1920 / 188 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 Aug 1920 18:00:01 GMT) scan diff

\Haften bei Vermehrung oder Verminderung der Seelenzahl, über die damit zusammenhängenden Fragen der Zuroahl oder des Austritts, der Verlängerung oder Verkürzung der Amtsdauer einzelner Mit- glieder und über das dabei anzuwendende Wahlyerfahren.

(2) Die kirchliche Aufsichtsbehörde ist befugt, allgemein oder in besonderen Einzelfällen Neuseststellungen der Seelenzahl durch den Kreissynodalvorstand anzuordnen.

& 4. i (1) Wahlberechtigt sind alle männlichen und weiblichen Mitglieder der Kirchengemeinde, die am Wahltage mindestens 24 úJahre alt sind, zu kirhlihen Gemeindelasten, soweit sie dazu verpflichtet sind, beitragen und wenigstens drei Monate in derselben Kirchengemeinde oder dem- selben Parochialverbande (Sladtsynodalverbande) vder, falls mehrere Gemeinden am Orte sind, an diesem Orte wohnen,

(2) Der Patron ist wahlberechtigt, auh wenn er nicht am Orte

s Ae R dah der Kirchengemeinde wohnt.

8 65.

Aus3ges{lossen vom Wahlrecht ist: 1. wer entmündigt ist oder

chaft steht;

wer infolge eines rechtskräftigen Urteils der bürgerlihen Ehrenrechte ermangelt;

3 wer durch Verachtung des göttlichen Wortes oder unehr- baron Lobenéwandel ein öffentliches, noch niht durch nach- haltine Besserung gesühntes “Aergernis gegeben hat;

4 wer wecen Verlekung besonderer kirchlicher Pflichten nah Rorschrift etnes Kirchengeseßzes des Wahlrechts für verlustig

erklärt worden ist,

unter vorläufiger Vormund-

D 0,

(1) Wählbar in die Gemeindevertretung find alle Wahlberech- tigien, in den Gemeindekirhenrat (das Presbyterium) nur die, die am Wahltage das 30.- Lebensjahr vollendet haben.

(2) Ghegatten, Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel dürfen nit gleidzecitig dem Gemeindekirhenrat (Presbyterium) an- gehören. Wenn ole gleichzeitig gewählt sind, so scheidet der jüngere von ihnen aus.

(3) Die Wabl ist auf Personen zu richten, die durch Betätigung

ihrer Kirchenmitgliedschaft, insbesondere durch Teilnahme an dec kfird;licen Gemeindearbeit, das Vertrauen der Wähler in ihre kirh- lide Einsicht und Erfahrung gewonnen haben.

Me

(1) Für jede Kirchengemeinde wird eine Wählerliste angelegk, zu der sich die Wähler persönlich, sei es mündlich oder \{riftlich, nad näherer Bestimmung der Wahlordnung anzumelden haben. Mit der Anmeldung ist die Erklärung des Wählers, ob er fonfimiert sei, und die Versicherung zu verbinden, daß er gewillt sei, fein Wahlrechr im Sinne und SBeilste der evangelishen Kirche zu 1hrem Wohle aus- zuüben, Im Geltungögebiete der Nheinish-Westfälischen Kirchen- ordnung bleibt das Herkommen allgemeiner Gemeindelisten unberührt. Die Wéhlorlisten sind spätestens 6 Wochen vor dem Wahliag auf Ge Dauer von 2 Wecben zu jedermanns Einsicht auszulegen, Ork und Zeit dec Auslegung sind im Hauptgottesdienste von der Kanzel bekannt zu maccen mit dem Hinveis, daß nah Ablauf der Aus- legungésrift Cinsprüche gegen die Liste nicht mehr angebracht werden lönnen.

(2?) Nach dem Ermessen des Gemeindekirhenrats (Presbyteriums) tann die Belannkmachung auch noch in anderen, den örtlichen Ver- hältnissen entsprelenden Formen erfolgen.

(3) Ueber Einsprüche gegen die Wählerliste entscheidet der Bes» meindelirWenrat (das Presbyterium); gegen seinen Bescheid ist binnen einer Woche die Beschwerde an den Kreissynodalvorstand zulässig. Durch Einlegung der Beschwerde wird die Wahl nit aufgehalten.

8 8,

(1) Der Gemeindekirhenrat (das Presbyterium) ist befugt, die Gemeinde in mehrere Stimmbezirke zu zerlegen.

(2) Wahßlsvorsteher in jeder Kirchengemeinde ist ver Vorsitzende des Gemeindelircheurats (Presbyteriums); bei mehreren Stimm- bezixken werden die übrigen Wahlvorsteher von dem Gemeindekirchen- af (Presbyterium)" gewählt. Diesem steht auch die ahl von drei bi8_ ses Beisikern und einem Schriftführer für jeden Stimmbhezirk zu, dle aus den Wahßlberechligten dieses Stimmbegzirkes zu entnehmen sind. Wahlvorsteher, Beisißer und Schriftführer bilden den Wahl= vorstand.

(2) Der Wahlyorstand faßt seine Beschlüsse nah Stimmen- mebrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvyor- stehers den Ausschlag.

(1) Das Wahlre@t kann nur in der KirGengemeindé oder in dem Stimmbeziik ausgeübt werden, in dessen Wählerliste der Wahl- berechtiate eingctragen tft,

(2) Gin Wakblberechtigter, der erst nah Ablauf der Anmeldefrist für die Wählerliste aus einer anderen Kirchengemeinde zugezogen ist, darf in der neuen Gemeinde wählen, wenn er durch cine Bescheinigung des Gemeindekirchenrats (Presbyteriums) der bisherigen Gemeinde nachweist, daß er in deren Wähßlerliste einspruchslos eingetragen ist. Y 8 10,

Die Wahl erfolgt nah den Grundsäßen der Verhältniswahl, wenn mindestens ein gültiger Wehlvorschlag rechtzeitig 11) eingeht; im anderen Falle nah den bisherigen Vorschriften, soweit fich niht cus den sonstigen Bestimmungen dieses Gesehes ein anderes ergibt.

S 11

(1) Wablvorschläge sind spâtestens am 21. Tage vor dem Wahl- tage beim MVorsißenden des Gemeindekirhenrais (Presbyteriums) einzureichen. Wird erst in den leßten drei Tagen vor Ablauf der Ginreiungsfrist ein Wahlvorshlag eingereicht, so können noch während weiterer sieben Tage andere Wahlvorschläae einaereicht werden. Die Wablvorschläge müssen von mindestens 20, in Kirchen- aemeinden unter 1000 Seelen von mindestens 10 wahlberechtigten Mitgliedern diejer Kirchengemeinde unterzeichnet sein. (2) Von jedem vorgeschlagenen Bewerber. it eine Grklärung über scine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag an- zuschließen. Ö

(3) Ein Bewerber darf nicht in mehreren Wahlvorshlägen be- nannt werden. Erklärt sich ein auf mehreren Wahlvorschlägen Bes» nannter an Aufforderung innerhalb der ihm gesehten Frist nicht für cinen bestimmten Wahlvorshlag, so ist er auf allen Wahl- vorshlägen zu streichen.

S 12. __ (1) Die Prüfung der Gee liegt dem Gemeindes Tirdenrate (Presbyterium) ob. Jn größeren Kirchengemeinden kann auf Beschluß des Gemeindekirchenrats (Presbyteriums) für diesen Zweck ein Wahlausschuß gebildet werden, der aus dem Vorsißenden des Gemeindekfirhenrats (Presbyterinnms) als Vorsibendem und vier gewählten Beisitern besteht. Auf seine Beschlüsse findet § 8 Abs, 3 sinngemäß Anwendung.

(2) Nach der öffentlichen Bekanntgabe der zugelassenen Wahl- vorshläge können diese niht mehr zurülkgenommen werden.

8 13, _ (1) Den Wahltag bestimmt für jede Kirchengemeinde der Ge- meindekirchenrat (das Presbyterium).

(2) Erstmalig finden die Wahlen an einem von drei aufein- anderfolgenden Tagen statt, unter denen es ein Sonntag befinden muß, Diese Tage bestimmt der Euangelishe Oberkirhenrat. In den Z8 7 Abs. 1 und 11 Abs. 1 ist bei der érstmaligen Wahl unter dem Wahltage der erste dieser drei Tage zu verstehen.

8 14. Die Wahlhandlung und die Ermittelung des Wahlergebni sind öffentlich. E g )lergebnisses

: \ 8 15, ; Die Stimmzettel sind außerhalß des Wahlraums mit den Namen der Bewerber, denen det Wähler seine Stimme geben will,

handschriftlih oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen. s O & 16. d Gewählt wird mit verdeckten Siimmzetteln. Abwesende können si weder vertreten lassen noch sonst an der Wahl teilnehmen,

T,

(1) Die Namen der zu Wäßlenben müssen den öffentlich bekannt- gcaebenen Wahlvorshlägen entnommen werden. Derselbe Name darf auf dem Stimmzettel nur einmal aufgeführt werden. ; y

(2) Ein Stimmzettel ist niht deshalb Bn, weil er nit lo viel Namen enthält, als Siße zu vergeben sind. Enthält er mehr

(amen, so werden die überzähligèn am Schlusse gestrichen.

S 18, : / (1) Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet zunächst der Wahlvorstand. : (2) Die unaültigen Stimmzettel sind dem Wahlprotokolle beizu- fügen, die gültigen verwahrt der Wa [vorsteher so lange versiegelt, bis die Gültigkeit der Wahl feststeht.

8 19.

(1) Zur Ermittelung des Wahlergebnisses ist vom Gemeinde- firhenrate (Presbyterium) festzustellen, wieviel Stimmen auf jeden Sg Bewerber und wieviel auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen.

(2) Auf die Wahlvorshläge werden die Sikße nah dem Ver- hältuisse der für sie ermittelten Stimmen verteilt. Das Nähere regelt die Wahlordnung. ; ;

(3) Für die Verteilung der einem Wahlvorschlage zu étecilten Sitze unker die einzelnen Bewerber ist die auf jeden Bewerber ent- fallende Stimmenzahl entscheidend. Bei Stimmengleichheit ent- \cheidet das Los. .

(1) Wenn ein gemäß § 10 Saß 1 Gewählter innerhalb eincs Jahres seit dem Wahltag ausscheidet, |o tritt an seine Stelle ohne Ersaßzwahl der Bewerber, der demselben Wahlvorschlag angehört und nach dem Grundsatze des § 19 Abs. 3 hinter dem Ausf\cheidenden an erster Stelle berufen ist. : ; i;

(9) Falls ein solcher Bewerber nicht vorhanden ist oder in anderen Fällen des Ausscheidens eines Gewählten wird für die Wahl- zeit des Ausgeschiedenen von den vereinigten kirchlichen Körper- {haften (der größeren Gemeindevertretung) nach Stimmenmehrheit aus dem Kreise der Wählbaren ein neues Mitglied gewählt.

8 21. Z

(1) Auf die Wahlen, die nit nah den Grundsäßen der Ver- hältniéswahl erfolgen, finden die torschriften der §8 11, 12, 17, 19 und 20 Abs. 1 keine Anwendung. x i

(2) Die Borschriften dieses Gesehes über das Einspruchsversahren unv die Einführung der Gewählten gelten auch in den Fällen des 8 10 Say 2 und des § 20. da

(1) Einsprüche gegen die Wahlen können von jedem wahl« berectigten Gemeindemitgliede binnen drei Wochen Ge Vollziehung der Wahl erhoben werden. Ueber sie entscheidet der Semeindekirchen- rat (das Presbytecium); gegen dessen Entscheidung ist binnen zwei Tie seit Zustellung Beschwerde an den Kreis\synodalvorstand zu- lässig. / / j 5 (2) In diesem Verfahren dürfen Einwendungen, die gemäß § 7 Abf. 3 hätten geltend gemacht werden können, nicht erhoben werden.

8 23, ; Das Wahlverfahren wird auf der Grundlage dieses Geseßes durch eine besondere Wadloronung näher geregelt, die der Evangelische E in Gemeinshaft mit dem Generalsynodalvorstand erläßt, i

8 A,

Nach Ablauf der Einspruchsfrist und Erledigung von Einsprüchen ind die Gewählten im Hauptgottesdienst einzuführen, Mit der Ein- führung treten sie an die Stelle der bisher im Amte befindlichen Aeltesten (Presbyter) und Gemeindevertreter (Nepräsentanten).

S 29.

Sm Gebiete der Nheinish-Westfälishen Kirhenordnung bilden in Kirchengemeinden mit über 200 Seelen die neugewählten MNepräsen- tanten mit dem bisberigen Presbyterium die größere Gemeindever- tretung, die unverzüglich die Presbyter neu zu wählen hat. Auf die Wahl dieser Presbyter finden die vorstehenden Bestimmungen sinn- gemäß Anwendung. Wahlvorschläge müssen von mindeste 5 Mit- gliedern, in Kirchengemeinden unter 1000 Seelen von mindestens 3 Mitgliedern der größeren Gemeindeverttretung unterzeichnet fein.

8 926,

Die Vorschriften der Kirhengemeinde- und Synodalordnung vom 10, September 1873, der Rheinisch-Westfälischen Kirchenordnung vom 5. März 1835 und der Kirchengemeindeordnung für die evangelischen Gemeinden in den Hohenzollernschen Landen vom 1. März 1897 nebst den dazu erlassenen Abänderungsgeschen werden, soweit sie diesem Geseß entgegenstehen, aufgehoben. Unberührt bleibt die Verfassung der im § 48 der Kirchengemeinde- und Shynodal- ordnung genannten Gemeinden. g

Die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz bleiben von den Vorschriften dieses U zunächst ausgenommen. Die Ein- führuna des Gesekes in diesen Provinzen erfolgt, sobald es von den beiden Provinzialsynoden dieser Provinzen oder einer von ihnen ange- nommen ist, durch Anordnung des Evangelischen Oberkirchenrats in Gemeinschaft mit dem Generalsynodalvorstande.

S 28.

Dieses Gesetz tritt gleihzeitig mit dem Kirchengeseße, betreffend eine außerordentliche Kirchenversammlung zur Feststellung der künf- tigen Verfassung für die evangelische Landeskirche der älteren Pro- vinzen Preußens, in Kraft.

Berlin, den 19. Juni 1920.

Die mit der vorläufigen Wahrnehmung des landesherrlichen Kirchenregiments beauftragten Staatsminister. Fischbeck. Oder. Severing.

Der Präsident des Evangelischen Oberkirchenrats. Moeller.

——.

2 Kirchengeseb, hetreffeud eine außerordentliche Kirchenversammlung zur Feste stelluitg der fünftigen Verfassung für die evangelische Landes3- lirche der ältereu Provinzen Preußens.

Vom 19. Juni 1920.

Für die evangelische Landeskirche der älteren preußischen Provinzen wird unter Zustimmung der Generalsynode ver- ordnet, was folgt. 8

1

Die künftige Verfassung der evangelishen Kirdhe der älteren preußishen Provinzen wird bon einer iat diesem Gesebe zu bildenden Kirchenversammlung festgestellt und erlassen.

8 2, Die Kirchenversam1mlung besteht aus: / :

1. 193 von den Kirchengemeinden zu wählenden Mitgliedern;

2, den Generalsuperintendenten un den Präsiden der Pro- vinzialsynoden; |

3, je einem Mitgliede der evangelish-theologishen Fakultäten an den Universitäten der älteren Provinzen, das bon jeder Fakultät aus ihrer Mitte gewählt wird.

K G _ (1) Die nach § 2 Ziffer 1 zu Wählenden werden von den Mils aliedern der vereinigten firlihen Körperschaften oder größeren Ge- meindevertretungen der Kirchengemeinden in unmittelbarer und ge- heimer Wahl gewählt.

2) In Kirchengemeinden, die für ihre eigenen Angelegenheiten al ere Gemeindevertreter Gereasenian en) nicht zu wählen haben, erfolgt die Wahl lediglich durch die Mitglieder des Gemeindekirchen- rats (Presbyteriums).

; i S 4. ! (1) Von den nach § 2 Ziffer 1 zu wählenden Mitgliedern Werben 192 nach den Grundsäßen der Verhältnisroahl cet und auf die

neun Kirchenprovinzen wie folgt verteilt:

j

Ostpreußen « « 5 2 e e 18 Westpreußen x u # #4 9 Brandenburg s # # # 51 Pommern ¿ ¿ # à. s 5 18 E E09 S lesien « . s ® . 2 21 Sachsen T i ax Q Iden « # ¿a 2 5 29 Nheinprovinz « 21_ 192,

9) Sie sind aus Mitgliedern der Landeskirche ohne Vnlerschied des Gr zu wählen, davon ein Dritteil, jedoch nicht mehr, aus Geistlichen, und ivar nur aus Geistlichen der Landeskirche, die in der Kirchenproving wohnen. 0 /

(3) Das Tele zu wählende Mitglied wird aus den innerhalb der Hohenzollernshen Lande wohnenden Mitgliedern der Landes- kfirbe gewählt. /

M Alle Gewählten müssen am Tage der Wahl das 20. Lebens- jahr zurückgelegt haben. L e

(5) Die Wahl is auf Personen von bewährtem christlichen Sinne, kirchlicher Einsicht und Erfahrung zu richten.

G5, \

1) Jede Kirchenprovinz bildet einen Wahlkreis.

2 Fahlkommissar des Wahlkreises ist der Konsistoriums. es

(1) Beim Wahlkommissar sind spätestens am 21. A vor dem ersten der drei Wahltage 19) Wahlvorschläge einzureichen. úIeder Wahlvorschla A für jede der betden tm 4 Abs. 2 genannten Gruppen Güllige enennungen in dem für die Gruppen pen

Präsident des

{riebenen Zahlenverhältnis enthalten. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 20 Mitgliedern der kirchlichen Gemeindekörperschasten im Wahlkreis unterzeihnet sein. E 7

2) Von jedem vorgeschlagenen Bewerber Á eine Crklärung über vie Zustimmung zur Aufnahine in den ahlvorshlag ein- ureichen. : 5 Jn demselben Wahlkreise darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden. Erklärt sih ein auf mehreren Wahlvorschlägen Benannter auf Aufforderung innerhalb der ihm geseßten Frist nicht für einen bestimmten Wahlvorschlag, so ist er auf allen Wahlvor- {lägen zu streichen,

l (1) Mehrere Wahlvorshläge können miteinander verbunden werden. Die Verbindung muß von den Unlerzeichnern der betreffen- den Wahlvorschläge oder ihren Bevollmächtigten übereinstimmend spätestens am 14. Tage vor dem ersten der drei Wahltage 19) beim Wahlkommissar schbriftlih erklärt werden. : | | gemeinscchaftlih

(2) Nerbundene Wahlvorshläge können nur ¿urückgenommen werden.

(5) Die verbundenen Wahlvorschläge gelten den anderen Wahl- vors{lägen gegenüber als ein Wahlvorsclag,

8 8. i

(1) Zur e der Wahlvorshläge und ihrer Verbindung

roird für jeden Wahlkreis ein Wahlaus\c{uß gebildet, der aus dem

Wahlkommissar als Vorsibendem und vier Beisißern besteht.

(2) Der Pahlaus Guß faßt seine Veschlüsse mit Stimmen- ei

mehrheit. Bei Slimmeng hheit entscheidet die Stimme des Vor- sißenden.

(3) Nach der öffentlichen Bekanntgabe der zugelassenen Wahl- vorschläge Tönnen A nicht mehr zurülgenommen, auch kann ihre Verbindung dann nicht mchr aufgehoben werden.

S 9,

YSede Kirchengemeinde. bildet cinen Stimmbezirk. Sind mehrere Kirchengemeinden unter einem gemeinschastlichen Pfarramte derart verbunden, daß ihre fkirchlichen Organe in den neen Ans gelegenheiten der Gesamtparochie zu einer gemeinsamen örperschaft zusammentreten, so bilden sie zusammen einen Stimmbezirk.

8 10, : (1) Auf jedes Mitglied der kirhliden Körverschasien entfällt eine Slimme.

(2) Fn Kirchengemeinden von mehr als 2090 Seelen erhalten die Mitglieder der kirhlihen Körperschaften Zusaßstimmen, und zwar jedes Mitglied in den Kirchengemeinden von méhr ‘als

2 000 aber hôdistens N 000 Seelen 1 Zusaßzstimme

5000 g 0 000 2 Zusaßitimmen 10000 V 20 000 0 s 20000 ú 30 000 o B 30000 y ü 40 000 d s 10000 0 600000 ,„, 7 : 60 000. 80 000 L0 é

U E 100 009 Seelen. ¿ :

C 22 f ; Die Festsezung der Seelenzahl erfolgt gemäß § 3 des Gemeinde-

wahlgeseßcs.

, & 11. :

(1) Die Wah! erfolgt unter Leitung des Vorsißenden des Ge- mweindelirGenrals (Presbyteriums) als Waoahßlvorsteßer in einer Ss der fÜirdlichen Körperschaften, Der Wahlvorsteher ernennt zwei bis vier Mitglieder zu Beisibern und einen Schriflführer. Wahlvorsteher, Beisißer und Schriftführer bilden den Wahlyorstanb.

(2) Auf die Beschlüsse des Wahlvotstandes findet § 8 Abs. 2 sinngemäß Anwendung. M

(1) Die Stimmzettel sind mit den Namen der Bewerber, denen der Whler seine Stimme geben will, handschriftlih oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen.

(2) Die Namen auf den einzelnen Stimmzetteln dürfen nur cinem einzigen der öffentlich belanntgegebenen Wahlvorschläge ent- nommen sein.

a6 8 13, Gewählt wird mit verdekten Stimmzetkteln. Ote TFönnen sich weder vertreten lassen noh sonst an der Wahl teilnehmen.

8 14. (1) Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorbehalt- lih der Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren der Wahlvorstand. _(2) Die ungültigen Stimmzettel sind dem Wahlprotokoll bei- zufügen, die gültigen verwahrt der Wahlvorsteher so lange versiegelt, bis die Gültigkeii der Wahl feststeht.

15,

Zur Ermittelung des Wablergebnisses wird die Verhandlungs- niederschrift über die Wahlhandlung nebst den zur Prüfung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen vom Wahlvorstehe: dem Wahl- kommissar übersandt. Der Wahlaus\{Guß stellt fest, wieviel gültige Stimmen abgegeben und wieviel hiervon auf jeden Wahlvorschlag an n die verbundenen Wahlvorshläge gemeinschaftliß ent- allen sind.

i 8 16. (l) Die Verteilung der als gewählt geltenden Mitglieder auf die einzelnen Wahlvorschläge erfolgt nah dem Verhältnisse der “hnen nah § 15 zustehenden Stimmen. Die Berehnungsweise wird in der Wahlordnung geregelt. s (2) Für die Verteilung unter die einzelnen Beroerber der

Gruppen ist die Reihenfolge der Benennungen in den einzelnen Gruppen der Wahlvorschläge maßgebend,

17. /

1) Wenn ein Gewählter Vie Wahl ablehnt ober ha rggus aus der Kirdenversammlung ausscheidet, so tritt an seine Stelle ohne Ersaßwahl der Bewerber, der derselben eue des Wahl- vorshlags oder, wenn diese ershöpft ist, der entsprechenden Gruppe eines verbundenen Waÿlyorschlags angehört und nah dem Grund- sabe ves F 16 Abs. 2 hinter dem Ausscheidenden an erster Stelle erufen ist.

(2) Ist ein solher Bewerber nicht vorhanden, so bleibt die Stelle unbeseßt.

§ 18. Ge die Wahl des nach § 4 Abs. 3 zu wählenden Mitglieds gilt der Präsident des Konsistoriums der Nheinprevinz als Wahl-

t

kfommissar. Auf die Wahl finden die §8 6, 7, 8, 12 Abs. 2, 15 | Verfassunggebende Preußische Landesversammlung.

Say 2, 16 und 17 keine Anwendung. Gewshlt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Das Nähere regelt die Wahl-

S 19.

Die Wahlen zur Kirchenversammlung finden tunlihst bald nah den Neuwahlen der kirhlihen Gemeindekörvershaften an einem von drei aufeinanderfolaenden Tagen statt, unter denen sich- ein Sonntag befinden muß. Diese Tage bestimmt der Evangelische Oberkirchenrat, den Wahltag für jeden Stimmbezirk der Gemeindekirhenrat (Pres- byterium).

S 20.

Das Wahlverfahren wird auf der Grundlage dieses Geseßes durch eine besondere Wahlordnung näher geregelt, die der Evangelische Oberkirhenrat in Gemeinshaft mit dem Generalsynodalvorstand erläßt.

S 21

Die Kosten für die Vordrucke zu den Wahlprotokollen und für die Ermittelung des Wahlergebnisses werden aus Mitteln der Landes- firhe, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens von den Kirchen- gemeinden bestritten.

* ordnung.

S. 22,

(1) In Kirchengemeinden, cuf welche die allgemeinen firdlichen Gemeindewahlordnungen keine Anwendung finden, treten an Stelle des Gemeindekirhenrats (Presbyteriums) und der Gemeindevertreler (Nevräfentanten) die entsprechenden bisherigen Organe dieser Ge- meinden. Ist in einer solhen Gemeinde eine ständige arößere. Ge- meindevertretuna mit gesGlossener Mitgliederzahl nicht vorhanden, fo erfolat die Wahl nur durch die Mitalieder der dem Gemeinde- Brchenrate (VNresbyterium) entsvrehenden Körperschaft.

(29) Militär- und Anstallsgemeinden nehmen an der Wahl nicht teil.

8 93.

Soweit infolae des Aus\cheidens von Teilen der Landeskirche aus dem preußischen Staatsgebiet Aenderungen in der Abgrenzung der Kirchenyrovinzen und Wahlkreise (§8 4 und 5) notwendig werden, ist der Evanaelishe Oberkirchenrat unter Mitwirkung des General- \onodalvorstandes ermächtigt, die Bestimmungen zu treffen, die zu einer entsprechend veränderten Durchführung der Grundsäke diefes Gesekes erforderlih sind. Insbesondere ist er aud ermächtigt, die Zahl der Ahccordneten, welche auf die von der Veränderung be- Froffenen Kirchenprovinzen nah § 4 Abs. 1 entfällt, anderweit ver- hästnismäßig zu verteilen, Dabei sind jedem Wahlkreise mindestens ¿68 Abaerocdnete zuzuweisen: soweit hierzu nötig, kann die im § 4 Abs. 1 festgeseßte Gesamtzahl der Abgeordneten erhöht werden.

8 214.

Die außerordentliche Kirchenversamn:lung (S 1) wird binnen dret Monaten nad dem leßten Wahltane 19) durch den Evangelischen Oberkirhenrat in Gemeinschaft mit dem Generalsynodalvorstand ecin- berufen.

S 25. ; :

Dieses Geseh tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Berlin, den 19. Juni 1920.

Die mit der vorläufigen Wahrnehmuna des landesherrlichen Kirchenregiments heauftragten Staatsminister, Fischbeck. Oeser. Severing.

Der Vräsident des Evangelischen Oberkirchenrats. Moeller.

A

3. Kirchengesetß, betreffend die Ausübung ves Kirchenregiments in der evange- lischen Landeskirche der älteren preußischen PVrovinzen. Vom 19. Juni 1920.

Füc die evangelishe Landeskirche der älteren preußischen Provinzen wird unter Zustimmung der Generalsynode ver- ordnet, was folgt:

1

Die Rechte des Königs al? Trägers des landesherrlichen Kircen- reaiments werden von dem Zusammentritte der verfassunggebenden Kireßenversammlung an bis zum Inkrafttreten der von dieser Ber- fammlung zu erlassenden Verfassung von einem Evangelischen Landeskirchenauêshuß ausgeübt, der aus dem Evangelischen Dher- Ficentat und dem Generalsynodelvorstande besteht. Auf die Vers handlungen des Evangelischen Landeskirwenausschusses findet der § 36 der Generalsynodalordnung sinngemäß Anwendung.

89

(1) Zur Wahrnelmung der laufenden Geschäfte kann von dem Evangelishen Landeskircherauss{vß ein engerer Ausschuß berufen werden. Dieser besteht aus dem Präsidenten des Evangelischen Ober- firchenrats oder seinem Vertreter als Vorsikendem, dem Borsißenden des Gencralsynodalvorstandes oder seinem Vertreter und fe zwei von dem Evangelischen Landeslirchenaus\schusse zu wählenden Mitaliedern des Epangelischen Oberkirbenrats und des Generalsynodalvorstandes. Für diese sind aub je wei Stellvertreter zu wählen,

(2) Zur Beschlußfähiakeit dieses Aus\Husses ist die Anwesen- Beit von mindestens vier Mitgliedern oder deren Stellvertretern er- Forderlid, unter denen sich der Vorsißende des engeren Aus\chusses und mindestens zwei Mitglieder des Generalsynodalvorstandes be- finden müssen. Im ühriaen wird der Geschäftsgang, insbesondere aud bie Zulässickeit schriftliher Abstimmung, von dem Ausschusse felbst geregelt,

g 3. /

(1) Bei der vercfossunggebenden Kirchenversammlung wird der Gvangelisde Landesfirhenaus\huß durch seinen Norsikßenden ver- treten, Dieser sowie der Borsihßende des Generalsynodalvorstandes sind befuat, jederzeit das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen.

2) Det Vorsikende des Evangelischen Landeskirchenaus\chusses kann mil seiner Unterstüßung und vorübergehenden Vertretung Mit» glicder des Evangeliscen Landes!irhenaus\cusses betrauen.

8 4. : Dieses Geseßz tritt nah Bestätigung dur ein Staatsgeseß zu- gleih mit diesem in Kraft.

Berlin, den 19. Juni 1920.

Die mit der vorläufigen Wahrnehmtna des landesherrlichen Kirchenregimenls beauftragten Staatsminister. Fischbeck. Oefer. Severing.

Der Präsident des Evangelischen Oberkirchenrats.

Moeller.

Dem Kreise Ziegenhain wird auf Grund des Geseßes vom 11. Juni 1874 (Gesezssamml. S. 221) hiermit das Necht verliehen, das Grundeigentum, das zu den Anlagen für die Leitung und Verteilung des elektrishen Stromes innerhalb des Kreises Ziegenhain in Anspruch zu nehmen ist, nötigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben, oder, soweit aus- reichend, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. Auf siaatliche Grundstücke und staatliche Rechte an fremden Grund- stücken findet dies Necht keine Anwendung.

Berlin, den 12. August 1920.

Namens der Preußischen Staatsregierung. Der Minister für Handel und Gewerbe. J, A.: von Meyeren. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. J. A.: Pelyer. Der Minister der öffentlichen Arbeiten. % A.: Kirschstein. Der Minister des Jnnern. A: Hirsch.

Der Stenograph Zimmermann ist zum Zweiten Vor- steher des stenographischen Büros ernannt worden.

Finanzministerium.

Betrifft: Negelung der Entschädigungen der Katasterlandmesser, die den Katasterämtern zur Vertretung oder zur Aushilfe überwiesen sind (§8 12

und 13 der Geshäftsanweisung IV vom 31. Januar 1910/9. Dezember 1911).

Die den Katasterämiern zur Vertretung oder ps Au3- hilfe überwiesenen Katasterlandmesser erhalten neben den ihnen nah dem Diensteinkommensgeseßze vom 7, Mai 1920 zu- stehenden Vergütungen :

1. Die geseßzlilen Neisekosten für die Hin- und Rückreise 8 1 u VI und S 3 des Geseßes vom 26. Juli 1910 bezw. die an Stelle dieser Reisekosten bewilligten Beträge Allgemeine Ver- fügung vom 28. Sanuar 1920, F.-M. I. 30 289/19, M. d. 3. Lal 132 und Verordnung der Preußischen Staatsregierung vom s. April 1920 Fin.-Min.-Blatt Seite 45 und 121.

9, Als EntsCädigung für den Aufenthalt an einem anderen als ihrem gewöhnlichen Wohnsiße ermäßigte Tagegelder, und zwar für den Kalendertag

a) in ven ersten 6 Wo%en 4 Æ, b) während der weiteren Zeit 3 M.

Melcher Ort als „gewöhnlißer Wohnsiß“ eines Katkafterland- inessers zu gelten hat, ist unter Berücksichtigung der Umstände jedes einzelnen Falles von der Regierung zu entscheiden.

Als maßgebend für diese Entscheidung wird zu gelten haben, daß bei ungeprüften Katasterlandmessern der Wohnsiy mit dem Be- \chäftigungsort in der Negel gleihbedeutend ist, und daß bei geprüften Katasterlandmessern und den ihnen nach der Nund- verfügung vom 9. April 1920, 11. 2216, Fin.-Min.-Bl. S. 129 glei- zuerachtenden, ungeprüften Kricgsteilnehmern der neue Dienstort erft nah Ablauf von 3 Monaten als geroöhnlicher Wohnsiß angenommen wird, wenn die Dauer der Beschäftigung nicht hon vorher zu über- sehen ist und cine Versetzung“ erforderlich macht.

3. Für die zur Erledigung von Amtsgeschäften außerhalb des Katasteramts notwendigen Kalendertage neben den Entschädigungen zu 2 die dur die Nundverfügung vom 1. April 1920, 11. 2946, Tin.-Min.-Bl. S. 128 anderweit festgeseßten Tagesbeträge (Neise- Yostenvauschvergütungen) nah § 13 zu 1 der Geschäftsanweisung LV.

Für die Meisetage zu 1 werden die Bergükungen zu 2nd 3 in keinem Falle gewährt.

4. Katasterlandmesser, die zu den in der allgemeinen Verfügung vom 3. Juni 1920, F.-M. 1. 12111, M. d. J. Ta T. 1051, unter Ziffer A 11 gedalhten außerplanmäßtigen Beamten mit Familie ge- Vören, erhalten an Stelle der oben unter 2 genannten Entschdt- gungen Tagegelder von 20 #4 oder die Vergütungen unter A IL der Allgemeinen Verfügung.

5. Werden Katasterlandmesfer an den neuen Dienstort versetzt, fo regelt fich gegebenenfalls die Gewährung von Beihilfen nad Maß- qabe des Nunderlasses vom 26. November 1919 Fin.-Min.-Bl. S. 491. Die Entschädigungen unter 2 bzw. 4 fallen dann fort.

Die Bestimmungen unter 2 und 4 treten am 1. Januar d. J., die Bestimmungen unter 3 am 1. Juli d. F, in Wirkung. Alle entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben.

Der Erlaß wird im „Finanzministerialblatt“ veröffentlicht werden.

Berlin, den 10, Nugust 1920.

Der Finanzminister. A M: Konw. An \sämiliche Regierungen und an die Ministerial-, Militär- und Baukommission, Hier.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Auf Grund des 8 12 der Verordnung vom 16. Jamtar 1904 (Neichs-Gesezbl. S. 3) ist in Königsberg i. Pr. eine Nrüfungskommission für Schiffer auf Küstenfahrt gebildet worden. Zum Vorsißenden der Prüfungsfommission ist der Geheime Negierungs- und Baurat Ladisch in Föônigs- berg ernannt worden.

Der Eewerkberat Blühe r in Düsseldorf ist zum Negfierungs3- und Gewerberat ernannt worde. Ihm ist als solchem vom 1. Oktober d. V. ab die planmäßige Stelle eines Regierungs- und Gewerberats bei der Negierung in Magdeburg verliehen worden. Gleichzeitig ist er zum Aufsichisbeamten im Sinne des 8 139þ der Gewerbeordnung für den Bezirk dieser Re- gierung bestellt worden.

Der Oberlehrer a. D. Lüdecke in Vuxtehude ist zum Baugewerksfhuloberlehrer ernannt worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Die Oberförsterstellen Daun im Regierungsbezirk Tuer sind zum 1. Oktober d. J. und Hahn im Regierungs8- bezirk Wiesbaden zum 1. Januar 1921 zu beseßen. Be- werbungen müssen um Daun bis zum 5. September und um Hahn bis zum 1. Oktober eingehen.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst" und A! \

Der bisherige ordentliche Professor an der Universität Straßburg i. E. Dr. Salge ift hes ordentlichen Professor in der medizinishen Fakultät der Universität in Bonn und

der bisherige außerordentliche Professor in der philo- sophishen Fakuliät der Universität in Frankfurt a. M. Dr, Lo mmél zum ordentlichen Professor in derselben Fakultät ernannt worden.

Preußische Staatsbank (Seehandlun g).

Bei der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) ist er- nannt: der Bankinspektor Soldat zum Oberfinanzrai und ständigen Hilfsarbeiter der Generaldirektion.

Bekanntmachung.

Das Reineinkommen der Jlmebahn ist für das Rechnungs- lahr 1919 auf 24745 M 50 4 festgeseßt worden. __ Vei der Rhene-Diemelihal Eisenbahn ist ein Ueberschuß für 1919 nit zur Verteilung geöommen.

Cassel, den 18, August 1920.

Der Eisenhahnkommissar. F. V.: Grapow.

Bekanutmachung. Dem Milchhändler Gromnitza hier, Steinstraße 7, wohnhaft, wird auf Grund der A E Ee 1915 (NGBL. S. 603) die Ausübung des Handels=-

wegen NVnwneclässigfkeit und Kron- Lic Kosten

betriebes mit Lebensmitteln untersagt und seine Geschäfte Sieinstraße 7 prinzenstraße 17 am 18. Angust LaSe geshlofssen. der BeröffentliGßungen werden Gromnißza auferlegt. Königshütte O. S,, den 15. August 1920. Die Polizeiverwaltung. Werner.

Bekanntmachung.

Nach Vorschrift des Gesehes vom 10. April 1872 (Geseßsamml. S. 357) sind bekanntgemacht : Z

1. der Erlaß der PreußisGen Staatsregierung vom 17. Juni 1920, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an das Élek- trizitätswerk Sachsen-Anhalt, Aktiengesellschaft in Halle a. S., für die Anlage einer Doppelfreileitung vom Schalthaus ün Kraftwerke FGornewig bis zur UGGS Grenze, durch das Amtsblatt der

tegterung in Merseburg Nr. 31 S. 221, ausgegeben am sl. Juli 1920;

2. der eh ‘der Preußishen Staatsregierung vom 24. Juni 1920, betreffend die Geñehmigung der von der 44. Generalversamm- lung der Mitglieder dexr Schleswig-Holsteinischen Landschaft unterm 14. Sanuar 1920 beschlossenen Aenderungen dec Saßung der Land- haft, dur das Amisblatt der Negierung in leswig Nr. 31 S. 250, ausgegeben am 17. Juli 1920;

3. der Erlaß der Funn Staatsregierung vom 30. Juli 1920, betreffend die Verleihung des Enteignungsrehts an die Braun- fohlenwerke und Brikettfabrik Grube Elfriede in Gohra bei Finster- walde im Kreise Lud'au für die Erweiterung des Tagebaues der Grube Elfriede, durh das Amtsblatt der Negierung in Frankfurt a. D. Nr. 29 S. 189, ausgegeben am 24. Juli 1920;

4, der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 3. Juli 1920, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Braunkohlen- gesellschaft m. b. H. Gustav Hasse in Roßbach bei Weißenfels a. S. für die E des Betriebs der ihr gehörigen Braunkohlen- grube Gustav bei 9 g und Nahlendorf, durch das Amtsblatt der Regierung in Merseburg Nr. 31 S. 222, ausgegeben am 31. Juli 1920;

5. der Erlaß der Preußischen Staalsregierung vom 6. Zuli 1920, betresfend die Verleihung des Enteignungêrehts an die Stadt Cottbus für den Bau zweier Stromzuführungsleitungen von den Niederlausizer Kraftwerken bei Trattendorf im Kreite Spremberg nah dem städtischen Gleftrizitätswerk in Cottbus, durch das Amtsblatt der Regierung in Frankfurt a. O. Nr. 28 S, 186, ausgegeben am 17. Sull 19207

6. der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 9. Zuli 1920, Fetreffend die Verleihung des Enteigtungsrechts an die Stadt Köln für den Erwerb der im Anschluß an den werftmäßigen Ausbau des linken Rheinufers bei Köln zwischen Niehl und Merkenih zur Be- nutzung als Industriegelände erforderlichen Grundflächen, durch das Amtsblatt der Regierung in Köln Nr. 81 S. 304, ausgegeben am ol, Jul 1920;

(Fortsehung des Amilichen in der Ersten Veilage.)

C C S E A T E T BAE

Kichtamiliczes. Deutsches Reich.

Der Vorsißende der deutschen Friedensdele- gation in Paris hat am Sonnabend laut „W. T. B.“ dem Präsidenten der Friedenskonferenz folgende Note überreicht:

Nach vorliegenden Meldungen befindet sich der Ostteil des Kreises Kattowitz scit der Nacht vom 19, zum 20. August in Aufruhr. Am 20. August, Nachmittags, wurden Myslowiß und Laurahütte seitens der Sicherheitspolizei nur noch unter schwerem Kampf behauptet. Die zwischen beiden Orlen gelegenen Ortschaften waren inden Händen der Insurgenten, die sh aus dec ortsangesessenen“*Bész völkerung polnischer Nationalität rekrutieren und durch uniformierte polnisGe Soldaten verstärkt sind. Die Insurgenten waren bis diht an den Oftrand von Kattowiß vorgedrungen. Kattowiß selbft war von französischen und italienischen Truvpen beseßt, die am 20. August Nahmittags Verhandlungen mit den Kattowitz bedrohenden íSnsurgentenscharen begonnen hatten. Die Bildung bewaffneter Banden aus der ortscingesessenen Bevölkerung läßt sich mit den Be- stimmungen des Frievensvertrags ebenfowenig vereinbaren, wie die Anwesenheit ortsfremder bewaffneter Clemente.

Nach Zeitungsnachrichten - soll in einem Bericht des Herrn Generals Le Nond bemerkt sein, daß die deutsche Negierung die Aus- schreitungen unterstützt habe.

__ Die deutsche Regierung kann nit glauben, daß derartige Aus- führungen sich wirklich in dem Bericht einer fo ohen und ver- antwortlihen Stelle befinden. Sollten von anderer Seite solche Behauptungen aufgestellt werden, so wäre dies eine frivole Ver- leumdung. Die Beschuldigung ist handgreiflih unwabr. Gerade in den leßten Wochen hakte es sich die deutsche Negicrung mit Nücksicht auf die in Spaa übernommenen, nur mit Ansyanaung aller Kräfte erfüllbaren Verpflichtungen angelegen sein lassen, auf eine Ver- mehrung der Kohlenförderung in Oberschlesien dur Veberschichten hinzuwirken. Sie hatte cllen Grund anzunehmen, daß die oberschlesishen Bergarbeiter im allgemeinen Interesse sich einsichtsvoll zu einer solhen Mehrarbeit verstehen würden. Eine Steigerung der Kohlenförderung wäre aber in einem insurgierten Lande niht erreich- bar. Die deutsche Regierung muß niht nur wegen der von ihr über- nomen internationalen Verpflichtungen, sondern auch im Interesse der détschen Industrie und zur Verminderung der Arbeitslosfigkeit den größten Wert darauf legen, daß Dee Nen ruhig weiter arbeitet. Die dveutsGe Megierung beehrt sich, die Aufmerksamkeit der verbündeten Negierungen auf den Ernst der Lage in Oberschlesien hinzulenken. Sie erwartet von den verbündeten Ne Gerne daß sie unverzüglich für den Schuh des Lebens und Eigen- ums der friedlichen Bevölkerung sorgen und damit die Vorbedingungen N werden, die zur ungestörten Fortseßung der Arbeit in diesem ür das Wirtschaftsleben von ganz Europa so wichtigen ¿Bezirke erforderlih sind. Die deutsche Regierung würde es mit Dank be- grüßen, wenn ihr zur Beruhigung der sehr erregten öffentlichen Meinung baldigst mitgeteilt werden könnte, daß es der Snterallitérten Kommisjion gelungen ist, den von ihr übernommenen Schuß Dber- \{lesiens wirisam durchzuführen.

mac)

Bei Gelegenheit der Verhandlungen in der Arbeitsgemein- dal! für den Bergbau ves D des Ueber- chichtenablommens sind die Beschwerden der Bergarbeiter- 10a über die allgemeine Lebensmittelversorgung es Nuhrgebiets erneut den Vertretern der Reichsregierung vorgetragen worden. Mit Rücksicht hierauf hat der Reichs- minister für Ernährung und Landwirtschaft sih selbst in das Ruhrgebiet begeben, um sih an Ort und Stelle von der der- zeitigen Ernährungslage, namentlih auch der Brotversorgung zu überzeugen. Der Reichsminister hat O wie „W. T. B.“ aus Essen meldet, mit den Vertretern der Regierungs- präsidenten in Düsseldorf, A und Münster, mit den in Frage kommenden Provinzialfleischstellen, den Mehlvermitt- lungsstellen sowie anderen beteiligten Kommunalbchörden im NRathause in Essen eine E abgehalten, an der ins- besondere auch Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeber- schaft teilgenommen haben. Hierbei sind die einschlägigen Fragen, vor allem dor Brot-, Fleish- und Fettversorgung durchgesprohen worden. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft wird im Anschluß an diese Erörterungen eine Reihe von Arbeiterkolonien und Kommunalverbänden îm Ruhrgebiet besuchen, wo er sih über die Lebenshaltung, und zwar die Wohnungs-, Bekleidungs- und Ernährunagsverhältniile