1873 / 117 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 17 May 1873 18:00:01 GMT) scan diff

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Zu §. 11 bemerkte der Präsident Delbrü ck: Meine Herren! Zu §. 11 habe ih noch einmal auf die Frage zurückzukommen, die ih bereits bei der zweiten Lesung bei demselben Paragraphen zur Erwägung gestellt habe, nämlih die Frage, ob es nicht arren jei, an Stelle des Systems der Verwaltung ,, wie es Ihre Beschlüsse in der zweiten Lesung festgestellt haben, dasjenige System zu wählen, welches die Vorlage der verbündeten Regierungen enthält. Jch habe bei der zweiten Lesung betont, daß nah meiner Auffassung und es t mir in dieser Beziehung aus der Mitte des Hauses eine Bestätigung geworden, das Svstem, welches die zweite Lesung adoptirt hat, fich von dem von den verbündeten Regierungen Vorgeschlagenen dadurch wesentli unterscheidet, daß in Jhren Beschlüssen dec zweiten Lesung, die Visposition über die Frage, welche Papiere und unter welchen Bedingungen solche zu kaufen und zu verkaufen sind, dem Reichskanzler übertragen ist, während nach der Vorlage der verbündeten Regierun- gen die Entscheidung in dieser Frage allerdings unter Leitung des Reichskanzlers und cventuell mit entscheidender Stimme desselben, der BVerwaltungskommissfion selbst übertragen ist. -Jch komme auf diese Brage zurück nicht blos deshalb, weil die verbündeten Regierungen auch heute noch ihren Vorschlag den Beschlüssen der zweiten Lesung vorziehen, fondern auch zugleich deshalb, weil mir die heu- tige Diskussion hier im Hause wicder gezeigt hat, daß über dasjenige, was in der That in den Beschlüssen der zweiten Lesung be- stimmt _ift, eine Unklarheit obwaltet. Wenn ih nit irre, ist von einer Seite bei der Diskuïsion über die Kommunalpapiere hervorge- hoben worden, daß die Entscheidung, ob solche Papiere zu kaufen seien, unier welchen Bedingungen sie zu kaufen seien, daß diese Ent- scheidung ja einer follegialisch formirten und dur dieses Gesetz fest- gestellten Behörde übertragen sei. Jch kann nur wiederholen, daß ich meinerseits die Beschlüsse der zweiten Lesung nicht so versiche; ih glaube aber gerade in der eben von mir erwähnten Aeußerung eine Bestätigung dafür zu finden, daß das System, wie es die zweite Lesung , festgestellt Hat, ein- mcht ganz klares ist. Dem ‘gegenüber ist das System, wie es die Vorlage der verbündeten Regierungen enthält, nach meiner Auffassung, ein voll- tommen flares, cs überträgt der Kommission, die Sie ja au wollen, die Entschließung über die Anlegung der Fonds, beziehungsweise über die nothwendig werdenden Verkäufe der Papiere unter der oberen Lei- tung des Reichskanzlers und mit der Befugniß des Vorsibenden der Kommission, wenn er die Beschlüsse der Kommission im Interesse des Reichs nicht für entsprechend erachtet, an den Reichskanzler zu rekur- rixen und dessen Entscheidung einzuholen. Wie gesagt, meine Herren, die verbündeten Regierungen halten auch heute noch das von ihnen vorgeschlagene System für zweckmäßiger als das in der zweiten Be- rathung angenommene.

_— Dem Reichstag ist folgender Entwurf eines Reichs- Militärgeseßes vorgelegt worden:

Wir Wilhelm, von Gottes Guaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen 2c.

verordnen im Namen dcs Deutschen Neichs, nah erfolgter Zu- stimmung des Bundesrathes S Reichstages, was folgt:

. Abschnitt. „Organisation des Reichsheeres.

_§. 1, Die Friedens-Präsenzstärke des Heeres an Unteroffizieren und Mannschaften beträgt bis zum Erlaß einer anderweitigen gescßz- lihen Bestimmung 401,659 Mann. Die einjährig Freiwilligen kom- men auf die Friedens-Präsenzstärke nicht in Anrechnung.

S. 2. Die Infanterie wird formirt in 469 Bataillonen, die Kavallerie in 465 Eskadrons, die Feld-Artillerie in 300 Batterien, von welchen je 3 bis 4 eine Abtheilung bilden; die Fuß-Artillerie in 29, die Pioniertruppe und der Train in je 18 Bataillone haben in der Regel 4, die des Trains 2 bis 3 Compagnien.

In der Regel wird bei der Infanterie aus 3 Bataillonen, bei der Kavallerie aus 5 Esfadronen, bei der Artillerie aus 2 bis 3 Ab- theilungen beziehungsweise Bataillonen ein Regiment formirt.

„S. 9. 2 oder 3 Regimenter werden zu einer Brigade, 2 oder 3 Brigaden der Infanterie und Kavallerie zu einer Division vereinigt.

, Aus 2 bis 3 Divisionen mit den entsprechenden Artillerie-, Pionier- und Train-Formationen wird ein Armee-Corps gebildet, der Art, daß die gesammte Heeresmacht des Deutschen Reichs im Fri-den aus 18 Armee-Corps besteht.

2 Armee-Corps werden von Bayern, je eins von Sachsen und und Württemberg aufgestellt, während Preußen gemeinschaftlich mit den übrigen Staaten 14 Armee-Corps formirt.

Für je 3 Lis 4 Armee-Corps besteht eine Armee-Inspektion.

S. 4. In der Regel wird jede Compapnie uno Eskadron durch cinen Hauptmann oder Rittmeister mit Hülfe cines Premier-Lieute- nants, 3 Secoude-Lieutenants und der entsprechenden Anzahl von Unter- offizieren (S. 1) militärisch ausgebildet und befehligt,

An der Spiße eines jeden Bataillons und einer jeden Artillerie- Abtheilung steht ein Stabs-Offizier; an der Spiße eines feden Re- giments ein älterer Stabs-Dffizier; (Oberst, Oberst-Lieutenant, Major). ZU den Regimentsstäben gehört außerdem in der Regel noch je ein zweiter Stabs-Offizier, und zu den Stäben der Regimenter und Ba- e S Daa Vi O e ein Lieutenant als Adjutant,

das erforderliche Personal an Aerzten, Z- is j

Biilbatniacheen dées A erzten, Zahlmeistern, Roßzärzten,

, Eine Brigade wird in der Regel durch einen General-Major, eine Division dur einen General-Lieutenant befehligt. An der Spiße eine3 jeden Armee-Corps steht ein kommandirender General (General der Infanterie 2c. oder General-Lieutenant). Den höheren Truppen- E sind die zur Befehlsführung erforderlichen Stäbe beige- ge °

„Außerdem gehören zum Heere eine Anzahl von Offizieren außer Reih und Glied, General-, Flügel- und andere perfönlihe Abintantin, Offiziere der Kriegs-Ministerien, des Generalstabes, des JIngenieur- Corps, des Militärerziehungs- und Bildungswesens z2c., sowie das gesammte Heeres-Verwaliungspersonal.

,_ Yür die hiernah im Friedensstande des Heeres nothwendigen Offi- zier-, Arzt- und Beamtenstellen bildet die anliegende Nachweisung die gescßlihe Grundlage. Erforderlih werdende Aenderungen sind in den Etatsvorlagen ersihtlich zu machen.

_, 9. 9. Das Gebiet des Deutschen Reichs wird in militärischer Oinsicht iu 17 Armeecorps-Bezirke eingetheilt.

__ Unbeschadet dec Souyveränitätsrehte der cinzelnen Bundesstaaten find die kommandireaden Generale die Militärbefehlshaber in den Armeecorps-Bezirken. G M

__ Als Grundlage für die Organisation der Landwehr, sowie zum Zwee der Heeresergänzung werden die Armeecorps-Bezirke in Divi- fions- und Brigade- Bezirke und dicie, je nah Umfang und Bevöbl- cinen in Landwehr- Bataillons- und Landwehr-Compagniebezirke

eilt.

t F: 6. Die Kriegsformation des Heeres, sowie die Organisation des Landsiurmes bestimmt der Kaiser. Kaiserlicher Verordnung bleibt augleich die Bestimmung überlaffen, in welhem Umfange die für das Peer geltenden Vorschriften auf den Landsturm im Falle seines Zu- fammentritts Anwendung finden.

s Alle bereits im Frieden zur schleunigen Ueberführung des Heeres auf den Kriegsfuß ‘erforderlichen Vorbereitungen sind nach den Be- stimmungen des Kaisers zu treffen. :

A Die Bestimmungen über die Zulassung zu den Stellen eian des Heeres, sowie über das Ausfrücken in die höheren S tellen erläßt der Kaiser. Die höheren Militär-Justizbeamten müssen e Es dur Bekleidung eines Richteramtes nah den Gesetzen i A ai esftaates haben, in dessen Kontingeut sie angestellt

Perfonen, welche aus dem Heere aus\{eiden, bedür lih- rung von militärischen Diensttiteln und pin ragèn 1e C Uniform der Genehmigung desjenigen Bundesfürsten oder Senates von welchem die Offiziere des Kontingents ernannt werden. Die er- theilte Genehmigung ist widerruflich. j

__TI. Abschnitt. i Ergänzung des Heeres.

F. 9. Bei der nah Maßgabe der Vorschrift im §. 9 des Ge- sebcs vom 9. November 1867 (Bundesgeseßbl. S. 131) erfolgenden Vertheilung des Refrutenbedarfs sind, außer den in den einzelnen Bundesst.catèn sih aufhaltenden Ausländern, auch die ortsanwesenden, l aktiven Dienst befindlichen Militärpersonen außer Berechnung zu afsen.

Unter besonderen Umstärdcn kann eine Abweichung von dem vor- geschriebenen Vertheilungsmaßstabe eintreten, es ist dann aber die Zu- stimmung des Aus\chusses für das Landheer und die Festungen er- forderlich und die Ausgleichung bei der Rekrut-ngestellung des nächst- felgendeu Jahres zu bewirken. Die Freiwilligen (§8. 10 und 11 des Geseßes vom 9. November 1867, Bundesgeseßbl. S 131) sind bei der Rekruten-Bedarfsvertheilung des auf ihren Diensteintritt folgenden Jahres, die für die Marine ausgehobenen Mannschaften aber bei der in dem Jahre ihres Dienstantritts stattfindenden Rekruten-Bedarfs- vertheilung ihren Aushebungs-Bezirken in Rechnung zu st-llen.

. Bayern, Sachsen und Württemberg haben den Rekrutenbedarf für ihre eigenen Kontingente aufzubringen und können im Frieden zur Rekrutengestellung für andere Kontingente nur in dem Maße heran-

ezogen werden, als Angehörige anderer Bundesstaaten bei ihnen zur

ushebung gelangen (cfr. §. 11). Im Uebrigen ist jedoch für die Zutheilung der auszul-ebenden Rekruten an die Truppen des Reichs- heeres das militärische Bedürfniß bestimmend.

2s denselben Grundsäßen, welche für die Vertheilung des Rekruten ontingents auf die Bundesstaaten maßgebend sind, erfolgt in den leßteren die weitere Vertheilung auf die Aushebungsbezirke.

Vermag ein Bezirk sein Kontingent nicht aufzubringen, so wird der Ausfall auf die anderen, und zwar zunächst auf die der nächst höheren Militär-Territorialeinheit (§. 5) angehörigen Bezirke über- tragen. Jedoch kann hierbei die Erhöhung des Kontingents eines Bundesstaats erst dann erfolgen, wenn die gesammten Aushebungs- bezirke eines anderen Staates nicht zur Leistung des demselben auf- gegebenen Kontingents im Stande sind.

§. 10. Alle Wehrvflichtigen sind, wena sie nicht freiwillig in den Heeresdienst eintreten (§8. 10 und 11 des Geseßes vom 9. November 1867, Bundesgeseßblatt S. 131), vom 1. Januar des Kalender- jahres an, in welchem fie das 29. Lebensjahr vollenden, der Aushebung unterworfen (militärpflichtig.) Sie haben sich zu diesem Zwecke vor den Ersaßbehörden zu, gestellen, und zwar so lange, bis über ihre Dienstpflicht den Bestimmungen dieses Geseßes gemäß endgültig ent- schieden ift.

, §. 11. Jeder militärpflichtige Deutsche is in dem Aushebungs- bezirke, in welchem er seinen Wohnsiß hat, gestellungspflihtig. Halten fich jedoch Militärpflichtige zu ihrer Ausbildung oder in einem dauern- den Dienst- bezw. Arbeitsverhältnisse in einem anderen Bezirke auf, so haben sie fi in diesem zu gestellen. Wer innerhalb des Bundes-

ebietes weder einen Wohnsiß, noch einen bleibenden Aufenthaltsort Dg ti in dem Aushebungsbezirke seines Geburtsortes gestellungs-

ihtig.

In dem Aushebungsbezirke, in welchem die Militärpflichtigen fich zu gestellen haben, werden fie auch, unter Anrehnung auf das von demselben aufzubringende Rekrutenkontingent, zum Militärdienst heran- gezogen.

8. 12. Personen, welche in Deutschland ihren dauernden Aufent- halt genommen haben, nachdem sie die Reichsangehörigkeit verloren hatten (8. 13 des e vom 1. Juni 1870 Bundesgeseßblatt S. 359), sind, sofern ie eine andere Staatsangehörigkeit niht erwor- ben haben, gestellungspflihtig und können bis zum vollendeten 31, Lebensjahre zum Militärdienst herangezogen werden. Dasselbe gilt von den Söhnen solcher Personen.

_, §- 18. Die Reihenfolge, in welcher die in einem und demselben Jahre geborenen Militärpflichtigen auszuheben sind, wird in jedem R gS Ie Dari) das Loos bestimmt. Eine Abweichung von der Nummerfolge ift nur aus erheblichen militärischen Rüfichten aus- nalmsweise zulässig. Die zum einjähetg freiwilligen Dienst berehtigten Militärpflichtigen nehmen jedoch an der Loosung nicht theil (§. 14).

Auf diejenigen Militärpflichtigen, welbe in Folge hoher Loos- nummer in dem ersten Jahre ihrer Dienstpflicht nicht zur Einstellung in den Militärdienst gelangen, kann bei vorhandenem Bedarf in den beiden nächstfolgenden Jahren zurügegriffen werden. Die im dritten Jahre übrig bleibenden Militärpflihtigen werden der Ersaßz-Reserve überwiesen (§. 23). ;

8. 14. Die zum cinfährig freiwilligen Dienst berehtigten jungen Leute haben die Verpflichtung, sih spätestens zum 1. Oktober desjeni- gen Jahres, in welchem sie das 23. Lebensjahr vollenden, zum Dienst- antritt zu melden. Nur ausnahmsweise kann ihnen über diesen Zeit- punkt hinaus ein Ausstand gewährt werden. Bei Sa DaR Kriege haben si alle zum einig freiwilligen Dienst Berechtigten, welche bereits in das militärpflichtige Alter eingetreten sind, auf öffent- liche Aufforderung sofort zum Heeresdienst zu gestellen.

,_ Diejenigen, welche die rehtzeitige Meldung zum Dienstantritt ver- säumen, verlieren die Berechtigung zum einjährigen Dienste, welche jedo nah Befinden der Erfabbehörde wieder verliehen werden kann.

S. 15. Militärpflichtige, welche wegen körperlicher oder geistiger

Gebrechen dauernd dienstunbrauhbar befunden werden , find vom Militärdienst und von jeder weiteren Gestellung vor die Ersaßbehör- den zu befreien A S. 16. Militärpflichtige , welhe wegen unheilbarer körperlicher Fehler nur bedingt dienstbrauchbar befunden werden, sind dcr Ersaßtz- E H e : ___§. 17. Militärpflichtige, welche noch zu s{chwach oder zu klein sür den Militärdienst oder mit heilbaren rana von längerer Dauer behaftet find, werden vorläufig zurückgestellt, und falls sie nicht nah ihrer. Loosnummer zu den Ueberzähligen ihres Jahrgangs (§. 13) gehören, für das nächste Jahr vorgemerkt.

_ Wenn dieselben jedo vor Ablauf des dritten Dienstpflichtjahres nicht dienstfähig werden, fo werden sie der Ersaßreserve überwiesen.

__§. 18. Wer sich wegen Verbrechen oder Vergehen in Untersuchung befindet, wird nik vor deren Beendigung, und wer wegen Verbrechen oder Vergehen zu einer Freiheitsstrafe oder in Freiheitsstrafe umzu- wandelnden Geldstrafe rechtskräftig verurtheilt ist, ‘niht vor deren Vollstreckung oder Erlaß eingestellt.

_ Die Zurüfstellung solcher Personen ist bis zum fünften Dienst- S zulässig. L

_ Dasselbe gilt von denjenigen, welche niht im Besiße der bürger- lichen Ehrenrechte sind, für die Zeit, während walde A unter ar Wirkung der Ehrenstrafe stehén. Wenn dieselben jedoch vor Ablauf ihrer aftiven Dicustzeit wieder in den Besiß der Eures gelangen würden, so kann ihre Einstellung in cine Arbeiterabtheilung unter ÄAn- rechnung auf die Dienstzeit erfolgen.

_ 8. 19, In Berücksichtigung bürgerliher Verhältnisse find Zurück- stellungen oder Befreiungen vom Militärdienste in der Regel nur für den Frieden zulässig. Dieselben werden von den Ersabbehörden auf Ansuchen der Militärpflichtigen oder der Angehörigen derselben unter den in den §5. 20 und 21 bezeichneten Vorausseßungen und in dem daselbst bestimmten Maße auf Grund spezieller Prüfung der Verhält- nisse angeordnet.

__§. 20. Auf ein bis zwei Jahre können zurückgestellt und, falls fie nicht nach ihrer Loosnummer zu den Ueberzähligen ihres Jahr- ganges gehören, für das nächste Jahr vorgemerkt werden:

1) die einzigen Ernährer hülfloser Familien oder erwerbsunfähi- ger Väter oder Mütter; :

2) Militärpflichtige, welchen der Besiß oder die Pachtung von Grundstücken, Handelsge]chäften oder gewerblichen Etablissements durch Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen, sofern diese ihnen den Lebens- unterhalt gewähren und die Erhaltung des Besites oder der Pachtung auf andere Weise nicht zu ermöglichen ist; /

3) der Sohn cines zur eigenen Arleit und Aufsicht unfähigen Grundbesißers, Pächters oder Gewerbetreibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und uneutbehrliche Stüße zur Erhaltung des Besibzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist ;

4) der * nähstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen

Die Votschriften über die Hand Disziplin i s D )1 ver die Handhabung der Disziplin im Heere werden vom Kaiser erlassen. #4

wordenen Soldaten, sofern durch die Zurückstelluug den Angehöri des leßteren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann;

5) Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Lebe berufe oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes { griffen sind und durch eine Ünterbrechung bedeutenden Nachtheil leiden würdea. s

S. 21. Militärpflichtige, welchen die im §. 20 unter 1 biz aufgeführten Berücksichtigungsgründe auch im dritten Dienstpflis Jahre noch zur Seite stehen, werden der Ersaßreserve überwiesen.

__ Wenn jedoch dergleichen Militärpflichtige demnächst den Zu ihrer Befreiung- vom Militärdienste nit erfüllen, so können sie y Ablauf des Jahres, in welchem fie das 25. Lebensjahr vollenden, n träglich ausgehoben werden.

__ Die Zurückstellung der im S. 20 unter 5 bezeichneten Milit pflichtigen kann in ausnahmsweisen Fällen bis zu einer Gesam dauer von vier Jahren verlängert werden.

S. 22. Wenn in einzelnen in diesem Geseße® nicht ausdrüdli vorgesehenen Fällen besondere Billigkeitsrücksichten die ausnahmswe| Zurüstellung oder Befreiung Militärpflichtiger vom Dienste im Fri den begründen, so kann dieselbe dur die oberste Justanz für Ersa Angelegenheiten des betreffenden Bundesstaats verfügt werden, | « Durch Verheirathung eines Militärpflichtigen können Ansprü auf Zurückstellung nicht begründet werden.

§. 23. Die Ersaßreserve dient zur Ergänzung des Heeres nothwendigen Verstärkungen oder bei Mobilmachungen.

Sie wird nah Dienstbrauchbarkeit und Abkömmlichkeit in zw Klassen eingetheilt. - L

Die Mannschaften der 1. Klasse der Ersaßreserve gehören zu de Personen des Beurlaubtenstandes (V. Abschnitt). Bei eintretende Mobilmachung oder nothwendiger Verstärkung des Heeres können f durch die Militärbehörden sofort zum Dienst eingezogen werden.

De Mannschoften der 2. Klasse der Ersaßreserve find in Friedent zeiten von allen militärishen Verpflichtungen befreit. Bei ausbrechez Falle außerordentlichen Bedarfs verwandt werden.

Mannschaften, welche aus der Ersaßreserve zum Dienst eing gogen werden, sind bei Zurückführung des Hceres auf den Friedensfu wieder zu entlassen (8. 46).

Die Zugehörigkeit zuc Ersaßreserve erlischt im Frieden, außer ÿ dem Falle des §. 61 mit dem vollendeten 31. Lebensjahre.

,_§. 24. Die Geschäfte der Heeresergänzung werden von den zy ständigen Kriegs-Min'sterien gemeinschaftlich mit den obersten Civil Verwaltungêsbehörden der einzelnen Bundesstaaten geleitet, insowe nicht in denselben andere. Einrichtungen bereits bestehen.

_Die mit der Ausführung des Ergänzungsgeschäftes betrauten Ersa bchöôrden werden aus militärischen und bürgerlichen Mitgliedern zu sammenge]eßt. : i

§. 29. Die Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben unt Kontrole der Ersaßbehörden Stammrollen über alle Militärpflichtiga zu führen und sind für deren rihtige und ordnungsmäßige Führun verantwortlih. Die Militärpflichtigen und deren Angehörige habey die Anmeldungen zur Stammrolle nach Maßgabe der bestehenden bezw. noch zu erlassenden Vorschriften zu bewirken.

Die Stammrollen werden auf Grund der Civilstandz

sind verpflichtet, die zur Führung der Stammrollen erforderlichen Auë: zÜge unentgeltlich vorzulegen. ___§. 27. Militärpflichtige und deren Angehörige, welche die vorg? schriebenen Meldungen zur Berichtigung der Stammrollen unterlassen, jowie Militärpflichtige, welche sih in den von den Ersaßbehörden al: zuhaltenden Terminen nicht pünktlih gestellen, sind, sofern fie nit dadurch zuglei eine härtere Strafe verwirkt haben, mit Geidstraf bis zu 30 Mark, oder Haft bis zu 3 Tagen zu bestrafen. _Dergleichen Militärpflichtige können außerdem der Vortheile der Loosnng, sowie des Anspruchs auf die nah §8. 19 bis 22 zulässige Vergünstigungen verlustig erklärt, im Wiederholungsfalle oder bei er

in die Armee eingereiht werden, in welchem Falle ihre Dienstzeit eri vom nächstfolgenden Rekruten-Einstellungstermine ab gerechnet wird. ___§. 28. Werden die in den Terminen ausgehobenen Rekruten nicht sofort ihren Truppentheilen zugeführt, so gehören sie bis zu ihr Einstellung zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes.

In gleichem Verhältniß, wie die beurlaubten Rekruten, befinde fich Freiwillige, welche nah definitiver Annahme bei einem Trupper- theile vorläufig in die Heimath beurlaubt werden.

einer Taxe.

___§. 30. Von den Kosten des Rekrutirungsverfahrens sind nur die jenigen auf Neichsfonds zu übernehmen, welche sich unmittelbar gui der Betheiligung von Militärbehörden und Militärpersonen an deur- selben ergeben.

Den einzelnen Bundesstaaten bleibt die Bestimmung Üüberlasser, von wem die übrigen Kosten zu tragen find.

TIT. Abschnitt. Vom aktiven Heere.

§. 31. Zum aktiven Heere gehören :

__A. Die Militärpersonen des Friedensstandes, und zwar: 1) di: Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedensstandes vom Taz! ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste; 2) die Kapitulanten vom Beginn bis zum Abtauf oder bis zur Auf hebung der abgeschlossenen Kapitulation; 3) die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit welchem ihre Verpflegung durch die Militärverwaltung beginnt, einjährig Freiwillige von den Zeitpunkte ihrer definitiven Einstelluug in einen Truppentheil an, sämmtlich bis zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung aus deu aktiven Dieuste.

B, 1) Die aus dem Beurlaubtenstande (V. Abschnitt) zum Dicnft einberufenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Maur schaften, und zwar bei Einberufung zur Mobilmachung oder zu cinc nothwendigen Verstärkung des Heeres vom Zeitpunkte des (Empfange der Einberufungsordre, bei Einberufung zu Uebungszwecken: vom Ät-

beiden Fällen bis zum Ablauf des Tages der Wiederentlassung, bu Einberufung zu anderen dienstlihen Zwecken während dex Dauer de Anwesenheit im dienstlichen Verhältniß; 2) alle in Kriegszeiten zum Heeresdienst aufgebotenen odex freiwillig eingetretenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften, welche zu keiner der vorgenannte! Kategorien gehören, vom Zeitpunkte des Empfanges der Ei berufungsordre bezw. vom Zeitpunkte des freiwilligen Eintritts an bis zum Ablauf des Tages der Entlassung.

_C. Die Civilbeamten der Militärverwaltung, vom Tage ihre: Austellung bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste. _§. 32. «Die mit Penfion zur Disposition gestellten, sowie die mit Pension verabschiedeten Offiziere, leßtere sofern sie nicht eine definitive Anstellung im Reichs-, Staats- oder Kommunaldienste erhalten haben, sind als Militärpersonen im Sinne dieses Geseßes zu betrachten, und die Vorschriften diejes Abschnitts, welche sich niht ausdrücklich auf die in §. 31 erwähnten Militärpersonen des aktiven Heeres beziehen finden auf fie Anwendung.

___ §. 33. Die besondere Gerichtsbarkeit über Militärpersonen be shränkt sih auf Strafsachen und wird durch Reichsgeseß geregelt. Penfionicte Offiztere sind der Militärgerichtsbarkeit nur dant unterworfen, wenn sie zur Führung cines militärischen Diensttitels berechtigt find (§. 7).

Es bleiben diejenigen landesgescßlichen Vorschriften in Kraft, nas welch:zn für Truppentheile, die nah der Mobilmachung ihre Gar nison verlaffen haben oder sich dauernd im Auslande aufhalten, di Ausübung der streitigen oder freiwilligen Civilgerichtsbarkeit de! Auditeuren ein für alle M.l übertragen ist, oder für den einzclui Fall im Verordnungswege übertragen werden kann.

oder an den erhaltenen Wunden gestorbenen oder erwerbsunfähig ge-

S. 24. Die Militärpersonen des Friedensstandes und die Civil

dem Kriege kénnen dieselben jedoch zur Ergänzung des Hceres int

8. 26. - höhere Lazarethbeamte oder Militärgeistliche vertreten werden. register und der nah §. 25 zu erstattenden Meldungen geführt. Dis mit Führung der Civilstandsregister betrauten Bel)örden und Persone:R

wiescner böswilliger Absicht au sofort als E HeerespflidtiqM

___§. 29. Alle auf die Heercsergänzung bezüglichen amtlichen Verf richtungen und Verhaudlungen, mit Ausnahme der durch ftrafbau| Handlungen bedingten, unterliegen weder einer Stempelgebühr, nodf

fang des in der Einberufungsordre bezeichneten Gestellungstages, in

beamtcn der Militärverwaltung bedürfen zu ihrer VerHeirathung der Genehmigung ihrer Vorgeseßten. s E

8. 35, Die Militärpersonen des Friedenéstandes und die Civil- beamten der Militärverwaltung können die Uebernahme von Vormund- schaften ablehnen, und sind zu deren Uebernahme nur mit Genehmigung ihrex Vorgeseßten berechtigt. E

. 36. Die landeëgeseßlichß für einzelne Klassen von Militär- persoaen bestchcuden Beschränkungen hinfichtlich der Erwerbung, Ver- äußerung und Belastung von Grundstücken werden aufgehoben. 8. 37. Zum Betriebe eines Gewerbes bedürfen die Militärper- sonen des Friedensstandes für fich und für die in Dienstgebäuden bei thnen wohnenden Mitglieder ihres Hausstandes der Eilaubniß ihrer Vorgeseßten, insofern niht das- Gewerbe mit der Bewirthschaftung eines ihnen gehörigen ländlichen Grundstückes verbunden ift, 8. 38. Angehörige des aktiven Heeres, welche nach eingetretener Mobilmachung oder Kriegébereitschaft dienstlich pen. werden, ihre Garnison oder ihren Wohnort zu verlassen, sind als Miether an die von ihnen geschlosseneu Miethsverlräge, insoweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, nur bis zum Ablauf desjenigen Kalen- derviertcijahres gebunden, in welchem sie ihre Garnison oder ihren Wohnort verlassen. : : Z 8. 39. In Kriegszeiten oder während eines Belagerungszustandes Tönnen die im §. 31 bezeichneten und die nah §8. 155 bis 158 des Militärstrafgesezbuchs vom 20. Juni 1872 den Militärgeseßen unter- worfenen Perjonen lettwillige Verordnungen unter besonders erleich- terten Formen gültig errichten (privilegirte militärische Testamente.) Die Vorrechte der Militärpersonen in Beziehung auf diese leßtwilligen Verordnungen bestehen allcin darin, daß fie nah Maßgabe der nach- stehenden Bestimmungen den für ordentliche Testamente vorgeschricbe- nen Förmlichkeiten nicht unterworfen sind. Es sind dabei die foigen- den Bestimmungen zu beobachten: L : i 1) die Befugniß, in Kriegszeiten oder während eines Belagerungs- zustandes privilegirte militärishe Testamente zu errichten, beginnt für die §. 31 bezeichneten Personen von der Zeit, wo fie entweder ihre Standquartiere oder im Fall ihnen solce nicht angewiesen sind, ihre bisherigen Wohnorte im Dienste“ verlassen oder in denselben ange- griffen oder belagert werden. e S : Kriegsgefangene oder Geißeln haben diese Befugniß, so lange sie sich in der Gewalt des Feindes befinden. i A. E 2) Privilegirte militärische Testamente sind in gültiger Form errichtet : E a. wenn sie von dem Testator eigenhändig geschrieben und unter- schrieben sind; E S

b. wenn sie von dem Testator eigenhändig unterschrieben und von zwei Zeugen oder einem Auditeur oder Offizier mitunter- zeichnet sind; A : i

. wenn von einem Auditeur oder Offizier, unter Zuziehung zweier Zeugen oder eines zweiten Auditeurs oder Offiziers, über die mündliche Erklärung des Testators eine, schriftliche Verhandlung aufgenommen und diese dem Testator vorgelesen, sowie von dem Auditeur oder Offizier und den Zeugen unterschrieben ist.

Bei verwundeten oder kranken Militärpersonen können die unter b. und c. erwähnten Auditeure und Offiziere durch Militärärzte oder

3) Die sub 2 erwähnten Zeugen sind Beweiszeugen ; sie brauchen nicht die Eigenschaft von Jnstrumentszeugen zu haben und es kann die Aussage eines derselben kür vollständig beweisend angenommen werden.

4) Die nah Vorschrift sub 2e. aufgenommene Verhandlung hat in Bttreff ihres Inhalts und der in ihr angegebenen Zeit der Auf- nahme die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.

Ist in dem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen, oder in dem eigenhändig unterschriebenen Testamente (2a. Þ.) die Zeit der Errichtung angegeben, so streitet die Vermuthung bis zum Beweise des Gegentheils für die Richtigkeit dieser Angabe. _ ; :

Eine gleiche Vermuthung streitet dafür, daß das Testament wüäh- rend des die privilegirte Form zulassenden Ausnahmezustandes errichtet ist, wenn dasselbe während dicser Zeit oder innerhalb vierzehn Tage nach deren Aufhören einer vorgeseßten Militärbehörde zur Aufbe- wahrung übergeben ist, oder wenn dasselbe in dem Feldnachlaß des_ Testators aufgefunden wird. : Z L

5) Privilegirte militärishe Testamente verlieren ihre Gültigkeit mit dem Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der Truppentheil, zu dem der Testator gehört, demobil gemacht ist, oder der Testator aufgehört hat, zu dem mobilen Truppentheil zu gehören, oder als Kriegsgefangener oder Geißel aus der Gewalt des Feindes entlassen ist. : l l

Der Lauf dieser Frist wird jedoch suspendirt dur anhaltende Unfähigkeit des Testators zur Errichtung einer anderweiten leßtwilligen Verordnung. : 4 :

Wenn der Testator innerhalb des Jahres vermißt und in dem Verfahren auf Todeserklärung oder Abwesenheitserklärung festgestellt wird, und er seit jener* Zeit verschollen ist, so tritt die Ungültigkeit des Testaments nicht ein. i : j

6) Das privilegirte militärische Testament verliert dur Deser- tion des Testators seine Gültigkeit, und diese wind durch den erhalte- nen Pardon nit wieder hergestellt. l L

8. 40. Die durch Reichs- oder Landesgeseße vorgeschriebenen Beschänkungen der gerichtlichen Zwangsvollstrekungen gegen Militär- personen finden auf alle Arten der Zwangsvollstreckung gegen die leß- teren entsprechende Anwendung. E A

Eine Aufhebung dieser Beschränkungen dur vorgängige Einwilli- gung des Schuldners ist eben sowie jede Cession, Verpfändung oder sonstige Uebertragung des Anspruchs auf die Zahlung von Dienstein- fünften oder Penfionen ohne rechtliche Wirkung. E

8, 41, Die Verpflichtung der Militärpersonen zur Entrichtung der Staatssteuern regelt sich nach den Landesgeseßen unter Berüfsich- tigung des Geseßes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13, Mat 1870 (Lundes-Geseßblatt des Norddeutschen Bundes S. 119).

Jedoch ist mindestens das Militär - Einkommen der Personen des Unteroffizier- und Gemeinen-Standes, sowie, für den Fall einer Mobil- machung, das Militär-Einkommen aller Angehörigen des aktiven Heeres Lei der Veranlagung bezw. Erhebung von Staatssteuern außer Betracht zu lassen. Die Feststellung eines angemessenen Steuernaclasses für die Unteroffiziere und Gemeinen des Beurlaubtenstandes und deren Familien für die Monate, in welchen jene fih im aktiven Dienste be- finden, bleibt der Landesgeseßgebung überlassen. i

8. 42. Die Militärper]onen des Friedensstandes find nicht An- gehörige derjenigen Gemeinden bezw. weiteren kommunalen Verbände, in dexen Bezirk sie ihren dienstlihen Wohnfiß haben.

Jnwiefern dur den Besiß von Grundstücken oder durch den Betrieb stehender Gewerbe eine Ausnahme hiervon eintritt, E von der Bestimmung der Landesgeseße ab. Zur Ausübung von Wahl- reten, sowie zur Annahme von Aemtern in der Verwaltung und Vertretung der Gemcinden und weiteren Kommunal-Berbände O jedo die bezeichneten Militärpersonen als auch Angehörige derselben die Genehmigung ihrer Dienstvorgeseßten. A

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die im §. 31 sub B. bezeichneten Militärpersonen für die Zeit, während welcher sie dem aktiven Heere angehören, entsprechende Anwendung.

8. 43. Die Militärpersonen des Friedens\tandes sind von allen direkten Kommunalauflagen (Abgaben, Leistungen, Diensten), sowohl der cinzelnen bürgerlichen Stadt- und Landgemeinden, als much der weiteren kommunalen Verbände, in deren Bezirk fie thren dienstlichen Wohnfiß haben, befreit; nur zu den auf den Gcundbesiß oder das {tehende Gewerbe oder auf das aus diesen Quellen fließende Einkom- men gelegten Kommunallasten müssen auch sie beitragen, wenn fie in dem Kommunalbezirke Grundbesiß haben oder ein stehendes Ge- werbe betreiben.

Die gleiche Befreiunz genießen die im §8. 31 sub B bezeichneten Militärpersonen für sich und ihre Familien in den Monaten, in wel- chen sie dem aktiven Heere angehören. ;

Denjenigen Personen, welche in Folge einer im Kriege erlittencn

volle Freiheit von direkten Kommunalauflagen zit. Alle anderes Per- sonen, weiche Militärpension beziehen, genießen hizfichtlih dersclben diejenigen Befreiungen von Fe atrutinalasagtn, welche den PÞcnfionir- ten Civilbeamt' n nach den Geseßen ihres Wohnsißes zustehen. Den indirekten Kommunalabgaben (Verbrauchsabgaben) find auch die Militärpersonen unterworfen; jedoch bleiben von solchen Abgaben die Militär-Speise-Einrichtungen und ähnliche Anstalten in dem bis- herigen Umfange befreit. : 8. 44. Diejenigen Begünstigungen, welche nah der Geseßgebung der einzelncn Bundesstaaten den Hinterbliebenen von Staatsbeamten hinsichtlih der Besteuerung der aus Staatsfonds oder aus öffentlichen Versorgungskasscn denselben gewährten Pensionen, Unterstüßungen oder sonstigen Zuwendungen zustehen, finden auch zu Gunsten der Hinter- bliebenen von Militärpersonen hinsihtlich der denselben aus Reichs- oder Staatsfonds odér aus üéffentlichen Versorgungskafsen zuflièßenden gleichartigen Bezüge Anwendung. j 8. 45. Für die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme dex Militärbeamteu, ruht die Berechtigung zum Wäh- len fowohl in Betreff der Reichsvertretung als in Betreff der einzelnen Landesvertretungen. Die Theilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen ist den zum aktiven Hcere gehörigen Militärpersonen unter?agt In Kriegszeiten haben Angehörige des aktiven Heeres keinen An- spruch auf Beurlaubung zur Theilnahme an “den Sißungen des Reichs- tages oder einer Landesvertretung. _Die Militärpersonen des aktiven Heeres sind von dem Dienst als Geîchworene oder Schöffen befreit. IV. Abschnitt. i

Entl&fins aue dem tiven Dienste. 8. 46. Alle Soldaten, welche nah erfüUter aktiver Dienstpflicht von den Fahnen entlassen werden, treten nach Maßgabe der zurück- gelegten Gesammtdienstzeit zur Reserve, zur Landwehr oder zum Land- sturm über. ; E ] Mannschaften, welehe bei nothwendiger Verstärkung oder Mobil- machung des Heeres aus der Ersaßreserve zum Dienst einberufen und bei Zurückführung des Heeres auf den Friedensfuß wieder entlassen werden (S. 23), treten, wenn fie militärisch ausgebildet find, je nah ihrem Lebensalter (8. 66) zur Reserve oder Landwehr über, anderen Falles aber in die Ersaßreserve zurü. ; S Einjährig Freiwillige, welche während ihrer Dienstzeit mit Ver- seßung in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft werden, ver- lieren den Anspruch auf Entlassung nah einjähriger Dienstzeit. 8. 47. Soldaten, welhe während der Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht dienstunkrauchbar werden, sind zur Disposition ter Er- saßkehöérden zu entlassen (§. 50). 4 : : 8. 48. Soldaten, welchen während der Erfüllung ihrer äktiven Dienstpfliht durch Erbschaft oder Vermächtniß ein Grundstück, ein Handelsgeschäft oder ein gewerblihes Etablissement, in welchem mch- rere Arbeiter beschäftigt werden, zufällt, können von den kommandiren- den Generalen zur Disposit'on der Ersaßbehörden entlassen werden, wenn, e persönliche Mitwirkung zur Erhaltung des Besißes noth- wenDig 1. / Auch aus den soustigen im §. 20 bezeichneten Reklamationsgrün- den kaun die Entlassung eines Soldaten vor erfüllter aktiver Dienst- pflicht nur dann erfolgen, wenn der Grund nach der Aushebung des eÉlamirten und ohne Zuthun der Betheiligten eingetreten ist. In derartigen Fällen erfolgt die Entlassung des Reklamirten in der Regel erst zu dem nächsten allgemeinen Entlassungstermin. 8. 49. Die Bestimmungen des §. 48 finden auf Soldaten, welche sih Vei mobilen Truppen im Dienst befinden, in der Regel keine An- wendung. | 8. 50. Die zur Disposition der Ersaßbehörden entlassenen Sol- daten gehören bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhält- niß zu den Mannschaften dés B urlaubtenstandes (V. Abschnitt.) 8. 51. Ueber das fernere Miklitärverhältniß der zu ihrer Dispo- sition entlassenen Mannschaften entscheiden die Ersaßbehörden nah denselben Grundsäßen, wie über die noch nicht eingestellten Militär- vflichtigen der entsprehenden Altersklassen j ; Haben dergleichen Mannschaften jedo bereits ein Jahr oder als einjährig Freiwillige neun Monate aktiv gedient, so sollen sie in der Regel nicht von Neuem für den aktiven Dienst ausgehoben werden.

V. Abschnitt. Vom Beurlaubtenstande.

8. 52. Zum Beurlaubtenstande gehören: Es : 1) die Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Reserve und Landwehr; 2) die Mannschaften der Ersaßreserve T. Klase (§. 23); / 3) die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freti- willigen (§. 28); , e S 4) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur Dispositicn der Ersaßbchörden entlassenen Mannschaften (Z. 50);

5) die vor erfüllter afktiver Dienftpfliht zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mannschaften. -

8. 53. Die Personen des Beurlaubtenstandes sind während der Beurlaubung den zur Ausübung dex militärischen Kontrole erforder- lichen Anordnungen unterworfen. Sie haben den ihnen von ihrem Vorgeseßten in dienstlichen Angelegenheiten ertheilten Befehlen unbe- dingt Folge zu leisten und bei eigener Verantworlichkeit Vorkehrungen zu treffen, daß dergleichen Befehle und namentlich Einberufungsordres ihnen jederzeit zugestellt werden können. . :

Im dienstlihen Verkehr mit ihren Vorgeseßten oder wenn sie in Mislitäruniform erscheinen, sind sie der militärischen Disziplin unter- worfen (§8. 7). | :

8. 54. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle'im Aus- lande befindlichen Personen des Beurlaubtenstandes sich unverzüglik in das Inland zurückzubegeben, sofern sie hiervon nicht ausdrüdlich dispensirt werden. L s

8. 55. Außerdem gelten die folgenden Bestimmungen: |

1) die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten [und Frei- willigen bedürfen zur Verheirathung der Genehmigung der Militär- behörde ; j

9) den im §. 52 unter 3 bis 5 bezeichneten Mannschaften darf falls fie nicht nahweisen, daß fie in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben haben die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung der Militärbehörde ertheilt werden. Ste sind ferner den Bestimmnngen im dritten Abschnitte des Militär-Strafgeseßbuches vom 20. Juni 1872 über unerlaubte Ent- sernung und Fahnenflucht und den Bestimmungen im vierten Abh- \huitte desselben Geseßbuchs über Selbstbeschädigung und Vorschüßung von Gebrechen in gleicher Weise wie die Personen des aktiven Dienft- standes unterworfen. Ersaß Neservisten 1. Klasse, welche! ohne Er- laubniß auswandern, verfallen der Strafbestimmung im §. 360 3 des Strafgescßbuches für das Deutsche Reihz

3) die zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mann- schaften können bis zum Ablauf ihres dritten Dienstjahres jederzeit zur Fahne wieder einberufen werden und bedürfen bis dahin der mili- tärischen Genehmigung zum Wechsel des Aufenthaltsortes ; s

4) im Uebrigen und mit den angegebenen Ausnahmen gelten für die Personen des Beurlaubtenstandes die allgemeinen Laudesgeseße und sind diejelben in der Wahl ihres Aufenthaltsortes im Jn- und Aus- lande, in der Ausübung ihrcs Gewerbes, rücksichtlich ihrer Verhei- rathung und ihrer sonstigen bürgerlichen Berhältnisse Beschränkungen nicht unterworfen. : 5 Ï

8. 56. Die Mannschaften der Reserve und Landwchr werden in Jahresklassen nah ihrem Dienstalter eingetheilt. y

Die Dienstzeit in der Reserve und Landwehr wird von demselben Zeitpunkte an berechnet, wie die aktive Dienstzeit, auch wenn in Er- füllung der leßteren cine Unterbrechung stattgefumdenu hat. Die Ver- seßung aus der Reserve in die Landwehr bezw. die Entlassung aus der Landwehr erfolgt jedoch nur bei den Herbst-Kontrolversammlungen des betreffenden Jahres. / Ï E

Mannschaften, welche in Folge eigenen Verschuldens verspätet aus dem aktiven Dienste entlassen werden, treten stets in die jüngste Jah- resflasse der Reserve ein.

der Ersaßzreserve attgéhört haben (8. 46), ist ss zu bemesseri, als wenn sie im ersten Jahre ihres dieastpflihtigen Alters ausgehoben wären. 8& 57, Bei nothwendigen Verstärkungen odr Mobilmachungen des Heeres werden die Mannschaften des Beurlaubtestandes nah Bé- darf, jedoch in den Grenzen der bezüglichen Bestimmungen des Ge- seßes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom 9. Novem- ber 1867, zur Fahne einberufen, und zwar, soweit die“ militärischen Aercten cs gestatten, nah den Jahresklassen, mit der föngsten be- innend.

s 58. Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Ver- hältnisse der Art Berücsichtigung finden, daß Reservisten hinter die leßte Jahresklasse der Reserve ihrer Waffe oder Dienstkategorie, Land- wehr-Mannschaften aber, sowie in besonders dringenden Fällen auch einzelne Reservisten, hinter die leßte Jahresklasse der Landwehr ihrer Waffe oder Dienstkategorie zeitweise zurücgesteilt werden.

Auf die Dauer der Gesammtdienstzeit hat die ZurücksÄllung feinen Einfluß. / :

8. 59. Reichs-, Staats- und Kommunalbeamte, sowie Ange- stellte der Eisenbahnen, welche der Reserve oder Landwehr angehören, dürfen für den Fall einer Mobilmachung oder nothwendigen Berstär- kung des Heeres hinter den ältesten Jahrgang der Landwehr zurüd- gestellt werden, wenn ihre Stellen selbst vorübergehend nicht offen ge- lassen werden können und cine geeignete Vertretung nicht zu er- möglichen ist. / E i Personen des Beurlaubtenstandes, welche ein geisttihes Amt in einer mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehen- den Religionsgesellschaft bekleiden, werden zum Dienste mit der Waffe nicht herangezogen. ; :

8. 60. Reichs-, Staats- und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung zum Militärdien| in ihren bürgerlichen Dienstverhält- nissen keinen Nachtheil erleiden.

Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihre Anciennetät, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung zum Militärdienste gewahrt. Er- halten dieselben Offizierbesoldung, so kann ihnen der reine Betrag der- selben auf die Civilbesoldung angerechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Haussfand mit Frau oder Kind haben, beim Verlassen ihres Wohncertes jedo nur, wenn und soweit das reine Civilein- kommen und Militärgehalt zu)jammen den Betrag von 3600 Mark jährlich übersteigen. E ; Nach denselben Grundsäßen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende Civilbeamte hinsichtlih ihrer Pensionen oder Wartege!der zu behandeln, wenn sie bei etner Mobilmachung in den Kriegsdienst eintret-n. i Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregie- rungen überlassen. t

8. 61. Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche fich der Kontrole länger als ein Jahr entziehen oder eine Ordre zum Dienste ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt lassen, werden, abgesehen von der über sie zu verhängenden Strafe, unter Verlängerung ihrer Dienstzeit in die nächst jüngere Jahresklasse verseßt. Dauert die Kontrolentziehung zwei Jahre und darüber, so werden sie entsprechend weiter zurückrangirt. /

8. 62. Personen des Beurlaubtenstandes, welche nah erfolgter Auswanderung vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder naturalisirt werden, haben in der Regel die Zeit ihrer Abwesenheit im Beurlaubten- stande nachzudienen. j 8. 63. Alle Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden find ver- pflichtet, in ihrem Bereiche die Militärbehörden bei der Kontrole und bei Regelung der Militärverhältnisse der Personen des Beurlaubten- standes, insbesondere auch bei Einberufung derselben zum Dienst zu unterstüßen. :

Scch{lußbestimmungen. : 8. 64. Die Ausführungsbestimmungen zu den Abschnitten IL., IV. und V. dieses Gesetzes erläßt der Kaiser. l 8. 65. Gegemvärtiges Gesey kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (B. G. Bl. 1871, S. 9) unter 1. §. 5, in Württemberg nach näherer Be- stimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (B. G. Bl. 1870, S. 658) zur Anwendung. Urkundlich 2c.

Den Motiven entnehmen wir folgende Einleitung:

Der Artikel 61 der Verfassung des Deutschen Reichs lautet: „Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesammte preußische Militärgeseßgebung ungesäumt einzu- führen, sowohl die Gesebe selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruk- tionen und Reskripte, namentlich also das Militär-Strafgeseß- buch vom 3. April 1845, die Militär-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpslegungswesen, Einquartierung, Ersaß von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. \. w. für Krieg und Frieden. Die Militär-Kirchenordnung ist jedoch aus- geshlossen.* „Nah gleichmäßiger Durchführung der Kriegs- organisation des deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs- Militärgeseß dem Reichstage und dem Bundesrathe zur ver- fassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden.“

Der Schlußsaß des Art.-61 ist seiner Zeit durch ein von dem Abgeordneten von Forckenbeck gestelltes und mit 134 gegen 128 Stim- men angenommenes Amendement in die Verfassung des Norddeutschen Bundes eingeführt und später in die Verfassung des Deutschen Reichs hinübergenommen worden. Das Amendement is von dem Antrag- steller selbst im Reichstage des Norddeutschen Bundes nicht näher be- gründet worden. Dagegen äußerte sich der Abgeordnete Twesten, ohne Widerspruch zu finden, über dasselbe u. A. in folgenden Worten: i

„Jch glaube daher, der Zusaß, welchen Herr von Forckenbeck in jeinem Amendement vorschlägt und welcher cine bloße Verhei- ßung auf ein künftiges Bundes-Militärgeseß enthält, ist nicht yon übermäßiger Wichtigkeit. Denn es verstcht sich von Jelbst, daß die bisherigen Geseße gelten, bis cin anderes Geseß zu Stande kommt. Aber ih meine, als Erinnerung daran, dap die Kodifikation ein dringendes Bedürfniß ist, können wir au

unbedenklich einem solchen Zusaße zustimmen.“ N

(Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichs- tages des Norddeutschen Bundes im Jahre 1867 S. 584.)

Auch die bei Berathung des XI. Abschnitts und insbesondere des Artikel 61 der Verfassung von anderen Seiten gefallenen Acußcrungen bestätigen die Annahme, daß der Zusaß zum Art. 61 die Kodifikation der durch denselben Artikel in Bausch und Bogen auf den Norddeutschen Bund bezw. auf das Deutsche Reich übertragenen preußischen Militärgeseße bezweckte.

Inzwischen hat sich jedo die Nothwendigkeit herausgestellt, son vor gleihmäßiger Durchführung der_Kriegsorganiation ‘des Reichs=- Heeres cine Reihe von militärischen Spezialgeseßen für den Norddeut- schen Bund, bezw. für das Reich zu erlassen und zwar insbesondere:

1) das Geseß, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867 (B. G. Bl. S. 131), jeßt gültig im ganzen Reiche, in Bayern nach näherer Bestimmung des Reichsgeseßes vom 24. November 1871 (R. G. Bl. 399); N M

92) das Geseß, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des F: iedenszustandes vom 25. Juni 1868 (B. G. Bl. S. 523), jeßt gültig im ganzen Reiche, außer in Bayern und Württemberg ; i N Ï

3) das Reichsgeseß, betreffend die Pensionirung und Verforgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher Perfonen, vom 27. Juni 1871 (N. G-Bl-S. 279); ;

4) das Reichsgeselz, betreffend die Beschränkungen des Grundeigen- thums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871

R. G. Bl. S. 459); Ó \ ; N j 5) das Militär - Strafgesezouh für das Deutsche Reich vom

Dienstbeschädigung invalide geworden find und den mit Pension zur Disposition gestellten Offizieren, steht hinsichtlih ihrer Pension die

Die Reserve- und Landwehrpflicht derjenigen Mannschaften, welche

20. Zuni 1872 (R. G. Bl. S. 173). : G L Hierdurch haben sich die. Vorausseßungen der erwähnten Bera