dieser Zeit befinden, auf die bürgerlihen Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte über.
Jst im militärgerichtlichen Verfahren bereits die Anklage erhoben oder eine Strafverfügung zugestellt, so bedarf es der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht. An die Stelle des Beschlusses über diese Er- öffnung tritt die militärgerihtlihe Anklage- ‘oder Strafverfügung. In den Fallen des § 29 des Gerichtsyerfassungsgeseßes in der Fassung des Artikel I des Geseßes vom 21. Oktober 1917 gilt das Hauptver- fahren als vor dem Schöffengericht eröffnet, wenn der Staatsanwalt dies bei Nebersendung der Akten beantragt.
Ft bereits ein militärgerihtlihes Urteil ergangen, so treten für den Fall seiner Anfechtung, wenn die sachlihe Zuständigkeit der Srafkammern, S&btvureickte oder des Neichsgerichts gegeben ist, diese Gerichte an die Stelle der Oberkriegsgerichte. Sie entscheiden nach den Vorschriften über das Verfahren in erster Jnstanz. Das militärgerihtlihe Urteil ist zu verlesen. An die Stelle des NReichs- militärgerihts tritt das Neiciügeridt Wenn die Berufung geaen ein kriegsgeri{tlihes Urteil nicht innerhalb der geschlichen Frist oder nicht auf dem vorgeschriebenen Wege eingelegt ist, so ift das Verfahren durch Beschluß einzustellen. Die Entscheidung kann der Hauptver- bandlung vorbehalten bleiben. Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. War das Urteil nux vom Angeklagten oder zugunsten des Angeklagten angefochten, so darf eine härtere Strafe, als die in dem angefochtenen Urteil erkannte, nicht verhänat, auch dürfen die einer Gesamtstrafe zugrunde lieaenden Einzelstrafen nicht höher, als in dem angefohtenen Urteil geschehen, bemessen werden. Jt das Urteil nur in der Straffrage angegriffen, so tritt an die Stelle des Schwurgerichts die Straflammer.
S\t in den Fällen, in denen ‘bereits ein militärgerichtliches Urteil ergangen ist, die sachliche Zuständigkeit der Schöffenaerichte gegeben, so treten an die Stelle der Oberkrieasgerichte die Straffammern als Gerichte zweiter Instanz. Für das Verfahren sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Berufung gegen die schöffengerichkt- lichen Urteile maßgebend.
S 90.
__ Zur Entscheidung über Anträde auf Wiederaufnahme eines dur ein rechtsfräftines militäraerihtlihes Urteil aes{loffenen Verfahrens ist das Landgericht (Strafkammer) zuständig, in dessen Bezirk sich der Wohnsiß oder in Ermangelung eines solchen der Aufenthaltsort des Angeklagten zur Zeit des Antrags befindet. Hat der Angeklagte im Deutschen Reiche weder Wohnsiß noch Aufenthalt, \so wird- das zu- ständige Landgericht vom Neichsgerichte bestimmt.
In dem“ die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneue- rung der Hauptverhandlung anordnenden Beschluß ist zugleih das Gericht zu hezeihnen, bei dem diese stattfinden soll. Ist das anae- fochtene Urteil in einer höheren Instanz ergangen, fo erfolgt die Be- zeihnung des Gerichts durch das Neichsgericht.
8 21.
Das Gesel über die Entschädigung der im Wiedercufngahme- verfahren freiaesprohenen Personen vom 20. Mai 1898 (Neichs- Gesekbl. S. 345) findet auf die im militärgerichtlihen Verfahren verurteilten Personen mit folgender Maßgabe entsprehende An- wendung:
An die Stelle der Staatskasse tritt die Neichskasse und an die Stelle der obersten Behörde der Landesjustizverwaltung die oberste Militärverwaltunashehörde. Der Anspruch auf Entschädiaung 1st bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts zu erheben, in dessen Bezirk der Antraasteller seinen Wohnsiß oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat. Hat er im Deutschen Neiche weder Wohnsiß noch Aufenthalt, so wird das zuständige Landgericht vom MNeichg- gerichte bestimmt. :
8 92,
_§ 10 des Gesehes, betreffend die Entshädiaung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft, vom 14. Juli 1904 (Neichs-Gesehbl. S, ö21) erhält folaende Fassung:
„Soweit die UntersuHungshcft im mlilitärgerkcbtlichen Verfahren \tattaefunden hat, tritt an die Stelle der Staats- fasse die Neichskasse und an die Stelle der obersten Behörde der Landesjustizverwaltung die oberste Militärverwaltungs- behörde. Der Antrag auf Geltendmachung cines Entshädiqungs- anspruchs gemäß § 6 Abs. 1 ist bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts zu stellen, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wobnsiß oder in Ermangelung eines solchen setnen Aufenthalt hat, Hat er im Deutschen Reiche weder Wohnsiß noch Aufenthalt, so wird das zuständige Landgericht vom Neichsgerichte bestimmt." i
8 23,
Die Vollstreckbarkeitsbesheinigung gemäß Y§ 483 Af. 1 der Sirafprozeßordnung erteilt, wenn das zu vollstreXende Urteil ein militärgerichtlihes ist, der Gerichtsschreiber des Landgerichts, in dessen Bezirk die Strafe vollstreckt wird.
Die bei der Strafvollstreung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§8 490 bis 493 der Strafprozeßordnung) werden, wenn das der Skrafvollstreung zuarunde liegende Uxteil ein militär- aerihtlihes ist, gemäß § 494 der Strafprozeßordnung von der Straf- kammer des Landaerichts erlassen, in dessen Bezirk die Strafe voll- streckt wird.
94
Für das Verfahren in Kriegszeiten und aeaen die an Bord von Kriegsschiffen eingeschifften Angehörigen der Neihsmarine (§ 1 dieses Geseßes) gelten bis zur anderweiten Regelung die bisherigen Be- stimmungen. Betm Aufhören dieser Verhältnisse findet § 19 ent- \vrechende Anwendung. Die 8 433 Abs. 2 und 435 Abs. 2 der Misitärstrafaeribtsordnung bleiben unberührt. Nur tritt an die Stelle des Gerichtsherrn des immobilen Verbandes die zuständige Staatsanwaltschaft. i
Findet in Krieaszeîten oder gegen die an Bord von in Dienst acstellten Kriecas\chiffen eingeschifften Angehörioen der Reich8marine, da die Voraussetzungen der §8 5 oder 6 des Einführunasgeseßes zur Militärstrafaerihtsordnung nicht vorliegen, das ordentlihe Verfahren statt, so tritt bis zur anderweiten Negelung das Neichösgericht an die Stelle des Reichsmilitärgerichts.
E S 95,
Wegen der dem Neichsmilitärgerichte durch Geseß oder Ver- srdnung übertragenen besonderen Geschäfte trifft der Neichspräsident Bestimmung.
j 8 26.
Die be? den aufgehobenen Militärjustizverwaltungen und Mi- litärgerihten planmäßig angestellten Beamten sollen ihrer Berufs- bildung entsprehend tunlichst im Dienste des Reichs oder der Länder anderweitig verwendet werden, und zwar die rihterlihen Militär- justizbeamten und die Mitalieder der Militäranwalischaft vorzuas- weise als Nihter oder als Beamte der Staatêéanwaltshaft, die Mi- litärgerichtöschreiber, soweit sie niht bei den Gerichten Verwendung finden, nach Möglichkeit bei der Staatsanwaltschoft. § 23 des Meichsbeamtengeseßes findet entsprechende Anwendung. Besondere Schöffengerihte, Strafkammern oder Strafsenate zur Aburteilung militäris@èr Straftaten dürfen niht gebildet werden.
Die Verwendung der Militäriustizbeamten erfolgk naG Maß- aabe des Bedürfnisses zur Stellenbeseßung durh das Reich oder durch die Länder, von deren Landesregierungen oder früheren Landesherrn die Beamten in Ausübung der Kontingentshoheit angestellt find oder in denen sie vor ihrer Uebernahme in den Militärjustizdienst an- gestellt waren. / j;
Eine Verwendung nach vorstehenden Bestimmungen (Abs. 1. und 2) müssen sich auch die ricterlichen Militäriustizbeamten gefallen lassen. Darüber iedoch, ob ein Amt von den Beamten angenommen werden muß, entsceidet unter Aus\{luß des Nechtsweos auf seinen Antrag ein beim Reilswehrministeriuum zu bildender Aus\Guß, be- stehend aus je cinem Mitolied des Neichs8wehrministeriums, des NMeichsjustiz- und des Neichsfinanzministeriuums sowie drei Militär- justizbeamten seiner Ranastufe unter dem Vorsik des Reichswehr- ministers oder eines von ihm zu ernennenden Stellvertreters.
Sofern die im Abs. 1 bezeihneten Beamten niht anderweit angestellt oder in den endgültigen Ruhestand versebt werden, find sie in den einstweiligen Ruhestand zu verseßen und bleiben zur Ver- fügung des Neichswehrministeriums. Sie sind während dieser Zeit
zur Annahme eines ihnen gemäß Abs. 1 und 2 übertragenen Amtes nach Maßgabe des Abs. 3 verpflichtet. A Die richterlichen Militärjustizbeamten beziehen im einstweiligen Ruhestand thr bisheriges volles Diensteinkommen als Wartegeld weiter. Werden sie später aus einem neuen Amte auf Wartegeld ge- seßt, fo haben sie die Wahl des Wartegeldes aus diesem Amte oder
âus “ ihrem früheren richterliden Amte. Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, finden die §8 27 bis 31 des Reichs- beamtengesebes während dieser Zeit auf sie Anwendung.
Die übrigen Beamten erhalten während eines Zeitraums von einem Jahre den vollen Betrag ihres Diensteinkommens als UVeber- gangsbeihilfe.
Die auf Grund dieses Gesehes auf Wartegeld geseßten Beamten erhalten Kinderzushläge und Teuerungszuschläge (§ 1 Abs. 2 des Be- soldunasgesckes vom 30. April 1920, Reichs-Geseßbl. S. 805) wie die im Amte befindlihen Beamten.
S 27:
Die Beamten, die auf Grund des § 26 in den einstweiligen Nuhestand verseßt werden, können das Mietverhältnis in Ansehung der Näume, die sie für sih oder ihre Familie an dem bisherigen Stand- oder Wohnort gemietet haben, mit Nücksiht auf ihre einst- weilige Verabschiedung zum Zwecke der Aenderung des Wohnorts unter Einhaltung der geseßlichen Frist kündigen. Die Kündigung fann nur zu dem ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. Abweichende Vereinbarungen stehen der Geltendmachung dieses Kün- digungsrechts nicht entgegen.
Das Verfahren wegen \trafbarer Handlungen, dur welche Leib
oder Lebea von nicht der Wehrmacht angehörigen Personen verleßt ist, wegen Hoch- und Landesverrats sowie wegen der damit zusammen- hängenden strafbaren Handlungen — F der Neichsstrafprozeß- ordnung — richtet sich von der Verkündung dieses Gesezes an nah dessen Vorschriften. Im übrigen tritt das Geseh am 1. Oktober 1920 in Kraft. Í : i
Ausführungsbestimmungen erläßt die Reichsregierung mit Zu- stimmung des Neichsrats.
8 29.
Die den Ländern aus der Durchführung dieses Gesckes erwach- senden persönlihen und säGlihen Mehrkosten werden thnen vom Reiche erstattet.
Berlin, den 17. August 1920.
Der Neichspräsident. Ebert. Der Reichswehrminister. Dr. Geßler.
C S S Os zu dem Geseh über diè Entwaffnung der Be- völkerung vom 7. August 1920 (Neichs-Gesebbl. S. 1553). 7 Vom 22. August 1920.
Auf Grund des Gesehes über die Entwaffnung der Be- völkerung vom 7. August 1920 (Reichs-Gesepbl. S. 1553) wird mit Zustimmung des vom Reichstag gewählten Beiratszver- ordnet was folgt:
S1
Als Militärwaffen sind anzusehen: :
a) neuzeitlihe Geschüße scwie Minenwerfer und Vorrichtungen, die zum Werfen von Sprengkörpern oder Gasbomben be- stimmt sind, aller Art,
b) Granatwerfer, Flammenwerfer, Gewehrgranatenwurfbecher, '
c) Maschinengewehre jeden Systems und Maschinenpistolen, d) Militärgewehre, Karabiner, Tankgewehre, soweit für sie als Munition ein Vollkern- oder Mantelgeshoß aus Hartmetall oder ein Sprenagageshoß verwendet wird, e) Armeerevolver, j {) Gewehrgranaten, Wurf- und Handgranaten jeder Aus- führung. [uhrung s Als wesentliche Teile von Militärwaffen sind anzusehen: a) bei Geshüken: Rohr, Verschluß und Richtvorrichtung, Þ) bei Minenwerfern: Rohr und NRücklaufbremse, c) bei Flammenwerfern: Ningkessel und Gaskugel, a) bei Maschinengewehren: Lauf, Schloß und Zuführer, e) bei Maschinenpistolen, Karabinern und Gewehren: Schloß und Lauf, 5) bei Armecerevolvern: Trommel und Lauf. §3. / Als Munition für Militärwaffen sind anzusehen: Sprengkörper, Zünder, Sprengkapseln ieder Ausführung sowie jede für die im § 1
F
aufgeführten Waffen bestimmie Munition.
Sämtliche Vereinigungen, die selbst oder deren Mitglieder in dieser Eigenschaft Militärwaffen oder Munition im Besiß oder Gewahrsam haben, müssen diese bis zum 1. Dktober 1920 bei den zuständigen Landes- (Bezirk8-) Kommissaren unter Angabe des Ortes, wo sich die Waffen befinden, der Art ihrer Aufbewahrung sowie ihrer abl und Art anmelden. Ort und Zeitpunkt der Ablieferung bestimmt
\
D D der Neichskommissar. i Der ien Anmeldepfliht unterliegen die im Besiß oder Gewahrsam von Privatpersonen oder Firmen befindlichen Militärs waffen j il a) im Falle des § la bis c ohne Rücksicht auf die Zahl, b) im Falle des § 1d bis f bei einer Anzahl von 10 Stück und darüber, Í 5 | c) im Falle des § 3, soweit es sich bei Geschüßen und Minen- werfern um mindestens 209 Schuß und bei ¿Handfeuerwasfen um mindestens 500 Patronen handelt. Die Anmeldung im Falle des Abs. 1_ hat durch den Vorstand eder durch die Leitung, im Falle des Abs. 2 durch den Besiber oder Gewahrsamsinhaber zu erfolgen.
Die Militärwaffen, wesentliche Teile von Militärwaffen und die Munition für Militärwaffen sind vorbehaltlih der Bestimmung tm 8 4 Abs. 1 in der Zeit vom 15. September bis zum 1. November 1990 einschließlich an die im § 6 bezeichneten Stellen abzuliefern.
Die Ablieferungspflicht erstrelt sich_ auch auf solche Personen, die auf Grund eines Wasfenscheins Militärwaffen, abgeänderte Militärwaffen oder wesentliche Teile von diesen im Besiß oder Ge- wahrsam haben. / f Í
Für einzeln liegende Gehöfte und Gemeinden sind vor ihrer (nt- woffnung die zu ihrem Schuß erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Non der Ablieferung der Waffen ist nur die Reichswehr und die
¡ur Ausübung ihres Berufs mit Waffen versehene Beamtenschaft
befreit.
Die Ablieferung kann bei jeder Ortsbehörde erfolgen, soweit nicht der Reichskommissar oder die Landes- (Bezirks-) Kommissare ander- weitige Anordnung treffen. :
Die abgelieferten Waffen sind unverzüglid zum Gebrauch untaug- lih zu machen und an die vom NReichskommissar bestimmten Stellen abzuführen.
8 7
Mer von Waffon- oder Munitionslagern im Sinne des § 6 Abs. 2 des Gesehes über die Entwaffnung der Bevölkerung vom 7. August 1920 Kenntnis hat oder erhält, hat unverzüglih dem zuständigen Landes- (Bezirks-) Kommissar Anzeige zu erstatten. Die Anzeige hat Ort und unaefähre Größe des Lagers sowie den Namen des Be- sißers oder Gewahrsamsinhabers zu enthalten. S
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Mitglieder der- jenigen Vereinigungen, für welche die Waffenanmeldung durch § 4 Abs. 1 {hon vorgeschrieben ist.
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Berkündung in Kraft. Berlin, den 22. August 1920.
r
Der Neichskommissar für die Entwaffnung der Zivilbevölkerung.
Dr. Peters.
Bekanntmach UuUns % itbérx Abänderung der Preise für Kleie und die bei der Lieferung von Kleie verwendeten Säcke. Vom 20. August 1920.
Auf Grund des § 12 der Verordnung über Kleie aus Getreide vom 19. Dezember 1919 (Reichs-Geseßbl. S. 92109) in “der Fassung der Bekanntmachung über Ahänderung der Preise für Kleie und die bei der Lieferung von Kleie ver- wendeten Säcke vom 19. Mai 1920 (Neichs-Geseßbl. S. 1019) wird bestimmt:
/ Nil 1,
Die in den 8 5, 6 und 19 der Verordnung über Kleie aus Getxeide vom 19. Dezember 1919 (Neichs-Geseßbl. S. 2109) / 19. Mai 1920 (Reichs-Geseßbl. S. 1019) festgejeßten Preise werden wie folgt geänder?: i i ' 1, 8 5 Abs. 2 erbält folgende Fassung: :
„Der “Preis darf dreihundertfünfutdsiebzig Mark für
die Tonne (1000 Kilogramm) nicht übersteigen.“ 2, § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung: / Bei Lieferung einschließzlih Sack darf der Sackpreis
n V
‘hei Gewebesäcken nit mehr als zehn Mark, bei mindestens dreifah gekflebten Papiersäken nicht mehr als fünf Viark für 100 Kilogramm betragen.“
3. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Der. Preis, zu dem die Kleie von der Bezugsver- einigung der deutschen Landwirte abzugeben ist, darf bei Lieferung in lofer Schüttu vierhundertfünfundneunzig Mark nicht. übersteigen.“
Artikel 2.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Für Kleie aus der Ernte 1919 bleiben die bisherigen Be- stimmungen in Kraft.
Berlin, den 20, August 1920. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. R Vi: De, D Etneiel
Bekanntmachung wegen Aenderung der Bekannimachung über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlen- verteilung vom 28. Februar 1917 (Reichs-Gesezbl. S. 198). Vom 15. August 1920.
Auf Grund des 8 6 der Verordnung des Bundesrats ey C ors - A 1 A 9A über die Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (Reichs - Geseßbl. S. 167) wird mit Wirkung von 15. August 1920 bestimmt: : -
Der §2 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichs= fommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (Neichs- Geseybl. S. 193) erhält folgende Fassung: i E
„Der MReichskommissar 1k in seinen Entscheidungen selbständig mit. dex Maßgabe, daß ex der aligemeinen Dienstaufsicht des Neichswirtshaftsminisiers untersleht und dessen allgemeine Richtlinien für die Kohlenverteilung zu befolgen hat.“
Berlin, den 15. August 1920.
Der Reichswirischoftsminister. Dr. Scholz
ee S
Bekanntmachung.
Der Herr Reichswirtschaftsminister hat durch Erlaß vom 9. August 1920 den nachgenannten Gesellschaften: Allgemeine Assekuranz in Triest (Assicurazioni Generali), Basler Versicherungégesell schaft gegen Feuerschaden in Basel, Helvetia, Schweizerische Feuerversiherungsgesellshaft in S. Gallen, : Schweizerische National-Vexrsicßerungsgesellshaft in Basel, Schweizerishe Unfallversicherungs-Aktiengesellschaft in Winterthur, Triester Versicherungs- Aktien-Gesellschaft von 1838 in Triest (Riunione Adriatica di Sicurta), Feuer- und Lebens-Versicherungs-Gesellshaft vou 1845 Die Mtiederlande im Haag, die nahgesuchte Genehmigung zur Aenderung des S 7 Ziffer. 4 de Allgeméinéëen Vérst@eruntis- bedingungen für die Einhruchdiebstahlversiherung erteilt. Danach ist vie Frist von 60 Tagen für das zuschlag- freie Unbewohntsein der Versicherungsräume auf 30 Tage herabgesczt worden. Berlin, den 20. August 1920. Das Reichsaufsichisamt für Privakversicherung. Jaup.
Bekanntmachung.
Mit der Ausgabe von Darlehnskassenscheinen zu 1AM vom 12. August 1914 mit blauviolettem Nummern- 1nd Siempelauföruck ist begonnen worden. Die sonstige Aus- führung der 1 M - Scheine ist unverändert geblieben.
Berlin, den 18. August 1920.
Hauptverwaltung der Darlehnskafsen, Havenstein. Seiffert.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 175 des Neichs-Geseßblatts enthält unter
Nr. 7732 eine Bekanntmachung, betreffend die Wieder- infraftsezung ciner zwishen Deutschland und Jtalien abge- \chlossenen Uebereinkunft auf Grund des Artikel 289 des Friedensvertrags von Versailles vom 28. Juni 1919, vom 15. August 1920, und unte
Nr. 7733 eine Bekanntmachung, A die Wieder- inkraftsezung einer Reihe von zwischen Deuischland und Jtalien abgeschlossenen Verträgen und Uebereinkommen auf Grund des Artikel 28Pdes Friedensvertrags von Versailles vom 28. Juni 1919, vom 15. August 1920.
Berlin, den 21. August 1920. “d
A .
Posizeitungsamt. Krüer. -
.
Vreußen. Ministerium des Jnnern.
Die Polizeiräte Witt und Lengsfeld in Breslau, Bonte in Essen, Haack in Cassel, von Bonin in Magde- burg, Klein in Köln, Ullrich in Hannover und Zenz in Frankfuri a, M. sind zu Oberpolizeiräten ernannt worden.
Ministekium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Die
Preußische Staatsregierung hat den bisherigen Kreis- zierarzi Dr. Zeh! zum Negierungs- und Veterinärrat ernannt. Jhm ist die Stelle des Regierungs- und Veterinärrats bei der Regierung in Gumbinnen verließen worden.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
E Professor Dr. Karo ist zum ordentlichen Professor in dev yhilosophishen Fakultät dexr Universität Halle- XBlitenverg, - __ der Privatdozent, Professor Dr. Spangenberg in Königsberg zum Honorarprofessor in der philosophischen Falultät der Universität in Königsberg, __ der Stadtrat a. D., Professor Dr. Stein in Frank- furt a. M. zum Honorarprofessor in_ der rechts- und sozia!- wissenschaftlichen Fakultät der Universität Franfurt a. M.,
_der bisherige Privatdozent, Professor Dr. Dold in Halle a. S. zum planmäßigen wissenschaftlichen Mitglied am Jnstitut ür erverimentelle Therapie in Frankfurt a. M.
S de ; Nin T g d j S die bisherigen Bibliothelare an der ehemaligen Kaiser- Wilhelm-Bibliothek ‘in Posen Dr. Oberländer und Dr. Nickel sind zu Vibliothekaren an der preußischen Staats- bibliothek in Berlin ernannt worden. ‘
Bea t t U.
A Dem Schankwirt Lorenz Neiter, geboren am 17. Juli 1869 in München, wohnhaft in Frankfurt a. M.,, Kronprinzen- straße 46, Geschäftslokal ebenda, wird der Handel mit Gegen- ständen des täglihenBedarfs, insbesondereNahrungs- und Futtermitteln ler Art ferner rohen Natur- erzeugn L en, Heiz- und Leuchtstoffen vom heutigen Tage ab wiedergestattet undder Betrieb seiner Schank- wirtshaft wieder zugelassen.
Frankfuct a. M., den 18. August 1920. Der Polizeipräsident. J. V.: Hammacher.
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Bekanntmachung. Dem Kaufmann William Krabb es, Kraufenstraße 10, ist auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915, betr. die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, die Aus8übung des Handels mit Gegenständen des notwendigen Lebeusbedarfs, einshließlich Lebens§- und Futter- mitteln, untersagt worden. Halle, den 18. August 1920.
Die Polizeiverwaltung. I. A.: Neiwan d.
Bekanntmachung De Menge ete toe bes Mevatrmetisters Heinrich Jack in Eschbach ist auf Grund der Bekanut- machung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBI. 603) auf die Dauer von 3 Monaten ge\chl ossen worden. Usingen, den 6. Juli 1920. Der Landrat. von BezoTd.
Die «von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 37 der Preußischen Geseßsammlung enthält unter _Nr. 11 945 das Geset, betreffend die Neuregelung der Verfassung der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen Vreußens, vom 8. Juli 1929, und unter Nr. 11 946 eine Verordnung, betreffend Zuständigkeit des
Amtsgerichts in Flensburg als Hinterlegungsstelle zur Ah- wicklung von Hinterlegungen aus dem nordschleswigschen Ah- tretungsgebiète, vom 11. August 1920,
Berlin, den 21. August 1920.
Geseßsammlungsamt. Krüer. (Fortsehung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Nichtamtliches. Dentsches Reich.
Nachdem vorgestern bereits eine Besprechung bei dem Herrn Neichspräsidenten stattgefunden hatte, beschäftigte sih nach einer amtliGen Meldung des „W. T. B.“ die gestrige Kabinetts- sizung wiederum mit der oberschlesischen Frage. Die Vorgänge der leßten Tage wurden eingehend durchgesprochen und alle Mittel erörtert, um diesem Gebiet möglichst bald ruhige Zustände zu sichern. o
Nach dem Friedensvertrage liegt es der Interalliiericn Kommission ob, Nuhe und Ordnung in dem Abstimmungsgebiet aufre@tzuerhalten. Die Neichsregierung Fedauert aufs tiefste, daß weite Teile von Oberschlesien sich in der tatsächlichen Gewalt polni- {er Insurgenten befinden, und damit eine Lage eingetreten ist, welche unsere \{lesishen Brüder in Bedrängnis bringt, die friedliche Arbeit, namentli die Kohlenförderung, ört und die für das gesamte curo- väisclhe Wirtschaftsleben so E Listungsfähigkeit des Landes ge- fährdet. Die Reichsregierung hat dur ihre Vertreter bei der Inter- alliterten Kommission tn Oberschlesien und durch ihre Botschafter in Nom, London und Paris Vorstellungen erhoben und verlangt, daß die Inter- alliierte Kommission mit völliger Unparteilichkeit und mit allen Mitteln aegen den von langer Hand durch politische Agitation vorbereiteten Aufstand vorgebe und das Leben und Eigentum der deutschen Be- völkerung \{hüte.
Die Siriéianiiierte Kommission in Oppeln hat erklärt, daß sie den gegenwärtigen Aufstand als eine Auflehnung gegen ihre Regierungsgewalt ansieht; sie sei ent- (lossen, mit Nachdruck gegen die Aufständt| hen vor- zugehen, ihreEntwasfnung durchzuführen und für
\chleuntge Herstellung geordneter Zustände sowie-
für den Shuß der wehrlosen Bevölkerung Sorge
zutragen T 4 : Dle Dl ut\che Regierung hofft, daß es der Interalliierten Kommission “ gelingen wird, diese Zusage zu erfüllen und, dem ih anvertrauten Lande in Kürze die Ruhe wiederzugeben. Sie riditet ißrereits an die Bevölkerung Lon Oberschlesien die ernste und dringende Bitte, \sich ruhig zu erhalten und durch keinerlei Un- besonnenbeit Vorwände zu neuen Unruhen zu liefern. e
Die Bevölkerung Oberschlestens fann versichert sein, daß die Deutsche Negierung die oberschlesischen Interessen mit allen ibr zu Gebote stehenden Mitteln vertreten wird, daß sie fich auf Gedeihß und Verderb mit Oberschlesien verbunden fühlt und iht stillsGweigend hinnehmen wird, daß auch nur ein Fuß breit beri lesfischen Bodens dur gewaltsame Maßuahmen entgegen den :\timmungen des Friedensvertrages und gegen den Willen der Be- ‘erung vom Deutschen Reiche getrennt wird.
s
Stunde verfahren.
Die Deutsch ialton e Nalfsnar Ta Da l Ta Fa, partei Caentudatey E Demdseatidle e S demokratische Vartei dor 9 L T U demokratische Partei, der Allgemeine Deutsche Gewerkschasts- bund (Freie Gewerkschaften), die Arbeitsgemeinschaft freier Angestelltenverbände (Afa), der Deutsche Gewerkschaftsbund (Christliche Gewerkschaften), der Gesamtverband deutscher An- gestellten-Gewerkschaften, die Hirsh-Dunckershen Gewerkschaften und der B der Angestellten erlassen folgenden Aufruf an die oberschlesische Bevölkerung:
Unsere obershlesisde Heimat ist in tiefster Not. Deutsche und Polen stehen gegeneinander. Bruderblut ist geflossen. Die Sühne der Verbrechen gehört vor die Gerichte. Wir wollen den Frieden. Die interalliierte Kommission hat uns zugesichert, Ruhe, Sicherheit und Ordnung wiederherzustellen. Wir haben am 21. August gefordect und General Gratier hat uns zugesichert : 1. die restlose Entwaffnung der Bevölkerung ohne Nücksicht auf die Nationalität, 2. die Auf- hebung. des Belagerungszustandes, soweit es die Verhältnisse gestatien, 3, - die Hinzuziehung deutsher und polnischer unbewaffneter Arbeiter zur Wiederherstellung des Friedens, 4. die Berhütung von Gewalttaten aller Art. Die Bewaffnung polnischer Banden schreitet denno fort. Sie haben die Gewalt an sich gerissen und mißbrauchen sie. Dem muß ein C gemacht verden. Die geseßmäßige Gewalt muß sofort wiederhergestellt werden. Das ist unsere einzige Forderung. Sie wird heute der interalliierten Kommission unterbreitet. Wird sie nicht erfüllt, dann sind wir ent- \{lossen, den Frieden zu erzwingen durch den Generalstreik. Haltet Euch bereit und wartet auf den Nuf der Fi unsere Heimat, :
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eine Besprechung der beteiligten Stellen mit den Vertretern des Allgêtheinen Gewerktschaftsbundes, des Deutschen Eisen- hahner-Verbhandes, des Deutschen Transportarbeiter-Verhandes, deli S. P. O, de U S PD Le SEESEEANE betriehsrais über die Fräge der BVesörbetung von Waffen und Munition statt.
Wie „W. T. B." hieszu meldet, besteht Einmütigkeit darüber, daß sowohl neu tralitätswidrige als auch zu ungeseßt- lihen Zwecken bestimmte Transporte untex allen Um- ständen verhindert werden sollen; denn die Regierung steht unab- hängig von dem Gang der kriegerischen Greignisse fest auf dein Boden streng\ter Neutralität.
Gestern abend fand unter Vorsiß des Herrn Reichskanzlers
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Zur Durchführung dieser Grundsäße soll die Kontrolle ver-
\härst werden. Andererseits ist es notwendig, um internationale Verwickelungen zu vermeiden, willkürliche Gingriffe Un- berufener zu verhindern.
Die strènge Kontrolle aller Transporte soll erfüllt werden durch ein allgemeines Verbot der Beförderung von Waffen und Munition, das der Neichskommissar für Entwaffnung vorbereiten soll; hiervon follen Yediglid) ausgenommen werden: a) die auf Grund des Friedens- vertrags für die Interalliterten Truppen fahrplanmäßig zu b j regelmäßigen Ersaß- und Nachtransporte, b) die im Auftrage der Berwaltungsstellen des Neichsschaßministeriums zwecks Verschrottung militärischßen Materials auszuführenden Transporte.
Die vorstehenden Transporte follen besonders gekennzeichnet werden.
Alle übrigen militärisGen Transporte, also solche für die Neichs- wehr und die Sicherheitspolizei werden von etner besonderen, in jedem Einzelfalle einzuholenden Genehmigung des Neichswehrministeriums bezw. der Zentralvolizeistellen abhängig gemacht werden. Bei der Genehmigung dieser Transporte werden Vertreter der orgcinisierten Arbeiterschaft beteiligt werden, um der Bevölkerung nur einwahnds- freie Transporte zu gewährleisten.
Bis zur endgültigen Negelung der Frage durä; die in Aussicht genommene Verordnung sollen nicht örtlich zu regelnde Zweifelsfälle \ofort den zuständigen Zentralbehörden gemeldet werden, die den Arbeiterorganisationen unverzüglich die notwendige Aufklärung geben werden,
D Ros CTOVDETIIDCT
[i
Neuregelung der Löhne für die Arbeiter der früheren und jeßigen militärishen Beiriebe in der
Wie „W. T. B.“ vom Reichsarbeitsminijsteriuum
Provinz. LB. ‘in gemeldet wird, fanden dort unter Leitung des Ministerialrats Dr. Hausmann Verhandlungen mit den Spißenorganisationen dev Arbeiter der früheren und jeßigen militärischen Betriebe wegen Neufestsezung der Löhne in der Provinz statt. Es wurde eine Einigung dahin erzielt, daß die Löhne der Betriebsarbeiter ebenso wie in Berlin auch in der Provinz den Eisenbahner- löhnen angepaßt werden sollen. Mit Rücksicht darauf jedoch, daß die Lohngruppeneinteilung bei den Betricbsarbeikern bisher nur fünf Gruppen umfaßte, bei der Eisenbahnverwaltung aber sieben Gruppen bestehen, jollen gewisse Arbeitertlafsen, die Schwerarbeit verrichten, eine Lohnzulage von 10 Pfennig für die Stunde erhälten. Es ist in Aussicht genommen, die Lohn- gruppeneinteilung für die Betriebsarbeiter künflig bei der Eisenbahnverwaltung anzupa}sen.
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Mainz auf seiner Jnformationsreise durch das Rheinland. Fn einer stark besuchten Versammlung gaben die Behörden, insbesondere auch die Stadt Mainz, dem Minister ihre Wünsche fund. Im wesentlichen war von den Aufgaben der Neichs- vermögensverwallung in den besezten Gebieten die Rede, die ür den Bau und die Unterhaltung der zur Unterkunft der Besaßzungstruppyen notwendigen Kasernen und der für die Offiziere der Alliierten erforderlichen Wohnungen und deren Ausstattung zu sorgen haben. Der Reichsshaßznminiter stattete dem Oberbefehlshaber der alliierien Vejaßungs- truppen einen zweistündigen Besuch ab, den dieser erwiderte.
Nach den leßten Verhandlungen der Arbeitsgemeinschaft für den Aachener Bergbau, an denen als Vertreter des Reichsarbeitsministers Ministerialrat Dr. Vode:1stein teilnahm, find auch vie Uet Men für dieses Revier gesichert. Aehnliche Zulagen wie 1 l auc im Machetten Bezirk hei Ueberschichien gewährt; im Anschluß an die normale 7-stündige Schicht wird täglich eine achte
Der Reichs\schaßminister von Nau mer berührte vorgestern 9
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Wie „W. T. B.“ aus Essen berichtet, haben die Zwangs- sieferungen des Rheinisch -Westfälischen Kohlen- \syndikats an die Entente Mitte August fast genau die vorgeschriebene Höhe erreicht N) bewegen sich auch jeßt auf dieser Höhe.
n der Nacht vom Sonnabend zum Somítag drang nach Meldung der „W. T. B.“ in Schönebeck an der Elbe eine bewaffnete Bande in die Gummifabrik von/Wilop ein, erklärte, die Fabrik stehe zur Verfügung der roten Armee, und entivendete ein Auto. Als die Sicherheitspolizei „nach. der Auflösung einer kommunistishen Versammlung in Schönebeck die kommunistischen Führer festnehmen wollte, fam es zu einer längeren Schießerei, die mit dem Rückzug der Kommunisten endete. Dreißig Personen, die größtenteils aus Magdeburg stammen, wurden verhaftet.
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en Ruhrbergleuten werden auch
Am Sonnabendnahmittag kam es în Staßfurt, troß- dem der Spartakusbund vor Geräalttätigkeiten gewarnt haite, nach Beendigung einer von der K. A. P. D. einberufenen Wer- sammlung zu Schießereien, in deren Verlauf das Nathaus mit Maschinengewehren gestürmt wurde. Die Gefangenen wurden befreit und Plünderungen und Erpressungen sowohl bei Privaten wie bei der Kreissparkasse und der Post vorgenommen. Als eine Hundertschaft der Magdeburger Sicher- heitspolizei eintraf, vershwanden die Kommunisten spurlos.
Infolge der kommunistishen Putschversuche der leß Tage ist nach Meldung des „W. T. B.“ aus Düsseldorf Kontrolle bei den Uebergängen in das , beseßte Gebiet außerordentlich verschärft worden. Jede Perfon wird körperlich untersucht, und zwar hauptsächlich nah Waffen und kommunistischen Zeitungen und Flugbläitern. Gestern wurden auf der RHeinbrücke bei Düsseldorf aht Personen von dem belgischen Posten verhaftet, weil fie Waffen bei sich trugen. Waffenscheine, die von den deutschen Behörden ausgestellt sind, Werden von belgischen Posten niht mehr an- erkannt.
Preußen.
Anläßlich der Vorgänge in Oberschlesien rihteten nach Meldung des „W. T. B.“ die Vereinigten Verbände
heimattreuer Oberschlesier in Breslau folgendes “t L v 4 - f Î f . dringende Telegramm an den Reichskanzler:
_Alle Nachrichten, die hier aus Oberschlesien einlaufen und durch zahlreiche Flüchtlingsaussagen bestätigt werden, beweisen, daß die von den amtlichen Stellen verbreitete Auffassung, der Ausstaud sel ini Abflauen begriffen, gefährliher Optimismnns tft. Im Gegenteil zeigt
ih tmmer mebr, daß der Aufstand offenbar nach einen wohlduk{- dachten Plan fstrahlenförmig weitergreift und bereits die j Nybnik, Kattowiß, Beuthen, Tarnowiß und Lubliniß ergri] Die Landgemeinden dieser Kreise sind fast vollständig in den Hd der Aufständif idte sind 6ufs schwerste bedroht. Sohrau ist seit Abends n Versprechungen der interallitierten Rom- mission sind bisher keine ausreichenden Maßnahmen gefolgt. Die deutsch- gesinnte Bevölkerung ist völlig s{Gußlos- Insbesondere richtet fich der Haß der Aufständischen gegen unsere Mitglieder, in deren Händen die wichtigsten Vorarbeiten für die Dur(ßführung der Volfks- abstimmung liegen. Mord, Mißhandlung und Verschleppung find die Mittel, mit denen bereits in zahlreiche! S0
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1 Fällen gegen sie vor- gegangen ist. Die gesamten Abstiminungsarbeiten sind niht nur aufs \hwerste gefährdet, sondern auch weite Kreise der deutschgs/inntien ) g fürhten, daß ihnen das Shicksal Pofens aufgezwungen rihlesien erwartet und verlangt von der Reiä i
alle zu Gébote stehenden Mittel
anwendet anteil.
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Verbänden gegebene Schilderung der Lage entspricht der Auf- fassung, wie fie in Regtierungskreisen herrscht. Man ist fich dort über den Ernst der Lage durchaus îlar. Die Reichs regierung wird sh, wie ihre gleichzeitig veröffentlichte
s 2 Abtirennung obexrschlesifche
flärung besagt, jeder gewaltsamen
Gebiets mit allen Mitteln widersetzen.
bemerkt „W. T. B.“: Die von den Vereinigten
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Soweit sich aus den bis gestern mittag vorliegenden Meldungen ergibt, sind der ganze Kreis Nybnik? außer der Stadt Rybnik, der ganze Kreis Pleß mit ver Stadt Pleß der Landkreis Kattowiß, der Landkreis L l der Landkreis Tarnowiß durchweg in 1 Hand. Die Städte Gleiwitz, Kattowiß, Beuthe hilden zurzeit noch wenige Jnseln. L fekten Teilen unternehmen die Polen ständig Borstöße nac ( In dem beseßten Gebiet find Mauer
anschläge in zwei Sprachen erschienen, in - denen Bildung von Selbstschußkomitees aus der heimischen ortsansässigen Bevölkerung aufgefördert wird. Die Führer dieser Komitees verpflichten fich, mit allen ihnen zu bote stehenden Mitteln für Aufrechterhaltung der . öffen
lichen Ruhe und Ordnung zu sorgen und die Wiederauf- name der Arbeit in den Beirieben in die Wege zu leiten. Ansammlungen von mehr als fünf Personen find verbo Sämtliche Waffen und Munition sind sofort ai Gasthäuser sind Abends um 8 Uhr zu schließen. kauf von alkoholishen Getränken ift untersagt.
Lille micht ortsansässigen Personen, die in den lezien drei Monaten zu- gezogen sind, müssen sich in der Hauptwachstelle sofort 11elden. Privatpersonen dürfen fih von 8/2 Uhr Abends bis 4 Uhr Moraens ohne Ausweis auf den Straßen nicht sehen laffen. Auf Raub, Vlünderung sowie ähnlichen Verbrechen steht Todes- strafe. Alle Beamten der öffentlichen Dienststellen mit Aus- nahme der bisherigen Polizeiorgane und der Gendarmerie
werden aufgefordert, ihren Dienst in der bisherigen Weise aufzunehmen. Unterzeichnet sind diese Befehle von dem Selbit- \hutzkomitee des betreffenden Drtes, dati 20.
Von der Interalliiz2rten Kommission wird mitgeteilt: Da ststeht, daß bewaffr.ete polnische Haufen von jenseits der Grenze in den Kreis Rybnik eingefallen sind, Zusammenstöße mit der Bevölkerung gehabt haben und Zu- stände entstanden sind, die nicht länger zu ertragen snd, ist über den Kreis Rybnik der Belagerungszustand verhängt worden. Die Militärbehörden sind mit allen Vollmachten zur Wiederherstellung der Ruhe versehen worden. :
Nach Meldung des „W. T. B.“ aus Beuthen sind Pleß und Sohrau gestern von den Polen beseßt worden. ; Zur Streiklage im Beuthener Gebiet erfährt „W. D. B.®, daß fich bereits Anfänge in der Wiederaufnahme der Arbeit auf den Gruben zeigen, anscheinend allerdings vorerst nur von deutscher Seite.
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Wie „W. T. B.“ aus Königsberg gemeldet wird, sind in der Gegend von Willenberg bis jeßt rund 7009 Bolsche- wisten übergetreten. Die Entwaffnung ist ohne Zwischenfälle verlaufen, die Jnternierung im Lager von Arys erfolgt. e
Am Sonnabend war, wie die „Neidenbürger Zeitung“ meldet, der Verkehr mit Soldau vollkommen unter- brochen. Es kamen keine Flüchtlinge mehr über die Grenze. Die Vorhuten der polnischen Armee sind am Sonnabend früh gegen 8 Uhr in Soldau erschienen. Die legten russischen Truppen hatten in der Nacht um 12 Uhr Soldau verlassen. Soldau ist von den Polen eingenommen worden, ohne daß ein Schuß gefallen ist. Am Sonntag war Soldau von einer Kompagnie Soldaten beseßt. Di€ Polen sind von Strasburg nach Lautenburg an der Grenze
entlang marschiert. Die Russen wollen sich bis Chorzele zurückziehen, da es ihnen an Munition
fehle und sie keine Verbiugpung mit den rüciwärtigen Truppenverbänden hätten. Von anderer Seite wird dagegen mitgeteilt, daß Munition reichlih vorhanden sei. Am Sonntag
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