1920 / 150 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Jul 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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z Einwendungen egen diesen Antrag können bis zum 20. Juli 1920 erhoben werden und sind unter Nummer Vi. R. 1211 an dos Reichsarbeitsministeriuum, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten. Berlin, den 1. Juli 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Hausmann.

Bekanntmachung.

Die Privatbeamten-Vereinigung (e. V.) ge Mehlis in Zella-Mehlis hat beantragt, den zwischen ihr und dem Verband Thüringer Metallindustrieller, Orts- gruppe Zella-Mehlis, am 31. Mai 1920 abgeschlossenen Zusaß zu dem allgemein verbindlihen Tarifvertrage vom 25. Juni 1919 zur Regelung der Gehalts- und An- stellungsbedingungen für die es und technischen Angestellten und die Werkmeister gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesegbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Zella-Mehlis an Stelle des allgemein ver- bindlichen Zusaßes vom 19. Februar 1920 gleichfalls für all- gemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen T Antrag können bis zum 20. Juli 1920 erhoben werden und find unter Nummer VI. R. 432 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Berlin, den 1. Juli 1920.

Der RNeichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Hausmann.

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Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband des Einzelhandels, Siß Hamburg, Fachqruppe Filialgeschäfte im Kolonial- warenhandel, ?euerwall 69 I, der Zentralverband der E ee der Gewerkschastsbund P L Angestelltenverbände und der Gewerkschastsbund der Angestellten haben beantragt, den zwischen ihnen am 13. April 1920 gemel enen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestelllen in Filialgeschäften des Kolonialwarenhandels gemäß § 2 der Verordnung vom 283. Dezember 1918 (Reichs- Gesepbl. S. 1456) für das Gebiei der Stadt Hamburg für allgeraein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antr fönnen bis zum 20. Juli 1920 erhoben werden und find unter Nummer VI. R. 1811 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Berlin, den !. Juli 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. &ausmann.

Bekanntmachung.

Der Verband der Fabrikarbeiter Deutschlands, Gau 3 Provinz Brandenburg, in Neukölln, Warthestraße 73, hat beantragt, den zwischen ihm, der Gruppe Branden- burg des Arbeitgeberverbandes der S Papier-, Pappens-, A und Holzstoff-Jndustrie, dem Zentralverband christlicher Fabrik- und Trans- portarbeiter Deutschlands, und dem Gewerkverein Deutscher Fahbril- und Handarbeiter am 10./18. Mai 1920 abgeschlossenen Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Lohntarifvertrag vom 14. August 1919 zur Regelung der Lohn- und Ardbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter und Arbeiterinnen in der Papier-, Pappen-, Zellstosf- und Holz- stof-Jndustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 283. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Provinz D einschließlich Berlin für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag könen bis zum 20. Juli 1920 erhoben werden und find unter Nummer VI. R. 13889 an das Reichsarbeitsministeriuum, Berlin NW. 6, Luisenstr. 32/34, zu richten.

Berlin, den 2. Juli 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung. Der Verband der Schneider, Schneiderinnen und Wäschearbeiter Deutschlands, Verwaltung Bielefeld in Bielefeld, Arndstraße 8, hat beantragt, den

A ihm und dem Verband der Damenwäsche-

Fabrikanten u Bielefeld am 22, März 1920 ab- geschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer in- der Damenwäsche- Jndustrie emä S 2 der Verordnung vom 283. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadt- und Landkreises Bieleseld, der Städte Herford und Lage in Lippe für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. Juli 1920 erhoben werden und sind unter Nr. VI. R. 1815 an das Reichsarbeitsministeriuum, Berlin NW. 6, Luisen- straße 8383, zu richten.

Berlin, den 3. Juli 1920.

Der- Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Hausmann.

Bekanntmachung.

Der Gewerkverein der Heimarbeiterinnen Deuts}ch- lands, Ortsgruppe Magdeburg, in Magdeburg-Werder, Mittelstr. 11, hat beantragt, den zwischen ihm und dem Interessenverband Ma A Textilwaren- geschäfte am 24. Februar 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für die N gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. N ür das Gebiet der Stadt Magdeburg für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25, Juli 1920 erhoben werden und find unter Nummer VI. R. 1608 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 23, zu richten.

Berlin, den 5. Juli 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Die allgemeine Verbindlichkeit des zwischen den Arbeitgebern des Großhandels, der chemischen Jndustrie, der Brauereien, der -Spirituosenfahriken, der Buchorukereien, der Teppich- und Hutfabriken in Cottbus und der Arbeitsgemein- schast der Privatangestellten zu Cottbus am 27. Juni 1919 Mienen Tarifvertrages für die kaufmännischen Angestellten im Großhandel und in der hemischen Jndustrie, in Brauereien, Spirituosenfabriken, Buchdruckereien, Teppich- und Hutfabriken für das Gebiet der Stadi Cottbus und die Vororte Ströbiz, Sandow, Sachsendorf und Schnellwißz ist gemäß Erlaß des Reichsministeriums vom 830. Juni 920 VI. R. 365/2 aufgehoben und der Tarifvertrag im Tarifregister gelö\{ht worden.

Berlin, den 2. Juli 1920.

Neichsarbeitsministerium. Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 19. Juni 1920 ist auf Blatt 1207 des Tarif- registers eingetragen worden:

Der zwischen den landwirtshaftlihen Bezirksverbänden der Amtshauptmannschaften Baußen, Löbau, in Burk (Amtshauptmannschaft Bautzen), dem Deutschen Land- arbeiterverband und dem Zentralverband der Forst-, Land- und Weinbergsarbeiter Deutschlands am 3. März 1920 ab- geschlossene Tarifvertrag zur Regelun

S 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßzbl. S. 1456) für das Gebiet der Kreishauptmannschafst Baußen für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlich-

leit beginnt mit dem 1. Februar 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit der Tarifverträge | bläuft | ablä

vom 28. Juni 1919 nebst Nachtrag hierzu vom 2. Augusi 1919

e die Amtshauptmannschaft Baußen, vom 8. August 1919 |

ür die Amtshauptmannschaft Löbau und vom 22. Juli 1919 für die Amtshauptmannschaft Zittau außer Krast.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reich8arbeits- ministerium, Berlin NW. 6, E 33/34, Zimmer 161, während der Na ligen Dienststunden eingeschen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, he die der Tarifvertrag infolge der R des Reichsarbeitsministeriums verbindlih i}, können von den Vertragsparteien cinen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 19. Juni 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 19. Juni 1920 ist auf Blatt 1209 des Tarif- registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Gesamtverband deutsher Angestellten- Gewerkschaften Landesausshuß Schlesien, dem Zentralverband der Angestellten, Gauleitung, und dem kaufmännischen Verein in Neustadt O. S. am 26. Januar 1920 abgeschlossene Tarif- vertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedin- Gren der kaufmännischen Angestellten in der Jndustrie, im

roß- und Kleinhandel, einshließlih der Warenein- und Ver- kaufsgenofsenschaften und Konsumvereine wird gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Neustadt O. S. für allgemein ver- bindlih erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit Jeginnt mit dem 1. April 1920. Sie erstreckt sih nicht auf das Bank- gewerbe sowie auf Arbeitsverträge, für die besondere Fach- tarifverträge in Geltung sind oder neu geschlossen werden.

Der Reichsarheitsminister. J. A.: Wulff.

Das Tarifregister und die Regifterakten können im Reichs- arbeitsministerium, Berlin NW. 6, E 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kostèn vetlangen.

Berlin, den 19. Juni 1920.

Der Negistecführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 19. Juni 1920 ist auf Blatt 1050 des Tarif- registers eingetragen worden :

Der zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Arbeit- geberverband E. V. im Kreise Oschersleben in Oschersleben- Bode und dem deutschen Landarbeiterverband am 1. April 1920 abgeschlossene Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 5. Februar 1920 zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für die Landarbeiter wird gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet des Ho Oschersleben, der anhaltischen Enklave im Kreise Oschersleben, der Orte Pabstorf, Q Alsleben und Klein Alsleben gleichfalls für allgemein

verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. April 1920. ' Der A R ier, J. A.: Wulff,

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs- | arbeitsministeriuum, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, j

während der tegen e Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichgarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen. i Berlin, den 19. Juni 1920. Der. Vegisterführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 21. Juni 1920 V auf Blatt 827 lfd. Nr. 2 des r Dit va eingetragen worden:

Der zwischen dem Arbeitgeberverband Magdeburg, der Fuhrwerksvereinigung Magdeburg, dem Kohlenhändler Verein i Magdeburg und dem Deutschen Tranz3portarbeiterverband,

rtsverwaltung Magdeburg, am 13. März 1920 abgeschlossene Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 30. September 1919 jur Regelung der Lohn- und Arbeits- bedingungen für die in den w 8: hr-, ge-

Zittau und Kamenz |

/ der Lohn- und | Arbeitsbedingungen der landwirtschaftlihen Arbeiter wird gemäß |

mischten und reinen Speditionsbetrieben sowie in den Kohlen- handlungen beschäftigten Geschirrführer, Arbeiter, Kranführer, Stalleute, Wächter, Schmiede, Stellmacher und Arbeiterinnen wird für den genannten Berufskreis gemäß 2 der Ver- ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Magdeburg für allgemein verbindlih erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. März 1920. | Der Reichsarbeiis minister.

J. A. : Wulff Das Tarifregister und die Registerakten können im A

| arbeitsministerium, Berlin NW. 6, wig 33/34, Zimmer

während der regelmäßigen Dienststunden einge|ehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlih ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 21. Juni 1920. Der Negisterführer. Sarafsfa.

Bekanntmachung,

betreffend Anträge auf Verlängerung der Schugß- dauer von Patenten und Gebrauchs mustern.

Es sind Zweifel darüber laut geworden, wie die in § 2 des Gesetzes, betreffend eine verlängerte Sau bei Patenten und Gebrauhsmustern usw.,, vom . April 1920 (R.-G.-Bl. vom 30. April 1920 Nr. 89) für die Ein- reihung des Antrags bestimmten Fristen zu berechnen seien. Die Ausschüsse für Schußdauerverlängerung haben sih dahin {hlüssig gemacht, daß bei Patenten und Gebrauchsmustern, die zur Zeit des Jnkrafttretens des Geseßes erloschen sind," die Frist zur Einreichung der Anträge auf Verlängerung der Schuß-

dauer bereits am 13. Juli 1920

Die Beteiligten werden hierauf hingewiesen mit dem Be- merken, daß für die Berehnung der sechsmonatigen Frist ent- sprechendes wird zu gelten haben. Berlin, den 9. Juli 1920. Der Präsident des Reichspatentamts. V.: Wilhelm.

Prenßen.

Wahlordnung für die Verbandsversammlung des Sied- lung3verbandes Ruhrkohlenbezirk.

Auf Grund der §8 5—7 des Geseßes, betreffend Verbands- ordnung für den Siedlungsverband hrkfohlenbezirk, vom 59. Mai 1920 (Geseßsamml. S. 286) wird für die Wahl der Abgeordneten zur Verbandsversammlung folgende Wahlord- nung erlassen:

| L Bestimmungen über die Wahl der Abgeordneten

in den Sta tverordnetenversammlungen und Kreistagen durch Verhältniswahl1,

§1. Wahlkommissar ift in den Stadtkreisen der Büvgermeister, i ven Landkreisen der Landrat oder deren geseblicche Vertretér. n

2 i

Nach Ausschreibung der Koki durh den Verbandspräsidenten ladet der Wahlkommissar die Mitglieder der Mbit E E lih oder dur eine Bekanntmachung in den zu den amtlichen Ver- öffentlihungen dienenden Blättern der Stadt bzw. des Kreises zur Vornahme der Wahl unter Angabe von Tag, Stunde und Ort ein und fordert zugleich in den Landkreisen unter Hinweis auf die Be- stimmung des § 5 Abs. 3 des Gesehes zur Einreichung von Wahl- vorschlägen auf.

In der Einladung ist der Pen, bis zu welchem die Wahl- vorschläge bei dem Wählkommissar eingegangen sein müssen (8 7) ge- nau zu bezeichnen. In der Einladung sind ferner die Vertrauens- männer (S 4 Abs. 1) aufzufordern, sich von diesem Zeitpunkt ab zwecks S von Maáängeln zur Verfügung des lTommissars zu Ten. ¿

Die Einladung ist \pätestens eine Woche vor dem Tage der Wahl abzusenden over bekanntzumacen.

8&3. In den Wahlvorschlägen sollen die Bewerber und e jeden Be- werber, der niht Magistratêperson oder Kreisaus\chußmitglied- ist, ein Stellvertreter init Zu- und Vornamen aufge{ührt und ihr Stand oder Beruf scwie thr Wohnort und ihre Weonuwng so deutlih an- gegeben werven, daß über ihre Persönlichkeit kein Zweifel besteht. Sie sind in er?kennbarer Reihenfolge aufzuführen.

Die Wahlvorschläge dürfen nur so viele Namen von Abgeordneten bezw. Stellvertretern enthalten, als Abgeordnete bezw. Stellvertreter zu wählen sind. 4

Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 3 Mitgliedern der Wahlköroxershaft unterzeichnet sein. Der erste Unterzeichner gilt als Vertrauensmann, wenn ein anderer nit als solcher bezeichnet ist. Er ift für die Verhandlungen mit dem Wahlkommissar, zur Rück- nahme uno Abänderung der Wahlvorschläge bevollmächtigt.

Ferner sind einzureichen:

1. die Erklärung der Bewerber und Stellvertreter, daß sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorshlag zustimmen, 2, falls die Bewerber und Stellvertreter nicht Mitglieder der hlförpers sind, die Bescheinigung der Wohnsiß- gemeinde. daß fie a) am Wahltage seit mindestens einem Jahre die preußische Si ano origkeit besißen, b) am Wahltage das 20. Lebensjahr vollendet haben, c) im Verbandsgebiet ihren Wohnsiß haben, à) weder entmündigt sind noch unter E: Vormund- e stehen und im Bosiyze der bürgerlichen Ghren- r

sind.

S 5. Der Name des ersten Bewerbers auf jedem Wahlvorschlag gilt als Bezeichnung des ganzen Wahlvorschlages, R M

6. Eine Verbindung von Waliretsclägen findet nit statt.

; S 7.

Die Wahlvorscläge müssen spätestens 2 Stunden vor dem an- geseßten Wahltermin bei dem Wahlkommissar ein egangen sein. Die in § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Anlagen sollen gleichzeitig vorgelegt eten, Später eingehende Wahlvorschläge dürfen niht berülsichtigt

S 8.

Der Wahlkommissar beruft zwei Mitglieder der Wahlkörperschaft als Beisißer, verpflichtet sie durh Handsthlag zu gewissenhafter Amts- führung und ernennt einen von ihnen zum Kriftführer, Der Wabl- kfommissar und die Beisißer bilden den Wahlvorstand.

8 9. Der Wahlvorstand nimmt vor Beginn der Wahl eine Prüfung der Wahlvorschläge vor und veranlaßt die Vertrauensmänner zur Beseiti

Wa!

U von Mängeln, insbesondere gur Erseßung von Bewerbern oder

tellvertretern, gegen deren Wählbarkeit Bedenken bestehen. Gleich- zeitig ist dafür zu sorgen, daß der Bestimmung des § 5 Abs, 3 des Geseßes Genüge geschieht. erber oder Stellvertreter, die nagewiesenermaßen nit wähl- bar sind oder deren Persönlichkeit nicht feststeht oder die in verschiedenen Wahlvorshlägen benannt sind und troß des Hinweises des Wahl- kommisfsars an den Vertrauensmann eine Erklärung zugunsten eines einzigen Wahlvorschlages nicht rechtzeitig abgeben oder bei denen die nah S 4 Abs. 2 erforderlichen Erklärungen oder Bescheinigungen fehlen, sind zu streihen. Bewerber oder Stellvertreter, die auf demselben Wahl- vorsblage mehrmals benannt sind, gelten als nur einmal vorgeschlagen. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen als na § 3 Abs. 2 zu- lässig sind, so werden die Namen gestrichen, die in der Reihenfolge der Benennungen der zugelassenen Ja nadfolgen. : Ueber die Sulassana der Wahlvorschläge entscheidet alsdann der Wahlvorstand. Aenderungen, insbesondere auch die Zurüknahme von Wahlvor\chlägen, sind na der Zulassung nit mehr gestattet.

10. __ Die Wahl findet unter de: Leitung des Wahlkommissars in öffent- liher Sißung statt. N Der Wahl i} eine Liste der Wahlberechtigten Arindo u legen, deren Vollständigkeit in den Stadtkreisen von dem S evmeiliae zw. dem Magistrat, 1n den Landkreisen von dem Vorsißenden des Kreis- aus\husses bescheinigt sein muß.

S 11. Der Wahlkommissar gibt bei Beginn der Wahl die eingereichten Wahlwvorshläge unter Boer eung threr Bezeihnung (§8 5) bekannt und teilt mit, ob sie von dem Wahlvorstande reden ind.

S 12. Während der Wahl dürfen keine Ansprachen gehalten werden. Der Wahlvorstand darf über das Wahlgeschäft beraten und be-

\ch{ließen.

183.

Die Wahl erfolgt durch Äbgabe verdeckter Stimmzettel. Die Stimmzettel dürfen mit keinem Kennzeichen versehen sein und sollen nur den Namen des Bewerbers tragen, der zur Bezeihnung des Wahl- vorschlages dient. Sie sollen aus weißem Papier \cin. L

14. Die Wähler werden an der Hard der Liste ( 10 Abs. Y in alpha- betischer Reihenfolge aufgerufen. Jeder ausgerufene Wähler legt den Stimmzettel Aantmenccialiet in die Wahlurne.

8 15. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe jedes Wählers neben dessen Namen in der Liste.

Amwvesende Wähler, die troß Aufrufs ihres Namens einen Stimm- zettel niht abgeben, gehen ihres Wahlrehtes für diese Wahl verlustig. T igung der Wahlhandlung im Wahlraum erscheinende

bereits aufgerufene Wähler können an der Wahl noch teilnehmen.

S 17.

Sind hiernah von den Anwesenden keine Stimmen mehr abzu- eben, so erklärt der Wahlkommissar die Wahl für gesblossen; er nimmt ie Stimmzettel einzeln aus der Wahlurne und verliest die darauf ver-

zeihneten Namen. Der Schriftführer verzeichnet in einer Stimmliste s gee Stimme; der zweite Beisißer führt gleichzeitig eine egenliste.

8 16. Ungültig snd Stimmzettel, die:

1. mit einem Kennzeichen versehen sind, | :

2, feinen Namen und keine Angabe, aus der die Bezeichnung des Wahlvorschlages oder die Person mindestens eines Be- werbers unzweifelhaft zu erkennen ist, enthalten,

3. eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten,

4. die Bezeichnung verschiedener Wahlwvorshläge oder Namen

aus verschiedenen geo enthalten, :

5. aus\chließlih auf andere als die in den vom Wahlkommissar als zugelassen bekanntgegebenen Wahlvorschlägen 11) auf-

veflbrien Personen lauten.

S 19. Die ungültigen Stimmzettel werden als nit abgegeben betrachtet. Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Wahlvorstand.

S 20. \ i

Zroeckls Verteilung der Abgeordnetensiße auf die Wahlvorschläge werden die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmzettel nacdeinander dur 1, 2, 3, 4 usw. geteilt, bis von den sih hierbei ergebenden Teilzahlen so viele Höchstzahlen der Größe nach ausge- sondert werden können, wie Abgeordnete zu wählen sind. Jeder Wahl- vorsblag erhält so viele Abgeordnetensiße wie auf ihn Höchstzahlen entfallen. Ein entstehender Bruchteil wird nach unten abgerundet. Wenn die an leßter Stelle stehende Höchstzahl auf mehrere Wahlvor- {läge zuglei ‘entfällt, fo entscheidet das vom Wahblkommissar oder, wenn er felbst Bewerber i, von dem vom Wahlkommisfar zu be- zeichnenden Beisißer zu ziehende Los.

S 91, Für die Verteilug der einem Wahlvorschlage zugeteilten Abge- ordnetensiße unter die einzelnen Bewerber i} die Reihenfolge der Be- nenmmgen auf dem Wahlvorschlage maßgebend.

8 22,

Das Ergebnis der Wahl wird von dem Wahlvorstand festgestellt und von dem Wahblkommissar sofort unter Angabe der Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen sowie der Namen der Gewählten verkündet.

S 23. Ueber die Wahlhandlung (8 8 bis 22) ist eine Niederschrift auf- zunehmen, die von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes unter- {rieben werden oll.

S 24.

Der Wahlkommissar hat die Gewählten, soweit sie anwesend sind, sofort mündlich, anderenfalls {riftli von der auf sie gefallenen Wahl zu benachrichtigen und sie aufzufordern, sih im Fall der Anwesenheit sofort, im Fall der Abwesenheit binen einer Woche nah Zustellung der Nachricht über die Anaahme der Wahl zu erklären. Schweigen oder Amahme unter Vorbehalt gilt als Wblehnung. In diesem Falle ift nah den Bestimmungen der Ausführungsanweisung vom 4. Junt 1920 zu verfahren.

5. Wird im Wo torüifbbate Ed (S 8 des Geseßes) eine Wahl

: für ungültig erklärt, so ist nach den Bestimmungen der Ausführungs-

anweisung vom 4. Juni 1920 zu verfahren.

S 26. Der Wawhlkommissar hat die gesamten Verhandlungen über die l und über die Mon des Wahlergebnisses unverzüglih bem bandspräsidenten zur Vorlage an die Verbandsversammlung ein- zureichen. S Auf einstimmigen Besbluf der Stadtverordnetenversammlung

* oder des Kreistages kann an Stelle der Einreihung von Wahlvor-

\chlägen und der Wahl durch verdeckte Stimmzettel nah folgendem vereinfahten Verfahren gewählt werden:

__ Die Richtungen oder Gruppen der Wahlkörperschaft vereinbaren die Verteilung der auf die Gemeinde oder den Kreis entfallenden Ab- geewnelennne untereinander und reihen dem Wahlkommissar die

men der Bewerber und ihrer Stellvertreter, die auf sie entfallen, unter Angabe von Stand oder Beruf, Wohnort und Wohnung nebst den in § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Unterlagen spätestens zwei Stunden vor dem Beginn des Wahltermins ein. Der Wahlvorstand stellt die

Wählbarkeit der Vorgeshlagenen fest und veranlaßt erforderlihenfalls ¿hre Erseßung. Die Wahl der Vorgesblaaenen erfolgt sodann nach Bekanntgabe der Vorschläge durch den Wahlkommissar in der gemäß

S 2 Abs. 1 und 3 geladenew Sihung der Wahlkörperschaft durh Zuruf,

II. Bestimmungen über die Wahl der Abgeordneten in den Stadtverordnetenversammlungen und Kreistagen durch Mehrheitswahl[.

S 28.

_ Nat Ausschreibung der Wahl durch den Verbandspräsidenten ladet der Wahlkommissar die Mitglieder der wahlberechtigten Ver- tretung \chriftlid oder durch eine Bekanntmachung in den zu den amt- lichen Veröffentlihungen dienefden Blättern der Stadt bzw. des Kreises zur Vornahme der Wahl unter Angabe von Tag, Stunde und Ort ein.

___ In der Einladung isst auf die Vorausseßungen der Wählbarkeit, insbejondere aub auf die Bestimmung des § 5 Abs. 3 des Gesetzes hinzuweisen. i

Die Einladung ist \pätestens eine Woche vor dom Tage der Wahl abzusenden oder bekanntzumachen.

e § 29. . Auf die Wahl finden die Vorscbriften der §8 1, 8, 10, 12, 14—17, 19, 23—26 Anwerdung. H

; 8 30. __ Vor Beginn der Wahl hat der Wahlkommissar nochmals auf die Vorausseßungen der Wählbarkeit, insbesondere auch auf die Vor- rift des § 5 Abs. 3 des Gesebßes, hinzuweisen. Er hat eine Aussprache der Wahlkörperschaft über die Bewerber herbeizuführen wis auf eine Einigung über die Wahl (Wahl durch Zurf) hinzu- irken.

j & 31. __ Die Wahl dur Zuruf ist gulässig, wenn \sich kein Wider- eus dagegen erhebt. / wt ndernfalls erfolgt die Wahl durch Abgabe verdeckter Stimm- zettel,

32,

Auf dem Stimmzettel i}, sofern er nicht auf den Namen einer Magistratsperson oder eines Kreisauêshußmitgliedes lautet, neben dem Namen des Abgeordneten der des Stellvertreters anzugeben.

Der Stimmzettel soll den Abgeordneten und gegebenenfalls den Stellvertreter mit Zu- und Vornamen, Stand oder Beruf, Wohn- ort und Wohnung so deutlih angeben, daß über die Persönlichkeit kein Zweifel besteht, und muß erkennen lassen, welde Person als Abgeordneter und welde als Stellvertreter benannt wird, Andere Angaben oder Kenngeichen soll der Stimmgettel mt enthalten. Er foll aus weißem Papier sein.

Ungültig sind Stimmzettel, dice:

1. mit cinem Kennzeichen versehen sind,

2. leine Namen oder keine Angabe, aus der die Person des Abgeordneten und des Stellvertreters ungweifelhaft zu er- kennen ist, enthalten,

3. die Namen mehrerer Abgeordneten oder mehrerer Stell- vertreter oder mcht wählbarer Personen enthalten,

4. eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten.

S 34,

Für teden zu wählenden Abacordneten wird besonders abgestimmt. Erhält beim evsten Wahlaang kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, fo ist unter jedesmaligem Aus- scheiden desjenigen, der die wenigsten Stimmen erhalten hat, die Wahl so oft zu wiederholen, bis ein Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlkommissar oder, wenn er selbs Bewerber ist, von dem vom Wahlkommissar zu bestimmenden Beisißer zu zichende Los.

8 35,

Das Ergebnis der Wahl wird von dem Wahlvorftand festgestellt und von dem Wahlkommissar sofort unter Angabe der Namen der Gewählten und, im Falle der Wahl durb Stimmzettel, der Zahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Stimmen wver- Fündet.

T1. Bestimmungen über die Ersaßwahl.

S 36.

Jst infolge des Ausscheidens eines Abgeordneten eine Ersaßwahl oder cine Nochwahl in der Form der Ersaßwahl vorzunehmen (vgl. Ausführunasanweisung vom 4. Juni 1920 zu § 5 des Gesehes), so ladet der Wahlkommissar die Mitglieder der Wahlkörperschaft \chrift- Tih oder dur eine Bekanntmachung in den zu den amtlichen Ver- öffentlihungen dienenden Blättern der Stadt bezw. des Kreises gur Vornahme der Wahl unter Angabe von Tag, Stunde und Ort ein.

Jn der Einladung is unter Hinweis auf die Vorschrift des § 5 Abs, 9 des Gesehes und unter Mitteilung des Namens des aus- geschiedenen Abgeordneten anzugeben, daß es sich um eine Ersaßwahl für diesen Abgeordneten handelt. Für die Einladungsfrist gilt die Bestimmung des § 2 Absf, 3.

8 37. Auf die Ersahwahl! finden die Vorschriften der SS 8, 10, 12, 23, 24, 26 Anwendung.

S 38.

Bei Beginn der Wahl weist der WahlkTommissar, sofern es si um eine Ersaßwahl für eine ausgeschiedene Magistraisperson oder ein ausaesciedenes Kreisausfhußmitalied handelt, darauf hin, daß der M 0: vit wiederum dem Magistrat oder Kreisausschuß an- gehören muß.

andelt es sch nicht um eine Ersaßwahl für eine ausgesciedene Magistraläperson oder ein ausSgeschiedenes Kreisaus\chußmitglicd und hát die Hauptwahl im Wege der Verhältniswahl stattgefunden, so weist der Wahlkommissar darauf hin, daß der zu Wählende derselben Richtung oder Gruppe der Wahlkörperschaft angehören muß, wie der ausgeschiedene Abgeordnete. Der Wahlllommissar tellt durch Befragen fest, ob die Richtung oder Gruppe, der der aus8geschiedene Abgeordnete Ae hat, einen Vorschlag für die Beseßung des Abgeordnetensibes und die Stellvertretung zu machen hat. J\t ihm ein solcher Vor- föwendeft if bei ver MOR an diefen Borséblag nic ecbunden, hai rp t an diesen m , jedoch § 5 Abs. 9 des Gesehes zu beachten.

S 39. Der Wahlkommissar \tellt alsdann fest, ob die Voraussetzungen der Wähllbarkeit erfüllt sind, ob die in § 4 . 2 geforderten 6 erbraht sind und ob aus der Wahlkörperschaft gegen den Vorschl Widerspruch erhoben wird. Wird kein Widerspruch erhoben, fo wir: die Wahl darch Zuruf vollzogen.

8 40. Wird Wißderspruch erhoben, so erfolgt die Wahl gemäß den Vor- schriften der §3 29, 32—35 mit folgenden Maßgaben:

1. der Bewerber muß der Richtung oder Gruppe, der der aus-

schiedene Abgeordnete angehört hat, angehören,

2, bie Zugehörigkeit des Bewerbers zu der Richtung oder Gruppe des Ann muß glaubhaft gemacht sein, insbesondere durch Erklärung der übrigen Mitglieder dieser Richtung oder Gruppe der Wahlkörperschast. Erforder- lihenfalls hat der hlfommissar vor tstellung des Dn rgebnisses zur Abgabe einer solchen Er q aufzu-

rn, , j | 3. Stimmzettel, die auf eine andere als eine zu der Richtung oder Gruppe des Ausgeschiedenen gehörende Person Lauten, sind ungültig.

IV, Bestimmungen über die Wahl der Abgeordneten

durch die Ausschüsse der von der Staatsregierung

nach § 6 des Gesebes bestimmten Wabl- E förpershaften.

8 41. Der Verbandspräsident hat die Stellung des Wahlkommissars. Er ladet auf Grund der ihm eingereichten Listen die Mitglieder jeder von der Staatsregierung bestimmten Wahlkörperschaft {riftlich oder durch eine Bekanntmachung in den zu den amtlihen Veröffentlichungen des Siedlungsverbandes dienenden Blättern unter Angabe von Tag, Stunde und Qui zu einer befonderen Versammlung om. Die Ein«

A

Tadung ist spätestens eine Woche vor vem Tage der Wahl abzusenden oder bekannt zu machen.

__ Für die Beshlußfähigkeit der Versammlung geltén die Be- stimmungen der Ausführungsanweisung vom 4. Juni 1920.

8 42. __ Der Verbandspräsident leitet die Wahlversammlung als Vor- sißender. Er beruft aus der Versammlung je einen Arbeitgeber und einen Arbeitnehmer als Beisißer, verpflichtet sie durch Handschlag zu ewissenhafter Amtéfühvung und ernennt einen von ihnen zum Scrift- hrer. Der Verbandspräsident und die Beisißer bilden den Wahl- vorstanv. Ä

__ Der Verbandspräsident stellt die Legitimation der Aus\cuß- mitglieder auf Grund der über die Bildung der Wahlkörperschaften und die Auswahl der Mitglieder seitens der von der Staatsregierung bestimmten Verbände usw. vorgelegten Urkunden fest. Wird die Le- gitimation dur diese Urkunden niht enviesen, \0 muß durch Vortage des Beschlusses der betreffenden Arbeitsgemeinschaft oder der auf Grund von § 6 Abs. 2 des Gesetzes bestimmten Organisation nahgewiesen werden, daß das Mitglied in einer zur Wahl berechtigten Ver- fammlung neu an Stelle eines endgültig ausgeschiedenen gewählt ift.

S 44.

Der Verbandépr*sident toDert alédann nadbeinander jede der beiden Seiten der E Ie auf, die von ihr als Abgeordnete und Stellvertreter zu wählenden Zee: mit Angabe ihres Berufes oder Standes, ihres Wohnortes und ihrer Wohnmg zu benennen. Die Namen werden von dem Schriftführer in das Protokoll ein- aetragen. Gleidgeitig mit der Benennung sind die in § 4 Abs. 2 der Wahlordnung vorge\chriebenen Erklärungen und Bescheinigungen vor- zulegen. A der Zugehörigkeit zum Verbandsgebiet 4 Abs. 2 Ziffer 2, c) genügt die Bescheinigung, daß der Bewerber oder Stellvertreter im Verbandsgebiet seinen Wohnsiß oder den Siß seiner beruflichen Tätigkeit hat. Die Zugehörigkeit der Bewerber zur Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite is ausdrücklich festzustellen.

8 45. Bestehen gegen die Wählborkeit der nach § 44 Benannten keine Bedenken, so erfolgt die Wohl durch Zuruf.

8 46. Widerspricht die Mehrheit einer Hälfte der Wahlkörperschaft der Wahl el nan so findet die Wahl der auf diese Hälfte der Wahlkörperschaft entfallenden Abgeordneten und Stellvertreter durh Abgabe verdeckter Stimmzettel im Wege der Mehrheitswahl durch die gesamte Wahlkörperschaft nah Maßgabe der Bestimmungen der 12, 14—17, 19, 23—26, 32—36 \tatt. 8 47.

Die Vorschriften der §& 23—% finden Anwendung. Die Ver- handlungen. über die Wahl und über die Ermittlung des Wahl- ergebnisses sind durh den Verbandspräsidenten der Verbandsversamm- lung vorzulegen.

V. GemeinsameBestimmungen.

8 48. in A Die Gemeinden haben die unter § 4 Ziffer 2 genannten Bescheini- gungen gebührenfrei auszustellen.

49.

Die Kosten der Wahlen E Stadtverordnetenversammlungen und den Kreistagen fallen den betreffenden Städten und Landkreisen, die der Wahlen durch die Ausscküsse den betreffenden Arbeitsgemein- schaften zur Last. 8 50

Der Verbandspräsident ist ermächtigt, erforderlichenfalls ergänzende Bestimmungen zu dieser Wahlordnung zu erlassen.

Berlin, den 4. Juni 1920.

Die Preise Staatsregierung. ; Braun. Fishbeck. Haenisch. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald. Severing Lüdemann.

Der Stadt Cottbus wird auf Grund des Geseßes vom 11. Juni 1874 (Geseßsamml. S. 221) hiermit das Recht verliehen, zur Herstellung zweier Stromzuführungs- [eitungen von den Niederlausißer Kraftwerken bei Trattendorf, Kreis Spremberg, nach dem städtishen Elektrizitätswerk in Cottbus das erforderlihe Grundeigentum in den Kreisen Spremberg, Cottbus (Land) und Cottbus (Stadt) im Wege der Enteignung zu eriverben oder, soweit aus- reichend, mit einer dauernden Beschränïung zu belasten. Auf staatlihem Grundstücke und staatlihe Rechte an fremden Grundstücken findet dies Recht keine Anwendung. Berlin, den 6. Juli 1920. Namens der Preußischen Siaatsregierung. Der Minister für Handel und Gewerhe. F. A.: von Mey eren. Der Minister der öffentlichen Arbeiten. J. A.: Kirschstein.

Ministerium für Handel und Gewérbe. Der bisherige Oberlehrer Professor Dipl.-Jng. Schüle in Görli ist zum Matt usulditeltor ernanat worden.

hm ist die Stelle des Direktors der Staatlichen Maschinen- auschule in Görliß übertragen worden.

Ministerium des Junern.

Der Reichswehrminister Noske ist mit der kommissari- schen Verwaltung der Geschäfte des Oberpräsidenten in Han- nover beauftragi worden.

Der Regierungsrat Coßmann in Frankfurt a. M. ist von den Geschäften als stellvertretender Regierungspräfident für Frankfurt a. M. entbunden worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Geseßes über die Land- wirtshaftskammern vom 30. Juni 1894 sind zu staatlichen Kommissaren für die zwischenzeitliche Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der aufgelösten Landwirtschafstskammern für die Provinzen Posen und Westpreußen ernannt :

der Oekonomierat Dr. Graeschke in Berlin für die Rest-

gebiete der Provinz Posen, der Oekonomierat Schumann in Stettin und als dessen

Vertreter der Abteilungsvorsteher A in Stettin für die Nestgebiate der Provinz Westpreußen westlich der Weichsel,

er Oekonomierat Dr. Tolkiehn in R r die Nestgebiete der Provinz Westpreußen östlich der die x

„_ Ministerium für Volkswohklfahrt, [#5] Bekanntmachung,

hetreffend Lohn bei Notstandsarbeiten und anderen

Arbeiten, die mit Mitteln der Erwerbslosenfürsorge

unterstüßt werden.

Durch Bekanntma og des Neichsarbeit3ministers vom

18. Juni 1920 veröffentlicht im Reichsanzeiger Nr. 135 s\o-

wie gleichzeitig mit Erlaÿse in —. ift

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