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Yutscher Reichsanzeiger
fructb A : sundnn A A. o Völker Der Bezzpreís beträgt vierteljährlich 36 Mkt. SEDGAA ' e Alle Postanstah nehmen Bestellung an; für Berlin außer egrür Völl darf
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erdem wird auf den Anzeigenpreis ein g von 89 v. Ÿ. erhoben. — Geschäftsstelle des Neich8-
nimmt an:
auch die Geschisstelle SW 48, Wilhelinstraße Nr. 32. taatsanzeigers
m 2 Mt, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 3,50 Mk, Einzne Nummern kosten 1 Mk.
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Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits- | 0
Berlin SW 48, Wilhelmftraße Ir. 32,
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2. August, Abends.
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Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages
Postscheckkonto: Berlin 41821. 1920
Juhalt des amtli4n Teiles:
Deutsches a
Mitteilung, betreffend den Empfang dKeuernannten italienischen Botschafters. Ernennungen 2c. Geseß, betreffend die: Verlängerung ker Gültigkeitsdauer des Kohlensteuergesebes. Bekanntmachung, betreffend Ausführ\gsvorschriften zu dem Gesetze gégen das Glücksspiel. Bekanntmachungen der Kaliprüfungss\t§, betreffend Festseßung von Beteiligungsziffern. Ps zur Ausführung de HandelSverbot. Anzeige, betreffend die Ausgabe der NUner 160 des Rei:chs- ejeßblatts. : j Erste Beilage. Bekanntmachungen, betreffend Tarifvertr.
Vreufßzen.
Ernennungen und sonstige Personaluerändungen. \_ Erlaß, betrefsend Vermessung des Ortszuilages der Stc ats- \ beamten nach dem neuen Ortsflassenverzinis. “} Handelsverbote. : (N \ Ängzeige, beireffend die Ausgabe der Nummeßzs der Preußi; hen Gejeßsammlung. | Erste Beilage. Bekannlimächung derx in dér. Woche vom 1Abis 24. Juli zu ZUOMA aaten genehmigten öffentliche}Werbungen von
citgliedern.
Amtliches. Deutsches Neih, | i Der ur Neichspräfident hai am Sonnalnd den neu- ernaunten Königlich Jtalienischen außerordentlichz und bevoll- mächtigien BotsGaîter de Martino zur Entgegehahme seines Beglaubigungsschreibens empfangen. Der Reichminister des Auswärtigen Dr. Simons war bei dem Empfand zugegen.
Cert
Der Geheime Regierungsrat Wiedewaldt i und der Regierungsrat Dr. Müller in Stettin sid zu Ober- regierungsräten ernannt worden. j
Den Oberregierungsdräten Wiedewaldt und A. Müller sind Oberregierungsratsstellen verliehen worden, d ersteren bei dem Landesfinanzamt Unterelbe, Abteilung fürZölle und Verbrauchsabgaben, in Hamburg, dem leßteren bei finanzamte in Stettin, Abteilung für Zölle und abgaben.
Hamburg
Dem Ministerialdirektor im Reichearbeitsministum Dr. Schweyer it in Verfol jeines Ernennung zum Staæsekreiär
im Bayerischèn Staalsministerium des Junnern die nahgesuchte
Entlassung aus dem Reichsdienst erteilt worden.
Geseg, betreffend die Verlängerung der Gültigkeithauer des Kohlensteuergesehßes. : Vom 31. Juli 1920. Der Reichstag hai das folgende Gesetz mit Zustimmung des Reichsrats ermit A Actikel I.
Die Gültigkeitsdauer des Kohlensteuergeseßes vom 8. __ (Neichs-Gesetb
beschlossen} das ndet wird:
S. 340) wird bis zum 31. März 1921 ves p __ Artikel L Dieses Geseh tritt am 1. August 1920 in Kraft. Berlin, den 31. Juli 1920. : Der Reichsptäsident. Ebert.
Der Reichsminister der Fi a
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} aúugestellt ‘worden.
einschließlich des
Bekanntmachung, betreffend Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze gegen das Glücksspiel vom 28. Dezember 1919 (Reihs-Geseßbl. S. 2145.) Vom 27. Juli 1920. Zur Ausführung des § 284 des Strafgeseßbuchs in der Sassung des Geseßes vom 283. Dezember 1919 Éorale, folaetoe
. 2145) werden mit Zustimmung des Reichsrats folgende Vorschriften erlassen:
8 1. __ Die behördliche Erlaubnis. zum öffentlichen Glücksfpiel darf nur für Jahrmärkte, Shüßenfeste sowie ähnliche unter freiem Himmel
Betanuimachung, ier | elegentlid stattfindende Veranstaltungen von vorübergehender Dauer
und nur unter der Bedingung erteilt werden, daß der Spieleinsaß nicht mehr als eine Mark beträgt und dem Spielunternehmer kein höherer Verdienst als 10 vom Hundert der See zusließt.
Die Erteilung der Spielerlaubnis kann im Einzelfalle von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werden.
8 2. Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Behörden füx die Erteilung der Spiekerlaubnis zuständig sind." i
83.
Die über die Spiekerlaubnis auszustellende Urkunde muß die Be- dingungen, untex denen die Erlaubnis erteilt wird, und den Hinweis enthalten, daß bei Nichte-füllunz der Bedingungen, unbeschadet der A eines Sträfverfahrens, die Erlaubnis zurückgenommen werden kann. |
; M Eine vor Inkrafttreten: dieser Bekanutmahung_im Widerfyrn®e mit den Bestimmungen- des §1 Abf. 1 erteilte Spielerlaubnis i\t hinfällig. é 5 Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 1920 in Kraft. Berlin, den 27. Juli 1920. Die Neichsregierung. Fehrenbac.
Die Kaliprüfungsstelle hat in ihrer Sißung vom 11. Juni 1920 entschieden: :
Der Gewerkschaft Craja zu Sollstedt wird für ihr Kaliwerk Craja Il vom 1. Januar 1920 ab eine vorläufige Beteiligungsziffer in Höhe von 1,7269 Tausendsteln un- heschadet der au Grund des 8 84 der Vorschriften zur Durch- führung des Geseßes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 18, Juli 1919 vorzunehmenden Aenderungen gewährt. Sie entspriht 30 vom Hundert der durhschnittlichen Be- teligunage aller Kaliwerke und geht, wenn fie zu irgend einer Zeit höher sein sollte als fünfzig vom Hundert der 4 weiligen due nien Beteiligungsziffer aller Kaliwerke, auf das geseßliche Höchstmaß zurü.
Aus3gefertigt Berlin, den 20. Juli 1920.
(Siegel.) Die Kaliprüfungsstelle. , Heckel.
Ba e Entscheidung ist dem Kaliwerk Craja in Soll-
stedt am 27. Juli 1920 zugestellt worden. J. A.: Köhler.
Piiwaterevenaimenan
Die Kaliprüfungsstelle hat in ihrer Sißzung am 11. Juni 1920 entschieden: ü
Der Gewerkschaft Haufe Me eLers, bei Hannover-Linden wird für ihr Kali
werk Hansa-
VHeschadet der auf Grund des.§ 84 der Vorschriften zur Durch- führung des Gefeßes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919 vorzunehmenden Aenderungen zuerkannt. Die Beteiligungsziffer entspriht 31 vom Hundert der durchschnitt-
dehadei dee Wf fer in Höhe von: 1,7748 Tausendsteln un-
irgend einer Zeit höher sein sollte als, 50 vom Hundert der eweiligen urd fnittli t Beiciligungsftsser ‘ller Werke, auf das gejeßliche Höchstmaß zurüd. A Ausgefertigt Berlin, den 25. Juli 1920. : (Siégel.)
Die Kaliprüfungsstelle. Cy S aus
“ Vorstehende Entscheibung ist - der - Gewerkschaft Hansa- Silberbee in Empelte bei Adern am D Jul 1
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in Empelde Silberberg IT vom 1. Juni 1920: ab eine vorläufige
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Die Kaliprüfungsstelle hat in ihrer Sißung am 11. Juni 1920 entschieden:
Die E Se des KaliwerÏts Piiten Silberberg T wird gemäß § 83 Absaz 83 der Vorschriften zur Durchführung des Geseßes über die Regelung der Kali- wirtschaft vom 18. Juli 1919 neu festgeseßt. Dem Wer? wird mit Wirkung vom 1. Mai 192% eine endgültige Be- ‘ teiligungsziffer in Höhe von 6,0220 Tausendsteln unbeschadet der auf Grund des 8 84 a. a. O. vorzunehmenden Aenderungen uerkannt. Die Beteiligungsziffer entspricht 105 vom Hunder? er durhscchnittlichen Beteiligungsziffer aller Werke.
Der der Gewerkschaft Hansa - Silberberg Ae den zweiten Schacht gemäß §8 11 des Gesezes über den Absaß von Kali- salzen vom 25. Mai 1910 gewährte Zuschlag zur Beteiligungs- ziffer kommt mit dem 1. Mai 1920 in Fortfall.
Aus3gefertigt Berkin, den 25. Juli 1920.
(Siegel.) Die Kaliprüfungsstelle. Hedckchel,
Vorstehende ÉEnischeidung ist der Gewerkschaft Haunja-Silber- berg in Sei bei Hannover-Linden am O 1920 zu-
gestellt worden. J. A.: Köhler.
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Die Kaliprüfungsstelie hat in ihrer Sizung vom 11. Zuni
entschiedeu: é Der Gewerkschafi Nansbach zu Phikippsthùül ai der Werra wird für ihr Kaliwerk vom 1. März 1920 ah eine endgültige Beteiligungsziffer in Höhe von- 5/2714 Tan- sendsteln unbeschadet der auf Grund des § 84 der Vorschriften zur Durchführung des Gesezes über die Regelung der Kali- wirtschaft vom 18. Juli 1919 vorzunehmenden Aenderungen gewährt. Sie entspricht 92 vom Hundert der durchschnitt: lichen Beteiligungsziffer aller Werke. Berlin, den 18. Juli 1920. (Siegel.) Die Kaliprüfungsstelle. He ckel.
Vorstehende Entscheidung ist dec Gewerkschaft Nansbath in Philipysthal am 22. Juli 1920 zugestellt worden. : J. A. : Köhler.
Bekanntmachung,
Unter Bezugnahme auf § 4 der Verordnung vom 4. Je : bruar 1920 (Reichs-Gesegbl. S. 1145) und die vom’ Reichs- A aa am 20. Juli erteilte Ermächtigung wird zur Ausführung der Bekanntmachung Uber Noh- tabak vom 10. Oktober 1916 (ei S. 1145) in Uebereinstimmung mit der Deutschen Tabakhandels-Gesellichaft in Bremen folgendes angeordnet: i L
Die Detagtabake aus den Verteilungen am 18, Februar und 283. März 1920 und die noch zu verteilenden Detagtabake sowie die Nottebohmschen Schneidetabake werden zwangsmäßig 7. a die. gesamte Zigarren- und Rauchtabakherstellung im Ver- u der Kontingentshöhe der einzelnen Hersteller nach näherer Anweisung der Detag in Bremen umgelegt. Dem einzelnen Hersteller werden die aus den vorerwähnten Ver- teilungen bezogenen Tabakmengen auf den von ihm abzu- nehmenden Gesamtbeirag angerechnet. Die Händler dritter Hand und die âufer werden von der Abnahme-
Teinmengenver
verpflichtung befreit. | a, den 30. Juli 1920.
Vertrauens aus\uß des deutschen Tabakgewerbes. L J Ut Dr. von Düring. E
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_Befkannutmachung. 2
Auf Grund der Bundesrat3verordnung vom 23. September 191 betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Hart “(N S: 603), in: Verbindung mit Ziffer. 1 dec Ausführungtverötd vom Gesamtministerium vom 12. Oktober 1915 wird hternuüt Bäckermeister Hermann Ae: in Ehret b. AUY S.-A. der Handel mit Mehl und B0 waren aller Art sowie jeglihe mittelbare oder unit Beteiligung an einem solchen Handel wegen Unzuyerkässigke in bezug auf die}cu Handelsbetrieb bis auf weiteres untersagt, -
Altenburg, den: 26. Juli 1920. ? : :
Landratamt: Sen ck. &
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