1920 / 182 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 16 Aug 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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zogen werden. Es sei in dieser Beziehung auf Grund besonderer obachtungen nur H IC E darauf hingewiesen, daß die vielfah beliebte Heranziehung der

2 ers wird darauf zu achten sein, das Vergleiche nur auf | wirklih auch in sachliher eddung vergleichbare DEacinille, ger | U es

Berhältnisse des Neichseisenbahndienstes |

bei Verhandlungen über Befoldungs- usw. Fragen der Straßen- und |

Kleinbahnunternehmungen der Gemeinden usw. keineswegs weiteres bei der Verschiedenheit der Verhältnisse als immer zutreffend angeschen werden kann.

Bei gewissen Stellen des Kommunaldienstes, besonders bei den Stellen leitender Beamten (Landeshauptleute, Bürgermeister ul und der Leiter besonderer, namentlich technischer, Betriebe werden si vergleihbare Stellen des Staatsdienstes zuweilen nicht finden lasen, Die hervorragende Stellung dieser Beamten an der Spiße der Ge- meinde oder des betreffenden Verwaltungszweiges, ihre Veraniwort- lichkeit für die gesamte Verwaltung oder den wichtigen Betrich“ und das umfassende Arbeitsgebiet, das sie im Vergleich zu den sonstigen Beamten zu bewältigen haben, wird in diesen Fällen auch in der

Bemessung der Bezüge nah Billigkeit und angemessen zum Ausdruck

zur eringen sein.

Bei der Neuregelung der Besoldungen wird ferner, wie es auch bei der staatlichen Besoldungsregelung geschehen ist, zu berücksichtigen sein, daß naturgemäß die Beamten mit biêher geringeren Bezügen von der allgemeinen Teuerung am härtesten betroffen sind, und daß daher ihre Bezüge einer verhältnis8mäßig stärkeren Aufbesserung bedürfen wer- den, als die der bisher {hon höber besoldeten Beamten. Ueberhaupt aber ist zu bemerken, daß és den mit dem Geseß verfolgten Absichten micht entsprechen würde, wenn bei der Festseßung der neuen Besoldungs- ordnungen engherzig und nit mit dem Wohlwollen verfahren würde, das dem Zweck der Erhaltung eines leistungsfähigen, arbeitswilligen und zufriedenen Beamtentums, auch in den Gemeinden, gerecht wird. Die gleiche Nücksiht auf das Staatsbeamtentum hat aber andererseits dazu genötigt, die Möglichkeit zu schaffen, gegebenenfalls übertriebenen Besoldungsbemessungen für Gemeindebeamte dort entgegenzuireten, wo sie in den entsprechenden Schichten der unmittelbaren Staatsbeamten Beunruhigung und Unzufriedenheit hervorzurufen geeignet sein sollten. Auch wird die Festseßung der Besoldungspläne den Aufsichts- und Bescblußbehörden Gelegenheit bieten, die Zahl der Beamten und An-

gestellten im Verhältms zu den Aufgaben der Gemeindeverwaltung |

unter dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit der Gemeinde ihrer Prüfung mit zu unterziehen. Wohlerworbene Rechte des einzelnen Empfängers dürfen durch die neuen Festsezungen in keinem Falle geschädigt werden,

A bf}. 4: Nah Abs. 4 des § 1 finden die in Abs. 1 bis 3 ent- haltenen Vorschriften, mit Ausnahme der vom NRubegehalt und vom Witmen- und Waisengelde handelnden, auch auf die nach Gemeinde- bes{luß den Beamten gleihzuachtenden ändig Angestellten und Anwärter Anwêhndung. Die Abgrenzung der ständig von den nur vorübergehend Angestellten oder den Hilfsangestellten, deren Bezüge durch Tarifverträge zu regeln sind, wird nicht immer leicht sein. Sie erfordert genaue Kenntnis der Einrichtungen der Ge- meinden und ist deshalb in ihre Hand gelegt. Sie ist durh Ge- meindebes{luß (Beschluß des Gemeindeverbandes) nah den Vor- riften der Gemeindeverfassungsgeseze zu bewirken. Als s\tändig Angestellter im Sinne des Abs. 4 wird nicht anzusehen sein, wer nicht zur Deckung eines dauernden Bedürfnisses der Verwaltung und nicht in einer den bestehenden Amtseinrihtungen sich einfügenden, amtsartigen Stellung sich befindet. Zu den Anwärten i. S. des

Gesetzes gehören auch die zum Nachwuchs für den Beamtenkörper | bestimmten, noch im WVorbereitungsdienst und ¿n der Ausbildung |

begriffenen Personen, solange sie mcht als Beamle auf Probe oder diatarish angestellt sind.

Eine Beryflichtung zur Gewährung von MNußegehalt oder a für diese Gruppe von Gemeindebediensteten reibt das Gescß aiht vor, schließt die Gewährung aber auch ait aus.

A bs. 5: Die roeiteren Beamtenorganisationen werden zn Hören sein, wenn es sich um die Besoldungsregelung usw. von Beamten gruppen handelt, für die entweder eine Beamtenvertretung nicht be- steht, oder die ciner Mehrzahl folcher Vertretungen zugehören.. Dieses witd häufig bei Provinzialverbänden der Fall sein, wo einzelne Bee amtengruppen, wie beamtete Chausseewärter und -aufseher, über die ganze Provinz verteilt sind.

__ Die Anhörung ist Sache der Gemeindebehörde, welche die dar- über entstandenen Verhandlungen mit den beschlossenen Besoldung8- vorschriften (Z 2 Abs, 2 d. Ges.) der Aufsichisbehorde vorzulegen baben wird. Es ist aber auch nit ausges{lossen, daß die Aufsicts- behörde oder die Beschlußbehörde im weiteren Verlauf des Ver- fahrens ihrerseits die Anhörung bewirkt oder herbeiführt, Der einzelne Beamte oder Angestellte usw. hat auf die Anhörung keinen förmlichen Anspruh aus dem Geseß.

Zu § 2.

Sämtliche Gemeinden und Gemeindeverbände haben auf Grund des Geseßes alsbald eine Neuregelung der Bezüge ihrer Beamten usw. vorzunehmen, auh wenn in neuerer Zeit eine folche Negelung {on stattgefunden haben sollte. Die Aufsichtsbehörden haben nah pflicht- gemäßem Ermessen zu L ob die ihnen vorgelegten Besoldungs- usw. Vorschriften den Grundsäken des § 1 entsprehen. Sie werden unter ne der dargelegten Gesichtspunkte sorgfältig darauf zu achten haben, daß die Besoldungen usw. den örtlichen Verhältnissen angemessen festaesebt werden. Wo die Besoldungspläne dem nicht ent- prechen, is von dem Rechte der Einspruchserhebung innerhalb der

rift von 4 Wochen, wo irgend möglich jedoch alsbald, Gebrauch zu machen und die fter Mebl der Beschlußbehörde herbeizuführen. Gbenso ist mit größter Beschleunigung die Erklärung, daß kein Ein- spruch erhoben werden solle, zutrefsendenfalls abzugeben, wie überhaupt die Regelung der Angelegenheit von allen Beteiligten auf das äußerste beschleunigt werden muß. Auch für die Gemeinden und Gemeinde- verbände bezeichnet die im Abs. 1 des § 2 geseßte Frist von 3 Monaten nur den äußersten Termin für die Regelung; von threm Wohlwollen für ihre unter den ungünstigen wirtschaftlihen Verhältnissen leidenden Beamten usw. muß mit Bestimmtheit erwartet werden, d sie die Frist nicht zur Verzögerung der Negelung ausnußen, sondern diese mit allen Kräften zu fördern fien und, wo besondere Umstände ihrem baldigen Abschluß Hindernisse bereiten sollten, durch Vorshußzahlungen auf die in Aussicht stehenden Erhöhungen der Bezüge der Not der A E r vg tinstanzliGen BesGlü}

Der Nechtsmittelzug gegenüber den exrftinstanzlihen Beschlüffen dex Beschlußbehörden regelt fih nah § 121 des Landesverwaltungs- g&cbes vom 30. Juli 1883.

Den einzelnen Beamten usw. steht die förmlihe Beschwerde nah S 121 a. a. O. wegen seiner Einreihung in die Besoldungs8ordnun oder der Vemessung seiner Bezüge niht zu. Wenn er glaubt dadurd in wohlerworbenen Rechten geschädigt zu sein, hat er diese auf dem im § 7 des Kommunalbeamtengeseßes geordneten Wege, der auf Privat- vertrag Angestellte auf dem ordentlihen Nechtswege, zu verfolgen. Der Zulässigkeit von Vorstellungen und Beschwerden im Aufsichtswege steht diese Nechislage selbstverständlih nicht entgegen. j

Zu § B.

Der § 3 enthält eine erheblihe Erweiterung der bisher in § 11 Abs. 1 des Komunalbeamtengeseßes geregelten Aus sichtsbefugnisse as Einsprucl)srecht klezieht sich n die Besoldungen aller Beamten, ständig Angestellten und Anwärter, also auch auf die bisher gemäß § 14 a. a. O. während der Amtsdauer Einwirkungen der Äufsichtêbehörden nicht unterworfenen Bezüge der Bürgermeister und Magistratsmitglieder, sowie ferner auch auf die Besoldungen usw. der ‘Beamten der Land- gemeinden und der Provinzen. Der § 3 gilt sachlich für alle im § 1 genünnten Bezüge, also auh für das Nuhegehalt und für die Hinter- liebenenbezüge. Eine Saßung bildet keinen Hinderungsgrund mehr für das Eingreifen der Aufsichtsbehörde. i

Das Eingriffsrecht ist bei jeder erheblichen Verleßung des § 1

ohne |

gegeben und I zu machen, sei es, daß die Verleßung zugunsten oder zuungunsten der Beamten erfolgt ist. Ein erheblicher Widerstreit

pen der Vesoldungsregelung und den maßgebenden Vorschriften

» : e L 5 A Ren ffes ps unter Umständen auch daraus erg:ben, daß die Verhältnisse, unter

enen die Festseßung getroffen war, fich wesentli geändert haben.

ann auch bei D nach § 2 in Kraft gescten Besoldungsvorschristen | G örltih, Neisstraße 4, die Herstellung und den Handel | utt Bacckwaren vom heutigen Tage ab unterj}agt und die Schließung des Gewerbebetriebs angeordnet.

| verlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (NGB..

Zu 8 4.

Die Vorschrift entspricht den für die unmittelbaren Staats- beamten in § 10 Abs. 4 des Beamten-Diensteinkommensgeseßes er- lassenen Vorschriften. : 5 O 4 : ;

Der Begriff der Gemeindeverbände ist hier, wie bereits bemerkt, entsprechbend den Anstellungs ian des Bundesrats vom 20. Junt 1907 (ZSentralbl. f. d. D. R S. 14 ff.), weitergehend gefaßt als in 8 1: au die fommunalständishen und landschaftlichen Verbände fallen hierunter. h | i i :

Als „nachfolgende Zivildienstzeit“ (Abs. 1, b) gilt die Zeit: der informatorishen Beschäftigung im Probedienst und die diätarische Dienstzeit, die bei dem Änstellungsverband usw. zur Er- langung der Anstellung zurückgelegt sind. : :

Für die in Abs. 3 genannten Militäranwärter hat eine Nach- zahlung vom 1. April 1920 ab zu erfolgen, sofern nit eine Du \tens zum gleihen Ergebnis führende Anrechnung auf das Bejsol- dungsdtenstalter bereits statlgefunden hat. . ;

Der Höchstbetrag der Anrechnung von 5 Jahren ist für die erstmaligen Anstellungen nah dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des

Geseßes auch in denzenigen Gemeinden usw. maßgebend, in denen.

bisher eine höhere Anrechnung stattfand. Die vor dem Jnkraft- treten des Geseßes bereits erfolgten höheren Anrehnungen bleiben unberührt.

Abgesehen von Ler Berehnung des Ruhegehalts kommt dem 8 4 Bedeutung nur für diejenigen Gemeinden usw. zu, die das System der Dienstaltersstufen eingeführt haben.

Zu § 5.

a) Die Vorschriften in § 66 des La, wonach die Neichs-, Staats- und Kommunalbeamten durch ‘die Einberufung zum Kriegsdienst in ihrem Beamtenverhältnis keinen Nachteil er- leiden sollen, beziehen sich nur auf Personen, die zur Zeit ihres Œintritts in den Kriegsdienst bereits Beamte waren. Nicht auf die- jenigen, die erst nah Beendigung des Kriegsdienstes Beamte werden und die bei der Feststellung ihres Dienstalters gegenüber gleichaltrigen Amtsgenossen, die niht im Kriege gewesen sind, Nachteile erleiden, weil sie später als diese, sei es nah oder ohne Ablegung einer Prüfung, zum Eintritt in den Beamtendienst gelangen. Der § 5 foll eira Nachteil für die Kommunalbeamten, ständig Angestellten und Anwärter der Gemeinden usro. in gleiher Weise Abhilfe s{affen, wie es für die Staatsbeamten geschehen ist. Bei seiner Anwendung ist auf die näheren Bestimmungen des nah § 66 des Reichsmilitär- geseßes ergangenen Erlasses des Staatsministeriums vom 17. Juli

1916 (Min, Bl, f. d. i. Verw. S. 230) zu achten. Danach ist bei Feststellung des Vienstalters, welches für die Berufung zur ersten planmäßigen Anstellung maßgebend ist, die Zeit des S eis insoweit amnzurechnen, als der Anzustellende infolge des Kriegsdien]tes die Befähigung für das betreffende Amt nachweislih später erlangt hat, oder als, wo Anwärter nah Ableistung des Probe- oder Vor- bereitungsdienstes ohne weiteren enn "weis zur ersien etatsmäßigen Anstellung gelangen, die Anstellung nachweislih später erfolgt ift. Ferner wird nah dem Erlaß allen Beamten die Kriegs- dienstzeit uf das Dienstalter soweit angerechnet, als durh fie der Beginn der diätarishen Beschäftigung nachweislich verzögert ijt.

Besonders zu beachten ist noch Ziff. TV des ere wonach eine Anrechnung nur stattfindet, sofern der Beamte unmittelbar nah Beendingung des Kriecgsdienstes oder der Schulzeit sih dem Dienste der betreffenden Gemeinde cder der Vorbereitung dafür gu- gewendet hat.

Auch diese Bestimmungen werden nur für Gemeinden usw. von Bedeutung sein, in denen die Borausseßzung dem System der Dienstaltersstufen gegeben i

b) Nach den kaiserlichen Verordfungen vom 7. September 1915

(N. G. Bl. S. 599), vom 24. Januar 1916 (R. G. Bl. S. 85), vom |

91. Fanuar 1918 (N. G. Hr S. 73) werden den Beamten, die am Kriege teilgenommen haben, bis zu 5 Jahre gu das Nuhe- géèhalts dienstalter zugerednet:

taiserlil)en Verordnungez- und: in § 17 des Pensionsgeseßes für die unmittelbaren Staatsbeamten in der Fassung vom 27. Mai

(G. S. S. 9) über den D des Kriégsteilnehmers usw. sind ebenfalls bei Berechnung des Ruhegebaltódienstalters im Einzelfall zu beachten.

Da § 5 die „jeweils" geltenden Bestimmungen für anwendbar erklärt, würde auch der zurzeit in Vorbereitung befindliche Geseß- entwurf, wonach auch den in der Heimat verbliebenen Beamten die Kriegszeit, und zwar vorauêsihtlih mit der anderthalbfachen Dauer, auf das Muhegehaltsdienstalter anzurechnen wäre, falls er Geseß werden sollte, ohne weiteres für die Gemeinde- usw. Beamten Gel- tung gewinnen; eine ausdrüdliche Regelung dieses Punktes in den Besoldungsvorschristen wird daher nicht erforderlich sein.

Soweit in betreff der Anrechnung der Kriegszei® einzelnen Be- amten bereits besondere Nechte zugebilligt sind, A S 5 keine rück- wirkende Kraft. Im übrigen werden durch D jedoch entgegen- stehende N beseitigt, so daß in Zukunft nur die Vor- chrift des § s in Anwendung kommt,

Zun § 6.

Unter den durch das Geseß abgeänderten oder außer Kraft tretenden geseßlichen Vorschriften ist, abgesehen von den oben im Zu- sammenhange bereits erwähnten, insbesondere auch auf § 11 Abi. 1 des Kommunalbeamtengeseßes n: Das dort bisher für städtische Be a vorgeschriebene Verfahren ist jeßt vurh die Vor- schriften des euen Geseßes für alle ausshließlich dem Kommunal- beamtenrecht unterworfenen Beamten usw. erseßt.

Dagegen \ind die in § 11 Abs. 2 erwähnten, auf den besonderen polizeirechtlichen ‘egaagi! en beruhenden abweichenden Befugnisse der höheren Polizeibehörden hinsichtlich der estseßung der Bezüge raa Polizeibeamte von dem vorliegenden Geseß unberührt geblieben. Cin gleiches wird entsprehend auch bezüglih der Getmeindeforstbeamten (8 23 K. B. G.) zu gelten haben.

Berlin, den 2. August 1920.

D Der Be des Jnnern. F. V.: Dr. Mei ster.

20. ae und 20. März 1917 (N. G. Bl. S. 149, 315) und vom

Evangelischer Oberkirchenrat.

Der in die Pfarrstelle in Wernburg berufene Pfarrer Suhr, E in Niedereichstädt, ist zum Superintendenten ernannt worden; ihm ist das Ephoralamt der Diözese Ziegenrück übertragen worden.

Bekanntmachung.

Dem Meßgergesellen Ludwig Marx, geboren am 6, April 1895 in Neichelsheim i. O., wohnhaft in Frankfurt a. M., Ludwigstraße 6 TTT, wird hierdurhder Handelmit Gegenständen des täglihen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermitteln aller Art, Mrt rohen Natur- erzeugnisfen, O und Leuchtstoffen sowie jeg- liche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem folchen Handel wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diefen Gewerbe- betrieb untersagt.

&rankfurt a. M., den 5. August 1920.

Der Polizeipräsident. Ehrler.

Bekanntmachung. Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung zur Sa unz1u-

e

5, 603) haben wir dem Konditor Karl Hoffmann in

fee ihre Anwendung in |

die weiteren Bestimmungen der | 1907 !

Die baren Auslagen, insbefondere die Gebühren für die Bekannk- machung, fallen dem Betroffenen zur Last. Görlitz, den 12. August 1920. Die Polizeiverwaltung. Viebeg.

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Bekanntmachung. DemKaufmannKarlGraf, Köln, Alteburger Wall 19, wird der Handel mit Gegenständen des täglichen Be- darfs aller Art, namentlich mit Nahrungs-, Futter- und Genußmitteln, auf Grund der BVundesratsverordnung zur Fern- haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 untersagt. Die dur das Verfahren entstandenen baren Auslagen, ndkefondere die Kosten für die Beröffentlihung des Handelsuntersagungsbeschlusses, sind von Graf zu tragen. Köln, den 17. Juli 1920. Der Oberbürgermeister. J. V.: Schäfer.

Bekanntmachung.

Dem Heinrih Schwarß, Göbensiraße 14, Peter S 2 war, M E E 23, Wilhelm S dchwarß, Nichard-Wagner-Straße 23, J osef Shwartß, Göbenstraße 14, und Karl Shwarß, Richard-Wagner-Straße 23, wird der Handel mit sämtlihen Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Sprit, Spirituosen, Wein und Likör, auf Grund der Bundesratsverordnung zur Saa unzuverlässiger Personen vom Handel vom 28. September 191 untersagt. Unter diese Untersagung fällt auch die Täti keit als Angestellter in einem den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs betreffenden Geschäfte. Die dur das Verfahren entstandenen baren Auslagen, insbesondere die Kosten für die Veröffentlichung des Handelsuntersagungsbeschlusses, sind von den Beteiligten zu tragen.

Köln, den 7. August 1920. Der Oberbürgermeister.

——-—

Bekanntmachung.

Dem Bäckermeister Franz Homeier, hier, Felgeleber cktraße 4, haben wir pl Grund der Bundesratsverordnung vom | 23, September 1915 den Handel mit Backwaren wegen Un- | zuverlässigleit bis auf weiteres untersagt. Die Kosten des Ver-

jahrens werden dem Homeier auferlegt. Schönebeck, den 6. August 1920. Die Polizeiverwaltung.

F. V.: Schäfer.

Dr. Greverus.

(Forischung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Nichtamtliches.

Deutsches Nrich.

| Der Oberste Nat hat laut „W. T. B.“ dem Präsidenten | der Deutschen Friedensdelegation in Paris die nachstehende | Note über das westpreußishe Abstimmung8I«- | gebiet übersandt: ;

| Der Artikel 97 des Vertrages von Versailles hat ven, daß na eendigung der Bolksabstimmung in den Kreisen :

| daß nah Beendî der Bolksabst in den K hm | und Nojenberg sowie in dem Teile des Kreises Marienburg östlich | ver Nogat und auch in dem östlih der Weichsel gelegenen Kreise yon | Marienwerder die alliierten und assoziierten Mächte die Grenzlinie |

|

zwischen Deutschland und Polen festseßen werden, wobei zum mn=- desten für die gesamte Strecke, auf der die Weichsel die Grenze A die volle und uneingeschränkte Ueberwachung des Stromes, eins{litß-

e seines östlichen Ufers in der Tiefe, die für die Regulier und Verbesserungsarbeiten erforderlich i]t, Polen zugefpro

werden muß.

Auf Grund hiervon hat die Botschafterkonferenz kraft ihrer Vollmacht die Grenzlinie wie folgt festgeseßt:

Von einem gemeinsamen Punkte an der Grenze Polens, Deutsch lands und der Freien Stadt Danzig (dieser Punkt ist im Gelände von der im Artikel 101 des Vertrages von Versailles festgeseßten Kommission zu bestimmen) bis zu einem Punkte auf dem Ostufer der Weichsel, wo die Verwaltungsgrenze zwischen Gemeinden Kleinfelde und Schulwiese die Weichsel berührt: eine im Gelände festzulegende Linie zwischen Fluß und Deich unter Beachtung nah- folgender Bemerkungen: i

i Bemerkung. L

Die Frage der Zuteilung des Hafens von Wei und der Schleuse zwischen Weichsel und Nogat, die das Wasser der Weichsel kontrolliert, wird an Vrt und Stelle durch die Gyenzkommission unter Hinzuziehung von vbechmischen Sachverständigen entschieden werden. Dic Kommission wird hierbei N auf die Tatsache Rülk« sicyt L nchmen haben, daß das Dorf Weißenberg sich unzweideutig ür Ostpreußen erklärt hat.

Von dort bis zu dem Punkt, wo die Verw«ltungsgrenze n den Gemeinden Johanni2dorf und Groß-Weise an die Weichsel \tößt: eine im Gelände festzulegende Linie, welhe die Ortschaften Klein- felde, Neulicbenau, Kramershof, Außendeich und Johannisdorf Polen zuweist, soweit wie möglih den östlihen Gemeindegrenzen diefer Ortschaften folgt und den durch die lokalen Verhältnisse be- | dingten wirtschaftlichen Erwägungen Rechnung trägt, sowie vor allem ven weiter unten wiedergegebenen Bemerkungen.

Mariemverder an das Ostufer der Weichsel stößt: eine im Gelände festzulegende Linie zwischen Fluß und Deich, den Polen den Ha von Kurzebrak mit allen seinen Anlagen, die Eijenbahnbrücke der

Linie Macienwerder—Münsterwalde, die Brückenköpfe mit dem den Cijenbahndamm und das Gebiet bis zum

pen I z i O, Q Fuß des von dem Fluß weiter entfernt gelegenen Dei Ti und Deutschlans das A Kurzebrack widr fernt, Gi ini dai

Von dort die in Art. 28 des Friedensvertrags von Versailles festgeseßte Grenze zu dem gierungsbezirks Allenstein die alte Grenze zwischen preußen trifft.

Bemerkung.

Bei Festlegung der Grenze an Ort und Stelle wird die Kom- mission der Aufgabe eines jeden Deiches Nechnung zu tragen und ihrer Entscheidung das wn zugrunde zu legen haben, daß jeder Deich, der zum Schuße gegen die Üebershwemmung einer Gemeinde notwendig i}, derjenigen Macht zuerkannt werden muß, zu der die betreffende Gemeinde gehört.

/ den Teilen, wo zwei Deiche vorhanden sind, von denen einer für den Schuß gegen Ueberschwemmung niht notwendig ist, sondern vielmehr der Ueberwachung der Schiffahrt auf den Flußgewässern dient, soll diefer Polen zuerkannt werden. :

Auf jeden Fall wird die genaue Grenzlinie derjenigen Macht, der ein Deich zugesprochen ist, auch die zu seinem Unterhalt not- wendigen CGrleichterungen icerstellen.

Hemäß Artikel 87 des Vertrages von Versailles wird die oben beschriebene Grenzglinie an Ort und Stelle von der in dem genannten Artikel vorgesehenen n festgeseßt werden. Diese Kom- mission wird erforderlichen Falles an dieser Grenzlinie nah An- hörung sachverständiger Ingenieure an Ort und telle die von den alliierten und assoziierten Havptmächten be- stimmt werden und in Schiffahrksangelegenheiten fompetent sind, diejenigen Aenderungen vornehmen, die ehva für Polen zur Ausübung der Nechte, die ihm in Art. 97 des Friedensvertrags zuge}Prochen ind, als unbedingt notwendig anerkannt werden müßten.

__Me *FestleßBung der Grenze, die hiermit erfolgt und für die be- teiligien Parteien, so wie es in dem angezogenen Art. 97 Absáaß 6

bis zu dem Punkt, wo die Rd: vi des Mes est- und Ost-

bestimmt ist, verbindlih ist, {liegt die Anerkennung der

Y und den dortigen Regierungen zu übergeben. * Bevollmächtigte in Marienwerder wird diesen Protest gleich-

S das

M Werdbsel gezogen. des Marienwerder Gebietes, der Hafen von Kurzebrack, wird mit allen | seinen ‘Anlagen Polen zugeschlagen, ebenso die Gisenbahnbrüde der ) threm Brükcenkopf „und

uy j

E Nordrwestele des Kreises # Sohannisdorf, Neuliebenau, Außendeich, E an Polen gegeben und damit eine Art Brückenkopf auf dem rechten N Weichfelufer geschaffen.

} schieden werden muß. (Das “len im Frie! tra j M Kontrollrecht über die Weiksel soll ledigli® seine Schiffahrtsinteressen

Î auf der Ostseite das Hinterland nit gehört.

Ven dort bis zu einem Punkt, wo die Südgrenze des Kreises

Souveränität Polens auf den oben bezeihneten Gebieten in sich, die hiermit aufhören, zu Deutschland zu gehören.

Die alliierten und assoziierten Hauptmächte behalten sich vor, D

durch spätere Anordnung die in dem Vertrage vorgesehene Negu- lierung festzuseßen.

Die deutsche Regierung hat nach derselben Quelle

F ihre Vertreterin Paris, London und Rom an-

gewiesen, nachstehende Protestnote dein Obersten Rat Der deutsche

zeitig zur Kenntnis der Jnteralliierten Kommission in West-

preußen bringen:

„Der Oberste Nat in Paris hat dur seine Entscheidung über westpreußische Abstimmungsgebiet Ost- und Westpreußen von der Weichsel völlig abgeschnitten. Die Greaze wird zwiscen Deich wad Das gesamte Ufer fällt an Polen: der beste Hafen

Bahn Marienwerder—Müänsderwalde mit innerea Deich sowie das dortige Gebiet bis zum Fuß des vom weiter entfernt gelegenen zweiten Deihs. Ferner werden die in der Marienwerder gelegen fünf Ortschaften

SDrameräkof und Kleinfelde

Die deutsche egierung hat bereits in mehrfachen Noten bel dem

F Obersten Nat unter eingehendster Darstellung der Verhälinisse gegen F eine eiwaige Wsuag dieser Art Stellung genommen. î N stimmung vom 11, Juli 1920 i der Wille der Bevölkerung einwand- M frei zutage geireten, daß das gesamte wes preußische Gebiet D

F zuzusprecen Y geographische

Durch die Alb-

j c l ebiet Deutschland ist; Hierdurch würde ‘auch die wirtschaftliche und l Lage der Ortschaftez in dieser Gegend, der gemäß Artikel 97 Abs. 6 des Friedensvertrages Rechnung getragen werden

Y foll, voll berüdfichtigt.

Der Friedenévertrag sicht für Polen ledigli ein Stromaufsihts-

Ï ret vor, das in feiner Weise die Begründung gu territorialen Gebiets- Ï ansprüchen geben ann. der Ueb bung U über den Strom hat mit der Soubveräniiät über die östliche Strom-

Das Recht der Ueberwachung und Aussicht

hälfte und das Ufer nit das mindeste zu tun. Es wäre ein. Wider- sinn, die Berslkerung eines Landstreifens zur Abstimmwag über lhr

E fünftiges Schicsal aufzufordern. wenn von vornherein feststehen soll,

daß ihr Schicksal ohne Rüclsi®“ t auf die Abstimmung negativ ent- Das len ¡m Friedensvertrage zuerkannte sichern, ein Redlt, das deutscherseits niemals irgendwie bestriiten worden i. Deutstiland hat ein ebenso dringliches Jateresse an der

# Erhaltung quter Schiffahrtéverhältnisse auf der Weichsel wie Polen

und würde den zur Unterhaltung und Verbesserung erforderlichen Ar- be’ien und Anlagen auf der östlichen Stromseite eine ungleih größere Aufmerksamkeit und |Sorgfalt zuwenden kömwaen als Polen, weil diesem Die von der Entente den Peclea zuerkannte Staatshobeit über die rechte Stirombälfte und den osflichen Uferrand muß aud zu dauernden Streitigkeiten führen, da Polen jegliden Butntt zum Strom und jedwede Benußung des

l

| Etat des beseßten rheinischen Gebietes, ReichstagSabgeordneter | Stücklen, wird an einigen der wichtigsten Besprechungen teil-

" nehmen.

Stromes als Juhcber der Staatshoheit verwehren kann und hiergegen |

| nach den bei dem Verkehr dur den polniscen Korridor gemachten Þpraf-

tischen Erfahrungen auch durch vertragliche Abmachungen au®reichende Garantien nicht gegeben werden Eönnen. Der uagehinderte Besiß der Häfen und Anlagen auf dem reten Weichselufer, insbesondere des Hafens von Kurzebrack, 1 für ganz Ostpreußen eine Lebensfrage, wäh rend er für. die polnische Schiffahrt nur geringe Bedeutung haben kann.

Durch die vom Obersten Nat gefällte Entscheidung wird auc der Schuh gogen Hochwasser illusorish gemacht, indem der Deichgenossen- aft der Manvienwerder Niederung die Möoqclichkeit geaommen mird, den Deich ordnungsgemäß zu unterhalten; denn eine einheitliche Ver- ivaltung ist dur die Bestimmung, daß 16der Deich der Macht zu«e- syrochen werden soll, der das Dorf gehört, nicht mehr zu gewährleisten. Die erforderlichen Arbeiten auf der dem Strom zugelegenen Deichseite förmew ohne Uebers Treitung der polnisden Hobeitêgrenze nit ord- nuagêgemáß ausgeführt werden, und die willbürlice Ausscheidung der fünf Gemeinden und ihres Gebietes aus dem ein organishes Ganzes bildenden Deichperbande bietet für die Sicherheit des Gebietes unüber- fehbare Befchren. : j /

Von den den Polen zugewiesenen fünf Ortschaften, die ämtlich nur Über ganz eringe Einwohnerzahlon verfügen, haben bei der Abstimmung überhaupt nur zwei et bi Muazoritäten ergeben, nämli Neultebenau 2 Polen und 16 Deutsche und Außendeich 99 Polen und 27 Deutske. Zwei Orte haben deutsche Mehrheitea, und der fünfte Ort, Framers-

of, hat mit Stimmengleichheit abgestimmt, nämlich 8 : 8. Aber selbst die Dörfer, die polnisch gestimmt haben, wollen jeßt, nachdem die übrige Gegend sich gegen Polen erklärt hat, bei Deutscland verbleiben und nit von threr wirtsckhaftlicen Basis «bgedrängt werden. Es it auch kaum gqlaublic, daß wegen zweier ganz Fleiner Dörfer mit einigen 2% Einwohnern, die im einer rein deu!schen Gegend liegen, ein uver Landstreifen von seinem bisherigen natürlichen und wirlsckchaftlichen Hinterlande völlig abgeschnitten und einem fremden Sitaaï, von dem sie durch einen breiten Fluß getrennt sind, zugeteilt worden ist.

Die deutsce Regierung erhebt hiermit feierlidst Eiaspruch gegen die Entscheidung des Obersten Nates. Sie muß es ablehnen, irgend- eine Verantwortung für die sib etwa aus diesem Spruch ergebenden Folgerungen zu übernehmen; sio kann diese Entscheidung nit aner- Lennen, da sie mit den Bestimmungen des Friedenê®vertrages nicht ver- einbar ist; sie roiderspricht ebensosehr dem Selbstbestimmungsrecht der L E den wirlschaftiliden und geographischen Notwendigkeitea

s Landes.“

_ Die EntsFeidung fiber Ostpreußen is noch nicht Ee steht aber, wie sich aus nachstehender Note der Botschafterkonferenz ergibt, unmittelbar bevor. _ „Der Artikel 9% des Friedenéverirages voa Versailles hat be- slîimmt, daß nad der Volksabstimmung in dem Gebiet von Allenstein, so wie es durch Artikel 94 des Vertrages von Versailles abgegrenzt ist, die alliierten und assoziierten Mächte die Grenzlinie wischen Deutsch- land und Polen fest\eben werden. Jn Verfolg hiervon wird die Bot- \chafterkonferenz Fhnen auf Grund Ihrer Vollmachten durh Schreiben vom 15, August die neue Grenglitaie zwischen Deutschland und Polen in dieser Gegend bekanntgeben. E i i Ih habe die Ehre, obige Mitteilung zu Ihrer Kematnis zu bringen, damit Jhre Regierung \chon jeßt alle Maßnahmen treffen Tann, welche sie für nüblih Fält, um die Einsebung der ordnungs- mäßigen Verwaltung in dieser Gegend vorzubereiten. : 0A Die Botschafterkonferenz bedauert, Ihnen eine derartige Mittei- lung nit eher haben maden zu fönnen, bevor fie Ihnen nicht „die Grenzliaie in dem Gebiet von Marienwerder bekaantgegeben hatte.

Wie „M. T. B. erfährt, hat die deutsche E die Geschäftsträger in London, Paris und Rom und den Botschafter beim Vatikan beauftragt, die Aufmerksamkeit der dortigen Regierungen auf die Vor - gänge im Saargebiet zu lenken und sie auf den Ernst der duch die französischen Uebergriffe hervorgerufenen Lage und die unabsehbaren Folgen der von der Saarregierung im Saargebiet getroffenen Maßnahmen hinzuweisen.

Der Neichs\chaßminister hat sich laut Meldung des „W. T. B.“ gestern mit dem Staatssekretär Walther und wei Herren seines Ministeriums in das beseßte rhei- nische Gebiet hegeben, um die Verhältnisse seines Ressorts an Ort und Stelle zu prüfen und mit den Staats- und Kom- munakbehörden alle wichtigen einschlägigen Fragen persönlich zu erörtern. Der Referent des Haushaltsausschusses für den

Zur Durchführung des Abkommens über eine Steige - rungder Kohlenproduktion fanden am Sonnabend in Kattowiß unter Mitwirkung des Geheimen Regierungs8- rats Dr. Bodenstein vom Reichsarbeitsministerium und des Herrn Osteroth vom Reichswirtschaftsministerium Ver - handlungen zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- fommisionen des Bergbaues statt. Sie hatten nah Meldung des „W. T. B.“ das Ergebnis, daß nah mehrstündigen ein- gehenden Besprechungen Richtlinien für den Abschluß eines Ueberschichtaßkommens festgelegt wurden, die nunmehr den beiderseitigen Organisationen bzw. den Bezirkskonferenzen der Bergarbeiterverbände zur Zustimmung vorgelegt werden. Es ift zu hoffen, daß auch die oberschlesischen Bergleute schon in der allernächsten Zeit den wirtschaftlichen Nöten durch erhöhte Kohlenförderung Rechnung tragen.

Die Erstattung der Kapitalertragsteuer an Rentner mitsteuerfreiemEinkommen. Nach den unterm 17. Juli 1920 vom Reichsminister der Finanzen erlassenen Bestimmungen kann zur Vermeidung von Härten

| den einkommensteuerpflichtigen Personen, die über 60 Jahre

alt sind oder erwerbsunföhig oder nicht bloß E behindert sind, ihren Lebenunterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten, und deren Einkommen si hauptsächlich aus Kapital- einkommen und Bezügen der in § 9 Nr. 3 des Einkommen- steuergesezes bezeichneten Art (insbesondere Ruhegehälier, Witwen- und Waisenpensionen und sonstige Bezüge für frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit) zusammenseßt, eine Er- stattung der entrichteten Kapitalertragsteuer in voller Höhe zugebilligt werden, sofern die Steuerp lichtigen nah den Vor- schriften des Einkommensteuergeseßes keine Einkommensteuer zu entrichten haben. Die Herauszahlung erfolgt auf Grund eines Antrages nach Ablauf des Kalenderjahres. Es sei erneut darauf hin- gewiesen, daß entsprechende Anträge nurbei den zuständigen Finanzämtern D stellen find. Wer danach glaubt, Ansprüche auß, volle Erstattung der Kapitalertragsteuer erheben zu können, hat entsprechenden Antrag bei dem für seinen Wohnsiß oder gewöhnlichen Auf- enthalt zuständigen Finanzamt zu stellen, dagegen ist es zwecklos und bedeutetnur Zeitverlustfür den Antragsteller, solhe Anträgebeidem Reichs - finanzministerium einzureichen.

Die in der Presse verschiedentlich wiederkehrende Behaup- tung, die Orgesch sei von einer Stelle des Reichsministe- riums des Innern anerkannt worden, entspricht, wie „W. T. B.“ mitteilt, nicht den Tatsachen.

Vreuf:en.

Heute geht die Verwaltung bes ostpreußi- \chen Abstimmungsgebietes von der interalliiexten Kommission auf die Neichs- und Staatshehörden über; der Paßzwang ist bereits fortgefallen. Die interalliierte Kom- mission wird heute abend abreisen; bis dahin werden auch die interalliietten Truppen das Abstimmungsgebiet verlassen haben.

Das „Neue Mannheimer Volksblatt“ meldet: Reisende aus St. Wendel berichten von größeren Truppen- transporten, die die Franzosen zusammenzichen. Die Paßkontrolle ist verschärft; berittene Patrouillen verlangen von Reisenden auf der Straße St. Wendel —Turkismühle mehrmals ihre Ausweise. Der Bürgermeister von St. Wendel ist geflüchtet, sein Haus ist von Franzosen beseßt. Von Nah- zügen verkehren nur Arbeiterzüge, die von Franzosen gefahren werden. Troß der hohen Bezahlung von 200 # pro Tag, die die Franzosen den Lokomotioführern zusichern, hat sich

| noch keiner bereit gefunden, den Dienst wieder aufzunehmen.

Mie „W. T. B.“ aus Saarbrücken meldet, ist der Belagerung8szustand am Sonnabend aufge- hoben. Die Vörkandluhaen wischen den Organisationen und der Negierungskommission dauern noch an. :

Oesterreich.

Amilich wird mitgeteilt, daß am 83. August zwischen der französishen Regierung und der österreihischen Republik ein Uebereinkommen über die Regelung der österreihishen Schulden zustande kam, wodurch die Zahlungsbedingungen der österreichischen O oder während des Krieges fällig gewordenen Schulden geregelt werden. Das Uebereinkommen wird den beiderseitigen Parla- menten zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Ausgleich soll durh Schaffung von Ausgleihsämtern zwischen den fran- zöfischen Gläubigern und österreichishen Schuldnern und um- gekehrt gefördert werden. Für direkte Ausgleiche soll eine ausreichende Frist - gegeben werden. Deshalb . sollen die- bei- den Ausgleichsämter ihre eigentlihe Tätigkeit erst am 1. April 1921 beginnen. Zwischen den Gläubigern und Schuldnern E direkte Ausgleiche sind den Ausgleichsämtern vor dem 1. Februar 1921 anzugeben. Den beiderseitigen Aus- gleichsämtern wird dann nur noch die Negelung jener Forde- rungen und Schulden verbleiben, die innerhalb der vorgesehenen Frist nicht angegeben wurden. Zur Verstärkung der im Friedens- vertrage zugunsten der französishen Gläubiger vorgesehenen Sicherheiten erklärt fich die öslerreichishe Republik für solidarisch haftbar mit den österreihishen Schuldnern. Das Ueberein- fommen gewährt Pee 0 A E und der österreichischen Schuldner Zahlungsfristen.

Wie die Wiener Arbeiterzeitung meldet, genehmigte der Kreisarbeiterrat einstimmig eine Resolution des Munitions- fontrollaus\chu}ses, in der unter anderem erklärt wird, daß der Kreisarbeiterrat und alle seine Organe alle Kraft ein- seßen werden, um alle Lieferungen von Schießbedarf und sonstigem Kriegsmaterial an Polen und alle

anderen gegenrevolutionären Staaten zu wver- hindern. Ein Zusaßantrag der Kommunisten, in dem erklärt

wird, daß alle Macht den Arbeiterräten zuïkomme, und die dritte Jnternationale sowie die Weltrevolution gepriesen wird, wurde, nachdem sih der Vorfißende Friedrih Adler dagegen ausgesprochen hatte, abgelehnt.

Großbritannien und JFrland. : i

Zwischen England, Frankreich und Jtalien ist nah Meldung des „W. T. B.“ ein Abkommen, betreffend die Abgrenzung der Beseßungszone in Kleinasien, ab- geschlossen worden. :

Am Sonnabendvormittag is in Dublin durh eine Gruppe bewaffneter und masfierter Männer die Post von einem Güterzuge geraubt und auf einem Auto fortgeführt worden. Bei der geraubten Post befand sich auch Privatkorrespondenz von Lord French.

Frankreich.

Die aus Moskau zurüc{gekehrien Abgesandten der fran- zösishen Sozialisten Cachin und Frossard erstatteten in einer Volksversammlung, an der zehntausend Personen teilnahmen, Bericht über ihre Reise durch Rußland. Sie schilderten das Sowjetregime und traten für den Anschluß an die dritte Jnternationale ein. Zum Schluß wurde eine Tagesordnung angenommen; in der sich die Versammlung für solidarisch mit der russischen Arbeiterrevolution erklärt und nh verpflichtet, sich mit allen Kräften gegen einen neuen Krieg zu wenden, der die Abenteurer unterstüßen würde. Die Ver- sammlung drückte den Wunsch aus, die Regierung der Sowjet- republik jolle anerkannt werden. Die Versammlung trennte sich mit einem Nuf auf die russishe Revolution und die inter- nationale soziale Revolution.

Nach einer Radiomeldung aus Marseille soll der kom- mandierende französische Admiral der Levante drei Kreuzer nah Odessa gesandt haben, um die von der Regierung von Moskau festgehaltenen Schiffe „Batavia“ und „Allégrette“ zu schüßen. Es sei den russishen Behörden mitgeteilt worden, daß die Schiffe keinen Schießbedarf für die Armee des Generals Wrangel befördern, sondern nur Mundvorrat enthielten für

je Truppen, die fie an Bord hätten, und sür ihre eigene

esazung. Nuf:land.

Eine russische drahtlose Meldung besagt: Der frühere ungarishe Volfskommissar Bela Khun ist in Petersburg eingetroffen.

Finnland.

Der zwischen Finnland und Rußland geschlosfene Waffenstillstand, der für die Dauer von 31 Tagen gilt, enthält laut einer Havasmeldung die Abtretung Kareliens, und zwar zwischen dem Ladogasee und dem Finnishen Meerbusen und Bürgschaften bezüglich des Meerbusens zugunsten Ruß-

lands. Polen,

Der Sonderberichterstatter des „Matin“ meldet aus Warschau, die polnische Negierung habe entschieden, das leßte bolshewistische Angebot als aufrichtig an- zusehen.

Nach einem Telegramm aus Warschau ist die polnische Abordnung erst gestern von Warschau nah Minsk ab- gereist. Sie besteht außer den beiden Vizeministern Domski und Wroblerwoski aus dem General Listowski und 6 Reichstags- mitgliedern.

Der durch eine Havasmeldung übermittelte polnische Generalfstabsberiht vom Sonnabend besagt :

Auf der Nordfront rourden alle Angriffe abgewiesen. Wir fahren mit der Umgruppierung unserer für die Verteidigüng der Hauptstadt bestimmten Truppen fort. Die Berührung mit dem Feinde ist gering. Nordwestlichßh von Lublin hat unsere Nachhut die Ünie des Flusses Tysmeniza beseßt. Angriffe des Feindes wurden abgeschlagen, wobei uns acht Maschinengewehre und hundert Gefangene in die Hände fielen. Im Abschnitt Cholm erlitt der Feind eine {were Niederlage, wobei er Maschinengewehre und Gefangene in unserer Hand ließ.

Berichten des „W. T. B.“ aus Königsberg über die Kriegslage ist zu entnehmen, daß Soldau - am 13. d. M. Abends von den Bolschewisten beseßt wurde: und daß die Polen sich auf Löbau zurücziehen, da die Bahnstrécke Soldau— Lautenburg—Strasburg sich in den Händen des Feindes be- findet. Russische Kavallerie fei im Vormarsh auf Wloclawec und habe die Gegend Sierpc erreicht: Jm Angriff auf Modlin hätten heftige Kämpfe in der Gegend Plons? und Nasielsk südwestlicch von Brest-Litowsk stattgefunden. Die polnischen Kräfte seien hinter den Wieprz-Abschnitt zurückgenommen.

Nach Pariser Meldungen hat die Shlacht um Warschau am Sonnabend begonnen. Nach Meldung des „Daily Expreß“ haben mindestens 300 000 Einwohner di» bedrohte Stadt verlassen, in der die franzöfische und englisle Militär- mission noch zurückgeblieben fei.

Nach einer „Havas“:-Meldung stattele eine Abordnung des ungarischen Barlaments dem Vizepräsidenten des Kabinetts einen Befuh ab und erneuerte dabei das An- erbieten, Polen eine Armee von 50000 Mann nebs Waffen und Munition zur Verfügung zu stellen. Ueberdies machte sie den Vorschlag, Polen mit Gelreide zu O und das ungarische Rote Kreuz zur Verfügung zu stellen.

In einer von der Pg „Jswestija“ veröffentlichten Verfügung der Sowjetregierung befiehlt: diese die Ver- anstaltung eines rüdsihtslosen Massenterrors gegen die Großgrundbesizer sowie gegen alle Polen, die an den Kämpfen gegen Rußland teilgenommen haben, ferner die Beschlagnahme aller landwirtschaftlichen Produkte und aller Waffen der polnischef Bevölkerung sowie die Einquartierung roter Truppen in allen Dörfern und Städten Polens zur Wiederherstellung der Ordnung. Die Uebernahme Polens AnE das russische Proletariat Holl, wie es in der Bekannt- machung heißt, auf jede Weise gefördert werden. Ein besonderes schnelle und tatsächliche Kolonisation Polens

Tscheiho-Sloiwakei.

__ Nach einer Meldung des Tschecho-Slowakischen Presse- büros aus Troppau vom 13. August wurde dort gegen eine Kundgebung vor der Ententekommission im Zusammen- hange mit der Musterung Stellungspflihtiger Gendarmie und Militär aufgeboten. Als die Zurlicztehung der Truppen ver- weigert wurde, ging die Menge, wie das Pressebüro meldet, gégen sie vor. Hierbei wurde ein Gendarmerieoberleutnant, der einem Manne seinen Nevolver abnehmen wollte, erschossen, und durch Schüsse der Gendarmeriewurden eine Person getötet und sieben oder acht, zum Teil schwer, verwundet. Die schlesische Landesregierung hat über die Bezirke Freiwaldau und Jägern- dorf das Standrecht verhängt.

Numäuiteu, |

Nach einer Meldung der „Agentur Damian“ hat die rumänische Regierung auf die Note der Sowjetregie- rung, betreffend Friedensvorschläge, geantworiet, Ru- mänien sei niht im Kriegszustand mit Rußland,

Komitee soll eine vorbereiten.

N) 1 A Et A S î E D A A S i W: Tk E M