1873 / 27 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 29 Jan 1873 18:00:01 GMT) scan diff

Versailles, Mittwoch, 29. Ianuar. Die von einigen Journalen gebrahte Nachricht, daß der Präsident Thiers fih zum* Besuch der Weltausstellung nah Wien begeben wird, wird von der „Agence Havas“ als unbegründet bezeihnet: Es sei darüber überhaupt noch keine Bestimmung getroffen. Thiers fönne, wie die „Agence Havas“ hinzufügt, nur als Repräsen? tant Frankreihs nach Wien gehen, wenn dort ein Kongreß der Souvecräne stattfinden sollte.

Madrid, Dienstag, 28. Januar. Heute is dem Kongreß der Bericht der Kommisfion mitgetheilt worden, in welchem leg- tere ihre Uebereinstimmung mit der Regierung in Bezug auf die jofortige Aufhebung der Sklaverei in Portoriko kundgiebt. Die von den Gegnern dieser Maßregel verbreiteten Gerüchte über eine dadur hervorgerufene Ministerkrisis sind völlig unbegründet.

A Mittwoch, 29. JIañiuar. Die Regierung beab- sichtigt die bisher von ihr selbs verwaltete Stgatsbahn Bukarest- Giurgewo zu verpachten und hat. bereits den betreffenden Geseß- entwurf der Kammer vorgelegt. Nah dem Vorgange der Deputirtenkammer hat auch der Senat eine Beileidsadresse an die Wittwe und den Sohn des Kaisers Napoleon votirt.

St. Petersburg, Mittwoch 29. Januar. Zur Geburtstags- feier des Kaisers Alexander (29/17. April) werden in diesem Sahre ganz besondere, auch militärische Vorbereitungen getroffen.

New-York, Mittwoch, 29. Januar. Die Feindseligkeiten der Indianer im Oregongebiete nehmen einen immer größeren

Die Kaiserlihe Bibliothek in Straßburg *).

Die Anfänge der Bibliothek des protestantishen Seminars in Straßburg reihen bis zur Reformation zurück. Jakob Sturm von Sturmeck legte im Iahre 1531 den Grund zu dieser Bibliothek, die im Jahre 1566, als Straßburg die Akademie bewilligt erhielt, den Namen Akademie-Bibliothek annahm Nach Errichtung der Universität, 1621, wurde sie Universitätsbibliothek; im Iahre 1803 der neu eröffneten protestantischen Akademie überwiesen, änderte sie im Jahre 1808 in Folge der Stiftung der Kaiserlichen Akademie ihren Namen in „Bibliothek des protestantischen Seminars.“

Die Straßburger Stadtbibliothek is durch Iohann Daniel Schöpflin, Lehrer der Geschichte an der Universität Straßburg, begründet worden. Er überließ seine aus 10,692 Bän- den bestehende Büchersammlung im Jahre 1765 der Stadt Straßburg und vermehrte die Bibliothek bis „zu sei- nem im Iahre 1771 erfolgten Tode auf 11,425 Bände. Diese wurden im Chore der Neuen Kirhe aufgestellt, wo sih die Univerfitäts-Bibliothek {hon seit 1590 befand, und mit der leßteren am 31. Oktober 1772 dem öffentlihen Gebrauche über- geben. Während der französischen Revolution wurden die Bi- bliotheken noch durch ca. 100,000 Bände, die aus Klöstern oder pon Adeligen entnommen waren, bereichert. Nachdem sie so auf ca. 350,000 Bände und 2400 zum Theil kostbare Handschriften gebraht waren, vernichteten fie die Flammen in der Naht vom 24. zum 25. August 1870 gänzlich.

Der Rector der Straßburger Akademie, I. Zeller, beantragte {hon unterm 31. August 1870 bei dem französischen Unter- rihtsminister die Wiederherstellung der Bibliothek, indem er auf die Büchervorräthe in den Ministerien, auf die Doubletten der öffentlichen Bibliotheken, auf die Werke, welhe von den Verfas- sern selbst geschenkt werden könnten, auf die Mitwirkung aller franzöfishen Buchhändler und die Unterstüßung der Bibliothe- fen und Schriftsteller befreundeter Nationen hinwies. Der Mi-z nister I. Brame versicherte auch, daß die Bibliothek von Straß- burg reich und ruhmvoll erstehen werde, ‘aber es blieb den Deutschen vorbehalten, diese Aufgabe auf dem von Zeller ange- deuteten Wege zu lösen.

Dr. Barack, damals Hofbibliothekar in Donaueschingen, seit dem 19. Juni 1872 Kaiserlicher Ober-Bibliothekar in Straß- burg, wendete sich unterm 30. Oktober 1870 im Vereine mit 48 anderen Bibliothekaren und Buchhändlern an das deutsche Volk mit der Aufforderung, der hervorragenden Pflegestätte deutschen Geistes, deutsher Kunst und deutsher Wissenschaft die Wiedergewinnung eines Büchershaßes anzubahnen, der es ihr ermöglihe, auch fernerhin ihre kulturhistorische Mission zu erfüllen. Dieser Aufruf zündete nicht nur in Deutschland, sondern auch im Auslande und zahlreiche Zweig- vereine bildeten sich, welche sch die Sammlung von Büchern zur Aufgabe stellten. Se. Majestät der Kaiser und König \cenkten der Anstalt niht nur das Prachtwerk von Lepsius „Denkmäler

aus Aegypten und Acthiopien“, sondern überwiesen derselben

auch die Doubletten Ihrer Handbibliothek, etwa 4000 Bände. Auch Ihre Majestät die Kaiserin - Königin, Se. Kö- niglihe Hoheit der Großherzog von Sachsen und andere regie- rende Fürsten förderten das Unternehmen in kräftiger Weise. Die öffentlihen Bibliotheken \endeten ihre Doubletten, mehrere dersel- ben ohne Entgeld, so Königsberg, Göttingen, Leipzig, Heidelberg, Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen, die Akademien zu Berlin, München, St. Petersburg, Wien u. a., sowie Vereine ihre Ab- handlungen und Zeitschriften. Von den deutshen Buchhändlern stellten viele ihren ganzen Verlag zur Verfügung; Cotta in Stuttgart und Augsburg und Braumüller in Wien \chickten über 1000 Bde., Th. Fischer in Caffel stiftete einige Werke, deren Laden- preis fich auf mehr als 3000 Francs stellt. Auf diese Weise find Hunderte von Namen aus der ganzen gebildeten Welt bis Rio de Ianeiro, Pa ens und Vittoria hin mit der Geschichte der Siraßburger Bibliothek verknüpft.

Im Ganzen betheiligten fih bei den Gaben bis Ende Ofto- ber v. I. 421 Orte; von diesen lagen in Deutschland 293, der Schweiz 25, Oesterreih 23, Großbritannien 21, Nordamerika 17, Italien 10, Rußland 7, den Niederlanden 5, Indien 4, Schweden und Norwegen 3, Belgien, Frankreih, Südamerika und Australien je 2, Portugal, Spanien, Dänemark, der Türkei, Griehenland und China je 1. Die Anzahl der Geber belief sich annähernd auf 1673, darunter 6 regierende Fürsten, 54 Archive und Bibliotheken, 304 Anstalten, Universitäten, Behörden, Ver- eine, 413 Buchhändler und Verleger, 896 Privatleute, unter den leßteren 86 Geistlihe, meist evangelishe, 43 Mediziner und 8 Militärpersonen. Eine der größten Gaben von Privaten ift die von dem Geheimen Rath Landferman in Coblenz geschenkte Sammlung philologischer und historischer Werke. Die Stiftung Nus großen Bibliotheken durch zwei Professoren steht in

usfit.

Unter den Zuwendungen des Auslandes stehen ‘diejenigen Englands, von Nicolaus Trübener, Herworth -Dixon, Quaritch, Williams und Norgate in London besonders wirkten, obenan. Vornehmlich zeihnete fich die Universität Oxford durh eine Sen-

*) Nach einem Vortrage des Lic. theol. Chr. G. ee an

Umfang an. Die Familien der Ansiedler flüchten fich in die Forts, da sie Ueberfälle der Indianer befürhten. Es find neue Truppen zur Hülfe abgesandt.

New-York, Mittwoch, 29. Januar. Die neue amerikanische Anleihe \oll, sobald die betreffenden Vorverhandlungen beendet find, gleichzeitig und vollständig sowohl an den Börsenplägzen Ameriïas, wie an denjenigen* Europas auf den Markt gebracht werden. Das hiesige Nationaltheater ift abgebrannt.

Königliche Schauspiele.

Donnerstag, 30. Januar. (Opernhaus.) Keine Vorstellung. Im Schaufpielhause. (29. Abonnements - Vorstellung.) Zum ersien Male: Um Nancy. Historishes Lustspiel in 5 Auf- zügen von Carl Koberstein. In Scene geseßt vom Direktor Hein. Anfang halb 7 Uhr. Mittel-Preise.

Freitag, 31. Januar. (Opernhaus.) Keine Vorstellung. Erster Subskriptionsball.

Schauspielhaus. (30. Abonnements - Vorstellung.) König Richard 11. Trauerspiel in 5 Aufzügen von Shakespeare, für die deutshe Bühne bearbeitet von Occhelhäuser. Anfang halb 7 Uhr. Mittel-Preise.

Freitag, den 31. Januar, findet im Königlichen Opernhause der erste diesjährige Subskriptionsball statt.

Die Hoftrauer wird für diesen Abend abgelegt.

dung von 650 prächtig gebundenen Bänden aus, die sämmtlich aus der Clarendon Preß, der großen Druckerei der Universität Oxford, hervorgegangen find. Für die Sammlungen in der Schweiz traten befonders ein: Sauerländer in Aarau und Ru- dolphi in Zürich; für Italien Konsul Nast in Rom; für Grie- chenland der Metropolit Theophilos in Athen. In Italien hat Professor Angelo de Gubernatis in Florenz ers kürzlih einen Sammeslverein gebildet, dessen erstes Verzeihniß von Geschenken 845 Bände aufweist. Auch in Spanien hat fich ein gleicher Verein gebildet. Bei den Geschenken is besonders die ältere Literatur berück- sichtigt worden; selbst eine beträchtlihe Anzahl von Incunablen befindet fih {hon im Besiß der Œbliothek, welche dieselbe meist dem Antiquar Fidelis Butsh Sohn in Augsburg, fowie den Städten Heilbronn, Trier und Schweinfurt verdankt. Am lang- \samsten schreitet naturgemäß die Sammlung der Handschriften vor, doch ist auch hierin \{chon durch Sendungen aus Ostindien und durch Gaben von Fidelis Butsh Sohn, der Stadt Schwein- furt, dem Professor Reyscher in Cannstatt u. A. ein \{öner Anfang gemacht. Durch Ueberweisung bedeutender Summen Seitens der Re- gierung is es möglich geworden, auch namhafte Büchersamm- lungen zu faufen, so die aus 27,503 Stücken mit 1818 Hand- schriften bestehende des verstorbenen Buchhändlers F. C. Heiß in Straßburg, diejenige des Rechtslehrers v. Vangerow, eine Samm- lung Geschihtswerke, die allein 1100 Folianten umfaßt, vom Pfarrer Block in Geseke, Bücher aus dem Nachlaß von Böking in Bonn und von Uhland, sowie die 2308 Nummern zählende Bibliothek des verstorbenen Philologen Goldstücker in London. Diesem allseitigen Zusammenwirken verdankt die Bibliothek in Straßburg \{chon über 200,000 Bände, wobei die derselben Di Büchersammlung der Kaiserlichen Akademie mit ent- alten ift.

Die preußishen Handelskammern und faufmännishen Korporationen nach der in den Jahren 1870/72 erfolgten Reorganisation.

1. Provinz Brandenburg.

Handelskammer zu Cottbus: Bezirk: Kreis Cottbus. Frankfurt a. O.: Stadt Frankfurt a. O. nebst dazu gehörigen Kämmecreidörfern. Sorau: Oestlih vom Neisse-Fluß belegener Theil des Kreises Sorau excl. der zur Gerihts-Deputation Forst gehörigen Ortschaften. Kaufm. Korporation zu Berlin (Der Vorstand führt die Bezeihnung: „Aelteste der Kaufmannschast von Berlin“): Stadtbezirk von Berlin und Charlottenburg.

2, Provinz Preußen.

Handelskammer zu Braunsberg: Stadt Braunsberg. Kaufmännische Korporation zu Königsberg: Stadtbezirk Königs- berg. (Der Vorstand führt die Bezeihnung: „Vorfteher-Amt der Kaufmannschaft.) Kaufmännische Korporation zu Memel: Stadtbezirk Memel nebst # meiligem Umkreise der Stadt, Bom- melsvitte und Schmelz. (Der Vorstand führt die Bezeihnung: „das Vorsteher-Amt der Kaufmannschaft.) Kaufmännische Kor- poration zu Danzig: Bezirk Stadt Danzig. (Der Vorstand führt die Bezeihnung: „Vorsteher-Amt der Kaufmannschaft“.) Kauf- männische Korporation zu Elbing: Stadt Elbing. (Der Vorstand führt die Bezeichnung: „Aelteste der Kaufmannschaft.) Han- delskammer zu Thorn: Kreis Thorn. Insterburg: Stadt und Kreis Insterburg. Kaufmännische Korporation zu Tilsit, Stadt Tilsit. (Der Vorstand führt die Bezeihnung: „Vorsteher- Amt der Kaufmannschaft. “)

3. Provinz Pommern.

Kaufmännische Korporation zu Stettin, Stadtbezirk von Stettin. (Der Vorstand führt die Bezeichnung: „Die Vorsteher der Kaufmannschaft). Handelskammer zu Swinemünde: Stadt Swinemünde und Fiskal-Hafengrund im Kreise Usedom-

Wollin. 4. Provinz Posen.

Handelskammer zu Posen: Stadt Posen.

5. Provinz Schlesien.

Handelskammer zu Görli: Stadt und Kreis Görliß außer Stadt Reichenbach. Grünberg: Kreis Grünberg. A A Kreise Hirschberg und Schönau. Landeshut:

reis Landeshut. Lauban: Kreis Lauban und vom Kreise

Löwenberg der südwestlih vom Eisenbahndamm der \{hlesischen

Gebirgsbahn belegene Theil. Liegniß: Kreis Liegniß. Breslau:

Stadt Breslau. Schweidnih: Kreise Reihenbah, Schweidniß,

Waldenburg und vom Kreise Striegau die Ortschaft Laasan. Gleiwiß: Kreise Gleiwiß, Pleß und Rybnik. 6. Provinz Sachsen.

Handelskammer zu Halle: Gemeindebezirk der Stadt Halle. Kreise: Bitterfeld und Delißsh (excl. St. Delih\), Saalkreis, Mansfelder Seekreis, Mansfelder Geb.-Kreis (excl. Gerichts - Kommissions - Bezirk Ermsleben). Kreise: Quer- furt, Merseburg, Naumburg, Weißenfels, Zeiß. Erfurt: Stadtbezirk Erfurt, Kreis Shleufingen, Stadt Söm- merda. Mühlhausen: Kreise Mühlhausen, Heiligenstadt, Worbis. Nordhausen: Städte Nordhausen, Benneenstein,

Eintritts - Karten zum Ball find niht mehr zu haben, da über sämmtliche Billets bereits verfügt ift.

Von den Meldungen zum Zuschauer-Raum des dritten Ranges hat nur ein kleiner Theil berückfihtigt werden können und werden die bewilligten Billets, à 2 Thlr., den Betreffenden zugesendet. Der Verkauf der Amphitheater-Billets, à 1 Thlr., findet am Donnerstag, den 30. d. M., Abends von 5—6 Uhr im Königl. Opernhause statt. Ebendaselb| find die auf Mel- dungen r&ervirten Amphitheater-Billets gegen Abgabe einer Le- gitimation in Empfang zu nehmen.

Eine Beantwortung der eingegangenen Gesuche, sowohl um Ball- wie um Zuschauer-Billets, auf andere Weise, als im Falle der Bewilligung durch Zusendung der betreffenden Ginlaßkarten, liegt gänzlih außerhalb der Möglichkeit und wird gebeten, weitere Gesuche, deren jedes doch nur eine besondere Rücksihtnahme beansprucht, niht einzureichen.

Die Anfahrt is für sämmtliche Wagen nur von den Linden aus und zwar am Haupt-Eingang Thür Nr. 1 (dem Univerfitäts- gebäude gegenüber) und an der Thür Nr. 3 (am Opernplayt). Die Abfahrt findet ftatt: i 1. Von der Thür Nr. 1 nah der Schloßbrücke und na den Linden zu (die Wagen stellen fich vor dem Opernhause, Front nah demselben auf).

9. Von der Thür Nr. 3 ebenfalls nah den Linden zu (die Wagen stellen sh auf dem gepflasterten Theil des Opernplages bis an die Behrenstraße hin auf).

stein. Halberstadt: Kreise Halberstadt, Aschersleben, Oschers- leben und Wernigerode, Gerichts-Kommissions-Bezirk Ermsleben. Kaufmännische zu Korporation zu Magdeburg: Magdeburg, Neustadt, Bucktan nebft einmeiligem Umkreise dieser Städte. (Der Vorstand führt die Bezeihnung: „Die Aeltesten der Kaufmann-

schaft).

7. Provinz Schleswig-Hol stein. Kaufmännische Korporation zu Altona: Stadt Altona. (Die Korporation führt die Bezeihnung: „Kommerz-Kollegium“ :) Handelskammer Flensburg: städt. Polizeibezirk von Flensburg incl. Duburg und JIürgensbye. Kiel: Stadt Kiel incl. Dorf- garten, Elberbeck und Neumühlen.

8. Provinz Hannover.

Handelskammer zu Goslar: Aemter Liebenburg, Wöltin- gerode (incl. Stadt Goslar), Zellerfeld und Elbingerode. Göt- tingen: Kreise Osterode, Göttingen und Einbeck. Hildes- heim: Kreise Hildesheim und Marienburg und Amt Bockenem. Lüneburg: Kreise Lüneburg, Uelzen und Dannenberg; Aemter Isenhagen, Soltau, Bergen, Winsen nebst Stadt Winsen. Osnabrück: Landdrostei - Bezirk Osnabrück (excl. Stadt Papenburg) und Kreis Teklenburg. Emden: (Die Handelskammer führt die Bezeichnung: „Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg“): Landdrostei-Bezirk Aurich und Stadt Papenburg. Hannover: Land- und Stadtkreis Han- nover, Kreise Wennigsen, Hameln, Celle, Gifhorn (excl. Amt Isenhagen) und Rinteln. Verden: Kreise Verden, Diepholz, Hoya und Nienburg, Aemter Rotenburg, Fallingbostel und Ahlden. Geestemünde: Kreise Lehe und Osterholz. Har- burg: Kreis Harburg (excl. Amt und Stadt Winsen), Stader Marsch-, Stader Geest - Kreis, Kreis Neuhaus a. d. D., Kreis Otterndorf und Amt Zeven. 9. Provinz Westfalen.

Bielefeld: die Kreise Bielefeld, Halle, Wiedenbrück, Her- ford excl. Amtsbezirk Gohfeld-Menninghüffen und Bünde- Rôödinghausen und Stadt Vlotho. Minden: die Kreise Minden, Lübbecke und vom Kreise Herford, Amtsbezirk Gohfeld-Mennig- hüffen und Bünde-Rödinghausen und Stadt Vlotho. Mün ster: Regierungbezirk Münster excl. Kreis Teklenburg. Arnsberg: Kreise Arnsberg, Meschede, Brilon. Bochum: Kreis Bochum. Dort mund: Kreis Dortmund. Hagen: Kreis Hagen. Iserlohn: Kreis Iserlohn. Lüdenscheid : “Kreis Altena. Siegen: Kreis Siege1..

10. Provinz Hessen-Nassau.

Händelskammer zu Cassel: Bezirk: Stadt- und Land- freis Cassei. Hanau: Kreis Hanau. Dillenburg: Dill- und Westerwald-Kreis. Frankfurt a. M.: Städte Frank- turt a. M. und Bockenheim, Gemeindebezirke Bonames und Bornheim. Limburg: Unterwesterwaldkreis, ODberlahnkreis, Unterlahnkreis und (von Rheingaukreise) Amtsbezirk Braubach. Wiesbaden: Stadtkreis Wiesbaden, Untertaunuskreis und vom Rheingaukreise: Aemter St. Goarshausen, Rüdesheim, Eltville vom Landkreise Wiesbaden, Hochheim, Höchst, vom Obertaunuskreise: Aemter Usingen und Königstein.

11. Rheinprovinz. ;

Handelskammer zu Aachen: Gemeindebezirk von Aachen und Burtscheid. Eupen: Kreis Eupen. Stol- berg: Landkreis Aachen excl. Burtscheid und Kreis Düren. Coblenz: Gemeindebezirt der Stadt Coblenz. Cöln: Stadt Cöln. Mülheim am Rhein: Kreis Mülheim a. Rh. Barmen: Stadtkreis und Ober-Bürgerineisterei Barmen. Cre- feld: Gemeindebezirk von Crefeld und Uerdingen und Stadt Kempen. Duisburg: Gemeindebezirk der Stadt Duisburg. Düsseldorf: Gemeindebezirk Düsseldorf, Gerresheim nebst Erckrath, Eckamp, Ratingen und Hilden. Elberfeld: Stadt- kreis und Ober-Bürgermeisterci Elberfeld. Essen: Kreis Effen. Gladbach. Kreise Gladbah und Grevenbroih und vom Kreise Kempen die Bürgermeistereien Bracht, Dülken, Süchteln, Kalden- firhen, Lobberih, Burgwaldniel, Kirhspielwaldniel, Oedt, Gref-

| Georg, Fowie die Sammtgemeinden Brüggen und Born. Lennep: Kreis Lennep. Mühlheim an der Ruhr: Stadt und Bürgermeisterei Mühlheim an der Ruhr und Gemeinde- Bezirk Oberhausen. Neuß: Bürgermeisterei Neuß. Solin on Kreis Solingen. Wesel: Stadt Wesel. Saarbrüdcen: Kreis Saarbrücken. Trier: Stadt- und Landkreis Trier.

Kreise Bitburg, Saarburg und Wittlich.

Wiener Weltaus stellung 1873.

Die Vorausftellung von Unterrichtsmitteln soll am 1. März eröffnet werden. Die Einsendung der Ausstellungsobjekte erfolgt

vom 1. bis längstens 15. l gon Kaiserl. Königl. Ministeriums für Kultus und Unterricht im

des Obergymnasiums im 9. Bezirk zu Wien.

Februar an die Anilellnngtloma cbâu

Redaktion und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Verlag der Expédition (Kessel). Druck: H. Heiberg. Zwei Beilagen

der Kais. Bibliothek zu Straßburg „Die Kaiserliche niversitäts- und Landesbibliothek zu Straßburg“, Straßburg, Karl T. Trübner 1872.

M ES Ellrih. Kreis Sangerhausen (incl. Grafschafz Stolberg-Stolberg und Stolberg-Roßla). Amtsbezirk Hohen-

einschkiezlich der Börsen-Beilag®).

rath, Breyell, Boisheim, Amern, St. Anton und Amern, Sk.

| tenden Verhältnissen im Voraus festgeseßt und durch die Amtsblätter

| Nüßlichkeit der Anstalten und Unkernehmungen mit Genehmigung des

E Senommen werden, in Folge eines Beschlusses der Provinzial-Vertre-

Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

M 27.

Königreich Preufßen.

Auf den Bericht vom 11. d. Mts. will Ich, in Folge des An- trages des 21. Rheinischen Provinzial-Landtages in der nebst Anlagen und mit dem bisherigen Hülfsfkaffen - Statute wieder beigefügten Adresse vom 25. September v. Js., das anliegende (a) „Reglement, betreffend den Uebergang der Rheinischen Provinzial-Hülfskasse in die ständishe Verwaltung“ hierdurch genehmigen.

Dieser Erlaß ist nebst dem Reglement dur die Amtsblätter der Rheinprovinz zu veröffentlichen.

Berlin, den 15. Januar 1873.

Wilhelm.

An den Minister des Innern.

Graf Eulenburg.

a. Reglement, betreffend den Uebergang der Rheinischen Pro- vinzial-Hülfskasse in die ständishe Verwaltung. Auf Grund des §. 10 des Regulatives für die Organisation der Verwaltung des provinzialständischen Vermögens und der provinzial- ständischen Anstalten in der Rheinprovinz vom 27. September 1871 E ae Seite 469 flgd.) wird folgendes Reglement er- laffen: Art. 1. Die obere Leitung und Verwaltung der Rheinischen Provinzial: Hülfskasse geht von dem, durch den Ober-Präsidenten zu bestimmenden, und mit diesem Reglement durch die Amtsblätter der Rheinprovinz bekannt zu machenden Tage ab auf den Provinzial- Verwaltungsrath und defsen Organe nah Maßgabe der Bestimmun- gen des Eingangs erwähnten Regulatives über. Demgemäß werden die in dem, mittelst Allerhöchsten Erlasse vom 27. September 1852 und vom 14. März 1853 landesherrliG genehmigten, Statute der rheinischen Provinzial-Hülfskasse (durch die §8. 21 und folgende bis zum Schlusse) dem provinzialständischen Ausschusse und dem Ober-Präsidium der Rheinprovinz beigelegten Befugnisse von dem angegebenen Zeitpunkte ab durch den Provinzial-Verwal- Aumeray und seine Organe nach Maßgabe der Geschäftsordnungen geübt.

Art. 2. Die unmittelbare Verwaltung der- Provinzial-Hülfskasse wird in Gemäßheit des §. 6 des Regulativs vom 27. September 1871 ciúer durch den Provinzial-Verwaltungsrath zu bestellenden Kommission von drei Mitgliedern und einer gleichen Anzahl von Stell- vertretern übertragen, welche auch ferner die Bezeichnung: „D irek- tion der rheinischen Provinzial-Hülfskasse“ führt.

Eins der Direktionsmitglieder wird zum Syndikus bestellt und hat hauptsächlich den Rechtspunkt wahrzunehmnn.

_ Art. 3. Für die Verwaltungs-Kompetenz der Direktion bleiben w “apt des Statuts für die Provinzial-Hülfskasse maß- gebend.

Beschwerden gégen die Direktion unterliegen der Entscheidung durch den Provinzial-Verwaltungsrath. j

Art. 4. Für den Geschäftsgang bleibt die bisherige Geschäfts- anweisung für die Direktion der Provinzial-Hülfskasse in Geltung. Abänderungen derselben erfolgen durch Beschluß des Provinzial-Ver- waltungsrathes. _

Art. 5. Das Statut für die Provinzial-Hülfskasse vom 27. Sep- tember 1852 erhält hiernach, unter Berückfichtiguna der seit dem lan- desherrlich genehmigten und der von dem 21. Provinziallandtage an- derweit beschlossenen Aenderungen, folgende Fassung.

Revidirtes Statut der Rheinischen Provimzial-

Hülfska sfe.

8. 1. (Zweck.) Zu dem Zwecke, gemeinnüßige Anlagen und An- stalten, Gemeindebauten, Tilgung von Gemeindeschulden, Grundver- besserungen und gewerbliche Unternehmungen durch Darlehen zu er- leihtern und den Geldverkehr überhaupt zu befördern, ist cine Hülfs- kasse für dic Rheinprovinz errichtet, welche ihren Siß in der Stadt Cöln und ihren Gerichtsstand vor dem Landgerichte zu Cöln hat.

8. 2: (Stammfonds.) Den Stammfonds der Hülfskasje bildet eine Summe von 400,000 Thaler, und zwar mit ‘/; zum Betrage von 320,000 Thaler in Staatsschuldsheinen nach dem Nennwerthe, und mit !/; zum Betrage von 80,000 Thaler baar, als Antheil der Rheinprovinz an dem mittelst der Allerhöchsten Botschaft vom 7. April 1847 zur Exrichtung von Provinzial-Hülfskassen in sämmt- lihen Provinzen des Staates bestimmten Fonds von 2,500,000 Thaler. ___§. 3. Diese Summe ist von der Direktion der Hülfskasse in den aus der Staatskasse geleisteten Ratenzahlungen übernom- men worden, um zur Beförderung der im §. 1 benannten gemein- nüßigen Zwecke ausgeliehen zu werden.

_§. 4. (Annahme zur Verzinsung der Sparkasseugelder.) Die Direftion ist außerdem verpflichtet, Gelder aus den mit Genehmigung des Staates errichteten Sparkassen der Provinz, ohne Beschränkung auf eine gewisse Summe, anzunehmen, um dieselbe: zu verzinsen und in gleicher Weise auszuleihen.

_§. 5. (Annahme und Verzinsung anderer Gelder.) Der Hülfs- fasse ist ferner gestattet, zu gleichem Zwecke Gelder aus Provinzial-, Gemeinde- und Instituten-Kassen, Gelder aus Handwerken-Unter- stüßungs-, Kranken- und Sterbe-Kassen, sowie Pupillengelder als Devositen, nicht aber Gelder von Privatpersonen anzunehmen.

_§. 6. (Bedingungen der Darlehne.) Die Darlehen der Hülfs- fasse werden, auf Amortisation oder gegen gewöhnliche Zinszahlung, mit halbjähriger, beiden Theilen freistehender, Kündigung gegeben. Bei Darlehen auf Amortisation ist dem Empfänger das Recht ein- zuräumen, den ganzen Rüstand seinerseits mit sehsmonatlicher Kün- digung zurückzuzahlen.

§. 7. Der Zinsfuß, sowie die Amortisations- und Rüfßzahlungs- Bedingungen, sowohl Ér die anzunehmenden, als für die auszu- leißeuden, Kapitalien werden von der Direktion mit Genehmigung des Provinzial-Verwaltungsraths von Zeit zu Zeit nah den obwal-

der Rheinprovinz bekannt gemaht. u Der Zinsfuß kann nah Verhäliniß des Bedürfnisses und der

Provinzial-Verwaltungsrathes cal pet werden. _§. 8. Darlehen aus der Hülfskasse können gegen genügende Sicher- heit gewährt werden: j a, zur Gründung oder Erweiterung von Provinzial-Instituten; b. an Gemeinden zur Tilgung ihrer Schuiden, zur Verbesserung ihres Haushaltes, zu Bauten für Kirchen-, Hospital- und Schulzwecke, zu Wegeanlagen und ähnliche gemeinnüßige Untéruehmungen ; Ee 6. an Korporationen und vom Staate genehmigte gemeinnüßige Anstalten; d. an ländlihe Grundbesißer zu Kulturverbesserungen ; e. an Unternehmer nüßlicher Gewerbe - Anlagen, insonderheit solcher, die auf Einführung neuer Erwerbszweige berechnet find. S. 9. Auch zur Abhülfe eines augenblicklichen Nothstandes, z. B zum Ankaufe von Getreide bei großer Theuerung, können die etwa vorhandenen Bestände der Hülfskassen an Gemeinden oder Hülfs- vereine dargeliehen werden, wenn die Mittel zur Erstattung gehörig S ln Reat L _ §. 10. Bei der Konkurrenz mehrerer Darlehnsgesuche, welche nicht gleichzeitig befriedigt werden können, gehen die §. 8 s â. N Ubrigen und die §. 8 sub b. und e. erwähnten denen sub d. und e. vor, so ledoh, daß die sub b und c’ gleihberechtigt find.

Mittwoch, den 29, Januar

tung ; die Provinz bleibt alsdann der Hülfskasse für die Zahlung des Kapitals und der Zinsen noch besonders decbatte A

_Kreis-K Krefistags-Beschlüfse Darlehen erhalten und ift alsdann der Kreis für die Zahlung des Kapitals und der Zinsen verhaftet.

Gemeinden müssen zur Erlangung von Darlehën \ich über die Orduung ihres Geldhaushaltes ausweisen und ihrem Antrage zugleich den von der Auffichtsbehörde festgeseßten und bestätigten Tilgungsplan des Darlchens beifügen. Das Geld wird ihnen demnächst gegen eine auf verfassungsmäßige Art ausgestellte, von der Königlichen Regierung genehmigte, Schuldurkunde gezahlt. j

Auch in dem Falle eines zur Abhülfe eines Nothstandes be- willigten Darlehens müssen die Gemeinden sowohl als die Hülfs- vereine sich über ihre Zahlungsfähigkeit, sowie über den von der Auf- sihtsbehörde festgeseßten und bestätigten Termin der Erstattuug voll- ständig ausweisen.

Privaten, welche zu den §. 8 sub d. angegébenen Zwecken Geld verlangen, müssen:

1) über die zu machende Anlage sich deutlih und bestimmt auéweilen ;

2) dur ein Zeugniß des Vorstandes ihrer Gemeinde und zweier Gemeinderäthe oder Gemeinde-Repräsentanten oder, in Er- mangelung derselben, des Kreislandrathes den Ruf als

__ erfahrene und solide Hauswirthe begründen;

3) hinlängliche Sicherheit in Grundvermögen nachweisen und

_—…_ in der geseßmäßigen Art Hypothek bestellen.

Unter diesen Bedingungen können Darlehen innerhalb der ersten zwei Drittheile des Werthes der zur Sicherstellung angebotenen Grund- \tücke, oder auch gegen die am Schlusse dieses Paragraphen sub 3 þ. C di bezeichnete Sicherheit gegeben werden.

Wird ein Darlehen dieser Art von sämmtlichen Einwohnern

eines Ortes, oder doch von der Mehrzahl derselben zu einem gemein-

samen Zwecke nachgejucht, so darf die Direktion das unter Nr. 2 erforderte Zeugniß über den Ruf der Schuldner als crfahrener und solider Hauswirth erlassen.

Private, welche zu dem §. 8 sub e. angegebenen Zwecke Darlehen verlangen, find verpflichtet: i

_Zweck und Umfang der Anlage, wozu das Darlehen verwendet

werden soll, genau anzugeben ;

2) den Ruf tüchtiger Kenntnisse und solider Lebensweise durch obrigkeitlihe Zeugnisse zu bewähren;

Sicherheit zu stellen und zwar:

a. durch Grundstücke, wenn das Darlehen innerhalb der ersten zwei pes des Werthes derselben hypothekarish eingetra- gen wird;

. durch Verpfändung von hypothekarisch cingetragenen Forderun- gen, wenn dieselben innerhalb der ersten zwei Drittheile ‘des Werthes der Grundstücke eingetragen sind;

. durch Verpfändung von vreußtiGen Staats- oder von dem preußischen Staate garantirten Papieren, von Papieren des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches oder von inländischen Pfandbriefen, sowie dur Verpfändung von Obli- gationen der Rheinprovinz „und Ler Kecte uny Stldte diezcr Provinz. P Dieje Papiere können jedody höchstens nur bis zu 75 % ihres Normalwerthes belieben werden;

. durch Bürgschaft angesefsener und als solide anerkannter Ein- gesesjenen der Provinz, wenn die Bürgschaft für Kapital, Zinsen und Kosten selbsts{uldneris{ übernommen wird, und Über diese Verbindlichkeit Wechsel ausgestellt werden.

§. 12, Wer ein Darlehen auf Amortisation erhalten, dasself jedo erweislih nit zu dem angegebenen Z'recke verwendet hat, muß jechs Monate nach geschehener Kündigung den ganzen Rüstand des geliehenen Kapitals zurückzahlen. 1 /

§. 13. Zur Rückzahlung nach sechsmonatliher Kündigung sind auch alle Schuldner verpflichtet, die entweder ein Jahr lang mit mehr als der Hälfte ihrer Terminal- und beziehungsweise Zinszahlungen im Rüdckstande sind, oder von denen solhe nur durch Zwangsmittel in dem gleichen Zeitraume haben erlangt werden können.

§. 14. Wenn Grundstücke, welhe für Darlehen der Hülfskasse verpfändet find, zur öffentlichen Versteigerung kommen, so fann die Direktion, um die Rückzahlung ficher zu stellen, einem Kauflustigen das nöthige Kapital, welches jedoch F der Kaufsumme nicht überstei- gen qr, ohne Nücksicht auf die allgemeinen Darlehnsbedingungen vor- \chioßen, nöthigenfalls auch felbst mitbicten und das Grundstück so lange benußen oder verpachten, bis sich cine Gelegenheit zur vortheil- haften Wiederveräußerung findet. Jm ersteren Falle müssen jedoch

die rückständigen Zinsen und Kosten, welche die Hülfskasse zu fordern hat, soweit fie zur Hebung kommen, von dem Käufer unter allen Um- ständen berichtigt werden.

__§. 15. Die Direktion der Provinzial - Hülfskasse ist befugt ihre disponiblen Gelder zinsbar anzulegen durcch Bösen bei der preußi- hen Bank, sowie durch Ankauf oder Beleihung von preußischen Staatspapieren, Inhaber - Papieren des Norddeutshen Bundes und Deutschen Reiches, Pfandbriefen, Obligationen der Rheinprovinz, der in der Rheinprovinz belegenen Kreise uud Städte, sowie von sonstigen auf den- Inhaber ausgestellten Papieren , welchen pupillarishe Sicher- heit geseßlih beigelegt is. / (

8. 16. (Ceffion.) Es steht der Hülfsfkafse frei, die ihr zustehen- den Forderungen an dritte Personen, jedoch ohne Gewährleistung, zu cediren, und denselben entweder die Erhebung der Zinsen zu über- lassen oder folche für deren Rechnung einzuziehen und na den ver- abredeten_ Bedingungen auszuzahlen. : __§. 17. (Verwendung der Uebershüsse.) Von dem fährlichen Zinsgewinne der Hülfskasse wird vom 1. Januar 1873 ab ein Viertel dem Stammvermögen der Hülfskasse Behufs dessen allmäliger Ver- mehrung, sowie zur Deckung etwaiger Verluste zugeschlagen. Ueber die anderen drei Viertel können die Stände zu ¿fentlichen Zwecken innerhalb der Provinz frei verfügen. S. 18. (Vorrechte der Hülfskasse.) Die Provinzial-Hülfskasse hat die Rechte einer privilegirten öffentlichen Korporation. Sie hat sih eines Siegels mit der Umschrift: i E Rheinische Provinzial-Hülfs-Kasse“ zu bedienen. j: __§. 19. (Befugnisse der Provinzial - Versammlung.) Der Pro- vinzial-Versammlung der Rheinprovinz gebührt die Berathung und Beschlußnahme über allgemeine Verwaltungsgrundsätze, welche die Di- rektion zu befolgen hat, innerhalb der Grenzen dieses Statuts und der Geschäfts-Anweisung (§. 23). Zu dem Ende wird der Provinzial- Versammlung bei ihrem jedesmaligen Zusammentreten eine vollstän- dfe O der Lage und der Verhältnisse der Hülfskasse- mitge- eilt. ; Gleichzeitig ist derselben die Rechnung zur Dechargirung vor- zulegen. h: _H§. 20. Die Vorprüfung der Rechnungen, die Vorbereitung der Beschlüsse des Provinzial-Landtages, und ‘deren Ausführung liegt dem Provinzial-Verwaltungêrathe ob. __§. 21. (Direktion.) Die unmittelbare Verwaltung. der Provin- zial-Hülfskasse wird in Gemäßheit des §. 6 des oben bezeichneten Re- gulatives vom 27. September 1871 einer durch den “r barden waltungsrath zu bestellenden Kommission von drei Mitgliedern und

§8. 11. Darlehen für Provinzial-Institute können nur auf-

orporationen können nur auf Grund rectsgültiger

|

1878.

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A5 L A Cra S

„Direktion R ins der Direktions - Mitglieder wird zum Svndikus bef

der Dir Syndi )e 1

hat hauptsächlich den Rechtspunkt f ate. via A

F. 22. Die Direktion erwählt jiährlich ein Mitglied zum Vor-

der Rheinischen Provinzial-Hülfs-Kasse“

sipenden 4 2. H: (Geschäfts - Anweisung.) Die Geschäfts - Anweisung für ie Bire tion wird von dem Provinzial-Verwaltungsrathe érlassen H rre im Namen der Hülfskasse auszustellenden Urkunden und usfertigungen werden von dem Vorsitzenden der Direktion vollzo und E E derselben kontrasignirt. E E . 5, _-4. (Unterbeamte.) Das zur Verwaltung nöthi i Geshäfts-Anweisung naher zu bezeihnende , Pexsonal ird: boy wn Dircktion unter Genehmigung des Provinzial-Verwaltungsrathes Maßgabe des Regulativs vom 27. September 1871 (8. 5) velett _§. 29. (Aufgabe der Verwaltung.) Die Direktion der Hülfs- kasse wird ihr Augenmerk dahin richten, daß die im §. 1 benannten Zwecke in allen Theilen der Provinz befördert werden. Dieselbe wird, wo es noch an Veranstaltungen hierzu mangelt, der Einführung und dem Gedeihen derselben befonderen Vorschub leisten, namentli aber au wegen Errichtung von Sparkassen sowohl mit den Ver- waltungs-Behörden, als mit Privaten, welche Einsicht und Interesse dafür beweisen, in Verbindung treten, auch erforderlichen Falls Kom- missarien abordnen, oder Agenten bestellen. G T a _§. 26. (Filial - Verwaltung.) Sr. Majestät dem Könige bleibt vorbehalicn, nah Vernehmung oder auf den Antrag der Pro- vinzial-Bertretung die Gründung besonderer Filial-Anstalten der Hülfs- le für einzelne Theile der Provinz anzuordnen und über die den- selben zu ertheilenden Attributionen, sowie die ihnen zu überweisenden

| Theile des Dotationsfonds zu bestimmen.

E Cr C6! - p S À 24. (Berantwortlichfeit.) Bei Beobachtung dor in diesem Statute und in der Geschäftsanweisung enthaltenen Vorschriften, wer-

den die Mitglieder der Direktion nur dann für etwa entstehende Ver- luste der Hülfskasse verantwortlich, wenn diese erweislih durch Borsaß oder grobe Verschen von ihrer Seite entstanden find. ;

einer gleihen Anzahl von Stellvertretern übertragen, welche auch ferner die Bezeichnung :

_§. 28. (Mitwirkung der Staatsbehßörden.) Die Verwaltungs- behörden in der Provinz sind verpflichtet, der Direktion der Hülfs- fasse die ihrem Geschäfte erforderlibe Auskunft zu ertheilen die Landräthe und Bürgermeister, ihren Nückfragen id Ansuchen zu genügen, und, wenn Gefahr für die Därlehen der Hülfskasse in ihrem Bereiche ihnen kund wird, davon der Direktion unaufgefordert Mittheilung zu machen. Die Bürgermeister werden auch Anträge auf Darkehen aus der Hülfskafse wenn es von den Be- theiligten gewünscht wird, ohne Vergütung protokollarisch aufnehmen

| und an die Direktion befördern.

_§. 29. Die Provinzial - Hülfskasse kann zu ihren Einnahmen a O Cen Ha Steuereinnehmer, sowie der Kreis- nd Regierungs - Hauptkassen nach nähe iti des Finam- Ministers benußten. O e F E 8. 30. Der Provinzial - Now«=teenyrurhs ist fortisährender Ku- rator dec Hülfsfa#o-{n- ver Ut, daß es ihm jederzeit frei steht, sich von dem vorschriftsmäßigen Gange ihrer Verwaltung zu überzeugen, vertmutche Auskunft zu erfordern und über Beschwerden gegen die Direktion zu entieiden. ; i

Kriegs-Ministerium. Allerhöchste Kabinetsordre vom 16. Januar 1873, be-

treffend Urlaubs-Ertheilung an Offiziere, Unteroff i- _____zîtere und Gemeine.

_ Ich genehmige die beifolgenden Bestimmungen über die Befug- nisse, der verschiedenen Instanzen zur Ertheilung von Urlaub an Offi- ziere, Unteroffiziere und Gemeine mit dem Hinzufügen, daß hierdurch alle bisherigen auf die Urlaubsgewährung bezüglichen Bestimmungen aufgehoben sein sollen. Dagegen verbleiben die zur Zeit bestehenden Festsezungen über die während eines Ur!aubs zu gewährenden Kom- petenzen in Gültigkeit. Das Kriegs-Ministerium hat hiecnach das Erforderliche bekannt zu machen, sowie etwa erforderlihe Erläuterun- gen zu ertheilen.

Berlin, den 16. Januar 1873.

Wilhelm. S S von Kameke. An das Kriegs-Ministerium. Bestimmungen über die Befugnisse der verschiedenen Jnstanzen zur Ertheilung von Urlaub an Offiziere, Unteroffiziere und Gemeine. A. Urlaubs-Ertheilung an Offiziere.

T. Sr. Majestät dem Kaiser und Könige sind zur Entscheidung alle diejenigen Urlaubsgesuhe von Offfzieren vorzulegen, mittelst welcher entweder eine über die reglementsmäßige Gebühr hinausgehende Kompetenzen-Gewährung erbeten oder der Urlaub auf längere Zeit, als von den betreffenden obersten Jnstanzen bewilligt werden darf, nachgesucht wird. ;

Diese Instanzen sind:

a, die Prinzen des Königlichen Hauses für ihre persönlichen Adju- tanten, S E Î

b, der Kriegs-Minister für die Offiziere des Kriegs-Ministeriums und der dem Kriegs-Ministerium resp. den Departements desselben in Personal-Angelegenheiten unterstellten Formationen und Institute*) sowie für die Zeug-Offiziere, G

c. der Chef des Generalstabes der Armee für die Offiziere des Großen Generalstabes einschließlich des Neben-Etats desselben und für die Offiziere des Eisenbahn-Bataillons,

d. die General-Inspecteure der Artillerie und des Ingenieur-Corps und der Train-Inspecteur für die Offiziere der betreffenden Waffen,

e, der General-Inspecteur des Militär-Erziehungs- und Bildungs- Wesens, der Direktor der Kriegs-Akademie, der Inspecteur der Jnfan- terie-Schulen, die Chefs des reitenden Feldjäger-Corps und der Land- gentsd'armerie, der Chef des Militär-Reit-Instituts, sowie die Com- mandeure der Leib-Gensd'armerie und der Scloßgarde-Compagnie für die Offiziere der unter denselben stehenden Formationen und An- stalten, ;

f. die General-Jn}specteure der Armee-Inspeïktionen, der Ober- Befehlshaber in den Marken, der Jnspecteur der Jäger und Schüßen für ihre resp. Stäbe, i

g. die Gouverncure von Berlin und Mainz, sowie der Komman- dant von Potsdam für die bei den resp. Gouvernements und Kom- mandanturen angestellten Offiziere, der Gouverneur von Mainz auc für den Vorstand des dortigen Festungs-Gefängnisses (Betreffs der Kommandanten von Berlin und Potsdam. cfr. IV. b.),

h, der Chef des Militär-Kabinets Sr. Majestät des Kaisers und Ksnigs für die dem Militär-Kabinet angehörigen Offiziere,

i, die fommandirenden Generale für alle übrigen Offiziere ihres CGorps-Bereiches. }

II, Es dürfen ertheilen :

a. der kommandirende General:

1. den Divisions- und Brigade-Commandeuren, wie allen in Generals-Stellungen besindlihen unterstellten Offizieren einslicßlich sämmtlicher Gouverneure und der Kommandanten von Festungen erster Klasse einen Urlaub bis zu 21 Tagen, j

*) Inspektion der- Gewehr-Fabriken, die Gewehr-Fabriken und Gewehr-Revisions-Kommiffionen, die te{nischen Institute der Artillerie, die Militär-Roßarzt-Schule, Großes Militär-Waisenhaus zu Potsdam

und Schloß Prebsh 2.