januar 1873. e M B25 _Die Firma C. Herbold dabier ift mit Ákiiven, edoch ohne Passiven auf den Kzufmann Otto Schlafke aus Witten- erg dergestalt üb-rgegangen, daß derselbe die Firma Otto Schlafke vorm. C. Herbvold führt laut Anzeige vom 2. Januar d. F.
Einc etragen Cafsel- den 6. Januar 1873.
Königl. Kreisgericht. I. Abtheilung.
Schultheis.
. Nr. 3. Die unter der Firma G. Bodenhcim & Co. zu Allen-
dorf bestehende Handelsge]ell)chaft ift aufgelöst, die Liguidation der
Aktiven und Passiven wird aber durch die Aktiengesellschaft „Ver- eOessishe ‘Pavier- und Papierwaarenfabriken (vormals
G. Bodenbeim & Co.)* domizilirt zu Cassel, erfolgen laut Anzeige
vom 9. und 27. Dezember 1872.
Eingetragen am 2. Januax 1873.
Nr. 230. Firma G. E. Habih's Söhne in Caffel.
Die dem Kaufmann Jobann Martin Habich dahier ertheilte
Prokura ist dur dessen Tod erloschen und ift dem Kaufmann Wil-
belm Kehm dahier Prokura der Geellschaft ertheilt laut Anzeige vom
28. Dezember 1872.
Eingetragen am 2. Januar 1873.
Nr. 820. Die Kaufleute Jacob Schartenberg von Zierenberg
und Michael Lieberg von Weolfhagen haben dahier unter der Firma