1873 / 104 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 May 1873 18:00:01 GMT) scan diff

ihm eine Denkschrift über die Zweckmäßigkeit und Dringlichkeit, dem Handelsverkehr Englands mit Centralafien (Erleichterung 217 verschaffen, überrcichten. Der Minifter ertheilte eine sehr | befrie- digende Antwort. Das Handelsamt hat durch deu Staats- Sekretär für die Kolonie eine Depesche des Gouverneurs von Britisch- Honduras erhalten, werin er meldet, daß er den Hafen von New - Orleans in Folge des Ausbruches der Pocken für angesteckt erklärt hat. Vom Staats-Sefkretär für auswärtige Angelegenheiten hat das Handelsamt die Abschrift eines vom 4 d. M. datirten Dekrets der spanischen Regierung erhalten, welches verfügt, daß die auf- erlegten Strafen für Differenzen zwishen dem deklarirten Werth voa Gütern, die Zölle ad valorem zahlen, und deren Werth durch die Zell - Aemter abgeschäßt wird, nit in Anwendung gebracht werden sollen, falls die Differenz nicht 10 Prozent überfteigt. Das genannte Amt bat ferner Abschriften zweier vom 14. d. M. datirten Telegramme des englischen Botschafters in Konstantinopel erbalten, welhe melden, daß die Ausfuhr von arabischen Pferden aus Bagdad und Syrien für den Zeitraum von 7 Jahren verboten is, ünd daß die Getreideausfuhr aus den Pro- vinzen Rustshuk und Widbin für 3 Monate untersagt ist, schließlich die Kepie ciner am 3. : U. genehmigten Afte des Kongresses der Ber- einigten Staaten, welche den Hafca San Diego als den einzigen Eingangshafen für die Komitate Santa Barbara, Los Angelos, Sán Bernardo und San Diego in diesem Staate herstellt.

is, 29. April. Die Zinsen für die Sha scheine werden im aben ‘Monat Sie um P *% céboht werden (für ein Jahr 6 %, für fechs Monate 5% und für drei Monate 4%).

Die Einführung der Goldwährung in Japan geschieht mit den neuesten Verbesserungen unter europäischer Leitung. Wäh- rend des am 31. Juli 1872 beendeten Jahres importirte die Kaiser- lihe Münze von Japan nicht weniger als 858,226 Unzen Gold oder

Friedrich Adolf Trendelenburg,

am 24. Ianuar 1872 hierselb verstorbenen Professor der Philosophie an der Friedrih-Wilhelms-Univerfität, widmete der R.- u. St.-Anz.* bereits im Februar desselben Jahres (vergl. Bes. Beil. Nr. 8 vom 24. Februar 1872) einen Nekrolog zur Würdigung der wissenschaftlichen und praktishen Verdienste die- ses Gelehrten. Inzwischen hat Dr. Ernst Bratuscheck unter den Schülern des Verstorbenen hiezu besonders befähigt eine Biographie seines Lehrers geliefert: „Adolf Trendelen- burg. Mit einer Photographie Trendelenburgs. Berlin 1873. F. Henschel“, (222 |Seiten) —, welche als würdiges Denk- mal des Verstorbenen bezeichnet werden darf. Ein umfang- reiches Material zu dieser Lebensbeschreibung war in Briefen und ähnlichen Dokumenten verstreut: doch iffst es der anspruhslosen Darstellung S e anzumerken, auf wie mühsam nnener Basis dieselbe ruht. A N: Des afabemischen wie der gymnasialen Lehrthätigkeit ange- hörend 1oar Dr. Bratuscheck die doppelte Seite Tr.'\shen Wirkens geläufig. Von der ersten Zeile an tritt die Urkundlichkeit dieser Biographie dem Leser entgegen: Schritt für Schritt fortschrei- tend wird er anerkennend dieser Sorgfalt gewahr, der die Pietät immanent ist. Denn gerade dies Immanente der Pietät is der kennzeihnende Zug der von Bratu- \check geleisteten biographischen Charakteristik: das Urtheil des Biographen tritt mit Selbstverläugnung zurück, und von feinem Fehler ist derselbe weiter entfernt, als von dem in solchem Falle so leiht begangenen, die Pietät zur geschilderten Persön- lichkeit in den Vordergrund zu drängen. Wo aber das Urtheil besonders bei wissenschaftlichen Streitfragen hervortritt, ift es stets wohlbegründet, wenn auch im Einzelnen der Wider- \pruch Andersdenkender nicht ausbleiben wird. Die Biographie ist eine wissenschaftliche sowohl ihrer Methode als ihrem Inhalt nach; fie lóôft mit Glüdck die eigentliche und \{wierigste Aufgabe einer Philosophen-Biographie: das Ineinandergreifen der per- sönlichen Beziehungen und der philosophischen Bestrebungen des Mannes klar zur Anshauung zu bringen. Wie diese Wechsel- wirkung, in der Leben und Wissenschaft bei Tr. stand, von Br. im Einzelnen dargelegt worden, verdient eben um deswegen be- sondere Anerkennung, weil neben der Stetigkeit und Konsequenz von Tr's. geistiger Entwickelung und Wirksamkeit nichts so charakteristisch an ihm hervortritt, als seine geistige und leibliche Bemweglichkeit: wohl war er „frühreif“, nicht aber „früßfertig“. Bei der Gründlichkeit seiner Natur war er umsomehr bedacht darauf, nit vor der Zeit als ein Fertiger fih gegen das Fremde abzuschließen. Diese Ergänzungsbedürftigkeit nah Auen bei einem so früh in fich gefesteten Charaëter tritt uns in den Zügen der Bratuscheck'\hen Charakteriftik wahrheitsgetreu, natur- emäß entgegen. A j y Gedrängt, rei an Inhalt auf verhältnißmäßig geringem Raum ist auch in dieser Beziehung die Biographie ein Spiegelbild des Mannes, seines Wesens und seines Geistes. Kurze Analysen der Werke, sowie der an der Berliner Universität seit 1833 gehaltenen Vorlesungen Tr.'s werden gegeben, die besonders von seinen Schülern als sehr dankenswerther Beftaxdtheil des Buches betrachtet werden dürften. Wer aber mit dem Bilde des unvergeßlichen Mannes, in dessen Wesen fahlihe Schärfe und persönliche Milde in \o seltener Art \ih durhdrangen, ver- traut, die Züge desselben mit Freuden in dem treuen Spiegel- bilde Br.'s wiedererkennt, der wird weiter von der Fülle inter- essanter Details aus dem äußeren Leben Tr.'s. überrascht werden. Ein abgerundetes Idyll darf man die Darstellung von Tr.'s Iugend- und Schulleben nennen. Des jungen Trendelenburgs Abiturienten-Rede is bereits eine Art logischer Untersuchung über das Wesen der Schule. Der klarsehende junge Mann stellt fich auf die öhe eines selbstlosen, idealen Standpunktes in der Schulfrage. Seine Reise als Studirender nach Wien und Desfterreih wird von Br. mit anmuthiger Frische erzählt. Im späteren Verlaufe der Biographie tritt das wissenschaftlihe Moment mehr hervor. Auch in politischer Beziehung hat fich Tr. manches Verdienst er- worben, namentlich als Mitreformator des höheren Schul- wesens. Dem Werke ift eine gelungene Photographie Trendelen-

burgs beigegeben.

Ueber die Brände, welche durch Spielen der Kinder und geistes\chwachen Personen, sowie dur fahr- [lässiges Umgehen Erwachsener mit Streihzünd- hölzhen entstehen. *)

ufolge Circulars vom 23. April 1872 find dem Ausschusse der S öffentlicher Feuer-Versicherungs-Anustalten in Deutschland von 33 dieier Anstalten die statistischen E über Zahl und Um- fang der durch Spielen der Kinder und geistes[chwachen Personen mit Streichzündhölzchen entstandenen Bräude und des diesen Anstalten dadur erwach)}enen Schadens aus den 10 Jahren 1862 bis mit 1871, und zwar von 21 Anstalten für die ganzen 10 Jahre, von den übrigen 12 für 9 bis herab zu 3 Jahren eingesandt worden. Die Direktionen mehrerer anderen öffentlichen Anstalten vermochten zwar, weil daräuf bezügliche statistishe Aufzeichnungen nicht erfolgt waren oder die

*) Aus den Mittheilungen für die öffentlichen Feuer-Versicherungs-

ca. 3,000,000 Litr., nebst 4,767,175 Unzen Silber odek ca. 1,192,000 ‘! Lstr. Die Totalzahl der . neugeprägten Goldstücke betrug 2,190,259 im Werthe von 14,488,951 Dollars ; die der Silberstücke auf 13,313,722 im Werthe vo:: 5,689,685 Dollars; im Ganzen alfo 15,503,978 Stück im Werthe von 920,178,666 Dollars.

Verkehrs - Anstalten. New-York, 30. April. (W_ T. B.) Der Hamburger Dampfer „Thuringia* ist heute Morgen 5 Uhr hier eingetroffen.

Aus dem Wolff’\chen E an ul da, Donnerstag, 1. Mai. Außer den preu ischen Bis&sfen und dem Bis Ketteler aus Mainz wohnt der Weih- bischof Kübel, Verweser des Erzbisthums Freiburg, welchem die bohenzollernshen Lande angehören, der Konferenz noch bei. Der Schluß der Konferenzen findet wahrscheinli morgen Vormittag statt. Am heutigen Vormittage wurden die Sizun- gen ausgeseßt; die Bischöfe statteten an dem heutigen 24. Jah- restage der BAETa n des hiesigen Bischofs dem leßteren

ihren Glückwun : ß ck ny O Rie 30. April. Nach aus Rio de Iáneiro eingegangenen Berichten vom 10, März is der dortigen Kammer ein Geseßentwurf, betreffend eine Reform der Nationalgarde vo“- gelegt worden. Das gelbe Fieber war fast ganz vershwunden.

Die Revolution in Paraguay ist unterdrückt worden. | New-York, Mittwoch, 30. April. Ein offizieller Bericht der Regierung bestätigt, daß die Regierungstruppen den Modoc-

dianern gegenüber eine Schlappe erlitten haben. Die Truppen batten 13 Dodte und 6 Verwundete. Der Bericht erklärt, daß

ahirung der Zahlen aus den Brandakten mit zu großem Zeitauf- S aao Save wäre, die gewünschten Nachrichten nicht zu liefern, bestätigten aber auch für ih-e Bezirke das mehr oder minder häufige Vorkommen von Bränden aus der bezeichneten Ursache. Die Ergebnisse des eingegangenen Materials sind in den unten folgenden Tabellen zusammengestellt. Jm Ganzen weisen dieselben für die 33 darin namhaft gemachten öffentlihen Anstalten aus . den 10 Jahren seit 1862: 1843 Brände nach, welche erwiesen oder wahr- scheinlich auf diese Entstehungsursache zurückzuführen sind. _Von diesen Bränden erheishten 1668 Entschädigungen für verbranntes Immobiliar dur die betreffenden öffentlichen Anstalten in Höhe von zusammen 1,369,576 Thlr.; bei den übrigen 175 Bränden war entweder der Schaden an Immobiliar so geringfügig, daß eîinc Vergütung nicht beansprucht wurde, oder es wurden nur bei Privsleemee t unge Gesellschafter! resp. gar nicht versicherte Gebäude nud Mobilien be- schädigt, wofür also die öffentlichen Anstalten nicht aufzukommen hatten. Die Zahl der leßteren Brände ist übrigens unvollständig, da von den fr. 33 Anstalten 23 diejenigen in ihrem Bezirke entstandenen Brände, für welche sic keine Entschädigung zu leisten hatten, gar nit, au einzelne von den übriger 10 Anstalten solche Brände nur tn}oweit verzeihnet haben, als dieselben in bei ihnen versicherten Gehöften ent- standen waren. Diejenigen 6 öffenilichen Anstalten, welche seit weni- gen Jahren auch Mobiliar versichern und die betreffenden Angaben gemacht haben, hatten für derartige Brände Mobiliarentslädigungen an 65 Versicherte in Höhe von 12,938 Thalern zu leisten. A Unter den obigen 1668 Bränden, welche Immobiliarentshädi- gungen Seitens der betreffenden öffentlichen Anstalten erheischten, beschädigten 1515 Brände (die übrigen 153 Brände entfallen auf 3 Anstalten, für welche die bezüglichen Daten fehlen) zusammen 3555 Gehöfte, mit Qu der-fehlenden 153 Brände mag die Zahl sih auf annähernd 3800 erhöhen. Durch 1567 Brände (von 101 Bränden fehlen die Daten) find 3811 Gebäude total zerstêrt und 2393 Ge- bäude theilweise beshädigt worden, und die Entshädigung dafür hat im Ganzen 1,233,762 Thlt. betragen. E y

Aus den Uebersichten geht eine niht unbeträchtliche "Zunahme der Zahl der beredeten Brände: hervor.

Dieselbe betrug :

in den Jahren

7D T= ¡ O 0D | —_—

j f j O O O i

|% X |%|Æ% 2/2 L /Z% S 81 [85 | 751141108/107/136/13- 116/137 . 91! 77119 115/111 /147 137 121/144 . [1361187 179/159/217 211 183/226

bei den 21 Anst. d.Tabelle I 22 IT

" 95 y o : III | | 27 Wu V|. (187179159220 211 188227 h A

167/246 226 197/252 | . 1272247221.

| - [269/230/199/262

A j VI «33 N y 32 L M ael

iernah is unverkennbar, nameutlich in den leßten 4 Jahrer seit 1868, die Zahl der fr. Brände erheblich gestiegen. /

Zieht man, um einigermaßen einen Anhalt zur Beurtheilung des Verhältnisses der fr. Brandfälle zu dem Versicherungsumfange der betr. Anstalten resp. dessen Wachsthume zu gewinnen, die Versiche- rungssumme (die Zahl der versicherten Gehöfte, welche hierzu den ver- läßlihsten Anhalt bieten würde, .ist uns leider meift nicht bekannt) in Betracht, so ergiebt sich Fclgendes: |

Im Ganzen ereigneten fich bei den betr. Anstalten Brände

mithin pro

100 Millionen

bei einer Immob.- Vers. Summe von Millionen Thalern Thlr. Vers.-Summe

in 1862/66 9,851 ;

1867/71 14,779 1,169 7,91 3

Die Zahl der auf 100 Millionen Thaler Versicherungssumimne entfallenden Brände hat sih mithin in der zweiten 5jährigen Periode gegen die erfte um 1,07 oder um 15,64 Prozent vermehrt. j

Die Zahlen über die Jahreszeit der Entstehung der fr. Brände berechtigen zu der Folgerung, daß die Häufigkeit dieser Brände mit den Feldarbeiten in engem Zusammenhange steht. Die vier eigent- lihen Wintermonate Dezember bis März, während welcher alle Feld- arbeit ruht, weisen zusammen nur 8,3 Prozent aller Brände auf, mit beginnendem Frühjahr wächst die Zahl, geht nach Beendigung der Frühbjahrs-Feldbestellung etwas zurück, steigt dann aber von Monat zu Monat schnell bis zum September und Oktober. Die drei Ernte- monate August bis Oktober figuriren mit 51,8 Prozent aller Brände, und am Mann ist die Zeit der Kartoffelernte, welche vorzug3- weise die Arbeitskräfte der sogenannten kleinen Leute auf dem Felde hält und durch das in vielen Gegenden C Feldfeuer den unbeaufsichtigt bleibenden Kindern einen Anreiz zu ihren gefährlichen Spielereien mit Feuer giebt.

Abgesehen von den bedeutenden Verlusten an Hab und Gut, welche durch die fr. Brände Leut werden, haben dieselben noch die besondere traurige Eigenthümlichkeit, daß sie häufig genug Verluste an Menschenleben herbeiführen. Die aufsitslosen kiudlihen Urheber stehen gewöhnlich in dem ebenso urtheils- wie hülfslosen Alter von ca. 2—8 Jahren, werden nicht selten von den auf Arbeit gehenden Eltern in die Stube eingeshlofsen und kommen dann in dem von ihnen erregten Brande um. Im Königreih Sachsen find in den Jahren 1864 bis 1871 auf solche Weise 14 Menschen verbrannt oder erftick, im Bezirke der Land-Feuer-Societät für das preußische Her- ogthum Sachsen find in den Jahren 1862 bis 1871 vier Kinder ver-

rannt und zwei erstickt, im Herzogthum Anhalt im Jahre 1868 zwei Kinder verbrannt. f j : E :

Die in den tabellarischen Zusammenstellungen aufgeführten Brände bilden nun blos einen kleinen Brutßtheil der überhaupt in Deutsch- laud aus der hier in Rede stehenden Ursache hervorgehenden Brände. Die Immobiliar-Versierungssumme der in den Tabellen genannten

überhaupt

Anstalten.

öffentlichen Anstalten betrug

die Gefahr eines allgèmeinen Indi ieges nahe liege, wenn die M Iebiene nicht vollständig zur Unterwerfung gebracht würden.

Königliche Schauspiele.

Freitag, 2. Mai. Opernhaus. (103. Vorstellung.) Militaria. Ball:t in 4 Bildern und scenishem Epilog von P. Taglioni. Musik von Hertel. Anfang 7 Uhr. Mittel-Preise.

Im Schauspielhause. (118. Abonnements - Vorstellung.) Ein Schritt vom Wege. Lustspiel in 4 Akten von Ern| Wichert. Anfang halb 7 Uhr. Mittel-Preise. i

Sonnabend, 3. Mai. Opernhaus. (104. Vorstellung.) Die Hochzeit dés Figaro. Oper in 4 Abtheilungen mit Tanz. Musik von Mozart. Gräfin: Fr. v. Voggenhuber. Sufanne: Frl. Lehmann. erubin: Frl. v. Bretfeld, als Debüt; Graf: Hr. Salomon. Figaro: Hr. Krolop. Anfang halb 7 Uhr. Mittel-

reife. L M Schauspielhause. (119. rere oe d Kabale und Liebe. Trauerspiel in 5" Aktêèn von Schiller. Hr. Delmonico vom Stadttheater in Cöln: Miller, als Gast. Anfang halb 7 Uhr. Mittel-Preise. 7

Die in den Königlichen Theatern gefundenen Gegenstände fönnen von den Eigenthümern innerhalb 4 Wochen bei den Hauspolizei - Jnspekloren Schewe (Opernhaus) und Hoff- meister (Schauspielhaus) in Empfang genommen werden. Erfolgt die Zurückforderung der betreffenden Sachen in der angegebenen Frist nicht, so werden dieselben den Findern ohne Weiteres ausgehändigt.

im Durchschnitt der Jahre 1862—1864: 1716 Mill. Thlr. 1865—1867: 2442 , L

è s ú „1868-1871: 3040 , ä

Dagegen hatten sämmtliche öffentlihe Anstalten Deutschlands folgende Immobiliar-Versicherungësux1men: ;

im Durchschnitt der Jahre 1862—1864: 4,600 Mill. Thlr.

L E H « _ 1865—1867: 4,998 j, 7 é z e T6 1871; 0525 ¿

Nimmt man an, daß bei den nicht in den Tabellen genannten Anstalten nah Verhältniß der Immobiliar-Ver (Feraagoin E durch- schnittlih ebenso viele Brände aus der fraglichen Ursache entftanden sind, wie bei den übrigen, so würde sich die Gesammtzahl dieser Brände für alle öffentlichen Anstalten Deutschlands wie folgt er- mitteln:

f“ o y

Gesammtzahl der entschädigten Brände s bei den in den bei sämmtlichen Tabellez genannten öffentlichen Anstalten Anstalten. in Do

276

494 1011

898 1631 zusammen 1668 ___ 3382 /

Hierzu treten die Brände der fraglichen Art, für welhe Entschä- digung entweder gar uicht, oder nur von Privatgesellschaften zu leisten war. Diese Brände find, wie oben bereits erwähnt, von der großen Mehrzahl der in den Tabellen genannten Anstalten gar nicht, von den übrigen derselben meist nur unvollständig verzeichnet worden.

Erwägt man endlih noch, daß auch die Privat-Feuerversicherungs- Gesellschaften in Deutschland, nameutlich in den Bezirken der öffent- lichen Anstalten chne Beitrittszwang für die Gebäude, sowie in cig- zelnen Gebieten, wo überhaupt feine enera Anstalt besteht, nicht unerheblihe Gebäudewerthe in Vecsicherung haben, so wicd män \{werlich zu hoch greifen, wenn man die Zahl. der in den leßten 4 Jahren durch Spieler. der Kinder 2c. mit Streichzündhölzchen vor- gekommenen Brände sür ganz Deutshland im Jahres-Durchschnitt auf mindestens 600 {chäßt.

Jahre. 1862—64

1865—67 1868—71

schädigungen betrifft, so ist hierüber Folgendes zu bemerken. Die durch die in den Tabellen aufgezählt-en Brände den betr. öffentlichen Anstalten erwachsenen Vergütungen für zecstörte oder beschädigte Ge- bäude betragen überhaupt 1,369,576 Thlr. gegenüber einer für die cinzelnen Jahre zusammengerechneten Immobiliar-Vers.-Summe von 24,652 Millionen Thalern und berechnen sich ags im Durchschnitt pro Mille Versicherungssumme und Jahr auf 13 Groschen. Bei den sämmilichen öffentlichen Feuerversiche- rungs-Änstalten in Deutschland waren in den 10 Jahren 1862/71 durchschnittlich jährlih 5091 Millionea Thaler für Jmumobiliar ver- sichert. Nach dem obigen Promille-Saße würden mithin in Deutsch- land allein die von den öbffenilih»n Felerversiherungs-Austalten in Folge der Brände dur Spielen der Kiuder mit Streichzündhölzchen geleisteten Vergütungen für Gebäudeschäden in den gedachten 10 Jah- reu auf zusammen 2,830,000 Thlr. zu veranschlagen sein.

Diese Summe stellt jedoh nicht den ganzen dur die fraglichen Brände an den betreffenden Gebäuden herbeigeführten Schaden dar. Bekanntlich nöthigen selbst die öffentlichen Anstalten mit Zwangsrecht zur Gebäudeverficherung nicht überall zur Versicherung des vollen Tax- werths, einzelne derselben, sowie die Anstalten ohne jenes Zwangsrecht stellen die Höhe der Versicherung in das Belieben des Eigenthümers, und zwar theils unbeschränkt innerhalb der Grenze des Taxwerths, theils beschränkt insofern, als fie allgemein oder füc einzelne Ge- bäudekategorien die Versicherung nicht Uber oder unter eine bestimmte Quote des Tarwerths (F, E, */19, °/12) resp. niht über eine bestimmte Summe zulassen. Bei schr vielen Gebäuden is daher die Versiche- rungssumme mehr oder minder niedriger als der Taxwer!h und dem entsprehend auch die Entschädigung geringer als der wirkliche Scha- den, Mit Rüdcksicht hierauf wird der volle, durch Brände der frag- lichen Art verursahte Schaden an bei den öffentlichen Feuerversiche- rungs-Anstalten in Deutschland versicherten Gebäuden in den 10 Jahren 1862—T71 auf mindestens 3 Millionen Thalec zu schäßen sein.

Hierzu tritt dann der Schaden an dem bei den öffentlichen An- stalten versicherten Mobiliar, sowie an den bei Privatgesellschaften versicherten und endlich an den gar nicht verfiherten Gebäuden und Mobilien. Nimmt man hierfür, gering gerehnet, die gleihe Summe, wie für den Schaden an den bei den öffentlichen Anstalten versicherten Gebäuden, so erhält mau als Betrag des durch Spielen der Kinder mit Streichzündlslzchen in Deutschland während der 10 Jahre 1862/71 überhaupt entstandenen Brandschadens 6 Millionen Thale.

Nun beschränkt fich aber das Unheil, welches die Streichzünd- hölzchen verursachen, nicht allein auf die durch Spielen der Kinder und geistes\{chwachen Personen mit folhen Zündhölzchen entstandenen Brände. Sehr piele Feuersbrünste werden auch dur fahrlässiges Umgehen Erwachsener mit dem Material, durch Fortwerfen der E chen in brennendem oder noch entzündbarem Zustande, durch Verlieren derselben verursacht. Insbesondere bleiben weggeworfene oder verlorene Phosphor-Streichhölzchen immer schr gefährlich, weil sie durch irgend welche zufällige Reibung entzündet werden und jo Veranlassung zu Bränden geben können. Mannigfache Erfahrungen bestätigen dies. So sind z. B. mehrfah Brände dadurch entstanden, daß dergleichen Zündhölzer mit den Getreidegarben in die Dreshmaschinen gerathen waren und beim Betriebe der Maschinen Feuer gefangen hatten.

Redaktion und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Verlag der Expedition (Kessel). Druck: H. Heiberg. Drei Beilagen (einshließlich der Börsen-Beilage).

Was nun die durch die fr. Brände verursachten Vermögensbe-

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

2 10A,

Neichstags- Angelegenheiten.

Berlin, 1. Mai. In der gestrigen Sizung des Reichs- tags antwortete der Präfident des Reichskanzler-Amts Staats- Minister Delbrü ck auf die Frage des Abg. Dr. Windthorft- Meppen, ob in der Zwischenzeit seit der leßten Debatte im Bundesrath die Frage wegen der freien Eisenbahnfahrt für Ab- geordne.e zum Reichstag weiter gefördert worden sei:

Meine Herren! “Seit der leßten Berathung dieser Frage im Reichstage sind von Seiten des Reichskanzler-Amtes Schritte geschehen, um zunächst auf den sämmtlichen Staatseisenbabnen diejenige Ein- richtung herbeizuführen, welche in Bayern und Württemberg besteht. Ueber das Ersebniß kann ih jeßt eine positive Mittheilung noch nicht machen, ih zweifle indeß nicht daran, daß es den von dem Reichs- fanzler-Amt gestellten Anträgen entsprechen wird.

In der Diskusfion über die Petition des Pastor Mühe, die Sonntagsfeier betreffend, erklärte der Präsident Delbrü ck:

Meine Herren! Die hier vorliegende Frage is im Schooße des Bundesraths noch nicht erörtert worden. Sie hat dagegen bei der preußischen Regierung bereits eine eingehende Erwägung gefunden, die zu 2 nträgen bei dem Bundesrathe, wie ih voraussecßen darf, führen wird.

I beschränke mich zunächst auf das hier vorliegende Thema, wie es fih in den Anträgen auédrückt, nämlich auf die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter und Frauen. Bei den im Schooße der preußischen Regierung stattgefundenen Erwägungen ist d.r Gedanke der Sonntags- ruhe nit der leitende gewesen, sondern überhaupt die Frage, ob die Bestimmungen dev Gewerbeordnung über die jugendlichen Arbeiter ausreichen, und zwar nach zwei Seiten, ob sie erstens materiell genügen, und zweitens, ob fle genügend ausgeführt werden, und sodann, was die Frauen betrifft, ob es sich Fes empfiehlt, in Beziehung auf ihre Verwendung bei gewerblichen Arbeiten* geseßlihe Bestimmungen zu treffen, denn solche gefeßlihe Bestimmungen find in der Gewerbe- ordnung nicht vorhanden.

Was die erste Frage anbelangt, die der Beschäftigung der jugend- licheu Arbeiter, fo hat man geglaubt, in Beziehung auf diese Frage bereits mit einzelnen Vorschlägen hervortreten zu können. Ent- {eidend dabei find freilich Einrichtungen, welche die Ausführung der in dem Geseß enthaltenen Vorschriften garantiren, und es wird im Großen und Ganzen, wenigstens soweit von Preußen gesprochen werden kann, anzuerkenuen sein, daß cs an deu geeigneten Organen für die Ueberwachung der Ausführung dieser Vorschriften vielfah mangelt. Es handelt sich bei der Kontrole der Vorschriften über die sugend- lichen Arbeiter um eine Art von Kontrolle, die über die gewöhnliche, wenn ih fo sagen soll: mechanische Polizeikontrolle hinausgcht, die in en von Perfonen liegen muß, welche selbst dur ihre ganze Bildung den gewerblichen Verhältnifsen näher stehen, welche zu den Betheiligten, R zu den Fabrikherren als den Fabrikarbeitern, fich in ein vpersönkiches Verhältniß seßen können und jo auch \{ou durch ihren Einfluß und ohne den Dolizeirichter anzus gehen, dahin wirken können, daß die bestezenden Vorschriften im All- get richtiger durchgeführt werden, als es bis jeßt vielfah der

all ift.

Was dagegen die Frage der Frauenarbeit anbelangt, so ist wenig- stens die preußishe Regierung auf Grund des Materials, welches ihr vorlag, nicht in der Lage gewesen, jeßt schon sich darüber schlüssig machen zu können, ob und was geseßlich vorzuschlagen sei. Urd es

ist deshalb im Schooße der preußischen Regierung felbst der Gedanke

angeregt worden, der au hier in den verschiedenen Anträgen seinen Ausdruck gefunden hat, über diese Frage eine Enquete zu veranftal- ten, gerade eine Enquete au aus der Nücksicht, weil. in Beziehung auf diese schr vielseitige und sehr von lokalen Verhältnissen beein- flußte Frage lediglich aus der schriftlihen Vernehmung der béthei- ligten Provinzial-Behörden \{chwerlich ein allseitig genügendes Mate- rial zu erhalten sein würde.

__— Uebec die Denkschrift, betreffend die Entwickelung der Kaiserlichen Marine, bemerkte der Präfident Delbrü:

Es ist, wenn ih mir die Bemerkung erlauben darf, am Schlusse des Schreibens, durch welches diese Denkschrift dem Reichstage vorge- legt ist, bemerkt worden, daß der Bundesräth beschlossen habe, die für das Jahr 1573 und 1874 nach Maßgabe der Denkschrift erforderlichen Mittel guf die reservirten 13 Milliarden der franzöfischen Kriegskosten- Entschädigung zu übernehmen, dagegen die Mittel für die künftigen Fahre im gewöhnlichen Laufe des- Etats zur Bewilligung zu bringen und es ar daran die Bemerkung geknüpft worden, daß da ja ohnehin, wie nicht zweifelhaft sein kann, ein Geseß über die Dispo- fition der französischen Kriegsentshädigung, soweit sie noch nicht ge- troffen ist, vorgelegt werden wird —; daß alsdann dieser Gegenstand damit in Verbindung gebracht werden könnte. Es ist damit selbst- verständlich der Frage dem Hause gegenüber nicht präjudizirt, ob es vorgezogen wird, was schließlich Sache der Form ist, die Ausgaben, die das Haus extraordinár auf Grund der Denkschrift für 1873 und 1874 bewilligen will, in den Nachtrags-Etats für 1873 und den Etat für 1874 mit der entsprechenden Einnahme aus den reservirten 17 Mil- liarden einzustellen, oder ob fie durch ein besouderes Geseßz genehmigt werden sollen. Die sachliche Erörterung der Denkschrift wird, wie ih glaube, und wie der Herr Präfident {hon bemerkt hat, in Verbindung mit dem Marine-Etat zu erfolgen haben,

Landtags - Angelegenheiten.

Berlin, 1. Mai. In der Sizung des Herrenhauses am 29. v. M, erklärte der Minister der geistlihen 2c. Angele- genheiten Dr. Falk in der Diskussion über den Gesezentwurf, betreffend die kirchliche Disziplinargewalt 2c. über das zu §. 2 gestellte Amendement des Grafen Krafsow:

Ich will doch das Hobe Haus bitten, das Wort „Suspension“ ftehen=zu lassen. Was der Herr Graf Krassow zuleßt zum Ausdruck brachte, ist richtig. Es handelt sich nicht um eine Suspension, die als Vorläufer einer Kriminal-Untersuchung eintreten kann, sondern um eine Strafart. Die Strafe der Suspension is in der tatholischen

. Kixche allerdings ein Strafmittel; daß es auch als Zuchtmittel wirken

kann, verffcht fih von selbst, und der Charakter des Zuchtmittels wird namentlich hervortreten, wenn die Suspension, die mit der Entfernung vom Amte verbunden ift, nicht zu lange dauert. Außerdem besteht die Suspension auc als Strafe in der evangelischen Kirche, z. B. in der hessischen Kirche, wo die Strafe der Suspenfion auf eine bestimmte Beit ohne daß gerade eine bestimmte Linie für ihr höchstes Maß in der Praxis 'bisher gezogen worden wäre besteht. Es ift alfo rone begründet, daß die Suspension unter den Strafarten zu nennen ist. j

Was die Einschaltung des Wortes „unfreiwillig* vor „Entfernung“ betrifft, so glaube ih, kann das Wort entbehrt werden, Es handelt sih dabei abgesehen vou der unfreiwilligen Emeritirung ja nur um Disziplinarstrafen, also um unfreiwillige Entfernung.

Zu §8. 5 erklärte der Staats-Minister Dr. Falk:

„Wenn in der ersten Zeile des §. 5 die Strafe der e entziehung steht, fo ist das die kirchliche Disziplinarstrafe der Freiheits- entziehung, wie das E zeïgt, gemeint. Ueber deren Vokl- streckung bestimmt der zweite Absaß das Weitere, und hier wird gesagt, diese Strafe darf nicht vollstreckt werden, es sei denn, daß der Be- treffende mit der Strafe einverstanden ist. Sonst ist sie wirkungs- los, Das ist der Sinn des Paragraphen.

+ jagte. geordnetenhauses, der durch die Zeitungen gegangen sei ich kann die |

den drei Lesungen, we

Donnerstag, den 1. Mai

Ferner :

Ich möchte den Herru Grafen von Brühk in dieser Bezichung nur beruhigen. Wenn eine Demeritenanstalt mit einer Emeritenanstalt verbunden ist, und die Demeritenanstalt aufhört, so bleibt allein die Emeritenaustalt übrig.

Zu S. 9 äußerte derselbe Minister :

Sie sehen, ich bin dazu bereit. Was den §. 38 betrifft, so ist zweifellos, daß hier alle diejenigen Rechte, die der höchsten Staats- gewalt zustehen, ia ihrer Eigenschaft als bester Kirchengewalt, gar nit berührt werden, daß vielmehr nur diejenigeu getroffen sind, wele sie als Staatsgewalt hat. Derartige giebt es allerdings wobl wenige in unseren östlihen Provinzen, aber mehr auder3wo, z. B. in der Provinz Hannover, wo Disziplinar - Erkenntuifse gegen reformirxte Geistliche bestätigt werden müssen, und wo in Bezug auf die Stellung der lutherishen Geistlihen in diesem Punkte noch Streit besteht. Das ist der Sinn des §. 38, und ich glaube, daß ih inso- weit mit Herrn Grafen von Krassow üÜbereinftimme. Was nun den §8. 9 betrifft, so ijt gegenüber dem einen hervorgehobenen Falle zu bemerken, daß, weil die betreffende Persön- lichkeit die Allerhöchste Genehmigung zu ihrer Anstellung erhalten hat, diefe auch zu ihrer Entlafsung eintreten muß. Das hat nur formelle Bedeutung. So liegt die Sache auch jeßt s{chon. Denken Sie sich einmal den Fall: es handelt sich um die Entlassung eines Superin- tendenten, und es wollte der betreffende Superintendent nicht aus dem Hause herausgeben; da ift der weltliche Arm erforderlich, und es geht jeßt das Konsistorium mit seinem Schreiben an die Regierung, weil es nicht den weltlihes Arm hat. Nur in der Provinz Brandenburg liegt die Sache anders. Die Regierung s{ick einen Exekutor hin, um den betreffenden Superintendenten heraus8zuwerfen. Nach dem Entwurfe soll dabei der Ober-Präsident mitwirken. Das ist für die- jen einen Fall die cinzige Aenderung der ganzen Sache; denn Sie werden doch wohl nicht glauben, daß, wenn Se. Majestät als Aller- h3chster Bischof eiu Urtheil bestätigt, dann von Staats wegen dur den Ober-Präsidenten ein. Bedenken dagegen zu erheben sein wird.

In der Diskusfion über §8. 10 und 11 nahm der Staats-Minister Dr. Falk nach dem Abg. v. Kleis&-Reßow das Wort:

Dieser Punkt ist in der Generaldiskussion von Seiten mehrerer Nen Nedner behandelt worden, und ih würde vielleiht um dieses S Ute willen mich veranlaßt gefunden haben, in der General- DiSussion zu sprechen, wenn ih nicht durhaus mit dem Herrn Mi- nister-Präfidenten der Meinung gewesén wäre: es verhandelt fich hier am besten, wenn man ledigli sjachlich verhandelt. In der General- Diskussion wäre ih vielleiht genöthigt gewesen, Persönliches mit Persönlichem zu erwidern; in dieser Spezial-Diskusfion, glaube ih, kann ih davon absehen.

Man warf diejem Paragraphen vor, er illiminire die Diszivli- nargewalt der Kirhe durch die Staatsgewalt und erseze dieselbe dur die Staat8gewalt. Es ist das eine, wenn auch äußerlich leicht zu findende, doch große Entstellung der Sache. N:cht darum han- delt es sich, sondern einfa um diejenigen Dinge, welche nöthig sind, Exzesse der Disziplinargewalt unschädlih zu mahen. Der Eat- wurf hat auch hier den sonst bethätigten, ganz bestimmten Boden festgehßalizn; nach den hier zur Verhandlung stehenden §S. 10 und 11 hat ‘eine pofitive Entscheidung in kirchlichen Dingen. nicht statt, son- dern nur eine negative; es kann aur gesagt verden. die Eréhliche Ent- scheidung ist Uarecht aus bestimmten Gründern,“ und d.mni mag die kirhlihe Behörde unter andern Gesichtspunkten, wenn kein richtiger Grund gefunden wird, anderweitig entscheiden.

Was §.- 11 betrifft; so darf ich wohl zunächst an- knüpfen an das, was der Herr Ober-Präsident v. Kleist zulegt

Er berief sich auf einen Vorgang in der Kommission des Ab-

Zeitung gleich "nenne# auf die Kreuzzeitung. Ih habe auch in diesem Blatte gelesen, daß seiner Zeit der E wegen Lehre und Kultus axf ausdrüdcklihes Verlangen des Vertreters der Staatsregie- rung beseitigt worden sei; derselbe habe erklärt, das Amendement geht zu weit. Gleichviel was ich von dem Amendement deuke ich komme ja darauf zurück das ist nit richtig; die Sache war die, daß in der ersten Lesung ein Amendement den Bei- fall der Kommission des Abgeordnetenhauses gefunden hatte, Dahingehend, daß, wenn die Entscheidung etwa. aus rechtlichen oder thatsächlihen Gründen unrichtig sei, Berufung zustehe, dieselbe solle fich nur niht beziehen auf Lehre und Kultus. Dex erste Sat ging weit über die Intentionen der Staatsregierung hinaus, mate wirk- li dasjenige wahr, was hier von dem jeßigen Inhalte der Vorlage behaup et wurde, machte den Gerichtshof zur höchsten Disziplinar- instanz mit der hervorgehobenen einen Beschränkung Das - war! der Staatsregierung zu weitgehend und dem Saß gegenüber ift das Wort, welches in der Zeitung abgedrudckt ist, gefallen, also gegenüber der Hauptsache, nicht geg-nüber dem Nebenvunkte.

__Ich bin allerdings in der Lage, cs als zweifellos anerkennen zu müssen und wer konnte das beftreiten? daß der Gerichtshof, weil er ein staatlicher ist, gar nicht in der Lage ist, dar- über irgend eine Entscheidung zu treffen: das ist nicht Dogma der Kirhe, und das ist ny! Kultusakt, oder umgekehrt, wenn die Kirhe den Saß oder den Aft selbst dafür an- ertannt oder uicht dafür anerkannt hat. Das liegt völlig außerhalb der Entscheidung dieses Gerichtshofes. Ih kann aber auch nur be- kennen, wenn ich ruhig und gewissenhaft den Wortlaut des Para- graphen prüfe, so muß ich sagen: es ist niht das Geringste in diesem Sah vorhanden, was berechtigte dennoch zu folgern, es solle der Ge- richtshof Urtheile machen über Lehre und Kultus. Jn drei Fällen soll nach Nr. 1 des §. 11 und um diese Nummer handelt es si allein die Berufung zulässig fein. Erstens, wenn ein Geseß des Staates verleßt ist. Nun, die Staatsgeseße be- timmen überall nicht, was Dogmen und Kultushandlungen find und sein sollen, fondern das ist Sache der Kirhe. Zweitens, wenn allgemeine Rechtëgrundsäße verleßt sind. Allgemeine Nechts- rundsäße sind aber diejenigen nur, die auf allen Rechtsgebicten ohne

usnahme, nit blos auf dem Gebiete des kirGlichen Rechts gelten. Es steht eben das Wort „Allgemein* da und man darf das Wort nicht überlesen und blos von Leo Vben sprechen. Jch wünschte, daß Sie die Güte hätten, den Beriht der Kom- mission des Abgeordnetenhauses einzusehen, wo die - verschie- denen Nüancen der so zahlreihß zu diesem Paragraphen gestellten Amendements einer eingehenden Kritik und Erörterung unter- worfen wurden. Bei dieser Fassung ist man ausweislich des Berichts fo aufs Deutlichste bewußt gewesen, durh die Einschal(ung des

ortes „allgemein“, gerade die Rücksiht auf die Kirchenordnungen u. dergl. auszuschließen, was ein anderer Antragsteller mit einer an- deren Fassung allerdings gewollt hatte. Jch darf hier gleichzeitig cinfügen: der err Graf Krafsow hob in - einer feiner ersten eA eden hervor, daß sich die Kompetenz des Gerichtshofs au auf Dogma und Kultushandlungen erstrecke, das sei in jener R au gesagt worden. Ja, etwas Aehnliches Habe ich in dem Bericht auch gefunden; ich muß aber bemerken, das war unter e die Kommission gehalten hat, zur ersten Lesung vorgekommen und war au dort j{chon als Ansicht, der man keine Folge zu geben habe, Seitens der Majorität der Kommission gekennzeichnet worden. Wenn Sie zu diejen beiden Fällen den dritten Fall hinzudenken, so wird Ihnen das klar sein, daß auch darin ein Widerspruch mit meiner Auffassung nicht liegt. Es handelt

18783,

[| fich hier weder um einen Rechtssaßz dogmatishen Saß, sondern einfah um die rüfung der Thatsachen, und vor allen Dingen und vie allein um die Frage, ob überhaupt nit etwas als bewiesen angenommen wird, was fonnenklar nach den Aften nit bewiesen ist, oder umge- fehrt. Au gegen cine derariige Annahme wollte die Borlage einen Schaß gewähren. Jh glaube bemerken zu dürfen, daß Sie hieraus auch folgern dkrfen, daß der Puxnkt „der klaren thatsäcli{en Lage“ nicht enthalten ist in dem Punkte der „Rechtsgrundsäßze." Ein Rechtsgrundsaßz ifl eine Abstraktion, während man bier die That- sachen allein zu würdigen hat. Daß es so sehr schwierig wäre, die Hare thatsächliche Lzge zu würdigen, möchte ih nit behaupten; die- nigen Herren, welche in einem preußischen Gerichtshofe sitzen, der mit einém bekannten altpreußischen Rechtsmittel befaßt ift, werden na meiner Ueberzeugung hinlänglih im Klaren sein, wie diese Dinge zu behandeln find. /

._ Ih knüpfe hierbei an einige Befürchtungen an, die Herr v. Kleist geäußert hat über die Thätigkeit des Gerichtshofes. Er hat gesagt: wenn dem auch fo sei, so würde dennoch der Gerichtshof, weil er in dogmatischer Beziehnng in Differenz si befände mit der Auffassung der Kircenbehörden, weil er in dieser Beziehung dem Angeschuldigten Recht gäbe, sich verleiten lassen, diese persöuliche Meinung in jen ricterlihes Urtheil hinüber zu tragen. Meine Herren, eine derartige Argumentation beweist nur das Eine, - daß Herr v. Kleist nicht in einem preußischen Gericht8hofe gesefsen hat, denn ich sollte wirkli meinen, daß derartige Differenzen in solchen nit selten, sendern häufig vorkommen, daß der Richter oft genug in der Lage sein wird, sih zu sagen, wenn ich nit an Eid und Geseß gebunden wäre, sondern entscheiden fönnte, wie i wollte, so würde ich so entscheiden; da ich aber dem Eid- und dem Geseß Folge geleistet habe und niht meiner subjektiven Meinung, lo folge ih, so fehr ih dies auch bedauern mag, nicht dieser, sondern jenen. Meine Herren! Die Staatsregierung hat alle Ursache, die Mitglieder des kirchlichen Gerichtshofes fo auszuwählen, daß er nit hinter unseren übrige" Gerichtshöfen zurücksteht, und daber darf man von dem Gerichtshofe, obwohl er noch nit cinmal ges{chafen ift, nicht besorgen, daß derartige Befürchtungen über seine Thätigkeit begründet sind. : :

_ Nun habe ih aus den Worten des Herrn von Kleist entnommen, daß er selbst es nicht für ein zwingendes Bedürfniß hält, den Saß aufzunehmen, der in dem Amendement des Herrn Grafen von Krafsow am Ende enthalten ift. Er bediente sih des Ausdruckes: es solle dieser Saß nur eine Mahnung an die Gewissen der betreffenden Richter sein, daß fie sih erinnern, nicht etwa subjektives persönliches und objektives Befinden mit einander zu vermergen. Meine Herren! Ich glaube, nach dem, was ih gesagt habe, brauchen unsere preußisden Richter einen solhen Hinweis, den uur das Mißtrauen diktirt hat, nit. Es ist aber ferner ein allbekanuter Grunds78, daß man Bestimmungen, die nicht nöthig sind und nah dem, was ih gesagt habe, würde der Saß nicht nöthig sein nicht in Geseße aufnimmt. Ich bin in der Lage, diesen Saß für den vorliegenden Fall des Näheren zu belegen. Es soll nah dem Amendement des Herrn Grafen von Krafssow die Entscheidung über Lehre und Kultus von der Berufung ausgeschloffen sein; daß das insoweit es fich darum handelt, anzu- erkennen und zun bestimmen: was ist Lehre und was ist Kultus, dur den Wortlaut des Paragraphen ausgeschlossen ist, habe ih bereits ausgeführt ; wird es ausdrüdlich binzugefügt, so muß man den Worten eine größere Tragweite beilegen und man kommt dabei in die Situation, zu meinen, daß der Schluß eine Befchränkung des Vorangegangenen gebé; däß eine Ausnahme angedeutet wird von denjenigen Fallen, in welchen es fich um die Verleßung der Geseße des Staats handelt. Zch will nit auf den von Herrn von Kleist vorgetragenen Fall, der auf die dogmatische Seite verweist, näher eingehen; ih meine, der Fall wird nicht in der Weise ausgetragen werden, wie hervorgehoben wor- den ist, sondern in der ganz anderen Weise, über die gegeuwärtig im

noh um einen

Nachbarhaufe verhandelt wird, wobei ih, ob der dort angzzeigte Weg durchweg richtig ist oder nit, dahin gestellt fein lasse. Ih mögte wohl die Staatsregierung fehen, die einen andern Weg betritt und jeßt noch mit Zwangsmaßregeln gegen solche Geistliche vorgeht. Da- gegen will ih Fälle geltend machen, wo durch Kultushandlungen die Staatëgesetze verleßt werden.

__Um solche bekümmert fih die Staatsgeseßgebung allerdings nit, insofern es fih um Bestimmung solcher als Kultushandlungen einer Kirche handelt, wohl aber insofern, als fie die Ausübung gewisser Kultushandlungen nit duldet. Jch habe lereits bei der Diskusfion über die Aertderung der Vexfassungs-Paragraphen in dieser Richtung ein Beispiel angeführt, und weil 2 es damals schon gethan habe, will ih es heute wiederdolen. Es if in unse- rem bekannten Vereinsgeseß gesagt: Prozessionen dürfen uur da ohne polizeiliche Erlaubniß stattfinden, wo sie hergebract sind, fonst muß die polizeilihe Erlaubniß eingeholt werden, und wird fie nit ertheilt, so trete Strafe ein. Nun nehmen Sie den Fall an:

- die Polizei-Behörde verbietet danach die Prozession, der Geistliche ge-

horcht dem Befehl, der Obere befiehlt, dénnoch die Prozession zu halten, der Geistliche kommt niht nach, und nun zieht ihn der Obere zur Disziplinar-Untersußung und bestraft ihn vielleicht mit der barten Strafe, um die es sich hier handelt, blos weil der Geistliche dem Staatsgeseße gefolgt ist. Das will das Gefeß nicht leiden, in einem solchen Falle soll dem Geistlichen das Recht gewährt werden, an den Staat zu gehen, er soll ges{üßt werden. Ein zweiter Fall, der vielleicht noch konkreter ist, ist folgender. Sie kennen den bekannten Kanzel-Paragraphen, es giebt aber neben dem Kanzel-Para- graphen auch andere Vorschriften, die auf die Reden auf der Kanzel angewendet werden können und doch nit unter diese Bestimmung fallen. Die Hirtenbricfe der Bischöfe können also Momente enthal- ten, die, wenn sie auf der Kanzel verlesen werden, den Thatbestand einer Handlung darftellen, der unter das Strafgeseß fällt. Diese Hirtenbriefe find zunächst einfache Publikationen, aber je länger je mehr haben sie den Jnhalt ernster Ermahnung und Erbauung angenommen gegenüber der großen katholischen Kirchengemeinde, und aus diesem Gesichtspunkte ist es eine fehr nahe liegende Auffafsung, daß die Ver- lesung eines derartigen Aïtes im Gottesdienste die Stelle der Predigt vertritt und als Moment des Kultus angesehen wird. Jn der That scheint diese Auffassung selbst von bishöfliher Seite als eine bere- tigte angesehen zu werden, wenigstens sprehen Konsequenzen dafür, welche nach anderen Richtungen gezogen worden find. Nun weigert sich ein Geiftliher, durch Verlesung des Hirterlgiefes gegen das Staatsgeseß zu handeln, er wird disziplinarisch bestraft, weil er dem Bischofe nit folgte, und so liegt dieser Fall gerade wie der an- dere; es handelt fich wiederum um eine Kultushandlung, deshalb ist es nicht mögli, einen Saß aufzunehmen, der eine solche Auslegung gestattet, die Auslegung, daß in derartigen Füllen der Ge- richtshof nicht angerufen werden dürfe.

Immer muß ih wiederholen: Es fönnte vielleiht gere{tfertigt gewesen sein, nah der ersten Fassung Nr Regierungsvorlage auf den Gedanken zu kommen, daß der Staatsgerihtshof mit materieller Ent- scheidung über Lehre und Kultus \ih befassen würde, nachdem aber die Fassung fo gewonnen ist, wie sie hier vorliegt, muß ih meinen, daß eine solche Ansicht grundlos ist. Man war sich nit mehpv. klar, dal durd die Beschlüsse des Abgeordnetenhauses die Sache fih we- sentlih geändert hat. Was nun diese Beschlüsse betrifft, so glaube ih, diejenigen Herren, welche diese Geseße zur Annahme geführt wün- sen, auf folgenden Umstand verweisen zu müssen. Lesen Sie den Kommissionsberiht des Abgeordnetenhauses und Sie werden finden,

daß nach der allerangestrengteften und mühevollsten Arbeit nit blos

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