1873 / 78 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 29 Mar 1873 18:00:01 GMT) scan diff

für den Goldtransport, für die Provisionen bei Erwerbung des Gol- des, für Porto u. #. w. durch diese leßtern erhöhen fih die zu be- streitenden Ansgaben auf 510,269 Thaler. Gs bleibt also nah Deckung der Kosteu ein Ueberschuß von 1,126,754 Thalern. Indessen, meine Herren, glauben Sie ja nit, daß dieses nun ein reiner Han- delsgewinn etwa sei, der am Golde gemacht sei. Auf diesem Ueber- \chusse ruhen Lasten, die nur beute nit in der Berechnung erscheinen. Zunächst ist das Reich verpflichtet, die NVollwichtigkeit des Goldum- saufes aufrecht zu erhalten. Es übernimmt mit jedem 20- und 10- Markstück, welches aus der Münze hervorgeht, die Pflicht, diese Münz- stücke, wenn fie durch den Umlauf abgerieben und verbraucht sind, 10- weit, daß sie nicht mehr das Passirgewicht haben, einzuziehen, und wieder neu auszuprägen. Nach den in Frankreich und der Schweiz in Betreff der dortigen 20- und 10-Franks\tüken gemachten Feststel- sungen, beträgt die durchs{chnittliche Abreibung bei den 20-Franksstücken in jedem Jahre ?/10,000, bei den 10-Franksstücken in jedem Jahre etwa 43/100,000- Nähme man an, daß die Abreibung bei unserem Mark- gelde ungefähr dieselbe sei, so würde das heute vollwichtig ausgegebene Zwanzigmarkstück nah 25 Jahren fünf Tausendtheile am Gewicht eingebüßt haben und die heut ausgegebenen Zehnmarkstüdcke nach 12 Jahren denselben Gewichtstheil. Wenn wir also solche Münzstücke ausgeben, so müssen wir uns darau gefaßt machen, nah 95 resp. 12 Jahren die Ausprägungskosten wieder aufzuwenden und außerdem fünf Lausendtheile an Gewichtsverlust zu erseßen. Wenn wir von den im vorigen Jahre nach der vorgelegten Rechnung aus- geprägten Zehn- und Zwanzigmarkstücken ausgehen und berechnen den gegenwärtigen Werth derjenigen Aufwendungen, die wir nah 25 resp. 12 Jahren bei Einziehung der zu leiht gewordenen vorausfichtlih machen müssen, so beträgt der gegenwärtige Werth dieser künftigen Ausgaben bei 4 Prozent Zinseszins 539,600 Thlr. echnet man diese Last von dem Ueberschusse der Ausprägung ab, so bleibt noch

ein Uebershuß vou ungefähr 600,000 Thlrn. Da nun in den Gold- *

vorräthen, welhe von ‘diesen Münzen ausgeprägt wurden, durch- schnittlih ein Kapital von 25,000,000 Thlrn. steckte, so hat also der Ueberschuß dieses Betriebskapital ungefähr mit 23 Prozent verzinst. Nach den Bestimmungen des Etats ist der rechnungsmäßige Ueber- schuß auf das laufende Jahr übergegangen, um zu der Dedckung der _ Kosten der Ausführung des Gesebes im laufenden Jahre zu dienen. Ih habe bisher von der Ausprägung gesprochen ; erlauben Sie mir nun auf die Einzichung der Goldmünzen überzugehen, welche im vorigen Jchre stattgefunden hat. Es ist zunächst ein erheblicher Theil dexr in Deutschland ausgeprägten Kronen zur Einziehung gelangt, nâm- lich im Ganzen 205,492 Stück. Da etwas über eine Million Stück Kronen in Deutschland überhaupt ausgeprägt find, und ein großer - Theil dieser Kronen wahrscheinli wieder in den Schmelztiegel ge- wandert ist, so haben wir von den Kronen, die in Deutschland in den Umlauf gekommen sind, voraussichtlich schon eine schr bedeutende Quote wieder eingezogen. Ferner sind eingezogen 663,000 Stück Preußische Friedrichsd'ors. Während bei der Einziehung der Kronen fich noch ein Ueberschuß bei der Ausprägung ergeben hat, wenn auch ein sehr eringfügiger, so hat bei den Friedrichsd'oren, welche bekanntlih einen Festen Kassenkours haben, ein Zuschuß stattgefunden, der bei den 663,000 Stü Friedrichsd'ors im Ganzen sich auf 53,627 Thlr. be- läuft. In meiner vorher erwähnten Uebersicht ist dieser Zuschuß von jenem Uebershusse hon abgeseßt. In Betreff der übrigen in Deutschland ausgeprägten Goldmünzen sind zunächst Vorbereitungen getroffen, um diejenigen einzuziehen, welche einen festen Kassenkours haben, es han- delt sich dabei indeß nur um verhältnißmäßig geringfügige Beträge. Die Buntesregierungen find ersucht worden, diese eben gedachten Gold- münzen in thren Kassen anzuhalten und sie einzusenden zur Einschmelzung und demnächstigen Umprägung. In Betreff der Silbermünzen wurde durch das Geseß dem Reichskanzler die Er- mächtigung gegeben, die groben Silbermünzen einzuziehen. Bei der eigenthümlichen Lage des Silbermärktes und bei der großen Gefahr, daß, da Silberausprägungen nichk stattfinden, für das Silber, welches aus dem Markt gezogen wurde, sich fremde Silbermünzen substituirten, die naher wieder shwer aus dem Verkehr zu entfernen scin würden, war s im vorigen Jahre nicht mögli, mit Silbereinziehungen in größerem Umfange vorzugehen. Es ift, wesentlih s{chon in Vorberei- tung des irbigen Gesetzes, angeordnet worden, daß die Kassen die bei ihnen eingehenden groben Münzen des Guldenfußes zurückbehalten, und es find in Folge dieser Anordnung bereits 10—11 Millionen Gulden in Ein- und Zweiguldenstücken angesammelt, die zur Ein- \chmelzung bereit liegen, die aber natürlich nicht ofort, sondern erft dann umgeschmolzen werden, wenn sie zur Ausprägung von Reichs- filbermünzen benußt und sofort in die hierzu geeignete "Form gebracht werden können.

Das vorliegende Geseß beruht in denjenigen Bestimmungeh, über welche nah Erlaß des Geseßes vom 4. Dezember 1871 noch ein Ent- \chluß nah dieser oder jener Richtung möglich war, auf der Absicht der Bundesregierungen, die eingeleitete Crotiótiós Maßregel der Her- stellung eines einheitlichen Münzsystems und der Umwandlung des vorhandenen Münzumlaufes nah Maßgabe dieses neuen einheitlichen Systems so rasch durchzuführen, wie dies gegenwärtig den S lichen Verhältnissen gegenüber irgend mögli ist. Will man die rasche Durchführung, jo ist zunächst dafür zu ira daß so schleunig, wie mögli, in dem ganzen Reichsgebiete die Rehnung nah Mark ein- geführt werde, denn erst, wenn die Markrehnung eingeführt ist, kön- nen sich die auf Mark belaufenden Münzen in dem Verkehr einbür- gern, und namentlich wird es in Süddeutschland, da das dortige Gul- densystem mit dem Marksystem in einem komplizirten Verhältnisse steht, erst, nachdem dort zur Markrechnung übergegangen ist, möglich sein, daß die Reichsgold- und Silbermünzen sih in den Verkehr ein- bürgern. Will man das, danñ ist das zweite Erforderniß, daß man von den vorhandenen Münzen diejenigen, welche nicht in die Markrehnung passen, so rasch wie mögli einzieht und diejenigen, welhe in die Markrechnung passen, zunächst in der Markrechnung tarifirt und die Einziehung derselben erst vor- E “v0 das neue Münzsystem einheitlich in ganz Deutschland ein- geführt ist.

Das, meine Herren, ist der kurze Inhalt des ganzen Entwurfs, soweit sein Jnhalt nit durch das frühere Geseß an die- Hand ge- geben war. Ich glaube, es ift kaum nöthig, es zu begründen, daß in dem Interesse des Verkehrs, im Interesse der. ganzen Bevölkerung des Reichsgebietes es liegt, aus dem gegenwärtigen Zustande des Hangens und Baugens zwischen zwei Systemen so rasch, wie es irgend aus- ührbar is, herauszukommen. Es - warten auf die Einführung des

arksystems eine Masse von Interessen, sei es nun das des Lehrer- standes und derjenigen, welche für Unterrichtsmaterial sorgen, weil fie wissen wollen, ob fie beim Unterrichte und den Unterrichtsbüchern nun übergehen jollen von der Gulden- und Tholerrechnung zur Markrech- uung, sei es das Said des Handelsstandes und derjenigen Korpo- rationen- und Unternehmungen, welhe auf lange Jahre um- laufende Papiere ausgeben; es hängen daran überhaupt die Interessen aller “derjenigen, welche mit dem gegenwärtigen 1 außerordentlich komplizirten - Münzrehnung sich zu be- chäftigen haben, und wels sehnlichst darauf warten, daß sie end- lih uur noch mit einem einfachen Dezimalsystem zu thun haben mögen. Es hängt aber auch daran noch das Interesse der möglichst sicheren Durchführung und künftigen Sicherung des Systems der reinen Goldwährung. Unser deutsches Volk hat in Folge seiner Münzgeschichte, in Folge deren eine große Mannigfaltigkeit von Mün- zen auf dem sonst einheitlichen Handelsgebiete sih* aufwies, sih nicht die Gewohnheit aneignen können, welche andere Völker von Natur haben, nämlich die Gewohnheit, fremde Münzen von threm Verkehr auszuschließen. Je länger wir den gegenwärtigen Zustand foctbestehen lassen, wo bei Zuhibirung der Silbérausprägung und dem Bestehen eines fünstlih erhöhten Werthes unserer Silbermünzen, der Einfüh- rung fremder Silbermünzen Thür und Thor geöffnet ist und eine Lodckpeise hinzuhalten je länger das neue System auf seine Durch- ührung zu warten hat, um so s{hiverer wird es uns werden, mit un- erem Mee Münzsystem in dem Volke"die nationale und ein- eitlihe Sitte zu begründen, daß es auch im praktischen Leben fest-

ält an dem inländischen Sy : nnd den inländis{ch:zn Münzen.

__— Dem Reichstag ift folgendes Geset über dieKriegs- leistungen vorgelegt worden.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden“ Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. ; 3 verordnen, im Namen des Deutschen Reiches, nah erfolgter Zustim-

mung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt :

8. 1. Ven dem Tage ab, an welchen die hewtsfuale Macht ganz oder theilweise mobil gemacht wird, tritt für das undesgebiet die Verpflichtung zu allen Leistungen für Kriegszwecke nah den Bestim- mungen dieses Gefeßes ein.

S. 2. Diese Leistungen sollen nur insoweit in Anspruch genommen werden, als für die Ota der Bedürfnisse nicht anderweitig ge- sorgt werden kann. Für dieselben ist, soweit nicht das gegenwärtige Geseß ein Anderes bestimmt, Vergütung aus Reichsmitteln zu ge-

ähren. S

f 3. (T. Kriegsleistungen der Gemeinden.) Die Gemeinden, beziehungsweise die Besißer der mit einem Gemeindeverbande nicht vereinigten Gutsbezirke find zu nahfolgendcn Leistungen verpflichtet :

__ 1) Gewährung des Naturalquartiers für die bewaffnete Macht, S des Heergefolges, sowie der Stalbung für die zugehörigen

erde.

2) Gewährung der Naturalverpflegung für die den Truppen und dem Heergefolge zugehörenden Personen, “go der Sage für die unter Nr. 1 bezeichneten Pferde auf Märschen und in Kantonnirungen.

3) Gestellung von Wegweisern und Boten, des Vorspanns und sonstiger Transportmittel für militärische Zwecke, sowie der zum Wege-, Eisenbahn- und Brückenbau, zu fortifikatorishen Arbeiten, zu Fluß- und Hafensperren und zu Boots- und Prahmdiensten erforderlichen Mannschaften und Gespanne.

__ 4) Ueberweisung aller für den Kriegsbedarf erforderlichen Ge- bäude und Grundstücke, sowie der Materialien zur Anlegung von Wegen, Eisenbahnen, Brücen, Lagern, Uebungs- und Bivouakspläßen, zu fortifikatorischen Anlagen,- und zu Fluß- und Hafensperren.

5) Beschaffung von Feuerungsmaterial und Lagerstrol für Lager und Bivouaks, sowie

_6) von allen soûstigen Diensten und Gegenständen, deren Leistung, beziehungsweise Lieferung das militärische Interesse cüonabCiatie erforderlih machen könnte, insbesondere von Bewaffnungs- und Aus- rüstungsgegenständen Arznei- und Verbandmitteln. f

5.4, Jn welchen Sallen und in w-lchem Umfange die in §. 3 bezeichneten Leistungen einzutretèn haben, wird dur Anordrung der Civil-Auffsichté- oder Requisition der Militär-Behörde bestimmt.

S. 5. Für die vollständige und rechtzeitige Grfüllung der gefor- derten Leistungen sind die Gemeindebehörden, beziehungsweise die Besißer selbständiger Gutsbezirke verantwortlich. Die Weigerung oder Säumniß derselben berechtigt die Civil - Aufsichtsbehörde die Leistung zwangsweise oder auf Kosten der Verpflichteten herbeizu- Pee Bei Gefahr im Verzuge ist hierzu auch die Militärbehörde

efugt.

8. 6. Die Gemeindebehörden sind berechtigt - L i Erfüllung

der JAEA Leistungen, die zur Theilnahmê “an den emeindelasten: Verpflichteten zu Naturalleistümgen uyd Diensten aller Art, sowie zl

den durch die Leistungen etwa entstehenden Baarkosten eran ele

Ebenso sind dieselben befugt, die in den Gemeindebezirken béle- genen Grundstücke und Gebäude, mit Ansnahme der landesherrlichen Schlösser und der unmittelbar zu Staatszwecken dienenden Gebäude, n und fih nöthigenfalls zwangsweise in deren Besiß zu

8. 7. Durch Beschluß der Gemeindebehörden kann die Gewäh-

rung des Naturalquartiers, sowie die Leistung solcher Handck- und |

Spanndienste, für welche Vergütung Seitèns des Reichs nicht gewährt wird (8. 8 Nr. 2), auf die E is Theilnahme an den Gemeindelasten Verpflichteten ohne Anspruch auf Entschädigung verhältnißmäßig. R ge n

In allen anderen Fällen hat die Gemeinde den nach Maßgabe des §8. 6 mit Saturcifelftungen oder Diensten in Anspruch Gams menen Entschädigung zu gewähren, welche in Ermangelung einer Eini- gung im Wege fachverständiger Shäbßung endgültig festgestellt wird. Sie darf nicht unter dem Maße der vom Reich der Gemeinde gelei- steten Entschädigung bleiben.

Die Ernennung der Sachverständigen und die Leitung des Schäßungsverfahrens, zu welchem die Betheiligten vorzuladen sind, erfolgt durh- die Civil-Auffichtsbehörde. Die Kosten trägt mit Aus- nahme des im §. 14 vorgesehenen Falles die Gemeinde.

8. 8. Vergütung Seitens des Reichs wird nicht gewährt:

1) Für Naturalquartier und Stallung, soweit dasselbe nicht für Truppen in Anspruch genommen wird, welche“ zur planmäßigen Be- seßung des Ortes dienen.

Bezüglich der Beschaffenheit der gegen Entgelt in Anspruch ge- nommenen Quartiere und Stallungen finden im Allgemeinen die für den Friedenszustand geltenden Vorschriften Anwendung. Jm Uebrigen muß der Einquartierte sich mit demjenigen begnügen, was nach Maß- gabe der obwaltenden Verhältnisse angewiesen werden kann;

2) für die im §. 3 Nr. 3 bezeichneten Leistungen, soweit dieselben nicht zur Fortschaffung der Bestände eines Magazins in ein anderes dienen, oder für Wege-, Eisenbahn- und Brückenbauten, sowie für fortifikatorishe Anlagen und Fluß- und Hafensperren in Anspruch ge- nommen werden. E

__ Außerdem find die im §- 3 Nr, 3 bezeichneten Leistungen zu ver- güten, sobald und insoweit a. Menschen und Pferde auf eine Wege- \trecke von mehr als vier Meilen in Anspruch genommen wérden, b. die Handarbeitstäge innerhalb Monatsfrist den zehnten Theil der Gesammtbevölkerung der aufgebotenen Gemeinde übersteigen, c. die Gespann-Arbeitstage in derselben Frist über die doppelte Zahl der vorhandenen Gespanne hinausgchen ;

3) für die Ueberweisung aller Gelasse, welche zu Gefchäfts-, Arrest- und Wachtlokalien marschirender oder kantonnirender Truppen gebraucht werden, sowie der für Krieg8zwecke überhaupt erforderlichen disponiblen oder leer stehenden eigenen Gebäude der Gemeinden be- ziehungsweise der Besißer selbständiger Gutsbezirke und für die Ge- währung freier Pläße und unbestellter Grundstücke bis zur Zeit der Saatbestellung zu Lagern, Uebungen der Truppen, Lagerung von Materialien und ähnlichen Zwecken.

8. 9. Die Gewährung von Naturalquartier beziehungsweise Stallung wird, soweit die Entschädigung für dasselbe nah §. 8 nicht überhaupt ausgeschlossen ist, nah den für den Friedenszustand gelten- den Säßen vergütet.

8. 10. Die Entschädigung für ‘verabreichte Naturalverp flegun erfolgt nah den für den Friedenszustand geltenden Säßen; Les pit der Maßgabe, daß nur die aites dieser Säße gewährt wird, wenn bei eiligen Märschen, bei Benußung der Eisenbahn und bei ähn- E Veranlassungen nur ein Theil der Verpflegung verabreicht wer-

en kann. F

Der mit Verpflegung Einquartierte hat fich in der Regel mit dem Tische des Wirthes zu begnügen. Bei vorkommenden Streitig- keiten muß dem Einquartierten dasjenige gewährt werden, was er nah dem Reglement bei einer Verpflegung aus dem Magazin zu fordern e R E Od F

. Für die Gewährung von Fourage erfolgt die Vergütun na den im §. 18 für Landlieferungen bestimmten Sagen. x / N

___§.,12.- Für den Vorspann, soweit derselbe gemäß §. 8 Nr. 2 nicht unentgeltlich zu leisten ift, finden die für Friedenszeiten bestehen- den Vergütungssäße mit den nachfolgenden Maßgaben Anwendung:

1) Bei der Ueberführung der Bestände eines Magazins in ein anderes wird in die zu vergütende Meilenzahl die Entfernung von dem Wohnorte des Vorspannleisteuden bis zu dem Gestellungsorte mit oe Sbannbieuste zuni Wits, Eiscub

„Spanndienste zum Wege-, isenbahn- und Brücktenbau, sowie zu fortifikatorishen Anlagen aller Art und zu Fluß- und D en werden tageweise nah den in Friedenszeiten im Bezirke des Liefe- rungsverbandes (8. 17) üblichen, vom Bundesrathe endgültig festzu- stellenden Fuhrpreifen vergütet.

3) Dieselbe Vergütung tritt ein, falls der Vorspann für länger als drei Tage, oder für unbestimmte Dauer und auf unbestimmte

Ent L Anspruch genommen worden ist. Außerdem ist in dem Falle der Jnanspruchnahme des Vorspanns für unbestimmte Dauer und auf unbestimmte Entfernung dem Eigenthümer des Fuhrwerkes Vergütung für Verluste oder Beschädigungen an Pferden, Wagen oder

Geschirr zu gewähren, welche derselbe in Folge oder - gelegentlich der

Vorspannleistung ohne eigenes ‘Verschulden erlitten hat.

__§. 13. Für die Gewährung der Arbeitskcäfte und Transport- mittel mit Ausnahme der Fuhrenleistung, soweit fsolhé nach §8. 8 Nr. 2 von der Vergütung nicht ausgeschlossen siud, sowie für die Gewährung des Feuerungsmaterials und Lagerstrohs für Lager und Bivouaks wird die Vergütung nach den in den gewöhnlichen Zeiten ortsüblichen Preisen gewährt. :

__§. 14, Die Vergütung für die entzogene Nußung von Grund- stücken und Gebäuden, As für die in Felge der Verwendung zu Kriegszwecken herbeigeführte Verminderung des Werthes derselben er- folgt, soweit der Vergütungsanspruch durch §. 8 Nr. 3 "des gegen- wärtigen Geseßes oder durch ‘das Geseß über die Beschränkung des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen vom 21. Dezem- ber 1871 niht überhaupt ausgeschlossen ist, auf Grund einer bei der Nebernabme und der Rückgewähr der Grundstücke 2c. vorzunehmenden

chverständigen SGtbing, Bezüglich der Ernennung der Sachver- tändigen und des Verfahrens finden -die Vorschriften des §. 7 An- wendung. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Reiche zur Last.

Der Eigenthümer des Grundstückes hat von Seiten der Gemeinde auf eine höhere Vergütung, als die durh die Sachverständigen fest- arten REN LA G

ie vorstehenden Bestimmungen finden auch bezüglich der Fest- stellung der Vergütung für die Hergabe von Etinateibliea und S steinen zum Wege-, Eisenbahn- und Brückenbau analoge Anwendung.

Werden Grundstücke, welche zur Ergänzung fortififatorischer An- lagen im Falle der Armirung einer Festung in Anspruch genommen worden sind, nah eingetretener Desarmirung * niht zurückgegeben, so erfolgt die Feststellun „der Entschädigung für die Abtretung des Eigcn- thums im Wege des für Enteignungen vorgeschriebenen Verfahrens,

8. 15. Die Vergütung für alle in den 88. 8 bis 14 nicht ge- nannten Kriegsleistungen erfolgt nah den am Orte zur Zeit der Leistung bestehenden Durchschnittspreisen. :

. 16. (I. Landlieferungen.) Dur Beschluß des Bundesraths kann, falls der Unterhalt für die bewaffnete Macht auf andere Weise nicht E ist, die Lieferung des Bedarfs an Brotmaterial, Hafer, Heu, Stroh und Fleish zur Füllung der Kriegsmagazine an- geordnet werden (Landlieferungen).

__"§. 17. Die Verpflichtung zu den im §. 16 bezeichneten Leistungen liegt Lieferüngsverbänden ob, welche für die einzelnen Bundesstaaten unter Rüdcksichtnahme auf eine angemessene“ Leistungsfähigkeit und thun- lichst im Anschlüsse an die bestehende Bezirkseintheilung von der Landesregierung im Verwaltungswege zu bilden find. :

Für Staaten von geringem Gebietsumfange kann von der Bil- dung besonderer Verbände Abstand genommen werden, ‘in welchem Falle die Lieferungspflicht dem Staate als solchem obliegt.

_ Innerhalb des bisherigen Geltungsgebietes des Gefeßes über die Kriegsleistungen vom 11. Mai 1851* (Bundesgeseßblatt von 1867 Seite 125) find bis zur anderweiten Regelung die Kreise und anga-

“logen Verbände äls Lieferungsverbände beizubehalten.

8. 18, Die Höhe der Vergütung für die Landlieferungen - wird nah den Durchschnittspreisen der leßten zehn Frievenstahrt s mit Wegiassung des theuersten und wohlfeilsten Jahres béstimnait. Für eden De werdén dabei die Preise des Hauptmarktortes eeSen n ; runde ALE f - n denjegigen Bundesstaaten, in denen auf Grund der Geseßze Normalmarktorte festgeseßt sind, bewendet es für die danah T Diete Bezirke bei den Preisen der leßteren mit der Maßgabe, daß für Se Rie, vit pen Be A S 0 LON desjenigen 1 rktortes zu Grunde gelegt werden, zu welchem der grö Theil des Lieferungsverbandes gehört. : Y E __§. 19. (UT. Gemeinshaftlihe Bestimmungen.) Die Vergütung für die in Gemäßheit des §. 3 Nr. 6 erfolgten außergewöhnlichen E ist aus den bereitesten Beständen der Kriegskässe baar zu __ Für alle übrigen Kriegsleistungen werden Anerkenntnisse ausge- stellt. Dieselben werden nah Maßgabe des §. 20 En und die darauf zu zahlenden Beträge vom ersten Tage des auf die Leistung folgenden Monats mit vier vom Hundert verzinst. . 20. Die Einlösung de: nach §. 19 ertheilten Anerkenntnisse und die HALI A findet nah Maßgabe der verfügbaren Mittel statt. Die Zahlung der Beträge erfolgt gültig an die Inhaber der An- kenntnisse gegen Rückgabe derselben. Zu einer Prüfung der Legitima- tion der Inhaber ift die zahlende Kasse berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Jnhab& der Anerkenntnisse werden von den oberen Berwal- L durch öffentliche Bekanntmachung in deren amtlichen Anzeigéblättern aufgefordert, dieselben behufs Empfangnahme von Kapital und Zinsen bei dén in der Bekanntmachung zu bezeichnenden öffentlichen Kassen vorzulegen. __ Der Zinfenklauf hört mit dem leßten Tage desjenigen Monats auf, in welchem die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ift.

8. 21. Alle Ansprüche auf Vergütung der auf Grund der Abschnitte 1. und IL. dieses Geseßes erfolgten Kricgsleistungen find, mit den nöthigen Bescheinigungen versehen innerhalb eines Jahres nah Wiedereintritt des Friedenszustandes (8. 32) bei den in dem Aufrufe der Anerkenntuisse (§. 20) zu bezeihnenden Behörden an- E G L \

ie bis dahin niht angemeldeten Ansprüche werden mit drei- monatlicher Präklufivftist in gleicher Weite (§, 20) aufgerufen und sind mit Ablauf der Frist, wenn sie auch bis dahin nicht angemeldet worden find, von jeder Befriedigung ausges{loffen.

8. 22. (IV. Besondere Bestimmungen bezüglich der Beschaffun von Schiffen und Fahrzeugen.) Die Besißer von Schiffen his Jus zeugen sind verpflichtet, dieselben zur Benußung für Kriegszwecke der Militärverwaltung auf. Erfordern zur Verfügung zu stellen. Die Ver- gütung für die entzogene Benußung sowie für die etwaige Werths- verminderung erfolgt nah den im §. 14 hinsichtlih der Gebäude gege- benen Vorschriften, sowie na den Bestimmungen der §§. 19—21.

8. 23. Die Besißer von Schiffen und Fahrzeugen find verpflichtet zum Zweckte der Verwendung für Hafen- und S ahiverpen pee Es und Fahrzeuge der Militär-Verwaltung gegen cine aus den bereitesten Mitteln der Kriegskasse_ Laar zu zahlende, dem vollen Werth ent- sprechende Vergütung eigenthümlih zu überlassen. Findet über den Betrag der Vergütung eine Einigung nicht statt, so erfolgt die Fest- stellung des Werthes durch Sachverständige unter Anwendung der Vor- \hrift im §. 7 Absaß 3. Die Kosten des Schäßzungs-Verfahrens trägt das Reich.

8. 24. (V. Besondere Bestimmungen bezügli Beschaffung der Mobilmachungspferde. Behufs Beschaffung und Erealbues B Friegs- mäßigen Pferdebedarfs der Armee sind alle Pferdebesißer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst' für tauglich erklärten Pferde gegen einen von Sacverständigen unter Zugrundelegung der gewöhnlichen Friedenspreise ang festzustellenden“ Kaufpreis an die Militärbehörde zu über- assen.

Befreit hiervon find nur: 1) S der regierenden Deutschen Familien ; 2) die Gesandten fremder e und das Gesandtschaftspersonal ; 3) Beamte im Reichs- oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde; 4) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß. . 25. Die Sachverständigen (§8. 24) find für jeden Lieferungs- verband durch dessen Vertretung periodisch zu wählen. In Staaten, welche nw? einen Lieferungsverband bilden, werden

dieselben von der obersten Verwaltungsbehörde ernannt.

Das Schäßungsverfahren findet unter Leitung eines von der Landesregierung bestellten Kommissars statt. Die Kosten defselben trägt das Reich. L

Der festgestellte Kaufpreis wird dem Eigenthümer aus den be- reitesten Beständen der Kriegskasse baar vergütet,

der Pferde wird unter Zugrundelegung der §8. 24. und 25. in’ den einzelnen Bundesstaaten im Verwaltungswege geregelt. Uebertretungen der dabei hinfichtlih der Anmeldung und- Gestellung der Pferde zur

Vormusterung, werden mit einer Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern geahndet.

Jede Eisenbahn-Verwaltung ist verpflichtet: derlichen N dagegen ge der Eisenbahnwagen vorräthig zu halten; 4virken; Betriebe von Eisenbahnen herzugeben.

bahnwagen (8. 27, Nr. 1) wird eine Vergütun

und “a es zu Zeit zu revidirenden allgemeinen Tarifs.

renden Vergütungen werden bis nach Eingang, Prüfung und Fest- stellung der Liquidationen ge| auf den Eingang der gehörig belegten Liquidation folgenden Monats mit vier vom Hundert verzinst. Die Zahlung der festgestellten Be- träge und Zinsen erfolgt nah Maßgabe der verfügbaren Mittel. Hin- sihtlih des Aufrufes und der Präklusion der auf Grund des §. 28 zu erhebenden Ansprüche finden die Bestinimungen im S. 21 analoge Anwendung.

\chauplaßte selbst oder in der Nähe desselben haben bezüglich der Fort- führung, Einstellung und Wiederaufnahme des Bahnbetriebes den Anordnungen der Militärbehörde Folge zu leisten.

Militärbehörde berechtigt, e: Eisenbahn-Verwaltungen zur- Ausführung zu bringen.

[829] Bekanntmachun

hiesigen Garnisonanstalten pro 1874 und zwar:

Foll unter den, im Geschäftslokal-der unterzeichneten Garnifonverwal-

_ nete und besiegelte Torf- und Steinkohlenproben abzugeben.

, 26. Das Verfahren bezüglich der Gestellung und Aushebung

Musterung oder Aushebung getroffenen Anordnungen

8. 27. (VI. Besondere Bestimmungen hinfichlich der Eisenbahnen.)

der Friedenszustand wieder eintreten und die Verpflichtung zu Leistun-

en na ! ; bard Wiserli è Vero dnung festgestellt und im Reichsgeseßblatte be-

kannt gemacht.

und Nachtrag dazu vont 12. Februar 1373. 3) Heimathwesen: Ent- scheidungen des Bundesamtes für das Heimathwesen. 4) Postwesen: Bekanntmachuntgen, betreffend Wegfall des Bestellungsftempels bei Postkarten, Drucksachea, Waarenproben und Bücherzetteln, vom 11. März 1873; betreffend Gewichtsporto für Briefe mit Werth- angabe nah Schweden, vom 16. März 1873; betreffend Drudcksachen und Waarenproben nach Griechenland via Oejterreih, vom 17- März

8. 31. (VII, Schußbestimmungen.) Der Zeitpunkt, mit welchem Maßgabe dieses Geseßes aufhören soll, wird jedesmal

8. 32. Alle gegenwärtigen Geseße entgegenstehenden Bestimmun-

u O A: T Gegeben A- 1873; betreffend Errichtung - einer Kaiterlichen Ober-Postdirektion

in Hamburg und anderweite Abgrenzung mehrerer Ober-Postdirektions-

1) die für die Beförderung von Mannschaften und Pferden erfor-

) die Beförderung von Truppen und Heeresbedürfnissen zu be-

3) Material jeglicher Art und Personal zur Herstellung und zum

Für die Bereithaltung der Ausrüstungsgegenstände der Eisen- 27, Nx. 1) B gewährt.

. 28. Für die Miliärtransporte (S. 27, Ne. 2) und die Her- abe von Material (§. 27, N. 3) erhalten die Eisenbahn-Verwaltun- en Vergütungen nah Maßgabe eines. vom Bundesrathe zu erlassenden

Die den Eisenbahn-Verwaltungen nah §. 28 zu gewäh-

tundet und von dem ersten Tage des

8. 30. Die Verwaltungen der Eisenbahnen auf dem Kriegs-

Im Dane des Zuwiderhandels gegen - diese Anordnungen, ist die ieselben auf Gefahr und Kosten der

Inserateu-Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers

Vérkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c.

Die Lieferung des Bedarfs an Seuerungs-Materialien für die

j I. Brennholz.

Für die Garnisonverwaltung 475 K.-M. fiehnen Klobenholz , das Garnisonlazareth 36. j j I die Gewehrfabrik 32 E ü z , die Zündspiegelfabrik 50 “5 ï ; ù das Artilleriedepot 70—90 j, : L

ITL, Torf. a. Für die Garnifonverwaltung 1700 K.-M. b. , Gewehrfabrik LIOO c. „, y Zündspiegelfabrik 150, ITL, Steinkohlen. a. - Für die Garnisonverwaltung 12,000 Ctr. b. das Garnisonlazareth 2,900

A, b. C. d. e

tung Stresow-Kaserne Nr. 2 aus[iegenden Bedingungen im Wege der Submission vergeben werden.

Verfiegelte, mit der Aufschrift „Submission auf Holz-,

Torf- und Steiukohlenlieferuug“ versehene, für jede Be- hörde und für jede Lieferungs-Gattung besonders ausgestellte Offerten sind in dem bezeichneten Geschäftslokale bis zu dem

am 9. April c., Bormittags 10 Uhr, j anberaumten Termine einzureichen, vorher aber daselbst genau bezeich-

An die Gewehrfabrik sind mindestens 6 Tage vor dem Termin 2 Kiepen Torf als Probe unentgeltlich einzuliefern. Jede Svybmission muß die ausdrüdliche Erklärung enthalten, daß sie auf Grund der eingesehenen und unterschriebenen Bedingungen abgegeben worden ist.

Nach dem Termin eingehende Offerten, sowte Nachgebote werden nicht angenommen. L

Spandau, den 27. März 1873.

Königliche Garnison-Verwaltung.

Bekanutmachung. Am Mittwoch, den 2. April 1873, BVor- mittags 10 Vhr soll in unserem Magazin ‘am Königsgraben Nr. 16 eine Quantität Roggenkleie, Fußzmehl und Heusaamen 2c. gegen gleich baare Bezahlung öffentlich meistbietend verkauft werden.

Berlin, den 24. März 1873. ; Königliches Proviaut-Amt.

Be E EES S : Die Anfertigung, Lieferung und elung der eisernen Ueber- baue für die kleineren Brücken und Durchlässe und zwar: 1) für 8 Durchlässe mit einer lichten Deffnung von 1,25 Meter, 2) 8 Durchlässe resp. Brücken mit einer lichten Oeffnung von 1,88 Meter, 9 Brücken mit Lichtöffnung von 2,90 Meter, 1 Ueberführung mit Lichtöffnung von 7,5 Meter, 1 Brücke mit Lichtöffuung von 6,29 Meter, 1 Brücke mit zwei Lichtöffnungen von à 3,75 Meter, 1 Brücke mit zwei Lichtöffnungerl von à 5,3 Meter, 1 Brücke mit duei Lichtöffnungen hiervon: - 9 à 20,7 Meter S O Meter mit einem Gesammtgewicht von: E 163,770 Kg. Schmiedeeisen und 9,562 Kg. Gußecjen ; : für die Linie Gassen-Arusdorf, soll im Wege öffentlicher Sub- mission an den Mindestfordernden verdungen werden. Unternehmer, welche auf die ganze re]p. auf die Cme Ueber- nahme der Lieferung reflektiren, wollen ihre Offerten bis zu dem auf Sonnabend, den 19. April c.,, Nachmittags 1 Uhr, in meinem Buréau- anberaumten Termin abgeben mit der Aufschrift

E

„Submission auf eiserne Ueberbaue“.

Bedingungen und Zeichnungen über die Unternehmung liegen vom 30. d. M. in meinem Bureau, Pestree Nr. 730 und in den Sta- tHonsbureaus der Königlich Niedershlesi]ch-Märkischen Eisenbahn zu Berlin, Görlitz, Liegniß und Breslau aus, auch können dieselben gegen Erstattung der Kopialien von meinem Bureau abgelangt werden. Sorau N.-L,, den 18, März 1873.

"

Inhalt: Ausbildung der Infanterie. Arderweite Organi ation des Ingenieurs. Instruktion für die Benußung des Kriegsarchivs des Großen Generalstabes. Modifikation des Schema 6 der Mili- tär-Ersaß-Instruktion vom 26. l ie d Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehr- Behörden 2c. vom 5. e er 1

bilen Truppentheilen zu Lehranstalten kommandirten Offiziere und Mannschaften. Verfahren bei Todesfällen von Militärpersonen in Rheinhessen. Erläuterung ¿31 Pas. 5 des Erlasses vom 12. März c. Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 7 de 1873. Ablieferung von 1 Messing an die Gewehr-Fabriken. Znstruktion für die Verwaltung | am Rhein. Generalversammlung, am der Divisions-Bibliotheken. Reisekompetenz der zur Probedienstlei- stung im Zeugwesen kommandirten Unteroffiziere. Zurücklieferung nicht verwendbarer Gewehrtheile m/41, Abänderungen zu dem Preis- Verzeichniß von den reglementsmäßigen einzelnen Seitengewehr- und Lanzen-Theilen beim Verkauf an die Truppen pro 1873. Extra- ordinäre Verpflegungs-Zuschüsse pro II. Quartal 1873. Einreichung der jährlichen Nachweisungen von den bei der Militär-Bevölkerung vorkommenden Geburten, Trauungen. und Sterbefällen. EAE, thätigkeit. Instruktion für die Verwaltung der Divisions- r Kriegs\hul-Bibliotheken:

Hat folgenden Inhalt: 4 E: a ls m Ie von Reichsgoldmünzen. 2) Justizwesen: Instruktion, betreffend die L s zur ing von L haf 1 iehung mb Verrechnung der für die Geschäfte des Bundes-Ober- 1873. Stiftungsfest des landwirthschaftlichen Lehrinstituts der Uni-

Handelsgerichts in Ansaß fommenden Kosten. vom 4. August 1870,

9 0 DBeffentlicher Anzeiger. - ————— Fnserate nimmt an die autorisirte Annoucen- Expedition von

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Saehen.

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Z Ñ 2, Haadelê-Regisier W § * E s Berlin, ilhélm-Strafe Nr. 32. 3. Konkurse, Subhastationen , Aufgebote, Vor- hande!. ladungen u. dergl. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Subtuissiouen té.

bezirke, vom 18. März 1873; betreffend Korrespondenzverkehr mit Portugal, vom 20. März 1873. 9) Konsulatwesen: Ernennungen 2c. 6) Marine und Schiffahrt : Verordnung, betreffend die Erhebung einer Leuchtfeuecabgabe auf St. Thomas.

Die Nr. 20 des Amtsblatt der Deutschen Reichs- Postverwaltung hat folgenden Inhalt: Generalversammlung vom 36. März 1873. Postverbindung mit Konstantinopel. Generaiwer- sammlung vom 25. März 1873. Eröffnung der Eisenbahn zwischen Halberstadt und Blankenburg in Braunschweig. Generalversammlung vom 25. März ee vage der on des O der eisenbahnzahlungspflichtigen Packete auf der Strecke Veuy-Luutheln ; ha g 22. März 1873. Anmahnung an die Vorsteher der Postanstalten zu sorgfältiger Kontrollirung der Abschlüsse bei den Zweigkassen bez. Abrechnungsstellen. /

Nr. 26 der „Annalen der Landwirthschaft in den Königlich Preußischen Staaten“ hat folgenden Inhalt : Wiener Weltausstellung. Entscheidungen des Königlichen Ober-Tribunals. (84. Band des Archivs für Rechtsfälle.) Nachweisung des im IV. Quar- tal 1872 in Berlin ein- und ausgeführten Schlachtviehes. Howards internationale Kornmähemaschine. (Mit einer Abbildung.) Von Dr. p. | Albert Wüst in Poppelsdorf. Aus der Versammlung des Teltower landwirthschaftlichen Vereins am- 18. März. Statut des deutschen Nereins ländlicher Arbeitgeber. Aus dem Regierungsbezirke Breslau. Aus der Provinz Hannover. Vermischtes: Jahresbericht des \chlesischen Vereins zur Unterstüßung von Landwirthschaftsbeamten pro

Nr. 9 des Armee-Verordnungs-Blattes hat folgenden

März 1868, sowie des Schema 1 der

September 1867. Kompetenzen der von mo-

Die Nr. 12-des Centralblattes für das Deutsche Reih

versität Halle. Vereinsversammlungen.

Rudolf Mosse in Berlin, Leipzig, Zamburg, Srank- furt a. M., Breslau, Halle, Prag, Wien, München, Uürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.

. Verloosung, Amoutisation, Zinszahlung u. st. 1; von öffentlihen Papieren. / Industrielle Etablissements, Fabriken und Groß-

. Verschiedene Bekanntmachungeu. M . Literarische Anzeigen.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. #+ w. von öffentlichen Papieren.

o SBergbau-Aktiengesellshaft „Pluto“.

Kündigung der Anleihe vom 18. August 1864.

Die dur notariellen Aft vom 18. August 1864 von unserer Gesellschaft negocirte Anleihe im Betrage von 200,000 Thlr. wird hiermit auf Grund des Artikel V. des Darlehns-Vertrages der Art gekündigt, daß wir die Besißer der ausgegebenen Obligationen Nr. 1 bis 697 ersuchen, am 1. Ianuar k. I. den Normal-Schuldbetrag gegen Rückgabe der Obligationen, Talons und der Zins- und Prämien-Coupons pro 1874 und folgende Jahre bei unserer Gesellschaftskasse auf der Zeche Pluto bei Bahnhof Wanue in Westfalen in Empfang

nehmen. e S ; O Zugleih machen wir die Inhaber dieser Partial-Darlehns-Schuld-Urkunden darauf „aufmerfsam, daß die General-Versammlung unserer Gesellschaft am 15. d. M. beschlossen hat, behufs Erweiterung des Unternehmens das Aktien-Kapital dur Emission von 9900 Stü neuer Stamm-Aktien jede über 100 Thlr. lautend, um 5,900,000 Thlr. zu erhöhen _und daz wir ermächtigt find, den Obligations-Jnhabern die Convertirung Jhres Daulehns in Aktien dieser neuen Emission unter e Bedingungen zu offeriren: : 1) Die neuen Aktien werdea den Besißern der Obligationen zum Course von 140 Prozent berechnet.

Die bei der Conversion überschießenden Beträge werden, so weit sie unter 70 Thlr. bleïben, in baar ausgezahlt, falls fie aber 70 Thlr. _Áberschreiten, durch E einer weiteren Aktie ausgeglichen, wobei deren Coursbetrag von 140 Thlr. durch Baarzahlung zu

completiren ist. e L L ABA y 2) Die den Obligations-Inhabern zu verabfolgenden neuen Aktien werden für die Jahre 1874 und 1875 mit 5 Prozent pro anno

inst t m 1. Sanuar 1876 an in volle Gleichberechtigung mit den alten Stammaktien unserer Gesellschaft. L de s M D Bbligations-Inhabern wird für die An elbat ee Conversion ihrer Schuld-Uckunden in Stamm-Aktien eine Präklusiv- Frist bis zum 1. Mai d. I. geseßt und sind die Anmeldungen unter Beifügung eines geordneten Nummer-Verzeichnisses der Obligationen an unser Büreau auf der Zeche Pluto bei Wanne in Westfalen zu richten. Essen, den 25. März 1873.

Der Verwaltungsrath der Bergbau-Aktieu-Gesellschaft Pluto.

o Bergbau-Aktien-Gesellschaft Pluto.

Emission neuer Stamm - Aktien. Laut Beschluß der außerordentlichen General-Versammlnng der Aktionäre vom 15. d. Mts. werden von den zum Zwecke der Erweiterung des Unternehmens zu emittirenden Thlr. 990,000 neuer. Stammaktien jede über Thlx. 100 lautend, Thlr. 350,000 den Besißern derx alten Stamm- und Prioritäts-Stammaktien unter folgenden Bedingungen angeboten : 1) Auf jede 300 Thlr. des bisherigen Aktienbesizes entfällt eine neue Aftie von Thlr. 100 zum Pari-Course. F i 9) Für jede überschießenden 100 Thlr. des bisherigen Aktienbesizes wird ein Bezugsschein über eine dritte Aktié ausgegeben und wird gegen gleichzeitige Einreihung von drei dieser Bezugsscheine nach erfolgter Volleinzahlung eine ganze Aktie ausgehändigt. t, 4 Eh 3) Die neuen Aktien sind im Laufe der Jahre 1873, 1874 und 1875 in Raten, welhe mit 5 Prozent während “dieser Zeit verzinset werden, ta und nehmen vom ersten Januar 187 6 ‘ab an der Dividende mit den alten Stammaktien gleihberehtigt Theil. ; b a 4) Den Aktionären O litak wird für die Anmeldung der neuen Aktien eine Präklusivfrist bis zuu 1. Mai d. I. bestimmt und bitten wir, die desfallsigen Erklärungen an unjere Berwaltung auf der Zehe Pluto bei Bahnhof Wanne in Westfalen zu richten. Essen, den 25. März 1873.

Der Verwaltungsrath der Bergbaun-Aktien-Gesellschaft Pluto.

Industrielle Etablissements, Fabriken und Großhandel.

Berlin, , Spandauérstr. 77.

Der neue Tarif mit ermäßigten Bedin- F: 201/III.

Franffurt a. M,

iebfrauenberg 31. @ h i _FE Auskunfts- und Control-Bureau über geschäftliche, insbesondere Kredit - Verhältnisse. gungen wird auf Verlangen franko versandt. i | M A

Verschiedene Bekanntmachungen.

»NOoOrdstcrn““, d Lebensversicherungs-Aktien-Gesellschaft zu Berlin,

Gemäß §. 26—31 des Statuts laden wix die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft zu der

sechsten ordentlichen General-Versammlung, welche Mittwoch, den S8. April c., Nachmittags G Ubr,

: in dem hiesigem Börsengebäude, Neue Friedrichsstraße Nr. 51, stattfindet, ganz ergebenst cin.

¡ieser Vers werden folgende Gegenstände zur Berathschlagung, und Beschlußnahme kommen: L, In “u E Tie Ver Direktion, des N paltungocathes und der Revisions-Kommission über das Verwaltungsjahr 1872,

9) die vorgeschlagene Gewinuvertheilung und die der Direktion und dem Verwaltungsrathe zu ertheilenden Decharge,

3) die Wahl der Revifions-Kommission für das Jahr 1878, . alenderja! i

4) die Wahl von drei Mitgliedern des Verwaltungsrathes für die Kalenderjahre 1874 bis 1876. t ani äf Die Eintrittskarten zur General-Versammlung können an jedem Tage während der gewöhnlichen Dienststunden in unserem Gesa}

lokale, Mohrenstraße Nr. 36, in Emvfang genommen werden. :

Berlin, den 24. März 1873. i Der Verwaltungsrath. von Decheud.

Der Königliche Bau-Rath. ; Rock.