1920 / 151 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jul 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Saßunñns

für den auf Grund der Verordnung über die| Errichtung Pon Deltiebsverbäaden in der | Binnenschiffahrt vom 18. August 1817 (Neichs- |

-

gesepbl. S. 720) errichteten „Schifferbetriebs-|

verband der märkischen Wasserstraßen“. Vom 14. Februar 1919.

Auf Grund des Artikels IT 8 1 der Verordnung über vie Errichtung von Betricbsverbänden in der Binnenschiffchrt vom | 18. Auguît 1917 (Reichsgeschól. S, 720) wird unter Aufhebung der am 14. Februar 1919 im „Deutschen NReichs- und Preußischen Staatsanzeiger“ Nr. 38 veröffentlichten Saßung des „Schiffer- betriebsverband der märkishen Wasserstraßen“ nachstehende

Sabung für diesen Verband erlassen:

L Name, Siß unv Bezirk des Betriebêvcrvandes, Zwet, Geschäft&begrmntn und Betträge. S L Name, Sih, Bezirk und Geschäftsbeginn.

Mitglieder des Sthifferbetriebsverbandes sind alle Privatschiffer (Kleinschiffer), welbe im Bezirk der mäckishen Wasserstraßen be-

heimatete Kähne besiben.

Streitfälle, ob eine Person als Privalschiffer (Kleinschiffer) an- | zusehen i} und eine Wasserstraße zum Gebiet der märkishen Wasser- straßen im Sinne dieser Satzung gehört, entscheidet die AufsichtsbeHörde.

c +

Der Verband führt die Bezeichnung „Schifferbetriebs8verband der | märkischen Wasserstraßen“ und hat seinen Siß in Berlin. Er hat seine

1

Täligkleit am 15. Februax 1919 aufgenommen.

8 92. Zwelk des" Verbandes.

Der Verbaad ift eine Korporation des öffentlichen Nechts. Die

Zirveele des BVerbandes*sind:

L ständige Beobachtung des Slchiffs- und Güterverkehrs auf den

märkischen Wasserstraßen:

2. Bereilhaltung und Ausnußung der Binnenschiffe für Trans- porte der Uobergangswirtschaft. Für die Durckfihrung diefer Anfgaben ift er die Interessenvertretung der Privatschiffahrt |

(Kleinschiffahrt) seines Bezirks. Er hat insbesondere:

a) die Stagis- und Gemeindebehörden in der Förderung der Kleinschiffahrt durch tatsächlihe Mitteilungen und Er- stattung von Gutachten über Fragen, welche die Verhältnisse |

der Meinschiffahrt berühren, zu unterstüßzen;

J) Wünsche und Anregungen, welche die Verhältnisse der Privatschiffahrt (Kleinschiffahrt) betreffen, bei Behörden und öffentlichen Korporationen tn Vorlage zu bringen und

zu vertreten:

c) bei Frachffestsezungen durch Entsendung der erforderlichen Zahl von Mitgliedern zwecks paritätischer Beseßung des

Frachtenaus\{chusses mitzuwirken:

C

für in Not geratene Privaischiffer (Kleins{iffer), mit zuwirken; : e) das Genossenschaftswesen zu fördern:

f) bei Abschluß kollektiver Tacifverträge mit den Verbänden der Swiffsmannschaften die Kleinsciffahri zu vertreten:

g) scinen Mitgliedern Nechtsberatung zu gewähren. Der Betriebêverband hat die Betriebsverbände anderer Strom- bezirke bei der Erfüllung dieser Aufgaben zu unkerstüken. 83, Beiträge.

Die Mitglieder hæben für jedes in ihrem Besitz befindliche Fahr- ¿eug einen Jahresbeitrag von 0,12 M je Tonne Tragfähigkeit zu. zahlen. Den Zeitpunkt der Einzahlung bestimmt der Vorstand. Werden die Beiträge nicht innerbalb der gesetzten Frist entrichtet, so werden sie auf Antrag des Vorstandes nah den landesgeseßlichen Vorschriften über |

die Beitreibung öffeniliher Abgaben beigetrieben. II. Verwaltung und Vertretung des Verbandes.

8 4. Verbandsorgane. Organe des Verbandes sind: 1. die Versammkung der Mitalieder, 2. der Vorftand, 3. der oder die Geschäftsführer.

S 5. Mitglieverversammlung, Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern. des Mitglied führt eine Stimme. Wwesende Mitglieder kbunen 1ch für diese Versammlung durh amvesende Mitglieder, welcbe schrtft- lich hierzu bevollmächtigt sind und die Mitgkicdskarte der Vollmacht- geber vorzuweisen haben, vertreten lassen.

Der Vorsißende beruft dur öffentlihe Bekanntmachung mit einer Frist von zwei Wochen —- abgesehen von dringenden Kllen die Versammlang ein und leitet sie. Die Berufung erfolgt, sobald es das Verbandsinteresse erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahre, und zwar bis spätestens 31. Januar.

Auf Erfordern der Aufsichtsbehörde oder auf Anlrag von 150 Mit- aliedern unter Angabe von Zweck und Grund hat ver Vorsißende außerordentliche Versammlungen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung.

Die Tagesordnung der Versammlungen i} öffentlih bekannt- zugeben. Die Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsbel,örde werden unter Mitteilung der Tagesordnung \hriftlich besonders eingeladen.

8 6. Gegenständè der Beschlußfassung. Die Mitalicderversammlung hat 1. die Wahlen zum Vorstand und die Wahl der Kassenrevisoren vorzunehmen; 2. den Nechenschaftsbericht des Vorstandes und des Geschäfts- fübrers enigegenzunchmen und ihnen Entlastung zu erteilen; 3. sich Res die Frachtordnung und den Frachttarif gutachtlih zu äußern: 4. über alle ihr von der E e owe oder dem Vorstand unterbreiteten “ebt? trdd en zu beraten und zu bes{ließen; 5. Anträge aus ihrer Mitte sowie Beschwerden der Mitglieder über Maßnahmen des Vorftandes durch Beschluß zu erledigen; 6. Angelegenheiten, die zu den Aufgaben des Betriebsverbandes gehören, zu beraten und zu ihnen Stellung zu nehmen.

8 7. Vorstand.

Der Vorstand besteht aus fünfzehn Personen, von denen drei nicht Mitglieder des Verbandes zu sein brauen, Zwei Vorstandsmitglieder enssendet die Tran®portgenossenschaft zu Berlin, e. G. m. b. H., die übrigen werden von der Mitaliederversammlunag gewäblt und von der Avficht&behörde ernannt. - Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein ähr. Der Vorskand wäblt aus seiner Mitte den Vorsizenden den stellvertretenden Vousienden des Verbandes.

8&8. Befugnisse und Sipungen des Vorstandes.

Der Vorstand vertritt den Verband gerihtlich und außergerichtlich. Ex hat die Stellung eines geschlichen Vertreters.

Dem Vorstand liegt die Führung aller Verband8aeschäfte ob, soweit | Ne nit durch die Sabung der Mitaliederversammlung überwiesen sind, inSbesondere:

die Aufstellung und laufende Führung eines Mitalieder des Verbandes:

2 Durchführung

Berzeichnisses der |

chfüh1 ex Beschlüsse der Mitaliederversammlung d der Anordnung der Behörden, soweit mit betraut ist, sowie die Ueberwcachung der Beobachtung | ser Beschlüsse und Anordnungen bei den Mitaliedern;: BVerhängung von sorstand soll mindestens jedes Vierteljahr zu einer Sihung Der Vorsißende ladet dic Vorstandsmitglieder zur Er isi zur Einberufung ver-

Betriebsverband

O

Ae en L Irdnungéstrafen.

einberufen werden, SiBßung ein.

Ibm oblicat die Leitung. ichbtet, wenn fünf Vorstandsmitglieder unter Angabe und Grundes sie shriftTih beantragen. hig, wenn mebr als die Hälfte seiner Mitalieder anwesend ift. eine Vorstandssißung [ayg, 10 T der l drei Vorstandsmitalicdern verpflichtet, Wochen eine neue Borstand&izung einzuberufen, di von drei Mitgliedern beschlußf&hig ist. |

Die Einladungen an die Vorstandsmitglieder müssen in diesem | erfolgen; zwischen der Einberufuna und dec Sibßung | muß eine Frist von etner Woche liegen.

Zu den Sißzungen des Vorstandes ist dic Aufsichtsbehörde in der- selben Form und Frist wie die Vorstand8mitalieder zu kaden.

er Vorstand is}t bes rechtiat und auf \chck Name, Siß und Veozirk des Vetriebsverbanves

Fall \{riftlid

Geschäftsführender Aus\ch{uß.

__ Zur Erledigung der laufenden Geschäfte wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen ges{äftsführenden AuNch{uß von fünf Mitgliedern, | unter denen sih der Borsißende und der stellvertretende Vorsibende befinden müssen / |

Der Vorstand kann diescm AusF{huß allaemein oder für den ein- | zelnen Fall die Führung der ihm obliegenden Geschäfte übertragen. L ist verpflihtet, den Ausschuß zu einer Sihung zusammenzuberusen, so oft es das Interesse des Verbandes erfordert oder wenn dies von zwei Vorstandsmitgliedern {r Zweckes und Grundes |

Dem VBorsißenden obliegt die L {uß ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschUußfähia. leßter Absaß findet emtsprechende Anwenduna. L

Der Vorsitzende

filih unter Angabe des

antragt mird. tung der Sißbungen.

Verpflichtende Zeichnungen,

_ Soweit s{riftlihe Erklärungen des Vorstandes den Verband ver- pflichlen sollen, sind sie von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Borstandes zu unterzeichnen. Der Vorstand is berechtigt, diese Zeich- nungsbefugnis auch dem Geschäftsführer zu übertragen.

Geschäftsführer. Der Geschäftsführer hat den Vorstand nach Maßgabe der Ge- \haäftsordnung bei der Führung der laufenden Geschäfie zu unterstüßen. s bedarf der Genehmigung der

bei der Beschaffung und Verteilung von Betriebsstoffen und Betkriebsbedarfsgegenftänden für die Priva#schiffahrt (Kleinschiffahrt), sowie bei der Beschaffung von Bethikfen

_Die Bestellung des Ge\ch Aufsichtsbehörde. 5 Sofern der Anstellun

i 7 b âvertrag sür einen längeren Zeitpunkt als ein Jahr ges{loffen wird,

Q arf er ebenfalls der Genehmigung der Auf- sihtsbehörde. Sie gilt als erteilt, wenn nit binnen 19 Tagen seit Zu- gang des Genechmigunagsantrages Einspruch erhoben ist.

__ Die Bestellung ist jederzeit widerruflich unbeschadet der dem Ge- \chàäftsführer auf Grund des Anstellung®vertrages zustehenden Recbte.

Niederschriften., Ueber die Beschllüsse der Mitqliederversammlung ift eine Nieder- aufzumehmen, die vom Vorstßenden und dem von ihm bestimmten gen wird. Ueber die Sihungen der übrigen Ver- iederschtiften zu fertigen, die von sämtlichen an- | wesenden Beteiligten zu vollziehen sind. | einem Protokollbuch zu führen, Abschriften stnd der Aufsichtsbehörde mite

afSführer vo

Die Niederschriften

Verpflichtungen der Mitglieder.

8 Die Mitglieder sind verpflichtet: l Verbandes nah jeder Ri 2. alle zur Erfüllung der Aufgaben des Anordnungen des Vorstandes zu befolgen; : 3. den Verband nach Einnahme jeder neuen Ladung unter Be- nußung der vom Vorstand aufzustellenden Meldetarte der von diesem festzusebenden Zeit über Aufenthaltsort und Verwendung ührer Fahrzeuge zu unterrichten.

ns hin zu fördern; bandes getroffenen

Liquidation.

8 14.

Ver Betriebsverband wird aufge durch Bexkügung der Aufsichts behörde. Die Liquidation erfolgt dur den Geschäftsführer, sofern nicht der Vorstand andere Personen hierzu bestimmt. 1 ch Deckung der Verbindlichkeiten verbleibenden Verbandsver-

mögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung.

Ueber die Vemvendung

Geschäftsjahr und Geschäftsbericht.

Das Gescôftsjahr ist das Ralerde daft2tahr im ersten

Der Vorstand hat für t eine Bilanz sowie eine | tredmung aufzustellen und diefe nebst einem den Vermögenêstand und die Verhältmsse des Verbandes klarstellenden Bo- richt (Sahreëberidt) der Mitaliederversammlung und der Ausfsihts- behörde vorzulegen. Die Prüfung und Abnahme der Jahresrehnung erfolat durch die Mitglkiederversammlung.

Die Jahresredmung i} 14 Taae vor der Mitoliederversammlung Dieser hat die Necnung und die Kasse zu prüfen und über decn Befund der Mitgliederversammlung Be- richt zu erstatten.

jedes vevflossene Gemwinn- und V

dem Necbnung8prüfer vorzulegen.

Bekanntmachungen, Oeffentliche Bekantmachungen des Verbandes erfolgen in dem Ver- an oder in den vom Vorstand zu bestimmenden Tagesblättern

Orvnungsstrafen.

Wegen shuldhafter Verleßung der Vorschriften der Bundesrats- verordnung vom 5. August 1917 (Reich8geseybl. S. 720), der Saßzun der Anordnungen de andSovgane oder der Verkehrsbehörde Durchführung betraut it, kann der Vor- stand ein Mitglied mit einer Ordnungs\trafe von 10 bis 500 M be-

wel des VerwaltungLzwangsverfahrens beitreibbar ist. Im Wiederholungsfalle kann das Mitglicd auf bestimmte Zeit von den Einrichiungen des Verband e werden ;

Gegen vie Gnischeidung des Vorstandes findet innerhalb zweier Woten seit Zustellung die Beshwerde an die AufsHtsbehörde statt. Berlin, den 10. Juli 1920.

Schiffahrt3abteilung beim Neichsverkehrsmtnisterium. Ulderup.

gen der der Betriebsverband mit threr

B Ug

e

| für den auf Grund der Verordnung über die Errihtüung von Beétriébsverbänden in der | Btinnenschiffahrt vom 18. August 1917 (Reichs-

| Gesepbl. S. 720) errichteten „Schifferbetriehbs-

verband für das Strömgebtet der Elbe! Vom 19. März 19193. Auf Grund des Artikels IT § 1 der Verordnung über die

Errichtung von Betriebsverbänden in der Vinnenschiffahri vom 18. August 1917 (Reichs-Besepbl. S. 720) wird unter Auf-

hebung der am 19. März 1919 im „Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger“ Nr. 64 veröffentlichten Sagzung 1 | des Schifferbetriebs8verbandes für das Stromgebiet der Elbe wegen ungenügender Teilnahme nicht bes{luß- | j ( ti riftlihen Antrag von | innerhalb einer Frist von zwei ie bei Anwesenheit

nachstehende Saßung für diefen Verband erlassen: J

Zweck Geschäßftsbeginn und Beiträge. : : S1 Name, Sih, Bezirk, Ge\schäftsbeginn. Mitglieder des Schifferbetriebsverbandes sind alle Privatscif ¡c

E), welche im Bezirk der Elbe beheimatete Kähne besitzen.

Elbe im Sinne dieser Saßung gelten:

1. die Elbe von der deutsch-böhmischen Grenze bis zur Mün- __ dung in die See (Brunsbüttel), 8

2. deren si ffbare Nebonflüsse und die anderen schiffbaren Wasserstraßen, soweit sie zwischen den bei 1 genannten Punkten mit der Elbe in Verbindung stehen, mit Aus- nahme der märkischen Wasserstraßen und des Kaiser-Wil-

__ helm-Kanals.

Streitsälle, ob eine Person als Privatschiffer (Kleinschiffer) an-

zusehen ift und eine Wasserstraße zum Gebiet der Elbe im Sinne dieser Satzung gehört, entscheidet die Aufsichtsbehörde.

S D. Zweck des Verbandes. Der Verband i} eine Korporation des öffentlihen Reis.

Die Zwecke des Verbandes sind:

1. ständige Beobachtung des Schifss- und Giterverkehrs auf der Elbe;

2. Bereithaltung und Ausnußung der Binnenschiffe für Trans- porte der Vebergangswirt\chaft.

Für die Durchführung diesec Aufgaben ift er die Inter- essenvertretung der Privatschiffahrt (Kleinschiffahrt) feines Bezirks.

Er hat insbesondere:

a) die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung der Kleinschiffahrt durh tatsählihe Mitteilungen und Er- ‘attung von Gutachlen über Fragen, welhe die Ver-

hältnisse der Kleinschiffahrt berühren, zu unterstüßen;

b) Wünsche und Anregungen, welche die Verhältnisse der Privatschiffahrt (Kleinschiffahrt) betreffen, bei Behörden l O lichen Korporationen in Vorlage zu bringen und zu vertreten;

c) bei Frachtfestsezungen durch Entsendung der erforder- lichen Zahl von Mitgliedern zwecks paritätisher Be- sezung des Frachtenaus\chusses mitzuwirken;

d) bei der Beschaffung und Verteilung von Betriebsstoffen und Betriebsbedarfêgegenständen für die Privatschiffahrt (Kleinschiffahrt) sowie bei der Beschaffung von Bei- hilfen für in Not geratene Privatschiffer (Kleinschiffer) mitzuwirken;

e) das Genossenschaftswesen zu fördern;

9 bei Abschluß kollektiver Tarifverträge mit den Verbliden der Scbiffsmannschaften die Kleinschiffahrt zu vertreken;

g) seinen Mitgliedern Nechtsberatung zu gewähren.

Der Betriebsverband hat die Betriebsverbände anderer Strom-

bezirke bei der Erfüllung dieser Aufgaben zu unterstüßen.

8 3. Beiträge.

Die Mitalieder haben für jedes in ihrem Besitz befindliche Fahr-

einen Iahresbeitrag von 0,12 4 je Tonne Tragfähigkeit zu

zahlen. Den Zeitpunkt der Einzahlung bestimmt der Vorstand. Werden die Beiträge nicht innerhall der geseßten Frist entrichtet, so werden sie auf Antrag des Vorstandes nah den landesgeseßlichen Vorschristen über die Beitreibung öffentlicher Abgaben beigetrieben.

T. Verwaltung uno Vertretung des Verbandes.

VerbandSs8organe. Organe des Verbandes sind: 1. die Versammlung der Mitakeder, 2. der Borstand, 3. dec oder die Geschäftsführer,

8&5. Mitgliederversammlung, Stimmrecht. Die Mitgliederversammkbung besteht aus sämtlihen Mitgliedern.

Jedes Mitglied führt eine Stimme. Abwesende Mitglieder können ih für diefe Versammlung durch anwesende Mitglieder, welce schriftlich hierzu bevollmächtigt sind, und die Mitgliedskarte der Voll- machtgeber vorzuwetsen haben, vertreten lassen.

Der Vorßthende beruft durch öffentliche Bekanntmachung mit

einer Frist von zwei Wochen abgesehen von dringenden Fällen die Versemmlung ein und leitet sie. Die Berufung erfolgt, sobald es das Verbandsinteresse erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahre und zwar bis spätestens 31, Januar.

Auf Erfordern der Aufsichtsbehörde oder auf Antrag von 150

Mitgliedern unter Angabe von Zweck und Grund_ hat der Vorsitzende außerordentliche Versammlungen einzuberufen, Die Einberufung er- folgt durch öffentsliße Bekanntmachung.

Die Tagesordnung der Versammlungen is öffentlih bekannt-

zugeben, Die Vorstandsmitglicder und die Aufsichtsbehörde werben unter Mitteilung der Tagesordnung \chriftlich besonders eingeladen.

S 6. Gegenstände der Beschlußfassung. Die. Mitgliederversammlung hat 1. die Wahlen zum Vorstand und die Wahl der Kassen- revisoren vorzunehmen; 2. den Rechensdaftsberict des Vorstandes und des Geschäfts- nee entgegenzunehmen und ihnen Entlastung zu er-

3. sich über dic Frachtordnung und den Frachttarif gutachtlich

zu äußern;

4. Wer alle ibr von der Aufsichtsbehörde oder dem Vorstand .

e iebodaad Angelegenheiten zu beraten und zu be-

ließen;

9. Anträge aus ihrer Mitte sowie Beswerden der Mitglieder über Maßnohmen des Vorstandes durch Beschluß zu er-

ledigen; / 6. Angelegenheiten, die zu den Aufgaben des Betriebäverbandes gehören, zu beraten und zu ihnen Stellung zu nehmen.

8 7. Der Vorstand. Der Vorstand besteht aus fünfzehn Personen, ven denen drei jeder des Verbandes zu fein brauchen. Je vier BVor-

ergenossenshaft für Binnen- rtgenossens{aft zu Berlin, der Saaleschiffer Halle a. S., Medcklenburger

schisfahrtsbetrieb )». H., der Schiffscigner zwei die Transportgenossen\chaft F., und eins wird von der Mitgliederversammlung wählt und von der Aufsihtsbehörde ernannt. Vorstandes beträgt 1 Jahr.

Der Vorstand wählt au stellvertretenden Vorsißenden

S7 Dömitz a. (

Die Amtsdauer des

Vorsibßenden und den

Befugnisse und Stßungen des Vorstandes. Der Vorstand vertcitt den Verband gerichtlih und außergeriht- Er hat die Stellung eines Dem Vorstand liegt die Führung aller Verbandsgeschäfte ob, soweit fie niht dur die Saßung der Mitgliederversammlung über- wiesen sind. insbesondere: 1. die Aufstellung und laufende Führung eines Verzeichnisses der Mitglieder des Verbandes; die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversamm- lung und der Anordnung der Behörden, soweit der Be- trieb8verband damit betraut ist, sowie die Ueberwachung der [ Anordnungen bei den

Beobachtung dieser Mitgliedern; 3. die Berhängung von Ordnungsstrafen.

Der Vorstand soll mindestens jedes Vierteljahr zu einer Sizung einberufen werden, Der VBorsizende ladet die Vorstandsmitglieder Er ist zur Einberufung unter Angabe

Der Vorstand ist |

JIhm obliegt die fünf Vorstandsmitglieder Zweckes und Grundes sie {riftlih beantragen. beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend i wegen ungenügender Teilnahme nicht hende berehüigt, und auf schriftlichen Antrag von drei Vorstandsmitgliedern verpflichtet, innerhalb einer

#st von zwei Wochen eine neue Vorstandssibung einzuberufen, die | Anwesenheit von drei Mitgliedern | Die Einladungen an die Vorstandsmitglieder müssen in diesem Fall schriftlich erfolgen; zwischen der Einberufung und der Sißung muß eine Frist von einer Woche liepen.

Zu den Sibungen des Vorstandes ist die Aufsichtsbehörde in der- selben Form und Frift wie die Vorstandsmitglieder zu laden.

zur Sißung ein. verpflichtet,

ist, Jst eine BVorstandssißu beslußfähig, fo ist der Vo

eshlußsähig ist.

Geschäftsführender Ausschuß.

Zur Erledigung der laufenden Geschäfte wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen ge\chäftsführenden Aus\chuß von fünf Mitgliedern, unter denen sih der Borstbende und der stellvertretende Borsitende be- finden müssen. L :

Der Vorstand kann diesem Aus\chuß allgemein oder für den ein- zelnen Fall die Führung der ihm obliegenden Geschäfte übertragen.

Der Vorsikende ist verpflichtet zusammenzuberufen, so oft es das Interesse des Ven wenn dies von zwei Vorstandsmlgliedern \chriftlih unter Angabe des Zweckes und Grundes beantragt wird. : Dem Vorsitzenden obliegt ‘die Leitung der Siß ß ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern leßter Absaß findet entsprechende Anwendung.

n Der Aus-

Verpflichtende Zeichnungen. Soweit \{riftlihe Erklärungen des Vorstandes den Vevband ver- Mitgliedern des geschäftsführenden

iten solléèn, find \{chafsführent \/ | N Der Vorstand ist berechtigt, diese Zeich-

orstandes zu unterzeihnen. Der N nungsbefugnis auch dem Geschäftéführer zu übertragen.

sie von zwei

Geschäftsführer.

Der Geschäftsführer hat den Vorstand nach Maßgabe der schäftsordnung bei der Führung der laufenden Geschäfte zu unterstüßen.

Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. i : :

Sofern der Anstellungsvertrag für einen längeren Zeitpunkt als 1 Jahr geschlossen wird, bedarf er ebenfalls der Genehmigung der Auf- j Sie gilt als erteilt, wenn niht binnen 10 Tagen seit | Zugang des Genehmigungsantrages Einspruch erhoben ist. Bestellung ist jederzeit widerruflih, unbeschadet der dem Ge- rund des Anstellungsvertrages zustehenden Rechte. |

sichtsbehörde.

schäftsführer auf

Niederschriften. Veber die Beschlüsse der Mitgliederversammlung i eine Nieder- hmen, die vom Vorstßenden und dem von thm bestimmten Geschäftsführer vollzogen wivd. Ueber die Sißungen der übrigen Ver- ¡jederschriften zu fertigen, die von sämtlichen an- Die Niederschriften sind in

\chrift aufzune bandéorgane sind

wesenden Beteiligten zu vollziehen sind. ter 4 einem Protoïollbuh zu ühren, Abschriften ‘sind der Aufsichtsbehörde

Verpflichtungen ver Mitglieder.

Mitglieder sind verp / / i E 1. die Îwecke des Verbandes nach jeder Richtung hin zu fördern; | 2, alle zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes getroffenen Anordnungen des Vorstandes zu befolgen;

3. den Verband nah Einnahme jeder neuen Ladung unter Be- nußung der vom Vorstand aufzustellenden Meldekarte und in der von diesem festgeseßten Zeit über Aufenthaltêort und Ver- weaduno ihrer Fahrzeuge zu unterrichten.

Liquidation.

S 14. | : Der Betriebsverband wivd aufgelöst dur Verfügung der Aufsichts- Die Liquidation erfolgt dur den Geschäftsführer, sofern niht der Vorstand andere Personen wendung des nah Deckung der Verbind vermögens beschließt die leßte Mitgliederversammlung,

hierzu bestimmt. Ueber die Ver-

lichkeiten verbleibenden Berbands-

Geschäftsjahr und Geschäftsbericht.

Das Geschäftsjahr ist das Katend

Der Vorstand hat für e Geschäftsjahr im erften

at eine Bilanz sowie eine | Verlustrechnung ausguftellen und diese nebst einem den Vermögensstand und die Verhältnisse des Verbandes klarstellenden Be- ; der Mitgliederversammlung und der Aufsichts- Die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung rsammlung.

vor der Mitgliederversammlung eser hat die Rechnung und die den Befund der Mitgliederversammlung Be-

jedes verflossen (Gowinn- und

richt (Jahresbericht) behörde vorzulegen. Di erfolgt dur die Mitgliederve

Die Jahresrechnung ist 1 dem Nechnungsprüfer vor Kasse zu prüfen und über richt zu erstaiten.

Bekanntmachungen. Oeffentliche Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in dem Ver- E e ° tand zu bestimmenden TageWlättern umd ¡chriften.

Ordnungsfstrafen.

Wegen \chu!ldhafter Verlehun verordnung vom 15. Auguft 1917 der Anordnungen der

der Vorschriften der Bundesrats- ¡hs-Geseybl. S. 720), der Saßunc Berbandsorgaue oder der Verkehröbehérten, iaweit

! der Betriebsverband mit ihrer Durchführung betraut ist, kann der Vor- !

stand ein Mitglied mit einer Ordnunçéstrafe von 10 vis 500 Mark or Q . S ck F 1 Siy

belegen, welche im Wege des Bermwaltungözwangeverfahrens beitreibbar ist. Jm Wiederholungsfalle kann da Mitgied auf bestimmte Zeit von den Einrichtungen des Verbandes ausgesch{lossen werden.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes findet innerhalb zweier Wochen seit Zustellung die Beschwerde an die Aufsichibehörde statt.

Berlin; den 10. Juli 1920,

Schiffahrtsabteilung beim Reichsverkehrsministerium.

UÜlderup.

Satzung

fürden auf Grund dtr Veroronung Uber bie

Errihtung von Bélr1iebsvervänben in der

Binnenschiffahrt vom 18. August 1917 (Reichs- |geseubl. S. 720) errichteten „Schifferbetriehs-

verband fürdie Oder“. Vom 28. Februar 1919. Auf Grund des Artikels 11 §8 1 der Verordnung über die

Errichtung von Betriebsverbänden in der Binnenschisfahrt vom

18. August 1917 (Neichsgesepbl. S. 720) wird unter Aufhebung

der am 28. 2. 19 im „Deutschen Reichs- und Preußischen Staats- anzeiger“ Nr. 50 veröffentlichien Saßung des Schifferbetriebs- | verbandes für die Oder nachsiechende Saßung für diesen Ver-

band erlassen:

E Name, Siß und Bezirk des Vetriebsverbauves, Zweck, Geschäftsbeginn und Beiträge. S L Name, Siß, Bezirk, Geschäftsbeginnm. ieder des Schifferbetriebs8verbandes sind alle Privatschiffer er), welie im Begirk der Oder beheimatete Kähne besißen.

M (Kleinsc

| Als Oder 1m Sinne dieser Sabung gelten:

1. die Oder von Ratibor bis Stettin (km 716,9 bis 280 von der Münt 1:1 der Oder ab gerechnet, Führer auf den deutschen Schiffahrtestraßen, s. Vd., Berlin 1909), einschl. Westoder zwischen Garß und Stettin;

. deren siffbare Nebenflüsse und die anderen schiffbaren Wasser-

straßen, joweit sie zwischen den bei 1 genannten Punkten mit

D

der Dder in Verbindung stehen, mit Ausnahme der märkischen |

_ Wasserstragen, Stroitfälle, ob eine Person als Privatschiffer (Kleinschtsfer) anzusehen ift und eine Wasserstraße zum Gebiet der Oder im Sinne dieser Sabßung gehört, ermtscheidet die Aufsichtsbehörde.

Der Verband führt die Bezeichnung „Schifferbetriebsverband für

den Aus\cchuß zu einer Sißung | die Oder” und hat feinen Siß in Breslau. Er hat seine Tätigkeit œm

Verbandes erfordert oder

1. Mrz 1919 aufgenommen. V2 Zweck des Verbandes. Der Verband ist eine Kovporation des öffentlichen Nechts. Die Zwette des Verbandes sind: 4 15 ständige Beobachtung des Schiffs- und Güterverkchrs auf der der, 2, Bereithaltung und Ausnubßung der Binnenschiffe für Trans- porte der Üebergangäwirtschaft. Für die Durchführung dieser Aufgaben ist er die Interessen- vertretung der Privatschiffahrt (Kleinsciffahrt) seines Bezirks, Er hat insbesondere :

a) die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung der Wleinschiffahrt durch tatsä{lihe Mitteilungen und Er- stattung von Gutachten über Fragen, welche die Verhältnisse der Kleinschiffahrt berühren, zu unterstüßen;

b). Wünsche und Anregungen, welcbe die Verhaltnisse der Privat-

shiffahrt (Kleinschiffahrt) betreffen, bei Behörden und | offentlichen Korporationen in Vorlage zu bringen und zu |

vertreten;

c) bei vaHtfestsebungen durch Entsendung der erforderlichen | p von S zwecks paritätischer Besebung des î

ses mitzuwirken;

rrachtenaus\chu

d) bei der Beschaffung und Verteilung von Betriebsstoffen und Betriebsbedarfsgegenständen für die Privatschiffahrt (Kleinschiffahrt) sowie bei der Beschaffung von Beihilfen

für in Not geratene Privatschiffer (Kleinschiffer) mit- woirken; e) das Geneossenschaftêwesen zu fördern;

f) bei Abschluß Tkollektiver Tarifverträge mit den Ver-

bänden der Schiffs8mannschaften die Kleinschiffahrt zu vertreten; g) feinen Mitgliedern Rechtsberatung zu gewähren. Der Betriebsverband hat die Betricbsverbände anderer Strom- bezirke bei der Erfüllung dieser Aufgaben zu unterstüßen.

S: 3; Beiträge.

Die Mitglieder haben für jedes in ihrem Besiß befindliche Fahrzeug einen Jahresbeitrag von 0,12 # je Tonne Tragfähigkeit zu zahlen. Den Zeitpunkt der Einzahlung bestimmt der Vorstand. Werden die Beiträge niht innerhalb der geseßten Frist entrichiet, | B werden sie auf Antrag des Vorstandes nah den landesgescßlichen

Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben beigetrieben.

T1, Verwaltung und Vertretung des Verbandes. 8&4. Verbandsorganec. Organe des Verbandes sind: 1. die Versammlung der Mitglieder, 2. der Vorstand, : 3, der oder die Geschäftsführer. S0, Mitgliederversammlung, Stimmrechk.

Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern. Jedes Mitglied führt eine Stinume. Abwesende Mitglieder können sich für diese Versammlung durch anwesende Mitglieder, welche \chriftlih hierzu bevollmächtigt sind, und die Mitgliedskarte der Voll-

machtgeber vorzuweifen haben, vertreten lossen.

Der Vorsitzende beruft durch öffentliche Bekanntmachung mit einer Frist von zwei Wochen abgejehen von dringenden Fällen die Versammlung ein und leitet sie. Die Berufung erfolgt, sobald es das Verbandsinteresse erfordert, mindestens jedoch einmal im

JIghre, und zwar bis spätestens 31. Januar.

Auf Erfordern der Aufsichtsbehörde oder auf Antrag von 150 Mitgliedern unter - Angabe von ZweckX und Grund hat der Vor- | sißende A Versammlungen einzuberufen. Die Ein- |

berufung erfolgt durch öffentlihe Bekanntmachung. : j Die Tagesordnung der Versainmlungen ist öffentlich bekannt- zugeben. Die Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsbehörde werden unter Mittoilung der Tagesordnung schriftlich besonders eingeladen.

,

8 6. Gegenstände der Beschlußfassung. Die Mitgliederversammlung hat

1, die Wahlen zum Vorstand und die Wahl der Kassen-

revisoren vorzunehmen;

2. den Rechenschaftsberiht des Vorstaudes und des Ge- icfiefühners entacgenzunchmen und ihnen Entlaskag zu

3. sich über die Frahtordnung und den Frachtiarif gutahtlih zu äußern;

. über alle ihr von der Aufsichtsbehörde oder dem Vorstand unterbreiteten Ängelegenheiten zu beraten und zu be- \{Gließen;

9. Anträge aus ihrer Mitte sowie Beschwerden der Mit- güeder über Maßnahmen des Vorstandes durch Bes{luß

‘zu erledigen;

6. Angelegenheiten, die zu den Aufgaben des Betriebsverban- des gehören, zu beraten und zu ihnen Stellung zu nehmen.

D C Vorstand.

__ Der Vorstand besteht aus 16, Personen, welche von der Mit- gliederversammlung gewählt und von der Aufsichtsbehörde ernannt werden. Von ihnen brauchen 4 niht Mitglieder des Verbandes zu sein. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsikenden und den stellvectretenden Vorsißenden des Verbandes.

S8.

Befugnisse und Sißungen des Vorstandes.

Der Borstanèt vertritt den Verband gerihilich und außergericßzt- lih. Gr hat die Stellung eines geseßlihen Vertreters.

Dem Borstand liegt die Führung aller Verbandsgeschäfte ob, soweit ‘fie nicht durh die Saßung der Mitgliederversammlung über- wiesen sind, insbesondere:

1. die Auftellung und laufende Führung eines Verzeinisses der Mitglieder ves Verbandes;

2, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Anordnung der Behörden, soweit der Betriebsver- band damit betraut ist, some die Ueberwachung der Be- obachtung dieser Beschlüffe und Anordnungen bei den Mit- gliedern;

3. die Verhängung von Ordnungsftrafen.

Der Vorstand soll mindestens jedes Vierteljahr zu einer Sißung einberufen werden. Der Vorsißende ladet die Vorstandsmitglieder zur Sitzung ein. Ihm obliegt die Leitung. Er ist zur Einberufung verpslichtet, wenn fünf Vorstandsmitglieder unter Angabe des Zweckes und Grundes sie shriftlich beantragen. Der Vorstand 1st beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte feiner Mitglieder anwesend ist. Jst eine Vorstandsst6ung weaen ungenügender Teilnahme nit beschlußfähig, so ist der Borsißende berechtigt und auf schriftlichen Antrag von drei Vorstandsmitgliedern verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine neue Vorstandssitung einzuberufen, dic bei Anivesfenheit von dret Mitgliedern beschlußfähig ist.

Die Einladungen an die Vorstanpgsmitglieder müssen in diesem Fall s{riftlich erfolgen; zwischen der Einberufung und der Sißung muß eine Frist von einer Woche liegen.

Zu den Sibungen des Vorstandes !#| die Aufsichtsbehörde in dexjetben Form und Frist wie die Vorstandsmitglieder zu laden.

S9 Geschäftsführender Aus\ch{u ß. Zur Grledigung der laufenden Geschäfte wählt der Vorstand aus

| seiner Mitte cinen geschäftsführenden Ausshuß von fünf Mit-

gliedern, unter denen sh der Vorsißende und der stellvertretende Borsthende befinden müssen.

Der Vorstand kann diesem Auss{chuß allgemein oder für den einzelnen Fall die Führung der ihm obliegenden Geschäfte über- tragen. : : i

Der Vorsizende ist verpflichtet, den Aus\{uß zu einer Sißung zusammenzuberufen, fo oft es das Interesse des Verbandes erfordert, oder wenn dies von zwei Vorstandsmitgliedern schriftlich unter An- gabe des Zweckes und Grundes beantragt wird.

Dem Din obliegt die Leitung der Sihungen. Der Aus- {uß ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlußfähig. H 8 leßter Saß sindet entsprehende Anwendung.

8 10. Verpflich:ende Zeichnungen.

Soweit s{riftlide Erklärungen des Vorstandes den Verband verpflichten sollen, sind sie von zwei Mitgliedern des geschäftsführen- den Borstandes zu unterzeichnen. Der Vorstand ist berechtigt, diese Zeihnungsbefugnis auch dem Geschäftsführer zu übertragen.

8 11. Geschäftsführer.

Der Geschäftsführer hat den Vorstand nah Maßgabe der Ge- \häftsordnung bei der Führung der laufenden Geschäfte zu unter- stüßen. L e Bestellung des Geschäftsführers - bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. S / E

Sofern der Anstellungsvertrag für einen längeren Zeitpunït als 1 Jahr geschlossen roird, bedarf er ebenfalls der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie gilt als erteilt, wenn nicht binnen 10 Tagen seit Zugang des Genehmigungsantrages Einspruch erhoben ist.

¡ie Bestellung ist jedeczeit widerruflich, unbeshadet der dem Geschäftsführer auf Grun, des Anstellungsvertrages zustehenden MNechte.

8 12.

Niederschriften.

Ueber die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Nieder- schrift aufzunehmen, vie vom Vorsißenden und dem von ihm be- stimmten Geschäftsjührer vollzogen wird. Ueber die Sißungen Der übrigen Verbandsorgane sind Niederschriften zu fertigen, die von ämtlichen amvesenden Beteiligten zu voUziehen sind. Die Niever- fristen sind in einem Protokoll zu führen. Abschriften sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

T, Verpflichtungen der Mitglieder.

; 8 13,

Die Mitglieder sind e: : : |

1. die Zwecke des Verbandes nah jeder Richtung hin zu fördern;

2. alle zur Erfüllung der Ausgaben ves Verbandes getroffenen Anordnungen des Vorstandes zu befolgen;

3. den Verband nach Einnahme jeder neuen Ladung unter Be- nußung der vom Vorstand aufzustellenden Meldekarte und in der von diesem festgeseßten Zeit über Aufenthältsort und Berroendung threr Fahrzeuge zu unterrichten.

IV. Liquidation. 814 s

Der Betriebsverband wird agel durch r der Auf- sichtsbehörde. Die Liquidation erfolgt durch den Geschäftsführer, so- fern nicht der Vorstand andere Personen hierzu bestimmt. Ueber

' die Verwendung des nah Deckung der Verbindlichkeiten verbleiben-

den Verbandsvermögens beschließt vie leßte Mitgliederversammlung. V

Geschäftsjahr unv Geschäftsbericht. | 15.

s Geshaftsjahr it das Halenberjabr Der Vorstand hat für jedes berstefem chäftSahr im ersten Monat cine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verkustrechmung aufgustellen und diese nebst einem den Vermögensstand und die Verhälinisse des Verbandes Îarstellenden - Bericht (Jahresbericht) der L ARS E und der Aufsichis5- behôrde vonulegen. Die Prüfung und Abnahme der Jahresredmung erfalge durch die Mitaliederversammébung.