1827 / 99 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sat, 28 Apr 1827 18:00:01 GMT) scan diff

“schen Obligationen aus Landesschulden preußischen Ursprungs geleistet hat, nah geführtem Nachweis, daß die betreffende Regierung die in folhen Obli, gationen bestellten Cautionen, welche dem Ursprange nach ihr angehören, den Preußischen Unterthanen berichtige;

oder: i B, so weit die Forderungen nah der Eingangs er- wähnten Allerhöchsten Kabinets: Ordre vom 31. Januar d. J. erst jeßt preußischer Seits ubernommen sind, na- mentlich :

1) Pensions Rückstände, sie mögen sich auf frühere Preußische Bewilligungen, oder auf den Reichs- Deputations- Schluß vom Jahre 1803, oder auf

_Bewilligungen der ehemaligen westphälischen Regie. xung grunden, und an Civil: oder Militair - Per- _souen verliehen worden sein ; i

2) rúckständige- unverzinslihe Forderungen aus der « Central, Verwaltung der westphälischen Regierung, sie môgen die Civil- oder Militair-Verwaltung be- treffen, und es mögen darüber von derjelben bereits Bons ertheilt sein, oder nicht, rücksichtlich der leb, tern insonderheit die Gehalts - Rückstände der Cen- tral Civil, Beamten, des Militairs, und der Gens- d’armerie, so wie Gesandt|chaftsfosten , und An- sprüche aus Lieferungs, und Militair-Verpflegungs: Geschäften ;

3) Depositen Kapitalien, insofern sle unter den oben zu A. 3; bemerften frühern Allerhöchsten Bestim- mungen nicht schon begriffen sind, und

4) rücfständige Zinsen von verzinslichen béreits berich- tigten Kapitalien, namentlih überhaupt von ur- sprünglih Preußischen, schon vor dem Kriege von

1806 vorhandenen Ländesschulden aus Documenten, f

die nicht in westphälishe Reichs: Obligationen um- geschrieben worden, insbesondere von verzinslichen Schulden aufgehobener Klöster und Stifter, und von den auf diesseitigen Domainen gehasteten Dar- lehnen, so wie von den in die Amortisations-Kasse oder den Staats, Schaß erhobenen gerichtlichen De- positen und von den Cautions-Summen ; bei ihr, der unterzeihneten Liquidations-Commäission, mit Beifügung der etforderlichen Justificatorien anzumelden, und zwar ohne Unterschied, ob die Anmeldung schon früher bei irgend einer Behörde erfolgt ist, oder nicht.

Zu dieser Anmeldung wird, der Allerhöchsten Be- stimmung gemäß, eine Frist bis spätestens den Ersten des Monats November des laufenden Jahres 1827, festgese6t, mit der Verwarnung, daß diejenigen Juteressenten, die sih innerhalb: dieser Frist nichr mel- den, mit allen ihren diesfälligen Ansprüchen an die Preußische Regierung für immer und ohne weiteres als präcludirt werden abgewiesen werden.

Zur Vorbeugung etwaniger Zweifel wird hierbei noch ausdrücklih bemerkt, daß niht nah dem Tage, un; ter welhem die Liquidation ausgestellt oder abgesandt worden, sondern nah dém Tage des Eingangs derselben bei der Liquidations. Commission entschieden werden kann, ob während der Präclusiv-Frist liquidirt worden, und daß daher jeder Liquidant sorgfältig zu beachten hat, ob nah dem gewöhnlichen Postenlauf dée Liquidation auch wirflih vor Ablauf jener Ftist zu Stendal in der Alc- uts bei der Liquidations-Commission eingegangen sein ann. s Da nach der Allerhöchsten Bestimmung von der Liquidation und Festseßung ausgeschlossen bleiben sollen,

a. für jeßt und vor endlicher Auseinan- derseßung mit den übrigen, hierbeibe- theiligten Regierungen:

1) die Forderungen aus den drei Westphälischen Zwangs- anleißen von respective 20., 10.,, und 5 Millionen

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Franfs, mithin namentlich aus den hierzu mi renden Obligationen Litt. A,; 2) die Forderungen aus allen von der Westphiy Regierung über rückständige Zinsen ausge fe Bons, so wie Zinsen-Rückstände aus Westphil Reichs - Obligationen, und diesen gleihgel Westphälischen Verbriefungen überhaupt; 3) Ansprüche an die ehemaligen Besißungen deg9 schen und Johanniter- Ordens ; b, gänzlich und für immer:

1) alle Ansprüche an die Civil-Liste und an dj

son des ehemaligen Königs von Westphalen;

2) die. Rückstände aüs den Einkünften von ehen

Westphälischen Orden ; :

3) alle Ansprüche aus Lieferungen zur Militair,

pflegung, die si nicht auf Contracte gründg

4) alle Eatschädigungs- Ansprüche wegen des Vuj

von Rethten, die durch allgemeine Maaßregel Westphälischen Regierung ohne Eutschädigun gehoben worden;

so sind-Liquidationen über dergleihen Anspräche

lässig, und werden daher, wenn sie wider Ercwartay

eingereiht werden sollten, oke alle Berückscii bleiben. : Was dagegen die: in- Vorstehendem unter 4,

B. speciel aufgeführten liquidationsfähigen Ansyul(e(

trifft, so wird den Liquidanten, in Gemäßheit dei

Allerhöchsten Bestimmungen, Folgendes zu ihrer k

tung bemerflih gemacht:

1) Jn Uebereiästinmung mit den für Priva

sprúche an Frankreich durch den Pariser Frieda 30, Mai 814 und durch die Separat - Cony vom 20, November 1815 festgestellten Grun fönnen nur solche Forderungen zur Liquidati! gelassen werden, welche auf einem in verbinil| Form erfolgten Versprechen dveruhen, und h vor Auflösung des Königreichs Westphalen, na! A vor dem 31. October 1813, zu erfüllen ge ind ;

2) die Liquidanten müssen entweder- jest Prey Unterthanen sein, oder jolchen Staaten ang welche niht bei Regulirung der westphälische tral - Verhältnisse betheiligt siad; auch müússu einen, wie die andern, shou am 31. October | Inhaber der Forderungen gewesen, oder dur gang Nachfolger damaliger Jnhaber mit jen terthäans - Ligenschaft geworden sein.

3) Die - Forderungen für Lieferungen zur Mil Verpflegung müssen sich auf deshalb ges! Kontrakte gründen, diejenigen Forderungen welche durch die von dem französischen Mili Gouvernement in Magdeburg ge]|chehenen R: tionen, Behufs der Bekleidung,- Verpflegun Kasernirung der dortigen Garnison, des gleicht

sichtigen, als sie nah den zwisheu dem ehem Königreich Westphalen und dem damaligen ftl sishen Gouvernement geschlossenen Conventi den westphälischen Staats: Kassen zur Last g waren, und außerdem für den einzelnen Fl ausdrücflihes Zah!ungs. Versprechen, oder cin trafts- Verhältniß competenter Behörden nah? sen werden fann,

4) Die Ve-ification der Gehalts- Rückstände wel? lisher Militair - Personen und der Gensd'ar fann nur durch Vorlegung des Sold - livret 9! hen, indem nur diese Rückstände der westpohälil Militairs und Gensd’armerie, und zwar nur eben bemerfter* Bedingung, für liquidations! erflärt worden sind,

5) Verwaltuugs- Rückstände, über welche die Welt!

Errichtung und Erhaltung der Militair Ho‘ veranlaßt worden, sind nur in so weit zu s

cher derjenigen Einnehmer, vou welchen sie diese ben erhalten haben, verificirt werden.

6) Die Berichtigung der als richtig anerkannten und festgesebten Forderungen wird in Staats, Schuld- | Freudensbezeigungen wegen der Zurücknahme des Preß- Scheinen nah dem Nennwerth, oder nach Bewand. | geseßes, unangenehme Vorfälle stattgesunden. Die Fen-

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lische Regierung Bons ohne Bezeichnung des Ur- ] ventarien des Mobiliars der Ministerien zu tadeln ; sprungs ausgegeben hat, können von den Berechtig- | übrigens schlug sie die Annahme des Gesetzes vor.

ten uur durch Produktion der Bons uud der Ver- fügung der westphälischen Behörde, womit ihnen | putirten Royer-Collard, an die Stelle des verstorbenen dieselben zugefertigt worden, in Ermangelung der | Marquis von Laplace, zu ihrem Mitgliede gewählt. Es leßtern aber durch Atteste auf den Grund der Bü. | waren 26 Mitglieder gegenwärtig, die sich gleich bei der

Vorgestern- hat die französische Akademie den De-

l, | ersten Abstimmung eiñhellig für Herrn Royer - Collard erflärten Den 17. und 18. Abends haben bei Gelegenheit der

niß der Umstände und näherer Bestimmung, durch | ster mehrerer Häuser deë Straße St. Denis und ande- Uebernahme auf den PrFoinzial.Staats,Schuldens | rer, die niht ecleuchtet waren, “sind eingeworfen, und

Etat in der Art erfolgen, daß

schon geshehen, den volle Betrag, b) diejenigen Fremden aber, welche feinem der be

derungen erhalten.

rfsam gemaht, “2

die Kategorie derselben nach gegenwärtigem Auf rufe zu A und B zu allegiren ist ;

sondere

beigebracht werden müssen. Stendal, den 29. März 1827...

reihs Westphalen. Schulz.

Angekommen. Der General-Major und Kom-

ile IL, von Witrstock. :

Durchgereist. Der Kaiserl. Russische Feldjäger fonow, als Kourier von St. Petersburg nach tis,

Zeitungs-Nachrichten.

A usland.

Paris, 21. April. Vorgestern hat die Pairs- mmer den vierten Titel des Militairstrafgeseßbuches, her von den Verfügungen hinsichtlich der Pairs han- , die in der Armee dienen, und vermöge- dessen t Pairs der Gerichtsbarkeit der Kriegsgerichte unter- tdnet sein, und folglih thres Vorrechts, nur von der irs, Kammer gerichtet zu werden, verlustig gehn soll- mit 120 Stimmen gegen 56 verworfen.

Jn der Deputirten - Kammer wurde der Commis- \dericht über das Geseß, betreffend die endliche 4ulirung der Rechnutigen für das Jahr 1825, ange- l, Die Commission nahm hieraus Veranlassung, Vermehrung der“ Ausgaben unserer Gesandtschaften, der Central Verwaltung des Ministeriums der geist

in Angelegenheiten, wie auch den Mangel von Ju |

[tersuchung eingeleitet. j i Gestern Abend drängte sh die Menge in den La-

dem westphälishen Schuldenwesén betheiligten | den des Buchhändlers Sautelet, Place de la Bzzurse, E Staaten angehören, zwei Fünstheile ihrer For- | um eine „Elegie-úber das Ge|eß ter Gerechtigkeit ynd '

der Liede‘/ (Complainte sur la loi de justice et

eines Archivs; ¿„Der todtgeborne Entwurf,/‘/ von Carl

) daß in ihren Liquidationen bei jeder Forderung | Lesage. Beide Werkchzn siud in dem Format in 32 ge:

|-drucêt, welches das Preßgeseß verbannen wollte. Der junge Advokat, Hr. Blanchet, führt in Havre

2) daß die Beträge des Liquidats, insofern dasselbe | noch immer seinen sonderbaren Proceß gegen den Hrn. mehrere Forderungen umfaßt, zunächst nach den ein- | Boyer, Präsident der Republik Hayti, fort, er verlangt zelnen Forderungen, dann nach den verschiedenen | bekanntlih 150,000 Fr. für die Abfassung eines búrger- Kathegorien, wozu die Forderungen gehöôren , und | [ihen Geseßbuchs, die ihm der Präsident aufgetragen zuleßt im Ganzen auszuwerfen sind, und insbe, | haben soll. Die Republik Hayti hat in Havre viele

Waaren liegen ; auf diese hat Hr. Blanchet Beschlag

3) daß, außer den die Forderungen selbst begründen- | gelegt, und nun wird am 2. Mai über die Gültigkeit den Belägen, in alleu Fällen, wo-es auf den Nache | desselben vor Gericht debattirt werden. Die Vorfrage weis der Derechtigung zum Anspruch, namentlich | ist die Competenz. i i

auch nach dem Unterthanen Verhältniß, ankommt, die erforderlichen Legitimationen in gehöriger Form | nun auch unsere übrigen Agenten in Südamerika den

Außer dem Hrn. Martin, Agent in Mexico, sollen

Titel von Consuln ünter Königlicher Ernennung erhal- cten, Die Traktate werden hoffentlih nochfölgen. Wir

\niglihe Liquidations-Commission für den Preußischen glauben indessen, sagt die hiesige Handelszeitung, daß theil an der Central Schuld des ehemaligen König- | für den Augenblick feine Ernennung eines Generalcons-

suls ausgefertigt werde, sondern daß einer der Agen- ten, dessen Amtsverrichtungen wahrnehmen wird. So zum Beispiel ist Hr. Martin mit dieser Befugniß in Veracruz und Hr. Martigny in Bogota ernannt; und in Buenos, Ayres befindet sich auch ein Consul mit glei-

ndeur der 2ten Garde - Landwehr - Brigade, von chen Befugnissen,

Fünfprocentige Rente 100 Fr. 40 C. Dreiproc. 74. Fr: 15. L.

Lon don, 17. April, Hr. Canning, der jeßt täglich bei Sr. Maj. Audienz hat, erhielt gestern Besuche von dem Master of the Rolls, Sir John Copley, von den Ministera Robinson, Huskisson und Wynn, ferner von Sir N. Tindal, dem General-Sollicitor, dem Viscount Granville, den Grafen Morley,“ Gower und Carlisle und Lord Seaford, desgleichen auch von dem schwedischen und dem Hannôverschen Gesandten, so wie er Tages vorher von dem portugiesishen, dem niederländischen, dem neapolitanischen, dem spanischen und dem sardini- schen Gesandten besucht worden war. Am Sonnabend besuchte ihn der russishe Gesandte, und der portugiest- she Gesandte hatte selbigen Tages- Geschäfte im aus- wärtigen Amte,

Ueber die Ernennung des Herzogs von Clarence zum Groß- Admiral und das Abtreten des Lord Mel- ville áußert sich der Courier folgendermaßen: Wir wün

ichen dem Lande Glúck zu j-nem wichtigen Ereignisse

welhes iadem das Publikum der ausgezeichneten Dienste gedenke, die der verewigte Herzog von York,

desscu Hinscheiden wir beklagen, dem König und dem Lande geleistet hat ohne Zweifel das lebhaftèste Ver

gnúgen erregea wird, und welches als eine Anwendung

j zwei Personen durh Feuerwerke und durch Flintenshüssé a) die Preußischen Unterthanen, wie bisher auch | verwundet worden. Es ist bereits eine gerichttihe 11a-

L d’amour) zu faufen. Der Verfasser ist ein Buchdrucker. Schließlich werden die Liquidanten noch darauf auf-} Ehen so ging es im Palaisroyal mit dem Verkauf