1873 / 72 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 Mar 1873 18:00:01 GMT) scan diff

Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, s Vorladungen u. dergl.

on Bekanntmachung. i Í der Ioseph Wilezynski'schen Konkurssache ift durch Be- \{luß des unterzeihneten Gerichts an Stelle des bisherigen einst- weiligen Verwalters Johann Nieradzinski ‘aus Xions, der Kanzlei- direktor Wiebiner aus Schrimm als solchen ernannt worden. Schrimm, den 18. März 1873. / Königliches Kreisgericht. L. Abtheilung.

[770] Bekanntmachuug. É Der am 3. August 1867 eröffnete Koukurs Uber das Vermögen der Witiwe Emilie Aue geb. Grubiß, resp. das Vermögen der Daun Carl Wm. Aue zu Magdeburg ist dur rechtêkräftig be- tätigten Akkord beendet. : Magdeburg, den 17. März 1873. i öniglihes Stadt- und Kreisgericht. I. Abtheilung.

[771] Bekanntmachung. S Der am 6. Januar 1873 zu Hönigern, Kreis Namslau in Schle- sien, verstorbene Fleischermcister Gottfried Klonz hat in dem wech- selseitigen Testament mit seiner Ehefrau Johanna, geborene Gewinner, vom 31. Januar 1867, publizirt am 26. ebruar 1873, den zu Ame- rika, angeblich in New-York, lebenden S neider Friedri Klonz, seinen Sohn als Erben in Höhe feines Pflichttheils eingeseßt, wovon derselbe hiermit in Kenntniß geseßt wird. Namslau, den 11. März 1873. ias Königliches Preußisches Kreisgericht. II. Abtheilung.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c.

1 Bekanntmachung.

Verkauf event. Verpachtung des au der Humme zu Groß-Berkel, Amts Hameln belegenen fiska- lischen Wassermühlen-Etablifsements.

Auf Anordnung-der Königlichen Finanz-Direktion, Abtheilung für Domänen, zu Hannover soll das an der Humme zu Groß-Berkel, Amts Hameln. belegene fiskalishe Wassermühlen-Etablissemeut, bestehend,

a, in Grundflächen, : an Hof- und Gebäude-Flächen, Garten und Wiesen, e von 0,917 Hektaren, oder 3 Morgen 59,9 []R. ann., . in Gebäuden und Baulichkeiten 1) das Mühlen-Gebäude, außer den Ein- und Vor- richtungen zum Mühlenbetriebe, die Wohn-, Scheunen- und Stall-Räume enthaltend; 2) das Neben - Gebäude, zum Back- und Stall- Gebäude eingerichtet ; / 3) die Brücke über die Humme mit den Grund- und Stauwerken und dem Ueberfalle, zum 1. Mai d. I. öffeutlih meistuietend verkauft; / event. ‘bei etwa nit erzielt werdendem annehmbaren Kaufgeld- - Angebote, für die Zeit von vier Iahren resp d. I. ab bis zum 1. Mai 1877 öffentlih meistbietend ver- pathtet werden. L Termin zum Verkaufe resp. zur Verpahtung des obigen fis- calischen Etablissements ist auf i ee ir ad Mittwoch, acn 16. April d. I., Morgens 11 Uns u ‘auf der hiesigen Königlichen Amtsstube anberaumt. 1 G

Die in dem Termine veröffentliht wdenden Berkaufs- xesp. Verpachtungs-Bedingungen find vor demselben in der Sthreib- stube des Königlichen Amts und zwar täglich in den Geschäfts- stunden einzusehen, auch suchen Abschriften aegen Etstattung der Kosten dafelbst ertheilt.

Die Kauf- resp. e t-Bewerber haben sich vor dem Lizita- tions-Termine über ihre VBermögens-Berhältuisse und sonh gen Qualifikationen bei dem unterzeihneten Königlichen Amtshaupt- mann genügend auszuweisen. aa 4

Nachrichtlich wird annoch bemerkt, E die zu dem Etablisse- Men 0E E Wasserkraft zu 14 effektiven Pferdekräften er- mitte

Hameln, den 19. März 1873.

Der Königliche Amtshauptmann

A. Meyer.

Bekanntmachung.

(M. 492]

Die Anfertigung der Steinsehßerarbeiten zu der Neupflasterung! |

verschiedener Straßenstreckn: 1) in der Neuen Ds 2) in der Neuen Jakobstraße, 3) in der Landobergerttraße, 4) auf der Südseite des Leipzigerplaßes, 5) in der Louisenstraße, 6) in der Kleinen Präsidentenstraße, 8 auf dem Spittelmarfkt, in der Stralauerstraße und 9) in der Markgrafenstraße soll im Wege der öffentlihen Submission vergeben. werden. Î Indem wir dies bekannt machen und auf die in unjerer Regiftra- tur zur Einsicht ausliegenden Bedingungen und Anschlags-Extrakte

Bezug nehmen, schen wir der Einreichung der Submissionen bis.zum |

2, k. Mt. entgegen. h Berlin, den 18. März 1873. Königliche Ministerial-Bau-Kommissiou. Kühlenthal. Zeidler. (a 1022/3.)

rir i Bekanntmachung.

20: Meter Tuch sollen im Wege der öffentlichen Submission beshaffflff werden. Lieferungsbedingungen liegen zur Cinsicht aus, auf Verlangen werden dieselben sowohl, als auch Proben über}audt.

Auf diese Lieferung Reslektirende haben versiegelte, mit der Auf-

as „Subwission -aufSTuch“

versehene Offerten bis zum ; Montag, den 7. April cr., Mittags 12 Uhr,

an die unterzeichnete Direktion franko einzusenden.

Spandau, den 14. März 1873. _(8.74/5) Direktion des Feuerwerks-Laboratoriums.

Bekanntmachung.

Königliche Bsébahnu.

[709]

Die auf der Königlichen Ostbahn und in deren Werkstätten an- alten Materialien,

gesammelten Metall - Abgänge und sonstigen

nämlich:

. vom 1. Mai |

werden von denselben auf desfallsiges An- |

; än Berlin an unserer

Schienen, Radreifen, Schmiedeeisen, Eisenblech, Gußstahl, 6000 _ Gußeisen, Mesfing, Gummi, Manufacte 2c. 6050 lee im Wege der öffentlichen Submission nah Gewicht 2c. verkauft werden. Die hierauf bezüglichen Bedingungen, nebst spezieller Nahweisun sämmtlicher zum Verkauf gestellten alten Materialien nah Eigenscha ynd Qualität werden jedem Kauflustigen auf portofreie Requisition. Meg übersandt werden. - : : ¿ ie Beditigungen sind ferner zur Einsicht ausgelegt, in den Bü- reaus der Ostbahn-Werkstätten zu Berlin, Landsberg a. W,., Brom- berg, Dirschau und Königsberg i. Pr. und in den Stations-Büreaus der Königlichen Ostbahn gu Berlin, Frankfurt a. O., Kreuz, Schneide- mühl, Terespol, Wurlubien, Dirschau, Danzig Lege Thor —, Thorn, Insterburg und Gumbinnen. Der Subriissions-Termin ist

hierzu auf: Freitag, den 28. März 1873, Bormittags 11 Uhr,

‘in Empfang gen

tigen Jahres zu

bindlich. Elberfelù,

[M.’491]

Die nah Maßgabe der Submissions-Bedingungen auszufertigenden Offerten sind portofrei und versiegelt mit der Aufschrift:

Offerte auf Ankauf von Materialien-Abgängen

an den Untèrzeichneten zu übersenden. Auf der Adresse 1st dem Bestimmungsorte „Bromberg“ noch das Wort „Bahnhof“ beizufügen. : Die Eröffnung der Offerten erfolgt zur bezeichneten Termins- stunde in Gegenwart der etwa ershicucnen Submittenten. Bromberg, den 6. März 1873.

Der Königliche - Sr E E

- Hra f.

Einsendung von zogen werden.

Die Bergamtsgebäud

Königlich

Scheiben- oder Speichenrädern, O stragfedern und -

15,100 Gußstablspiralfedern. E Die maßgebenden Bedingungen uyd Zeichnungen können in un- serem Ceitralbureau hier eingesehen und Abdrüdcke derselben kostenfrei

ommen werden.

Die Ablieferung der Wagen hat in der ersten Hälfte, die Ablie- ferung der Achsen, Räder und Fedecn in den ersten 3 Monaten künf-

erfolgen.

Offerten mit entsprehend äußerer Bezeichnung werden bis. zunr 3. April entgegengenommen und“ bleiben bis zum 18. April c Nee

den 18. März 1873.

Königliche Eisenbahn-Direktion.

in meinem Büreau Bahnhofsstraße Nr. 33 hierselbst angeseßt. Submission auf Dampfkessel.

Die Lieferung von zwei Stück cylindrishen Dampfkesselu von je 9,5 Meter Länge A 2,25 Meter Durchmesser mit je 2 Stück innenliegenden Feuerrohren, dehgieidien vou einem Dampfsammlec und voliständiger Armatur soll im : j

Die Lieferungsbedingungen können hier einugese

Rege der Submission vergeben werden. gesehen, oder gegen 8 Sgr. Kopialgebühren in Abschrift per Post be-

Submissions - Offerten werden bis Freitag, den 4. April a.

(,, Nachmittags 3 Uhr, irx dem im Gesammt- e angeseßten Termine angenomma, wie alsdann auch

in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten geöffnet. Obernkirchen, de: 18. März 1873.

Preußisches, Fürstlich Schaumburg-

Lippesches Gesammt-Bergimt. (, 1019/3)

Bergisch-Märki Eisenbahu.

Wir beabsichtigen, die Lieferung und Aufstellung von 23 Kreuz- drehscheiben von 4,4 Meter Durchmesser für die Volmethalbahn, die Mittlere Ruhrthalbahn, die Zweigbahnen Lennep-Wipyerfürth und Finnetrop-Rothemühle, in zwei Loose von 12 resp. 11 Stück getheilt, im Wege der Submission zu verdingen. Zeichnung und _Bedingniß- heft liegen in unserm hiesigen Central-Bau-Bureau zur Einsichtnahme aus, au sind Abdrücke derselben gegen Kostener]saß von dem Bureau- Dor seher Ra Elkemann zu beziehen Anerbietungen mit der AU}s\ckchMrilt:

Offerte auf Lieferung von Kreuzdrehscheiben für die Bolmethalbahn 2c.

sind’ bis zum 9. April cr., an welchem Tage Vormittags 11 Uhr, L R derselben erfolgen wird, versiegelt und portofrei einzu- reichen.

Elberfeld, den 13. März 1873.

Königliche Eisenbahn-Direktion.

Vergish-Mürkis che Eisenbahn.

[7 [774]

Wir beabsichtigen im Wege der Submission die Beschaffung von 1000 offenen Güterwagen, darunter 750 Koks- und Kohlen- wagen, 200 bedeckten Güterwagen, 250 Schienenwagen, ; \ 50 bedeckten Viehwagen, sowie ferner von 3000 Gußstahlachsen,

machen. Wird

Cölu, den

[M. 479.)

Die am 1.

affe, / in Hannover

, Angermünde bei Herren Geb. Ortueyer, e G! j

Bitt erfeld bei Herrn Hugo Quooß. Kiel bei H

Basel bei Herren Jsaac Dreyfus Söhne,

Bremen bei Herrn E. C. Weyhaufsen, :

Breslau bei der Breslauer Disconto-Bank (Friedenthal & Co.),

j bei der Breslauer Wechslrr-Bank,

Braunschweig bei Herren Oppenheim & Meyer, Leer bei

Carlsruhe bei Herrn Veit L. Homburger, Lüneburg ü s „_ Strauß &-Co.,

Cösln bei der Gn des Ee und Commissions-Bank. J

. Stein, Ó

Lübeck bei

avid

Ï bei Herren B W. Bassenge & Co., é 7 bei Herrn M. Schie Nachfolger Naumbur Düsseldorf bei Herren Baum, Böddinghaus & Co., " Nürnberg Dessau bei Herrn F. Herre, i Ó Grfurt bei Herrn H. Moos,

fr rth bei Herren Berolzheimer & Co., Pt;

rankfurt a. M. bei der Frankfurter Wechsler-Bank. osen bei srliß bei der Communalständischen Bank für: die Oberlausitz, i bei Herrn H. Breslauer,

é „Herren Hegemeister & Co., Göttingen bei Herren Benfey & Co., Gen j bei Herrn

alberstadt bei Herrn Carl Kux sen., alle a. S. bei

Schwerin

Herrn H. F. Lehmann, amburg bei Herrn L. C. Delbanco, ¿ Herren Ed. Frege & Go., Hannover bei der Seondchtitben Bank, ë bei Hercn Herrm. Bartels,

v « . Pereß, Berlin, den 15. März 1873.

Stuttgar Zeit bei

mana qaquÊnm a AaqU U Ahaus

Die Direktion. JIachmaun. Sehweder.

[M. 489]

Die Einlösung der

bier bei unserer Kasse, Große in Berlin bei der Preußischeu Gesellschaft.

Den Coupons ist ein arithmetish geordnetes Nummernverzeichniß beizufügen. Hamburg, den 20. März 1873.

« Mágdeburg bei

y y Herrn Si r Celle bei Herrn Philipp Daniel, Münster bei Herren Ad. Schmedding & " Ï Daniel, Mannheim bei Dresden bei der Dresdener Disconto-Bank Frénkel & Co., e Meiningen bei

. Brodhag. c Stettin bei der Stettiner VereinsLank, n : Würzburg bei

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u- \. w.

von öffentlichen Papieren.

2 MPreußische Boden-Ciedit-

Aktien-Bauk.

Der Umtausch unserer Depositions-Stheie gegen Original- Aktien beginnt vom

Montag, den 24. März cr. ab

an unferer Kasse. E : A ;

Die Dispositions-Scheine sind arithmetisch gorduet mit doppel- ten Nummern-Verzeichnissen einzureichen. / /

Berkin, den 20. März 1873.

Die Direktion. |

Iachmanu. Schweder. Lehmann.

Rheinische Eisenbahn.

Mortififkation ciner abhanden geren n L ERaaT on Von ‘den unterm s0. November 1 giten 4 rioritäts-Obligationen 11. Serie unserer Geiej e ist. das eine tüd sub Nr. 50,801, im Nennwerthe von gekommen. Unter Bezugnahme auf §. 6 zes Mone Privilegii er- _geht hiermit ‘die sffentl:che Aufforderung, die o gation cinzuliefe

61 privilegiten 4¿prozentigen thlen., abhanden en| bezeichnete Obli-

in, oder die etwaigen Rechte an jieselbe geltond zu dieser Aufforderung nach zweimalger Wiederholung

und einer ferneren Frist von vier Monaten keine holge geleistet, o werden wir bei dem Königlichen Landgerichte hie i \ rung der Obligation becntragen und demnächst a} deren Stelle ein neues Dokument ausfertigen lassen. |

t die Annulli-

20. März 1878 Die Direction.

Preußische Voden-Credit-Actien-Bank.

ril 1873 fältigen Coupons unserer kündbareu Hypotheken-Sthuldstheine werden von heute ab eingelöst :

bei Herrn Alexander Simon,

üterbogk bei Herren Gebr.{ Meifer,

errn W. Ahlmann,

A Königsberg Sj Pr. bei der Preußischen CreditAnftalt (Stephan:

chmidt), Herrn Sal. L. Cohn,

Leipzig bei Herren Becker & Co., i Herrn H. Wiemann,

bei Herrn Simon Heinemann,

Herrn S S E

Cts . Priebe, |

bei Herren Teeßmann Roch Seefeld, erren W. H. Ek Söhne, erron Paradies & Co., |

ebr. H. Kayfer, |

errn A. Vogel,

g a. S. bei loch & Co.

bei Herren

s | Oldenburg bei Herren C. & G. Ballin, Osnabrück bei Herrn N. Blumenfeld,

bei Herra H. Herz, erren Annus & Stephan,

errn Rob. Seegall Bogler,

Quedlinburg bei Herrn G. Rosto ck bei der Rostocker Vereinsbank

bei der Gewerbebank H. Schuster & Co.,

Stendal bei Herrn S. Adler

Wilh. Ehrich,

t bei N ‘G. Louis Schweißer, erren Wüstefeld & Thomasius,

erren Gebr. Richter,

errn I. F. A. Zürn.

Lehmann, _

Hypotheken-Bänk in Hamburg. am fl. April 153

fällig werdenden Zinscoupons unserer vierundeinhalb ee Bl rien 15, erfolgt von diesem Termine an : eichen ,

Hypotheken : Versicherungs: Actien-

Die Direction.

Zweite Beilage |

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

N 72. :

Landtags - Angelegeuheiten.

Berlin, 22. März.- Dem - Hause der Abgeordneten ift noch folgender Entwurf eines Geseßes über das Ko sten- wesen in Auseinanderseßungssachen vorgelegt worden :

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. vèrordnen mit Zustimmung der „beiden Häuser des Landtags der Mon- arie für alle Landestheile, in ‘welchen das Regulativ, betreffend die Kosten der gutsherrlih bäuerlichen Auseinänderseßungen, Gemeinheits8- theilungen, Ablösungen u. \. w. vom 25. April 1836 gilt, was folgt:

Erster Abschnitt, betreffend die von den Parteien zu bezahlenden

Kosten.

§. 1.- Die-Parteien haben an Stelle der Kosten, welche bisher nach dem Kosten-Regulativ vem 25. April 1836 erhoben find, Pausch- säße nah Inhalt dieses Geseßes zu bezahlen.

Von der Zahlung dieser Pauschsäße ist Niemand befreit. Jedoch haben“ d’e betheiligten Kirchen, Pfarren, Küstereien und Schulen die auf sie fallenden Beiträge nur insoweit zu entrichten, als diese aus dem verfügungsfreien Vermögen und Einkonmen des betheiligten Jn- stituts nah Abzug der zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Leßteren erforderlichen Ausgaben‘ entnommen werden können und insofern dies Vermögen oder Einkommen niht dem amtlichen Rießbrauche der kirhlichen oder Schulbeamten unterworfen ist. - __ Hinsichtlich der Befugniß des Ministers für die landwirth\chaft- lichen Angelegenheiten zum Erlaß von Kosten in Auseinanderseßungs- Sachen bewendet es bei, der Bestimmung des §. 213 der Verordnung vom 20. Juni 1817 (Geseß - Sammlung S. 161 u. f.). Dem Mi- nister ist gestattet, diefe De innerhalb gewisser, durch die Höhe des Erlasses zu bestimmender Grenzen auf die Auseinanderseßungs- Behörden zu Übertragen.

8. 2. Die Kosten des Auseinanderseßungsverfahrens werden wie folgt bestimmt: F: PEEE

1) Bei Verwandlung der Reallasten in eine nre Rente, so- wie bei Ablösung der Reallasten und fixirten Gemeinheitstheilungs- Renten werden 15 Sgr. für jeden- Thaler des Jahreswerthes der Lei- stungen und der Gegenleistungen erhoben. E

9) Bei Aufhebung einseitiger oder wehselseitiger Dienstbarkeits- rehte sind zu erheben: a. wenn die Abfindung durch Rente oder Ka-

ital stattfindet, 1 Thlr. 15 Sgr., b. wenn die Abfindung durch Land tattfindet, 3 Thlr, von jedem Thaler des Jahreswerthes ohne Be- rücsichtigung der zur Kompensation kommenden Geg.nleistungen. Sind leßtere Reallasten, so kommt für diese der Anfat 1 zur 'Erhebnng, c. wenn weselseitige Dienstbarkeiten gleicher Art durch Kompensation aufgehoben werden, so fommt die nachfolgende Bestimmung zu 4 zur Anwendüng.

_3) Bei Spezialseparationen (Grundstücks-Zusammenlegungen) so- wie bei Theilung gemeinsaftliher Grundstücke mit oder ohne Auf- hebung gemeinsamer Benußtungen sind 4 Thlr. für jedes Hektar der getheilten Fläche zu erheben.

4) Bei allen anderen Haupt- und Nebengeschäften hat die Aus- einandérseßzungs-Behörde den ne unter Berücksichtigung der wirk- lih- erwachsenen Kosten (§8. 11 und folg. §. 19) zu bestimmen.

9) Dasselbe gilt von den Kosten, welche dadurch erwachsen, daß die Parteicn Weitcrungen veranlassen, welche zur geseßlichen Durch- fürrung des Verfahrens nicht erforderli find.

& 3. Bei Feststellung des Jahresw-rths oder der Fläche, nach welchen die im § 2 beftimmten Pauschsäße zu bemessen find, werden Bruchthcile unter einem halben Thaler oder einem halben E un- berüdcksihtigt gelassen, höhere B:uchtheile aber werden voll gerechnet.

- Mindestens kommt der Jahreswerth eines Thalers oder die Fläche

eines Hektars in Berechnung. é j Die Erhebung der im §. 2 zu 1 bis 3 festgeseßten Pauschsäbe bildet ‘die Regel. Liegen indeß in einzelnen Fällen Umstände vor, nah welchen es geboten erscheint, die Pauschsäße zu ändern, so können die Nuéeinander}eßungsbehörden dieselben zu 1 und 2 bis auf den andert- halbfahen Betrag erhöhen oder bis auf die Hälfte herabseßen, in M N zu 3 dagegen von 2 Thlr. bis 12 Thlr. für ein Hektar emessen. ¿ L 4. Die Kosten des Prozeß-Verfahrens werden wie folgt bestimmt : ;

1) Wenn es zu keiner richterlichen Entscheidung kommt, oder eine Entscheidung ohne voraufgegangene kontradifktorishe Verhandlungen gefällt wird, fo sind die Kosten nah §8. 2 zu 5 zu erheben.

2) Wird auf Grund voraufgegangener koutradiktorischer Ver- handlungen erkannt, fo sind für das Verfahren erster und zweiter Instanz, einschließlich der Buweisaufnahme und zwar für jede Instanz zu erheben: A. in den Fäklen, bei welchen die Rechtsmittel der Re- vision und Nichtigkeitsbeshwerde in dritter Justanz ausgeschlossen find: von dem Betrage bis 50 Thlr. einshließlich, von jedem Thaler 14 Sgr. jedoch nicht unter 5 Sgr. von dem Mehrbetrage bis zu 150 Thlr. von je 10 Thalern: 10 Sgr., von- dem Mehrbetrage bis zu 500. Thlr. von je 50 Thlr. : 1 Thlr., von dem Mehrbetrage bis zu 1000 Thlr. von je 100 Thlr.: 1 Thlr., von dèm Mehrbetrage bis u 20,000 Thlr. in erster Instanz von je 200 Th!r., in zweiter Jn- las von je 500 Thtr: 1 Thlr, von dem weiteren Mehrbetrage in erster Jnstanz von je 1000 Thlr., in zweiter Jnstanz- von je 2000 Thlr.: 1 Thlr. B. In allen übrigen Fällen, welche in dritter Jn- stanz zur Entscheidung gel -ngen können, das Doppelte des Ansaßes

zu A.

Treffen bei demselben Streiigegenstand beide Fälle zusammen,

so werden die Kosten nach .dem Ansaß B. erhoben. \ Bei Berechnung der Kosten werden auch für die nur angefan- genen Beträge“ die vollen Säße berechnet.

Außer den Pauschsäßen sind als Nebenkosten zu erheben die Reise- Fosten und Reisezulagen der Kommissare und Protokollführer, jowie die Gebühren und Auslagen der Feldmesser, Sachverständigen, Dol- metscher und Zeugen.

Bei Berechnung des Werths des Streitobjekts behufs des Kosten- anfaßes gelten die Bestimmungen. der §8. !1 und 12 des Gesetzes vom 10. Mai 1851, betreffend den Ansaß und die Erbebung der Ge-

rihtskosten, sowie des Art. des Gescßes vom 9. Mai 1854, be-

treffend cinige Abänderungen des vorgedachten Gefeßes. j

_§. 9. Lir ällen Fällen haben die Interessenten die Pap s ein geeignetes Terminslokal zu- beschaffen, Eingaben an die Behörden zu franfiren und die für die Berichtigung der öffentlichen Bücher er- wachsenden Kosten besonders zu bezahlen. Dagegen find neben den Pauschsäßen andere Kosten, als die ausdrücklich angeführten nicht zu erheben. Miete fommen Stempel in Aupeinguveriezungs aen nicht zur Verwendung und zwar ohne Rüfsicht darauf, wo- das- Ge- en abgeschlossèn wird und ob dasselbe den Hauptgegenstand der useinanderseßung oder einen Nebenpunkt betrifft. /

Gerichte und andere Behörden haben in Meine g- Angelegenheiten einschließlih der Berichtigung der öffentlichen * ücher uur die baaren Auslagen zu liquidiren. S L 30

§. 6. Werden in einem Verfahren mehrere Gegenstände gemein- \haftlih bearbeitet, so sind die Kosten für jeden derselben besonders zu berechnen.

Bedarf es in diesem Fall, oder aus einem anderen Grunde einer Trennung der Kosten überhaupt oder einer. Quotisirung der Pausch- äße, so hat die Auseinanderseßungsbehörde diese Theilung nach Lage

er Sache zu bewirken. e Bei Uebernahme von Prozessen werden die bereits bezahlten Kosten aufdie zu erhebenden Pauschsäße angerechnet, aber in feinem Fall Kosten zurückerstattet. R

Zweite Beilage

Sonnabend, den 22. März

8. 7. Kostenvorshüsse dürfen .wie folgt erhoben werden:

1) În der Regel sind die nah Lage der Sache muthmaßlich ent- stehenden Gesammtkosten eines Verfahrens unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Dauer des Geschäfts und der Zahlungsfähigkeit der Interessenten zu repartiren und von Einleitung des Verfahrens ab in regelmäßigen Terminalzahlungen zu erheben.

2) Zur Bestreitung der Es für Weiterungen werden von den Extrahenten oder denjenigen, welche solche veranlassen, Vorschüsse ein- gezogen, der.n Höhe die Auseinanderseßungs-Behörde zu bemessen hat.

3) Bei Prozessen sind vom Kläger, desgleichen von denjenigen, welche ein Rechtsmittel einlegen, Vorshüsse bis zur Hälfte der für pa A anzusezenden Kosten, jedoch nicht über 100 Thlr. zu erheben. ;

4) Bedürftigen Parteien können Terminalzahlungen auch nah endgültiger Festseßung der Kosten und über die Zeit der Rezeßbestäti- gung hinaus bewilligt werden. E i: :

5) Jeder Besißer eines Grundstücks ist verpflichtet, Terminalzah- lungen von Auseinanderseßungsfosten mit Einschluß der Rückstände auch in dem Fall zu leisten, weun die Auseinander]eßung bereits unter dem Vorbesißer mittelst Bestätigung des Kezesses beendigt ist. Auf S findet diese Bestimmung keine Anwendung. i:

ie nach der Eröffnung eines Sequestrations- oder Subhasta- tionsverfahrens fällig werdenden Terminalzahlungen gelten als fest- eseßte Kosten und werden zu den Schulden gerechnet, welche die Masse felbst fontrahirt hat. D E

8&. 8. Eine Erstattung von Auslagen sür persönlich abgewartete Termine oder Reisen der Partei oder ihrer Bevollmächtigten, oder der an die leßteren zu bezahlenden Gebühren findet weder im Aus- einanderseßungsverfahren selbst noch im Pröozeßgange erster und zwei- ter Instanz statt. ¿ S (

&. 9. In Betreff der Kosten, ‘welche bei den Pra lerunges und La ea in den von ihnen geleiteten Auseinander eßungs- achen (8. 10 des Regulativs vom 25. April 1836), beim gerichtlichen Nerfahren in den nah der Gemeinheits - Theilungs - Ordnung .vom 19. Mai 1851 zu behandelnden Theilungen und Ablösungen in den Landestheilen des linken Rheinufers, sowie beim Konsolidationsver- fahren im Regierangsbezirk Wiesbaden erwachsen und zu erstatten sind,

ewendet es bei den geseßlichen Bestimmungen.

Dasselbe gilt von den Kosten des Ober-Tribunals und des Ober- Appellationsgerichts in allen an diese Spruchbehöcden in leßter Jnstanz gelangenden Streitigkeiten in Auseinandersezungs-Sachen.

Zweiter Abs chnitt, betreffend die Besoldung und Remuneration der Kommissions-Mitglied-r und Sachverständigen.

8, 10. Die Spezial - Kommissare aus der Klasse der Techniker (Oekonomie - Kommissare) werden der Regel nah mit Gehalt und mae a, angestellt. Die Zahl der definitiv anzustellenden Oekonomie-Kommissare und die Höhe der thnen zu bewilligenden Be- soldungen werden durch den Staats jaushalts-Etat festgeseßt.

Die Spezial-Kommissare aus der Klasse der Assessoren und Re- gierungsräthe, und die noch widerruflich angestelltén Oekonomie-Kom- missare erhalten Remunerationen von 60 bis 100 Thlr. monatlich. Die Beseßung der ciatsmäßigen Stellen und die Bewilligung der Re- munerationen steht dem Minister für die landwirthschaftlichen Ange- legenheiten zu. L i

Die nur vorübergehend beshäftigten Kommissare und Oekonomie- Kommissions-Gehülfen erhalten für die Zeit ihrer Beschäftigung Diäten von 14 bis § Thlr. tägli. Die Höhe derselben hat die Auseinander- seßungs-Behörde zu bestimmen. 5 E S

8. 11. Die vereideten Protokollführer erhalten an Diäten täglich 1 bis 12 Thlr. Fungiren fie gleichzeitig als vereidete Dolmetscher, so gebührt ihnen der höchste Saß. F e

- Die Arbeiten der unfixirten Kömmissare und Protokollführer werden nah dem Zeikverbrauch eines geschickten Arbeiters bei täglicher siebenstündiger Arbeitszeit liguidirt. Jedoch dürfen für einen Kalender- tag, ohne Rücksicht darauf, ob derselbe zur Arbeit oder zur Réise oder gleichzeitig zu bciden Zwecken . verwendet worden ist, nie mehr als Diäten eines Tages angeseßt werden. ; | 2

Bei auswärtigen Geschäften und den dazu erforderlichen Reifen fommen dagegen ohne Rücksicht auf den Zeitverbrauch stets Diäten eines vollen, Tages zum Ansaß. A i

Fallen in den. Zeitraum, während dessen die Kommissare und Lee außer ihrem Wohnort beschäftigt find, Sonn- und

esttage oder andere unverschuldete Unterbrehungen, so dürfen auch diese Tage zur Liquidation gestellt werden.

8. 12. Wenn Geschäfte außerhalb des Orts, an welchem der Kommissar seinen Wohnfiß hat, în einex Entfernung von mehr als einer Fünftelmeile vorzunehmen sind, so gelten dieselben als auswärtige, bei welchen Reisezulagen und Reisekosten nah folgenden Absäßen zu liquidiren find: j S

1) An Reisezulage erhält für den Mehraufwand einschließli der Kosten für Wohnung, Licht und Heizung der Kommissar bei Ab- wesenheit von nicht niehr als eintägiger Dauer 14 Thlr., bei mehr- tägiger Abwesenheit dagegen für jeden Tag 2 Thlr: Für den Protokoll- führer wird für jeden Tag 1 Thlr. gewährt. h

2) An Reisekosten einshließlich der Beförderung der erforderlichen Akten, Karken u. f, w. erhäit der Kommissar für eine Meile Land- weg 1 Thlr., wogegen er verpflichtet ist, den Protokollführer uneut- geltlich zu befördern. ; : i

Beträgt Me ae Entfernung weniger als eine Meile, aber mehr als das Fünftel einer Meile, jo kann dennoch - für eine Meile Hinweg und eine Meile Rückweg liquidirt werden. i

Insoweit die Reise ganz oder zum Theil auf einer Eisenbahn oder auf einem Dampfboot zurügelegt werden kann, erhält der Kom- mifsar 10 Sgr., der Protokollführer 74 Sgr. für eine Meile. Außer- dem crhält der Kommissar für jeden Zu- und Abgang zusammen- genommen eine Entschädigung von 20 Sgr. Der Gesammtbetrag dieser Reijekosten-Vergütung für den Kommissar und den Protokoll- führer darf jedoch den Betrag von 1 Thlx. für die Meile Landweg nicht Überstetgen. | L j :

Bei Berechnung der auf œiner Reise zurückgelegten gesammten Entfernung wird jede angefangene Fünftelmeile als eine, volle Fünstel- meile gerechnet. i ;

8. 13. Schreibe- uud Botengebühcen, sowie alle sonstigen im ee der Geschäfte aufgewand en baaren Auslagen erhalten die

ommissare besonders erstattet. s

8. 14. Die Mitglieder, Hülfsarbeiter und andere Beamten der

Auseinanderseßungsbehörden erhalten, wenn sie als Kommissare fun- iren, nur für auswärtige Geschäfte Diäten und Reisekosten nah den fir die Ausführung von Aufträgen in Staatsdienst-Angelegenheiten geltenden Bestimmungen. s 2

Dasselbe gilt von allen anderen Staassbeamten, welche vorüber- gehend mit der Bearbeitung von Auseinandersezungsgeschäften beauf- tragt werden, doch können diesen auch Diäten für häusliche Arbeiten bewilligt werden. Ó / L

§15, Schiedsrichter, Kreisverordnete und ändere Sachverstän- dige erhalten Diäten, Reisezulagen, Reisekosten und baare Auslagen, wie die-vorübergehend beschäftigten Kommissare nah §S. 10 bis 13-

Für Abwartung von Terminen an ihrem Wohnorte erhalten fie jedod stets Diäten für einen vollen Tag. Sachverständige, welche als Staatsbeamte zur Ausführung gewisser Geschäfte verpflichtet find, En für dies: die ihnen allgemein zugestandenen Vergütungen zu iquidiren. ñ

Wegen Bezahlung der Dollmetscher und Zeugen bewendet es bei

" monatlichen Einnahmen an Wechselstempelsteuer während der

18783.

den für das Verfahren vor den Gerichten geltenden geseßlihen Be- - stimmungen. ' L

§. 16. Die Vermessungs-Revisoren und Feldmesser werden nah den für sie bestehenden besonderen Bestimmungen remunerirt.

Die Verpflichtung der Juteressenten, ihnen- freie Wohnung, Licht und Heizung zu gewähren, fällt fort, dagegen erhalten sie für jeden Kalendertag, welchen sie Behufs Erledigung der Geschäfte in pie als 4+ Meilen Entfernung von ihrem gewöhnlichen Wohnorte noth- wendig Ornes müssen, eine Feld- und Reisezulage von Einem Thaler. Diese Zulage wird nicht gewährt für Tage, welche auf solche Stuben-Arbeiten verwendet worden sind, die am Wohnort des Feldmessers odér Vermessungs-Revisors erledigt werden konnten.

Dritter Abschuitt, enthaltend allgemeine und Uebergangs- Bestimmungen.

8. 17. Die Kommissare und Seer sind verpflichtet, alle zur Förderung und Kontrole der Geschäfte im Allgemeinen angeord- neten Arbeiten ohne Vergütung anzufertigen, auch ihr Bureaulokal für eigene Rechnung zu halten. ;

___§. 18. Die Kommissare sind verpflichtet, O eine Regulirung ihres Diensteinkommens nah den Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie, wenn das für angemessen erahtet wird, durch den Staatshaushalts- Etat eine Fixirung ihrer Burean- und Reisekosten gefallen zu laffen.

8. 19. Kommt es Behufs der Bestimmung eines Pauschquan- tums (§8. 2 Nr. 4 und 5) darauf an, ‘die wirklih erwachsenen Kosten zu ermitteln; so wird gleihmäßig der Diätensaß für den Kommissar mit 3 Thlr. und für den Protokollführer mit 13 Thlr. täglih be- rechnet und der etwaige Umstand nicht berücksihtigt, daß die Bureau- und Reisekosten des betheiligten Kommissars fixirt find.

8. 20. Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Tragung der Boberd gehören zur richterlichen Entscheidung der Auseinanderseßungs-

ehörden. |

Alle fonstigen den Kostenpunkt betreffenden Beschwerden find binnen 6 Wochen nah Empfang der betreffenden Mittheilung der Auseinander- sezungs-Behörden beim Minister für die landwirthschaftlichen Ange- legenheiten anzubringen. Gegen dessen Entscheidung findet eine wei- tere Berufung nicht stait.

Die Auseinanderseßzungs-Behörden sind befugt, die Einziehung der Kosten durch Vermittelung derjenigen Kassen bewirken zu lassen, welche die Grundsteuer einziehen. L __§. 21. Jn allen, beim Eintritt der Wirksamkeit des "gegenwär- tigen Geseßes s{chwebenden Auseinanderseßungssachen hat die Ausein- andersezungs-Behörde zu beftimmen, welche Quote des nah §. 2 zur Anwendung kommenden Pauschsaßes für den noch unerledigten Theil des Geschäfts bis zu dessen Schluß zu erheben ift.

Bei anhängigen Prozessen kömmt die Bestimmung am Schlusse des §. 6 zur Anwendung. -

& S4 22. Das gegenwärtige Geseh tritt mit dem 1. Juli 1873 in rast.

Alle diesem Geseß entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere das Kostenregulativ vom 25. April 1836 mit Aus\{chluß des §. 10 desselben (8. 9 des gegenwärtigen Gesebßes), ferner die dazu gehörige Instruktion vom 16. Juni 1836 find aufgehoben.

Der Minister für die landwirthschaftlihen Angelegenheiten ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

Urkundlich u. f. w.

Die Nr. 11 des Centralblattes für das Deutsche Reich hat folgenden Inhalt: 1) Allgemeine Verwaltungssachen : Mittheilungen über den Stand der Rinderpest. 2) Mänzwesen: Notiz über die Ausprägung von Reichs - Göldmünzen. 3) Maß- und Gewichts- wesen: Republikationen von Bekanntmachungen 2c. der Normal- Eichungskommission. 4) Zoll- und Steuerwesen: Mittheilungen über Befugnisse 2c. von Zollämtern. 5) Statistik: E pes

ahre 1870—1872. 6) Konsulatwesen: Mittheilungen über Zitbaitane von Amtsbezirken.

Nr. 24. der Annalen der Landwirthschaft in den Königlich preußishen Staaten hat folgenden Jnhalt: Preußen: XIX. Sißungsperiode des Königlichen Landes-Oekonomie-Kollegivms. Verzeichniß der Vorlesungen, welhe im Sommer-Semester 1873 bei dem mit der Universität in Beziehung stehenden Königlichen land- wirthschaftlichen Lehr-Justitute zu Berlin (Behrenstraße 28) stattfin- den werden. Straßenlokömotive als Transportmittel. Aus dem Her- zogthume Anhalt. Aus den- Regierungsbezirken Danzig, Stettin und Oppeln. Vorlesungen an der Großherzoglich sächsischen Lehranstalt für Landwirthe an der Universität Jena im Sommer-Semester 1873.

Statistische Nachrichten.

Hannover, 21. März. Am 1. Januar 1873 befanden s\ich in hiesigec Stadt 98 Gastwirthscha ften, 282 Scankwirthschafien und 129 Branntwein-Verkaufslokale (gegen resp. 86, 283, 77 am 1. Januar 1872). Jn Linden waren am felben Tage 18 Gastwirthschaften, 27 Schankwirthschaften und 16 Branntwein-Ver- faufslofale zu registriren. Der Eimwohnerzahl nah kommt auf 200 Menschen 1 Schanklokal.

Auf dem Saarxkanal wurden im Jahre 1872 an Stein- fohlen aus dem Saarbrücker Kohlenrevier versendet: nah Elsaß- Lothringen 7,336,340 Ctr., Süddeutschland 111,630 Ctr. , Frankreich 4,591,860 Ctr., der Schweiz 751,140 Ctr. ; auf der Saar und Mosel : 792,190 Ctr. in Preußen, 1800 Ctr. in Elsaß-Lothringen. Der Ge- sammtdebit beziffert sih hiernah auf 13,584,960 Ctr., davon 7,234,740 Ctr. im E Saoxbrücken, 6,142,880 (Wtr. im Hafen Louisenthal, - 207,340 Ctr. von der Ensdorfer Halde, Grube Kronprinz.

Altenburg, 21. März. Im Jahre 1872 waren im Herzogthum 81 Bergwerke im Betriebe, welche 4,474,174 Centner Braunkohlen förderten, 129,220 Personen beschäftigt, welche 2974 Angehörige zu ernähren haben. Hiernach -bilden die 4270 Personen, deren direkte Nahrungsquelle der Bergbau ist, 3 “Prozent der Gesammtbevölkerung des Landes, woraus nah der „Altenburger Ztg.“ echellt, welchen wohl- thätigen Einfluß das E in der Bildung begriffene Knapp- schaftsinstitut haben wird, das seinen Mitgliedern freie Kur und Krankengeld, sowie Pensionen für Invaliden, Wittwen und Waisen gewährt, und dem die wichtigsten Gruben des Landes bereits beige-

treten sind. N Kunst und Wissenschaft.

Weimar, 21. März. Dem fu ehor Dr. Eberhard Schrader in Gießen ist die ordentliche Professur für alttestamentliche Theologie in der theologischen Fakultät der Gejammt-Universität Jena vom 1. April d. J. ab übertragen und ihm fowie dem Professor Dr. Richard Adalbert Lipsius das Prädikat „Kirchenrath*" verliehen

worden. Verkehrs- Anstalten. ;

Nx. 2 der „Zeitung des Vereins Deutscher Eisen- bahn-Verwaltungen“ hat folgenden Junhalt: Entwurf eines Gesetzes über das Eisenbahnwesen im Deutschen Reiche. Bereinê- gebiet: Berliner Briefe. Coblenz-Altenbeken. Hessische- Ludwigsbahn: Konzession für Eschhofen-Caämberg. Main-Neckarbahn: die Neuorga- nisation ‘des Dienstes. Aus Bayern. Juristishes; Haftung des ae Mucri und des Rollfuhr-Unternehmers. Technisches. Per- onal - Nachrichten. Eif nbahn - Kalender. Offizielle und Privat- Anzeigen. Verzeichniß überzähliger Güter.