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wärtigen Amte, die Militär- und die Marine-Jntendanten, die diplomatifchen Agenten eins{ließlich der Konsuln.
__ Die im Dienste befindliche Zahl der vortragenden Räthe, sowie die Zahl der etatêmäßigen Hülfsarbeiter, welche mit Vorbehalt der einstweiligen Verseßung in den Ruhestand angestellt werden, soll nicht A is der etatsmäßigen Stellen der entsprechenden Kategorie übersteigen.
§. 26. Das Wartegeld beträgt bei Gehältern bis zu 150 Tha- lern ebensoviel als das Gehalt, bei höheren Gehältern drei Viertheile des Gehalts, jedoch nicht weniger als 150 Thaler. :
Be est tellung der Jahresbeträge- der Wartegelder werden über- schießende Thalerbrüche auf volle Thaler abgerundet. E stei Der Jahresbetrag des Wartegeldes kann 3000 Thaler nicht über-
eigen. ‘
8. 27. Die Zahlung des Wartegeldes erfolgt im Voraus in derselben Weise, in welcher bis dahin ‘die Zahlung des Gehalts statt- gesunden hat. Die Gehaltszahlung höit auf und die Zahlung des
artegeldes beginnt mit dem Ablaufe des Viertesjahres, welches auf den Monat folgt, in welhem dem Beamten die Entscheidung über seie einstweilige Verseßung in den Ruhestand, der Zeitpunkt derselben und die Höhe des Wartegeldes bekannt gemacht worden ist.
ÀÂ; 28. Die einstweilen in den Ruhestand verseßten Beamten sind bei Verlust des Wartegeldes zur Annahme eines ihnen übertragenen Reichsamtes, welches ihrer Berufsbildung entspricht, unter denselben
E E verpflichtet, unter denen nach §. 23 ein Reich8beamter die Versebunz in ein anderes Amt sih gefallen lassen muß.
. 29. Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes hört auf:
1) Wenn der Beamte im Reihsdienste mit einem dem früher von ihm bezogenen Diensteinkommen mindestens gleichen Dienstein- Fommen wieder angestellt wird, j
2) wenn der Beamte das Deutsche Jndigenat verliert, j
3) wenn der Beamte ohne Genehmigung des Reichskanzlers seinen Wohnsiß außerhalb der Bundesstaaten nimmt,
4) wenn der Beamte des Dienstes entlassen wird.
. 30. Das Recht auf den eus des Wartegeldes ruht, wenn und so lange der einstweilig in den Ruhestand verseßte Beamte in
olge einer Wiederanstellung oder Beschäftigung im-Reichs- oder im
taatsdienste ein Diensteinkommen bezieht, insoweit als der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzurechnung des Wartegeldes dèn Betrag des von dem Beamien vor der einstweiligen Verseßung in den Ruhestand bezogenen Diensteinkommens übersteigt. Findet die
B-schäftigung des Beamten vorübergehend gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung statt, so wird demselben das Wartegeld sür die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung unverkürzt, dagegen vom fiebenten Monat ab nur zu dem nah der vorstehenden Bestimmung zulässigen Betrage gewährt.
8. 31. Nach dem Tode eines einstweilig in den“ Ruhestand ver- eßten Beamten erfolgt die Gewährung des Gnadenquartals vom
artegelde an die Hinterbliebenen nah den in den §8. 7 und 8 ent- haltenen Grundsäßen.
8. 32. (Entlassung der auf Probe, Kündigung oder auf Wider- ruf angestellten Beamten). Die N der aut Probe, auf Kün- digung oder sonst auf Widerruf angestellten Beamten erfolgt durch diejenige Behörde, welche die Anstellung verfügt hat.
8. 33. (Wiederanstellung ausgeschicdener Beamten). Zur Wie- deranstellung von Beamten, welche aus dem Reichsdienste freiwillig oder unfreiwillig ausgeschieden find, bedarf es der Genehmigung der obersten Reichsbehörde.
8. 34. (Pensionirung der Beamten. Anspruch auf Pension). Jeder Beamte, welcher sein Diensteinkommen aus der Reichskasse be- zieht, erhält aus der leßteren eine lebenslänglihe Pension, wenn er nah einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren in Folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Shwäche seiner körperlichen oder eistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd un- fähig ist, und deshalb in den Ruhestand verseßt wird.
. 35. Der Reichskanzler, der Präsident des Mae uts, der Chef der Kaiserlichen Admiralität und der Staatssekretär inm Auswärtigen Amte können jeder Zeit au ohne eingetretene Dienst- unfähigkeit ihre Entlassung erhalten und fordern. Der Anspruch auf
ensign beginnt, wenn der Ausgeschiedene mindestens zwei Jahre das rg Mari Amt - bekleidet hat. Der Mindestbetrag der En ist ein Viertel des etatsmäßigen Gehaltes. Jm Uebrigen - gelten füx die
Höhe und den Bezug der Pension die Vorschriften dieses. Gesetzes.
_§. 36. Jst die Dienstunfähigkeit (8. 34) die Folge einer Krank- gen Verwundung oder fonstigen Beschädigung, welche -der Beamte ei Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung desselben ohne eigene Verschuldung sich zugezogen hat, so tritt die Pensionsberechti- gung auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein.
_§. 37. Die unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der Kün- digung ängestellten Beamten haben einen Anspruch auf Pension nach Maßgabe dieses Geseßes nur dann, wenn fie eine in ‘den Besoldungs- Etats aufgeführte Stelle bekleiden; es kann ihnen fedoch, wenn fie eine solche Stelle nicht bekleiden, bei ihrer Verseßung in den e eine Penfion bis auf Höhe der durch dieses Geseß bestimmten Säße bewilligt werden.
__ §. 38. Reichsbeamte, deren Zeit und Kräfte durch die ihnen
übertragenen Geschäfte nur nebenbei in Anspruch genommen, oder
welche ausdrücklih nur auf eine bestimmte Zeit oder für ein seiner
Natur nah vorübergehendes Geschäft angenommen werden, erwerben
S ¿mens auf eine Pension nach den Bestimmungen dieses ebes.
Darüber, ob eine Dienststellung eine solche is, daß sie die Zeit und die Kräfte eines Beamten nur nebenbei in Anspruch" nimmt, ent- ne bei der Dienstübertragung die dem Beamten vorgeseßte Dienst-
ehörde.
Ä 39. Wird außer dem im f 36 bezeichneten Falle ein Beamter vor Vollendung des zehnten Dienstjahres dienstunfähig und deshalb in den Ruhestand verseßt, g kann demselben bei vorhandener Bedürf- tigkeit durch Beschluß des Bundesraths eine Pension entweder auf be- stimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden.
8. 40. (Anspruch auf Umzugsfkosten.) Hat der in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand verseßte Beamte seinen dienst- lihen Wohnsiß im Auslande, so sind demselben die Kosten des Um- zuges nah dem innerhalb des Reichs von ihm gewählten Wohnorte zu gewähren.
8. 41. (Betrag der Pension.) Die Pension beträgt, wenn die Verseßung in den Ruhestand nach vollendetem zehnten, jedoch vor voll- endetem elften Dienstjahre eintritt, 20/3, und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um 1/8 des in den §8. 42 bis 44 bestimmten Di-nfteinkommens.
Ueber den Betrag von ©°/8o dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht statt. ¡
i n dem im §. 36 erwähnten Falle beträgt die Pension stets 29/80, Da Vene des §. 39 höchstens 2%/% des vorbezeichneten Dienstein-
ommens. j
Bei ier Penfion werden überschießende Thalerbrüche auf volle Thaler ábgerundet.
8. 42. Der Beréchnung der Penfion wird das von dem Beamten jen bezogene gesammte Diensteinkommen, soweit es niht zur Be- treitung von Repräsentations- oder. Dienstabfwandskosten gewährt u nah Maßgabe der folgenden näheren Bestimmungen zu Grunde gelegt:
1) Fefststehende Dienst-Emolumente, namentli freie Dienstwoh- nung, sowie die anstatt derselben gewährte S IEC Non s, Beo, rungs- und Erleuchtungsmaterial, Naturalbezüge an Getreide in- terfurter u. #. _w., sowie der Ertrag von Dienstgrundstücken kommen nur insoweit zur Anrechnung, als ‘deren Werth in den Besoldungs- Etats auf die Geldbesoldung des Beamten in Rechnung gestellt oder zu einem bestimmten Geldbetrage als anrechnungsfähig bezeichnet ist.
2) Dienst-Emolumente, welhe ihrer Natur nah On und fallend find, werden nach den in den Besoldungs-Etats oder sonst bei a arear ens E auf ea g r weg gege berei
e gen in Ermangelung solcher Febseßzungen -nach threm durchschnittlichen Betrage während der drei Prot Kalenderjahre vor
hem ahre in welchem die Pension festgeseßt wird, zur -Anrehnung gebracht. ; E 3) Blos zufällige Diensteinkünfte, wie widerrufliche Tantième, Kommissionsgebühren, außerordentliche Remunerationen, Gratifikatio- nen und dergleichen kommen nicht zur Berechnung. Í
4) Bei den servisberehtigten Militärbeamten wird der mittlere Stellen- beziehungsweise Chargen- (Personal-) Servis als Theil des Gehalts betrachtet.
- 9)- Das gesammte e Berechnung zu ziehende Diensteinkommen einer Stelle darf den Betrag des böten Normalgehalts dersenigen Diensteskategorie, gut welcher die Stelle gehört, niht übersteigen.
Ohne diese Beschränkung kommen jedoch solche Gehaltstheile oder Besoldungszulagen, welchs ur Ausgleichung eines von dem be- treffenden Beamten in früherer Stellung bezogenen Diensteinkommens Gi Mei mit Pensionsberehtigung gewährt sind, zur vollen An- rechnung.
_6) Wenn das nah den Bestimmungen dieses Paragraphen er- mittelte Einkommen eiues Beamten insgesammt mehx als 4000 Tha- ler beträgt, wird von dem überschießenden Betrage nur die Hälfte in Anrechnung gebracht. i /
» Die Pension für die einstweilen in den Ruhestand gegegten Be- amten wird von dem zur Zeit ihrer Verseßung in den Ruhestand be- zogenen gesammten Diensteinkommen berechnet.
_§. 43. Ein Beamter, welcher früher ein mit einem höheren Diensteinkommen verbundenes Amt beklcidet und dieses Einkommen wenigstens ein Jahr bezogen hat, erhält, fofern der Eintritt oder die Verseßung in ein mt von geringerem Diensteinkommen nicht ledig- lih auf jeinen im eigenen Interesie gestellten Antrag erfolgt oder aber al3 Strafe auf Grund des §. 75 gegen ihn verhängt ist, bei seiner Dein in den Ruhestand eine nah Mahgabe des früheren höheren Diensteinkommens / unter Berückfichtigung der gesammten Dienstzeit berechnete Penfion. Jedoch soll die gesammte Penfion das leßte pen- sionsberehtigte Diensteinkommen nicht übersteigen.
__§. 44. Das mit Nebenämtern oder Nebengeschäften verbundene Einkommen begründet nur dann einen Anspruch auf Pension, wenn eine etatêmäßige Stelle als Nebenamt bleibend verliehen ist.
8. 45. L A der Dienstzeit.) Die Dienstzeit wird vom e B ersten eiolichen Verpflichtung für den Reichsdienst an ge- rechnet.
Kann jedoch ein Beamter nahweisen, daß seine Vereidigung erst nah seinem Eintritte in den Reich8dienst stattgefunden hat, so wird die D enstzeit von dem leßteren Zeitpunkte an gerechnet.
. 46. Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in, Anrechnung, während welcher ein Beamter
1) unter O von Wartegeld im einstweiligen Ruhestande, oder 2) im Dienste eines Bundesstaats oder der Regierung eines zu einem Bundesstaate gehörenden Gebiets fih befunden hat, oder __3) als A ee ehemalige Militärperson nur vor- läufig oder auf Probe im Civildienste des Reiches, eines Bundes- staats, oder der Regierung eines zu einem Bundesstaat gehörenden Gebiets bes{chäftigt worden ist, oder
4) eine prafktische Beschäftigung außerhalb des Dienstes des Reiches- oder eines Bundesstaates ausübte, insofern und insoweit diese Beschäftigung vor. Erlangung der Anstellung in einem Reichs- oder unmittelbaren Staatsamte behufs der technischen Ausbildung in den Prüfungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist.
Im Falle der Nr. 2 wird die Dienstzeit e den für die Be- s der Dienstzeit im Reichsdienste gegebenen Bestimmungen be- rechnet.
_- §-. 47. Der Civildienst wird die Zeit des aktiven Militärdienstes Ene E ; s
§. 48. Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des achtzehnteu Le- bensjahres fällt, bleibt außer Berehnung.
: ur die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem mo- bilen oder Ersaß - Truppentheile abgeleistete Militärdienstzeit kommt, ohne Rücksicht auf das Lebensalter, zur Anrechnung.
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer angeordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobilmachung.
S. 49. Für jeden Feldzug, an welchem ein Beamter im Reichs- heere, in der Kaiserlichen Marine oder in der Armee eines Bundes- staates der Art theilgenommen hat, daß er wirklih vor den Feind ge- kommen, oder in dienstlicher Stellung den mobilen Truppen in das L gefolgt, oder auf einem zur Verwendung gegen den Feind be- timmten Schiffe oder Fahrzeuge der Kaiserlihen Marine eingeshifft gewesen ist, wird demselben zu ‘der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr hinzugerechnet. i
Ob eine militärishe Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug anzusehen ist, und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre in Anrechnun ommen jollten, darüber wird in jedem Falle durch den Kaiser Beslimantaa getroffen. Für die Ver- E bewendet es bei den hierüber in den einzelnen Bundes- taaten Ar Bestimmungen.
_§. 90. In wie weit die Zeit eines Festungsarrestes oder einer Kriegsgefangenschaft angerechnet werden könne, ist nah den für die Pensionirung der Militarpersonen des Reichsheeres und der Kaiser- lichen Marine geltenden geseßlichen Bestimmungen zu bemessen.
S. 51. Den gesandts{haftlihen und den besoldeten Konsulats- beamten, welche in außereuropäischen Ländern eine längere als einjäh- rige Verwendung gefunden haben, wird die daselbst zugebrachte Dienst- zeit bei Verwendung in Ost- und Mittelasien, Mittel- und Südame- rika bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht.
Bei Verwendung von gesandtschaftlihen oder von besoldeten Konjulatsbeamten in anderen außereuropäischen Ländern als den vor- bezeichneten ist es dem Beschlusse des Bundesraths vorbehalten, dem Vorstehenden entsprehende Bestimmungen zu treffen.
. 92. Mit Genehmigung des Bundesraths kann nah Maßgabe der Bestimmungen in den §8S. 45 bis 49 dje Zeit angerehnet werden, während welcher ein Beamter
1) sei es im Jn- oder Auslande als Sachwalter oder Notar fungirt, im Gemeinde-, Kirchen- oder Schuldienste oder im Dienste einer- landesherrlichen Haus- oder Hofverwaltung \sih befunden, oder
2) im Dienste eines dem Reiche niht angehörigen Staates ge- standen hat, oder
3) außerhalb des Dienstes des Reiches oder eines Bundesstaates prakti]ch beschäftigt gewesen ist, insofern und insoweit diese Beschäf- tigung vor Erlangung der Anstellung in einem Reichs- oder unmittel- baren Staatsamte herkömmlih war.
_§. 93. (Nachweis - der Dienstunfähigkeit). Zum Erweise der Dienstunfähigkeit eines seine Verseßung in den Ruhestand nachjuchen- den Reichsbeamten ist die Erklärung der demselben unmittelbar vor- geseßten Dienstbehörde erforderlich, daß sie nah pflihtmäßigem Er-
messen den Beamten für unfähig halte, seine Amtspflichten feruer zu |"
erfüllen. | In wie weit andere Beweismittel zu erfordern oder der Erklä- rung der unmittelbar vorgeseßten Behörde entgegen für ausreichend zu erachten sind, hängt ‘von dem Ermessen [der über die Verseßung in den Ruhestand- entscheidenden Behörde ab. |
. 54, Die Bestimmung darüber, /ob und zu welchem Zeit- punkte dem Antrage eines Beamten auf Verseßung în den Ruhestand / p ugeben ‘ist, sowie ob und Bee BeR on demselben zusteht, erfolgt urch die dberste Reichsbehörde. ei denjenigen Beamten, welche eine Kaiserliche Bestallung erhalten haben, is die Genehmigung des Kaisers zur Verseßung in den Ruhestand/ erforderlich,
8. 55. (Zahlbarkeit der Pensionen.) Die Verseßung in den Ruhe- stand tritt, sofern niht auf den Antrag oder mit ausdrücklicher Zu- stimmung des Reichsbeamten ein früherer Zeitpunkt festgeseßt wird, mit dem Ablaufe des Vierteljahres ein, welches auf den Monat folgt, in welhem dem Beamten die Entscheidung über seine Verseßung in den Ruhestand und die Höhe der ihm etwa zustehenden Pension (§. 54) bekannt gemacht worden ist. - 4 Die Pensionen werden mondätlich im Voraus ag
den Vorschriften dex §8. 61 bis 67 erfolgen.
etwaiger Wiedererlangung desselben ;
dienste ein Diensteinkommen bezieht, H ntg als der Betrag dieses neuen Diensteinkommens untec D nuñg der Pension den Betrag des von dem Beamten vor der Pensionirung bezogenen Diensteinkom- mens Les
), erwirbt für den Fall des Zurüdcktretens in den Ruhestand den
verlängerten Dienstzeit und des in der neuen Diensteinkommens berechnete Pension nur dann, wenn die neu hinzu- tretende Dienstzeit wenigstens ein Jahr betragen hat.
bis auf Höhe des Betrages derselben das Recht auf den Bezug der früheren Persion hinweg. . 99. Erdient ein Pensionär, welcher in eine an sich zur Pen/
fion berechtigende Stellung des Staatsdienstes eingetreten ist, in diese: Stellung eine Pension, so findet neben derselben der Fortbezug der au? Grund dieses Geseßes gewährten Pension nur in dem durch §. 57 Nr. 2 begrenzten Umfange statt. i
- §. 60. Die Einziehung, Kürzung und Wiedergewährung der Pension auf Grund der Bestimmungen in den §8. 57 bis 59 trili mit dem Beginn desjenigen Monats ein, welcher auf das eine solche Veränderung nach sich ziehende Ereigniß ege L : __ Im Falle vorübergehender Wiederbeschäftigung im Reichs- oder im Staatsdienste gegen Tagegelder odcr eine „anderweite Entschädi- gung findet die im Schlußsaß des §8. 30 enthaltene Vorschrift An-
endung.
S. 61. (Zwangsweise Verseßung in den Ruhestand.) Ein Reichs- beamter, welher durch Blindheit, Taubheit oder ein sonstiges körper- liches Gebrechen oder wegen Schwäche feiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, soll in den Ruhestand verseßt werden.
S. 62. Sucht der Beamte in einem solchen Falle seine Ver- seßung in den Ruhestand niht nach, so wird ihm oder seinem nöthi- genfalls hierzu besonders zu bestellenden Kurator von der vorgeseßten Dienstbehörde unter Angabe der Gründe der Pensionirung und des f gewährenden Pensionsbetrages “eröffnet, daß der Fall seiner Ver- eßung in den Ruhestand vorliege.
; . 63. Wenn der Beamte gegen die ihm gemachte Eröffnung (S. 62) innerhalb sechs Wochen keine Einwendung- erhoben hat, so wird in derselben Weise verfügt, als wenn er seine Pensionirung selbst nachgesucht hätte.
Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zum Ablaufe des- jenigen Vierteljahres, welches auf den Monat folgt, in dem ihm die Verfügung über die erfolgte Verseßung in den Ruhestand mit- getheilt ist.
8. 64. Werden von dem Beamten gegen die Verseßung in den Ruhestand Einwendungen erhoben, \» beschließt die oberste Reichs- behörde, ob dem eta hren Fortgang zu geben sei.
In diesem Falle hat der damit von der obersten Reichsbehörde j beauftragende Beamte die streitigen Thatsachen zu erörtern, die er- orderlichen Zeugen und Sachverständigen eidlich zu vernehmen, und dem zu pensionireunden Beamten oder dessen Kurator zu gestatten, den Mara beizuwohnen.
__ Zum Schluß ist der zu pensionirende Beamte oder desse Kurator über das Ergebniß der Ermittelungen mit seiner Erklärung und seinem Antrage zu hören.
Zu den Verhandlungen is ein vereideter Protokollführer zu- zuziehen.
eingereiht, welche geeigneten Falls eine Vervollständigung der Ermit- telungen anordnet.
__ Die baaren Auslagen für die durch die Schuld des zu penfio- nirenden Beamten veranlaßten erfolglosen Ermittelungen fallen dem- selben zur Last. ‘
F. 66. Hat der Beamte eine Kaiserlihe Bestallung erhalten, so erfolgt die Entscheidung übe die Verseßung in den Ruhestand vom Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrath.
In Betreff der übrigen Beamten steht die Entscheidung der obersten Reichsbehörde zu. Gegen diese Entscheidung hat der Beamte binnen einer Frist von vier Wochen nah deren Empfang den Rekurs an den Bundesrath. Des Rekursrehts ungeachtet kann der Beamte von der obersten Reichsbehörde sofort der weiteren Amtsyerwaltung vorläufig enthoben werden.
. 67. Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zum Ablauf des BVierteljahres, “das auf den Monat folgt, in welchem dcm in Ruhestand verseßten Beamten die Entscheidung des Kaisers, oder der obersten Reichsbehörde zugestellt worden ist. E
F. Ist ein Beamter vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Pensionsberechtigung für ihn eingetreten sein würde , dienstunfähig geworden, o kann er gegen seinen Willen nur unter Beobachtung der- jenigen Formen, welche für das förmliche Disziplinarverfahren vor- geschrieben sind, in den Ruhestand verseßt werden.
Wird es jedoch von déx obersten Reichsbehörde mit Zustimmung des Bundesrathes angemessen befunden, dem Beamten eine Pension zu dem Betrage zu bewilligen, welher ihm bei Erreichung des vorgedachten Zeitpunktes zustehen würde, fo kann die Penfionirung desselben nach
9. (Bewilligung-für Hinterbliebene.) interläßt €in Pen- sionär eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, îo wird die Pension noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat gezahlt. An wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die Ei Reichsbehörde.
Die Zahlung der Pension für den auf den Sterbemonat folgen- den Monat kam mit Genehmigung der obersten -Reichsbehörde auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene Eltern, Ge]hwister, Ge- L aba oder Pflegekinder, deren Ernährer er gewesen ist, in
edürftigkeit hinterläßt, “oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der leßten Kraukheit und der Beerdigung zu decken.
Der über den Sterbemonat hinaus ge trie einmonatliche Be- trag der Pension kann nit Gegenstand: der Beschlagnahme sein.
8. 70. (Transitorische Bestimmungen.) Jst die nach Maßgabe dieses Ge]eßes Zee Pension geringer a!s die Pension, welche dem Beamten hätte gewährt werden müssen, wenn er vor dem Erlasse die- ses Geseßes nah den damals für ihn geltenden Bestimmungen pen- sionirt worden wäre, - so wird die leßtere Penfion an Stelle der erste- ren bewilligt. a j
8. 71. Insofern vor der Uebernahme eines Beamten in den Reichsdienst hinsichtlih der aus den früheren Diensterhältnissen dem- Lade erwachsenden Pensionsansprüche mittelst eines vor dem Erlasse ieses Gesetzes abgeschlossenen Staatsvertrages béesondere Festseßungen
getroffen sind, sellen diese Festsebungen auch für die Berechnung der jenem Beamten demnächst aus der Reichskasse zu gewährenden Pension maßgebend sein. - Indeß sollen statt der gedachten besonderen Bestim- mungen die im gegenwärtigen Geseße enthaltenen Vorschriften insoweit Anwendung finden, als sie für den Beamten günstiger find. - 8. 72. (Allgemeine Bestimmungen über e ea und deren Bestrafung.) Ein Reichsbeamter, welcher die ihm obliegenden Pflichten (§. 10) verleßt, begeht ein Dienstvergehen und hat die Dis- ziplinarbestrafung verwirkt. :
8. 73. Die Disziplinarstrafen bestehen in: 1) Ordnungsstrafen, 2) Entfernnng aus dem Amte.
8. 74. taten sind: 1) Warnung, 2) Verweis, 3) Geld- buße bei besoldeten Beamten bis zum Betrage des einmonatlichen Diensteinkommens, bei unbesoldeten bis zu dreißig Thalern.
Geldbuße kann mit Verweis verbunden werden. |
è, 75. Die Entfernung aus dem Amte kann bestehen: 1) in Strafverseßung. / | :
* ‘Dieselbe erfolgt durch Verseßung in ein anderes Amt von gleichem Range, jedoch mit Verminderung des Diensteinkommens um höchstens ein Fünftel Statt -der Verminderung des Dienfteinkommens kann
6 Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung der Pensio- nen). Das Recht auf ben Betiig der Pénsion ruht: N
eine e verhängt werden, welche ein Drittel des Diensteinkom- mens eines Jahres nicht übersteigt.
1) wenn ein Pensionär das deutsche Indigenat verliert, bis zu
2) wenn und so lange ein Pensionär im Reichs- oder im Staats-
§ in Pensionär, welcher in eine an si zur Pension be- religetbe Stellung des Reichsdienstes wieder eingetreten f 8. 57 T,
Anspruch auf Gewährung einer - nach Maßgabe Le ne ellung- bezogenen
Mit der Gewährung einer hiernach neu berehneten Pension fällt
8. 65. Die geschlossenen Akten werden der obersten Reichsbehörde :
Die Strafverseßung wird durch die oberste Reichsbehörde“ in Ausführung gebracht. :
2) In alp Pt Dieselbe hat: den Verlust des Titels und Pensionsanspruchs von Rechtswegen zur Folge. Hat vor Beendi-
ung des Disziplinar - Verfahrens das Amtsrerhältni bereits aufge- bört, so wird, falls nicht der Angeschuldigte. unter Üebernahme der osten freiwillig auf Titel und Pensions - Anspruch verzichtet, auf deren Verlust an Stelle der Dienstentlassung erkannt.
Gehört der Angeschuldigte zu den Beamten, welche einen Anspru auf Pension haben, und lassen besondere Umstände eine mildere Be- urtheilung zu, so ist die Disziplinarbehörde ermächtigt, in ihrer Ent- scheidung zugleich festzuseßen, daß dem Angeschuldigten ein Theil des i of Pensionsbetrages auf Lebenszeit oder auf gewisse Jahre zu belassen fei. :
. 76. Welche der in den §8. 73 bis 75 bestimmten Strafen anzuwenden sei, ist nah der größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens mit besonderer Rücksicht auf die gesammte Führung
des Age en zu ermessen.
. Im ‘Laufe einer gerichtlichen Untersuhung darf gegen den Angeschuldigten ein Disziplinarverfahrén wegen der nämlichen That- sachen nicht ‘eingeleitet werden.
Wenn im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Thatsachen eine gerichtliche Untersuchung gegen den Angeschuldigten er- öffnet wird, so muß das Disziplinarverfahren bis zur Beendigung des gerichtliche Verfah?ens ausgeseßt werden.
8. 78. Wenn von den gewöhnlichen Strafgerichten auf Freisprehung erkannt ist, so findet wegen derjenigen Thatsachen, welche in der ge- richtlihen Untersuchung zur Erörterung gekommen sind, ein Diszipli- Rae Lee nur noch insofern statt, als dieselben an fich und ohne ihre Beziehung zu dem geseßlichen Thatbestande der strafbaren Hand- lung, welche den Gegenstand der Untersuchung bildete, ein Dienstver- gehen enthalten. S
Jst in einer PONGA Untersuchung eine Verurtheilung ergan- gen, welche den Verlust des Amtes nicht zur Folge gehabt hat, so bleibt derjenigen Behörde, welche über die Ginleitung des Disiplinar- verfahrens zu verfügen hat, (§. 84, Abs. 1), die Entscheidung darüber vorbehalten, ob außerdem ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder fortzujeßen scki__ /
F. 79. Spricht das Geseß bei Dienstvergehen, welche Gegen- stand eines Disziplinarverfahrens werden, die Verpflichtung zur Wie- dererstattung oder zum Schadensersaße oder cine sonstige civilrechtliche Verpflichtung aus, so gehört die Klage der Betheiligten vor das Civil- geriht. Die Befugniß der vorgeseßten. Behörde, einen Beamten zur Erstattung eines widerrechtlich erhobenen oder vorenthaltenen Werth- betrages anzuhalten, wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
L 80. (Von dem Disziplinarverfahren.) Jeder Dienstvorgeseßte ist zu Warnungen und Verweisen gegen die ihm untergeordneter Reichs- beamten befugt. ;
8, 81. Geldbußen können
1) von dec obersten Reichsbehörde gegen alle Reichsbeamte und zwar bis zum höchsten age (8. 74 Nr. 3),
2) von den derselben unmittelbar untergéordneten Behörden und Vorstehern von Behörden bis zum Betrage von zehn Thalern,
3) von den deu,leßteren untergeordneten Behörden und Vorstehern von Behörden bis zum Betrage von drei Thalern verhängt werden. A
& 82. Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beam- ten Gelegenheit zu geben, sich über die ihm zur Last gelegte Verleßung seiner amtlichen Pflichten zu verantworten.
Die Verhängung der Ordnungsstrafen erfolgt unter Angabe der Gründe durch oel Be Verfügung oder zu Protokoll. | i
Ist e:ne Geldbuße für- den Fall der Nichterledigung einer .\pe- ziellen dienstlihen Verfügung binnen einer bestimmten Frist angedroht, Jo éo nach Ablauf der Frist die Geldbuße ohne weiteres festgejeßt werden.
8. 83. Gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen findet nur Beschwerde im Instanzenzuge statt. : i
8. 84. Der N aus dém Amte muß ein fêrmliches Dis- ziplinarverfahren vorhergehen. Die Einleitung desselben wicd von der obersten Reichsbehörde E E
Das Disziplinarverfahren besteht in einer shriftlihen Vorunter- suchung und einer mündlichen Verhandlung. ; i
8 85. Die oberste Reichsbehörde ernennt den untersuhungfüh- renden Beamten, und diejenigen Beamten, welche im Laufe des Diszi- any e Lea die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft wahrzuneh- men haben.
Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Verfügung der Einleitung des Disziplinarverfahrens und die Ernennung des untersuhungführen- den Beamten vorläufig von einer der ím §. 84 unter Nr. 2 bezeich- neten Behörden oder einem der dort bezeichneten Beamten ausgehen. Es ist alsdann die Genehmigung der obersten Reichsbehörde einzuho- len und, sofern diese, versagt wird, das Verfahren einzustellen.
. 86. Die entscheidenden Disziplinarbehörden, welche je nah Bedürfniß zusammentreten, sind
1) in erster Instanz die Disziplinarkammern,
2) in zweiter Instanz der Disziplinarhof.
§Ÿ 87. An folgenden Orten: 4 S
otsdam, Frankfurt a. O., Königsberg, Danzig, Stettin, Köslin, Bromberg, Posen, Magdeburg, Erfurt, Breslau, Liegniß, Oppeln, Münster, Arnsberg, Düsseldorf, Köln, Trier, Darmstadt, Franksurt a. M., Kassel, Hannover, Schleswig, Leipzig, Karlsruhe, Schwerin, Lübeck und Bremen wird je eine Disziplinarkammer errichtet. ;
Durch Anordnung des Kaisers können im Einvernehmen mit dem Bundesrathe einzelne Disziplinarkammern auch an anderen Orten er- richtet werden. i :
Der Disziplinar-Hof tritt anm Siße des Reichs-Ober-Handels8ge- richts zusammen. i "n :
8. 88. Die Bezirke der Disziplinarkammern werden vom Kai- ser im Einvernehmen mit dem Bundesrathe abgegrenzt. i
Zuständig im einzelnen Falle ist die Disziplinarkammer, in deren Bezirk der- Angeschuldigte zur Zeit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens feinen dienstlihen Wohnsiß hat, und wenn die- ser Wohnsiß im Auslande sich befindet, die Disziplinarkammer in
otsdam. F Streitigkeiten über die Zuständigkeit verschiedener Disziplinar- fammern werden vom Disz1plinarhof B S
& 89. Jede Disziplinarkammer besteht aus fieben Mitgliedern. Der Präsident und wenigstens drei andere Mitglieder müssen in ridh- terliher Stellung in einem Bundesstaate s:in. / :
Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Disziplinarsachen erfolgt durch fünf Mitglieder. Der Vorsißende
a wenigstens zwei Beisißer müssen zu den- richterlichen Mitgliedern gehören.
8. 90. Wenn. auf den Antrag des Beamten der Staatsanwalt- schaft oder des Angeschuldigten der Disziplinarhof das Vorhandensein von Gründen anerkennt, welche die Unbefangenheit der zuständigen Disziplinarkammer zweifelhaft machen, so tritt eine andere durch den Disziplinarhof ernannte Disziplinarkammer an deren Stelle.
8. 91. Der Po! besteht aus elf Mitgliedern, von dene wenigstens vier zu den Bevollmächtigten zum Bundesrathe, der Präsdent und wenigstens, fünf zu den Mitgliedern des Reichs-Ober-
sgerihts gehören müssen. / j Î
Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Disziplnarsachen erfolgt durch sieben Mitglieder. Der Vorsitzende ete tens drei Beisißer müssen zu den richterlichen Mitgliedern gehören. / L l
8. 92. Die Geschäftsordnung bei den Disziplinarbehörden, ins- besondere die Be wgnte des Präsidenten und die Reihenfolge, in wel- her die rihterlichen Mitglieder an den einzelnen Sißungen Theil zu nehmen haben, wird dur ein Regulativ geordnet, weiches der Dis- apo zu entwerfen und dem Bundesrath zur Bestätigung ein- zureichen hat. :
§. 93. Die Mitglieder der Disziplinarkammern und des Dis-
vom Kaiser ernannt, und für die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amts verpflichtet. : : ;
8. 94. În der Voruntersuhung wird der Angeschuldigte unter Mittheilung der Anschuldigungspunkte vorgeladen und der Beamte der Staatsanwaltschaft zugezogen. . Dieselben werden, wenn sie erscheinen, mit ihren Erklärungen und Anträgen gehört. Die Zeugen werden, nah Befinden, eidlich vernommen, und die sonstigen Beweise erhoben. Den Vernehmungen der Zeugen darf weder der Beamte der Staats anwaltschaft noch dec Angeschuldigte beiwohnen. a
Die Verhaftung, vorläufige Festnahme oder Vorführung des An- geshuldigten ist unzulässig.
8. 5. Ueber jede Untersuhungshandlung ist dur einen verei- deten Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen. Den vernonimenen
ersonen ist ihre Aussage unmittelbar nah der Protokollirung vorzu- aen um denselben Gelegenheit zur Berichtigung und Ergänzung zu geben.
8. 96. Wenn der Voruntersuhungsbeamte die Voruntersuchung für geschlossen erachtet, so theilt ér die Akten dem Beamten der Staatsanwaltschaft mit. Hält dieser eine Ergänzung der Vorunter- suchung für erforderlich, so hat er dieselbe bei dem Voruntersuchtings- beamten zu beantragen, welcher, wenn er anigegengeseler Ansicht ift, die Entscheidung der obersten Reichsbehörde einzuholen hat.
8. 97. Nach geschlossener Voruntersuchung ist dem Angeschuldig- ten der Inhalt der erhobenen Beweismittel mitzutheilen. Darauf werden die Akten an die oberste Reichsbehörde eingesendet. ;
8 98. Die oberste Reichsbehörde kann mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung das Verfahren einstellen, und geeigneten Falls eine Ordnungsstrafe verhängen. E
Der Angeschuldigte erhält Saa des darauf bezüglichen, mit Gründen zu unterstüßenden Beschlusses.
99. Die Wiederaufnahme des Dis3ziplinarverfahrens wegen der nämlichen Anschuldigungspunkte ist nur auf Grund neuer Beweise und während eines Zeitraumes von fünf Jahren, vom Tage des Ein- \stellungsbeschlusses ab, zulässig. : i
War eine Ordnungsstrafe verhängt (§. 98), so findet eine Wieder- aufnahme des eingestellten Dizziplinarverfahrens nicht statt.
8. 100. Die Einstellung des Verfahrens muß erfolgen, sobald der Ängeschuldigte seine Entlassung aus dem Reichsdienste mit Ver- zicht auf Titel, Gehalt und Pensionsanspruh nachsucht, vorausgeseßt, daß er seine amtlichen Geschäfte bereits erledigt und über eine ihm etwa anvertraute Verwaltung von Reichsvermögen vollständige Rech- nung gelegt hat. i 2 E i
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist in diesem Falle nicht gli, Die Kosten des eingestellten Verfahrens (§. 124) fallen dem
[ngeschuldigten zur Last. ; E A
8. 101. Beschließt die oberste Reichsbehörde die Verweisung der Sache vor die Disziplinarkammer, so wird der Angeschuldigte nah Eingang einer von dem Beamten der Staatsanwaltschaft anzuferti- genden Anschuldigungsschrift unter abschriftlicher Mittheilung der leß- teren zu einer von dem Vorsißenden der Disziplinarkammer zu be- stimmenden Sißung zur mündlichen Verhandlung vorgeladen.
Der Angeschuldigte kann sich des Beistandes eines Advokaten oder S als Vertheidigers bedienen. Dem Leßteren ist die Einsicht der Voruntersuchungsakten zu gestatten. :
. 102. Die mündliche Verhandlung findet statt, auch. wenn der Angeschuldigte nicht erschienen ist. Derselbe kann ih durch einen Advokaten oder Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Disziplinar-Kam- mer stcht es jedoch, sofern der Angeschuldigte seinen dienstlihen Wohn- siß im Deutschen Reiche hat, jederzeit zu, das persönliche Erscheinen des Angeschuldigten unter der Warnung zu verordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Vertheidiger zu seiner Vertretung niht werde zuge- lassen werden. : N -
8. 103. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Oeffent- lihfeit kann aus besonderen Gründen auf den Antrag des Ange- \chuldigten, des Beamten der Skaatsanwaltschaft oder von Amts- wegen dur Beschluß der Disziplinar-Kammer ausgeschlossen oder auf bestimmte Ban beschränkt werden. Die Gründe der Ausschlie- ßung oder Beschränkung der Oeffentlichkeit müssen aus dem Sißungs- protokoll hervorgehen. S 5 :
‘§8. 404. Bei der mündlichen Verhandlung wird der wesentliche Snhalt der Anschuldigungsfrist von dem Beamten der Staatsanwalt- schaft mündlich vorgetragen. Der Angeschuldigte wird vernommen. Gesteht derselbe die den Gegenstand der Anschuldigung bildenden That- sachen ein und walten gegen die Glaubwürdigkeit seines Geständnisses feine Bedenken ob, f beschließt die Disziplinarkammer, daß eine Be- weisverhandlung nicht stattfinde. N
Andernfalls giebt ein von dem Vorsißenden ‘der Disziplinar- fammer aus der Zahl der Mitglieder ernannter Berichterstatter auf Grund der bisherigen Verhandlungen cine Darstellung der Beweis- aufnahme, soweit sie sich auf die in der Anschuldigungsschrift enthal- tenen Anschuldigungspunkte bezieht. / i j
Zum Schluß wird der Beamte der Staatsanwaltschaft mit sei- nem Vor- und Antrage und der Angeschuldigte mit seiner Vertheidi- gung gehört. Dem Angeschuldigten steht das leßte Wort zu.
8. 105. Wenn die Disziplinarkammer vor oder im Laufe der mündlichen Verbandlung auf den Antrag des Angeschuldigten oder des Beamten der Staatsanwalshaft oder von Amtswegen die Verneh- mung von Zeugen, sei es vor der Disziplinarkammer oder durch einen beauftragten Beamten, oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel für angemessen crachtet , so erläßt sie die erforderliche Verfügung und verlegt nsöthtgenfalls die Fortseßung der Verhandlung auf einen anderen Tag, welcher dem Angeschuldigten bekannt zu machen ist.
. 106. Die Vernehmung | der Zeugen muß auf Antrag des Beamten der STAEITa nal A, oder des Angeschuldigten in der mündlichen Verhandlung erfelgen, sofern die Thatsachen erheblich sind, über welche die Vernehmung stattfinden soll, und die Disziplinar- kammer nicht die Ueberzeugung gewonnen hat, daß der Antrag nur auf Verschleppung der Sache abzielt. i j
8. 107. Stehen dem Erscheinen eines Zeugen Krankheit, große Entfernung oder andere unabwendbare Hindernisse entgegen, o ist von der Disziplinarkammer dessen Vernehmung durch einen damit beauf-
ngeschuldigten anzuordnen. a l i ;
: ls große Entfernung im Sinne dieses Gesebes ist es nit an- zusehen, wenn der Zeuge sich im Bezirke der ent]cheidenden Diszipli- narkammer aufhält. . E E
8. 108. Bei der Entscheidung hat die Disziplinarkammer, ohne an positive Beweisregeln gebunden zu sein, nah ihrer freien, aus dem Jnbegriffe der Verhandlungen und Beweise geshöpften Ueberzeugung zu beurtheilen, inwieweit die Anschuldigung für begründet zu erachten.
Ist die Anschuldigung nicht begründet, fo spricht die isziplinar- fammer der Angeschuldigten frei. Vorläufige Freisprechung (Entbin- dung von der Instanz) ist nicht statthaft. Gegen den freigesprochenen Angeschuldigten darf wegen der nämlichen den Gegenstand der Anschul- digung bildenden Handlung ein Disziplinarverfahren nicht wicder cin- geleitet werden. L E
Jst die Anschuldigung begründet, so kann die Entscheidung auch auf eine bloße Ordnungsstrafe lauten. A
Die Entscheidung, welche mit Gründen versehen sein muß, wird in der Sitzung, in welcher die mündliche Verhandlung becndigt wor- den ist und spätestens innerhalb der darauf folgenden vierzehn Tage p ne Ausfertigung der Entscheidung wird dem Angeschul-
igten ertheilt. E
S. 109. Ueber die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches die Namen der Anwesenden und die wesentlichen Momente der Verhandlung enthalten muß. Das Protokoll wird von dem R und dem Protokollführer unterzeichnet,
8. 110. Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer steht die Berufung an den Disziplinarhof sowohl dem Beamten der Staats- anwaltshaft als dem Angeschuldigten offen. :
Neue Thatsachen, welche die Grundlage einer andecu Beschuldi- gung bilden, dürfen in der Berufs-Instanz nicht vorgebracht werden.
ziplinarhofes werden für die Dauer der zur Zeit ihrer Ernennung von thnen bekleideten Reichs- oder Staatsämter vom Bundésrath gewählt,
L 111. Die Anmeldung der Berufung geschieht zu Protokoll oder \riftlich bei der Disziplinarkammer, welche die anzugreifende
eamten unter Beiladung der Staatsanwaltschaft und des *
Entscheidung erlasscn hat. Von Seiten des Angeschuldigten kann sie auch dur einen Bevollmächtigten geschehen. f i
Die Frist zu dieser Anmeldung is eine vierwöchcntliche, Sie beginnt für den Beamten der Staatsanwaltschaft mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Entscheidung verkündet, für den Ange- shuldigten mit dem Ablaufe des Tages, an welhem ihm die Aus- fertigung der Gutsheidung zugestellt worden ist.
_S§. 112. Zur schriftlichen Rechtfertigung der Berufung steht dem- jenigen, der dieselbe rechtzeitig angenteldet hat, eine vierzehntägige Frist, vom Ablaufe der Anmeldungsfrift gerechnet, ofen. :
8. 113. Die Anmeldung der Berufung und die etwa eingegan- gene Berufungsschrift wird dem Gegner in Abschrift zugestellt, und t dies der Beamte der Staatsanwaltschaft ist, in Urschrift vor- gelegt. i
Innerhalb vierzehn Tagen nach erfolgter Zustellung oder Vorle- gung kann der Gegner eine Beantwortungsschrift einreichen.
8. 114. Befindet sih der Angeschuldigte im Auslande, so hat die Disziplinarkammer die Fristen zur Anmeldung und Rechtfertigung E Berufung und zur Beantwortung der Berufung des Beamten er Staatsanwaltschaft wit Rückficht auf die Entfernung des dienst- U Ra des Angeschuldigten von Amiswegen zu erweitern und die betreffende Verfügung gleichzeitig mit dem Urtheil beziehungs- weise mit der Anmeldung der Berufung des Beamten der Staatsan- waltschaft dem Angeschuldigten zuzustellen.
. 115. Die Fristen zur Rechtfertigung und Beantwortung der Berufung (§8. 112 bis 114) können auf Antrag von der Disziplinar- kammer verlängert werden. :
8. 116. Nach Ablau® der in den §8. 113 bis 115 bestimmten Fristen werden die Akten an den Disziplinarhof eingesandt.
Der Disziplinarhof kann die zur Aufklärung der Sache etwa er- forderlichen Verfügungen erlassen. Er bestimmt sodann eine Sißung zur mündlichen Verhandlung, zu welcher der Angeschuldigte vorzuladen und der Beamte der Staatsanwaltschaft zuzuziehen ist.
In. der mündlichen Verhandlung giebt zunächst ein von dem Vor- sißenden des Disziplinarhofs aus der Zahl seiner Mitglieder ernannter Berichterstatter eine Darstellung der bis dahin ftattgefundenen, auf die in der Anschuldigungêschrift enthaltenen Anschuldigungspunkte be- züglichen Verhandlungen.
Im Uebrigen wird nach Maßgabe der in den §. 101 Absaß 2, L 102, §. 103, § 104 Absatz 2 und 3, §. 105, § 106, § 107 Absatz 1, 5. 108 und §. 109 enthaltenen B-stimmungen verfahren.
8. 117. Ein anderes Rechtsmittel, als die Berufung, insbesondere auch das Rechtsmittel des Ein|pruchs (Opposition oder Restitution) findet im Disziplinarverfahren nicht statt.
8. 118, Der Kaiser hat das Recht, die von den Disziplinar- behörden verhängten Strafen zu erlassen oder zu mildern.
_§. 11€. Die Vorschriften der §8. 84 bis 118 gelten auch in Ansehung der einstweilig in den Ruhestand verseßien Beamten.
Der leßte dienstliche Wohnfiß derselb.n ist für die Zuständigkeit im Disziplinarverfahren entscheidend. y
_§. 120. (Besondere Bestimmungen in Betreff der Beamten der Militär-Verwaltung). Gegen Militärbeamte, welche ausschließlich unter Militär-Befehlshabern stehen, verfügt der kommandirende Gc- neral des Armee-Corps, beziehungsweise der Chef der Kaiserlichen Admiralität die Einleitung der Untersuchung und ernennt den Vor- Untersuhungsbeamten._ 4
8. 121. Die entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz ist die Militär-Diszipiinar-Kommission. ;
Für jedes Armee-Corps tritt die Militär-Disziplinar-Kommission am Garnifonorte des General-Kommandos zusammen. Dieselbe wird aus einem Obersten als Vorsißenden und sechs anderen Mitgliedern, von denen drei zu den Stabsoffizieren, Hauptleuten oder Rittmeistern, die Übrigen zu den oberen Beamtea der Militär-Verwaltung gehören müssen, gebildet. / n :
Die Militär-Disziplinar-Kommissionen für die Marine haben ihren Siß an den betreffenden Marine-Stationsorten und bestehen aus einem Kapitän zur See als Vorsißenden und ses anderen Mitglie- dern, von denen drei zu den Stabsoffizieren der Marine oder zu den Kapitän-Lieutenants, die übrigen zu den oberen Beamten der Marinc- verwaltung gehören müssea. j
Die Mitglieder der Kommission werden von der obersten Neichs- behörde ernannt. A j
8. 122. Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei den Mi- litär-Disziplinar-Kommisfionen werden von dem Corps-Auditeur, be- ziehungsweise dem Marine-Stations-Auditeur wahrgenommen. Jm Behinderungsfalle wird von der obersten Reichsbehörde cin anderer Auditeur mit der Stellvertretung beauftragt. M
L 123. Gegen Militärbeamte kommen in Betreff der Verfügung von Disziplinarstrafen, die nicht. in der Entfecnung aus dem Amte bestehen, die auf jene Beamten bezüglichen besonderen Bestimmungen zur Auwendung. Dasselbe gilt von der Amtssuspension aller Beamten der Militärverwaltung im Falle des Krieges. E
8. 124. (Kosten des Disziplinarverfahrens.) Für das Disziplinar- verfahren werden weder Gebühren, noch Stempel, sondern nur baarz Auslagen in Ansaß gebrach :
Jnsoweit im förmlichen Disziplinarverfahren (§ 84) der Ange- chuldigte verurtheilt wird, ist er shuldig, die baaren Auslagen des derfahrens ganz oder theilweise zu erstatten. Ueber die Erstattungv- pflicht entscheidet das Disziplinarerkenntniß. : 5 J
8 125. (Vorläufige Dienstenthebung.) Die vorläufige Dienst- enthebung eines Reichsbeamten (Suspension vom Amte) tritt kraft des Gesetzes ein: 5 v j
1) wenn im gerihtlihen Strafverfahren seine Verhaftung be- beschlossen oder gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urtheil erlassen ist, welches den Verlust des Amtes kraft des Geseßes nach sih zieht; A s | E
2) wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Enischeidung ergangen ist, welche auf Dienstentlassung lautet. /
8 126. Im Falle des §. 125 Nr. 1 dauert die Suspension bs zum Ablauf des zehitcn Tages nah Wiederaufhebung des Verhaftungë- beschlusses oder nah eingetretener Rechtskraft - desjenigen Urtheils höherer Instanz, durch welches der angeschuldigte Beamte zu einer anderen Strafe als der bezeichneten verurtheilt wird. ;
Lautet das rechtskräftige Urtheil auf Freiheitsstrafe, so dauert die Suspension, bis das Urtheil vollstreckt ist. Wird die Vollstreckuuz des Urtheils ohne Schuld des Verurtheilten aufgehalten oder untec- brochen, so tritt für die Zeit des Aufenthalts oder der Unterbrechung eine Gehaltékürzung (§. 128) nicht ein. Dasselbe gilt für die iu ersten Absaße dieses Paragraphen erwähnte Zeit von zehn Tagen, weun nicht vor aeial Dee (of Ron vom Amte im Wege des Disziplinarverfahrens beschlossen wird- z
t Falle des 8. 125 Nr. 2 dauert die Suspension bis zur Rei- kraft der in der e ergchendeu Entscheidung.
8127. Die oberste Reihsbehörde kann die Suspension, sobatd gegen den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet oder die Einleitung eines förmlichen Disziplinar - Verfahrens (§. 84) verfügt wird, oder auch demnächst im Laufe des einen oder anderen Verfaßrens bis zur rechtsfräftigen Entscheidung verfügen. :
& 128. Während der Suspension des Beamten wird vom Ab- lauf des Monats ab, in welchem dieselbe verfügt ist, die Hälfte seincs Diensteinkommens innebehalten. i : i j
In Fällen der Noth des Beamten“ ist die oberste Reichébchêrde ermächtigt, die Innebehaltung des Diensteinkommens auf deu vierten Theil desselben zu beschränken. : E
Auf die für Dienstunkosten besonders angeseßten Beträge ist bei Berechnung des innezubehaltenden Theils vom Diensteinkommen keine Rüefsiht zu nehmen. [ n : 4
Der inncbèhaltene Theil des Diensteinkommens ift zu den Kosten, welche dur die Stellvertretung des Angeschuldigten verursaht werdecu, der Lage Rest zu den Untersuchungskosten (§. 124) zu verwenden. Einen weiteren Beitrag zu den Stellvertretungskosten zu leisten, ist der Beamte nicht verpflichtet. N
§. 129. Der zu den Kosten (§. 128) nicht verwendete Le des Einkommens wird den Beamten auch in deu Falle nahgezahlt, wo
das Verfabren die Entfernung aus dem Amte zur Folge gehabt hat.