1920 / 170 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 Aug 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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FTL. 170. NeÿsbankgiroLtonto.

Der Bezüöpreís beträgt vferteljährlich 36 Mt. Alle Postanstah nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalt und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer auch die Geschisstelle SW 48, Æilhelmnstraßze Nr. 32.

Berlin,

_ Yeutscher Reichsanzeiger

Peußischer Staatsanzeiger.

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eile 2 Mkt., einer 3 erdem wird auf : g von 89 v. H. erh e Geschäft8stelle des Neichs-

Anzeigenpreis für den Naum einer s gespaltenen ECinheits-

P s S Mt. en Anze erung» . erhoben. N nimmt an: und Staatsanzeigers,

Berlin SW 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

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Einzelnummern oèr einzelne Beilagen

Montag, den 2. August, Abends.

Postscheckkonto: Berlin 41821, 1920

werden nur gegen Barbezahlung oder

einschließlich des Portos abgegeben.

Juhalt des amtli@ Teiles:

Deutsches

Mitteilung, betreffend den Empfang dKeuernannten italienischen Botschafters.

Ernennungen 2c.

Gese, betreffend die: Verlängerung jer Gültigkeitsdauer des Kohlensteuergeseßzes. i

Bekanntmachung, betressend Ausführ\gsvorschriften zu dem Geseße gégen das Glücksspiel.

Bekanntmachungen der Kaliprüfungss\t§, betreffend Festseßung

Ra o e Für i: elanntmahung zur Ausführung deWBek Rohtabat, D Bekonutmahung

HandelSverbot.

Ao betreffend die Ausgabe der NUmer 160 des Neichs-

esetblatts. Erste Beilage. Bekanntmachungen, beireffend Tarifvertr@, Vreufzen.

Ernennungen und sonstige PersonalverändUngen. \ Erlaß, betreffend Vemessung des Ortszußlages der Sic ats- | beamten nach dem neuen Ortsflassenverzinis.

über f E

Handelsverbote. ; (N . Änzeige, beireffend die Ausgabe der Nummeß3 der Preußi; hen Geseusamm ung. | Erste Beilage. Bekannlmächung derx in der: Woche vom 19 Wohlsahrszwecen genehmigten öffentliche Mitglievern. ;

bis 24: Juli zu Werbungen von

Amtliches. |\ Deutsches Neich, |\ Der Herr RNeichspräsident hat am fei den neu-

ernaunten Königlih Jtalienischen außerordentlichy und bevoll- mächtigien Botschafter de Martiino zux Entgegehahme seines Beglaubigungs\chreibens empfangen. Der Reichminister des Auswärtigen Dr. Simons war bei dem Empfant zugegen.

Gmgrinoianz

Der Geheime Regierungsrat Wiedewaldt i Hamburg und der Regierungsrat Dr. Müller in Steitin siß zu Ober- regievungsräten ernannt worden. i

Den Oberregierungsräten Wiedewaldt und D. Müller sind Oberregierungsratsstellen verliehen worden, ersteren bei -dem Landesfinanzamt Unterelbe, Abteilung fürßZölle und Verbrauchsabgaben, in Hamburg, dem leßteren bei finanzamte in Stettin, Abteilung für Zölle und abgaben.

Dem Ministerialdirektor im Reichearbeitsministeum Dr. Scchweyer it in Verfol seinex Érnennung zum Staæsekretär im Bayerischèn Staatsministerium des Jnnern die nalgesuchte Entlassung aus dem Reichsdienst erteilt worden.

Geseßgß, : betreffend vie Verlängerung der GültigkeitHauer des Kohlensteuergeseßzes. Vom 31. Juli 1920. mit e bia aler ident Uar, ea Ac tikel I.

Die Gültigkeitsdauer des Kohlensteuergeseßes vom 8. (Neihs-Gesezb E L

besthlossen} das ndet wird:

. S. 340) wird bis zum 31. ‘März 1921 ver äng E Artikel IL Dieses Gefeß tritt am 1. August 1920 in Kraft.

Berlin, den 31. Juli 1920.

i G Der Neichspräsident. ; : E Ebert.

A Der Reichsminister der Fi G ) e Á E Wirth, CRA

gelegentlich stattfindende Veranstaltungen von vorübergehender Dauer

1920 entschieden:

- bei Hannover.

Frbtan des

Achen

Silberberg in Empeldè bei zugestellt worden. |

Bekanntmachung,

betreffend Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze gegen das Glüdcksspiel vom 28. Dezember 1919 (Reichs-Gesegbl. S. 2145.)

Vom 27. Juli 1920.

Zur Zug des § 284 des Strafgeseßbuchs in der Fassung des Geseßes vom 23. Dezember 1919 (Reichs-Geseßbl. S. 2145) werden mit Zustimmung des Reichsrats folgende Vorschriften erlassen:

8 1. Die Ne Erlaubnis zum öffentlichen Glüksfpiel darf nur für Jahrmärkte, Shüßenfeste sowie ähnliche unter freiem Himmel

und nur unter der Bedingung erteilt werden, dau der Spieleinsaßz niht mehr als eine Mark beträgt und dem Spielunternehmer kein höherer Verdienst als 10 vom Hundert der Spieleinsäße zufließt.

Die Erteilung der Spieleclaubnis kann im inzelfalle von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werden.

8 2. Die Landeszentraklbehörden bestimmen, welche Behörden für die Erteilung der Spieklerlaubnis zuständig sind. /

8 3.

Die über die Spielerlaubnis auszustellende Urkunde muß die Be- dingungen, untex denen die Erlaubnis erteilt wird, und den Hinweis enthalten, daß bei Nichte-füllunz der Bedingungen, uubesch«@det der E eines Sträfverfahrens, die Erlaubnis zurückgenommen werden kann.

i N R Eine vor Inkrafttreten; dieser Bekanutmahung im Widersyrn®e Ft alie Bestimmungen. des § -1 Abs. 1 erteilte Spielerlaubnis ist infällig. j |

9. Diese Bekanntmachung tit hd 1. August 1920 in Kraft. Berlin, den 27. Juli 1920. Die Reichsregierung. Fehrenbach.

Die Kaliprüfungsstelle hat in ihrer Sißung vom 11. Juni 1920 entschieden: :

Der Gewerkschaft Craja zu Sollstedt wird für ihr Kaliwerk Craja IT vom 1. Januar 1920 ab eine vorläufige Beteiligungsziffer in Höhe von 1,7269 Tausendsteln un- beschadet der auf Grund des § 84 der Vorschriften zur Durch- führung des Geseßes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919 vorzunehmenden Aenderungen gewährt. Sie entspricht 30 vom Hyndert der durchschniitlichen Be- aaen aller Kaliwerke und geht, wenn sie zu irgend einer Zeit höher ‘sein sollte als fünfzig vom Hundert der je- weiligen durchschnittlichen Ball aungsgifser aller Kaliwer auf das geseßlihe Höchstmaß zurück. ;

Auszgefertigt Berlin, den 20. Juli 1920.

(Siegel.) j Die Kaliprüfungsstelle. Heckel.

e,

Dae Entscheidung ist dem Kaliwerk Craja in Soll- stedt am 27. Juli 1920 zugestellt worden. J, A.: Köhler.

Die Kalipcüfungsstelle hat in ihrer Sißung am 11. Juni

châft Hanfa-Silberherg in Empelde inden wird für ihr Kaliwerk Hansa- Silberberg Il vom 1. „Juni 1920: ab eine vorläufige Beteiligungsziffer in Höhe von: 17748 Tausendsteln un- chadet der au Srund des. § 84 der Vorschriften zur Durch- Gesezes über die Regelung der Kaliwirtschafi vom 18. Juli 1919 vorzunehagnenden Aenderungen Aer Die Beieiligungsziffer entspriht 31 vom Hundert der urchschnitt- eteiligungss er aller Werke und geht, wenn sie zu

irgend einer Zeit höher fein sollte als, 50 vom Hundert der chnittlihen Beteiligungsziffer - aller Werke, auf

Der Gewerk

jeweiligen durhs 3 as geseßliche Höchstmaß zurü. Get Ausgefertigt Berlin, den %. Juli 1920. f (Siegel.) Die Kaliprüfungsstelle. E 0 ende Entscheidung is der - Gewe t nsa- 4 “uns t 0b de inden ain 29, Quit 1920

häâlini

J. A: Köhler. N

vorherige Einsendung des Betrages

Die Kaliprüfungsstelle hat in ihrer Sißung am 11. Juni 1920 entschieden:

Die N des Kaliwerkts Dae Silberberg L wird gemäß § 83 Absay 3 der Vorschriften zur Durchführung des Geseßes über die Regelung der Kali- wirtschaft vom 18. Juli 1919 neu festgeseßt. Dem Wer? wird mit Wirkung vom 1. Mai 1920 eine endgültige Be- teiligungsziffffer in Höhe von 6,0220 Tausendsteln unbeschadet der auf Grund des 8 84 a. a. O. vorzunehmenden Aenderungen N Die Beteiligungsziffer entspricht 105 vom Hunder?

er durchschnittlichen Beteiligungsziffer aller Werke.

Der der Gewerkschaft Hansa - Silberberg für den zweiten Schaht gemäß § 11 des Geseßes über den Absaß von Kali- salzen vom 25. Mai 1910 gewährte Zuschlag zur Beteiligungs- ziffer kommt mit dem 1. Mai 1920 in Fortfall.

Ausgefertigt Berlin, den 25. Juli 1920.

(Siegel.) Die Kaliprüfungsstelle. Hecel.

Vorstehende Enischeldung ist der Gewerkschaft Hansa-Silber- berg in mla bei Hannover-Linden am 29 Guli 1920 zu-

gestellt worden. J. A.: Köhler.

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Die Kaliprüfungsstelle hat in ihrer Sizung vom 11. Im

entsch lden: e ;

Der Gewerk\schafi Narsvach zu Philipps thül der Werra wird für ihr Kaliwerk vom 1. März 1920 ab eine endgültige Beteiligungsziffer in Höhe von 5/2714 Tau- sendsteln unbeschadet der auf Grund des § 84 der Vorschrijten zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kali- wirtschaft vom 18. Juli 1919 vorzunehmenden Aenderungen

ewährt. Sie entspricht" 92 vom Hundert der durchshnitt- - ichen Beteiligungsziffer aller Werke.

Berlin, den 18. Juli 1920.

(Siegel.) Die Kaliprüfungsstelle. Heckel.

Vorstehende Entscheidung is der Gewerkschaft Nansbach in Philippsthal am 22. Juli 1920 zugestellt worden. J. A.: Köhler.

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Bekanntmachung,

Unter Bezuonahme auf § 4 der Verordnung vom 4. je bruar 1920 (Reichs-Geseßbl. S. 1145) und die vom“ Reichs- E E: H Pai am 20. Juli erteilte Ermächtigung wird zur Ausführung der Bekanntmachung über Roh- tabak vom 10. Oktober 1916 (eg Q S. 1145) f Uebereinstimmung mit der Deutschen Tabakhandel3-Gesellshaft in Bremen folgendes angeordnei : N

Die Detagtabake aus den Verteilungen am 18, Februar und 23. März 1920 und die noch zu verteilenden Detagtabakle sowie die Nottebohmschen Schneidetabake werden zwangsmäßig u ‘die gesamte Zigarren- und Rauchtabakherstellung im Ver-

g der Kontingentshöhe® der einzelnen Hersteller nah näherer Anweisung der Detag ‘in Bremen umgelegt. e einzelnen Hersteller werden die aus den vorerwähnten Ver- teilungen bezogenen Tabakmengen auf den voù ihm abzu- nehmenden Gesamtbeirag angerechnet. Die Händler dritter

Hand und die Kleinmengenverkäufer werden von der Abnahme- f M M

verpflichtung befreit. R d den 30. Juli 1920.

Vertrauens aus\chuß des deutschen Tabakgewerbes. h De Me: Wr, Uo DULn

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Bekanutmachung. 8 A Auf Grund der Bundesrat3verordnung vom 23. S 9

betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Ha

S: 603), in: Verbindung mit“ Ziffer 1 der Ausführungtverotrd vom B aaen ceunA vom 12. Oktober 1915 wird mes j Bälkermeister Hermann LSchRe in Sre Qs b. Altenburg S.-A. der Handel mit Mehl und Ba Wat ler Art Le P e oder unit el Beteiligung an einem solhen Handel wegen Unzuyverkä in bezug auf visieir Handelsbetrieb bis auf weiteres unterfagt Altenburg, den: 26. Juli 190. i Landratsamt: Schenck. y :

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