1873 / 61 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 10 Mar 1873 18:00:01 GMT) scan diff

Belgiens und der Vereinigten Staaten eine Nickellegirung treten zu lassen. Bei diesen Münzen is die Wahl des Münzmetalls ohne Rücksicht auf den Werth lediglich nah Gesichtspunkten der äußeren Zweckmäßigkeit zu treffen. Die bisherigen geringhaltigen Silber- scheidemünzen lassen, wenn sie einige Zeit in Gebrauch gewesen find, von ihrem Silbergehalt nur noch eine {wache Spur erscheinen, so daß die Verwendung des Silbers, welches s{chwer wieder auszuscheiden ist, ihren- Zweck verfehlt und daher als cine Verschwendung erseheint. Wird eine weiße Metallegirung aus Kupfer mit Zusaß von Nickel, vielleicht auch etwas Zinn oder Zink ohne Beimischung von Silber gewählt, so erhält man ein Münzmetall, welches sich dur seine Farbe owohl von dem Silber als auch von dem Kupfer nachhaltig unter- A weniger Shmuß annimmt, als das geringhaltige Silber und der Abnubung und Orydation anscheinend beffer widersteht, als das Münzmetall unserer Groschenstücke. Die Münzen aus diesem Metall fönnen etwas shwerer ausgeprägt werden, als - die kleinen Silber- scheidemünzen, weil ihre Farbe sie von den Silber- und von den Kupfermünzen leicht unterscheiden läßt. Endlich wird die Wahl dieses Münzmetalls auch eine nicht unwesentliche Kosten-Ersparniß herbei- ühren. : L Î E Ren A solche aus 75 Prozent Kupfer und 25 Prozent Nickel bestehenden Münzen zu b i S Cenis im Gewicht von L Grammen und L Misllimeter Durchmesser, 10 u y s uy " y 20 n : ; y 29 » [4 ú i Die 2 Centsstücke aber werden, wahrscheinlich weil fie unbequem und gegen den inneren Werth im Nominal- wertly zu hoch befunden sind, nicht mehr geprägt. Die beiden erstgenannten Sorten sind um "/, im Nominalwerth geringer, als unsere 5 uud 10 Pfennigstücke sein würden. Das Mäterial kommt in diesen Nickelmünzen, wenn auch das Nickel im Preise sehr gestiegen ist und ferner noch steigen wird (1 Pfund kostet jeßt etwas über 3 Thlr.), viel billiger zu stehen, als in unseren Silberscheidemünzen, indem 1 Pfund Nitellegirung c. 1 Thlr. kosten würde, wogegen das Pfund !/12 Thaler-Silber 12 Thaler, das Pfund 1/3» und "/6o Thaler- Silber 7 Thälex Tostet j i L

Nimmt man nun, die Nickelmüinzen viel größer gehalten wer- den können, an, daß das 10 Pfennigstück etwa 10 Tausendtheile (100 Stück = 1 Pfund) und das 5 Pfennigstück etwa 6 Tausendtheile (1662 Stück = 1 Pfund) wiegen würde, so beträgt die Differenz zwischen dem Metallwerth und dem Nominalwerth, woraus die Präge- fosten zu bestreiten sind, für das Pfund Nickelmünzen mit 25 Prozent

Nickelgehalt E bei dem L Pfennigstük 2 Thlr. R Sgr.

" " 1 " S L P Ñ dagegen die Differenz zwischen Metall- und Nominalwerth für das Pfund der Silberscheidemünzen bei den 1 und # Silbergroschenstücken nur 17,7 Sgr. Bei diesen viel geringeren Kosten der Nickellegirung, veralichen mit denen der Silberlegirung, könnte man allerdings Ll aaa daß die Nickelmünzen werden nahgeprägt werden, in Belgien soll man jedoch davon nichts bemerkt haben, vielmehr mit den Nickelmünzen Febr zufrieden sein. e L , j

Die nähere Feststellung der zu wählenden Nickellegirung, ebenso die Frage, ob dem Kupfer der 1 und 2 Pfennigstücke, welche der Ent- würf als Kupferscheidemünzen beibehält, ein Zusaß zu geben sei, wicd noch der technischen Erwägung aa müssen. Der Entwurf behält die Entschließungen hierüber dem Bundesrath vor (Art. 2 §. 3).

Für die Münzen aus unedlen Metallen ist als gemeinsames (Em- blem das Reichswappen gewählt. :

Die im Art. 4 vorgeschlagene Bemessung des Maximalbetrages der auszuprägenden Scheidemünzen auf 2# Mark pro Kopf der Be- völkerung stimmt mit der im Separat - Art. VIIT. zu dem Muünzver- trage vom 24. Juni 1857 ‘in gleicher Beziehung getroffenen Verabre- dung überein. Ebenso entspricht die Bestimmung ‘in Art. 8 über den Betrag, bis zu welchem Scheidemünzen aus unedlen Metallen in Zah- lung genommen werden müssen, der in jenem Münzvertrage über die Scheidemünzen getroffenen Berccbreduug. i

Was die Kosten der Umwandlung des gesammten Münzumlaufs angeht, so entspricht es dem Vorgange des Geseßes vom 4.' Dezember 1871, \owohl die Einziehung der umlaufenden, als auch die Ausprä- gung der neuen Münzen auf Rechnung des Reichs zu übernehmen.

Daß die Einziehung der Ländes-Gold- und der groben Silber- münzen auf Rechnung des Reichs geschehe, ist. bereits“ durch das oben erwähnte Geseß ausgesprochen. _ | :

Die Möglichkeit, in Betreff der Silbermünzen durch den vor- liég-nden Entwurf ein anderes Prinzip zur Geltung zu bringen, mag zugegeben werden. - Jüdeß ist davon auszugehen, daß die UÜmwand- lung des Münzsystems im gemeinschaftlichen Interesse aller Bundes- staaten vorgcnommen wird, und daß dieser Gemeinschaftlichkeit die Ungleichheit der Lasten, welche durch die Einzichung der Landes- münzen auf Landesrechnung für die einzelnen Bundesstaaten entstehen würde, wenig entsprechen würde, Diese Ungleichheit würde ihren Grund haben,: theils in dem ver\chiedenen Maß der in den einzelnen Staaten stattgehabten Ausprägungen, theils darin, daß die Münzen der Thalerländer vorläufig wenigstens fast sämmtlich in das neue System her- übergenommen werden. Diejenigen Staaten, deren frühere Ausprägungen einen größeren Umfang, als den durchschnittlichen erreichen, haben nicht nur das eigene, sondern auch die Gebiete anderer¿Staaten® mit den nöthigen Umlaufämitteln verschen. Es würde nicht gerechtfertigt sein, ihnen deshalb jeßt in Gestalt der Kosten der Einziehung ihrer Landes- münzen eine größere Last als die matrikularmäßige aufzubürden. Die Ersparnisse ferner, welche durch die vorläufige Beibehaltung gewisser Landesmünzen denjenigen Staaten einstweilen erwachsen würden, welche dieselben ausgegeben haben, find als zufällige Rückwirkungen der im gemeinschaftlichen Interesse getroffenen reihsgeseßlichen Bestimmungen zu betrachten, Rückwirkungen, welce billigerweise durch Uebernahme es auf Reichskosten auf die Gemeinschaft vertheilt werden müssen.

Wenn somit an der Einziehung der groben Landesmünzen auf Reichskosten festgehalten werden muß, so würde es eine Inkonsequenz sein, wenn in Betreff der Kosten der Einziehung der- Landes|cheide- münzen eine andere Bestimmung getroffen werden sollte. Die Lage ist hier nur insofern eine andere, als der Verkehr in Süddeutschlard noch die histori]ch ererbte Last einer Ueberfülle von im Gepräge verwischter Scheidemünzen trägt, während Norddeutschland die älteren Scheidemünzen längst eingezogen hat. Allein {on der auch hier zu- treffende Umstand, daß das neue System e ig die vorläufige Bei- behaltung eines großen Theiles auch der Scheidemünzen der Thaler- währung erlaubt, die Belastung der S mit den Einziehungs- kosten also zu einer außerhalb der Absicht der Geseße liegenden Ungleich- mäßigkeit führen würde, spricht für die Anwendung des Prinzips der Gemeinschaftlichkeit auch auf diesem Gebiete. Außerdem isl die Ein- ziehung der Landesmünzen in ihrer Totalität ins Auge zu fassen. Wie weit bei Uebernahme der Kosten derselben auf die Reichskafse für die einzelnen ‘Staaten je nach_ den Münzsorten ihres Gepräges, die zur Eizziehung gelangen, im Einzelnen Vortheile und Lasten sich gegen- seitig aufwiegen, äßt fih nicht wohl berechnen; allein wenn man alle einschlagenden Verhältnisse ins Auge faßt und die nätionale Bedeu- tung der mit der Vergangenheit des deutschen Münzsystems soweit von cinem solchen überhaupt die Rede fein konnte abs{hließenden Reform erwägt, so kann man sihch der Ueberzeugung nicht verschließen, daß nit nur die Zweckmäßigkeit, sondern auch die Gerechtigkeit dafür spricht, daß die Kosten dieser großen Reform, die im Laufe der Jahre in Gestalt ciner Neuherstellung des gesammten Münzumlaufs zur Dur enas gelangen wird, vom Reich übernommen werden.

s kommt hinzu, daß von cinem Theile der in Süddeutschland umlaufenden Silberscheidemünzen das Gepräge niht mehr erkenn- bar ist, mithin bei Anwendung des P. 1,2, daß die Landesscheide- münzéa auf Landesfkosten einzuziehen, bei einer großen Menge von

n

Münzen gar nicht mehr festzustellen sein würde, wer die Kosten der

Einziehung zu tragen hat. /

Ist somit davon auszugehen, daß die Kosten der Einziehung der Landesmünzen vom Reih zu übernehmen sind, so folgt von selbst, daß dein Reiche auch die Vortheile zufallen müssen, welche si bei der Ausprägung der neuen Münzen ergeben; denn diese Vortheile

Zahlungsverpflichtungen. Die in Bremen und Lübeck behufs Eu

bilden die naturgemäßen. Deckungsmittel für die Kosten der Einzie- hung der Landesmünzen. Das große Werk der Umwandlung unseres Münzumlaufs läßt sich auch in Rüdsiht auf die Kosten und Vortheile, welche sich bei Ausführung desselben in seinen verschiedenen ' Theilen ergeben, niht auseinander reißen; es muß als ein einheitliches Ganzes aufgefaßt werden, wenn es nah einem einheitlichen Plane zur allgemeinen Befriedigung DE eführt werden foll. Soll es aber ein einheitliches Ganzes bilden, fo olgt mit Nothwendigkeit, daß es in allen seinen Theilen auf gemein- \chaftlihe Rechnung durchgeführt und erhalten werden muß, daß also auch nah einheitlicher Ordnung des deutschen Münzsystems die laufen- den Ausgaben, welche dur die Aufrechterhaltung der Vollwichtigkeit der Reichsmünzen und dur die Ergänzung der Abgänge erforderlich werden, von der Gesammtheit zu tragen sind. Für ‘die Goldmünzen ist dieses Prinzip bereits durch das Geseß vom 4. Dezember 1871 anerkannt. Für die Süikber- und Scheidemünzen sprechen gleiche Gründe für eine gleihe Behandlung. Die Münzen werden von den Landesmünzstätten -niht für den _ Landesverkehr, fondern für das einheitliche Agent des Reichs hergestellt, in welchem sie unterschieoslos um pa pla Die Kosten der Auf- rechterhaltung dieses gemeinsamen Umlaufs können daher nur nah dem Matrikularfuße vertheilt werden und als solche Kosten sind immer nur die Ausgaben zu betrachten, welhe sfih nach Abzug der bei ein- L) Zweigen der Münzverwaltung etwa ergebenden Ueberschüsse er- geben. _ y L i - i

D Gesichtspunkte rechtfertigen die Bestimmungen in Art. 6, Art. 9 Abs. 2 des Entwurfs, sowie die im Art. 11 vorgeschlagene Aufhebung des im §. 6 des Geseßes vom 4. Dezember 1871 für die Bestizamungen dieses Paragraphen in Aussicht genommenen End- termins. Der Art. 11 ertheilt zugleich die Ermieziaung zur Zulas- sung von Goldausprägungen auf Privatrechnung. Bei solchen Gold- ausprägungen wird zu Gunsten des Reichs ein Zuschlag zu den Präge- kosten erhoben werden müfsen, um die Reichskasse dafür shadlos zu halten, daß sie die Kosten der Aufrechterhaltung der Ne eee auch L die auf Privatrechnung geprägten Goldmünzen überneh- men muß. ____ Die dem Bundesrathe im Art. 12 ertheilten Befugnisse sollen ihn in den Stand seben, nicht nur geringhaltige fremde Münzen vou dem Verkehr Ls sondern erforderlichen Falls anch die Gold- währung dur thunlichste Fernhaltung fremder vollwichtiger Silber- münzen zu fichern. : an

Der Art. 13 regelt die privatrechtlichen Verhältnisse bei Einflh- rung des neuen Systems unter Zugrundelegung des dur das Geseß vom 4. Dezember 1871 im Prinzip aufgestellten Umrechnungsfußes für die auf Silbermünzen der bisherigen Landeswährungen lautenden

rung der Reichsmarkrehnung ergangenen Selee werden durch diese Bestimmungen nur in unwesentlichen Punkten berührt. Mit der ham- burgischen Mark-Banko-Rechnung hatte sich der Entwurf nicht mehr zu beschäftigen, da dieselbe bereits aufgehoben ist...

Der Art. 14 führt nach dem oben näher erörterten Grundplane für die allmähliche Umwandlung des Münzumlaufs die dazu geeigneten I einstweilen in das neue System hinüber.

Der Art. 15 legalisirt die Verwendung der Landesgoldmünzen zur Erfüllung der auf solche lautenden Zahlungsverpflichtungen au nah Einführung der Reichsgoldwährung, um den Zeitpunkt dieser Einfüh- rung von der Vollendung der Einziehung der Landesgoldmünzen un- abhängig zu machen. Er trifft ets der nicht dein Thalerfuße angehörenden Silber-Courantmünzen, welhe übrigens voraussichtlich bei Einführung der Reichsgoldwährung zum größten Theile schon aus dem Verkehr gezogen sein werden, die gleiche Verfügung.

Die O im Art. 16, soweit sie die Ug Don Zah- lungsverpflichtungen, die auf Landeêgoldmünzen lauten, in Münzen der Ls schon vom Tage des Inkrafttretens des A ab zuläßt, ist durch die Wahrnehmung veranlaßt worden, daß an Landesgoldmünzen, auf welche diese Verpflichtungen lauten, schon jeßt ein empfindlicher Mängel eingetreten ist. Die in demselben Artikel ausgesprochene Tarifirung der Reichs-Silber-, Nickel- und Kupfermün-

zen in den Münzen der Landeswährungen ermöglicht den Umlauf der 1

neuen Reichsmünzen {hon vor der Inkrastseßung der Reichsmark- währung.

Nußland und Polen. (Monatsübersiht für Februar.) Das wichtigste politishe Ereigniß, die Ver- ftändigung mit England hinsihtlih Mittelasiens, is soweit er- zielt geworden, -daß die Details bei der Ziébung der Demar- kationslinie zwischen dem russishen und dem englishen Ein- fluß einer. gemishten Kommission anheim gegeben wur- den. Schon seit drei Jahren wurden in freundschaftlihster Weise eingehende Verhandlungen zwishen Rußland und Eng- land hinsichtlih Mitteläsiens gepflogen. Nicht Chiwa war dabei der Punkt, wo Anfangs die Ansichten Etwas auseinandergingen, sondern die kleinen Chanate Badaïshan und Wachan im Nord- osten von Afghanistan. Da es Rußland einzig um Sicherung seiner Grenzen vok den. räuberishen Ueberfällen' der Barbaren zu thun is, \o willigie es zuleßt in die Inkorporirung Badakschans und Wachans in Afghanistan, indem England die Garantie übernahm, ‘daß die Bevölkerung des \o vergrößerten Afghanistan gegen Rußland wirklich und auf die Dauer Ruhe halten würde. “In Bezug auf Chiwa selbst maht England gar keine Einwendungen geltend, da dieses Chanat für Rußland inyaas der angedeuteten Demarkationslinie liegt.

Die Arbeiten, welche die Einführung der allgemeinen Wehr- pflicht einleiten und vorbereiten, gehen energisch vorwärts. In- dessen ergab die leyte Rekrutirung nah dem alten System der Konskription folgende Resultate: . Die ganze Aushebung betrug 124,226 Mann; davon belief sich das nationalru}sishe Element auf mehr als 90 Prozent; ebenso hoh war auch der Prozentsaß der zur griechish-russishen Staatskirhe angeschriebenen Rekruten. Lesen und schreiben konnten nur 111/54 Prozent, denn nah dem bisherigen System traf die Konskription niht alle Stände, son- dern vorzugsweise die weniger gebildeten. Im Jahre 1871 be- trug die Zahl der lese- und \{hreibkundigen Rekruten nur eine Kleinigkeit weniger: eine Zunahme der Lesekunde unter den Rekruten isst demnach wohl zu konstatiren eine größere und entschiedenrre Zunahme wird ers nach Heranziehung auch der ge- bildeten Stände zur Militärpfliht sh herausstellen. Un? die Bildungsinteressen möglich} zu fördern, is im Entwurf des Ge- seßes über allgemeine Wehrpflicht eine nah dem verschiedenartigen Bildungsgrade verschieden abgestufte Dienstzeit angenommen. Es kann Jeder dadur sih aufgefordert fühlen, einen Bildungs- standpunkt zu erreichen, welcher relativ ihm niht zu hoh steht und doch etwas’ Erstrebenswerthes an sih hat, wegen der damit verbundenen Vortheile.

Die bevorstehende Einführung der allgemeinen Wehrpflicht hat auch schon eine andere wichtige Neuerung veranlaßt, die Gin- führung ciner Art Civilehe für die zahlreichen Sektirer des rus- sishen Reiches, und die Ueberweisung ihrer Civilstandsregister an die weltlihen Behörden. Die Sektirer der Staatskirche be- laufen sih auf 11 Millionen, und ‘ihre Stellung zur Staats- kirche is \o beschaffen, daß sie die Civilstandspapiere derselben meist abweisen, während die von ihren eigenen Aeltestèn ausge- stellten rechtlih ungültig sind. Die Ueberweisung der Civilstands- register der Sektirev an die weltlichen Behörden hilft einerseits diesem Uebelstande ab und gestattet andererseits der Administra- tion eine wirlsame Kontrole. :

Die Errichtnng spezieller Studienkurse für Frauen bei der mediko - cirurgishen Akademie verheißt dem Lande größen

Nutzen. Die größeren Städte haben Aerzte genug, die mittleren wenig, die kleineren noch weniger, und auf dem Lande fehlen fie oft ganz. Die Vermehrung ärztliher Kräfte durch den starken Zufluß der Frauen zum medizinishen Studium hilft dem Mangel am besten ab. :

Auf der lutherischen Synode des St. Petersburger Gouverne- ments wurden folgende Fragen debattirt: 1) Wie entwickeln sich Dogmen? 2) Wie muß die Kirchenverwaltung nah etwaiger vollendeter Trennung der Kirche vom Staate organisirt werden? 3) Wie verhalten fich Christenthum und Civilisation zu ein- ander? Obwohl die Angehörigen der lutherishen Kirchen- gemeinden eingeladen waren, ebenfalls fich möglichst zahlreih bei der Synodalversammlung einzufinden, blieb die Betheiligung des Publikums höchst gering. Regeres Interesse zeigt sich bei den gebildeten Angehörigen der russish-griechishen Staatskirche in Bezug auf die Verhandlungen der sogenannten „religiösen Aufklärungsgesellschaft“. Die „religiöse Aufkläxrungsgesellschaft“ bildet einen zroßen Verein, der unter dem Protektorat des Großfürsten Konstantin cten Stu steht, und für die Dogmen der Staatskirche, und die religiöse Bewegung der Neuzeit bei der gebildeten Gesellschaft ein größeres Juteresse anzuregen be- stimmt ist. Der offizielle Regierungs-Anzeiger pflegt die Pro- tokolle dieser religiösen Aufklärungsgesellschast von Zeit- zu Zeit zu reproduziren.

Neichstags- Angelegenheiten.

Stuttgart, 8. März. (W. T. B.) Nach dem heute bekannt- gemachten Ergebnisse der amtlihen Zählung sind bei der Reichs- tagswahl im zweiten württembergischen Wahlkreise für den frühe- ren Minister von Varnbüler 7601, für Prof. Mack 5928 Stim- men abgegeben worden. J

Landtags - Angelegenheiten.

Berlin, 10, März. In der Sizung des Hauses der Abgeordneten am 8. d. M. nahm in der Diskussion über den Entwurf eines Gesezes über die Vorbildung und An- stellung der Geistlihen der Minister der geistlihen x. An- gegen enen Dr. Falk nach dem Abg. Dr. v. Gerlach das

ort:

Nur zu einer persöulichen Bemerkung, nicht etwa, meine Herren, un den ganzen, immer wiederum vorgelegten Fragebogen auszufüllen.

Der verehrte Herr Abgeordnete hat seine Verwunderung darüber ausgesprochen, daß ih vor einigen Tagen für den Fall, daß der Ge- seßentwurf über die Verfassungsänderung und nur von diesem Ge- seßentwurf habe ich: damals gesprochen die Zustimmung des andern L erhalten, gesagt habe, daß er auch die Zustimmung des dritten Haktors bei der Geseßgebung erhalten werde. Er scheint bei dieser Verwunderung einfach vergessen zu haben, daß ich diesen dritten Faktor zu vertreten habe und in Folge dessen in der Lage sein muß

i (Unterbrechung von der Rechten.) '

Nun, meine Herren, welche Organe sind denn dazu da, als das Staats-Ministerium, wer aus dem Ministerium hat denn vorlie- genden Falles diese Aufgabe, als ih? Jh bin wirklich völlig außer E diesen außerordentlichen Lärm über meine Aeußerungen zu verstehen. i : A :

Ich muß also wissen, wie bei diesem Faktor die thatsächlichen Verhältnisse liege, und muß beanspruchen, daß ih vollständig allein darüber zu bestimmen habe, was ih in dieser Braiechung zu sagen berechtigt und vielleicht auch verpflichtet bin.

__— Der dem Hause der Abgeordneten vorliegende Ge- seßentwurf, betreffend die Ausführung des Vorbe- halts bezüglih der Grafschaften Wenigerode und Stolberg in §. 181 der Kreisordnung vom 13. De- zember 1872 lautet:

Wir Wilhelm,-.von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen zur Ausführung des Vorbehalts in §. 181 der Kreisordnung vom 18. Dezember 1872 (Geseß-Sammlung 1872, Seite 661) wegen der, im standesherrlichen Besiße der Grafen zu Stolberg-Wernigerode, Stolberg -Stolberg und Stolberg - Roßla befindlichen Grafschaften Wernigerode und Stolbera, nebst Heringen und Kelbra, mit Zustim- mung beider Häuser des Qa der Monarchie, was folgt:

8. 1. Jn der Grafschaft Wernigerode, sowie in den Erafschaften Stolberg-Stolberg mit dem vormaligen Amte Heringen und Stolberg- Roßla mit dem ehemaligen Amte Kelbra, tritt die Kreisordnung vom 13. Dezember 1872, unter Fortfall des §. 181 derselbén, mit nach- stehenden besondéren Maßgaben und Aenderungen in Kraft.

8. 2. (Zu §§. 56—98 der Kreisordnung.) Die in den §8. 56, 57, 98 der Kreisordnung dem Ober-Präsidenten beigelegten Befugnisse an Ernennung der Amtsvorsteher Und deren Stellvertreter sowie zur

estellung kommissarisher Amtsvorsteher werden in dem Gräflich Stolbergichen Gebieten (8. 1) von den standesherrlichen Befißern der- selben, dem Grafen zu Stolberg-Wernigerode, beziehentlich dem Grafen zu Stolberg-Stolberg und dem Grafen zu Stolberg-Roßla usgeübt.

Die Ausübung erfolgt im Einverständnisse mit dem Ober-Präsi- denten, vorbehaltlih der Entscheidung des Ministers des Junern für . den Fall des nicht zu erziclenden Einvernehmens.

S. 3. (Zu §§. 74-—78.) Im Kreise Wernigerode wird der Land- rath von dem Grafen zu Stolberg-Wernigerode, als standesherrlichem Beszer der Grafschaft Wernigerode, ernannt und vom Könige bestätigt. __ Die Kreisversammlung ist zu Vorschlägen gemäß §. 74 der Kreisordnung befugt. h

S. 4. Hinsfichts der behufs Stellvertretung des Landraths zu wäh- lenden Kreis-Deputirten findet im Kreise Wernigerode der §. 75 der Kreisordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Ober-Präsident die Bestätigung der ' Gewählten nicht ohne Zustimmung des Grafen zu Stolberg-Wernigerode zu ertheilen hat, im Falle der nicht zu: er- zielenden Verständigung aber der Minister des Innern entscheidet.

F. 5. Die Landräthe der betreffenden Kreise, zu welchen die in S. 1 bezeichneten Gräflihen Gebiete gehören, haben au innerhalb dieser Gebiete alle diejenigen Befugnisse und Obliegenheiten, welche nach der Kreisordnung und den sonst bestehenden Vorschriften den Königlichen Landräthen in der Provinz Sachsen beiwohnen.

3: O. (Zu §§. 69—72.) Durch besondere Uebereinkommen mit der Staatsbehörde haben die Grafen (§. 2) sich vecbindlich gemacht, zu den Gesammtkosten der künftigen Amtsbezirksverwaitung in ihren standesherrlihen Gebieten gewisse nah Betrag und sonsti-

en Modalitäten in den betreffenden Abkommen näher best: mmte Vrázipual-Beiträge zu leisten. Diese Beiträge sind von der Kreis-

versammlung des betreffenden, Kreises auf die einzelnen daran Theil

nehmenden Amtsbezirke zu vertheilen.

(Zu §8. 74, 76.) In dem mit dem Grafen zu Stolberg-Werni- gerode geschlossenen Uebereinkommen ist zugleih die Bestreitung der Kosten der landräthlichen Verwaltung zwischen dem Staate und dem

„Grafen besonders geregelt.

8. 7. (Zu §, 97, Nr. 5.) - Das Recht der Betheiligung durch Stellvertreter an der Wahl der von den Wahlverbänden der grö- Pia Grundbesißer zu wählenden Kreistags-Abgeordneten steht in der- elben Weise, wie den Mitgliedern regierender Häuser, den Grafen L 1 in E Kreisen zu, welchen ihre standesherrlihen Gebiete

. 1) angehören. : __§. 8. (Zu §. 199.) Alle über die Bestimmungen dieses Gesetzes hinausgehenden polizeilihen und sonstigen Verwaltungs-Gerechtsame, welche den Grafen zu Stolberg-Wernigerode, beziehentlih den Grafen p und Stolberg-Roßla, und deren Behörden inner- zalb der in §. 1 bezeichneten standesherrlichen Gebiete seither zuge- standen haben, werden, soweit fie mit den Bestimmungen der Kreis-

ordnung vom 13. Dezember 1872 nicht vecträglih find, aufgehoben.

Gegeben 2c.

Sftiegnten-Crnadison

des Deutsthen- Reichs-Anzeigers

und Königlich: Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin, Wilhelm-Straße Nr. 32. c

Handels-Negister. z unser Firmenregister ist sub Nr. 515 die Firma Albert fes s als deren Inhaber der SUE Albert Zinnert hier- e

, und sub Nr. 516 die Firma Ioh. Karl Fischer und als N SFnhaber der Kaufmann Sn Karl Fischer hierselb einge- tragen worden. :

otsdam, den 6. März 1873. i P Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung.

Handelsregister. f Fn das Gesellschaftsregister ist zufolge Versügung vom 3. am 5. Mâárz d. I. untér Nr. 435 bei der Firma: 1 PRERan, MEGERGEERIMRN ür Mühleubetrieb“ 0

Eintra ung bewirkt worden: e /

Ge Der Meltveciretende Direktor Friedrih Wilhelm Hermann Kurnatowski ist aus der Direktion ausgeschieden. und in seine Stelle der Buchhalter Eduard Lemke zu Pinnau zum E uier gewä worden.

Königsberg, den 7. März 188. : Snigliches Commerz- und Admiralitäts-Kollegium.

Handelsregister. i / Der Kaufmann Ernst Gustav Schmidt von hier hat für. sein hiesiges unter der Firma: Gustav Schmidt betriebenes Handels- geshäft dem Georg Albrecht Holldack von hier Prokura ertheilt. j Ÿ Dies ist zufolge Verfügung vom 4. am 5. Mätz d. J. unter Nr. 391 in das Prokurenregister eingetragen.

önigsberg, den 7. März 1873. B ; dgie 0 M Commerz- und Admiralitäts-Collegium.

Handelsregister. Z Der- Käufmann Wilhelm Eduard Schalkau von hier hat für seine Ehe mit Minna Louise geh. Klein durch ertrag va 22. Ja- nuar 1873 die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbes ausgesch[lof- sen; das Vermögen der Ehefrau soll die Eigenschaft dés Vorbehaltenen

haben. J i «e Dies ist zufolge Verfügung vom 5, am 6. März d. J. unter Ne 432 in M. Register zur Eintragung der Auss{ließung oder Auf- hebung der ehelichen Gütergemeinschaft eingetragen. Königsberg, den 7. März 1838. ; Königl es Commerz- und Admiraälitäts-Collegium.

Handelsregister. ü Gelös{t ist: j

Firmenregister Nr. 810 die Firma ÿ gena & Duglas. Stettin, den 6. März y - Königliches See- und Handelsgericht.

E Haudeloregisiex. Gi ie Gesellschaft der in Stettin unter“ der Firma: Die Gesellschaf Hens t L A 1. März 1873 errichteten Handelsgejell\cha}t jinds A 1) der Kaufmann Wilhelm Hcinrich Moriß Henckert zu Stettin, 2) der Kaufmann Rudolph August Eduard Kasten, ebenda. : O i Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 481 heute ein- getragen. s Stettin, den 6. März: 1873, i Königliches See- und Handelsgericht.

Handelsregister. s In unser ta bts de woselb unter Nr. 411 die hiefige iengesellschaft in Firma: j nei Stettiner Bereins-Bauk vermerkt net Mi a ú n den Vorstand sind: eingetragen: Y der Kaufmann Heinrich Friedrich Haker, der Kaufmann Otto Kühnemann, der Kaufmann Carl Gerber, der Kaufmann Julius Hildebrandt, der Kaufmann Ernst Rabbow, i sämmtlich zu Stettin als Stellvertreter der Direktoren. Stettin, den 6. März 1873. E Königliches. See- und Handelsgericht.

Handelsregister. : O Die Handelsgesellschaft Eugen Rüdenburg zu Stettin hat für thr f in Stettin unter der Firma: H j gen Rüdenbnrg . : bestehende und unter Nr. 452 des Gesellschaftsregisters eingetragene andlung dem Otto Tischendorf und Emil Zarnikow, beide zu Stettin Bete bftrea ertheilt. Dies ist unter Nr. 369 in unser Prokuren- register heute eingetragen. Stettin, den 6. März 1873. : Ksrigliches See- und Handelsgericht.

. Handelsregister. Dal:

Der Kaufmann Heyman Ißig Remak zu Posen hat als persönlich mithaftender Gesellschafter, der in Posen unter der Firma H. I. Remak bestehenden offenen HandelpgeselGaft —. Nr. 217 des Gesellschafts- registers für diese Handlung dem Jakob' Roeder zu Posen Prokuxa ertheilt, die in unser Prokurenregister unter Nr. 169 zufolge Verfü- gung vom O D I eingetragen ist.

osen, den 6. Màarz A | Pos Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung.

Bekanntmachung. ; Jn unserem Firmenregister ist bei Nr. 5 in der Rubrik Bemer- fung folgender Vermerk eingetragen worden: : N Nach dem Tode der Caroline Reisner geborenen Simon ist in Folge notariellen Abkommens unter ihren Erben die nebensei- tige Fir1aa unverändert auf den Kaufmaun Noah Reisuer von hier Übergegangen. : {el Sil ieivagei zufolge Verfügung vom 3. März 1873 an ebendem- elben Tage. ; S ein, den 3. März 1873. i 9 Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

Bekanutmachnung. : In a Handelsregister ist heute folgendes eingetragen worden : A. Bei Nr. 858 des Firmenregister : die Firma: Q V edri & Comp., . Friedrich, ist durch Erbgang A die verwittwete Buchdruckereibesißer Julie Friedrich, geborene Zäschmar, und die Bu Geschwister, Marie, verehelichte Subsenior Neugebauer, Karl, Herrmann, Wilhelm, Max Friedrich zu Breslau übergegangen, dem- nächst durch Vertrag weiter auf die Miterben, Carl, Wil- helm und Herrmann Friedrih; die von denselben unter der bisberigen Firma gebildete Handelsgesellschaft if unter Nr. 1003 des Gese \Galterea ters. eingetragen. B. Unter Nr. 1003 des Gesellschaftsregisters die von 1. dem Buchdrucker und Kaufmann Carl Friedrich,

3. dem Buchdrucker und Kaufmaun Wilhelm Friedri

1. Steckbriefe und Untersuungê-Sachen. Handels-Register

. Konkuxse, Subhastationen , Aufgebote , Vor- "* Händel ladungen u. dergl. Ö

4. Verkäufe, Verpachtungen, Submisfionen 2c.

lich \chriftlich oder zu Protokoll anzumelden und demnächst zur Prü-

von öffentlichen Papieren.

. Verschiedene Bekanntmachungen. . Literarische Anzeigen.

am 23. November 1872 hier unter der Firma: Graß, Barth & Comp., W. Fr edrich, errihtete offene Handelsgesellschaft. C. in das Prokurenregister : 1. bei Nr. 654 das Erlöschen: der dem Carl Friedrich von der unter A. bezeichneten Firma ertheilten Prokura, 2. bei Nr. 655 das Erlöschen der dem Wilh elm Friedrich von der unter A. bezeichneten Firma ertheilten Prokura, 3. bei Nr. 655 das Erlöschen der dem Herrmann Fried- rich von der unter A. bezeichneten Firma ertheilten Prokura. Breslau, den 4. März 1873. | Königliches Stadtgericht. Abtheiluag T.

/ Bekanutmachung. Die unter Nr. 139 unseres Firmenregisters eingetragene Firma . M. Kat in Oels / E getzlchen und zufolge Verfügung vom heutigen Tage im Register gelöscht. Oels, den 5. März 1873. / Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Bekanntmachuug. In unser Genossenschaftsregister ist auf Grund vorschriftsmäßiger Affueldung sub Nr. 3 bei der. Firma: eBorschußverein f u Schweidniß. Eingetrageue : enossenschaft“ in Colonne 4 folgender Vermerk: „Zum Stellvertreter des Schriftführers ist der Stadtrath ___ Albert Schmidt erwähl.“ [ heut eingetragen worden. Schweidnitz, den 7. März 18733. Königliches Kreisgericht. Abtheilung T.

_Befkfauntmachung. In unser Firmenregister ist sub laufende Nr. 83 die Firma I. Reichert zu Thule und als deren Inhaber der Mühlenpächter Julius Reichert daselbst am 4. März 1873 eingetragen worden. Roseuberg, O.-S., den 4. März 1373. Königliches Kreisgericht. Abtheilung 1.

Bekanntm un g In unser Firmenregister ist sub laufende Nr. 41 die Firma C. Laufer u Trachenberg und als deren Inhaberin die verwittwete Destillateur zua Cäcilie geborene Cohn hierselbst am 6. März 1873 eingetragen worden. DORA den 6. März 1873. önigliche Kreisgerichts-Deputation.

Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

[645] é Proklama. j

In dem Konkursé über das Vermögen des Kaufmanns Bietor Lehmann zu Darkehmen ist zur Prüfung mehrer nachträglih ange- meldeter Forderungen ein Termin

auf den 29. März 1873, Vormittags 11 Uhr,

vor dem Kommissar, Herru Kreisrichter Lappe, anberaumt, und wer- den zu diesem Termine alle Gläubiger, welche ihre Forderungen an- gemeldet haben, hierdurch vorgeladen. Zugleich werden diejenigen, welche ihre Ansprüche an die Masse nas nicht angemeldet haben, aufgefordert, dieselben ohne Unterschied, ob rechtshängig oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrecht bis zum 22. März 1873 einschließ-

a der angemeldeten Forderungen in dem erwähnten Termin zu er- einen, Ô Wer scine Anmeldung schriftlich einreiht, hat eine Abschrift der- selben beizufügen. / S A j Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserem Amtsbezirke seinen Wohnsiß hat, muß bei der Anmeldung seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohnhaften Bevollmächtigten bestellen. ; Denjenigen, welchen es an Bekanntschaft fehlt, werden die Rechtsanwälte Kleinschmidt nnd Stephani hier zu Sachwaltern vor- eschlagen. vel Darkehmeu, den 4. März 1873. j Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung.

N Ediktalladung.

Laut der vorliegenden notariellen Kontxakte vom. 11. Januar d. J- hat der Gutspächter T. C. Petersen zu Equord für sih und seine Ehefrau Sophie, geb. Gramann, die zu dem Vollmeierhofe Nr. 135 ¿u Völksen gehörigen, „sämmtlich in der Völfser Feldmark belegenen Grundstücke verkauft und zwar: ; A

1) an den Köthner Heinrich Hecwind zu Völksen: 12 Morgen Ackerland im Blekenbecksfelde zwischen Anbauer H. Thies und Halbköther Fr. Mine

9) an den Vollköthner Heinrich Zieseniß daselbst: 9 Morg, 116 OQuadrat-Rth, 15 Fuß in den Twerackern; und 3 Morg. 68 Duadrat-Rth 93 Fuy in Dabergsfelde;

3) an den Köthner Friedrich Howind daselbst: 2 Morg. Aterland in Blekenbecksfelde wischen Köthner C. Prelle und. Köthner H. Blume; und 5 Morgen 34 Quadrat-Rth. 86 Fuß in den

werackern zwischen H. Hennecke und eal: i M

4) an den Halbmeier Heinrich Schrader daselbst: eine Wiese von 2 Morg. 40 Quadrat - Rth. auf dem Gänsekampe zwischen C. Kopmaunn uud Gemeindegraben; und 2 Morg. Ackerland in den Twerack-rn zwischen Gemeindegraben und Anbauer Fr. Lühmann; i An L

5) an den Viertelmeier Heinrich Jacob daselbst: 6 Morg. Aer- land auf dem Gänsekampe zwischen Gemeindegraben und Bei- bauer Fr. Flemes; |

6) an den Halbköthner Conrad Kopmau daselbst: 4 Morgen 34 Quadrat - Ruthen 89 uy Aerland auf dem Gänsekämpe wies A NE Albrecht, Heinrich Dietrichs und Halbmeier

t: rader; i:

7) an n Köthner Conrad Prelle daselbst : 4 Morgen Atckerland im Blekenbecksfelde zwischen HcuUktköthner Fr. Geese nnd Köth- ner H: Howind; ia: N : i E

s) an den Halbköthner Heinrich Dietrichs daselbst: eine Wiese von 2 Morgen 40 Quadrat-Ruthen auf dem Gänsekampe zwi- {hen C. Kopmann und Gemeindegraben ; j

9) an den Halbfthner Friedrich Meine ide 4 Morgen 95 Ougdrat-Ruibeu Accclaud im Blekenbecksfelde zwischen Chaussee und Köthner H. Howind; :

10) an den Beibauer Ludwig Görges daselbst: 3 Morgen Acker- land auf dem Gänsekampe zwischen Beibauer Fr. Flemes und Anbauer Aug. Görges;

11) an den Anbauer August Albrecht daselbst: 2 G Aer- land auf dem Gänsekampe zwischen Anbauer August Görges

. Verloosung, Auiortisation,, Zinszahlung u. st. w; Industrielle Etablissements, Fabriken und Groß-

2. dem Busbel und Zan errman R iG!

sämmlich zu Breslau,

und Halbköthner C. Kopmann;z

, Oeffentlicher Anzeiger. «———[—

Rudolf Mosse in Zerlin, Leipzig, Zamburg, Frank- furt a. M., Breslau, Halle, Prag, Wien, München, Uürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.

: x

12) an den Beibauer Friedrih Flemes daselbst; 2 Morgen Acker- land auf dem Gänsekampe zwischen Viertelmeyer Heinr. Jakob und Ludwig Görges.

13) an den Leibzüchter Friedrich us L den- Twerackern zwischen Friedri Lühmann und H.

ennedcke;

14) an den Anbauer August Görges daselbst: 1 Morgen Aerland auf dem Gänsekampe zwischen Beibauer L. Göeges und An- bauer A. Albrecht; y

15) an den Anbauer Heinrich Böker daselbst: 1 Morgen Atckerland im Blekenbecksfelde zwischen Arbeitsmann Cölle und Anbauer Ch.- Ebeling ; /

16) an den Anbauer Heinrih Thies daselbst: 1 Morgen Ackerland im Blekenbecksfelde zwishen Anbauer Ch. Ebeling und Köth- ner H. Heowind; j

17) an den Halbköthner Conrad Sustrate dafelbst: 117 Qu.-Rth. 88 Juß Ackerland vor dem breiten Holze zwischen Petersen und Halbköthner G. Dietcichs; J

18) an den Tischler Friedrih Lühmann daselbst: 2 Morgen Aers and 18 den Twerackern zwischen H. Schrader und Friedrich

emes;

19) an den Halbköthner Heinrih Hennecke dasewbst: 2 Morgen Aterland in den Twerackern zwischen Friedrih Flemes und Friedrih Howindz

20) an den Arbeitêmann Wilhelm Cölle daselbst: 1 Morgen Aer- land im Blekenbecksfelde zwischen Gemeindekoppelweg und An- bauer G. Böcker;

21) an den Anbauer Christian Ebeling daselbst : 1 Morgen Aer- land im Blekenbecksfelde zwischen Anbauer H. Böcker und An- bauer G. Thies. i

Die Käufer haben, um gegen unbekannte Ansprüche Dritter völlig gesichert zu sein, den Erlaß einer Ediktalladung auf Grund der SS. 500 und 501 Nr. 1 der b. P.-O. beantragt.

Demzufolge werden Alle, welche an den vorstehend beshriebenen Grundftücken Eigenthums-, Näher-, lehnrechtliche, fideiklommissarische, Pfand- und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Sorvituten und Realberehtigungen zu haben vermeinen, hierdurch aufgefordert, solche in dem dazu auf

Dienstag, den 13. Mai d. I., Morgens 10 Uhr,

vor unterzeichnetem Gerichte anstehenden Termine \o ges anzumel- den, als sonst für den sich nicht Meldenden im Verhältnisse zu den aufgeführten Käufern das Recht verloren geht.

Der Aus\{lußbesheid wird demnächst nur dur{ch Insertion in die „Neue Hannoversche Zeitung“ und Anschlag an hiesiger Gerichts» stelle veröffentlicht werden.

Springe, den 1. März 1873.

Königliches Amtsgcricht. Schwiening.

[376] Froclama.

Am 11. Oktober 1864 is zu Niezychowo, Kreis Wirsiß, im Kö» nigreich Preußen der Rittergutsbesißer Graf Matheus de Berbno Rydzinski, joviel bekannt, ohne Hinterlassnng von Leibeserben und ohne Testament, gestorben. Sein etwa 2000 Thlx. betragender Nach- laß befindet sich im Depositorio des unterzeichneten Gerichts. /

Die Eltern des Erblassers. waren der Graf de Verbno-Rydzynski und dessen Ehegattin Barbara geborene von Gostomska.

Als nächste Blutsverwandte des Erblassers haben sich bei uns gemeldet und den Nachlaß in Anspruch genommen die ehelichen Des- cendenten der Schwester der Mutter des Erblassers, der Frau v. Treme- becka, Anna geborene v. Gostomska, nämlich

1) ihr Sohn Johann Jakob v. Trembecki, welcher indessen in-

wischen am 24. Mai 1868 ebenfalls verstorben ist, und von feines zu 2 nd 3 genannten- Neffen und Nichten beerbt wor- en sein soll;

9) ihre Enkelkinder nach ihrer verstorbenen Tochter Josepha von

Trembecka verehelicht gewesene v. Plaskowska, nämlich: a. Ignaß v. Plaskowski zu Czarne, Kreis Lipno, Gouverne- ment Plecki in Russisch Polen, 4 b* Romuald v. Plaskowski, Dr. med. zu Warschau, c. Pelagia v. Plasfkowska, verehelihte Rittergutsbesißer Nis cary v. Jesierski zu Podnietrzelno, Kreis Lipno, d, Anna v. Plaskowska, verehelichte Rittergutsbesißer Anselm v. Kietczewski zu Patrzenie in Russish-Polen, ihre Enkelkinder nah Pren am 20. April ‘1826 verstorbenen Sohne Jofeph v. Trembecki und dessen Ghefrau Hedwig von Jesicrska, nämlich : 5 * a, die verwittwete Frau v. Lembinska, Constantia geborene v. Trembecka zu Bromberg, b. der Stanislaus Nicodemus v. Trembecki zu Culm, c. der Rentier Andreas Germanus y. Trembcki zu Bromberg,

Alle diejenigen, welche nähere oder gleih nahe Erbansprüche an den Nachlaß- des gedachten Grafen Matheus de Verbno-Rydzynsfi zu haben vermeinen, werden aufgefordert, dieselben spätestens in dem

am -4. Iuni c., La ane 11 Uhr,

in unserm Geschäftshause, Zimmer Nr. 23, 2 Treppen, vor dem Herrn Kreisgerichts-Rath Thiele anstehenden Termine zu Protokoll, odex vorher s{riftlich bei uns anzumelden und durch Beibringung der, das nähere oder gleih nahe Verwandtschastsverhältniß nachwei- sende Kirchenzeugnisse glaubbaft zu machen. widrigenfalls nah Ablauf des Termins die Ausstellung der Erbbêscheinigung auf die eben ‘ge- nannten Erbprätendenten erfolgen und ihnen der Nahlaß ausgeant- wortet werden wird.

Lobsens, den 25, Januar 1873. T

Königlich Preußisches Kreisgericht.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2e.

M. 390,

: u Uavfauley. In einer angenehmen Stadt Thüringens mit ca. 6000 Einw., Garnisonstadt mit Eisenbahnstation steht ein Haus in \{chönster Lage der Stadt mit gegen 36 Stuben, Kämmer und Küche, großen Bodenraum, Stallung und freier Einfahrt zu annehmbarem Preise zu verkaufen. Dasselbe würde sih zur Aulage einer Fabrik eignen. Offerten sub W. 9287 befördert ‘die Annoncen-Expediton von Rudolf Yiosse in Berlin. (c. 222/3.)

Cottbus-Großenhainer Eisenbahn.

Die Lieferung von 5000 Stück kiefernen Bahnschwellen soll im Submissionôwege an geeignete Lieferanten vergeben werden.

Die Bedingungen sind in ünserêm Büreau hiersëlöst einzusehen oder auf portofreie Anfragen gegen Einsendung von 5 Sgr. zu beziehen.

Die versiegelten Dfferten find 'mit der în den Bedingungen an- gegebenen Aufschrift bis zu dem

am 22. Bas d. I., Vormittags 11 Uhr,

in unserem Büreäu hierselbst anstehenden Termin portofrei einzusenden.

In diesem Termin wird die Eröffnung der eingegangenen Offertert in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten erfolgen.

Cottbus, den 6. März 1873. 7

Die Direktion.

lemes daselbst: 2 Morgen Acker- .

he Ti Zutiri li ete voni - ei

E B RAE Pai d Gia ti G I S E A E A

E S G E G N M R t I C r E L Le E T0: T CINL E 1: REI «S T I CT L EM E? Es: Sh 00 L

Co E id fi g ice Rd: ¡2E hre “F Ei R SE Kf t F RER B at e vertretrn n = L epu Í E vere

S R Goa