1920 / 156 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 16 Jul 1920 18:00:01 GMT) scan diff

halis- und IAnstellungsbedingungen für die eufmancisqun es

Angestellten im Groß- und Kleinhandel mit Ausnahme

Verficherungs- und Bankgewerbes wird für den genannten Berufskreis gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember | ( 1456) für das Gebtet des Stabt- bezirks Bruchsal gleichfalls für allgemein verbindlich erklärt. beginnt mit dem 15. Januar

1918 (Reichs-Geseßbl. S.

Die allgemeine Verbindlichkeit 1920, Sie erfireckt sich niht auf Arbeitsverträge, für die be- sondere Fachtarifverträge in Geltung sind. einen Handelszweig ein besonderer Fachtarifvertrag für all- gemein verbindlich erflärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarifvertrages aus.

Der Neich8arbeitsminister.

J. A.: Wulff.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Neiche- arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden einge|ehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Larifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeiteniinisteriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdoruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 21. Juni 1920,

Der Negisterführer. Pfe iffer.

Bekanntmachung.

Vuter dem 21. Juni 1920 ist-auf Blait 1215 des Tarif- registers cingetragen worden: /

Der zwischen dem Verein Berliner Hotelbesitzer E. V,, dem Zentralverband der Angestellten, Bezirk Groß Berlin, Sektion der Hotel-, Kaffee- und Restaurationsangestellten, dem Juteressenverband des Gastwirlsgewerbes und verwandter Be- triebe E. V., der Gastwirteinnung zu Berlin, der Gastwirts- innung des Kreises Teltow und der Stadbezirke Schöneberg, Neukölln und Wilmersdorf, dem Provinzialoverbande Berlin des Deutschen Gas{wirtsverbandes E. V.,, dem Verband der Gast- und SchanHoirte für Berlin und die Provinz Branden- burg E. V., dem Verhand der Gast- und Schankwirte Deutsch- lands, dem Genfer Verband der Hotel- und Restaurations- angestellten, Abt. für Geschäftsführer und Hotelbeamte, dem Deutschen Werkmeister-Verband und dem Bund der anen Angestellten und Beamten am 19. Dezember 1919 abgeschlossene Tarifvertrag nebst dem am 20. Februar 1920 abgeschlo}senen Nachtrag wird zur Negelung der Gehalts- und Anstellungs- bedingungen für die kaufmännischen und technischen Angestellten, die Fach- und Betriebsbeamten und das Aufsichtspersonal, soweit dieselben in der Gehaltsskala vorgesehen sind, und Lehr- linge in den Hotelbetrieben, Wein- und Bierrestaurants und den diesen Betrieben angeschlossenen Weinhandlungen 1nd in Kaffeehausbetricben gemäß § 2 der Verordnung vom 283. De- zember 1918 (Neichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Berlin, Adlershof, Brit, (Charlottenburg, Cöpenick, Friedenau, Friedrichsfelde Friedrichshagen, Grunewald, Dahlem, Halensee, Hohenschönhausen, Karlshorst, Kaulsdorf, Lanïwiß, Lichtenberg, Lichierfelde, Mariendorf, Niederschöne-

weide, Niederschönhausen, Nikolassee, Nowawes, Neukölln, Oberschöneweide, Grünau, Potsdam, Pankow, Südende,

Schöneberg, Schlachtensee, Shmargendorf, Stegliß, Spandau, Tegel, Tempelhof, Treptow, Wilmersdorf, Weißensee, Wittenau, Wannsee und Zehlendorf für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrages und des Nachtrages beginnt mit dem 1. März 1920, Der Neichgarbeitsminister. / "J. A: Wulff

Des Tarifregister und die Negisteraïten können, im Neichsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstr. 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnelmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neicharbeitsministeriums verbindlich it, köunen ven den Vertragsparleien einen Abdruck des Tarifvextrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 24. Juni 1920.

Dec Negisterfüßrer.

Pfeiffer.

Bekanntmaqhung.

Unker dem 21. Juni 1920 ist auf Vlait 1213 des Tarif- registers cingetragen worden:

Der zwischen dem Zentralverband der Väker, Konditoren und verwandten Berussgenossen Deutschlands, Zahlstelle Chem- niß, und der Bäckerinnung Chemniß am 21. März 1920 ah- geschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen im Väckergewerbe mit Ausnahme der Bäckereigroßbhetriebe wird für den genannten Berufskreis Gem 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs-Geseßbl, S. 1456) für das Gebiet der Väckerinming Chemniß für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine - Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Mai 1929.

Der Reichsarbeilsminister. J. A.: Wulff.

Das Tarifregisier und die Negisteraklen können im Reichs- arbeitsminifterium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Diensistunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeituebmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitöministeriuums verbindlich ist, können yon den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 21. Juni 1920.

Der Negistersührer. - Pfeiffer. sre iz Bekanntmachung.

Unter deu: 22, Juni 1920 ist auf Blait 1224 des Tarif- registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Verband der Angestellten der kon- ektiónierten Weißwaren- und Kinderhuthranche in Berlin und dem Arbeitgeberverband Berliner Fabrikanten konfektionierter Weißrvaren, Nüschen, Kinderhüte und verw. Artikel am 16. Fe- bruar 1920 avg N Tarifvertrag wird zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen für die Büro- und Beiriebsangeslellten in Fabrikations- und Engrosbetrieben kon- [E Weißwaren, Nüschen und Kinderhüte gemäß 8 2 er Verordnung vom 283. Dezember 1918 (Reichs-Gesegzbl. S. 1456) für Tas Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin einschließlich Zones, Spandau, Oranienburg, Karlshorst, Cöpenick, Baumsechulenweg, Nieder- uny O Ene: Jo- hannisthal und Adlershof für allgemein verbindlich erklärt.

Falls künftig, für

Das TDarifregister und die Negisterakten können im Reicbs- arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luifenstraße 33/34, Zimmer 161, während der reger nan igen Dienst@unden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Netch3arbeitêministeriums yerbindlih ist, können pon den Vertrag8parteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 22. Juni 1920.

Der Negisterf*hrer. P fciffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 22. Juni 1920 ist auf Blatt 1223 des Tarif- registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Arbeitgeberverband der Deutschen Siraßenbahnen , Kleinbahnen und Privateisenbahnen E. V., dem Fachverband der Privateisenbahner in der Gewerlschast Deutscher Eisenbahner und dem Deuischen Transportarbeiter- Verband am 21. November 1919 abgeschlosßenc Tarifvertrag A wird zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen für die bei nichtstaailichen Eisenlahnen, nebenbahnähnlichen Kleinbahnen und gleichartigen Unternehmungen beschäftigten Angestellten mit Ausnahme der 88 10, 14 und 2 gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reis-Gesegzbl. S. 1456) für -das Gebiet des Deutschen Reichs für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Straßen- bahnèn, ferner nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind.

Der Reichsarbeitgminister. a U: Wf.

__ Das Tarifregister und die Registerakten können im Neichsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Crklärung des Meichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Verktragsparteien cinen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen,

Berlin, den 22. Juni 1920.

Der Negisterführer.

Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 23. Juni 1920 ift auf Blatt 246 lfd. Nr. 83 und Bl. 1232 des Tarisregisters eingetragen worden :

Der zwischen dem Verband der Lithographen, Steindrucker und verw. Berufe, Zahlstelle Hamburg, und der Bhotographi- schen Vereinigung von Hamburg-Altona E. V. am 24. April 1920 abgeschlossene IT. Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 9. August 1919 nebst Nachtrag vom 9, Dezember 1919’ zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedin- gungen der im vhotoarapbliten Gewerbe beschäftigten Gehilfen, Gehilfinnen und Hilsskräfle wird für den genannten Berufskreis gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs- Geseßzbl. S. 1456) für das Gebiet der Städte Hamburg, Altona und Wandsheck für allgemein verbindlich erklärt. Die

allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920.

Der Reichsarbeitsminisier. D Al QOU ant ae

Das Tarifregister und die Registerakten können im Nechsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen tverden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sür die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlich ifi, können pon den Verktragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kesten verlangen. Berlin, den 23. Juni 1920.

Der Negisterführexr. Pfeiffer. ÿ F | |

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'" Unter dem 23. Juni 1920 ist auf Blatt 1228 des Tarif- registers eingelranen worden: Der zwischen dem Verband der Gaftwirtsgehilfen Weßlar und dem Gastwirte-Verein Weglar am 3. März 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Loht- und ArbeitsLebdingunzen der Angestellten im (Gafiwirtsgewerbe wird gemöß 8 2 derx Verordnung vom 23, Dezember 1918 (NReichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt und des Kreises Weßlar a. Lahn init Ausgnahine des Ortes Braunfels für allgemein verbindlich crklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Mai 1920. Der Reichsgarbeitsminister. J. A: Hausmann.

Das Tarifregister und die Negisterakten Fönnen im Neichs- arbeitsministeriun Berlin NW. 6, Lulsenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingeschen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifver{rag infolge der Erklärung des Neichsarbeitöministerinms verbindlich ist, können von den Vertra éparteien cinen Abdru®k des Tarifvertrags gegen Er- fiattung der Kosten verlangen. Berlin, den 23. Juni 1920.

Der Negisterführer.

Ma Ewa

Pfeiffer.

‘Vekanntmachung.

Unter dem 23. Juni 1920 ist auf Blait 944 lfd. Nr. 3 des Tarifregisters eingetragen worden: ch Der zwischen dem Deutschen Metallarbeiterverband, Ver- waltungsfielle Bemer ane und dem Arbeitgeberverband der Landhetriebe der Metallindustrie an der Wesermündung in Bremerhaven abgeschlossene, vom 1. April 1920 ab gültige Tarifvertrag wird zur Negelung der Lohn- und Arbeits- bédingungen in den Metallyerarbeitungsbetrieben mit Aus- nahme der Handwerksbetriebe gemäß § 2 der Verordnung vom W. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Städte Bremerhaven, Geestemünde und Lehe e allgemein verbindlich erklärt, Die allgemeine Verbindlichkeit eginnt mit dem 1. April 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifverixags vom 2. Mai 1919 und der Nachtragsvereinbarung vom 17. Januar 1920 außer Kraft. Der Reichsarbeitsminister,

X. A.: Hausmann.

Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Juni 1920.

Der Reichsarbeitsminister. j

J. A.: Wulff.

Das Tarifregister und die Negisterakiey Tonnen im Neichsarbeits-

ministeriuu,

der Erklärung des Neichsarbeitöministeriums verbindlich von den Vertragsparteten einen Abdruck des Tarifvertrags gegen

Arbeiigeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitêministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsópartcien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.

. Berlin, den 23. Ini 1920.

Der Negisterfüßhrer. Pfeiffer.

Vekanntmachung.

_Unter dem 28. Juni 1920 ist auf Blatt 1231 des Tarif: registers eingetragen worden:

Der zwischen demn Land- und Forstwirtschasilihen Arbeit- geber- Verband für die Provinz Schlesien in Breslau, dem Zeniralverband der Forst-, Land- und Weinbergsarbeiter Deutschlands, Bezirk8geschäfisstelle Breslau, dem Deutschen Landarbeiterverhand und der Polnischen Berufsvereinigung am 12. März 1920 abgesch{lossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Landarbeiter wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23, Dezember 1918 (Reichs- (Besepbl. S. 1456) füc das Gebiet der Provinzen Ober- und Niederschlesien für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Juni 1920.

Der Neichsgarbeitsminister. J. A.: Wulff,

Das Tarifregister und die Negistergkten können im Netchsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luiseustraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dieuststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neicß8arbeitsministeriums verbindlich ist, können pon den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er: ftattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 23. Juni 1920.

Der Negisterführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung. Unter dem 23. Juni 1920 ist auf Vlait 1229 des Tarif- registers eingetragen worden :

Der zwischen dem Deutschen Fachverband der Büro- industrie E. V., Fachgruppe Büromaschinenhändler Groß Berlins, und dem Deutschen Metollarbeiterverband, Orts-

verwaltung Berlin, mit Wirkung vom 2. Februar 1920 ab- geschlossene Tarifvertrag zur Regelung dex Lohn- und Arbeitsbedingungen der Büromaschinenreparateure wird für den genannten Berufskreis gemäß 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesegbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich er- A Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Der Neichsarbeitsminister. J. A.: Hausmann.

Das Tarifregisler und die Negisieralten können im MNeichs- arbeitêministerinn, Beclin NW. 6, E 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und AiBelftebmer, hu die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriuums verbindlih ist, können von den Vertragsparteien eineu AbdruE des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. h

Berlin, den 23. Juni 1920.

Der Negisterfühzer. Pfeiffer. VeRpG G PPS A y Bekanntmachuns. Unter dem 23, Juni 1920 ist auf Blait 633 lfd. Ne. 2 des Tarifregisters eingetragen worten :

Der zwischen dèm Arkbeitgeberverband des Großhandels und Verkehrs in Magdeburg, dem "Verband Magdeburger Großkaufleute, dem Verein deutscher Luckerhändler, dem Verein der Weingroßhändler der Provinz Sachsen, der Arbeitsgemein- schaft des Einzelhandels in Magdeburg, dem Verein selbständi- ger Kaufleute, dem FJuteressenverband Magdeburger Textil- warengeschäfte, der Bezirksgruppe Magdeburg des Verbandes deutscher Eisenmwarenhändler E. V. Mainz, dem Arbeiïigeber- verband der deutschen Buchhändler, Leipzig, Ortsgruvpe Viagde- burg, dem Verein der Zigarreußändler von Magdeburg und Umgegend E. V. Und dem Deutschen Trans8portarbeiterverhand, Verwaltungsstelle Magdeburg, am 9. März 1929 abgesczlossene Nachtrag zu dem aUgemein verbindlichen Tarifrertrag pom 16. September 1919 zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für das Hausdiener-, Fahr- und Lager- personal in den Handelsgeschäften wird für den genannten Berusskreis gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezen:ber 1918 (Reichs-Gesegbl. S. 1456) für dus Gebiet der Stadt Magdeburg gleichfalls für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichfeit beginnt mit dem 1. März 1920, be- züglich der Nniage mit dem 1. Februar 1920.

Der Neihhsarbeilsminister. J. A. Hausmann,

Das Tarifregisler und die Negisterakten können im Neichs- arbeil8minislerium, Berlin NW. 6, Lutfensiraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dicastftunden eingesehen werden. : Arbeitgeber und Arbeitnehnier, für die der Tarifvertrag infolge der Érllärung. des Reichsarkeits1ninisteriums . verbindlich ist, Eennen von den Veriragkvarkeien etnen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlaugen. Berlin, den 23. Juni 1920.

Der Negisterführer. Pfeiffer.

Vell maGutn s Nuter dem 24. Juni 1920 ist auf Blatt 1234 des Tarif- registers eingetragen worden: Der zwischen dem Verein der Detaillisten Lüdenscheid und dem Gewerkverein der Schneider, Schneiderinnen und ver- wandter Berufsgenossen (H. D.) Deutschlands, Ortsverein Saiten i, Wesif,, am 30, März 1920 Lees G arifvertrag wird zur Negelung der Lohn- und Ärbeits- bedingungen der Pugarbeiterinnen gemäß 8 2 der Verorönming vom 283, Dezember 1918 (Neichs-Gesezbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Lüdenscheid für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt init dem 1. Mai 1920. Der Neichsarbeitsminister. V A: Wulff.

Das A und dic Registerakten können ün NReichsarbeits- l erlin NW. 6, Lutsenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarivertrag agiolge 11, fönnen

Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 24. Juni 1929. Der Negisterführer. Pfeiffer.

ministerium, Verlin NW. 6, Luisenstrape 33/34, Zunmer 161, während ] der regelmäßigen Dienstftunden ein en werden.

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BeltanuttmaGUnga,

beireffend Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Jnhaber.

Den Lech-Elektrizitätswerken A.-G. in Augsburg wurde die Genel;migung erteilt, nachsiehende, auf den Inhaber lautende, in Stücke zu 2000, 1000, 500 .# eingeteilte Schuld- verschreibungen in den Verkehr zu bringen: 10 Millionen Mark 4/2 ige, hnpothekarish gesicherte, binnen 40 Jaßren zu 103 °/, tilgbare, vom 1. Juli 1925 an mit dreimonatlicher Frist kündbare Schuldverschreibungen. München, den 10. Juli 1920

Staatsministerium für Handel, Jndustrie und Gewerbe. J. Met U Ddr

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DETENTLME Ed

Dem Händler und Schweinemöäster Josef Lehnert inNürn- berg, Wiischelstraße 70, wurde, gemäß § 1 dex Bundesratöbekannut- machung vom 23, September 1919 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, der Handel mit Lebensmitteln und Sch la chiticerea aller Art wegen Unzuverlässigkeit untersagt.

Närnbexg, den 8. Iult 1920.

Der Stabttrat. Dr. Eickemever.

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1. 4 Ü

__ Die von hente ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 151, 152 des Neihs-Geseßhlatis enthalten Nummer 151 unter Nr. 7669 ee Bekanntmachung, betreffend Ausführung der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 2. Januar 1919 (Reichs-Gejezbl. S. 165), vom 10. Zuli 1920, Nr. 7670 eine Verordnung über den Saatgutverkchr mit Getreide, vom 10. Juli 1920; Nummer 152 unter Nr. 7671 eine Verordnung des Neichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Neichsverfafssung, betreffend die zur Durchführung der Reichsverfassung und die zur Wieder- herstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Sachsen- Gotha erfordêrlichen Viaßnahmen, vom 6. Juli 1920. Berlin, den 14. Juli 1920.

Postzeitungsamt. Krüer.

Preuften Nuf Grund des § 795 des Bürgerlichen Geseßbuhs und des Artütkels 8 der Peroronung zur Ausführung des BGB, 1899 erteilen wix hierdurch dem Giro- tomnmunalen Verbände der Provinz die Genehmigung zur Aus-

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verbande der Brandenburg in Berlin

gabe von Schuldverschreibungen auf den Fnhaäber

bis zum Beirage von #6 1090 000 000,—, in Buchstaben: Ein- hundert Millionen Mar?, zur Gewährung langfristigen Kredits Pie. Rommunalverbände-.der Provinz Brändenbuürg.

Die Schuldverschreibungen find nach. dem Unserer Geneh- migungsurkunde von 24. Mai 1919 M. d. J, IV. b. 973, F. M, [T 12053 T zugrunde gelegten. Muster auszufertigen, vis zu 41/2, Prozent jährlich zu verzinsen und nah dem fest- gestellten Tilgungsplan durch Ankauf oder Verlosung, welche mit dem Anfang des auf die Begehung der Anleihe oder einzelncr Anleiheteile folgenden Geschäftsjahrs beginnt, jährlich mit 11/, Prozent des Anuleiheïavitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen zu tilgen.

Vorstehende Genel migung wird vorbehaltlih der Rechte Dritter erteilt,

Für die Befriedigung der Jnhaber bungen wirö ein übernommen.

Diese Genehmigung isl mit den Unterlagen im Deutschen Reichs- und ischen Staatsanzeiger bekanntzugeben.

qung d aver der Squldverschrei- ie Gewährleistung seitens des Staates nicht

BUYCH Berlin, den 28. Nuni 1920. Zugleih im Namen des Finanzministers: Der Minister des Innern. (Siegel.) Severing.

Finäanzminktstekium. Die Rentmeisterstelle bei der Kreiskasse in Bitburg, Negierungsbezir? Trier, ist zu beseßen.

N u /

er Gewerbereferendar Zabel in Breslau ist zum Ge- averbeassejsor ernamt und dem Geiwerbeaufsichtsamt Mülheim a. d. Ruhr als Hilfsarbeiter überwiesen worden.

Ministerium des Jnnern.

Der clsaß - lothringishe Regierungsrat Dr.

Schlemmer ist zum preußischen Negierungsrat ernannt.

L aud biSheriaë

BekänntmäacGhung.

Dem Schankwirt Otto Hausmann, Charlkotten-

ur g, ZJoachimsthaker Strafie 42, habe ih die Wiederaufnahme

des dur Verfügung vom 27. Ditober 1919 („M.-A.“ Nr. 252)

Amtsblatt Stück Nr. 50 untersagten Handels mit Gegen-

ständen des tägliden Bedbarfs auf Grund des § 2

Absap 2 der Bundesratlsverordnung vom 23. September 1915 (RNGBl. S. 603) durch Verfügung vom heutigen Tage gestatte t.

Berlin, den 12. Juli 1920.

Der Polizeipräsident, Abteilung W. F.

———_

V.: Heyl.

BékTanntma Qu

Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 23. September 1916, betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, wird dem Kaufutann Anton Kelketk in Godes- berg, Plittersdorfer Straße 111, der Handel mit Lebens- und Futtermitteln, insbesoudere mit Kolontalwaren, Konditorei- und BäCTercibedarföartikeln, unter- lagt. Die Kosten dieser Veröffentlichung Hat Keller zu tragen.

Bonn, den 10. Juli 1920.

Der Landrat. vou Nell.

j Ä j Bekanntma&Sun@

Auf Grund der Verordnung über den Handel mit Lbens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 ist der Händlerin Minna Behrens, hier, L j straße Nr. 8, der Handel mit jeglichen Lebensmitteln untersagt. i:

Celle, den 2. Juki 1920.

Dice Polizeidirektion. Dr. Münk el.

BekanuntmaäGuntg.

: Durch Bescheid vom 15. April hat die Wucherstelle der städtischen Potlfzeiverwaltung tn Essen dem Meßtgergesellen Jakob DPetngen den Handel mit. Lebens- und Futter- mitteln aller Art und Gegenständen des täglichen Bedarfs sowie die Vermittlertätigkeit hierfür untersagt.

Essen, den 7. Fuli 1920.

Der Oberbürgermeister.

VELAaEL Ma AUi 6 Der verchel. Nestaurateurfrau Marta Haase îin Natibor, Eisenbahnstr. 22, ist der Betrieb der Schank- wirtschaft wegen Unzuverlässigkeit auf Grund der Bekannt- as vom 23. September 1915 untersagt und dieNäume, in denen der Betrieb der Schankwirtschaft ausgeübt wird, ge- \chlossfen worden. Ratibor, den 7. Juli 1920. Die Polizetverwaltung. Bernett, I. A: Ptionte?

F. Vi: Baasél

BekranntmaGuntg@.

_' Dem Hotelbesißer Ludwig Wrazidko in Ratibor, Neumarkt 2, ist der Betrieb der Schankwirtschaft wegen Unzuverlössigkeit auf Grund dec Bekanntmachung vom 23. Sep- tember 1915 untersagt und die ume, in denen der Betrieb der Schankwirtschaft ausgeübt wird, ge\chlof fen worden.

Ratibor, den 7. Juli 1920. Die Polizeiverwaltung. Bernet M M: Ponte

arenat§ m meien cer

Bean La q Ui.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betr. die Fernhaltung unzuverläfssiger Personen vom Handel (MGBl. S. 603), habe ich der Ghefrau des Neinhold Oster- mann in Berghofen, Köln-Berliner Straße 39, durch Ver- fügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Hörde, den 8, Juli 1920.

Hansmann.

BekanntmäPGßunG Dem Schlachtermetister Adolf Suel, hier, AnséWhar- ti c, Cy 50) 7 e Y “N Pes \ l e . straße Nr. 39, ist die Ausübung des Sch{hlachterei-

gewerbes und des Viehhande4s auf Grund der Verordnung oes Bundesrats zur Fernhaltung unzuverkässiger Personen vom Handel vom 23. Séptember 1915 untersagt worden. Neumünster, den 10. Juli 1920. Die Polizeibehörde. S{chm idt.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

In der am 15. Juli 1920 unter dem Vorfiß des Staats sekretärs Dr. Lewald abgeheltenen Vollsizung des Neichs- rats gedachte zunächst der bayerische Gesandte Dr. von Preger des hocherfreulichen Ergebnisses der Abstimmung in Ost- und

Westpreußen am 10. Juli 1920. Er begrüßte namens des NReichsrais mit warmen Worten die Bevölkerung des Abstimmungsgebiets, deren volle Zugehörigkeit zum Deutschen Neiche nunmehr hoffentlih keine Beschrän- kung mehr erfahren werde. ür die erhebende VBe-

tundung der Treue gegen Deutschland sprach der Nedner der terndeutschen Bevölkerung den Dank des Neichsrats aus und beglückwünschte das Neich und Preußen zum ferneren Vex- bleiben Dst- und Westyreußens in ihrem Verbande.

Hierauf wurde den Entwürfen a) der Besoldungsordnung der Reichsbaukbeamten, þ) eines Gesetzes, betreffend die Ver- figerung der Gültigkeitsdauer des Kohlensteuergesezes zuge- timmt.

Der großbritannishe Botschafter Lord d'Abernon hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Lord Kilmarnocck die Geschäfte der Botschaft.

Der französishe Botschafter Laurent hat Berlin ver- lassen. Während feiner Abwesetheit führt der bevollmächtigte Minisier de Marcilly die Geschäfte der Botschaft.

Der spanische Geschäftsträger Ministerresident Gil Delgado hat Berlin verlassen. Während sciner Abwesenheit führt der Botschaftssekretär Fiscowich die Geschäfte der Botschaft.

Der Apostolische Nuntius Monsignore Pacelli hat Berlin verlassen und sich nach München begeben, wo er Briennerfstr. 15 wohnt. Etwaige schriftliche Mitteilungen an ihn sind bis auf weiteres dorthin zu richten.

——

Gestern ist im Auswärtigen Amt zwischen bevollmächtigten Vertretern Deutschlands und Lettlands ein vorläufiges Ab- kommen über die E der Beziehungen zwischen dem Deutschen Neiche und Leltland unter- zeichnet worden, Der Austausch der Ratifikationsurkunden, von dem das Jnkraftireten des Abkommens abhängt, wird erfolgen, sobald die beiderseitigen verfassungsmäßigen Instanzen, die Natifizterung vollzogen haben twerden,

“Der Zwischenfall, der Nationalfeiertage am Pariser „Wolffshen Telegraphenbüro“ zufolge gesiern in einer Kabinctts\i zung erôrtert worden. Dabei wurde mitgeteilt, daß die fra ilde aft auf ihre D den Tag in der au f üblichen Welse zu feiern und die Fuagge auf dem Botschaftsgebäude zu hissen, am Vortage hingewiesen und Sicherheitämaßnahmen angeregt hatte. Das Polizeipräsidium Berlin war vom Auswärtigen Amt unter ausdrücklichem Hinweis

r vorgestern am franzöfischen

ereignet hat, 1st dem

ne ee

auf die politische Bedentung der Mnigelegenheit ersucht worden,

zur Verhütung jeglicher Störungen die erforderlihen Maßuahmen

zu treffen. glict r teilen, mit der die Maßnahmen des Polizeipräsidiums getroffen oder durchgeführt worden find. Das Kabinett war sih in der entschiedensten Verurteilung des Zwischenfalls einig. In einer emteinsamen Sitzung des Reichskabinetis und des M hen abinetts herrschte Einmütigfeit darüber, daß die vom preu i Minister des Jnnern bereits suspendierten (E Beamten sofort zu entlaïsen seien. Die ohne Kenntnis der Reichsregierung und der preußischen Negierung von der Sicherheitspolizei aus- gegebene Darstellung, wongach sich französische Offiziere und Mannschaften provozierend benommen hätten, hat fich nicht bestätigt.

Jm Neichs ministerium des Innern werden die bisher in verschiedenen Abteilungen bearbeiteteten polizeilihen An- gelegenheiten löffentlihe Ordnung und Sicherheit, Aus- nahmezustand, Sicherheitswehren, Einwohnerwehren, Wafiser- schuß, Technische Nothilfe) nunmehr in einer hierzu besonders gebildeten Abteilung einheitlih bearbeitet. Mit der Lektung dieser Abteilung 7 bis auf weiteres der Reichskfommissar für bie öffentlihe Ordnung, Kuenzer, bisher Gendarmerieoberst in Baden, beauftragt.

Die Nachrichtenstelle des Reichsministeriums des Vnnern teilt mit:

Auf verschiedene Anfragen sind wir in der Lage mitzuteilen, daß die Neichsregierung zur Ausführung der hinsihtlih der En t- waffnungin Spaa übernommenen Verpflichtungen die erforder- lichen geseßlichen und Verwaltungêmaßnahmen eingeleitet hat. Die zur Ausführung berufenen Stellen werden baldigst nähere Nach- richten erhalten. Einzelne Maßnahmen vorweg zu ergreifen, erscheint hiernah unzweckmäßig.

Die Ausfuhrabgabe bildete den Gegenstand einer am 13. Juli abgehaltenen Tagung der Reichsbevollmnächtigten der Außenhandelsstellen. Wie „Wolffs Telegravhenbüro“ berichtet, waren die Versammelten einnrütig der Ansicht, daß die Aus- fuhrabgabe nur eine vorübergehende Maßnahme | sein darf. Das Ausfuhrgeschäft ist dermaßen ins Stocken geraten, daß es feine weitere Belastung verträgt, sondern unter den jeßigen Wirischaftsverhältnissen Erleichterungen verlangt. Es wurde e beschlossen, bei der Regierung die vorläufige Ausfetzung der Erhebung der Ausfuhrabgabe zu beantragen, und zwar für alle Geschäfte. Bis zur Entscheidung diefer grundlegenden Fragen seitens der gesetzgebenden Körperschaften wird gefordert:

1. Befreiung von der Abgabe für alle Ausfuhrgeschäfte, die vor dem 10. Mai 1920 abges{lossen worden sind, soweit fie bis zum 1, Oktober 1920 ausgeführt werden.

2. Befreiung des Umzugsguts der Auswanderer und Gegenstände, die zur Gründung und zum Betriebe von deutschen Handels-, Industrie-, gewerblichen und Verkehrsunternehmungen im Auslande dienen.

3. Befreiung aller dersenigen leinen AusfubrgesMhäfte, deren Ab=- gabe unter dem Betrag von Æ 20,— bleibt.

4. Ermä@&Gtigung der Außenhandelsftellen, bei besonders gelegenen Fällen 12 der Ausführungsbestimmungen vom 8. April 1920) zur Entlastung der Ministerien und zwecks besc{!leunigter Erledigung, die Abgabe zu ermäßigen oder ganz zu erlassen.

D. Meureaelina über das Rücterstattunasverfahren bei erhobener Abgabe.

6. Langfristige Stundung der Abgabe bei der Ausfuhr arößerer Lieferungen, die in Teilposten. versandt werden, sowie bei vers pätetem Eingang der Auslandszahlungen.

7. Sofortige Anweisung aller Zoll- und Postämter, die Abgabe- beträge entgegenzunehmen.

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Der Deutsche Gewerkschaftsbund, bestehend aus dem Gesamtverband der christlichen Gewer?schaften, dem Gesamt- verband der Angestellten-Gewerktshhafien und dem Gesamtverband der Beamten- und Staatsangestellcen- Gewerkschaften, mit eas 2 Millionen Mitgliedern, veröffentlicht folgende Erklärung:

Der Verlauf der Verhandlungen in Spaa hat in den Kreisen der Arbeiter, Angestellten und Beamten die größte Empörung geschaffen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund {sieht sich daher zu folgender Erklärung veranlaßt: °

1. Der D. G.-B. erhebt den s{härfften Protest gegen den Ver- \uch, die deutschen Arbeiter in dauernde Zwangsarbett für ausländische tapitalistishe Interessen zu nehmen.

2. Der D. G.-B. ficht in den Forderungen der Entente auf Einrichtung einer Kontrollkoumission für die Kohlenvezteilung dite Absicht einer systematischen Grdrosselung aller der Jnduftrien, die im : Wettbewerb mit den Ententestaaten arbeiten, und dabur.H eine Brot- losmachung großer Ne der deutschen Arbetter und Üngestellten.

3. Der D. G.-B. hält die ausreichende Beliefedzing der deutschen Industrien mit Kohle nah Annahme der Ententeforderungen für un- mögli und befürchtet stärkste Arbeitslosigkeit als Folge.

4. Der D. G.-V. erblickt in den Forderungen der Entente den Versuch, eine gewaltsame Regulierung ver Arbeitszeit über die Köpfe der internationalen Bergarbeiterorganisationen hinweg durMhzuseßen. Er empfindet diese Bestrebungen als einen Hohn auf die Aner- trennung der Arbeiter und Angestellten aller Länder als vollwertigen Wirtschaftsfaktor.

_Mag die Konferenz in Spaa zu Ende gehen wie sie will: Ihr Resultat wird von den deuts{en Arbeitern, Ängesteäten und Beamten nur dann anerkannt werden, wenn es den Lebensinterefsen des deutsen Volks Spielraum und ihm die Möglichkeit zum Wiederaufstiea gibt. Die Zeit für eine einseitige Bestimmung der Geshicke der Völker dur diktatorishe Anordnungen ist für immer dahin. Der Deutsche Gewwerkschaft8bund fordert die gleihgesinnten Arheiter, Angestellteu und Beamten aller Länder auf, fich diesem Proteste anzusczlicßen.

Preußen.

Die gesamte Wahlbeteiligung în Westpreußen betrug laut Meldung des „Wolfen Telegraphenbüros“ : Kreis Marienbur vH, Kreis Stuhm 84 vH, Kreis Rosenberg 88 vH, Kreis Marienwerder 85 vH, für das gesamte gge 87 vH. Jm Kreis Marienburg wurden von 20 342 A stimmungsberechtigten 18 046 Stimmen, im - Kreis Stuhm von 29238 Abstimmungsberechtigten 25 226 Stimmen, im Kreis Rosenberg von 39 867 Abstimmungs- berechtigten 834 638 Stimmen, im Kreis Mariemverder vot 31 947 Abstimmungsberechtigten 27 211 Stimmen abgegeben

Die Gesammtzahl der Abstimmungsberechti betru 89 die Gesamt der abgegebenen Stimmen, 105 121. M % Vayern. s In der gestrigen ersten Sigung des Ü Land»

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cäsidemten, der Abgeordnete Erhard N uer (Soz.) zum 1. gN denten und der Abgeordnete Goßler B

f s wurde der Abgeordnte Köntigbaucr . Vpt.) zum f L . S. P.) zum

epräsidenten gemählt. Jn der heutigen Siyarng oll die

Wahl des Ministerpräsidenten stattfinden,

Um so schärfer ist die Unzulänglichkeit zu verur

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