1920 / 166 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Jul 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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Á“.

Pl L, Soweit Waren

1. zur Ausstellung auf ausländischen Ausstellungen, Messen oder !

Märkten ausgeführt worden und von dort unverkauft zurück- gelangt find,

2. auf Bestellung, zum Kommissionsverkauf, zum ungewissen Berkauf (Konsignation), zur Ansicht, zur Ausbesserung oder zum vorübergehenden Gebrauch in das Ausland gesandt worden und von dort in das Inland zurückgelangt sino,

3. im amtlih zugelassenen Lohnyeredelungsverkehr in das Ausland gesandt worden und von dorf in das Inland zurücfgelangt find, 4 A ba ane 444) ; Q

wird eine entrihtete Ausfuhrabgabe zurückerstattet, wenn die Waren innerhalb eines Jahres, bei der Ausfuhr nach außereuropüischen Ländern innerhalb von 2 JIahren, wieder eingeführt werden. Die Stelle, welche die Ausfuhrbewilligung erteilt, kann die Frist zur Wiedereinful)z auf Antrag verlängern.

; i ArtiTel V1 Soweit Waren 1. zur Ausftellung auf inländischen Ausstellungen, Messen oder Märkten eingegangen find und unverkauft wieder in das Aus- sand gesandt werden, auf Bestellung, zum Kommissionsverkauf, zun ungewissen Ver-. kauf (Konsignation), zur Ansicht, zur Ausbesserung oder zum vorübergehenden Gebrau eingegangen sind und wieder aus- geführt werden, wird eine Ausfuhrabgabße nicht erhoben, wenn die Waren innerhalb eines Ichres wieder amsgeführt werden. Die Stelle, welche die Ausfuhrbewtlligung erteilt, kann die Frist zur Wiederausfuhr auf Antrag verlängern.

Artikel VIL

Die Ausfuhrabgabe wird nicht erhoben, wenn ihr Betrag zehn Mark nit überftetigt. / Artikel. VIIT,

Wenn die Ausfuhrbewilligqung vor dem 10. Mai 1920 erteilt worden ist, wird eine Ausfuhrabgabe nicht erhoben, soweit die in der Ausfuhrbewrilligung bezeihneten Waren vor dem 1. Oktober 1920 zur Beförderung mit der Bestimmung nah dem Ausland aufgegeben

worden find. MPEIT el I,

Wenn die Ausfuhrbewiiligung nach dem 10. Mai 1920 erteilt worden ist, der Anirag auf Srteilung der Ausfuhrbewilligung aber vor dem 21. April 1929 an eine zur &rledigung von Ausfubranträgen auslinbiae Stelle abgesandt worden ift, wird etne Ausfuhrabgabe nicht erhoben, soweit die in der Ausfuhrbewilligung bezeichneten Waren vor dem 1. Oktober 1920 zur Beförderung mit der Beslimmung nach dem Aus"land aufgegeden worden sind.

Ute A

Die Stelle, welche die Ausfuhrbewilligung erteilt, kann die Aus“ fuhrabgaße erlassen, wenn die Ausfuhrwoare nachweislißh vor dem 1, Januar 1920 zu Bedingungen nach dem Ausland verkauft worden ist, welche die Zahlung der Abgabe ohne Verlust nit gestatten, und wenn ein entsprehender Antrag vor dem 1. Oktober 1920 bei dieser Stelle eingegangen ift.

U Tel Al

Wenn eine Ausfuhrbewilligung erleill worden ist und gemäß den Artikeln 1, T1, TITL, VI, VIï, IX und X eine Ausfuhrabgabe nicht erhoben wird, ist dies bon der Stelle, welche die Ausfuhrbewilligung erteilt, auf dieser zu vermerken.

Artikel XIL

Die Behörde, an welche die Ausfuhrabgabe entrihtet worden ist, vat diese auf Verfügung der Stelle, welche die Ausfuhrabgabe berechnet hat, zurüctzuerstatten.

T1

___ Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung im Kraft. : Berlin, den 27, Juli 1920. Der NReichswirtschaftsminister. Scholz. Der Neichsminister der Finanzen. J. V.: Schroeder.

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Oeffentliche Bekanntmachung.

Auf Grund des Geseßes über Enteignungen und Entschädigungen aus Anlaß des Friedensvertrags zwischen Deutschland und den alliierten und afsoziierten Mächten vom 231. Nugust 1919 (Reichs-Gefeßbl. S. 1527) bestimme ich, daß die öffenilihe Bekanntmachung vom 18. Februar 1920 Reichsanzeiger Nr. 44 us auf die in Flens- burg beheimateten Schiffe Anwendung findet.

Berlin, den 24. Juli 1920.

Der Reichsminister für Wiederaufbau. J. V.: Müller.

Bekanntmachung

über den Beitritt Uruguays zu den am 23. Sep- tember 1910 in Brüssel unterzeichneten seerecht- lihen Uebereinkommen.

Vom 30. Juni 1920.

Uruguay hat den Beitritt zu den im Reichs-Gesegbl. von 1918 S, 49 abgedruckten, am 23. September 1910 in Brüssel unterzeichneten Üeberein?ommen, nämlich:

1. Uebereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen, 2. Uebereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln

__Über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot

mäß dem im Unterzeichnungsprotokolle vom selben Tage (Rie 16-Geseßbl. 1913 S. 84) Vrgeeenon Verfahren erklärt.

r Beitritt ist den Regierungen der anderen vertragschließenden Teile von der Belgischen Regierung am 24. August 1915 an- gezeigt worden.

Diese Bekanntmachung schließt sih an die Bekanntmachung vom 11. Sepiember 1914 (Reichs-Geseßbl. S, 407) an.

Berlin den 30. Juni 1920.

Der Reichsminister des Auswärtigen. Simons.

Bekanntmachung, betreffend den Shuß von Erfindungen, und Warenzeichen auf der internationalen

messe in Frankfurt a. M.

Vom 28. Juli +1920. Der durch das Gese vom 18. März 1904 (Reihs-Gefegbl. S. 141) vorgesehene Schuy von S angen, ee Li Warenzeichen tritt ein für die in Frankfurt a, M. in der Zeit vom 3, bis 9. Oftober 1920 stattfindende internationale Messe. Berlin, den 23. Juli 1920. Der Reichsminister der Jufßtiz, J B. Dr. Josl s

Mustern Herbst-

! und Kriegshinterbliebenan vergseiche je!

a BVBEerVrditbng ) zur Aus3führungdes Gesetzes überdie Versorgungsbehörden.

Auf Grund des Gesetzes über die Versorgungsbehörden

vom 15. Mai 1920 (Neichs-Geseßbl. S. 1063) wird vor- |

behalilich künftiger geseßlicher Regelung folgendes bestimmt: Behörden.

8 1. Versorgunasbehörden im Sinne dieser Verordnung sind die Ver- waltungSbehörden der Reichs8versorgung (Versorgung der Militär- ersonen und ihrer Hinterbliebenen bei Dienstbeshädigung auf Grund e Ai, Nor Ne DeD vom 1. Mai 1920, Reichs-Geseßbl.

S2

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| ! | |

Die oberste Leitung des Versorgungswesens im Verroaltungs- |

verfahren steht dem Neichsarbeitsminister zu.

Dem Neichsarbeitsminister unmittelbar unterstellt sind die Hauptpersorgungsämter und die Landesdienststelle für das Nenten- versorgunaoswesen in Bayern. Die Hauptverforgungsämter höhere Neichsbehörden.

Den Hauptversorgunasämtern unterstehen die Verforgungsämter.

S3.

Hauptyersorgungsämter sind die bisherigen Versorgungsämter. Versorgungsämter sind die bisherigen Versorgungsstellen. teben ihnen bleiben die Abteilung für Versorgung bei dem Deutschen Generalkonsulat in Zürich und ferner bis auf weiteres die mit der Bearbeitung von Marineangelegenheiten befaßten Marinevertpr- qungêämter in Kiel und Wilhelinshßaven bestehen.

Beamte Und QUlfskräfte.

S4.

Die Beamten der Versorgungsbehörden sollen für ihren Beruf besonders vorgebildei sein. Nähere Bestimmung über ihre Aus- vildung erläßt der Neich8arbeitsminister.

8 5, Alle bei den Versorgungsbehörden beschäftigten Personen sind

zur strengsten Geheimhaltung dessen verpflichtet, was sie infolge ihrer

dienstlichen Tätigkeit über die Verhältnisse eines Verforgungéberech- |

tigten und über dienstlihe Angelegenheiten erfahren. Die Verpflichtung bleibt nah dem Ausscheiden aus dem bestehen.

Von der Mihwirkung in D veiaa ist ausgeschlsfsen: . wer in der Sache selbsi Partei ift,

einer Partei ersabpflihtig ift,

mit einer Partei verheiratet ist oder gewesen ift,

mit einer Partei in geraver Linie verwandt oder ver- l 3. Grade ver-

Dienst

VeL wer wer schrwägert oder in der Seitenlinie im 2. oder wcindt oder im 2. Grade vershwägert ift, 5. wer in der Sache als Bevollmächtigter oder Beistand einer Partei zugezogen oder als ihr geseßlicher Vertreter aufzutreten bercchtigt is oder gewesen ist, 6. wer in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger ver- nommen ist. :

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eines E Es so entscheidet darüber der Leiter der Behörde, über das Vorliegen eines Ausschließunasarundes in der Person des Leiters der Behörde die vorgesetzte Behörde.

8 8,

Die Versorgung3ämter sind zuständig für die Bearbeitung und ‘(Entscheidung aller Perforaunglängalegenheiten nah dem Neichsver- forgungsgeseß wie auch nah den bisherigen Vorschriften, soweit nit nah den S8 9 und 15 die Zuständigkeit einer anderen Stelle be- gründet oder die Entscheidungsbefugnis nah den bisherigen Besetzen unübertragbar ift.

8 9.

| Die Hauptversorgungsämter sind zuständig, soweit sch nit aus

§ 15 etwas anderes ergibt:

a) für die Entscheidung in allen Angelegenheiten der Kapital- No ‘die Vorbereitung erfolgi durch die Versorgungs- ämter und die Hauptfürsorgestellen,

b) für die Entscheidung e S 26 Abs. 2 des Militärhinter- bliebenengeseßes vom 17. Mai 1907 (Neichs-Geseßbl. S, 214) in der Fassung des § 6 des Gesehes über die Versorgungs- behörden vom 15. Mai 1920 (Neichs-Geseßbl. S. 1063),

c) für die auf Grund des Neichsversorgungsgeseßes erforderliche ' erstmalige Neufeststellung der nah früheren Militärversor- gungsgeseben O Versorgungsgebührnisse (,„Umaner- ennung’); für die Vorbereitung können die Hauptversorgungs- aer die Mitwirkung der Versorgungsämter in Anspru nehmen,

d) für die Bearbeitung und Entscheidung aller sonstigen Anträge

auf erstmalige Ed von Hinterbliebenençcebührnissen

nach dem Reichbver]orgungsgeseß oder den bisherigen Vor- schriften, die sich auf einen vor dem 1. April 1920 einge- tretenen Todesfall stüßen.

: §10. Oertlich zuständig ist das Lan, in - dessen Bezirk der Beschädigte zurzeit der Stellung des Antrages wohnt. Hat er feinen Wohnort im Inland, so 1st sein lehter inländischer Wohnort | maßgebend. Für die in ter Se ansässigen Kriegsteilnehmer och § 36 Abs. 2 dieser Ver-

ordnung. )

Bei Gelltendmabung von Ansprücken Hinterbliebener is der Wohnort oder der leßte inländiscke Wohnort der Witwe maßgebend. | Jst zurzeit der Stellung des Antrages eine Wikwe ncht vorhanden, | so it das Versorgumgsamb zuständig, in desson Bezirk der Verstorbene oder der Verschollene qules! gewolmt bat.

__ Jt nach den Vorschriften der Absäße 1 und 2 eine Zuständigkeit nicht bogründet, so bestimmt der Neichsarbeitsminister das zuständige Versorgungsécamit.

i 8 11. ür dae ôrilihe ZuständigTeit der Hauptversorgunaëämter gelten die L des § 10 E (08 A S D Durch einen Wesel des Wohnortes während eines \hwebenden Verfahrens wird die Zuständigkeit nicht geändert. z

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/ 8 13. | In den Fällen, in denen es cines Antraes nicht bedarf, ist die Versorguneebehörde, die die leßte Entsckeidung getroffen bat, zu- ständig. Hat der Berechtigte seut dieser Entscheidung seinen Wohn- aro felt, [o wird die Versorgungsbehorde des neuen Wohnortes I PEVDUA,

i t ein Verforgungsamt ein anderes für zuständig, so gibt es die Sacbe an dieses weiter. Hält sih auch dieses nicht für zuständig, so ent\theidet das bei ben Aemtern übergeordnete Hauptver orgungs- | amt oder wenn ein solches nit vorhanden ist, dor Raichsarbe'ts- | minister. Dieser kann ein Hauptversorgungsamt mit ver Entschei E 1 g

Naß 1 Caß 1 gift ent\preckend für die Hauptversorgungsämter. | Den Streit über die Zuständigkeit zwischen Hauptversorgumgéämtern entscbe’dat Ter NReichsarbeitänimister. |

__ Dis Entscheidungen binden die Versvrgungsbebörden,

ne Anträge auf Versergunna,

& 13. Vor dem 1. August 1920 ringen dhearbei temimiflertum cher bem

die vor diesem Tage bereits denn

S 7 : | Entsteht eine Meinungsverschiedenheit über das Vorliegen

Die Entscheibung nah Absahß 1 ist endgültig. | Sachliche und örtliGe Zuständigkeit. |

sind |

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Aktenteile sowie die Erteilung von

Savptrersorgunggamt borgolegt worden sind, werden von diesen Stellen entscieden, scfera. auch Versorgung nah den bisherigen Vors» chrifien in Frage komt. Die Abgabe der beim Yeichsarbeits- ministerium sdwebenten Bersorqunmasanträge an die nah den S8 8 und 9 zuständigen Dienststellen bleht vorbehalten. Verfahren.

8 16. /

Versorgung auf Grund des Noichsversorgumgsgeseßes wird mur auf Antrag gewährt. i é

Für die Umanerkenzung 9 zu c) bedarf es eines Antrages nicht; sie erfolat von Amts wegen. S

Neufeststellungen der VersorguneEgebührnisse auf Grund des 8 57 des R. V. G. sind von einem Antrage micht abhängig. Das

aleide gilt für die Durbführung der Vorschriften der 09 bis 66 dos N. B. G.

S E Dio Anträge sind {rifilich oder mündlih zu Prokokoll bei dem ör zufiändigen Versorgunçesamte zu stellen, auch wenn für die Gnischeidung ias Hauplversorgungéamt zuständig ist.

8 18. :

Die Anträge auf Versorgung sollen die Leistungen, ldîe begohrt werden, bestimmt bezoicnen, auch die Tatsachen und Baeweismititel cnthalten, die zur Begrüntarng erforderlich sind. Die Anträge sollen von dem Antragsteller, seinem geseßlihen Vertreter oder, sofern ein Bevollmächtigter G 20) bestellt it, von diesem mit Orts- und Tages» angaben umierzeidmnet fein. Die Nerforgungébebörden haben auf die Stellung sakdienliche Anträge hinzuwirken, gegebenenfalls deren Ergängung zu! veranlassen,

L : R Für ges{@teunfähige oder beschränkt geschäft&fähi Antrag- steller obne geseblihen Vertreter kann bis zur Bestellung eines solcten burch das Gericht und bis zu dessen Eintritt in das Verfahren

von der Versorgungsbehörde ein besonderer Vertreter bestellt werden. Diesem stehen alle Nechte des Antvagstollers außer der Empfang-

nalane ven Zohlungen zu. s

Minderjährige, die des 16. Lebensjahr vollendet haben, können Anträge selbstartig stellen amd verfolgen.

20.

Die Anträge können auch durch Bevollinäctigle gestellt werden Die Vollma! muß \cckcifllich erteilt sein.

Ohne Vorliegen ciner Vollmacht gestellte Anträge smd rechts- wirfsam, wenn die Vollmacht binnen einer angemessenen, auf min destens einen Monat festzufelzenden Frist nachgebracht cder die Ai tragstelumg innerhalb ciner solben Fmst ganahmigt wird.

Der Salverhellt if ven Amlswegew aufzuklären. Die Bes teiligten sind verpflichtet, zur AufMcirung des Sackwvorhallts mitzu wirken und ihre Angaben auf Verlangen der zuständigen Versor- aumgtbetörte dur Versiherung amn Eideéstatt zu bekräftugen.

Die Bensorgungtbehörde kann das porsönliche Erscheinen jede3 Beieiligien zur mürtlliden Grörterung des gestelllen Antrages, zuv ärgtluihen Untersuchung oder zur Vorncehme sonstiger Fesistellungon fomie die Beobachtung in einem Krankenhavs, emem Lazarett oder ciner Heilanstalt jederzeit anordnen.

Entizeht sich der Beleiligile obno wichtigen Grund dsiefem An-

, fo können aus feinem Verhalten ungünstige Schlüsse für

ordn'ut

feime Bnsprte gezogen Scemeit das pe S

ist, sind übm auf Verlangen die baren Ausl

gung für Zettverfuft im angentessenem Umfang

S 22,

erheben be

I a n s n Beweise;

seiner des Voteiligten angeordnet 1 sowie ne Erishi- e ¿u gen@hrezu,

Die Versorgunçcébéhörden sceitumg die erforkerh erfi

zur Vorbereitung der Enk j sie können Sw

ictndere Zeugen u Sackverskändige vernehmen, Gutah% von 5 Or ; L e E RIE : 7 d Aerzten und amtliche Auskünfte jeder Art einholen, die Beschaffung

von Urkunden veranlassen oder hre Vorlegung oder Beibringung don Beteiligten aufgeben. / :

Auf Verlamaen der* zuständigen Versorgungéebehörde hüben die Zeugen eides\tattlih gu verfichern, deß sie mah bestem Wissen die reine Wahrheit gesogt und nichts vorscknvicgen haben. In gleicher Weiße baben die Sockverstäntigen auf Verlangen der guständ' gen Versoreuncébelorde zu versichern, daß sie das von ihnen erforderte Gutaclien unpoarleiisch und nach bestom Wissen erstattet Haben.

Zeugen und Sacbverständioe erhalten uf Verlangen Gebühren wid bei Verncknrunçgen vor den oerdeniliten Gerichten im blrgaar- lichen Nechiéstreitigkeiten.

8 N,

Leisten Zeugen cder Soektverstäntsne der a ste ergangenen Vors latung mit Folge ode verweigern fte ohne Vorliegen der in der Zivilprogeßortnung bezeichneten Gründe ihr Zeugnis oder die Gr tatluing des Gutachtens cher erscheint die Abaabe der eidesstattlicten Versicherung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage oder eines sachgemaßen Gutachtens nit ausreichend, so ist das für den Wohnort des Zeugen over Sachverständigen zuständige Amts- gent um Berrehmung und gegebenenfalls Vercidigung zu ersuchen, Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung finden entsprechende An- wendung.

8 95,

Unterlicqgt dée Bewetgausnehme vor dex guständigen Ver- sougung@behönte erheben Cdnmierigfeiten, imébeondere wegen großer Entfernung des Aufcmnthaltéortes der zu vernehmenden Person von dem Sibße der Versorgungsbel örde, so kann ein gecignetes, ins Lesondere aünftiger golcgames Berforaunasamt oder wenn die Be- weigoufncihme ver diesem gleidfalls Scwicrigkeiten unterliegen würde, eine andere Behörde um die Erledigung ersucht werden. Das gleiche qult Lei Gefahr im WVerauge,

S 26. __ Dig Veissoreungeberechbîaten und emdere Betbeibigtke, ihre qcseh- lichen Veriretey und ihre Berollmäcbtiglen sowie ie Fiürsorgestellear und Hauvtfürsorgestellen der Kricgeäbeschäbigten- und Kriegslanter- Slicbencemsfürfoige Fönmen, semeit sich nicht aus den nadfogcian Bes stimmungen Eischränkrngen ergeben, Einsicht in die Akten nehmen und sich daraus gegen Erstathang der Kosten Auégüge und Abschrisiten

Anderen Personen kann obne Einwilligung des Berechtigten oder seimes eebihen Vertreters die Einsicht M die Akten Gn Ne werden, wenn ein rechtliches Suteteflet glaubhaft gemaht wird. Aus wichtigen Gründen kann die Einsicht in die Akten over in Auszügen und Abschriften versagt

| erteilen Tassen.

ober O werden.

fung behörde, bei der sich die

Ueber den Antrag auf Gewährung der Akieneinsiht oder Ertei- von Auszügen und Abschriften entscheidet die Va lerguags, Akten befinten. Gegen den ablehnenden

Bescheid eines Versorgungsamtes ist binnen einem Monat die Be- schwerde an das Hauptversorgungsamt h Ueber den ablehnen-

den Bescheid eines Haupkversorgung3amtes 8 14 | stanz tätig gewesen ift, entscheidet auf fi

gericht d | Beschwerde

begründen, schriftli

festzus

j oweit es als erste Jn- it et auf Veschwerde das Versorgungs- Beschluz ohne mündlice Verhandlung. Eine weitere

findet nicht statt.

9 Die Versorgungsbehöri Sao ; : i; auc gíöbehörden entscheiden auf Grund freie ì würdigung, f freier Beiveis- 8 28.

Die Bescheide 4 in tatsächlicher und rechtliGer Beziehung zu auszufertigen und den Beteiligten zuzustellen.

Nirh c x wird dem Antrage auf Gewährung von Versorgungsgebühr-

über die Zuständigkeit sind endgültig und nissen stattgegeten, so ist zugleich Betrag und Beginn der Leistung

tellen. Der Bescheid muß die Ä / S 99. Der Bescheid des Versorgwagsamts (F 8) bedarf bis auf weiteres

Art der Berechnung ergeben.

der Zustimmung des Hauptverssrgungsamts. Das Versorgungsamt

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hat den Bescheid vor Zustellung an den Anutragsteer dem Hauptver- | [Fraufigbaur! vorzulegen. Dieses erteilt innerhalb eines Monats nah ' Fingang seine Zustimmung oder versieht das Versorgungsamt mit der Weisung für eine anderweitige Entscheidung. Das Verforgungs- amt ist an diese Weisung gebunden und hat nach ihr seinen Bescheid zu erlassen. Gibt das Hauptversorgungsamt binnen der genannten errist keine Aeußerung ab, so gilt die Zustimmung als erteilt. __ Der Zustimmung bedürfen nicht Bescheide, die ledigli betreffen: Heilbehandlung, Kinderzulage, Sterbegeld, Gebührmsse für das Sterbevierteljahr für die nah § 35 Abs. 2 des Neichsver}orgungs- gesepes tezugsberechtigten Angehörigen, Erhöhung der Witwenrente infolge Vollendung des 50. Lebensjahres, Abfindung der Witwe bei Wiederverheiratung mit einem Deutschen nach § 39 Abs. 1 des Meichsversorgunçgsaeseßzes, Erhöhung der Waisenrente infolge Todes der Mutter, anderweitige Bemessung der Eltern- und Großeltern- rente na § 46 des Reichs8versorgungsgeseßes, Oriszulage, Aenderung der ruhenden Rententeile und Teuerivagszulage.

Gegen die Bescheide der Hauptversorgungsämter und Versor- gungéämter finde: ein Einspruch nicht statt.

S 30,

In jedem Befcheide der Verforgunasbehßörden muß auf die Zu- l der Berufung und vie Frist, innerhalb welcher sie einzulegen Ut, bingewte}en werden,

Steht fest, daß der Bescheid nicht anfechthbar ift, so ist darauf hinzuweisen, daß gegen thn kein Rechtsmittel mehr zulässig ist.

Fehlt in dem Bescheide die Rechtsmittelbelehrung oder die Frist- angabe oder ist cine von betden unrichtig erteilt, so wird die Rechts- mittelfrist nicht in Lauf gefeßt.

R 941 15 Le

Dn, die eine Frist in Lauf segen, können dur ein-

eschriebenen Brief geschchen.

ge! Cay Postei a N U A C t | Der Posteinlieferungsschein nach zwei Jahren sei

seiner Ausstellung die Vermutung daf 3 in der ordnungsmäßtgen | Frist nah dex Cinlicferung zugestellt worden ist. | Q “3 Î f Verlangen einen im In- zu benennen. d der Zustellung8bevoll- einen Monat festzu- / g durch einwöchigen orde erseßt werden.

Wer nit im Julande wohn lande wohuenden Zuste She! Ist der Aufenth

oder w minde!

in

mächtigte nit inne! einer auf _ ebenden Frist be so Tann die Aushang in den Geschäftsräumen der Be

!

zie B der örden werden gegenüber dem chSTSLuE der 3 ver den Berehtgten mit Ab- lauf der Rechtsmittel!

R A V 0%.

Scchreib- und NRecenfehler soroie ähnliche offenbare Unrichtig- |

keiten, die in dem Bescheide vorkommen, sind jederzeit auf ‘Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen, Ueber die Berichtigung ent-

scheidet endgültig die Versorgu hörte, die den Besd erlassen

4 ; A A T A 4 G E E R E G26

hat, Die Verfügung, die einen Bescheid berichtigt, wird auf der Ürschrift des Bescheides und den Auêfertigungen vermerkt.

S 3

Zugunsten des Berechtigten kann das Versorgung8amt mit Zu-

Emmung des Hauptverforgungdamts soweit das Hauptver-

ovgungsamt zuständig ist, diescs jederzeit einen neuen Bescheid

erteilen.

Sch{chlußbestimmungen. Die Landesdienststelle für das Nentenversorgungswesen in Bayern ist Reichöbehorte Bestimmung 1hrex Aufgaben

eine Ne bleibt vorbehalten. Die Erlasse vom 9. Oktober 1 O —— V. 1068. L 20. 2 A ; IV. A. 4, 961. 5, dur die! der Aufgabenkreis und die. Zusta feit | der Abteilung für Versorgung dem neralkonfulat | in Zürich geregelt worden find, bleiben in Kraft. Die Abteilung hat

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vom 19. Mai 1920

919—-I1V. 10064, vom 24. Februar 1 I 44

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de

ugleih die Aufgaben eines Hauptverforgungsamis im Sinne d L I dieser Berordnung. y / Der Aufgabenkreis und die Zuständigkeit der im S 0! Ul, 2 bezeidzneten Versorgungsämter in Kiel und in Wilhelmshaven werden durch besondere Verordnung geregelt. S0 Die 8 1 bis 3 und § 9 Buchstabe b dieser Verordnung treten mit der Veröffentlichung dieser Verordnung im Deutschen NReichs- anzeiger, die übrigen Bestimmungen am 1. August 1920 in Kraft. | S 38, | Diese Verordnung fiudet keine Amwendung, soweiï es sich um das Venwvaltun fahren in Pensionsfragen der aktiven Dffiziere der alten Wehrmacht und der auf Grund des § 32 des Offiziers- Pensions-Geselzes vom 31. Mai 1906 (M.G.Bl. Seite 599) sion beanspruchenden Personen und deren Hinterbliebene handelt. Berlin, den 22. Juni 1920. Der Neichsarbeitsminister. |

S R ch5 D; L: Ge l b.

Bekanntmachung s \

über den Ausschluß des Einspruchs an die oberste Verwaltungsbehörde.

Auf Grund des § 29 des Mannschaftsversorgungsgeseßes vom 31. Mai 1906 NSBl. S. 5983, des § 19 des Offizter- pensionsgeseßes vom 31. Mai 1906 RGBl. S. 565 und des 8 98 des Militärhinterbliebenengejcßzes vom 17. Mai 1907 NGULUI. S. 214, sämtlich in der Faffung der Verordnung über Aenderung des Verfahrens in Mikitärnersorgungssachen vom 1. Februar 1919 RGBI. S. 149, in Verbindung mit § 4 des Gescßes über die Versorgungsbehörden vom 15. Mai 1920 NEGB!, S. 1063 wird folgendes bestimmt:

1. Der Einspruch gegen Bescheide der Hauptverforgungsämter, \oweit es sih um Ansprüche auf Feststellung von Verforgungsgebühr- nissen handelt, wird allgemein aen, i j

Absatz 1 gilt entsprechend für Bescheide über eine Versorgung, die na; den Militärversorgungsgasegen gewährt werden „tann", ohne daz auf ihre Bewilligung ein Nechtsanspruh besteht (fog. Kaun- Var. Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Deutschen Neichsanzeiger in Kraft. Einsprüche, die vor dem Inkraft- treten dieser O Ns Ae Gt eingelegt sind, sind nah

iäherigen Vorschriften zu enkscheiden.

a T D ectlithung dieser Bekanntmachung Einsprüche

egen Bescheide ein, in dencn der Einspruch noch als zulässiger tetsbehelf bezeidnet ist, fo gilt der Ginspruch, soweit das Spruch- verfahren zulässig ist und der Beteiligte es beantragt, als Berufung. Der Beteiligte 1 entsprehend zu belehren. Micgtet sich ein na der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eingehender Einspruc egen die Versagung oder zu geringe Bemessung von Kannbezügen, o ist dem Beshwerdeführer zu eröffnen, daß der Bescheid nicht mehr anfeHibar ift.

Berlin, den 22. Juni 1920.

Der Reichsarbeit3minister. J. V.: Geib,

Drulkfehlerberichtigung.

Jm Neich2ausgleich3gescize

des Veich5anzeigers) sind im 41 Abs. 1 Saß 1 die dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses

„m Falle

| Ministerialsekretär beim Preußischen Finanzministerium ernannt

Meh HDelz-

" Monschau

vom 24. April 1920 (Nr. 88 | 1 Saßz 1 die Worte !

Preufen. Finanzministerium.

Der bisherige Regierungsobersefretär Scheit ist zum

worden. Ministerium des Jnnern.

Die preußishe Staatsregierung hat die Regierungs- assessoren Cla fen in Heinsberg, Dombois in Prenzlau und Loenarß in Bithurg, den Regierung3rat Dr. Loos in Jser- lohn, den Regierungsassessor Dr. Saaßen in Crefeld, den Re- gzierungsrat Sieger in Bergheim und den Lagerhalter Sto rh in Ueckermünde zu Landräten ernannt.

Dem Landrat Claßen ist das Landratsamt im Kreise Heinsberg, dem Landrat Dombois das Landratsamt im Kreise Prenzlau, dem Landrat Loenarß das Landratsamt im

Kreise Vitburg, dem Landrat Dr. Lo 03 das Landratsamt im Kreije Jserlohn, dem Landrat Dr. Saaßen das Landratsamt

im Landkreise Crefeld, dem Landrat Sieger das Landratsamt im Kreise Bergheim und dem Landrat Storch das Land- raizamt im Kreise Ueermünde übertragen worden.

Ministerium für Landwirtschafi, Domänen und Forst én. Der Kreistierarzt Sommer aus Margrabowa ist in die Kreistierarztsielle zu Johannisburg verseßt worden.

Bekanntma cchuns; Dem Obst- und Gemüsehändler AugustFrank, ge-

| fprung8zeugi ifse auszustellen.

dieser Konferenz entsenden. Deutschland ist aufgefordert worden, sih gleihfalls vertreten zu lassen. Zum deutschen _ Bevoll- mähtigten ist dem „Wolfsschen Telegraphenbüro“ zufolge Der außerordentliche Gesazdfe und bevollmächtigte Minister Dr. Seeliger ernannt worden. Außerdem werden Vertreter Des Reich3verkehrsministeriums, der bayerishen Kegierung, der württembergischen Regierung und der Schiffahrtsinteressenten als beigeordnete Delegierte und Sachverständige an den Ver- handlungen teilnehmen.

Das Neichsfinanzm inisterium teili mit: e

Na § ó1 Abs. 4 der Anlage zu den Artikeln 45—50 des Fricdensvertrags ist die deutsche Einfuhr in das Saar- beten für Grzeugnisse, die zum örtlihen Verbrauch bestimmt sind, von Zollabgaben befreit. Nah Mitteilung des Neichswirtschasts- ministers verlangt die französische Zollbehörde seit dem 1. d. M., daß die für solche Erzeugnisse ausgestellten deutschen Ursprungszeugnisse den Sichtvermeztk eines französishen Konsulats tragen. Für die Ad- gabe des Sichtvermerks sind beträchtliche Gebühren zu entrichten. Die von deutschen Zoll stellen ausgestellten Ürswrungszeugni)je werden dagegen ohne Sichtveunerk oder Beglaubigung cines franzöfischen Konsulats cls ausreihender Nachweis über den deutschen Ursprung einer Ware anerkannt. Zur Crleichterung des Verkehrs mit dem Saargebiet find die Zollstellen angewiesen, auf Antrag deraztige Xz

Der in Berlin versammelie erweiterte Vorstand des deuischen Eisenbahnverbandts hat nach einer Mitteilung des „Wolffschen Teleagraphenbüros“ folgende Entschließung einstimmig angenommen: i H Der deutsche Eisenbahnerverband bekundet seinen ehrlichen Willen, Wiederaufbau des europäischen Wirtschaftslebens nah Kräften Er hält aber das Ergebnis der Verhandlungen in MWiederaufbaubestrebungen zu förderu.

am mitzuwirken, i i Syaa für wenig geeignet, die

voren am 29. August 1884 in Welfingen, O.-A. Mergentheim, wohn- | Der deutse Eisenbahnerverband wird in voller Solidarität haft in Frankfurt a. M., Kronprinzenstraße 13, Geschäftslokal eben- | mit ten Bergarbeitern und den Transportarbeitern bestrebt dort, wird hierdurh der Haudel mit Gegenständen des | fin die in Spaa unter äußerstem Druck von den deutschen

täglihenBedarfs, insbesondere Nahrungs-undFutter- ? aller Art, férner rohen Naturerzeugnis]en, und Leuchtstoffen sowte jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solhen Handel ivegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diefen Gewerbebetrieb untex - g

Frankfurt a. M., de

b)

olizeivräsident.

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Auerbach,

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Anitlichen in der Ersten Beilage.)

Fortseßung des (Fortseßung

i Unterhbí | füllen j Uen, { werden j regterungen,

| wird.

Suli 1920. | / î

t eingcaangenen Verpflichtungen nach Möglichkeit zu er-

der Veryflichtungen kann uur ermöglicht

Entgegenkommen

ltmaßnahme das Gege eraufbaues des euroväishen L ösunasbestrebungen, die in gewi n probagiert werden. Deshalb würde der deutsche im gegebenen Falle seine ganze organisatoriiche

estrebungen entgegensegen.

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Oesterreich. Korreipondenz“

, 242 4 A E RETA as Die „Politi stellt gegenüber Kom-:

| hinationen in- und ausländischer Blätter über ven Abschluß

FiGtamilices des österreihish-russishen ÄAbtomiunens fest, daß

I E R ISRLLELEL E Se C-Vo keinerlei Ahmc g bestehe, die über den Znhalil des ver: Deutsckes Reich, | sffentlihten Vertrags hinausgehe.

Der Reichsrat versammelte fih heute zu einer Voli- fikung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Reichs- wehrangelegenheiten, für Seewesen, für innere Verwaiuung, für Rechtspflege und für Haushalt und Nechnungswesen eine

Silzung. 0 | Ueber den deuaitigen Stand der deutsch-belgischen | Grenzregulierung8verhältnisse erhält die „Frankfurter !

Zeitung“ folgende Mitteilungen : i A s | Der Botschafterrat hat die Entscheidung über die Grenzregulierung getroffen, ohne der deuifwen Negierung eine

Antwort auf ihren Einspruch zugehen zu lassen. Die Bahnlinie Raeren Kalterherberg wird endgültig

Der deutschen Bevölkerung des Kreises Erleichterungen in bezug auf Grenz- verkehr und Zöôlle gewährt. Aus den deutschen Ortschasten Mügtentch und Roetgen sind deutsche Enklaven zu bilden. Als Ersaß für den abzutretenden Teil

erhält Deuischland ein kleines Gebiet des Kreises Eupen zurück. Jn g shlagsgcbiet des Wasserwerks der Stadt Aachen. Der deutsche Vertreter in der Grenzkommission erklärte sofort, daß die deutsche Negierung unter keinen Umständen die Rücf- gabe eines kleinen Teils des Kreifes Eupen als vollwertigen Ersaß für die Abtretung der Bahnlinie Naeren—Kalterherberg nebst Teilen des Kreises Monschau ansehen könne. Er müße es ablehnen, sich an den Beschlüffen zu beteiligen. Die weiteren Verhandlungen werden in dieser Woche in Eupen stattfinden.

Belgien abgetreten.

werden

13

Von zuständiger Stelle wird dem „Wolffschen Telegraphen- büro“ zufolge mitgeteilt, daß die Abwickelung der Geschäfte der deutshen Waffenstillstands- fommission unmittelbar vor dem Abschluß steht. An- träge oder Anfragen an diese Dienststelle müßten daher in den nêtea Tagen an die in Verlin W. (Vehrenstraße 21) befind- lihe Abwickelungsstelle der Kommission gerichtet werdèn.

Ueber die Zulassung von Deutschen und die Be- handlung des deutschen Eigentums in den unter eng- lisher Verwaltung stehenden Teilen der chemaligen Schuß- gebieie Deutsch-Ostafrika, Kamerun und Togo legi dem „Wolfsschen Telegraphenbüro“ zufolge jezt eine Auskunft der englischen Regierung vor. In Ostafrika sollen danch alle noch im Lande verbliebenen See heimgeschafft und künftig, wenigstens für eine gewisse Zeit, keinem Deutschen die Nieder- lassung in dem Lande gestattet werden. Die Bewilligung von Aus- nahmen, für die der N Administrator in Daressalam zu- ständig ist, soll nux in ganz bejonderen Fällen erfolgen. Alle deutschen Besißtümer in Ostafrika werden lÜguidiert, ihr Ankauf durch Deuliche wird nicht gestattet. Jn den britischen Teilen von Kamerun und Togo, in denen sich keine Deutschen mehr be- inden, wird, abgesehen von Ausnahmefällen, Deutschen eben- be die Erlaubnis zur Niederlassung nicht erteilt. Das deutsche Eigentum soll enteignet und verkauft werden. Zugunsten einzelner Perfonen, die aus besonderen Gründen eine besondere Behandlung verdienen, können Ausnahmen hiervon mit Ge- nehmigung des Staatssekretärs für die Kolonien gemacht werden. Für die Ausnahmebewilligungen ist hinsichtlich Ka- meruns der Gouverneur von Nigeria, hinsichtlich Togos der Gouverneur der Goldküste zuständig.

Am 2. August tritt in Paris die Juternationale Donau konferenz zusammen, die die Aufgabe hat, gemäß

Artikel 349 des Friedensvertrags die Donauordnung zu schaffen.

zu streichen.

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Die beteiligten Mächte werden bevollmächtigte Vertreter zu

des Kreises Monschau |

an der Novrdwestgrenze | S A Ain S iogt Das Nicher- | diejer Gegend liegt das Veleder-

1

Groftbritannten und (Fel

Der

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George bei Besprechung

UInterhau}je

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Negierung fi sliterten Regierungen in Verhaud- lungen, um di zu regeia, ob und welche der haupt- \ählicsten St ex Entente an der Konferenz teilnehmen follen.

Der Vollzugsaussch{uß des Bergarbeiterbundes

- e Fe ch d  H C U E O F E x beschloß, für den 12. August cine Konserenz aller englischer Bergarbeiter nach London einzuberufen, uf der verimutlich die

f ; O 2 00A S M O A E itung einer Abstimmung über den Streik beschlossen

part

Veranstaltu werden wird. Frankreich. Die Botschafterkonferenz beschäfti mit der Frage von Allenstein und Y

10D beauftragte einen Ausschuß von Rechisgeiehrten Entwurf über die Maßnahmen vorzulegen, die tufotge stimmung notwendig werden. Die Verschiebung von Besaßungs- truppen in dieser Gegend ist eingestellt.

Die Ministerpräsidenten Millerand und Lloyd George sind gestern zu einer Konferenz, in Boulogne jur Mer eingetroffen. Jn Begleitung Millerants befinden fich François Marsal, der Marschall Fo, der Ceneral Destiker und der Leiter der volitischen Angelegenheiten im Ministerium des Auswärtigen Berthelot.

Infolge der in Spaa getroffenen Vereinbarungen, die eine Verbesserung der Lebensmittelver}orgung Dev deutschen Bergleute zur Erzielung einer höheren Nusbeute an Kohlen bezwecken, haben sich die alliierten Regierungen von Frankreich, England, Belgien und Jtalien veranlaßt gejehen, gemeinsam Lebensmittelvorschüsse an Deutschland zu gewähren. Um Frankreich \, zu gestatten, seinen Verpflichtungen noh- zukommen, da es selbst in erster Linie mit Kohlen veliefert werden soll, hat die Regierung in der Kammer einen Gefeß- entwurf eingebraht, der den Finanzminister ermächtigt, an dieser Operation teilzunehmen. Der Geseßentwurf wurde an den Finanzausschuß der Kammer überwiesen.

Jtalien. Wie der „Popolo v'Italia“ erfährt, ist das italtenisch: albanische Kbkommen geschloffen ‘worden. Das unter:

zeichnete Abkommen umfaßt folgende Punkie: Jtalien überläßt

Valona an Albanien. Die Stadt wird unter die direkte Herrschaft der Regierung von Tirana gestellt. Jtalien wird sich niht mehr in die Zivilverwaltung von Valona einmischen, die einzig dem Vertreter der iliärisia Negierung übertragen wird. Für feine militärische Sicherheit erhält Jtalien die Jujel Saseno, auf der es alle für seine maritime und militärishe Sicherheit

notroendigen Arbeiten vornehmen Knn. Albanien willigt ferner darin ein, daß Jtalien die Punta Lingueltta- und die Punta de tre Porti vor Arta beseßt und befestigt: Auf diese Weise wird Jtalien den Hafen und die Stadt Valona militärish be- herrschen.

Die Kammeraus schüsse haben sih für den Geseß- entwurf Über die Ausführung des Vertrages vou St. Germain ausgesprochen.

Polen. __ Der polnische pa vom 2. Juli besagt desu „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge: S Die feindlichen Abteilungen, die längs dex Chaussee Groduno— Bialystok angegriffrn haben, haben Sokolka genommen. Unsere

Abteilungen wehren in {weren Kämpfen Angriffe auf der Linie Sofkolka ab. An der Eisenbahnlinie Wolkowsk-—Terenoha (?)