1873 / 115 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 15 May 1873 18:00:01 GMT) scan diff

f Li d SIREE A D E A. ú

‘nisters der geistlichen Aügelegeußeiten mit ihren Vor- uad Anträgen ehört. L o 8 21. Bei der Entscheidung hat der Gerichtéhof, ohne an positive Beweisregeln gebunden zu sein, nah seiner freien, aus dem ganzen Inbegriff der Verhandlungen und Beweise ge\schöpften Ueber- zeugung zu entscheiden. Jn dem Urtheil ist entweder die Verwerfung der Berufung oder die Vernichtung der angefochtenen Entscheidung auszusprechen. : e : :

Das mit Gründen versehene Urtheil wird in der Sißung, in welcher die müntlihe Verhandlung beendet worden ist, oder in einer der nächsten Sißungen verkündet und eine Ausfertigung desselben dem Berufenden oder dessen Vertreter, fowie der kirchichen Behörde und dem Minister der geistlichen Angelegenheiten zugestellt.

8. 22. Ueber die mündlihe Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches die Namen der Anwesenden und die we}ent- lichen Momcnte der Vechandlung enthalten muß. j

Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und dem vereideten Protokollführer unterzeichnet. 4 i

8. 23. Wird die angefochtene Entscheidung vernichtet, so hat die firchlihe Behörde die Aufhebung der Vollstreckung zu veranlaffen und die Wirkung dcr bereits getroffenen Maßregeln zu beseitigen.

Der Oberpräsident ist befugt, die Befolgung der von ihm deshalb erlassenen Verfügungen durch Geldstrafen bis zum Betrage von 1009 Thalern zu erzwingen (§. 8, Abs. 2.). : 4

Gegen diese Verfügungen fteht der kirchlichen Behörde die Be- {werde bei dem Gerichtshofe für die kirchlichen Angelegenheiten offen.

Ii]. Einschreiten des Staats ohne Berufung.

8. 24. Kirchendiener, welche die auf ihr Amt oder ihre geist- lihen Amtêverrichtungen bezüglichen Vorschriften der Staatsgeseße oder die in dieser Hinsiht von der Obrigkeit innerhalb ihrer geseß- lichen Zuständigkeit getroffenen Anordnungen so_s{chwer verleßen, daß ibr Verbleiben im Amte mit der öffentlichen Ordnung unverträglich erscheint, fönnen auf Antrag der Staatsbehörde durch gerichtliches Urtheil aus ihrem Amte entlassen werden. ; i

Die Entlassung aus dem Amte hat die rechtliche Unfähigkeit zur Ausübung des Amtes, den Verlust des Amtseinkommens und die Er- lediguug der Stelle zur Folge. 3 5

& 25. Dem Antrage muß eine Aufforderung an die vorgeseßte firhlihe Behörde vorausgehen, gegen den Angeschuldigten die kirch- lihe Untersuchung auf Entlassung aus dem Amte einzuleiten. Steht der Angeschuldigte unter keiner kirchlihen Behörde innerhalb des Deutschen Reichs, fo ist derselbe zur Niederlegung seines Amtes auf- zufordern. _ 4

Die Aufforderung erfolgt {hriftlich unter Angabe des Grundes von dem Ober-Präsidenten der Provinz.

8. 26. Wird der Aufforderung nicht binnen geseßter Frist Folge gegeben, oder führt die kirchlihe Untersuchung nicht binnen ge/sebter Frist zur Entlassung des Angeschuldigten aus dem Amt, so stellt der Ober-Präsident bei dem Gerichtshofe für kirhliche Angelegenheiten den Antrag auf Einleitung des Verfahrens.

8. 27. Auf das Ersuchen des Gerichtshofes hat das Gericht höherer Instanz, in dessen Bezirk der Angeschnldigte seinen am!lichen Wohnfiß hat, einen etatsmäßigen Richter mit Führung der Vor- untersubung zu beauftragen. Bei der Voruntersuchung kommen die R Bestimmungen der Strafprozeß-Geseße zur An- wendung.

Die Vercihtungen der Staatsanwaltschaft werden durch einen von dem Minister der geistlihen Angelegenheiten ernannten Beamten wahrgenommen.

8. 28. Der Gerichtshof kann mit Rücksiht auf den Ausfall der Voruntersuchung das Verfahren einstellen. In diesem Fall erhält der Anzeschuldigte Ausfertigung des darauf bezüglichen mit Gründen aus- zufertigenden Beschlusses.

. 29. Wird das Verfahren nit eingestellt, so _ ist der Ange- s{uldigte unter Mittheilung der von de'n Beamten der Staatsanwalt- {haft anzufertigenden Anschuldigungsschrift zur mündlichen Verhand- lung vorzuladen. Derselbe kann fich des Beistandes eines Advokaten oder Rechtsanwaltes als Vertheidigers bedienen.

Außerdem ist der Minister der geistlichen Angelegenheiten zu be- nachrichtigen.

8. 30. Für das Verfahren finden die Bestimmungen der 88. 17, 18, 20, 21, 22 sfinnentsprechende Anwendung.

In dem Urtheil ist entweder die Freisprechung oder die Entlas- sung des Angeschuldigten aus den von ihm bekleideten kirchlichen Aem- tern auszusprechen.

31. Kirchendiener, welche Amtshandlungen vornehmen, nach- dem sie in Gemäßheit des §. 30 aus ihrem Amte entlassen worden find, werden mit Geldbuße bis zu 100 Thalern, im Wiederholungs- falle bis zu 1002 Thalern beftraft.

IV. Königlicher A für kirchlihe Angelegen-

eiten.

_§.32. Zur Entscheidung der in den §8. 10—23 und 24—30 be- zeichneten, sowie der anderweitig durch Geseß zugewiesenen Angelegen- heiten wird eine Behörde errichtet, welhe den Namen: „Königlicher A für firhlihe Angelegenheiten" führt und ihren Siß in

orlin hat.

S. 33. Der Gerichtshof besteht aus elf Mitgliedern. Der Prä- sident und wenigstens fünf andere Mitglieder müssen etatsmäßig an- gestellte Richter sein. Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Sachen erfolgt dur. sieben Mitglieder. Der Vorfißende und wenigstens drei Beifißer müssen zu den richterlichen Mitgliedern gehören. z

Die Geschäftsordnung, insbesondere die Befugnisse des Präsiden- ten und die Reihenfolge, in welcher die Mitglieder an den einzelnen Sißungen Theil zu nehmen haben, wird dur ein Regulativ geordnet, welches der Gerichtéhof zu entwerfen und dem Staats - Ministerium zur Bestätigung einzureichen hat.

Durch Plenarbesclüfse des Gerichtshofes können auch die in die- sem Geseß gegebenen Vorschri?*eu des Verfahrens ergänzt und deren sinngemäße Anwendung auf audere durch Geseß dem Gerichtshofe überwiesene Angelegenheiten gzregelt werden.

S. 34. Die Mitglieder des Gerichtshbfes werden vom Könige auf den Vorschlag des Staats-Ministeriums und zwar die bereits in einem Staatisamte angestellten für die Dauer ihres Hauptamts, die anderen Mitglieder auf Lebenszeit ernannt.

Zür die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Gerichtshöfes sind die für die Mitglieder des Ober-Tribunals bestehenden Vorschrif- ten A R G

5: 99. Der Gerichtshof entscheidet endgültig mit Ausf j weiteren Berufung. R O P R E

S. 36. Die Justiz- und Verwaltungsbehörden haben den an sie ergehenden Ersuchen des Gerichtshofes Folge zu geben. Die Be- shlüsse und Entscheidungen des Gerichtshofes sind im Verwaltungs- L die Vervtlib

__S. 97. eber die Verpflihtung zur Zahlung der Kosten des Verfahrens entscheidet der Geriht3hof nah Fcien Gema Als Kosten werden uur baare Auslagen in Ansaß gebracht.

§. 33. Das dete Au S ung kirhlicher Dis- LDE Ella -Siriigoauie oi bea S iat N E bläherigen Rechte begründet find, außer Kraft. : E. j R S Unterschrift und bei-

(L, S, L j Wilhelm.

Graf von §0von. Fürst vonBismarck. Graf von Jtenvlißt.

Graf zu Eul2uburg. Leonhardt. Camphausen. Falk. von Kameke. Graf von Königsmarck.

————————

Geseßz über die Grenzen des Rechts zum Gebraucße firhliher Straf- und Zuchtmittel. Vom 13. Mai 1873.

Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für den Umfang der leßteren, einshließlich des Jadegebiets, was folgt:

8. 1. Keine Kirche oder Religionsgesellschaft ist besugt, andere Straf- oder Zuchtmittel anzudrohen, zu verhängen oder zu verkünden, als solche, welche dem rein religissen Gebiet- angehören oder die Ent- Piano eines innerhalb der Kirche- oder Religionsgefellshaft wirkenden e ehe die Auss{liezung aus der Kirchen- oder Religionsgefell- schast betreffen. s E

Straf- oder Zuchtmittel gegen Leib, Vermögen, Freiheit oder bürgerliche Ehre sind unzulässig. x Z

8. 2. Die nah §. 1 zulässigen Straf- oder Zuchtmittel dürfen über ein Mitglied einer Kirche oder Religionsgesellschaft nicht deshalb verhängt oder verkündet werden: 1) weil dasselbe eine Handlung vor- genommen hat, zu welcher die Staatsgescße oder die von der Obrig- eit innerhalb - ihrer geseblihen Zuständigkeit erlassenen Ano: dnungen verpflichten; 2) weil dasselbe öffentlihe Wahl- oder Stimmrechte in einer bestimmten Richtung ausgeübt oder niht ausgeübt hat.

8. 3. Ebensowenig dürfen derartige Straf- oder Zuchtmittel an- gedroht, verhängt oder verkündet werden: 1) um dadurch zur Unter- lassung einer Handlung zu bestimmen, zu welcher die Staatsgeschze oder die von der Obrigkeit innerhalb ihrer geseßlichen Zuständigkeit erlaffenen Anordnüngen verpflichten; 2) um dadur die Ausübung oder Nichtausübung öffentlicher Wahl- und Stimmrechte in bestimmter Richtung Ee S S j

. 4. Die Verhängung der nach diesem Geseß zulässigen Siraf- und Zuchtmittel darf nicht öffentlich bekannt gemacht werden.

ine auf die Gemeinzemitglieder beschränkte Mittheilung ift nicht ausges{lossen. z

Die Vollziehung oder Verkündung derartiger Straf- oder Zucht- mittel darf auch nicht in einer beshimpfenden Weise erfolgen.

8. 5. Geistliche, Diener, Beamte oder Beauftragte einer Kirche oder Religionsgesellschaft, welhe den Vorschriften dieses Gesetzes (§5. 1—4) zuwider Straf- oder Zuchtmittel androhen, verhängen oder veckünden, werden mit Geldstrafen bis zu 200 Thalern oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre und in s{wereren Fällen mit E bis zu 500 Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren

estraft.

8. 6. Die besonderen Disziplinarbefugnisse der Kirchen oder Religionsgesellshaften über ihre Diener und Beamten und die da, bezüglichen Rechte des Staats werden dur dieses Gesetz nicht

erührt.

Insbesondere findet das dem Staat in solchen Geseßen vorbe- haltene Recht der Entlassung von Kirchendienern wegen Verleßung der öffentlihen Ordnung unabhängig von den in §. 5 enthaltenen Straf- bestimmungen statt. : : i)

Urkundlich untex Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 13. Mai 1873.

(L. 8.) Wilhelm. Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck Gr. v. Jhenplit.

Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk.

v. Kameke. Gr. v. Königsmarck.

Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche. Vom 14. Mai 1873.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, mit Zustimgnung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, einschließlich des Jadegebiets, was folgt:

. 1. Der Austritt aus einer Kirche mit bürgerliher Wirkung erfolgt dur Erklärung des Austretenden in Person vor dem Richter seines Wohnortes.

Rückcsichtlich des Uebertrittes von einer Kirche zur anderen ver- Bleibt es bei dem bestehenden Recht. ¡

Will jedoch der Uebertretende von den “Lasten seines bisherigen Verbandes befreit werden, so ist die in diesem Geseh vorgeschriebene Form zu beobachten. ï

8. 2. Der Aufnahme der Auëêtrittserklärung muß 2zin hierauf gerihteter Antrag vorangehen. Derselbe ift durch dcn Richter dem Vorstande der Kirchengemeinde, welcher der Antragsteller angehört, ohne Verzug bekannt zu! machen,

Die Aufnahme der Austrittserklärung findet nicht vor Ablauf von vier Wochen, und spätestens innerhalb sechs Wochen nah Ein- gang des Antrages zu gerichtlichem Protokoll statt. Abschrift des Protokolls ift dem Vorstande der Kirchengemeinde zuzustellen.

Einé Bescheinigung des Austritts ist dem Ausgetretenen auf Ver- langen zu ertheilen.

8. 3. Die Ausirittscrklärung bewirkt, daß der Ausgetretene zu Leistungen, welche auf der persönlichen Kirchen- oder Kirchengemeinde- Angehörigkeit beruhen, nicht mehr verpflichtet wird.

Dieje Wirkung tritt mit dem Schlusse des auf die Anstrit!s- erflärung folgenden Kalenderjahres ein. Zu den Kosten eines außer- ordentlichen Baues, dessen Nothwendigkeit vor Ablauf des Kalender- jahres, in welchem der Arstritt aus der Kirche erklärt wird, festgestellt ist, hat der Ausêtretende bis zum Ablauf des zweiten auf die Austritts- ertlärung folgenden Kalenderjahres ebenso beizuiragen, als wenn er seinen Austritt aus der Kirche nicht erklärt hätte.

Leistungen, welche nicht auf der persönlichen Kirchen- oder Kirchen- gemeinde-Angehörigkeit berußen, insbesondere Leistungen, welche ent- weder kraft besonderen Rechtstitels auf bestimmten Grundstücken haften, oder von allen Grundstücken des Bezirks, oder doch von allen Grund- stücken einer gewissen Klasse in dem Bezirk ohne Unterschied des Be- DUA entrichten find, werden durch die Austrittserklärung nicht

erührt.

8. 4. Personen, welhe vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesebes ihren Austritt aus der Kirche nah den Vorschriften der bis- herigen Gesetze erklärt haben, sollen vom Tage der Gejebeskraft dieses Sils ab zu auderen, als den im dritten Absaß des §. 3 bezeichneten Leistungen nicht ferner herangezogen werden.

,_§. 9. Ein Anspruch auf Stolgebühren und andere bei Gelegen- heit bestimmter Amtshandlungen zu entrichtende Leistungen kann gegen Personen, welche der betreffeaden Kirche niht angehören, nur dann geltend gemacht werden, wenn die Amtshandlung auf ihr Verlangen wirklich verrichtet worden ift.

F. 6. Als Kosten d-s Verfahrens werden nur Abschriftsgebühren und baare Auslagen in Ansaß gebracht.

8. 7. Die in diesem Geseße dem Richter beigelegten Verrich- turgen werden im Bezirke des Appellationsgerihtshofes zu Cöln dur den Friedensrichter, im Gebiete der ehemals freien Stadt Frank- furt a. M. durch die zweite Abtheilung des Stadtgerichts daselbst wahrgenommen.

__§. 8. Was in den §8. 1 bis 6 von den Kirchen bestimmt ist, findet auf alle Religionsgemecinschaften, welchen Korporationsrechte ge- währt find, Anwendung.

S. 9. Die Verpflichtung jüdisher Grundbefißer, zur Erhaltung christliher Kirchensysteme beizutragen, wird mit dem Eintritt der Geseßeskraft dieses Geseßes auf den Umfang derjenigen Leistungen beschränkt, welche nah dem dritten Absaß des §. 3 des gegenwärtigen Gefeßes den aus der Kirche ausgetretenen Personen zur Last bleiben.

F- 10. Alle dem gegenwärtigen Geseßze entgegenstehenden Bestim- mungen werden hierdurch Casdbi

. 11. Der Justiz-Minister und der Minister der geistlichen An- gelegenheiten sind mit der Ausführung dieses Geseßzes beauftragt.

_ Urkundlich unter Unserer Öbsteigenhäudigen Unterschrift und Beigedrucktem Königlichen Insiegel.-

Gegeben Berlin, den 14. Mai 1873.

(L. 8) Wilhelm. Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck, Achenba ch.

Statistische Nachrichten.

London, 12. Mai. Gre enans Kohlenausfuhr im Jahre 1872 belief sich zollamtlihen Ausweisen zufolge auf 12,712,231 Tons im Werthe von 9,858,418 Lstr. Davon gingen nah: Franfreich 2,152,527 Tons, Deutschland 2,074,622 Tons, Jtalien 898,468 Tons, Rußland 771,255 Tons, Judien, Straits-Ansiedlungen und Ceylon 518,653 Tons, Aegypten 509,719 Tons, Spanien 501,599 Tons, Dänemarck 637,706 Tons, Schweden 486,763 Tons, Nieder- lande 468,424 Tons.

Kunst und Wissenschaft.

München, 10. Mai. Nath einem Verzcichnisse sind durch Ver- mittelung der hiefigen Künstlergenossenshaft zur Wiener Welt- ausstellung gesendet worden: 347 Gemälde von 224 Malern, 77 Werke von 33 Bildhauecrn, 22 von 12 Kupferstechern, 1 von 1 Litho- graphen, 1 von 1 Xylographen, 3 Bilder von 2 Glasmalern, 8 von 6 Porzellanmalern und zahlreihe Pläne, Risse 2c. von 7 Architekten. Die Künstler sind alle in Münhen wohnhaft mit Ausnahme der Maler Hofner in Aresing bei Schrobenhausen, Anna Peters in Stutt- gart, Splitgerber in Pappenheim und A. v. Waagen in Berchtes- gaden (Defregger und Young halten sich nur vorübergehend in Tirol auf), des Bildhauers Professor Straßen und des Glasmalers Klaus in Nürnberg und des Architekten Schsnauer in Neuötting.

London, 12. Mai. Ueber die englishe Nordpol-Erpe- dition wird aus Dundee gemeldet: Am leßten Sonnabend verließ Mr. Lamonts prächtige Dampf-Yacht „Diana“, die von Mr. Beu- jamin Smith aus London für eine Forschungsreise in den arktischen Gewässern gemiethet worden ist, in Gegenwart vieler Zuschauer den hiesigen Hafen. Die Yacht hat eine Bemanuung von 20 Personen, und, obwohl dieselbe einen Caen umfaßt, - wird Mr. Smith die völlige Kontrole haben. Das erste Rendezvous wird Cobbes Bay im Nordwesten von Spißbergen sein, wo Mr. Smith seine eigene Segel-Yacht „Samson“, die am 1. Mai unter dem Kommando des Kapitäns Walkers von Hull mit Vorräthen ausgesandt wurde, anzu- treffen erwartet. ierauf werden alle Anftrengungen gemacht werden, um fo weit nordwärts als möglich vorzudringen. Während der Reise werden See- und Landpflanzen gesammelt und Beobachtungen der Ebbe und Fluth und der Strömungen angeftellt werden. Die „Diana“ ist auf ein Jahr verproviantirt, aber man erwartet den ins Auge ge- faßten Zweck in ca. 6 Monaten zu verwirkliheu. Mr. Smith ist von dem Rev. Mr. Gnton, Mr. Chernfide und Mr. Potter begleitet. Sollte der „Diana" irgend ein unvorhergesehener und ernstliher Un- fafl zustoßen, so wird die Forshungs-Expedition den „Samson“, der ius einem bekannten Punkte zurückgelassen werden wird, zu erreichen uchen.

Die britische Kriegsfregatte ,Challenger ist mit der wissen- \chGaftlichen Expedition an Bord auf ihrer Reise um die Welt nach einer glücklichen und wissenschaftlich erfolgreichen Fahrt von Ber- muda am 9. ds. in Halifax angekommen. Am 18. wird das Schiff gedachten Hafen verlassen, um nah Bermuda zurückzukehren.

__ Zusammenstellung der im Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger zur Beseßung angezeigten gegenwärtig vakanten Stellen. Fi f Einkommen Meldung

Bezeichnung | Reichs- der der Stelle | his zum | Anzeiger vakanten Stellen. jährlich. ö | Num.

Physikus des Kreises Fishhausfen | 200 Thlr. | 30./5. 73. 98. Physikus des Kreises Greifen- berg i. P : . 6./6. 73. Physikus des Kreises Lieben- werda 5 E 9./6. 73. Physikus des Kreises Adenau . [200 Thlr. und

_ levent.150Thlr. P Physitus des Unterlahn-Kreises 1€./5. 73. reis - Wundarzt des Kreises [100 Thlr und Oletzko 150Th1lr.Nem.| 20./6. 73. Kreis - Wundarzt des Ost-Sternberg 10./6. 73. Kreis - Wundarzt des | Friedeberg f 10./6. Kreis - Wundarzt des Birnbaum 17./5. Kreis - Wundarzt des Pleschen : 24./5. Kreis-Wundarzt des Mansfelder Seekreises 2 21./5. Kreis - Wundarzt des Kreises Warendorf 1./6. Kreis - Thierarzt 100 Thlr. und

Angerburg R L L! Zusch. 3c: 100 Thlr. und

200 Thlr. Zusch. 9.,/6.

200 Thlr. und 200 Thlr.

Kreis-Thierarzt des Kreises Cart- Kreis - Thierarzt des Kreises

: Zusch. L/T: Ti Kreis - Thierarzt des Inowraclaw 100 Thir. Kreis-Thierarzt des Kreises Mo- gilno _._-| 100 Thlr. Kreis - Thierarzt des Kreises Rosenberg O/S 200 Thlr. | 16./5. 73. Velontär - Arzt an der kurm. Land-Irren-Anstalt zu Neu- stadt E./W.

3. Prediger an der evangelischen

irche zu Fürstenwalde .

Lehrer an der Stadtschule zu Gollnow Ï :

2 Lehrer an der höheren Bür- L

gershule zu Delißsch 700 Thlr resp.

i 550 Thlr. Lehrer an der Realfcule T. Ord. | zt H C as 700 bis

800 Thlr. Rektor. und 1. Lehrer an der Bürgerschule zu Bockenheim . | 1000 Thlr. Lehrer an der Bürgerschule zu 600 Thlr. ae

Bockenheim . Genertes an der Bürger-

assel 300 Thlr. | -2,/6. 73. Lehrerin an der höheren Töchter- 300 Thlr.

[350 Thlr. und freie Station.| 30./5. 73.

440 Thlr. 200 Thlr.

schule zu

schule zu Neu-Ruppin . 2. Bürgermeister zu Cassel . Bneetor für Hochbau zu : Berlin

s . 1600 Thlr. Kämmerei- und Sparkassen- Assistent zu Fürstenwalde . .| 240 Thlr. Dol idie tent zu Cottbus ..| 240 Thlr. |18./5. 73. olizeidiener zu Die 240 Thlr. | 15./8. 73. a oli / S ußbezir tederöfflingen Wittlich ;

17./5. 73.

Kreis

200 Thlr. und Ernaol. 19./5. 73.

Inseraten-Expedition des Deutschen Reihs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers : Berlin, Wilhelm-Straße Nr. 32.

Sandels-Negifster-.

: Ï Befkauntma@chunsg. : ¿S unser Firmenregister is zufolge Verfügung vom 10. Mai

ad Nr. 126 Col. 6: bei der Firma: Carl Lecst, cue i Inhaber: Gasthofsbesißer Johann Carl Christian Leest zu

i Alt-Ruppin,

folgender Vermerk eingetragen :

„Die Firma ist erloschen.“ Neu-NRupvin, den 10. Mai 1873. i Königliches Kreisgericht. Abtheilung T.

Königliche Kgr M S Daputation zu Seelow. In unserre Gesellschaftsregister ist bei der unter Nr. 6 ecinge- tragenen Firma „C. Heckmann“ zufolge Verfügung vom 2. am 8, Mai 1873 vermerkt: s A „Die Zweigniederlassung ift aufgehoben und die Firma der- jclben erloschen.

187

M. 870] : L In das hiesige Firmenregister ist am heutigen Tage eingetragen: sub Nr. 900 die Firma F. H. Schumacher und als deren In- haber der Kaufmann Friß Heinrißh Schumacher in Burg a. F. _Kiel, den 13. Mai 1873. : Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.

Handelsregister des Königlichen Kreisgerichts zu Bochum. In unser Firmenregister is unter Nr. 306 die Firma Hugo Fuchs und als deren Inhaber der Kaufmann Hugo Fuchs zu Bochum am 9. Mai 1873 eingetragen.

Handelsregister des Königlichen Kreisgerichts zu Dortmund.

In unjer Firmenregister ist unter Nr. 401 die Firma Adolph Bruns und als deren Inhaber der Kaufmann Adolph Bruns zu Dortmund am 10. Mai 1873 eingetragen.

Die dem Hugo Schütte zu Dortmund für die Firma Köppen- sche Buchhandlung (Otto Uhlig) zu Dortmund ertheilte, unter Nr. 80 des Prokurenregisters eingetragene, Prokura ist am 10. Mai 1873 gelöst.

Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl. 1407 [ Zu dem Konkurse über das Vermögen der Louise Degewald zu Bromberg find nahträglich nachstehende Forderungen angemeldet: eine Wechsel- resp. Waarenforderung der Handlung Ehlert & Friedrich in Berlin im Betrage von 196 E 16 Sgr. 6 Pf. Der Termin zur Prüfung dieser Forderung ift auf deu 20. Mai cr., Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeihneten Kommissar im Terminzimmer Nr. 38 anbe- raumt, wovon die Gläubiger, welche ihre Forderungen angemeldet haben, in Kenntniß geseßt werden. Bromberg, den 12. Mai 1873. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. Der Kommissar des Konkurses.

[1410] Bekanntmachung.

In dem über das Vermögen des Kaufmanns Johannes Kieck- hoefer hier s{chwebenden kaufmännischen Konkurse ift der bisherige einstweilige Verwalter, Kaufmanu S. Fraenkel hierselbft zum defini- tiven Verwalter der Masse bestellt worden.

Landsberg a. W., den 6. Mai 1873.

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

[1408] Subhastations-Patent und Ediktalladung _ e In Zwangsvollstreckungssachen des Brennerei-Besißers Heinrich Rohde in Ahlten und Couf. Kläger, wider - den Köthner und Gast- wirth Ludwig Kracke in Anderten, Veklagten, wegen Forderung soll auf Antrag der Gläubiger die zu Auderten belegene Köthner- und Reihestelle Nr. 50 des Beklagten mit" allem Zubehör öffentlich meistbietend verkauft werden und ist dazu Termin auf Dieustag, den 8. Iuli d. I.,, Morgens 10 Uhr,

angeseßt. i

p eich werden alle Diejenigen, welche an die nachbezeichneten Immobilien Eigenthums-lehnrechtliche fideikommissarishe Pfand- oder andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten oder Realbere- tigungen zu haben vermeinen , zur Anmeldung derselben im obigen

. Termine unter Androhuna des Rectsnachtheils hierdurch aufgefordert,

daß für den sih nicht Meldenden im Verhältniß zum neuen Erwerber das Recht verloren geht. : : i: A Die Verkaufs-Bedingungen licgen auf der hiesigen Gerichtsschrei- berei zur Einsicht aus. | E rcibiag der Kracke’shen Köthner- und Reihestelle. A I. Ein Wehnhaus und Stallgebäude, ein Brunnen zur Hälfte auf der Dohr'shen Grenze. / j : 35 Qu.-Ruthen Hof- und Gartenland beim Hause, zwischen Heinrich Freckmann und der Dorfstraße belegen. I. An Ländereien: a. in der Feldmark Anderten belegen. Î : 1) 2 Morgen 98 Qu.-Ruthen Gartenland und Wiese auf dem Kuh- lager von Heinrich Oppenborn und Ernst Lüders begrezt. 2) 2 Morgen 28 Qu.-Ruthen Wiese in den Hägewiesen, von Hein- rich Wahlmann und Georg Dohrs ene i : : 3) 6 Morgen 4 Qu.-Ruthen Weide in der Breitenwiese hinter der Eisenbahn am Koppelwege und Friedri Schrader belegen. 4) Die Bewässerungswiese 1 Morgen 90 “Qu.-Ruthen groß von Heinrich Könecke und Heinrich Bode benachbart. E 5) 2 Morgen 46 Qu.-Ruthen Wiese in den Neuen-Wiesen zwischen Heinrih Wadckenroder und Friß Barnstorf belegen. i 6) 4 Morgen 36 Qu.-Ruthen Wiese im Neuenbruche zwischen Hein- rich Barnstorf und Scheverlings Erben belegen. H 7) 6 Morgen 56 Qu.-Ruthen Wiese im Bruche zwischen Friedrich Schrader und dem Abzugsgraben belegen. l E 8) 5 Morgen 2 Qu.-Ruthen Ackerland im neuen Hägen, von Heinrich Watckenroder und Fritz Meyer begrenzt. : : 9) 3 Morgen 18 Qu.-Ruthen A&erland im alten Hägen, von Friß Iöhrens und Heinrih Bode begrenzt. Ï ; 10) 6 Morgen 95 Qu.-Ruthen Ackerland im großen Holzhägen zwi- ] hen F: iedrich Schrader und Scheverlinçs Erben S: 11) 2 Morgen 23 Qu.-Ruthen Ackerland im Lohwege zwi]chen Ernst Köhler und Heinrih Schrader belegen. : : 12) 3 Morgen 31 Qu.-Ruthen Holztheil in der Harst zwischen Fried- rich Jöhrens und Friedrih Gevecke belegen. : 13) 3 Morgen 15 OQu.-Ruthen Holztheil in der Harst zwischen v. Gravemeyer und Frit Rohde belegen. : 14) 2 Morgen 16 Qu.-Ruthen P im Ahlterwege zwischen Heinrich Meyer und Heinri) Watckenroder belegen.

Deffentliecher Anzeiger.

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Handels-Regifter.

3. Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vor- * handel. [ladungen u. dergl

4. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c.

von sFentlihen Pavieren.

. Verschiedene Befanntmachungen. . Literarische Anzeigen.

E n 1

b, im Anderts{chen Mocr p: ; 15) etwa 4 Morgen Torfmoor zwischen Friedrichß Dohrs und Schever- lings Erben belegen. Burgdorf, deu 27. April 1873, ; Königliches Amtsgericht. Abtheilung I.

Verpachtungen, Verkäufe, Submissionen 2c.

[1411] Oberschlesische Eisenbahn.

Landesgrenze der Breslau-Mittelwalder Eisenbahn Stat. Nr. 379 —- 73 bis E 34 sollen im Wege der öffentlihen Submission verdungen werden.

Die Bedingungen, Mossenberehnungen, Pläne und Profile licgen in unserm Central-Bureau, Abtheilung 1Ilk., hierselbst, Teichstraße Nr. 18, zur Einsicht ofen, von wo dieselben auch gegen Erstattung der Kopialien bezogen werden können.

Offerten sind portofrei, versiegelt und mit der Aufschrift:

„Submission auf die Ausführung von Erd- und Plauirungs - Arbeiten zur Eisenbahn Breslau- : Mittelwalde“

is zu dem

auf Mittwoch, den 4. Iuni d. I., Bormittags 11 Uhr, anberaumten Submissionstermin in dem obenbezeichneten Bureau ein- zureichen, wo dieselben in Gegenwart der erschienenen Submittenten werden eröffnet werden.

Breslan, den 12. Mai 1873.

Königliche Direktion der Oberschlesishen Eisenbahn.

Verlossung, Amortisation, Zinszahlung u. #. w. von öffentlichen Papieren.

[1413] Bekanntmachung.

Ä Die unbekantüten Inhaber folgender Westpreußishen Pfand- briese: 6 aus dem Landschafts-Departement Bromberg:

1) sämmtlicher auf den Rittergütern Brzuchowo, Dombrowka Kreis Coniß, Gensewo, Jaunowice, Jaruszyn, Jaszez, Klißkau, Klunk- wiß, Lnianek, Mszanno, Niecponie, Plonkowo, Samoklens, Suykowo, Topolno, Klein Tupadli, Zagajewicki, Zbrachlin und Zyche B. haften- den 3x4 prozentigen Pfandbriefe; -

2) jämmtlicher auf den Rittergütern Gizewo (Gisewo), Kozusz- fowo haftenden 4prozcntigen Pfandbriefe; i

3) sämmtlicher auf dem Rittergute Konary haftenden 34 und 4pro- zentigen Pfandbriefe; Z |

B. aus dem Landshafts-Departement Dauzig:

1) sämmtlicher auf dem Rittergute Bohlschau A. und Bohlschau B. haftenden 3X prozentigen Pfandbriefe; / j

2) ämmtlicher auf dem Rittergute Gr.-Bialahowo haftenden 4 prozentigen Pfandbriefe; j : j

C. aus dem Lands\chafts-Departement Marienwerder:

1) sämmtlicher auf den Nittergütern Bendugi, Boguszewo, Jacob- fowo, Ruda und Zawda C. haftenden 33 prozentigen Pfandbriefe;

2) sämmtlicher auf dem Rittergute Swierczyn haftenden 4pro- zentigen Pfandbriefe; _ A i

3) sämmtlicher auf den Rittergütern Blendowo, Kittnowo und Lorki haftenden 34 und 4prozentigen Pfandbriefe; j

D. aus dem Landschafts-Departement Schncidemühl: sämmtlicher auf den Rittergütern Ciszkowo und Margonin haf- tenden 32 prozentigen Pfandbriefe E e werden hierdurch aufgefordert, diese Pfandbriefe beziehlich den Pro- vinzial-Landschafts-Direktionen zu Bromberg, Danzig, Marienwerder und Schneidemühl in coursfähigem Zustande mit laufenden Coupons spätestens bis zum 15. August d. I. gegen Empfangnahme gleich-

. Verlossung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w.

Industrielle Etablissements, Fabriken und Greß-

Inserate nimmt andieautorisirte Annoncen-Expedition von

Rud olf Mosse in Lerlin, Leipzig, Hamburg, Frauk-

furt a. M., Sreslan, Halle, Prag, Wien, München, Uürnberg, Straßburg, Zürih und Stuttgart.

3E

haltiger Westpre:1ßisher Pfandbriefe einzureichen, widrigenfalls der 8. 103, Thl. I. des revidirten Westpreußischen Landschafts-Reglements vorgeschriebene Präfklusionsverfahren veranlaßt werden wird. Marienwerder, den 2. Mai 1873. Königlich Wesipreußishe General-Landschafts-Direktion. von Koerber.

Verschiedene Bekanntmachungen.

“— Pferdemarkt.

Der diesjährige Pferdemarkt hierselbft findet

am 13. und 14. Juni auf dem Ägnouenplaße ftatt. Posen, den 9. Mai 1823.

Der Magistrat.

Wollmarkt.

Der diesjährige Wollmarkt hierselbft findet

am 11., 12. und 13. Juni auf dem Sapicha- und dem Kanoneuplaßte statt.

Posen, den 9. Mai 1873. Der Magistrat.

[1409] Betriebs - Einnahme

a) der Bergisch -Märkischen Eisenbahn, einschließlich der Héssishen Nordbahn.

(act. 458/5.) [M. 867]

(act. 459/5.)

1872 1873 im Monat|bis Endesim Monat bis Endej bis Ende April | April April | April April

/

P:rsonen-Verkehr| 324,300/1,018,590| 233,726| 811,212A+207,378 Güter-Verkehr . 4 881514/3,505,514| 730,184 2,979,316|--526,198 Grtraordinarien 62,000 248,000| 61,000) 244,070|+ 3,930

Summa| 1,267,814 4,772,104] 1,024,910 4,034,598/-!

also in 1873 mehr| 242,904 737,506

1) der Nuhr - Sieg - Eisenbahn.

| | Gal ouen - Verkehr 20,960| 58,800 13,843!) 47,266} Süter-Verkeßr . j 137,079/- 552,313} 124,261 536,678} Extraordinarien 8,050| 32,200 8,050) 32,200

Summa| 166,089| 643,313] 146,154 | 616,144

also in 1873 mehr) 19,935| 27,169 e) der S A und Ruhr-Sieg-Eisenbahn.

Personen- Verkehr] 345,260 1,077,390 247,569! 858,478|--218,912

Güter-Verkehr . .| 1,018,593 /4,057,827| 854,445/3,915,994/—-541,833 Extraordinarien 70,050] 280,200 69,050} 276,270/—- 3,930

Summa 1,433,903 5,415,417 1,171,064/4,650,742|+764,675 also in 1873 mehr 262,839] 764,675 | Kouigliche Eisenbahn - Direktiou.

[M. 871]

Berliner Bankverein,

Mehrere Aktionäre des Berliner Bankvereins haben unter Deponirung des zehuten Theiles des Grundkapitals den Antrag auf schleu-

nige Berufung ciner a e fchluf} General-Versammlung gestellt, um die Ausführung des in der leßten ordentlichen General-Versammlung

vom 1, April cr. gefa

,

ten Beschlusses in Betreff der Erhöhung des Aktien-Kapitals um 6 Millionen Thaler zu \nspendiren und den Auf-

sihtsrath zu ermächtigen, cinen späteren geeigneteren Zeitpunkt für die neue Emission, sowie alsdann die Modalitäten derselben zu

bestimmen.

Auf Grund der §8. 29 und 25 der Statuten berufen wir eine

außerordentlize General-Versammlung

auf

den 24. Mai 18783, Vormittags 10 Uhr

in dem Lokale des Deutschen Handelstages im Börscngebäude (Eingang Neue Friedrichsstraße), um über den obigen Antrag zu

beschließen. ißre Interimsjcheine spätestens am 22, Bai d, Is.

Diejenigen Herren Aktionäre, welche ihr Stimmrecht auszuüben beabsichtigen, werden in Gemäßheit d.s §. 27 der Statuten ersucht,

in unserem Bürean Dorotheen-Straße Nr. 8, oder in Wien bei der K. K. priv. allg. Oesterr. Bodencredit-Anstalt, « Frankfurt a. M. bei dem Frankfurter Bankverein, „1 Hamburg bei dem Bankverein in Hamburg, « 1m Breslau bei der Schlesishen Bercinsbank

zu deponiren.

niß. einzureichen.

Die Interims\cheine sind nebst einem doppelten arithmetish geordneten und von Deponenten eigenhändig unterschriebenen Verzeich-

Dem Deponenten wird dagegen das eine Verzeichniß quittirt zurückgegeben und außerdem einz Legitimations-Karte eingehändigt, welche ihn zur Theilnahme an der General-Versammlung und zur Stimmführung berechtigt. L

Etwaige Vollmachten (§8. 27 des Statuts) sind auf die Rückjeite der Legitimations-Karte zu seßen und unterliegen der Prüfnng des Aae, welchem dieselben U vor Beginn der Versammlung vorzulegen find.

Der Aufsichtsrath des Berliner Bankvereins.

erlin, den 14. Mai

Delbrü.

B. Oppenheim.

[M. 669]

Baltischer Lloyd.

Ó Direkte Post-Dampfschifffahrt zwischen

Cin U

ew-1 ork

vermittelst der neuén Pcst-Dampfschiffe L. Klasse:

Ernst Moritz Arndt, Franklin, Humboldt, Washington.

Expeditionen , am 5. Juni. 19. Juni. 3. Juli. 17. Juli.

Passagepreise incl. Beöstignng } üjûte Pr, Crt. 80, 10 N As De A acht und Passage wende ma an die Agenten egen Fe S Die Dircetion des Kaltischen Lloyd in Stettin.

altischen Lloyd, sowie an (act. 497/5.)