1920 / 165 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Jul 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Einwendungen 15. August 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1882 an das Neichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Berlin, den 22. Juli 1920.

jabrifarbeiter Deutschlands, Ortsverwaltung Groß KRerlin, am 22. Juni 1929 abgeschlossenen Lohn tarifvertrag p Regelung der Lohn- und Arbeilsbedingungen für die in or chemischen Judustrie beschäftigten Gummiarbeiter gemas 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 Viadtra Su r S. 1456) für das Gebiet der neuen Stadigemeinde L und der Orte Erkner, Wildau, Königswusterhauten und Oranien- burg für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum E E Meng erba, a E i sind unter Nummer VI. R. 1867 an das Neich3arbeitsministerium, Berlin NW. 6 Luffenstraße 33/34, zu richten. /

Berlin, den 22. Juli 1920.

red A im S

1920,

Das Tarifregisler und die Negisterakten können im Neichsarbeits- minister, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Yrbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Crllärun pon den Kerl

Das zwis und der Arbei

der Kr erêfärt.

Das Tarifregister und die Negisterakten können im Reichsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Lutsenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeltgeber und A mer, f der Erllrinig des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ift, fönnen von den Verkragsparteien cinen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- statkung der Kosten verlangen.

Berlin, den 3. Juli 1920.

Der Negisterführer. Pfeiffer.

worden :

__ Der zwischen dem S a e der Angestellten in Berlin, dem Verein der Weingro der Provinz Brand fabrikanten und Branntwein-Jnteressenten von Groß Berlin und der Provinz Brandenburg E. V., der Spirituszentrale G. m. b. H. und acht Einzelfirmen am 29, April 1920 ab- geschlossene Tarifvertrag wird und Anstellungsbedingungen für Tarifverirags genannten Angestellten im Spiritus-, Sprit-, Likôr- und Weingewerbe gemä 93. Dezember 1918 Ed Zweckverbandes Gro öpenic, Erkner, S andau, Friedrihshagen, Oranienburg, Grünau, Königswusterhausen , Nudow und Wildau für allgemein rflärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1, April 1920 und erstreckt sich nicht auf die in Klein- äften angestellten A, die keine kauf-

“t orbildun E Mit gleichem

eit des Tarifverirags vom 10, September 1919 nebst Na trägen vom 28,/27. September 1919 und b. Februar 1920

verbindlich e

verklaufsge m

außer Kraft.

Bekanntmachung.

Déx Arbeitgeberverband der chemischen strie, Sektion Ia, fa beantragt, den zwischen ihm und dem

Bekanntmachung.

Unker dem 3. Juli 1920 ist auf Blatt 556 lfd. Nr. 3 und Blatt 1271 des Tarifregisters eingetragen worden:

Die zwischen dem Lokalverein Berliner Spediteure E. V. in Berlin und dem KZentralverband der O Bezirk Grsß Berlin, am 2. Dezember 1919 und 15. geschlossenen Nachträge zu dem allgemein verbindlichen Tari f- vertrag vom 30. August 1919 zur Regelung der Gehalts- Runansbedingungen onsgewerbße werden für die reinen Speditionsbetriebe und die Speditiongabteilungen gemischter Betriebe gemäß § 2 der t S. 1456) für das Gebiet des Tarifvertrags vom 30. August 1919 für allgemein verbindlich erklärt. bindsiefeit beginnt mit dem 1. Dezember 1919 bezw. 1, Mai

1 des Neichsarbeitsuministeriums verbindlich ist, können

: ragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er-

stung der Koîten verlangen. Borlin, den 3, Jult 1920.

Der Neaisterführer.

Bekanntmachung.

Unter dem 3. Juli 1920 is auf Blatt 886 lfd. Nr. 2 bes Tarifregisters eingetragen worden: chen dem Ärbeitgeberverband in Bingen a. Nh. lrheilsgemeinschaft der kaufmännischen Angestellten- wrbände Bingen a. Nh. am 2. i YXbfommen zu dem allgemein verbindlihen Tarifvertrage vom 28. Januar 1920 wird zur Regelung der Gehalis- d Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten im Groß: und Kleinhandel 8. Ce 1918 E l. S. 1456) für das Gebiet eisftadt Bingen a. R Die aligemeine Verbindli 1. März 1920. Sie erstreckt sich nicht auf bas Bank’gewerbe sowie auf Arhbeilsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind, befsnderer Fachtar wird, shetvei ex mit dein Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarifvertrages aus.

Bekanntmachung.

Unter dem 3, Juli 1920 ist auf Blatt 1267 lfd. Nr. 3 in Fortsegung von Blatt 501 des Tarifregisters eingetragen

gegen den Antrag können bis zum

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

: i ndu- in Berlin W. 10, Sigismun pr. 6, erband der

erlin

Dex Neichsarbeitsminister. J Al Dl, QUss&

——_—

ai 1920 ab- der kaufmännischen Angestellten

vom 23, Dezember 1918 (Reichs -Geseßbl.

Die allgemeine Ver-

Der Reich9arheilsn:inister, J. A: Wulff.

Pfeiffer.

April 1920 abgeschlossene

emäß § 2 der Verordnung vom

h). gleichfalls [ur allgemein verbindlich eit beginnt mit dem

Falls künftig für einen Gewerbezweig ein jfoertra für allgemein verbindlich erklärt

Der Reich38arbeitsminister. J. A: Hausmanm

i rbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolg c

händler von Berlin und

enburg E. V.,, dem Verein der Likör-

zur Regelung der Gehalt3- die in Abschnitt A 1, des

8 2 der Verordnung vom A S. 1456) im Gebiete des

Berlin einshließlich der Orte Adlershof,

haben oder niht voll beruflih tätig eitpunkt tritt die allgemeine Verbindlich

2

Das Tarifregister und die Registerakten können im Neichsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Quisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der rets, en Dienststunden eingesehen werden. ;

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, fir die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrag3- gegen Er-

stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 3. Juli 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachun sg.

Unter dem 3. Juli 1920 ist auf Blait 1272 des Tarif-

registers eingetragen worden :

Der zwischen dem Verband der Arbeitgeber von Ohrdruf und Umgegend, dem Gewerlschaftsbund der Angestellten, Landesverband Thüringen, Geschäftsstelle Erfurt, der Arbeits- gena freier Angestellienverbände und dem Gewerïschafts-

und kaufmännischer Angestelltenverbände, Landesaus\{chuß

Thüringen, am 6. April 1920 abgeschlossene Tarifvertrag wird zur Negelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen [ür die kaufmännischen und technischen Angestellten gemäß § 2 er Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtkreises Ohrdruf für all- gemein verbindlich erklärt. Die Ausdehnung der allgemeinen Verbindlichkeit auf die nähere Dea von Ohrdruf bleibt vorbehalien. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Mai 1920. Sie erstreckt sih nicht auf Arbeitsverträge, lar die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. ya [ls ünftig für einen Handels- oder Industriezweig ein besonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarifvertrages aus.

Der Reichgarbeitsminister. J. A.: Hausmann.

Das Tarifregister und die Negisteralkten können im Reichsarbeits- ministerium, Beclin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Urbeitgeber und Arbeitnehmer, flir die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlih ift, können von den Vertraggparteien cinen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 3. Juli 1920.

Der Negisterführer. Pfeiffer.

BVekanntmachung.

Unker dem 3. Juli 1920 ist auf Blati 193 und 194 lfo. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden :

Der zwischen dem Verband der Metallindustriellen Magde- burgs und Umgegend E. V., dem Verband der Zentralheizungs- industriellen, dem Verband der elektrotehnischen Fnstallations- firmen in Deutschland, dem Verband der Justallationsgeschäfte von Magdeburg, dem Arbeitgeberverband des Maurer- und Zimmergewerbes, vem NReichsverband des E Me Ortsgruppe Magdeburg, dem Arbeitgeberverband des Groß- handels und Verkehrs in Magdeburg, der Arbeitsgemeinschast des Einzelhandels in Maas dem Verband Magdeburger Großkaufleute, dem Arbeitgeberverband Magdeburg, dem ZFnieressenverband Magdeburger Teyxtilwarengeshäfte, dem Verein selbständiger Kaufleute, dem Arbeitgeberverband der Deutschen Buchhändler Leipzig, Ortsgruppe Magdeburg, der Bezirksgruppe Magdeburg des Verbandes Deutscher Eisen- warenhändler, der Kolonialwarenhändler-Innung zu Magde- burg, dem Verein Magdeburger Detailgeschäfte tan Herren- und Knabenbekleidung, dem Verein der Yoatren ändler von Magdeburg und Umgegend E. V., dem Verein der Schoko- ladengeschäfte von u und Umgegend, dem Verein der Lui zu Ma ura dem Verein der Möbel- und

elorationsge\chäfte E. V., Siß Magdeburg, fowie der Arbeits- gema freier Angestellienverbände, Ortskartell Magde- burg, dem Bund der technishen Angestellten und Beamten, dem Deutschen Werkl'meisterverband, dem Zentralverband der Angestellten, Ortsverwaltung Magdeburg, dem Gewerkschafts- bund der Angestellten, Geschäftsstelle Magdeburg, dem Gewerk- \chaftsbund kaufmännischer Angestelltenverbände, Ortsaus\chuß Magdeburg, dem Deutschnationalen Handlungsgehilfenverband, dem Verband der weiblichen Handels- und Büroangestellten und dem Bund angestellter Chemiker und Jngenieure Deutsch- lands am 21. Januar 1920 abgeschlossene Tarifvertrag nebst Nachtrag von 4./25. März 1920 wird zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedittgungen der kaufmännischen und tehnishen Angestellten gemäß § 2 der Verordnung vom 93. Dezember 1918 (Reichs-Gesegbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtkreises Magdeburg für allgemein verbindlih erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Januar 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, kae die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls nto für einen Handels- oder Jndustriezweig ein besonderer a htarifvertrag für allgemein verbindlih erklärt wird, scheidet er mit dem

des allgemeinen Tarifvertrags aus,

Der Reichsarbeits minister. J. A.: Hausmann.

inisterium, Berlin NW. 6, A 33/34, Ziramer 161, während der regeumügen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag fnfolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Ere stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 3, Juli 1920.

Der Negisterführer. Pfeiffer.

Daa 2

Bekanntmachung

registers Gngeragei worden:

Der zwis

Mainz, dem Zentralverband der Forst-, Land- und Weinbergs- arbeiter Deutschlands, Bezirk Me sal, und dem Ae verband für San ir ats, Weinbau und Gartenbau in der Rheinpfalz am 20. April 1920 abgeschlossene Mee vertrag zum Kreismanteltarif vom 4. Februar 192 wird qu egelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für die landwirtschaftlihen Arbeiter gemäß § 2 der Verordnung von 23. Dezember 1918 N CIDeC ee S. 1456) für das Gebiet

Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Juni 1920.

Der Neichsarbeitsminister.

Der Reichsarbeitsminister. J. A,: Hausmann.

J. A. : Hauswann.

: lung der Gehalis- und Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich |

Das Tarifregister und die Registerakten können im Neichsarbeits- |

Unter demi 5, Juli 1920 ist auf Blatt 1278 des Tarif- | hen dem Deutschen Landarbeiterverband, Gau 12, )

der Rheinpfalz al allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine

Das Tarifregister und die Registerakten können fm Nei iét, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/04, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arkeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien- einen - Abdruk des Tarifvertrags gegen

Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 5. Juli 1920, : Der Registicrführer. Pfeiffer.

R

Bekanntmachung.

Unter dem 5. Juli 7 ist auf Blatt 1280 des Tarif- registers eingeiragen worden: s MEe ¿wischen dem Rauchtabak-Verband und dem Schnupf- tabat-Verband des Deutschen Tabakvereins in Bamberg, dem Deutschen Tabakarbeiter-Verband, Siß Bremen, dem Zeniral2

verband christl. Tabakarbeiter S Siß Düjseldorf,

| und dem Gewerkverein Deutscher Tabakarbeiier (H. D.), Siß

Heidelberg, am 27. Januar 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen im Rauch- und Schnupftabakgewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 93. Dezember 1918 (Reichs-Gesegbl. S. 1456) sür das Gebiet des Deutschen ls ür allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Mai 1920,

Der Reichgarbeitsminister. s V.: Geib.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits mt{nuisteriittn, Berkin NW. 6, Quisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. ;

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlih ist, können von den Vertragsparteien einen ÄAbdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 5. Juli 1920,

Der Registerführer. Pfeiffer. Siepitinb cinen}

Bekanntmachung.

Unter dem 5. Juli 1920 ist auf Blali 234 lfd, Nr. 2 und Blatt 1281 des Tarifregisters eingelragen worden: ck

Der zwischen der Vereinigung Erfurter Arbeitgeberver- bände, dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestellten- verbände, Landesausshuß Thüringen in Erfurt, dem Gewerb- schaftsbund der Angestellten, Ortsverband Erfurt, und der Arbeitsgemeinshaft freier Angeslelltenverbände, Ortskarktll Erfurt, am 30. März 1920 abgeschlossene S wird zur Regelung der Gehalts- und AÄnstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten emäß § 2 der Verordnung vom 283. Dezember 1918 (Neichs-Gesegbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Erfurt D allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Ja- nuar 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 2. Mai 1919 außer Kraft. Sie erstreckt ih nicht auf Arbeitsverträge, für die be-

sondere Fahtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für

einen Handels- oder JIndustriezweig ein besonderer Fachtarif-

vertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit -

dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungs- bereich des allgemeinen Tarifvertrags aus.

Der Reichgarbeitsminister. J. A,: Hausmann.

Das Tarifregister und die Registerakten können im NReichsarbeits- ministerium, Berkin NW. 6, Luisen rale 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung. des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisverirags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 5. Jult 1920,

Der Negisterflihrer.

Bekanntmachung.

“Unter dem 5. Juli 1920 ist auf Blatt 1277 des Tarif- registers eingetragen worden:

Der zwischen dem M Facgrup e Za (Kriegdocgan anonen des Zentralausshusses der Angestellten von Groß Berlin, dem Zenlralverband der Handlungggehilfen, dem Verband der E eau dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, dem Gewerk\cha tsbund kaufmännischer Angestellten- verbände (Deutschnationaler Handlungsgehilfenverband) und dem Neunerausschuß der Geschäftsleiter der Kriegsorganisationen am 30. September 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Nege- nstellungsbedingungen der kaufmänni- schen, «technishen und Büroangestellten der Groß Berliner Kriegsorganisationen wird für den genannten Berufskreis ge- Get 8 der Verordnung vom 28, Dezember 1918 (Reichs- Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet des Zwecverbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich erklärt, Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Hausmann,

Das Tarifregister und die Registerakten können inc NReih8arbeiiz- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 833/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitöministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des LTarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen,

Berlin, den b. Juli 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

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Bekanntmachung zu den Bestimmungen der L B H ibe A betreffend Negelung der Herstellung von Erzeugnissen der Kakao- und Schokoladeindustrie.

_Die Artikel T e) und TT Ziffer 1 und 9 der vorstehenden Bestimmungen, veröffentlicht im „Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeigec“ (Nr. 158) vom 19. Juli ‘1920, erhalten folgende Fafung:

Pfeiffer,

e) den Kleinverkaufspreis jn deuts@er Währung für die unter IT Ziffer 1, 2, 2a, ô, 4, 5, D und 10 aufgeführten (Erzeugnisse sowie für Kakaobutter (11 Ziffer 5) im Falle der gabe im Kleinverkauf.

IL

Es dürfen nur hergestellt und in den Verkehr gebraht werden: |_ i Á } Papenkamp 28, am 22, Dezember 1917 erteilte Grlaubnis-

1 Schokolade in folgender Zusammenseßung : Kakaobestandteile: Zucker: entweder 40 9% : 60 9%, oder 50% : 50 9%, oder 60% : 40 9%, ferner nur in Nettopackungen von 259 g, 12ò g, 100 g, 50 g, 2% g Tafeln sowie in Autoinatenpackungen. f

Tafelschokoladen mit Mandeln, Nüssen, Creme, Krokant, Nougat und Trüffeln dürfen nicht weniger als 40% Kakaobestandteile für die verwendete Schokolade enthalten.

Mid und Sahneschokoladen dürfen, soweit die Verwendung von Milch zur Herstellung von Schokolade nah anderen Vorschriften unit verboten ist, mit 25 9% Kakaobestandteilen hergestellt werden

9. Auslandskakaopulver in Kisten oder Fässern. Hierauf finden die Bestimmungen der Ziffer 4 Anwendung. Die Packung hät folgenden Aufdruck zu tragen :

Auskandskakaopulver {wah 1 „5

ert entölt. Verpackt nach Vorschrift der Kakaowirtschafisstelle für die Firma N. N. in X. durch N. N. in 2. 12% g netto. VI.—VII. 1920. Preis Einfuhrbewilli-

Berlin, £2n 27. Juli 1920, Kakaowiglschaftsstelle Fabrikationsaus\chuß. DerAVorjigende. Max Hoffmann.

Preufen. Finanzministerium.

Die Ae bei der Kreiskasse in Prüm, Regierungsbezirk Trier, 1} voraussichtlih zu beseßen.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Auf Grund des § 44 des Gesehes über die Handels- fammern vom 24. Februar 1870/19. August 1897 (G.-S. 1897 S. 355) in der assun, des Geseßes vom 2. Juni 1902 (G.-S. S. 161) genehmige ih das Vereinigungsstatut vom 14. Juni d. I, auf Grund dessen die Korporation der Kauf- mannschaft von Berlin mit Wirkung vom 1. Juli d. J. von der Handelskammer zu Berlin übernommen wird.

Berlin, den 13. Juli 1920.

(Siegel.) Der Minister für Handel und Gewerbe. Fischbeck.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Die Oberförsterstellen Schnecken im Regierungs- bezirk Gumbinnen, Driedorf im Regierungsbezirk Wiesbaden find zum 1. September und Minden im Regierungsbezirk Minden zum 1. Oktober 1920 zu beseßen. Bewerbungen um Schnecken und VDriedorf müssen bis zum 10. August und um Minden bis zum 15. August d. J. eingehen.

Ministerium für Wissenschaft, Kun ! und Bet ake s

“Dér Studienrat Grosser am Gymnafium in Gleiwiß ist namens der Preußischen Staatsregierung zum Studiendirekior ernannt worden. Ihm ist die Direktion des Gymnasiums in Königshüite übertragen worden.

Bekblanntmachunsg.

Dem Kaufmaun Heinrich Esser und seiner Ebefrau, Josefine geb. Longard, Burgmauer 68 wohnhaft, wird der Handel mit Leder, Schuhwaren aller Art und den in diesen Handelszweigen üblihen Nebene-zeugnissen vom heutigen Tage ab wieder gestattet. |

Köln, den 21. Juli 1920.

Der Oberbürgermeister. Dr. Billstein.

Bekl'anntmach.unsg.

Der Ehefrau Paula Steinwasser, verwitweten Frau Leonhard von Geldern, geb. Falk, in Köln, Hohe Siraße 152 wohnhaft, wird der Handel mit Schuh - waren jeglicher Art vom heutigen Tage ab wieder ge- stattet.

Köln, den 22. Juli 1920.

Der Oberbürgermeister. Dr. Billstein.

E ennani

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Paul Strecker in Neukölln, Friedel- straße 56, ist durch Urteil des Wuchergerichts bei dem Landgericht IL in Berlin vom 22. Juni 1920 IT. W. 9. 934. 20 auf Grund der Bekanntmach c Fernbaltung unzuverlässiger Personen bom

Handel vom 29 Se tember 1915 (RGBI. S. 603) in der E E

des Art. 111 der Verordnung vom 27. November 1919 S. 1909) der Handel mit Lebensmitteln wegen Unzi- verlässtgkeit untersagt.

Berlin, den 13. Juli 1920.

Der Oberstaaisanwalt bei dem Landgeriht 11. J. A.: Geuß.

Daa Tams

Bekanntmachung. g:

em Geschäftsführer Josef Wollschitt, geboren

am D. A Puae D h in Elsheim, Kreis Bingen, wohnhaft in rankfurt a. M., Am Bahnhofsplaß Geschäftslokal „Shumann- heater“, Am Bahnhofsplaß, wird hierdurch der Ha ndel mit des täglihen Bedarfs sowie jegliche Beteiligung an cinem solchen in bezug auf diesen Gewerbetricb

Gegenständen di mittelbare oder unmittelbare, Handel wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Frankfurt a. M., den 22. Suli 1920. Der Polizeipräsident. Ehrker.

nig ai.

Bekanntmachung. Dem FuliusSeeth, geboren am 19. Februar 1863 zu Kollmar, bier, Haufstraße 11, und dem Albert Shumann geboren am 92. Februar 1855 in Wien, wohnhaft Berlin N W. 6, Karlstraße 39, Ge- \chäftslokal „Schumann-Theater“ hier, Balnhofsplaÿ, wird bierdur der Handel mit Gegen ständen des täglichen Be- darfs sowie jegliche mittelbareoderunmittelbare Beteiligung an einem folchen Handel wegen UÜnzuverlässigkeit in bezug auf diejen Gewerbebetrieb untersagt. Dieses Handels- verbot zieht u. a. die Ginstellung bezw. Schließung sämt- lihe® NRestaurationd®- und Schanukbetkriebe des Etablissements „Schumann - Theater“ nach sich

Frankfurt a. M., den 22. Juli 1920.

Dex Polizeipräfident.

Ghrker.

|

i BækanntmaMGung. Der dem Milchhändler Nobert Gans bierselbst, shein zum Handel mit Milh und Molkereierzeug- nissen ist wegen Unzuverlässigkeit auf Grund der Berens über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln bom 24. Zuni 191 zurücckgenommen, auh ist ihm der Kleinhandel mit sämtlichen Lebens- und Futtermitteln untersagt worden. Die Kosten des Verfahrens hat Gans zu tragen. Kiel, den 10. Juli 1920. Städtische Polizeibehörde (Handelserlaubnisstelle). Dr. Ebert.

Bekanntmachung.

Dem Qi Rep arLages Gustav Sabrowski, hier, Reif- :

\c{lägerstraße 35/36, ist durch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuver- lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (NGB]. S. 603) der Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Ausschanks pen RIAO der aus Brennfpiritus hergestellt war, untersagt worden. Königsberg, den 19. Juli 1920.

Polizeipräsidium. Wucherstelle. Nit #ch.

(Fortseßung des Amtlichen in der Ersten Beikage.)

SERNLE R E P O C OE NASR E AI ICE IDE C IET

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Die vereinigten Ausshü}sse des Reichsrats für Volks- wirtschaft und für Rechtspflege, die vereinigten e iteirile für Durchführung des Friedensvertrages und für Volkswirichaft, die vereinigten Ausschüsse ür Haushalt und Rechnungswesen, für innere Verwaltung und für Durchführung des Friedens- vertrages sowie der Ausschuß für Verkehrswesen hielten heute Sitzungen.

s der polnishen Verordnung vom 4. März 1920, be- treffend die Anmeldung deutshen Vermögens, müsen Eigentum, Rechte und Jnteressen im Bereich der Republik Polen, welche am 10. Januar 1920 deutshen Bürgern oder e Personen gehörten, die durch solche uis en

ürger geleitet oder fkontrolliert werden, bei dem polni den Liquidationsamt in Posen angemeldet werden.

Der Anmeldung unterliegen hiernach alles bewegliche und unbewegliche Vermögen, Bargeld, jegliche Dividendenwerie, ver- zinsliche und unverzinsliche aus eee Titeln her- rührende Nechte und Forderungen insbesondere S aut die forderungen und Sparkassenguthaben) ohne Rüctsiht auf die Währung, auf die sie lauten. Zur Anmeldung dieser Rechte, Vermögen und Interessen sind nah der Verordnung vom 4. März 199 verpflichtet: :

o) hins.lih der beweglißen und unbeweglißen Vermögen, des Bargeldes, der Werte fowie von Akten und Dokumenten, die enen und Forderungen jedweder Art beweisen : ihre Eigentümer, Pächter, Nugznießer, vertragliche und tatsächliche Besißer, Bewahrer, Verwalter, Pfleger oder Bevollmächtigte der hier bezeichneten Personen,

b) UOLO dec Ansprüche und Forderungen sowohl der Schuldner wie der Gläubiger,

c) binsihtliß der Vermögen, Rechte und Interessen, die den Gegenstand eines Rechtsstreits bilden, sowohl die Parteien wie auch deren gerichtlihe Bevollmächtigte.

Der Anmeldepflicht unterliegen nicht:

2) Vermögensobjekte, welche gemäß dem in Berlin am 9. No-

vember 1919 abges{lossenen deuts - polnishen Beamten- abkommen von der Liquidation befreit sind, b) Gegenstände, welche ae A nit unterliegen, ? Gegenstände, welche aus\{ließlich zum persönlichen Gebrauch eines deutshen Bürgers oder seiner Familie bestimmt find.

Die Erklärungen sind nah dem amtlichen polnischen Muster in zwei Exemplaren abzugeben. Wenn auch alle deutschen Stellen grundsäßlih werden den Standpunkt ein- nehmen müssen, daß die genannte polnische Verordnung vom 4. März 1920 eine Verpflichtung deuischer Staatsangehöriger, die außerhalb Polens wohnen, nicht begründen kann, so dürfte es sich doch empfehlen, freiwillig die fraglichen Ver- mögensobjelte zur Anmeldung zu bringen. Nur durch eine derartige Anmeldung kann die Lde n aage im Einzelfall weiter gefördert werden. Zur einheitlichen Anmeldung deutschen Vermögens und gur einheitlichen Vertretung deutscher Ansprüche gegend den polnischen Stellen im Liquidationsverfahren hat sih der Deuts e Gläubiger Schußverein für Polen und Litauen in Charlotten- burg, Grolmanstr. 36, gebildet, der bei der Durchführung seiner Aufgaben in Fühlung mit den zuständigen Reichs- und Staatsgministerien arbeitet. Er fordert alle Interessenten, die Vermögen in den an Polen abgetretenen Gebietsteilen Preußens haben, zum Beitritt auf. An Unkosten entstehen und sind ofort zu exstatien: die einmalige Einschreibegebühr mit 10 4,

ür je 2 Anmeldebogen 2 #Æ#. Ferner werden ca. 2 pCi, von pa & 9: gur Auszahlung gelangenden Betrage in Abzug ebracht. i rößte Beschleunigung der Anmeldung ist ge- oten.

Die RNeichsgewerk schaft Deutscher f tes O

beamter und -Anwärter, die Gewerkschaft Deutscher

Eisenbahner und der Allgemeine Eisenbahner-Ver-

band richten, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, folgenden

E an alle deutshen Eisenbahnbeamten und rbeiter:

Die Neichsregierung hat die Neutralität der Republik Deutsch- land in O ‘wilden Sowjetrußland und Polen rie Diese Neutralitätsertlärung legt Deutschland u. a. die Pflicht auf, u verhindern, daß militärishe Transporte für die eine oder andere dr friegführenden Parteien durch Deutschland geleitet werden. Sollte in dieser Hinsicht irgend welcher Druck auf die deutsche Regierung ausgeübt werden, so erklären die Großorganisationeu der deutshen Eisenbahnbeamten und -Arbeiter, daß sie unter keinen Umständen eine Verlezung der Neutralitätspslichten zulassen und mit allen gewerkz schaft O Mitteln derartige Transporte verhindern werden. Jede dahingehende Aufforderung ist vom Cisenbahnpersonal zurückzuwcisen, jede Hilfeleistung ist Verrat am Vaterland!

Amtliche Nachrichten bestätigen die O der „Hessischen Landeszeitung“, daß ein gugent einlih mit Kriegsmaterial nah Polen bestimmter Zug aus Koblenz Tommend in

Marburg angehalten worden ist. Dem „Wolffschen Tele- graphenbüro“ zufolge handelt es sich offenbar um einen Jogenannten Polonia-Zug“, d. h. um einen der 155 Züge, die auf Grund des deutsch-polnif en Wirtschaftsabkommens vom 22. Okto er 1919zum Teil mit militärishen Gütern, zum Teil mit Gütern für die Ra dur Deutschland durchgeführt werden. Die Eisen- ahndirektionen haben bereits vor dem Vorfall telegraphische Anweisungen erhalten, derartige Züge niht mehr anzunehmen; doch scheint dieser uo beim Eintreffen dieser Anweisung bereits auf deutshem Gebiet gewesen zu sein. Weitere Weisungen werden ergehen, wenn nähere amtliche Feststellungen über den Juhalt des Biiges und den Vorfall vorliegen.

Nach einer Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ hat die südslawische Besaßung Radkersburg gestern vor- mittag verlassen. Mittags ist eine österreichishe Gendarmerie- E eingezogen, die von der Bevölkerung herzlichst begrüßt wurde.

Ungaru.

_Jn der Nationalversammlung führte der Minister- räsident Graf Teleki nah einem verspätet eingetroffenen ericht des „Wolffshen Telegraphenbüros“ vom 22 Juli U. a. aus:

Der Zusammenhang zwischen dem Boykott, der FlaHt der Volks- kommissare, der antiungarif en Aktion und der russischen Offensive ist unverkennbar. Der Boykott ist ein erster Schritt, um an Stelle der geordneten Staatsgewalt neue Gewalten FUYTIENEN, die erste

lugprobe einer werdenden Macht gegenüber einem Ca Gten Staat. Der Widerstand gegen den Boyfott liegt im Interesse jeder eregelten Regierung. Die ungarische Regierung ist stets bereit, zu weisen, daß der Boykottbeshluß pes einem JIrrtum Ferubt. Europa wird aus Polens Gebieten ernstlich bedroht. Ungarn fordert Europas Unterstüßung für Polen und is stets gern bereit; der polnischen Brudernation moralische eee f leisten, möchte R gern auch andere Hilfe gewähren. s Verhältnis zu en Großmächten is befriedigend. Die Großmächte {einen ein- zusehen, n jene Friedensverträge, die Europa den Frieden geben sollen, den beabsidtigten Zweck ohne Aenderung nit erreichen. Das dringendste Bedürfnis Ungarns ist die volle Wiederherstellung und Sicherung der Rechtsordnung. Leider weiß das Ausland nit, was ein fünfjähriger Krieg, zwei Revolutionen, der Bolshewismus und die rumdnie Beseßung bedeuten. Die gegen die reitnaurerei ge- troffenen Maßnahmen werden mißverstanden; fie richten sih nit gegen jene humanen Ideen, die die Freimaurer des Westens seinerzeit ant ihr Banner geschrieben haben. egen bols(ewistishe Agitationen wird ein Organ, bestehend aus Verwaltungsbeamten, Nichtern und Militär, geschaffen werden. Den suspendierten Gewerkschaften wird beahglis der Arbeiterwohlfahrt und der Interessenvertretang die volle Freiheit zurückgegeben, bloß der Klassenkampf wird untersagt. Die wirtschaftliche Organisierung der Arbeitershaft wird unterstüßt. Die Finanzlage fordert äußerste Sparsamkeit progressive Steuern, eine große Vermögensabgabe und stärkste Belastung des Großkapitals. Graf Teleki verspricht ferner eine dauernd unparteiliche Bodenreform, eine großzügige Verwaltungsreform, Sicherung der Interessen der dristlichen Gesellschaft, ein großaligiges soziales und Volkswo lfahrts- programm, Sicherung der Rechte der nationalen Minderheiten, Hebung der landtvirtshaftliden Erzeugung, große ntwässerungs- arbeiten usw. Ungarn wünscht, ein nüßliches Mitglied der europäiscden Staatengemeinschast zu werden.

Die Rede wurde mit allgemeiner Zustimmung und lebhaftem Beifall ausgenommen.

Großbritannien und Jrlaud.

Nah einer amtlichen Londoner Meldung wird die englische Regierung A der Konferenz in Genf, wo mit den deutschen Delegierten die Frage Der Wiederherstellung erörtert werden foll, ur den SHaßkanzler Chamberlain und Worthington Evans vertreten sein.

Vn Erwiderung auf Anfragen bestätigte der Premier- minister Lloyd George im Untechause die Meldung, daß die Sowjetregierung den englischen Vorschlag auf Ab- haltung einer F a ag lt als in London angenommen und DagelGtages hat, O Vertreter der alliierten Mächte der Konferenz beiwohnen sollen. Lloyd George fügte hinzu, die englische Regierung habe sih in dieser Angelegenheit mit den Alliierten in Verbindung geseßt. Jn Erwiderung auf weitere An- [ragen sagte Lloyd George, aachdem die s lg Wi ag vage dem

affenstillstand mit Poler. zugestimmt Ms habe ie englische Regierung ihre Einwendung gegen die russisGe Handels- delegation zurückgezogen. Jm weiteren Verlauf der Sißzung malte Cavendish Bentinck den Vorschlag, dic Homerule- Bill möchte zurücgezogen und eine Geseßesvorlage auf Ein- berufung einer verfa}sunggebenden Versammlung für Jrland zwecks Festlegung der Regierungsform für Jrland an deren Stelle geseßzt werden. Lloyd George lehnte diese Anregung ab und erklärte, die Regierung beabsichtige die Homerrlevorlage in der Herbstsession so schnell wie möglich zu fördern.

Frankreich.

Die Kammer hat der „Agence Havas“ zufol,e den Friedensvertrag mit Bulgarien ratifiziert.

Rußland.

Der am Sonnabend veröffentlichte Text der zwischen Lord Curzon und dem russischen Kommissar für auswärtige An- gelegenheiten Tschitscherin gewechselten Noten betreffend einen Waffenstillstand zwishen Rußland und Polen, enthält auch die Antwortnote Curzons vom 20. Juli. Diese be- sagt dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge:

“Die Sowjetregierung habe eine große Zahl von Streitfragen angel nitten, über die zwisGen der britishen und der Sowjetregierung sowohl bezüglih der Tatsachen wie der Grundsäße ne geNe Meinun sverschtedenheiten beständen. Die gegenwärtige werde sich niht damit befassen, sondern sih auf das dringende A der Beendigung der Peindiel feiten zwishen Polen und

owjetrußlaud beschränken, die fo {hnell wie möglich erfolgen solle. Die Sawietregierung habe ißre Berettwilligkeit unge eben, dic Frage eines Waffenstillstandes mit Polen in freundschaftlichster Weise u erwägen und Polen eine Grenze zuzugestehen, die nit ungünstiger fei, als die ursprünglich vom Obersten Nat vorgeschlagene. Die Sowtjetregierung habe gleichzeitig in dieser Grklärung in energischer Weise dem Gedanken widersprochen, daß die Verhandlungen über einen N noch zwißchen anderen Mächten als Sowiet- cußland einerseits und Polen andererseits in Angriff genommen würden. Wenn die Sowjetregierung auf ihrem Standpun beharre, so habe die englische Negierung nicht die Absicht, auf O Vorslhlag zu be- seren} Die englishe Regierung habe den Zusammentritt der Kon-

epesche

erenz in London nur vorgeschlagen, weil sie glaubte, daß dadurch ußland in Beziehung zur riedensfonferenz gebracht würde und der Weg für eine Verstän img. zwischen Rußland und der übrigen Welt geebnet werde. as die englis Regierung wünsche, sei, daß die Verhandlungen unverzüglich geführt w