1873 / 54 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Mar 1873 18:00:01 GMT) scan diff

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unter diesen Waaren. die russisGen Fabrikate zus Baumwolle, Wolle, Flachs, Hanf, Seide und Halbfeide, Rauhwaaren, Metall-, Glas, Favence- und Thongeschirre, Getreide, Fische, Getränke uud Vieh ein. Der Werth dieser Gattung der zur Messe erschienenen Waaren betrug 1872 144,836,000 R. (15,798,000 R. mehr als 1871), und cs wurden davon für 123,418,000 R. (17,566,000 R. mehr als 1871) verkauft, wobei der Werth der nit abgeseßten Waaren um 1,768,000 R. ge- ringer war als 1871. Einer der Hauptartikel ijt unter den russischen Waaren wieder der Kattun (Ziß), der in einem Werthe von 32,460,000 R. (7,700,000 R. mehr als 1871) zum Verkauf gebracht worden und dessen Absaß im Allgemeinen befriedigend gewesen, aber doch, wie a?ch 1871, meist unter Gewährung von Kredit auf lange Termine erfolgt war. L i : f Der Transport der Waaren beginnt meistentheils mit Eröffnung der Schifffahrt und dauert bis zum Schlusse derselben, d. h. bis zum 11. September. Jn dieser Zeit wurdeu 1872 30,337,357 Pud Waaren im Werthe von 33,767,884 R. zur Meffe gebracht. Dazu kamen noch die vom 15. Juli bis zum 14. September mit der Eisenbaßbn beför- derten Waaren im Gewicht von 1,859,101 Pud. Auf denselben Wegen gingzn 18,805,024 Pud Waaren von Nifhni-Nowgorod zurück. Rom, 25. Februar. Die japauishe Regierung hat der italienischen offiziell angezeigt, daz sie den Zollin)pektor von Yoko- hama, Nafavama Sium, zum italienischen Generalkonsul ernannt hat. Er sollte in der ersten Hälfte des Monats Januar von Japan

* über Brindisi nach Marfeille und vou da nach Rom gehen. Sobald

er hier das Exequatur erhalten, geht er über Ober-Jtalien na Triest, um daselbst am 15. März, wo der französische Postdampfer fällig ift, die von Japan für die Wiener Ausstellung bestimmten Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die von einem Mailänder Journal ver- breitete Nachricht, daß die Regierung von Japan den abgeschlossenen Verträgen entgegen eine neue und beträchtliche Steuer auf die Aus- fuhr von Seidenwürmereiern ‘gelegt habe, is offiziell wider- legt worden. Diese bezahlea nämlich nah wie vor Bu 0,30 = 20 Centimen uud Bu 0,07 = 5 Centimen Produftions- refp. Ausgangs- steuer. Diefe geriäge Taxe für jeden Carton ift den bestehenden Ver- trägen nit entgegen.

Verkehrs- Anstalten.

St. Petersburg, 25. Februar. Das Ministerium für öffent- liche Bauten veröffentlicht so eben einen Ausweis über die Betriebs- refultate der xussischen Bahnen bis zum 1. November 1872, demzufolge vom 1. Januar bis 1. November im Ganzen 17,701,935 Personen und 775,592,455 Pud Güter, somit 2,378,105 Per: fonen und 23,408,290 Pud Güter mehr als 1871 befördect wur- den. Troßdem weijen in Folge der größeren Ausdehnung des Nebes die Einnabmen einen relativen Rückgaug aus, denn obgleich die

Weltausftellung 1873 in Wier. L

Organisation der Jury.

I. Beurtheilung der ausgestellten Objekte. Die in den Gruppen 1—2s ausgestellten Objekte werden mit Ausnahme der in Gruppe 24 (Exposition des amatenurs) exponirten, dur eine inter- nationale Jury beurtheilt.

Il. Additionelle und temporäâre Ausstellungen. Für die additionellen Ausstellungen: Geschichte der Erfindungen, der Ge- werbe, der Preise, Darstellung der Abfallsverwerthung, Darstellung des Welthandels, Pavillon des Kindes und Frauenarbeiten werden Spezial-Juries aus Mitgliedern der internationalen Jury gebildet. Zur Beurtheilung der beiden zuleßt genannten additionellen Aus- stellungen können auch Frauen als Experte eingeladen werden.

Dic Ausftellung von Kremoneser Instrumenten wird keiner Be- urtheilung unterzogen.

Für die temporären Ausstellungen der Thiere, der Produkte der

. Milchwirthschaft, des Gartenbaues, des Wein- und Obstbaues 2c.

werden auf Grundlage der betreffendcn Programme gleichfalls Spe- zial-Juries aus Mitgliedern der internationalen Jury gebildet.

. Berufung der Jury-Mitglieder aus der öster- reihisch-ungariscchen Monarchie. Die Jury-Mitglieder der im österreihishen Reichsrathe vertretenen Königreihe und Länder werden zur Hälfte von den Ausftellern jeder Gruppe gewählt, zur Hälfte ernannt. Ist dic Zahl der auf eine Gruppe entfallenden Jury-Mit- glieder cine ungerade, so wird die Hälfie der um eins verminderten Gesammtzahl gewählt. i

Die Wahlzettel find an den General-Direktor versiegelt zu über- fenden, welcher sie dem als Wahl-Kommission fungirenden Crekutiv- Komite der 16. Abtheilung der Kaiserlichen Ausftellungs-Kommission vorlegen wird. i

Die Wahlen werden von Sr. Kaiserlihen Hoheit dem Herrn Präsidenten der Kaiserlichen Ausftellungs-Kommission bestätigt.

_Die Ern;mungen der Jury-Mitglieder erfolgen von Seite Sr. Kaiserlichen Hoheit des Herrn Präsidenten der Kaiserlichen Ausstel - lurigs-Kommission. 24 HBRCUE oe S

Die Art der Berufung der Jury-Mitglieder der Länder der un- garischen Krone bestimmt die Königlih ungarische Regierung, bezie- bungsweise die von ihr eingescßte Ausstellungs - Kommission. Die Namen der Jurors find bis 15. April dem General-Direktor ein- zusenden.

IV. Berufung der ausländischen Jury-Mitglieder. Die auêländishen Ausstellungs-Kommissionen werden eingeladen, die auf ihr Land entfallende Anzahl von Jury-Mitgliedern in der thnen geeignet sheinenden Weise zu berufen und die Namen derselben spä- testens bis 15. April dem General-Direktor einzusenden.

V. Zahl der Jury-Mitglieder. Die Zah! der auf Oester- reih-Ungarn, fowie auf jeden erponirenden au8wärtigen Staat ent- fallenden Jury-Mitglieder steht zur Zahl der Aussteller jedes einzelnen Staates in cinem steigenden Verhältnifse, welches aus folgender Ta- belle ersihtlich wird. Es entfallen in jeder Gruppe

auf 10 bis 100 Aussteller ein Jury-Mitglicd, ¿I 200 é zwei Jury-Mitglieder, ¿2E 5 200 E drei E

; O O vier E und fo weiter.

Feder exponirende auswärtige Staat wird eingeladen, Ersaßmän- ner für den Fall der Verhinderung eines Jury-Mitgliedes zu ernennen. Sollte sowohl ein Juror als au dessen Ersaßmann verhindert wer- den, feine Theilnahme an den Jury-Versammlungen fortzuseßen, so wird erforderlichen Falls Se. Kaiserliche Hoheit der Herr Präsident der Kaiserlilchen Ausstellungs-Kommi/sion die vakante Stelle wiede beseßen. Le a —- Sa E E N

Das Verzeichniß sämmtlicher Jury-Mitglieder wird Ende 1873 veröôffentliht werden.

VI. Experte. Die Sektions-Juries können sich dur Jury- Mitglieder anderer Sektionen aller Gruppen verstärken, sowie au n verständige, welche keine Mitglieder der Jury find, als Exrperte eiziehen.

ie Sachverständigen sind in einer beslußsähigen Versammlung der betreffenden Sektion8-Jury von einem Mitgliede oder dem Ver- treter des General-Direktors vorzushlagen und müssen mit absolnter Majorität gewählt werden.

Die Namen der gewählten Experten werden vom General-Direktor

ver E

VII. § ertretung des General-Direktors bei den Jury- Verhandlungen. Der General-Direktor wird Delegirte bezeichnen, welche berechtigt find, sich an den Jury-Verhandlungen mit berathender Stimme zu betheiligen. Diefe Delegirten werden zuglei für die Bei- schaffung aller für die Prüfungen und Beurtheilungen erforderlichen Hülfsmittel sorgen.

, VITT. Vertretung der ausländischen Kommissionen bei den Jury-Verhandlungen. Die General-Kommissäre der auswärtigen Staaten sind berechtigt, entweder perfsönlich oder dur einen Delegirten sich an den Jury-Verhandlungen mit beratbender Stimme zu betheiligen.

[ Brutto - Einnahmen der Bahnen in dea leßten 10 Monaten 1872 35,067,401 R. betrugen, gegen 78,216,112 R. des Vorjahres, so macht die Einnahme pro We-ft Balbutänge uur 6585 Rbl. 23 Kop. gegen 7305 Rbl. 62 Kop. aus. Bet der Rekrutirung im Jahre 1872 wurden der „N. P. * zufolge im Ganzen 124,226 Mann zu den verschiedenen Truppen ausgehoben. Davon waren 112,377 Bauern, 8724 Kleinbürgec und Handwerker, 2622 Kosaken, 478 Ein- hüfner und Bürger, 22 moldauishe Auswanderer und 4 Privilegirte.

Aus dem Wolff'shen Telegraphen-Bureau.

Stuttgart, Sonnabend, 1. März. Nah dem neuesten Bulletin über das Befinden der Königin-Mutter hatten fi seit heute früh 3 Uhr heftige Beängstigungen, verbunden mit leichten Fieberphantasien, eingestellt. Heute Morgen war das Befinden der hohen Patientin zufriedenstellend.

Konstantinopel, Sonnabend, 1. März. Jn unterrih- teten Kreisen wird das Gerücht, daß Riza Pascha zum Groß- vezir ernannt worden sei, als mindestens verfrüht bezeichnet.

Königliche Schauspiele.

Sonntag, den 2. März. Opernhaus. (53. Vorftellung.) Ein Maskenball. Große Oper in 5 Akten. Aus dem Italienischen überseßt von I. C. Grünbaum. Musik von G. Verdi. Ballet von P. Taglioni. Amelia: Fr. v. Voggenhuber. Oskar: Frl. Grossi. Richard: Hr. Niemann. Renato: Hr. Bez. Anfang halb 7 Uhr. Hohe Preise.

Jm Schauspielhause. (60. Abonnements - Vorstellung.) Das Glas Wasser, oder: Ursachen und Wirkungen. Lustspiel in 5 Abtheilungen von Scribe. Anfang halb 7 Uhr. Mittel- Preise.

Montag, den 3. März. Im Opernhause. Mit aufge- hobenen Schauspiel - Abonnement. Preciosa. Schauspiel mit Gesang und Tanz in 4 Abtheilungen von P. A. Wolf. Musik von C. M. v. Weber... Ballet von Paul Taglioni. Anfang 7 Uhr. Kleine Preise.

Im Schauspielhause. (61. Abonnements - Vorstellung.) Minna von Barnhelm, oder: Das Soldatenglück. Lustspiel in

5 Abtheilungen von G. E. Lessing. Anfang 7 Uhr. Mittel- Preise.

Dienstag, den 4. März. Im Opernhause. (54. Vor- stellung.) Der Prophet. Oper in 5 Akten nah Scribe. Musik von Meyerbeer. Ballet von Hoguet. Fides: Frl. Brandt.

IX. Sefktions-Jury. Die am 16. September 1871 ver- öffentlihte Gruppeneintheilung dient als Basis für die Jury-Arbeiten.

Um die fachmännische Prüfung der ausgestellten Objekte zu er- leichtern, sollen einzelne Gruppen-Juries in Sektions-Juries nah dem beigedruckten Verzeichnisse (siehe Beilage 1) untertheilt werden.

Bei Beurtheilung der Arbeits-Maschinen (Gruppe 13, Sektion 2), der Pläne, Modelle und Einrichtungen von Jndustriebauten, sowie anderer Objekte, welche eine Prüfung von einein mehrfachen Gesichts- punkte wünschenswerth erscheinen lassen, find aus den anderen Jury- Abtheilungen jene Fahmänner, welche die Erzeugnisse der betreffenden Maschinen, Fabriken 2c. zu beurtheilen haben, als stimmberechtigte Mitglieder beizuziehen.

( Organisation und Wirkungskreis der Sektions-

mehrere Berichterstatter.

Eine Sektions-Jury kann \ich konstituiren, wenn sie wenigstens drei ordentliche Mitglieder zählt. Wird diese Mitgliederzahl nicht er- reiht, so werden die Arbeiten der Sektion dur die Gruppen-Jury an eine oder mehrere andere Sektionen vertheilt. -

Jede Sektions-Jury hat die Objekte zu prüfen, welche in die be- treffende Sektion eingereiht sind, und na dem Ergebnisse der Prü- fung die Prämiirung zu beantragen. :

; Diese Anträge find der Gruppen-Jury zur Genehmigung vorzu- egen. ¿

XL. Organisation und Wirkungskreis der Gruppen- Jury. Jede Gruppen-Jrry besteht aus den sämmlichen Mitgliedern der Sektionen der betreffenden Gruppe.

Der Präsident und die beiden Vize-Präsidenten jeder Gruppen- Jury werden von Sr. Kaiserlichen Hoheit dem Herrn Präsidenten der Kaiserlichen Ausstellungs-Kommission berufen.

Die Berichterstatter werden von den Mitgliedern der? Gruppen- Jury aus ihrer Mitte gewählt.

Die Grupven-Jury entscheidet über die Vertheilung der Arbeiten der Sektionen, welche sich nit konstituirt haben, über die Anträge der Seftions-Juries und beantragt die Verleihung des Ehrendiploms.

X11. Rath der Präsidenten. Die Präsidenten, VBize-Prä- fidenten und Berichterstatter der Gruppen-Juries bilden den Rath der Präsidenten. |

_ Den Präsidenten und die beiden Vize-Präsidenten dieses Couseils wird Se. Kaiserliche Hoheit der Herr Präsident der Kaiserlichen Auëstellung3 - Kommission ernennen. Der Rath der Präfidenten entscheidet über prinzipielle Fragen, welche von den Gruppen-Juries gestellt werden, beschließt über dié Anträge auf Zuerkennung des Ehren- diploms, und nimmt die Schlußberichte der Gruvpen-Juries zur Vor- lage an Se. Kaiserlihe Hoheit den Herrn Präsidenten der Kaiserli- chen Ausstellungs-Kommission entgegen.

_ XITT. Verhandlungen der Jury. Der Präsident oder in dessen Verhinderung der Stellvertreter beruft die Mitglieder zu den Versammlungen, leitet die Verhandlungen, überwacht die Eintragung der Anträge und Beschlüsse, sowie der Motivirung derselben in das Sibungs-Protokoll durch den Berichterstatter. Das Protokoll wird na erfolgter Verifikation dem General-Direktor vorgelegt.

__AVWV. BesWlüsse“ dex Jury. Zur Beschlnßfähigkeit jeder Sektions- und Gruppen-Jury, sowie des Rathes der Präsidenten muß außer dem Vorsißenden wenigstens die Hälfte der sämmtlichen Mitglieder anwesend sein.

_ Die Beschlüsse der Jury werden mit absoluter Majorität gefaßt; im Pte der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorfißenden den Ausshlag

XV. Ausfch{ließung der Jury-Mitglieder und Erper- ten von der Preisbewerbung. Aussteller, welche al? Jury- Mitglieder fungiren, verzichten völlig auf die Preisbewerbung, Experte jedoch nur für die betreffende Sektion. Dieje Verzichtleistung darf an den Ausstellungs-Objekten ersihtlich gemaht werden

_Diese Bestimmung giit auch für die Theilnehmer und Leiter der ausstellenden Firmen. ¿

_AXVI, Freiwilige Verzichtleistung der Aussteller auf die Preisbewerbung. Es steht jedem Aussteller frei, seine Ex- position der Beurtheilung der Jury zu entziehen; es muß jedoch die- jer Wuns des Ausstellers auf dem Fragebogen mit den Worten „außer Preisbewerbung* ausdrücklich erklärt werden. Unterbleibt die Erklärung, ob ein Aussteller beurtheilt sein will oder nit, so wird der erste Fall angenommen, und seine Erposition beurtheilt,

Die Aussteller haben hinsichtlich solcher Objekte, welche in mehrere Gruppen oder Sektionen eingereiht werden können, auf den Frage- bogen die Gruppe und Sektion zu bezeihnen, in welche sie ihre Ob- jekte für die Beurtheilung eingereiht zu sehen wünschen.

- XVII. Beurtheilung der Kollektiv - Ausstellungen. Kollektiv-Ausstellungen werden in der Regel als ein Ganzes beurtheilt und haben hierfür die früheren Bestimmungen volle Geltung. Wenn jedo einzelne Theilnehmer an einer solchen Ausstellung, einzeln be- urtheilt sein wollen, so haben fie die für die Jury erforderlichen Daten au einzeln t, rev

XVIII. Zorarbeiten für die Verhandlungen - der Jury. Jedem Aussteller wird durch seine Ausstellungs - Kommission

ein Fragebogen (siehe Beilage 11) zugestellt werden, um ihm Geslegen-

Juries. Jede Sektions-Jury wählt bei ihrer Konstituirung aus | ihrer Mitte einen Vorsißenden, einen Stellvertreter und einen oder |

Bertha : Frl. Grossi. Johann von Leyden: Hr. Niemann. Oberthai: Hr. Bez. Anfang halb 7 Uhr. Mittel-Preise.

Im Schauspielhause. (62. Abónnements-Vorstellung:) König Richard 11. Trauerspiel in 5 - Aufzügen von Shakespeare, über-

sezt von Schlegel. Für die deutshe Bühne bearbeitet von

Dechelhäuser. Anfang halb 7 Uhr. Mittel-Preise.

Die in den Königlihen Theatern gefundenen Gegenstände können von den Eigenthümern innerhalb 4 Wochen bei den Haué9olizei-Inspektoren Schewe (Opernhaus) und Hoffmeister (Schauspielhaus) in Empfang genommen werden. Erfolgt die Zurückforderung der betreffenden Sachen in der angegebenen Frift nicht, so werden dieselben den Findern ohne Weiteres ausge- händigt.

Repertoire der Königlihen Schausvie 2. bis 9. März 1873. Opernhaus. Sonntag, den 2.: Maske Moatee den 3.: Preciosa. Dienstag, den 4.: Prophet. Mittwo, den 5.: VI. Sinfonie. Donnerstag, den 6.: Fidelio. Freitag, den 7.: Sa- tanella. Sonnabend, den 8.: Margarethe. Sonntag, den 9.: Hol-

4 länder.

Schauspiclhaus. Sonntag, den 2.: Glas Wasser. Monta ; den 3. : Minna von Barnhelm. Dienstag, den 4: Rich IT. Mitt: woh, den 5.: Maria und Magdalena. Donnerstag, den 6.: Donna Diana. Freitag, den 7.: Heinrich IV. Sonnabend, den 8.: Schritt vom Wege. Sonntag, den 9.: Wallensteins Tod.

Hülfeleistungen zur Linderung des durch{ die Sturmfluth vom 12. und 13. November verurfachten Noth standes. Berlin? 1 März. Die Studirenden der hiesigen Universität veranstalten am 15. März in den Räumen des National-Theaters eine Aufführung des „Julius Caesar“ von Shakespeare zum Be- sten der Nothleidenden an der Ostsee. Schriftliche Bestellungen - von Biklets mit Aúgabe der Adresse nehmen die Unterzeichneten bis zum 12. März Abends. entgegen. : Preise der Pläße: Srescctteage 10 Mark. Parguet-Loge 5 Mark. Orchefter-Loge a Balkon D L'Rang Lege 7, T Na E I. Rang s Parterre E Parquet De Gallerie Gi Das Komite der Berliner Studentenschaft. I. A.: Die geshäftlihe Kommission: Friedländer, Stud. jur,, Weil, Stud. med, Raupachstr. 6. Lüßowstr. 79. Rettig, Stud. phil., Günzburg, Stud, jur., Invalidenstr. 89. Schiffbauerdamm 8.

heit zu bicten, die Jury bezüglich seiner Exrvyosition eingehend zu in- formiren. Es liegt im Interesse der Aussteller selbst, daß sie diese Fragebogen jo vollständig als möglich beantworten und retzeitig cin- lenden, weil sie sonst Gefahr laufen, daß ihre Ausstellungs-Objefte wegen mangelhafter Juformation von der Jury nicht entsprechend ge- würdigt werden fönnten. Die Ausstellungs-Kommissionen werden ec- sucht, die ausgefüllten Fragebogen dem General-Direktor spätestens bis 1. Mai vorzulegen. / : XIX. Termin für die Arbeiten der Jury. Die inter:

* nationale Jury tritt am 16. Juni 1873 zu'ammen. Jhre Arbeiten

müssen Ende Juli geschlossen sein.

AX. Veröffenltihung der zuerkannten Auszeichnun- gen. Die den Ausstellern zuerkannten Auszeichnungen werden am 18. August 1873 in feierlicher Versammlung bekannt gegeben und na diefe Tage an den ausgestellten Objekten ersichtlih gemacht. _ XXL. Verschiedenheit der Auszeihnungen. Von der Jury werden folgende Auszeichnungen zuerkannt :

1) das Ehrendiplom der Weltausstellung 1873 in Wien: 2) die Fortschrittsmedaille; i 3) die Verdienstmedaille:

4) die Kunstmedaille;

9) die Medaille für guten Geschzmack;:

6) die Medaille für Mitarbeiter :

7) das Anecrkennungs-Diplom.

Ein Aussteller kann für Leistungen in Einem Industriezweige nur

Eine Auszeichnung derselben Kategorie erhalten.

_ANTL Bestimmungen für die Zuerkennung der Aus- zeichnungen. Als Grundsäße haben bei Zuerkennung der Auszei- nungen gelten.

1) Das Ehrendiplom der Weltausstellung 1873 in Wien hat als

eine besondere Aus:c:chnung zu gelten für bervorragende Verdienste um die Wifsensh-*t, ihre Anwendungen, um die Volksbildung, die Förderung des geistigen, fittlihen und materiellen Wohles des Men- hen. Diese Auszeichuung kann nur von dem Rathe der Präsidenten über Antrag einer Gruppen-Jury zuerkannt werden. j

__ 2) Die Fortschrittsmedaille ist für Aussteller in den Gruppen 1

bis 23 und in der Gruppe 26 bestimmt, welche gegenüber den Lei- stungen bei früheren Weltausstellungen namhafte Fortschritte durch a Erfindungen, Einführung neuer Materialien und Einrichtungen 2c. nachweisen. ___3) Die Verdienstmedaille kaun Ansstellern zuerkannt werden, welche ihre Ansprüche durch Güte und Vollendung der Arbeit, Umfang der Produktion, Eröffnung neuer Absaßwege, Gebrauch verbesserter aa su und Maschinen und Preiswürdigkeit des Vroduktes geltend machen.

4) Die Kunstmedaille bleibt hervorragenden Kunstleistungen der Gruppe 25 vorbehalten. :

_95) Die Medaille für guten Geshmack ist für Aussteller bestimmt,

welche solche Industrie-Erzeugnisse in hervorragender Art ausstellen, bei welchen Form und Farbe für die Beurtheilung in erster Linie maßgebend erscheinen. ) __G:Dié Medaille für Mitarbeiter ist für jene Persönlichkeiten be- stimmt, welche von Seite der Aussteller als Fabrifsleiter, We-kführer, Musterzeichner , Modelleure oder sonst als Hülfsarbeiter wegen ihres wesenilihen Antheiles an den Vorzügen der Produktion oder an der Ausdehnung des ‘Absatzes namhaft gemacht werden.

7) Das Anerkennungs-Diplom fann Aussftellern zuerkannt werden, welche verdienstliche Leistungen nachweisen, jedoch nicht in dem Grade, daß ihnen die Fortschritts- oder Verdienst-Medaille zugesprochen wer- den Éönnte. s S dér e

_ XXTIL Central-Bureau der Jury. Zur Besorgung aller auf die Konstituirung, Arbeiten und Beblnüfuien der an Veiñgs lichen Agenden und Geschäfte, fowie zur Evidenzhaltung derselben bil- den die Delegirten des General-Direktors (siehe §. VIL) ein Bureau, welches alle für die Jury eingehenden Dukumente sammeln und der- selben vorlegen, die Einladungen der Jury-Mitglieder zu den Ver- jammlungen besorgen, die auéwärtigen Kommissionen und die Aus- steller von der jeweilig bevorstehenden Besichtigung ihrer Objekte durch die Jury benachrichtigen, die Protokolle der Jury-Verfamm- lungen, fowie das gesammte Schriftwesen in Evidenz halten, die Er- theilung der verlangten Aufschlüsse und Auskünfte, sowie die Bei- uns der gewünschten Hülfêvorrihtungen für die Aufnahme und

eurtheilungen veranlaffen joll.

42, Praterstraße.

Februar 15. 1873.

Wien. : Der Präsident der Kaiserlihen Kommission: Erzherzog Rainer. Der General-Direktor : Freiherr von Schwarz-Senborn.

Redaktion und Rendantur: Schwieger. Berlin, Verlag der Expedition (Kessel). Druck: H. Heiberg.

__ Fünf Beilagen (einschließli der Börsen-Beilage).

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

M A.

Deutsches Neich.

Geseß, betreffend das Unterrichtswesen. Vom 12. Februar 1873.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen 2c. verordnen im Namen des Dentschen Reichs, nach er- fotüter Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß - Lothringen was olgt : Ç F. 1. Das gesammte niedere und höhere Unterrichtswesen (en- seignement primaire et secondairê) wird unter die Aufficht und Lei- tung der Staatsbehörden gestellt. : i j

Die bestehenden Bestimmungen über die örtlihe Beaufsichtigung des niederen Unterrichtêwesens bleiben bis auf Weiteres in Kraft.

Staatliche Genehmigung ift erforderlich: L

1) zur berufs- oder gewerbsmäßigen Ertheilung von Unterricht, 2) zur Eröffnung einer Schule, 3) zur Anstellung eines Lehrers an einer Schule. :

Jede Schule, kann dur die Verwaltungsbebörden ges{lossen wer- den, wenn fie den staatlihen Anordnungen über Einrichtung und Lehr- plan nit entspricht. 2 E l

§. 2. Wer ohne die im §. 1 vorgeschene (Benehmigung berufs- oder gewerbêmäßig Unterricht ertheilt, oder eine Schule eröffnet, oder an einer von ihm gehaltenen oder ge!eiteten Schbule einen Lehrer an- stellt, desgleiben wer an einer wegen Nichtbefolgung der staatlichen Anordnung geschlossenen Schule den Unterricht fort]eßt oder fortseßen läßt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert Thalern bestraft.

§. 3. Diejenigen Personen, we!{e auf Grund eines der im Ar- tikel 25 des Gefeßes über das Unterrichtswesen vom 15. März 1850 aufgeführten Befähigungstitels mit der berufs- oder gewerbsmäßigen Ertheilung von Unterricht bereits begonnen haben, desgleichen die- jenigen, welche den bisherigen Geseßen gemäß eine Schule eröffnet haben , bedürfen zur Fortseßung diefes Berufes oder G-werbes einer staatlichen Genehmigung E : e F

Lebrer an bestehenden Swthulen, welche keinen der Befähigungstitel des angeführten Artikels 25 besißen, haben binnen einer von dem Ober - Präsidenten zu bestimmenden Frist die durch §. 1 des gegen- wärtigen Gefeßes erforderte Genehmigung nahzusuchen.

i Der Reichskanzler ist ermächtigt, über dic Prüfung und Qualifikation der Lehrer, über die Organisation und den Lehrplan der Schulen, insbesondere die Unterrichtssprahe und die obligatorischen Lehrgegenstände bei einer jeden derselben, endlich über die Prüfungen der Schüler Reguläitive zu erlassen und deren Befolgung durch În- speftionen zu sichern. Er ist ferner ermächtigt, über das bei Schlie- kung von Schulen zu beobahtende Verfahren Anordnung zu treffen. Er fann diese Befugnisse auf den Ober-Präsidenten von Elsaß-Lo- thr:ngen übertragen. " L f Ei :

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel

Gegeben Berlin, den 12. Februar 1873.

(L. S.) Wilhelm. Fürst von Bismarck.

Verordnung, betreffend die Zutheilung mehrerer Gemeinden zu dem Bezirke des Gewerbegerihts zu Met. Vom 22. Februar 1873.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf den Antrag Unseres Reichskanzlers, für Eljaß-Lofhringen was folgt:

Artikel 1. Die in Folge des Friedensvertrages zwischen _dem Deutschen Reiche und Frankreih vom 10. Mai 1871 von dem fcran- zösischen Kanton Briey abgetrennten und mit Elsaß-Lothringen ver- einigten Gemeinden Bronvaux, Montois-la-Montagne, Pierrevillers, Rombas, Roncourt, St. Marie-aux-Chênes und St. Privat-la-Mon- tagne werden dem Bezirk des Gewerbegerichts zu Mes zugetheilt.

Artikel 2. Der Reichskanzler is mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.

Urkundlich unter Unserec Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 22. Februar 1873.

(L. S.) Wilhelm. Fürst von Bismarck.

Versonal- Veränderungen. Offiziere, Portepeec-Fähnriche 2c. A. Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen.

Den 2. Februar 1873. Frhr. v. Loën, Gen. Lt. und Com- mdr. der 21. Divifion, unter Versezung zu den Offizieren von der Azmee, zum Präses der General-Ordens-Kommission, v. Fabeck, Gen. Major und Commdr. der 24. Infant. Brigade, zum Commdr. der 21. Divifion, v. Schmeling, Oberst und Commdr. des Sthlef. Füs. Regts. Nr. 38, unter Stellung à 13 suite dieses Regiments, zum Commandeur der 24. Infanterie-Brigade ernannt.

Den 22. Februar 1873. v. Dejanicz-Gliszczynski, Oberst und Commdeur des _Medcklenburgishen Füsilier-Regiments Nr. 90, uner Stellung à la suite dieses Regts. , zum Kommandanten von Stralsund ernannt. Eunike, Hauptmann u. Battr. Chef vom Brandenburg. Feld-Art. Regt. Nr. 3 (General-Feldzeugmeister), Div. Artill, v. Bastineller;, Hauptm. und Battr. Chef vom Rhein.

eld-Art. Regt. Nr. 8, Corps-Art, Teubel, Hauptm.- und Battr.

hef vom. Hessisch. Feld-Art. Regt. Nr. 11, Div. Art, Müller, Hauptm. und Battr. Chef. vom Brandenburg. Feld-Art. Regt. Nr. 3 Gen. Feldzezmstr.), Corps-Artill,, Schönfel der, Hauptm. und

attr. Chef vom Sthles. Feld-Art. Regt. Nr. 6, Corps-Art., Bode, gu und Battr. Chef vom Magdeburg. Feld-Art. Regt. Nr. 4,

orps-Artillerie, Bleckert, Hauptmann und Batterie-Chef vom Pom- merschen Feld - Artillerie - Regiment Nr. 2, Corps - Artillerie, Mauve gen. v. Schmidt, Hauptm. vom Niederschles. Feld-Art. Regt. Nr. 5, Corps-Art., und kommandirt als Adjut. der 3. Art. Inspektion, Witt stock, Hauptm. vom Brandenburg. Feld-Art. Regt. Nr. 3 (General-Feldzeugmeister) Div. Art., und kommandirt als Adjut. der 1. Azt. Inspektion, sämmtlich zu überzähl. Majors befördert. v. Mutius, Hauptm. und Baitr. Chef vom Garde-Feld-Art. Regt., Div. Art., der Charakter als Major verliehen. B. Abschiedsbewilligungen 2c.

Den 20. Februar 1873. v. Fraukenberg, Pr. Lt. vom 6. Westfäl. Inf. Regt. Nr. 55, mit Pension nebst Aussicht auf Anstel- lung im Civildienst ausgeschieden und zu den beurlaubten Offizieren der Inf. des Res. Landw. Bats. Glogau Nr. 37 übergetreten. Kleine, Sec. Lt von der Art. des Res. Landw. Bats. Magdeburg Nr. 36, uit Pension, Bracke, Sec. L. vor. der Res. der 8. Feld- Art. Brig., mit Pension nebst Aussicht auf Anstellung im Civildienst, Kleyser, Sec: Lt. von der Inf. des Res. Landw. Bats. Altona Nr. 86, mit Pension nebst Aussicht auf Anstellung im Civildienst der Ab- hiid bewilligt.

Den 22. Februar 1873. v. La Chevallerie, Gen. Major von der Armee, unter Entbindung von dem Verhältniß als ftellver- tretender Commandeur der 7. Infant. Brig-, mit Pension zur Disp. gestellt. v. Bischoffshausen, Gen. Majcer und Kommdt. von Straljund, mit Pension zur Disp. gestellt. Gr. zu Stolberag- Wernigerode, Sec. Lt, vom Swblel, Ulan. Regt. Nr. 2. der Ab-

Erste Beilage

Sounabend, deu 1. März

schied bewilligt. v. Brockhufsen, Rittm. von der Kav. des 2. Bars. (Naugard) 5. Pomm. Landw. Regts. 42, mit der Landw. Armee-Unif. der Abschied bewilligt. Vogel IL, Sec. Lt. von der Res. der 4. Feld-Artill. Brigade, als temporär ganzinvalide mit Penfion unter dem geseßlichen Vorbehalt ausgeschieden. v. Wardenburg, Oberst-Lt. a. D., zuleßt Major und etatsmäß. Stabsoffizier im Oldenburg. Drag. Regiment Nr. 19, zur Zeit Etappen-Kommandant bei der Offupations-Armee in Frankreich, im die Kategorte der zur Disp. stehenden Offizire, mit der Erlaubniß zum ferneren Tragen der Unif. des gedachten Regts. verseßt. v. Meßbfch, Pr. Li. a. D., zuleßt Sec. Lt. im 7. Thüring. Inf. Regt. Nr. 96, die Erlaubniß zum Tragen der Armee-Uniform ertheilt. Müller, Pr. Lt. a. D. zuleßt im 2. Rhein. Inf. Regt. Nr. 28, die Ausficht auf Anstellung im Civildienst ertheilt. Wendorff, R von der Inf. des 1. Bats. (Aurich) Ostfries. Landw. Regts. r. 78, der Abschied bewilligt.

Nichtamtliches. Deutsches Neich.

Berlin, 1. März. Dem Bundesrath liegt folgender Ent- wurf etnes Gesetzes, betreffend die Gründung nnd Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, zur Bera-

ung vor: S L 1. Um die Bestreitung derjenigen Ausgaben ficherzustellen, wle dem Reiche in Folge des Krieges von 1870 71 nach dem Ge- seße, betreffend die Penfionirnng und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher Personen, vom 27. Juni 1871 (Reichs- geseßblatt S. 275), zur Last fallen, wird eine Kapitalsumme von Einbundert fieben und achtzig Millionen Thalern bestimmt, welche aus dem, durch Artikel V1. des Gefeßes, betreffend die französische Kriegskosten - Entschädigung, vom 8. Juli 1872 (Reichêgeseßzblatt S. 289), einstweilen reservirten Theile der von Frankrei zu zahlenden Kriegsfkosten-Entschädigung zu entnehmen und unter dem Namen eReichs-Jnvalidenfonds*

na den felgenden Vorschriften zu reiwalten ist.

F. 2. Die dem Reichs-Invalidenfonds überwiesenen Gelder find zinsbar anzulegen. Ihre Anlegung darf nur in verzinslichen S{uld- vérs{reibungen erfolgen, welche a. auf den Inhaber lauten oder auf den Inhaber jederzeit umgefchriebcn werden können und b. einer der nachstehend verzeichneten Gattungen angehören :

1) Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Staats;

2) Schuldverschreibungen, deren Verzinsung vom Reiche oder von einem Bundesstaate garantirt ist; !

3) Schuldverschreibungen deutscher fkemmunaler Korporationen (Provinzen, Kreise, Gemeinden 2c.), sewie deuts{cher Meliorations- und Deichgenossenschaften; A M -IOTUO

4) Prioritäts-Obligationen deutscher Eiseubahn-Geseklschaften ; :

9) Pfandbriefe landshaftliher oder communaler Bodeneredit- Institute Deutschlands, sowie deutscher Hypothekenbanken auf Actien ;

6) Rentenbriefe der zur Vermittelung der Ablösung von Renten in Deutschland bestehenden Rentenbanken. | E

Die zeitweise zinsbare Anlegung entbehrlicher Geldbestände des E in Schaßanweisungen des Reichs oder eines Bundesstaats, in

ombarddarlehnen oder ‘inländischen Wechseln ernsten Ranges wird durch vorskehende Bestimmungen nicht ausgeschlofsen. S

8. 3. Zur Bestreitirng der Auêgaben des Reichs-Invalidenfonds dienen zunächst die Zinseinnahmet desselben und, soweit diese nit Paten, die nach_Bedarf allmälig flüssig zu machenden Kapital-

estände.

§. 4. Bis zur vollständigen Anlegung des Reichs-Jnvalidenfonds in zinstragenden Papieren werden die Mittel. zu den, aus demselben zu bestreitenden, dur. die Einnahme an Zinsen nicht gedeckten Aus- gaben aus den von Frankfreich für den rückständigen Theil der Kriegs- fosten-Enischädigung zu zahlend-n Zinsen und foweit diefe niht aus- reichen, aus dem Kapital der Entschädigung entnommen. Die folcher- gestalt entnommenen Beträge werden an der, dem Reichs - Jnvaliden- fonds nach S. 1 zu überwzeisenden Summe von 187 Millionen Thg- lern insoweit gekürzt, als fie, wenn die vollständige Anlegung des Fonds, und zwar zu einem Zinssaße von 4 pCt. erfolgt wäre, aus dem Kapitalbeftande desselben zu entnehmen geweszn sein würden.

F. 5. Die Verwaltung des Reichs-Juvalidenfonds wird unter der oberen Leitung des Reichskanzlers von einer Behörde geführt, welche

den Namen „Verwaltung des Reics-Jüvalidenfonds“ führt, ihren

Siß in Berlin hat uud aus einem Vorsißenden und zwei Mitgliedern besteht. Dex Vorsißende wird vom Kaiser jedesmal auf ein Jahr ernaunt; die Mitglieder werden vom Bundesrathe für die nämliche Periode gewählt; für den Vorfißenden und für jedes Mitglied wird in gleiher Weise ein Vertreter für den Fall der Behinderng bestellt. Die Ernennung des Büreau- und Kassenpersonals steht dem Reichs- kanzler zu. - Pi É

Die durch Errichtung diefer Behörde und deren Ges{äffsführung erwachsenden Ausgaben find aus den Einnahmen des Invalidenfonds voriveg zu bestreiten. M Y

8. 6. Die „Verwaltung des Reichs-Jnvalidenfonds* sorgt nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Geseßes für die zinsbare An- leguniz und für die rechtzeitige Flüssigmacl?ung der Kapitalien des Reichs-Invalidenfonds, fowie für die Einziehung der Zinsen.

Die Beschlüsse der Verwaltung des Reich3-Invalidenfonds erfolgen durch Stimmenmehrheit. E T D E :

Sofern der Vorsißende der Ansicht ist, daß die Ausführung eincs Beschlusses dem Reichsintecesse nit entsprechen oder mit den Gesctzen nit vereinbar sein würde, hat er die Ausführung desseïben zu bean- standen und an den Reichskanzler zu berichten, welcher die endgültige Entscheidung trifft. T E i

Die Geschäfts-Inftruction für die Verwaltung des Reichs- Invalidenfonds erläßt der Reichskanzler im Einvernehmen mit dem Bunde?rathe. E P :

8. 7. Die Reichss{hulden-Commission ift befugt, fich jederzeit Ueberzeugung davon zu verschaffen, in welcher Weise die Kapital- mittel des Reichs-Invalidenfonds zinsbar belegt \ind. :

S. 8. Der Etat über dié Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, welcher in Einnahme die eingehenden Zinsen und die zur Bestreitung der Ausgaben flüssig zu machenden Kapitalbeträge, in Ausgabe die den Verwaltungen der Kontingente des Reichsheeres zur Bestreitung von Pensionen, Pensionszuschüssen und. Bewilligungen, sowie zur Er- stattung der durch die Verwaltung dieser Ausgaben bei den Kontin- gents-Verwaltungen erwachsenden Mehrkoften zu überweisenden Beträge und die Verwaltungskosten nähweist, wird dem Reichshaushakts-Etat dem Bundesrathe und Reichstage alljährlih zur Feststellung vorgelegt. Ebenso ist dem Bundesrathe und dem Reichstage jährlich eine ÜUeber- sicht der Aktivbestände des Reichs-Juvalidenfonds mitzutheilen.

S. 9. Ueber die Verwendung der nach Heirmfall aller auf den Reichs-Jnvalidenfonds angewiesenen Pensionen, ed Da A und Bewilligungen etwa verbleibenden Aftivbestände wird: durä: Reichsgeseß Bestimmung getroffen.

t M otíve. i

Im Artikel VI, des- Gesetzes, bctreffend die franzöfishe Kriegs- kosten-Entshädigung, vom 8. Juli 1872 (R. G. Vl. S. 289): ist der Erlaß eines Reichsgeseßes vorbehalten, durch welches über - die angeme ene Form der Verwendung von Geldmitteln aus den, von dieser n aDigung einstweilen reservirten 13 Milliarden zur Deckung der dem Reiche nah Maßgabe des Geseßes vom 27. Juni 1871 in

18738.

Folge des Krieges von 1879/71 obliegenden Ausgaben Bestimmung getroffen werden soll. ,

Diese Bestimmung spricht den Grundsaß aus, daß die dem Reiche in Folge des Krieges erwachsenden Ausgaben für Inyvauiden- vensignen , Unterstüßungen an Hinterbliebene und andere auf Grund des Snvalidengeseßzes erfolgende Bewilligungen nicht durch Matriu- larbeiträge , sondern aus den Mitteln der Kriegskosten - Entschädigung gedeckt werden sollen , behält aber die Form, in welcher die Verwen- dung der Entschädigung zu diesem Zwecke zu erfolgen hat , besonderer gesetzlicher Regelung vor.

Für die Jabre 1872 und 1873 sind durch das Etatêgeseß, bezie- hungsweije den Etat jene Ausgaben auf die gleichzeitigen Eingänge aus der Krieg&osten-Entschädigung angewiesen. Es leuchtet ein , daß eine solche Regelung der Frage nur in der ersten Periode der Einzahlungen Frankreichs auf die Kriegsfkosten-Entshädignug möglich ist, nämlich so lange, als die Eingänge auf die Kriegskosten - Entschädigung gleich- zeitig in der Tilgung der Krægéschulden und der Deckung der reichs- geseßlich auf dielelben angewiejenen Ausgaben ihre volle Verwendung finden, und di: Invalidenauëgaben der künftigen Jahre auf den noch nicht eingegangenen Theil der französishen Zahlungen angewiesen blei- ben fonnten. Gegenwärtig aber, wo Frankrei bereits mit den Zah= lungen auf die vierte Milliarde begonnen hat, ift eine audere Rege- lung geboten. Denn die Zahlungen aus dem Geseße vem 27. Junk 1871 werden sich voraussihttich auf eine Pericde von 50 bis 60 Jah- ren erstrecken, während die Einnahmen aus der Kriegskosten-Entschä- digung, aus welchen jene Zahlungen gedeckt werden sollen, vertragsmäßig in zwei Jahr@ vollständig eingegangen jein müssen. Es fann nit daran gedacht werden, diese Einnahmen jo lange baar zu afserviren, bis die daraus zu deckenden Jnvalidenauégaben im Laufe der Jahrzehnte fällig geworden sind; denn es würde ebenso wenig angänglich sein, den großen Betrag von Metallgeld, um dessen Festlegung es sich dabei handeln würde, dem Verkehr zu entziehen, als es wirthschaftlich zu rechtfectigea wäre, den mit einer jolhen Geldaufspeiherung verbundenen folossalsten Zinsenverlust zu übernehmen. Es bleibt also nur die Ausführung des von dem Bundesrathe durch scinen Beschluß vom 23. Juni 1871 (S. 351 k. 1 der Protokolle) im Prinzip gebilligten Vorschlages ütrig, daß für die Versorgung der Invaliden aus dem Kriege von 1870/71 und der Hinterbliebenen von Gefallenen ein besonderer Kapital- fonds gebildet und ziasbar angelegt werde, welcher dergest-lt zu be- messen ist, daß er, einschließlich der auffommenden Zinsen, den nah der Wahrscheinlichkeit der Lebensdauer der Empfänger zu berechnenden Kapitalwerth, der nach Maßgabe des Geseßes vom 27. Juni 1671 in Folge des Krieges dem Reiche zur Last fallenden Pensionen und Unter- stüßungen repräsentirt. Ein so bemessener Fonds bietet die Mittel zur Deckung der Penfionen und Unterstüßungen, welche an d'e aus dem Kriege mit Frankreih hervorgegangenen Invaliden, sowie an die Hinter- bliebenen der Gefaflenen zu zahlen sein werden, dergestalt, daß der Kapitalfonds mit den ihm zuwachjenden Zinsen im Laufe der Zeit dur die aus demselben zu zahlenden Pensionen und Unterstüßungen aufgezehrt wird. Auf dieje Weije wird das zuc Sicherung der Mittel zu den Inpalidenausgaben erforderliche Kapital auf den geringstmöglichen Betrag beschränkt und jede durch den Zweck nicht unbedingt gebotene Ansammlung von Mittel vermieden :

Die Gründung eines solchen Fonds ist der einzige Weg, auf welchem es mögli ist, den zur Beschaffung einer auskömmlichen Versorg'1ng der Invaliden ans dem Kriege von 1870—71 bestimmten Theil der Kriegsfosten-Entschädigung auch wirklich zu diesein Zwecke zu ver- wenden. Würde dieser Weg nicht gewählt, so müßte überhaupt dar- auf verzichtet werden, die Jnvalidenausgaben mit der Kriegskosten- Entschädigung in Beziehung zu seßen, und es bliebe nur übrig, nach Vertheilung dek Kriegékosten-Entschädigung, die künftige Aufbringung der für die Versorgung der Juvaliden erforderlichen Mittel durch Matrifularbeiträge oder Steuern ins Auge zu fassen. So lange die Einnahmen des Reichs und der einzelnen Bundesstaaten reilich fließen, würde dieser Weg erheblide Schwierigkeiten nit bieten, denn er würde die Entlastung der Budgets der einzelnen Bundesstaaten durch anderweite Verwendung der, für den Invalidenfonds erfor- derlichen Kapitalien gestatien. Da aber im Laufe der sehr langen Periode, welche für die Abwickelung der aus dem Geseße vom 27. Juni 1871 ß°rrührenden Verpflichtungen ins Auge zu fassen ist, auf die Fortdauer günstiger finanzieller Verhältnisse nicht gerechnet werdcn kann, so würde der bezeichnete Weg die unter allen Umständen zu ver- meidende Eventualität iu Ausficht stellen, daß die Invaliden-Pensio- nen 2c. die Ursache einer Steuer-Erhöhung werden. Eine solche Even- tualität würde weder der Würde des Reichs noch dem in allen Kreisen der Bevölkerung lebendigen Gefühle dankbarer Pietät entsprechen. Beide Rüdsichten gebieten, daß das Reich die für die Versorgung der Invaliden aus dem Kricge von 1870— 71 und füx die Unter- stüßung der Hinterbliebenen der Gefallenen erforderlichen Mittel aus der zum Zweck der Erstattung beziehungsweise Abbürdung solcher in Folge des Kricges cintretenden Finanzlasten erhobenen Kriegsents{chädi- gung für alle Zuïunft sichert, ihre Deckung unabhängig stellt von den Veränderungen, welche sein Finanzwesen etwa im Laufe der Zeit er- leiden möchte, und das Einkommen der Jnvaliden von jedem Vorwnrf frei erhâlt, der aus einer Beziehung derselben zu der Steuerlast er- wachsen könnte.

In Betracht der Lage, in welcher Deutschland sich als Empfänger der Kriegéfoïten-Entf.tädigung befindet, ist es auch vom finanziellen Gesichtspunkte aus gerehtfertigt, wenn für die Deckung der auzer- ordentlichen Ausgaben, welche die Versorgung der Invaliden veranlaßt, ein zinsbar belegter Kapitalfonds beftimmt wird, der die Reichs- finauz-Verwaitung von der Einwirkung eines Faktors frei hält, welcher in seiner anfänglich steigenden, später abnehmenden Entwickelung abers Gesegen unterliegt, als die übrigen Auêëgaben des Reichs-

udgets.

Sir die wirthschaftlichen Interessen endlich wird die zinsbare Be- legung der Kapitalmittel des Invalidenfonds keine andere Bedeutung haben, als die senst etwa an deren Stelle tretende Tilgung von Landes- schulden haben würde. Jn dem einen wie in dem anderen Falle wer- den dem Markte, von welhem Landwirthschaft, Handel und Industrie ihren Kapitalbedarf entnehmen, Kapitalien zugeführt, welche den für wirthschaftliche Zwecke aller Art verfügbaren Fonds vermehren und be- fruchtend in den Volfkshaushalt eintreten. ; |

Der vorliegende Geseßentwurf ist bestimmt, den in dem Art. Ill. des Geseßes vom 8. Juli 1872 gemachten Vorbehalt ducch Errichtung eines Reichs-Invalidenfonds, Feststellung dec demselben aus den einst- weilen reservirten 14 Milliarden Franken der Kriegskosten-Entschädi- gung zu überweisenden Kapitalsumme und Regelung der Verwaltung des Invalidenfonds zur Erledigung zu bringen.

Was zunächst die Höhe der dem Juvalidenfonds zu überweisenten Kapitalsumme angeht, so bildet der es S. 1 festgestellte Bedarf von 187 Millionen Thalern das Ergebniß sorgfältiger Ermittelungen . Die thatsächlichen Grundlagen für die Feststellung des Kapitalbedarfs für den Jnvalidenfonds haben erst zum Theil ermittelt werden kön-

ven über den Umfang der bis jeßt verliéhenen

uen. Genauere Angabe Pensionen und Unterstüßungen und das Lebensalter der mit dens: lben Bedachten liegen nux für die von Preußen verwalteten Kontingente. also für 13 Corpsbezirke vor. Für die übrigen Corpsbezirke mußten die entsprechenden Ziffern durch ans ergänzt werden. Außerdem schließt das als Grundlage der Berechnungen benußte Verzeichniß der inm Bereiche der preußischen Armeeverw3ltung in Folge des Krieges peusic- nirten Offiziere, Aerzte und Militairbeamten 1nit de:n Oktober 1872 ab, und die detaillirten Uebersichten der innerhalb derselb-u Armee- verwalturig anerfannten Invaliden der Unterflafsen vom Feldwebel ab- wärts reichen nur bis Ende Juni 1872. Der für beide Kategorien

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