1873 / 120 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 21 May 1873 18:00:01 GMT) scan diff

Zollabrechnungs - Bevölkerung (31,906,815 : 31,974,106) berechnet es ‘Mit Eins{luß der 11,424 zum Truppen-Corps in Frankrei phbege Personen ergiebt sich eine Bevölkerungszunahme von 49,182

öpfen = 1,02 Prozent. s: L

A Die ME E ortsanwesenden rang ag etm Großherzog- thums Hessen begriffene preußische Besaßung in Mainz und Castel belief sich im Jahre 1867 auf 8698, 1871 auf 5860 Köpfe. Na Abrechnung derselben ergiebt sich eine Bevölkerungszunahme von 23,896 Köpfen = 2,90 Prozent. s s

19) Darunter die Bevölkerung des zwischen Preußen und Mecklen- burg-Schwerin streitigen Ritterguts Wolde bei Stavenhagen, be- tehend aus 190 ortêanwesenden Personen, worunter 17 Prewten, 169

ecklenburg-Schweriner und 1 anderer Deutscher. Afktive Militär- personen sind daselbst nicht gezählt. #4: : E

12) Im Jahre 1867 ist die Bevölkerung des Ritterguts Wolde nicht gezählt worden. Dieselbe ist hier mit 190 Köpfen, d. i. dem Zählungsergebniß von 1871, der Bevölkerung von Mecklenburg- Schwerin hinzugerechnet. / L Y

13) Nach Ab- bez. Zurechnung der 116 Köpfe, um welche sich in

olge eines Gebietsaustausches zwischen Sachsen-Weimar und Sachsen- S uro-Gotha die Bevölkerung des ersteren vermindert, die des leßte- ren vermehrt hat. j E i

1s) Darunter die Bevölkerung des im März 1873 mit dem preu- ischen Jadegebiete vereinigten, bis dahin oldenburgischen Gebietstheils, Pestehend aus 2181 (nach einer Angabe des Königlich preußischen statistishen Bureaus: 2152) ortsanwesenden Personen, nämlich: 985 Oldenburgern, 1069 Preußen, 106 anderen Deutschen, 21 Bundes- ausländern. S 2 ;

13) Mit Einschluß der 1863 zum Truppen-Corps in Frankreich gehßrigen Personen ergiebt sich eine Bevölkerungszunahme von 645 Köpfen = 0,20 Prozent. E /

16) s s prenyiss - braunschweigischen Kommunion - Harz- ebiets f. Anmerkung 2. | s 17) Nach Behm und Wagner „Die Bevölkerung der Erde“ im Ergänzungsheft Nr. 33 zu Petermanns geogr. Mittheilungen. Der Ermittelung ist die französische Zählung vom Jahre 1866 zum Grunde gelegt. In „die vorläufigen Ergebnisse der Volkszählung vom 1. De- ember 1871 2c." Beilage zum XRII. Jahrgange der Zeit- schrift des Königlih preußischen statistischen Bureaus ist, übereinstimmend mit einer früheren Angabe vou Wag- ner, die Bevölkerung von Elsaß - Lothringen auf Grund derselben Zählung zu 1,597,219 Köpfen angegeben. Die geringe Diffe- renz zwischen dieser früheren und der neueren Angabe ist speziell be- gründet, daher diesseits berücksihtigt. In einem Berichte des franzö- fischen Ministers des Innern an den Präfidenten der Republik über die französishe Volkszählung von 1872 (Journal des Economistes, Jan. 1873, P: 123) ist die Bevölkerung der abgetretenen Gebietstheile nach der Zählung von 1866 mit der in der Uebersicht aufgeführten Zahl nahezu übereinstimmend, nämlich zu 1,597,238 Köpfen angege- ben. Bei der franzöfishen Zählung von 1866 ist zwar die der Zoll- abrednungs-Bevslkerung im Wesentlichen gleichartige Wohnbevölfkerung ermittelt worden, doch is wegen verschiedener Abweichungen diesseits davon abgeschen, daraus unter Anwendung des in Anmerk. 8 angege- benen Verhältnisses die ortsanwesende Bevölkerung zu berechnen, viel- mehr vorgezogèn worden, das Zählungsergebniß unverändert bei der

ortsanwesenden Bevölkerung in Rechnung zu ziehen.

18) Ohne die Truppen - Corps in Frankreich, mit Einschluß der daselbst befindlichen Angehörigen, bestehend aus 48,642 Personen (vergl. Anmerk. 3 und 7), und ohne 2054 außerhalb des Reichsgebiets be- findliche enen. der Kaiserlichen Marine.

19) Mit Einschluß der 48,642 zum Truppen-Corps in Frankrei

gehörigen Personen ergiebt fich eine Bevölkerungszunahme von 2,41 Prozent (vergl. übrigens Anmerk. 8 und 17).

_?0) Die mit zum Zollgebiete gere{chneten, am 1. Januar 1872 demselben anges{lossene1 Gebiete find: Elsaß-Lothringen mit 1,549,587 und ein Theil des Altonaer Stadtgebiets mit 240 ortsanwesenden Einwohnern. Se ist am 1. Januar 1873 ein Theil des olden-

N Brake mit 147 ortsanwesenden Einwohnern an-

burgischen Freih eschlossen, so daß fich am 1. Januar 1873 die ortsanwesende Bevöl- erung des deutschen Zollgebiets auf 40,677,950 Köpfe belief.

Neichstagsangelegenheiten.

Berlin, 23. Mai. Dem Reichstag if folgender Ent- wurf eines Gesegzes, betreffend die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Reis vorgelegt worden :

Wir Wilhelm, vvn Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen 2c. 5 verordnen, im Namen des Deutschen Reiches, nah erfolgter Zustim- mung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

, S. 1. Die Verwaltung der Einnahmen des Reichs ist nach dem Reichshaushalts-Etat und den Geseßen zu führen, durch welche der- selbe abgeändert oder ergänzt wird.

Die Einnahmen sind in den Rechnungen unter den Titeln des Etats, unter welchen fie en find, nachzuweisen.

Die bei den einzelnen Titeln des Etats vorkommenden Mehr-Ein- nahmen find unter diesen Titeln in Zugang zu stellen.

Einnahmen, welche unter keinen der Titel des Etats fallen, sind als außeretatêmäßige Einnahmen in der verfassungsmäßig zu legenden Rechnung nachzuweisen. S v __ Einnahmen, welche aus der Erstattung geleisteter Ausgaben ent- stehen, find, fo lange die Rechnungen des Fonds, qus welchem diese Ausgaben bestritten wurden, noch offen sind, von den leßteren abzuseßen.

S. 2. Alle Ginnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken, Materialien, Utensilien oder sonstigen Gegenständen, welche fich im Besiß der Reichsverwaltung befinden, müssen für jedes Jahr veran- {lagt und auf den Reichshanéhalts-Etat gebracht werden. Eine Nach- weisung der Ueberschreitungen solcher Einnahme-Etats und der außer- etatsmäßigen Einnahmen aus der Veräußerung der erwähnten Gegen- stände ist PEEnas spätestens in dem gs das Etatsjahr folgenden zweiten Jahre dem Bundesrath und dem Reichstage zur nachträglichen Genehmigung L E j

, S. 3. Die Einuahmen aus der Veräußerung der im Befiß der Reichsverwaltung befindlichen Grundstücke dürfen nur unter GNRE

ung des Bundesraths und des Reichstags verausgabt werden und

ind, fofern dicse Genehmigung nicht anderweitig erfolgt ist, im näch- sten Reichshaushalts-Etat in die zur Deckunug der gemeinschaftlichen nes “Bars En E

- F Dewegliche Sachen, welche zur Veräußerung für Rechnun des Reichs bestimmt find, müssen ffentlichß an die Meistbietendes verkauft werden, fofern nit die Veräußerung aus freier Hand von der obersten Verwaltungsbehörde ausdrüdlich nachgegeben oder all- gemein angeordnet worden ist. :

x Werden bewegliche Sachen für Reichszwecke von einer Reichsver- waltung an eine andere lie f jo müssen aus den Fonds der leßz- teren die Etats- oder Taxpreise Aue derjenigen Verwaltung vergütet i n gen den Erlös für die etreffenden Gegenstände zu verreh-

S. 9. Die Verwaltung der Ausgaben des Reichs ist nach d Reichshaushalts-Etat und den Gefeßes zu, 5 Lite SlOEBZ ( bere fel be geändert der a Lai O zu führen, durch welche der

le Ausgaben find în den Rechnungen unter Titeln de Etats, unter welchen fie vor esehen fing nachzuweisen. E

Die bei den einzelnen iteln-des Etats vorkommenden Mehraus- gabex find unter diesen Titeln in Zugang zu stellen,

Ausgaben, welche unter keinen der Titel des Ausgabe-Etats fallen, und zu deren Deckung der zur Bestreitung unvorhergesehener Ausgaben S R ositionsfonds nit ausreicht, sind als außeretatsmäßige

il, ; s Ls _

Etwa geleistete Vorshüsse sind in den Rechnungen nic - ausgabt, sondern unter den Beständen nachzuweisen. S Baldmöglichst nah dem Jahresabschlufse der Reichs-Haupit-

fasse, spätestens aber in dem auf das Etatsjahr folgenden zweiten Jahre, ift dem Bundesrathe und dem Reichstage eine Uebersicht jämmt- licher Einnahnien und Ausgaben des ersteren Zehres vorzulegen. Jn dieser Vorlage find die Etatsüberschreitungen (S. 7) und die außer- etatsmäßigen Ausgaben (S. 5) behufs deren nahträgliher Genehmigung besonders nachzuweisen. Die Erinnerungen der Rechnungslegung wer- den durch diese Genehmigung nit berührt.

S. 7. Als Etatsüberschreitungen werden angesehen alle Mehraus- gaben, welche gegen die einzelnen Kapitel und Titel des geseßlich fest- gestellten Reichshaushalts-Etats oder gegen die vom Reichstage ge- nehmigten Titel der Spezialetats stattgefunden haben, soweit nit ainzelne Titel in den Etats als unter sich übertragungsfähig ausdrück- lich bezeichnet find, und bei solchen die Mehrausgaben bei einem Titel durch Minderausgabe bei anderen ausgeglichen werden. N …_ Unter dem Titel eines Spezialetats ist im Sinne dieses Geseßes lede Position zu verstehen, welche einer selbständigen Beschlußfassung des Reichstages unterlegen hat und als Gegenstand einer solchen im Etat erkennbar gemacht worden ist.

. 8. Gehalte und andere ständige Dienstemolumente dürfen nur auf Grund des Etats oder eines sonstigen Geseßes verliehen werden. Bei der Verausgabung der durch Etat oder Gesetz festgestellten Be- joldungsfonds darf weder die vorgesehene Gejammtjumme der Ge- halte, noch die vorgeschene Anzahl der Stellen, noch das festgeseßte Gehaltêmaxrimum überschritten, noch unter das festgeseßte Gehalts- minimum. herunter gegangen werden.

S. 9. Außerordentliche Remunerationen und Unterstüßungen für Beamte dürfen nur aus denjenigen Fonds angewiesen werden, welche in den Etats ausd:ücklich dazu bestimmt find.

_Sofern jedoch bei den Besoldungsfonds in Folge von Vakanzen Ersparnisse eintreten, dürfen dieselben zu der Gewährung von Remu- nerationen an solche Beamte verwendet werden, welche die Geschäfte der vakanten Stelle besorgt, oder welche an der Uebertragung dieser Geschäfte mittelbar oder unmittelbar Theil genommen haben.

S. 10. Auf solche Dispositionsfonds, welche der Etat ohne nä- here Bezeichnung der Zwecke der daraus zu leistenden Ausgaben zur Verfügung der Verwaltung stellt, dürfen keine Ausgaben angewiesen werden, welche unter einen bestimmten Etatstitel fallen.

S. 11. Ausgabebeträge, welche der Etat als künftig wegfallend ige pi find, sobald dieselben heimfallen, vom Etatssoll in Abgang zu stellen. / s :

Persönliche Zulagen vermindern si beim Aufrüdcken eines Beam- ten in ein höheres Normalgehalt nah Maßgabe dieser Erhöhung und Badi wer sobald der Beamte dur das erhöhte Gehalt völlig ent-

ädigt ift.

F. 12. Bauanschläge zur Ausführung von Land- oder Wasser- bauten, mögen dieselben Neu- oder Ss betreffen, bedür- fen, bevor mit der Ausführung des Baues begonnen wird, der Ge- nehmigung der oberften Verwaltnngsbehörde, wenn die Anshlagssumme den Betrag von 10,000 Mark übersteigt. Bauausführungen, welche auf einem und demselben Grundstück in demselben Jahre vorgenom- men werden sollen, find in einem Bauanschlage zusammen zu fassen.

Werden durch nicht vorher zu sehende Umstände Abweichungen von den genchmigten Bauanschlägen nöthig, so bedürfen diese der glei- chen Genehmigung wie der ursprüngliche Anschlag, auch müssen et- waige Mehrkosten durch einen besonders genehmigten Nachanschlag begrundet weder: : abe Q l Gend

In den Fällen, in welchen der Hauptanschlag der Genehmigung durch die oberste Berwaltungsbehörde unterworfen gewesen ist, sowie in den Fällen, in welchen durch den Hinzutritt des Nachanschlags die An- [Bagssumme fih über den Betrag von 10,000 Mark erhöht, ist der tachanschlag von der obersten Verwaltungsbehörde zu genehmigen.

_S. 13, Die für Rechnung des Reichs geschlossenen Kontrakte müssen ebenso, -wie jeder Ankauf auf Reichsrechnung auf vorher- gegangene öoffentlihe Ausbietung gegründet sein, insofern nit die von der obersten Verwaltungsbehörde ausgehenden Verwaltungsvorscriften ein Anderes bestimmen oder Ausnahmen dur die Natur des Geschäfts gerechtfertigt werden. Í

Mit Beamten, welche die Verwaltung selbst führen oder an der- selben betheiligt find, darf nicht kontrahirt werden. Di jenigen Be- amtenkategorien, bei welhen eine Ausnahme von dieser Bestimmung zulässig ist, bestimmt der Bundesrath.

Die von den Behörden rechtgültig abgeschlossenen Kontrakte dür- fen zum Nachtheil des Reichs nahträglih weder aufgehoben noch ab- geändert werden. E

Ausnahmen find unker wesentliß veränderten Umständen mit Ge- nehmigung des Kaisers zulässig.

S. 14. Alle für Rechnung des Reichs angekauften Gegenstände müssen, entweder bei Verausgabung der Geldbeträge als vollständig verwendet dargethan, oder in einer besonderen Naturalrechnung in Ein- nahme beziehungsweise, sofern sie aus Grundstücken, Utensilien oder Geräthschaften bestehen, oder zu Sammlungen gehören, in den betref- fenden Inventarien in Zugang nachgewiesen werden.

S. 15. Defekte dürfen nur auf Grund entweder eines geritli- chen Urtheils oder des Nachweises der Unmöglichkeit ihrer Beitrei- bung oder eines Kaiserlichen Erlasses niedergeschlagen werden.

_§. 16. Der Zeitpunkt, an welchem bei den einzelnen Kassen der Abschluß der Jahresrechnung zu erfolgen hat, wird durch dcn Reichs- kanzler festgeseßt.

._ Der Abichluß der Jahre3rechnung der Reichs - Hauptkasse hat eien im dritten Monat nach dem Ablaufe des Etatsjahres zu erfolgen.

F. 17. Sind Matrikularbeiträge und nah Maßgabe des Arti- fels 39 der Verfassung festgestellte Einnahmen der Reichskasse an abzuliefernden Zoll- und Steuererträgen beim Abschluß der Jahres- renn „noch nicht zur Einziehung gelangt, so is die Vereinnahmung diejer Rückstände in den auf den Abschluß der Jahresrechnung folgen- den 6 Monaten ia iee und in der verfassungsmäßig für das M EE in welchem fie fällig waren, zu legenden Rechnung nachzu-

eisen.

Ergeben si hinsihtlich anderer Reichseinnahmen beim Abschluß der Jahresrechnung Rückstände, so werden diefelben auf die Rechnung des folgenden Jahres übernommen.

. 18. Bei allen unter den fortdauernden Ausgaben bewilligten Baufonds, sowie bei solchen Fonds, welche nach besonderer dur den Etat getroffenen Bestimmung von einem Jahre in das andere über- tragbar sind, bleiben die bis zum S ente Q nicht gegegerenen Beträge für die im folgenden Jahre unter demselben Tite zahlbar werdenden Ausgaben neben dem laufenden Etatsfoll zur Verfügung.

__§. 19. Die zu einmaligen Ausgaben bewilligten Paus werden bis zur Erfüllung des Zweckes, zu welchem dieselben ewilligt sind, als von einem Jahre in das anderé übertragbar behandelt.

Sobald eine einmalige Ausgabe zum Abschluß gelangt ist, wird der bei den für dieselbe bewilligten Fonds unverausgabt gebliebene Rest als erspart verrechnet. :

F. 20. ¿pat bei den nicht von einem Jahre in das andeïe über- tragbaren (jährlich abshließenden) Fonds die Berichtigung von Aus- gaben, deren Nothwendigkeit noch vor Ablauf des Etatsjahres sih er- geben hat, vor dem Abschlusse der Jahresrechnung nit mehr erfolgen können, so dürfen die betreffenden Musgabefonds zur Bestreitung der rückständigen Zahlungen noch offen gehalten werden. Soweit unver- wendet gebliebene Beträge nit zu solchen rückständigen Zahlungen zu reserviren fait werden sie als erspart vorrechnet,

_ Spätestens 6 Monate nah dem Abs{chU1ß der Zabreare nung sind die hiernach noch offen gehaltenen Ausgabefonds vorbe L eta: der Bestim- mungen in den §§. 26 und-27 zum definitiven Abschluß zu bringen, und die dann noch verbliebenen Bestände als erspart der Einnahme des laufenden Jahres zuzuführen, 2

Innerhalb der sechsmonatlichen Restperiöde dürfen auf die noch offen gehaltenen Fonds keine Ausgaben für das laufende Etatsjahr und auf die Fonds des leßteren keine aus den offen gehaltenen Fonds zu bestreitende Ausgaben angewiesen werden.

,_ Kommen später noch Ausgaben aus früherer Zeit vor, “so sind diese aus den Etatsfonds da laufenden Verwaltung zu bestreiten,

21. Jede Kasse ist allmonatlih an einem pon dex obersten

Verwwaltungsbehörde zu bestimmenden Tage und ußerdem jährlich mindestens einmal unvermuthet zu revidiren. :

Sämmtliche Mäterialien-Verwaltungen sind mindestens alle zwei Jahre einmal unvermuthet einer Revision zu unterwerfen.

S. 22. Jn der verfassungsmäßig zu legenden Rehnung sind die etatsmäßigen sowohl als die außeretatsmäßigen Einnahmen und Aus-

aben, erstere nach den Kapiteln und Titeln der Reichshauhalts-Etats, beabbungsweise den vom Reichstage genehmigten Titeln der Spezial- etats (8. 7) nachzuweisen. : Ó s

Außerdem sind in dersclben die Betriebsfonds oder eisernen Be- stände ersihtlih zu machen.

S. 23. Die von den Kassen zu legenden Rechnungen müssen ein volles Rechnungsjahr umfassen. Stückrechnungen für einzelne Zeit- N dürfen nur mit Zustimmung des Rechnungshofs gelegt werden.

L Die Rechnungen der in Verbindung stehenden Spezial- Und Ses müssen in Ansehung der abzuliefernden Ueberschüsse und sonstigen Zahlungen aus einer Kasse an die andere dergestalt ge- nau übereinstimmen, daß diese Zahlungen in den für ein und dasselbe Jahr abgelegten_ Rechnungen beziehungsweise in Ausgabe und Ein- nahme nachgewiesen werden. 2

Eine gleiche Uebereinstimmung der Spezial- und Generalrechnun- gen muß auch, vorbehaltlich der Bestimmung im §. 25, in Ansehung der Einnahme- und Ausgaberückstände stattfinden.

. 25. Bei den von einem Jahre in das andere übertragbaren Fonds (§. 18 und 19) if in der Rechnung der Reichs-Hauptkasse, jowie in der verfassungsmäßig dem Bundesrathe und dem Reichstage zu legenden Rechnung nachzuweisen:

1) der in dem betreffenden Jahre ausgegebene Betrag,

2) der auf das folgende Jahr übertragene Bestand,

3) der aus dem Vorjahre übernommene Bestand.

Die zu 1 und 2 bezeichneten Beträge bilden nah Abzug des Be- trages zu 3 die rechnungsmäßige Ist-Ausgabe.

In den Rechnungen der Spezialkassen find bei den von einem Jahre in das andere übertragbaren Etatsfonds nur die wirklich aus- gegebenen Beträge nahzuweisen.

___S. 26. Ueber die Ausgaberückstände (8. 20) und die gemäß §. 17 dieses Geseßes nachträglich zur Vereinnaßmung gelangenden Matriku- larbeiträge und Zoll- und Steuerablieferungen ist unmittelbar nah Ablauf der sechsmonatlihen Periode, für welche die bezüglichen Fonds noch offen gehalten werden, in Form eines Nachtrages zur Jahres- rechnung Rechnung zu legen.

Diese Einnahmen und Ausgaben find in die über das Etatsjahr, eh fie angehören, verfassungsmäßig zu legende Rechnung aufzu- nehmen.

_ S. 27. Anf die Ausgaben der Militärverwaltung finden die Be- stimmungen des §. 20 mit der Maßgabe Anwendung, daß die fährli abschließzenden Fonds für die Bestreitung der Ausgabereste bis zum An der Rechnung des folgenden Etatsjahres offen gehalten wer-

en dürfen.

__ Die Rechnungslegung über diefe Ausgaberückstände erfolgt zuglei mit der Rechnungslegung über die laufenden Ausgaben des jedesmal folgenden Etatsjahres y

. 28. Sofern bei den ee abschließenden Fonds der Marine- verwaltung beim Abschluß der sechsmonatlichen Restperiode (§. 20) Ausgaberückstände nicht zu vermeiden sein sollten, welche ihre Ver- anlassung darin haben, daß einzelne im Auslande befindlichen Schifie noch mit Liquidationen über laufende Ausgaben im Rückstande sind, [o Éönnen die Beträge dieser Liquidationen nah einer auf Grund der estgestellten Liquidationen der Vormonate vorzunehmenden ungefähren Schäßung auf. die betreffenden noch offen gebliebenen Fonds ange- wiesen werden. Die demnächst bet Feststellung dieser Liquidationen sih ergebenden Veräuderungen sind dann bei den Fonds des laufenden Etatsjahres auszugleichen. s . 29. Jede Rechnung muß vor deren Einsendung an den Rechnungshof bei der vorgeseßten Verwaltungsbehörde abgenommen werden, nachdem solhe und die Beläge zuvor re nerish vollständig geprüft und bescheinigt worden. Bei der Abnahme ist die Rechnung in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen und mit den nöthigen Erläuterungen und Bemerkungen, auch den etwa noch fehlenden Be- scheinungen zu versehen.

Urkundlich 2c.

Gegeben 2c.

_Die Einleitung der Motive lautet: Ueber den in der vorigen Session dem Reichstage vorgelegten Gesetzentwurf, betreffend die Er- rihtung und die Befugnisse des Rechnungshofes, ist eine Verständi- gung nit erzielt worden.

,_Die Ausgleichung der damals vbwaltenden Meinungsverschieden- heiten wurde namentlich dadur erschwert, daß es an cinem Geseß über die Verwaltung der E und Ausgaben des Reichs, welches die Grundlage für die ge]ammte Thätigkeit des Re-hnungs- hofes zu bilden p an wäre, noch fehlte, und die bezüglichen für die preußische Ober-Rechuungskammer bei ihrer Kontrole des Staat3- haushalts geltenden Vorschriften, durch welche jene Grundlage vor- läufig erseßt werden sollte, über die Abgrenzung desjenigen Ma- terials, welches den Gegenstand der * dem Bundesrathe und dem Reichstage mit den Rechnungen vorzulegenden Bemerkungen des Rechnungshofes zu bilden * hat, zu N Zweifeln Veranlassung gab. Die verbündeten Regierungen haben es daher für angemessen erachtet, dem L Zunäst den Entwurf eines Gefeßes vorzulegen, welcher die Verwaltung der Einnahmen und Aus- gaben des Reichs zu regeln bestimmt ist. “Die Wiedervorlegung eines, die Errichtung und die Befugnisse des Rechnungshofes vetreffenden Evtwurfs bleibt vorbebalten.

Der vorliegende Entwurf stellt fich die As den legislativen Inhalt der Instruktion für die preußische Ober-Rehnungskammer vom 18. Dezember 1824 mit den durch die Verhältnisse der Reichs- Pitagverwältung, bedingten Modifikationen zum As zu er- eben und auf pit ege die L, der Einuahmen und Ausgaben des Reichs auf der Grundlage von 2 U geseßzli zu regeln, welche fich durch die seitherige Erfahrung bewährt un dur langjährige Anwendung zu - einem konsequenten Systeme durh- gebildet haben.

Breslau, 22. Mai. Graf Stolberg (Brstawe) is nah einem Telegramme der „Breslauer Zeitung* bei der gestrigen Wahl in Neu- stadt zum Reichstagsabgeordneten“ gewählt worden.

Laudwirthschaft.

Das Aprilheft des R Len Centralblatts für Deutschland (Redacteur: A. Krocker, Verlag von Wiegand und Hempel, landwirths{chaftliche Verlagsbuchhandlung, Berlin 1873) enthält folgende Aufsäße: Das Fleischmehl und die Fleissalze, von Professor Dr. Dünkelberg. Das Kalkbrennen und der Cementbrand in kontinuirlichen Ringöfen, von Paul Loeff; Generalberiht über die Arbeiten der städtishen gemischten Deputation für die Untersuchung der auf Kanalisation und Abfuhr in Berlin bezüglichen Fragen, von Professor Dr. Virchow. _ i

: ünchen, 18. Mai. Nah den Mittheilungen des land- wirthschaftlichen Vereins in Bayern sind alle eingetroffenen Berichte voll der Klagen über die bedeutenden Beschädigungen, welche die verderbliche Witterung des Monats April verursacht hat. Das Gewitter vom 18. v. M. leitete eine Kälte ein, wie man fie in dieser Jahreszeit selten erlebt hat. Man befürchtet in den einzig Weinbau treibenden Gegenden eine wahre Noth. Die Maiwitterung ist bis det fühl und feucht. Man glaubt, daß diese Witterung für die beshädigten Felder und Gärten wohlthätiger ist, als eine trockene, warme es gewesen wäre. Die Viehpreise fizd unter dem Einflusse Des ungünstigen Verhältnisse zurückgegangen, doch scheint der Ab- {lag nur vorübergehend zu sein, denn die Aussichten für das Futter find nicht schlecht. Die Mäuseplage_ hat im Ganzen aufgehört; na- mentlih L die Mäuse durch den unerwarteten Schneefall und den heftigen Froft sehr vermindert worden. Die Frühjahrsfaaten sind ziemlich gut in den Boden gekommen,

vermerkt steht, is eingetragen:

Inseraten-Expedition

uud göniglic Heensishen Staats Amelgers: Moers mitra A a s 2. Handels-Register. Berlin, Wilhelm-Straße Nr. 32. 3. Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Veor- sadungeau u. dergl. 4. Verkäufe, Verpachtungen , Submissionen 2c.

Handels- Negister.

Handelsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. Fn E E O) woselbst unter Nr. 7410 die hiesige dlung in Firma Qa W, Biese

Das Handelsgeschäft ist mit dem Firmenrehte durch Ver- trag auf den Kaufmann Richard Wolkenhauer zu Stettin übergegangen. Vergleiche Nr. 7415 des Firmenregisters. Demnächst ist in unser Cher unter Nr. 7415 die Firma: . Biese und als deren Inhaber der Kaufmann und Fabrikbesißer Richard Wolkenhauer zu Stettin eingetragen worden.

In unser Firmenregister ist Nr. 7416 die Firma: . . W. Eckert z i und als deren Inhaber der Kaufmann Carl August Wilhelm Eckert

ier Ÿ (jeßiges Geschäftslokal: Königsgraben 21/22) eingetragen worden. /

In unfer Firmenregister ist Nr. 7417 die Firma: S. Mrs ausl f und als deren Inhaber der Kaufmann Selig Nürnkerg hier (jeßiges Geschäftélokal: Prenzlauerstraße 28)

eingetragen worden.

Berlin, den 20. Mai 1873,

Königliches Stadtgericht. * Abtheilung für Civilsachen.

D)

Z Bau UtmaG nung : F unserem Firmenregister sind folgende Eintragungen bewirkt worden :

Bei Nr. 206. Das Geschäft von C. Spiesecke zu Ragösen ist unter unveränderter Firma durch Erbgang auf den Guts- pâchter Carl Friedrich Spieseck zu Ragssen übergegangen. (vergl. Nr. 510 des Firmenregisters.)

Nr. 510. Gutspächter Carl Friedrich Spiesecke zu nel in Firma C. Spiesecke, Ort der Niederlassung:

agösen.

Endlich ist in unser Prokurenregister bei Nr. 36 folgender Ver- merk eingetragen: : 28 D

Die dem Kaufmann Carl Friedrich Spiesecke für die Firma

„C. Spiesecke“ ertheilte Prokura ist erloschen. Brandenburg, den 16. Mai 1873. Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.

Bekanntmachung In unserem Firmenregister ist bei Nr. 336 die Firma Albert Goerish zu Belzig gelös{ht worden. Brandenburg, den 17. Mai 1873. Königliches Kreisgeriht. Abtheilung T.

Handelsregister des Königlichen Kreisgerichts zu Frankfurt a. O.

Jn unser Firmenregister ist unter Nr. 708 als Ficmen-Fn- haberin die Kauffrau Hermine Florentine Klee, geb. Buchholz, zu Franffurt a. O., :

als Ort der Niederlassung : Satt a. O.

als e Frau H. F. Klee, b Verfügung vom 10. Mai 1870 am 17, Mai 1873 eingetragen worden.

Handelsregister des Königlichen Kreisgerichts zu Frantfurt a. O.

In unserm Firmenregister ist bei Nr. 257, woselbst der Kaufmann Carl Wilhelm Herrmann Wobring zu Fürstenwalde als Inhaber der Firma: Wilhelm Wobring eingetragen steht, zufolge Verfügung vom 14. Mai 1873 am 16. Mai 1873 Folgendes vermerkt worden:

die Firma ist durch Kauf auf den Kaufmann Otto Grasnick übergegangen. Vergl. Nr. 707 des Firmenregisters. Gleichzeitig ist unter neuer Nr. 707 als Firmen-Inhaber der Kaufmann Dtto August Albrecht Grasnick zu Fürstenwalde, als Ort der Niederlassung : Fürstenwalde, als Firma: Wilhelm Wobring Nachfolger Otto Grasnick eingetragen Worden.

: _ Königliches Kreisgeriht Lübben. In unser Firmenregister ist zufolge Verfügung vom 13. Mai 1873 an demselben Tage unter Nr. 183 die Firma

i Th. Hirsch : zu Lübben, und als deren Inhaber der Kaufmann Theodor Hirsch zu Berlin eingetragen worden.

Zufolge Verfügung vom s. Mai d. J. ist in unser Prokuren- re Fiftex unter Nr. 19 eingetragen, daß der Kaufmann Elias Hirschberg zu Marienwerder als Iuhaber der daselbst unter der Firma M. Hir {berg E Handelêniederlassung (Regifter Nr. 192) den Kauf, uanu Josep Hirschberg in Marienwerder ermächtigt hat, “die vorben, \nute Firma per procura zu zeihnen.

Ma'rieuwerder, den 14. Mai 1873. y Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Bekanntmachung. Aas Sn unser Firmenregister is heute unter Nr. 136 die Firma Julius Tschip fe zu Breélau und als deren Inhaber der Kaufmann Julius Tschipke hierselbst, Friedrichstraße Nr. 52 eingetragen worden. Breslau, de, 17. Mai 1873. : Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

De fer (f at 227 die fri U g gister ist su te Firma In unser E ‘Wilhelm Proesnig“ Ó zu Schweidniß und als deren Inhaber der Kaufmann Wilhelm Proes-

Ï niß zu Neurode am 19. 1873 eingetragen worden.

Schweidniß, den 19. Yai 1873. i Y niglicbes Kresgericht. Abtheilung I.

Die in Goerliß errichtete Zweigniederlassung der in unserem Ge- sellshaftsregister E Nr. 31 eingetrKgemen Handelsgesellschaft Stalliug et Ziem zu Barge hat mit dem 1. April 1873 aufgehört.

Sagan, den 18. Mai 1873.

Königliches Kreisgericht.

Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, . Vorladungen u. dergl.

Koukurs-Erdffnung. Königliches Kreisgeriht zu Bromberg, I. Abtheilung, N E 20. Mai 1873, Machmitiens 1 Uhr. Ueber das Vermögen der unter den Inhabern der pra „Iulius Sthmidt, Wittwe“ bestehenden Handelögesellschaft, owie über das rivatvermögen eines dieser Inhaber: Anna Schmidt, Georg Schmidt, da Schmidt und Martha Schmidt;zzu Groß-Wilozak, jeßt Prinzenthal,

I, Abtheilung.

[1487]

von öfentliden Papieren.

handel. - Verschiedene Bekanntmachungen. . Literarische Anzeigen.

ist der kaufmäunuische Konkurs eröffnet und der Tag der Zahlungs- einstellung auf den 17, Iauuar 1873 festgeseßt worden. L: Zum einstweiligen Verwalter der Masse if der Kaufmann Heinrih Maladinsky zu Bromberg bestellt. Die Gläubiger der Gemeinschuldner werden aufgefordert,

in dem auf den 5. Iuni 1873, Bormittags 11 Uhr, :

in unserem Gerichtslokal Terminszimmer Nr. 38 vor dem Kommissar Kreisrichter Plath anberaumten Termine ihre Erklärungen und Vor- ihläge über Beibehaltung dieses Verwalters oder die Bestellun eines anderen einstweiligen Verwalters, sowie darüber abzugeben, o ein einstweiliger Verwaltungsrath zu bestellen und welche Personen in denselben zu berufen sind.

Allen, welhe von den Gemeinshuldnern etwas an Geld, Papieren oder anderen n in Besiß oder S O haben, oder welche ihnen etwas vershulden, wird aufgegeben, Nichts an die- selben zu verabfolgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Besiß der Gegenstände N

bis zum 15, Iuni 1873 einschließli dem Gericht oder dem Verwalter der Masse Anzetge zu ugen, und Alles mit Vorbehalt ihrer etwaigen Rechte, ebendahin zur Konkurs- masse abzuliefern. Pfandinhaber und andere mit denselben gleióe- rechtigte- Gläubiger der Gemeinschuldner haben von den in ihrem Be- fiß befindlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen.

Zugleich werden alle Diejenigen, welhe an die Masse An- sprüche als Konfursgläubiger machen wollen, hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche, dieselben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem dafür erlangten Vorrecht

bis zum 15. Iuli 1873 einschließli, 4 bei uns sriftlich oder zu Protokoll anzumelden, und demnächst zur rüfung der sämmtlichen innerhalb der gedachten Frist angemeldeten orderungen, sowie nach Befinden zur Bestellung des definitiven Ver- waltungspersonals anf den 12. August 1873, Bormlitags 11 Uhr, vor dem oben genannten Kommissar im Terminszimmer Nr. 38 zu erscheinen. Wer seine Anmeldung \chriftlich einreiht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen. Nach S dieses Termins wird geeignetes mt der Verhandlung über den Accord verfahren werden. E : :

Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserem Amtsbezirke seinen Wohnfiß hat, muß bei der Anmeldung seiner Forderung einen am hie- figen Orte wohnhaften oder zur Praxis bei uns berechtigten auswärti- gen Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen. :

Ee welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die Justizräthe Schöpke, Schulß II., Geßler, Rosenkranz, von Groddeck und die Rechtêèanwälte Haenschke, JFanish, Joël und Kempner zu Sachwaltern vorgeschlagen.

Les Konkurseröffuung.

Königliches Kreisgericht zu Schlochau. Erste Äbtheilung,

den 20. Mai 1873, Vormittags 10 Uhr.

Ueber das Vermögen des Apothekers Richard Schweitzer zu Baldenburg il der kaufmännische Konkurs eröffnet und der Tag der Zahlungs-Einstellung auf den 15. Mai d. I. festgeseßt.

Zum eiuftweiligen Verwalter der Masse ist der Civil-Super- numerar Schulz in Baldenburg bestellt. j

Die Gläubiger des Gemein)huldners werden aufgeferdert, in

dem auf den 26. Mai 1873, Vormittags 12 Uhr,

in dem Verhandlungszimmer Nr. 3 des Gerichtsgebäudes vor dem erichtlihen, Kommissar, Herrn Kreisrichter Karlewski anberaumten ermine ihre Erklärungen und Vorschläge über die Beibehaltung dieses Verwalters, oder die Bestellung eines andern einstweiligen Verwal- ters, sowie darüber abzugeben, ob ein einstweiliger Verwaltungsrath

zu bestellen und welche Seriouen in denselben zu berufen seien. Allen, welche vom Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen in Befiß oder Gewahrsam haben, oder welche ihm etwas verschulden, wird aufgegeben, nihts an denselben zu verab-

folgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Besiße der Gegen]stände bis zum 1. Juli d. I. R ; dem Gerichte oder dem Verwalter der Masse Anzeige zu machen und Alles mit Bete ihrer etwaigen Rechte, eben- dahin zur Konkursmafse abzuliefern. Pfandinhaber oder andere mit denselben gleihberechtigte Gläubiger des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besiße befindlichen Pfandstücken uns Anzeige zu machen.

e

Verpachtungen, Verkäufe, Submissionen 2c. [1472] Bekauntmachuug.

Verpachtung der Domäne Düna im Umte Herzberg.

Nachdem in dem Pacht-Lizitationstermine am 15. d. M. annehm- bare Pachtgebote niht abgegeben worden sind, - haben wir zur öffent- lih meistbietenden Verpachtung der Domäne Düna auf 18 Jahre, von Johannis 1873 bis Johannis 1891 eincn weiteren Termin auf

Freitag, den 30. Mai d. I., Vormittags 10 Uhr, in unserem Geschäftslokale, Archivstraße Nr. 2, hierselbst vor dem Regierungs-Assefsor von Bünau anberaumt. Die Domäne enthält: L und Baustellen 1,112 Hektar. arten R 3,833 x

E ene, 2e XIG0000 Wiesen . . 41,859 Sama ; 71,695 eihe . 14,623 l, 2,462 zusammen 296,184 Hektar. oder 1130 Morgen 4,3 Qu.-R. hannov. Maß. j Das Pactgelder - Minimum ist von 3000 Thlr. auf 2500 Thlr. herabgeseßt und der fiskalische O zu den Kosten der projektirten Bauten von 8240 Thlr. auf 10,337 Thlr. erhöht. c Zur Uebernahme der Pachtung ist ein disponibles Vermögen von 28,000 Thlr. erforderlih, über enes eigenthümlichen Besiß, jowie Über die persönliche Qualifikation als Landwirth jeder Pachtbewerber

. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. f. w.

Industrielle Etablissements, Fabriken und Groß-

Oeffentlicher Anzeiger. —_—————

dolf Mosse in Berlin, Leipzig, Hamburg, Frank- furt a. M., Breslau, Halle, Prag, Wien, München, Uürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.

vor der Lizitation bei uns, oder spätestens in dem Lizitationstermine vor unserem Kommissarius sich auszuweisen hat. E Die Verpachtungsbedingungen, die Karte und das Grundstücks- Verzeichniß find in den Wochentagen während der Dienststunden in unserer Registratur, sowie bei dem zeitigen Pächter Herrn Breymann in Düna einzusehen. Abschrift des Kontrakts - Entwurfs und die ge- druckten allgemeinen Verpachtungsbedingungen werden gegen Erftattung der Kopialien resp. Druckosten abgegeben. Hannover, den 22. Mai 1873. s Königliche E INNE: Abtheilun fr omänen. rüh.

Die Anfertigung und Lieferung von 8 Stück gekuppelten Eilzug-Locomotiven, «„ dreifach gekuppelten Tender-Locomotiven und 11, dreifah gekuppelten Güterzug-Locomotiven soll im Wege der Submission vergeben werden. Termin hierzu ist auf: G Dienstag den 10, Inni d. I., Vormittags 12 Uhr, in unserem Geschäftslokale Koppenstraße Nr. 88/89 hierselb\t anberaumt, bis zu welchem die Offerten frankirt und versigelt mit der Aufschrift:

„Submission auf Lieferung -von Locomotiven“

eingereiht sein müssen.

Die Submissionsbedingungen (Modelle und Zeichnungen) liegen in den Wochentagen Vormittags im vorbezeichneten Lokale sowie in dem Bureau unseres Ober-Maschinenmeisters Gust in Frankfurt a. O. zur Einficht aus und können dasfelbst auch Abschrif!en der Bedingungen, sowie Copien. der Zeichnungen gegen Erstattung der Kosten in Em- pfang genommen werden.

Berlin, den 17. Mai 1873.

Königliche Direction der Niederschlesish - Märkischen Eisenbahn.

A Bekanntmachung. E Die Lieferung von 1500 Tonnen Portland-Cement zum Bau des Vorhellings 1. für das Marine-Etablissement an der Kieler Bucht

soll am

4. Iuni d. I., Mittags 12 Uhr im Wege der Submission sicher gestellt werden. Lieferungslustige wollen ihre desfallsigen und mit der Aufschrift

„Submission auf Cemeut“ versehenen Offerten bis spätestens zu dem vorangegebenen Termine der unterzeichneten Direktion verschlossen und portofrei einsenden. Die im diesseitigen Bureau zur Einsicht ausliegenden Lieferungs-Bedingungen werden auf Verlangen und gegen Crftattung der Kopialien au per Post übersandt.

Kiel, den 21. Mai 1873. Kaiserliche Hafenbau-Direktion. Martiny.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u, #. w.

von öffentlichen Papiereu. R s S8 wird hierdurch zur allgemeinen Kenuinil gebracht, daß von der 47 % igen Anleihe des Wegeverbanudes des Amtes Aurich im Gesammtbetrage von 75,000 Thlr. vom 1. Januar 1870 folgende Obligationen zur Rückzahlung auf den 30. Dezember d, I, aus- geloost sind:

Litt. A. Nr. 42, 46, 54, 66, 171, 177, 223 und 239.

B: „20 Dis: 25. ¿Bi DEE bio 315.

Die NRück@zahlung geschieht durch den Amtswegeverbands-Rendan- ten Jacobus Reimers in Aurich gegen Einlieferung der Obligationen nebst Talons und noch nicht fällig gewordenen Coupons. Auch können die Kapitalien nebst Zinsen bis zum Tage der Rückzahlung {hon von jeßt an bei der gedachten Zahlstelle in Empfang genommen werden.

Aurich, den 16. Mai 1873.

Der Kreishauptmann., Neupert.

[1486]

Bekanntmachung.

Die neuen Couponbogen zu den Prioritäts-Obli- gationen der Lübeck-Büchener Eisenbahn - Gesellschaft können vom 3. Juni d. I. an, in der Zeit von 9 bis 12 Uhr Vor- mittags, bei unserer Hauptkasse hierselbst, gegen Einlieferung der Talons der bisherigen Gouvonbogen, entgeaengenommen werden. Den Talons ift ein, nah der Reihenfolge der Nummern geordnetes, mit Namensunterschrift versehenes Verzeichniß beizufügen.

Diejenigen, welhe in Hamburg die neuen Couponbogen in Empfang zu nehmen wünschen, haben die Talons bis zum 31. Mai in der Zeit von 9 bis 12 Uhr Vormittags bei der Norddeutschen - Bank in Hamburg einzureihen. Diesen Talons find doppelte, mit Namenèöunterschrift versehene, nach der Reihenfolge der Nummern geordnete e beizufügen, von denen das eine quittirt zurück- gegeben wird. egen Rückgabe des leßteren find die neuen Coupon- bogen in der Zeit vom 9. bis 21. Juni d. J. Vormittags von 9 bis 12 Uhr bei der Norddeutschen Bank von den Betreffenden in Empfang zu nehmen. j

Lübeck, den 20, Mai 18783.

Die Direktion der Lübeck-Bücheuer Eisenbahu-Gesellschaft.

[1471]

Voru:. Georg g

Die Dividende pro 1872 ist auf 4% festgeseßt und erfo

Aktien - Gesellschaft für Tabaks - Fabrikation.

Praetorius.)

t die Einlösung der Dividendenscheine Nr. 1 mit

von heute ab in den Vormittagsstunden von 9—12 Uhr bei der

Vereins-Bank, Quistorp & Co. hier,

; : Hegelplahß Nr. 2. L E Den quittirten Rechnungen ist ein arithmetisch geordnetes doppeltes Nummern-Verzeichniß beizufügen,

Die Direction. N, Lauber.

erlin, deu 23. Mai 1873.