1890 / 281 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 21 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

S A E A R

F geshägt hat, das glaube ih niht. (Heiterkeit.)

wirkli, daß, wenn festgeseßt würde, es solle ein Jeder inkommen beträgt, und darüber, ob fie es

E Lies baben, folle gar f a en , solle gar feine weitere in, pg wâre, als der hier vorge\chlagene rade u N

denken, daß Mebrere, selbst vielleicht die Mehrzahl, doch Bedenk würden, ihr Einkommen entschieden eb Be 0 Maßstabe

T unritig anzugeben. Daß aber die Pflichtigen \ich von felbst j melden werden, wenn die Behörde sie unrictig, d. h. zu E L

meine Herren, diese prophetishen Worte des alten General-

er-Direktors Kühne sind leider nur allzu wahr geworden; und

vir müssen jest wieder an die Vorschläge der Jahre 1847 und 1849

üpfen, läge, die die Staatsregierung im Jahre 1851 über- gar niht mehr vorzulegen wagte.

Meine Herten, die katholishe Kirche mit ihrer langen Erfahrung ind ihrer großen Weisheit (hört! hört ! im Centrum) weiß sehr genau ju unterscheiden zwischen den Worten declarare et tacere, facere et amittere ; bierin liegt das Geheimniß dieser Frage.

dabe das volle Vertrauen, und ih glaube, wir werden es und fônnen es au haben, daß der deutsche und preußische Staatsbürger, aofEhre undGewissen aufgefordert die Wahrheit zu sagen, demStaat gegen- über in der Regel auch dieWahrheit sagen wird (Zustimmung; Bewegung), während der alte Kühne ganz Recht hat, wenn er sagt: wie sollte

Jemand dazu kommen, wenn er nur \{chweigen braucht, wenn sogar fein Séweigen legalisirt ist durch den Saß der Gesetzgebung,

lästige Eindringen in seine Verhältnisse verboten sei,

wie sollte da Jemand dazu kommen, si zu melden, er sei zu gering ägt, während er si sagen muß, daß viele Andere möglicher- noch viel niedriger einges{äyt sind. (Sehr richtig!) Das ift

niót zu erwarten. Deshalb kann man au aus einzelnen Vor- tod die in dieser Beziehung zu Tage getreten \ind, gar keine Sglüsse zieben. In einzelnen Fällen kommt die Sache zum Vor- séein; aber das beweist nicht, daß es in anderen Fällen anders wäre.

Vir haben unser Einkommen, auf welhes der Staat

als Theil des Einkommens der einzelnen Steuerpflichtigen Anspruch hat, nidt; die ganze Aufgabe besteht darin, daß mit dem Wachsen du des, mit der De des Einkommens, welche s der Kultur und folglich der Staatsauëgaben

der Staat auch seinen berechtigten Antheil hat. (Sehr

Herren, im Jahre 1851 hatte Preußen in der Reform

dd ens, insbesondere dur die Einführung der allgemeinen er, den Vortritt; heute sind wir den anderen deutschen

Siaalen zusenüber zurügeblieben (sehr ritig !), sie haben uns über- ällen deutshen Staaten, wenigstens in dem größten Theil der- diese Deklarationspflicht (sehr richtig!) und noch mehr, sie hat

Mit diesen Nahweisungen geht die Saße an die Veranlagungas- kommissionen; in der Regel wird für jeden Kreis eine Veranlagungs- kommission gebildet und diese Veranlagungskommission hat einen ständigen Vorsißenden, entweder den Landrath oder, wie heute {hon Re(tens, einen vom Staat ernannten Kommissar. Diese Kommissionen, ebenso die Bezirks- und Berufungskommissionen, sollen zusammen- geseßt werden in überwiegender Mehrheit durh Wahl der Selbst- verwaltungskörper, in der Minderheit dur Ernennung Seitens der Staatsregierung. J i

Meine Herren, ih knüpfe hier gleih an die Frage des Vorsipen- den an. Jh weiß, daß darüber verschiedene Ansichten im Hause ob- walten, Die Einen finden, daß der Landrath gerade in seiner Stellung als Administrativbeamter ia \{chwierige Lagen kommt, in peinliche Ver- hältnisse durch eine, wie doch hier nothwendig ist, absolut objektive, ih möte sagen, rüdsihtslose Handhabung seines Vorsitzes ; die anderen hingegen sind der Meinung, daß der Landrath dur seine gesammte amtliche Thätigkeit am Besten mit den Ein!ommensverhält- nissen der Eingesessenen vertraut sei, daß er au damit vertraut sein müsse, weil diese Vertrautheit für eine E Handhabung seiner sonstigen Aufgaben unentbehrlih sei. (Sehr riGtig! rechts,) Meine Herren, mag man nun halten von dieser Frage, was man will, wie die Dinge Eis liegen, kann ich kaum der Frage eine große praktishe Bedeutung beilegen. Denn selbst wenn die Staatsregierung die Landräthe étfeden wollte durch andere Be- amte, wo sind denn diese Beamten ? Sie sind einfach nit vorhanden. Während die indirekte Steuer ein ganzes Heer von Beamten hat, hat in Preußen die direkte Steuer außer den Departements-Steuer- Räthen überhaupt keine Beamten. Wir würden also voa dieser ge- seglihen Befugniß wenig Gebrauch maden können. Meine Herren, allmählich allerdings und das drüden die Motive aus wird in man@en Kceisen und in manchen Städten die Ueberlastung des Land- raths mit sonstigen Geschäften einerseits und zweitens die bedeutend böberen Anforderungen, die an den Landrath in seiner Eigenschaft als Vorsißerder nicht bloß der Entscheidungskommission für die Einkom- mensteuer, sondern demnächst auch der Gewerbesteuer gestellt werden müssen, dabin führen, daß dem Landrath ein zum höheren Ver- waltung®dienst qualifizirter Beamter beigegeben oder an die Stelle dessen ein anderweitiger Kommissar ernannt wird. Man wird, wie ic glaube, in den nähsten Jahren, mag man nun theoretisch von der Sawe halten, was man will, aus geshäftlihen Rücksichten und aus der Nothwendigkeit von selbst dahin gedrängt werden. Jh bin au überzeugt, daß namentlich in den Städten die überlasteten Ober- Bürgermeister sehr gern sich dieses Amts in der Regel entledigen werden; es ist ebenso bei manchen Landräthen der Fall. Aber in vielen anderen Kreisen wird es anders liegen, und da bleiben wir \{on aus den Gründen, die ih angegeben habe, bei der gegenwärtig

sein? Sind wir in Preußen weniger gewissenhaft wie in wie in Thüringen, wie in Württemberg und in den Hanse- ftidten? Sind wic weniger einsihtig, meine Herren ? Können wir nit ehensogut richtige Deklarationen abgeben, wie es dort geschieht ? Was fam im Wege stehen, von den Grsahrungen dieser deutschen Bundes8- lênder au unsererseits Gebrau zu mawen? Meine Herren, wir haben in den Gesetzentwurf jede mögliche Milderung, die die Sache felbst nicht berührt, aufgenommen. Wir haben die Vertraulihkeit der Verhandlungen über die Richtigkeit der Deklaration mit Strafen ert. Denn wenn auch aus dem Resultat der Veranlagung in Geheimniß gemalt zu werden braucht, ift doch keinerlei Ver- anlassung vorhanden, die Verhandlungen mit einem einzelnen Steuerpflichtigen über die Richtigkeit der Veranlagung und feiner Deklaration in die Oeffentlichkeit zu bringen. ir haben vor- geschrieben, daß da und soweit es fid um bloß dur E zu amittelndes Vermögen handelt, der Steuerpflichtige nit selbst zu ügen brauht, wenn er si dazu außer Stande erklärt, sondern thut, wenn er die thatsählichen Vorausfeßungen ofen und Ti giebt, auf Grund welcher dann die Kommisfion die Schäßung kann. Wir haben endlich, meine Herren, vorgeschrieben, dg van die Deklaration in ihrer AEE von der Kommission korfiandet wird, niht ohne Weiteres die Kommission berechtigt sein nun ihrerseits ohne Rücksprache mit dem Steuerpflichtigen zu sondern dem Manne Gelegenheit “geben soll, unter Mit- theilung der Gründe sich über die Beanstandung zu äußern und so ¡1 einer Verständigung zu kommen, zu einer Aufklärung von Irr- thümern oder zu einer zeitigen Berichtigung wissentli falscher Soweit also Milderung hier möglich ift, ohne die Sache in Frage zu stellen, hat der Entwurf fie bereits vorgesehen. Meine Herren, wenn wir nun dur eine 40jährige Erfahrung wissen, daß der Mangel der Deklaration vor Allem zu dem mangel- haften Ergebnisse der Veranlagung geführt hat, was do die Hecren des vereinigten Landtages und der ersten Kammer vom Jahre 1849 riht wußten, wenn es daher verzeihlich war, daß damals die Teklaration zu Falle kam, so glaube ih, würden wir es nicht recht- fertigen können, wenn wir alle diese langjährigen Erfahrungen unbe- aútet ließen und, da doch die Gleichheit der Tragung der Lasten die Hauptsache im Staatsleben ist, das nothwendige Mittel, will ih sagen, um dies Ziel zu erreien, von uns wiesen. Nicht bloß zahlen soll der Staatsbürger, sondern er soll auch \sich Unbequemlichkeiten ge- fallen lassen im Interesse des allgemeinen Staatswohles. Wie E oven Stillen eineriei, od lhit das F ichten voll erfüllen, einerlei, ob ihm da Mei ea e Ge b [eich di ite F soll , „Lene y ieran gleih die zweite Frage: fo die Deflarationtofli e einzige Garantie einer rihtigen Steuer- veranlagung sein? Solhe Stimmen sind ja hon hervorgetreten; fie meinen, man fônne so sehr, sei es auf die Redlichkeit, sei es auf die Furt vor Strafe, Seitens der Steuerpflichtigen vertrauen, daß, wenn der Bürger einmal seine Deklaration abgege habe, dies nun au unbedingte Geltung müsse und der Staat nicht berechtigt sei, Korrekturen eintreten zu lassen. Meine Herren, man erfindet dann für diese Mittel, die der Staat nothwendig brau, allerhand wp in: giutelée: Aber, geht man s the e RaR Ie am 5 iefes Bild von der wahren Lage dec Sei ein durhaus schiefes B

Zuvörderst frage i; wenn wir von den Erfahrungen der anderen deutschen Länder Grbrarh machen wollen, ist denn diese verlangte Institution der auss{ließlihen Geltung der Steuerdeklaration in irgend einem deutschen Lande ? Haben do selbst die Freicn Städte,

g, Bremen und Lübeck, welche doch wesentlih mit bucführen- Kaufleuten zu thun haben, wo die Verhältnisse kleiner sind, und man ommensverbältnisse viel genauer kennt, es nicht gewagt einen felém L L geschweige denn die übrigen deutschen Ellen! Ja, wenn einmal in der Kommission die einzelnen Rechte, le ih der Staat in Bezug auf die Kritik der Deklaration beilegt, ai ien welche in den einzelnen deut- sje Staaten bestehen und in unseren Entwurf aufgenommen fund, fo wird sich finden, daß wir in dieser Beziehung weniger Machtmittel gefordert haben, als sie in einer Reihe von teutschen Staaten bestehen. In Sachsen ift z. B. jeder private beitgeber verpflichtet, bei Strafe das Einkommen aller bei ihm beschäftigten Personen anzugeben. Wenn wir uns nur an die öffent- lien Behörden wenn wir gewissermaßen nur öffentliche Urkunden fordern, aber auch den öffentliWen Behörden sogar das Ret geben, dies zu verweigern, wenn dienstlihe Rüdcksichten entgegen- ftehen, wenn wir sogar soweit gehen, unter dienstlihen RüÞ2sichten, wie tie Motive es ausdrücten, die Rückfichten auf die Sparkassen zu verstehen, um den Sparsinn in keiner Weise zu gefährden, so kann fein iver Mann fagen, daß _ wir hier zu viel gefordert hätten. eine Herren, wie ist die Organisation der Behêrden gedacht ? Es sollen einshäßungskommissionen gebildet werden unter dem der Gemeindevorsteher; diese Gemeindevorsteher sollen die

bolt N Was dort mögli ist, warum sollte es in Preußen un-

ian und Sachennahweisungen aufstellen, und diese Vorein-

fommissionen sollen nunmehr sämmtliche Steuerpflibtigen unter 4 veranlagen, wenigstens einschägen, bezügli der übrigen ihr abgeben. Diese Voreinshäßungskommissionen können

einzelne en, Gutsbezirke oder zusammengelegte Verbände sein.

bestehenden Gesehgebung.

_Meine Herren, nun sollen die Kommissionsmitglieder theil- weise vom Staate ernannt werden. Heute sigen in den Kom- missionen nur die gewählten Steuerpflichtigen eines bestimmten lokalen Umfanges eines Kreises, einer Stadt. Die Bemerkung wird au wohl Sine nit entgangen sein, daß die Vertreter aus diesen Klassen den Verhältnissen in gewisser Weise zu nahe stehen, die Personen, um die es sih bandelt, sind ihnen zu genau bekannt, lokale Rücksichten finden si da ohne Weiteres und unbewußt ein. Doppelt gefährlich, meine Herren, wenn diese lokalen Rücksichten sich nun damit trösten;

Slenerpeivilegium im Jahre 1894 fallen soll, weil wir der Ueber- zeugung sind, daß es bis dahin gelingen roird, die Entschädigungsfrage n angemessener Weise zu ordnen. Auf die Grundlagen einer Tidta Entschädigung, die Art und Weise, wie sie gefunden wird, kann ih beute nit eingehen, das wird eine spätere Sorge sein, Wir haben aber allerdings geglaubt, meine Herren, daß bei einer so durgreifenden es die Personalsteuern, Angesichts der heutigen Rechtsanshauungen, Angesihts der Bestimmungen der Staatsver- fassung, Angesichts der sehr üblen Streitigkeiten und Konflikte, die sich \{on in der Vergangenheit in unserem Verfassungsleben an diese Frage N haben es richtig sei, mit der vollen Aufhebung dieses Steuerprivilegiums vorzugehen. Meine Herren, ih komme jet auf eine zweite gewiß \{chwierigere Frage, nämlich auf die Frage wegen der Besteuerung der Aktien- gesellshaften, Kommanditgesellshaften auf Aktien, der ewerkschaften und derjenigen Genossenschaften, welche über den Kreis ihrer Genossen hinaus Geshäfte mahen. Meine Herren, bis dahin waren dfese Gesellshasten der Staatsbesteuerung in Preußen in eg auf die Einkommensteuer nit unterworfen. Von nun an sollen sie bis auf eine gewisse Grenze herangezogen werden. Meine Herren, ih kenne die Gründe für und gegenz man wird sih {ließli entscheiden müssen dana, welche Gründe man für überwiegend hält. Auf der einen Seite kann ja gar niht bezweifelt werden, daß alle hier genannten Gesellshaften wirklich selbständige juristische Personen sind, ay ihr Einkommen ihr Einkommen ift, und daß daher von diesem Standpunkt aus von einer doppelten Besteuerung niht die Rede ist, wenn diese Aktiengesellschaften, die als solhe Einkommen haben, als solche besteuert werden, während der Aktionär, der als solcher Gin- fommen hat, als solher besteuert wird. Materiell allerdings n man ja sagen, daß hier dasselbe Einkommen besteuert werden soll, das läßt si niht leugnen. Aber Sie werden bei der Spezial- Beratung der Einkommensteuer eine Reihe von derartigen Fällen e egt man einmal das Prinzip der allgemeinen ECinkommen- euer zu Grunde, so wird man eine derartige Doppelbesteuerung, wie man sie nennt, ganz überhaupt zu vermeiden außer Stande sein. Meine Herren, nun hat diese Arage in Preußen aber do eine anz besondere Bedeutung; denn unsere Kommunen besteuern ohne Das und ohne allzugroße Klage über Doppelbesteuerung diese Ge- sellschaften mit dem besten Erfolg. Soll der Staat weniger Rechte si beilegen, als er den Kommunen eingeräumt hat? Das ist do eine sehr wohl aufzuwerfende Frage. 4 Meine Herren, ih habe schon gesagt, manches \pricht für, mantes gegen. Die meisten deutshen Gefezgebungen haben die Aktien- gesellschaften zum vollen Betrage herangezogen, allerdings mit Aus- nahme von Baden vorzugsweise da, wo keine Gewerbesteuer be- steht, aber zum vollen Betrage. Wir haben in dieser Frage, wie ich ganz offen sage, nah einem praktischen Ausgleich gesucht, ohne die theoretishe Seite allzusehr zu betonen. ir sind in dieser Be- ziehung einem Vorgang von Berlin gefolgt, wo au eine Gewerbe- steuer besteht. Wir haben gesagt, der Aktionär wird ¡Mens dur die Besteuerung der Aktiengesellshaften, deren Mitglied er ift, mannigfach in die Lage kommen, das von den leßteren bereits ver= steuerte Einkommen nohmals zu versteuern; es empfiehlt ih nit, einen Betrag ihm zu Gute zu renen, da die direkte Anrechnung Seitens des Aktionärs auf seine Steuer praktisch undurchführbar ift, es empfiehlt si, den Aktionär in die Lage zu bringen, daß er nahezu denselben Vortheil hat, als wenn er eine Abrechnung eintreten ließe,

daß es in anderen Kreisen auch nicht besser fei, wenn man sih mit dem Gedanken behilft in den Kommissionen: warum sollen wir uns so hoch einshägen, die Kreise x, y und die und die Stadt thut es ja auch nit. Diesen gewiß nothwendigen, mit Personen und lokaler Sachkunde ausgerüfteten Elementen muß nach unserer Ueberzeugung eine auf Ecnennung stehende Mitgliedschaft beigefügt werden, welche s{on dur die Thatsache ihrer Ernennung dur die Staatsregierung bewußter als die anderen die allgemeinen Interessen wahrzunehmen befähigt und gewillt sein wird. Das werden ja auch Männer sein, die das Vertrauen des Kreises ge- nießen. Die Staatsregierung fommt aber dadur in die Lage, auch einmal sachverständige, höher ausgedildete Beamte in eine solche Kommission zu schicken, damit die Gleihmäßigkeit der Veranlagung in der ganzen Monarchie auf diese Weise mehr gefördert wird. Welcher Uebelstand is es, wenn die Leute im Westen sagen: wir sätzen uns viel zu hoh ein, der Osten zahlt ja überhaupt nit! Und umgekehrt hôren wir den Osten über den Westen sehr häufig ganz das Gleiche sagen. - Wer da Recht und da Unrecht hat? wahrscheinlich haben sie beide Reht (Heiterkeit) das weiß man nicht. JIch führe das nur an, um zu zeigen, wie nothwendig eine Sleihmäßigkeit der Veranlagung ist und wie S daher jedes Mittel ergriffen werden muß, um dazu zu gelangen.

Meine Herren, über der Veranlagungskommission steht die Be- rufungskommission. Das verwickelte System der Rechtsmittel, wie wir es heute haben, vershieden in der Klassensteuer, verschieden in der Einkommensteuer, die Remonstrationen und Reklamationen sollen wegfallen, und an die Stelle soll das eine Rehtsmittel der Berufung treten. Auf das Einzelne gehe ih hier niht ein, das würde Sache der Spezialberathung sein. Gegen die Entscheidung der Berufungs- instanz soll nun zur Wahrung des Rechts und der glei{mäßigen Handhabung der Veranlagung8grundsäße ein Steuergerihtshof gestellt werden. der theilweise aus Technikern des Finanz-Ministeriums, über- wiegend aus rihterlihen Personen, aus den Ober-Verwaltungsgerichten und den Kammergerichten bestehen wird. Auf Vorshlag des Staats- Ministeriums sollen die Mitglieder von Sr. Majestät dem Kaiser ernannt werden: alle Garantien eines wirklihen Gerichtshofs find

hier vorhanden. : Meine Herren, ähnlich wie der Ober-Verwaltungsgerihtshof wird in Steuersahen, wo sehr viele shwierige Fragen vorkommen, dieser Gerichtshof präjudizielle Entscheidungen, die nah und nah von den unteren Instanzen anerkannt werden, a geben, und es wird da- durch auch, wie wir das beim Ober: Verwaltun 8geri@t {on sehen, in dieser Rechtsmaterie eine viel größere Rechtssicherheit und Rechts- funde der Betheiligten eintreten, und die Zahl der Berufungen wird sh wesentlih vermindern. Jeder Schein der Einwirkung der Verwaltungsbehörde, des Finanz-Ministers, aus fisfalishen Gesichtspunkten i so vermieden und an die Stelle einer vermeintlihen Willkür ist eine offenkundige Rechtssicherheit getreten. Meine Herren, ich komme nun auf einzelne Fragen in Bezug auf die subjektive Steuer. Da tritt uns zunächst als eine der wichtigeren Fragen, obwohl ihre Wichtigkeit sehr übertrieben ist, die Frage wegen der Steuerbefreiuug der reichsunmittelbaren Stände entgegen. eine Herren, die Staatsregierung ist nicht der Meinung, daß die Steuer- freiheit der Standesherren auf völkerrechtlihen Verträgen oder auf bundesrechtlichen Vorschriften, auf der Bundesakke oder der Wiener Kongreßakte, heute wenigstens berube, daß vielmehr die preußische Gesehgebung in dieser Beziehung vollkommen frei ist. Die Staats- regierung is auch weiterhin nicht der Meinung, daß die Rechtsver- bältnifse aller Standesherren (leihe seien. Wenn wir demnächst in die Details eingehen, so werden Sie einsehen, daß si erheblihe Ver- scchiedenheiten zeigen, theilweise an die Art der Ausführung des preußischen Geseßes von 1854 und der Königlichen Verordnung von 1855 anknüpfend, theilweise resultirend aus verschiedenen historischen Verhältnissen, namentlich der neuen Provinzen. Mane Standes- herren haben auch durch Verträge oder auf andere Weise diese Steuerfreiheit bereits aufgegeben, diese würden also nit in Betracht kommen. In Beéetracht kommen nur die Wenigen, welche nachweislih ein Recht auf Steuerbefreiung baben, und so weit sie es haben. Meine Herren, so weit sie aber das Ret haben auf Grund der preußishen Gesetzgebung, die Staatsregierung dieses Recht für ein Hp m engeren Sinne, und diese Privilegien im engeren Sinne können zwar nach unserem Staatsrecht durch die Geseggebung verändert, sogar aufgehoben werden, aber stets ist dabei festgehalten, daß solche wohlbegründeten Rechte vom Staat, der Verfassung und Rehtsanshauung entsprehend, nur ehoben werden können gegen eine angemefsene Cnt|chädigung. Meine Herren, um

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so ist vorgesehen, daß 3% des Anlage- und Betriebskapitals dieser Gesellshaften von der Einkommensteuer frei bleiben. Das wird namentli den kleinen Aktiengesellschaften und erwägen Sie wohl, daß heute die Form der Aktiengesellschaften für das kleine Kapital und dessen Afsoziation nicht minder nothwendig ist als für das große Kapital ih sage, diese Art von Freilassung wird namentlich den kleinen Kapital-Assoziationen zu Gute kommen. Wir erreichen aber auf der anderen Seite, daß wir wenigstens bis zu dieser Grenze und über diese Grenze hinaus auch den auëwärtigen Aktionär treffen, den wir in der Einkommensteuer sonst garnicht Tadel (Sehr richtig! rechts.) Und es giebt doch eine große Anzahl von Aktionären, welche auswärts wohnhaft sind. Wir haben nicht die geringste Ver- Gulaena diese auswärtigen Aktionäre frei zu lassen. Wir wollen dem Aktionär einen mäßigen Zins, da er selbst in seinem Einkommen p vollen Betrage veranlagt ist, frei lassen, darüber hinaus triti der ortheil der Kapital-Assoziationen ein, das Einkommen aus einer Verwaltung, an der er selbs gar niht odec weniger mitgewirkt hat. Ich muß Ihnen diese Yrage, wie manhe andere Fragen zur Entscheidung anheimgeben. ie Staatsregierung glaubt, hier einen billigen Ausgleich gefunden zu haben, und ih hofe. das Haus wird S Gras weder na der einen noch nah der anderen Seite auf die pite stellen.- Meine Herren, ih füge bei dieser Gelegenheit hinzu, daß ja zweifellos in dieser Geseßgebung eine Menge diskutirbarer Einzel- fragen enthalten sind. Die Staatsregierung wird es nicht Jhnen gegenüber an Entgegenkommen fehlen lassen, soweit es sich um diese disfutablen Einzelfragen handelt, wenn nur die Grund- und Ecksteine unangetastet bleiben. In dubüs libertas, aber es darf bei einer solhen Gesehgebung das Hauptziel nicht aus den Augen ala werden; und wer das Ziel will, muß auch die Mittel wollen. 3 darf daher auch das in necessariis unitas nit fehlen.

Man konnte im Jahre 1851 nit zweifelhaft sein, ob es ge- rathen sei, eine auf Schäßung beruhende Einkommensteuer, umgelegt nach dem Nettoeinkommen der iee en, einzuführen, ob es vielmehr niht gerathen sei, das Objektsteuersystem auszubilden oder die Besteuerung, wie in Frankrei, nach äußeren Merkmalen ein- treten zu lassen. Nachdem wir uns aber einmal ents{lofsen haben im Sahre 1851, die allgemeine Einkommensteuer einzuführen, nachdem sie troß ihrer mangelhaften Veranlagung doch_ \{on ein so ent- \cheidender wichtiger Faktor in unserer Steuergeseggebung ge- worden ist, und wir doch diesen Schritt nicht wieder rück- wärts thun können, und da wir den gegenwärtigen Zustand der mangelhaften Do aber doch nit bestehen lassen können, so bleibt logisch nichts Anderes übrig, als weiter zu gehen und diese Steuer nun auch wirklih gerecht und gleihmäßig zu veranlagen. Meine Herren, was die objektive Steuerpflicht betrifft, so_ist eine Abweichung gegen das bestehende Reht wesentlih in dem Saß enthalten, daß auch das Einkommen aus im Auslande belegenem Grundbesiß nit zur Steuer herangezogen werden wird. Bis dahin bestand der Grundsaß, daß das nur geschehen dürfe insofern, als das Einkommen auswärts nicht mit einer gleichartigen Steuer be- lastet sei. Das war ein dunkler unklarer Ausdruck, der zu Bedenken und Zweifeln Anlaß gab. Daneben aber haben wir keine Ver- anlassung gesehen, durch unsere innere Steuergeseßgebung die Neigung, das Kapital in auswärtigem Grund und Boden anzulegen, geradezu zu begünstigen. Wenn das Einkommen von auswärts be- triebenen Gewerben hier im Inlande \teuerpflihtig is, so muß konsequent auch das Einkommen aus auswärts belegenem Grundbesitz herangezogen werden.

komme nun auf den Steuertarif. Die untere Grenze von 900 4 hat die Staatsregierung wesentlih aus dem Grunde acceptirt, weil die Vorverhandlungen hier im Hause sie belehrt haben, daß das ) ‘s nicht geneigt sei, die Steuergrenze höher heraufzusegen. Die taatsregierung bat ih daher au in dieser wie in vielen anderen Be- ziehungen den rh va und den Anschauungen, die hier im Hause hervor- etreten sind, anschließen zu müssen geglaubt ; sie hat aber, und i hoffe mit hrem Beifall, für die minder Ene Klassen, für die unteren tufen eine andere Art Erleichterung in Vorschla ebraht. Sie otiiger Bertlitnise an vie Stelle der zifernmälgen Steuer önlihea Ber e an die’ Stelle der j veranlägung geitent sie im §. 18 eine Erleih- a

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M aner enüber den Unverheiratheten und tes i E edertoltn Gh G en zugelassen. Meine Herren, wer das prakiiie ben kennt, weih den großen Ünterscied zu würdigen ob in den kleinen Einkom en eine Familie eine große Anzahl nnériogener, qu er E aux ffir L der ai giwp r eitakräftiges kinderloses Ehepaar M Orr üeicht ft diefer

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