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Gustav Hoffmann, Hoffmann u. Schiffer und F. W. Böhmer, dem Geweckschaflsbund kaufmännischer Angestelltenverbände, Vrlsausschuß Kleve, dem Reichsverband deutscher Ange- stellten, Ortsgruppe Kleve, und dem Deutschen Werk- meist êrvérband, Ortsgruppe Kleve, am 19. Januar 1920 abgeschlossenen 2. Nachtrag zu dem Tarifvertrag vom 20. Dezember 1919 für die kaufmännischen, technischen und Be- triebsangestellten zur Regelung der Gehalts- und Anstellungs- bedingungen der kaufmännischen und technishen Angestellten der Schuh- und Lederindustrie gemäß S 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesegbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Kleve für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen den Antrag können bis zum 10. August 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1826 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.
Berlin, den 15. Juli 1990.
Der Reichsarkeitsminister.
J. A.: Dr. Busse.
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Bekanntmachung. Der Verband der Schneider, Schneiderinnen und Wäschearbeiter Deutschlands, Filiale Zwickau i. Sa., in A widau, Noorstraße 10, und 6 Arbeïitgeber-
firmen des Damenschneidergewerbes in Zwickau
haben beantragt, den zwischen ihnen am 2. Dezember 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag nebst dem Zusaß vom 30. März 1920 zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen im Gewerbe der Damenschneiderei gemäß § 2 der Verordnung vom 23, Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Zwickau für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen E Antrag können bis zum 5. August 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1859 an das Reichsarbeitsministerium in Berlin, Luisen- straße 38, zu richten.
Berlin, den 15. Juli 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Der Deutsche Buchdruckerverein, BVezir“sverein der Kreishauptmannschaft Zwickau i. Sa.,, der Ge- werkschaftshund Se Angestelltenver- bände, der E 4 der Angestellten und der Zentralverband der Angestellten haben beantragt, den zwischen ihnen am 25. Juni 1920 abgeschlossenen Tarif- vertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungs- bedingungen der Æaufmännischen Angestellten im graphischen Gewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs-Geseßbl. S. A für das Gebiet der Kreishaupt- mannschaft Jwian für allgemein verbindlih zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5, August 1920 erhoben werden und sind unter Nummer YI E. 1849 an das Neichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.
Berlin, den 15. Juli 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Die Arbeitsgemeinschaft der vereinigten Klever Angestelltenorganisationen in Kleve, Arnulfstr. 4, hat beantragt, den zwischen den Firmen Paul Heimes, J. Aegen- heyster, Franz Dinnendahl, A. Weyl, Moriß Leffmann, P. Hesper, J. Thomas, Th.. Schürings, H. Gonsenheimer, Friedrich Mate Eu J. Nolden, J. H. Jennen, A Gos- mann, G. Pasch, P. Vergkammer, L. Sucher, Fr. Boß Wwe., H. Jordans, dem Gewerk schaftshund N her Angestellten- verbände, A Kleve, und dem Reichsverband deutscher Angestellten Kleve am 14. Oktober 1919 ab- geschlossenen Tarifvertrag, sowie das zwischen den Firmen Wilh. Mertens, Franz Dyckmanns, Arthur Wedler, S Büning Nachf., Gebr. Reintjes, Wwe. J. W. Gudden, W. Nienhuisen, Frau R. Naegeler, C. G. Daenzer, dem Ge- werkschaftsbund kaufmännisher Angestelltenver- bände Kleve und dem Reichsverband deutscher An- gestellten Kleve am 14.- November 1919 a las Abkommen zur Regelung der I und Anstellungs- bedingungen der kaufmännischen Angestellten des Lebensmittel- kleinhandels gemäß § 2 der Verordnung vom 28. Dezember 1918 (Neichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Kleve für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen den Antrag köunen bis zum 10. August 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI R. 1821 M s Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten. :
Berlin, den 15. Juli 1920.
Der Reichsärbeitsminister. - J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Die Arbeitsgemeinschaft der vereinigten Klever Angestellten-Organisationen in Kleve, Arnulfstraße 4, hat T N den zwi Des den Firmen Paul Heimes G. Pasch, P. Fesper P. Bergkammer, J. Thomas, Friedri Nathan, L. Sucher, Th. Ss De oß Wwe., H. Gonsen- heimer, ‘H. Jordans, J, Aengenheister, D. Dinnendahl, A. Weyl, P. Y. Nolden, J. H. Jennen, tegfr Co3mann, Moris Leffmann, dem ewerkshafisbund kauf- männisher Angestellten - Verbände, Ortsaus\chuß Kleve, und dem * Reichsverband deutsher Än- gestellten-Verhände Kleve am 14. Oktober 1919 abge- schlossenen Tarifvertrag nebst dem Abkommen vom 14, November 1919, abgeschlossen zwishen dem Gemwerk- \chaftsbund dez Angestellten-Verbände Kleve, dem Reichsverband deutscher Angestellten Kleve und den Firmen tw. Mertens, Bean Dyckmanns, Arthur Wedler, J. Büning Nachf., Gebr. Reintjes, Wive, J. W. Gnudden, W. Nienhuifen, Wilh. Mertens, Frau N. Naegele und C. G. Daenzer zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der kauf- máännischen Angestellien des Einzelhandels gemäß §8 2 der Ver- ordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs-Gesczbl. S. 1456) E Gebiet des Kreises Kleve für allgemein verbindlich zu erklärèn,
Eiuwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. August 1920 erhoben werden und find unter Nutnmer V! R. 1787 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 383, zu richten. Berlin, den 15. Juli 1920. Der RNeichsarbeitsminister. Dr. Busse.
Bekanntmachung.
„Unter dem 2. Juli 1920 is auf Blatt 1265 des Tarif- registers cingetragen worden: :
Der zwischen dem Deutschen Musiker-Verband, Ortsver- waltung Berlin, dem Jnteressenverband des Gastwirt3sgewerbes und verw. Betriebe E. V., dem Verein Berliner Hotelbesißer E. V., der Gastwirteinnung zu Berlin, der Gastwirtsinnung des Kreises Teltow und der Stadlbezirke Schöneberg, Neukölln und Wilmersdorf, dem Provinzläklverband des Deutschen Cast- wirtsverbandes E. V., dem Verband der Gast- und Schank- wirte Deutschlands, dem Verband der Gast- und Schankwirte für Berlin und die Provinz Brandenburg und dem Verein der Saal- und Konzertlokalinhaber von Berlin und Umgegend am 31. März 1920 MUgeG L sene Tarifvertrag wird zur Gegeiuna der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Musiker in Gaststätten gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckverbandes Ars Berlin für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Juni 1920,
Der Reichsarbeitsminister. A.: Hausmann.
Das Tarifregister und die Negisterakten können im Neichs- arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luifenstrasie 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden cingesehen werden.
Arbeitgeber und Ärbeitneßmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeit8ministeriuums verbindlich ist, können von den Vertragsparleien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 2. Juli 1929.
Der Negisterführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung. Unter dem 2. Juli 1920 is auf Blatt 1258 des Taruif-
. registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Gewerkschaftsbund der Augestellten, Ortsverband Magdeburg, demn Gewerkschaftsbund kaufmänni- her Angestelltenverbände, Ortsausshuß Magdeburg, dem Arbeitgeberverbanb für das Deutsche Zeitungsgewerbe, Orts- gruppe Magdeburg, und dem Deutschen Buchdrukerverein, Ortsgruppe Magdeburg, am 16. April 1920 abgeschlossene Tarifvertrag wird zur Regelung der Gehalts- und An- stellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten im Drukerei- und Zeitungsgewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De- zember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet des Stedtkreises Magdeburg für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Mai 1920.
Der Neichsarbeitsminister. J. A.: ‘Hausmann.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Neichsarbeits- ministerium, Berlin NW, 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 2. Juli 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 2. Juli 1920 ist auf Blatt 1264 des Tarif- registers eingetragen worden: : Der zwischen dem Arbeitgeberverband für Handel und Gewerbe zu Jüterbog, dem Deutschnationalen Handlungs- ehilfenverband Hamburg, dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestellten, Ortsgruppe Jüterbog, dem Gewerkscha}tsbund der ALg ea, Siy Berlin, und dem Zentralverband der An- geste ten, Ortsgruppe Jüterbog, am 1. April 1920 abgeschlossene arifvertrag wird zur Regelung der Gehalts- und An- stellu:gsbedingungen der kaufmännischen Angestellten in Handel und Gewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesezbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt gllerbag ür allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Juni 1920. Sie erstreckt si nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind.
Der Reich3arbeitsminister. J. A.: Hausmann.
Das Tarifre ister und die Registerakten können im Reichsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6 Ne 33/34, Zimmer 161, während der oggen Dien tstunden eingeschen werden. /
rbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifyertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, köunen yon den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen. *
Berlin, den 2. Juli 1920, Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmaqhung.
Unter dem 2. Juli 1920 ist auf Blatt 1260 des Tarif- registers eingeiragen worden :
Der zwischen dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, Landesverband Thüringen, Geschäftsstelle Erfurt, dem Gewerk- aue der Angestellten, Ortsaushuß Apolda, dem Bund
er technishen Angestellten und Beamten, dem Deutschen Werk- meisterverband, Bezirksverein Apolda, dem Verband der weib- lichen Handels- und Büroangestellten, dem Zentralverband der Angestellten, Ort3gruppe Apolda, dem Deutschnationalen Hand- lungsgchilfenverband, Ortsgruppe Apolda, dem Verband West- thüringer Textilindustrieller, Ortsgruppe Apolda, und dem Verband Thüringer Meta!lindustr eller, Ortagruppe Apolda,
am 17. April 1920 abgeschlossene Tarifvertrag wird zur.
Negelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen und technischen Angestellten und Meister gemä § 2 der Verordnung vom 28. Ds 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Apolda für allgemein
verbindlich erklärt, Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Mai 1920. Sie erstreckt sih nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Der Reichsarbeitsminister. F. A.: Hausmann.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits- ministerium, Berlin NW, 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden cingesehen werden. O
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge dèc Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlich ift, können von den Vertragöparteien einen Abdruck des Tarifyertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 2. Juli 1920.
Der Negisterführer. Pfeiffer.
Bekanntmacbung.
Unter dem 2. Juli 1920 ist auf Blait 1259 lfd. Nr. 3 in Fortsehung von Bl. 190 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Verband der Metallindustriellen Magde- burgs und Umgegend e. V. und dem Deutschen Metallarbeiter- verband, Verwallungsstelle Magdeburg, dem Deutschen Holz» arbeiterverband, dem Maschini tue und Heizerverband, dem Gewerkverein Deutscher Metallarbeiter (! christlichen Metallarbeiterverband und dem Verbande der Kupfer- \{chmiede Deutschlands am 28. April 1920 ab el lotlone Tarif- vertrag wird zur Negelung der Lohn- und Arbeitsbeditgungen der gewerblichen Arbeiter und Arbeiterinnen in der Metall- industrie gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesezbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Magde- burg e allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Ver- bindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Mit dem gleichen Heitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 5. Dezember 1919 außer Kraft.
Der Neichsarbeitsminister. J. A.: Hausmann.
Das Tarisregisler und die NRegisteraëten können im Reichs- arbeitSninisteriunt, Berlin NW. 6, Luisenstraf;e 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dionslstunden eingescßen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnel mer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitêministeriums _verbindlich ist, können von den Vertragsparteien cinen Abdruck des Tarisverträgs gegen Er- stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 2. Juli 1920,
Der Negisterführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unfer dem 2. Juli 1920 ift auf Blatt 1261 lfd. Nr. 3 des Tarisregiflers, belreffend den Tarifvertrag vom 16. Sep- tember 1919 für die kaufmännischen und technischen Angestellten in Fabriï-, Speditions- und Schifsaßrtsbetrieben, in Geldinslituten sowie im Groß- und Kleinhandel für das Gebiet des Kreises Kosel, eingetragen worden:
Der zwischen der Arbeit3gemeinschaft der Arbeitgeber aus Industrie und Handel für den Kreis Kosel und der Arbeits- gemeinschaft der Koseler Angestellten mit Wirkung vom 1. März 1920 abgeschlossene Nachtrag zu dem allgemein ver- bindlichen Tärifvertrag vom 16. September 1919 wird für denselben* Berufskreis und das gleihe Tarifgebiet mit Wirkimg vom 1. März 1920 für allgemein verbindlih erklärt. Die allgemeine Vèxbindlichkeit erstreckt sh nicht auf die Papier-, Pappen- und Zellstoffindustrie sowie auf Arbeits- verträge, für die besondere Acbiarifverttäge in Geltung sind.
Der Neichsarhbeitsminister. J: A.: Hausmann.
Das Tarifregzister und die ee können im Neidsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen wevden, i:
Arbeitgeder und Arveitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Grflärung des Neichgarbeitöminisieriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisverirags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, dei 2. Juli 1920.
Der Negisterführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dein 2. Juli 1920 ist auf Blalt 1263 des Tarif- registexs eingcträgen worden:
Der zwischen dem Verein der Wollwaren - Fabrikanten in Sagan, dem Gewerkschaftsbund der Angestelllen und dem Getwerktschast3bund kaufmännischer Angeste!llenverbände am 1. Mai 192 Ste Tarifvertrag wird zur Negelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten in den Betrieben der Texlilindusirie gemäß 82 der Verordnung vom 23, Dezember 1918 (Reichs-Géseßbr. S. 1456) für das Gebiet - der Stadt Sagan, Luthrötha und Bee . für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Juni 1920, Sie erstreckt fih niht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachiarif- verträge in Geltung sind.
Der Reich3arbeitsminister. J. A.: Hausmann.
Das Tarifregister nnd die Registerakten können im Reichs- arbeitsministerium Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regel:näßigen Dienststunden eingesehen werde:1.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des NReicb8arbeit2ministeriuns verbindlich ist, können von den Vertragsparkeien einen Abdruck des Tarisvertrazs gegèn Fr- stattung der Kotten verlangen.
Berlin, den 2, Juli 1920.
Der Negisterführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 2. Juli 1920 ist auf Blait 885 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden: Der zroischen dem Arbeitgeherverband für den Großhandel in Lippsta t, dem Verein selbständiger Kaufleute, Lippstadt, dem Gewerlschastsbund kaufmännischer Angestellten und dem Gewerktsc;aftsbumd der Angestellien in Lippstadt am 1. Aprik 1920 abgeschlossene D ‘ag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 20. Dezember 1919 wird zur Re- gelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der kauf- männischen Angestellten des Einzel- und Großhandels gemäß
er (Hirsh-Duncker), dem -
8 2 der Verordnung vom 23. Dezember“ 1918 (Neichs-Gesepbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Lippstadt für allgemein verbind- lih erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Sie erstreckt si vit auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls tünftig für einen Fandelszweig ein besonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Be- ginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarifvertrags aus.
Der Reichgarbeitsminister. J. A: Hausmann.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Neichsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
rbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Larifvertrag infolge der Grklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlih ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags. gegen Er- stattung der Kosten verlangen.
Berlin, deu 2. Juli 1920.
Der Negisterführer. Pfeiffer.
Beïkanntmachung.
Nnfer dem 2. Juli 1920 it auf Blait 981 lfd. Nr. 83 und Blatt 1262 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwishen dem Orktskartell der Angestellten Lüneburgs in Lüneburg, dem Arbeitgeberverband Lüneburg und den selbständigen Arbeitgebern des Vereins Lüneburger Kaufleute am 12. April 1920 abgeschlossene Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 18. Dezember 1919 wird zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs - Geseßzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtbezirks Lüneburg für all- gemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Sie erstreckt es nicht auf Arbeitsvetträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Handels- oder Jndustrie- zweig ein besonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Ver- bindlihkeit aus dem Gellungsbereih des allgemeinen Tarif- vertrags aus. |
Der Reichsarbeitsminuister. J. A.: Hausmann.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Neichs- arbcitsministerium, Berlin NW.' 6, Sr Gia 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 2. Juli 1920.
Der Negisterführer. Pfeiffer.
Bekanntmachun.
Unter dem 3. Juli 1920 ist auf Blatt 1274 des Tarif- registers eingetragen worden:
Der zwischen - der Ortsgruppe Dessau des Deutsch-Evan- gelischen Frauenbundes, dem Zentralverband ber Hausangestellten Deulschlands, dem Evangelischen Arbeiterinnenverein und dem NReichsverhand der weiblichen Hausangestellten Deutschlands unter Beitritt des Dessauer Hausfrauenvereins am 1. August
È 1990 abgeschlossene Tarifvertrag (Arbeitsveriräge) zur
Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen Der Haus- angestellten wird gemäß § 2A der Verordnung vom 293. Dezember 1918 (Reichs-Gejeubl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Dessau für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Ver- bindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. ; Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Hausmann.
3 Tarifregister ie Negisterakten köunen im Neicssarkeits- ,_ Das Tarifregister und die Registerakten köunen im O ministerium, Berlut NW. 6, Luisenstraße 33/94, Zummer 161, währen der regelmäßigen Diensistunden eingeschen werden, A Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 3. Juli 1920. ; Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 3. Juli 1920 is auf Blatt 1270 lfd. Nr. 5 (in Forls. v. Bl. 56 und 859) des Tarifregisters eingeiragen worden: j Die zwishen dem Lokalverein Berliner Spedileure E, V. in Berlin und dem Deutschen Transportarbeiter-Verband, Be- zirk Groß Berlin, am 45. Mai 1920 vereinbarlen Nende- rungen zu dem allgemein verbindlichen T arifv ertrag vom 6. Dezember 1919 nebst Nachträgen vom 30. De- zember 1919 und 28. Februar 1920 zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Arbeiter in Spedilionsbetrieben werden gemäß § 2 der Verordnung vom 28. Dezember 1918 (Neichs-Gesehbl. S. 1456) für den Geltungsbereich des Tarifs verlrags vont 6. September 1919 gleichfalls für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbinölichkeit beginnt mit dem 1. Mai 1920.
Der Neichsarbeilsminister. V. A. : Hausmann.
Das Tarifregister und die Negislerakten können im Neichs- u S A Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regeUnEnaen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeilöministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifverlrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 3. Juli 1920. |
Der Negisterführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 8. Juli 1920 n auf Blati 509 lfd. Nr. 2 d arifregisters eingetragen worden: ; s E EO ilden A Fabrikanteuverein der Wollindustrie in Schwiebus, dem Zentralverband deutscher Textilarbeiter und dem Zentralverband christlicher Textilarbciter am 4. Mai 1920 abgeschlossene Nachtrag zu dem allgemein verbindlihen Tarif- vertrag vom 4. Oktober 1919 wird zur Negelung der Lohn-
und Arbeiisbedinguugen der Arbeiter în der Textilindustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs- Gesezbl. S. 1456) für das Gebiet der Städte Schwiebus und Züllichau für allgemein verbindlih erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920.
Der RNeichsgarbeitsminister. J. A.: Haus mann.
Das Tarifregister und die ei feratien können im Reichsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisen ase 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlih ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen. |
Berlin, den 3. Juli 1920.
Der Negisterführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 3. Juli 1920 is auf Blatt 909 lfd. Nr. 3 des Tarifregisters eingetragen worden :
Der zwischen der Vereinigung der Arbeitgeber Rathenows und Umgegend E. V. ‘in Nathenow, dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, dem Gewerkschaftsbunòd kaufmännischer An- gestelltenverbände und dem Zentralverband der Angestellten am 16. April 1920 abgeschlossene Tarifvertrag wird zur Ne- gelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der kauf- männischen Tg im Großhandel und in der Jndustrie gemäß. § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reih3- Gesezbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Rathenow und die Gemeinden Neue E Semlin, Göttlin und Nhinow Bu allgemein O erflärt. Die allgemeine Verbindlich- eit beginnt mit dem 1. April 1920. Mit dem gleichen Zeit- punkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 17. Juni 1919 außer Kraft. Die allgemeine Verbindlichkeit erstreckt sih niht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fach- tarifverträge in Geltung sind.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Hausmann.
Das Tarifregister und die Negisterakten können im Reichsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regel mäßigen- Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbcitäministeriuums verbindlih ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- itatiung der Kosten verlangen.
Berkin, den 3. Juli 1920.
Der Negisterführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 8. Juli 1920 ist auf Blait 340 lfd. Nr. 2 und Bl. 1268 des Tarifregisters eingetragen worden :
Der zwischen dem Kaufmännischeu Verein zu Sagan, dem Gewerkschaftshund der Angestellten und dem V reren kaufmännischer Angestelltenverbände mit Wirkung vom 1. Januar 1920 abgeschlossene Tarifvertrag wird zur Regelung der Gcehalts- und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen An- gestellten in offenen Ladengeschäften gemäß § 2 der Ver- ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456 für das Gebiet des Stadtbezirks Sagan für allgemein verbindli erflärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Januar 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allge- meine Verbindlichkeit des Tarlsvèriéags vom 21. Juni 1919 d a Kraft. Die allgemeine Verbindlichkeit erstreckt si nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Betriebszweig cin be- sonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus vem Geltungsbereich des allgemeinen Tarifvertrages aus.
Der Reichsarbeits minister. J. A.: Hausmann.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Neichs- arbeitsministcrium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 23/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingejehen werden. :
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erllürung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifverlrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 3. Jult 1920.
Der Negisterführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 3. Juli 1920 ist auf Blait 621 lfd. Nr. 3 des Tarifregisters, betreffend den Tarifvertrag vom 8. Oktober 1919 für die kaufmännischen Angestellten im Einzelhandel, ein- eb der Marenhäufer von Konsumgenossenschaften, aus- \chlicßlih der Spezialgeschäste der Lebensmittel- und Drogen- branche, für das Cebiet der Stadt Leipzig und der einge- meindeten Vororte eingetragen worden: l
Der am 26. März 1920 abgeschlossene Tarifnachirag zu dem allgemein verbindlihen Tarisvertrage vom 8. Ok tober 1919 wird in denselben lange mit Wiréung vom 1, März 1920’ für allgemein verbindlich erflärt.
Der Reich3arbeitsminister. {.: Hausmann.
Das Tarifregister und die Negisterakten können im Neichsarbeits- ministerium, Berlin NW., 6, Luiscnstraße 33/34, Zumucr 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der A ag infolge
der Erklärung des Neichsarbeit81ministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien cinen Abdruk de3 Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 3. Juli 1920, ; Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 8. Juli 1920 ist auf Blatt 321 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen der Arbeitsgemeinschaft kaufmännischer und tehnischer A Ee Reichenbach i. Schles. und dem Arbeitgeberverdand Reichenbach i. Schles. am 23. Januar
1920 abgeschlossene Nachtra g zu dem allgemein verbindlichen
Tarifvertrag vom 5. Juni 1919 zur Negelung der Ge- halts- und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und tehnishen Angestellten wird gema 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neich3-Geseßbl. S. 1456) für die Jndustrie,
den Großhandel und den Kleinhandel des Kreises Rei 6) i. Ea der unten genannten Ausnahme sowie für vie Textilindústrie des Weistrißtales (umfassend die Orte Hauz- dors, Bärsdorf, Tannhausen, Wüstegiersdorf, Schweidnig, Blumenau, Wüstewaltersdorf, Schönbrunn, Dörnhau und Daa und des Kreises Neurode i. Schles. ür allgemeia verbindlih erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Januar 1920. Sie erstreckt sich niht auf das Mühlen- und Baugewerbe sowie den Kleinhandel im [Langenbielau- Peterswaldauer Jndustriebezirk Saganer Reichenbacher Oberkreis), ferner niht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifvèrträge in Geltung find. Die Ausdehnung der all- gemeinen Verbindlichkeit auf die ausgeschlossenen Berufskreise bleibt vorbehalten. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.
Das Tariífregister 11d die Registerakten können im NeiGßsarbeits- ministerium, Berlin N. 6, Luisenstr. 33/34, Zimmer 161, währen der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
rbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können va den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 3. Juli 1920. Der Negisterführer. Pfeiffer.
Nichtamkliches.
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.) Statistik und Volkswirtschaft.
Arbeitsstreitigkeiten.
Die Verhandlungen über den Neichstarif der deutshen Bankbeamten, die seit einigen Tagen im MNeichs- arbeitsministerium gepflogen werden, haben der „Vossishen Zeitung“ zufolge bisher eine Annäherung der Parteien in der Besoldungs- frage gebracht. Entsprechend der Besoldungsreform der Beamten haben sich die Vertreter der Bankangestellten ents{lossen, von dem bisherigen Prinzip einer Tarifierung entsprehend den Lebensalter des Angestellten abzusehen und dafür einer Ge- halt3regelung entsprehend den Dienstiahren, zuzustimmen. Ein be- merkenswertes Kompromiß ift dahin ges{lossen worden, daß bei Bauk- angestellten, die aus dem Handel oder der Jrdustrie zum Bankfach übergehen, die Zahl der Dienstjahre, die fie in ihrem ehemaligen A aufzuweisen haiten, im Bankfahß in voller Höhe angerechnet wird.
Zwischen den Arbeitgebern und Arbettnehmern des Berliner Lebensmittelkleinbandels sind auf Veranlassung des Neichsarbeitsministeriums die Tarifverhandlungen erneut aufgenommen worden. Unter Vorsiß des Neferenten Dr. Tiburtius hat eine Einigungsverhandlung vorgestern im Reich8arbeitsministerium statigefunden. Daraufhin hat der Zentralverband der Angestellten seinen Mitgliedern, foweit sie in den Streik getreten waren, die sofortige Wiecderaufnal:ne der Arbeit emvfohlen. Die Arbeitgeber KEO! erklärt, aus Anlaß des Streiks keine Maßregelungen vorzu- neh1uen.
Den Wiener Abendblättern zufolge find die Werkstätten- und Kohlenarbeiter des städtischen Elektrizitäts- werks wegen des s{leppenden Ganges der Verhandlungen über die Lohnforderungen in. den Streik getreten. Es bestebe die Hoffnung, daß ein allgemeincr Streik vermieden wird.
Der Obstruktionsstreik der Ekektriker und der übrigen Betriebe in Nom ist der „Agenzia Stefani“ zufolge bei- gelegt worden. Dic Straßenbahnen verkehren wieder ohne Qwischenfälle.
Die Werftarbeiter des Hafens von Cette sind nah der „Deutschen Allg. Zeitung" in den Streik getreten, troudem sie 33 bis 36 Frank Lohn erhalten. Im Hafen von Triest brach auf Veranlassung der Transportarbeiter auh ein Streik aus.
Die Metaklarbeiter in Bilbao find aus\ständig. Die Arbeit ruht auf allen Hochöfen, Schiffswerften und allen wichtigen JIndustriebetrieben. 25 000 Arbeiter sind in Mitleidenschaft gezogen.
Gefundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs- maßregeln. Gesundheitsstand undGangderVolkskraukheiten.
(Nach ven „Veröffentkihungen des Neichsgesundheitsamts“, Nr. 29 vom 21. Juli 1920.) Potfken.
Deutsches Nei. Iv der Woche vom 11. bis 17. Juli wurden 2 Erkrankungen festgetellt in Ribben (Kreis Sensburg, Neg.-Bez. Gumbinnen) und 1 Todesfall in Wanne (Kreis Gelsen- kirchen, Neg.-Bez. Arnsberg).
Nachträglich wurden no) mitgeteilt für die Woche vom 30. Mai bis 5.Juni 2 Erkrankungen iu Berncastel-Cues g Trier); vom 27, Juni bis 3. Juli 1 Erkrankung in Oberemmel (Krei Trier, „Reg-Bez: Trier); voi 4. bis 10. Juli 16 Erkrankungen, und zwar in Michowiß (Kreis Beuthen) und Hindenburg je 2, in Nosdzin, Domb, Kochlowiß je 1, in Friedrichsdorf (Kreis Kattowiß) 5, in Anhalt (Kreis Pleß) und in Len g (Kreis Natibor, Neg.-Bez. Oppeln) je 1, in As8mus stedt (Kreis Ballen- stedt, Neg.-Bez. Dessau, Anhalt) 2. i
Oesterrei. Ju der Woche vom 27. Juni bis 3. Juli 15 Erkrankungen, und zwar in Steiermark 10 und in
Kärnten 9. Fleckfieber.
Deutsches Neich. Für die Woche bom 27. Funi bis 3. Juli wurden nachträglich noch 8 Erkrankungen bei polnischen und tihecho-slowakishen Saisonarbeiterinnen festgestellt, und zwar in Staffelde (Kreis Nandow, Neg.-Bez. Stettin) 1, in Egeln (Kreis Wanzleben) 4 und in Tundersleben (Kreis Neuhaldens- leben, Reg.-Bez. Magdeburg) 3; vom 4. bis 10. Juli 9 Erkrankungen in Knoblauchsh of (Kreis Serihow I, Reg.-Bez. Magdeburg).
Genidckstarre.
Preußen. In der Woche vom 4. bis 10. Juli wurden 9 Er- krankungen (und 4 Todesfälle) gemeldet in folgenden Megie- rungsbezirken [und Kreiscu]: Läandespolizeibezirk Berlin 1 [Berlin Stadt], NReg.-Bez. Arnsberg 2 (1) [Bohum Stadt 1, Bochum Land — 0 Dortmund Stadt 1), Düsseldorf — (1) [Düsseldorf Stadt), Gumbinnen 1 (1) [Nagnit], Hildes- beim 1 [Göttingen Stadt], Merseburg 1 [Querfurt], Münster 1 [Münster Stadt], Schleswig 1 [Altona], Wies- baden 1 QOCeburglz nathträglich für die Woche vom 20. bis 26. Juni: Oppeln 1 [Kreuzburg]; vom 27. Juni bis 3. Juli: Schneidemühl 1 [Schneidemühl].
Sypinale Kinderlähmung.
Preußen. In der ee vom 4. bis 10. Juli sind im Lanear Tiere Berlin [Berlin Stadt], im Mag -Daee Breskau [Striegau], Oppeln [Kattowiß Land] je 1 Er- frankfung vorgekomnien. R ub
uhr.
reußen. In der Woche vom 4. bis 10. Juli wurden 336 Erkrankungen (und 29 Todesfälle) gemeldet in folgenden R e - gierungsbezirken [und Kreisen]: Landespo irk Berlin
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