1873 / 12 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 Jan 1873 18:00:01 GMT) scan diff

uit denselben nur mit Genehmigung des Senats, die Bereitung überdies nütr an polizeilich angemessen gefundenen Orten zulä sig. Das Geseß ent- hâlt außerdem nähere polizeiliche Vorschriften über die Mengen folcher Stoffe, welche konzessionirie und andere Personen vorräthig halten dürfen 2c. 2c. sowie Vorschriften über die bei Zuwiderhandlungen eintretenden Strafen und über das Konzessionsentzichungsverfahren.

Das Geseß ist in seinen Hauptbestimmungén bereits durch die Gewerbe-Ordnung außer Kraft geseßt. Soweit dies nicht der Fa ift, wird die Aufhebung von dem in Vorschlag gebrachten Termine ab füg- lih erfolgen können. Die Regierung zu Wiesbaden hat bereits untec dem 4. September 1871 (Amtsblatt S. 405) eine, den Gegenstand regelnde Polizei-Verordnung für den gesammten Umfang ihres Bezirkes erlassen, jedoch mit dem Vorbehalte, O .

daß binsihtlih des Gebietes der vormaligen freien Stadt Frankfurt das Geseßz vom 19. Mai 1863 aufrecht erhalten bleibe, soweit es von den neu einzuführenden Bestimmungen abweiche.

Es würde demnächst nur eine anderweitige Verordnung der Re- gterung dahin zu erlassen sein, daß mit Aufhebung des Geseßes vom 19. Mai 1863 die Verordnung vom 4. September 1871 auch für das Frankfurter Gebiet ohne Vorbehalt in Kraft trete. /

5. Die von der Stadt - Kanzlei, im Auftrage des Senats bekannt gemachte „auf Beschluß der gefeßgebenden Versammlung“ abgeänderte Instruktion des städtischen Ausrufers (Auktinators) 2c. wird in ihrer Eigenschaft als gefeßlihe Bestimmung, insoweit sie diese Eigenschaft überhaupt in Anspruch unehmen kann, zu beseitigen sein. ;

F. 5. Die hier in Vorschlag gebrahte Aufhebung verschiedener Paragraphen der Gesinde - Ordnung vom 5. März 1822, foweit die-

| | | |

C &

Inseraten-Expedition des Deutshen Reichs-Anzeigers und Königlich Prenßishen Staats-Anzeigers: Berlin, Wilhelm-Straße Nr. 32.

S

Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 123

po

] / Edictalcitation. Wider die Mislitärvflichtigen 1) August Carl Martin Lemcke aus Crummin, zuleßt in Neu-Sellin wohnhaft, 2) den Kossäthenfohn Martin Blanck aus Ost-Deep, 3) den Einwohnersohn Heinrich August Klatt aus Leweßow, 4) Ferdinand August Albert Kemme aus Glansee, 5) den Einwohnersohn Johann. August Lam- brecht aus Zimdarse, 6) den Einwohnerfohn Ferdinand August Ruhnke aus Zimdarse, 7) den Schneidersohn Albert Friedrih Eduard Hoge aus Dummadel, 8) den Bauersohn Gustav Franz Wilhelm Stübs aus Parpart, 9) den Schneidersohn Augu!t Friedrich Wilhelm Müller aus Parpart , 10) den Schmiedsohn Robert Carl Ferdinand Wolff aus Barkow, 11) den Tagelöhnerjohn Carl Johann August Müller aus Barkow, 12) den Tagelöhuersohn August Heinrich Otto Hinz aus Barkow, 13) den Tagelöhnersohn Wilhelm Friedrih August Dorn aus Rüßnow, 14) den Tagelöhnersohn Heinrich Wilhelm Eduard Strehlow aus Stoeliß, 15) den Stellmachersohn Johann August Friedrih Sülslow aus Schwessow, 16) den Schmicdsohn Carl Julius Gustav Hartwig aus Loppnow, 17) den Kutschersohn Friedrich Wil- helm August Otto zaus Loppnow, 18) den Büdnersohn Johann Hein- rih Wilhelm Büge aus Darsow, 19) den Büdnersohn Heinrih Jehann Albert Sorweide aus Behlkow, 20) den Glaser Iohann Eduard Robert. Schulß aus Treptow a. R., 21) den Arbeitersohn Friedrich Gustav Polzin aus Arnsberg, 22) den Einliegersohn Hermann August Heinrich Lüdtke aus Zimdarje, 23) den Schneidersohn August Fried- rich Wilhelm Dobraß aus Gummin, zuleßt in Belbuck wohnend, 24) den Büdnersohn Friedrih Ferdinand Müller aus Zamow, zuleßt in Robe wohnhaft , 25) den Schuhmachersohn Gustav August Emil Hafemann aus Treptow a. R., ist die Untersuchung wegen unerlaubten Verlassens des Bundesgebiets, um sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte dadur zu entziehen, auf Grund des S. 140 des Strafgeseßbuchs eröffnet, und ein Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14. Iuli 1873, Vormittags 9 Uhr, an hie- siger Gerichtsstelle anberaumt. Die genannten Ängeklagten werden daher Au geor ders, zur festgeseßten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu brin- gen oder folhe uns so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Gegen die Ausblei- benden wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werdèn. Greifenberg i. Pom., den 31. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung.

Bekanntmachung. Der Tagearbeiter August Richter aus Hausdorf, im Kreise Neurode, welcher 38 Jahre alt, katholischen Glaubens und bereits mehrfach im Jnlande wegen Diebstahls bestraft worden, ist seitens der Königlichen Staats-Anwaltschaft hierselbst an- geklagt, am 21. März 1872 zu Schweidniß im Sandkretscham ein Taschentuch im Werthe von circa 5 Sgr. und eine Quantität Taback im Werthe von circa 14 Sgr., dem Topfhändler Ehrenfried Gärtner zu Kreisau gehörig, in der Absicht der rechtswidrigen Zucignung wegge- nommen zu haben und ift wider den Angeklagten auf Grnnd der SS. 242 und 244 des Strafgeseßbuchs die Untersuchung wegen einfachen Diebstahls im wiederholten Rückfall eingeleitet. Zum öffentlichen, münd- lichen Berfahren haben wir einen Termin in unserem Gefangenhause hierselbst auf den 13. März 1873, Vormittags um 10 Uhr, an- geseßt, zu welchem der seinem Aufenthalt nach unbekannte Angeklagte mit der Aufforderung vorgeladen wird, zur festgeseßten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß fie noch zu demselben herbeigeshafft werden können. Im Falle des Ausbleibens des Angeklagten wird mit der Untersuchung und Cntscheidung in coutumaciam verfahren werden. Als Zeugen sind der Topfhändler Gärtner aus Kreisau und der Haushälter Lustig aus Klethschkau geladen. Schweidniß, den 26. Oktober 1872.

Königliches Kreisgericht. T, Abtheilung.

Sandels-Negister.

Bekanntmachung. In- unser Gesellschaftsregister is heute bei Nr. 2, woselbst die

Gesellschaft ; N. G. Krüger et Co, zu Cottbus eingetragen fteht, in Colonne 4 folgend.r Vermerk eingetragen worden ; „Der Kaufmann Emit Krüger ist mit dem 1. Januar 1873 in die Gesellichaft als Gesellschafter eingetreten. Cottbus, den 8. Januar 1873. Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.

In uner Droruvenregister ist folgende Eintragung bewirkt : F: 25; 2) E der Kaufmann Gustay Moriß Neumann zu uben. 3) Firma, welche der Prokurist zeichnet : Gustav Neumann. 4) Ort der Niederlassung Guben, 9) Die Firma i| eingetragen unter Nr. 121 des Firmen- Registers. 6) Prokurist : der Buchhalter Friedrich Julius Steuer zu Guben. 7) Eingetragen zufolge Verfügung vom 4. Januar 1873 am . Januar 1873. Guben, den 6. Januar 1873, Königliches Kreisgericht, I. Abtheilung. ! X

i L 'audelsregister.} t u Prokurenregister ift zufolge Verfügung vom heutigen Tage bei Nr. 12 eingetragen, daß die dem Kaufmann Louis Haase

von der Kommandit-Gesellshaft auf Aktien Pauksh & Freund,

selben überhaupt als in Kraft stehend zu betract-n sind, dürfte einem Anstande nit begegnen. M

§. 11 bedroht Dienstboten, welche ohne Vorwissen der Herrschaft Jemanden beherbergen, mit 24stündiger Gefängnißstrafe; diese Be- stimmung wird s{chon mit Rüeficht darauf - füglich wegfallen können, daß na §. 19 unter 3e. Gesinde, welches Jemanden übernachten läßt, sofort ohne Aufkündigung entlassen werden kann.

§. 15 bedroht die Herrschaft mit 3—20 Thalern Strafe, wenn sie über die eingetretene Schwangerschaft weiblicher Dienstboten nicht als- bald Anzeige macht. S. 24 verbietet die Anfnahme dienstlosen Gesindes allen den- ienigen, welche dazu nicht besonders autorisirt sind.

S. 25 bedroht das häufige Wechseln in Diersten: mit Strafe; Fremden soll in einem solchen Falle der fernere Aufenthalt in Frank-

furt versagt werden. dem Polizeiamte die Entscheidung

SS. 27, 28 übertragen 0 Die der vorkommenden Streitigkeiten zwischen Herrschaft und Ge- derartige wichtige und ver-

finde, mit der Befugniß, i

wickelte Streitigkeiten an die Gerichte zu verweisen; 6 wird vorgeschlagen, diese Bestimmungen durch eine Vorschrift, wie die der §8. 47 und 48 der Gefinde - Ordnung für die Rheinprovinz vom 19. August 1844 (Geseß-Sammlung S. 410) zu erseßen, wona die Polizeibehörde Streitigkeiten der in Rede stehenden Art vorbehalt- lih des Rehtsweges entscheidet, mit Ausnahme derjenigen, end- gültig von der Polizeibehörde zu entscheidenden Streitigkeiten, welche sich auf die Beschaffenheit des Entlassungs-Zeugnisses beziehen.

S. 29 bestimmt, daß jeder Dienstbote bei einer Dienftveränderung 12 Kreuzer zur Unterhaltung des Hospitals für Unreine zu ent- richten habe.

Die vorstehend erwähnten“ Paragraphen der Gesinde - Ordnung sollen nah dem Vorschlage des § 5. des gegenwärtigen Gesetz - Ent- wurfes sofort aufgehoben resp. durch anderweitige Bestimmungen erseßt werden. Dagegen wird vorgeschlagen, die zu einer anderweitigen Rege- lung durch Polizei - Verordnung geeigneten Bestimmungen der §8. 12, 24 26 der Gesinde-Orduung vom 1. Mai 1873 ab zur Aufhebung zu

ringen.

S. 12 bedroht aus dem Dienst tretende Dienstboten, wenn sie nicht binnen 24 Stunden hiervon dem Polizeiamte Anzeige machen, mit Arrest, resp., wenn der Dienstbote ein Fremder - ist, mit Aus- weisung.

8. 23 vervstichtet alle Dienstboten zur Anschaffung eines Gesinde- buches ‘gegen Abgabe von 12 Kreuzern und zur Einschreibung in die Dienstbücher; zuwiderhandelnde Dienstboten follen, wenn fie Fremde sind, ausgewiesen, Herrschaften aber, welche einen nicht eingeschriebe- nen Dienstboten in Dienst nehmen, mit 1—10 Thalern bestraft werden.

8. 26 bedroht das Abwendigmachen des Gesindes „durch Ver- \sprehung höheren Lohnes 2c. 2c. mit Geld- oder Gefängnißstrafe; fremde Dienstboten, die sfich heimlich und ohne vorherige Aufkündigung anderweitig verdingen, sollen auf sechs Monate aus der Stadt oder deren Gebiete ausgewiesen werden.

| Oeffentlicher Anzeiger.

De ÖRRNS C zu Landsberg a. W.“ ertheilte Prokura erloschcn ist. Landsberg a. W., den 9. Januar 1873. Königliches Kreisgericht. L. Abtheilung.

Bekanntmachuug In das Gesellschoftsregister des unterzeichneten Gerichts ist heute auf Verfügung vom 2. Januar 1873 die offene Handelsgesellschaft 4 Carl Kienholz & Co., d welche seit dem 1. Oktober 1872 zu Vierraden besteht, unter der Nummer 36 eingetragen worden. Die Gesellschafter sind der Kauf- mann Carl Friedrich Wilheïm Kienhelz und der Kaufmann Ottomar Carl Ferdinand Wilhelm Hoffmann, beide zu Vierraden wohnhaft. Schwedt, den 3. Januar 1873. i Königliche Kreisgerichts-Deputation.

__ Bekanntmachung

In das Gesellschaftsregister des unterzeichneten Gerichts ist heute

auf Verfügung vom 3. Januar 1873 die offene Handelsgesellschaft h Gebrüder Wahrburg,

welche feit dem 3. Januar 1873 hier besteht, unter der Nummer 37 eingetragen worden. Die Gésellschafter find der Kaufmann David Wahrburg und der Kaufmann Albert Wahrburg, heide hier wohnhaft.

Schwedt, den 4. Januar 1873. ;

Königliche Kreisgerichts-Deputation.

In unser Firmenregister ist unter Nr. 9 bei der Firma Fe A. Kluth in Sechausen i/Altm. Colonne Bemerkungen, folgender Vermerk eingetragen: Die Firma ift gelöscht, eingetragen zufolge Verfügung vom 10, Januar 1873 an demselben Tage. Seehausen i/Altm., ‘den 10. Januar 1873. Königliches Kreisgericht.

; Handelsregister.

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Steinfurt & Grothe begründeten Handelsgesellschaft sind der Kaufmann Otto Max S und der Kaufmann Gustav Albert Theodor Grothe, beide von hier.

Dies ift zufolge Verfügung vom 2. am 4. Januar d. J. unter Nr. 469 in das Gesellschaftsregister eingetragen.

Königsberg, den 7. Januar 1873.

Königlichèës Kommerz- und Admiralitäts-Kollegium.

Handelsregister. 4 j Die hiesige Firma Marx Steinfurt ift erloschen, und zufolge Verfügung vom 2. am 4. Januar d. J. unter Nr. 1589 im Firmen- register gelö\{cht worden. Königsberg, den 7. Januar 1873. Königliches Kommerz- und Admiralitäts-Kollegium.

i Handelsregistèr. In das hiesige Handelsregister find zufolge Verfügung vom 4. Januar d. I. an demselben Tage folgende Eintragungen bewirkt : im Gesellschaftsregister unter Nr. 188, Col. 4, daß das r Firm der

hiefigen Handelsgesellschaft Stephan & Schmidt mit der Firma an die in Berlin unter der Firma: Preußische Kreditanstalt bestehende Aktiengesellschaft abgetreten worden ist, welche der Firma den Zusaß: Preußische Kreditanstalt zugefügt, und dasselbe durch Aufnahme des Kaufmanns Moriß Stettiner zu Königsberg als persönlich haftenden Gesellschafter in eine Kommandit-Gefellschaft umgewandelt hat, hei welther fie nux als Kommanditistin betheiligt ist, im Gesellschafts- register unter Nr. 470, daß der persönlih haftende Gesellschafter der unter der Firmæ ¡Prensishe Credit-Anstalt einn T Schmidt

zu Königsberg begründeten Kommandit- dah er Kaufmann Moriß Stettiner zu Königsberg ist, und im Prokurenregister unter Nr. 383, daß für diese Kommandit-Gesellschaft

dem Eduard Ludwig Valentin und

| dem Carl Ludwig Le Blanc, beide zu Königsberg, Collectiv-Prokura ertheilt worden ist. Königsberg, den 7, Januar 1873. Snigliches Kommerz- und Admiralitäts-Kollegium.

___ Handelsregister.

Der Kaufmann Johann Gustav Adolph Heinrichs von hier hat hieran unter der Firma: N, Heinrichs“ ein Handelsgeschäft be- gründet.

Dies ist zufolge Verfügung vom 3. am 4. Januar cr. unter Nr. 1642 in das Firmenregister eingetragen. Königsberg, den 7. Scbnae 1873. önigliches Kommerz- und Admiralitäts-Kollegium.

Handelsregister.

Der Kaufmann Otto Ernst Musack von hier hat hierselbst unter der Firma: Otto Musack ein AROSICMTtE begründet. Dies ist zufolge Verfügung vom 2. am 4. Januar d. J. unter Nr. 1643 in das Firmenregister eingetragen.

önigsberg, den 7. Januar 1873. önigliches Kommerz- und Admiralitäts-Kollegium.

E B M A M U Kg: __ In unser Prokurenregister ist heute ünter Nr. 303 eingetra en, daß die von dem Kaufmann Ludwig Theodor Barg zu Nenfahrwasser für die Firma

Barg

dem Carl Nicolaus Wieler ertheilte Prokura erloschen ist. M 9. Januar 1873. önigl. Kommer- und Admiralitäts-Kollegium.

C2

5

Inserate nimmt an die autorifirte Annoncen-Erpedition von

Rudolf Mosse in Lerliu, Leipzig, Hamburg, Frank-

furt a. M., Breslau, Halle, Prag, Wien, München, Uürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.

Befkauntmachung.

In unser Prokurenregister ist heute unter Nx. 318 eingetragen worden, daß der Kaufmann Franz Carl Schmidt zu Danzig als ÎJn- haber der hiesigen Firma

Fr. Carl Schmidt (Nr. 374 des Firmenregisters) feine Söhne a, den Handlungsgehilfen Franz Carl Schmidt, b. den Handlungsgehilfen George Victor Schmidt, beide zu Danzig, und zwar einen jeden für fih ermächtigt hat, die vorbezeichnete Firma per procura zu zeichnen. V den 7. Januar 1873. önigl. Kommerz- und Admiralitäts-Kollegium.

: Bekanntmachung. In unser Firmenregister ist heute das Erlöschen der Firma C. I. Zimdars Inhaber Kaufmann Carl Julius Zimdars zu Danzig (Nr. 98 des Mrmenzmijters) eingetragen worden. Danzig, den 10. Januar 1873. Königl. Kommerz- und Admiralitäts-Kollegium. : Bekanntmachuug.

In unser Firmenregister ist heute bei Nr. 27 eingetragen, daß die Handlung Otto Hölhel durch Erbgang auf die verwittwete Fran Kausmann Emilie Auguste Friederike Höltel, geb. Lickfett, übergegan- gen ist und bei Nr. 244, daß die vorgenannte Yan Hölßel, Inhabe- rin der hierselbst unter der Firma Otto Hölzel bestehenden Handels- niederlassung ist.

Graudenz, den 10, Januar 1873. Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung.

Bekanntmachung.

Der Vorschuß-Verein zu Neidenburg, eingetragene Ge- uossenschaft, hat den Rechtsanwalt Tolki, Zimmermeister Kirhhof und Aktuar Jansenn zum Vorstande für das Jahr 1873 gewählt, Un ragen in unser Firmenregister zufolge Verfügung vom heu-

age. Neidenburg, den 31. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht.

Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 5. v. M. wird hier- durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dem mit der Bearbei- tung der das Genossenschaftsregister betreffenden Angelegenheiten be- austragten Richter der Aktuar Roock in Stelle des Aftuars Lindner zugeordnet ist, Cöslin, den 7. Januar 1873. Königliches Kreisgericht.

, Die Firma „L. Wittenberg zu Greifswald“ Nr. 209 unseres Firmenregisters is erloschen. Dies ist zufolge Verfügung vom 6. dieses Monats heute in unserem Firmenregister vermerkt. Greifswald, 6. Januar 1873. Königliches Kreisgericht, T. Abtheilung.

Handels-Register. __ Der Kaufmann Ferdinand Moriß Bethcke zu Stettin hat für jeine in Stettin unter der Firma : ; : Moritz Bethe bestehende und unter Nr. 196 des Firmen-Registers eingetragene Hand- lung dem Kaufmann Philipp Friederihs und dem Kaufmann Friedrich Mattfeldt, beide zu Stettin Kollektiv Prokura ertheilt. Dies ift unter Nr. 363 in unser Prokuren-Register heute eingetragen. Stettin, den 10. Januar 1873. Königliches See- und Handelsgericht.

E Handelsregister -

In unser Firmenregister ist unter Nr. 1352 die Firma Louis Keiler, Ort der Niederlassung Posen, und als deren Inhaber der Kaufmann Louis Keiler zu Posen zufolge Verfügung vom 7. Ja- nuar 1873 heute eingetragen.

Posen, den 8. Januar 1873.

Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung.

N Handelsregister.

__ In unser Firmenregister ist bei ‘der unter Nr. 1287 aufgeführten Firma S, A. Wiener, deren Niederiassungsort Schwersenz zufolge Verfügung vom heutigen Tage eingetragen:

, Der Kaufmann Salomon Abraham Wiener zu Schwersenz hat sein Handelsgeshäft von Schwersenz nah Posen verlegt.

Posen, den 8. Januar 1873. Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung.

Bekanntmachu nf In unsér Genossenschaftsregister ist zufolge Verfügung vom 4. Jg- nuar 1873. am 7. Januar 1873. eingetragen unter laufende Nr. 2 Bor- shuß-Berein Lyck eingetrageue Genossenschaft sub Kolonne 4: In der am 21. Dezember 1872 stattgefundenen General-Ver- sam1u/ung, find als Vorstandsmitglieder des Vorschuß-Vereins zu Lyck Eingetragene Genossenschaft für die Zeit vom 1: Ja- nuar 1873 bis 31. Dezember 1575 gewählt: L: dr Buchdruckereibesißer Rudolph Siebert als Geschäfts= ührer, x 2. der Grundbesißer Ferdinand Feuerfenger als: Kas rer, 3. ber Rendant Wilhelm Panzer als Controlèur, us jammtlich zu LyckE wohnhaft. Lyck, den 4. Januar 1873. ? Königliches Kreisgericht, T. Abtheilung.

Bekanntmachuug aus dem Handelsregister des Königlichen Amtsgerichts Harburg von j 10. Januar 1873. ; Eingetragen ist heute auf g 348 die Finma ; eyer zu Harburg, und als deren Inhaber Heinrih Anton Meyer daselbs.

Zweite Beilage,

tigen

o Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Slaais-Anzeiger.

A2 12, Dienstag, den 14. Januar 1878.

A M S e b C

Betriebs-Einnahmeu bis' zur Höhe von 240,000 Thalern (in Worten : | nur einen Theil ibrer Reise auf der Eisenbahn, einen Zweihundert vierzig Tausend Thalern) zu verstärken und in dieser Höhe | aber mit gewöhnlichem Postfubrwerk zurücklegen, zu erhalten. E Der Telegraphen-Verwaltung gegenüber hat die Gesellschaft

Die Anlegung diejenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die Eisenbahnen hat in preußischen im Gebiete des ehemaligen norddeutshen Bundes festgestellt sind, oder stattzufinden. 1pâter sür dieselben anderweit festgestellt werden mögen.

IV. Die Genehmigung, nöthigenfalls die Abänderung des Fahr- | „F Tue Gesellschaft ift verpflichtet, die von ihr anzustellen- plans bleibt der Königlichen Staatsregierung vorbehalten, ebenso die | 2A Bahnwärter, Schaffner und, lonstigen Unterbeamten mit Aus- Genehmigung des Bal1geld-Tarifs und des Fracht-Tarifs, sowol füx | 1hme, E N NEE technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugêweise aus den Güter-, als für den Personenverkehr, sowie der Abänderung der | der mit Civil-Anstellungs-Berechtigung entlassenen Militärs, soweit Tarife, insoweit dieselbe nicht dem freien Ermessen der Gesellschaft dieselben Das 29: LeBens [ahr noch nicht zurückgelegt haben, zu wählen. überlassen wird. / | C : E ee Denen und O Lu ste nah Maßgabe der jeßt

s E 1 2 (Stk Sb vettohonDdo . i725 m2

_ Die Gesellschaft hat die Beförderung von Personen in 4 Wagzn- Wittwen- und Unterstähungskass L E Brundäße, Penfions-, lassen zu bewerkstelligen und für den Transport von Kohlen und CLFOLRCELEGON Zuschüsse i Leit E e Vie Koks und eventuell der übrigen im Artikel 45 der Verfassung des [ IX Während a Daideit besteht die zu bildende Dirofti s Deutschen Reichs bezeichneten Gegenstände den Einpfennig-Tarif ein- | dem die Bausausführung leitenden, der Bestätiaune tif fn burger Eisenbahn-Gesellschaft und nimmt ihr Domizil und den Stg E En r lobald dies von dem Minister für Handel, Ge-- | Ministers bedürfenden Bautechniker und einem administrativen Mit- ihrer Verwaltung in Posen, oder unter Genehmigung des Ministers di A Öffentliche Arbeiten verlangt wird. gliede. Beschliezt die Gesellschaft den Betrieb der Bahn für eigene für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten an einem anderen, an der , Die Gesellschaft übernimmt ferner die Verpflichtung, soweit der | Rechnung, so wird bei Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn Kahn gelegenen Orte. Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten es im Ver- | die Leitung der Verwaltung eiuer collegialiscch organisirten Direktion

II. Die Vollendung und Jubetriebnahme der Bahn muß läng- fehrs-Interesse für nöthig erachtet, jederzeit auf dessen Verlangen mit | (Vorstand) übertragen, in welcher mindestens zwei besoldete Mitglie- stens innerhalb drei Jahren nah dem Tage der Konzessionsertheilung | (eren In- und ausländischen Bahnverwaltungen für die Beförderung | der, von denen das eine die Befähigung für den preußischen höheren cifolaen: | / vas e n C Lee t R M E, oder Aa das andere die Qualifikation zum

O E N A, e M etter Sxpeditionen und Tarife zu errichten und hierbeiinsbesondere auc preußischen Bauinspektor haben muß, fungiren. Die Wahl \5mmt-

Für den Bau gelten insbesondere felgende Bestimmungen: ein gegenseitiges Durchgehen der Transportmittel gegen die übliche, lier 'Direktions-Mitalieder ie Me "Wabl des eira nieen:

1) Die Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch | nöthigenfalls von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche | Direktion aus der Zahl der bcsoldetcn Mitglieder steht dem Aufsichts- alle Zwischenpunkte wird von dem Minister für Handel, Gewerbe Arbeiten festzuseßende Vergütung zu willigen. Bezüglich dieser direkten | rathe zu; sie bedarf bezügli des Vorsißenden und des oder der tec- und öffentliche Arbeiten festgestellt, auch unterliegen sämmtliche Bau- | Tarife ift die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen des Ministers | nischen Mitglieder der Bestätigung des Ministers für Handel, Ge- projekte und der Hauptkostenanschlag der Genehmigung des leßteren. | für Handel, Gewerbe und öfentlihe Arbeiten auf ihrer, in dicsem | werbe und öffentliche Arbeiten. E E

_2) Die Gesellschaft ist verpflichtet, diejenigen Anlagen auf ihre | "U einzurihtenden durchgebenden Verkehre zu berührenden Strecke den Die Direktion bildet den Vorstand der Gesellschaft und repräsen- Kosten zur Ausführung zu bringen, welche der Kriegsminister aus | ?iedrigster Tarif -Einheitssaß pro Centner und Meile zuzugestehen, | tirt dieselbe nach Jnnen und Außen mit allen Befugnissen und Ver- Anlaß dieses Cisenbahnbaues im Interesse der Landesvertheidigung | Velchen fie auf dieser Strecke für die gleichartigen Transportgegen- | vflichtungen, welche die Geseße dem Vorstande einer Aktiengesellschaft für erforderlich erachtet. | stände in ihrem Lokaltarife erhebt. beilegen, Sie führt ihre Geschäfte nah Maßgabe einer vom Auf-

Aut hat die Gesellschaft für die Einmündung in den Central- | , Sollte fie jedoch in einem anderen durhgehenden Verkehre für | sihtsrathe zu entwerfenden, von dem Minister für Handel, Gewerbe bahnhof bei Posen einen von dem Ministèr für Handel, Gewerbe | iene Strecke ihrer Bahn einen unter dem Lokal-Tarif-Einheitssaß pro | Und öffentliche Arbeiten zu gen-hmigenden und eventuell festzustellen- und öffentliche Arbeiten näher zu bestimmenden Antheil an den von Centner und Meile ermäßigten Saß pro Centner und Meile bezichen, | den Geschäftsordnung. c: : er: La "ec der Oberschlefischen und Märkisch-Posener Eisenbahn-Gesellschaft bereits | muß fie für jene Strecke diesen ermäßigten Tarifsaß au in dem 2 (po on den Mitgliedern des Aufsichtsrathes müsfen “wenigstens gezahlten Kosten für fortifikatorishe Anlagen bei Posen an die ge- | neu-zu errichtenden durhgchenden Verkehre auf Verlangen des Ministers | 5 ihren Wohnsiß im Deutschen Reichêgebiete haben. _ gedachten Gesellschaften zu zahlen. i für Handel, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten zugestehen. _,, Dex BVorsißende des Aufsichtsraths und dessen Stellvertreter sind

stets aus den im Deutschen Reichsgebiete wohnhaften Mitgliedern zu

Königreich Preußen.

Konzessions-Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Posen nah Creußburg dur die Posen - Creuzburger r Eisenbahn-Gesellschaft.

Vom 7. Oktober 1872.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

„Nachdem von dem Komite, welches sich zur Gründung einer Aktien-Gesellschaft unter der Firma: „Posen-Creußburger Eisenbahn- Gesellschaft“ gebildet hat, darauf angetragen worden ift, dieser Gefell- schaft die Konzession zum Bau und Betriebe ciner Eisenbahn von Posen nach Creubburg zu ertheilen, wollen Wir diese Konzession, so- wie das Recht zur Expropriation und zur vorübergehenden Benußung fremder Grund|stücke nach Maßgabe des Geseßes vom 3. November 1838, unter den nachstehenden Bedingungen hierdurch ertbeilen:

I. Die Gesellschaft bildet sih unter der Firma: Posen - Creuß-

anderen Theil

der Bestände des Erneuerungs- und Reservefonds Staats- oder vom Staate garantirten Payvieren

Die G-fellschaft hc n Anord j eat Für durchgehende Gütertran8p vird die Er i Ä 3) Die G ‘ellschaft hat allen Anordnungen, welche wegen polizei- Eruedtttons dr G s bn porte wird Die Erhebung einer | wählen. liber Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigen Arbeiter getroffen e E Dr Dle Dn Dien nach Creußburg aus- X1. Der Minister für Hnndel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ‘den e di 3 diesen Anord n ct enmiessen, wenn weder die ur}pru Der - ¡noch -di C E D en E E E S CElIE LSSEDC werden mögen, nachzukommen und die aus diesen Anordnungen ctwa | Ælbleffen, d ursprungiiche Bersandt- ¡noh -die lebte | it berechtigt, in den Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die

Adreßstation an dieser Bahn liegt. . Die vorbezeichnete Verpflichtung der Gesellschaft zur Einrichtung eines direkten Verkehrs und zum Zugeständnisse des vorbezeichneten

erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch etwaige Anstellung eines besonderen Polizei-Aufsichtspersonals entstehenden Kosten zu

tragen. Sie wird den Anforderungen der zuständigen Behörden uegen

Berufung außerordentlicher Genekalversammlungen zu verlangen. X1II. Die Staaksregierung ist berechtigt, sih in den Fällen, wo sie das staatliche Interessè für betheiligt erachtet, bei den General-

R oan a2 1p 4 B m Pepe in e, T O F-42102 : F S 7 : es, , e C s f

Senüigung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten | Tarifsaßes, wird jedoch dur “die Bereitwilligkeit der an- versammlungen und den Verhandlungen der Gefellshaftêvorstände Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge [cisten, und. die dadurch etwa | deren betheiligten Eilenbahn - Verwaltungen bedingt, in die- | (Direktion resv. Verwaltungs- oder Aufsichtsrath) durch einen Kom- bedingten Kosten übernehmen, auch zu der in Gemäßheit des Gesezes | sem Verkehre ihren Tarif nach denselben Grundsäßen zu | missar vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts zu ermög-

normiren und somit für ihre in dem einzurihtenden durchgehenden Vrrkehre zu benubende Strecke den niedrigsten Tarif-Einheitsfaß pro Centner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für gleichartige Transportgegentände in ihrem Lokalverkehr resp. in einem anderen durchgehenden Verkehr erheben.

Sollte die Gesellschaft zum Zwecke der Einrichtung eines neuen direkten durchgehenden Verkehrs das gleiche Zugeständniß, wie es vor- stehend präzisirt ist, von einer anderen Bahnverwaltung fordern und ter Mat é die leßtere ohne von dem Minister für Handel, Gewerbe und Öffent- \haft ist verbunden, den Anforderungen des Kommissarius unter Vor- | liche Arbeiten für zugänglich erahtete Gründe sich weigern, auf den behalt des an den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar- | von der Gesellschaft vorgeschlagenen ‘direkten Verkehr überhaupt einzu- beiten binnen zehntägiger präfklufivischer Frist einzulegenden Rekurses | gehen, oder jenes Zugeständniß in Betreff des Tarifsaßes zu machen, unbedingt Folge zu leisten. - jo it die R an das A auf Erfordern des Ministers Die dem Staate durch diese spezielle Au iht erwasen c für Handel, Gewerbe und öffent Î e Arbeiten für einen direkten Ver- hat die Gesellschaft nach der Bestitmung bes Mattes für Handel, | febr, an welchem die fi weigerlic) haltende Bahnverwaltung mitbe: Gew:rbe und öffentliche Arbeiten zu erstatten. " | theiligt ift, gemachte frühere Zugeftändniß nicht mehr gebunden.

9. Behufs Sicherstellung der rechtzcitigen und soliden plan- A L NOLIARIg My Truppen, „Militäresselien N und anslagsmäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bal E a9) Ain Mee mur Säfen jowie aller übrigen bezüglich des Bahnbaues der Gesellschaft | (attzufinden, welche auf den Staats - Eisenbahnen im Gebiete des obliegenden Verbindlichkeiten, muß bei der General - Staatskasse Nes M PUDO Jeg BUB oben. zu Berlin cin Betrag von 5 Prozent des auf 12 Millionen L ¿Der Postverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber ist Thaler festgeseßten Aktienkapitals in baar, oder in preußischen | die Gesellschaft verpflichtet : h Staats- oder vom Staate garanlirten Papieren, oder in inländischen 1) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen (unter Berechuung aller dieser Effek- | nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwal- n A L SO N O. den Res B fälligen Zinscoupons | tung zu bringen, nd den Zalons hinterlegt und in gerichtlicher oder natarieller Ver- 2) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verl ¿x Posftver- v'andungs-Urkunde erklärt werden, „daß diese Kaution der Preußishen waltung Lab Dolinianen und a besfelben Men E Staatsregierung zur beliebigen Verwendung unwiderruflich verfällt, a. Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, dur 45 A mit 4: Erfüllung der Verpflichtungen, welche Juwelen und Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche R le Kaution sicher gestellt werden sollen, in Verzug kommt. Die | nicht in die Kategorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche îckgabe der Zinscoupon3 erfalgt an den Verfallterminen, kann jedoch einzeln das Gewicht von 20 Zollpfunden nicht überschreiten, vom Handels- inisterium inhibirt werden, wenn nah dessen, lediglich b. die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung naßgebender Entscheidung die Gesellschaft \sich einer Verzögerung des | des Dienstes unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn die-

selben geschäftslos zurückehren, - :

Baues schuldig macht- Die Rügabe der Kaution sclbst erfolgt, fobald die Gesellschaft c. die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unter- b wegs bedürfen, unentgeltlich zu befördern.

hren B i 4 ¿ me cl cRfUnS De BeEn Aera D g Cagêmäßigen B rnas Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Ver- |

1d Ausrüstung der Bahn überall genügt hat. bd d Poft-C N Aa

6. Die Gesellschaft ist zum Bau und Betriebe eine ; ständigung aud ost-Coupe's in“ Eisenbahnwagen, gegen eine deu eleises, sowie e Be Anlegung neter E Ano Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahe- piltestellen verpflichte, wenn und soweit die Regierung solches im ames R P s E A in A verkelrs-Interesse, oder für di icherbeit d A 5 j +Oilwagen oder Post-Coupe §8 nicht - laufen, die unentgeltliche Mit- i E ¡fs sse, oder für die Sicherheit des Betriebes für erforder nahme eines P mit Me Do dem Me Es der erfor-

IIL l Sicher der fleten Instandhaltung d erliche Stbplaß einzuräumen ist, oder die unentgelt ice Beforderung hrer Betri Demi bn die Gefellicaft ul E Eig hat Serie AAK Brief- Und Zeitungs-Paeten durch das Zugpersonal verlangt inen Erneuerungs- und einen Reserve-Fonds zu bilden. Dem Erneuerungs- E " 3 ; - 5 p98, aus welchem vornehmlich die Kosten der Erneuerung der |, 0. Für ordinäre Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben vcomotiven n-bst Tendern und Wagen, beziehungsweise einzelner | innerbalb des Postwagens oder Postcoupes befördert werden, erhält die ;¿aptbestandtheile derselben, als: Fcuerkasten, Kessel, Cylinder, Siede- | Sesellschaft die tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Ge- êhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, Bremjen, Wasserbehälter, | sammtgewicht der zwischen je zwei Stationen beförderten zahlungs- Vagenkasten und Coupés, sowie die Erneuerung der Schienen, pflichtigen Pakete berecknet und auf Grund befonderer Vereinbarung dwellen, Weichen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues gedeckt aversionirt WEE Z s äden sollen, sind die Einnahmen aus dem Verkaufe der entsprehen- | - 4. Wenn ein Postwagen oder das in dessen Stelle zu benutende en alten Materialien, ein nach Anhörung der Direktion und des | Postcoupe (ad 2) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, fo hat fussichtêraths von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche | die Gesellschaft entweder die Beförderung der nit unterzubringenden tbeiten festzuseßender jährlicher Zuschuß aus den Betriebs-Einnahmen, | Postsendungen in ihren Wagen zu vermitteln, oder der Post die er- gas die Zinsen des Erneuerungs-Fonds selbst zu überweisen. O CHIN Ede Dit Abe Oa engen D en Ge „Der Resevefonds, der die Mittel zur Bestreitur ßer- | Wird Jür ordinäre Pakete über 20 Pfund eine weitere als die a 3 ‘wöhnliche e n lErcianiise und A Uncläeefalle Ter vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im leßteren Falle zahlt die p uen außerordentlichen Ausgaben gewähren, mit Genehmigung des | Hoftverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Paete ¡sters für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten au zu den | ber 20 Pfund cine besonders zu vereinbarende, nah Säßen pro Coupe ‘ten nachträglich für erforderlih oder zweckmäßig erahteter Ergän- | 21nd Meile und resp pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe- und ¿bauten herangezogen werden soll, ist zunächst dur Zuweisung | Lransport-Bergütung :

gad vollständigem Ausbau und vollständiger Ausrüstung der 9. Die Gesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstelluüng, e n verbleibenden Restes des Anlagekapitals und durch Ueberweisung | Reinigung, das Schmieren, Ein- und Ausrangiren 2c., der Eisenbahn- „iht rechtzeitig erhobenen und zu Gunsten der Gesellschaft ver- Postwagen, jowie den leihweisen Ersaß derselben in Beschädigungs- enen Zinsen und Dividenden des Anlagekapitals, der Zinsen des | fällen gegen Vergütungen, welche nach den Selbstkosten bemessen wer- ervefonds selbst, sowie eines von dem Aufsichtsrathe der Gesell-. | den und über deren Berechnung besondere Vereinbarung getroffen wird. L zu bestimmenden, nicht unter dem Betrage von einem Zehntel 6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen ver- ¿eni des Anlagekapitals verbleibenden jährlichen Zuschusses aus den | sehenen Personen unentgeltlich zu befördern, vorausgeseßt, daß diese

vom 21. Dezember 1846 für die Bauarbeiter einzurichtenden Kranken- fasse die nöthigen Zuschüsse leisten. i

4. Der Staatsregierung ist vorbehalten, zur speziellen technischen Beaufsichtigung der Bauausführung einen besonderen tebnischen Kom- missarius zu bestellen, der unbeschadet des allgemeinen geseßlichen Auf- fichtsrehts und der daraus entspringenden Befugnisse des Staats (8. 46 des Eisenbahn-Geseßes vom 3. November 1838), die solide und vor- shriftsmäßige Auétführung des Baues, sowie die Verwendung geeigne- ter Materialien und Betriebsmittel zu überwachen hat. Die Gesell-

lichen, ist von allen Generalversammlungen und Zufammenkünften der Vorstände rechtzeitig Anzeige zu machen. :

Der Regierung steht ferner das Recht zu, die Borlage der Kassen- bücher der Gesellschaft, sowie die Einreichung jährlicher Betriebs» Abschlüsse zu verlangen und den Zeitpunkt für die Einreichung zu bestimmen.

Alle Aenderungen in den Tzrifen sind in den von der Regierung vorzuschreibenden Formen und Zeitabschnitten anzuzeigen.

XITII. Alle die juristische Persönlichkeit der Eisenbahngesellschaft, welcher die in Rede stehende Konzession als ein an ihre Person ge- bundenes Recht ertheilt ist, abäudernden Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen ihres Gesellschastêvertrages, welche na dem in dieser Hinsicht lediglih und allein entscheidenden Ermessen der Staaksregirung den Vorausseßungen nicht entsprechen, unter denen die Konzession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staatsregierung Gültigkeit.

Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahuen, die Uebertragung des Betriebes der cigenen Bahn an eine andere Geellschaft, den Ver- kauf der Bahn, die Auflösung der Gesellschaft, oder die Fusion mit einer anderen Gesellschaft ausfprechen, zu ihrer Gültigfkeii der Be- stätigung der Königlichen Staatsregierung.

Diese Bestätigung ift auch zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General-Versammlungen überall dann erforderli, wenn dieselben vou Staate genehmigt worden waren. Í

Die Aushändigung einer Ausfertigung diefer Konzessions-Urkunde an das Eingangs bezeichnete Gründungs-Komite erfolgt erst, nahdem die Hinterlegung der unter IT. 5 vorgeschriebenen Kaution und Ver- pfändungs-Urkunde stattgefunden hat. Z

In Geltung tritt diese Konzession erst mit der von heut ab längstens binnen einer 6 monatlichen Präklusivfrist zu bewirkenden Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Nachdem diese Eintragung rechtzeitig erfolgt und unter Beifügung von Druck- exemplaren des Gesellschafts - Statuts nachgewiesen ist, soll die g°ogenwärlige Urkunde durch die Amtsblätter der Regierungsbezirke Posen und Breslau auf Kosten der Gesellshaft betannt gemacht und cine Anzeige von der landesherrlichen Genehmigung in die- Geseßz-Samm- luna anfgcuommen ‘werden. : :

Wird dagegen jene Eintragung binnen der vorbezeichneten Frist niht herbeigeführt, so ift die gegenwärtig ertheilte Konzession obne Weiteres erloschen, in wel.i em Falle jedoch die hinterlegte Kaution zurückgegeben werden soll.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beïi- gedrücktem Königlichen Jnsieael.

Gegeben Baden-Baden, den 7. Oktober 1872.

Wilhelm. Graf von Jtenpliß.

(L. S.)

Privilegium wegsn Ausfertigung auf den Inhaber jautender Kreisobligationen des Gerdauener Kreises im Betrage von 27,000 Thalern.

Bom 7. Dezember 1872,

Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

Nachdem von den Kreisständen des Gerdauener Kreises auf dem Kreistage vom 18. Juni d. J. beschlossen worden, die zur Vollendung «¿er vom Kreise untérnommenen (Chausseeaauten erforderlicheu Geld- mittel im Wege einer ferneren Anleihe zu beschaffen, wollen Wis auf den Antrag der gedachten Kreisstände zu diesem Zwecke auf jeden Jn- haber lautende, mit Zinscoupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen 111. Emission zu dem angenommenen Be- trage von 27,000 Thalern ausstellen zu_ dürfen, in Gemäßheit des 8. 2 des Gesebes vom 17. Juni 1833 „zur Ausstellung von Obliga- tionen zum Betrage von 27,000 Thlr. in Buchstaben: Sieben und zwanzig Tausend Thalern, welche in Apoints à 1000 Thaler na dem anliegenden Schema (a) auszufertigen, mit Hülfe einer Kreis= steuer mit vier und ein halb Prozent jährlih zu verzinsen und nach