Zu S 12. 1. Für bie erstmaligen Wahlen der unbesoldeten Magistrats-
mitglieder gelten die nabfolgenden Be ì E erorduetenvorsteher sind Wahblvorscläge ein-
Sd IT und dem Zentralverband weiblicher Hausang 15. Dezember 1919 abges
Die béteiligte# drei Landkreise und die Provinz Brandenburg r Lohn- und Arbeitsbedin- |
haben sih baldmöglichst mit dem Magistrat der neuen Stadtgemeinde Verbindung zu seßen, um dem freivilligen Uebertritt der in den werdenden Beamten und Angestellten in den rin: glichkeit die Wege zu ebnen.
Soweit eine solche Uebernahme oder eine andetweite Beschäftigung in den Restverbänden nicht möglich ist, werden die Beamten entweder (soweit dies nah den Anstellunç®edingungen zulässig it) einstweilen in den Ruhestand verseßt oter* sié werden unter Fortzahlung des Gehaltes bis zur Beendigung des Amtswverhältnisses von den \châften einstweilen entbunden werden müssen. \cßungen, unter denen etwa die Stadt Berlin zu den hieraus für die Restverbände sich ergebenden Kostenverpflihtungen beizutragen hat, wird nach allen Richtungen hin das Sciedsgericht zu befinden haben.
Tarifvertrag zur Regelung timmungen:
gungen der weiblichen Hau§angestellten wird gemä Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs- fir den Stadtkreis Stettin für allgemein verbindlich erklärt. rbindlichkeîit beginnt mit dem 1. Mai 1920.
Der Neichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.
Das Tarifregister und die Ne ministerium, Berlin NW, 6, Luise der regelmäßigen Dienstkskunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tatifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitäminiskeriums verbindlich ist, können von den Vertragspartcien cinen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kostent verlangen.
Berlin, den 24. Juni 1920.
Der Negisterführer.
dem Stadtv Wahlvorschläge müssen von mindestens 10 Stadkt-
ber ist eine Erklärung über in den Wahlvorschiag an-
ablvorsbläge können durch Erklärung der sämtlichen verbunden werden.
S, 145 Nestverbänden überf-fsi epbt. S. 1456) Di Berlins er Ma verordneten unterzeichnet scin.
Von jedem vorgeschlagenen Bew seine Zustimmung zur Aufnahme
Die allgemeine
Vnterzeibnet miteinander Verbundene
Wahlvorscbläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen.
Die verbundenen Wahlvors ägen gegenüber als ein W die Zulassung der Wahlvo bindungserklärungen entsceidet ein von der Stadtverordneten- versammlung gewählter Die zugelassenen Wah werden unmittelbar Stimmzetel verlesen. Gewählt wird mit verdeckten Veber die Gültigkeit der verordnetenversammlung. -
f) Ungültig sind Stimmzeitel: die mit Kennzeichen tve die keiten oder keinen
isterakten können im Neichsarbeits- ze 33/34, Zimmer 161, während
e gelten den anderen Wahl-
¡id N i ; r\{läge und der Ver-
_Der Begriff: der Gesamtre{tsnackfolge_ ist in weitestem Sinnes zu fassen. Die Gesamtretsnacfolge erstreckt sich demnach auf öffentli» rechtliche und privatretlide Verhältnisse, soweit eine Nechténachfolge überhaupt mögli unt zulässig ist.
e Mine u Verbindungserklärun i vorsbläge und Verbindung
S or der Aufforderung zur Abgabe Stimmzetteln. E Stimmzettel éntscheidet die Siadt-
1. Die Geschäfte des Verbandes Groß-Berlin, soweit sie fort- zuführen sind, sind möglichst bis zum 1. Oftober 1920 auf die ente ipretenden Verwaltungsstellen der neuen Vor dem Auébau dieser Verwaltunçcsstellen und der Ueber- abe der Geschäfte an sie is der Verband Großz-Berlin zu hören. Ijt die Vebertraguna bis zum 1. Okiober 1920 noch nicht durchgeführt, fo haben die biéherigen Verwaltungéstéllen tes Verbandes Groß-Berlin die Geschäfte im Auftrage und nach den Weisungen des Magistrats der neuen Stadtgemeinde Berin fortzufüh 2. Die sonstigen Zweckverbände, ] Gemeinden und Gutsbezirke beteiligt sind, die in das Gebiet der neuen Stadtgemeinde einbezogen sind, gelten gleichfalls mit dem 1, Oktober ermögen und die Schulden sowie die Ne und Pflichten solcher aufgelösten Zweckverbände gehen im We, die neue Stadtgemeinde über. / Wilmersdorf - Schmargendorf- Behlendorf-Teltoro bleibt zunächst bestehen, und zwar in der Weise, daß an Stelle der drei erstgenannten Gemeinden als deren Gesamtrehts- nachfolgerin die neue Stadtgemeinde Berlin tritt, so daß dieser Zweck- verband nah dem 1. Oktober 1920 nur aus Berlin und Teltow be- eht. Soll dieser Zweckverband, auf den nunmehr nur noch die Be- \timmungen des allgemeinen Zweclkverbandsgeseßes Anwendung finden, nah dem Willen der B
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 153 emeinde zu über-
des Neichs-Gesey blatts enthält unter Nr. 7672 eine Bekannimachung, betreffend Wiederaufhebung der dem kommandierenden General des V1. Armeekorps erteilten Ermächtigung zum Erlasse rechtskräftig militärgeri kannter Freiheits- und Ehrenstrafen und zur Niederschlagung ungen, vom 1. Juli 1920, unter er Reichsregierun
esbaren Namen enthalten, aus denen nit die Person mindestens eines Bewerbers un-
Vorbehalt gegenüber allen
i iedenen Wahlvorschlägen enthal die aus\hließlih auf andere als die in den verlesenen vorslägen aufgeführten Personen lauten. Die gültigen Stimmzettel sind ohne Vollständigkeit und die Reihenfolge der Bennnungen den ein- ¿elnen Wahlvorshlägen zuzurehnen. Zwecks Verteilung der Mandate auf die die auf die einzelnen nacheinander dur 1, 2, bei ergebenden Teilzahle auêsgesondert werden können, Jeder Wahlvorschlag erhält sov zahlen entfallen. ) auf mehrere Wahlvorschläge en Bei Verbindung von Wahlvor der Mandate auf die einzelnen W bundener Wahlvorschläge als ein ihr die ihrer gesamten Stimmen; Mandaten zugewiesen. Jst so die T ) y Gruppe verbundener Wahivorschläge entfall rundsäßen unter & die Mandate auf die ein- jen miteinander verbundenen Wahlvorsläge unterverteilt. Gruppe verbundener Wahl» ber enthält, als auf fie
dtlih er- zweifelhaft zu erkennen ist, die eine Verwahrung oder einen Gewählten enthalten,
die Namen aus vers
militärgerihtliher Unters bei denen lediglich solde
Nr. 7673 der Erlaß Verleihung des Enteignungsrehts an die O werke Aktiengesellshast in Königsberg i. Pr., vom 18. Juni 1920, unter
Nr. 7674 eine Verordnung über die Preise für Getreide aus der Ernte 1920, vom 14.
Nr. 7675 eine Bekanntma Verbots der Ankündigung und Abhaltung von Ausverkäufen für Textilwaren, vom 12. Juli 1920.
Berlin, den 15. Juli 1920. Postzeitungsamt. Krüer.
E O5 PDEA
betreffend die eußische Kraft- | #550 21s aufgelöst.
f Rücksicht auf ihre Wesamtrehtsnacfolge auf Kanac'isationszweckverband Î Wahlvorschbläge werden
tfallenden Stimmzahlen 3, 4 usw. geteilt, bis aus den sich hier- n soviel Höchstzahlen der Größe nah als Mandate zu - verteilen sind. iel Mandate, wie auf ih ßter Stelle stehende tfällt, entscheidet das Los.
{lägen wird ber der Verteilung ahlvorschläge jede Gruppe ver- MWahlwvorshlag angesehen und ahl entsprehende Zahl von ahl. der Mandate festgestellt,
uli 1920, und unter
über die Aufhebung des Wahlvorschläge en
eteiligten aufgehoben werden, so ist die Wenn die an le Bestimmung des § 38 tes Gesehes vom 27. April 1920 zu beachten.
3. Die Auflösung oder Umwandlung der sonstigen noch bestehenden kommunalen Verbände zwischen ‘Kommunen, a. B. des Wohnungêverbandes Groß- : verbandes Groß-Berlin, des Lebensmittelverbandes Groß-Berlin us}w., bei denen jeßt die neue Stadtgemeinde Berlin an Stelle der früheren Eingelgemeinden und Gutsbezirke nuß | Beteiligten und, soweit diese nit zum Ziele führt, der E d dur die zuständigen Reichs- und Staatsbehörden überlassen bleiben.
gegenwärtig den Groß-Berliner Berlin, des Kohlen-
Vreußen. Finanzministerium.
Die Preußische Staatsregierung hat bef
Grund des 8§ 169 RVO. in der Fassung vom 3. Februar 1919 (NGVIl. S. 191) . alle in Betrieben oder im unmittelbaren Dienste des Staates gegen Entgelt beschäftigten Beamten, deren Dienst- einkommen 15000 Mark jährlih nicht übersteigt, von der geseßlihen Krankenversicherungspfliht dadur befreit werden können, daß ihnen im Krankheitsfalle ein Anspruch auf Gehalt, Nuhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im 1!/¿fachen Be- trage des Krankengeldes auf die Dauer der Regelleistungen der Krankenkassen (§8179, 182, 183, 214 RVO.) gewähr- leistet wird;
2, die in Betrieben oder im Dienste des Staats gegen Entgelt beschäftigten niht beamteten Personen, die auf Lebenszeit oder mit Anreht auf Ruhegehalt angestellt sind, durch Gewährleistung von Krankenhilfe oder von Bezügen im 1'/fachen Betrage des Krankengeldes nah Maßgabe der er- wähnten Vorschrift von der geseßlihen Krankenversicherungs- pifht befreit werden können.
Auf Grund dieses Beschlusses wird hiermit für den Bereich der allgemeinen Verwaltung, der Kreiskassen- und Katasterverwaltung bestimmt, daß für alle in diesen Ver- waltungen beschäftigten Beamten (planmäßig und diätarisch beschäftigten) und auf Lebenszeit oder mit Anrecht auf, Nuhe- gehalt angestellten niht beamteten Personen, deren Dienst- einkommen 15000 Mark jährlih nicht übersteigt, ein Anspruch auf Gehalt, Nuhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge nach Vorschrist des § 169 RVO. als gewährleistet anzusehen ist, so daz diese Personen auf Grund des § 169 NVO. ver- siherungsfrei sind.
Berlin, den 9. Juli 1920.
Zugleih im Namen des Ministers des Jnnern.
Der Finanzminister. Lüdemann.
An die nachgeordneten Behörden.
tvitt, muß der V die auf jede “s a werden nah den lossen, daß auf er Verordnung enn ein Wahlvorschlag vorscläge weniger
entfallen, so
der anderen
k) In dem Wahlvorschlage Fall des Aus\cheidens bestim Crsaßmänner sich in einer n
1) Wird nur ein einziger gül kann von einer Abstimmung abgesehen werden.
9, Zu Magistratsmitgliedern gewählte zirkéverordnete können iht. Stadtverordneten mandat beibehalten. (Vergl. § 10 des Geseß § 32 dieses Geseßes.) j
Höchstzahlen ndate auf die Höchstzahl
kann festgeseßt. werden, daß für den l mter Bewerber die Reihenfolge der her bestimmten Art ändert. : tiger Wahlvorschlag eingereicht, fo
1. Das Schiedsgericht ist nur soweit und solange zur Entscheidung berufen, als unter den Beteiliglen nit eine Einigu
2. Das Wort „gegebenenfalls“ in Nr. 2 des § 4 ten und Einrichtungen, die von Be j nde mitunter so gering bedeutet, wenn sio Gntsprechendes gibt für die
estvérband. oder die. neue Stadtgemeinde Berlin ent- sprechend der Beteiligung n den Kostèn au an den Einnahmen einer Anstalt oder Einrichtung fortdauernd teilzunehmen haben, muß nach Gesichtépunkt gloihender Billigkeit einer folhen Regelung beuvteilt werden.
hen die überschüssigen Ma it dahin aufzu- chlâge über,
fassen, daß bei Ansi j nommen werden, die Interessen der Restverbä sein werden, daß es für sie keine Benachte an der Verwaltung nicht betelligt werde Nr. 3 des § 4.
3. Ob der R Stadtverordnete oder Be-
- oder Bezirksyerordnêtèk=. es vom 18. Juli: 1919 und
| sckes Ausscheiden eines Teiles der unbesolbeten Magistratsmitglieder findet nicht statt. :
Zu § 183.
1. Die neugewählten beiden städtis{en Körperschaften haben 2 vorgesehenen Ortsgeseßes zu ver- putationen vorzunehmen.
42-—52 des Gesehes ist die alen Deputationen für die Volks-, höheren, mittlere - bildungssculen für das gesamte Gebiet der neuen [3 Organen des Magistrats 59 der Städteordnung) nit ausgeslo : len Deputation für das Fach- und Fort-
utation für das Volksshulwesen. gilt e des Vollkéschulunterhaltungs» de Deputation im Sinné des § 59 ch auf die Zusammenseßung 8 59 der Städteordnung s Voikssculunter- en (einschließlich eren Bezirks
ŒEinzelfalles
1. Durch die Bestimmungen des § 5 is nur die freiwillige Bildung eines Zweckverbandes zwishen Berlin und der Pr Das Schiedsgericht darf daher auch dann ildung cines Zwedwverbandes zwischen Berlin Brandenburg schreiten, wenn es von sich aus im des Auseinanderseßungsverfahrens zu dem Ergebnis kommen eines solden Zwedberbandes für bestimmte aste Negelung darstelle. | i Schiedsgerichts erstreckt sich niht nur auf die Gesehmäßigkeit, sondern auch auf die Zweckmäßigkeit der Sa alls das Schiedsgericht eingelne Bestimmungen der ihm zur Be Saßtßung abgeändert wissen möchte, darf es diese Abänderungen nicht selbst vornehmen oder die Bestätigung unker der Bedingung der gewünshten Abänderungen erteilen, sondern daf nur Abänderungévorscläge maten. L ; . Die Vorausseßungen einer Saßungsänderung, inêbesondere auch die näheren Bestimmungen über die Genehmigung oder Be- stätigung der Sabungsänderungen sind in der Saßung [elkt zu vegeln. . Welke Minister für die Ausübung der Staatsaufsiht über die Verbandsangelegenheiten guständig find, wird sich erst nah Fest- stellung der Aufgaben des Zweckverbandes ergeben.
baldigst den Erlaß des in Abs. anlassen und sodann die Bescbung der De 2 ch die Bestimmungen in S§
Brandenburg worgesehen. nicht zur zwangsweisen B
Bildung von zentr und Fac- und F
sollte, daß die Bildu Stadtgemeinde a
ragen deren zweckmä zu dessen Entlastung
sen. Insbesondere wird die Bildung einer zentra bildungsschulwesen unerläßli
Eine derartige zentrale Dep nit als Schulzeputation wm gesetzes, sondern mur als einfa Siaädteortnung.
stätigung vorgelegten
Jufolgedessen finden au dieser Deputation nur die Bestimmungen des Als Schuldeputationen im Sinne de haltunososeßes gelten nur die Bezirkéshuldeputationen der gemäß § 58 Nr, 13 des Gesehes gebildeten bejonder schuldeputation für den Bezirk der bisherigen Stadt Berlin).
Zu§S 14 bis 28.
1, Die Durführung der Dezentralisationébestimmungen des Ges den Gesibtépunkten der Zweckmäßigkeit und der not- wendigen Einheitlichkeit der Verwaltung aus zu erfo!gen.
Damit die Teilnahme ter Bezirke an der Verwaltun lebendige und arbeitsreihe wird, is grundsäßlih daran festzuhalten, veitem Umfange an der Venvaltung be- altet werden,
Anwoendunga.
Die Entscheidungen aus diesem Paragraphen sind vom Schieds- | sebes, hat von Oktober 1920 in seiner endgültigen sammensebung (§ 7), niht in der vorläufigen Zusammenseßuna Nr. 1 zu treffen. Das vorläufige Schiedsgericht aus § 58 Nr. 1 hat aber die vorbercitenden Maßnahmen zu treffen, besonders für Be- \haffung des erforderlihen Materials Sorge zu tragen.
geriht erst noch dem 1.
* Die Nentmeisterstelle bei der Kreiskasse in Magde- burg, Regierungsbezirk Magdeburg, Und die Rentmeister- eine, Negierungsbezirk Hildes-
taß tie Bezirke in mögli\t 1 n Um j teiligt werden. Zentral sollen nur diejenigen Dinge verw bei denen die Natur der Sake dies verlangt. \ bieten folien die städtischen Körperschaften sich darauf beschränken, all- R: Œœtlinien sür die örtlihe Verwaltung aufzustellen und ihre urÏg_ zu überwachen. :
2. Die Bezirkéversammlung Hat 1: srädtisden Körperschaften aufgestellten Gruntsäße über alle Angelegen- heiten des Bezirkes zu besbließen (§ 22 Abs. 1 des Gesetzes). Insoweit deckt sid ihr Wirkungskreis mit dem des Bezirksamts, welches dabet bernmmt (§ % Abs. 1 Saß 1 und Abs. 3). L Bezirksamt die besonderen Geschäfte zu führen, welche ihm der Magistrat aemäß § 25 Abs. 1 Saß 2 des Ge- seßes úberweist, Soweit ter Magistrat dies tut, steht der Bezirkäber- sammlung eine Beaufsichtigung oder Kontrolle des Bezirksamts nichk
stelle bei der Kreiskasse in den sonstige: . heim, sind voraussihtlich zu 8 7. : Auf den sonstigen Ge identen is der Obenpräsidialrat. später ohne die neue Stadtgemeinde Berlin
Zu
1, Stellvertreter des Obeuprä : Ol
9. Der gegenwärtige Bezirksaus|{uß von Berlin gilt weiteres als Bezirksausshuß für n s (8 ‘1 des Gesebes): daher is der Verwaltungsgerihtsdirektor dieses Begirkäaus\chusses kraft Gesetzes Mitglicd des SchiedBgerichls.
Falls der Brzirksausf{uß von Berlin demnädbst zwei oder mehr Verwaltungégerictédirektoren erbalten sollte sind die sämtliden Ver- waltungsgerictsdirektoren Mitglieder des Schiedsgerichts,
3. Der Vorsißende des Schied8gerichis i} berechtigt, T an den Sißungen des Schied8gerihts c Stimmrecht teilnehmen zu lassen und thnen den Vortrag in einzelnen Beratungsgegenständen zu übettragen.
Ministerium für Handel und Gewerbe. im/ Rahmen
Zu Oberlehrern find ernannt worden die Baugewerkschul- leúrer: Loeckell und Spitta in Frankfurt a. O., Richter in ander in Buxtehude, von der Wehl ins-Morstadt und Jssel in Hildes- heim, Wagner în Stettin, Höck in Nienburg, Shneemann in Erfurt, Klein in Frankfurt a. M., Be Wilcke in Magdeburg.
Breslau, Wätjen und und Spieß in J
die Vermaltungstät igbeit W
in Breslau und | des Obeorpräsidiums
E 3. Die Abgrenzung der Bezirkéangeleaemheiten von den allaentecinen städtischen Angelegenheiten evfolgt durß Beschluß beider \tädtischen Körperschaften. Hierbei werten dic Interessen der Bezirkêversammlung dadur wahroenommen, daß die in ihnen sißenden Stadüverordneten bei dem Beschlusse der Stadtverordnetenversammlung mitwirken, die Interessen der Bezirksämter dadur, daß vor der Abgrenzung der Ver- waltunaébefuonisse der Maaistrat die Vorsißenden der Bezirksämter in gemeinsamer Beralhung zu bren hat. Die Bezuirkléversammlungen find innerbals ihres Wirkungs- kreises nur an die Grundsäße acbunden, die die wädttschen Körper- {aften gemäß § 22 des Gesehes aufstellen, Dicse Grunt{öße sind im weitesten S:nne zu verstehen und umfassen \ctwvohl formelle als aut materielle Normen. E j 5. Den Bezirksämtern liegt die Verwaltuna aller in ihrem Bezir? belegenen städitifcken Einrichtungen und Anstalten ob, soweit sie nik nad Bescluß der be!den städtiscken Körperschaften dur den Magistrat zu verwalten sind.
_ 6. Die Bezirksämter haben einerseits die Beschlüsse der Bezirk8- versammlungen auszuführen, andererseits sind sie ausführende Organe ( | Sckwierigkeiten, die hieraus entstehen, find, falls : nit eine Verständigung zwisben Bezirkêversammlung und Magistrat
gelingt, auf dem Wege der §8 27, 28 des Gesehes zu lösen.
Ministerium des Jnnern.
Ausführungsbestimmuugen zu dem Geseß über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. A (G. S. S. 123).
Das Gese is ein Sondergeseß über die Bildung einer Stadtgemeinde. Es beschränkt sich in der Hauptsache auf die notwendigen Organisataonsbestimmungen. Die Grundlage der Verwaltung bildet die Städteordnung — und zwar bis zuni Erlaß einer neuen Städteordnung in der jet geltenden Form — und ihre Nebengesebe mit den für Berlin geltenden Sonder- bestimmungen. Die Städteordnung und ihre Nebengesebße sind daher zum Verständnis und zur Auslegung der Bestimmungen diejes Gesetzes überall da heranzuziehen, wo nicht besondere Ab- weihungen von dieser allgemeinen Grundlage im Geseh selbst
Paragraphen des Geseßes wird folgendes
ist bereits unter dem 7. und 18. Mai 1920 die Verordnung über die erstmaligen Wahlen zur Stadlver- ordnetenversammlung der neuen Stadtgemeinde Berlin (Nr. 101 und 107 des Deutshen Reichsanzeigers und Preußishen Staatéanzeigers Mai 1920) ergangen. /
ß einer dauernd geltenden Verordnung über die Dutch- ahlen bleibt vortobciten.
Zu diesem Paragraphen
vom 12, und 20,
führung der
Zu S 10.
… 1. Ein regelmäßiges Auescheiden eines Teiles ter Stadlver- ordnetenversammlung vor Ablauf der Wahlzeit der gesamten *"Stadt- verordnetenversammlnug findet nit statt. J ( . Die Befugnisse der Stadtverordnelenver Rechts\tellung gegenüber dem Magistrat bestimmen Vorschriften der Städieordnurg in ihrer jewcils geltenden Form, soweit nicht in diesem Geseß Abweichungen vorg: schen sind,
sammlung und ihre ih nach den
Die Amtsbezeihnung der V agistratsmitglieder, abgesehen von dem } des Magistrats. ersten und zweiten Bürgermeister, wird durch Ortêgeseß geregelt. Bis
auf weiteres führen die Mitglieder die Amtsbezeihnung „Stadtrat“.
vorgesehen sind. Zu den einzelnen
7. Dei Bezirksamt \teh4 nicht das Reit zu, die Ausführung ter |
Besélüsse der Bezirksversammlung von seiner Zustimmung zu ihretn Inhalt abhängig zu maden, scweit nit ausdrücklih im Gese ein ubereinstimmender Bescluß bveider BezirlskörpersWaäfien verlangt wird. 8. Durck das Gesch sind als Lokalbebötden die Bezirksämter, Be- E ziofSdexutationen und Ortébezirkévorsteher bestimmt. Den städtischen h brperkdfen steht demnach nit des Necht zu, für die Bezirfkss- angelegeiBeiten besondere Lokälbehörden neben diesen Behörden zu êt- iten, Ünbenommen ist ihnen aber das. Reæt, für zentral zu bêt- wallente Geschäftänwreige lokale detabierte Dienslstellen einzujeßen und für zentral zu vetrwältende Anstalten besondere Verwaltungsstellen, | Kuratorien Usw, einzurichtew oder beizubehalten.
Zu S 14.
A 1. Dio Benennung der Nerwaltunasbezirke Gleibt den st@btiscken E Höôrpersctaften vorbehalten. Auch die Vezeickmung der Verwältungs- Î bezirke Nr. 1 bis 6 in der Anlage 1 zu dem Geseh ist keine endaültige, Ì sondern nur eine gur besseren Kennzeibnung tiefer Bezirke vorläufig Y gewählte.
Í 9 Wegen der Umarenzung des Begriffs ver örtliden Interessen Ï vergleide die ünleiterven Bestimmungen zu §§ 14 bis 23 Nr. 3.
Zu § 15.
Ï 1. Die Wahlordnung für die erstmaligen Wahlen der Bezirks- verotduolen ist unter dem 7. und 18, Mai 1920 vom Minister des
Î Jnnern besonders erlassen (Nr. 101 und 107 des „Deutschen Reichs-
| anzeigers und Preußischen Staatangegers, vom 12, und 20. Mai 1920). Für die späteren Wahlen bleibt der Erlaß einer dauernd
geltenden Wakblordnung vorbehalten. :
9 Son vor Ablauf der Wahlzeit endet die Amtsdauer der Bezirki#verordneten, sobald die Wablzeit der Stadtverordnetentverjamm- lung abgelaufen oder diese aufgelöst ist.
Zu §8 18.
1. Der Auéscch{lufi von der Beratung und Abstimmung darf nur damn statifinden, wenn das unmittelbare besondere Interesse ber Le- treffenden Persönlichkeit cer seiner Angehörigen, nicht aber eine Eigenschaft, die sie oder ihre Angehörigen besißen und mit anderen teilen, durch die Beratung und Abstimmung berührt wird. Danach ist Geispielsweise ein Hausbesih# von den Beratungen über Grund- shüdtéfragen nur dann autges{lossen, wenn gerade sein Grundstück den Gegenstand der Beratung und Abstimmung bildet. E
2, Wie weit der Kreis der Angehörigen zu ziehen is, ift im Ginzelfalle und au unter Berücksichtigung der Bedeuturig des Gegen- stantes der Verhandlungen zu entscheiden.
Zug 19. : Die absichtlich weit gefaßten Befugnisse des Vorsißenden zur Handhabung der Sißungspolizei sollen ihm unter allen Umständen die ungestörte Abhaltung der Sißung ermöglichen.
Qu S8 290. | Die Vorschrift über die Unterzeidmung der Eintragungen dur den _Vorssißenden stellt nur eine Mindestbestimmung dar. Die Ge- shaftsordnung kann weitere Erfordernisse für die Beurkundung auf-
stellen. i Zug 21 ]
Aus praktisen Gründen werten die Bezirksversammlungen auf cine möglichste Einheitlichkeit der Geschäftsordnung sehen müssen.
u S 22, “i E Vergleicbe bierzu die. einleitenden Bestimmungen zu §8 14
1s 28. e 2. Der Abs. 1 enthält den Grundgedanken des ara gnYen, der in den folgerden Absäßen näher ausgeführt ist; sie heben gewisse wichtige Fälle der Regel des Alb. 1 heraus.
3. Die Bedarfsanmeldungen ter Begirksversammlungen sind, nah näherer O des Magistrats, V eitig einzureichen, daß der Gesamthaushalt rechtzeitig a bie weiden kann.
__ 4. Die im Gesamthaushält den Bezirken: überwiesenen Summen dürfen nicht für andere als die vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Es sollen aber entweder ausdrücklich Pauschalsummen für gewisse Zwecke ausgeworfen werden, wobei ten Bezirken die Unterverkeilung zusteht, oder es soll ihnen dás Necht eingeräumt werden, eine gewisse Uebertragung der einzelnen, den Bezirk betreffenden Ausgabenansäße des Haushalts En Das nöhere hierüber bestimmen die städtischen N aften bei der Haushaltsfestsezung.
5. Durch die Bestimmung des leßten Sahes des Absaßes ch4 soll mur cine cingelne Befugnis der Bezirlksversammlung besonders hervor- ven werten. Die Bezirksversammlung hat beispiel®weise zu ntrollzweckden au das Recht, Ausschüsse aus ihrer Mitte einzuseßen.
6, Unter Ehrenbear:ten „des Bezirks" \ind diejenigen Chren- beamten zu verstehen, die in erster Reihe muh der Erledigung, der örtlichen Aufgaben betraut sind, also Mitglieder der Bezirks- deputationen, Armenkommissionen, ees usw.
_ 7. Das Petitionsrecht der Bezirksversammlung als olcher gegen- über den städtischen eaen foll nach den Verttnanngen des Absabes 6 auf die Angclegenheiten des Verwaltungsbezirks b \chränkt bleiben. Wenn sich 1n einer Bezirkêversammlung das Verlangen herausftellt, darüber hinaus allgemeine Angelegenheiten in einer der beiden städtisGen Körperschaften zur Sprache zu bringen, so ist es Sade der in der Bezirksversammnlung sizenden Stadtverordneten, n die Stattverordnetenversemmlung für diese Frage zu inter- essieren.
Zu § 2B. 1. Durch Vrisgeseß wi nl die Anzahl der besoldeten Be- girksamlsmitalicter als au die Hohe der Besoldung festgesept.
Diese Feslsezungen können für die einzelnen Verwaltungsbezirke eùtspredend ibrer Größe und Bedeutung voneinander abweichend er- felgen. Es kann daher für jeden Vemvaltungsbezirk ein besonderes Ortksgeseß erlassen werden. ;
2. Bei der erstmaligen Beseßung des Bezirksamts wählt der Magistrat den Vorsibenden und dessen Stellvertreter, die Bezirks- versammlung die übrigen fünf Mitalieder.
3. Zu Mitgliedern des Bezirköamts gewählte Mitglieder der Stadtverordneten- oder Bezirkéversammlung können ihren Siß in der Stadtverordneten- oder Bezirkéeversammllung beibehalten.
ZuS8 A. L Fee des. Aksahes 4 vergl. die Bestimmungen zuw § 18 Nr. 1 und 8.
L 1 U- S 2.
1. Zvm Verständnis der Brtrtte 1 und 3 reral. die einleitenden Bestimmungen zu §8 14 bis 26. | E i
2. Insoweit dem Bezirkêamt neben den öffentlichen Geschäften auch Gade der zentralen Verwaltung vom Magistrat gemäß Absaß 1 Saß 2 übertragen sind, hat das Bezirksamt aus\{chliëßlich den Anordnungen des Magistrats, und nicht der Bezirk8versammlung, Follae zu leisten.
u S 26. " 1. Für die Bildung von Hairléteputalionen is nach ten Bestim- mungen 1n Absaß 1 nit ein Vrtégeseb, sondern nur ein übereinstim- mender Besckluß der beiden Bezirkékörperschaften erforderli. _2. Das Verhältnis der Bezirksdeputation zum Bezirksamt ent- spricht dem Verhältnis der zentralen Deputationen zum Magistrat.
Zu § 28. Ein Germöltungtstreilverfähren kommt für die Entscheidung des Streitfälles n i cht in Betracht. ¿ 8 99
Hu J H.
1. Es sind. wei Arten von Ortsbezir!svorstehern zu unterscheiden, 1e nachdem es sich um einen Ortsbezirk handelt, der nur einen Gebiets- teil einer früheren Einzelgemeinde umfaßt, oder um cinen \olcken, der sih vollkommen oter in der Hauptsacke mit dem Gebiet einer früheren Eingelgemeinde oter cines Gutsbezirks deckt. Jm ersteren Falle wird der Ortébezirkévorsteher im wesentlickden eine Ermittlungstätigkeit im Ehrenamt zu erledigen baben glei den Bezirkêvorstebern des § 60 der Städteordnung, im ¿weiten Falle wird er mehr Verwaltungsbeamter mit gewissen seltständigen Befugnissen sein müssen,
Die besoldeteti Ortélezirkévorstéhet untersteben ter Disziplinar- gewalt des Vorsitendent 23 Bezitkäämts. :
2, Die Ents&eidung darüber, ob ein Ortsbezirkävorsteher zu be- ¿wie üker die Höhe ter Besoldung errolgt durch Beschluß der beiden städtisckcen Körpersckaften, weil die hiedurch entstehenden Ausgaben cinen Teil des slädiisccen Gejamthatushalts bilden.
3. Die Amtêdauer tér unbesoldeten Ortébezirkévorsteher ist nickcht an den Ablauf der Amtédauer der Bezirléversammlung gebunden, von welcker sie gewählt worden sind.
4. Das Gesch onibált keine eingehenden Bestimmungen über die Wahlen der Beiräte. Es empsiekilt 1, daß die Bentralitellen auf eine Einheitlilkeit der Wablordnungen hinwirken.
jolden ist, f
Die Amtsentbindung von Bezirkêverordneten erfolgt durch Ge- findung von ihrer Tätigkeit in den Bezirks- erutationen erfolat durch Besluß der beiden Bezirkélörpershaften. Zu § 33,
Die Führung der ortapclizeilicen Geschäfte für das Gebiet des neuen Statikreises Vetlin verteilt s wischen dem Polizeipräsi- denten von Berlin und dem Oberbürgermeister von Berlin nach d selben Gruntsähen wie vorher die Führung der ortépolizeilicen G ¡äfte für das Gebiet des früheren Stadtkreises Berlin zwischen dem Pol'zeiprästdenten und dem Oberbürgermeister von Verlin.
Alle Rechte und Pflichten des Landarmenverbandes der Provinz Brandenburg, die aus der Zugehörigkeit ber ausfceidenden Gemeinden und Gutsbezirke zu seinem Bezirk entstanden sind, gehen mit dem 1. Oktober 1920 auf den Landarmenverband der neuen Stadtgemeinde Das. gilt insbesondere au hinsichtlich des Vermögens und der Einkünfte der im Wege der Armenpflege untergebrachken Geisteskranken.
Berlin über.
Zu § 35.
Die vom Brandenburgischen Provinziallandt: 8 368 Af. 3 des Wassergejchts vom 7. Upul 1913 am 5. März auf glieder des Wasserbeirats und ihre auf ihrer Wahlzeit im Amte. f cheidens eines der Leiden aus Stadkkrei]en gewählten Mitglieder oder eines ihrer Stellvertreter ist die Erfaß- wahl niht wieder vom Brandenburgischen Provinziallandtage, sondern von dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung der neuen Stadtigemeivde Berlin vorzunehmen. den Neuwahlen nach Ablauf der 1926 find sowohl vom Brandenburgischen dem Magistrat und der Stadtverordnelenversammlung der neuen Stadtgemeinde Berlin je 3 Mitglieder urd 3 Stellvertreter zum Wasserbeirat zu wählen,
Von deu durch dew entfällt abrocdselnd die
age auf Grund des
6 Jahre gewählken je vier Mut Stellvertreier bleiben bis Falle des vorzeitigen Aus
igen Wahlzeit im März rovpinziallandtage wie von
rovinziallandiag zu wählenden 3 Mitgliedern [ Mehrheit auf die Land- und Stadtkreise, bei der nächsten Neuwahl mit den Landkreisen beginnend.
Zu § 36. __ Die Saßungen der Feuersozietäten sind unverz timmungen des § 36 _ in Einklang ür das der früheren Stadtgemeinde Saßungsbestimmungen der städtischen Feuersozietät von Berlin über ang zu ändern und ebenso die Saßungsbestimmungen der Landfeuerjozietät und der Städtefeuersozietät der Proving burg, welche die Wählbarkeit zu den Verwaltungsräten von der Wähl- barkeit zum Provinziallatdtagsabgeordneten abhängi eine anteilige Berücksichtigung der in der neuen wohnenden Mitglieder bei der Zusammenseßung der Verwaltungsräte der provinziellen Feuersozictäten ist Sorge zu tragen. Die bisherigen Mitglioder der Verwaltungsräte aus den in der neuen Stadtgemeinde Berlin pusammengeshlossenen Gemeinden und Gutsbezirken bleiben bis zur Neuwahl 1n Tätigkeit. Zu § 37. Die Sabungen der Stadtshaft der Provinz Brandenburg und des Berliner Pfandbrieftnstituts sind Unverzüglih mit den" Bestim- 37 in Einklang zu bringon
mit den Be- l esondere sind rlin hingutretende Gebiet die
den Beitritiszwang
ig maten. Stadtaemeinde Berlin
Dabei müssen die Eigen- as Gebiet der neuen Stadt- des Verwaltungs- rüdsichtigt werden.
mungen des tümer déèrjenigen Grundstücke, die in gemeinde Berlin fallen, anteilig bei der Bildu rats der Stadtschaft der Provinz Brandenburg
Zu § 39.
1. Der Bezirklsaus\ckuß der neuen Stadtgemeinde Berlin besteht bis auf weiteres aus zwei Abteilungen. die Angelegenheiten, welhe Steuern, Gebühren und Beiträge be- treffen, die erste Abteilung ist für alle übrigen Angelegenheiten zu-
_2. Auf diÉWakhl der vom Magistrat und der Stadtverordneten- versammlung zu wählenden Mitglieder und deren Stellvertreter finden die Bestimmungen über die Wahl der unbesoldeten Magistratsmit- glieder sinngemäße Anwendung.
3, Beginn eines neuen Gesdäftsjahres (Kalenderjahres) bestimmt der Präsident des Bezirksaus[{usses die Ueberweisung der licder und der stellvertretenden Mitglieder auf die in Bei dem Eintritt neugewählier Mitglieder (Stellvertreter) erfolgt die Bestimmung sofort nach ihrem Eintritt. Die den einzelnen Abteilungon überwiesenen gewählten Mitglieder (Stellvertreter) werden zu den S sißenden der betreffenden Abteilung in der Megel vievteljährlih be- stimmten Reihenfolge herangezog Reihenfolge aus besonderen L den Akten zu vermerken
4. Die Neuwahlen
Die zweite Akteilung. ist für
gewählten Mit einzelnen Abtei
ißungen nach einer von dem V
| Will der Vorsißende von der ründen abweichen, so hat er dies in
* sollen möglichst vor dem 1. Oktober 1920 usses des neuen Stadtkreises
ises gebildet, so muß fi inen oder méhrère Ai Ver-
Werden Abteilungen des Stadtaus| Berlin für einzelne Teile des Stadtkre Zuständigkeit jeder Abteilung auf waltungsbezirke erstrecken.
Bei der gemäß Ÿ 49 nehmenden Wahl Stadtaus\chusses hat der
2 leßter Sah diescs Gesehes vorgu- er eingelnen Ab agistrat auch deren Vorsißende zu
Zu §53. Weinen Wohnsiß von sechs Monaten nur a#einen Wohnsiß bo s A
des Bürgerrechts nicht berührt.
der Mitglieder teilungen des
___ L. Das Bürgerrecht ist im Bezirk der neuen Stadtgemeinde Berlin mungen der Städteordnung über die Bedeutun (§ 5 Abs. 1 der Städteordnung) sind durch das ch die Wahl des Ausdrucks „das Bürgerrech! Nr. 1 des § 53 sind gleichzeitig die M As ür den und den Verlust des Bürgerrechts umschrieben.
Die Bestimmung des § 74 Abs. 3 der Städteo h von der Ausübung des Bürgerrehts infolge Ablehnung und unberehtigter Niederlegung eines Ehrenamtes bleibt
es aktiven Wahlrechts ist an einen Wohrisi ezirk der neuen Stadtgemeinde geknüpft das
Zu § 54.
strat hat alsbald zu prüfen, : führung des gleichen Drtérehts te Gebiet der neuen Stadtgemeinde am dringendsten ist, orderlichen Maßnahmen vorzubereiten. i
Zu 88 55 bis 57.
1. Die Regelung in §§ 5 bis 57 besch besoldeten Beamten, nicht aber mit den unb Angestelten und den Arbeitern. 4 insichtlich der Ehrenbeamten erübrigte sich in di hange, wo es sih um die wirtschaf nisses handelt, die Aufnahme besonderer ¿. B. § 30 und § 58
zeitweilige Ausschließu i punfi, c weiter in Wirksamkeit.
2. Die Ausübun von einem Jahre im
ave Magi Gegenstände das Bedürfni
tigt s\ch nur mit den ldeten Bêamten, den
esem Zusammen- Borichrift A S
orschriften (vgl. egen rx. 4 Abs. 2 und Nr. 7).
tlihe Seite des
Die Rettslage hinsichtlich der Angestellten und Arbeiter ist aemáß § 2 dieszs Gesehes dic, daß die neue Stadtgemeinde als Gesamtrechtsnachfolçerin in die von den Angestellten und Arbeitern mit den Einzelgemeinden abgeschlossenen Privakdienstverträge eintriti, 2. Die von der Regelung des § 55 betroffenen Beamten, die nicht in thren früheren Aemtern weiter beschäftigt werben können, sind ver- pflichtet, glei{wertige Aemter mit gleichem Gehalt, gleicher Pension und Hinterbliebenenversorgung zu übernehmen.
3, Ueber den Begriff der Gleichwerägkeit ist in dem Geseß nichts gesagt. Bei der Mannigfaltigkeit der in Betracht kommenden Aemitér jollen der praktishen Handhabung der Geseßesbestimmung nit dur einé zu enge Begriffsbestimmung unnötige wierigkeiten bereitet werden. Der Auêgangspunkt bei der Auslegung des Begriffs der Gleichwertigkeit wird die Bestimmung des § 87 Nt. 1 des Disziplinar- gésebes vom 21, Juli 1852 fein.
Dle E des § 55 gilt auch für die auf eine be- Fes Zeit gewählte n Beamten und auc dann, wenn die Ueber- ragung des neuen Amts auf einer Wahl beruht.
Aus der Streichung der in der Regierungsvorlage vorgesehenen Bestimmungen über die gleiche Bewertung der Aemter von Magistrais- mitgliedern etner Ginzelgemeinde und von Bezirksamtsmitgliedert ist nicht die Schlußfolgerung zu ziehen, daß solhe Aemter nit als gleihwertige anzusehen seien. : j j
4, Die Bestimmungen der beiden leßten Säße in § 55 Abf, 1 und des leßten Saßes in § 57 haben die Bedeutung, daß bei Mei- nungsverschiedenheiien über die Frage der Gleichwertigkeit des neuen Amis bis zur Entscheitung durch den Oberpräsidenten die Dienst- weigerung des Beamten für ihn in vermögensrehtliher Beziehung feine nahteiligen Folgen hat, und daß der Entscheidung des Obet- präsidenten beide Teile zunächst Folge leisten müssen.
- 5. Für die Hwischenams gon den Entscheidungen des Ober- präsidenten und des ordenilihen Gerihts tritt ein Gehaltsverlust Me dann ein, wenn der Beamte entgegen r Fs ded
berpräsidenten n Amt ni ch t angetreten hat; ein Gehaltsverlust tritt troß Dienstverweigcdung nie ein, wenn zie Entscheidung des Oberprästdenten dahin gelautei hat, daß das neue Amt dem früheren nicht gleiwertig sei. i i
6. Welche als die „beteiligte" Beamtenorganisation im Sinn? des § 57 des Gesehes zugezogen werden soll, entscheidet im Zroceifel der Vberpräsident. : ;
7. Die UVebertrittspflicht des & 55 wird nur für die Beamten der früheren Einzelgemeinden und Gutsbezirke, der voll in Berlin auf- gehenden Amts- und Zweckverbände und des Verbandes Groß Berlin ausgesprochen. Nicht betroffen werden die Beamten der NRestkreise, der Restprovinz (vgl. oben die Bestimmungen zu § 1) und der Rest- amtsverbände. Soweit leßtere niht anderweit beschäftigt werden fönnen und eine einstweilige Verseßung in den R nmicht vor- gesehen ist, müssen sie vom Restamtsverband weiter besoldet werden.
8 Die terie Brandenburg hat baldmöglichst die Zahl dev Beamten — getrennt nah Beamtengruppen —, die vom 1, Vfitóber 1920 ab infolge Durchführung dieses Gesehes in ihren früheren Aemtern nicht weiter beshäftigb werden können, festzustellen. Alêdann ist innerhalb der einzelnen Beamtengruppen festzustellen, welde Beamten die Uebernahme in den Dienst der Landeéversicherungéanstalt Berlin wünschen, Scdann finden nah vorheriger Uebersendung der Personalakten dieser Beamten an die Lantesvorsitemngêanstalt Berlin am Säße dieser Anstalt Verhandlungen zwischen beiden Anstalien übec die Uebernahme unter Qusiezuna von Vertretern der beiderseitigen Beamtenauts schüsse statt. Soweit eine Einigung nicht erzielt wird, ent- scheidet gemäß § 57 des Gesehes der Oberpräsident.
Bei späterem infolge der Vergrößerung 1hres Bezirks eintretentem Mehrktedarf an Beamten hat während der näditen fünf Jahre tie Landesversicherungsanstalt Berlin in jedem Falle vor der Einstellung neuer Beamten zunächst bei der Landesverficherungéanstalt Branden- burg anzufragen, ob dort für die jeweiligen Zwecke geeignete und zum Vebertritt in den Dienst der Landesversicherungsanstalt Berlin bereite Beamte verfügbar sind, und bejahendenfalls diese nah Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 1 zu übernehmen.
Vor ter Entscheidemg über Streitigkeiten gemäß § 57 des Gescyes
oll der Oberpräsident neben dem Magistrat die Vorstände der beiden
nstalten hóren.
f Bu § 58,
Allgemeine Bestimmungen.
1. Der Aktbau der bestehenden und die Ginsepung der neucn Gemeindekörpershafben und -Drgane joll Schrilt für Schritt erfclgen, je nmaddem die Selbstverwaltungsorgane den ridtigen Zeitpunkt für eie Dundführung des Gesehes soll f :
ie Durchfü des Ges oll sich in 3 Stufen vollziehen.
Die erste jufe läuft von der fündung des Gesekes bis zum 1. Oktober 1920. Jn diesem Zeitraum fol! die neue Stadlverordneten- versammlung zusammentreten, den neuen Magistrat wählen, mit ihm gemeinsam die Deputationen einrichten und weitere vorbereitende Maß- nahmen für die Durhführung des Gesehes treffen. insbesondere die mögli baldige Einfühfung einer einheitlichen Finangwirtscaft und eines einheitliden Ortsrehts (S 54 des Gefeßes) vorbereiten. Außerdem sollen die Bezirkêöversammlungen gewählt werden, damit sie jederzeit N L U f für jeden Verwal
le zweite Stufe läuft für jeden Verwaltungsbezirk vem 1. Dfk- tober 1920 bis zur Einführun der eigentlichen Bezirksverwaltung (Zu- fammentreten der Bezirkäverjammlung und des Bezirkêamts). An 1. Oktober wird die jene Verweilbung der neuen Stadigencinde von dem Gay agist:at und der neugemählten Skadiverordneten- versammlung in vollem Umfange übernommen; mit demselben Tage gelten die \ämilihen Stadtverordnetenversammlungen und Gemeinde- vertvetungen der in die neue Stadtgemeinde Berlin einbezogener. Gemeinden als aufgelöst. Jn Tätigkeit bleiben neben dem Magistrat. der Stabditverordnetenversammlung und den zentralen Depuiattonen des neuen Berlin die Magistrate, Gemeindevorsiände, Geniztndevorsteher, Gutsvorstehor und die Deputationen und Kommissionen der früheren Einzelgemeinden, (Auch die Gemeindeverwaltungébehörden der gegen- wärtigen Stadtgemeinde Berlin bleiben weiter in Tätigkeit.) Sie führen die örtlice Verwaltung als Organe des neuen Magistrats weiter bis zum Zusammentreten von Bezirksversammlung und Bezirkê- amt und haben die nolwendigen Moe aeO für die Einseßung der neuen örden Beziwksorgane qu treffen. ährend dieses Zeitraumes Pann taßgabe der Nr. 5 für Teile des einzelnen Verwaltu berctes reits eine Vereinheitlichung der Verwaltung durchgeführt
Die dritte Stufe beginnt mit der Tätigkeit der beiden Bezirks- förpershaften in dem Lten Verwaltungsbezirk. Hiermit ist der Uebergangszustand abgeschlossen.
92. Danach wird ‘in der Uebergangszeit die örllihe Verwaltung lediglich von den Gemeindevorständen ( ndevorstehern) der früheren Cen und den Gutsvorstebern geführt. An ihre Stelle jollen tunlist bald die neuen Bezirkskörpershaflen tretèn. Der Zeit- Ft, an welchem in dem j via : E die nouen i ir lgaften ‘ihve Tätigkeit beginnen, wird dur Beschluß beider städtischen Körperschaften bestimmt. Die Gemeindevorstände (Gemeindevorsteher) der früheren Gèmeinden und die Gutsyorsteher müssen ihre Tätigkeit bis zu diesem Zeitpunkte fortführen, dürfen sie aber nicht über diesen eue hinaus weiterführen, d. h. es darf weder einen Zeitraum ohne örtliche Verwaltung, noch einen solchen mit arvei öntlidken Venwaltungen oinander geben. Durch die Be- stimmung des Sahes 1 in Nr, 4 Abs. 1 ist dem Magistrat der neuen
tadtgemeinte formell die Prüfung der rage auferlegt, wann die
Fe r die Einseßung der neuen Bezirkskörperschaften zu frübe geführt sind und die Gemeindevorstänte ee Iey dor V / j
wied Gemeinden und die Gütsvorsteher ihre Tätigkeit einstellen / 3. Als Sâß der Venwallung der neuen Stadkgemeinde wird bis anderweiten Bestimmung dur die neuen stäbbison Körpersccaften qu Berlin das Gebiet der bisherigen Stadt Berlin bestimmt. : fi L Zu den einzelnen ‘Nummern des § 58 wird folgendes be- immt:
Cm mia:
ri iw r id A0 H L r ITMAE 2ER Ert: