1873 / 27 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 29 Jan 1873 18:00:01 GMT) scan diff

9 den Regiments-Commandeuren und den denselben gleichge- stellten Offizieren, fowie auch sämmtlichen Kommandanten von Festun- gen zweiter und dritter Klafse cinen Urlaub bis zu 45 Tagen,

3 allen übrigen unterstellten Offizieren einen folchen bis zu

3 Moönaten,»- A E

b der Divisions-Commandeur : : 2:

L Peag Regiments-Commandeuren und mit gleichen Stellungen betrauten Offizieren cinen Urlaub bis zu 21 Tagen, 5 j

9 allen übrigen Stabsoffizieren, Hauptleuten resp. Rittmeistern und Subaltern-Offizieren einen Urkaub bis zu 45 Tagen,

c. der Brigade-Commandeur: - : i 1. den Regiments-Commandeuren einen Urlaub bis zu 3 Tagen, 9 den sub b, 2. bezeichneten Offizieren einen Urlaub- bis zu 30 Tagen, : . H E d. der Commandeur eines Regiments oder selbständigen Ba- taillons den unterstellten Offizieren einen Urlaub bis zu 14 Tagen

e. detachirte Bataillons- und Abtheilungs-Commandeure, Chefs resp. Commandeure von detachirten (Compagnien, Escadrons und Batterien, sowie andere detachirte Stabsoffiziere, Hauptleute und Sub- alternoffiziere, den unterstellten Offizieren * eiten Urlaub bis zu fechs8

en. L : A 111. Die Vefugniß, Urlaub an Offiziere zu ertheilen, üben aus: a. in den für die kommandirenden Generale festgeseßten Grenzen: die Prin- zen des Königlichen Hauses bei Beurlaubnng threr persönlichen Adju- tanten, der Kriegs-Minister, die Gencral-Inspecteure der Armee-In- spektionen, der Ober-Befehlshaber in den Marken, der Chef des Gene- ralstabes der Armee, die General-Jnspecteure der Artillerie, des Ju- genieur-Corps und des Militär-Erziehungs- und Bildungëwesens, die Gouverneure von Berlin und von Mainz, der Chef des reitenden Feldjäger-Corps, der Chef der Landgensd armere.

b. in den für die Divisions-Commandeure festgeseßten Grenzen: der Chef des Militär-Kabinets Seiner Majestät des Kaisers und Königs, die Departement s-Direktoren im Kriegs-Ministerium uud zwar rücksichtlih ihrer Adfutanten*)\ sowie der von den resp. Vepar- tements refsortirenden Institute, der Direktor des Allgemeinen Kriegs- Departements auch rücksihtlich aller Zeugoffiziere,“ die Inspecteure von Artillcrie- und Ingenieur-Jnfpektionen, der Direktor der Kriegs-Aka- demie, der Inspecteur der Jnfanterieschulen in Bezug auf alle Offi- ziere der ihm unterstellten Institute**), der Inspecteur der Jäger und Schüben, der Train-Inspecteur, der Chef des Militär-Reit-Instituts, die vorstehend niht aufgeführten Gouverneure, der Kommandant von

Zerlin. Ï ps E in den für die Brigade - Commandeure festgeseßten Grenzen: der Remonte - Inspecteur, der Commandeur des reitenden Feldjäger- Corps, der Präses der Ober-Militär-Examinations-Kommi sion, der Commandeur des Kadetten-Corps, der Inspecteur der Gewehr-Fabriken, der Präses der Artillerie-Prüfungs-Kommifsfsion, sowohl in Bezug 0uf die Sffiiere der Kommission, wie auf die dèr Versuchs - Abtheilung derselben und die der Artillerie - Schießschule, die Kommandanten von Altona, Breslau, Carlsruhe, Cassel, Daruistadt, Frankfurt a. M., Hannover und Potsdam, die Kommandanten der Festungen 1. Klasse ünd dec Kommandant von Königstein, der Direktor des großen Mili- tär-Waisenhauses zu Potsdam und Schloß Prebsh.

d. in den für die Regiments-Commandeure festgefeßten Grenzen: die Inspecteure von Pionier- und Festungs-Juspektionen, die Bri- gadiers der Landgensd'armerie, die Landwehr-Bezirks4ommandeure, der Commandeur der Leibgensd'armerie, der Commandeur der Schloß- garde-Compagnie, der Direktor der vereinigten Artillerie- und Ju- genieur-Schule, die Direktoren der Militär- und der Artillerie-Schieß- sule, die Commandeure der Kadettenhäujer, die Direktoren der Kriegs\{hulen, die Commandeure der Unteroffizier-Schulen, der Vor- stand der Militär-Roßarzt-Schule, der Direktbr der Oberfeuerwerker- Schule, die Direktoren der Artillerie-Werkstätten, der Direktor des S art2 Qaboarotorinms, die Direktoren der Pulverfabriken, der Ge- ee und der Gewry-S-chEon die Nräsides der Gewehr-

evisions-Kommissionen, die Kommandanten vér Zrswaugon 2, und 3. Klasse, die Artillecie- und die Ingenieur-Offiziere der Pläße, die Vor- stäude der Artillerie-Depots sowie die Feltungs-Bau-Direftoren als Stabs-Offiziere und sofern sie niht mit dem vorgeseßten Regiments- Commandeur resp. Festungs-Inspecteur in derfelben arnison si be- finden, die Kommandanten der Invalidenhäuser und Chefs der Jn- validen-Compaguien. : E ;

e. in den für die detachirten Bataillons-Commandeure festge- seßten Grenzen: die Artillerie- und die Ingenier-Offiziere der Pläße, die Vorstände der Artillerie-Depots und die Festungsbau-Direktoren als Hauptleute. Die in solchen Stellungen befindlichen Stabs-Offi- icre, welhe mit dem vorgeseßten Regiments - Commandeur resp. L estungs-Inspecteur in derselben Garnison si befinden®**).

IV. Urlaubêgesuche sind grundsäßlih durch Vermittelung der direkten Vorgeseßten vorzulegen. Welches der desfallfige Instanzenweg ist, ergiebt fih aus den sub I. enthaltenen Festseßungen. Sia

Im Besouderen gilt Nachstehendes: a. die Prinzen des König- lichen Hauses erbitten selbst, wenn dieselben Truppenbefehlshaber find, Urlaub direkt bei Sr. Majestät dem Kaiser und Könige. /

b. Der Kommandant ven Berlin erbittet für sih nah zuvoriger Verständigung mit dem Gouverneur direkt den Urlaub an Allerhöh- ster Stelle, während der Kommandant von Potsdam, sofern derselbe gleichzeitig Truppenbefehlshaber ist, ouf dem für diese Stcllung vor- gesehenen Instanzenwege Urlaub nachzusuchen hat.

c. Zu denjenigen Offizieren, welche die Gouverneure und Kom- mandanten nah Maßgabe der Bestimmungen sub I]. und I1I. beurlauben dürfen, gehören auch die Plaßmajors, die Abtheilungsführer der

eftungs-Gefänguisse und die Führer der Arbeiter-Abtheilungen. Diese

fiziere sind indessen bei Anwesenheit eines Gouverneurs nicht ohne

ustimmung desselben von den Kommandanten zu beurlauben. Es teht ferner in derjenigen Orten, wo neben dem ersten ein zweiter Kommandant sih befindet, dem leßteren keine Beurlaubungsbefug- niß zu.

s d. Den Commandeuren der Fuß-Artillerie-Regimenter, den Ar- tillerie-Offizieren der Pläße, sowie den Vorständen der Artillerie- Depots darf über 3 Tage hinaus uur mit vorgängiger Zustimmung des Allgemeinen Kriegs-Departements Urlaub ertheilt werden.

Die Artillerie- und Ingenieur-Offiziere der Plätze, die Festungs bau-Direktoren und die Vorstände der Artillerie-Depots bedürfen ferner zu jeder Beurlaubung der Zut iniRuns der Gouverneure resp. der Kommandanten der betreffenden Pläße, welhe auch, wenn dringende Gründe dazu vorliegen, den Untritt eines jenen O bereits ertheilten Urlaubs vorläufig zu - untersagen be-

gt sind. J

e. Der des des Generalstabes der Armee ift vou jeder über 14 Taqe hinaus gehenden Beurlaubung eines Generalstabs-Offiziers zu unterrichten. Es haben ferner die Chefs der Generalstäbe der Armee- Corps und der General-Inspektion der Artillerie vor Nachsuchung eines längeren als 14tägigen Urlaubs des Einverständnisses des Chefs des Generalstabes der Armee fih zu versichern.

f. Bezüglich der Entscheidung über Urlaubs-Gesuche der Offiziere des Großherzoglih Mecklenburgischen Kontingents, soweit folhe nicht durch das General-Kommando des IX. Armee-Cerps erledigt werden können, verbleibt es bei den Bestimmungen der Allerhöchsten Kabinets-

*) Vndere dem Kriegs-Ministerium teTtende Offiziere werden von den Departements-Direktoren und Chefs von selbständigen Ab- theilungen im Kriegs-Ministerium bis zu 8 Tagen, von den übrigen D ngtvett bis zu 3 Tagen beurlaubt. _**) Militär-Schießschule, Unteroffizierihulen, Central-Turnanstalt, Militär-Knaben-Erziehungsinstitut zu Annaburg. / ***) Nach Goa Mobilmachung haben in Bezug auf Beurlaubung, der Commandeur der immobilen Garde-Truppen, die Befugniß eines kommandirenden Generals, dr Inspecteur der immo- bilen Garde-Infanterie, die Befugniß ‘eines Brigade-Commandeurs, die Inspecteure der Erjaß-Escadrons und die Commandeure der immo- bílen Fuß-Artillerie: diejenige eines Regiments-Commandeurs, ferner in Bezug auf Beurlaübung ‘von Offizieren auh die Commandeure von Ersaß-Abtheilungen, Erjaß-Ez3cadrons und selbständigen Ersaß-Com- pagnien die Befugniß eines Regiments-Sommandeurs.

Ordre vom 30. Dezember 1869, desgleichen bezüglih der Entscheidung über sole Gesuche der Herzoglih Braunschweigischen Offiziere bei den bibherizen Festseßungen. : :

. Urlaubs-Ertheilung an Unteroffiziere und Gemeine.

.L, Der Instanzenweg für Urlaubsgesuche der Unteroffiziere und Gemeinen ist demjenigen analog, wel{er für Urlaubsgesuche von Offi- zieren der betreffenden Stäbe, Truppentheile, Anstalten und Forma- tionen vorges{rieben ist.

. Es werden Unteroffiziere und Gemeiné beurlaubt :

vom kommandirenden General in der Regel nur bis zu 3 Monaten,

vom Divisions-, Brigade-, Regiments- und selbständigen Bataillons- - Commandeur bis zu 45 Tagen, / E

von einem anderen Bataillons-Commandeur und von einem Abthei- lungs-Commandeur bis zu 30 Tagen, vom Chef resp. Com- mandeur einer Compagnie, Escadron oder Batterie, sowie von einem detachirten t eas resp. Rittmeister und einem solhen Subaltern-Offizier bis zu 14 Tagen. T

ITII. Die bezüglichen Beurlaubungs-Befugnisse der vorstehend sub B. TI. nicht erwähnten Offiziere regeln sih nach den unter A. Ul. ge- gebenen Festsezungen, jedo mit dem Unterschiede, daß den unter A. k. namhaft gemachten Vorgeseßten in Nedyg au Beurlaubung vou Unter- offizieren und Gemeinen sämmtlich die Beurlaubungs-Befugniß eines kommandirenden Generals beiwohnt.

C. Allgemeine Bestimmungen. ;

a, Dié sub A. [. bezeichneten Vorgeseßten dürfen innerhalb ihrer Kompetenz Urlaub in gleichem Maße nah dem Inlande und Auslande, alle: übrigen Vorgeseßten Urlaub an Offiziere nur für den Umfang des Deutschen Reiches und der österreichish-ungarischen Monarchie, an Unte und Gemeine nur für den Umfang des Deutschen Reiches ertheilen. i

b, Kommandirte suchen den Urlaub, sofern derselbe die Dauer des Kommandos nicht überschreitet, lediglich bei denjenigen Behörden nach, welchen sie durch das Kommando unterstellt find, andernfalls bedarf & der Zustimmung des Truppentheils resp. der Behörde, welchen fie angehören, event. nah Beendigung des Kommandos zugetheilt werden. Von der “erfolgten Beurlaubung ist denjenigen Behörden, bei welchen die Betreffenden das Gehalt resp. die Löhnung empfangen, Mitthei- lung zu machen. i j

c. Urlaubsgesuche von Offizieren und Maniischaften der Jäger- und Schützen-Bataillone werden in höherer Instanz von den General- Kommandos erledigt, event. sofern die Urlaubsgesuche solcher Offiziere über die Kompetenz der kommandirenden Generale hinausgehen, von den nämlichen Behörden an Allerhöchster Stelle vorgelegt. A

Vor der Entscheidung über Urlaubsgesuche der Offiziere der Jà- ger- und Schüßen-Bataillone durch die General-Kommandos muß die Inspektion der Jäger und Schüben gehört worden fein.

d. Urlaubsgesuche des bei den Fuß-Artillerie-Regimentern und den Artillerie-Depots - cingetheilten Zeugpersonals gehen durch die Kom- mandos bezeichneter Regimenter, falls deren Kompetenz nicht ausreicht, direkt an das Allgemeine Kriegs-Departement. H i

e. Die Beurlaubung von Offizieren und Mannschaften einer mobilen Feld-Armee ist, fofern nicht eine solche zur Wiederherstellung der Gesundheit unbedingt nothwendig wird, im Allgemeinen unzuläjfig. Indessen sind die kommandirenden Generale aber nur diese er- mächtigt, in einzelnen dringenden Fällen und zu gelegener Zeit (z. B. während einer längeren Waffenruhe) Beurlaubungen von kurzer Dauer eintreten zu lassen, sowie auch zu gestatten, daß die ihnen untergebenen Befehlshaber innerhalb bestimmter, durch die kommandirenden Gene- rale féltaufetenbek Grenzen Urlaub ertheilen. e e5

Rüesichtlich des nicht moblilen Theiles der Armee sind in Kriegs- zeiten bezüglich der Beurlaubung im Allgemeinen und unter ange- messener Einschränkung die für das Friedensverhältniß gegebenen Be- stimmungen maßgebend. y 5 ch

Die der Kriegsbesaßung einer armirten Festung angehörenden Offiziere dürfen nur mit Genehmigung des Gouverneurs oder Kom- mandanten, die Offiziere und Mannschaften einer in Belagerungs- zustand erklärten Fejtung überhaupt nicht beurlgubt werden.

Berlin, ven 18 _JIemuar 1873.

4 Vorstehende Allerhöchste Bestimmungen werden hiermit zur Kennt- niß der Armee gebracht.

Berlin, den 22. Januar 1873.

Kriegs-Mintsterium v. Kameke.

YVersonal- Veränderungen.

L. In der Armee. Offiziere, Portepee-Fähnrithe 2c. A. Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen. Den 16. Januar 1873. Herrfalhrdt, Hauptm. à la suite

den 2. Ingen. Inspektion und Lehrer an der Kriegsshule zu Han- nover, unter Entbindung vou diesem, Verhältniß in die 3. Ingenieur- Inspektion einrangirt. Horn, Hauptm. à la suite der 3. Ingen. Inspektion und Lehrer an der Kriegsshule zu Engers, in gleicher Eigen- \chaft zur Kriegsschule in Hannover verseßt. Stachow, Pr. Lt. von der 4. Ingen. Inspektion, unter Stellung à la suite dieser Inspektion, als Lehrer zur Kriegsshule in Engers verseßt. Boeckh,.Pr. Lt. vom Kadetten-Corps, zum Hauptm. und Comp. Chef, Schmölder, Pr. Lt. vom Niederschles. Feld-Art. Regt. Nx. 5, Corps-Art. und kommdrt. als Militär-Lehrer bei dem Kadettenhause in Berlin, unter Belassung in diesem Verhältniß und unter Stellung à la suite dieses Regts., zum Hauptm. befördert... v. Reichenbach, Sec. Lt. yom Grenadier - Regiment König Friedrich Wilhelm IV. (1. Pomm.) Nr. 2, als Erzieher zum Kadettenhause in Berlin, v. Zepelin, Sec. Lt. von demselben Regt., als Erzicher zum Ka- dettenhause in Wahlstatt, - beide. vom 1. Februar cr: ab, Knak Sec. Lt. vom 8. Pomm. Inf. Regt. Nx. 61, als Erzicher zum Ka- dettenhause in Potsdam, dieser vom 1. März cr. ab, alle drei vor- läufig bis zum 1. Mai 1874, kommandirt. v. Rundstedt, Rittm. vom Garde-Husar. Regt., unter Belassung in dem Kommdo. als Adjut. der 4. Division, dem Regt. aggregirt. v. Es beck gen. v. Platen, überzähl. Pr. L. vom Garde-Hus. Regt., in die vakant gewordene Pr. Lts. Stelle eingerückt. v. Ziethen, Sec. Lt. vor 1. Sthles. Husar. Regt. Nr. 4, Gr. v. ckler, Sec. Lt. vom 1. Garde-Regt. zu Fuß, in das Garde-Husfaren-Regiment verseßt. Srhr. v. Brandis, Ritkm. und Escadr. Chef im Kürmärk. Drag.

eg. Nr. 14, unter Stellung à la suite des Regts. v. Enckevort I,

. Lt. vom Kürass. Regt. Königin (Pomm.) Nr. 2, beide als

echt- und Turnlehrer zum Militär-Reit-Institut kommandirt. v. G 66, Pr. Lt. vom Kurmärk. Drag. Regt. Nr. 14, unter Entbindung von dem Kommdo. als Adjutant der 19, Kav. Brigade zum Rittm. und Escadr. Chef befördert. Gr. zu Solms-Sonnenwalde, Sec. Lt. vom Westpreuß. Ulan. Regt. Nr. 1, als Adjut. zur 19. Kavall. Brigade kommandirt. v. Drewiß, Rittm., aggreg. dem Westfäl. Drag. Regt. Nr. 7 und kommandirt zum Chef der Land-Gensd'armerie in der Land-Genéd'armerie angestellt. Gr. v. Hessenstein, Pr. Lt. vom 2. Garde - Regt. zu Fuß und kommdrt. zum Chef der Land- Gensd’armerie, in der 7. Gensd'armerie-Brigade angestellt. v. Eich- horn, Sec. Lt. vom 2. Garde-Regt. z. F., zum Pr. Lt. befördert. Schulz, Hauptm. und Comp. Chef im Pomm. Jäger-Bat. Nr. 2, unter Verleihung des Charakters als Major, in der 5. Gensd'armeric- Brig. angestellt. v. Bosse, Hauptm. und Comp. Chef im 3. Hannover. Inf. Hegt. Nr. 79, in das Pomm. Jäg. Bat. Nr. 2. verseßt. Gr. v. Schwerin, Pr. L. vom 3. Hannov. Inf. Regt. Nr. 79, zum Hauptm. und Comp. Chef befördert. Kruse, Sec. Lt. vom 2. Pos. A Regt. Nr. 19, in das Hohenzollern. Füs. Regt. Nr. 40 verseßt.

üha, Pr. Lt. vom 8. Rhein. Inf. Regt. Nr. 70 und kommandirt bei der Direktion der Gewehrfabrik in Erfurt, Lange, Pr. Lt. vom Magdeburg: Füf. Regt. Nr. 36 und kommandirt bei der Gewehr-Re- visions-Kommission in Sömmerda, unter Stellung à la suite der be- (ressendon Regimenter, zu Direktions-Assistenten bei den Gewehr fabriken ernannt,

Den 17. Januar 1873. Erbgroßherzog von Mecklen-

burg-Schwerin, Königliche Hoheit, Hauptm. à la suite des 4. Brandenburg. Juf. Regts. Nx. 24 (Großherzog von Medcklenburg-

Seri) und des Mecklenburg. Gren. Regts. Nr. 89, zum Major efördert.

Den 20. Januar 1873. v. Zglinicki, Oberst und Commdr. des 4. Magdeburg. Inf. Regts. Nr. 67, unter Stellung à Ia suite dieses Regts., zum Kommandanten von Glogau, v. Olszewski, Oberst-Lt. vom 5. Ostpreuß. Jof. Regt. Nr. 41, zum Commandr. des 4. Magdeburg. Inf. Regts.-Nr. 67, Blume, Oberst-Lt. beauf- tragt mit der Führung des 1. Rhein. Inf. Regts. Nr. 25, zum Commandeur dieses Regts., ernannt. Sabinski, Hauptm. und Cemp. Chef im 2. Oberschlesischen Inf. Regt. Nr. 23, unter Beför- derung zum Major, in -das 5. Ostpreuß. Inf. Regt. Nr. 41 verseßt. Srhr. v. Funck, Pr. Lt. vom 5. Oftpreuß. Inf. Regt: Nr. 41 und ommandirt als Adjut. der 19. Inf. Brigade, von diesem Kommando unter Beförderung zum üÜüberzähligen Hauptmann, entbunden. Bshm I1., Prem. Lt. vom 4. Niederschles. Juf. Regt. Nr. 51, als Adjutant zur 19. Infanterie-Brigade kommandirt. Gr. Wacht- meister, Sec. Lt. vom 5. Pomm. Infant. Regt. Nr. ‘42, auf ein Jahr zur Dienstleistung bei dem Kür. Regt. Königin (Pomm.) Nr. 2. kommandirt. Frhr. v. Steinäcker, Hauptm. und Comp. Chef im 4. Thüring. Inf. Regt. Nr. 72, dem Regt. unter Belaffung in seinem Kommando zur Wahrnehmung der Geschäfte als Bezirks- Commdr. des 2. Bats. (Mühlhausen) 1. Thüring. Landw. Regts. Nr. 31, aggregirt. Frhr. v. Wangenheim, Pr. Lt. vom Hess. Füs. Regt. Nr. 80, zur Zeit kommandirt als Afffistent bei: der Militär- Schießschule, zum überzähl. Hauptm. befördert. Burchardt, Hauptm. und Comp. Chef vom 7. Pomm. Inf. Regt. Nr. 54, unter Stellung à la suite dieses Regts., zur ferneren Dienstleistung bei der Eisenbahn - Abtheilung des Großen Generalstabes bis zum 1. Januar 1874 kommandirt. Frhr. v. Sal muth, Sec. Lt. vom Garde-Füs. Regt. von seinem Kommdo. als Jnspektions-Offizier und Lehrer bei der Kriegsshule zu Potsdam, mit Ablauf des gegenwärtigen Lehr- Éursus auf gedachter Kriegsschule, entbunden.

Den 23. Januar 1873. v. Trescko w, Gen. Lt., Gen. Adjut. Sr. Majestät des Kaisers und Königs und Commdr. der 19, Division, zur Uebernahme der Geschäfte des General-Komman- dos X. Armee-Corps, während der Abwesenheit des bis zum 1. Juli cer. zur Wiederh-rstellung seiner Gesundheit beurlaubten Generals der Jnf. v. Voigts-Rheß, Kommandirenden Generals dieses Armee-Corps, nach Hannover kommandirt. v. Strubberg, Gen. Major und Commdr. der 30. Jyfanterie-Brigade, unter Verleihung des Ranges und der Kompetenzen eines Divisions-Commaudeurs, zu den Offizieren von der Armee verseßt, und zunächst zur Vertretung des abkomman- dirten Commandeurs der 19. Divifion nah Nancy kommandirt. Prinz Kraft zu Hohenlohe-Ingelfing en, General-Major und Inspecteur der 2. Art. Inspektion, unter Belassung in dem Verhältniß als General à la suite Sr. Maj. des Kaisers und Königs, zum Commdr. der 12. Division. v. Bülow, Gen. Major von der Armee und kommdrt. zur Dienstleistung bei der General-Inspektion der Art., zum Inspecteur der 2. Artillerie-Jnspektion ernannt.

B. Abschiedsbewilligungen x.

Den 16. Januar 1873. Fabricius, Pr. Lt., aggreg. dem Brandenburg. Füs. Regt. Nr. 35, mit Penfion ausgeschieden, v. Zafirow, Obecst a. D., bisher Brigadier der 1. Gensd'armerie- Brigade, mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des 4. Ost- preuß. Gren. Regts. Nr. 5, in die Kategorie der zur Disp. gestellten Offiziere verseßt. Frhr. Hoverbeck v. Shönaich, Rittm. zur Disp., zuleßt Escadr. Chef im Ostpreuß. Kür. Regt. Nr. 3 Graf Wrangel, der Charakter als Major verliehen.

Den 20. Januar 1873. Bargen, Sec. Lt. von der Ref. des 6. Westfäl. Inf. Regts. Nr. 55, mit Pension nebst Aussicht auf Anstellung im Civildienst und feiner bisherigen Uniform der Ab- schied bewilligt. v. Thümen, Major a. D., zuleßt Hauptm. und Comv. Chef im 3. Pomm. Inf. Regt. Nr. 14, in die Kategorie der zur Disp. gestellten Offiziere verseßt. Winterberg, Pr. Lt. a. D., zuleßt im Westfäl. Feld-Art. Regt. Nr. 7, die Ausficht auf Anstellung im Civildienst ertheill. v. Stülpnagel, Sec. Lt. a. D, bisher im 2. Garde - Dragoner - Regiment, die Erlaubniß zum Tragen der Uniform des gedachten Regiments ertheilt.

xa. In der Marine. Offiziere zr. A. Ernennungen, Beförderungen 2c.

Den 16. Januar 1873. Hennicke, v. Holßendorff, Bell, See-Kadetten von der 1. Matrosen-Division, zu Unter-Lieuts. zur See befördert. .

B. Abschiedsbewilligungen 2.

___ Den 16. Januar 1873. Schau, Kapit. zur See a. D, in die Kategorie der zur- Disp. gestellten Offiziere verseßt. Sch midt, Kapit. Lt. von der 1. Matrosen-Division, unter dem ge- seßlichen Vorbehalt ausgeschieden. Wusthoff, Lieut. zur See der Seewehr vom 1. Bat. (Danzig) 8. Oftpreuß. Landw. Rgts. Nr. 45, Behufs Auswanderung der Abschied bewilligt, Gr. v. Pfeil. Kap. Lt. von der 2. Matrosfen-Division mit Pension der Abschied bewilligt. Wilda, See-Kadett v:n der 2. Matrosen-Divifion, zur Dispofition der Ersaß-Behörden entlassen.

Nichtamtliches. Deutsches Neich.

Württemberg. Stuttgart, 27. Januar. Die Rede des Iustiz-Ministers von Mitt nacht in der Sizung des Lan d- tags vom 24. d. M. über die in Angriff zu nehmende deutsche Gerichts-Organisation, lautet nah dem „St.-Anz. f. W.“ wie folgt: j „In der Zeit vom 12. bis 18. Dezember v. J. fanden in Berlin außerhalb des Bundesraths freie Besprehungen über eine gemeinsame deutshe Gerichtsorganisation ftatt unter den Justiz-Ministern von Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden.

Die Ergebnisse dieser Besprechungen, welche zunächst nur die An- lage im ganzen und die größeren Fragen des in das Auge gefaßten Reichsgeseßes behandelten, wurden seither von eineîn Beamten des Königlich preußischen Justiz-Ministeriums in Geseßentwurfsform ge- bracht und es foll diese mir bereits zugekommene Arbeit demnächst von Kommiffarien auch der übrigen an der Konferenz betheiligten Regierungen berathen werden. Sodann wird den Entwurf die Minister- konferenz in einem zweiten Zusammentritt näher erörtern, auch soll den bei der Konferenz nicht vertretenen Regierungen das Ergebniß vor Uebergabe einer Vorlage an den Bundesrath mitgetheilt werden.

Die bisher stattgehabten Besprehungen waren vorläufige und vertraulihe. Die Minister haben für ihre Person, nicht für die be- treffenden Regierungen sich ausgesprochen. Die Regierungen als solche werden erst in eiucm späteren Zeitpunkte sih s{lüssig zu machen haben, weshalb über das Verhalten und die Entshließungen der Königlichen württembergischen Regierung eine Mittheilung derzeit niht gemacht werden kann“ : | i Dieser \chriftlichen Antwort erlaube ich mir Folgendes beizu-

gen: 4 L

Die Frage einer gemeinsamen deutschen Gerichtsorganifation hängt innerlich und nah dem bisherigen äußeren Verlaufe zusammen mit dem bekannten Antrage des Reichstags auf Ausdehnung der Zu- ständigkeit der Reichsgeseßgebung auf das gesammte bürgerliche Recht.

Im Entwurfe der Verfassung des Norddeutshen Bundes war in Art. 4 Nr. 13 der Gefebgebung des Bundes zugewiesen nur

„die gemeinsame Civilprozeß - Ordnung und das gemeinsame Konkursverfahren, Wehsel- ‘und Handelsrecht.

Im konstituirenden Reichstage des Norddeutschen Bundes wurde im Frühjahr 1867 beantragt

1) von dem Abg. Miquél die Nr. 13 dahin zu fassen:

„die eâlteinjcia Geseßgebung über das bürgerlihe Recht, das Strafrecht und das gerihtlihe Verfahren“;

2) von dem Abg. Lasker

den Artikel dahin zu fassen: 4 L „die gemeinsame Geseßgebung über das Obligationsreccht,

Strafrecht, Handels- und Wechselrecht und das gerichtliche ahren.“

Verf s

Der Antrag Miquél wurde abgelehnt, der Antrag Lasker mit grofer Mehrheit angenommen; er ging in die Bundesverfassung und în die Reichsverfassung -über und bildete diejenige Bestimmung dieser Verfassungen, gegen welche seit 1869 neuere Anträge des Abg. Lasker beziehungsweise Beschlüsse des norddeutschen und des Deutschen Reichs- tags gerichtet wurden. 2 :

Fm Frühjahr 1869 brachten im norddeutshen Reichstag die Abg. Miquél, Lasker und Gen. den Antrag auf Annahme eines Ge- sezentwurfs ein des Inhalts, die Nr. 13 des Artikel 4 der Bundes- verfassung dahin abzuändern: : j A

„die gemeinsame Geseßgebung über das gesammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das. gerichtliche Verfahren, ein)chließz- lich der -Gerichtsorganisation.“

Dieser Geseßentwurf wurde vom Reichstage des Norddeutschen Bundes angenommen. Der Bundesrath aber beschloß am 10. Juni 1869 auf einen mündlich erstatteten Ausshußbericht mit allen gegen die Stimme Lübecks, dem Beschlusse des Reichstags zur Zeit keine

olge zu geben. Lübeck war der Ansicht, daß dér Inhalt des in

rage stehenden- Geseßentwurfs die nothwendige Konsequenz des Be- chlusses Über Errichtung eines Bundes-Ober-Handelsgerichts sei und ätte nur die Streichung des Worts „gesammte“ (bürgerliche Recht) mit Rücksicht darauf gewünscht, daß es im Civilrecht einzelne Ma- terien gebe, die sih durch ihre Natur der einheitlichen Regelung ent- iehen. M ; Pn Im Herbst 1869 beantragten im preußischen Abgeordnetenhause die Abgeordneten Miquél und Lasker: _ ; / „Die Königl. Staatsregierung aufzufordern, ihren ganzen Ein- fluß geltend zu machen, daß im eve der Bundesgeselgebung die Komvetenz des Norddeutshen Bundes auf das gesammte bürgerliche Ret auéëgedehnt werde.“ : h

Der Antrag wurde angenommen, nachdem im Laufe der Ver-

andlung der Königlich preußische Justiz-Minister Dr. Leonhardt er- fart hatte, daß die Herstellung eines bürgerlicheu Geseßbuches für den ganzen Umfang der preußischen Monarchie und, wenn es sein könne, für Norddentschland, keine Aufgabe sei, vor welcher er zurück- heute oder auch nur einen einzigen Schritt zurückträte. Die Worte der Verfassung „das gerihtlichè Verfahren“, glaubte der Minister, werde man unbedenklich nehmen müssen in dem weiteren Sinn, daß auch die Gerichtsverfafsung darunter begriffen Fei. x :

Daß im Jahre 1870 bei den Besprechungen in München und bei den Unterhandlungen in Versailles eine Aenderung der Nr. 13 des Art. 4 der Ve-fassung in der Richtung einer Erweiterung der Zustän- digkeit der Dun etge segen nicht in Frage kam, habe ich {hon im

eichstage ausge]prochen. ! ,

N ri Herbilé Des Jahres 1871 brachten die Abgeordneten Lasker, Miquél und Genossen, worunter 10 württembergische Mitglieder, den- selben Antrag im Deutschen Reichstage ein, welchen im Jahre 1869 der Norddeutsche Reichstag angenommen hatte. Auch der Deutsche Reichstag nahm den Antrag an, ohne daß bei der Berathung am 9. November und am 15. November 1871 ein Mitglied des Bundesraths das Wort ergriffen hatte. ads r B

Dérx Bundesrath verwies den von Lem Reichstag beschlossenen Geseßentwurf an die Ausschüsse für die Verfassung und für Justiz- wesen, welche am 8. Dezembér1871 mit Stimmenmehrheit zu dm Antrag gelangten, der Bundesrath wolle dem Geseßentwurfe nicht zustimmen.

Fh befand mich damals hier und habe auf eine von dem Herrn Abgeordneten Mohl am 9. Dezember 1871 gestellte Snterpellation am 9: und am E E aa Vora mich ausgesprochen.

habe damals gesagt: i L tit persönliche Meinung häbe ih noch in Berlin einer _ maßgebenden Persönlichkeit gegenüber dahin ausgesprochen: das

Bedürfniß wird nach meinem Dafürhalten allerdings dahin führen, die der Zuständigkeit des Reichs durch Art. 4, Ziff. 13 der Reichsverfassung. gezogenen Grenzen in mehrfacher Richtung u erweitern: Es giebt aber cinen zweifachen Weg zu diefer

rweiterung: Abänderung der Verfasjungsurkunde und Erwei- terung der Zuständigkeit im einzelnen Fall, nah der Ansicht des einzelnen Falls, unter Wahrung der für Verfassungsände- rungen durch Art. 78, Absaß 1 der Reichsverfassung bestimmten Focm. Es if mir niht nahgewiesen, daß der zweite Weg un- genügend wäre und nicht den Vorzug vorx dem ersten verdiente; deswegen halte ich die Annahme des vom Reichstage besclos- enen Geseßentwurfs, dessen Faffung ohnedem eine sehr weite ist, nicht für nothwendig, noch weniger für dringlich.“

Am 23. Februar 1872 beschloß die sächsische Kammer der Abge- ordneten mit 42 gegen 23 Stimmen: 4 O i „Die Kammer wolle die Erwartung aussprechen, daß die Königl.

Staatsregierung durch die sächsischen Bundeskommissare zu der Ausdehnung der Reichskompetenz auf die Erlassung eines allge- meinen Ge)eßbuhs über das Privatrecht im Bundesrathe zu- stimmend sich erklären werde."

Im Plenum des Bundesraths kam der Gegenstand zur Behand- lung erst am 9. April 1872. 0 5

Das Protokoll des Bundesraths von diesem Tage enthält Folgendes:

„Referent (über den Bericht der Ausschüsse): Justiz-Minister ». Mittnacht.

„Der Königl. württembergische Bevollmächtigte bemerkte Folgendes:

„Indem er den Mehrheits-Antrag befürworte, sei es nicht feine Meinung, daß die durch Nr. 13 des Artikel 4 der Ncichsverfassung gezogene Grenze strikte für alle Zukunft einzuhalten wäre. Die vürt- tembergische Regierung werde angemessenen Erstreckungen der Zustän- digkeit der Rei -Geleuacbung un einzelnen Fall nicht entgegentreten und insbesondere der Abfassung eines bürgerlihen Geseßbuchs für das Reich lebhaftes Interesse und jede ihr. mögliche Förderung zu- wenden. Zufolge Beschlusses des Norddeutschen Bundesraths vom 21. Februar 1870 sei der Entwurf eines Bundesgeseßes über die Gerichtsverfassung und “die gerichtlihen Institutionen “in *Vor- bereitung. Für eine Mittheilung über den Stand dieser Arbeit an den Deutschen Bundesrath wäre die von ihm vertretene Regierung besonders dankbar. Er N der Ansicht, daß bei einem in die einzelnstaatlichen Verhältnisse jo tief eingreifenden Gegenstande eine Mitwirkung der Bundesstaaten schon ‘bei der“ ersten Aufstellung des Gesetzentwurfs von besonderem Interesse“ wäre. Das Ziel , die Grundzüge einer gemeinsamen Gerichtsorganitation, @uch ohne strikte Einhaltung der dur die bestehende Reichsverfässung gezogenen ;* ohne- dem etwas zweifelhaften Grenze durch Reichsgejeß zu erhalten, ließe sich wohl auch ohne Aenderung der ReichsverfassungsUrkunde durch Fiume Arbeit und Verständigung erreichen. Würde dieser Gedanke

nklang finden, so wäre wohl seine nähere Erörterung freien Be- sprehuugen innerhalb oder außerhalb der Ausschüsse anheimzugében:“

Hierauf gab der Königlich bayerische Staats-Minister Dr. Fäustle die Erklärung ab, daß er fd dem Reichstagsbeschlusse gegenüber ab- lehnend verhalten werde, wobei ex sih gegen den regellosen Erlaß von Reichs-Spezialgesezen auf dem ganzen Gebiete des Privatrehts, und, was die Gerichtsorganisation betrifft, dafür ras, daß sich Ver- treter der aim meisten betheiligten Staaten schon bei dem ersten Auf- bau des Geseßes durch persönlichen Zusammentritt und eingehende mündliche Berathung aller fih datbietenden Fragen betheiligen.

_Nach Anfühtung dieser Erklärungen der Justiz - Minister von a en und Bayern enthält das Bundesraths-Protokoll nur olgendes: i

„Auf den Vorschlag des Vorsißenden (Reichskanzler Fürst von Bis-

marck) wurde beschlossen, , mit Rücksicht auf die aLgegebenen Erklärungen die Angelegen- heiten nv{chmals an die berihtenden Ausschüsse zu verweisen, mit dem Ersuchen, wêgen der ferneren Vehandlung der Sache anknüpfend an diese Erklärungen Votschläge abzugeben.“

__ Also die Ausschüsse sollten Vorschläge abgeben, anknüpfend an die von Württemberg und Bayern abgegebenen Erklärungen. Es erhellt hieraus, daß es gänzlich unrichtig war, wenn die Presse j. B. die „Augsburger Allgemeine / Zeitüng* vom 18. Juli 1872

ehauptete, Bayern und Württemberg seien mit Vorschlägen oder Erklärungen im Rückstand geblieben und haben darum verschuldet, daß der Bundesrath zu einem bestimmten Beschluß niht gekommen

| S Das war durchaus nicht der Fall. Vielmehr haben die Aus- chüfíse, in welchen die Königlich preußischen Bevollmächtigten den

Vorsiß führen, wie ich zum Bundesraths-Protokoll vom 6. Juni 1872 konstatirt habe, den Gegenstand nicht weiter behandelt, den ihnen ertheilten Auftrag nicht ausgeführt wegen der längeren dur Krankheit veranlaßten Abwesenheit des Königlich preußischen Herrn Justiz-Ministers. Set AB P

Inzwischen war am 8. April 1872 der D utsche Reichstag zu- sammengetreten und am 6. Mai 1872 brachten Lasker, Miquél und Genossen, es befanden si darunter auch 8 württembergische Mitglie- der, den früheren Antrag wieder ein, mit Weglassung aber der Worte : „einschließli der Gerichtsorganisation.“

Die Verhandlung im Reichstage fand statt am 29. und 31. Mai 1872. Eine Abstimmung im Bundesrath Über den früheren Reichs- tagsbeschluß hatte nicht stattgefunden; die Ausschüsse hatten die ihnen aufgetragene erneute Berathung des Gegenstandes nicht vorgenommen, eine Lage der Dinge im Bundesrath, welche die Situation derjeni- gen, welhe dem früheren Antrage nit zustimmen konnten, noch be- sonders erschwerte. Was im Reichstage - materiell verhandelt ward, und daß das Ergebnizz Annahme des Antrags von Lasker und Ge- nossen mit sehr großer Mehrheit war, ist bekannt. Jh persönlich habe damals erklärt, daß die württembergishe Regierung in einem prinziellen Gegensaß zu dem Antrage sich nicht befinde, habe aber mit Rück- sicht auf die Rechtsgebiete, in welchen Erhaltung der Eigenart berechtigt, gegen dic Fassung des Antrags, sodann gegen eine in einer unbestimm- ten Reihe von Spezialgeseßzen bestehende Privatrechtsgeseßgebung, viel- mchr für Kodififation mich ausgespröcheti, au meine Zweifel, ob der Antrag nicht verfrüht, niht hinterhalten. Endlich habe ich in Ver- folgung des am 9. April im Bundevrath zunächst noch ohne Erfolg ausgesprochenen Wunsches, über den Stand der Arbeiten über Gerichts- Organisation 2c. Mittheilung zu erhalten, die {hon im Bundesratl von mir und dem bayerischen Herrn Minister aufgestellte Ansicht auch im Reichstag vertreten, daß eine Mitwirkung der einzelnen Bundes- staaten s{on bet der ersten Aufstellung von Geseßentwürfen über grö- here Rechtsschöpfungen fi empfehlen würde.

Der vom Reichstag am 5. Juni 1872 beschlossene Geseßentwurf wurde Tags darauf vom Bundesrath seinen Ausschüssen überwiesen. Dieselben haben den Gegenstand noch nit behandelt, wie er au bei der Konferenz der Justiz-Minister nit erörtert ward. Ich bezweifle indeß nicht, daß in Bälde, vielleicht schon im Laufe des nächsten Monats die Ausschüsse und nah ihn-n der Bundesrath zu einer ein- gehenden Erörterung und zur Beschlußnahme gelangen werden.

_ Ich halte ini deßhalb verpflichtet, meine Ansicht über einen so wichtigen Gegenstand hier auszusprechen, so weit dies im jeßigen Augenblick thunlich ift. L

Die Schaffung eines gemeinen Deutschen Civilrehts durch die Organe der Reichsgewalt, von welchen allein es geschafien werden kann, halte ich für ein zu erstrebendes Gut, daneben für etwas, dem man sih nicht entziehen kann, nahdem die Verfassung bereits so weit gegangen ist, als geschehen, nachdem fie Herstellung der Rechtseinheit im Strafrecht, im gerichtlichen Verfahren, im Handels- und Wechfel- recht und im Obligationenrecht der Reichsgeseßgebung zugewiesen hat.

Ein gemeines deutsches Privatrecht verstehe ih aber nicht so, daß der Geseßgeber durch sein Machtgebot überall Uniformität herzustellen hätte. Es giebt im Privatrecht Gebicte, z. B. auf dem Boden des bäuerlichen Rechts, des Familien- und Erbrechts, in welchez eigen- artige Rechtsbildungen Anspruch auf Auerkennung haben, wo deßhalb die Reich8geseßgebung fich begnügen müßte, nur dispositive Bestim- mungen zu treffen, welche bestehenden und begründeten partifkularen Rechtsbildungen Raum lassen. Jh habe seit dem leßten Reichstaas- beshlusse die Frage näher untersuht und drei Sachverständige nicht, wie unwahrer Weise behauptet ward, das oberste Landesgericht, darüber gehört, ob fich für den Ausdruck dieses Gedankens eine in die Verfassung aufzunehmende Formel finden ließe, entweder so, daß von der allge- mein anzuerkennenden Zuständigkeit der Reichsgeseßgebung für das bürgerliche Rechtzgewisse bestimmt zu - bezeichnende Materien auszu- schließen, oder daß der in bestimmter Weise zu limitirenden Zustän- digkeit der Reichsgeseßgebung gewisse weitere Materien als die derma- lige Nr. 13 des Art. 4 der Verfassung enthält, zuzuweisen wären. Ich kam zu dem Resultate, daß dies unausführbar sei, daß also die erwünschte und erforderliche Beruhigung in diesem Punkte anderswo als in dem Wortlaut der betreffenden Verfafsungsbestimmung gesucht werden müsse.

Sodann halte ih für das zu erstrebende Ziel ein bürgerliches Geseb- bu, nit die bloße Einreißung ciner Kompetenzschranke, nicht eine unbe- stimmteZahl vonSpezialgeseben,eingegeben vom augenblicklichen wirklichen oder vermeintlichen Bedürfniß, beeinflußt vielleicht von jeweiligen poli- lishen Ansichten und Zeitströmungen. Wären wir für die Jnangriff- nahme einer Kodifikation des Privatrehts noch nicht reif, fo würden wir, glaube i, von einer erweiterten Kompetenz auch keinen richtigen Gebrauch machen. Ist das Civilreht ein großer Organismus, ein Ganzes, nicht nah Schulbegriffen in einzelnen bestimmten Abschnitten auseinanderzuhalten und das ist ja die Hauptbegründung des Ge- seßantrags so suhe man auch ein Ganzes zu geben und eröffne nicht für die Einzelstaaten die Perspektive Jahre langer empfindlicher Störung des Zusammenhanges ihrer Gesetzgebung, der Nothwendig- keit, einmal dies, das anderemal ein anderes Spezialreichs- gesez in ihr Rechtssystem einzuyassen, eine Peripektive mög- liher Rechtsgunsicherheit und Rechtöverwirrung. Daß es nicht meine Meinung ist, hinter die Kodifikation mich zu verstecken, weil sie ein Werk ist, was Jahre kostet, daß ih vorgängige Spezialgeseße nicht ausgeschlossen, sie aber auf das unumgänglih Nothwendige be- schränkt wünsche, habe ih schon im Reichstage gesagt.

Ob man nun eine Aenderung der Reichsverfassung früher ode4 später vornehmen will, ist von meinem Standpunkte aus ein ver- gleichungsweise untergeordneter Punkt. Hier könnte ih mich fügen. Ich bin zwar bisher der Ausicht gewesen, daß für einzelne Bedürfniß-

fälle der Ausdehnung der Kompetenz der Reichs-Geseßgebung die Zu- stimmung aller Regierungen oder jedenfalls der entscheidenden Mehr- heit dersclben unshwer zu erlangen, die Aenderung der Verfassungs- Urkunde also so besonders dringlih nicht wäre. Indessen haben jolhe Einzelnabweichungen von der Verfassung, uamentlih wenn sie häufiger und mit einem gewissen System vorkom- men, auch ihr Beunruhigendes und Schädliches und will der Deutsche Reichstag, wie der Fall ist, damit sih nicht begnügen und ist die Kö- niglihe Regierung des Einverästndnisses der Landesvertretung ver- sichert, so würde ih ein Hinderniß nit abgeben. Nur das glaube ih: Soll die Verfassung geändert werden, soll, wie die Reichsver- fassung von 1849 ‘sagte, der Reichsgewalt obliegen, durch die Erlaf- ung allgemeiner Geseßbücher über bürgerliches Recht, Pa es und Wechselrecht, Strafreht und gerichtliches Verfahren die Rechtseinheit im deutschen Volke zu begründen, dann müssen, glaube ih, zunächst die Regierungen die Juitiative ergreifen, dann müssen fie die Sache wirklich anfasfeu und in die Hand nehmen, einen Plan aufstellen, wie die Kodifikation anzugreifen und auszuführen und wieweitk fie auszu- dehnen, ‘und diesen Plan sofort zu verwirklichen beginnen. Hierzu mitzuwirken bin ih jederzeit bereit und würde in diejem Sinn auch einer Aenderung der Verfassung nah meiner persönlichen Ansicht zu- stimmen können. Î / Ich komme auf die Ministerkouferenz vom vorigen Monat, die aus den Erörterungen aus Anlaß des Laskershen Antrags ihre Ent- stehung: genommen hat. i O 2 Bei dieser Konferenz wurde von keiner Regierung ein Organisa- tionsentwurf vorgelegt. Dagegen wurden von zwei Seiten Skizzen, Stu- dien, Formulirungen von aferenten „mitgetheilt, bezüglich deren aber die betreffenden Minister / ausdrücklih feststellten, daß fie nur als Arbeiten von Ministerialreferenten betrachtet werden dürfen, daß die Minister selbst zu denselben ganz Uunbefangen und frei fich ftellen. Es wird \hon daraus hervorgehen, daß es sih um eigentliche Beschlüsse noch nicht handelit konnte. E 12A : j Von dem Verlaufe der Besprechungen habe ih für meine Person einen günstigen Eindrück. Der preußische Herr Justiz-Minister trug dem Gedanken, schon die erste Aufstellung aus “einer Verständigung hervor?

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gehen zu lassen, volle Rechnung ; ‘die von einem preußischen Beämten ent-

worfene Skizze eines Reichsgeseßes S Gerichtsorganifation nicht nur, sondern auch der Entwurf einer, Deutschen Strafprozeßordnung

mit Motiveit und Anlagen, eine úüntfassende, gründliche und wie ih glaube sehr günstig zu beurtheilende Arbeit, wurden uns mitgetheilt ; auch den Entwurf einer Deutschen Rechtsanwaltsordnung erhielten wir noch auf den Weg. Der dermalige Stand der Reichsjustiz-Geseßz- gebungsarbeiten ist folgender :

_ Der von einer besonderen Reichs-Sachverständigen-Kommission festgestellte Entwurf einer Deutschen Civil-Prozeßordnung wurde dem Bundesrathe am 21. Dezember 1872 vorgelegt und der Justizaus- schuß hat sofort einen Referenten bestellt. Der im preußischen Justiz- Ministerium ausgearbeitete Entwurf einer Deutshen Strasprozeßord- nung ist dem Bundesrathe noch nicht vorgelegt. Sobald es geschehen, wird der Bundesrath zweifelsohne zunächst gleihfalls eine Sachver- \tändigen-Kommission mit der Berathung beauftragen. Was bezüglich der Gerichtsorganifation im Gange, häbe ich bereits mitgetheilt. Auch eine Konkursordnung, deren mit der Civilprozeß-Ordnung gleichzeitige Einführung sehr zu wünschen ist, {eint der Vollendung im preu- ßischen Justiz-Ministerium nahe zu sein, und dem Bundesrathe dem- nächst Übergeben werden zu können. Wir in den Einzelstaaten, die wir durch das Ausftehen der Reichsjustiz-Gesezgebung mehrfach beengt sind, werden zur Beschleunigung das unsrige beitragen, nur wird man vom BVvyudesrath nicht erwarten dürfen, daß er, auf selbständige Erwägung auch der wichtigeren Fragen verzichtend, seine Thätigkeit mit einer en bloc Annahme beginnen und schließen würde.

Der Herr Interpellant hat nun zwei Einzelnfragen hervorgehoben, das Geschworenen-Jnstitut und die obersten Landesgerichte.

Es giebt, wie der Herr Interpellant felbst anerkannte, noch

manche ‘andere Punkte von Bedeutung, z. B. glei die Frage, ob die Gerichtsorganisation des Reichs auf die streitige Gerichtsbarkeit sich beschränken oder auch in die freiwillige Gerichtsbarkeit eingreifen soll ? einzelne Bestimmungen sodann über die Gerichtsbarkeit, die Vorschrif- ten über die Stellung der Staatsanwaltschaft, Einführung der Ge- richtêvollzieher, die Einrichtung der Handelsgerichte u. f. w., Dinge, denen ih in meiner Stellung theilweise foviel Gewicht beilege, als anderen Fragen, auf welche die Aufmerksamkeit des großen Publikums fih vorzugsweije konzentrirt. Immerhin sind die genannten zwei Fra- gen, wie ich nicht bestreiten will, Fragen exsten Ranges. _ Das Geschworenen - Institut ist ine gemeinschaftliche Frage des Strafprozesses und der Gerichtsorganisation. Jch werde dem- nächst in der Lage sein, hier eine Geseßesvorlage einzubringen wegen Verlängerung der Wirksamkeit der Bestimmungen unserer Gerichts- verfassung über Beiziehung von Schöffen zu den mittleren Strafge- richten, welche Bestimmungen seiner Zeit nur für eine Dauer von 4 Jahren verabschiedet wurden. Wir fönnen aus diesem Anlaß über den Werth des Schöffen-Instituts und unsere Erfahrung in Württem- berg näher uns aussprechen. - Meine persönliche Ansicht über Schöffen und Geschworene ist folgende. Unsere Erfahrungen bezüglich der Schöffen find durchaus keine ungünstigen, “doch aber nicht der Art, daß ich einen besonderen juristischen Gewinn darin erblicken könnte, die Geschworenen - durch Schöffen zu erseßen. Ich würde auch aus anderen Gründen für räthlih halten, von dem Versuche, die Geschwo- renen zu erseßen, von Reichswegen abzusehen, glaube auch, daß die günstige Zeit für „einen solchen Versuch bereits vorüber ist.

Zu der Frage eines deutschen Reichsgerichts verhalte ih mh sehr unbefangen und objektiv.

Eine Verpflichtung, „an den Oberlandesgerichten als höchste Jn- stanz festzuhalten“, kann ich nit eingehen, wenn auch der Herr Jn- terpellant dies wünschen sollte, shon deshalb nicht, weil es bereits ein Reichsgericht, das Reichs-Ober-Handelsgericht, giebt. Seit auf Antrag der Königlich sächsischen Regierung das Bundes-Ober-Handelsgericht als oberstes Instanzgericht für Handels- und Wechselsachen errihtet ward, ist niht mehr res integra. Seither wurden dem Bundes-Oberhan- delsgericht durch die Geseße über das Urheberrecht und Über die Haft- pflicht weitere Kompetenzen durch das erste Geseß auch in Straf- sachen, übertragen, auch ist das Reichs-Ober-Handelsgeriht oberster Gerichtshof für Konsular-Gerichtêbarkeitssachen und für Elsaß und Lothringen. Ein Reichs-Strafgericht für Hochverrath und Landesver- rath gegen das Reich fieht Art. 75 der Reichsverfassung vor. Selbst der Herr Interpellant wird es nicht für möglich halten, diese Reichs- gerichte wieder zu beseitigen.

Sodann waren sämmtliche Mitglieder der Dezemberkonferenz der Ansicht, daß eine Institution zur Erhaltung der Rechtseinheit, foweit sie vorhanden, zur Sicherung der gleichmäßigen Anwendung des Reichs- rechts, allerdings niht vorenthalten werden könne. Man hat allerdings neben dem Reichs-Ober-Handelsgericht als oberstem Instanzgericht einen Reichsrehtshof vorgeschlagen, der im Falle vorgekommener verschiedener Auslegung des Reichsrechts Sprüche über die Rechtsfrage zu fällen hätte, welche für die Zukunft sämmtliche Gerichte im Reiche binden würden. Der Vorschlag, welcher einer Funkiion eines obersten Ge- richts jedenfalls entspricht, hat, insbesondere bei dem dermaligen Rechtszustande in Deutschland, manches Ansprechende und ih habe für seine Inbetrachtnahme mich ausgesprochen, konnte aber keinen Augen- blick mir verbergen, daß Reichs-Ober-Handelsgeriht und Reichsrehts- hof, weil auf verschiedenen Prinzipien beruhend, nur in anomaler Meise cben einander bestehen können und daß die Wahrscheinlichkeit dafür weit größer ist, daß das Reichs-Ober-Handelsgericht den Reichs- rechtshof in der Geburt ersticken, als daß dieser jenes verdrängen wird.

Auch das kam ih nicht hinterhalten, daß für einen Staat wie Württemberg, der nur Ein Appellationsgeriht haben wird, die Er- haltung noch eines obersten Landesgerichts einige besondere Schwierig- keiten hat. F

Andererseits haben wir Rechtseinheit derzeit im Strafrecht, auf dem Gebiete des Privatrehts wesentlih nur im Handels- und Wechsel- recht. Soll man nun dem Reichs - Ober-Handelsgericht, welches erfal- rungsgemäß {on jeßt weit weniger Fragen des Handels- und Wechsel- rechts als des allgemeinen Civilrechts entscheidet, unter Erhebung des- selben zum allgemeinen Reichsgericht die Anwenduvg aller bestehenden

artifkularrechte übertragen, deren einzelne vielleiht nur ein oder zwei Mitglieder des Gerichts und diese möglicherweise nicht recht kennen? Oder sollen die größeren Rechtësysteme, das rheinishe Recht, das vreußische Landrecht, das gemeine Recht dem Rêichsgericht weiter zuge- wiesen weiden? oder solche Partikularrechte, ‘die über das Gebiet Eines Staates hinausreichen? oder nur Reichsrecht ? Das find Fragen, die eben aus dem dermaligen Rechtszustand in Deutschland hervor- gehen, und deren Lösung etwas genauer sich zu überlegen man wohl berechtigt sein wird. Ó

Sodann ist doch gewiß Pflicht, dafür besorgt zu sein, daß nicht etwa durhch die Verweisung an das entferntere und vielbeschäftigte Reichsgericht der Gebrauch dèr Rechtsmittel erschwert wird. Würden Sie es z. B. für zuläsfig halten, das einzige Rechtsmittel gegen alle Urtheile der mittleren Strafgerichte fofort an das Reichsgericht zu weisen? und wäre es richtig, ‘die Rechtsmittel zu beschränken, damit nicht das einzige Reichsgeriht von Geschäften erdrückt wird?

Ich ‘bin der Ansicht, daß nicht die Rechtsmittel nah einem ge- wissen Postulate bezüglich des obersten Gerichts zu bemessen sind, fon- dern daß die Einrichtung des obersten Gerichts dem nah den Juter- essen der Rechtsverwaltung aufzubauenden Rechtsmittel-System fich an- zupassen hat. So lange das Rechtsmittel-System der Civilprozeß- Ordnung für mich nicht feststeht, so _lange_ich_nicht weiß, ob der von der Sachverständigen-Kommission: mit der Mehrheit von einer Stimme beschlossene Wegfall der Berufung und ihre Erseßung durch Revision und Oberrevision, zwei auf die Prüfung der Rechtsfrage beschränkte Rechtsmittel, vor welchcn eines im Lande bliebe, das andere an das Reichsgericht-ginge, vom Bundesrath gebilligt werden wird, kann ‘ih mein leßtes Wort über die oberste Instanz nicht sprehen, muß viel- mehr einigermaßen frei Aktion mir bewahren.

“Jch habe, meine Herren , einer kurzen offiziellen Antwort eine vielleicht zu lange, doch, wie ih hoffe, nicht ganz unuinteressaute per- sönliche; Auseinanderseß.ng folgen: lassen. Der Herr Juterpellant hat von dex großen ' Verautwortlichkeit der Regierung in Reichsfachen esprochen. Wollen Sie mir glauben, di& mir gewordene Aufgabe, in Reichsangelegenheiten thätig zu sein, ist zx ehrenvoll und sehr inter-

schwierig 7 und verantwortungsyol- ler als jede Thätigkeit zu Hause:

Wollen über wichtige Fragen auch Sie wenigstens im Allgemei- nen sid aussprechen und die Verantwortlichkeit der Regierung theilen und erleichtern, fo ist das Niemanden erwünschter als mir.

essant, aber in mancher 1 Hane