1935 / 180 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 05 Aug 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staatsanzeiger Nr: 180 vom 5. August 1935. S. 2

urteilter in einer Heil- oder Pflegeanstal[{, ift - nicht. über- nommen "worden; bei solhen Personen wird s sich vielfach um Kranke handeln, eus Entlassung besser dem Verwal- tungsweg überlassen bleibt, O : U 8 6 d Nr. 2 entspriht dem früheren § 42 Abs. 2. Danach durfte, wenn eine Person* des Béurläitbterständes während dex Beurlaubung wegen einer strafbaren Handlung der im § 37 Abs. 2 Nr. 2 des geltenden MStGB. bezeichneten Art (Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Erpressung, Hehlerei, Betrug, Urkündenfälshutg) verurteilt worden bär, eit besott- deres Verfahren des Militärgerichts zur Entscheidüng_ darüber angeordnet werden, ob auf Dienstentlassung (gegen Offiziere) oder auf Degradation (gegen Unteroffiziere) zu erkennen wäre, 8 37 Abf. 2 Nr. 2 des Entwurfs enthält außer den erwähnten Straftaten auch die schon im § 37a Nr. 2 des geltenden MStGB. angeführten Straftaten (Besiß von Diebeswerkzeug und Untreue). Das Verfahren zwecks Entscheidung über Dienstentlassung oder Degradation wird in der Militärstraf- geriht8ordnung geregelt werden. en E A E (13) Nach dem Entwurf treten bei Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstandes, die gemäß § 6 d Nr. 1 verurteilt worden sind, folgende Ehrenstrafen von Rechts wegen ein:

bei Zuchthaus: bei allen Dienstgraden Verlust der Wehrwürdigkeit (F 31 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1); beim Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte: a) bei Offizieren stets Verlust der Wehrwürdigkeit (F 31 Abs. 2 Nr. 1 des Entwurfs); : b) bei Unteroffizieren und Mannschaften, wenn die Dauer des Verlustes 3 Fahre übersteigt, Verlust der Wehrwürdigkeit (S 31 Abs. 1), sonst Dienstentlassung (§8 37 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs), mit der bei Unter- offizieren Degradation von Rechts wegen verbunden ist 39 Abs. 1 des Entwurfs);

: bei Sicherungs8verwahrung und Entmannung: bei allen Dienstgraden Verlust der Wehrwürdigkeit 31 a); bei Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter: a) bei Offizieren Dienstentlassung 34 Abs. 1 Nr. 1 des Untero j b) bei Unteroffizieren und Mannschaften Dienstent- lassung 37 Abs. 1 Nr. 3 des Entwurfs) mit der ‘bei Unteroffizieren von Rechts wegen Degradation verbunden ist 39 Abs. 1 des Entwurfs);

bei Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt, einer Ent- ziehungsanstalt oder einem Arbeitshaus oder Untersagung der Berufsausübung:

a) bei ten Verlust der Wehrwürdigkeit 31 Abs. 2 Nr. 2 des Cru in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr. 4 des Entwurfs); :

b) bei Unteroffizieren und Mannschaften Dienstent- lassung 37 Abs. 1 Nr. 4 des Entwurfs) mit der bei Unteroffizieren von Rechts wegen Degradation verbunden ist 39 Abs. 1 des Entwurfs);

bei Gefängnis von längerer als einjähriger Dauer wegen

«einer vorsaßlih begangenen Tati 45

a) bei Offizieren Dienstentlassung 34 Abs. 1 Nx. 2

des Entwurfs in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr.'2

Jj des Un ireo ie 4 : Ti, O24 I1MINIA T I b): bei Untetrof

bei Unteroffizieren von Rechts wegen Degra- „Dation verbunden ist 39 Abs. 1 dés Entwurfs).

ZuNrn.19 bis 25,

(1) Die Nrn. 19 bis 25 enthalten die Aenderungen, -die die „veränderte Wehrverfassung für die Bestimmungen des geltenden MStGB. über die militärishen Ehrenstrafen be- dingt. Das geltende MStGB. enthält, abgesehen von den Sonderbestimmungen in §8 62 Abs. 2, 74, 78, 81 Abs, 1, 82, 83, 87, 106, 110 a Abs, 2, 128, 131, 132, 133 Abs. 2, 134 Abs. 1, 135 Abs. 1, 137, 139, 140, 144 Abs. 1, in den §8 37 bis 39 Bestimmungen über Dienstentlassung gegen Ünter- offiziere und Mannschaften. Die Dienstentlassung gegen diese war dem MStGB. vom 20, Juni 1872 unbekannt. Sie ist durh § 44 des Wehrgeseßes vom 21, März 1921 andie Stelle der früheren Ebrenstrafe der Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstands geseßt worden. Bei einer Wehr- macht, die s auf der Grundlage freiwilliger Verpflichtung zu einer 12jährigen Dienstzeit aufbaute, war es vértretbär, oft sogar erwünscht, Mannschaften aus der Wehrmacht aus- scheiden zu können," die wegen bestimmter Verurteilungen, selbst bei geringen Strafen, für eine kleine Berufswehrmacht nicht mehr geeignet erschienen. Die Bestimmungen passen aber niht für eine Wehrmacht, die sih auf der allgemeinen gesehlihen Wehrpflicht aufbaut. Fn einer solhen Wehr- macht muß die Erfüllung der eseblithen Wehrpflicht an erster Stelle stehen. Es muß auêge{chlofsen sein, daß Mannschaften durch absichtlihes Begehen von Straftaten die Auflösung des Dienstverhältnisses herbeiführen können (vgl. 88 69, 95 bs. 1 Nr. 4 MStGB.). Für Mannschaften darf Dienstentlassung als Folge der Verurteilung nur noch in Frage kommen, wenn ste Strafen exlitten haben, die ihr Verbleiben im aktiven Wehrdienst ausschließen. Das he für die Fôlle des § 37 Abs. 1 des Entwurfs (vgl. § 13 Abs. 1b und ec und S 23 Abs. 1b und e des Wehrgeseyes). Wegen Nichtübernahme der in § 37 a Nr. 1 des geltenden MStGB. M vas Unter- bringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt sièhe die Begrün- dung zu Nr. 18 Abs. 11 am Schluß. Fn anderen Fällen darf es für Mannschaften keine Strafe der Dienstentlassung als Folge von Verurteilung geben; sie müssen in solchen Fällen* nach S O ihre aktive Dienstpflicht voll erfüllen. § 37 Abs. 1 ‘des Entwurfs sieht deshalb nur hbe- stimmte {were Fälle vor, in denen gegen Mannschaften auf Dienstentlassung erkannt werden muß; es soll aber keine Fälle mehr geben, in denen gegen Mannschaften auf Dienstent- lassung erkannt werden kann.

(2) Anders liegt die Sache bei den Unteroffizieren. Für diese sieht, abgesehen von den Sonderbestimmungen in 88 38, 62 Abs. 2, 74, 78, 81 Abs. 1, 82, 83, 85 Abs. 2, 87, 106, 110 a Abs. 2, 114 Abs. 2, 117, 119 Abs. 1, 122 Abs. 2 und 3, 128, 131, 132, 133 Abs, 2, 134 Abs. 1, 135 Abs, 1, 137, 139, 140, 144 Abs. 1, § 37 Abs. 2 des (Fntwurfs vor, daß gegen sie auf Dienstentlassung erkannt werden kann, wenn sie mit Gefängnis von mehx als Ea Tagen bestraft worden sind, auch wenn die Verurteilung nicht wegen“ einex vorsäß-

lih begangènen Tat erfolgt ist, sofern nicht nah § 37 Abs. 1 Nr. 2 ‘auf Dienstentlassung erkannt werden muß, ferner hei. einer Verurteilung wegen der im § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Eüt--

“eignét, in der Wéhrmacht weiker verweitdet zu Wer

Folge, daß die Degrädation, d. h. der Rücktritt in den Stand

| kannt werden, wo gegen Unteroffiziere Degradation ge ist. § 34 Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfs führt dementsprechend

: izierön und” Mätinfchaften?!Dlejiftents -* Lafsung (& 27-Abs 1°Nr° 2 dét Ne Me der

è wurfs „aufgefühxtén Straftaten, dig. uach. allgemeinex Volks- |.

anschauung als eutehrend gelten, endlich wegen wié Es Fintfalls Ras 8 18 MStGB. Unteroffiziere, die nah “den erwähnten Sonderbestimmungen oder nach 37 Abs. 2 des Entwurfs verurteilt wörden sind, sind in aller S unge- tig 2a M auch im Mannschaftsstand nach Degradation. üx. Degra- dierté A oten ist in der Wehrmacht kein Plat. & 39 Abs. 1 des Entwurfs bestimmt deshalb als notwendige

be Mankischaften, ohne wêiterès von Rechts wegen mit der Dièênstentlassung eintreten soll, j :

Bei dieser Regelung waren die §5 40 und 41 des gel- tenden MStGB. über Degradation als besonders zu erken nende Ehrenstrafe zu streihen. Soweit das geltende MStGB. den Ausdruck Degradation in Sonderbestimmungen verwendet (S8 75, 114 Abs. 2, 117, 119, 122), war er durxh Dienstent-

lassung zu erseßen. Durch besonderen Strafaus]pxuch wird

künftig Degradation nur noch zu verhängen sein gegen Unter- affee des Beurlaubtenstandes nah § 6 d Nr. 2 des Ent- wurfs.

(3) Die: Neufassung der Bestimmungen über Dienstent- lassung gegen Unteroffiziere und Mannschaften bedingt auch Aenderung der Bestimmungen des geltenden MStGB. für Offiziere Uber Entfernung aus dem Heere oder der Marine (Verlust der Wehrwürdigkeit) und über Dienstentlassung. Nach S 31 Abs. 2 Nr. 2 des geltenden MStGB. muß, von der Sonderbestimmung des §81 Abs. 2 abgesehen, gegen Offiziere auf Entfernung aus dem Heere odex der Marine erkannt werden, wo gegen Unteroffiziere oder Mannschaften Dienstentlassung geboten ist. Hier is unter Dienstentlassung nur die Dienst- entlassung nah dem geltenden MStGB. zu verstehen, nicht auch die Fälle, in denen nach dem Entwurf Da bie Beliine, an die *Stelle von Degradation getreten ist. Da die Bestim- mungen für Offiziere über Entsernung aus dem Heere oder der Marine nicht verschärft werden e mußte § 31 Abs. 2 Nr. 2 des geltenden MStGB. geändert werden. Es mußten für den Bereich des § 31 Abs. 2 Nr. 2 diejenigen Fälle aus- geschaltet werden, in denen nah dem geltenden Recht gegen Unteroffiziere nur Degradation, nicht Dienstentlassung ge- boten ist (§§ 40 Abs. 1 Nr. 1, 75, 122 Abs. 2). § 31 Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfs führt dementsprechend nur diejenigen Falle auf, in denen auch nach dem geltenden MStGDB. gegen Unteroffiziere Dienstentlassung (nicht Degradation) ge- boten ist.

(4) Nach § 31 Abs. 3-des geltenden MStGB. kann gegen Offiziere auf Entfernung aus dem Heere oder der Marine erkannt werden. in allen füllen, in ene san P Dies oder Mannschaften Dienstentlassung zulässig ist. Auch diese Bestimmung soll für Offiziere nicht verschärft werden. § 31 Abs. 3 des Entivus s führt deshalb nur diejenigen Fälle auf, in denen auch nah dem geltenden MStGB. gegen Unter- offiziere Dienstentlassung (niht Degradation) zulässig ist.

- (5) Nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 des geltenden MStGB. muß, vort' den Sonderbestimmungen der §8 80, 97 Abs. 4, 112, 122

Abs, 2 abgesehen, gegen Öffiziere auf Sen aug n oten

nur diejenigen Fälle auf, in denen nah dem geltenden Recht

geltendem! Recht gegen

iziere auf würdigkleit erkannt werden. |

(6) § 34 Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfs führt diejenigen Fälle auf, in denen nach geltendem MStGB. sowohl Dienst- entlassung wie auch Degradation zulässig ist. Soweit es in den Fdllen des 8 31 Abs. 3 des Entwurfs nicht für notwendig gehalten wird, auf Verlust der Wehrwürdigkeit zu erkennen, kann, wie {hon nah geltendem Recht, nach § 34 Abs. 2 Nx. 2 auf Dienstentlassung erkannt werden.

(7) Nach F 114 Abs. 2, 117, 119, 122 Abs. 3 des. gel- tenden MStGB. kann, von den Bestimmungen in 88 101 Abs. 1, 118, 142, 147 Abs. 1, 147 a, 150 Abs. 1 abgesehen, gegen Offiziere auf Dienstentlassung, gegen Unteroffiziere auf Degradation exkannt werden. Diese Bestimmungen sind durch die Nrn. 23 und 24 des Entwurfs dahin geändert worden, daß gegen Unteroffiziere auf Dienstentlassung erkannt werden kann. Auch gegèn Offiziere kann in diesen Fällen. auf Dienst- entlassung erkannt werden 34 Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfs).

(8) Nach § 122 Abs. 2 des geltenden MStGB. muß in den dort vorgesehenen ie gegen. Offiziere auf Dienstentlassung und gegen Unteroffiziere auf Degradation exkannt werden. Nr. 25 des Entwurfs Sibovb- diele Bestimmung dahin, daß gegen Unteroffiziere auf Dienstentlassung exfannt werden muß. Auch gegen Offiziere muß in diesen Fällen auf Dienst- entlassung erîannt wèrden (8 34 Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfs).

(9) Fm übrigen bestimmt Nr. 21 des Entwurfs für die- jenigen Vorschriften des geltenden MStGB.,, die die Dienst- entlassung gegen Unteroffiziere „Und Mannschaften“ behan- deln, daß die Worte „und Mannschaften“ überall dort ge- strihen werden, wo Dienstentlassung gegen Mannschaften nicht mehr in Frage kommen soll. Nr. 22 ordnet Streithung des a gewcerdenen vorleßten Satzes des § 75 des geltenden tGB. an und erseßt das Wort Degradation im leßten Saß durch Dienstentlassung.

(10) Nah § 39 Abs. 1 des geltenden MStGB. hat die Dienstentlassung gegen Unteroffiziere und Mannschaften neben dem Verlust der Dienststelle den dauernden Verlust der Orden und Ehrenzeihen von Rechts wegen zur Folge. Gegen Mannschaften wird, soweit nit § 37 Abs. 1 des Ent- wurfs in Frage kommt, niht mehr auf Dienstentlassung zu erkennen sein. Da auch die Wiedereinführung der Ehren- strafe der zweiten Klasse des Soldatenstandes n ur Er- wägung steht, würde die ane des § 39 of 1 des geltenden MStGB. fast auss\chließlich die Unteroffiziere treffen. Das erscheint niht vertretbár. Fn den Fällen, in denen neben dem Verlust der bürgerlihen Ehrenrehte auf Dienstentlassung erkannt werden muß 37 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs), tritt Verlust der Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen von Rechts wegen ein 83 RStGB.), Weiter zu gehen, liegt kein unabweisbares Bedürfnis vor. Die Ahb- erkennung der r De öffentliche Aemter zu bekleiden, hat

nah § 35 RSt zeichen zur Folge, auch nicht. die Verurteilung zu Gefängnis von längerer als einjähriger Dauer, zu: einer der im §8 37 Abs. 1 Nr. 4 des Entwurfs aufgeführten Maßnahmen oder

iegen einer der im § 37-.Abs. 2. Nr, 2 des Entwurfs vor-

- gesehenên Sträftaten. Das. gleiche gilt für den Entwurf eines

Degradation,. nicht Dienstentlassung, geboten ist, Fn den, 4: allem: Speck und ( ¿anderen? Fälle, in N P A : ‘Untervffiziere..Dicustentla

tlafsung-gdeboten“ist (§31 Abs. 2 Nr. 2] “des Entwurfs), muß gegen Sifi Y

erlust der Wehr- f

§B. nicht den Verlust der Orden und Ehrens=.

Deutschen/-Sträfgeseßbuchs,“dex den Verlust dex Würden, Titel, S Ed e ben nux’ als Folge ver? chwersten Ehren-

strafen, det Aechtuhg 395 Abs. 3) und der Ehrloserklärung

ahigkeit (8 O § 39 Abs. 1 des Entivu?fs hat dahév den

erlust ‘der“Orden und Ehrenzeichen als Folge der Ehren- strafe der Dienstentlassung niht übernommen. "Dies ist_um so mehr vertretbar, als auch die Dienstentlassung gegen Offi= ziere nicht den Verlust der Orden und Ehrenzeichen zur Folge

t 397 vorsieht, niht aber neben dem Verlust der Antts-

|- hat 35 MStGB.)-—

“(Véröffentliht vom Reichskriegsminister.)

“Die Fnderxziffer der Großhandels preise vom 31. Zuli 1935.

its __ 1913 = 100 | Ver- Sn erdrubbes T x 10805 s : „24, Juli | 31, Zuli | in vH

Áe Agrarstoffe. n a L 1. Pflanzlihe Nahrungsmittel 116,4 116,2 2. Schlachtvieh . .. « « « 87,5 88,0 3. Dee Ee 1014 1024 . i t . . . . 0 . 1 L t 4, Futtermitte 104 1 1042

84,5 84,6

—-

E

_

++ +H1 SSSS R D

- Agrarstoffe zusammen « 5, Kölontalwaren [LL. Fndustrielle Nohftoffe

bwaren,. D, MERNREEN 113,6 | 113,6

1024 | 1023 47,6 47/6 82;8 82,9 58/8 58/8

101,1 | 1011 64,7 64,7 .

-

OODES Oro

_

Metalle (außer Eisen) .

. Textilién 6e o o

; Hâute und Leder » « -

Í leide DU / er

. Künstliche Düngemittel. ;

. Kraft- und Schmierstoffe . 87,7 87,7

. Kautschuk „e 10,8 11,2

. Papierhalbwaren und Papier . 101,4 101,4

Bauten en ads 110,4 110,4

Industrielle Rohstoffe und

Halbwaren zusammen « 91,0 91,0

JIIT. Fndustrielle Fertig-

waren.

17. Produktionsmittel . « « « - « 113,0 113,0

18. lebte F tian eo o 0 123,9 123,9 ndustrielle Fertigwaren- zu-

A o. E e“ 5 . 119,2 119,2

Gesamtindex oe o000 102,2 102,2

+-

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Bais oonN00

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1) Monatsdurch\{chnitt Juni.

Die für den 31. Fuli erg nete Indexziffer der. Groß- handelspreise ist gegenüber der Vorwoche unverändert. Auch die Jndexzisfern der Hauptgruppen zeigen kaum Aenderungen.

Jm einzelnen waren in der Gruppe pflanzlihe Nah= rungsmittel Preisrückgänge Du neue Speisekartoffeln, Hopfen und Speiseerbsen zu verzeihnen; die Zuckerpreise haben sich leicht erhoht. Fn der Per geg für Schlachtvieh wirkte _sich ein weiteres Anziehen der Ne für Kälber und

Schweine aus; die Preise für Schafe lagen etwas niedriger

als in der Vorwoche. Unter den Vieherzeugnissen haben vor Zchmellz-im Preis ngezogen. A Jn der. eegiifer ffe Ritéleiinstalle fas Mom “Rütkgang dex Préise für Kupfer und Kupferhalbfabrikate“eine Erhöhung der Preise für Blei und Zink gegenüber. An den Märkten der Textilrohstoffe sind Preiserhöhungen für Baum- wolle und Rohseide und ein weitexer Rüdgang dex Hanf- preise zu erwähnen, Berlin, den 3. August 1935. Statistisches Reichsamt.

Bekanntmachung. | Auf Grund der 2. Verordnung zur Durchführung des Geseßes vom 16. Juni 1933 zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt, faßte der Frachtenaus\shuß Berlin in der Sißung vom 13, cFuni 1935 folgenden Beschluß: A „Das Liegegeld nah dem Binnenschiffahrtsgeseß wird festgeseßt in Höhe eines Zuschlages ‘von 50 % zum geseblihen Saß. j Der Beschluß tritt mit seiner Veröffentlihung in Kraft.“ L f A Vorstehender Erlaß ist. von mir bestätigt. a Berlin, den 2. August 1935. ? E Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg. Wasserbaudirektion Kurmark, i

Verordnung über allgemein erlaubte Lösh- und Ladepläte im Bezirke des Landesfinanzamts Nordmark.

Auf Grund der Verordnung des Reichsministers dev Finanzen vom 6. Oktober 1928 (Reichsministerialblatt S. 578 wird gemäß § 89 des Vereinszollgeseßes vom 1. Fuli 186 (Bundesgeseßblatt Seite 317) hiermit verordnet:

Jm Hafen von Friedrichskoog werden die festen Kai anlagen zu beiden Seiten des Hafens als allgemein erlaubte Lösch- und Ladepläße zugelassen.

Kiel, den 2. August 1935. Der Präsident des Landesfinanzamts Nordmark.' J. V.: Hampe.

Anordnung.

Jm “Eindecnehmen mit dem Landesbauernführer be- stimme ich, daß die Anordnung des Reichs- und Preußischen Ministers für Ernährung und Landwirtschaft über den Vieh- großmarkt und die Marktgemeinschaft für Schlachtviehverwer- tung (Marktvereinigung) Saarbrücken vom 25. Zuni 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 146) am 10. August 1935 in Kraft tritt. :

Saarbrüden, den 3. August 1935. ; Der Reichskommissar. für. die Rückgliederung des Saarlandes.

De B Jung.

e

“vom 26.

‘eingetragen. '

4 060 Herxlin, den 3, Mugust (S T

Marrktorte;

i Ochsen:

Schweine: a1 } 51,0 / a2

Bekanntmachung.

Die am 3. August ausgegebene Nummer 36 d cia gesebblatts Teil II-enthält: wte er 36 des Reichs

Bekanntmachüng über das nternâtionale Uebereink mme zur Boten Mädchenhandels.“ Vom 15. Juli 1935, 5 Bekanntmachung über die Wirksamkeit der Auslieferungs- abrede aus dem Fnternationalen Uebereinkommen zur Be- fämpfung des Mädchenhandels. Von 15. Juli 1985. dit T Lana MoiteE reie N der Staatsangehörig- BVerhâl zwischen dem Deut i : . Republik“ Bolivien. Vom 22. «Juli 1935. D O s v F O QAA s En Geltungsbeveih der Genfer Ab- C1 inhettlihung dès Wechselri atifikation Danzig). Din 4 Aa 160 s ehjelrèchts (Ratifikation Für

efanntmahung* zu der dem Fnternätionalèn Uebereinkoms- . men über den Eisen ahnfrachtverkehr beigefügten Liste. -Vom -

27. Ui 1935. __ Vekanntmachun um ; ; über den L Ö «Fnternationalen

cit in reibord u ean teilWiffe (Ratifikation durch Bel-

apan). Vom 29. Fuli 19

Umfang: 4 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen-

dungsgebühren: 0,03 R für ein Stü bei Voreinsendung. Berlin NW 40, den 5. August 1935.- Reichsverlagsamt.. Dr. Hubri ch.

“Preußen. Handelsvèrbot. :

Dem Viehhändler Willy Abraham, geb. 27. Oktober 1885 in Schenklengsfeld, ist dur Versen a 95. Autni 1935

I. L. die Ausübung des e mit Gegenständen des e

täglichen Bedarfs einschließlich des Vich- und Fleischhandels (wegen Unzuverlässigkeit) für das Voi | dels sagt worden. ssigfeit) sür da ganze Reichögebiet unter- Hersfeld (Hessen-Nassau), den 24, Zuli 1985. Der Landrat. J. V.: Seeliger.

E T LT N

Nichtamtliches. Deutsches Reich, Der tet Norwegische: Gesandte A. Scheel U nach

Berlin zurückgekehrt und hat die“ Leit wieder Aberndaien, 1 A8 dex Gesan Tat

“Betanntmachung.

e Jn Ergänzung der Bekanntmachung der aùdelsbvertr - tung der A Bee, Deutschland im R a Nv. 172 uli :

A Il 6. Tschernjak, Samson, Leiter der Jmportverwaltun der Handelsvertretung der UdSSKR. in Die ad

Handelsvertretung der UdSSR.

eutschland. Rechtsabteilung. E

Uebereinkommen:

tan v At 1148,47 Tue to4 L ; rresCalscnui aru t í in D

- _Nr.-31 de soeben erschie

Scharnhorststraße 4, zu beziehen.

JFnhalt: Allgemeine I E Ernennun chen Reichs. | von Prüfzeugnissen für Lichtspielvorführer. N aua: Exéquaturerteilungen und Erlöschen von Exe- cteilungen. Bekanntmachung über die Aenderung der Allgemeinen ienst-Fnstruktion zum Konsulargeseß. Medi nal- und Veterinärwesen: Bekanntmachung üd nis der [9 die Ableistung des sozialen Beruf

Direktoren

tigkeitserklärung

quaturertei

didaten lage I.

dès Warenverzeihniss

beim Rechnungshof des Déut

Steuer- und Zoll

sorgungswesen: Anerkennung der Vorprüfungen.

8 Reich3ministerialblatts vom 3, August 1935 i fen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 4

er ein Verzei i tun s8halbjahrs der Kan- er Pharmazie in us e kommenden Apotheken Bei-

elen; Verordnung über Aenderung es zum Zolltarif. Berichtigung. Ver-

Die Abwrackprämie für Kraftdroschken kommt.

Maßnahmen zur Bekämpfung der Irotlage

“Der Reichsverkehrsminister hat a Minilies eine des Kraftdros

Verkehrswesen.

des Kraftdroschkengewerbes.

im Reichsgeseublatt verkündet wird.

Die Verordnu

beteiligten verständige1 Vorschläge

Stellen zustande gekommen, tausshuß des Treuhänders der

Verordnung besagt folgendes:

Kraftdroshkenunternehmern, die zum 1. Oktober d. J. aus dem Gewerbe ausscheiden, kann eine einmalige Ent aus Reichsmitteln gewährt werden. Vorausseßung ist, daß der Kraftdroschkenunternehnièr das Gewerbe seit d betreibt. Die Höhe dex Entschädi . Droschkenunternehmer freiwil _obihm die

durch -Besch

willigem A der Sonderklasse (bes

bis zum

- zuständigen

Antra(

us}cheiden erhält der

inzelheiten alle erforderlichen

schädigung für freiwillig Ausscheidende nicht M

ill ein Droschkenbesißer, dem die weitere Gewerbes versagt wird, eine Ents « innerhalb e

ihm die end

bei der Polizeibehörde tellen. ahrt, wenn. die - verlässigkeit odex ungenügender Si keit des Betriebes versagt worden ist.

egung beträgt die Hälfte der Säge, die b

gewährt,

heiden gewährt werden.

Mit der Neukonzessionierung des gesamten Kraftdroschken- S werdèn die Vorausseßungen wegfallen, unter denen

ift ihern eine laufende Beihilfe aus n. hewilligt worden ist. Die Beihilfe wird daher mit A Ge. Das“ Krasftdrdshkengewerbe_ | Zukunft auf éigênen Füßen skehen könhen: und nicht þ- fenden Unterstüßungen ‘aus “bffentlihen- Mitteln

einerzeit -den Kraftdroschkenbes ‘Reichsmitte

wird so tin

4 mehr ‘von lau abhängig sein,

vi

f

Schlachtviehpreise an deutschen Märkten in der Woche vom 29. Juli bis 3, August 1935. ? Durchschnittspreise für 50 kg Lebendgewicht in NM.

zusammen mit dem Reichs- „Verordnung zur Bekämpfung der Notlage chkengewerbes“ erlassen, die in den nächsten Tagen

ng ist nah eingehenden Beratungen mit allen Die von einem Sach- l Arbeit ausgearbeiteten sind dabei. weitgehend berücksihtigt worden,

shädigung

em 1, Januar 1934 ung richtet sih danach, ob dec l d ig sein Gewerbe ausübt oder Konzession für die weitere Ausübung des Gewerbes uh der zuständigen Behörde versagt wird. Bei frei- roshkenbesißer in den Octen e (besonders teuren Orten) 3000 RM für die erste Kraftdroschke, Ae die zweite und jede weitere erhält er außerdem 1e 500 RM. Jn Orten der Ortsklasse A gibt. es 2500 (400) RM, in allen übrigen Orten 2000 (350) scheiden ‘und eine Entschädigung erhalten will, muß sih spätestens 31. August 1935 bei ‘der für den Droschkenverkehr Polizeibehörde melden_ und einen entsprehenden stellen. Die örtlihen Organisationen des Reichs- verbandes des mae ewerbes werden den Tiger . Uber die näheren ( teilen. - Jn Orten untex 50000 Einwohnern wir

RM. Wer freiwillig aus-

usfünfte er- d eine Ent-

j Ausübung des hädigung erhalten, - so muß er ines Monats, von dem Tage an gerechnet, an gültige Versagung mitgeteilt worden ist, einen Antrag Eine Entschädigung wird nicht Genehmigung wegen mangelnder cherheit und Leistungsfähig- Die Höhe der Enkt- ei freiwilligem Aus-

ffurt

Ô Dortmund

Fran a: M Hannover Z

Magdeburg

Bullen: 42, ),0 : 40,5 } ; 5 ‘41,0 fd 38,6 39,0 345 Î j | L

‘âühe a h 3954 40 |

E 35,3 B K 39,0. |. q 36,5, |. 28,5 5 .| 29,5 19,8 i | 23/0. |. Färsen: » “41,0 188,5 N | 380 | Kälber; 163,3 | 63,54 63,5. 55,0

4. 665,5 j i 46,0 46,0 : - b 37,0

Schafe: 51,8'

48,3 49,8 44,3 46,8 42,0

+1111

[4 L o

51,0 b 51,0 c 31,0 d 650,3. gl 51,0

|

Ur O: Ur L _SSS

|

| 46,5 466 | 42,0 42,0

37,5 |-

51,0 | 51,0 “51,0 51,0 50,5 50,5

S E E E R

L Zahl _ Reichsdurhschnittspreite der E T s Haien B Märkte

T4144

Cn Cr n Tr Cn do DO D r DO Gr u n o N

-——_—

|

1935 Zuli | August

“8,13,

15.—20. | 22.—27. -|29. 7.—3. 8.

Ochsen, vollfleischi é A T L a Le . . :

Kühe, vollfleishige (d ? : B26 ; ie

S E T C E e G ta 15 20 kg (e): Wade U e Va è 15 1

‘Schweine, -100—

40,1 37,1

Bezeichnung der’ Schlächtwertklässen siehe Monatsübersicht in Nr. 156 vom 8.

Berlin, den 3, August 1936,

50,5 20,0

40,1 40,0 40,0 37/1 36,4 36,5 Tis 52,5 53,8 O L BLS 52,2

Juli 1935. 1) g 1 = Fette Spedjauen, Gtatistishes Reichsam4,

"___ Neihs- und Staatsanzeiger Nr. 180 vom 5, August 1935. S. 3

E Handbelsteil.

Berliner Börse am 5. August.

Braunkohlenwerte ziemlich fest sonst wenig Kurs-

veränderungen.

In der Gesamtstimmung an der Berliner Börse ist zu Be- ginn der neuen Woche eine Veränderung nicht eingetreten. Nah wie vor ist das Geschäft sehr flein, und es ergaben sich mangels besonderer Anregungen gegenüber Sonnabend kaum veränderte Kurse. Nur Braunkohlenaktien, unter denen besonders Bubiag dur feste Haltung auffielen, fanden wieder Fnteresse. Die Um- säße waren aber auch hier niht groß, uñd die stärkeren Gewinne ivaren infolge der vorhandenen Materialknappheit eingetréten. Im Verlauf der Börse ergaben sih mitunter kleine Besserungen. Die Tendenz war von Anfang an freundlih, die Stimmu:g jedo, von wenigen Ausnahmen abgesehen, bis zum Schluß ‘des Verkehrs ziemlich lustlos.

Am Markt der Montanwerte hatte nur Mansfeld. (plus H sowie Stahlverein (plus 4) einige Kursveränderungen aufzu- weisen. Unter Braunkohlenpapieren fielen wiederum Bubiag (plus 274) dur feste Haltung auf. Sonst bestand noch Nachfrage für Flse (plus 1) und Niederlausizer Kohlen (plus. 4s). Kali und Chemishe Werte waren unverändert und teilweise bis zu d % gebessert. Von den unnotierten Kalipapieren waren in Winters- hall (plus 154) etwas größere Umsäße zu bemerken. Am Elektro- markt hat die Kauflust für A. E. G. wiedér zugenommen (plus 4). Sonst lagen noch Gesfürel 4 %. höher, während Accumulatoren 1% niedriger einsezten. Unter Großbankaktien brötelten- im variablen Verkehr Reichsbank um s % und. im Kassaverkehr Deutsche Bank und Dresdner Bank ebenfalls um je 14% ab.

Sonst war die Kursentwicklung am Kassamarkt nit ganz einheitlih. Renten lagen ruhig und unverändert. Am Tages- geldmarkt macht die Erleichterung Fortschritte und der Saß stellte sih auf 3% bis 3% % teilweise auch darunter. Am inter=- nationalen Devisenmarkt waren die Veränderungen nur gering- fügig. Fn Berlin wurden sowohl der Dollar als auch des englishe Pfund unverändert notiert und zwar 2,478 bzw. 12,284 RM.

Konvetrsionsktasse für deutsche Auslandsschulden. Ausweis per 31. Juli 1935. Aktiva.

orderungen gegen die Reichsbank in Reilsmark RM 5 und Valuta E - . I M e. . . s eis . . 187 655 855,95 Sonstige Forderungen . « G, e E ASO D Anlagen e ed oooooooo S 0 0/0 . 181 052.328,52 - 380159 020,44 A L Massiva, R h Sue -. e. lo e os o 028 m 8 d, s - 42 617 540,— 4% Stetling-Schuldverschreibungen . |.... „. . . 20606 267,87 Sonstige Verpflichtungen « « e « « « « o « « 316935921557 380 159 020,44

10 Zahre Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt.

Die Teutlts Rentenbank-Kreditanstalt blickt heute auf ein ehnjähriges Bestehen zurück. Am 5. August 1925 nahm sie ihre âtigkeit auf Grund eines Reichsgeseßes vom 18. Zuli 1925 auf. Beschaffung und Gewährung von Krediten für Zwécke der deut- schen Landwirtschaft in ‘allen ihren Zweigen waren ihr- als Auf- gade gestellt. Außerordentlich Nügliches ‘und ‘Wertvollès ist von er Anstalt seit ihrer Gründung für dte deutsche ne e insonderheit für die deutshe Landwirtschaft geléistet worden. Jhr Wirken auf dem Gebiete des landwirtshaftlihen Personalkredits, des Realkredits, der Siedlung und auf ihren ‘sonstigen Arbeits- gebieten wird auch künftig nicht minder nußbringend für das Ganze sein als es bisher der Fall war.

Preise und Oóöhne.

Die nationalsozialistishe Wirtschaftsþpolitik hat von Anfang an den Grundsaß aufgestellt, Preise und Lohnsäve stabil zu halten, um der Arbeitsbeschaffung eine größtmöglihe Durch- shlagskraft zu verleihen. Jn der Preispolitik kam es dabet auf dreierlei an, auf die Verhinderung eines Preisauftriebs, auf die Erzielung eines günstigen Preisgefüges, auf die Erhaliung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Exporteure. Um die Stabilität des Preisspiegels zu gewährleisten, war den Auftriebstendenzen entgegenzutreten, die sich alsbald nah Einsaß der Arbeitsbeschaffungspolitik zu regen begannen. Von April 1933, der Zeit des tiefsten Preisstandes, bis zum Herbst 1934 stieg laut „Wirtschaft und Statistik“ die Indexziffer der Groß= handelspreise um etwa 10%. Die Ursache lag großenteils bei den Preisen der landwirtshaftlihen Erzeugnisse, die im Zuge der Bauernpolitik des Reichsernährungsministers heraufgeseßt worden waren, um das Mißverhältnis zu den Preisen der Jndu- strieerzeugnisse zu überwinden; die Jndexziffer der Agrarstoffe erhöhte sih in dieser Zeit um nahezu 25%. Aber aut die Preise der industriellen Rohstoffe, Halb- und Fertigwaren waren ‘im Durchschnitt um 6 bis 7 % gestiegen. Zeitweise schien es, áls ob die zum Preisauftrieb drängenden Momente die Oberhand gewännen. Die gesamte Preisgestaltung wurde daher im Herbst 1934 einer einheitlihen Ueberwahung dur den Preiskommissar unterstellt mit dem Ergebnis, daß die Jnderziffer der Groß=- handelspreise und die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungs- kosten seit Januar 1935 nahezu unverändert blieben.

Das Ziel der Lohnpolitik war, von Erhöhungen der Tarif- lohnsäge abzuschen und dadur einen nahteiligen Kostenauftrieb zu vermeiden, gleihzeitig aber das Arbeitseinkommen der Ge- folgshaften durch verlängerte Arbeitszeit und erhöhte Be- shäftigung zu heben. Jm Verfolg dieser Politik ‘blieben ‘die Tariflöhne. im ganzen unverändert. Nur selten tourde von der Generallinie abgewichen, um besonderen Notständen Rechnung

zu tragen,