1898 / 206 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 31 Aug 1898 18:00:01 GMT) scan diff

nd

en erahtet. Der Bericht ist von der diese Voraussicht bejahenden

rd Wu erstatten und mit der gutachtlichen renden Behörde einzureichen. |

Zu § t

___ Von der Derpti@Gtung des Unternehmers zur Führung getrennter Betriebsrechnungen kann abgesehen werden, wenn die Gesammtunter- “nehmung keine anderen Bahnen enthält, als \tädtishe Bahnen für den ersonenverkehr und Bahnen, welche, wie z. B. Drahtseilbahnen,

zum Anschlusse an das (Xifenhahnnet sih nit eignen. L ei nebevLahnähnlichen Kleinhahuen (vgl. Einleitung und zu 8 3) ift stets die Führung getrenuter Betriebs-

rehuungeun vorzuschreiben. Zu § 45.28)

Die Prüfung der betriebssicheren Beschaffenheit der Bahn und der Betriebsmittel, welche der genehmigenden Behörde obliegt, bedingt aud; für die Anträge auf SUiERa der Privatanschlußbahnen die in tehnischer Hinsicht erforderlihen Unterlagen, wenn es au an einer diesbezüglihen Vorschrift in dem Geseße fehlt. Es is daher auch für diese Bahnen die Anweisung zu § 5, soweit sie die tehnishen Unterlagen betrifft, gleihmäßig zu beachten. Dagegen is von dem Verlangen von Unterlagen ‘in finanzieller Hinsicht abzusehen.

Zu § 47.%)

Die Genehmigungsbehörden werden ermächtigt, den Be- ginn des Baues ohne vorgängige Planufeststellung für alle ausschließlich auf dem Eigenthum des Unternehmers und der Staatseiseubahu- Verwaltung auszuführeuden Privat- auscchluf;bahnen zu gestatten, wenn nach dem Erinessen jener Behörden die übrigen Voraussezungen des § 17 (leßter

Absah) vorliegen. E Zu § 53 Absay 3.77)

In dem Falle vollständiger Unterwerfung eines Unternehmens unter die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes empfiehlt sch in der Regel die Ausstellung einer neuen Genehmigungs-Urkunde, damit die Nehte und Verpflichtungen des Unternehmens völlig zweifelsfrei gestellt werden.

Die in dem fünften Absaß vorgesehene Bekanntmachung der Unterstellung unter das Kleinbahngeseß hat durch das Amtsblatt der Regierung stattzufinden.

Zu § 55.28)

Diese Anweisung nebst den Magedbren Betricbs- vorschriften (Anlage 3) tritt unter Aufhebung der An- weisungen vom 22. August 1892 und 19. November 1892 Gu § S Abs. L und § 9 des Gesetzes) für die Ertheilung neuer Genechmigungen (auch bei wesentlichen Aenderungen im Sinne des § 2 des Gesetzes) sofort in Kraft. Auf schou genehmigte Kleinbahnen findet fie unbeschadet der kon- zessiousmäßigen Rechte der Unternehmer vom 1. Januar 1899 ab Anwendung.

Berlin, den 13. August 1898,

er Minister des Jnnern.

Jn Vertretung: Braunbehrens.

: Der Minister der öffentlihen Arbeiten.

Jm Ausftrage: Dr. Micke.

B) 8 30 des Gesetzes lautet : L

___ Haben Kleinbahnen nah Entscheidung des Staats-Ministeriums eine jolche Bedeutung für den öffentlihen Verkehr gewonnen, daß fie als Theil des allgemeinen Eisenbahnnetzes zu behandeln sind, so kann der Staat den eigenthümlichen Erwerb solcher Bahnen gegen Ent- schädigung des vollen Werthes nah einer mit einjähriger Frist voran- gegangen Ankündigung beanspruchen.

24) §8 32 des Gesetzes lautet: is

Der Unternehmer kann verpflihtet werden, über jede Bahn, für welche ihm eine besondere Eenecaigung ertheilt worden ift, dergestalt Rechnung zu führen, daß der Reinertrag derselben, und wenn der Unternehmer eine Aktiengesellschaft ist, die von derselben gezahlte Dividende daraus mit Sicherheit entnommen werden kann.

Die Vernachlässigung dieser Verpflihtung begründet für den Staat das Recht, die Berechnung der Entshädigung nah dem Sach- werthe (§§ 33 bis 35) zu verlangen.

2) S 45 des Gesetzes lautet : 4

Die polizeiliche Prüfung beschränkt ih

1) auf die betriebsfihere Beschaffenheit der Bahn und der Be- triebsmittel,

____92) auf die technische Befähigung und Zuverlässigkeit der in dem äußeren Betriebsdienste anzustellenden Bediensteten,

3) auf den Schuß gegen \{ädliche Einwirkungen der Anlage und des Betriebes.

Soll eine Bahn, welche an eine dem Gesetze über die Eisenbahn- unternehmungen vom 3. November 1838 unterliegende Eisenbahn An- {luß hat, von dem Unternehmer der leßteren angelegt und betrieben werden, so beschränkt sich die Prüfung auf den Schuß gegen {chäd- lihe Einwirkungen der Anlage und des Betriebes.

2%) §8 47 des Gesetzes lautet: W

Die Bestimmungen der §§ 8, 17 bis 20 und 22 Say 1 [finden auf diese Bahnen gleichmäßige Anwendung.

2) § 53 des Gesetzes lautet : G8

Für die bereits vor Inkrafttreten dieses Geseßes genehmigten Klein- babnen und Privatanschlußbahnen is diejenige Behörde zuständig welcher die Genehmigung nah Inkrafttreten dieses Geseßes gemä S 3 und 44 obgelegen hätte.

Auf diese Bahnen finden die 88 2, 20 bis 22, 24, 25, 40, 42 und 52 beziehungsweise 48 bis 50 des gegenwärtigen Gesetzes, sowie die Bedingungen und Vorbehalte, welche bei ihrer Genehmigung vorgesehen sind, Anwendung.

Die Unternehmer sind jedoch berechtigt, fich durch eine an die zuständige Aufsichtsbehörde zu rihtende Erklärung der sämmtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes zu unterwerfen.

Die Genehmigung von wesentlichen Erweiterungen oder wesent- lichen PEOY Ran des Unternehmens, der Anlage oder des Betriebes kann von der Unterwerfung des Unternehmens unter sämmtliche Be- stimmungen dieses Geseßes abhängig gemacht werden. i i

Der Zeitpunkt der Unterstellung unter dieses Gesetz ist öffentlich bekannt zu machen. :

Wohlerworbene RechteZDritter werden durch die Unterwerfung niht berührt, E,

28 55 des s lautet : )S es Geseßzes lau G 1 qua

1 e Mit der ZuEilaeung dieses Geseßes werden? der Minister der öffentlihen Arbeiten und der Minister des JInnern'betraut.

wer

stt die Bahn zum Be-| d (Name des Transportführers) mit erichtet, arf es dieser Bericht- | vom

‘eine der betheiligen Behörden, der e Eisenbahnbehörde den Fall des § 30 für

eußerung der

ein

"E. CTruppentheiD Mann a en einmaligen Hin- und fahrt zu den Sätzen des ilitärtarifs in Wagenklasse von bis

i den ten 18 (Siegel oder Stempel.) (Unterschrift der Militärbehörde.)

Muster 2 (Anlage 2). Gültig als Militärfahrkarte. Offizier Unteroffizier Pferd

er Fahrzeug im Gewicht von kKk& (uur auszufüllen, soweit der Stück- gutsaß zur An- wendungkommt)

und Gemeine mit

Kg Gepäck des CTruppentheil)

fahren von na = [Die Zahlung ift zu uben]

den ten (Siegel oder Stempel.) (Unterschrift der Militärbehörde.) (und haben an Fahrgeld bezahlt ? Einheitspreis

für Offizier A V Unteroffizier "u Pferd v e, Desinfektion von Wagen . x "n Fahrzeug (Gewiht = K) , j Ke Gepäck 1000 Kg = U

Äbfertigungsgebühr e = ü ù

Zusammen M. H (Stempel) (Unterschrift des Bahubediensteteu.)

Anmerkung: 1) Bei Stundung des fa draciees ist die ( ) einge-

flammerte; bei Baarzahlung die [ ] eingeklammerte Stelle zu streichen. 2) Auf der Nükseite find ut rläuterungen über den Zweck des Kommandos u, st. w. zu machen, ähnlih wie es durhch die Militär-

Transport-Ordnung vorgeschrieben ist.

Anlage 3. Betriebs-Vorschriften für Kleinbahne!u mit Maschinenbetrieb (zu § 22 Abf. 4 der Ausführungsanweisung vom 13. August 1898 zu dem Geseß über Kleinbahnen und Priyatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892). T a Bahn.

Gleise. 1) Für Vollspurbahnen soll die Spurweite, im Lichten zwischen den Schienenköpfen gemessen , in geraden Gleisen 1,435 m betragen, für Shmalspurbahnen 1,000 m oder 750 mm oder 600 mm.

km

D r” “u u

I I I I I

E L

[so u e Gie N sich nach der Ausführungsanweisung zu

§ 2, : Nes

Die Längsneigung der Bahn soll bei Reibungsbahnen das Ver- bältniß von 40 (6 B : 25) in der Regel nicht überschreiten. Bei voll- ungen Zahnra bahnen, auf welche Betriebsmittel von Haupt- und ebeneifenbahnen übergehen, soll die Längsneigung nicht über 100 9/0 (1 : 10), bei allen anderen Zahnradbahnen nit über 250 9% (1 : 4) betragen. Stärkere Neigungen find zulässig. Es sind jedoch in solchen ällen ergänzende, von den Ergebnissen eines Probebetriebes ab- ängig zu machende Sierbeit9vor| riften, deren Festseßung durch die

eisenbahntehnishe Aufsichtsbehörde zu erfolgen hat, vorzubehalten.

8 3. Krümmungen. albmesser der Krümmungen auf freier Strecke soll in adi Regel bei Vollspurbahnen nicht kleiner als 100 m sein, bei Schmal- urbahnen

mit 1m Spurweite nicht kleiner als 50 m, v 750 mm E tr v u 40 m, 600 mm L E f «„ 30m. 2) Kleinere Halbmesser find zulässig, sofern Maschinen und Wagen derartig gebaut sind, daß sie Krümmungen mit den zugelassenen Halbmessern anstandslos durhfahren können.

84. 5 Spurerweiterun gen. 1) In Krümmungen darf die Spurerweiterung bei Vollspurbähnen das Maß von 35 mm nicht überschreiten. 2) Die Spurerweiterung darf bei Schmalspurbahuen mit lm Spurweite das Maß von 25 mm, 750 mm L Ñ L «20 M, N 600 mm / f L nit überschreiten, sofern die Betriebsmittel nit besonders für größere Spurerweiterungen eingerichtet sind.

1) Der

S Di : Fahrbarer Zustand der Bahn.

1) Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu halten, daß jede Strecke, soweit sie sich nicht in Ausbesserung be- findet, ohne Gefahr mit der für sie festgeseßten größten Geshwindig- keit 8 B B E E On |

ahnstrecken, auf welchen zeitweise die für. sie zulässige Fahr- geshwindigkeit ermäßigt werden muß, sind durch Signale zu kenu- zeihnen und unfahrbare Strecken, auh wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abzuschließen,

8 6. Umgrenzung des lihten Raumes und der Betriebs-

mittel. 1) Für Vollspurbahnen is die Umgrenzung des lichten Raumes in Uebereinstimmung mit den Vorschriften der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands nah den auf der Anlage A dar- gestellten Umrißlinien einzuhalten. Die gleihen Vorschriften gelten für die Umgrenzung der Betriebsmittel.

Unteren Seil A E e j Harms. Ag.

& bn b v

Maasootab 140.

I Q Po TZolhmradktracken uufärrig obukunto uvd S So 200 grüoteu

Anmerkung. Sai narlagew ir Hraf le arf 9 j

S Mv Prado unde Sue

nchrrabene MTbund Möchaubn

-— —— —-

Nur fuu Lolurnadloauak | dam ada mnn m A S E E s

_/455.

öm de M

Siefu herab germimdaut wude. Qi mt 150xnaw vorge feober, Arbe Schumm oburkoamte aufperhotb des Gs L N Bom ata Jail, Row of

500 ---- 4

pas e ames e amml

fins tw 100mww 3s chotwanrs bau Seluenrus Breite (Siehe dig K).

v daru Sorma Snnfourrtanv Sat.

a Bio d ATSmvy aimgareuänkt muardlem, mo unr dor/

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

zum Deulschen Reihs-Anzeig

„1 206.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

2) Für solhe Schmalspurbahnen, auf welchen Güterwagen der Vollspurbahnen mittels besonderer Fahrzeuge (Rollshemel) befördert werden sollen, ist die durch Absay 1 vorgeschriebene Umgrenzung des lihten Raumes in den Höhen- und Breiten-Abmessungen von der

Unterkante der Radlaufkreise des auf dem Nollschemel stehenden Voll« -

Nbaafo e Noi meter.

Naa fat A’ 50.

E

1 E E l

O 24

S | ' « -600 - 4- -500 - » ] 200 1 v —H tien Ge A ‘its Sah . 1h S 0s

|

f

er-und Königlich P

\spurbahnwagens ab. einzuhalten. Hierbei ist, je nah. der Höhe und Breite der zu befördernden Wagen und der Art ihrer Beladung eine i ung der gesammten Höhe und Breite des lihten Raumes zulässig.

3) Für Schmalspurbahnen, auf welche Fahrzeuge der Vollspur- bahnen nicht übergeführt werden sollen, ist die Umgrenzung des lihten Raumes von Fall zu Fall nah den zu verwendenden Betriebsmitteln zu bemessen. Die auf Anlage V dargestellten Abmessungen gelten

Sg t:

Unr 750 u 600 m Öpuwuweaite.

1

1

0 1 i j

600. L. via Lo L van

| | | E T L V0. y | | |

î 376. Ca «JIoo0 : 260 fan: l

1 A b. J L

L | E

“A

dig.3.

8

- - ï

| No

E

« G75 Zar 300

| Maafrtadt 4:40.

als Mindestmaß. Bei ihrer Anwendung dürfen die festen Theile der Betriebsmittel nur soweit an die Umgrenzung heranreihen, daß in einer Höhe von 100 mm bis 1 m über Schienenoberkante ein Ab- Lor 2 30 mm, in weiterer Höhe überall ein Abstand von 100 mm verbleibt.

4) Für Vollspurbahnen mit Zahnradbetrieb darf eine Erhöhung der Zahnstange über die Schienenoberkante bis zu 100 mm in einer

rößten Breite von 250 mm beiderseits der Gleismitte stattfinden, fi aber auf Strecken ohne Zahnstange wegzulassen.

5) Für shmalspurige Zahnradbahnen ift die wegen der Anordnung der Zahnstange erforderlihe Einschränkung. des lihten Raumes für jedes Unternehmen besonders zu ‘bestimmen.

6) Bei Anordnung der: Umgrenzungen ist in Krümmungen auf die Spurerweiterung der Gleise“ sowie auf die Ueberhöhung der äußeren Schiene Rücksiht zu nehmen.

7) Bei Bahnen, welche nur dem Güterverkehr dienen sollen, fowie an Ladegleisen der Stationen kann eine Einschränkung des lihten Raumes zugelassen werden. Seine Umgrenzung ift in solchen Fällen nah den Abmessungen der zur Verwendung kommenden Be- triebsmittel besonders zu bestimmen. j s

8) Bei vollspurigen Gleisen müssen die bis zu 50 mm über Scienenoberkante hervortretenden unbeweglihen Gegenstände außer- halb des Gleises mindestens 150 mm von der Innenkante des Schienen- kopfes entfernt bleiben; bei unveränderlihem Abstand derselben von der Fahrschiene darf dies Maß auf 135 mm eingeschränkt werden.

nnerhalb des Gleises muß ihr Abstand von der Jnanenkante des

chienenkopfes mindestens 67 mm betragen, jedoch kann dieser Ab- ftand bei Zwangsschienen nach dem mittleren Theil hin allmähli6 bis auf 41 mm eingeshränkt werden. In gekrümmten Strecken mit Spurerweiterung muß der Abstand der innerhalb des Gleises hervor- tretenden unbeweglihen Gegenstände von der Innenkante des Schienen- Topfes um den Betrag der Spurerweiterung größer sein als die vor- genannten Maße. 8 7

Einfriedigungen der Bahn.

Einfriedigungen der Bahn sowie Sicherheitsvorrihtungen an Wegeübergängen und Wegen sind nur ausnahmsweise herzustellen, wenn und wo dies durch besondere örtliche Verhältnisse bedingt erscheint.

88, ï Abtheilungszeihen, Neigungszeiger, Merkzeichen. 1) Die Bahn muß mit Abtheilungszeichen. versehen sein, welhe Entfernungen von ganzen Kilometern angeben. 2) Bei mehr als 500 m langen Neigungen von mehr als 10 9/00 (1: 100) find an den Gefällweseln Neigungszeiger anzubringen.

3) Krümmungen mit einem kleineren Halbmefser als: bei 1,435 m Spurweite 150 m, „Len è 100 m, 760 mm 80 m, 600 mm ú 60 m ind auf denjenigen Strecken zu bezeihnen, welche mit einer Ge- chwindigkeit von mehr als 20 km in der Stunde befahren werden.

4) Ob und wo vor dén in Schienenhöhe liegenden unbewachten Wegeübergängen ein N anzubringen ift, welhes dem Maschinen- führer eines die Strecke befahrenden Zuges die Annäherung ‘än einen eigen Uebergang anzeigt, ift für sedén Uebergang besonders zu

estimmen.

5) Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen muß ein Merk- zeichen ee sein, welches die Stelle angiebt, über die hinaus auf dem einen Gleise Fahrzeuge mit keinem ihrer Theile vorgeshoben werden dürfen, ohne daß der Durchgang von Fahrzeugen auf dem anderen Gleise gehindert wird.

6) Die Sicherungseinrihtungen und Ne bei Kreuzungen in Schienenhöhe der Kleinbahnen untereinander find für den Kreuzun besonders vorzuschreiben. Der eisenbahntehnishen Aufsichtsbehörde ist hierbei die Befugniß zu Abänderungen, welche etwa nah den Ergeb- nissen des Betriebes sih als nothwendig erweisen sollten, vorzubehalten.

II. Zustand, Unterhaltung und Untersuchung der Betriebsmittel. -

8 9, Zustand der Betriebsmittel.

Die Betriebsmittel E D in einem folchen Zustande ehalten werden, “baß” die Führten"mit der größten zulässigen Ge- sc{windigkeit 24) ohne Gefahr stattfinden können.

S 10. j Einrichtung der Maschinen.

1) Für jede Maschine ist nach Maßgabe ihrer Bauart eine Fahr- geschwindigkeit vorzuschreiben, welhe in Rücksiht auf die Sicherheit niemals überschritten werden darf. Diese Geschwindigkeit muß an der Maschine angezeichnet sein.

9) An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung zum An- \{lufse eines Prüfungsmanometers befinden, durch welches die Be- lastung der Sicherheitsventile und die Richtigkeit der Federwaagen und Manometer geprüft werden kann.

3) Jede Lokomotive muß versehen sein:

a. Mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrihtungen zur Speisung des Kessels, welhe unabhängig von einander in Betrieb geseßt werden können, und von denen jede für ih während der Fahrt im ftande sein muß, das zur Speisung

Berlin, Mittwoh, den 31. August

erforderlihe Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtu gen muß geeignet sein, auch' beim Stillstande der ea e dem Kessel Wasser zuzuführen. H ;

. Mit mindestèns zwei von einander n en Vor- rihtungen zur uer es Erkennung der aserstands-

öhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser Vor- richtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande des Führers ohne besondere Proben fortwährend erkennbar und eine in die Augen fallende Marke des niedrigsten zu- ralfigen Wasserstandes angebracht fein.

, Mit wenigstens zwei“ Sicherheitsventilen, von welchen das eine so eingerihtet sein soll, daß die Belastun desselben nicht über das bestimmte Maß gesteigert werden kann. Die Sicherheitsventile sind so einzurihten, daß fie vom ges \spannten Dampf nicht wegges{hleudert werden können, wenn eine unbeabsichtigte Entlastung derselben eintritt. Dié Ein- rihtung der Sicherheitsventile muß denselben eine senk- rechte Bewe ung von 3 mm gestatten.

. Mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Dru des Dampfes zuverlässig und: ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf- den Zifferblättern der Manometer muß der höchste zulässige Dampfüberdruck dur eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein.

0. Mit ‘einer Dampfpfeife und: mit einer Läutevorrichtung.

§ 11.

LHGOUOEPSTIUNG und wiederkehrende Untersuchungen er Dampf-Lokomotiyen.

1) Neue oder mit neuen Kesseln versehene Lokomotiven dürfen erst in Betrieb geseßt werden, nachdem sie der vorgeschriebenen Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind. Der hiéèrbei als Ln erkannte höchste Dampfüberdruck, sowie der Name des Fabrikanten der Lokomotive und des Kessels, die laufende Fabrik- nummer und das Jahr der Anfertigun müssen in leiht erkennbarer und daüerhäfter Wéise“ an der Lokomotive vor pa 6

2) Nach jeder uinfängreiheren Ausbesserung des Kessels, im übrigen in Zeitabschnitten von höchstens drei Jahren, find die Lokomotiven in allen Theilen etner gründlichen Untersuchung zu unter- werfen, mit welcher eine Kesseldruckprobe zu verbinden ist. Diese drk ias: nd vom Tage der Inbetriebseßpung nah beendeter

ntersuhung bis zum Tage ' dex Außerbetriebseßung zum Zweck der nächsten Untersuchung zu bemessen.

3) Bei den Drückpröben ist der Kessel vom Mantel zu entblößen, mit Wasser zu füllen und mittels einer Druckpumpe zu prüfen. Der Freun soll den hôöchsten zuläsfigen Dampfüberdruck um fünf

tmosphären übersteigen.

4) Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zustande niht wieder in Dienst genommen werden.

5) Bei jeder Kesselprobe if gleichzeitig die Richtigkeit der Manometer und Ventilbelastungen dér Lokomotiven zu prüfen.

6) Der angewendete Probedruck i} mittels eines Prüfungs- Manometers zu messen, welhes in angemessenen Zeitabschnitten auf seine Richtigkeit untersuht werden muß.

7) LUngstens aht Jahre nach Inbetriebsegung eines Lokomotiv- kessels muß eine innere Untersuhúng desfelben vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernëén find. Nach spätestens je sechs Jahren ist diese Untersuhung zu wiederholen.

8) Ueber die Ergebnisse der Kesseldruckproben und der ae mit den Lokomotiven vorgenommenen Untersuhungen is Buch zu

führen. wes

Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger.

1) An der Stirnseite der H da sowohl wie an der Rückseite müfsen Bahnräumer angebraht sein, Zahnradmaschinen jollen außer- dem mit Bahnräumern vor den Zahnrädern versehen fein. Jn geeigneten Fällen sind Schußkasten als Bahnräumer anzubringen.

2) Dampf-Lokomotiven müssen mit “einem vershließbaren As{ch- kasten und mit Vorrichtungen versehen sein, welhe den Auswurf

lühender Kohlen aus ‘dem Aschkasten und dem Schornstein zu ver- hüten bestimmt sind. 8 13

Bremsen der Maschine.

Die Maschinen müssen ohne Rücksiht auf etwa vorhandene anderweite Bremsvorrichtungen mit einer Handbremse versehen sein, die jederzeit leiht und {nell in Thätigkeit geseßt werden kann.

8 14. Federn, Zug- und Stoßvorrichtungen.

Sämmtlihe Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen, sowie der im reinen Güterverkehr mit niht mehr als 20 km Fahr- geschwindigkeit laufenden, müssen mit LTragfedern sowie an beiden Stirnseiten mit federnden Zug- und Stoßvorrihtungen versehen sein.

8 15. Spurkränze.

Sämmtliche Räder müssen Spurkränze haben, mit Ausnahme der Räder an den Mittélachsen der dreiahsigen Maschinen und Wagen. 8 16

Stärke der Radreifen.

1) Auf Vollspurbahnen muß bei den Maschinen die Stärke der Radreifen mindestens. 20 mm betragen, bei Wagen können die Rad- reifen bis auf 16 mm abgenußt werden. Die. Stärke der Reifen ift in der senkrechten Ebene des Laufkreifes zu messen, welche 7509 mm von der Mitte der Achse entfernt anzunehmen iff. Bei Rädern, deren Reifen dur eine Befestungsnuth unter der der Abnußung unters- worfenen Fläche gg sind, müssen noch an der chwähsten Stelle die bezeihneten Maße innegehalten werden.

2) Auf Schmalspurbahnen muß die Stärke der Radreifen der Maschinen mindestens 12 mm, die der Wagen mindestens 10 mm

betragen. 8 17.

Untersuhung der Wagen.

1) Es dürfen nur solche Wagen in Gebrau genommen werden, pee den nah § 4,1 des Gesetzes genehmigten Entwürfen ente prechen.

2) Ieder Wagen i} von Zeit zu Zeit durch den Unternehmer einer gründlichen Untersuchung zu unterwerfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese Unters a hat spätestens drei Jahre nah der ersten Ingebrauhnahme oder der leyten Untersuhung zu erfolgen.

8 18.

Bezeichnung der Wagen. seh Auer Wagen muß Bezeihnungen haben, aus welchen zu ers ehen ift: av die Kleinbahn, zu welcher er gehört, ; b. das Guene Gewicht einschließlih der Asen und Räder und aus\{ließlich der losen Ausrüstungsgegenstän : c, bei Güter- und Gepäckwagen das Tragfähigkeit, d, der Zeitpunkt der leßten Untersuchung.