1873 / 50 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Feb 1873 18:00:01 GMT) scan diff

Meine Herren! Die Vorausseßung des Herrn Vorreduer?, daß diese Frage bei der Entwerfung des Erbschaftsfteuergeseßes nicht be- rücksichtiat, oder daß bei der Abfaffung der Motive zum Erbschafts- steuergeseß von einer anderen Auffassung ausgegangen fei, als bei der íJhnen gemachten Vorlage- wegen der Regulirung der staatsrechtlichen Stellung des Fürstlichen Hauses zu Sayn-Wittgenstein, trifft nicht zu. Es ift diese Frage allerdings in Erörterung genommen, und fie ist genau in demselben Sinne aufgefaßt, wie in der leßterwähnten Bor- lage. Die Staatsregierung geht durchaus von der Vorausfeßung aus, daß dies ein lediglich auf der Gefeßgebung des Landes berubendes, und auch im Wege der Landesgeseßgebung zu besei- tigendes Privilegium is. Sie subsumirt deshalb diese Be- freiung der standesherrlihen Häuser unter die Bestimmung des Tarifs unter die Befreiungen unter k, wo es heißt: Jnfoweit noch außerdem nah den bestehenden Bestimmungen \nbjektive Befreiungen vom Erbschaftsstempel, bezichungsweise von der Erbschaftsabgabe be- steben, welhe nah den Landesgeseßen nur gegen Entschädigung aufge- boben werden können, follen fie fortbestehen. Jnsoweit alfo auf den Landesgeseßen beruhende Befreiungen bestehen, welche o hne Entschädi- gung aufgehoben werden können, find sie abge]/chaf}t. Wenn dieje Be- timmung, nämlich, daß sie ohne Entshädigung aufgehoben werden Fönne, bei der Befreiung der Standesherren zutrifft, fo ist sie abge- haft. Deshalb hat die Staatsregierung es nicht für nothwendig er- achtet, einen Frias zu machen, und sie erachtet es für unzweckmäßig, dies gerade hier speziell erörtern und speziell entscheiden zu wollen, wie es das Amendement Roscher verlangt. Denn es handelt sih nxch dem eben Bemerkten lediglich darum: können die Standesherren bei Aufhebung der Befreiung eine Entschädigung verlangen? Ist leßteres der Fall, so beabsihtigt die Regierung, die Befreiung fortbesteheu zu lassen, und zwar aus nahe liegenden Gründen. Denn, meine Herren, Entshäd:gung für diese Befreiungen vom Erbschafts- stempel zu gewähren, würde cine außererdentlich schwierige und für die Staatskasse jehr unvortheilhafte Sacbe sein. Es ist kaum abzu- sehen, wie man die Entschädigungen so berechnen follte und könnte, daß sie ein adäquater Ausdruck des wirklichen Werths dieses Privi- legiums wären. Ob aber die Standesherren eine Entschädigung ver- langen Ffönnen, darüber, meine Herren, kann doch in leßter Instan: nicht durch die Annahme oder Ablehnung cines Amendements entschieden werden, fondern darüber steht der Rechtsweg zuz; darüber würde also schließzlich von den Gerichten zu entsheiden fein. Näher darauf einzugehen, in welchen eînzelnen Fällen die Regierung von der Annahme geleitet ist, daß ein Entshädigunganspruch begründet ist, und in welchen anderen Fällen sie die Berechtigung eines folchen Eut- schädigungéansprus in Zweifel zieht und in Abrede zu stellen geneigt ist, das muß: die Regierung unter allen Umständen für jeßt als nicht zweckmäßig bezeichnen. Die Regierung kann demnach nur wünschen, daß Sie das Amendement, als einen durh die Sache wirkli uicht gebotencn Zusatz, ablehnen.

Die Diskussion über den Etat für den Evangelischen Ober-Kirchenrath hatte das Haus zu vertagen beschlossen, weil der Minister der geistlihen Angelegenheiten Dr. Falk nicht anwesend war. Als derselbe kurz darauf erschien, trat das Haus von diesem Beschlusse zurück, worauf der Minister erklärte:

Ich habe zunächst aufzuklären, warum ih nicht hier gewesen bin. Ich befand mi in einer Staats-Ministerialsißung, der beizuwohnen ih die driugendste Veranlassung hatte. Jch hatte für den Fall, daß die Etxtsberathung fich bis zum Etat des Kultus-Ministeriums fort- bewegt haben würde, die Weisung gegeben, mich rechtzeitig zu rufen. Es ist das nicht in rechter Weise geschehen, ih bin jeßt erst ge.usen und bin augenblicklich ‘erichienen.

Der Abg. Dr. Müller (Berlin) sprah hierauf für den v. Sautenschen Antrag, die Ausgabepositionen für den Evan- gelishen Ober-Kirchenrath abzulehnen. Er „erinnerte“ hierbei daran, „wie bald der gelehrte und vortrefflihe Nißsh als Mit- glied des Ober-Kirchenraths zur reinen Null geworden sei“ und

ügte unter Gelächter des Hauses hinzu: , „so verbraucht Berlin eine Leute.“ Hieran knüpfte der Staats-Minister Dr. Falk in seiner Erwiderung an:

Es mag, meine Herren! recht gewesen sein, daß Sie so berzhaft lachten, aber traurig ift es doch gewesen, daß es dazu hat kommen

müssen, ich mußte diesem Gefühle Ausdruck geben, (wenn ih jeßt in der Angelegenheit das Wort ergreife, weil es mich ganz erfüllt.

Der Herr Abgeordnete, der eben gesprochen hat, hat den Antcag des Herrn Abg. Saucken-Tarputschen, wenn ih richtig unterrichtet bin, unterstüßt, die im Etat sich befindende Summe für den Evangelischen Oberkirchenrath abzuseßen. Von meiner Seite aus kann ich nur das dringendste Verlangen stellen, diesem Antrage keine Folge geben -zu wollen.

Es ist hingedeutet worden oder es muß îo fein, ich {ließe dies aus der Rede des Herrn Abgeordneten Müller auf eine inkon- stitutionelle Stellung des Evangelischen Ober-Kirchenraths. Der Herr

Abgeordnete von Saucken wird das gewiß nicht in dem Sinne gethan .|

baben, wie es Seitens des Herrn Abgeordneten Müller geschehen ift, der, wenn ich ihn richtig verstanden habe, indirekt wenigstens den An- spruch erhob, daß der Ober-Kirchenrath als solcher eine Tonstitutio- nelle Behörde im engeren Sinne des Wortes scin solle. Ic vermuthe, es ift die geltend gemachte Auffafsung dieselbe, die den Anträgen, die in den vergangenen Fahren wiederholt fich hier gezeigt haben, zu Grunde lag: die Erörterung der Frage, ob es geseßmäßig ausgereicht babe, daß der höchste Bischof oder das vorzüglichste Glied der evangelischen Landeskirche den Evangelischen Ober-Kirchenrath einseßte, um ihm zum Rechtsbestandzu verhelfen, und diesesHoheHaus zu bestimmen, oder gar viel- leicht zu nöthigen, diejenigen Summen zu bewilligen , die für den Ober- Kirchenrath ausgeworfen worden find. Es ist nicht mein Wille auch wenn ih in diesen Vorausseßungen mih nit etwa irre ‘vor- zugehen auf derartige Erörterungen. Gestatten Sie mir, daß ich cin- fach erinnere: alle Faktoren der Geseßgebung, die gemeinsam wirkten zur Herstellung unserer Verf..fsungëurkunde, insbesondere zur Herstel- lung der revidirten Verfassung, die gegenwärtig gilt, waren einig darin, daß die evangelishe Kirche die Selbständigkeit noch nicht habe, die ibr der Art. 15 verheiße, weil ihr die Organe crmangelten, die für eine selbständigeVertretung geboten sind. Von diefem Standvunkte aus war man auch darüber einig miteinander, daß es Pflicht sei des firhenherrlihen Regiments, dafür zu sorgen, -daß die Evangelische Kirche zu diesen Organen gelange, um fich dann auch der Selbstän- digkeit zu erfreuen. És wucde von einem der Abgeordneten Herr Fubel für Halle bekanntermaßen damals der Antrag gestellt , dies ausdrücklich in der Verfassungsurkunde auszusprechen, und das Haus der Abgeord- neten nahm diesen Antrag an, und wenn später auf denfelben verzih- tet worden ist, so ist und Sie können dies alles sehr ausführlich in dem so oft bezogenen Buche des Herrn von Rönne nachlesen der leitende Gedanke damals nicht der gewesen, daß diese Auffassung eine irrige sei, sondern man hielt, nahdem der Vertreter der R:gie- rung sih ausgesprochen hatte, diejen Gedanfen für einen ganz selbst- verständlichen. Nun aljo ist zunächst Seitens des Landesherrn der einen Abtheilung des damaligen Kultus-Ministeriums eine selbständige Stellung zugewiesen und ausgesprochen worden, daß dieje Behörde kol- legial, unabhängig von dem Minister, die Angelegenheiten der Kirche einstweilen führe. Die Funktionen sind demnächst dem a n ria Ober-Kircheurath übertragen worden, indem jene Ministerial-Abthei- lung diefen Namen erhielt, und es wurde weiter dem Evangelischen Ober-Kirchenrath die Pflicht auferlegt, in Gemeinsamkeit mit dem Minister der geistlihen Angelegenheiten die Verfassung der evangeli- ichen Kirhe zu entwickeln, bis dahin aber die Angelegenheiten der Kirche, die inneren Angelegenheiten, um es kurz zu bezeichnen, wahr- zunehmen. Ich kann uur fagen, daß diese Anordnung an und für fich eine ganz rihtige war, ich spreche hier vom Grurtösaß denn, meine Herren, es ist mir nicht zweifelhaft, daß eine Behörde, die zusammengeseßt is aus Verständigen durch Erfahrung, alfo aús Praftikfern in der Kirhe, und aus Rechtslehrern, die der Kirhe mit Eifer angehören, daß die im Ganzen und in abstracto für besser qualifizirt erachtet werden muß, eine Verfassung zu entwerfen und zu entwickeln, als ein einzelner Mann, der eine

- hauptsächlich politische Stellung einnimmt. Und, meine Herren, noch

mehr fage ih das von der zweiten Aufgabe, die dem Evan- gelishen Ober-Kirchenrathe wurde, von der Aufgabe, inzwischen die Angelegenheiten der Kirhe wahrzunehmen; fie sind so ernft, bedingen eine folhe Kenniniß, ein so tiefes Eindringen, daß ih immer vorziehe, diese Instanz als die oberste einem Kollegium anzuvertrauen, als fie auf die Schultern eines einzelnen Mannes zu legen. Jh bin Sie mögen sagen, so glücklich oder unglücklich, diese oberste Instanz mit meiner Person für zwei große Gebiete vertreten zu müssen, für Hessen-Nassau und für Schles- wig-Holstein und zwar au in allen inneren Angelegenheiten. Sie werden daher annehmen können, daß ich weiß, was es heißt, heut zu Tage diese Aufgabe * auf die Schultern eines solchen einzelnea Man- nes zu legen, und ich kann Ihnen die Versicherung geben, ih werde froh sein, wenn ih diese Angelegenheiten auch für die genannten F von meinen S{ultern auf eine andere Instanz legen fann, auf eine wahrhaft firchliche. Jh würde es für einen Rück- ritt halten, wenn man von einer bereits ges{chaffenen derartigen Instanz abgehen und wiederum auf den Zustand zurückommen wollte, den man vorher hatte. Jch meine also, völlig rihtig und völlig sach- gemäß waren die Aufgaben des Ober-Kircherïtaths ursprünglich gestellt. Nun vermag i allerdings in keiner Weije zu verkennen, daß 22 Jahre eine lange Zeit find, und daß es wohl am Plate gewesen wäre, auch die Möglichkeit bestanden hätte, in diesem langen Zeitraume die Auf- gabe, die gestellt war, zu lösen; ich meine: das Zustande- bringen der Verfassung der evangelischen Kirche. Indessen, meine Herren, ih bin dem Evangelischen Ober - Kirchenrath doch das Zeugniß schuldig, daß er _namenttiih das ganze ‘erste Jahr- zehnt noch etwas länger seiner Thätigkeit hindur sich die größte und angestrengteste Mühe gegeben hat, seine Aufgabe zu löfen, und daß der Widerstand, de: thn zu diesem Ziele nicht kommen ließ, an einer andern Stelle lag. JIch bin ihm noch ein weiteres Aner- kenntniß s{chuldig, und darum blos handelt es \ich im gegenwärtigen Augenblicke wohl, weil ich nur zu sprechen habe von der Zeit des leßten Jahres: ich bin ihm s{uldig, anzuerkennen, daß es nicht, wie der Herr Abgeordnete, der vorher fprac, ausgeführt hat, so eine Redens- art war und eine Zeitungsnachricht, daß der Evangelische Ober-Kirchen- rath seine Aufgabe gelö]t zu haben glaubte, als ich mein Amt antrat. Nein! Es ist eine unter Berücksichtigung der Erfahrungen der zuleßt abgehaltenen außerordentl*{chen Provinzial-Synode ausgearbeitete Kir- chenverfafsung allerdings noch meinem Amitsvorgänger in den leßten Tagen seiner Verwaltung vorgelegt worden. Diese Aufgabe habe ich vorgefunden. Meine Herren! Es ist wohl im vergangenen Jahre, wenn mich nicht Alles täusht, hier zum Ausdruck gekommen, daß man dem Aatrage, die Ausgaben für den Ober-Kirchenrath zu streichen, feine Folge geben möge, um mir die Möglichkeit zu verschaffen, mit der bestehenden Behörde des Ober-Kirchenraths weiter zu arbeiten an der evangelischen Kirchenverfassung ; es ist das wenigstens eine Ansicht, die, in weiten Kreisen verbreitet, auf Grund der vorjährigen Ver- handlungen dieses PN Hauses gewonnen worden ist. Wenn ih nün das vorjährige Votum, welches von dem Herrn Abg. Müller auch bekämpft wurde, das aber glücklicherweise gegen ihn ausgefallen ist, in diesem Sinne auffasse, dann bin ih zu der Frage beretigt : habe ich denn in diesem Jahre Gelegenheit gehabt, die Angelegenheit weiter zu fördern, als sie in diefem Augenblick liegt? Und wenn Sie auf Grund dessen, was ih jeßt sagen werde, nur eine Spur von Ge- rehtigkeit üben, so werden Sie sagen müfsen, daß die Angelegenheit nicht weiter "gefördert werden konnte, als sie gefördert ist. Sie wisfen, meine Herren, und au diesen Punkt hat der Herr Abg. Müller bereits angedeutet, daß fofort nach meinem Amtsantritt der Präsident des Evangelischen Ober-Kirchenraths erkrankte und einen langen Urlaub nahm. Der Präsident ift in dem Evangelischen Ober-Kirchenrath zwar nicht die bestimmende und maßgebende Kraft, denn es ist ja ein Kol- legium, aber immerhin eine bedeutende und einflußreihe. Und wenn nun ein Interregnum eintritt und auf der anderen Seite Sie einen Minister fehen, der zunähst die Pflicht hat, neben nicht gerade l[eihten Aufgaben aúdererseits, dasjenige Material zu überwinden, das fich in Bezug auf die evangelische Kirchenverfassung in zwei. Dezenuien aufgespeichert hat, der dann die Vervyflichtung hat, fich Aar zu werden über das, was er für Recht hält und der dann auch findet, daß wohl da und dort die Ansichten vielleicht au in nit untergeordneten Punkten nit zusammen- fallen, wenn ein folcher Minister fich einem Jnterregnum gegenüber befindet, so werden Sie begreifen, daß er den dringenden Wuns hat, erst das Definitivum zu sehen, ehe er vorgeht mit weiteren Erklärungen und Erörterungen. Nachdem nun im Juli vorigen Jahres die Vakanz wirklich eingetreten war, da ist es, angeregt vom Evangelischen Ober-Kirchenrathe, cine meiner wihtigstzn Aufgaben gewesen, einen Mann zu inden, von dem auch ih die Ueberzeugung hatte, daß er für dieje Stelle der rechte Mann fei. Und, meine Herren, ih habe jchr gewissenhaft erwogen und mich nicht begnügt mit den Meinungen Anderer, ich habe mich bemüht, die Anffassungen des Man- nes fennen zu lernen aus feinen gedruckten Worten und aus seincr mündlichen Rede; ich habe eingehend mit ihm verhan- delt in langem Briefwechsel über die“ Gesichtspunkte, die bei Lösung der Aufgabe,- die ihm in erster Linie gestellt ift, inne zu halten sei. Und nachdem feine Ansichten klar gestellt und zur Kenntniß der ernennenden Allerhöchsten Person gekommen waren und die Allerhöchste Billigung erfahren hatten, ist seine Ernennung erfolgt. Obwohl es niht mögli war, seine bisherigen Verbindungen alsbald zu lösen, hat diefer Mann doch feit Anfang November vorigen Jahres die Aufgabe, die zu fördern“ ihm besonders übertragen war, die Entwicklung der evangelishen Kirchenverfassung, sid auf das Gewissenhafteste angelegen fein lassen und nah seinem Wort ist der Entwurf, der demnächst und in allerkürzester Frist der Erörterung unterlegt werden muß, fast gänzlich vollendet. Jch habe keine Ursache, an der Richtigkeit dieses Wortes zu zweifeln. E

Ich sagte vorher, ich habe mich bemüht, einen Mann zu finden, von dem ih überzeugt war, daß er für diesen Plaß der rechte sei. Der Herr Abgeordnete _ Müller meint nun, es sei doch eine recht üble Sache, daß ih dabei mich auf die Grenzen Preußens nicht beschränkt Habe. Ich bin eigentlich erfreut gewesen, dieses Wort aus so einein Munde zu hören, denn ich kann ißm versichern, ganz daffelbe Wort kann er lesen in derjenigen Zeitung, die den Auffassungen, denen er auf kirchlihem Gebiete huldigt, s{nur- stracks entgegensteht; ich kann es furz sagen: in der Kreuzzeitung ist derselbe Vorwurf au erhoben worden. Jh meine, der Herr Abg. Müller kann si nit darüber beklagen, daß die evangelische Kirche nicht a!s mit den Grenzen des Landes aufhörend angesehen worden ist; die evangeliïhe Kirche ist nicht blos eine territoriale, wenn fie sich auch in vielen Beziehungen territorial ausgestaltet hat und sih nicht anders ausgeftalten fonnte. Bei seiner Auffassung ist mir ich wiederhole es dieser Vorwurf völlig unbegreiflich. Mich hat dabei vor allen Dingen die außerordentliche Sachkenntniß auf dem Gebiete, um welches es sich hier vorzugsweise“ handelt, - die Vergangenheit des Er- nannten in diesen Kirhen-Verfassungsfragen geleitet; es ist eine Ver- gangenheit, die au, da die Lebensbedingungen der evangelischen Kirche als 1olhe im Wesentlichen glei sind, wie ich hoffe, Preußen aus- reichend zu Gute fommen wird.

Nun, meiñe Herren, so weit ist die Sache gefördert worden, und dieselben Männer, die im vergangenen Jahre aus dem Gedanken heraus, daß dem neuen Kultus-Minister Zeit gelassen werden möchte, die Sache zu entwickeln, die Ausgaben für den Ober-Kirchenrath be- willigten, ih glaube, dieselben Männer find bei solcher Sachlage, nachdem das, was ich dargelegt habe, geschehen ist, gebunden, ihr Votum in derselben Richtung zu geben, wie fie es im vergangenen Jahre gegeben haben, und nicht in einer dur Nichts motivirten ih werde darauf noch zurückommen anderen Richtung.

_Meine Herren! bedenken Sie und das muß ih jedem Evan- gelischen in diesem Hause ans Herz legen bedenken Sie au, in welchen Verhältniffen fih die evangelische Kirche jeßt befindet. Der Herr Abg. Müller hat darauf hingewie}en und gemeint, es könne bald dahin tommen, daß an Stelle der evangelischen Landeskirche eine große Lücke trete. Nun, meine Herren, mag Jhr Votum ausfallen, wie es wolle, ih habe ein besseres Verixauen zur evaugelischen Landeskirche, als daß

plößlich eine reine Lücke an ihre Stelle tritf; aber eine Wahrheit liegt doch in dem, was der Herc Abg. Müller gesagt hat. Die ties- gehende firchliche Bewegung der Gegenwart hat au die evangeli)he Kirche ergriffen. Jh möchte wohl fragen, wer das leugnet. Und in einem folhen Augenblick verlangt ein evangelischer Geistlicher, daß noch ein Moment hervorgerufen werde, welches geeignet ist, die Ver- wirrung, die vorhanden ist, zu steigern. Ja, meine Herren! Ih weiß sehr gut, daß der Herr Abg. Müller aus voller Ueberzeugung spriht, aber Sie werden es mir au gestatten, das als meine volle Ueber- zeugung _auszusprechen, und zwar meine volle Ueberzeugung als evangelischer Christ, daß ich das nicht begreife. i

Meine Herren! Der Herr Abgeordnete Dr. Müller hat aber einen Grund hervorgehoben, der allerdings dahin führen föunte, ein“Votum wie das seinige zu rechtfertigen. Er erklärt den Ober-Kirchenrath für staatsgefährlih; ich denke, fo war das Wort, der Sinn war es gewiß.

Nun, meine Herren, sehen wir uns doch eimnal die Beweise an. Also weil in einer Petition, über die diefes Hove Haus ja wohl {hon zur Tagesordnung übergegangen ift, hervorgehoben war, daß eine fkrän- tende Auslassung in der Abkündigung bestanden hat, soll der Ober- Kirchenrath staatsgefährlih sein! Meine Herren! Das wird in einem Augenblick ausgesprochen, wo einc große, tiefgreifende, allgemeine Re- gelung der eins{lägigen Mae dur einen vielbekämpften, in diesem Baue noch weiter zu behandelnden Geseßentwurf stattfinden foll. Der

ber-Kirchenrath joll wegen einer nicht völlig motivirten Verweige- rung einer Trauung st‘aatsgefährliG fein! Nun, meine Herren, über die Weigerung kann man ja verschiedener Meinung sein; aber wie daraus eine folche Behauptung dcPolgen werden kann, vermag ih wiederum nicht zu verstehen. Es soll aber weiter L die der Ober-Kirchenrath eingenommen hat gegenüber den Geseßzes- vorlagen in Bezug auf welche ih ja dankbar bin, daß der Herr Abgeordnete der Staatsregierung feine Unterstüßung eben- falls gewährt jenes Urtheil cechtfertigen. Zunächst die Hal- tung des Ober - Kirchenraths dem Schulaufsichtsgeseße gegen- über, nun, meine Herren, ih versihere Sie, der Ober-Kir- chenrath hat deshalb zwei - Beschwerden geführt: die eine so oft zu hörende, er sei bei dieser ihn interessirenden Frage nicht gehört, und die zweite, es sei nicht gereWtfertigt, die cvangelischen Geistlichen und die Geistlichen überhaupt gegen ihren Willen zu zwingen, die Schul- aufsfiht zu übernehmen. Nun, meine Herren! Das ist ‘ja auch ein Gravamen gewesen, welches dieses Hohe Haus für vollkommen ge- rechtfertigt gehalten hat, und in welchem Sie mit mir dem Ober- Kirchenrath beigetreten find. :

Nicht anders liegt es bei der gegenwärtigen Vorlage. Wenn Sie die Bemerkungen des Ober - Kirchenraths mögen Sie fie sachlich auffaffen, wie Sie wollen betrachten und das Resultat Jhrer Kommisfions-Berathung, dann finden Sie, daß die meisten der Vorshläge Berücksichtigung gefunden haben bei Ihrer eigenen Kommission. Das, meine Herren, sind doch keine Beweise für S!aatsgefährlichkeit. Jch kann in der That nicht glauben, daß die Ausführung des Herrn Abgeordneten Müller im Stande ift, die Auffassung des Hohen Hauses in dieser Richtung zu leiten. Es ist dasjenige, womit er beweisen wollte, wie ih glaube dargethan zu haben, als unrichtig zu betrachten:

Der Herr Abgeordnete hat mir nun nicht gesagt, was deun

eigentlih werden würde, wenn seinem Antrage Folge gegeben würde, und ein folcher Gesichtspunkt muß doch auch ins Auge gefaß: werden. Ich bin aus den s{hon vorher angegebenen (Gründen nicht in der Lage gewesen, dasjenige zu hören, was in dieser Richtung der Herr Ab- geordnete von Sauen entwickelt hat.

Wenn ih mir aus früherer Zeit die Ausführungen derjenigen Herren ins Gedächtniß zurückzurufen suche, welche den jeßt gestellten Antrag ebenfalls vertreten, so wurde gesagt, dann solle der Ober-Kir- chenrath fort, und die ganze Sache falle wiederum auf den Kultus- Minister. Nun, meine Herren, ih habe bereits grundfäßlich angedeutet, daß ih das Leßtere für ein Glück niht halten würde; ih würde glauben, wenn wirklich dieses Resultat einträte, es sei Pflicht nicht meiner Perfon, sondern jedes Kultus-Ministers sich wiederum zu be- mühen, eine follegialishe Behörde zu \{chaffen, auf die in dem pro- visorischen Zustande, der von Neuem eintreten würde, die An- gelegenheiten wiederum hinüberzuführen wären. Aber, meine Herren, uit es dem wirklich wahr und ih möchte bitten, daß die Herren An- tragsteller sih doch auch vergegenwärtigen möchten, ob das Ergebniß in der That ihren Intentionen entspricht, ih spreche feßt aus ihrer Seele heraus ist es wirklich wahr, daß durch diesen Strich der Ober-Kirchenrath wegfällt? ift es denn zweifellos, daß mit der Ent- ziehung der Mitt-l die Behörde sofort ihre Thätigkeit einstellen muß? die Männer, die von dem höchsten Bischofe ih will den Ausdruck einmal gebrauchen berufen sind, dieses Mandat ohne Weiteres für er- ledigt erachten werden? und weiter, meine Herren, daß man im Lande dieje Erledigung so obne Weiteres als eingetreten ansehen würde? Ich bin, so weit ih sehen faun, ausreichend unterrichtet, weun ich diese Frage wiederum verneine. Und wenn danu dem so ist und wenn dam der Ober-Kirchenrath eine noch selbständigere Position gewonnen hat, indem er niht mehr abhängig ist von den Mitteln, die das Hohe Haus zu bewilligen hat, werden Sie die Intention, die Sie bei der Streichung haben, dann wirkli weite: mit Erfolg verfolgen köanen? Meine Herren! Ih muß auch hier wiederum sagen: Nein! 4

Meine Herren! Ich habe auch noch eins hervorzuheben. Es ift meine juristische Ueberzeugung, daß, wie es in anderen ällen, 3, B. mit den ge- \trichenen 500 Thlr. für die Heidenmi}sion gegangm ijt, \ämmtliche Mit- glieder des Ober-Kirchenraths im Rechtswege dasjenige erstreiten würden, was Sie ihnen weggestrichen haben. Wenn das fo ist, so glaube ih, meine Herren, daß ih in der That nicht Unrecht habe, von Neu-m zu behaupten: Sie erreichen Jhr Ziel nicht, im Gegentheil, Sie för- dern nur die Verwirrung. 5

áFcch kann niht wünschen, daß die schweren Zustände unserer evan- gelischen Kirche durch cin solches Votum noch {chwerer gemacht wer- den, und darum bitte ih Sie dringendst und wiederholentli, ver- werfen Sie den Antrag des Herrn Abgeordneten v. Saucken.

Der dem Herrenhause vorgelegte Entwurf eines Ge - seßes, betreffend die Aufhebung der Ertérritoria- lität der Garnison zu Mainz, lautet: ÿ

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von. Preußen x. verordnen untér Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:

Einziger Artikel. :

Die Bestimmungen der Ordre vom 19. Juli 1834 (Gesetz- Sammlung Seite 132) und des Artikels VIT. Absaß 1 des Gesetzes vom 26. April 1851 (Geseßz-Sammlung Seite 181) treten, infoweit sich dieselben auf die zur Garnïson in Mainz gehörigen oder ihr zu- gerechneten Perjonen bezichen, mit dem 1. April 1873 außer Kraft. Die genannten Personen stehen fortan, soweit niht der Militär- gerihtsstand eintritt, unter. der Gerichtsbarkeit der Großherzogli hessischen Gerichte. L E

Die Bearbeitung der in dem lisherigen Gerichtöftande einugelei- teten, am 1. April 1873 anhängigen Bormundschaften verbleibt dem Kreisgerichte za Wesel. Sie kann jedech von demselben den Gerichten des Wohnorts der Bevormundeten überlassen werden.

Motive.

Die Allerhöchste Ordre vom 19. Juli 1834 (Geseß-Sammlung Seite 132) bestimmt: i

Auf Jhren gemeinschaftlihen Bericht vom 30. Juni über den Gerichtsstand der zu den Garnisonen in den beiden Bundesfestun en Mainz und Luxemburg gehörigen diesseitigen Militärpersonen und Be- amten und ihrer Angehörigen, sowie über die auf deren Rechtsangele- genheiten zur Anwendung kommenden Gefeße, seße Ih, mit Bestäti- gung der ih hierauf bezichenden Verfügungen des Militär- partements vom 26. Juni und 25. September 1816 Folgendes fest:

1) Die zu den Garnisonen der Bundesfestungen Mainz und Luxemburg gehörigen diesseitigen Militärpersonen und Beamten, die sich daselbst mit Meiner Erlaubniß aufhaltenden, auf JInaktivitäts- gehalt oder Pension stehenden Offiziere, Leßtere, so lange sie in Kriminäl oder Injurienfachen den Militärgerichtsstand behalten, deren Ehefrauen,

Justiz-De-

Kinder, Angehörigen, wel{e als zu ihrem Hausstande gehörig zu betraten und Dienstboten mit ihren Ehefrauen und Kindern in}o- fern diese Aúgehörigen und Dienstboten preußische Unterthanen find, endlih die Wittwen und geschiedenen Ehefrauen, so lange sich die- selben nach dem Tode ihrer Ebegatten oder nah rechtskräftig erfolgter Scheidung zum Zwecke der Regulirung ihrer Angelegenheiten und bis diese erßolgt ist, als worüber im Zweifel die Gouvernementsge- richte zu entscheiden haben, in den Bundesf. stungen aufhalten ; stehen in allen ihren civilrechtlichen Verhältnissen unter der Gerichtsbarkeit Meiner dortigen Gouvernementsgerichte, welchen in allen Angelegen- heiten der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit die Jurisdiktion übertragen worden ist, und welche sich hierbei lediglih nah den Vo-- {riften des Allgemeinen Landrechts und der Allgemeinen Gerichts- Ordnnng und den dazu ergangenen späteren geseßlichen Vestimmungen zu achten haben. Ebenso wird in allen Angelegenheiten, wo es auf Untersuchung und Bestrafung ankommt, von den Gouvernementsgeri- ten nit nur die Untersuchung geführt, sondern auch nach dem §. 19 der Kriminal-Ordnung und der Verordnung vom 11. März 1818 in allen Fällen, in welchen die Strafe nur 50 Thlr. oder vierwöchent- lihes Gefängniß beträgt, gegen dizjenigen Individuen, welche nicht shon nach allgemeinen geseßlihen Bestimmungen in Untersuhungs- 1achen der Militärgerihtsbarkeit unterworfen find, erkannt.

__2) Das Ober-Landesgericht in Hamm wird fortfahren, in denen hierdurch den Gouvernementsgerihten delegirten Sachen die Aufsicht über die Gouvernementsgerihte zu führen, und in den Prozeffen, worin dieselben erkannt haben, sofern es die Geseße überhaupt ver- statten, in zweiter Instanz zu erkennen. i

, Es ist berechtigt, wenn der Auditeur des Gouvernementsgerichts

bei ciner gerichtlichen Angelegenheit persönli betheiligt ist, oder re- fufirt wird, vnd wenn es fich von einem Gehaltsabzugs-Verfahren, bei dem mehrere Gläubiger konkurriren, handelt, diese Sache an sich zu ziehen, und darin, sowie in dem am Schlusse der vorigen Para- graphen gedachten Falle in erster Instanz ielbst zu erfennen. Von diesen Erkenntnissen erster Instanz ist der Instanzenzug derselbe, wie von allen übrigen Erfenntuissen erster Instanz des gedachten Ober- Landesgerichts. 3) Bei Aufnahme der gerichtlichen Erklärungen und Verträge soll in Mainz der bei der Inspektion der Besaßung angestellte Auditeur und in Luxemburg der Aftuar den Auditeur des Gouvernementsgerichts in Verhinderungsfällen vertreten, bei Testaments3-Aufnahme aber jollen im Nothfalle die §8. 194 und 200 des Tit. XII Theil 1 des All- gemeinen Landrehts in Anwendung kommen.

Diese Vorschrift findet auch auf frühere Handlungen Anwen- dung; es jollen dieselben gültig sein, wenn deren Aufnahme durch die hier genannten Personen und unter Beobachtung der in den bezogenen Geseßstellen ertheilten Anweisung erfolgt ist. §. 17 der Einleitun zum Allgemeinen Landrecht. Die Verhandlungen find übrigens 1a erfolgter Aufnahme an das Ober-Landesgericht zu Hamm zu senden, um dem Befunde nach die weitere geseßliche Verfügung zu treffen.

4) Es wird nachgegeben, daß die im ersten Paragraphen genanuten Personen mit den Einwohnern gedachter Städte und fremden Unter- thanen, joweit es gültigerweise geschehen kann, mündlich unter Pri- vatuntershrift, oder vor einem dortigen Notar Verträge abschließen können, und wird in diesen Fällen die Gültigkeit derselben, hinsicht- lih ihrer Form, in Gemäßheit des §. 111. Tit. V. Th. T. des Allge- meinen Landrechts auch von den diesseitigen Gerichten nach den dor- tigen Landesgeseßen beurtheilt.

9) Die Einwirkung der Gouvernementsgerichte auf die Nachlaß- Regulirungen und auf das Vormundschaftswesen beschränkt sich auf die ur Sicherstellung, Inventarisation und etwaigen Bersilberung des Nachlaffes und zum Besten der Pflegelefoßlenen nofkhwendigen ersten Einleitungen, worauf die Akten dem Ober-Landesgerichte zu Hamm einzureichen find, um sie an das Gericht abzugeben, welches nah den Geseßen kompetent ist, den Naclaß zu reguliren und die obervormund- schaftliche Aufsicht zu führen, oder, wenn *-in solches vorhanden ift, diese Geschäfte selbst zu übernehmen. : /

6) Das Ober-Landesgericht zu Hamm und die Gouvernen:ents- gerihte verwalten die Justiz nah den Vorschriften der allgemeinen preußischen Geseßgebung mit Berückfichtigung der Personal- und Real- itatute nah SS§. 23 und 32 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht. Mit der zu 4 gedachten Ausnahme hinsihtlih dec Form der Verträge mit &remden erkennen fie hinsihtlich ihrer Au3legung und rechtlichen Holgen nach den Grundsäßen des preußischen Reclts, wenn diese Verträge auch mit Fremden nah den Formen ausländischer Gesebe A worden, und die aus den, nach den preußischen oder fremden HSormen während ihres Aufenthalts in den Bundesfestungen von den im ersten Paragraphen bezeichneten Personen ges{lossenen Verträgen, erworbenen Rechte und übernommenen Verpflichtungen, erleiden durch die später erfolgte Verseßung derselben, oder dur ihren freiwilligen Umzug in das preußische Staatsgebiet ketne Veränderungen, sollten auch die allgemeinen preußischen Geseße an dem Orte, wo fie ihr neues Domizil nehmen, noch nicht eingeführt sein. :

Diese Bestimmungen sind durch das zu der Verordnung vom

2. Januar 1849 ergangene Zusaßgescß vom 26. April "851 (Geseß- Sammlung Seite 181) movifizirt worden, indem dasselbe im Artikel VIIL., Absatz 1 verordnet: e «Die durch die Ordre vom 19. Juli 1834 (Geseßz-Sammlung Seite 132) den Gouvernements-Gerichten zu Mainz und Luxemburg und dem Ober-Landesgerichte zu Hamm beigelegte Gerichtsbarkeit in Civilsachen, fowie diejenigen in Strafsachen gegen Personen, welche nicht den Militär-Gerichtéstand haben, gehen auf das Kreisgericht zu Wesel über. In Beziehung auf dieje Angelegenheiten sind die Gar- nison-Auditeure zu Mainz und Luxemburg als Kommissarien des Kreisgerichts zu Wesel mit der in diesem Paragraphen den Etnzel- richtern beigelegten Zuständigkeit zu betraten.“

Die Fortdauer des durch diese Vorschriften begründeten besonderen Gerihtsstandes der zur preußischen Garnison in Mainz gehörigen Militärpersoven und Beamten und anderer zu diefen tin Beziehung stehenden Personen steht mit der dur die Gründung des Deutschen Reichs eingetretenen Umgestaltung nicht im Einklange. Der anliegende Entwurf bezweckt daher diefe Ausnah Aus aufzuheben“ und die genannten Perfonen, soweit nicht der Militärgerichts\tand cintritt, unter die Gerichtsbarkeit der Großherzogli hessishen Gerichte zu stellen.

Der vorliegende Geseßartikel bringt diesen Gedanken zum Aus- druck und stellt es zugleich durhch seine Fassung außer Zweifel, daß auch diejenigen Vorschriften der Ordre vom 19. Juni 1834 außer Kraft treten, welhe das auf die Garnison zu Mainz anwendbare materielle Recht bestimmen.

Die in dem zweiten Absatze enthaltene Uebergangsbestimmung ist durch den Umstand veranlaßt, daß bet dem Garnifons-Auditeur zu

Mainz in seiner Eigenschaft als Kommissarius des Kreisgerichts zu

Wesel zur Zeit 15 Vormundschaftssachen anhängig sind.

Da ein Theil der bäpormundeten Personen fi außerhalb Mainz befindet, so Tann niht mit Sicherheit darauf gerehnet und es auch uicht als DS ‘erachtet werden, daß die Weiterführung dieser Sachen ohne Unterschied von den hessishen Gerichten übernommen werde.

Es erscheint deshalb, um Weiterungen zu vermeiden, angemessen, diese Angelegenheiten dem Kreisgeriht in Wesel zu belassen und es demselben vorzubchalten, sich mit den Gerichten des zeitigen Wohnorts der Bevormundeten wegen Uebernahme der einzelnen Sachen zu einigen"

Die X. Kommisfion zur Vorberathung des Entwurfs des E wegen Abänderung des Gesezes vom 1. Mai 1851, betreffend die Einführung einer Klassen- und Élassifizirten-Einkommensteuer von; 1. Mai 1851 hat ihren Bericht erstattet. Die Kommisfion hat für den Geseh entwurf folgende Faffung in Vorschlag gebracht, wobei die Ab- änderungen des Regierungsentwurfs, soweit niht ganz neüe Pa- cigraphen eingeshoben find, durch gesperrten Druck hervor- gehoben find.

*

verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt : -

Artikel I. In dem Gesetze, betreffend die Einführung eiuer Klafsen- und flassifizirten Einkommensteuer vom 1. Mai 1851 (Gesebß- Samml. S. 193) werden die SS. 5, 6, T 9 10, 13, 14, 15, 20, 24 aufgehoben und durch nachfolgende Paragraphen

CEIRHY

,_§. 9. Der Klasfensteuer sind unterworfen diejenigen Einwohner in nicht mahl- und \{chlachtsteuerpflichtigen Orten, deren jährlihes Einkommen den Betrag von 1000 Thalern nit übersteigt.

Befreit von der Klassensteuer sind:

_ a. Alle diejenigen Personen, deren Jahres-Einkoinmen (§8. 7, Ab- saß D ge Betrag e Fplen. G erreiht ;

). Perjonen vor vollendetem 16. Jahre, soweit fie zu der ersten Stufe (S8. 7)’ gehören ; Ee} MR L DER R

c. alle zur Friedensstärke des Hee res und der Marine gehörigen Perionen des Unteroffizier- und Gemeinen-Standes nebst den in ihrer Haushaltung lebenden Mitgliedern ihrer Familie, sofern sie selbst oder diefe ihre Angehêrigen nicht aus dem Betriebe eines Ge- werbes, oder der Landwirthschaft oder aus Grund- oder Kavitalvermögen ein Einkommen von mindestens 140 Thlr. haben;

L d. die Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes und ihre Familien, sowie alle in Kriegszeiten zum Heeresdienst auf- gebotenen oder _freiwillig eingetretenen Personen des Unteroffizier- und Gemeinen-Standes und deren Familien in denf\Monaten, in welchen sie sich im aktiven Dienste befinden;

L e. alle Offiziere, Aerzte und Beamten d-es Heeres und der Marine für die Zeit, während welcher sie mobil gemacht sind oder zur immobilen Suß-Artillerie, zu Ersaß-Abtheilungen mobiler Trup- vel oa. zu Besaßungen im Kriegszustande befindlicher Festungen ge- 7 ,

ch f. Ausländer, welche sich noch nicht ein volles Jahr an demselben Orte des Inlandes aufgehalten haben, mit Ausnahme derjenigen, welche des Erwerbs wegen ibren Aufenthalt im Julande nehmen;

_g. die Inhaber des Eisernen Kreuzes, einschließlich derjenigen, welche dieser Auszeichnung auf Grund der Urkunde vom 19. Juli 1870 (G.-S. S. 437) theilhaftig geworden sind, sowie die Inhaber des Militär-Ehrenzeichens erster und zweiter Klasse und die zu dem Hausstande der Inhaber dieser Aus3zeichnungen gehsrigen Familien- glieder, soweit fie zu den beiden ersten Stufen (§. 7) gehören;

h. diejenigen, wele, auch ohne befondere Auszeichnung erlangt zu haben, in dem vaterländischen, oder als Eingeborne eines damals noch nicht zum preußishen Staate gehörenden Landestheils in einem verbündeten oder anderen Heere an einem der Feldzüge von 1806 bis 1815 Theil genommen haben, für ihre Person und ihre Angehörigen, soweit sie zu den beiden ersten Stufen (§. 7) gebören.

S. 6 (neu). Der Jahresbetrag der aus der Veranlagung der Klassensteuer mit Aus\{luß der Zugänge zu erzielenden Solleinnaßme wird auf 11,000,000 Thlr. festgestellt. Eine Abänderung dieses Normalbetrages kann nur dur Geseß angeordnet werden.

Die Veranlagung erfolgt nach Maßgabe der: im & festgestell- ten Stufensäte. I 9 is der fm S. 7: festgestell

Wird der Normalbetrag durch den aus der Veranlagung der Klassensteuer si ergebenden Jahresbetrag der Soll - Einnahme über- stiegen oder nit erreicht, so findet eine Herabseßung beziehungsweise Grhöhung der leßteren bis auf den Normalbetrag ftatt] F _ Der Finanz-Minister veröffentliht in diesem Fall dur die Ge- seß-Sammlung alljährlich bis zum 1. März das Ergebniß der Ver- anlagung und macht zugleih bekannt, wie viel Silbergroschen auf [e- den Thaler der veranlagten Jahressteuer weniger oder mehr zu ent- richten find, um den Normalbetrag zu erhalten. Dabei bleiben Be- träge von sechs Pfennigen und darunter außer Betracht; an Stelle höherer Pfennigsbeträge tritt ein Silbergroschen. :

Der duxch die Abrundutig der Pfennige oder durch die Reklama- tionen und Rekurse entstehende Ueberschuß oder Ausfall gegen den Normalbetrag wird unter Abrundung auf Silbergroschen nach Maß- gabe der in Alinea 3 enthaltenen Bestimmung im nächstfolgenden Fahre ausgeglichen. L 3

Auf Zugänge im Laufe des Veranlagungsjahres tigten Steuersäße zu Anwendung zu bringen.

8. 7. Die Klassen-Steuer wird in zwölf Stuten erheben. Die Beraulagung zu diesen Stufen erfolgt nah Maßgabe der Schäßung des jährlichen Einkommens. Es ijt jedoch gestattet, besondere, die Leistungsfähigkeit bedingende wirthschaftlihe Verhältnisse der einzelnen Steuerpflichtigen (eine große Zahl von Kindern, die Ver- pflihtuag zur Unterhaltung armer Angehöriger, an- dauernde Krankheit, ferner, insoweit die Leistungsfä- higfkeit dadurch wesentlich becinträchtigtwird, Verschul- dung und außergewöhnliche Unglücksfälle) zu berücksich- tigen. j

Sofern der Einzushäßende der ersten Stufe ange- höôren würde, kann seine vollständige Freilassung er- folgen. : ¿tis

Der Steuersaß beträgt für die Haushsxltung wie für den Einzelsteuernden (§. 8) jährlich: /

bei einem Jahresein- z inder ftommen von Thlr. 1. Stufe 140 von mehr als Thlr. 220

Wir “uit Zustim vou Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

ind die beri-

aae br. Thlx. bis einshließlli ch 220

2 é 309 300 : 350 350 400 400 450 450 500 500 550 10 550 600 12 ; 600 700 14 10. , 700 800 16 11. z 800 900 20 E 900 N " 51000 24

Bei Bemessung der Höhe des jährlichen Einkommens find die in den 88. 28, 29 und 30 dieses Geseßes vorgeschriebenen Grundsätße zu berücksihtigen,

8. 9a. (neu). Zu den nah dem Klassen - Steuerfuße aufzubrin- genden Lasten der kommunalen und anderen öffentlihen Verbände können in Ermangelung sonstiger Befreiungsgründe auch diejenigen Personen herangezogen werden, deren jährclihes Einkommen weniger als 140 Thlr. beträgt und welche nicht im Wege der öffentlichen Armenpflege eine fortlaufende Unterstüßung erhalten. Die Veran- lagung diejer Steuerpflichtigen erfolgt nach einem für Haushaltungen, wie für Einzelsteuernde geltenden fingirten Klassensteuersaße von einem halben Thaler jährli. Ï

9b. (neu). Soweit nach den bestehenden Bestimmungen ¡in Stadt- und Landgemeinden das Bürgerrecht, bezichentlih das Stimm- und Wahlrecht in Gemeinde - Angelegenheiten an die Bedingung eines jährlichen Klassensteuer - Betrages von 3 resp. 4 Thlr. geknüpft ist, tritt bis zur anderweitigen geseßlihen Regelung des Gemeinde-Wahl- rechts an die Stelle der genannten Säße der Stufensaß vou 2 Thlr. Klassensteuer.

Orts - Statuten welche das Wahlrecht an einen höheren Klassen- steuersaß als den Betrag von 4 Thlr. knüpfen, verlieren mit dem 1. Januar 1874 ihre Gültigkeit. Wo folche Orts-Statuten nah be- stehenden Komtinunal - Ordnungen zulässig find, kann das Wahlrecht durch neue Orts-Statuten von der Veranlagung zur 2. bis 8. Steuer- sttuft abhängig gemackt werden.

s. 10 (neu). a, Die Jans in die im §. 7 bezeichneten Stufên gescicht von einer Kommission, welhe aus dem Gemeinde- Vorstande als Vorsißenden und Mitgliedern, die von der Gemeinde- Versammiung, beziehungsweise Gemeindevertretung gewählt sind, be-

steht. Bei der Wahl ift darauf zu achten, daß die verschiedenen Klassen der Steuerpflichtigen möglichst gleichmäßig in der Kommission ver- treten werden. Der Gemeinde-Vorstand hat über die Besiz-, Ver- mögens-, Erwerbs- und sonstigen Einkommens-Verhältnisse der Steuer- pflichtigen sowie über etwaige besondere ihre Steuerfähigkeit bedin- gende wirthschaftlihe Verbältnifse, soweit dies ohne tieferes Eindringen geiGthen kann, möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen; Üübere-

aupt alle Merkmale, welhe ein Urtheil über die maßgebende Steuer- stufe näher zu begründen vermögen, zu sammeln. Auch hat der Ge- meinde-Vorstand das Ret, wenn er zur Erlangung einer näheren Kenntniß von den Einkommens-Verhältnissen es für nöthig eractet voy den Verhandlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und den Grund- resb. Hypothekenbüchern Einsicht zu nehmen. Die Einshäßungs-Kom- mistion unterwirft das hiernach von ihrem Vorsitenden abzugebende Gutachten der Einschäßung unter Benutzung aller ihr sonst zu Gebote stehenden Hülfsmittel einer genzuen Prüfung. Dabei ist ebenfalls jedes läsfige Eindringen in die Vermögens- und Einkommens-Verhält- nisse der einzelnen Steuerpflichtigen zu vermeiden. Nachdem die Prü- fung vollzogen ist, hat die Kommission nah den stattgefundenen Er- E Mer, anderweit bekannten Verhältnissen des einzelnen Sleuerpslichtigen die Steuerstufe vorzus{lagen, in we erselb vlgTlagen it | zushlagen, in welche derselbe zu

Die, bei dem Einschäßungsgeschäft betheiligten Vorfißenden der Kommissionen und sonstigen Beamten sind Kraft des von ibnen ge- leisteten Amtseides zur Geheimhaltung der Vermögens- und Ein- kommené-Verhältaisse, welche bei diesem Geschäft zu ibrer Kenntniß gelangen, verpflichtet. Die Mitglieder der Kommissionen baben diese Geheimhaltung dem Vorsißenden mittelst Handschlag-s an Eidesstatt zu geloben L i _CaDie Einschäßungen unterliegen der Vorrevision der Landräthe (Kreishauptmänner). Die Feststellung der Steuerstufen erfolgt durch die Bezirksregierung (Finanz-Direktion). :

___ Bei _ dieter Feststellung der Klafsensteuer-Beträge darf die Ver- jeBung Steuerpflichtiger in eine höhere Stufe als diejenige ist, in welche fie von den Einshäßungs-Kommissionen veranlagt sind, ohne Weiteres nur, wenn es si hierbei um die Berichtigung eines offenbaren Schreibfehlers handelt, in allen übrigen Fällen dagegen nur nach vor- heriger Anhörung der betreffenden Einschäßungs-Kommission erfolgen ;

b. von den Gemeinde-Vorftänden werden unter der Leitung der Landräthe (Kreishauptmänner) au die Jahresrollen und die Ab- und Zugangs-Listen aufgestellt; : i:

c. die Erhebung geschieht durch die geordneten Steuer-Empfänger;

d. die Formen der Geschäftsführung werden nah Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse durch besondere Instruktionen vorgezeichnet y Die vorschriftsmäßige Veranlagung und Einziehung der Steuer haben die Bezirksregierungen beziehungsweise die Finanz-Direktion zu leiten und zu überwachen. N S

S. 13. (neu). a. die Bekanntmachung der Steuerrollen erfolgt das erste Mal in einer angemessenen Frist nach Verkündigung dieses Geseßes weiterhin mit dem Anfange jedes Jahres;

__ b. sobald die Bekanntmachung geschehen ist, muß der Steuer- pslichtige in den ersten acht Tagen jedes Monats seinen Beitrag voraus entrichten. Es hängt von ihm ab, denselben auch für einen längeren Zeitraum bis zum ganzen Jahresbetrage zu bezahlen.

__ Wenn ein Steuerpflichtiger nach geschehener Veranlagung dur die Gemeinde-Kommission von außergewöhnlichen Unglücksfällen be- troffen und dadur in seinem Nabrungszustand zurückgeteßt wird, kann die Bezirksregierung (Finanz-Direktion) auf Vorschlag der Gemeinde- Kommission, um den Steuerpflichtigen in einem leistungsfähigen Zu- stand zu erhalten, die Steuer bis zur Hälfte des Jahresbetrages eilassenz «l j

C. die Saumigen werden vou dem Steuerempfänger aufgefordert die Zahlung binnen drei Tagen zu leisten, nah deren fruchtlosem Ab- lauf mit der exefutivishen Beitreibung verfahren wird:

d. spâtestens fünf Tage vor dem Ablauf jedes Monats muß die eingehobene Steuer nebst der Nachweisung der ctwa unvermeidlichen Ausfälle und der Reste an die zum weiteren Empfange bestimmte Kasse abgelicfert sein. Die Feststellung bestiminter Zahlungstage für die verschiedenen Steuer-Empfänger innerhalb dieser Frist ist hierdurch nicht ausgeschlofsen ; N 05

e. der Steuer-Empfänger ist für diejenigen Steuern selbst ver- antwortlih, bei denen er den wirklichen Ausfall oder die fruchtlos verhängte Exekution nicht sofort nahweisen kann, und muß folche vor- \chußweise zur Kasse entrichten. : °

S. 14. a. Reklamationen gegen die Klassensteuer - Veranlagung müssen binnen einer Präflufivfrist von drei Monaten nach der im 8. 13 zu a vorgefchricbenen Bekanntmachung der Steuerrolle, oder bef Verlagungen im Laufe des Jahres, na erfolgter Benachrichtigun des Steuerpflichtigen von dem Steuerbetrage, bei dem Landrat (Kreishauptmann) eingegeben werden.

b. Die Zahlung der veranlagten Steuer darf dur die Rekla- mation nicht aufgehalten werden, muß vielmehr mit Vorbehalt der späteren Erstattung des etwas zu viel Bezahlten zu den bestimmten Terminen (§. 13 zu b) erfolgen.

c. Ueber die angebrachten Reklamationen entscheidet, nah darüber eingeholtem Gutachten einer von der Kreisvertretung zu wählenden Reklamations - Kommission, die Bezirksregierung (Finanz - Direktion). Tritt die Bezirksregierung (Finanz-Direktion) dem Gutachten der Kreis-Kounission nicht bei, so erfolgt die Entschetdung dur die Bezirks-Kommission für die klassifizirte Einkommensteuer. (8. 24.) Bebufs Prüfung der von den Steuerpflichtigen angebrahten Rekla- mationen hat die Kreis-Reklamations-Kommission sowie die Vezirks- Kommission die Befugniß, eine genaue Feststellung der Vermögens- und Einkommens- Verhältnisse des Reklamanten zu veranlassen und zu diesem Zwecke das Recht Zeugen äußersten Falls eidlih durch das betreffende Gericht vernehmen zu lassen, dem Reklamanten bestimmte Fragen über feine Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorzulegen, beziehungsweise ihn aufzufordern, die in seinem Besiße be- findlichen Urkunden, Pachtkontrakte, Schuldverschreibungen, Handlungs- bücher und fo ferner zur Einficht vorzulegen. Wenn binnen der zu be- stimmenden Frist die erforderte Auskunft nicht ertheilt wird oder die betreffenden Urkunden u. f. w. nicht vorgelegt werden, so wird was dem Reklamanten jedesmal bei der Aufforderung zu eröffnen ist angenommen, daß er die angebrahte Reklamation zu begründen außer Stande sei, und die leßtere zurückgewiesen. Auch ist die Kreis-Rekla- mations-Kommission, sowie die Bezirks-Kommission, wenn es an an- deren Mitteln, die Wahrheit zu ergründen, fehlt, berechtigt, den Re- flamanten zur Erklärung an Eidesfstatt über die in Betreff seines Einkommens von ihm felbst gemachten Angaben aufzufordern. Sie hat für einen solchen Fall in einer darüber zu erlaffenden Entscheidung die eidesstattliche Erklärung wörtlih vorzuschreiben, au die minde- stens achttägige Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf diese Erklä- rung abzugeben, ist, widrigenfalls die angebrachte Reklamation als un- begründet zurück zu weisen sein_würde. j Q. Gegen die Entscheidung, welche die Regierung (Finanz-Direktion) in Uebereinstimmung mit der Kreisreklamations-Kommission erläßt und gegen die Entscheidung der Bezirks-Kommission steht dem Reklas manten der in einer Präclusivfxist von vier Wochen nah dem Empfangë der ersteren bei dem Landrath (Kreis-Hauptmann) einzugebende Rekurs an das Finanz-Ministerium offen. Diesen Rekurs ist au die Be- zirk8regierung (Finanz-Direktion) gegen die Entscheidungen der Be- zirksfommission einzulegen berechtigt.

e, Die Bestimmungen des Geseßes über die Verjährungsfristen bei ffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 finden, soweit nicht das gegenwärtige Geseß etwas Anderes bestimmt, auch auf die neuê Klassensteuer Anwendung. ;

S. -15. - Hinsichtlich der örtlihen Erhebung der Steuer verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen. Söfern die Erhebung den Gemeinden obliegt, hoben dieselben Anspruch auf drei Pro- zent vom Betrage der eingezogenen Steuer. Als Gebühr für di“ Veranlagung is den "Gemeinden ein Prozent ‘voin Betrage der eingezogenen Steuer zu vergüten, Hieraus haben die Gemeinden auch alle Nebenkosten für E Druckformuläré u. a. m. zu bestreiten. Höhere Vergütungen für Erhebung oder Veranlagung der Steuer können durh den Staatshaushalts-Etat festgeseßt werden.