1935 / 155 p. 14 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Jul 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Sechste Beilage zum-Reichs- ‘und Staatsanzeiger Nr. .155. vom &, Juli 1935. S. 2

10..Stundung dex Beiträgf (5 0, Ô. j

Der Vorstand ist beredü t, einem Mitglied, dás unvershu dei in wirtschafftiGe T eorin 0 eraten und nachweislich vorübeegehend außerstande ist, seinen iet rin ih O8 Din E ommen, in Würdigung ne sozialen Verhältnisse und nah freiem Ermessen undung z

ewähren oder mit dem Mitglied zu vereinbaren, daß die beiderseitigen Verpflichtungen für einen

eitraum bis zu längstens sechs Monaten ruhen. Während des Ruhens der Rethe B E ist der Verein von der Verpflichtung zur Leistung in jeder Beziehung frei. L titg ie M Stelle der Monatsbeiträge eine Gebühr von 1 ¿ÆAKM monatlich zu entrichten; O Versioui Verein die Prämie für eine etwa bestehende Kollektiv-Sterbegeld-Versicherung an E gert N ab. Mit dem Ablauf der Ruhezeit treten die beiderjeitigen Verpflichtungen nah Maßgabe hierfür getroffenen Vereinbarungen wieder in “e A E E E

11, Ansprüche gegen den Veretn ar Tem).

T Ansprü) gegen T D N Me bestehen erst nach Ablauf der Wartezeit (Z No Ziffer N jedo nicht vor Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Monatsbeitrages. é s Wartezeîi rechnet von dem im Versicherungsschein angegebenen Tage des Versicherungsbeginns ab. . i

. Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate.

3. Die besonderen Wartezeiten betragen: ; j L

2) & Monate für Alhnbehandlung, Zahnersaß, Frauenkrankheiten, Heil- und Hilfsmittel; b) 9 Monate für Se Wes R R) 9 Monate für Sterbegeld 20 Ziffer 7 ABB.). i Aa

4 Sir Unfälle fällt die allgemeine Wartezeit sowie die besondere Wartezeit für Sterbe-

elder fort (8 18 Ziffer 3 Abs. 2 AVB.). Ansprüche bestehen Io n et Viel din PISLUS sbeginn eingetreten ist. Ein Unfall liegt vor, wenn der Versi l eir

r 4 seiten Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitss{ädigung er-

leidet. Als Unfälle gelten niht: Vergiftungen, „Malaria, Flecktyphus und sonstige Jnfektions-

krankheiten, Gewerbekrankheiten, Erkrankungen infolge psychisher Einwirkungen, Gesundheits-

shädigungen durch Licht-, enber. und Witterungseinflüsse, es sei denn, daß der Versicherte

i Finflüssen infolge eines Unfalles ausgeseßt war. j | i zut L iee Kinder fällt die Wartezeit fort, wenn die Versicherung innerhalb 4 Woten nach der Geburt beantragt wird. Nach Zustimmung des Vorstandes beginnt die Ver- siherung mit dem Tage der Geburt, sofern die dreimonatige Wartezeit nah Ziffer 2 vom’ Mitglied

erfüllt ist. 8 12, Umfang der Leistungen. E 1. Die Leistungen des Vereins erstrecken sich nah Maßgabe der Versicherungsbedingungen ife auf: fünf Leistungsgruppen, und zwar: ern Leislungägruppe L (Aerztliche und zahnärztlihe Behandlung § 13 AVB.), Leistungsgruppe 2 (Behandlungsmittel § 14 AVB.), Leistungsgruppe 3 (Krankenhausbehandlung 8 15 AVB.), S enne 4 (Betra je "F 7 AVB) i S e 5 (Sterbegeld ¡ AVB.). j Ï i 2 Auf Carbo Meitrag kann für gesundheitlih gefährdete Kinder bei Unterbringung in inem Ki im eine Beihilfe gewährt werden, ; i H / fei R Oa Tarik e Vorstand mit Rücksicht auf die Schwere des Krankheitsfalles über die tariflihen Leistungen hinaus eine Beihilfe gewähren. / 8 13, Aerztliche und zahnärztlihe Behandlun , Die Wahl des Arztes, Facharztes, t j Zur Etftatiran, t likiungen nit in Deutschland approbierter Aerzte und der Artie ie Fern- behandlung oder Behandlung im Umherziehen betreiben oder bei Heilkundigen angestellt sind, ist

in ni pflichtet 20 Ziffer 8 AVB). ' G iz As e oan tant auf ntrag des Mitgliedes eine Beihilfe zu den Kosten der Be-

Hetlkundige gewähren. E i A

E Nit ein Mitglied eintn auswärtigen Arzt in Anspruch, obwohl am Wohnort ein Arzt zur Verfügung steht, so hat" es die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

4, Ergibt sich aus eingereichten Nr nes im Einzelfalle eine übermäßige Fnanspruch-

nahme oder Gewährung ärztlicher Hilfe, so ist der Vorstand berechtigt, die Erstattung auf einen

ssenen B herabzusegen. : R j :

e Laue Gta fl M Errechnung der tariflichen Erstattung der notwendigen Be-

oten gilt die Preußishe Gebührenordnung 1924 (Preugo) nebst ihren Allgemeinen

Bestimmungen. physikalishen Behandlungen

…__ Die ärztlicherseits vorgenommenen t t Gymnastit, Bäder Veiteablun en und andere Anwendung des elektrishen . Stromes sowie

Radium- und Mesothoriumbehandlung Lia niht als ärztlihe Behandlung ‘im Sinne der Tarife,

\ den als Heilmittel 14 Ziffer 2 AVB.) erstattet. Röntgenaufnahmen und Durch- P E Rierden Leentalia Sat als ärztliche Behandlung, sondern als“ Hilfsmittel 14

Biffer 3 þ AVB.) angesehen.

7. Aerztlihe Wegegebühren werden nur in ländlichen Gebieten erstattet, wenn am Wohn-

ort ein Arzt nicht vorhanden ist.

t nicht v n e clezi iCdE Full lten für den behandelten Zähn eini, 3 A ae i Ee B am E Aa S E Ie (M C t è ' runtgsimäßnähinèn vermehrt haben.

\chließlich 'Vor- und Nächbehandlung. e ob | AT e Meg n dl CREL E L ee, L Tarifliche Leistungen werden für folgende Behandlungsmittel gewährt: 1. Arzneien, ! 2, Heilmittel, 3. Hilfsmittel, 4, Zahnerjaß. N i J! Ge T Es werden nur die Kosten ärztlih verordneter Arzneien, wozu auch Ver- bandmittel u. ä. gehören, erstattet. i menge, die bei einer Beratung oder einem Besuch verordnet oder verwendet wird. i Für Nähr- und“ Kräftigungsmittel sowie Mineralwässer kann eine Beihilfe t midt werden;

A N E j i 2.00 DICE cell K

ein Anspruch darauf besteht niht. Die Kosten sogenannter Geheimmittel werden nit erstattet. 2 H L L A Sinne der Tarife sind ärztlih verordnete physikalische Behandlungen Massagen und Gymnastik), Bäder, Bestrahlungen sowie andere Anwendung des elektrischen Stromes, Radium- und Mesothoriumbehandlung. : / Mit dèti tariflichen Einzelhöchstsäßen für diese Behandlungen sind etwaige Kosten der vom Arzt in zeitlihem Zusammenhange ausgeführten Verrichtungen abgegolten. s S OLEREM Er | i : i - a) Sherapeitiilbs Hilfsmittel im Sinne der Tarife sind: Brillen, Bruchbänder, Bandagen und Leibbinden, Gummistrümpfe, Senkfußeinlagen sowie orthopädische Stiefel u. dgl. E 4 b) Diagnostische Hilfsmittel im Sinne der Tarife sind: Röntgenaufnahmen und. Dur- j De Die etwaigen Kosten der damit verbundenen ärztlichen Tätigkeit werden nicht besonders erstattet. i j j | N i ä c) Hilfsmittel gegen Verunstaltung im Sinne der Tarife sind: künstliche Glieder, künst- liche Augen u. dgl. Ua E 2 Ae 4, DaH Lau: Zahnersaß im Sinne der Tarife sind: künstliche Kähne, Stiftzähne, Kronen sowie Entlastungs- und Befe unga BPParatuten, Mit dem tariflichen Einzelhöchstsaß für den einzelnen Zahn sind auch die Kosten für die Vor- und Nachbehandlung abgegolten. - Vor- ausseßung für die Gewährung der Leistung ist, daß alle fehlenden und shadhaften Zähne erseßt und/oder behandelt werden. Der Verein kann hierüber ein Zeugnis des Zahnarztes oder

Dentisten verlangen. S 15. Krankenhausbehandlung. / :

Als Krankenhaus im Sinne der Tarife gelten nur öffentlihe Krankenanstalten, die von einer öffentlih-rehtlihen Körperschaft oder von einer öffentlih-rechtlihen Mana Une A im Falle von Operationen auch Privatkliniken.“ Der Vorstand kann auf Antrag die E if Behandlung in einer anderen Krankenanstalt erstatten. Die während des objektiv und N ch notwendigen Krankenhausaufenthalts entstandenen Kosten für Unterbringung, Verpflegung, ärzt iche Behandlung, Arznei, Heil- und Hilfämittel, Nahtwachen usw. werden nur bis zu dem in den Tarifen festgeseßten Einzelhöchstsas für den Verpflegungstag erstattet, mit Ausnahme von folgendem: .

a) Für eine während des Krankenhausaufenthalts vorgenommene Operation, d. h. eine besondere ärztliche Verrichtung, die in der Preußischen Gebihrenordnung mit einem Mindestsaß von über 28,—Æ.4 bewertet ist, werden die Kosten gesondert in tariflihem

mfange erseßt.

b) D ee (bor Narkose, der ärztlichen Assistenz, des Verbandmaterials am Tage der“ Operation und der Benutuna des Operationssaales werden als Operationsnebenkosten in tariflicher Höhe übernommz / Aa /

e) Transportkosten zum näbîten Krankenhaus werden in tariflihem Umfange erseßt.

S 16. Gef hilfe.

1. Die tarifliche Geburtshilfe wird nas Einreichung der Geburtsurkunde, wenn für die Ver- siherung der Mutter die 9Imonatige Wartezeit gemäß § 11 Ziffer 3 b AVB. am Tage der Entbindung beendet ist, gewährt. z 98 : Z

2. Mit der Leistung der Geburtshilfe find alle entstandenen Kosten für Schhwangerschafts- beshwerden, für ärztliche Behandlung, operative Geburtshilfe, Krankenhausaufenthalt, Arznei, Heil- und Hilfsmittel abgegolten.

3. Für Krankheiten, die während des L erden, sofern überhaupt ein Anspruch besteht, erst die Kosten im Rahmen der Tarife érstattet, die vom 11. Tage nach der Geburt entstehen.

4. Durch Fehlgeburten und anfch{ließend auftretende Folgekrankheiten entstehende Heilungs- ege „werden nur bis zu dem in der Leistungsgrupye 4 der Tarife vorgesehenen Einzelhöchst-

erstattet.

- _-— = ( S?

S 17. StérbegeTd. 1. Beim Tode eines Versicherten, sowert dieser vor Vollendung des 55. Lebensjahres aufge- nommen wurde, gewährt der Verein nach Ablauf der vorgesehenen Wartezeit und nach Beibringung der amtlihen Sterbeurkunde, des Versicherungsscheines für die Krankenversicherunga und aegebenen- falls des Versicherungsscheines für die Kollektiv-Sterbegeld-Versicherung, eines ärztlihen Attestes über die Todeëursache und eines amtlichenr Alterênachwese3 nacch Maßgabe der Tarife Sterbegeld.

2. Damit den Hinterbliebenen der Mitalieder eine erweiterte finanzielle Hilfe zuteil wird,

ijt der Verein einen Begünstigungsvertrag für seme var Volleadung des 50, Lebensjahres einge-

. und: dem Verein. abgeschlössenen Begünstigungsvertrag alle nah

ahnarztes und Dentisten ‘steht Vau Mitglied frei.

(Massagen und |

Eine Verordnung im Sinne der Tarife umfaßt die Arznei-

staatlich

E

tretenen - Mitgliéder ¡mit dzr Deutscher “Ring Lebensversicherungs-Aktiengesellshaft in Hambur ‘eingegangen, Besen Barg ggbodingu geit „âlle_ E E r eino ea at: Ves i igt si wischen der Deutscher Ri s à siherungsberechtigt sind nah dem zwis Y E Tarifen 1 und 2 des Vero ist versicherten Pefsonen, soweit sie das 21. Lebensjahr vollendet haben und in der Beitragsstufe [17 geführt wérden, jedoch nux bei Eintritt bzw. Versicherungsbeginn vor D ichon des 20. Lebengz jahres. ‘Jn Höhe der im Begünstigüngsvertrag vorgesehenen Beträge {ließen diese Mitgklfeder usäßliche Sterbegeld-Versicherungen bei der Vertragsgesellschaft ab und beauftragen in ihrer Eigenz {haft als Versicherungsnehmer gegenüber der Vertragsgesellschaft den Verein, die Prämien füy diese Sterbegeldversicherungen aus den von den Mitgliedêèrn entrichteten Vereinsbeiträ en zu zahlen; egenüber den Versicherungsnehmern etiftu hinsichtlich der Sterbegeldversiherung keine weiteren Ansprüchs. Das Reht, diese Sterbegeldleistung füx sich in Empfang zu nehmen, zurückzubehalten oder. sie gegen irgéndwie geartete eigene Ansprüche- an. das Mitglied aufzurehnen, steht dem Verein nicht zu. zzm Übrigen gelten die jeweils gültigen Allgemeinen Versi erungsbedingungen für die Kollektiv-Sterbegeld-Risiko-Versiherung der SeutlGer Ring: Lebensversicherun s-Aktiengesell\caft;

3. Der Verein ist berehtigt, an den ‘Ueberbringer dex! in Ziffer 1 bezeichneten | Belege ohne Prüfung der Legitimation zu leisten. :

E § 18. Fahres8höchstleistungen. j /

1. Die Tarife: fehen in. den Leistungsgruppen 1—3: Höchstsäße für jedes Or vor,

2. Das Leistuntgsjahr-.eines Versicherten beginnt mit ,¿dem Einsegzen der allgemeinen Lei tungs: pflicht, d. h. nah Ablauf der Wartezeit gemäß § 11 Ziffer 2 AVB. 4 E

3. Die Fahréshocchstsäße beshränken die : Lei tungen für a N die innerhalh eines Leistungsjahres eintreten. Die durch einen über das. Ende eines Leistungsjahres hinaus währenden Versicherungsfall entstehenden Kosten werden jeweils dem Leistungsjahr zugerechnet, in

dem der Versicherungsfall begonnen hat.

Leistungen für Unfälle, die vorx Einseßen der allgemeinen Leistungspflicht gema ier 2 ite 6 werden auf die Höchstsäte des ersten Leistungsjahres des betreffenden Versicherten angerechnet, : | i

4. Der Versicherungsfall beginnt mit der JFnanspruhnahme ärztlicher Hilfe und endet mit dem Abschluß ärztlicher L Eine Behandlung. gilt als ab eiblofien im Sinne dieser Be- dingungen, wenn der Versicherte aus der Behandlung entlassen t, weil Behandlungsbedürftigkeit ia niht mehr besteht unddie Wiederaufnahme der Behandlung nach Lage des Falles in abjehbarer Zeit niht in Aussicht genommen ist.

5. Wird ein Jahreshöchstsaß voll in Anspruch genommen, so “9 der Versicherte auf Ver, langen den Abschluß der Behandlung durch éine begründete arztlihe Bescheinigung gemäß der Ziffer 4 ausreichend nachzuweisen. N O

§19. Voraussepung für die Erstattung von Rehnungen. i bai 1: a Erstattungspflicht . des Vereins ruht, solange ‘nit folgende Bedingungen éinge- alten sind: | y ; | a) Rechnungen, dîe den Erstattungsanspruch begründen sollen, müssen in Urschrift einge reiht werden. Auf Verlangen müssen diese Rehnungen bezahlt sein und den Quittungs vermerk mit Zahltag enthalten: j : S b) Die Rechnungen müssen ferner den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung dex Krankheit, die ‘Angabe der einzelnen Leistungen des: Arztes (Beratungen, Besuche, hiérbei vorgenommene Sonderverrichtungen) mit Bezeichnung der betreffenden Daten und dex Ziffern der Gebührenordnungen enthalten. . Auf den Rezepten müssen die , Verordnungen und der Preis deutlih gfelGriGen Lein 2. Die Erstattungspfliht des Vereins entfällt, wenn nicht folgende Bedingungen einge-

halten sind: A

Die Rechnungen sind spätestens 3. Monate nach: beendeter Behandlung einzureichen,

‘Dauert die. Behandlung länger: als 3 Monate, so soll spätestens 4 Monate seit ihrem

Beginn eine Zwischenrehnung: vorgelegt werden. - Zst das Mitglied ohne sein Ver-

shUlden innerhalb ‘der genannten Fristen niht n Bess einer Rechnung, so hat es dem

N baa Angabe der Krankheit und derx Art dex ehandlung unverzüglih Anzeige

zu erstatten. j ; E j

3. Die Rechtsfolgen der Ziffern 1 und 2 treten nit ein, wenn die Verleßung der Vorschriften weder: auf Vorsay noch auf grober Fahrlässigkeit beruht!

4. Einzelne Rezepte: und Heilmittelrechnungen wérden erst dann erstattet, wenn die Arzt- rechnung für den entsprehenden Zeitraum vorliegt, Der Versicherungsfall 18 Ziffer 4 AVB)) soll möglichst im atizèn ‘abgerechnet werden. |

9. Dex Ueberbringer“ bon Rechnungen, die die Voraussezungen der Ziffer 1 erfüllen, gilt als zum Empfänge der l eere en A ian ‘berechtigt. 6. Die ein ereihten Rec Luna gehen in das Eigentum des Vereins über.

„7... Das. Mitglied und gegebenenfalls die mitversiherten Familienan ehörigen sind ver- flihtet, nah Möglichkeit den® intritt eines Versicherungsfalles abzuwenden (Ey im Krankheits- all für die Minderung der Heilungsfkosten zu sorgen und dabei die Weisungen des Vereins zu lagen, lde bie Berpfütee egc T ¡wird Set: irte Alben Die Derpslichteten éntgegeh. dieser. Bestimmung, so ist der Verein insoweit von der

die ‘HUlunñgskoster, Burh«-die- Üntertässunig/ voi Abbas und Minde- 1 x9 258,7 9 f q 447 f T4828 i ¿ , Verweigern die Verpflichteten hartnätig die Befolgung der Weisungen des Vereins, o kann der Verein von feinem’ Recht ‘nah. § 7 Biffer: 3b AVB Sou C # fa U R Me anan ist Bs DELAN Ph, wenn das Mitglied oder | nttversterter Familtienangehöriger den Versicherungsfall vorsätli Sei dessen, daß ‘dex Verein ‘in ‘diesem g L, l 4

r gegebenetn- ch herbeiführt, unbe- all von. der Verpflichtung zur Lei tung völlig frei ist, i R LeLMUn gas Glu h, h 10 binet ungesGug bei Krankheiten, Anomalien, körperlichen Fehlern sowie deren Folgen ist ausgeschlossen, a) wenn die Krankheit, die“ Anomalie, der körperliche Fehler auch ohne Kenntnis des Versicherten —" vor Aufnahme bzw. Versicherungsbeginn oder vor Beendigung der Wartezeit bestanden haben, b). wenn xdie..: Krankheit, die Anomalie, der körperliche Fehler mit den unter a be- L r R Cen usw. in unmittelbar ursählihem S Nenzan stehen, e) wenn ‘die “Krankheit usw. innerhalb dreier Monate nah Beendigung der betreffenden Wartezeit eintritt und das Mitglied den Nachweis \huldig bleibt, daß die Leistungs- ausschlußgründe zu ed D nicht gegeben sind.

2. Nath ‘zweijähriger Versicherungsdauer können. auch gegenüber Sterbegeldansprühen Einwände nah Ziffex 1a) und þ) von -dem Verein nicht mehr erhoben werden, es sei denn, daß folgende Krankheiten: vorltegen: ues, Tuberkulose, Stoffwechsel- und rheumatische Erkrankungen, Steinleiden, Krampfadern „sowie Narbenbrüche, - bei Kindern - außerdem Knochen- oder Wachs- tumsveränderungen und die olgéerscheinungen dex genannten Krankheiten.

wei R a Se R bleibt es auch hinsihtlich der genannten Krankheiten bet er zweijährigen Frist, i i :

3. Krankheiten, Unfälle und. Verleßungen, die auf Vorsaßz oder auf mihbräuclichen Stun von E OOn (Morphium, Kokain usw.) zurüczuführen sind, begründen keine Ansprüche au Versicherungs Anungen, ; N

4. ¡M zu den“ Leistungen des Vereins gehört der Ersaß von Heilungskosten, deren Er- stattung im Tartf nicht vorgesehen ist, insbesondere au; nicht solcher Kostén, die niht unmittelbar zur Behebung von Krankheitszuständen aufgewendet werden, sondern. beispielsweise entstehen durch

j angeordnete Fmpfungen, Beseiti uo! von Schönheitsfehlecrn, Zahn- und Kiefer- regulierung, votbeugende Zahnpflege, ütztlide utächten und Atteste für private und E O Zwecke, Reisekosten, Zeitvevsäumnis, Fnanspruchnahme von Pflegepexsonal, Desinfektionen sowie dur Sib sanitärer Hilfsmittel.

5. Während eines Aufenthaltes în Badeorten, Soimmerfrischen, Sanatorien und Erholungs- heimen sowie 5 pet des Del stggGieten wird :-Versiherungs\ch{huy nur gewährt, wenn der Vorstand auf vorherigen Antrag eine Beihilfe zugesagt hat. ;

6. Schwangerschaften und Entbindungen, Fehlgeburten- und deren Folgen gelten nicht als

‘Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen und begründen daher nur insoweit Ansprüche,

als die Tarife dies besonders- vorsehen (L 16 AVB.).

7. Bei Selbstmord des Versicherten während der ersten- zwei Jahre seit Versiherungsbeginn besteht kein Anspruch ' auf Sterbegeld, es sei ‘denn, daß die Tat in einem die freie Willens- bestimmunag ans\chließenden Zustand kräankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen ist.

E 8. Die Erstattung von Rechnungen bestimmter “Aerzte, Haynärgts, Dentisten und Kranken häuser kann abaelchnt werden. Eine solche Maßnöóhme ist “den Mitgliedern des betreffenden Bezirks oder Landesteiles bekäanhtzugeben und in ‘den Q eLen und JFnkasso-Agenturen s\icht- bar auszuhängen. Aus der Bekanntmachung muß der / Zeitpunkt des Beginns der Erstattungs- sperre hervorgehen. Sie darf \ich nit auf laufende Versicherungsfälle erstrecken.

& 21. Abtretung und Afrehnunqg von Leistungsansprüchen. / x 1. Sind vom Verein. Versicherungsleistungen für einen Krankheitsfall oder Unfall gezahlt, für den das Mitglied Entschädigungsansprüche gegen dritte Personen erheben kann, so geht der Anspruch auf dèn Verein über, soweit dieser dem Mitglied die Kosten erseßt. Unter diese Be- stimmung fallen aber nicht die Ansprüché, -die ein Mitglied auf Grund öffentlih- oder privat- rechtlicher Versicherungsverträge - hat, wenn es nicht aus diesen Versicherungsverhältnissen den Ersaß der aleichen ihm entstandenen Kosten für den Versihérungsfall zu beanspruchen hat.

2. Soweit der Versicherte vón schadensersakßpflihtiqgen dritten Personen oder aus anderen Versicherungsverhältnissen Ersäß der ihm entstandenen Kosten erhalten hat, ist der Verein be-/ rechtigt, ihn auf seive Leistungen anzurechnen.

__ 8. Liegt ein Unfall vor, \o tritt eine Leistungspfliht des Vereins nicht ein, insoweit der gleiche Versiherunqgs\huß bei einer Unfallversiherung gewährt wird. i 4. ‘Dié Verpflichtung des Vereins zum Ersaße solcher Ansvrüche, die ein Mitglied auf Grund einer geseßlichèn Zwanasversicherunq beî deren Träger (4. B. Berufsgenossenshaft) geltend machen fann, tritt erst ein, wenn. und insoweit die Zwäanasversiherung die von ihr beanspruchten Leistungen entweder bereits bewirkt hat oder wenn der Anspruch rechtskräftia abgelehnt worden ift. „… 5. Gibt das Mitqlied- seinen Ansvruc' gegèn Dritte oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht ohne Zustimmung des Vereins ‘auf. so wird der Verein insoweit von der Ersaÿ4 piliht frei, als er aus dem Anspru oder dem Rechte hätte Ersaß vêrlangen können,

der Versiherungsfa

Sechste Beilage zum RNeich3- und Staatsanzeiger Nr. 155 vom 6, Juli 1935, S. 3

6. Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen können vom Mitgliede weder verpfändet noh abgetxenzn werden. - Sie unterliegen gemäß § 850 Hiffer 4 ZPO. ‘nicht der Pfändung. /

7. Gegen Forderungen des Vereins kann das Mit(lied weder aufrechnen noch ein Zurück- behaltungsreht geltend machen. ;

S 22. Doppelversicherung. j 2

1. Wenn. ein Mitglied für ih oder einen Familienangehörigen außer bei dem Verein eine Krankenversicherung bei einem andéren Versicherer nimmt, lo hat es dem Verein davon unver- üglich Mitterlung zu machen. Jn der Mitteilung ist der Versicherer, bei dem die andere Ver- iherung genommen worden ist, anzugeben. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so kann der Verein von dem ihm nach § 7 Ziffer 3b AVB. zustehenden Recht des Ausschlusses wegen Ver- legung der Fg eigungen Gebrauch - machen. E S

2. Hat das ita ied für sih oder einen Familienangehörigen gleichzeitig bei einem anderen Versicherer eine Krankenversiherung Cen (Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, daß jeder von ihnen ür den Betrag haftet, dessen Zahlung ihm nah seinen Versicherungsbedingungen und Tarifen obliegt, das Mitglied aber im ganzen niht mehr als den Betrag des Schadens verlangen känn. L i

3. Hat das Mitglied den Vertrag, durch den eine Doppelversiherung entstanden ist, ohne Kenntnis bon der anderen Versicherung geschlossen, so ist das Mitglied berechtigt, seine Mitglied- haft bei dem Verein unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen auf den Sóluß eines Monats

kündigen. U gu q § 23. Aus\{lußfristen und Verjährung.

1. Die Rechtswirksamkeit von Entscheidungen des Vorstandes wird dur das etwa eingelegte Rechtsmittel nicht aufgehoben. Sind Ansprüche auf Versicherungsleistungen abgewiesen, so muß die Klage auf diese Ansprüche innerhalb einer Aus\chlußfrist von sechs Monaten, vom Zugehen des Abweisungsbescheides an gerechnet, erhoben werden, da sonst der Anspruch untergeht. Jn dem Abweisungsbescheid ist auf die mit dem Ablauf der geseßten Frist verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.

2. Die Ansprüche auf Sterbegeld verjähren in fünf Jahren, die Ansprüche auf die übrigen Leistungen in zwet Pen Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Kalenderjähres, in dem eingetreten ist.

__§ 24. Uebergang in andere Tarife.

1. Auf Antrag eines Mitgliedes kann mit Genehmigung des Vorstandes der Uebergang seiner Versiherung und etwaiger Mitversicherungen auf einen anderen Tarif erfolgen. Ein solcher Antrag A a0 M vie bestimmten Vordruck zu stellen; im übrigen finden die Vorschriften des 88 AVB. Anwendung. : ' au B Der Uebergang soll frühestens zum. Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats tattfinden. : E

3. Vom Tage des Uebergangs gelten die Beiträge und Leistungen des neugewählten Tarifes. Die Heilungskosten der in diesem Zeitpunkt \{webenden tag ftlle werden, soweit sie nah dem Uebergang entstehen, zu den Bedingungen ‘des neuen Tarifes erstattet. Für das beim Uebergang laufende Leistungsjahr finden die Höchstsäße des neuen Tarifes Anwendung; hierbei werden die für das S Leistungsjahr nach dem alten Tarif gewährten Leistungen auf diese Höchstsäte angerehnet. i

Uebergangsbestimmungen zum 1. Zuli 1935.

(Anhang zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die E L LUD 2) :

1. Die Uebergangsbestimmungen gelten für alle Versiherungen nach den bisherigen Tarifen A und ‘ATh, soweit sie vor dem 1. Juli 1935 begonnen haben und im Zeitpunkt des Jnkrafttretens der neuen Tarife 1 und 2 bestehen. ; A j Die Uebergangsbestimmungen regeln den Uebergang von den vor dem 1. E 1935 gültigen Allgemeinen Versihérungsbedingungen- (alte AVB)- zu den Allgemeinen Verficherungs» bedingungen für die Tarife 1 und 2 (neue ‘AVB), und zwar gilt für die Versicherungen nah Tarif A der Tarif 1 und für die Versicherungen nah Tarif ATh der Tarif 2. S E

2, Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Tarife 1 und 2, sowie die Tarife L und 2 treten mit dem 1. Juli 1935 in Kraft. Sie haben von diesem Tage ab rechtliche Wirkung für alle“ bestehenden Versicherungsverhältnisse 8 der Sagung). E :

3. Für alle am 1. Juli 1935 - bestehenden Versicherungsverhältnisse, für die die allgemeine Wartezeit (§8 5 Ziffer 1d alte AVB) abgelaufen ist, beginni ‘das Leistungsjahr im Sinne des § 18 Ziffer 2 der neuen AVB einbheitlich mit diesem Tag. k S

4. Für die beim Uebergáng s{chwebenden Versicherungsfälle werden bis zum 30. Juni 1935 entstandene Heilungskosten nah dert alten AVB und den Tarifen A bzw. ATh abgerechnet. Die später entstehenden Kosten werden nah den neuen AVB und den Tarifen 1 bzw. 2 erstattet, jedoch E n nah § 14 dec alten AVB Anspruch auf Leistungen für diejen Versicherungsfall noch ‘bestand.

Leistungen für Kosten, die nah dem 30. Juni 1935 entstehen, werden auf die Höchstsätße des am 1. Juli 1935 beginnenden Leistungsjahres angerechnet. : is h i

5. Die in den Tarifen vorgesehene Steigerung der Höchstsäße für jedes Leistungsjahr gilt auch für bereits bestehende Versicherungsverhältnisse, und zwar mit der Maßgabe, daß alle von einem Versicherten bis zum 1. Juli zurückgelegten vollen Versicherungsjahre bei der Bemessung der Steigerungsgrundsäße zugrundegelegt werden, - * i / :

6. Die bis zum 30. Juni 1935 erworbenen Sterbegeldansprüche werden in vollem Umfange gewährleistet und von den Aenderungen der Sterbegeldleistungen nicht berührt.

"7. Die erweiterten Sterbegeldleistungen der Tarife 1 und 2 gelten auch für Versicherungen, die vor dem 1. Juli 1935 bestanden haben, soweit die betreffenden Versicherten bei Versicherungs- beginn das 50. Lebensjahr noch nit vollendet hatten; die Wartezeit für den erweiterten Anspruch rehnet ab 1. De 1935.

8. Alle beim Uebergang in der Kinderversiherung Versicherten (mitversicherte Kinder), die bis zum 30. Juni 1935 das 16. Lebensjahr vollendet hatten, werden am 1. Zuli 1935 in der Beitragsstufe Il (Fugendliche) geführt.

9. Alle Versicherten des Tarifes ATh, die am 1. Juli 1935 das 18. Lebensjahr überschritten und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden unter Aufrechterhaltung der erworbenen Sterbegeldansprühe vom 1. Fuli 1935. in der Beitragsstufe I11 geführt.

Sie können aber au in der Beitragsstufé 11 (Fugendliche) versihert werden, wenn sie dies innerhalb sech3 Wochen nah dem Uebergang "bêéañtragen; sie verlieren dadurch aber den bereits erworbenen Anspruch auf das Kollektiv-Sterbegèld, :

Tarife 1 und 2

P PE E

Een

Beitrags stufe

Der monatliche Beitrag beträgt für

ein mitversichertes Kind si mitversicherte Kinder rei und mehr initversicherte Kinder

| nur. bis zur Vollendung: de3-46:- Lebens}ahres „. eser. c ciceebtirtesbe reine cet tlr é |

männliche weibliche

| Versicherte nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (DUgandl i A Les vao Tse eas omen e dna oed eee c euer otsse ap edoss (

männliche weibliche

} Versicherte bei Eintritt bzw. Versicherungsbeginn vor Vollenduug des 55. S EPENEIahYGS cs ua para eis \

männliche weiblichè

] Versicherte bei Eintritt bzw. Versicherungsbeginn nah Vollendung des 55. QEVEUBIAhLeE (sbe co cite dci Ponte Gehe i

Außerdem is gemäß § 8 Ziffer 4 AVB. eine einmalige Aufnahmegebühr von RM 83,— (nur für Mitglieder) zu entrichten.

Leistungen i i Der Verein erstattet die vollen Aufwendungen für Heilungskosten, und zwar bis zu folgenden Einzelhöchstsäßen; für mitversiherte Kinder (Beitragsstufe T) gelten die eingeklammerten Säße.

Die Gruppenhöchstsäße für jedes Leistungsjahr 18 Säße zu b) für Versicherte im 6. bis 10. Léistungsjahr und die Säge zu e) für Versicherte mit mehr

iffer 2 AVB.) steigen im Verlauf der Versicherung3sdauer, und zwar: gelten die zu a) genannten Säße für Versicherte im 1. bis 5. Leistungsjahr, die

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Einzelleistungen

fl D V; T Qu) u 5 O ì \

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als 10 Leistungsjahren. Diese Gruppenhöchstsäße_ermäßigen sich für Kinder um die Hälfte.

E R O | Einzelhöchstsähe ae E L

Tarif 1 Tarif 2 Tarif 1 Tarif 2

Leistungsgruppe 1 (ärztlihe und zahnärztliche Behandlun Allgemeine Verrichtungen 18 AVB.) Y 9) Beratung ; » Besuch Eil-, Nacht-, Sonntagsbesuch Konsilium

ärztlihe Wegegebühren für den Doppelkilometer P oov eere E U ues, L 0,75

Besondere Verrichtungen 13 AVB.) über RM 2,— Preugo-Mindestsaß über RM 8,— Preugo-Mindestsaß

Allgemeine und operative Zahnbehandlung 18 AVB.) bis... ass eat

für das Füllen eines Zahnes: einfache Füllung

} einschl. Vor- und Füllung mit Wurzelbandlung

Nachbehandlung bis

einschließlich Sonderleistungen bis RM 2.— Preugo-Mindestsaÿ bis „.......

einshließlich Gebühr für Beratung, Besuche bis eee eee ee rer ereerreree 2ckxXPreugo (11/,ck) |11/,ckPreugo (1 X}

3,— (2,50) 5,— (3,50) 7,50 (5,—) 10,— ) 300,— ) 400,— ) 500,—

38ckxXPreugo (2 ckX)|2 ckXPreugo (1!/,x} 2X Preugo (1!/,ck) 1 /ckPreugo (] 4) ,50 ;

,

Bd 4,—

Leistung3gruppe 2 (Behandluugsmittel)

Arzneien, Verbandmittel u. ä. 14 Ziffer 1 AVB.) für jede Verordnung bis Ca as ahn pa ois cue

Heilmittel- 14 Ziffer 2 AVB.) im Leistungsjahr bis e C S 0ER Ea E Code v Hilfsmittel 14 Ziffer 3 AVB.) im Leistungsjahr bis ............... e bs

im einzelnen für Brillen, Bruchbänder, Bandagen und Leibbinden nicht mehr als je ‘bis

für Gummistrümpfe, Senkfußeinlagen, orthopäd. Stiefel nicht mehr als je: bis

Zahnersag 14 Ziffer 4 AVB.) im Leistungsjahr bis für den einzelnen Zahn bis.….......

o... 0. .

von den Mehrkosten | von den Mehrkosten die Hälfte 50,— (25,—) 80,— (15,—) O (O) O) 10,— 6,— 4,— 20,— (10,—) 5,—

8,50 2,50 | die Hälfte

0.2... .…22.

Leistungsgruppe 3 (Krankenhausbehandlung) für den Verpflegungstag 15 AVB.) bis Dea

außerdèm für Opérationen (nur besondere Verrichtungen über RM 8,— Preugo-Mindestsaÿ gemäß § 15 zu a AVB.) bis Operationsnebenkosten 15 zu b AVB.) im VEILUNGBIGUE DiS ee eee ec ob eon ooooooo een L CAUS A

Transportkosten 15 zu c AVB.) im Leistungsjahr bis

6,— (4,—) 800,— 4 Preugo (3x) 3X Preugo (2X) ) 900,—

30,— 5,— ) 1000,— 15,— 10,—

; Ferner werden folgende Leistungen gewährt;

Leistungsgruppe 4 (Geburt3hilfe) für eine Geburt 16 Ziffern 1—38 AVB.) zu den Kosten einer Fehlgeburt 16 Ziffer 4 AVB.) bis

150,— 100,— 50,— 30,—

Leistungsgruppe 5 .(Sterbegeld) § 17 AVB. mitversicherte Kinder nah Vollendung des 1. Lebensjahres ............. Da Jugendliche vom 2. Lebensjahr bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres

50,— 25, 50,— D,

männliche und weibliche

Versicherte vom 8. bis zur Vollendung

nach 1 Versicherungsjahr des 21. Lebensjahres (Jugendliche)

nach 8 Versicherungsjahren “_nach 5 Versicherungsjahren

300,— 50,— 400,— 100,— 500,— 300,—

männliche Versicherte bei Eintritt bzw. Versicherungs- | nah 1 Versicherungsjahr .

; eat a nach 3 Versicherungsjahren beginn vor Vollendung des 50. Lebensjahres nah 5 Versicherungsjahren

außerdem [x5 _} außerdem

loo l RM 500,—| ¡20— | RM 500,— 500,—| Kollektiv- | 39g Kollektiv- s Sterbegeld _.). Sterbegeld

Versicherte bei Eintritt bzw. Versicherungsbeginn nach

weibliche Versicherte bei Eintritt bzw. Versiherungs- ] "9ch 1 Versicherungsjahr

beginn vor Vollenduug des 50. Lebensjahres s A Z Beda n

außerdem außerdem RM 300,— RM* 300,— Kollektiv- Köllektiv- Sterbegeld Steérbegeld

Vollendung des 55. Lebensjahres erhalten ‘kein Sterbegeld

100,— 200,— 300,—

50,— 100,— 300,—

männliche Versicherte bei Eintritt bzw. Versicherungs- | nah 1 Versicherungsjahr

, ; nah 3 Versicherungsjahren beginn nah Vollendung des 50. Lebensjahres na 5 Versicherungsjahren

300,— 400,— 500,—

nah 83 Versicherungsjähren «......- “nach 5 Versicherungsjahren .

weibliche Versicherte bei Eintritt bzw. Versicherungs- | nah 1 Versicherungsjahr

beginn nach Vollendung des 50. Lebensjahres

100, 200,— 300

Hamburg, am 28. Juni 19835.

Der Vorstand, Schneider

Deutscher Ring Krankenversicherungsverein auf Gegenseitigkeit.