der au veräußert werden, ohne ablissements geleisteten Ausgaben ürden. Um dieser, offenbar ist die Bestimmung in:§. 2 ßishe Finanz-Verwaltung vollständig zu lei- dem Eirlse diejer . 2 Ziffer 4 getroffene ab, in welchem Grundstücke Verwaltung des Reichs, i u- dienen, mit leßterem nur tin lieben sind. anchen Orten bestande ce zugleih mit Landwirthschaft verbun- r Grundstücke find auch D ch unter den Posteinkünften verein-
verwaltung anderweitig verwendet o daß die zur Herstellung der neuen Et der preußischen Staatskasse erstattet w nit gewollten Konsequenz vorzubeugen, Ziffer 3 vorgesehen. en Ausgaben der Militär - welche bestimmungsmäßig aus Die andere in §
Pferde, Materiasien, der auf entsprechende während diese Er- Gegenständen
rungsstücke, Einnahme o bracht worden find, Bunde an jenen 1 Bundeskasse überhaupt nicht hätten zu
in Betreff der Immobilien bis- daß dicselben im Eigen- seien, ist in meh- Seitens der Reichs- ber wiederholt ausgesprochen wor- ung der Frage in anderem fönnen noch sollen. [che für die Mobilien bald zur Herrschaft ver-
unbrauchbare Gegenstände (Monti Utensilien, Proviant u. f. w.) Ausgabepositionen in- Abzug ge Iôse ohne die Vorausseßung e stehenden Eigenthums der ute gerechnet werden können. Etne andere Auffassung ist her in Geltung gewesen. der einzelnen B reren Bundesstaaten festgehalten dem Reichstage gegenUb den. Einer verfassungsmäß1gen Lösu! edoch hierdurch nicht vorgegri t die Eigenschaft der b dem Gedanken des Eigenthumsübergangs als
Dagegen wird die preußzi Verwaltung
Grundstücke zu decken sind. Ausnahme zielt auf Verhält bei dem Uebergange in eine
treffenden Dienstzweige unmittelbar z einem rechnungsmäßigen Zusammenh bietet die Postverwaltung.
fiskalische Posthaltereien, welche Die Nugungen diese Umgestaltung des Postwe}jens
Der Grundsaß,
ten verblieben undesftaaten ohne dem be-
ffen werde anden früher |
barkeit, we den waren.
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her noch solche Gegenstände unter gleichen Berhältnissen in die Ve waltungen “eingeworfen worden find. Auch hierfür ist ein zeitlicher Abschluß in das Auge zu fassen. Gleihmäßig na beiden Richtun- gen hin ist der 1. Januar 1873 vorgeschlagen (S. 1 und 8. 11). Nach Maßgabe der Bestimmung in Art. 52 und der Schluß- bestimmung zum K. Abschnitte der Reichsverfassung hat das Ses auf Bayern bezüglich der Militär-, Post- und Telegraphen-Verwal. tung, auf Württemberg hinsichtlich der Post- und Telegraphen-Ver- waltung feine Anwendung zu finden. Dies besonders auszusprechen erscheint niht nöthig, da das Geseß nah §. 1 auf diejenigen Ver- waltungen fich beschränken soll, welche verfassungsmäßig aus Reichs- mitteln unterhalten werden. J s Zum Schlusse und im Allgemeinen ist noch zu bemerken, daß der Entwurf in den bestehenden Hoheitsrechten, insbesondere an den vor- handenen Festungen nichts ändern will.
rnahme der Berwal- Herrschaft über jene
Daß über fie be eingeräumt ehaupten, als daß aaten verblieben
utete sofort ein, daß die Uebe d eine volle und unbeschränkte He
Nicht so auch für die Immobilien. -[lt unbeschränft und vorbehaltlos na ihrer Natur ebensowenig sich b alt der Bundess\t lirung im Geiste der lche stattgefunden hatte, n rechtlichen Daß man och als fortbestehend an- auer fonnte diese en übrigens in er abgegebenen hrung der Verwal- macht es noth- dstüccke durch Hinzufügung andener Theile, durch Anbauten, Ver- - und Erweiterungsbauten Grundstücken in Folge von rungen eintreten zu denartigen Eigen- oder Gebäuden, beziehungs8wei]e thalten derselben durch Gebäude- d, als eine genaue rundstücke oder Ge- zustellenden Eigenthumsan- ereits dringend hervor- , welchem der 8 unternimmt, Rechten des
holfen hat. Hier le tungen auf den Bun Gegenstände bedingte. dem Reiche die G werden sollen, ließ h e nach wie vor in der unbeschränkten Gew eien. Hier war: erst noch eine fassung in Ausficht zu nehmen u machte die Nothwendigkeit fi Standpunkt, wenn auch dabei die frühere Rechts \ah, war naturgemäß un Stellung, deren Charakterisirung a mebreren von der Reichscegierung dem Erklärungen sich ausspricht, nicht haltb tungen, zumal bei wendig, bezüglich der ihnen neuer oder Entfernung vorh mehrung von Stockwerken, kurz durch An urch Vergrößerung von der Zeit so wesentliche Verände Unterscheidung an den einzelnen Grundstücken Theilen und ein Fes t Zeit ebenso unmöglich wir
nahmt worden, obwohl die gedachten Grundstüe den Zwecken der Postverwaltung selbs nicht me Es versteht sich übrigens von selbit, in §. 2 Ziffer 2 diejenigen Grund tung von der preußischen Domänen- Rüefsicht auf die Pfandrechte Ausstellung abgetreten sind, ni Abtretung an eine solche Revers- unter die Vo ung auf eine nur vor ) die im §. 11 Alinea 1 für die daß Grundstücke, welche nd, deshalb weder gen Bestimmungen
daß unter die Ausnahmen Militär-Verwal- überlassen und mit tsgläubiger nur gegen Revers- alb gerechnet werden fön- Aus|\tellung geknüpft ist, richriften des S. 1, übergehende
stücke, wehe der Verwaltung
nd bis eine solche | cht schon desh fühlbar, „einen bestimmte interimistisch, einzunehmen.
stellung einstweilen n d zweckentsprechend. Für die D [8 einer nur vorläufi Reichstage gegenü ar sein. Die Fü Entfaltung,
nen, weil die diese Grundstüe fallen vielmehr ebenfalls wenn dieselben nicht mit der Beschränk Benutzung besessen wurden, wie auch Rechte Dritter getroffene Gläubigern der einzelnen von der Eigent
Vorsorge ergiebt, d Bundesstaaten verpfändet si humsübertragung, noch von den jonjsti des Entwurfs ausgeschlossen sein sollen.
In unmittelbarem Zusammen teten Gesichtspunkte steht der wei nah dec allgemeimen Rechtsregel, w cinen Anderen übertragen kann, als er jelb auf ‘das Reich allenthalber welchem es den betreffen daß daber, wo dasselbe durch andere dingliche diese Rechte unberührt geblieben sind, Rechtsnachfolger der Bundesstaaten in alle diejenigen dinglichen Befreiungen zukommen, wel staaten genossen. Das Eigenthum if cum omni onere et Dies im Gesetze besonders auszus®rechen, wurde chle möchte, zu Gunsten der lchen haftenden allgemeinen Verbehalt auf- auf das Reich
deren fortschreitenden
dienenden Grun eben angedeu-
hange mit dem so ( ier zu etablirende Grundjaß, daß onach Niemand mehr Rechte auf st besitzt, das Eigenthum ange übergegangen ist, in den Bundesstaaten bis dahin zustand; und Rechte beschrankt war, eits dem Reiche als dem Beziehung auf die Grundstücke he die Bundes- t commodo
aller Art, sowie d
Zukäufen im Laufe 1 nur in dem Umf
an deren einzelnen wie anderers
nachweisungen mit der Trennung des Erlöses aus dem Verkaufe schiedenen, an sich nit fe hrbar erscheint. E getretenes und von Tag zu Tag si vorliegende Ge]eßentwur? l ín Bezug auf die fraglihen Gegen Reichs einerseits, und denen der ein eine dem Sinne der Verfassung ent}
bäude nah ver}
theilen unausfü Übergegangen.
nöthig erscheinen, wenn es nit sich empf nit an den einzelnen Grundstücken als so Pfandrechte der Staatsgl zunehmen. Daß damit nicht die Staa [zt sein sollen, ist als selbstverst Noch weiter gehende Beschränkungen des Verhältnisse zu den einzeluen
3 ist daher ein bereits d! ch steigerndes Bedürfniß sl, indem er e stände zwischen den l snen Bundesstaaten andererseits, prechende bestimmte Grenze fe|t-
erscheint die den hme, daß mit den ch8mitteln unter- dienstlichen
Rechnung tragen wi n h äubiger einen ausdrücklichen
ts\hulden selbst ändlih vorausgelteßt. Eigenthums ergeben fich Bundesstaaten, dem Grunde und Zwece als Ausftattungen der eingeworfen. zuwachs für das Reich Deshalb findet zunächst Reichsverwaltun- mit S. 8). i dieje Grenze, Postverwal- ausscließlich zu Wohnzwecken für t noch nebenbei Er- ällige, aus den Grundstücken gezogen heren Eigenthümer zu. Zu Umbauten Dienstgebrauchs ist das Rcich en um eine Ver _uße- deres Grundstück zu Reich die Veräuße- des ursprünglich eingewprfenen Beschaffung des zungsweise im Falle aber das Grund- aupt entbehrlih
für das Reich in seinem von denen das Eigenthum abgeleitet ist, aus Die Grundstücke find nur zur Reichs])ache gewordenen Verwaltungen
diese Bestimmung hinausgehender Vermögens fann nicht als beabsichtigt angeschen werden.
das Benußungsrecht des Reichs in den Zwecken der gen eine Grenze (§. 3 1 zu Dienstwohnungen Etablissements,
Sinne der Verfassung entsprechend, twurf bildende Anna fsungäamäßig aus Rei Eigenthum an allen zum stimmten Gegenständen, an das Reich übergegan» auf das Reich sind ezüglichen Hoheitsrehte ugleich einen privatrehtlichen thum an den zu ihrer Aus- eich in diejes Eigen- tiiin alle zur friti- ältnisse der einzelstaatlichen Ver- Es ist auch selbstverständ- auf dasselbe übergegangenen Verwaltungen Betriebe erforderliche Ausrüstung hätte über- die nothwendige Kontinuität der Verwaltun- ng des ihnen dienstbaren Apparats. her subintelligirt gewesen fein, auf diejenigen Gegen- welche zur Zeit jener Uebertra- Verwaltungen gewidmet waren. Die Reich sie zu einer gedeihlichen frei weit über die aus hinaus. Das Reich muß be- llen Seiten hin freier Entschließung bilien zu verschreiten, wenn die Inter- ur geeignetere Objekte ge- Auédehnung ift nicht mehr € henden Eigenthums, sie iît {ließt nicht aus, daß für die an denen ihnen früher das Eigen- tueller Rechte anerkannt beeinträchtigen nden Herrschaft. Der Ent- f bereits inwohnenden, so zu legislatori]ch zum Ausdruck bringen, Bestim- fffflt, lassen sich als Ausführungsbestimmungen der sverwaltungen bereits bestehenden Ver-
Ausgangspunkt für den En Verwaltungen , halten werd Gebrauche zuvor den einzel gen sei. Durch die Bundesstaa
welche verfa der Ueberlassung.
dieser Verwaltungen be nen Bundesstaaten zustand, den Uebergang der Ber ten in eine Gemeinschaft und insofern die Hohbeitsrechte z haben und namentlich das Eigen Sachen mit eiusclicßen, ist das R s dominus nego
Verwaltungen j ( ind §. 4 in Verbindung
übung bestimmten Sa: thum in gleicher Weise succedirt, wie es al fundenen Kontraftsverhäl - Meiteres eingetreten ist.
Beamte und Unterbeamte benuß trägnisse, regelmäßige oder zuf werden, fallen dieselben dem frü und Erweiterungsbauten im Interesse des ohne Beschränkung befugt. Handelt es sich dageg terscheiden, ob zum Ersaß ein an Ersteren Falls kann das
schen Zeit vorge waltungen ohn li, daß das Reich die nit ohne eine zu ihrem nehmen können. gen erforderte für sie die Erhaltu Bei ihrer Uebertragung muß da nothwendige
t übergehen zu lassen, 1 Dienste der betreffenden ber diese Gegenstände, wie das hrung der Verwaltungen bra renzen des civilrechtlichen Nießbr rechtigt sein, Kraft eigener, nah a ur Veräußerung von Immo Verwaltungen die Erseßung jener d Eine Machtfülle aber von jolcher Ausübung des einem dritten zuste das Eigenthum selbst. Dies 1g auf die Sachen, der Fortbestand gewisser even stehen aber in zweiter Linie und
rung, }o ijt zu un beschaffen ist oder nicht. rung bewirfen, und es tritt an die Stelle Grunditücks der durch die Be neuen Grundstückes zu verwendende Erlös, beziel des Tausches das eingetaushte Grundstück. Wird stück für die Zwecke der oder unbrauchbar, ann .jo Eigenthümer zurückfallen.
ein widerrufliches,
Ausstattungen räußerung erzielte und zur
stände mi
Reichsverwaltungen überh l das Eigenthum davon an den früheren Für diesen Fall is also das Eigenthum jedoch fselbstverständlih ein rero- Ersatleistung NVerschlechterungen S. S. Verbindung
llenthalben kommt aber noch in Betr ret des Reichs nicht ausschließlich auf rundstück gewidmet w weige sind vielfach ihren Zw seitig so ergänzend und des so nahe fich berührend, en Art unmöglich
braucht, geht zweifels des Reichs Verbesserungen
achtung, da das Benußungs- denjenigen besonderen Dienst- ar, tih beschränken läßt. Die ecken nah innerlich halb auch in äußye- daß eine streng durch- oder wenigstens den Nur bezuglich der vidmet sind, i der Eigenartig- Objekte die Annahme
zweig, dem das G einzelnen Verwaltungsz so eng verwandt, sich g ren Einrichtungen vielfach geführte Beschränkung der erwähnt Verwaltunszwecken nicht entsprehend sein würde.
lche der Militär - Verwaltung ger erscheint be
staaten in Bezu thum zustand, Diese Rechte nit die Intensität der dem Reiche zustehe wurf will daher nur ein sagen latenten Gedan mungen, welche er tri bezüglih der erwähnten Reich sbestimmungen bezeichnen. ei weiterer Entwickelung des Gedankens Konsequenz, bezichungsweise besondere Verhältnifse, zu den Vorschriften des Entwurfs ge Zunächst muß dasselbe,
en der Verfassung
Grundstücke, we darunter insbesondere der Festung3werke, st sehr hohen Werth dieser Dbj des Reichs gerechtfertigt. entbehrlihfeit
keit und dem mei eines etwas beshränkteren Rechts über die Entbehrlichkeit oder Nichtentb : lnen Falle ist l:diglih der obersten Behörde der altung vorzubehalten (§. 7).
sind nicht Verwaltungen
führen Gründe der aber au eine billige Rücksichtnahme auf 1g Über d enigen speziellen Säßen, auf welche die Grundstücks im einze betreffenden Verw ( dem Eigenthum gilt, ä in welchen Verwaltung diente, im Uebrigen anderen Zwecken zum Theil in die Benußung der n, zum anderen Theil undesftaaten verblieben. Grundstücks, welcher hen -Bureau
insbesondere Superfiziarverhältnisse, und diese waltung, in Betrachtung (S. 1). igenthums sowohl, als anderer Reich kann nur in soweit die Rede sein, als standen, die Rechte weifelt und selbst-
ng kommen ch im Bereiche der Postver Von einem Uebergange Rechte an das bisher den Bundesstaaten als solchen zu Dahin gehört unz Eigenthum der regierenden Fürsten und er, welches — gewöhnlich als Chatoullen- oder ibrer freien vrivatrechtlichen Verfügung ivateigenthum fich darstellt, des- Es erscheint jedoch
Gebäude sind denn auch nur Reichsverwaltungen mit übergegange freien Benußung der betreffenden es nuc ein feiner und unwesentlicher Theil des der Reichsverwaltung dient, wie 3. B in einem Staatseisenbahnhofe oder ein größeren Staatëgebäude fich befi thum oder Miteigenthum für das fônne, erscheint mindestens zweifelhaft. solche Inanspruchnahme liegt jed man hier dem Verhältnisse diee od immer weist es für etwanige Konf im einzelnen Falle, oder auf ür die Zeit jedoch, / eiche das Benubßungsrecht in her ausgeübt worden ist, au Für beide Verhältnisse, a.s für das, Reiche vindizirt wicd, erscheint ten die Rechte, welche ihnen a reits eingeräumt waren, Zinses u, 1 Wu kunft zu sichern (§. 10). Nachdem, wie becel eine andere Auffassung als die zeither die herrschende Grundsaß re heit der [fr und zum T
aber des E
dieje Rechte d ater werden niht betroff ndlich auch dasjenige ihrer Familienmitglied abinetêgut bezeihnet — unterliegt und daher als reines Pr gleichen das fürstliche angemce!len, stüde ebenfalls a staaten geltenden oder der Apanagiruna der met sind, sogenanntes Krong
Auch die als freies Staat dem Gesche nur insoweit unterworfen werden, als eich übergegangenen Verwaltungen seiner Zeit dmet worden sind: Auszunehmen waren welche innerhalb des einzelnen Bundes- den Ressortverwaltung nur auf Zeit, auf Wideruf ) Aus analogem Grunde er- gkeit, zwei weitere Ausnahmen für spezielle
des Norddeutshen Bundes: haben in Preu- militärisher Etablissements
. wenn ein Telegrap Militär - Wachtlokal in einem auch für solche Fälle ein Eigen- enommen werden
as Reich in Ansprnech genommen werd edürfnißz für eine
Ein praftisches L falls nicht vor. | der jene rechtliche Gej1taltung giebt, (iftsfälle auf eine Verständigung tändige Auseinandersezung hin. Auseinaudersezung ; dem Umfange, in welchem dasselbe bis- ferner vorzubehalten (S. 9).
sowohl für dasjenige, welchem nur ein Benu : es gerecht und billig, den Bundesstaa- die Abtretung bisher be- 1 welche in Gestalt eines Zeit entrichtet werden, auch für die Zu-
Familienfideikommißgut. n fih zum Staatsvermögen gehörigen Grund- uszunehmen, welche nah den in den einzelnen Staatsoberhaupt3
diejenigen a
en Bestimmungen der Benußung des 1 : Mitglizder des regierenden Hauîes gewid-
taatseigenthum qualifizirten Grundstüde als fie dem ; in welchem das
Dienste der auf das R ßungsrecht dem
unmittelbar und dauernd gewi daher diejenigen G ftaats der betreffen oder miethweise überlafs giebt sich die Nothwendi Perbältnifse zu treffen.
__ Noth vor Errichtung Hen zur Herftellu gefunden, deren Er gewidmeter Grundstüdcke diejen Fällen ift der aus nahme, und der aufzuwendende in Ausgabe auf den preußischen Sta esehene Erstattung der in h en zu nicht unerheblichen“ ftande geblieben, weil bisher nicht sämmiliche zu stimmten Grundstüdcke in zweckentsprechen i werden können. Soweit dieselben noch unv lítärverwaltung verblieben find, könnten sie nach dem an die dsaßze ebenfalls als in das Eigenthum
Eigenthum,
{s Entgelt für
en waren (8. 22). und die Leistungen,
t3 erwähnt worden, rücksichtlich der Immoblien dem Entwurfe zum Grunde liegende würde der in §. 1 aufgestellten für die in der Zwischenzeit in- Gemäß- troffenen Verfügungen ¿u unabsehbaren elungen, jedenfalls abe: zu den un- Es bedarf daher einer besonderen Verfügungen, auch soweit sie dem Gesetzes nicht entsprechen,
Der Reihe solh:r Verfügungen muß Je- eitpunffe, als zu welchem das Geseß zeitlicher Abschluß gegeben werden. ch begnügen, die bereits zur auf das Reich diesen Verwal- da auch nach-
6 Verwendungen statt- Veräußerung älterer, denselben Zwecken Gebäude beshafst werd der Veräußerung erwartete j HKostenbetrag für die neuen Etablissements atshaushalt3-Etat übernommen Folge dessen en Beträgen noch
rsíaß dur
eren Auffassung getro eil unlösbaren Verwick onsequenzen führen. durch welche diese
Erlös in Ein-
Bestimmung, Prinzip des vorgeschlagenen werden (S. 11, Schl doch {hon zu einem } in das Leben treten fann, ein zel Ebenso kann man in §. 1 nit damit f Zeit des Uebergangs tungen dienstbar gew
worden. Die v D Ausgaben ift ind aufrecht erhalten r Veräußerung be- der Weite haben verwerthet erkauft im Besiße der Mi- der Verwaltungen
esenen Gegenstände zu treffen,
gestellten Grun übergegangen
Landtags- Angelegenheiten.
Berlin, 17. März. In der Sihung des Herren- hauses am 15. d. M. bemerkte der Regierungs - Kommissar Geheimer Finanz - Rath Rüdorf in der Diskussion über den Gesetzentwurf, die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten betreffend, mit Bezug auf eine Aeußerung des Grafen zur Lippe: Die Königliche Staatsregiéèrnng wird es sich gewiß angelegent- lich sein lassen, dem vom Herrn Grafen zur Lippe ausgesprochenen Wunsche, soweit ein Bedürfniß vorhanden ist, zu entsprechen. Jch erlaube mir indessen auf die Motive zu den §8. 6 uad 7 Bezug zu nebmen. Es ist dort darauf hingewiesen, daß an Stelle der Viertel- meile, die die Grundlage der früheren Liquidationen bildete, in Folge der Umänderung der preußischen Meile in die Reichsmeile, die Fünftelmeile, getreten. Es ist zu §. 6 und 7 bemerkt worden, daß die Fünftelmeile angenommen worden is und zwar die Meile = 7500 Metern. Das ist diejenige Meile, die der deutschen Reichs- meile entspciht. Gleichzeitig ist darauf hingewiesen werden, daß die Reichspostverwaltung für ihre Zwecke die Zünftelmeile zu Grunde gelegt und demgemäß ihre Entfernungsnachweisungen eingerichtet hat. Sch glaube voraussehen zu dürfen, daß durch diese Einrichtungen der Reichspostverwaltung dem vom Herrn Grafen zur Lippe hervorgeho- benen Bedürfniß im Wesentlichen bereits Rechnung getragen sein wird,
— In der Diskussion über den Staatshaushalts-Etat für das Iahr 1873 erklärte der Finanz-Minister Camphausen nah den Referentén Herrn von Rabe und Grafen von Rittberg: Nach den beiden Reden, die wir soeben gehört haben, habe ih eine leichte Aufgabe. Jch habe zunächst meinen Dank auszusprechen für das überaus wohlwollende Urtheil, was die Herren über mi ge- fällt haben. Ich glaube, daß sie dabei mein Verdienst wesentli übershäßt haben. Für jeden Finanz-Minister ist es Hauptsache, ob der Himmel uns gnädig ist oder nicht, ob er uns gute Ernten bringt, ob er Handel und Verkehr belebt. Das glaube ich allerdings für mi in Anspruch nehmen zu dücfen, daß ih die mir zur Disposition ge- stellten Einnahmen nicht ganz ungeschickt zu verwenden gewußt habe. Ich glaube, nachdem ih diesen Dank ausgesprochen habe, mi auf die Versicherung beschränken zu dürfen, daß wir in der That mit voller Zuversicht, was unsere Finanzen betrifft, in die Zukunft blicken dürfen, Es giebt feinen Staat in Europa, selbst England nicht ausgeommen, dessen Finanzwesen so vorsichtig und geordnet wäre, wie das preußische Finanzwesen. Wir können uns heute sagen, daß die Gesammtheit un- serer Staatsschulden weit übcrwogen wird durch unjer produfktives Staatsvermögen, daß die Intraden aus unseren Bergwerken, die In- traden aus unseren Eisenbahnen, die einen wesentlichen Theil un)erer Staats- \ulden veranlaßt haben; daß die Intraden aus der Domänen- und Forst- verwaltung bei Weitem mehr als hinreichend sind, um den ganzen Aufwa1d zur Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden aufzubringen. Das ist ein so günstiges Verhältniß, wie in einem anderen Staate in Europa nit vorkommt. Und unn, meine Herren, unter dem heiteren und befriedigenden Bilde was die xftuelle Lage unserer Finanzen gewährt, steht auch noch im Hintergrunde, daß die Beziehungen zu Frankreich demnächst ihrer definitiven Regelung entgegengehen und daß dann hoffentlich au der Wunsch, den der Herr Referent aus\prac, daß aus den Kontri- butionsgeldern dem Partikularstaate Preußen Etwas zufallen möge, bald in Erfüllung gehen wird. Jch wiederhole, meine Herren, wir fönnen mit festem Vertrauen, was unsere Finanzen betrifft, in die Zukunft schauen.
—- Zu Kap. 115 (Evangelischer Ober-Kirchenrath) entgeg- nete der Finanz-Minister auf einige Bemerkungen des Herrn von Senfft-Pilsach:
Meine Herren! Es mag wohl sein, daß für die Zwetcke, welche der Herr Vorredner gefördert zu sehen wünscht, noch mehr zu thun wäre, als bisher gesehen ist, ichwill diese Frage in diesem Augen- blie nit einer Erörterung unterwerfen. Wenn aber gesagt worden ist, daß man immer weniger für die Geistlichen thue, so glaube i, das doch be ‘reiten zu müssen. Der Herr Vorredner hat jelbst auf den Posten hingewiesen in Kapitel 127 sab 3. Zur Verbesserung der äußeren Lage der Geistlichen und Lehrer, wo 225,904 Thlr. ausge worfen sind. Diese Summe enthält gegen das vorige Jahr eine Er- höhung von 49,979 Thlr., da wäre also doch jedenfalls ein Schritt zum Besseren geschehen. S : f
Mas die Synodalkosten betrifft, fo erscheinen diese zum ersten Mal im Staatshaushalts-Etat, und es ist darin diejeaige Summe auf genommen wordeKk, welche die Verwaltung der geistlichen und -Kultus- angelegenheiten für erforderlich erachtet hat. Ich kann versichern, daß,
—
wenn eine höhere Summe gewünsht worden wäre, von Seiten der
Finanz-Verwaltung ein Widerspruch nicht würde erhoben worden sein. Jch muß aber annehmen, da} diese Summe grade dem zu besireiten- den Bedürfniß entsprechend normirt sein wird, und ich möchte damit schließen, daß ich allerdings den Beruf nicht verspüren kann, die Details der S erluedtuna des Kultus-Ministeriurmns hier zu vertreten, das glaube | ich aber versichern zu dücfen, daß es an dem guten Willea der Staat?
regierung nicht fehlt, in dieser Beziehung das Richtige zu thun.
Als der Herr von Senfft-Pilsach später wieder auf den Ge genstand zurückam, replizirte der Finanz-Minister:
_—
Mir icheint der Streit darüber, wie die Synodalkosten bestritten
worden seien, insofern müßig zu sein, als gerade die Staatsregierung
die Iríitiative ergriffen hat, in dem Staatshaus8halts-Etat sich einen
Betrag von 25,000 Thlr. zur Bestreitung dieser Kosten aus Staat F
fonds zu erbitten. Diesem Antrag is man im andern Hause bereit willig entgegeugekommen und ih glaube nicht, daß hier gegen diejen Antrag Opposition erhoben werden witd. q t Ich ergreife die Gelegenheit, die ih genommen habe, über diese! Punkt ein paar Worte zu sagen, um doch auch noch dem Herrn von Senfft-Pilsac zu entgegnen, daß die Staatsregierung feineswegs den Ober-Kirchenrath ignorirt; er scheint jonst den“ Verhandlungen de anderen Hauses doch mit einer gewissen Aufmerksamkeit zu folgen, da möchte ih ihn daran erinnern, daß in dem anderen Hause von einer Seit: der Antrag gestellt worden war, die Ausgaben für den Ober-Kirchen- rath vom Etat abzujeßen und daß der Herr Kultus-Minister in einer sehr langen, fehr eingehenden Weise auf die Nüßlichkeit des Ober Kirchenraths hingewiesen und ausgesprochen hat, daß und zu welchen Zweck der Ober-Kirchenrath in unserem Staat als unentbehrlih z betrachten sei. Darin liegt doch wahrlich nicht ein Ignoriren dez Ober-Kirchenraths von Seiten der Staatsregierung.
Ferner was die Kritik über einzelne Persönlichkeiten betrifft, die
bei dem Ober-Kirchenrath angestellt worden find, so bewei , day der geehrte Herr Redner darin auf vielen Seiten Beifall erlangen
ird; {jedenfalls steht das fest, daß die Ernennung der Ober-Kirchet- raths-Mitglieder Sr. Majestät dem Kaiser uud König zusteht, und daß es mir auch nicht richtig erscheint, wenn das zum Gegenstand! öffentlicher Kritik in einem der Häuser des Landtages gemacht wird.
— Im Hause der Abgeordneten nahm in der Dis kussion über F 19 des Gesezentwurfs über die kirchliche Dié
ziplinargewalt der Regierungs-Kommissar, Geheimer Regi“ Fs
4 .
rungs-Rath Dr. Hübler nah dem Abgeordneten von Mallinck- rodt Ae Wort: 9 g E eine Herren! Der Herr Vorredner hat im §. 19 eine origi-
nelle Idce gefuriden, ind-m er davon ausgeht, es n. sich ledigli um einem Privatftreit, wenn ein katholischer Geistlicher von seinem Bischof disziplinirt, wenn er z. B. abgeseßt, und gegen die Entschei- dung von ihm rekurrirt wird. Diese Vorausseßung ist nicht richtig. andelt fich nicht um einen bloßen Privatstreit, der Geistliche ist a oer R Loma n Besiß eines öffentlichen Amtes, \ entlicher Beamter. Wenn er aus diesem Amt gemeinen deutsche D j i ürger- wird, fo hat der Staat ein Interesse daran, und es ln ate D a E pes Seltäaspbertige:- det Beree- 9 ] ; ; F. 19 der Minister der geistlichen ngelegenheiten von einem folchen Prozeß bêénachricht werden resp. befugt sein soll, zur Verhandlung einen Vertreter zu kommittiren. Ich glaube, meine Herren, der Vorwurf der grausamen Angst welher der Staatsregierung von dem Herrn Abgeordneten vorhin ge- macht worden ist, fällt auf ihn selbt zurück. Ebenso sind die origi- ea ee die pranden Gedanken, die er in dem Geseße findet egs der Staatsregierung eigen, sie li i f Seiten
I L s g eigen, sie liegen vielmehr auf Seiten
— Der dem Hause der Abgeordneten vorliegende Ent - wurf eines Gesegzes über die Vereinigung bea Ober- Appellationsgerichts mit dem Ober-Tribunal lautet ; E As! von E ment König von Preußen 2c.
it Zustimmung der b Häuf C Monarchie wad E g eiden Häuser des Landtags Unserer
. 1, Das durch die Verordnung vom 27. i 186 g Sammlung S. 1103) errichtete Ober-A idt wt dem Ober-Tribunal vereinigt. s
aus nicht ohne Grund, -daß na
ppellatioa8gericht wird mit
Das lebtere erhält die Zuständigkeit, w j - tionsgericht beigelegt war. i L a of via i . 2. Der bisherige Vize-Präsident des richts tritt nach seinem Dienstalter in die Reihe der VBize-Präsidenten des Ober-Tribunals und führt den Titel „Ober-Tribunals-Vize-Präsi- dent“ ; die Räth! des E Oele treten als Ober-Tri- : olge des Allerhöchsten Erlasses vom 20. März 1872 (Gesez-Sammlung 261) zus i ât i es Ober-Tr buna! es g ) zustehenden Anziennetät in
. 3. Die bei dem Ober-Appellationsgeriht anhängigen Sach ehen in der L1ge, in welcher sie sich am Tage der Saa na dies jes Gerichtshofs mit dem Ober-Tribunal befinden, an das lebtere Über, ohne daß es einer Erneuerung der früheren Prozeßzhandluugen
Urkundlich 2c.
Ober-Appell ationsge-
bunal3-Räthe mit der ihnen in
Motive:
Zur Ausführung des Artikels 92 der Verfassun Ai i assungs-Urkunde vom 31, Januar 1850, w-lcher bestimmt, daß in Preußen nur Ein oberster Gerichtshof bestehen soll, wurde bereits im November 1867 der Ent- wurf eines Gesces, betreffend die Vereinigung des Ober-Appellations- : gerihts mit dem Ober-Tribunal, dem Herrenhause zur verfassungs- E L anihmo vorgelegt. | tiefem Entwurfe konnte nicht erreiht werden, das \ d vielmehr in der Sißung vom é S L Sr eung wie der Bericht der Kommisfion und die Debatten im Hause erkennen lassen, niht sowohl wegen des Inhalts des Gesebetwurfs, als viel- mehr um deswillen, weil nah der Ansicht der Majorität der Zeit- punkt, in welchem’ die Vereinigung mit gedeihlihem Erfolge vollzogen werd n fönne, noch nit gekommen sei, und es sich insbesondere nicht emvfehle, Angesichts der bereits in Anguiff genommenen gemeinschaft- li-hen Civilprozeßordnung, durch welche jedenfalls auch die Organisa- tion des höchsten Gerichtshofs werde berührt werden, eine solche Ver- mau vorzunehmen. _Wenn die Staatsregierung in Folge dieser Ablehnung davon M denon hat, E Laage aa einer der Ras Sit
eine neue Borlcge zum Zweck der Vereinigung der beid
E. zu ree s irg “ar g bia )runde, weil neue Momente für die Nothwendigkeit der Vereinigun niht vorgebraht werden konnten, und deshalb mit SaGinbeib uan auszusehen war, daß das Herrenhaus bei seinem früheren Votum Arbeiten der zur Ausarbeitung niedergeseßten
Die Zustimmung desselben zu
so geschah dies ledigli
beharren werde, bürgerlichen jedem Tage
weil ferner die f arg Ordnung l ige ihrem Ende näher rückten und das Geli dieses Werks die L R, Zelten Gerichtshofes aen elbt f am später hinzu, daß durch da s
vom 12. Juni 1869 (Bundesgeseßblatt S. 901), l band E richtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen, der Artikel 92 der Verfassung eine wesentliche Einbuße an innerer Bedeutung erlitt indem durch dieses Gescß dem Ober-Tribunal und dem Ober-Äppella- ttons-Gerichte die Kompetenz hinsichtlich der im §. 1 und 13 bezeich- neten Sachen entzogen und dem neu errichteten Gerichtshofe über- ¡ragen wurde, so daß nunmehr, wenn au nicht in Preußen, so doch für Preußen ein dritter oberster Gerichtshof bestand.
In neuerer Zeit sind jedoch Umstände eingetreten, welche einer Zunächst haben sich seit dem Jn-
Kommission
zur Folge haben mußte.
cike Auna an geben. rafttreten des Deutschen Strafgeseßbuchs in mehrfacher Beziehung in der Rechtsprechung des T Que und des Db errqusiationd ( l __ dieses Gefeßes Meinungsverschiedenheiten gezeigt, welbe im Interesse der Rechtseinheit beseitigt niérden müssen. Durch die Bildung des Deutschen Reichs und die Nothwendigkeit, die für den Norddeutschen Bund -angestrebte gemeinschaftliche Civil- und Strafprozez-Ordnung und Gerichtsverfassung auf die süddeutschen Staaten auszudehnen, hat ferner die Vorbereitung zu den fraglichen ate E e s Lo an würde die beabsichtigte Ver- l eiden oftersten Gericht8höôfe die Einfu j Hes niht unwesentlih erleihtern und Lorberelten ldlich i in Folgs des Geseßes, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für 1872 vom 17. März v. J. und den Allerhöchften Erlaß vom 20. desselben Monats bereits der Besoldungsetat des Ober-Tribunals und Ober-Appellationsgerich:8 ein gemeinsamer geworden und sind die Räthe beider Gerichtshöfe nach Maßgabe ihxer Anzieinetät in die Ge- altsflafsen eingereiht, -eine Anordnung, dur welche ein früheres wesent- ches Hinderniß der Vereinigung befeitigt ist. Jn Erwägung dieser Um- stände und in Folge des Veschlufses des Hauses der Abgeordneten vom 24. Jatuar laufenden Jahres hat die Staatsregierung geglaubt, die Ver- shmelzung der beiden Gerichtshöfe von Neuem in Angriff nehmen
gerihts bei Anwendung
Endlich ist in Folge
_Anlangend die Art der Vereinigung, so lag es nahe, hierbei da Gefeß vom 17. März 1852, betreffend die Le E Sie: Tribunals und des rheinischen Revisions- und Kasfationshofs, zum Muster zu nehmen, indessen mußte hiervon abgesehen werden, weil ene Vereinigung unter den damaligen Verhältnissen nur eine sehr l hatte werden können, gegenwärtig aber die dem Artik 92 der Rel afang zum Grunde liegende Absicht der Einheitlichkeit der ehtsprehung zur Ausführung gelangen soll i gung wurde nämlich im Hinblick auf die völlige Verschiedenheit der ysteme des französischen und des altländischen bürgerlichen Rechts Mez D ps für P eLa Cbe R att ê Disziplinarsachen gegén nicht richterliche Justizbeam- a aus dem Bezirk des Appellationsgerichtshofs zu Côlu citan S nat zu übertragen, dessen Mitglieder lediglich aus Richtern bestehen im rheinischen Civilreht und Verfahren ausgebildet l welchem der rheinische ach mit dem Ober-Tribunal stand, wurde erst einiger- estigt dur das Geseß vom 7. Mai 1856 (Geseß-Samm- drs ), betreffend die Erhaltung der Einheit der Rechtsgrund- in den riterlihen Entscheidungen des Ober-Tribunals, und eseß über die Anstellung _im höheren Justizdienste vom 869 (Geseß-Sammlung : mmlung S. 656), na nderen Vorbildung und Qua hen Senats beseitigt ift.
Bei jener Vereini-
und bürgerlichen sachen und die sollten, welche
Sénat hi Dce Las
lose Zusammenhang,
12. März 1 bezw. 6. Mai 1869
ah welchen das Erforderniß einer be- lififation für die Mitglieder des rheini-
f
Appellationsgerihts mit dem Ober - Tribunal i nicht nur |
zuhalten, fondern in Erwägung zu ziehen, daß in den Landestheilen für welche das Ober - Appellationsgeriht errihtet war, das gemeine deutsche Recht die generelle Grundlage des bürgerlichen Rechts bildet, daß fie in dieser Beziehung den altländischen Bezirken des Appellations8- gerihts in Greifswald, des Justiz-Senats in Ehrenbreitsteir und der Hohenzollernschen Lande völlig gleich stehen und daß auch das in den Übrigen altländishen Gebieten geltende preußische Landrecht in dem
lihen Rechtssahen aus dem Geltungsbereihe der Verord- nung vom 2. Januar 1849 R Civil - Senate des Ober - Tribunals und deren Mitglieder fönnen mit hinsichtlich der betreffenden neuen Landestheile nicht, wie dics bei Erlaß des Geseßes vom 17. März 1852 hinsichtlih des rheinischen Rechtsgebiets angenommen wurde, als folche angesehen werden, welche von der Entscheidung der aus jenen Landestheilen an das Ober Tri- bunal gelangenden Sachen auszuschließen seien. Ebensowenig kann man zu einem solchen Resultate gelangen, wenn man das Civilprozeß- verfahren in Betracht zieht. Denn für sämmtliche Landestheile, für welche das Ober - Appellationsgeriht errihtet worden " mit alleiniger Ausnahme des vokmaligen Königreichs Hannover ist bereits durch die Verordnung vom 24. Juni 1867 (Gesez-Samml. S. 885), welche sich in allen wesentlihen Grund- säßen, in der Anordnung und fast durchgehends auch in der Fassung der für Neuvorpommeru, Ehrenbreitstein und Hohenzollern geltenden Verordnung vom 21. Juli 1849 (Geseß-Samml. S. 307) angeschlossen hat, in den hauptsächlihsten Bestimmungen ein diesen Gebieten ge- meinsames Prozeßverfahren geschaffen, welches überdies mit dem neueren Prozeßrecht der übrigen altländishen Provinzen in gleicher Weise “harmonirt:. Jn Betreff der Provinz Hannnover aber ist zu beachten, daß nach Maßgabe des §. 2 der Verord- nung vom 27. Juni 1867 das Ober-Tribunal in den bürgerlichen Rechts\ach-n dieser Provinz nur infoweit zuständig wird, als der Kafsationssenat des früheren Ober-Appellationsgerihts in Celle die Zuständigkeit in denselben hatte. Diese beschränkte sih aber auf die Nichtigkeitsbes{hwerden gegen Urtheile der Civilsenate des eben ge- nannten Ober-Appellationêgerihts und auf die NichtigkeitsLeshwerden zur Wahrung des Geseßes (Artikel Ill. §. 15. I. und II[. des Ge- seßes über die Gerichtsverfassung in Hannover vom 31. März 1859 — Hannov. Geseßz-Samml. S. 207 — und §. 6 Nr. 3 des Geseßes über das dortige bürgerliche Prozeßverfhren vom 31. März 1859 — Hannov. Geseß-Samml. S. 235 —). Die Zabl dieser ge ist eine außerordentlich geringfügige, insbesondere deshalb, weil den Civilparteien die Rechtsmittel nah §. 431 der bürgerlichen Prozeßordnung_ für Hannover vom 8. November 1850 Deuuis Geseß-Samml. S. 447) nie wegen Verleßung matcrieller echtsgrundsäße, sondern nur wegen Verleßung von zwölf einzeln be- stirzuäten Prozeßvorschriften, und auch nur dann unter besonderen, im 8. e a. a. O. angegebenen Beschränkungen zusteht.
Demgemäß war bei der zu bewirkenden Vereinigung des Ober-
Appellationsgerichts mit dem Ober-Tribunal davon Tia, des nicht blos in Straf- und Disziplinarsachen gegen rihterlihe Beamte, hinsichts, deren auch jeßt {hon ein wesentlicher Unterschied zwischen dem rheinischen und den übrigen Senaten nicht besteht, sondern auch in bürgerlichen Rechts- und in Disziplinarfachen gegen nicht ricter- lihe Beamte in Betreff der Theilung des Gerichtshofes in Senate im Allgemeinen dieselben Grundsäße zur Anwendung gebracht werden fönnen, welche in Betreff- - der genannten Sachen aus dem Geltungsbereihe der Verordnung vom 2. Januar 1849 in Kraft - sind. Diese Grundsäße sind enthalten hinsichts der Strafsachen in den Geseßen vom 17. März 1852 und 7. Mai 1856 hinfichts der Disziplinarsachen iu den Gesezen vom 7. Mai 1851 (Geseß-Saniml. S. 218), 21. Juli 1852 (Geseß-Samml. S. 465) und 26. März 1856 (Geseß-Samml. S. 201 hinsihts dex_Civil- sachen in der Allerböchsten Ordre vom 19. Juli 1832 (Gefeßz-Samml. S. 192), der Allerhöchsten Ordre vom 1. August 1836 (Geseß-Samml. S. 218), dem §. 5 des Geseßes vom 17. März 1852, den Gejcßen vom 2. Mai 1853 (Gesez-Samml. S. 169), 26. März 1855 und T: a 1856.
n diesem Sinne die Vereinigung zu erzielen, ist die Aufgabe è Ee ; AUsga des §. 1, Durch denselben wird eine E a Lng in “e Art in ne schlag gebracht, daß das Obex-Apellationsgericht dem Ober - Tribunal einverleibt wird und- in dems tben aufgeht, daß somit ohne Wei- teres die für leßteres bestehenden organisatorischen und reglemen- tarischen Bestimmungen auch auf die Behandiung der aus dem Be- zirk des - ersteren an das Ober - Tribunal gelangenden Sachen An- wendung finden. Hieraus darf jedoch keineswegs gefolgert werden, daß es in der Absicht liegt, sämmtliche aus dem bisherigen- Bezirk des Ober-Appellationsgerichts in Zukunft an das Ober-Tribunal gelangen- den Sachen den gegenwärtig bestehenden Senaten des Ober-Tribunals nah Maßgabe des Prozeßgegenstandes zur Entscheidung zu überweisen und diese Senate duch Mitglieder des bisherigen Ober-Appellations- gerichts zu vermehren. Eine solche Maßregel würde si schon aus praftischen Gründen nicht empfehlen, da die Senate fast durchgängig schon jeßt stark beschäftigt sind und durch eine zu große Vermehrung der Mitglieder derselben mit Rücksicht auf den damit nothwendig verbundenen Wechsel in den Sißungen die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet werden würde. Es wird daher jedenfalls mit der Bildung eines neuen Civil- S vorgegangen werden müssen, und es liegt in der Absicht bei
ildung diejes Senats “von der in der Allerhöchsten Ordre vom 19. Juli 1832 (Gesez-Samml. S. 192) ertheilten Befugniß Gebrauch g machen und demselben alle aus dem Gebiet des Ober- ppellationsgerichts eingehende Civilsachen, auf deren Entschei dung besondere Verfassungen, Rechte und provinzielle Eigen- thümlichfeiten einwirken, zuzutheilen. Selbstverständlih werden diesem Senat mit Rücksicht hierauf Räthe des Obver-Aypellations- A aus. den verschiedenen neuen Landestheilen“ überwiejen werden. Ob demselben auch. noch andere Sachen, für welche die Geseßgebung sämmtlichen Landestheilen gemeinsam ist, überwiesen werden, bleibt von dem Resultat weiterer Erfahrungen abhängig. Die Untersuchungs- sachen werden der I. Abtheilung des Kriminalsenats und die Ent- R der Disziplinarsachen nach Maßgabe des Geseßes vom 26. Ntârz 1856 dem I. Civiljenat allein, bezw. in Verbindung mit den nicht-rbcinischen Mitgliedern des Strafsenats, obliegen. 4 Daß die Gesete, betreffend die Erhaltung dex Einheitäder Rechis- grund\äße in den Entscheiduagen des Ober-Tribunals und zwar:
1) Le Men oNte Ordre vom 1. AugustF1836 (Gesez-Sammlung
? '
2) der des Geseßes vom 26. März 1855 (Gejeßt-Sammlung
3) das Geseß vom 7. Mai 1856 (Geseß-Samml. S, 293), © *" F- fortan auf alle an das Ober-Tribunal gelangende Sachen Anwendung nden, dürfte sih nah der Fassung des S. 1 ebenso von selbst ver- tehen, als daß in Gemäßheit des Artikels Y. des Gefeßes vom 26. April 1851 und §. 2 des Geseßzes vom 27. Juni 1867 (Geseß-Samm- lung S. 1103) die Entscheidung negätiver und positiver Kompetenz- Konflikte, die Verweisung von Sachen an ein anderes als das geseß- lih zuständige Gericht und díe Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichtsstandes dem Ober-Tribunal in Zukunft für den ganzen Um- fang der Monarchie zusteht.
_ Die §8. 2 und 3 enthalten Uebergangs-Bestimmungen. Der Ein- tritt der Râthe des Ober-Appellationsgerihts in das Ober-Tribunal kann, nachdem in Folge des Gesehes, betreffend die Feststellung des
Staatshaushalts-Etat für 1872 vom 17. März v. J. durch den Aller- höchsten Erlaß vom 20. d. Mts. mit Bezug auf die von den Häufern
des Landtags gefaßten Beschlüsse der Ekat der beiden obersten Ge-
rihtshôfe ein / gemeinsamer geworden und den Mitgliedern cine be-
stimmte Anciennetät beigelegt is, Schwierigkeiten vicht mehr
darbieten. Dieselben behalten diese Anciennetät auch in Betreff ihres
Sißtes im Kollegium. Jkú gleicher Art wird der Vize - Präfident —
die Stelle des Ersten Präsidenten ist zur Zeit nicht beseßt — nah
jeßt zu bewirkenden Vereinigung des Ober-
einem Dienstalter in die Reihe der Vize - Präfidenten des Ober-Tri- nen einzutrcten haben. ' e : 7
Der §8. 3 ift da
Der S. 3 ift u bestimmt, die Konlinuität spflec des höchsten Gerichtshofes für L / pf Pag tig
der durch das Gefeß vom 7. Mai 1856 Stand ste | j lz . Mc gewonnene Standpunkt fest- die neuen Provinzen auß:r Zweifel zu
L Z Der Entwurf eines Geseßes, betreffend die den Gerichtsbeamten bei den Kollegial-Gerichten im Bezirk des Appellation38-Gerichtshofes zu Cöln Je Reisen in Civilprozessen zustehenden Reise- osten und Tagegelder, welher dem Hause der Abgeord= neten vorliegt, hat folgenden Wortlaut:
Wir Wilheïm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. nrue ra a Instioutug beider Häuser des Landtages Unserer Mo- narchie für den Bezirk des Appellations - Geri tshofes zu Cö E chtshofes zu Cöln, Wenn in einer bei einem Landgerichte oder dem Appella- i tshofe anhängigen Civilprozeßtache eine Ortsbesichtigung eine Zeugenvernehmuna oder die Vernehmung einer Partei dur ein Mitglied des Gerichts an einem Orte vorgenommen werden muß, dessen Entfernung von dem Sitze des Gerichts mehr als eine Fünftel- meile beträgt, so stehen den Gericht8beainten Reisekosten und Tage- gelder nach folgenden Säßen zu. :
S. 2. An Reisekosten, einschließlich der Koster adckbefs S e sten, chließlich der Kosten der Gepäckbeför- derung erhalten: 3 L Sia I, Bei Reisen, welhe auf Eisenbahnen oder Damvpfschiffen gemacht werden können: der Richter für die Meile 10 Sgr und 1 Thlr. für jeden Zu- und Abgang, der Sefretär für die Meile 74 Sgr. und 20 Sgr. für feden f : IT. Bei Reifen, welche niht auf Eisenbahnen oder macht werden können: der Richter 1 Thlr., der für die Meile. Die R.isekosten werden für die Hin- und Rückreise besonders be-
tions-Gerich
Zu- und Abgang. )ampfschiffen ge- cfretäc 15 Sgr.
Eine angefaugene Fünftelmeile wird für eine volle Fünftelmeile __ Bei Reisen von mehr als einer Fünftelmeile, einer ganzen Meile, kommt eine volle Meile für ebenso für die Rückreise zum Ansaß. An Tagegelder erhalten: der Richter für jeden Tag der Sekretär für jeden Tag i: Die Tagegelder werden um den vierten Theil vermindert, wenn _ an demselben Tage erfolgt. / Werden auf dersclben Reise mehrere Geschäfte in ver- rozeßzsachen zusgeführt, fo find die Reisekosten und Tage- gelder nur einmal zu berechnen und auf die verschiedenen Geschäfte nah billigem Ermessen, jedochß mir der M1ßgabe zu vertheilen, daß die Kosten füc das einzelne Geschäft nicht mehr betragen dürfen, als wenn es allein vorgenommen wäre. : : A Bei einer Reije
weniger als Hinreise und
die Hin- und Nütceise an
nach mehreren Orten ist der von Ort zu Ort
wirklich zurückgelegte Weg ungetheilt der Berechnung zu Grunde zu
; Reisekosteu üssen von dem Amvalt' der retariat hinterlegt werden. Die Bestimmungz2n der v
und Tagegelder de betrcibenden Partei in
C eritsbeamten Boraus auf dem
E ritchenden Paragraphen kommen auch bezüglich der Vernehmung eines Junterdiktionsbeklagten zur An- wendung, sofern das Verfahren von einer Privatpartei betrieben wird Der Beamte der Staatz3anwaltschaft erhält dabei Reisekosten und Tagegelder nach gleichen Säßen wie der Richter. Mo
S 4 No de Cé "a MNvila “4 5 io f r ch @®
e E dem cad do procédités aivile fönnen die Mitglieder der Kolle- gialgerihte in Civilrechtstreitigkeiten mit Amtsverrichtungen beauf- außerhalb des Gerichtsfißes vorzunehmen sind. Zeugenverhöre,
tragt \verde, Dahin gehören Lokalbesichtigungen, miftelung von ODertlichkeiten an Ort und Stelle stattfinden sollen Vernehmungen von Parteien, je Gericht zu erscheinen (Art. 295,258, 328 des code de procédure civile). Weder in dem Kostentarife für Civilsachen vom_16. Februar 1807, noch ani derswo ift indessen bestimint, nah w-chen Säßon tn Fällon dieser Art dem fommittirten Richter und dem ibm assistirenden Gerichtsfchreiber die Reise- Í des code de proc. civ, w?l- cher von den Drtsbesichtigungen handelt, beschcänft si auf die Vor- rift, daß die Reisekosten von der betreibenden P irtei vorgeschossen und auf der Gerichtsschretberct hinterlegt weden follei. A j Bei dieser Lage der Grsezgebung kann den Gerichtsbeamten in den in Rede stehenden Fäll-n nur ein Anspruch auf Ersaß der baarcn Auslagen, die ihnen aus der Reise Und dem Aufenthalte an dem aus- wärtigen Orte erwachsen zugestanden werden. 1 Landgerichten üblichen Praxis hat der Aawalt der betreibenden Partei zur Deckung dieser Auslagen eine entsprehende Sum ue im Voraus i anderen BudsEia herfömmlih ge- in der Regel dem G-\{häf
Ort und Stelle beiwohnt, die Gerichtsbeamten bet léltet in ae e lageùà bestreitet. i
Uebrigens ‘ertheilt dec Art. 1035 des cod de pr. civ. dem Ge- richte die Befugniß, mit der Vornahme der schäfte den Frieden®êrichter des Orts zu beauftragen und von dieser Befugniß wird fait regelmäßig Gebrauh gemacht. F richtern sind aber für R-isen, i
welche außer Stan e find,
or Gericht
fosten zu vergüten find.
Nach ter bei einzelnen
zu hinterlegen, während es L
worden ist, daß der Anwalt,
in Rede stehenden Ge-
1 on Friedens- fi welche sie in Folge eines solchen Auf- trages machen, bestimmte G-bühren in der Taxe vom 23. Mai 1859 (Geses-Samml. Seite 309) bewill'gt.
__ Wenngleich hiernach die Mitglieder der Kollegialgerihte nur selten in die Lage kommen, Reisen zu den vorgedachten Zw cken unternehmen zu müssen und wenngleich bisher auch nicht ein einziger Fall bekannt geworden ist, in welchem die obenerwähnte Praxis der rheinischen Gerichte ciner Partei Veranlassung zar Beschwerde gegeben hätte, so muß es nichts desto weniger, sowohl wegen der Möglichkoit von Miß- A als auch um der Bera eile der G-richtebeainten Rechnung zu tragen, für angemessen erachtet werden, die hervorgehobene Lüde des Civilfosten-Tarifs auszufüllen. i kd As Erwägungen
nt b Wesentlichen (Sesetzes, betreffend die Tagegelder Reisekosten beamten für Reisen in Civil-Rechtsstreitigkeiten dieselben Reisekosten und Diäten bewilligt, welche sie nach dem leßterwähnten Entwurfe Der § 5 gencralisict die im Artikel 301 des code de procédur : civile bezügli der Ortsbesichtigungen eni- ha 4 Die B-stimmung des §. 4 ist in der Natur der Sache begründe!, und findet fich in ähnlicher F1ssung im Actikel 12 der Gebührentaxe für die Frieden“gerichte vom 23 Mai 1859 (Geselz- Sammlung Seite 309) und in Artikel 73 der G'bührentaxe für die Gerichtsvollzieher vom 29. März 1851 (Gesez-Sammlung Seite 73). Der §8. 6 endlich betrifft die Reifen, zu w {chen ein Jaterdiktionsver- fahren Veranlassung g-ben kann. soll der Interdiktionsb-klagte, wenn seine persönlich? Vernehmung in der Rathskammer unthunlich erscheint, an seinem Aufen'haltsorte durch ein beauftragtes Mitgli-d des Gerichts in Assistenz des Séekre- 3 Beamten des 1 l In den bei Weitem meisten Fällen wird das Interdiftionsverfahren im Junteresse der öffentlichen Ord- nung dur die Staatsanwaltschaft von Amtsw-gen betrieben und für Fälle. dieser Art bestimmt der Artikel 118 des D-fkrets vom 18. Juni 1811, daß die Kosten, zu welchen auch die Reis.kosten der Gerlichte- beamten gehören, von der Staatsfasse vorgrichess-n und wie in Straf- sachen liquidirt werden sollen (fr. Artikel 88 und 89 des D.krets vom ; Bei denj-nigen Jnterdiktions - Proz 1 dagegen, welche von einer Privatpartei geführt werden, verhält cs sich mit dea Reisekosten der Gerichtsbeamten ebenso, wie in anderen Civ lreht=- ftreitigfeiten; bezüglich dieser Jutecdiktions - Prozesse iït daher au * die gleiche Veranlassung zur gesetzlichen Regeiung der fraglichen Kost.n
bei Dienstreisen erhalten sollen
haltene Vorschrift.
Nach Artikel 496
s öffentlichen niteriums vernommen werden.
18. Juni 1811).