1920 / 150 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Jul 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichsanzeiger

Zreußisher Staatsanzeiger.

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| Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits- zeile 2 Mk., einer 3 gespaltenen Einheitszeile 3,50 Mkt. Außerdem wirò auf den Anzeigenpreis ein Teuerungs- zuschlag von 80 v.

H. erhoben. -—— Anzeigen nimmt an:

die Geschäftsstelle des Nelchs- und Staatsanzeigers,

Berlin SW 48, Wilhelmstraße Ir. 32.

Verlin, Freitag, den 9. Fuli, Abends. Pofstichectkouto: Vectina1821. [920

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Juhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich. Ernennungen 2c. Exequaturerteilung. Bekanntmachungen, betreffend Tarifverträge. Bekanntmachung, betreffend Anträge auf Schußdauer von Patenten und Gebrau

Preußen.

Ernennungen und fonstige Personalveränderungen. Wahloronung für die Verbandsversammlung des Siedlungs- verbandes Nuhrkohlenbezirk. / Erlaß, betreffend Verleihung des Enteignungsrechts an die

Stadt Cottbus.

Bekanntmachung, betreffend Lohn bei Notstands- und anderen Arbeiten, die mit Mitteln der Ewerbslosenfürforge unterstüßt werden, :

Vekanntmachung, betreffend Verleihung des Stipendiums der JZulius-Adelheid-Stiftung.

Verlängerung der )8mustern.

Amtliches. Deutsches Reich.

Der Ministerialrat im Reichsverkehrsmiuisterium Reiffen ist zum Präsidenten der Eisenbahndirektion Cassel ernannt.

Der seitherige Preußische Geheime expedierende Sekreiür Willig ist als Ministerialsekretär in das Reichsfinanzministe- rium übernommen worden.

Dem Brasilianischen Generalfonsul in Hamburg Filinto Vianna de Abreu ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.

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Béklanntmachung.

Der Jnnungsverband Bund deuischer Sattler in Berlin s. 42, Wassertorstraße 39, und der Deutsche Sattler-, Tapezierer- und Portefeuiller - Verband haben beantragt, den zwischen ihnen am 183. April 1920 ab- geschlossenen Reichs tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für die Handwerksbetriebe im Sattler- gewerbe gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs - Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet des Deutschen Reichs für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag fönnen bis zum 15. Juli 1920 erhoben werden und sind untec Nr. VI. R. 1759 an das Reichsarbeitsministeriuum, Berlin NW. 6, Luisen- straße 33/34, zu richten.

Berlin, den 12. Juni 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A. : Dr. Sißtler.

Bekanntmachung.

Der Verband der Gärtner und Gärtnerei- arbeiter, Gauleitung Frankfurt a. M., Allerheiligen- straße 51 IL, und die Handels ärtner-Verbindung Frankfurt a. M. haben beantragt, den zwischen ihnen am 10. Mai 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lehn- und Arbeitsbedingungen für die Arbeiter und Arbeiterinnen in Gärtnereihetrieben gemäß 8 2 der Verordnung vom 283. Dezember 1918 (Reichs-Gesegbl. S. 1456) für das Gebiet de: Stadt Frankfurt a. M. und der eingemeindeten Vororte sowie der Orte Nied und Griesheim für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. Juli 1920 erhoben werden “und sind unter Nummer VI. R. 1809 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 38, zu richten.

Berlin, den 30. Juni 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Hausmann.

Bekanntmachung. Die Vereinigung der Metallindustriellen im

einschließlich des Portos abgegeben.

und dem Gewerkverein deutscher Metallarbeiter (H.-D.) am 6. Februar 1920 abgeschlossene Vereinbarung zum allgemein verbindlichen D'artsvetitag vom 30. Juni 1919 zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für die gewerblichen Arbeiter in der Metallindustrie mit Ausnahme der Handwerksbetriebe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. E für das Gebiet der Amtshauptmannschaft Annaberg gleichfalls für allgemein verbindlich zu erïlären.

__ Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. Juli 1920 erhoben werden und sind unter Nummer V1. R. 1205 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Berlin, den 30. Juni 1990. Der Reichsarbeits minister. S A E

Bekanntmachung.

_Die Ortsgruppe Hildesheim des Deutsch natio- nalen Handlungsgehilfenverbandes, des Gewerk- shaftsbundes der Angestellten, des Bundes der

iechnischen Angestellten und Beamten, des Ver- bandes der weiblihen Handels- und Büro-

angestellten, des Zentralverbandes der Angestellten und des Deutschen Werkmeister verbandes haben be- antragt, den zwischen ihnen und dem Industriellen Arbeit- geber-Verband für Hildesheim und Umgegend am 10. Mat 1920 abgeschlossenen Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 14. Juni 1919 und den allgemein verbindlihen Nachträgen vom 17. Dezember 1919 und 13. Februar 1920 zur Regelung. - der Gehalts- und An- stellungsbedingungen der kaufmännischen und tehnischen An- gestellien in der Jndustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs - Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtbezirks Hildesheim gleichfalls für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. Juli 1920 erhohen werden und sind unter Nummer VI. R. 364 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- siraße 33, zu richten.

Berlin, den 30. Juni 19920.

Der Reichsarheitsmjuister. J. A. : Dr. Hausmäan.

Bekanntmachung.

Der Arheitnehmerverband des Friseur- und Haargewerbes in Berlin 80. 16, Engelufer 15, hat be- antragt, den zwischen ihm und dem Interessenverband selbständiger Friseure in Cassel vom 25. Februar 1920 ab durch den Herrn Demobilmachungskommissar für verbindlich ertlärten Tarif vertrag sowie den hierzu abgeschlossenen Nachtrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im Friseurgewerbe gemäß § 2 der Ver- ordnung vom 23. Dezember 1918 (NReichs-Gesebbl. S. 1456) Me das Gebiet des b igte Cassel einschließlich der Vororte: C Dan, irhditmold, Mdatisen, Jhrings- und Harleshausen, Wilhelmshöhe, olfsanger, ALCONOIIER und Niederzwehren für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendúüngen gegen diesen Antrag können bis zum 25. Zuli 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1807 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin NW. 6 Luisenstraße 33, zu richten.

Berlin, den 30. Juni 1920.

Der Ne. J. A.: Dr. Hausmann.

Bekanntmachung.

Die Gastwirteinnung Hanau a. M. und Umgegend in Hanau a. M. und das freie Kartell der gastwirt- shaftlihen Angestelltenverbände Frankfurt a. M,, Am E u a 811, haben beantrogt, den zwischen ihnen am 7. Mai 1920 abgeschlossenen Tarif vertrag zur Regelung der Lohn- und E “Arbeitnehmer im Gast- wirtsgewerbe gemäß § 2: der Verordnung vom 93. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Hanau a. M. und der Orte: Wilhelmsbad, Kesselstadt und Groß Auheim für allgemein vecbindlih zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum

oberen Erzgebirge, Siß Annaberg, hat beantragt, die zwischen ihr, dem P iutlven Metallarbeiterverband

2%. Juli 1920 erhoben werden und find unter Nummer

VI. R. 1810 an das Reichsarbeitsministerium Berlin, Luisen- straße 33, zu richten. Berlin, den 30. Juni 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Hausmann.

Bekanntmachung.

Der Reichsverband des deutshen Tiefbau- qewerbes E. V. in Berlin-Wilmersdorf, Berliner

Straße 6/7, der Deutsche Bauarbeiterverband, der Zentralverband christliher Bauarbeiter Deutsch- lands und der Zentralverband der Maschinisten und Heizer sowie Berufsgenossen Deutschlands haben beantragt, den zwischen ihnen am 21. Juni 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungon irm Tiefbaugewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet des Deutschen Reiches für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. Juli 1920 erhoben werden VI. R. 454 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Berlin, den 1. Juli 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.

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Bekanntmachung.

Der Bund angestellter Chemiker und Ingenieure, Bezirksgruppe Südbayern, Geschäftsstelle München, Kaufinger Str. 25111, hat beantragt, das zwischen ihm und dem Arbeitgeberverband der chemishen Industrie Sektion VII am 18. Mai 1920 E, vo:n 1. Mai 1920 ab gültige Tarifabkommen für aïademish gebildete Ange- stellte der chemischen Jnoustrie an Stelle des allgemein ver- bindlichen Landestarifs vom 6. Dezember 1919 gemäß 8 2 der Verordnung vom 2. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) sür das Gebiet des Freistaates Bayern rechts des Rheines für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 2%. Juli 1920 erhoben werder. und find unter Nummer VI. R. 1292 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- siraße 33, zu richten.

Berlin, den 1. Juli 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Bufse.

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Bekanntmachung.

Der Verein selbständiger Kaufleute des Kreises Fischhausen, Ortsverein Cranz Ostseebad, und der Gewerk schaftsbund kfaufmännisher Angestellten- Verbände, Ortsaus\chuß Königsberg Ostpr., Stein- damm 153, haben beantragt, den zwischen en am 10. Juni 1920 abgeschlossenen Si rifu ertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der faufraännisden ngestellten in laufmännischen Betrieben gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet des Ostseebades Cranz fir allgemein verbindlih zu erklären.

Einwendungen gegen dden Antrag können bis zum 2%. Juli 1920 erhoben werden ‘und sind unter Nummer VI. R. 1823 an das Reichsarbeitsministeriunm, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten. E

Berlin, den 1. Juli 1920.

Der sgarbeitsminifter. J A De Ca

Bekanntmachung.

Die Arbeitgeber für den kau ten Verein Marienburg und der Gewerkschaftsbund kauf- männischer Angestelltenverbände haben beantragt, den gien pen am 11. Mai 1920 abgeschlossenen Nachtrag zu dem a Es verbindlichen . T arifvertrag vom 8. De- ember 1919 zur Regelung der Gehalts- und Anstellungs- edingungen der kaufmännischen Angestellten in den Groß- und Kleinhandelsbetrieben gemäß §8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Marienburg, Wpr., und der eingemeindeten Vororte

gleichfalls für allgemein verbindlich zu erklären,

und sind unter Nummer .