1873 / 57 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 05 Mar 1873 18:00:01 GMT) scan diff

vertrautes Pfand treu bewahren. „Möge die Versammlung den vorliegenden Gesezentwurf, welher durchaus im Interesse des Landes liege, annehmen.“ (Lebhafter Beifall in beiden Centren.) /

Nach dem Shlusse- der Rede des Präsidenten Thiers erfolgte darauf die Annahme der Einleitung zu dem Gesezentwurf der Dreißiger-Kommission mit 475 gegen 199 Stimmen.

Landtags- Angelegenheiten.

Berlin, 5. März. Jun der gestrigen Sitzung des H ae der Abgeordneten wurde zunächst §. 5 des Gesetzes, die Re- form déx Klassensteuer 2x. betreffend, (Befreiungen von der Klassensteuer) diskutirt. Hierzu lagen folgende zwei Amende- ments vor: 1) das rein redaktionelle des Grafen v. Winßingerode: statt „Offiziere, Aerzte und Beamten des Heeres und der Ma- rine" zu seßèn „Offiziere des Heeres und der Marine, Aerzte und Beamte der Militär- und Marine-Verwaltung“ ; 2) des Abg. v, Kameke, in der Litt, b. auch die Personen „nah voll- endetem 60. Jahre“ für klassensteuersrei zu erklären.

Nach dem Abg. v. Kameke nahm der Finanz-Minister Camp es das Wort: Sri

Meine Herren! Jh werde für den p U um die Erlaubniß bitten, nachdem ich wenige Worte gesagt haben werde, die nähere Beleuchtung des von dem Herrn Vorredner gestellten Amedements zu übernehmen. Jch ergreife persönlich nur das Wort in Bezug auf zwei Punkte, einmal erkläre ih die Behauptung, daß die Regierung außerhalb der Kommission in ein Paktum mit den verschiedenen Parteien oder mit einigen Parteien des Hauses getreten ei und daß dadur das Geseß zu Stande gekommen wäre, für ab- olut unwahr, und ih fordere jedes Mitglied der Kommission oder dieses Hauses auf, das von Verhandsungen, die ih mit ihm geführt habe wegen dieses Geseßes, weiß darüber die Mittheilung zu machen. Das ist der eine Punkt. Der zweite r ist der, daß der Herr Abgeordnete jeßt behauptet, was «uh gestern bereits irrigerweise, wenn ich recht verstanden habe, Seitens".des Herrn Abgeordneten von Gottberg geschehen ist, daß ih die Herren gleichsam verdächtigt hätte, ihren Wählern gegenüber u. f. w. Jch bitte, den stenographischen Bericht, der in diesem Augenblicke seinem wesentlichen Jnhalte nach, glaube ih, in verschiedenen Zeitungen abgedruckt ist, aaren, ob ih nicht Folgendes gesagt habe. Ich habe ausgeführt, wenn man die inge auf die Spiße triebe, so würde man so weit gehen können, zu sagen, die Macht der Krone wird eingeschränkt, eingeengt, wenn überhaupt irgend eine Steuer, die nach Art. 109 der Verfassung forterhoben werden darf, L wird. Ich habe gesagt, wenn man diese Theorie so weit treiben würde, dann würde es der Staatsregierung ' benommen fein, in- einen Steuererlaß, wie er ja in diesem Hause noch vor wenigen Tagen auch von der konservativen Partei sehr ders gewünscht worden ist, zu willigen. Jch habe dann ferner am Schluß dieses Passns gesagt, jo weit würde doch wohl Niemand gehen wollen, Niemand, auch nicht der R Vorredner, auch nicht die Herren von der rechten Seite Ves Hauses, um einen solchen Saß aufzustellen, und ih habe dann hinzu- gefügt, wenigstens dann nit, wenn er vor seinen Ms erscheint. Diesen Sag habe: ih nicht ausgesprochen in Bezug auf die Herren, welche opponirt haben und ih bitte auch nahzusehen, daß ich in dieser S _kein Wort in dem |ftenographischen Bericht geändert habe. Diesen Saß habe ich im Allgemeinen ausgesprochen und bei diesem Saße bleibe ich auch vollständig stehen, denn, meine Herren, wenn das Land seine Vertreter hierhèr \chickt, wenn die Staatsregierung fagt, wir glauben, auf diese Steuer ver- zichten zu können, wenn ein Finanz-Minister, dem Sie doch, glaube 1h, bis zum heutigen Tage nicht vorwerfen können, daß er niht mit Vorsicht zu Werke gegangen sei, Jhnen die Erklärung giebt: ih stehe mit meiner Person dafür ein, daß der Staat diese Steuer entbehren kann, dann glaube ih in der That nit, daß irgend Jemand, der vor seine Wähler tritt, in der Lage sein wird, zu beh1upten, ih treibe meine Theorie so weit, daß ih die Steuer doch beibehalten will, troß- dem daß die Staatsregierung sie erlassen will.

Das ist der Saß, den ih gestern ausgesprochen habe und bei dem ich in jedem Worte heute stehen bleibe.

Demnächst erklärte der Regierungs-Kommissar Geh. Finanz- rath Rhode: Í

Meine, Herren! Was zunähst das Amendement des Hrn. Abg. Grafen von Winßingerode zu Littera e des §. 5 betrifft, so erkennt die Staatsregierung darin eine redaktionelle Verbesserung und empfiehlt Jhnen dessen Annahme; dagegen kann uhe die Annahme des Amendements von Kameke befürworten. eine Herren! Die beste- henden Bestimmungen wegen der Klassensteuerbefreiungen der Perso- nen unter 16 und über 60 Jahren, stehen mehr im wesentlihen Zu- sammenhange mit dem jeßigen Grundsaß der Klassensteuerveranlagung, wonach diejelbe nah den Gesammtverhältnissen und der durh diese bedingten besonderen Leistungsfähigkeit der Pflichtigen zu erfolgen hat. Dieses Prinzip soll nah dem Entwurf beseitigt werden und an dessen Stekle soll das Prinzip der Schäßung nah dem Einkommen treten, Damit wäre es nicht vereinbar, die Steuerpflicht noch ferner auf eine bestimmte Altersgrenze zu beschränken, sondern sie muß der Regel nach mit dem eines selbständigen Einkommens eintreten. Wenn die Staatsregierung troßdem eine Ausnahmebestimmung zu Gun- sten derjenigen Personen eintreten lassen will, welhe noch nicht achtzehnjährig und den ersten drei Klassensteuerstufen nah der Regierungsvorlage angehörig find, so gestatte ih mir in dieser Berziehung zunächst zu bemerken, daß die Wirkung dieser Bestimmung mit Rücksicht auf die dem Entwurfe entsprechende Erhebung der Klassensteuer nah Haushaltungen nur zwei Kategorien von Perjonen zu Statten kommen kann, einmal denjenigen Personen, welche, wie es gerade in den unteren Schichten der Bevölkerung der Fall zu sein pflegt, hon bald nach der Entlassung aus der Schule das elterliche Haus verlassen, um selbständig dur körperliche Arbeit ihren Unterhalt zu gewinnen; und ferner solchen elternlosen Personen, die ein Einkommen aus einem kleinen Grund- oder Kapitalbesiße be- iche dessen Rente ge kaum zu den Kosten der Erzichung ausreicht.

ie Staatsre ierung hat geglaubt, in s{honender Berücksichtignng dieser Bevölkerungsklassen die e nee Ausnahme fortbestehen zu lassen, welche sich demna nur auf Personen mit einem Einkommen bis zu 250 Thlr. bezieht. Jhre Kommission hat diese Bestimmung in dop- pelter Weise modifizirt, sie hat einmal die Grenze des steuerfreien Alters zurückverlegt auf das sehszehnte Lebensjahr, während die Staats- regierung in Berücksichtigung eines im vorigen Jahre in diesem Hause geäußerten Wunsches die steuerfreie Grenze auf das achtzehnte Jahr ausgedehnt hatte, und sie hat ferner die Bestimmung auf diejenigen Personen beschränkt, deren Einkommen fich hôchstens auf 220 Thlr. eläuft. Jch darf lediglich Ihrer Erwägung anheimstellen, ob Sie den strengeren Grundsaß Jhrer Kommission adoptiren wollen.

Was nun die bisherige Steuerbefreiung von Personen über 60 Jahre betrifft, so verhält es sih mit dieser Bestimmung ganz anders als mit der Befreiung der noch nicht sechszehnjährigen Beesoten, Die erstere Bestimmung bezieht sich nur auf die ati ande oh la, in welcher bekanntlich jeßt eine Kopfsteuer erhoben wird, dergestalt, daß, wenn zu der betreffenden Haushaltung noch ein zweites steuerpflichtiges Mit- glied gehört, dieses mit einer Kopfsteuer von 15 Sgr. heran- gezogen wird ungeachtet der Befreiung des übersechszigjährigen Dan O Naeh, Nun soll die Kopfsteuer nah birian Ent- wurf fallen, es soll der Saß von 15 Sgr. beseitigt werden und der Steuersaß von einem Thaler, der bisher ledigli auf die Einzel- steuernden der Unterstufe 1b, Anwendung fand, fortan sowohl von Haushaltungen als von Einzelsteuernden der künftigen erften Stufe, also von Personen mit einem Einkommen von 140—220 Thlr. .er- hoben werden. i ;

Die Bestimmung wegen der Befreiung übecsechzigjähriger Per- sonen, in dieses Geseh übertragen, würde also in doppelter Beziehung

eine weitere Wirkung haben als bisher; einmal würden danach ganze Haushaltungen befceit werden, während bisher die Bestimmung nur die Befreiung einzelner Personen besteuerter Haushaltungen zur Folge gehabt hat, und außerdem würde sie eine größere Zahl von Personen umfassen, als früher, namentlich auch bietenidet Pflichtigen der bis- herigen Stufen 1b. und 2, welche in Folge der Normirung des Ein- Amn sase für die erste Siufe I in diese übertreten werden. Aus diesen Gründen, und damit die Ausfälle gegen den Normalbetrag niht ohne Grund vermehrt werden, kann ich Ihnen nur empfehlen, das Amendement des Herrn Abg. v. Kamcke abzulehnen.

Der Abg. v. Kameke kam später auf das vom Finanz- Minister gebrauhte Wort „unwahr“ zurück. Hieran kuüpfte der Gu ang T E nah dem Abg. v. Hennig folgende Be- merlung: -

Meine Herren! Mir ist_es nicht recht verständlich, wie der Herr Abgeordnete von Kameke in dem Ausdrucke, daß eine Thatsache un- wahr sei, etwas Beleidigendes hat finden können. Das kann ih ver- fichern, daß mir die Absicht, etwas Beleidigendes zu sagén, völlig fern gelegen hat. Bei der Thatsache muß ih aber natürli stehen bleiben.

Dann, meine Herren, habe ih, da auf diesen Punkt Werth ge- legt wird, mir irgend etne ‘der heutigen Zeitungen kommen lasen und ih wünsche nunmehr mit Bezug auf das, was gestern der Herr Ab- geordnete von Gottberg gesagt hatte, um; die Erlaubniß bitten zu dürfen, daß ih das, was ich gestern in dieser Beziehung gesagt habe, mit ein paar Worten vorlese. Jch habe gestern gesagt; s : Nah den Wahrnehmungen, die ich in der Kommission gemacht,

nach den Versicherungen, die mir gegeben worden, daß die Kom- missionsmitglieder sich gleihsam als die Mandatare größerer Vereinigungen betrachteten, habe ich annehmen müssen daß die Skala, namentlih für die beiden untern Stufen, auf einem Kompromiß der ent nenden Meinungen L:

Wird dadurch nicht Alles bestätigt, was ich vorhin gesagt habe ?

‘Der §. 9B. lautet:

„Soweit nah den bestehenden Bestimmungen in Stadt- und Landgemeinden das Bürgerrecht, beziehentlich das Stimm- und Wahl- recht in Gemeinde-Angelegenheiten an die Bedingung eines jährlichen Klassensteuerbetrages von 3 resp. 4 Thlrn. geknüpft ist, tritt bis zur anderweitigen geseßlichen Regelung des Gemeindewahlrechts an die Stelle der genannten Säße der Stufensaß von 2 Thlrn. Dei e Orts-Statuten, welche das Wahlreht an einen höheren Klassensteuer- saß als den Betrag von 4 Thlrn. knüpfen, verlieren mit dem 1. Ja- nuar 1874 ihre Gültigkeit. Wo solche Ortsstatuten nah bestehenden Kommunalordnungen zulässig sind, kann das Wahlrecht durch neue Ortsstatuten von der Veranlagung zué 2. bis 83. Steuerstufe ab- hängig gemacht werden.“

Der Regierungs - Kommissar, Geheimer Ober - Regierungs- Rath Ribbeck, erklärte hierüber:

Meine Herren! Der von Jhrer Kommission vorgeschlagene §. 9B. ließt doch nah dem Urtheile der Staatsregierung eine nicht uner- hebliche Aenderung des Gemeindewahlrechts in sich. Die Königliche Staatsregierung hält es deshalb für nicht empfehlenswerth, diesen Punkt bei Gelegenheit des vorliegenden Geseßes - anderweit legislati» zu reguliren. Die Regierung erachtet es vielmebr für das Richtigere, diese Regelung dur einen besonderen Aft der Gemeinde-Geseßgebung herbeizuführen, und einen solchen legislativen Akt vorzuschlagen, hat die Regierung sich bereit erklärt und mät sich wiederholt dazu an- heishig. Der vorgeschlagene §. 9B. beabsichtigt an Stelle des Klassen- Reis nes von 4 Thlr., der bisher in einem großen Theile der

onarchie den Census für das Gemeindewahlrecht bildete, den neuen Klassensteuersaß von 2 Thlrn. zu substituiren. Es ist aber die neue 2 Thaler-Klassensteuerstufe mit der bisher bestandenen 4 Thaler- Steuerstufe durchaus nicht auf eine Linie zu stellen, auh wenn der Einkommenssaß der neuen 2 Thaler-Steuerstufe mit 220 Thlr. bis 300 Thlr., den Einkommenssaß der alten 4 -Thaler-Steuerstufe von 200—250 Thlr. erreiht. Es ist allerdings richtig, daß die neue Steuerskala einen nicht geringen Theil derjenigen Censiten, die bis jeßt der 4 Thaler-Steuerstufe angehörten, namentlich solche Steuer- pflihtige, die von - fesi bestimmten Geldbezügen allein lebten, wie namentlich kleine Beamte, Pensionäâre, Rentiers und dergleichen, in die neue 2 Thaler - Stufe hinaufziehen wird. Aber ebenso «unzweifelhaft is es, meine Herren, und nah dem Kommissionsberiht von déèr Majorität der Kommission añerkannt, daß die neue Steuerskala in Verbindung mit den Grundsäßen des neuen Geseßes auch eine nicht geringe Zahl der- jenigen Steuerpflichtigen, die nah den Grundsäßen des bisherigen Klassensteuergeseßes nux zu den drei untersten R ein- geshäht waren, die dernzufolge -der Stufe von 4 Thalern Steuer mit dem. entsprechenden Einkommen von 200—250 Thalern nit gleich- gestellt waren, in die neue 2 Thalerstufe h inaufziehen wird. So- mit, meine Herren, trifft dasjenige, was in dem Kommissionsbericcht als Motiv zu. dem hier vorgeschlagenen §. 9B. hervorgehoben worden ist, daß nämlich eine Ecweiterung des kommunalen Wahlrechts durch 8. P. nicht herbeigeführt werden würde, nicht zu. Eine Erweite- rung des Gemeindewahlrechts wird allerdings herbeigeführt werden, und für verschiedene Landestheile in sehr erheblichem Maße. Das, meine Herren, sind Verhältnisse, die einer reifliheren Prüfung und Erwägung bedürfen. Es läßt sih so rasch und ohne eine eingehen- dere Erörterung des Can durch die Provinzialbehörden nicht igen in welcher Weise ih künftig in den kommunalen Wäh- lershaften die Elemente anderweitig zusammenseßen und mischen werden; es läßt sfich nicht im Voraus übersehen, welche Um- gestaltungen in Folge dessen das Gemeindewahlrecht, “diese wesentlichste Grundlage der ganzen kommunalen Verwaltung, durch . den neu vorgeschlagenen §. 9B. * möglicherweise fan ren wird. Das, meine Herren, zu“ prüfen, und die daraus si ergébende geseßliche Remedür näher zu erwägen, ist Aufgabe der Gemeindegeseßgebung. Es wird der Gemeindegeseßgebung nament- lih auch die Erwägung zufallen, ob es sich_ empfiehlt, die neue Be- stimmung so, wie sie hier vorgeschlagen ist, mittelst durhgängiger Herabseßung des 4 Thlr.-Steuersaßes auf 2 Thlr. zu treffen, oder ob nicht eine verschiedenartige Behandlung der Frage, je nach der Ver- schiedenheit der Landestheile, je nah der Verschiedenheit der Stadt- und Landgemeinden, rathsam ist. Die Gemeindegeseßgebung wird zu- gleich in Betracht zu zichen haben, ob nicht dasjenige Minimum der Leistungsfähigkeit des Einzeluen für die Gemeinde, welches der Geseß- geber in den fünf 0e Jahren mit dem Einkommen von 200 Thlrn. oder dem entsprechenden Klassensteuersaß von 4 Thlrn. vor Augen gehabt hat, jeßt nah den veränderten Zeit-, Preis- und Einkommens- Verhältnissen in dem Einkommensaß von 300 Thlrn. den prägnanten Ausdruck erhalten würde. Alles dies find Erwägungen, die ein weite- res, tieferes Eingehen in die Sache durchaus bedingen, und darum bin ih beauftragt, im Namen der Königlichen Staatsregierung die Bitte wiederholt auszusprehen, daß dieser Gegenstand von dem vor- liegenden Geseß ausgeschieden und der Bermembegglegebang die Rege- luñg dieses Punktes vorbehalten werde, in dem Vertrauen, daß die Staatsregierung, wie sie dies bereits erklärt hat, in der näcchst-n Zeit darüber eine weitere Vorlage der Landesvertretung machen wird. Jch bitte Sie daher, -den §. 9B., wie ihn Jhre Kommission vorgeschlagen hat, abzulehnen.

Zu S. 10 (Organe für die Einshäßung) äußerte der Regierungs-Kommissar Geheimer Finanz-Rath Rhode:

, Meine Herren! Das Amendement von Kameke hält die Staats- regierung weder für nöthig noch für zweckmäßig. Allerdings ist der Ausdruck „Gemeindevorstand“, -wie er fich jeßt im §. 10 des Geseßes befindet, kein für alle Fälle zutreffender, in der ent ist er aber alle Zeit dahin ausgelegt worden, das wo eine kollegialische Behörde als Gemeindevorstand fungirt, der Vorsiß in der Veranla- Gan son nicht dem - ganzen Borstande, sondern nur einem

itgliede desselben übertragen worden ist. Wenn man jeßt an Stelle des Gemeindevorstandes den Gemeindevorsteher seßt, so würde das der Frage präjudiziren, ob in ällen E der erste Vorsißende der follegialischen Gemeindebehörde die Leitung der Arbeiten der Ge-

meinde-Cinschäßungskommission übernehmen soll,

Es fam unter

Umständen zweckmäßig sein, dieses Amt nit dem ersten Vorsitenden, also in grosjen Städten dem Ober-Bürgermeister zu übertragen, f\on- dern ein anderes Mitglied des Gemeindevorstandes damit zu betrauen. Aus diesem Grunde würde es sih empfehlen, es bei dem bestehenden Ausdrucke zu belassen. i ¿ Was ferner das Amendement' des Herrn Abgeordneten Weber betrifft, \so nimmt die Skaatsregierung keinen An- stand, demselben zuzustimmen. Sie seßt dabei voraus, daß durch die Fassung des Amendements die einheitliche Leitung der Ar- beiten der Einshäßungs - Kommission nicht ausgeschlossen ist, indem diese S QEGe Laas unter allen Umständen uöthig sein würde, um die erforderliche Glei zu sichern. | Im Allgemeinen würde ih es aber Jhrer Erwägung empfehler,

ob nicht der ganze §. 10 aus dem Geseß [riguta len wäre. Er repxoduzirt zum großen Theil Bestimmungen, die jeßt hon in dem Geseß vom 1. Mai 1851 enthalten und hier ganz unverändert wieder- gegeben sind. Den neuen Bestimmungen des Paragraphen liegt da- gegen die Absicht zu Grunde, das formelle Verfahren zur Einshäßung der Klassensteuer durch ähnlihe Bestimmungen zu regeln, wie sie für das Verfahren zur Veranlagung der klassifizirten Einkommensteuer bestehen. Nun würde die Staatsregierung glaubten, daß es den Vor-

g verdiene, diese formellen Vorschriften dem Instruktionswege zu Überlassen. Ginge die Absicht nur dahin, den Grundsaß auszu- sprechen, däß- jedes lästige Eindringen in die Verhältnisse der Ein- kommensteuerpflichtigen zu vermeiden - ist, so würde es vorzuziehen sein, diesen Saß einfah in das Geseß aufzunehmen, die übrigen vorgeschlagenen Bestimmungen abex hier Vrtiulafien. Meine Reh das Einschäßungsgeschäft in den Gemeinden, soweit es dic

lassensteuer betrifft, vollzieht sich in der That nicht so, wie es hier vorausgeseßt wird, nit in der Art, daß der Gemeindevorstand über die Besiß- und Einkommens - Verhältnisse der Pflichtigen möglichst vollständige Nachrichten einzieht, dann sein Gutachten der Kommission vorlegt, daß demnächst die Kommission dieses Gutachten prüft und auf Grund der Prüfung sodann formelle Vorschläge in Betreff der zu veranlagenden Steuerstufen macht. Alles das, meine Herren, gilt wobl für die Veranlagung der Einkommensteukr, aber niht gleich- inäßig für die Veranlagung der Klassensteuer. Nun bitte ih Sie, meine Herren, überdies zu erwägen, daß de: Gemeindevertretung \chon durch. die bevorstehende Abänderung der Veränlagungskriterien eine ungemein schwierige Aufgabe erwachsen wird. Es würde nicht gerathen sein die Schwierigkeiten diejer Aufgabe noch dadurch zu vermehren, da jeßt andere Formen für die Geschäftsführung der Gemeinde-Kom- missarien aufgestellt werden. Außerdent ist in dem 2. Alinea des S. 10 davon die Rede, daß die Vorfißenden und Mitglieder der Ein- \chäßungs - Kommissionen zur Geheimhaltung der Bermögens- und Einkommensvyerhältnisse der Steuerpflichtigen verbunden sein sollen. Ich weiß nicht, wie diese Bestimmung mit. der Vorschrift des §. 13 Lit. a zu vereinbaren ist, wonach die Steuerrollen im Anfange jedes Jahres bekannt gemacht werden sollen. Nach §. 6 der Justruktion über die Veranlagung zur Klassensteuer vom 8. Mai 1851 sollen die Klassensteuer-Rollen diejenigen thatsählichen Grundlagen ‘enthalten, welche für die Veranlagung zu dêm betreffenden Klassensteuergeseße

zu ‘erhalten sein, die Klassensteuerrolle wird wahrscheinlich noch in größerem Umfange wie bisher diejer igen Angaben enthalten müssen, auf welche sih die Feststellung des Klassensteuersaßes ‘gründet. Meine Herren, wenn nun auf diese, dur die jährlihe Bekanntmachung der Steuerrollcn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Steuer- pflichtigen allen Gemeindemitgliedern vor Augén gelegt werden, fo ver- mag ih nicht einzusehen, weshalb die Mitglieder der Einschäßungs- fommission in dieser Beziehung zur Geheimhaltung perbund.n sein sollen. Nach alledem dürften die in Rede stehenden Vorschriften des 8. 10 der Kommissionsvorlage einer sachgemäßen Erledigung der Klassensteuerveranlagung eher hinderlich als förderlich fein, daher ih Jhn-n nur anheimstellen kann, den ganzen §. 10 der Kommissions- Beschlüsse zu streichen. :

Zu §. 13. (Bekanntmachung der Steuerrollen) hatte der Abg. Graf von Wingzingerode beantragt, die Worte (die Be- kanntmahnng der Steuerrollen erfolgt) „das erste Mal in einer angemessenen Frist nah Verkündigung dieses Geseßes“ zu streichen. Der E Regiérungs-Kommissar erklärte: :

Meine Herren! Jh würde Ihnen empfehlen, die von dem Herrn Grafen Winßingerode vorgeschlagene Abänderung im ersten Saße des S. 13 anzunehmen, für den Fall, daß Sie sich überhaupt für die An- nahme dieses Paragraphen entscheiden sollten; prinzipaliter bitte ih aber dringend, diesen ganzen Paragraphen abzulehnen. Er stimmt wörtlich mit dem §. 13 des Gejseßes vom 1. Mai 1851 überein und ift. hier nur zu dem Zwecke aufgenommen worden, um als Rahmen für die unter Littr. C. Absaß 2 eingeschobene Bestimmung zu dienen, wonach die Bezirksregierungen befugt sein sollen, solchen Man eter tis gen, welche durch außergewöhnliche Unglücksfälle in ihrem Nahrungs- stande zurückgeseßt sind, einen Erlaß bis zuin halbjährigen Betrage der Klassensteuer zu bewilligen. Diese Vorschrift befindet fich in der Allerhöhs# vollzogenen Geschäftsanweisung für die Regierungen vom 31. Dezember 1825 und bildet dort einen Theil derjenigen Bestim- mungen, welche die den Regierungen und deren Finanz-Abtheilungen, sowie dem nang Minisier in Bezug auf die Stundung und den Er- laß der direkten Steuern zustehenden Befugnisse regeln. Nun ist -in Jhrer Kommission, so viel ick weiß, für die Aufnahme dieser fe: ziellen Bestimmungen in dem Gesebßentwurfe nur ‘der Grund angeführt worden, daß es zweckmäßig sei, die in Bezug auf die Klassen- steuer mittelst verschiedener Geseße und Reglements getroffe- nen Bestimmungen in dem hier vorliegenden Geseßentwurfe zu vereinigen. Jh glaube, daß dieser Zweckmäßigkeitsarund nicht utrifft, denn eine allgemeine Kodifikation sämmtlicher Bestimmungen Uber die Klassenfteuer ist gar niht beabsichtigt, und es würde daher an sich nicht nothwendig sein, in diesem Geseßentwurfe noch andere auf die Klassensteuer bezügliche Bestimmungen von unstreitiger Gül- tigkeit zu reproduziren. Aber, meine Herren, die Aufnahme der ge- dachten Bestimmung in diesen Paragraphen hat außerdem das Be- denken, daß nun der Zweifel U A ob die übrigen auf die Stun- dung und den Erlaß der Klassensteuer bezüglichen Bestimmungen jener Geschäftsanweisung noch fortgeseßte Geltung behalten sollen, während dieser speziellen Bestimmung hier eine neue und selbständige geseßliche Sanktion ertheilt wird. Jh würde daher glauben, daß es nicht zweck- A A sie zu erneuern und Sie bitten, den ganzen Paragraphen abzulehnen.

Zu S, 14 (Reklamationen) bemerkte derselbe Regie - LUN( s-Kommissar: Meine Herren! Jh kann anknüpfend an das, was der Herr Ds eben ‘Fesagt hat, Ihnen guch nur dringend anem fehlen, das Amendement des Herrn Scharnweber abzulehnen. Jch bitte zu per A en, daß diejenigen Ausfälle, welche durch Reklamationen

und Rekurse entsteben, nicht der. Staatskasse zur Last fallen, sondern von sämmtlichen Klassensteuerpflihtigen zu Übertragen find; es wird alfo schr darauf ankommen, daß bei Entscheidung der Reklamationen

uvd Rekurse das Interesse der sämmtlichen Klassensteuerpflichtigen des Staates wahrgenommen wird, zu welchem Zwecke gewiß keine Behörde so geeignet ist, als das Finanz-Ministerium. Man könnte auch Be- enken tragen, den Bezirksregierungen, wie Ihre Kommi|sion vorge- schlagen hat, die Entscheidung der Reklamationen denjenigen Fällen zu entziehen, wo eine Meinungsverschiedenheit zwischen der Kreis- ekflamations-Kommission und der Finanz-Abtheilung der Bezirks- regierung obwaltet. E dem Vorschlage der Kommission foll in olchen Källen ‘niht das Plenum der Bezirksregierung, ‘sondern die ezirks-Kommission für die klassifizirte Einkommensteuer entscheiden. Die Staatsregierung glaubt zwar einen entschiedenen Widerspruch da- egen, „namentlich aus dem Grunde uicht erheben zu sollen, weil das nteresse der Staatskasse, wie gesagt, bei der Entscheidung der Re- klamationen in Fölge der Kontingentirung nit wesentlih betheiligt ist; in der A selbst erscheint es aber nicht zweifelhaft, daß die Kompetenz * der Bezirksregierungen das rücksichtlich der Reklamationen

obwaltende Interesse sämmtlicher Klassensteuerpflichtigen in höherem

Maße wahren würde, als die Kompetenz der Bezirkskommissionen für die klassifizirte Einkommensteuer. Jhnen nur anempfehlen, das Amendement des Herrn Abg. Scharn-

wehber abzulehen.

leßten Saße der Litt. d. die Worte eingeschaltet werden sollen „inner- halb der vorangegebenen Frist“, damit kann ich michnur einverstanden klären.

fslärte der Regierungs-Kommissar:

chmäßigkeit bei der Veranlagung der Steuer - Herrn Abg. Grafen

Er

maßgebend gewesen sind. Diese Vorschrift wird in Zukunft aufrecht

Unter allen Umständen kann ich

Fs ist dann noch ein Amendement eingebracht, wonach in dem

Zu §./15 (Erhebungs- und, Veranlagungsgebühren) er-

muß Sie dringend bitten, den Antrag des inßingerode auf Streichung dieses Paragraphen anzunehmen und es einstweilen bei den bisherigen Bestimmungen des Geseßes vom 1. Mai 1851 über die den Gemeinden zu bewilligenden nat und Veranlagungs-Gebühren bewenden zu lassen. Der §, 15 in der von Jhrer Kommission vorgeschlagenen Fassung ist ver- anlaßt worden durch die von vielen Gemeinden an das Hohe Haus gerichteten Petitionen, ‘in welchen eine Erhöhung der den Gemeinden gegenwärtig zustchenden Veranlagungs- und Hebungsgebühr von 4 rozent . beziehungsweise in den westlichen und neuen Provinzen der Gealauimbdacbühr von 1 Prezent beantragt wird, aus dem Grunde, weil diese Gebühr nicht hinreihe, um die Ausgaben, welche ven Gemeinden durch die Veranlagung der Klassensteuer erwachsen, zu decken. Anscheinend liegt der Mehrzahl dieser Beschwerden ein Jrrthum zum Grunde; es- ist nothwendig, denselben im Voraus zu berichtigen. Die Gemeinden scheinen davon auszu- ehen, daß das Geseß vom 1. Mai 1851 beabsichtigt habe, eine yoll- ändig ausreichende Vergütung für die Dienstleistungen und Ge- {häfte zu gewähren, welche den Gemeinden Hinsichtlich der Veran- lagung der Etifenfleuer obliegen. Das ist nicht der Fall. Die be- züglihe Bestimmung des §. 15 des Gesetzes lautet wörtlich:

Die für die Erhebung zu bewilligenden Gebühren, aus welchen auch alle Nebenkosten der Veranlagung für Papier, Druckformulare u. a. m. zu bestreiten, dürfen den Betrag von vier Prozent der eingezogenen Steuer nicht übersteigen.

Der Zweck geht also nicht dahin, für die Veranlagung eine aus- reichende Gebühr, etwa eine Art - von Gehalt für die bezüglichen Dienstleistungen zu gewähren, sondern lediglich dahin, die baaren Aus- sagen zu erstatten, welche den Gemeinden durch Veranlagung erwachsen, in ähnlicher Weise, wie den Mitgliedern dér Einschäßungskommizjion für die Einkommensteuer auch nux die Erstattung ihrer baaren Aus- lagen in tér Form von Diäten und Reisekosten gewährt wird. Nun mag es ja richtig sein, daß in einzelnen Fällen der gegenwärtige geseß- lihe Prozentsaß auch zur vollständigen Deckung der baaren Auslagen des Veranlagungs-Geschäfts nicht hinceicht. Zu einer e Beurtheilung dieser Frage fehlt es aber gur Zeit an dem erfordevlichen Material. Es fommt hinzu, daß die Abänderungen des Geseßes vom 1, Mai 1851, welche nach dem vorliegenden Entwurfe eintreten sollen, eine wesentliche Vereinfachung der- den Gemeinden in Bezug auf die Veranlagung der Klassensteuer obliegenden Geschäfte herbeiführen werden. Es wird insbesondere die Kontrolle der Ab- und Zugänge in Folge der Bestimmung, wonach alle Personen von weniger als 140 Thlr. Einkommen ganz von der Steuer befzeit werden sollen, einfacher werden, die Ueberweisungen von Pflichtigen Seitens einer Gemeinde an die andere und die Gemeinden hierdurch erwachsenden Potokosten werden sich vermindern. l D |

Alles dies, meine Sn spricht dafür, vorläufig von einer Aenderung des jeßt bestehenden Prozentsaßes abzusehen und der Staatsregierung zunächst die weitere Erwägung nach dieser Richtung hin zu überlassen.

Ich habe bereits in der Kommission Namens der Staatsregie- rung weitere Ermittelung-n über den Gegenstand in Aussicht gestellt und füge hinzu, daß die Staatsregierung nit verfehlen wird, die. Re- sultate demnächst - dem Hohen pan vorzulegen. Jn keinem Galle würde die Staatsregierung sich aber damit einverstanden erklären Tón- nen, daß schon jeßt die eventuelle Gewährung eines höheren Prozent- saßes in der Weise geseßlih in Ausficht gestellt wird, wie es in dem leßten Saße des §. 15 der Kommissions-Beschlüsse vorgeschlagen ist, wonach höhere Vergütigungen für Erhebung oder Veranlagung dér Steuer, als 3 respektive 1 Prozent durch den Staatshaushaltê-Etat festgestellt werden können, Meine Herren! Jh bitte zu erwägen, welche Konsequenzen diese Bestimmung haben würde. Es läßt sich ja mit Sicherheit voraussehen, daß in Folge d rselben alljährliche za [reiche Beschwerden von Gemeinden theils an die Staatsregierung, theils an Mitglieder dieses Hohen Hauses werden gerichtet werden, worin über den unzureichenden Betrag der bisherigen Vergütigung Klage ge- führt nnd ein höherer Betrag beanspruht wird. Es würde dies in

Meine Herren! F

hinauf zu rücken. Der Finanz-Minister steht diesen Ermäßigungen mit dem Wunsche entgegen, daß man fie in möglichst engen Grenzen halten möge; am liebsten würde es ihm sein, wenn man darauf gänz- ih verzihtete weniger lieb, wenn man si auf die erste Stufe der Einkommensteuer beschränkt. Ju gn ERDO wird er auf das Votum, das dieses Hohe Haus sließlich fällt, die gebührende Rück- sicht nehmen. L In der Diskussion über den Gesehentwurf, betreffend die Aufhebung der Mahl- und Shlahtsteuer nahm der Finanz-Minister zu §. 5 (Berlin betreffend) nach dem Abg. Techow das Wort: i u

Meine Herren! Mein Ressort ist zwar bei diesem Paragraphen nur in sekundärer Linie betheiligt, aber ih halte mi doch nach den Ausführungen, die ih hier vernommen habe, für verpflichtet, Einiges

anlassung geben, so oft die Bewilligung der auf die Kosten der Ver- anan und Erhebung der Klassensteuer bezügliche Ausgabepofition des Staatshaushalts-Etats zur Verhandlung gelangte.

Es kommt hinzu, meine Herren, daß die Feststellung des Nor- malbetrages der Klafsensteuer in der Vorausseßung erfolgt 1}, daß die Kosten für Erhebung und Veranlagung der Kla ensteuer nicht mehr

als 4 Prozent der Ist-Einnahme betragen. Die Staatsregierung würde sich also niht damit einverstanden erklären fönnen, daß eine Bestimmung in das Geseß aufgenommen würde, welche den Betrag der fraglichen gh, vollständig ungewiß läßt, ohne gleichzeitig eine ent\prehende Erhshung des Normalbetrages der Klassensteuer in Ausficht zu nehmen. / B Tue A s Aus diesen Gründen geht meine Bitte prinzipaliter dahin, das Amendement des Grafen von Winßingerode auf Streichung des Para- E nes E O H R DME Des von dem, e gesagt Een n zu L ees, G Dee W sfi : ; : i ommifsarien der Regierung haben in der Kommission Was das Amendement des De A ten rig iz R ia ivdégaii ppa Standpunkt vertuaten können, den die'Staats- bidieu Aniendeniert joll E, leßte Absaß des vorgeschlagenen §. 15 eg ees E S Sea Baal | S rue A tagerrbcdn dh E ges rihen Tuc Sielle Sie bigberigen §15 ded Gesetes vom 1. Mai wir sind von dem damaligen Vorschlage in feinem Punkte zurückge- l "” 1851 der neue nur aus dem ersten Absaß bestehende S. 15 träte. Dann würde aber nicht minder wie nah der von Ihrer Kommission vorgeschlagenen assung eine Lücke in der Geseßgebung entstehen, denn der §. 15 des bestehenden Geseßes trifft ganz allgemeine Bestimmungen über die Hebegebühren, bezieht sich also mit auf die Steuerempfänger in den westlichen und neuen Provinzen, welchen die Erhebung der Klassensteuer für eine Vergütigung von 3% übertragen ist. Wenn Sie das Amendement v, Kameke annehmen, würde es demnach an jeder Bestimmung über die diesen Steuerempfängern zu zahlende Gebühr aroßen Schwierigkeiten zu kämpfen haben wird, und, meine Herren, fehlen. ; j wenn man si dieses Ausdrucks „Schwierigkeiten“ bedient, dann bitte Zu §. 20, welcher die Einkommensteuerskala aufstelll, | ¡H nicht zu vergessen, daß darunter nicht die Mühewaltung für die nahm der Finanz-Minister Camphausen nach dem Abg. Blan- | Erhebung verstanden ist, sondern daß verstanden ist die Nothwendig- fenburg das Wort: keit, zu einer großen Zahl von Mahnungen und Exekutionen zu Meine Herren! Wenn ih die möglichen Erträge einer Einkom- | schreiten, daß es sich also recht eigentlich um das Wohl und Wehe mensteuer im preußischen Staate so hoh glaubte veranschlagen zu | der Eingesessenen handelt. Diese Schwierigkeiten würden, wenn es können, wie es der Herr Vorredner gethan hat, so würde ih nicht | dem Hohen Hause gefallen hätte, den vorjährigen Geseßentwurf säumen, mit tief eingreifcenden Maßregeln hinsichtlich der Cinkommen- | anzunehmen, erheblich gemindert worden fein, indem diesem steuer das Hohe Haus zu behelligen, ih würde es für geboten erach- | Geseßentwurf das Prinzip zu Grunde lag, alle die zur Unterstufe ten, die Zeit nicht verstreichen zu lassen, um hier wesentlih Abhülfe | gehörigen Klassensteuerpflichtigen von dieser Steuer zu befreien. Bei zu schaffen. Aber, meine Herren, tch glaube, daß die Annahme des | der Vorlage in diesem Jahre hat die Regierung, um den Wünschen Herrn Vorredners auf großen Täuschungen beruht. Ich kenne nicht | des Hohen Haujes zu entsprechen, jene Grundlage verlassen und als die Elemente seiner Zusammenstellung, und es sällt shwer, im Augen- | Maßstab für die Steuerpflicht ein Einkommen von wenigstens 140 blide, wo man eine solche Zahl aussprechen hört, auch gleih genau | Thalern zu Grunde gelegt. Nach diesem Einkommen wird in den eine andere Zahl ihr gegenüber stellen zu können; aber nach» allen | großen Städten vielleicht eine eben jo große Zahl zur Klassensteuer Wahrnehmungen, die die Finanzverwaltung zu machen in der Lage | zu veranlagen sein, als wie es bei unveränderter Fortdauer des Klasfen- ewesen 1, wird unbedingt zugegeben werden müssen, daß wir zur | steuergeseßes der Fall gewesen sein würde, eine ganz erstaunlich große eit eine durchaus. vollkommene Veranlagung der Einkom- Zahl. Auf der anderen Seite, meine Herren, wird nah dem Geseße mensteuer nicht haben, ich glaube, man wird sie auch so | gewissen Städten das Privilegium eingeräumt, unter gewissen Bor- leiht niemals finden; daß wir / aber von Jahr - zu Jahr | ausseßungen die Schlatbtsteuer als Kommunalsteuer noch beibehalten besser gelernt haben, den Quellen des Einkommens naczu- | zu dürfen. Es handelt fich dabei in der That um ein Pri- gehen, meine Herren! Jh nehme Jhr Lachen als ein beifälliges | vilegium, welches für die anderen Steuerpflichtigen durchaus nicht ohne auf —, und daß in Folge dessen die Steuer ansehnlich gestiegen ist, Belästigungen ist, und diesem Privilegium gegenüber ist der Vorschlag liegt auf der Hand. Sie beläuft sich gegenwärtig nicht allein auf aae worden, daß solchen Städten, die cben in diesen aparten Ver- den Betrag von 7 Millionen Thaler, den der Staatshaushalts-Etat | hältnissen fich befinden, die Verpflichtung auferlegt werden foll, aus für das Jahr 1873 nachweisen wird, es ist ja zur Einkommensteuer au veranlagt der Betrag, der in den mahl- und \hlachtsteuerpflih- tigen Städten mit je 20 Thalern für den Einkommensteuerpflichtigen erstattet wird und der für das Jahr 1873 mehr als eine Million Thaler ausmachen wird, so daß in der That eine Veranlagung zu mehr als 8 E S R e IAoN in j D ischen Monarchie besteht. ndessen, meine Herren, da an er ] rund C 1er l a A L A abe Mr Olige nicht geknüpft “brbes sind, da es | auf die untersten Schichten der Bevölkerung stärker drückt sich nicht um Amendements handelt, die zu dem Gesecßentwurf in | als zu wünschen ist, und daß dieser stärkere Druck Vorschlag gebracht werden, so, glaube ih, können wir diese zur Zeit | ‘von fo großen Korporationen gemildert werden möchte dadurch, daß

mehr abademische Unterhaltung verlassen. E é man den ratirlichen Antheil auf die städtischen Intraden übernimmt; Gestatten Sie mir dag-gen, daß ih Jhre Aufmerksamkeit noch

dabei soll es der Kommune freigelassen werden, ob fie etwa neben der auf eine praktische Frage richte. In der Kommission ist beliebt vors Schlachtsteuer noch andere Kommunal-Jntraden glauben höher heran- den, hinsichtlich der Einkommensteuer eine unter gewissen Umständen

ziehen zu müssen, ober nicht. Wenn nun heute wesentlich entgegen- ulässige Ermäßigung für die erste und zweite Stufe der Einkommen- gehalten wird, daß die Steuerfreiheit für diesé Schichten der Bevöl- feénet zu beschließen. Es wird damit die Ermäßigung möglich für

kerung E großen S n Zuzug gewaltig Len L

u die Hälfte aller Einkommensteuerpflichtigen, und es handelt | so will ih zwar drm Bedenken, das angeregt wird, 1nsofern nicht ent-

a Pei e D Vor lage um einen nicht unerheblichen Steuererlaß. | gegentreten, als auch ih vermeiden möchte, diesen Zuzug zu erleich- Nun begreife ih hr wohl, daß in dem gegenwärtigen Zeitpunkte, | tern; daß aber beim Heranziehen nah der Stadt Berlin der Umstand, wo die Preise aller Dinge in die Höhe gegangen find, sich die | ob man eine höchstens zwei Thaler jährlihe Staatssteuer zu ent- Empfindung rege macht, die Grenze der: Steuerpflichtigen, bei denen | rihten hat oder nicht, einen fehr wesentlichen Einfluß äußern würde,

treten. Der Vorschlag der Regierung war nun in Bezichun auf den gegenwärtigen §. 5, nicht dahin gerichtet, für die Stadt erlin ein exeptionelles Verhältniß eintreten zu lassen, sondern der Vorschlag der Regierung von damals dahin gerichtet, für alle diejenigen Städte, die eine Bevölkerung von mehr als 100,000 Einwohnern zählen, eine solche Bestimmung, wie sie hier von der Kommission für die Stadt Berlin vorgeschlagen ist, eintreten zu lassen. O A

Die Regierung war und ist davon überzeugt, daß die Einziehung der Klassensteuer in den untersten Stufen in den großen Städten mit sehr

dem ihnen zu überweisenden Ertrage der Schlachtsteuer denjenigen Theil zu erseßen, der auf den klassensteuerpflichtigen Theil der beiden untersten Steuerstufen fallen würde. Es handelt fich ja dabei nicht um ein Geschenk an den Staat, es würde sich nur d-rum handeln, daß ein gewisser Theil der städtischen Bevölkerung mit der direkten Besteuerung nicht belastet würde, und es läge dem Gedanke zu Grunde, daß die Schlachtsteuer immerhin

jedem Jahre zu unerquicklichen Debatten ‘in diesem Hohen Hause Ver-

Inseraten-Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers

Berliu, Wilhelm-Straße Nr. 32.

Steekbriefe und Untersuchungs-Sachen. Steckbrief. Jn der Untersuhungssache contra Heinrich, H. 82.

73. 111 ift der Knecht Friedrich Wilhelm Heinrich durch Erkennt-

niß vom 23. Mai 1870 wegen einfahèn Diebstahls zu einem Monat Gefängniß und Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren- rechte i ein Jahr rechtskräftig verurthei!t worden und hat sich der Strafvollstreckung entzogen. Es wird ersucht, auf den 2c. Heinrich, der sich vor ungefähr einem Jahre in Sorau befand, zu vigiliren, denselben im Betretungsfalle festzunehmen und -mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die nächste preußische Gerichtsbehörde zur Strafvollstreckung abzuliefern. Berlin, den 24. Februar 1873. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen. Deputation 11. für Verbrechen und Vergehen. Signaléèment. Der Knecht Friedrich Wilhelm Heinrich ist 21 Jahre alt, am 5. März 1851 in Obermedniß, Kreis Sagän, geboren, evan- gelischer Religion, circa 5 Fuß groß, hat dunkelbloude Haare, graue Augen, dunkle Augenbrauen, rundes Kinn, starke Nase, gewöhnlichen Mund, ovale Gésichtsbildung, gesunde Gesichtsfarbe, schief gestellte Zähne, ist kleiner und unterseßter Gestalt, R die deutsche Syrache und hat als besondere Kennzeichen: eine erbsengroße Narbe auf der Unterlippe, welche dieselbe ctwas abstehend erhält.

Handels-Negister:

Handelsregister

des Königlichen-Stadtgerichts zu. Berlin. In unser Gefell} ae ist eingetragen :

Col, 1. Laufende Nr. 4289.

Col, 2. Firma der “Gesell\chaft:

augesellshaft Iohaunisthal.

Col. 3. Siß der Bes schaft: Rechtsverbältnifse der GesellscGaft Col. 4. Rechtsverhältnisse der ellschaft:

Die Gesellschaft ist eine Attiengesell schaft.

Das notariell verlautbarte Statut vom 28. Februar 1873 befindet sich in beglaubigter Form Blatt 3 bis 15 des Peilagebane des Nr. 427 zum Gesellschaftsregister. Gegenstand des Unternehmens ist, in Berlin und Köpenick, sowie den angrenzenden Bemarkungen Wohnhäuser mit kleineren - und mittleren Wohnungen zu errichten, überhaupt aber Ankauf von Areal, Parzellirung des angekauften Grund und Bodens, Bebauung mit Straßen und Wohnhäusern, Be- pflanzung und Wiederverkauf der Parzellen oder bebauten Grundstücke (§. 2), insonderheit der Erwerb des “Vai Berlin und Köpenick be- legenen Freigutes Johannisthal. (§. 39.)

; Ó e und Untersuchungs-Sachen.

und Königlich Preußischen ätaats-Anzeigers: L N M, fuchungs-Sach

3, Konkurse, Subhaftationen, Aufgebote, Vor« ladungen u. dergl.

4, Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c.

eine Berücksichtigung besonderer Verhältnisse eintreten darf, etwas höher ' erlaube id mir meinerseits zu bezweifeln.

® D) effentlich €V Anz eiger + Inserate nimmt andieautorisirte Annoncen-Expedition A

Rudolf Mosse in Kerlin, Leipzig, Zamburg, Frank- von öffentlichen Papieren furt d M., Breslau, Halle, Prag, Wien, München, Industrielle Etabliffements, Fabriken und Groß- ürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.

handel. D Verschiedene Bekanntmachungen. Literarische Anzeigen.

Verloesung, Amortisation, Zinszahlung u. |. wz

A O E

Fn unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 2983 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma : 7 i: H LON Aktien-Societäts-Brauerei vermerkt stebt, ist eingetragen : i ; a dem in beglaubigter Form im Beilageband Nr. 134 Seite 35 und 36 zum Gesellschaftsregister befindlichen Be- \clusse des Aufsichtsrathes vom 19. Februar 1873 ist die Erhöhung des Grundkapitals um 130,000 Thlr. durch 1300 neue Inhaber-Aktien über je 100 Thlr. erfolgt. ;

In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3246 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: i Ee und Bau-Verein auf Actien vermerkt steht, ist eingetragen : 4 ¡ N Direktor Robert Rosenberg ist am 1. März 1873 aus dem Vorstande der Gesellschaft ausgeschieden und der Dr. Albert Jausel zu Charlottenburg zum Vorstand der Gêsell- {haft gewählt worden.

Jn unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 5625 die hiesige

andlung in Firma: Ó y Heynemaun & Cohn

Die Dauer des Unternehmens ist auf einé bestimmte Zeit nicht beschränkt. (S. 3.) - : :

O Grundkapital der Gesellschaft beträgt 400,000 Thlr. und zerfällt in 2000 Aktien, jede Aktie zu 200 Thlr. (8. 5.)

Die Aktien sind Jnhaber-Aktien. (8. 8.) i

Die öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch:

die Berliner Börsenzeitung, die Nationalzeitung, ' die Vossische Zeitung. (§. 4.)

Die Generalversammlungen werden dur den Vorsißenden des Aufsichtsrathes berufen. Die ekanntmachung muß mindestens 7 Tage vor dem an! Ugen N in den Gesellschaftsblättern veröffent- licht sein. 2D 2T 5

y Die il6dertiärungen und Bekanntmachungen des Aufsichts- rathes sind mit den Worten „Baugesellschaft Johaunisthal“ unter Beifügung des Namens des Vorfißenden oder dessen Stellvertreters oder eines Mitgliedes zu unterzeichnen. (§. 15)

Der Vorstand besteht aus einem oder aus zwei Mitgliedern. (§: 10.)

Alle Urkunden nnd Erklärungen des Vorstandes find für. die Ge- sellschaft verbindlich, wenn sie mit der Firma der Gesellschaft „Bau- E d Bn ibrift io de O gal vermerkt steht, ist eingetragen :

j unterschrift dieser, Per ; ; E besteht! dee NemenauntersGrist zweier Mitglieder des Vorstandes Der Kaufmann Robert Heynemann zu U S ist in das oder cines Mitgliedes und eines Prokuristen odor endlich -zweier Pro- |; R N des A O pg g gu furisten versehen sind. (8. 13.) erlin als Handelsgesellshafter eingetreten Und die unter

iti i 3 i i der bisherigen - Firma Heynemann & Cohn fortgeführte E E M d dee ATDA P Ra Be tbelageieliHart unter Nr. 4290 des |Gesellschaftsregistecs

Eingetragen zufolge Verfügung vom 3. März 1875 am selbigen eingetragen.

Tage » / i Die Géejellschafter der hierselbst unter der Firma (Akten über das . Gesellschaftsregister. Beilageband Nr. 427, eyuemaun & Co Seite 27).

hn am 1. März 1873 begründeten Danbelagefrl Gd find die Kaufleute 1} Hermänn Heynemann, i 2) Robert Heynemaun, beide hier. _ / Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 4290 eingetragen worden. In unser e woselbst unter Nr. 131 die hiefige

delsgesellschaft in Firma: Pa L. S. BViolct

Fanner, Sekretär.

Ju unfer Gesellschaftsregister woselbst „unter Nr, 2882 die hie- ige Aktiengesellschaft in Firma: M 2 E / Deutsche Bank, Afktieu-Gesellschaft,

t steht, ist eingetragen: i; vere N eal igter orm im Beilageband Nr. 127 Seite 135 bis 149 zum Gesellscha gregistex befindlihen Beschlüssen der General- versammlung N F rue 1873 sind die 88. 4, 18, 19, 27, 37 vermerkt steht, ift cingetragen : au Un es Statuts abgeander.. S e er Kaufmann Louis Emil Violet zu Berlin i 6

Die Firma: „Deutsche Bauk-Aktien-Gesellschaft“ ist in : Hanvatarelihae ausgeschieden. Der Kaufmann Louis Deutsche Bauk Fduard Violet seßt das Handelsgeschäft unter unveränderter Firma fort. Vergleiche Nr. 7272 des Firmenregisters.

abgeändert.

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