Spamer's Buch
Nr. 184), dann der beiden Geseße vom 7. Dezember: 1858 (M G. Bl. Nr. 230 und 237) zur Erwerbung des Privilegiums-, Maxken- oder Musterschußes ‘eignet, kann für denselben von dem Gemeral- Direktor der Welt-Ausstellunz cin Schuß-Certifikat erlangen.
Das diesfältige Gcsuch muß tei dem General-Direktor längftens vor dem Zeitpunkte der Eröffnung der Ansstellung oder vor der nach- träglihen Einbringung des Gegenstandes in der Ausstellung eingebracht werden, und mit einer genauen, von dem Einbringer zu: fertigenden Beschreibung des betreffénden Gegenstandes und, in soweit es zu deren Verdeutlichung erforderlih ift, mit . den entsprechenden: Plänen oder Zeichnungen -in zwei vollkommen gleihlutenden Parien,. rücksihtlich mit zwei Parien der betreffenden Marke oder des betreffenden Mufters
Praktische Erfolge genossenschaftliher Meliorationen. (Aus dem Nach- träge zu der im Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegen- heiten im November 1867 gefertigten Denkschrift, betreffend die V wendung der Fonds für Landesmeliorationen. Deutschlands Handel Kolonien. i — Ueber die Beschaffenheit nenter und periodischer Streu. Bon L agrikultur-chemischen Versuchsstation in Augsburg. der Erfindungen. Julienfelde +. — Vereins-Berfsammlungen.
Deutschland: mit Getreide : : ter landwirthschaftlihe Asyl Cernay im Elsaß. f in Ställen mit perma- Von Dr. Vellrath, Afsistent an der — Literatur:
— Vermischtes: v. Saucken-
Berlin,
v. J. eine Gedenktafcl Man wählte den 18. Dezember, weil 1823 zuerst cin Stück von ihm „Der Baro! F ber-Insel“ im Leopoldstädter Theater in Wien zur Aufführung kam. Nachdem die Kpeuzgünge r C
mter im Franziskanerkloster vollständig renovirt sind, hat Bildhauer R g s Vorstandes mit der ‘Aufstellung von estpr. Zeitung“ mel-
Danzig, 9. Januar.
itag mit Genehmigung de i Bie ah Alterthümern, begonnen. Wie die „W det, sind zu diesem Zweck dem Museum neuerdings 9 sehr werthvolle Gypsbüsten geschenkt worden. :
Aus dem Amte Tübingen, s. Januar. In der vergangenen Nacht wurde in hiesiger Gegend ein prachtvolles Nordlicht be- obachtet.
Kirch{heim, 8. Januar.
streckten.
St. Petersburg, 9. Beob e DELS Ca der Venus durch die Sonnenscheibe im Jahre 1874 hat die russishe Regierung 70,000 R. ausgeseßt. Es sollen zu diesem Behufe 24 Expeditionen nah verschiedenen Gegenden entsendet werden.
Verkehrs-Anstalten. i Karlsruhe, 9. Januar. Außerordentlicher Schneefall hatte fünf Tage lang, bis zum 1. Januar, den Verkehr über / f hardt unmöglih gemacht und keine Post passiren lassen. Die Post- fachen blieben theils im Hospiz, theils im L egenz seit dem 31. liefen die Korrespondenzen über den Bern- der, wenn auch mit Hindernissen, doch passirbar ift. j ; Nach einer offiziellen Aeuße- rung des Bundesraths entbehrt die Nachricht, daß die Direktion der Gotthardbahn den Bau der Linie Bellinzona-Maga- dino-Pino nicht auszuführen beabsichtige, jeder Begründung, viel- mehr soll dieselbe, ans die Direktion an Es nicht ver- ichtet if n vornherein zweispurig angelegt werden. a E j (W. T. B) Das unterm 31. Juli v. J. erlasscne Verbot der Einfuhr vonSchafen ausDeutschland ist durch einen in der „Amtszeitung“ heute veröffentlichten Erlaß wieder aufgehoben worden. Turin, 10. Januar.
Airolo li hardin, n Bern, 10. Januar.
London, 11. Januar.
gestellt.
oder Modelles in gesonderten Umschlägen belegt sein. _Vird das Gesuch durch einen Bevollmachtigten cingebracht,, fo muß demselben üierdies die dem leßteren auêgestellte Vollmacht bei-
Kunst und Wissenschaft. An dem Geburtshause Ferdinand Raimunds in Wien (Mariahilferstraße 14) is am 18. Dezember zu Ehren dieses Volksdichters enthüllt worden. weil an diesem Tage des Jahres rometermacher auf der Zau-
11. Januar.
Das Schuß-Certifikat wird von dem Gencral-Direkter der Welt- Ausstellung unter Mitwirkung und Gegenzeichnung eines von dem Ministerium der Länder der ungarischen Krone hierzu bestimmten Or- ganes unentgeltlich au3gefertigt und fihert dem Erwerber von dem darin zu bezeihnenden Tage des Eintrittes des betreffenden Gegen- standes in den Ausstellungsraum, falls aber das Gesuh ers nach diesem Zeitpunkte eingebraht worden sein sollte, von dem ebenfakls. im Schuß-Certifi. ate zu bezeichnenden Tage der Einbringung. des Gefuches an bis einshließlich 31. Dezember 1873 dieselben Rechte, welche ihm ein ordnungsmäßig erworbencs Privilegium, rücksihtlich die ordzungs- mäßig bewirkte Registrirung einer Marke, eines Musters oder Mo- e e de. Hiebei bleibt es demselben vorbehalten, \ich für denselben Gegenstand vor Ablauf obiger Schußfrist nm den Pri- vilegiums , eventuell um den Marken- oder Musterfchuß im Sinne der Bestimmungen der im ‘Art. 1 erwähnten Geseße bei der kompe- tenten Behörde zu bewerben.
delles gewähren würde.
Ein blendendes Nordlicht stand estern Nacht von 10 bis nach 1 Uhr am mitternächtlichen Himmel. Es theilte sich gegen das Ende der Erscheinung in zwei : reite Arme, die, von der Höhe ausgehend, sich gegen Nord und Nord-Often er-
Gegen die Verweigerung solcher Schuß-Certifikate ist ein2 Beru- fung oder Beschwerdeführung nicht zulässig. __ Wird der Rechtst estand von ertheilten Schußz-Certifikaten ange- fochten, so ist die Entscheidung nah den bestehenden Schußzgefetzen von den hierzu kompetenten Behörden zu treffen.
Beobachtung des
Ueber die diesfälligen Gesuche und die hierüber ecfolgte Er- theilung von Schutz - Certifikaten wird bei dem Gencral-Direktor der Welt-Ausstelluug ein eigenes Register in zwei Parien geführt, wovon nach dem Schlusse der Ausstellung das eine sammt den gedachten Ge- suchen und einem Pare der mit denselben überreichten Beschreibungen, rücksichtlih Marken, Muster und Modellen dem K. K. Handels- Ministerium, das chndere sammt einem Pare der oben erwähnren Ge- suhsbelege dem Königlich-Ungarischen Ministerium für Ackerbau, In- dustrie und Handel zu übergeben ift.
den Gott-
im Schußhaus und theils in
(W. T. B.)
Die ertheilten Schuß - Certifikate werden im österreichischen und ungarischen Ämtsblatte veröffentlicht. Die Einsicht des über die Schuß-Certi steht Jedermann frei; die dazu gehörigen Beschreibungen, Pläne, Mo- delle und dergleichen werden jedoch, wenn dies im "Gesuche verlangt wird, geheim gehalten.
fikate geführten Registers
Mit dem Vollzuge dieses Geseßes ist der Handels - Minister
beauftragt.
Gösdölls, am 13. November 1872. Franz Ioseph m. p.
Auersperg m. p.
Vollzugsvorschrift vom 15. November 1872,
In -der vergangenen Nacht hat bei G i ove auf der EisenbahnlinieT urin-Genua einTunnel- Einsturz in der Länge von 1300 Meter stattgefunden; in Folge dessen ist der Eisenbahnverkehr zwischen Busalla und Ponte-Decimo ein-
(W. T. B.)
Banhans m. p.
New-York, 10. Januar. Der Hamburger Dampfer „Cimbri a“ ist heute Morgen 6 Uhr hier eingetroffen. ; / Gesche vom 13. November 1872 über den zeitweiligen
mann.
Anfang halb 7 Uhr.
Im Schauspielhause. (11. Abonnements-Vorstellung.) Na- Dramatisches Gedicht in 5 Abtheilungen von Mittel-Preise. Im Opernhause.
thau der Weise. G. E. Lessing. Anfang halb 7 Uhr.
Montag, den 13. Januar. stellung.) Das Nachtlager von Granada. Musik von Kreutzer. “ Hiervuf: Tanz. Anfang halb 7 Uhr. Mittel-
lungen.
deux. 2) Gavotte.
Preise.
Im Schauspielhause. Maria und Magdalena. Anfang halb 7 Uhr.
Lindau.
Repertoire der Königlichen Schauspiele vom 12, bis Sonntag, den 12.: Afrikanerin. Dienstag, den 14.: Mignon. Donnerstag, den 16.: Maurer. Sch. Sonnabend, den 18. : Lo-
19. Januar 1873. Montag, den 13,: Nachtlager. Mittwoch, den 15.: Holländer. bew. Mädchen.
hengrin.
Maria Magdalena. woch, den 15.: Glas Wasser.
reitag, den 17,: Pathe d Cardinals. Sonnabend , den 19,: Ein Schritt vom Wege.
eind.
Schuß der auf der Weltausstellung ‘des Jahres 1873 in
Königliche Schauspiele. Wien zur Ausstellung gelangenden Gegenstände.
Sonntag, den 12. Januar. lung.) Die Afrikanerin. von Meyerbeer.
Im Opernhause. (11. Vorstel- Oper in 5 Akten von Scribe. Selika: Frl. Ehnn, Ines: Frl. Leh- Nelusko: Hr. Bet.
Z
Bevor ein Gesuch um Ausfelgung eines Schuß-Certifikates von dem General-Direktor der Weltausstellung in die Amtshandlung über- nommcn wird, ist in Gegenwart des Uceberreichenden zu untersuchen, ob dasselbe mit den vom Gesebße geforderten Beilagen, d. i. mit zwei Parien der Beschreibung des betreffenden Gegenstandes, rücksichtlich mit zwei Parien der betreffenden Marke oder des betreffenden Musters war in gesondetten Umschlägen, worauf der Ge- ( è ame des Bewerbers crsichtlih- gemacht sein soll, und im Falle die Ueberreichung durch einen Bevollmächtigten geschieht, mit der dem leßteren ausge" ellten Vollmacht verschen ist. i diesfalls ein Mangel, so ist das Gesuch, ohne es in eine Amtshandlung zu nehmen, dem Ueberreichenden unter Angabe des Grundes einfa zur Ergänzung zurüßzustellen. i Auf Gesuchen hingegen, welche in obiger Bezichung in Ordnung befunden werden und daher in die Amtshandlung zu übernehmen sind, ist auf der Außenseite Tag und Stunde der geschehenen Ueberreichung ersichtlich zu machen. Mit einem Schuß-Certifikate kann selbftverständlich stets nur eine eßlichen Schußes, nämlich entweder der Privilegiums — arfen- oder der Musterschuß erworben werden, je nachdem fende Gegenstand für eine oder die andere Art des
R A R) mt nah den Be-
Ballet von P. Taglioni. K. K. Kammersängerin aus Wien, als Gast. Vasco de Gama: Hr. Niemann. Hohe Preise.
oder Modelles, und genstand und der 9
(12. Vor- Oper in 2 Abthei- 1) Pas de 3) Mazurka.
(12. Abonnements - Vorstellung.) Schauspiel in 4 Akten von Paul Mittel-Preise.
sich der betre Schußes eignet. ch7 ___ Ob diese sachliche Eignung vorhanden ist, kom stimmungen der im Art. 1 citirten einzelnen Schubgeseße, und zwar was den Privilegiumss{uß betrifft, nah den Bestimmungen der §8. 1, 2 und 5 des Geseßes vom 15. August 1852, (R. G. Bl. Nr. 184), was aber den Marken- und Musterschuß betrifft, nah den Bestim- und 3 der beiden Geseße vom 7. Dezember 1858 230 und 237) zu beurtheilen.
tung hat demnach eine Prüfung des Gegenstandes, prochen wird, stattzufinden, wo- rivilegiumsshuß handelt, mit
Opernhaus.
Freitag, den 17.: F Sonntag, den 19.: Unbestimmt.
Schauspielhaus. Sonntag, den 12.: Nathan. Montag, den 13. : Dienstag, den 14.: Dorf und Stadt. Donnerstag, den 16.: Don Carlos. Amer. Duell. Maria Magdalena.
mung n der § (R. G Bl. §
für welchen ein Schuß-Certifikat ange bei jedo, in soweit es sich um den
Freund und
ollten, ist die Entscheidung des Handels-Ministers einzu
Aus dem Wolff'\chen Telegraphen-Büreau.
Triest, 11. Januar. Der Lloyddampfer „Jupiter“ ist heute Morgen um 5 Uhr mit der ostindish-cinesishen Ueberlandpost aus Alexandrien hier eingetroffen.
Paris, 11. Januar.
ht anf die Bestimmung des §. 17 des Geseßes vom 15. August 1852 jede wie immer geartete Untersuchung über die Neuheit oder die Nüßlichkeit des Gegenstandes ausgeschlossen bleibt.
Bei dieser Prüfung wird in beide Parien der Beschreibung rück- sichtlich der Ma ke, des Musters oder Modellcs, es mag die Geheim- haltung angesuht worden sèiu oder nicht, Einsicht genommen, worauf
ü Das Journal „Ordre“, Organ der siegelt überreicht wurden, mitdem Amtssiegel
Bonaparttstischen Partei, veröffentlicht ein „Keine Entmuthigung“ betiteltes, von Granier de Cassagnac und Dugué de Fauconnerie unterzeihnetes Manifest, welches das ungeshwächte Vertrauen der Bonapartistishen Partei auf Wiederherstellung des Kaiser- reiches troß des {weren Verlustes, der die Partei getroffen, ausf\pricht.
Paris, 11. Januar. Das „Journal officiel“ veröffentlicht die Ernennung des Grafen Corcelles zum Botschafter beim hei- - ligen Stuhle.
Chislehurft, 11. Januar. Napoleon und des Kardinals Luzian Bonaparte wird stündlih
entgegengesehen.
dieselben, insofecn sie ver wieder zu verschließen sind. Gelegenttih diefer Einsicht wird sih auch die U chen beiden Parien der erwähnten Belege die vom Ge- seße geforderte vollkommene Ucbereinstimmung vorhanden ist , und wird im Falle ciner wahrgenommenèen Disparität, deren Behebung dnrch den Bewerber sofort und jedenfalls vor der betreffenden Schuß-Certifikates veranlaßt.
,_ Behufs der entsprehenden Vornahme der oben. wird sich der Herr General-Direktor der Weltausstell von Sachverständigen, deren Bestimmun dem Vertreter des Königlich ungarischen Ministeriu überlassen bleibt, umgeben, in welchem namentlich die Me die Heil- und Arzneikunde, die L aft, die mechanische ebenso
eer eugung ver- schafft, ob zwis zeugung
Ausfertigung des
ähnten Prüfung uit einem Komite “Einvernehmen mit
treffenden Wahl j anif, die Chemie, »aukunst, die Physik, die Landwirth- wie die chemische Technologie und die
. . Privilegiums- . . . . . . . . . den arken- Schuß für die: Zeit vom als dem Tage der Einbringung.
Der Ankunft des i 19 De E e 4 f Prinzen bis einschliezlich 31. Dezember 1873 erworben hat.
&
Mit Zustimmun zuordnen, wie folgt:
A Jeder In- oder Ausländer, der auf der Welt-Auéstellung des Jahres 1873 in Wien einen Gegenstand ausstellt, Delta : den Bestimmungen des Geseßes vom 15. August 1852 (R. G
aarcnkunde eine entsprechende Vertretung finden sollen. Diese Sachverständigen sind, in beamte ohnehin in Eidespflicht ihrer diesfälligen Gutachten, sowie au Direktor in Eid zu nehmen und dem der betreffenden Eidesurkunden, Für Gegenstände, welche bei obiger Prüfung nach den
Wiener Welt-Ausstellun 13. November 1872,
itweiligen Schuß der auf der Welt-Ausstellung des ahres 1873 in Wien zur Ausstellung gelangenden
sie nicht als*K. K. Staats- die gewissenhafte Abgabe genheit vom General- vandels-Minister, unter Vorlage namhaft zu machen.
Geseß vom Verschwiegenhe
Gegenstände. ‘G citirten
des betreffenden Gegenstandes in dieselbe exft- nach denz Art. 2.
; i Zu Bei Gewäßrung der Schußz-Certifikate wird der Gunera.l-Direktor der Weltausftellung stets in eugem Einvernehmen mit dem von dem: Ministerium der Länder der ungarischen Krone hicr:w bestim1nten Or=
gane vorgehen.
Die Schul-Certifikate sind von dem Géneral-Dixektor der Welt- ausstellung unter Gegenzeichnung des geda@ten Vertreters des Königlich
ungarischen Ministeriums unentgeltlich nach dem beilicgenden Formu-
lare’ auszufertigen, wonach je2es Schußz-Fertifikat den Namen und Wohnort des. Erwerbers, eventuell auch des Bevollmächtigten, durch.
wektchen etwa das Gesuch eingebracht wurde, die kurze Bezeichnung des betreffenden Gegenstandes, die Art des hiermit gewährten Schußes (ob Privilegiums- ob Marken- oder Mustershuß), endli den je nah der Ddicsfälligen Alternative des Art. 2 zu: bestimmenden Tag des u Lay den allgemein geltenden Tag: des Ablaufes desselben zu enthalten hat.
„_ Allfällige Gesuche, womit sih die Besißer solcher Schußz-Certifikate wähxend ihrer Gültigkeit im Hinblicke auf den. Schlußsaß des Art. 2 wegen Erlangnng des ordentlichen Privilegiums-, Marken- oder Muster- [hmßes etwa an den General-Direktor der Weltausstellung wenden ollten, werden von leßterem nicht zu übernehmen, fondern die Ueber- reichenden hiermit an die nah den betreffenden Sp-zial-Schußzgesebßen zu deren Üebernahme berufenen Behörden und- Organe zu ver- weifen sein. ;
Eine anakoge Verweisung hat hinsichtlich: allfälliger an den Ge- neräl-Dircktor gelangenden Eingaben stattzufinden, womit Besitzer folcher Schuß-Certifikate dritte Personen wegen Eingriffes in ihr er- worbenes Schußrecht belangen follten, welche Eingriffsklagen die nah den betreffenden Schubgeseßen diesfalls kompetenten Behörden zu ent- fcheiden berufen sind.
Diese Behörden werden \sich in solchen Fällen behufs der Konsta- tirung des Sachverhaltes um Ueberkommung eines Pare's der den. betreffenden Schuß-Certifikaten zu Grunde liegenden Beschreibungen,, Marken oder Muster an den General-Direktor der Weltausstellung zu:
wenden haben, vom welchem ihnen dasselbe unter Erwähnung des. Umstandes, ob die Geheimhaltung verlangt wurde oder nit, gegen.
nachmalige Nückstellung und gleichzeitige entsprechende Vormerkung im Register (Art. 4) stets anftandslos auszufolgen fein wird.
s Zu Art. 3. Beschwerden gegen die Verweigerung von Schuß-Certifikaten sind
gefeblih unstatthaft und daher, fakls fie dennoch vorkämen, unbedingt zurückzuweisen.
Wird dagegen der Rechtsbestand von ertheilten Schußz-Certifikaten
angefochten, ae fommt die Entscheidung hierüber den nah den im Art. 1. erwä
1. huten Schußgescßen diesfalks kompetenten Behörden zu. Solche Klagen find demnach, falls fie bei dem Gencral-Direktor
der Weltausstellung eingebraht werden wollten, von demselben nicht anzunehmen, sondern die Ueberreichenden hiermit an die kompetenten Behörden zu verweisen. Hinsichtlich der Ausfolgung der Beschreibun- gen, Marken oder Muster, welche den cine solche Anfechtung erfahren- den Schub-Certifikaten zu Grunde liegen, an die zur Entscheidung hierüber berufenen Behörden hat die zu Art. 2 getrof
ordnung zu gelten.
; ; Zu Art. 4. j Ueber die ertheilten Shuß-Certifikate und die denselben zu Grunde
liegenden Ge uche ist bei dem General-Direktor der Weltau3ftellung ein eigenes Register in zwei Parien zu führen, in welches unter fort- laufenden Nummern jedes gewährte Schuß-Certifikat vor dessen Aus- folgung mit dem Datum feiner Ertheilung und den übrigen bereits zu Art. 2 hervorgebobenen wesentlichen Daten einzutragen und über- dies in einer Anmerkungsrubrik ersihtlih zu machen ist, ob in dem betreffenden Gesuche dic Geheimhaltung der Beschreibung, rüdcksichtlich des Musters oder Modelles verlangt wurde oder nicht.
Die Nummer, unter welcher die Eintragung in das Register er-
folgt, ist sowohl auf dem Schub-Certifikate selbst als auch auf dem betreffenden Gesuche und auf den Umschlägen beider Parien der Be- schreibung rüdfichtlih der Marke oder des Musters anzuseßen und sind die Gesuche, jowie beide Parien der erwähnten Gesuchsbelege nah die fen Registernummern arithmetisch geordnet in Verwahrung zu halten.
Nach dem Schlusse der Ausstellung, und zwar längstens bis
15. November 1873 wird der General-Direktor ein Pare des Regi- ters sammt den betreffenden Gesuchen und einem Pare der mit dem- elben überreichten Beschreibungen, rückfichtlich Marken, Muster und Modelle, dem Kaiserl. Königl. Handels-Ministerium, das andere Pare des Registers aber sammt einem Pare der oben erwähnten Gesuchs- Belege durch den Vertreter des Königlich ungarischen Ministeriums dem Königlich ungarischen Ministerium für Ackerbau, Industrie und Handel behufs Aufbewahrung in den beiderseitigen Privilegien-Archiven geordnet zu übergeben haben.
Zu Art. 5. Jede Ertheilung eines Schuß-Certifikats ist von dem General-
Direktor der Weltausstellung unaufgehalten im Amtsblatte der „Wie- ner Zeitung“ zu veröffentlichen.
Die analoge Veröffentlichung im ungarischen Amtsblatte veran-
laßt der Vertreter des Königlich ungarischen Ministeriums.
Die Einficht in das über die ertheilten Schußtz-Certifikate zu füh-
rende Register ist Jedermann unbedingt, die Einsicht in die bezüglichen Beschreibungen, Pläne, Muster u. dgl. aber nur in sofern zu Cn als in den betreffenden Gesuchen nicht die Geheimhältung derselben verlangt wurde.
Zu Art. 6. Neber Anstände, welche ungeachtet der vorstehenden Weisungen ch hinsichtlich “der Anwendung des gegenwärtigen iee A olèn. ; : Banhans, m. p. Register-Nr. | Foetrutite, Weslt-Ausftellung des Jahres 1873. : ; Schußt-Certifikat. ) Die Gefertigten bestätigen hiermit, daß Herr (Frau) N. N. aus (Bevollmächtigter) . . auf Grund und
unter den Bedingungen des Geseßzes vom 13. November 1872 un des XXIV. ungarischen Geseß-Artikels vom Jahre 1872 für ictlie: hend bezeichneten, auf der Weltausstellung des F
ausgeftelllen Gegenstand, d L,
ahres 1873 in Wien
Muster-
ten, am
Für das Königl. ‘Minifterium dér Der Kaiserl. Königl. Wirkliche
Länder der ungarischen Krone: Géheime Rath und General - Di- rektor der Weltausstellun
(Hier fommt der Context des Geseßes vom 13, November 1872 ah-
zudrucken.)
Fa Gbaesegblatt für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und E,
VIIT. Stü. Ausgegeben und versendet am 28. 1872, Nr. 159.) | Ne
g beider Häuser des Reichsrathes finde Jch an- Bestimmungen der betreffenden Specialgeseße weder für das noch für den Mustershuß- geeignet er- chuv - Certififat niht ertheilt werden, enden Gesuche abweislih zu erledigen. ohne daß weiter in eine
giums-, noch für den M kannt werden, kann auch ein und kommen sonach die betreff Ebenso sollen, und zwar
Y [A L die sachlihe Eignung der betre Prüfung über
enden Gegenstände eingegangen wird,
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Verlag der Expedition (Kessel). Druck: H. Heiberg.
__ Vier Veilagen. (einshließlich der Börsen-Beilage.)
jzne Gesurhe um Ausfolgang von Schnß-Certifikatew e.infah abge- wiejen werden, welche erst ua dem für die Ueberreichung vom Ge- fee bestimmten Zeitpunkte, d: f. erst na dem Zeitpunkte der Eröff- nung der Ausfteklung oder im Falle der- pa E R
tref Geg ¿ ( Zeitu tnkte dieser nachträglichen Einbringung bei dem General?Direktor überreücht werden.
lichen des Näheren entwickelt worden ift, trifft auch für die Regelung
ene analoge An-
« ausgenommen, nur nah Bernehmung der betreffenden geistlichen Be-
zum Deutschen Reichs-Auze
.A¿ 10.
.Landtags- Angelegenheiten.
Berlin, 11. Januar. Die allgemeinen Motive zu dem gestern mitgetheilten Entwurf eines[Geseßzes, betreffend die kirk liche. Disziplinargewalt und die Errichtung des König lichen Gerihtshofes für {kirhlihe Angelegenheiten, lauten:
Dur: den Entwurf eines Geseßes über die Grenzen des Rechts zum Gebrauch kirchliher Straf- und Zuchtmittel, welcher dem Land- tage auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 8. November v. J. vorgelegt worden (Nr. 23 der Drucksachen des- Hauses der Abgeord- neten), ist die Disziplinargewalt, welche die geistlichen Oberen über die ihnen untergebenen kirhlihen Beamten und Religionsdiener aus- übeit, niht berührt worden. Es n indeß nicht zweifelhaft, daß diese Gewalt in mindestens ebenso hohem Grade dem Mißbrauche unter- . liegen und sich mit den staatlichen Einrichtungen und den Landes-
eseßen in Widerspruch seßen kann, wie die Mittel der Strafe und
Zut weiche gegen die kirchlichen Glieder im Allgemeinen gebraucht werden. Die Staatsregierung mußte \sich für verpflichtet erachten, gleichzeitig auf die geseßlihe Regelung der bezeihncten Gewalt Be- dacht zu nehmen. j :
Der Staat darf nicht dulden, daß die Kirchengewalt Befugnisse in Anspruch nimmt, welche mit den Staatsgeseßzen in Widerspruch
tehen. Vermöge der ihm obliegenden Schußpflicht hat er überdies feine Angehörigen gegen d Le Lo Eingriffe und willkürliche Be- drückungen zu sichern. Auch die kirhlihe Disziplinargewalt sindet in den Hoheitsrehten des Staats ihre selbstverf ändliche Begrenzung.
Das gegenüber den Vorschriften der Verfassungs-Urkunde, insbe- sondere dem Art. 15 in Bezug auf die formelle Befugniß des Staats zur Ausübung seines Geseßgebungsrechts in den Motiven zu dem Ent- wurf eines Gesehes über die Vorbildung und Anstellung der Geist-
der in der pan Vorlage behandelten Materie zu.
Die Aufsicht des Staats über die Uebung der kirchlichen Dis- ziplin hat sich in den ieg orte Ländern verschieden bethätigt. Sie ist je nah dem wechselnden Verhältniß zwishen Staat und Kirche bald von größerem, bald von geringerem Umfang gewesen. Während fi z. B. das Rue ishe Recht auf eine bloße Represfion beschränkt und für die Fälle, in denen ein Disziplinarverfahren zur Interdiction der geistlihen Amtsverrichtungen führt, wegen Formverleßung den Rekurs an den Staatsrath (appecl. comme d'’abus) eróffnet, (Fried- berg: die Grenzen zwishen Staat und Kirche, Tüb. 1872 S. 521) hat die ältere Serre U chec Geseßgebung (vor 1848) ein System von Präventivmaßregeln entwickelt, welches selb#t die geringeren Ver- gehen der Geistlichen ünter die Cognition einer gemischten Behörde von staatlichen und a Kommissarien stellte und die Verhän- gung aller weltlichen Strafen, einshließlich der Abseßung und Tem- poraliensperre, den Staatsbehörden zuwies. (Rechberger: Handb. u. österr. Kirchenr. II. §. 284 ff. Friedberg a. a. O. 183 ff.)
Was die deutschen Staaten anlangt, so kommen in Betracht:
I. für Bayern: a, das Edikt, die äußeren Religionsverhältnisse betreffend, vom 26. Mai 1818.
8. 40. „Die Kirchengewalt übt das rein geistliche Korrektions- reht nah geeigneten Stufen aus.“ y
S. 92. „Es steht . . . . den Genossen einer Kirchengesellschaft, welche 5 Handlungen der geistlihen Gewalt gegen die festge]eßte Ordnung beschwert werden, die Befugniß zu, dagegen den Königlichen landesfürstlichen Schuß anzurufen. “ s
S. 939. „Ein solcher Rekurs gegen cinen Mißbrauch der geistlichen Gewalt kann entweder bei der ein\chlägigen Regterungsbehörde, welche darüber alsbald Bericht an das Königliche Staats-Ministerium des Innern zu erstatten hat, oder bei Sr. Majestät dem Könige unmittel- bar angebracht werden.“
8. 54. „Die angebrachten Beschwerden wird das Ksönigliche
p,
Staats-Ministerium des Innern untersuchen lassen und, eilige Fälle
hörde das Geeignete darauf verfügen.“
8. 71. „Keinem fkirchlichen Zwangsmittel wird irgend ein Eín- fluß auf das gescllschaftlihe Leben und die bürgerlichen- Verhältnisse ohne Einwilligung der Staatsgewalt im Staat gestattet.“
S. 76. „Unter Gegenständen gemischter Natur werden diejenigen
verstanden, welche zwar geistlich find, aber die Religion uicht wesentlich!
betreffen und zugleih irgend eine Bezichung auf den Staat und das weltlihe Wohl der Einwohner desselben haben. Dahin gehören . d. otganishe Bestimmungen über geistliche... . Strafanstalten.“ L 77. „Bei diesen Gegenständen dürf“n von der Kirchengewalt ohne Mitwirkung dec weltlichen Obrigkeit keine einseitigen Anordnun- gen geschehen.“ ' S. 18. „Der Staatsgewalt steht die Befugniß zu, niht nur von allen Anordnungen über diese Gegenstände Einficht zu nehmen, son- dern auch durch eigene Verordnungen dabei alles dasjenige zu hindern, was dem öffentlichen Wohl nachtheilig fein könnte.“ b) die Staats-Ministerial-Entschließung, den Vollzug des Konkordats betreffend, vom 8. April 1852.
Nr. 5. „In Fällen, wo ein Priester suspendirt oder entlassen
E (ist), der Kreisregierung und dem Tischtitelgeber Mittheilung zu machen.“
__Nr. 6. „Jedem Kirchenmitgliede steht gemäß §. 52 des Reli- gions-Edikts die Befugniß zu, wegen Handlungen der geistlichen Ge- walt gegen die festgeseßte Ordnung jederzeit den landesfürstlichen Schuß anzurufen. Als Handlungen gegen die festgeseßte Ordnung
sind aber vornehmlich zu betrachten :
a. wenn die Kirchenbehörde, ihren geistlihen Wirkungskreis über- pee über bürgerliche Verhältnisse urtheilt und in die Rechts-
phäre des Staates übergreift, : b. wenn dieselbe ein positives Staatsgeseß verleßt,
c. wenn selbe Behufs des Bollzugs ihrer Erkenntnisse sich äußerer
Zwangsmittel bedient,
d. wenn sie die Bescheidung in geistlihen Sachen anhängiger Ee verzögert, den Jnstanzenzug behindert oder abändernde
Er m se höherer Instanzen nicht in Vollzug bringt.“ T,
. „Sindet kein Rekurs weg-n Mißbrauchs der geistlichen Gewalt statt, so bleibt der geistlichen Behörde, insofern sie die Gren- zen ihrer Wirksamkeit nicht überschritten hat, der Schuß des welt- use Arms hinsichtlih der Vollstreckuñg ihrer Disziplinar-Erkennt-
üisse gesichert. “ II. Für Württemberg: a) das Edikt vom 30. Januar 1830.
i Fi 36. „Den Geistlichen sowie den Weltlichen bleibt, wo immer ein SOLA der geistlichen Gewalt gegen sie stattfindet, der Rekurs
an die Landesbchbrden.“
b) das Geseß, betreffend- die Regelung des Verhältnisses der Staats-
gewält*zur katholischen Kirche, vom 30. Januar 1862.
Art. 6. “„Disziplinarstrafen gegen katholische Kirchendiener wegen ne im Wandel oder in der Führung thres kirhlichen Amts Ürfen von den firchlihen Behörden nur auf Grund cines geordneten
E Verfahrens verhängt werden.
isziplinargewalt der firhlichen Behörde kann niemals durch
Freiheitsentziehung geübt werden.
Geldbußen dürfen den Betrag von 40 fl., die Einberufung in
Erfte Beilage iger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
Sounabend, den 11. Januar
Von jedem auf eine Geldbuße von mehr als 15 fl., auf Einhe- rufung in das Besserungshaus für mehr als 14 Tage, ferner auf urückseßzung oder Entlaf fenntnisse ist der Staatsbehörde alsbald Mitthei d rt. 7. „Verfügungen und- Erkenntnisse der Kirchengewalt können Vermögen eines Angehörigen der katholi- en Kirche wider dessen Willen nur von der Staatsgewalt vollzogen
Die Staatsbehörde ist jedoch nur dann befugt, ihre Mitwirkung hierzu eintreten zu lassen, „wenn der Bischof ähr zuvor über den Fall die erforderlichen Aufklärungen gegeben und sie hiernah die Verfügung oder das Erkenntniß weder in formeller Hinsicht noch auch vom fstaat- lichen Gefichtépunkt aus in materieller Bezi nden hat. Auch für die Führung einer kir 1 ie Staatsbehörde auf Ersuchen der Kirchenbehörde nur unter der- selbén Vorausseßung mitwirken. E ; Art. 10. Diéisziplinarstrafsachen dürfen auch im Instanzenzuge nicht vor ein außerdeutsh:s kirchlihes Gericht gezogen werden.“
III. Für Baden. : a) - Die Vererdnung vom 30 Jänuar 1830.
„Den Geistlichen sowie den Weltlichen bleibt, wo immer ißbrauch der geistlihen Gewalt gegen sie stattfindet, der Re- furs an die Landesbehörden. “
b) Das Geseß, die rechtliche Stellung det, Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate betreffend, vom 9. Oftober 1860. „Verfügungen und Erkenntnisse der Kirchengewalt können egen die Fretheit oder das Vermögen einer Person wider deren Wil- n nur von der Staatsgewalt und nur unter der Vorausseßung voll- zogen werden, daß sie von der zuständigen Staatsbchörde für vollzugs-
reif erklärt worden find.“ ; / .
Auch im Gebiete der preußischen Monarchie sind von jeher Ga- rantien gegen eine mißbräuchlihe Anwendung der kirchlichen Diszi- plinargewalt für erforderlih erachtet worden. i Y
1. Nach dem Allgemeinen Landrecht gebührte bei den Evangelischen den Konsistorien, bei den Katholiken den Bischöfen däs Recht der echts können sie die ihnen untergeord- neten Geistlichen durch Bußübungen, durch kleine, den Betrag von 20 Thlr. nicht übersteigende Geldbußen oder auch ‘durch eine die Dauer von 4 Wochen nicht übersteigende Gefängnißstrafe zum Gehorsam und zur Beobachtung ihrer Amtspflichten anhälten. Gefängniß von län- gerer Dauer und andere körperliche Strafen sind unzulässig.
. 124, 125, 127, 143, 530, II. 11. A. L. R
ird die Entseßung eines Geistlichen verf urtheilten der Rekurs frei.
ung lautendem ung zu machen.“
ion, Verseßung,
egen die Person oder das
zu beanstanden ge- n Untersuchung darf
Kirchenzucht. Vermöge dieses
ügt, so steht dem Ver- Die Berufung ging bei evangelischen Pfarrern an das Landes-Justiz-Kollegium der Provinz, bei katholischen an das geistlihe Gericht.
8&8. 532 —535 a. a. O. E 3, V
Seit der Kab.-Ordre vom 12. April 1822 (G. S. S. 105) bildete das Ministerium der geistlichen Angelegenheiten die Rekurs- Der Rekurs wurde bezüglich der katholishen Geistlichen als appellatio tamquam ab abusu behandelt.
Min.-Erl. vom 22. Oktober 1829 (Nr. 1096). y 2. Nach hannovershem Recht darf die Entlassung der Kir- chendiener vom Amt ebenso wie ihre Suspension, sofern damit ein Einbehalten des Einkommens verbunden ist, im Disziplinarverfahren nur auf Grund einer gehörigen Untersuchung und nah Anhörung des chuldigten mit seiner Verthei Bei Geistlichen ist in solchen
digung erfolgen. : ällen die Bestätigung des Urtheils durch den zuständigen Departements «Minister oder den König einzu-
Daneben steht .dem Angeschuldigten | die Beschwerde wegen Miß- brauchs der Kirchengewait an die weltliche Behörde oder an den L desherrn unter der Vorausseßung zu, daß der kirchlihe Justan-
and. - Verf. - Ges. vom 6. Auguft 1840. 8. 25. Geseß vom 95. September 1848: / 3) Das churhes\is\che Recht erfordert in allen s{chwereren Dis- ziplinarfällen des fatholishen Klerus, d. Suspension und ; D j Dauer von drei Monaten die staatliche Bestätigung des Urtheils.= Wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt bleibt der Rekurs an die Landesbéhörden ofen, sofern der zuständige Kirchenobere die Abhülfe versagt oder Gefahr im Verzuge ist. / Regulativ vom 31. August 1829 — §., 135 e. Verf.-Urk. vom 5. Januar 1831. j - 4) Auch das nassauishe Recht gestattet gegen cinen Miß- brauch der firchlichen Amtsgewalt die Berufung an den Staat. Außerdem erkennt der leßtere. die Pflicht des Schußes an, wenn seine Hülfe für die Vollziehung von Disziplinar-Verfügungen in Anspruch Einer desfallsigen Requisition sind die Akfien zur Einsicht und Prüfung des Sachverhalts durch die Landesbehörde bei-
zenzug eingehalten worden ist. | S8. 71, 73, 74.
bei Amtsentseßung,
Verweisung an Besserungsort
genommen wird.
Verordnung vom 30. Januar 1830 §. 36. Verfügung vom 25. Mai 1861. j N E
Nachdem durch den Art. 15 der Vecf.-Urk die Unzuläffigkeit einer ositiven Theilnahme des Staats an der kirchlichen Verwaltung als en insbesondere die Grundlage für liher Disziplinarentscheidungen er- chüttert worden, ist in der Geseßgebung auf dem fraglichen Ge- ziet cine fühlbare Lücke entstanden. E s die Geseßgebung fann auf diesem Wcge, muß aber auch zur zweifellosen Ent\cheidung kommen, ob und in wie weit die aus dem jus circa sacra abgeleiteten Aufsichts 1d“ de auch das negative Recht, welches der Staat gegenüber der kirchlichen Disziplinargewalt geübt, in Folge des veränderten Verhältnisses zwi- schen Staat und Kirche eine Einchränkung zu erfahren haben. hat zwar die Verwaltung das Prinzip der Auto- nomie für die katholishe Kirche in ihrer damaligen Gestaltung (vgl. Motiv zu dem Entwurf eines G bildung und Anstellung der Geistlichen) sofort in nf é eseßt und, mit der Einstellung der Ausübung der wesentlichsten lufsichtsrechte, ja sogar der Oberaufsicht, (Circ.-Erl. des Minist. v.
lcher anerkannt und in Folge de eine staatlihe Bestätigung kir
isse und“ damit
Thatsächlich
eseßes über Vor- irksamfkeit
adenberg v. 6. Januar 1849 M. Bl. f. d. i. V. 265, Erl. desselben Minist. v. 3. Juni reuß. Kirchenr. I. 45) S eine Einwirkung auf die Au3übung der kirchlichen Diziplinargewalt nicht ferner eintreten lafsen. i : ß des Ministers von Ladenberg vom 16. April 1849 (Beitr. ausdrückliches Geseß dete tterigs ist indeß
ersten
1850, Beitr. z.
Standpunkt nicht. Artikels 15 läßt denselben 8) P erkennen. Eine nähere geseßliche Regelung iït demgemäß con aus icherheit als ein Bedürfniß anzusehen, zumal im die in den leßten Jahren in der katholischen Kirche ein- Vor- Allem aber bedarf es der ustandes, welcher, unter Wahrung des kirhlichen Rechts, aum für seine obersthoheitlihen Pflichten
dem gegenwärtigen Geseßéntwurf ist die bezeichnete Regelung bezüglich der evangelischen und der römisch-fatholischen Kirche in Aus- siht genommen. Diese Limitirung hält sich innerhalb der Grenzen
Gründen der Rechts Hinblick a ( Herstellung eines
dem Staate
18758.
nannten, als privilegirte Korporationen anerkannten Religionsgemein- schaften vor allen übrigen im Staate Ainehven, auch erhöhte Auf- sicbtarechte resp. Garantien gegen einen Mißbrauch, zur Seite stehen müfsen.
Was den Inhalt der Vorlage betrifft, so sind im ersten Ab-
schnitt die allgemeinen Grenzlinien gezogen, innerhalb deren die kirh- liche Disziplinargerichtsbarkeit ihre freie Uebung behält. Der zweite Abschnitt behandelt die Fälle, in welhem die Staatsbehörde befugt ist, aus\creitende Entscheidungen der Kirchengewalt zurückzu- weisen und ihrer praktischen Durchführung mit den Mitteln der staat- lichen Exekutive entgegenzutreten. Die Bestimmungen des dritten Abschnitts sichern das Interesse, welhes der Staat an einer wirk- samen Uebung der kirchlichen Disziplin hat, und sehen für den Fall der Nichtbethätigung ein subsidiäres Naa Verfahren vor. Ueber den zur Entscheidung berufenen Gerichtsho
näheren Anordnungen.
trifft Abschnitt TIV. die
— Die allgemeinen Motive zu dem Entwurf eines
Gesetzes über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen haben folgenden Wortlaut:
Das ältere Recht des preußischen Staats sicherte der Staats-
gewalt bei der Anstellung der Geistlichen einen Einfluß, der nicht nur vor dem Eindringen staatsgefährlichher Elemente in den O Stand \chüßte, sondern dem Staat auch zur Sicherung seiner teressen eine einflußreiche positive Mitwirkung gewährte.
€-
Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Landrehts darf
Niemand zu einem geistlichen Amte ohne vorhergegangene genaue
Prüfung seiner Kenntnisse und seines bisher geführten Wandels zuge-
lassen werden. Die Zulassung zur Prüfung, welche hinsichtlih der evangelischen Kandidaten den Konsistorien übertragen worden, seßt die Ablegung des Abiturientenexamens, sowie die Absolvirung des trien- nium academicum voraus. Die Prüfungen der katholischen Kandidaten Seitens derx bischöflichen Behörden unterla en der Aufficht der Ober- Präsidenten und lebtere waren befugt, die Kandidaten, welche nur Zeug- nisse ausländischer Universitäten und Seminarien beizubringen ver- mochten, in Beziehung auf allgemein wissenshaftlihe Bildung einer bcsonderen Prüfung zu unterwerfen. j E A
Landesunterthanen war. es untersagt, die Ordination zu geistli- lichen Aemtern bei auswärtigen Behörden nachzusuchen oder von ihnen anzunehmen. Ausländer bedurften zu ihrer Anstellung einer besonderen Genehmigung und die geistlichen Oberen waren ausdrücklich verpflichtet , so oft ihnen die Ecuennung des Pfarrers anheimfällt, wegen Auswahl eines tauglichen Subjekts die allgemeinen geseßlichen Vorschriften zu beachten. Endlich war für die Fälle, wo dem Staate nicht selbstdas Recht der Ernennung des Geistlichen zustand, die Bestäti - gung vorbchalten, welche ursprünglich den Regierungen, fpäter in Betreff der evangelischen Geistlichen den« Konsistoriéèn und in Betreff der ka- tholischeu Geistlichen den Ober-Präsidenten übertragen wurde.
Allgem. Landrecht Th. Ik. tit. 11, §8. 60 ff. und 402 ff. Jn- struktion für die Regierungen von 23. Oktober 1817 §. 18; In struktion für die Konsistorien vom gleichen Tage I. Abschnitt ; Ver- ordnung , betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evangelische Kirchenwesen vom 27. Juni 1845 und Verord- nung vom gleichen Tage bezüglich der katholischen Kirchen-Angelegen- heiten (Ges.-S. de 1817 S. 248 und 237, de 1845 S. 440 und 443) bezüglih des Prüfungswesens sowohl hinfichtlih der evangelischen als auch hinsichtlih der katholischen Kandidaten sind zu vergleichen die in Vogts Kirchen- und Ehereht zusammengestellten Verordnungen und Verfügungen, S. 91 f. und 127 ff. : ;
Auf die Stellung, welche hiernah der Staat zu den Kirchen in Betreff der Ausbildung und Anstellung der Geistlichen einnahm, flicben die Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde nicht ohne Ein- wirkung.
Der Artikel 15 gewährleistet nämlich den beiden öffentlich aner- fannten Kirchen und den andern Religionns - Gesellschaften die selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten und Artikel 18 hat das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl- und Be- stätigungsreht bei Beseßung kirchlicher Stellen, soweit es dem Staate zusteht und nicht auf dem Patronat oder besondern Rechtstiteln be- ruht, aufgehoben. Daß indeß bei Erlaß dieser Bestimmungen die Abficht lediglih dahin gegangen ift, das dem Staate bis dahin zu- gestandene Recht einer positiven Theilnahme, soweit es nicht auf speziellen Rechtstitel beruht, aufzugeben, nicht aber auch dem in den Hoheitsrehten des Staats begriffenen negati ven Rechte [der Ucber- wachung des kirchlichen Acmterwesens und der Abwehr staatsgefähr- licher Verleihungen zu entsagen, ist in den Erläuterungen des Ministers von Ladenberg zu den Bestimmungen des Artikel 11 ff. der Verfafsungs- Urkunde vom 5. Dezember 1848 ausdrücklih hervorgehoben. Es heißt dasclbst (Seite 8) zum Artikel 12, jeßt 15, also: G RtEs
„Dex Entwurf der Verfassungs-Kommission enthält im Art. 19 die allgemeine Bestimmung, daß jede Religions-Gesellschaft in Betreff ihrer inneren Angelegenheiten und der Verwaltung ihres Vermögens der Staatszewalt gegenüber frei und selbständig sein folle. Diese Bestimmung ist offenbar eine ungeeignete, weil die Grenze zwischen den äußeren und inneren Angelegenheiten nirgends feft bestimmt ift, und weil es ein negatives Recht giebt, auf welches der Staat gegenüber den Religionsgesellshaften niemals verzihten kann, wenn er sich nicht selbst gefährden will. Deshalb hat die Verfassungsurkunde in Uebereinstimmung mit den von der Frankfurter Verjammlung gefaßten, auch von der Central- Abtheilung angenommenen Beschlusse, den praftischen Gesichtspunkt festgehalten und den Religions-Gesellschaften das Recht, ihre Ange- Tegonßeiten selbständig zu ordn-n und zu verwalten verheißen, wona. künftig cine positive Theilnahme von Seiten der Staatsgewalt nicht mehr stattfinden witd.“ E
Zu Artikel 15, jeßt 18, bemerken aber jene Erläuterungen, daß die Vorschriften dieses Artikels nur eine nothwendige Konsequenz des in Artikel 12 (jeßt 15) ausgesprochenen Grundsaßes seien. Es stcht mithin außer jedem Zweifel, daß auch die Bedeutung des Artikels 18 feine andere ist, als daß der Staat, abgesehen von den im Artikel 18 selbst angegebènen Ausnahmen, bei Beseßung der kirchlichen , Aemter feine positive Mitwirkung mehr in Anspruch nehmen wollte, daß aber “ nichts ferner lag, als zugleich auch das dem Staate zustehende ant der Oberaufsicht und der Abwehr aufzugeben, wie es denn au als ein unveräußerliches Hoheitsreht niht aufgegeben werden konnte.
— Richter, Lehrbuch des Kirchenrechts, 6. Auflage, An- merkung 1 zu §. 100 von Rönne's' Staats-Recht, 3. Auflage, I. Band, §. 91. ; : i E
Ist hiernach der Sinn und die Tragweite der Bestimmungen in Artikel 15 und Artikel 18 zu beurtheilen, jo fragt sih, welche prafk- tishe Entwick&elung seither die Verhältnisse genommen haben.
In dieser Beziehung ist zunächst zu konstatiren, ee Stellung des Staats zur evangelischen Kirche auf dem hier in Rede steheuden G biete in Folge jener Verfafsungsbestimmungen eine wesentliche Aen- derung bisher nit erfahren hat. Schon in den Erläuterungen des Ministers von Ladenberg ist bemerkt, daß es in Beziehung auf die evángelische Kirche sich von selbst verstehe daß die geschichtlich ent- wickelte, sih an den Staat anlehnende Verfassung derselben, mithin auch die Wirksamkeit der dermaligen Behörden fortbestehen müsse, bis ein anderer Rechtszustand begründet sein werde. emgemäß gelten die ältern, vor Erlaß der Verfassungsurkunde wegen der Vorvildung und Anstellung der Geistlichen ergangenen Bestimmungen in der evan-
das Besserungshaus der Diözese darf die Dauer von sechs Wochen
nicht übersteigen.
des Bedürfnisses. Ihre Rechtfertigung liegt in der Erwägung, daß dem besonderen Schuß und der bevorzugten Stellung, welche die ge-
gelischen Landeskirche der ältern Provinzen unverändert fort und ganz