1873 / 13 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 15 Jan 1873 18:00:01 GMT) scan diff

[M. 1543]

ank für Handel und Tndustrie Lrhöhung des Akdien-Kapilals,

Der Aufsichtsrath unserer Gesellschaft hat beschlossen, auf Grund der Beschlüsse ] und I] : 2 i versammlung vom 20. Januar 1857, von dem noh nicht emittirten Betrag Aktien I], s die Zon bid e und den Rest der uo zurückgekauften Akticu 1, uud 1]. Serie mit N i T E TAO

Nominal mit Dividendengenuß von 1873 ab unter nachstehenden Modalitäten zu begeben: zusammen Fl. 10,000,000

I. Den derzeitigen Aktiouáren wird das Vorzugsrecht zum Bezuge der i i renden Aktien zum Course von 150 rauz aso I z zuge Der für obigeu Betrag zu emitti- anden Sabel: se von pCt gleich SW. Fl. 375 per Stü unter Den folgenden Bedinu-

1) Auf je 5 der gegenwärtig cirkulirenden 100 000 Stück Aktien entfällt die Vercchti B ¡ Mt E; sißer geringerer Betrüge die Ausübung des Bezugsrechtes zu ermöglichen werden Theilcertifikato 5 N e E Se, E cu Ie VG zelne umlaufende Akfie entfallen, g zugsrechtes z glichen, werden Theilcertifikfate à "; Aktie ausgefertigt, wovon je zwei auf eine cin-

2) Die alten Aktien sind in der unerstrecklihen Frist vom

16. Dezember 1872 bis 31. Dezember 1872

bei einer der unafolgeuden Stellen zur Abstempelung vorzulegen. Vank für Handel und Judustrie in Darmstadt,

Bank für Handel u. Judustrie in Berlin, Schinkelplag 3,

Filiale der Vank für Handel und Judustrie in Frankfurt a. M. Herren Schmit, Heidelberger & Comp. in Mainz, : Herrn ar ndt & E ín T Gia und Heidelberg, Herren RNúmelin «(& omp. in Heilbronn, Herren Frank, Model & Co Î rúÚ Herren MRU & L: in Stuttgart, Ses Hauser, Grebner & Seis A aas

_ Die zur Abstempelung vorzulegenden alteu Aktien sind in cinem nah der Nummernfolge geordneten Bordereau zu ver cid ; di sprehenden Formulare sind bei deu vorgenannten Stellen zu erhalten. A i E

93) Bei der Aumeldung und Abstempelung der alteu Aktien ist auf den entfalleuden neucn Nominalbetrag eine erste Einzahlun

von 50 Proz., d. i. von Fl. 125 (fti F | M : fai : bf zu ifte j Fl. 125 per cuffallende ganze Aktie und von Fl. 25 per entfallende ", Aktie (bei Einzahlung in preußischer Währung à I

Herren Merck, Christian & Comp. in München

Herren Sal. Oppenheim Jun. & Comp. in er

A. Schaaffhauseu'scher Vankverein in Cöln, Braunschweigische Kreditanstalt in Vraunschweig,

P Bi Mes ziger in Breslau,

errn Sctcyael Kasfkel resp. Dresdener Vank in Herren Mever «L Comp. fin Leipzig, t O. Gn: PAaNE Herren Frege «& Comy. in Leipzig,

Hrrren Ed. Frege «& Comp. in Hamburg,

Gegen diese Einzahlung empfängt der Einreicher der alten Akti i A M / Inhaber E e Über den pf ukommenden Son neuer Aftien. sofortiger Rückgabe derselbeu, die entsprechenden auf den | y 18 und ml + «auuar «s lángstens ist der Restbetrag des Ucbernahmspreises Ç i x ede entfallende ganze Akti it F p 3 1 gee Tag Des Nevernahmspreises von 100 Proz., d. i. mit Fl. 250 für a [ ganze Aktie und mit Fl. 50 für jede eutfallerde ", Aktie (in preußischer Währung à *,) an einer der obeu fte Stelleu n

Die Regulirung der Zinsen findet in der Art statt daß bei Ausgabe der Certifikate 7 : : ; / vi : atc 4 : S “j 90 Proz. des va diu e R L zum as Dezember 1872 dem Präsentanten je lten Ain e Einzahlung von D ung lud von dem J Tertifiklats 5 Vroz. Zi 2 frei f | Zahlungstage -zu ‘entriditen. I E des Sea 9 Proz. Zinsen aus 100 Proz. Nom. vom 1. Januar 1873 bis zum 4) Gegen die Rest-Einzahlung und Rückgabe der Certifikate über aa ti J 0 ( sprechendeu R E GE E zin: und Dinideadengemß n 1 Sar dereu Inhaber sofort Zug um Zug die ent- „Mover von bolgezahlten Theil-Certifikaten à "; Aktie müssen je fünf solcher Certifikate zusammeuleae ier | nitive liberi E ide mera Wee eee Quan 13 db n anpfangeo; das f Jen TheCeresifatea funde Vejgerei eri nen e : D umeldestellen bis zum 30. i 187 i j en É / solchergestalt e E N geleistet worden sind, zu Gunsten der Bank. 00 OUtgeNt Were F 000 VOTONOS Einzahlungen, welthe auf ; » Ss t} jederzeit vom 1G. Dezember 1872 ab gestattet, vie volle Einza| ici dln E N Dire p aa Hb Dezember 1872 die Vollzahlung leistet, 4 pCt. Zinsen e des C O iet Zinsen- und Dividendengenß vom 1. Januar 1873. Bn 1E as aut E m M eutsallendei definitiven Stücke mit )) Die auswärtigen Stellen sind mit einem angemessenen Vorrath von Certifikaten beziehungsweise definiti ; A R j gen j ziehungsweise definitiv : p pn Cell weren g V Kue dex D d e r Le go fands arien Kominaserag, df Belonget cie Besen M, | Di age nah Ausstellung die neuen Stücke bei derselben Stelle behäudi Il. Nach dem 31. Dezember 1872 ift die Anmeldung nicht ar cl Derjeben Stelle behäudigt werden. beanspruchten Fllen wird die Direktiou zu Gunsten der Gesellschaft ded O die bis dahin uicht iv 1674 i dar 14 Certifikate, auf welche die Voll: resp. Schlußzablung vón 100 pEt. bis zum 31 Jar: o O geleistet worden ist, verfallen mit der auf solche geleisteten ersten Einzahlun L He: a: gen zu Gunsten der Bank und begründen keinerlei Ausprüche gegen dieselbe. C T

IV. Nach vollendeter Begebung obiger Aktien werden an Aktien unseres Instituts emittirt sein Stück 40,000 Aktien 1. Serie Fl. 10,000 000 Nom.

e E E e ee 000,000 000

„40/00 M e 10.000000 | Fl. 35,000,000 Nom.

Bank für Handel und Industrie.

S

Darmstadt, 20. November 1872.

Postblatt zum Deulscheu Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

2 183. Berlin, Mittwoch, den 15. Januar. 1878.

Nachrichten von allgemeinerem Interesse für den Verkehr mit der Post auf Grund von General - Verfügungen des Kaiserlichen General-Postamts.

5. Dezember 1872. Die Königliche Staatedruckerei übernimmt von jetzt ab die Abstempelung fertiger Brief- couverts, Streifbänder und Postkarten mit dem Post- frankirungszeichen (Freimarkenstempel) vom Publikum unter folgenden Bedingungen :

1. Die zur Abstempelung bestimmten Briefcouverts, Streifbänder und Postkarten müssen in der zur Benutzung bei Postbeförderungen geeigneten Be- schaffenheit bei einer der Kaiserlichen Ober- Postkassen dergestalt verpackt eingeliefert wer- den, dass das Verpackungsmaterial sowohl zur Beförderung an die Königliche BStaatsdruckerei, als auch zur demnächstigen Rückbeförderung benutzt werden kann.

. Die Einlieferung geschieht unter Beigabe eines Verzeichnisses, welches die Stückzahl und zwar hinsichtlich der Couverts die Stückzahl für jedes Format (falls verschiedene Formate vorgelegt werden), hinsichtlich der Streifbänder und Post- karten aber, welche je von übereinstimmendem Format sein müssen, die Stückzahl nur einfach enthält, und bei jeder Klasse genau den Werth- stempel (Francobetrag) angiebt, mit welchem die Abstempelung erfolgen s0oll.

. Die Ober-Postkasse erhebt bei der Einlieferung das Porto für die Hin- und Hersendung, den durch die demnächstige Abstempelung sich dar- stellenden Werthbetrag der Postfrankirungs- zeichen und endlich eine Abstempelungsgebühr, welche einzeln bei jedem Format der .Couverts, bei den Streifbändern und bei den Postkarten- Formularen, ferner einzeln für jede durch den Stempel darzustellende Werthstufe, mit je 171/, Gr. für 1000 Stück oder für jedes ange-

fangene Tausend berechnet wird. |

. Die Abstempelung erfolgt an derselben Stelle, wie bei Couverts etc., welche mit Francostempeln versehen von der Post verkauft werden. Die zur Abstempelung bestimmte Stelle darf nicht bedruckt sein.

. Die beim Abstempeln beschüdigten Couverts etc. werden, soweit nicht der Sendung zum Zwecke der Aushülfe überschüssige Exemplare beigefügt sind, Seitens der Postverwaltung in Höhe des erlegten Portobetrages durch entsprechende an- dere Werthzeichen ergänzt.

9. Dezember 1872. Vom 1. Januar 1873 ab wer- den bei sämmtlichen Reichs-Postanstalten Postkarten zum Verkauf gestellt, welche gleich mit dem Franco- stempel von '/, Groschen bz. 2 Kreuzern bedruckt sind.

Diese gestempelten Postkarten werden zum Nenn- werthe an das Publikum abgelassen. Daneben wird der Verkauf von Postkarten der jetzt gebräuchlichen Art, welche nicht gestempelt und auch nicht mit Freimarken beklebt sind, ferner der Postkarten mit bezahlter Rückantwort unter den bisherigen Bedingungen fort- gesetzt.

« Die für den inneren Verkehr zur Anwendung kom- menden Postkarten können auch nach sämmtlichen euro- päischen Staaten, mit Ausnahme von Russland und Ita- lien, benutzt werden. In diesem Falle sind neben den bereits auf die Karte gedruckten Francostempel noch die zur Ergänzung erforderlichen Freimarken (z. B. im Ver- kehr mit der Schweiz noch '/ Sgr. bz. 1 Kreuzer) auf- zukleben.

9. Dezember 1872. Postkarten im Verkehr mit der Schweiz können vom 1. Januar 1873 gegen die ermässigte Taxe von 1 Sgr. bz. 3 Kreuzern versandt werden. In der Schweiz kommt für Postkarten nach Deutschland vom vorgedachten Termine ab ein Porto von 10 Rappen zur Erhebung.

9. Dezember 1872. Fs bestchen Postfreimarken zu 2'/, Groschen für die in der Thalerwährung rech- nenden (Gebietstheile, und Postfreimarken zu 9 Kreuzer für die in der Guldenwährung rechnenden Gebietstheile, welche namentlich auch zur Frankirung dér Correspon- denz nach dem Vereinigten Königreiche von Gross- britannien und Irland und den Vereinigten Staa- ten von Amerika via Bremen, Hamburg und Stettin zweckmässig benutzt werden können.

15. Dezember 1872. Die postalischen Beziehun- gen zwischen Deutschland und der Oesterreichisch- Ungarischen Monarchie, sowie zwischen Dentsch- land und dem Grossherzogthum Luxemburg sind durch Verträge vom 7. Mai 1872, bz. vom 19. Juni 1872 neu geregelt. Beide Verträge treten am 1. Januar 1873 in Kraft. Zur näheren Feststellung. der Postverkehrsver- hältnisse des Deutschen Reichs mit Bayern und Würt- temberg ist am 9. November 1872 zwischen der Reichs-Postverwaltung, der Bayerischen Postverwaltung und der Württembergischen Postverwaltung ein Ueber- einkommen getroffen, welches am 1. Januar 1873 zur Ausführung gelangt. Danach kommen vom 1. Ja- nuar 1873 für den Postverkehr mit Bayern, Württem- berg, Oesterreich - Ungarn und Luxemburg gleiche

Vorschriften in Anwendung, wie für den inneren '

Verkehr des Reichs-Postgebiets. In Luxemburg be- | steht ein Staats-Fahrpostwesen bis jetzt nicht; jedoch ist | die dortige Regierung damit beschäftigt, ein solches dort |.

herzustellen.

14. Dezember 1872. Die- zur Correspondenzbe-

förderung benutzten Postverbindungen zwischen Wien, | bz. Breslau und Constantinopel gestalten sich vom |

25. Dezember 1872 bis auf Weiteres wie folgt:

1. auf dem Wege über Czernowitz, Roman, Buka- | a.

rest. Rustschuck und Varna:

aus Wien Mittwochs um 10 Uhr 30 Minuten Vormittags,

aus Breslau Mittwochs um 10 Uhr 59 Minuten Vormittags,

in Constantinopel am nächsten Montag Vor- mittags;

aus Constantinopel Mittwochs um 2 Uhr Nach- mittags,

in Breslau und in Wien am nächsten Mon- tag Abends;

2. auf dem Wege über Triest:

aus Wien Freitags um 9 Uhr 30 Minuten Vormittags,

in Constantinopel am nächsten Donnerstag Abends;

aus Constantinopel Sonnabends um 10 Uhr Vormittags,

in Wien am nächsten Freitag Abends.

19. Dezember 1872. Fahrpostsendungen nach Spanien, deren Beförderung wegen Unterbrechung des Verkehrs auf den Spanischen Eisenbahnlinien während kurzer Zeit unthunlich war, sind einer Mittheilung der französischen Ostbahn-Gesellschaft zufolge zur Beförde- rung im Tansit durch Frankreich wieder zulässig.

19? Dezember 1872. Clichés und Holzschnitt- stöcke dürfen mit Rücksicht auf die Bestimmungen im § 16, Absatz T. des Postreglements vom 30. November 1871 zur Beförderung gegen die für Waarenproben- und Waarenmuster-Sendungeh fsestgesetzte ermässigte Tax e nicht zugelassen werden, weil dieselben nach ihrer Beschaffenheit und Verwendung sich nicht als wirkliche Waarenproben ohne eigenen Kaufwerth charakterisiren.

3. Dezember 1872. Waarenproben, welche in offene Couverts gelegt sind, können zur Beförderung gegen die für Waarenproben festgesetzte ermässigte Taxe nicht zugelassen werden.

17. Dezember 1872. Fs ist von Wichtigkeit, dass bei den Adressen der Briefe und Packete, nament- lich nach grossen / Orten, die Wolinungs-Angabe

stets an einer bestimmteu Btelle, und zwar unten |

rechts, unmittelbar unter der Angabe des Bestimmungs- ortes erfolge. Durch das Umherirren des Auges der sortirenden Beamten auf den Adressen entstehen Ver- zögerungen, welche, da der Dienst auf Verwerthung des kleinsten Zeittheiles berechnet ist, bei der Gesammt- Abwickelung des Betriebes empfindlich ins Gewicht fallen und den rechtzeitigen Antritt der Bestellungsgünge der Briefträger in Frage stellen.

Es empfiehlt sich dâher, bei Anfertigung der Brief- Adressen den obigen Punkt im gemeinsamen Interesse zu beachten.

Postanweisungsverkehr mit fremden Ländern,

Seit dem 1. October wird ein Postanweisungs- verkehr zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten Amerikas durch die beiderseitigen Post- anstalten vermittelt.

In Deutschland können Summen bis 50 Dollars

(Gold gleich prpr. 70 Thalern oder 122, Gulden auf

Postanweisungen nach den Vereinigten Staaten Aiuciikas eingezahlt werden, und zwar auf Grund der gewöhnlichen

Postanweisungs-Formulare. In denselben ist der einzu- |

zahlende Betrag in amerikanischer G oldwährung anzu- geben. Die Reduction in die Thalerwährung findet bis auf Weiteres nach dem Verhältniss von 71 Cents Gold gleich 1 Thaler statt. Die thunlichst in Marken zu frankirende Gebühr beträgt: für Summen bis 5 Dollars . . . 4 Sgr. oder 14 Kr. für Summen über 5—-10 Dollars . 8 Sgr. oder 28 Kr. und s0 sort für je 10 Dollars V e SESCL Oder 28 KE

Der Coupon muss den Namen und die Adresse des Ahbsenders enthalten. Schriftliche Mittheilungen sind nicht zulässig.

Die Auszahlung der aus Deutschland herrührenden Postanweisungen erfolgt in den Vereinigten Staaten in amerikanischem Papiergelde nach Maassgabe des Tages- courses, welchen das Gold am Tage des Einganges der Anweisung in New-York hat. Beträge auf Postan- weisungen näch Deutschland werden in den Vereinigten Staaten in Papiergeld eingezahlt. Die Umwandlung in die Goldwährung erfolgt gleichfalls nach dem am Tage des Eingangs in New- York gültigen Course.

Ausserdem sind Postanweisungen nach folgenden Ländern zulässig: -

Nach Belgien. Die Gebühr beträgt: für Summen bis 100 Franken . 4 Sgt . tür Summen über 100 bis 200 Franken S Der DZ- 28 Nach Dänemark. Die Gebühr beträgt: für Postanweisungen aus Schleswig-Holstein, Lübeck, Travemünde und Hamburg für Summen bis 25 Thaler A o) für Summen über 25 bis 50 Thaler . “. 4 Sgr. . für Postanweisungen aus dem übrigen Reichs-Post- gebiete ohne Unterschied der Summe 4 Sgr. bz. 14 Kr. Nach Grossbritannien und Trland. Die Gebühr beträgt: . bei Summen bis 25 Thaler der 1 Gu S VZ . bei Summen über 25 bis 50 Thaler oder über 433/, bis 87!/, Gulden C , bei Summen über 50 bis 70 Thaler oder über 87!/, bis 122/75 Gulden 22/, Ser. bz.1 Fl 19 Kr. Nach Italien, sowie nach Alexandrien und Tunis. Die Gebühr beträgt: a. für Summen bis 100 Franken . .4 Sgr. bz. 14 Kr., b. für Summen über 100 bis 200 Franken S Dor. bz, 28, Mr. Nach den Niederlanden. Die Gebühr beträgt: a, Ur Summen Dis 43 FI. 75. Cts. Ned E 4 SOE bz 14 K, . für Summen über 43 F]1. 75 Cts. Dis 8T L 50 Cts NiédérL Nach Norwegen. Postanweisungen sind nur nach einzelnen Orten Norwegens und zwar bis zum Betrage von 37!/, Thlrn. zulässig. Die Gebühr beträgt . Nach Schweden. Postanweisgungen sind bis zum Betrage von 80 Reichs- thalern Schwedisch zulässig. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied des Betrages der Postanweisung 4 Sgr. bz. 14 Kr.

SIORE D 28 Ir.

4 Sgr: bz. 14 .KE;

Nach der Schweiz. Die ‘Gebühr beträgt: a. für Summen bis 93%, Franken 4 Sgk. bz. 14 Kr., b. für Summen über 932, bie 17/5 Hranken : G Ser 2 21 r. Im Grenzrayon, d. h. zwischen denjenigen Deutschen und Schweizerischen Postanstalten, welche nicht über 521/, Kilometer von einander entfernt liegen, beträgt die Gebühr: a. für Summen bis 93%, Franken 2 Sgr. bz. b. für Summen über 93% bis 187'/, Franken S V2 E E Nach der Türkei (Constantinopel). Die Gebühr beträgt: a, für Summen bis 25 Thaler oder 433/, Gulden . A De SUnmen uber 25 Vis S0 Thaler oder über 43%, bis 87"/, Gulden .

_

Ir

S VZ 14 Kt

A E V2 2B Kr.

Zulassung von Postanweisungen zur Uebermittelung von veldbeträgen von Truppen ete. der Occupations- Armee in Frankreich nach der Heimath ete.

Seit dem 1. September können die zur Deutschen

Occupations-Armee in Frankreich gehörigen Truppen, Militair- und Civilbeamten zur Versendung von Geldern nach der Heimath, ferner auch innerhalb des occupirten Gebietes, sich der Postanweisungen bedienen.

Die näheren Bedingungen sind folgende :

1. Die Einzahlungen dürfen im Einzelnen den Be- trag von 50 Thlrn. nicht übersteigen und können in Französischem oder Deutschem Gelde geleistet werden. Dabei sind 15 Francs gleich 4 Thaler zu. rechnen ;

. die Angabe des Geldbetrages auf den Postan- weisungen hat seitehs der Absender ausschliess- lich in der Thalerwährung hit der Groschen- Zwölftheilung zu erfolgen ;

3. die Erhebung einer Portogebühr findet. nicht statt. Dagegen müssen die Postanweisungen den für die gewöhnlichen Feldpostsendungen gel- tenden Anforderungen entsprechen.

Dieses Verfahren erstreckt sich vorerst nur auf die

von den Norddeutschen Truppen etc. ausgehenden Post- anweisungen." ;