1873 / 31 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Feb 1873 18:00:01 GMT) scan diff

32.

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literarishe Thätigkeit dem Norden weit überlegen, sowie den ersten Stätten der Buchdruckerkunst näher gerückt war. Dazu kam, daß fowohl feine Lage wie auch die in ganz Europa be- rühmten Messen, Frankfurt sehr bald zu einem literarischen Welt- markt erhob, an welchem namentlih die Niederlande, Italien, Frankrei, die Schweiz, England, Schweden, Dänemark, und selbst Spanien und Poriugal sih betheiligten. Gegenüber diesem fkosmopolitischen Charakter der Frankfurter Büchermesse wurde Leipzig mehr der Mittelpunkt des rein deutschen Bücherverkehrs und ftand bereits im Jahre 1650 Frankfurt ganz ebenbürtig gegenüber.

Die zweite Periode des deutschen Buchhandels umfaßt den Zeitraum von 1650 bis 1764; ihr charakteristisches Merkmal ist der Verfall des Changegeschäftes und der Ueber-

ang zum Konditionsgeschäfte. Während nämlih in Ti ersten Periode der Buchhandel lediglih den Bedürfnissen der gelehrten Welt zu dienen bestimmt war und die in lateinischer Sprache gedruckten Bücher hon aus diesem Grunde dem Volke unzugänglih waren, gewann in der zweiten Periode die deutsche Sprache in der Literatur immer mehr Boden. Entsprechend dem reformatorishen Prinzip der Volksbildung, drang die Lite- ratur immer mehr in die große Masse des Volks. Diesem ge- steigerten Bedürfniß vermochte der Tauschhandel, der einen möglichst gleichen Werth der gegeneinander auszutauschenden Bücherwaare vorauss\eßt, allein niht mehr vollständig zu ent- sprechen. Schon gegen das Ende des sechszehnten Jahrhunderts hatte sih aus dem Changegeschäft in einzelnen Fällen eine dem heutigen Buchhandel ähnliche Betriebsart entwickelt, welche darin bestand, daß der Verleger seinem Partner die Bücher mit dem Vorbehalte der Rückstelung zum Vertriebe überließ. Dadurch, daß diese Rückstellung der unverkauften Waare an einen be- stimmten Termin gebunden wurde, blieb das bisherige Prinzip der Vertheilung des Risikos zwischen dem Verleger und dem Händler gewahrt und war damit zugleich die Grundlage für die eigenartige und der Natur der Dinge entsprechende Entwickelung des deutshen Buchhandels gewonnen.

In dieser Periode nahm das Ansehen Frankfurts als Bücher- markt ab. Der internationale Charakter der Frankfurter Büchermesse mußte nothwendig durch die Verdrängung der lateinischen Sprache aus der Literatur und den rashen Aufshwung der natio- nalen Literaturen an Bedeutung verlieren. Dazu kam, daß mit der Erstarkung Preußens auch die Kulturelemente im Norden Deutschlands immer mehr zur Geltung gelangten, so daß das von den sähsishen Kurfürsten in jeder Beziehung begünstigte Leipzig eine immer größere Bedeutung für den Buchhandel ge- wann, bis im Jahre 1764 die Leipziger Buchhändler, welche \hon seht fr die Geschäftswelt maßgebend waren, mit Frank- furt gänzlich brachen.

Die dritte Periode des deutshen Buchhandels umfaßt die Zeit von 1765 bis zur Gegenwart und charakterisirt sich durch das Konditionsge\chäft, bei welhem der Verleger seine Verlagsartikel dem Sortimentsbuhhändler zusendet oder in Kondition giebt. Die zwischen dem 1. Januar und lehten Dezember eines jeden Jahres erfolgten Sendungen, stehen dem Sortimenter bis zur Ostermesse des nächst- folgenden Jahres zur Verfügung, und er hat dann die Verpflich- tung, die betreffenden Artikel entweder zu bezahlen oder zurück- zusenden (zu „remittiren“), wenn er sih nicht mit dem Verleger darüber einigt, die „Remittenden“ zur ferneren Verwendung auf die neue Rechnung übertragen (,„disponiren“) zu dürfen. Das Konditionsgeshäft hat vor dem Changegeschäft zwei große Vor- theile voraus. Einmal nämlich brächte es eine größere Freiheit der Bewegung mit sich, indem es die Möglichkeit bot, den an den Termin der Messe gebundenen persönlichen Verkehr zwischen Verleger und Sortimenter dur den weit leihteren und beque- meren brieflihen Verkchr, der natürlih an keinen Termin ge- bunden ist, zu erseßen und zum andern leistete es der Theilung der Arbeiten, der Trennnng des Verklags- und des Sortiments- geshäftes wesentlichen Vorshub. Während beim Changegeschäft Verlag und Detailverkauf in einer” und derselben Hand lag, in- volvirt das Geschäft à Kondition prinzipiell eine Trennung bei- der Zweige des Buchhandels und gestattet, daß der Verleger sich auf den Verlag beshränkt, um den Detailverkauf seiner Artikel “anderen Personen zu überlassen.

Das Kommissionsgeschäft im Sinne des Handelsgesezbuches (Art. 360) kommt im deutshen Buchhandel nur beim Kom- missionsverlag vor, und dieser Fall tritt dann ein, wenn der Schriftsteller sein Werk auf eigene Kosten drucken läßt und so zu sagen nur den Engros-Verschleiß einer Buchhändlerfirma überläßt; bei Werken, die vom Staate oder von einer gelehrten Gesellschaft publizirt werden, ist dieses Verfahren ziemli allge-

lasse versammeln fih in dem Ausbau die andere Gesellschaft in der Bilder-

und die Räthe erfter Kla dex Bilder-Gallerie ,

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des Commandeurkreu Groote von der Reserve des 2. Th

ments Nr. 32; \owie

Stadt und Land. Die Verfassung der großen Städte. T. (Vergl. Bes. Beil. Nr. 4 vom 25. Januar.)

Die Bevölkerung aller großen Städte is in gleihmäßiger rascher Zunahme begriffen, überall ist durch Niederlegung der Mauern und Erweiterung des Gebiets Raum zu schaffen für den Zuwachs der Einwohnerschaft, überall sind die gleichen dur das Zufammendrängen einer fo zahlreihen Menschenmasse auf einen kleinen Raum bedingten Einrichtungen zu treffen, die, wie Parks, Wasserversorgung, Eisenbahnen u. dergl. an jede -große Stadt in einem bestimmten Entwickelungspunkt mit Nothwendigkeit hinan- treten, überall komplizirt fich mit dem Wachsthum der Stadt das Armen-, Finanz- und Polizeiwesen in ähnliher Weise, kurz der Entwickelungsprozeß is bei allen großen Städten im Ganzen und Großen derselbe. Dessen ungeachtet hat \sich für die großen Städte ein wenigstens im Allgemeinen übereinstimmen- der Organismus nicht ausgebildet, dieselben zeigen vielmehr von Land zu Land in ihrer Organisation und Verwaltung die auffallendsten Verschiedenheiten. Augustin Cochin hat in dem Aufsay le‘ régime municipal des capitales*) die Verfassungen verschiedener Großstädte mit einander verglichen; der nachfolgende Auszug aus ‘dieser Schrift wird zeigen, in wie hohem Grade dieselben von einander abweichen. Das bunteste Bild einer Gemeinde-Verfassung bietet London dar. Die Metropole ist aús 39 selbjiändigen Gemeinden (vestries) zusammengeseßt, der City, den 6 großen Kirchspielen St. Marylebone, St. Pankray,. St. George, JIslington, Sho- deritsh, Lambeth, 17 anderen Kirchspielen von je 20,000 bis 100,000 iFinwohnern und 59 kleineren Kirchspielen von je 2000 bis 20,000 Einwohnern, die 15 Gemeinden bilden. - Dabei ge- hört die Stadt zu 4 verschiedenen Grafschaften: Middlesex,

Surrey und Kent; die City bildet cine eigene Grafschaft. Die letztere zerfällt in 26 Quartiere (wards) und zählt mehr als 80 Korporationen, deren Mitgliedèr ({reamen) in jedem Quartier

alljährlich die Gemeinderäthe (councilmen), 266 an der Zahl, und je einen Alderman auf Lebenszeit wählen. Der court of

aldermen, unter Vorsiß des Lord-Majors, bildet die Gerichts-

und’ Verwaltungsbehörde, der court of councilmen mit den

Aldermen und dem Lord-Major die gesetzgebende Körperschaft.

Der court_ of common hall, aus dem Lord-Major, 4 Aldermen und der Wahlbürger (liverymen) der Korporationen besteht, ift ein Wahlkörper; er bezeichnet jedes Jahr 2 Aldermen, aus denen der court of aldermen den Lord-Major erwählt. Die Aldermen in Gemeinschaft mit deu betreffenden councilmen üben die Ge-

meindeverwallung in den einzelnen Quartieren. Außerhalb der City sind in den besonderen Kirchspielen die vestrics, in den vereinigten die district-boards die Gemeindebehörden; sie be- stehen aus 18 bis 120 Räthen, die Geistlihen und Beamten des Kirchspiels, die kraft ihres Amtes vestrymen sind, ungerechnet,

und werden aus den mit mehr als 40 Pfd. St. zur Armentare

Veranlagten von den Steuerzahlern gewählt. Jn einigen Kirch-

spielen beruht der Vorsiß iu der vestry auf persönlichem Recht. Von allen Kommnualangelegenheiten sind nur die größeren Bauten in dem metropolitan board of works centralisirt, einer Behörde, deren 45 Mitglieder von den Vertretungen der City nnd der Kirch- spiele erwählt werden. Die Polizei gehört nicht zum Ressort der Gemeinden. In der City wird der Polizeichef nah einem int I, 1839 mit der Regierung abgeschlossenen Vergleich zwar von dem common council erwählt, aber von der Regierung bestätigt; außerhalb der City wird die Polizei durhch einen von der Königin ernannten Chef verwaltet, dessen Bezirk nicht nur London, son- dern mehr als 200 Kirchspiele umfaßt. Die Kosten der Polizei- Verwaltung werden mit drei Vierteln von den Kirchspielbewoh- nern, mit einem Viertel in der City aus deren Fonds, außerhalb derselben vom Staat getragen. Neben den einzelnen Gemeinde- behörden, den Polizeibeamten und den Lord- Lieutenants der Grafschaften wirkt auch das Parlament in den Kommunalange- legenheiten Londons unmittelbar mit, wie dasselbe z. B. (metro- polis gas act. 1860) die Gasbeleuhtung in London dem Mi- nister des Innern, die Wasserleitung (1852) dem Handels-Minister überwiesen hat. Außerdem greifen in jeder Gemeinde noch die Kirchspiele, Korporationen, Stiftungen u. A. in besonderen Angelegenheiten in die Kommunalverwaltung ein. Diese Dezen- tralisation des Gemeindewesens wirkt dadurch besonders erschwe- rend, daß die verschiedenen Verwaltungsbezirke nicht gleihmäßig abgegrenzt sind; für das Bauwesen i} London in 56, für die Kontrolle der Geburten in 47, für die Polizei in 19, für die

*) In den Abhandlungen der Académie de sciences morales et

8 ein üblich.

politiques 1871. S. 224—276.

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Bezirk Lindau, ift ein Nebenzollamt 1. Kla

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am 31. Dezember seine Station verlassen m

Hannover, 1.

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Das 3. Stück des Re geben wird, enthält unter

Nr. 905 die Bekanntmachun von Festungsanlagen.

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Miliz in 15, für das Gerichtswesen in 14 Bezirke getheilt. Die Folgen dieser Ungleichmäßigkeit zeigen fich u. A. auch in der Ungleichheit der Kommunalsteuern, die in den einzelnen Kirhspielen von 2 bis 7 Schilling vom Pfund des steuerpflichtigen Einkommens \chwanken. Eine Eigenthümlichkeit der Londoner Gemeindever- waltung is auch die von Alters her überwiegende direkte Besteue- rung der Bürger; ‘sie erklärt sih dadurh, daß der Staat die indirekten Steuern als seine Einnahmequelle gewählt hat. In fast allen übrigen großen Städten war bis in die neueste Zeit das indirekte Steuersystem vorwiegend.

Den Gegensaß zu der Gemeindeverwaltung Londons bildet diejenige von Berlin und die ähnlihe Wiens. Hier sind alle Kommunalangelegenheiten in besondern aus der Selbstverwal- tung hervorgegangenen Gemeindebehörden centralisirt und der Staat beschränkt sih im Wesentlichen auf die Oberaufsicht. Auch ist der Begriff der Kommunalangelegenheiten möglihs| weit ge- faßt, da der Staat sih nur die Polizei vorbehalten hat. Von der Regel, daß sich alle, großen Städte, mit Ausnahme von London, auf indirekte Steuern stüßen, is Berlin neuerdings zum Theil abgewichen.

In Genf läuft die Staats- mit der Stadtverfassung viel- fah durcheinander. Der Wahlkörper, der conseil général, stimmt dur Ia oder Nein über alle Gesehe ab, erwählt den Staatsrath, die Abgeordneten zum großen Rath, die vier Deputirten zum Nationalrath und den Munizipalrath. Um jedoch die städtischen Angelegenheiten von den staatlichen einigermaßen auseinander- zuhalten, stimmen in den ersteren nur die in der Gemeinde Genf Gebornen und Domizilirten mit oder die daselbs Grundeigen- thum besißen und seit länger als einem Iahr®&Wohnsiß genom- men haben. Auch wird das passive Wahlreht zum Munizipal- rath {hon mit dem 21.,, zum Staatsrath erst mit dem 27. Le- bensjahre erworben.

In den Gemeinderath werden alle zwei Jahre 41 Mitgliederk gewählt, die aus fünf ihres Kollegiums den conseil administrati bilden,” der seinen Präsidenten auf ein Jahr ernennt. Die Haupt- einnahmen der Stadt bildet das Octroi, neben welchem seit dem Iahre 1860 auch eine geringe Einkommensteuer erhoben wird. Bei der Verfassung der Stadt Genf is das Bestreben maßge- bertb gewesen, der Stadt nicht ein allzugroßes politisches Ueber- gewicht über das platte Land zu gewähren; aus diesem Grunde ift auch die Staatspolizei von der städtischen getrennt.

In Brüssel ist das Gemeindewahlreht u. A. durch einen Census beschränkt. Der aus mindestens 7 und höchstens 31 Mitgliedern bestehende Munizipalrath wird auf 6 Jahre, mit jährlicher Erneuerung eines Drittels, gewählt; der König ernennt aus dessen Mitte den Bürgermeister und die 4 Schöffen. Seine Einnahmen bezieht Brüssel aus dem Octroi auf Kaffee, Wein U. \, w, in so unzureichender Weise, daß die ordentlichen Ein- nahmen hinter den außerordentlichen in der Regel zurückbleiben.

Auch in Kopenhagen beschränkt ein Census des Ge- meindewahlxecht. Die Gemeindewähler erwählen 36 Mitglieder des Gemeinderaths, der 4 unbesoldete Magistratsmitglieder und 4 Bürgermeister ernennt. Die leßtern werden vom Könige be- stätigt, der-auch den Ober-Präfidenten, der Chef des Magistrats, bestimmt. Der Magistrat arbeitet in 4 permanenten Sektionen. In dem Budget der Stadt Kopenhagen find die direkten Steuerz (Grund- und Einkommensteuer) überwiegend.

Die Gemeindebehörde von New-York ist the mayor, al- derman and commonalty of the city of New-York. Dieselbe besteht aus zwei Kollegien, dem der Alderman, welches in 27 permanente Kommissionen getheilt is, und dem der in 30 Kom- missionen arbeitenden councilmen. Beide Körperschaften mit einander vereinigt, bilden die geseßgebende Gewalt der Gemeinde, den common council. In jedem der 17 Kongreß-Wahlbezirke der Stadt wird von den in New-York Gebornen oder Domizi- lirenden alle zwei Jahr ein Alderman, in jedem der 4 Senats- wahlbezirke werden alljährlih 6 councilmen erwählt. Jede der beiden Gemeindebehörden tagt besonders, ernennt ihren Prä- fidenten und die Beamten. Ein Gemeindebeshluß muß von beiden Körperschaften übereinstimmend gefaßt und vom Mayor bestätigt sein. Verweigert dieser seine Zustimmung, so kann der Gemeindebeschluß auch ohne dieselbe zum Geseh erhoben werden, wenn er bei wiederholter Abstimmung im Laufe desselben Iah- res von beiden Gemeindebehörden mit Zweidrittel-Majorität an- genommen wird. Die Exekutive haben der Mayor, der wie der Kämmerer von den Wählern auf 2 Iahre unmittelbar erwählt wird, vom Gouverneur des Staats aber abgeseßt werden kann, Ines die zahlreihen Beamten, die der Mayor mit Zustimmung

er Aldermen ernennt. Die Polizei wird vom Staate in einem Distrikte verwaltet, der außer der Stadt New-York noch 4 Graf-

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Paris nimmt unter den großen Städten feit dem Jahre 1848 insofern eine Ausnahmestellung ein, als dort eine von der staatlihen getrennte Gemeinde - Verwaltung nicht mehr vor- handen ift.

Uebersicht der Fachkalender für das Iahrÿ1873. V. :

Preußischer Termin- und Notiz-Kalender auf das Iahr 1873. Zum Gebrauch der Beamten der allgemeiuen Ver- waltung und der Verwaltung des Innern. Unter Benußung offizieller Quellen bearbeitet. 4. Jahrgang. Berlin, Fr. Schulze. 1872. gr. 16.

Dieser 4. Jahrgang hat gegen seine Vorgänger insofern eine Jn- haltserweiterung erfahren, als er eine Vergleichungs-Tabelle der neuen Maße und Gewichte, und in den Verzeichnissen der Behörden und Beamten der allgemeinen Verwaltung und der Verwaltung des Innern auch die Namen sämmtlicher Kreis- und Amts-Sekretäre bringt. Außerdem enthält er, außer einem wohlgeordneten Kalendarium und der „e- nealogie des Königlich preußischen Hauses: 1) die gebräuchlichen Eide, 2) eine Zins-Tabelle, 3) eine Vergleichungs-Tabelle der gangbarsten Münzen, 4) das Geseß, betr. die Pensionirnng der unmittelbaren Staatsbeamten y. 27. März 1872, 5) einen Auszug aus dem Gesetze, betr. die Pensio- nirung und Verforguug der Militärpersonen, endlih ein Namen- Register.

Termin-Kalender für Justizbeamte, Advokat-

A n- walte und Notare in Elsaß und Lothringen auf das

Jahr 1873. A E.

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Berlin, Carl Heymann. 1872. 16.

ieser Termin-Kalender, der sich an den bei C. Heymann er- scheinenden Terminkalender für die preußischen Justizbeamten, bzw. Rechts-Anwalte und Notare eng anschließt, bringt ein genaues Ver- zeichniß sämmtlicher Justizbeamten, Advokat-Anwalte und Notare in den Reichslanden.

Deutscher Bureau-Kalender- auf das Jahr 1873 für Behörden, Rechtspraktikanten und Geschäftsleuie aller kaufmän- nischen Berufsarten, redigirt von Hofrath Kleinshmidt. Leipzig, Serbe'\{he Verl. 1872. 16.

Die Schrift soll eine Ergänzung des in demselben Verlage er- schienenen Juristen-Kalenders sein und enthält u. A. eine Wechsel- \tempel-, eine Maß- und Münz-, eine Zinsberehnungs-Tabelle, einen Auszug aus dem Gebührengeseße, sowie Stempelgebühren-Anzeiger und Stempelscalenz ferner die fos. kirtishe Zeit bei Einklagung von An- sprüchen aus außerehelicher Vaterschaft, die Krisen im -ordentlichen wie im summarischen Civil- und im Strafprozesse, die abgekürzten eivil- rechtlichen Verjährungsfristen, die geseßlichen Gerichksferien, die kirh- lichen und weltlichen Buß-, Fest- und bezw. Feiertage, wo, mit Aus-. nahme dringender Fälle, die Aus\seßung gewöhnlicher Geschäfte ver- ordnet ist.

Dienft- und Notiz-Kalender für Offiziere aller Waffen, bearb. von F. A. Paris pro 1873. 183. Jahrg. Berlin, A, Bath. 1872. 16.

Der vorstehende Kalender enthält bei den Tagen die Angabe historischer Ereignisse, sowie einen Auszug derjenigen bis November 1872 reichenden friegsministeriellen Vorschriften, welche für den prak- tishen Dienst ein Bedürfniß sind.

„Dienst“, Militair - Notiz - Taschenbuch für 1873. Berlin, Reinh. Schlingmann. 1872.

Inhalt: Abbildung der preuß. Orden und Ehrenzeichen. Stammrolle. Tabellen für die Stuben-du-jour und Arbeiten. Genealog. Tabellen der deutschen Fürstenhäuser. Die Stiftungs- tage der Regimenter der Reichsarmee. Kassenbuch. Die preuß.- brandenburgischen Kriege. Militärishes Repetitorium. Das Pensionswesen in den Civilanstellungen. Die neuen Maße und Gewichte. Geograph.-statistishe Tafel aller Länder der Erde. Der kleine Rechenkneht. Tagesnotizen mit wichtigen historisch- militärischen Ereignissen. h

, _ Amtskalender für die evangelishe Geistlichkeit des Deutschen Reiches. Mit Benußung der von offizieller Seite zur Verfügung gestellten Mittel, herausg. von Lie. th. Reinhard, Pastor. Berlin, P. Gerh. Heinersdorf 1872. 2 Bde. _ Inhalt: Bd. 1 (praktischer Theil) enthält: 1) einen astronomischen Kalender; 2) einen Sprach- und Schreibkalender; 3) einen Sonntags- und Festkalender (nebst Predigt-Entwürfen für alle Soun- und Fest- tage); 4) Terminkalender; 5) Kollektenkalender; 6) eine Konfirman- denliste; 7) freie Texte (für Taufe, für Beichte, für Trauung, für Leichenreden, für Krankenbesuche, für Missionsstunden, für Bibelstun- den, Konfirmandendenksprüche); s) christliches Vereinsleben (Mission für die Heiden, Mission für Jsrael, innere Mission, Hauptvereine der Gustav-Adolf-Stiftung). Bd. 2 (statistischer Theil) enthält: 1) eine Biographie des sel. LWhe-Neudettelsau, 2) eine literarische Uebersicht der hervorragenden theologischen Erscheinungen der lebten Jahre; 3)

haften umfaßt.

die Genealogie der gier fürstlichen Häuser; 4) den Personal-

Status der evangelischen Kirchen Deutschlands; 5) ein alphabetisches