1935 / 201 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 29 Aug 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 201 vom 29. August 1935, S. 2

n

während der Behandlung hinzutritt, oder, wenn dex Kranke während des gleichen Zeitraums eine Zeitlang etner Behandlung durch einen Zahnarzt odex Dentisten nicht bedurfte und später an derselben oder einer anderen Ene von dem gleichen Zahnarzt odér Dentisten behandelt wird. s Wenn eine c akirailidde oder dentistische Behandlung nah dem 10. des leßten Monats eines Kalendervierteljahres begonnen wird, so gilt diese Behandlung als ein Fall des folgenden Kalender- vierteljahres. 8 16.

Bei Streit über die Berehnung kann der Einigungsauss{huß (8 24) angerufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet, sofern die Parteien nicht ein besonderes Schieds- geriht vereinbart haben, endgültig das Schiedsamt 27). Das Schiedsamt kann in Fällen grundsäßlicher Art eine Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung an das Reichs\schiedsamt 27) abgeben. j Gruppenanteile.

G T

(1) Die Gruppenanteile werden aaf Grund der emäß § 11 Abs. 1 getroffenen Vereinbarungen von der Kassenza näxztlichen Vereinigung Deulschlands und dem Reichsverband Deutscher Dentisten gemeinsam berechnet. :

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 16.

Zahlung. 8 18.

(1) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands und der Reichsverband Deutscher Dentisten haben für ihre Gruppen die Stelle zu bezeihnen, an welche die Kassen die Vergütungen zu leisten haben. Die Zahlung hat für die Kasse befreiende Wirkung.

(2) Die Kassen haben die Vergütung vierteljährlih zu zahlen. Besteht Streit über die Höhe, so ist zunächst der unstreitige Teil zu leisten.

(3) Die Krankenkassen sind verpflichtet, AbshlagszoUungen nah näherer Bestimmung des Bezirksvertrages (& 3). bis zum 10. jeden Monats zu gewähren. : j

(4) Die Spibenverbände der Krankenkassen sind berehtigt und verpflichtet, für pünktlihe Abrehnung und Abführung der von den Krankenkassen zu zahlenden Vergütungen zu sorgen.

Einzelvergütungen. 8 19.

(1) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands und der Reichsverband Deutsher Dentisten seßen im Einvernehmen mit den Krankenkassenspißenverbänden im Reichsvertrag (8 2) den Maßstab für die Verteilung der Gruppenanteile 17) auf die einzelnen Kassenzahnärzte und Kaste den as Hierbei ist auch der Maßstab für die Verteilung der Vergütungen an solche Kassenzahnärzte und Kassendentisten zu regeln, die mit einer Krankenkasse in keinem Drag E, tehen.

(2) Es muß die tatsähliche Leistung berütsihtigt werden.

8 20.

(1) Die Kassenzahnärzte und Kassendentisten haben die Unter- lagen für die ihnen zu gewährenden Vergütungen unter Nach- weis der ausgeführten Verrichtung auf einem von den Parteien des Reichsvertrags (8 2) zu vereinbarendem Vordruck bei den von der Kassenzahnärztlihen Vereinigung Deutshlands Und dem Reichsverband Deutscher Dentisten benannten Stellen einzureichen.

(2) Der Anspruch des Kassenzahnarztes auf Vergütung seiner für die Kasse ausgeführten Leistungen richtet sih aus\{hließlih gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands, der ent- sprechende Anspruch des Kassendentisten ausschließlih gegen den

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Di & CHULTCH E TEU C M 54 t 4 1 T {i s 2 4 Na z C A c AnsprüätGe vor" niht zugelassenèn Zohnärzten und Dentiften

bei Vehandlung in dringenden ällen 10 Abs. 8 a). Zahlung in besonderen Fällen.

8 21. ;

Aus den Gruppenanteilen 17) sind vorweg die Leistungen

zu vergüten, die von niht zugelassenen Zahnärzten und Dentisten in dringenden Fällen bewirkt worden sind 19 Abs. 3 a).

Einsicht der Unterlagen.

8 22.

__ (1) Die Krankenkassen haben der Kassenzahnärztlihen Ver- *inigung Deutschlands und dem Reichsverband Deutscher Dentisten die Einsicht in die einshlägigen Unterlagen zu gestatten. __» (2) Dex Kasse ist auf Merlancian Einsicht in die Abrehnung Uber die Verteilung der Vergütungen mit allen Unterlagen zu gewähren.

Kapitel IV. Ueberwachung der Tätigkeit der Kassenzahn- ärzte und Dol den tien 8 23.

(1) Jn den Bezirksverträgen 3) sind Prüfungsaus\shüsse vorzusehen, welche die Tätigkeit der Kassenzahnärzte und Kassen- dentisten überwachen. Sie können für Zahnärzte und Dentisten getrennt gebildet werden.

__ (2) „Die Prüfungsaus\hüsse werden von der Kassenzahnärzt- lichen Vereinigung Deutschlands und dem Reichsverband Deutscher Dentisten bestellt. Sie ordnen ihre Befugnisse und das Verfahcen. Die Krankenkassen können sich an den Prüfungsausschüssen durch geeignete Personen beteiligen, die von den Spigenverbänden zu benennen sind.

Kapitel V. Schlichtung und Rechtsprechung. S 24. Einigungsauss\chu ß.

__(1) In den Bezirksverträgen 3) sind Beslimmungen über die Bildung eines Einigungsausschusses zu treffen.

(2) Der Einigungsausschuß besteht hochstens aus vier Ver- tretern der Krankenkassen sowie aus zwei Vertretern der Kassen- zahnärztlihen Vereinigung Deutschlands und zwei Vertretern des Reichsverbandes Deutscher Dentisten. Die Vertreter der Kassen werden von den Spitenverbänden benannt.

(3), Der Einigungsausschuß ist zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien und für die Bei- legung von Beschwerden, die sih aus der Durchführung des Bezirks 3) oder Einzeldienstvertrages 4) ergeben.

_(4) Vor Ablauf des alten BezirkSvertrages hat der Einigungs- auéshuß den neuen Vertrag rechtzeitig vorzubereiten.

(5) Jn dem Reichsvertrag (§2) sind Bestimmungen über den Geschäftsgang, das Verfahren und die Kosten der Einigungsaus- schüsse vorzusehen.

Reichs\cchieds8amt und Shiedsämter. 8 25.

Bei Streit aus dem Reichsvertra 2) entscheidet das Reichs- - shiedsamt 27). N R N A 8 26.

(1) Bei Streit aus Bezirksverträgen 3) und Einzeldienst- vertragen (5 4) entscheidet das Schiedsamt 27).

(2) Gegen die Entscheidung des Schiedsamts ist die Revision an das Reichsschiedsamt 27) zulässig. § 1697 Reichsversiche- rungsordnung gilt entsprechend.

(3) Für vermögensrehtlihe Ansprüche bleibt der ordentliche Rechtsweg vorbehalten.

8 27.

(1) Für die Bildung und Zusammenseßung der Schiedsämter

und des Reichsschiedsamtes gelten die §8 14 und 17, der Zu- lassungsordnung für Zahnärzte und Dentisten in deë Fassung der Vierten Verordnung über die Zulassung von Zahnärzten un Dentisten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 9. Mai 1935

(Reichsgeseßbl. 1 S. 594) mit der Maßgabe, dan an die Stelle -

eines Zahnarztes ein weiterer Vertreter des Reichsverbandes Deutscher ie tritt, wenn über Angelegenheiten von Dentisten verhandelt wird. : :

(2) Bei Streit übex die Zusammensetzung entscheiden die Un-

parteiischen. L

8 Den Geschäftsgang und das Verfahren sowie die Tragung der Kosten bei den Schiedsämtern und bei dem Reichsshiedsamt regelt das Reichsversiherungsamt.

Kapitel VIT. Zahnkliniken. 8 28.

(1) Diese Vertragsordnuung gilt niht für Kassenzahnkliniken sowie Zahnkliniken und Fnstitute, mit denen Krankenkassen in einem ertrage p E stehen oder Verträge schließen. zFe- doch können der Reichsvertrag 2) und die Bezirksverträge 3) Bestimmungen über Art und Umfang von Leistungen in Kassenzahnkliniken treffen. f :

(2) Für die Rechtsverhältnisse der Zahnklinik der Fried. Krupp A.-G. ist der Vertrag vom 5. April 1935 maßgebend. :

(3) Die Versicherten und ihre Angehörigen haben -die freie Wahl zwischen den Lan E einerseits und den Kassenzahn- ärzten und Kassendentisten andererseits. :

(4) Die Bezirksverträge- 3) müssen Bestimmungen zum Schuß von zahnärztlihen Universitätsinstituten, die dem zahn- ärztlih akademishen Unterricht dienen, gegen ungerehtfertigte Beeinträchtigung ihres bisherigen Anteils an der Versorgung der Versicherten enthalten.

Kapitel * VII.

Röntgendiagnostishe Leistungen. 8 29.

Soweit die Krankenkassen bisher die Stellen bestimmt haben, welche röntgendiagnostishe Leistungen ausführen, unterliegen diese Leistungen dem Bezirksvertrage 3) nur, wenn die Kranken-

kasse zustimmt. - i . Kapitel VIII. Kassenverbände.

8 30.

Den Krankenkassen sigen die Kassenverbände 406 Reichs- versiherungsordnung) glei

Kapitel IX. Kassendentisten. 8 31. 2e Erfüllt ein L die ihm nach der Vertragsordnung

obliegenden Verpflichtungen niht oder nicht in grtiges Weise, abe von ihm zu

so kann der Reichsdentistenführer nach N ag é i: erlassender Bestimmungen einschreiten. Die Bestimmungen sind vom Reichsarbeitsminister zu genehmigen. Kapitel X. Übergangs- und Schlußbestimmungen. 8 32. Auskunftserteilung.

E ZIOTTIEeNDEN Der Ccteosamter (g A ereien über die e

Auslegung und Anwendung der vorstehenden Bestimmungen Aus- kunst. Sie tönnen sih in Zweifelsfällen unter Darlegung ihrer Auffassung an den Vorsißenden des R (8 27) wenden. Die Spißzenerbände der Krankenkassen, die Kassen- g tlihe Vereinigung Deutschlands und der Reichsverband

eutsher Dentisten können ihre Anfragen auch unmittelbar dem Vorsißenden des Reichsschiedsamts vorlegen.

S 33.

„_ Die vorläufigen Schiedsgerichte, die nach der Verordnung über eine vorläufige Regelung der Vertragsstreitigkeiten zwischen Harden und Krankenkassen vom 24. November 1932 (Deutscher

A S und E ara Staatsanzeiger Nr. 277) gebildet worden sind, werden ausgehoben. Die anhängigen Verfahren werden von den Schiedsämtern (8 27) übernommen.

8 34.

___ (1) Soweit ein Bezirksvertrag 3) bei dem Jnkrafttreten dieser Vertragsordnung nicht zustande gekommen ist, gewähren die Ta a alige M0 lungen auf Grund von Zwischenverträgen nah näherer Vereinbarung der Spiyenverbände der Krankenkassen mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Deutschlands und dem Reichsverband Deutscher Dentisten. Wird nah Abschluß eines Bezirksvertrags festgestellt, daß auf Grund eines Zwis envertrages Ueberzahlungen stattgefunden haben, so sind die Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands und der Reichsverband Deutscher Den- tisten dann nicht zur Rückzahlung verpflichtet, wenn der betreffende Zahnarzt oder Dentist verstorben ist und die Erben zur Rückzahlung nicht in der Lage sind. Im übrigen sind Rückzahlungen zeitlich so zu verteilen, daß wirtschaftlihe Härten vermieden werden.

(2): Kommt ein Zwischenvertrag nicht zustande, oder entsteht Streit über einen Zwischenvertrag, so tressen die .Schied8ämter (S 27) vorläufige Anordnungen. Diese sind sür sämtliche Beteilig-

ten bis zum Abschluß des Bezirksvertrags bindend.

8 35.

rie Verordnung tritt, soweit es sich um Maßnahmen zu ihrer Durchführung handelt, mit der Verkündung, im übrigen am 1. Ok- tober 1935 in Kraft. M

Berlin, den 27. August 1935.

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Krohn.

—_—

Anorduung zur Marktregelung in der Kraftfahrzeugreifenindustrie,

Vom 17. August 1935,

Auf Grund des Ge eges übex Érxihtung von Zwangs- Fut vom 15. Juli 1933 (Reichsgeseßbl. T S. 488) ordne ih an: :

Jn § 7 Saß 2 meiner Anordnung einer Marktregelung in der Kraftfahrzeugreifenindustrie vom 18. Juli 1934 (Deut- her Reichsanzeiger Nr. 166 vom 19. Juli 1934) in der assung der Anordnungen zur Marktregelung in der Kraft- ahrzeugreifenindustrie vom 3. Dezember 1934 und vom 1. Juli E statt „31. August 1935“ zu. sehen: „31. Dezember

Berlin, den 17. August 1935. Der Reichswirtschaftsminister. Jn Vertretung des Staatssekretärs: Sarxnow.

Anorduung

über die Errichtung eines Reichsverbandes für das Blinden4 handwerk.,

Vom 26. August 1935,

Auf Grund des § 14 der Anordnung des Reichswirt- chaftsministers über die bezirkliche und fachliche Gliederung er Reichsgruppe Handwerk innerhalb des organischen Auf- baues der gewerblichen Wirtschaft vom 23. März 1935 (Deut- scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. -71 vom 25. März 1935) in Verbindung mit L der Ersten Ver- ordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Hand- E s 15. Funi 1934 (Reichsgesebßbl. 1 S. 493) wird iermi der Reichsverband für das Blindenhandwerk, Sig Berlin, errichtet. - :

_Die Arbeitsgemeinschaft zur Förderung des deutschen BVlindenhandwerks e. V., Berlin, wird in den Reich8verband für das Blindenhandwerk überführt.

__ Fn dem Reichsverband für das Blindenhandwerk, der die rechtliche Stellung eines Reichsinnungsverbandes hat, sind blinde Handwerker und solche in die Handwerksrolle einge- tragenen Gewerbetreibenden zusammengeschlossen, die über- wiegènd Blinde beschäftigen, sowie sonstige Einrichtungen Und Unternehmungen, die blinde Handwerker beschäftigen und ihre Waren als Blindeuwaren vertreiben.

Berlin, den 26. August 1935.

Der Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister. J. A.: Dr. Zeer-Heraeus.

Der Reichs- und Preußische. Arbeitsminister. J. A.: Dr. Enge l.

: Bekanntmachung KP 17

der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 28. August 1935, betr. Kurspreise für unedle Metalle,

1. Auf Grund des § 3 der Anordnung ,34 der Ueber- wachungsstelle für unedle Metalle vom 24#Fuli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nx. 171 vom 25. Juli 1935), werden für die nachstehend auf- geführten Metallklassen an Stelle der in den Bekanntmachungen KP 14 vom 21. August 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 195 vom 22. August 1935), KP 15 vom 22. August 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 196 vom 23. August 1935) und KP 16 vom 26. August 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nx. 199 vom 27. August 1935) festgeseßten Kurspreise die folgenden Kurs- preise festgeseßt:

Kupfer (Klassengruppe VII1) Kupfer, nicht legiert (Klasse VIIIA) . . . . « RM 46,75 bis 48,75

Aus: Kupferlegierungen (Klassengruppe IX) Rotgußlegierungen (Klasse TX B) , RM 49,50 bis 51,50

Zink (Klassengruppe XIX) Feinzink (Klasse XITX A) . d 20:0. ck07 0D RM 23,50 bis 24,50 Rohzink (Klasse XIX C) i »„ 19,50 20,50 2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrex Ver- öffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 28. August 1935.

Der Reichsbéauftragte für unedle Metalle. Stinnevr.

i Bekanntmachung.

Jh habe auf Grund der Verordnung des Reichspräsi- denten zum Schuß von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 die Verbreitung der nachstehend genannten ausländischen Drucksschrift im FJnland bis auf weiteres ver- boten: „Revue des Auslands“ Wochenschrift —. (Er- \scheinungsort: Wien, Oesterreich).

Berlin, den 28. August 1935.

Der Reichs- und Preußishe Minister des Junecn. J. A.: Daluege.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 16 des M aroge sene in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1934 (Reichsgesevbl. I S. 918) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Er- nährung und Landwirtschaft angeordnet:

__Meine Anordnungen vom 13. Oktober 1934 (Deutscher eigt Nr. 240) und vom 19. Oktober 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nx. 246) über die Einbeziehung von

Trockenschnißeln, Steffenschnigeln, vollwertigen Zuder- rübenschnizeln und Melasse im Sinne der 88 39 bis 41 und § 43 der Verordnung zur Ausführung des Futter- mittelgeseßes vom 21. Fuli 1927 (Reichsgeseßbl. 1 S..225), sämtlich inländischer Erzeugung, i Maismonopol werden mit sofortiger Wirkung aufge- oben. ;

Berlin, den 28. August 1935.

Der Vorsibende 2K des Verwaltungsrats der Reichsstelle für Getreide, Futter- “mittel und sonstige landwirtschaftlihe Erzeugnisse.

J. V.: Nelson.

Erlaß : über die Zulassung der Betriebe der Texttin dustrie zur ver- stärkten Kurzarbeiterunterstüßung.

Vom 27. August 1935.

Jn Ergänzung meines Erlasses vom 30. November 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 281) lasse ih mit Wirküng vom 1. September 1935 ab auch die Betriebe aller Gewerbearten der Textilindustrie, in denen regelmäßig weniger als 10 Arbeiter oder Angestellte beschäftigt werden, zur verstärkten Kurzarbeiterunterstüßung zu.

_Handelt es sih um den Betrieb eines Hau2- ewerbe treibenden, so gilt die Zulassung zur verstärkten Kurzarveiter-

- unterstübung nur bftigt, | ‘als der Hausgewerbetreibende

Betriebsarbeiter beschäftigt, für die die allgemeinen geseblichen

Reichs8- und Staatsanzeiger Nr. 201 vom 29. August 1935. S. 3

Vorschriften über die Arbeitszeit gelten 11 des Gesetzes über 0 Heimarbeit vom 23. März 1930 Reichsgeseß nes

Jm übrigen bleibt mein Erlaß vom 30. November 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 281) über die Zulassung der Betriebe der Textilindustrie zur verstärkten Kurzarbeiterunter- stüßung unberührt.

Berlin, den 27. August 1935.

: ___ Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- versicherung. | Dr. Syrup.

Verordnung

über die Ueberwachung der Pferde- und Rindvie | altung so- wie des Pferde- und Rindviehhandels in den Beintend e Hauptzollämter Furth i. W., Waldsassen und Regensburg.

Auf Grund des § 124 Abs. 3 des Vereinszollgeseßes vom 1. Fuli 1869 (Bundesgeseßbl. 317) in dex Sein ter Ver- ordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Ge- biete der Finanzen, der Wirtschaft und Recbtspfleee vom 18. März 1933 (Reichsgeseßbl. 1 S. 109) und des § 125 Nr. 2 des Vereinszollgeseßes sowie der Verordnung vom 30. Mär 1933 über die Ueberwachung des Warenverkehrs außerhal des Zollgrenzbezirks (Reichsministerialbl. S. 93) wixd mit Wirkung vom 1. September 1935 folgendes verordnet:

1. Wer im Zollgrenzbezirk der Hauptzollämter Furth i. W. und Waldsasseu Pferde oder Rindvieh als Eigentum oder in Gewahrsam hat, kann verpflichtet werden, binnen drei Tagen ein Verzeichnis seines Bestandes an solchen Tieren zweifach zu erstellen und eine Fertigung der für seinen Wohnsiß zu- ständigen Zollstelle vorzulegen. Jn der Folge hat er dann Î - oder Abgang an solchen Tieren unter Angabe des Verände- rungsgrundes sowie des Vor- und Nachbesißers in diesem Be- standsverzeichnis vorzutragen und der Zollstelle anzuzeigen. Die Belege für die Veränderungen sind dem Bestandsverzeich- nis beizunehmen. i i __2. Wec im (r u irk der Hauptzollämter Furth i. W. und Waldsassen mit Pferden oder Rindvieh Handel treibt, hat seinen Gewerbebetrieb binnen einer Woche nah Jn- frafttreten Ne Verordnung oder nach Eröffnung seines Gewerbebetriebes der zuständigen Zollstelle anzuzeigen, über scinen gesamten Bestand wie jeden Erwerb und jede Ver- äußerung von solchen Tieren, auch wenn diese nicht in eigenen Gewahrsam genommen werden oder wenn ein Entgelt nicht geleistet wird, nah näherer Anweisung des Hauptzollamts au Anschreibebuch zu fühzen und die Anschreibungen zu be- egen.

3. Wer außerhalb des Zollgrenzbezirks in den Bezirken der Hauptzollämter Furth i. W. und Waldsassen oder im Hauptzollamtsbezick Regensburg den Handel mit Pferden betreibt, kann den gleihen Maßnahmen, wie unter Zilfer 2 vorgesehen, unterworfen werden.

4. Zu den Anordnungen nach Ziffer 1 bis 3 ist das örtlich zuständige Hauptzollamt befugt. ?

5. Wer den unter Ziffer 1 oder 2 aufgeführten Maß- nahmen unterworfen wird, ist. verpflichtet, den Zollbeamten jederzeit, auch bei Nacht, den Zutritt zu allen Räumen, in welchen Tiere untergestellt werden können, zu gewähren, ihnen die zur Nachshau erforderliche Hilfe zu leisten und die ge- een Aufschreibungen nebst Belegen zur Nachprüfung vor- zulegen.

6. Die nach Ziffer 1 bis 3 zu führenden Aufschreibungen nebst Belegen sind nah Weisung des Bezirkszollkommissars ordnungsgemäß aufzubewahren und zur Verfügung der Zoll- behörden zu halten. Ein Verlust ist sofort dem - Bezirkszoll- fommissar anzuzeigen.

7. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestim- mungen und die von den zuständigen Hauptzollämtern er- gehenden und den Betroffenen bekanntgemachten Ausführungs- anweisungen wêïtden, sofern nicht nah anderen Gesehen eine höhere Strafe verwirkt i}, gemäß § 413 der Reichsabgaben- ordnung mit Geldstrafe bis zu 10 000 RM geahndet.

Nürnberg N, den 24. August 1935.

Der Präsident des Landesfinanzamts. J. V.: Moser.

Bekanntmachung.

Die am 28. August 1935 ausFegebene Nummer 94 des Reichsgeseßblatts, Teil 1, enthält:

Verordnung zur Einführung des Patentanwaltsgeseges im Saarland, Vom 18: August 168g s E

Verordnung über die Einfühtung ‘von Vorschriften über das Versteigerergewerbe im Saarland, vom 22. August 1935;

Zweite Durhführungsverordnung zur Verordnung über die Veberleitung der Sozialversiherung des Saarlandes, vom 23. August 1935;

Verordnung über die Anwendung der Bayerishen Bau- ordnung im Saarland, vom 27. August 1935.

Umfang: 4 Bogen. S: 0,15 RM. Postver- sendungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 29. August 1935. __ Reichsverlagsamt. Dr. Hub ri ch.

Irichtamtliches. : Deutsches Reich. Der von Berlin abberufene S jugoslawishe Ge-

sandte Zivojin Balugdzié hat am 23. d. M. die Geschäfte ab- gegeben. Bis auf weiteres führt Legationsrat Svetozar Rasié die Geschäfte der Gesandtschaft. i

Nunderlaß.

Der Schweizerische Bundesrat hat einseitig angeordnet, daß nah dem 2. August 1935 in Deutschland ausgestellteReisekreditbriefe, Reiseschecks, m e PTELELMLER usw. in der Schweiz nicht me d intolachetde Ut N 5 „_ Da infolgedessen auf dem Reiseverkehrskonto für solche Zahlungen eine Deckung nicht vorhanden ist, ersuche ih, um den deutschen Reisenden in der Schweiz Unannehmlichkeiten zu

.- Maj.-Anw. d.

ernaen, bis auf weiteres Genehmigungen zur Ausstellung n

Reisekreditbriefen, Reiseschecks, Schweizerischen Postreise- schedcks, Hotel utscheinen, Gutscheinen für Pauschal- E Afkkreditiven, Gutscheinen für Gesellschafts- reisen,

sofern sie zu Lasten des Reiseverkehrskontos Schweiz ausgezahlt werden sollen, m mehr zu erteilen. Dies gilt auch für Ge- nehmigungen zu Aufenthalten in shweizerischen Ung instituten usw. (RE. 5/35 D. St./ü. St. Abschn. V 2), da in der Mitteilung der Schweizerischen ti a kein Unterschied zwischen gewöhnlichem Reiseverkehr und Studienaufenthalt gemacht ist. Bereits erteilte Genehmigungen sind, da die Net iGe Anordnung auf den Tag der Ausstellung der eisezahlungsmittel abgestellt ist und daher auch für die ge- nehmigten Zwecke keine Deckung vorhanden ist, insoweit zu- rüdzuziehen, als sie die Ausstellung von Reisezahlungsmitteln

nach dem 26. August 1935 gestatten.

Die im übrigen für den Zahlungsverkehr nah der Schweiz geltenden Vors p insbesondere der RE. 81/35 D. St./Ü. St. über den Geschäft8reiseverkehr und der Vertrau- liche Allgemeine Erlaß 304/35 D. St./ü. St. vom 30. Juli 1935 bleiben unberührt.

Für den Reiseverkehr nah der Schweiz und für den Studienaufenthalt in der rad)

(vgl. RE. 15/35 D. St./ U. St. Abschnitt 1 e) gelten nunmehr die. allgemeinen Bestim- mungen.

Berlin, den 28. August 1935, Reichs\telle für Devisenbewirtschaftung. Wohlthat.

Nachweisung der Einnahme an Kapitalverkehrsteuer.

T April 1935 1934 Gegenstand ult u M

i ) der Besteuerung as Juli 1935 f Juli 1934 RM RM_ |KF__RM_|s

I. Gesellschaft steuer. a) Aktiengesellschaften und" Kommanditgesellschaften

auf Aktien ¿ „. - « + b) Gesellihaften mit be- \chränkter Haftung - « - c) Bergrechtliche ewerk-

schaften Kapitalgesell-

d) Andere (i es

0) Andere Erwerbsgesell- schaften und die übrigen juristishen Personen . .

f) Zinsen zu O e o

[I. Wertpapiersteuer.

a) Verzinslihe inländische Schuld- und Rentenver- schreibungen, Zwischen- scheine und Schuldver- schreibungen über zinsbare Darlehns- oder Renten- schulden

b) Verzinsliche ausländische Schuld- und Rentenver- |

4 006 288/5513 386 795 2 650 892/74] 3 602 260 122 805/01) 79 239 63 032/131 17930

1 592 167 468 952 20 991 b9 698

310 318 174 158

54 072 140 797

2 682 20 305

291 432/46] 430 728

schreibungen u. Zwischen-

heine G M 24 822/301 306 809/82 c) Für ausländische Aktien u.

andere Anteile sowie für

ausländishe Genußscheine

und Zwischenscheine . . d) Zinsen zu a—c «. « « «

[I]. Börsenumsaßy- steuer.

Anschaffungsgeschäfte über Aktien und andere Anteile ; jowie verzinslihe Werte | 1 244 373 Zusammen . . . | 3513 173 Berlin, den 28. August 1935. Statistisches Reichsamt.

73 068

181 384

10 612/501 83 887 20| Se 4181

a 1787

5 120 518 23 380 586

5 243 251 12 719 446

Preußen.

Nummer 35 des Ministerialblatts für die Preußische innere Verwaltung (herausgegeben im Reihs- und Preußischen Mini- terium des Ms vom 28. August 1935 hat folgenden J n - halt: Allgem. Verwaltung. RdErl. 20. 8. 36, Oeffentl.

eiger z. Reg.-Amtsblatt. Kommunalverbände. Rd Erl, 15. 8. 35, Energiewirtshaft d. Gemeinden. RdErl. 20. 8. 35, ges f. 1935. RdErl. 23. 8, 35, Anw. f. d. Beauftragten der NSDAP. inden Gemeinden. RdErl. 93. 8. 35, Hauptamtl. Bürgermeister u. Beigeordnete. Ge- meindebestand- u. Ortsnamen-Aenderungen. Polizeiver- waltung. RdErl. 21. 8. 35, Preuß. Feuerlöschkasse. RdErl. 22. 8. 35, Bieselmotoren in Feuerwehrfahrzeugen. RdErl. 23. 8. 1935, Tag der deutschen Pol. 1934. RdErl. 21. 8. 35, Polit. Schußhäftlinge. RdErl. 17. 8. 35, ora v. Pol.- Beamten. RdErl. 24. 8. 35, Neben jüge d. Pol.-Vollzugs- Beamten. RdErl. 21. 8. 35, Olympische Spiele 1936. RdErl. 22. 8. 85, Krim.-Kom.-Anw.-Lehrg, RdErl. 22. 8. 35, Lehcg. i

Schußpol. ohlfahrtspflege un ugendwohlfahrt. RdErl. 17. 8. 35, Vollzug d. Samm- fin ges. RdErl. 20. 8. 35, Kriegsblinden- u. Hirnverleßzten- Ae RdErl. 22. 8. 35, Lotterie des Bayerischen Waldvereins. S oridaetundhe in RdErl. 17. 8. 35, Aend. d. § 41 d. Apo- G A RdErl. 19. 8. 35, Lehrapotheken.

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Verkehrswesen.

Luft- und Seepostbeförderung nach und von Amerika. Zur Beschleunigung des Postverkehrs mit Amerika (New York) finden in der nächsten Yeit folgende Flüge statt: Reichspostflüge von Kön nah T ectouT, die den l

DAUNREn „Bremen“ und „Europa“ Spätlingspost Amerika nachbringen, am 4., 11., 21. und 28. September, ferner Vorau s-

flüge Shleuderflüge) von den beiden Dampfern nah New York am 8., 15. und 25. September und 2. Oktober, in Rich- tung nach Southampton am 15. und 22. September fowie am 2. und 9, Oktober.

Mit den Nachbringe- und Vorausflügen werden gewöhnliche und eingeshriebene Briefsendungen und kleinere Pakete befördert. Alle Sendungen erhalten einen Sonderstempel. Bei Benugzun der Flüge -wird gegevüber der gewöhnlihen Beförderung na Amerika ein Zeitgewinn bis zu 4 Tagen erzielt. Die Luftpost- (ujVge betragen, de nachdem die Beförderung auf einem Nach- ringeslug, einem Vorauêflug oder auf beiden Flügen gewünscht wird, nur 15, 25 und 40 Rpf. für je 20 g Briefsendungen. Nähere E erteilen die nan e ‘Weitere Nachbringe- und Voraus flüge finden vorläufig nicht statt.

WVerurteilte Shwarzhörer.

Jm N ericiade April bis Juni 1935 sind wegen der Er- rihtung und des Betriebs arie o tr pi Funkanlagen 160 Per- sonen verurteilt worden. Fn 147 Fällen wurde au Geldstrafen zwishen 5 und 100 RM. und in 12 Fällen auf Gefängnisstrafen von 5 Tagen bis zu 5 Monaten erkannt. Ein Fugendlicher wurde verwarnît.

Kunst und Wissenschaft. Aus den Staatstheatern.

Fahresfstammiete.

Die Ausgabe der Jahresstammkarten für den Monat September 1935 findet vom 30. August 1935 ab in der Zeit von 9—14 Uhr an der Stammkartenkasse im Verwaltungsdienst- gebäude, Oberwallstraße 22, gegen Vorlage des Vertrages statt, und war: für die Staats38oper Unter den Linden für 20 Vorstellungen.

Die Stammkartenpreise betragen je Vorstellung und Karte:

1, Rang 1. Reihe, Sperrsiß 2. Rang - « - « « - 4,00 RM 1.—9. Reihe . . . 6,00 RM | 3. Rang . « « « + + 3,00 y

Sperrsiÿ 10.—16. Reihe 5,00 | 4. Rang - «- - - + «+1,50 , do. 17,—22. Reihe 4,25 N

etr

Die General-Fntendanz der F GEn Staatstheater bittet uns mitzuteilen, daß die Mitglieder threr Tanzgruppe entgegen einer irrigen Notiz in den gestrigen Tageszeitungen an dem He ulungslager für Tänzer in Rangsdorf niht teilgenommen

aben.

Die Weiterbildung der Tandgenppe liegt nah einer grund- sählihen und umfassenden, internen Neuregelung lediglich in den - Dee der horeographishen Oberleitung der preußischen Staats- theater.

Nus den Staatlichen Museen. Führungen und Vorträge.

n der kommenden Woche finden die folgenden Führungen und Vorträge in den Staatlichhen Museen statt.

Sonntag, den 1. September 1935.

11—12 Uhr im Pergamonmuseum, der Norden und der Orient (Pexrgamon, Olympia, Babylon, Rom). Dr. Göho.

11—12,20 Ühr im Neuen Museum, Aegyptishe Abteilung, ägyptishe Gottesvorstellungen, 111. die Menschengestalt. Dr. Zippert.

10,30—11,30 Uhr im Kaijer Se Eiern altes Christentum im heutigen Abvessinien. Dr. Deichmann. Dienstag, den 3. September 1935. 12—1 Uhr im Per en Mm der Norden und der Orient (Pergamon, Olympia, Babylon, Rom). Dr. Göße. Mittwoch, .den 4. September 1935. 11—12 Uhr im Kai U e Dec das Herrscherbild in der italienishen Plastik. Dr. Oertel. im Alten griechisches Dr. Gebauer.

11—12 Uhr Museum, 12—13 Uhr Rundgang durch die assyrishen Säle, in der Vorder- asiatishen Abteilung. Dr. Lehmann.

Sonnabend, den 7. September 1935.

Kriegertum.

_11—12,30 Uhr, im Neuen Museum, Aegyptische Abteilung, Rund-

gang durh die Sammlung.

| Hanbdbelsteil.

Berliner Börse am 29. August.

Wenig veränderte Kurse Grundton eine Kleinigkeit freundlicher.

Die Geschäftstätigkeit an der Berliner Börse ist nach wie vor recht gering. Auch heute kam es wiederum nur in einem Teil der Börse zur ersten Notierung, troydem eigentlich die Umsaß- tätigkeit zu Beginn des Verkehrs etwas besser als gestern war. Das in den leßten Tagen heruntergegangene Kursniveau führte vereinzelt zu kleiner Nachfrage, andererseits zeigte sih auch wieder Angebot, so daß die ersten Kurse. troy widerstandsfähiger Haltung niht ganz einheitlich lagen. Eine im Verlauf eintretende kleine Kursbesserung ging späterhin zum größten Teil wieder verloren und die Börse {loß in ziemlich unlustiger Haltung.

Abgesehen von einigen Werten wie Deutscher Eisenhandel (+ 1%), Reichsbank (+ 1), Junghans (+ 1/6) und Mansfeld (+1%) lagen die Kurse gegenüber gestern fast aus- nahmslos nux um Bruchteile eines Prozentes - verschieden. Neben Mansfeld waren am Montanmarkt Klöckner und Buderus eine Kleinigkeit höher, dagegen mußten Hoesch im Verlauf der Börse ihren anfänglihen Kursgewinn von 4 % wieder hergeben. Braunkohlen- und Kalipapiere waren mit Ausnahme vou Rheinische Braunkohlen (— 14) wenig verändert. Am Elektro- markt zogen Licht und Kraft, Siemens und auch AEG. eine Kleinigkeit an, während sonst die Kurse au hier kaum Verände- rungen geigten.

Am Kassamarkt war das Geschäft eher noch stiller als im variablen Verkehr. Renten zeigten fast ausnahmslos behauptete Haltung. Tagesgeld ging auf 34 bîs 3% % herauf. Am înter- nationalen Devisenmarkt war die Lage kaum verändert. Dex Dollar war mit 2,485 RM in Berlin behauptet, das Pfund mit 12,35% (12,36) RM *?napp gehakten.