1873 / 125 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 May 1873 18:00:01 GMT) scan diff

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86, hochbunter und [glaig 88, 126pfd. pr. Mai 854, pr. Juni- Juli 85} Thlr. Roggez tueurer, 120pfd. loco pr. 2000 Pfd. Zollge- wicht iuländischer 54, 120pfd. pr. Mai 52, per Juni- Juli 52 Thlr. Kleine Gerste pr. 20C0 Pfd. Zollgewicht 50— 52, grosse Gerste pr. 2000 Pfd. Zollgewicht 574 Thlr. Weisse Koch- Erbsen pr. 2000 Pfa. Zollgewicht loco 46, dito Futter-Erbsen pr. 2000 Pfd. Zollgewicht 43—44 Thlr. Hafer pr. 2000 Pfd. Zollgewicht loco 50 Thlr. Spiritus pr. 100 Liter 100% loco 17?/24 er.

Banziga, 27, Mai. (Westpr. Z.) (Börsenberieht.) Weizen loco blieb auch in geschäftsloser Stimmung, indem es sowohl an reichlichem Angebot, wie an genügender Kauflust fehlte. Umsatz 40 T. Bezahlt worde 76—88 Thlr. Regulirungspreis für 126 pfd. bunten lieferungsfähigen §54 Thlr. Termine unverändert. Anf Lieferang 126ptd. pr. Mai 854 Thlr. bez., pr. Mai-Juni 854 Thlr. bez., pr. Juni - Juli 85§ Thlr. Br., pr. September-Oktober 82 Thlr. Br. Roggen loco bleibt gefragter. Umsatz 150 T. Es be- dang 118pfd. alter poln. 49 ThIr., 120pfd. 54 Thlr., inländischer 120pfd, 54 Thlr., Begulirungspreis für 120pfJ. 514 Thlr., inl. 54 Thlr. Termine ohne Geschäfi. Auf Lieferung 120pfd. per Juni- Juli 52 Thlr. Br., pr. Juli-August 53 Thlr. Br., 52 Thlr. Gd,, pr. September-Oktober 52 Thlr. Br., 514 Thir. Gd. Gerste loco kleine 104pfd. 50 Thlr. bez. Alles pr. Tonne von 2000 Pfd. Zollgewicht. Spiritus loco 17?/,4 Thlr. Lez.

Stettin, 27. Mai, 1 Uhr 20 Min. Nachm. (Dep. à. Staats- anzeigers) Weizen, Juni-Juli 86, Juli-Augusi 854, Herbst 80. Rogger, Juni-Juli 543. Juli-August 544, Herbst 54§. Rübö1I, Mai 21%, Mai-Jnuni 221, September-Oktober 224. Spiritus 174, Mai- Juni —, Angust-September 185/12, September-October 18} bez.

Poesenm, 27. Mai. (Pos. Ztg.) (AmtI. Bericht.) Roggen. Ge- kündigt Ctr. Kündigungspreis 573, pr. Mai 572, pr. Mai -Juni 571, pr. Juni-Juli 563, Juli-August 554, August-September 54%, Herbst 532. Spiritus [mit Fass] (pr. Liter 10,000 pCt Tralles). Gekündigt 10,000 Liter. Kündigungspreis 171!/,,, pr. Mai 1713/,,, pr. Juni 17"/,4, pr. Juli 18, pr. August 184, pr. Sep- tember 18}, pr. Oktober 17è.

Bresataw, 27. Mai, 2 U. 4 M. Nachm. (Tel. Depesche d. Staats-Anzeigers.) Spiritus pr. 100 Liter à 100 pCt. pr. Mai 18, Br, 18 Gd, Weizen, weisser, 220—282 Sgr., gelber 220—272 Sgr., Roggen 176—191 Sgr. Gerste 165—179 Sgr. Hafer 144—150 Sgr. pr. 200 Zollpfund = 100 Kilogramm. - Schwankend.

Breslau, 27, Mai, Nachmittags, (W. T. B.) Getrejide- markt, Spiritus pr. 100 Liter 100 Prozeut pr. Mai - Juni 184. Weizen pr. Mai 89. Roggen pr. Mai-Juni 592, pr. Juli-August 575, pr. Septbr.-Oktober 95. Rüböl pr. Mai-Juni 22, pr. Sep- tember-Oktober 221. Zink geschäftslos. Wetter: Veränderlich.

Magdeburg, 27. Mai. (Privatbericht.) Weizen 90—94 Thlr. Roggen 58—€4 Thlr, Gerste 63—73 Thlr., Hafer 50—53 Thlr pr. 2006 Pfand. Kartoffelspiritus. Locowaare niedriger bezahlt, Termine fiau und weichend. Loco ohne Fass 183 à § ThIr, bez, per Mai, Mai-Juni 183 à F Thir, pr. Juni-Juli 183 Thlr, pr. Juli-Acgusí 194 à & Thlr, pr. August-September 195/;2 Thlr., pr. September 195 Thir. pr. 10,000 pCt. mit Uebernahme der Gebin¿e à 14 Thlr. pr. 100 Liter. Bübenspiritus flau und niedriger. Loco 18 à 171/;, Thlr, pr. Juni-September 18/12 Thlr.

Cölu, 27. Mai, Nachm. 1 Uhr. (W. T. B.)

Getreidemarkt, Wetter: Gelinde. Weizen matter, hiesiger loco 9, 221, fremder loco 9, 10, pr. Mai 9, 10, pr. Juli 8, 295, pr. November 8, 1. Roggen still, loco 6, 74, pr. Mai 5, 20, pr. Juli 5, 214, pr. November 5, 22. Rüböl unverändert, loco 12, pr. Mai 115%, per Oktober 12%. Leinöl loco 12/10,

Bremen, 27. Mai. (W. T. B.) Petroleum ruhig, Standard white loeo 16 Mk, 25 Pf. gefordert.

Hamburg, 27. Mai. (M. T-B.)

Getreidemarkt. Wéizeaa und Roggen loco unverändert, auf Termine rubig. Weizen pr. Mai 126 pfd. 1000 Kilo netto 270 Br., 268 Gd, pr. Mai - Juni 126 pfündiger pr. 1000 Kilo netto 258 Br., 257 Gd., pr. Juli - August pr. 1900 Kile netto 252 Br., 251 Gd., pr. September-Oktober 126 psün- diger pr. 1006 Kilo netio 242 Br. .241 Gd. Boggen pr. Mai 1000 Kilo netto 172 Br., 171 Gd., pr. Mai - Juni pr. 1000 Kilo netto 171 Br., 170 Gd, pr. Juli - August 1600 Kilo netto 171 Br, 170 Gd, pr. September - Oktober 1000 Kilo netto 170 Br., 169 G4. Hafer und Gerste unverändert. Rüböl matt, loco 344 Br, pr. Mai 23, pr. Oktober pr. 206 Pfd, 71. Spiritus höher, pr. Mai 100 Liter 100 pCt. 43, pr. August-

September 48, pr. September - Oktober 47. Kaffee ruhig; Umsatz 2000 Sack. Peétreleum behauptet, Standard white loco 16,25 Br., 16,10 Gd, pr. Mai 16,20 Gd., pr. Augnust- Dezember 16,90 Gd. Wetter: Regen.

Amaterdam, 27, Mai, Nm. 4 U. 30 M. (W. T. B.) Getreidemarkt. (Schlussbericht.) Weizen per Oktober 361.

Roggen pr. Mai 2053, pr. Oktober 2077. Fl. Rüböl loco —, pr. Herbst —.,

Antwerpen, 27. Mai, Nm. 4 Uhr 30 M. (W. T. B) Getreidemarkt. (Schlussbericht), Weizen fest, dänischer 36F. Roggen behauptet, französischer 224. Hafer unverändert, inlän- discher 214. Gerste stetig.,

Petroleum-Markt (Schlussbericht). Baffinirtes, Type weiss, lece und pr. Mai 40 bez., 404 Br., pr. Juñi 403 Br., pr. Septem- ber 437 Br., pr. September-Dezember 45 Br. Steigend.

Liverpoeatl, 27. Mai, Nachmittags, (W. T. B.) Getreide- markt. Weizen flau, Mehl rubig, Mais unverändert.

Liverpool, 27. Mai, Vormitt. (W. T. B.) Baumwolle (Anfangsbericht). Muthmasslicher Umsatz 10,000 B. Fest. Tagesimport 58,000 B., davon 24,000 B. amerikanische, 15,000 B. ostindische.

Liverpool, 27. Mai, Nachm. (W. T. B) Baumwolle. (Schlussbericht): Umsatz 12,000 B., davon für Spekulation und Ex- port 3000 B. Fest.

Middl. Orleans 93/;s, middl. amerikanische 83, fair Dholleral 64, middl. fair Dhellerah 5%, good middl. Dholterah 47, middl. Dhoellerah 4, fair Bengal —, fair Broach 6}, new fair Oomra 65/16,

fair Oomra 65, fair Madras 6}, fair Pernam 95, fair Smyrna 7, fair Egyptian 93.

Odeans nicht unter low middling April-Verschiffang 9} d.

Nanchester. 27. Mai, Nachmittags. (W. T. B.)

12er Water Armitage 9%, 12er Water Taylor 113, 20er Water Micholls 13, 30er Far Gidälow 145, 80er Water Clayton 15}, 40r Mule Mayol 13%, 40r Medio Wilkinson 153, 36r Warpcops-Qua- lität Rowland 15, 40r Double Weston 153, 60r Double Weston

183, Printers 1/14, 3/50 8}pfd. 132. Mässiges Geschäft zu vollen Preisen,

Glasgow, 27, Mai. Roheisen: mixed numbers warrants 116 sh. 3 d.

__ Woll, 27. Mai. (W. T. B.) Getreidemarkt. Eng- Hiescher Weizen knapp, Preise unverändert,

Paris, 27. Mai, Nachm. (W.T. B.) Produktenmarkt. Rüböl rahig, pr. Mai 92,75, pr. Juli - August 93,75, per Septbr.-Dezember 94,75, Mehl ruhig, pr. Mai 73,00, pr. Juni 73,29, per Juli-August 72,75. Spiritus pr. Mai 54,25. Wetter: Reg- nerisch.

St. Petershurg, 27. Mai. Nachm. 5 Ubr. (W. T. B.)

Produktenmarkt. Talg loco 48, pr. August 49. Weizen loco 145. pr. August 143. Roggen loco 7,60, pr. August 7,45. Hafer loco 4,25, pr. Juni 4,159. Hanf loco —. Leinsaat (9 Pud) loco 143, pr. August 143. Wetter: Veränderlich.

New-York. 27. Mai, Abends 6 Ubr. (W. T. B)

Baumwolle 194. Mehl7D. 45C. Rother Frühjahrsweizen 1 D, 69 C. Raf. Petroleum in New-York pr. Gallon von 6} Pfd. 20. do. 2 Gy aus pr. Gallon ven 64 Pfd, 193, Havanna - Zucker

6, 12 05-

Fracht für Getreide pr. Dampfer nach Liverpool (pr. Bushel)

71, do. für Baumwolle (pr. Pfd.) 5/16.

Raps pr. Herbst

Auszahlungzgen.

Germania Lebens- Versioherangs - Aktien - Gesellschaft, Die Divid. pro 1872 von 124% der geleisteten Baarzahlung wird vom 3. Juni n ab in Berlin an der Gesellschaftzkasse ausbezahlt’; s. Ins. in Nr. 1

Westphälisohe Bergban - Aktien - Gesellsohaft zn Courl bei Dorimund. Die Divid, pro 1872 von‘ 10% wird mit 20 Thir. pro Aktie vom 1. Juni er. äb bei dem A. Schaaffflhausenschen Bank- verein in Cöln anusbezahlt.

Bergwerks-Gesellsohaft Vereinigter Bonifacius bei Gelsen- kirohen. Die Divid. pro 1872 von 107% wird mit 10 Thlr. 19 Sgr. per Aktie vom 15. Juni cr. ab in Berlin bei der Diskonto-Gesell- schaft und bei Delbrück, Leo & Co. ausbezahlt. x t

Vorwärts, Gesellschaît für Flachsspinnerei und Weberei in Bielefeld. Die Divid. pro 1872 von 6% wird mit 12 Thlr. pro Aktie vom 1. Juni cr. ab in Berlin bei Michaelis Paderstein aus- bezahlt.

6. Juni.

General - Versanmmiwzette AKtien-Gesellsohaft „Flora“ für Berlin in Charlot- tenburg. Ausserordentl. Gen,-Vers. in Berlin,

| 18. Juni.

Chemnitzer Maschinenban - Gesellsohaft (vorm. A. Münnich & Co). Ord. Gen.-Vers. in Berlin. Kkündigungen und V Berlin-Stettiner Eisenbahn, Prioritäts - Obligationen V. Emis- sion. Das Verzeichniss der ausgeloosten zum 1. Oktober cr. ge- kündigten Prior.-Oblig.; s, Ins. in Nr. 124. Ausweise von Banken, Industrie-Gesell- zehasten ete.

Germania Lebens - Versio - Aktien - Gesellschaft zu Stettin. Die Bilanz pro ultimo Dezember 1872; s. Ins. in Nr. 124. Usanecen,

Nachdem das Bezugsrecht auf junge Laura-Aktien bis zum 30, d. M. va:längert worden ist, haben die Zeitkäufer von Laura-Aktien, falls sie den Bezug der jungen Aktien wünschen, solches ihren Ver- känufern bis zum 28. d, M. incl. schriftlich anzuzeigen (in Gemäss- heit des 8. 14 der besonderen Schlusszettel- Bedingungen), worauf hierdurch nochmals aufmerksam gemacht wird. Ultimo d. M. erfolgt durch den Liquidations-Verein nur die Scontrirung der alten Aktien und geschieht die Ultimo- Lieferung der Secontro-Saldi unter Bei- fügung der darauf entfallenen Anzahl junger Aktien.

[M. 943]

Bekanntmachung.

In Gemäßheit des §. 29 des Statuts der Hannover-Altenbekener Eisenbahn-Gesellschaft, des Art. VI. §. 19 alin. 3 des Nachtragéstatuts, sowie der §8. 31. 32 des Statuts, berufen wir die Aktionäre der Hannover-Altenbekener Eisenbahn-Gesellschaft zu

einer ordentlichen resp. außerordentlichen Generalversammlung auf / Montag, den 30. Inni 1873, Vormittags 11 Uhr,

in der Georgshalle, Kastens Hotel, Theaterplaß Nr. 8 hier.

Gegenstände der Berhandlung bezw. Beschlußfassung werden sein: : x 1) n des Berichts der Direktion über die Geschäfte des verflossenen Jahres und Vorlegung des Rechnungs-Abschlufses r

diejes Jahres; 2) Wahl dreier Revisoren ;

3) Ausdehnung des Unternehmens auf den Bau einer Zweigbahn von Münder nach Haste; 4) Beschaffung der Mittel zum Bau und zur Ausrüstung der sub 3 genannten Bahn, fowie zur Vermehrung des Betriebs-

materials, Erweiterung der Gleis- und Bahnhofs-

Anlagen, bezw. vollständigen Fertigstellung der Linien Hannover-Alten-

beken und Löhne - Vienenburg im Wege der Erhöhung des Aktienkapitals oder der Ausgabe von Prioritäts-Obliz

gationen ;

5) Ermächtigung der Direktion zu Verhandlungen mit der Königlichen Staatsregierung, betreffend die Uebernahme des Be- triebes auf der Eisenbahnlinie von Goslar nah Vienenburg bezw. den Ankauf dieser Sitrecke. Nach §. 34 des Statuts müssen die Aktionäre behufs ihrer Legitimation zur Generalversammlung spätestens am 3. Kalendertage vor der Versammlung ihre Aktien bei der Gesellschaftskasse (Prinzenstraße Nr. 4) deponiren.

Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft behörden über die bei ihnen erfolgte Deposition der Aktien. Hauunover, den 26. Mai 1873.

vertreten nur amtliche Bescheinigungen von Staats- und Kommunal-

Der Verwaltungsrath

der Hannover- Altenbekener Eisenbahn-Gefellschaft. E, F. Adickes,

“Provinzial -Diskouto- Gesellschaft in Berlin.

In der am 26. d. M. stattgehabten ordentlichen Generalversammlung find die statutenmäßig duch das Loos ausgeschiedenen Mit- glieder des Verwaltungsraths, Baron von Eckardstein, Geh. Ober-Finanzrath a. D. Meoelle und Lent wieder gewählt worden.

Indem wir dies hierdurch zur Kenntniß der Aktionäre bcingen, veröffentlihen wir in Gemäßheit des Art. 55 des Statuts nach- stehend die Iahres-Bilanz vom 31. Dezember 1872 nebst dem Gewinn- und Verlust-Konto mit dem Bemerken, daß der gedruckte Geschäftsberiht in der Generalversammlung vertheilt worden ist und im Uebrigen von den Aktionären in dem Geschäftslokale der Direktion und bei den unten angegebenen Zahlstellen entgegen genommen werden kann. / :

Die für das Jahr 1872 zur Vertheilung kommende Dividende kcträgt 16 Prozeut pro rata temporis der mit 60 Prozent bewirkten Einzahlung auf die Aktien oder 17 Thlr. 10 Sgr. auf jede Aftie von 200 Thlr. Nominal, und kan dieser Betrag gegen Einlieferung der pro 1872 ausgegebenen Dividendenscheine vom 1. Iuni -d. I. ab bei den nachstehenden Stellen erhoben werden :

in Berlin bei der Diskonto-Gesellschaft,

Aachen bei der Aachener Disfauto-Gesellsthasi, Bernburg bei den Gebr. Wolff, Provin al-Diskonto-Gesellschaft Berzburg, Brauns@zweig bei N, S. Nathalion Nachfolger, Provinzial-Diskonto-Gesellschaft Braunschweig,

Cöln bei Sal. Oppenheim junr. & C Duisburg bei der

S 2 am V

Daunover bei M. I. MRERLNRE idwigshafen bei S. Lederle, Pfälzische

Q,; rovinzial-Diskonto-Gesellschaft Duisburg, Elberfeld bei der Bergisch-Märklishen Bauk, Frontsnet a. M. bei M. A. v. Rothschild & Söhne,

alle bei dem Hallischen Bankverein von r Kaempf & Comp.,

amburg bei der Provinzial-Diskonto-Gesellshast Hamburg, Prouvi inl Diskonto-Gesellschaft Hannover, rovinzial-Bank,

b

Straßburg bei der Provinzial-Diskonto-Gesellschaft Straßburg.

Die Direktion.

Berlin, den 27, Mai 1873.

Bilanz am 31. Dezember 1872.

Cd RLMLIMAE) Ua E. E E . j 1 |

Activa. Au: Gu pf Passiva, Ar Set Debitoren (Guthaben bei den Banquiers der Gefell- [4 Aktienkapital-Konto ._ Thlr. 10,000,000. —, E U S ab noch nicht eingeforderte Anlage-Kapital in Zweigniederla L aer 0D F 40%; e tra «24,000,000, —. | As S lr. 1,341,666. 20, J Thlr. 6,000,000. —. a B S 190000 H] 09 EAENLDIgE, S | Betheiligung am Grundkapital | e go E es ein- G | von Aftien-Gesellschaften . 460,000. —. E 2 ——— | 5997120|—!

T E ger rae 3,726,666 20 Kreditoren . . N 2 : 2141| 5

Anlage in Effekten und Konsertialgeschäften . | 960,652] i 6 Gewinn- und Verlust-Konto S : e 1,009/731| f s

7,058,992 12 3 7,058,992/12| 3

Gewinn- und Verlust-Konto.

Iu Gf Due Sr pf Tur Se pf Verwaltungskosten, Steuern 2c. | 15,597/12] 9| Saldo-Vortrag. . . 14,092/13|— Reingewinn . . .. . . . . . | 1,009,731] 7| 3] 1,009,731/ 7| 3| Zinsen-Einna hmen „eaen 12,560] 9/ 3 Derselbe vertheilt sih wie folgt: | J Vetshiedene Einnahmen «e 276 9% Zinsen auf Thlr. 4,000,000 pro | [Erträgniß des in Zweigniederlaffungen in kfomman- | 1h U 2 A | ditarisher Betheiligung bei Bankhäusern und j 5% Zinsen auf Thlr. | | | in ee esen beim Grundkapital von | 2,000,000 vom I | Aktiengesellschaften angelegten Kapitals - : 634,908 /24/— 15./4—31/12 . „, 70,833. 10 E Zinsen und Gewinnerträgniß aus Effekten und Kon- P 270,833/10 sortialgesWäflt s 2 «4 363,491| 3/ 9 j 738,897 27| 3 Hiervon nach Abzug des Reservevor- A trages von Thlr. 12,271. 27. 3, also | auf Thlr. 726,626: | 10 4 zum Reserve- h onds. . , , , Thlr. 72,662. 18 5% Tantieme für den | j Verwaltungsrath. ,„ 836,331. 9 | | 3% Tantieme für die | | Direktion p 96:29 | j 130,792/20 | 608,105 7| 3 11 % Superdividende auf Thlr. Us 4,000,000 pro 1 Vie If | [r. 440,000. [1 | 11% Superdividende | | aufThlr.2,000,000 4 | vom 15./4—31./12 155,833. 10 4] | 995,833 /10|— | Reservevortrag 12,271/27| 8 E Be | 1,025,328/20 1,025,328/20|—

} verordnen im Namen des Deutschen Reis, nah

Je 126.

Deutsches Neich.

Geseß - über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gcbrauche einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände.

Vom 25. Mai 1873. _ T h

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2. Z

erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, zur näheren Feststellung der Rechtsverhältnisse rücksihtlich derjenigen Gegenstände, welche zum dienstlichen Gebrauche einer veéfassungöniäßig aus. Reichsmitteln zu unterhaltenden Verwaltung bestimmt sind, was folgt: _ E 8. 1. An allen dem dienstlichen Gebrauche einer verfassungsmäßig aus Reich2mitteln zu unterhaltenden Verwaltung gewidmeten Gegen-

4 ständen stehen das Eigenthum und die sonstigen dinglichen Rechte,

welche den einzelnen Bundesstaaten zugestanden haben, dem Deutschen

Reiche zu. Der Zeitpunkt des Uebergangs dieser Gegenstände in eine jolhe Verwaltung ist als Zeitpunkt des Uebergangs der Rechte auf das Reich anzusehen. E A

Hinsichtlih der Befreiung von Steuern und sonstigen dinglichen Lasten sind die im Eigenthume des Reichs befindlichen Gegenstände den im Eigenthume des einzelnen Staates befindlichen gleichartigen Gegenständen gleichgestellt.

Auch unterliegt das Reich bezüglich der ihm zugehörigen Gegen- stände der nämlichen Gerichtszuständigkeit, wilder der Staat, in defsen

| Bereich jene Gegenstände fi befinden, bezügli der ihm zugehörigen

gleichartigen Gegenstände unterworfen ift.

8. 2. Ausgenommen von den Bestimmungen im S. 1 bleiben: 1) jolhe beim Erlaß dieses Gescßes den Zwecken einer Reichs- verwaltung dienenden Grundftücke und deren geseßlihe Zubehörungen,

welche nach dem in den einzelnen Bundesftaaten geltenden Bestimmun- en der Benußung des Staatsoberhauptes oder der Apanagirung der Mitglieder des regierenden Hauses gewidmet find;

2) Grundstücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwaltung des Reichs dieser nur auf eine bestimmte Zeit, oder auf Widerruf, oder miethweise überlassen sind;

3) Grundstücke, aus deren Erlös die zur Erwerbung oder Be- bauung eines im Befiße derselben Reichsverwaltung befindlichen Grund- stücks von einem Bundesstaäte gemachten Ausgaben nach den darüber getroffenen Bestimmungen zu erstatten sind;

4) Grundstücke, welche bet dem Uebergange in eine Verwaltung des Reichs dem betreffenden Dienstzweige nicht unmittelbar dienten, vielmehr nur insofern mit ihm in einem Zufammenhange ftanden, als die aus dzn Grundstücken auffommenden Ginufünfte bei jenem Dienst- zweige mit verrechnet wurden ;

5) Grundstücke, welche zu einem Theile von einer Reichsverwal- tung, zu einem andéren Theile von ciner Landesverwaltung benußt werden, sofern der leßteren die Mitbenußung nicht lediglich auf eine Lestimmte Zeit oder auf Widerruf oder miethweise eingeräumt ist. An solchen Grundstücken steht dem Reiche auch ein Miteigenthum nicht zu, die Reichsverwaltung behält aber, bis fie mit der Landes- verwaltung eine Theilung oder sonstige Auseinanderseßzung vereinbart, das Benußungsrecht im bisherigen Umfange.

8. 3. “Wenn aus einem in das Eigenthum des Reichs überge- gangenen Grundstücke, neben der Benußung zum Dienstgebrauche oder zu Dienstwohnungen, noch sonst Erträgnisse gezogen werden, 10 ist eine feste Geldrente, welche nah dem nachältigen Werthe dieser Er- trägnisse zu ermitteln ist, an denjenigen Bundesstaat abzuführen, von welchem das betreffende Grundstück an das Reich übergegangen ist.

8. 4. Die nah der Bestimmung im §. 1 in das Eigenthum des Reichs übergegangenen Grundstücke können, wenn fie für die Zwwecke der Reichsverwaltung in demjenigen Dienstzweige, dem sie bisher gewidmet waren, entbehrlich oder unbrauchbar werden, für Zrvecke eines anderen Dienstzweiges der . Reichsverwaltung verwendet werden.

_§. 5. Das Reich 1 zur Veräußerung eines nach S. 1 in sein Eigenthum übergegangenen Grundstücks nur dann befugt, wenn das- selbe für die Zwecke der Reichsverwaltung entbehrlih oder unbrauch- bar wird und der Erlös aus seinem Verkaufe dazu bestimmt ift, durch die Erwerbung eines anderen Grundstücks, oder. die Herstellung einer anderen Baulichkeit im Gebiete desselben Bundesstaates einen Ersaß für das entbehrlich oder unbrauchbar gewordene Grundstück zu beschaffen. _

_§. 6. Ist für ein entbehrlih oder unbrauchbar gewordenes Grund- stückX ein Ersaß nicht nothwendig, so ist dasselbe in dem Zustande, in welchem es sich befindet, unentgeltlich und ohne Ersaßleistung für etwaige Verbesserungen oder Verschlechterungen demjenigen Bundes- staate zurückzugeben, aus dessen Besiß es in die Verwaltung des Reichs Übergegangen war. E

8. 7. Die Rüdckgabe (8. 6) solcher Grundftücke, welche den Zwecken der Militärverwaltung gewidmet sind, erfolgt, wenn fie für diese Verwaltung entbehrlich oder unbrauchbar werden, und weder nah

. 5 ein Ersaß für sie zu beschaffen, noch ihre Verwendung für

wecke der Marine erforderlich ist.

Im Falle der Einziehung einer Befestigung erfolgt die Rückgabe nux nach Vollendung der im Interesse der Landesvertheidigung noth- wendigen Einebnungsarbeiten gegen Erstattung der Kosten diejer Arbeiten. s

8. 8. Die Entscheidung darüber, ob für ein von der Reichsver- waltung niht weiter verwendbares Grundstück §8. 5 bis 7 cin Ersaß erforderli sei, und die Feststellung der zu erstattenden Ein- ebnungskosten stechen der oberstén Behörde derjenigen Reichsverwaltung zu, in deren Besitz fich das Grundstück befindet.

S. 9. Durch den Uebergang des Eigenthums an den im §. 1 ie unbeweglichen Gegenständen an das Reich werden nicht

erührt:

1) Verfügungen, welche in Betreff dieser Gegenstände vor dem 1. Januar 1873 getroffen find;

2) die Fortdauer voeù Zahlungen oder anderen Leistungen, - welche von ‘einer Reichsverwaltung für die Einräumung cines Rechts an einem

Grundstücke oder einem Theile desselben (§. 1 und §. 2 Nr. 5) bisher

an einen Bundesftaat zu entrichten waren ; ¿E 3) die Rechte Dritter, insbesondere der Staatsgläubiger.

Die zur Wahrung dieser Rechte in den Lande?geseßen bestehenden.

Es en sind auch von dem Reiche zu erfüllen. : te und Pflichten in Bezug auf rückständige Kaufgelder gehen auf das Reich nicht über.

S. 10. Alle Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken, Materialien, Utensilien oder sonstigen Gegenständen, welche sich im Besiß der Reichsverwaltung befinden, müssen für jedes Jahr veran- schlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden (Art. 69 der Verfassung). Eine Nachweisung der Ueberschréitungen solcher Ein- nahme-Etats und der außeretatsmäßigen Einnahmen aus der Veräußerung der erwähnten Gegenstände ist jedesmal spätestens in dem auf das Etatsjahr folgenden zweiten Jahre dem Bundesrath und dem Reichs- tage zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. -

,_ §. 11, Die Einnahmen aus der Veräußerung der im Besiß der Reichsverwaltung befindlichen Grundftücke dürfen nur unter Genehmi- gung des Bundesraths und des Reichstags verausgabt werden und de sofern diese Genehmigung nicht anderweitig ersolgt ist, im nächsten

eihshaushalts-Œtat in die zur Deckung der gemeinschaftlichen Aus- gaben bestimmten Einnahmen einzust-llen.

As _Dem Reichstage ist ein Verzeichniß des als Eigenthum des Reichs festgestellten E mitzutheilen, auG alljährlich nig vgs au Grundbesiß des Reichs stattgehabten Veränderungen Kennt-

Zeven.

t

Erste Beilage

Donnerstag, den 29, Mai

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Kaiserlichen Jnsiegell. .__ Gegeben Berlin, den 25. Mai 1873. (L. 8.) Wilhelm, Fürst v. Bismarck.

Geseß, betreffend Steuerermäßigungen. ; Vom 21. Mai 1873. Q f Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen im Namen des Deutschen Reiches, nah Me Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß-Lothringen was olgt: /

__§. 1. Die bestehenden Vorschriften über 1) die Erhebung von einem Zuschlagszehntel und einem halben Zuschlagszehntel von den Gebühren und Abgaben, welche durch die Enregistrementsverwaltung erhoben werden; 2) die Erhebung von Gebühren, für die Vereidung von Staatsbeamten und von Stempeln und Gebühren für die Proto- tolle über solche Vereidungen; 3) die Stempelpflichtigkeit der Fracht- briefe und ähnlichen Schriftstücke, welche zum Beweise eines Fracht- vertrages dienen sollen, sowie die Stempelpflichtigkeit der Post]cheine und der von den Empfängern von Po Ee den Postanstalten ertheilten Empfangsbesceinigungen; 4) die Besteuerung des öffent- lichen Fuhrwerks; 5) die Erhebung einer Abgabe von der Beförderung von Personen und Eilgütern auf Eisenbahnen; 6) das Staatsmonopol für die Fabrikation und den Verkauf von Schießpulver und Salpeter ; 7) die Besteuerung der Fabrikation. von Spielkarten, sowie die Be- ihränkungen, denen die Fabrikation und der Verkauf von Spielkarten unterworfen ist ; 8) die Erhebung von Gebühren für die Prüfung des Feingehalts der Gold- und Silberwaaren; 9) die Erhebung von

onjulats- und Chancelleriegebühren sind aufgehoben. L

8. 2. Die Erhebung der in § 1 unter 1 und 4 bezeichneten Abgaben wird vom 1. Juli 1873 ab eingestellt. g

8. 3. Die für Vereidung von Staatsbeamten bezw. für Proto- folle über solche Vereidungen (8. 1 Nr. 2) seit Ginsebung der deutschen

r o erhobenen Stempel- und Gebührenbeträge find zurückzu- zahlen. sra

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen- Infiegel. Gegeben Berlin, den 21. Mai 1873. (L. S.) Wilhelm. U Fürst v. Bismarck.

Königreich Preufen.

Konzessions-Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn zur Verbindung mehrerer Steinkohlengruben mit Aachen und Stolberg durch die Aachener Industrie-Bahn-Aktien-Gefellschaft. Vom 23. November 1872. i Wir Wilh elm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. Nachdem von dem Komite, welches fich zur Gründung einer Aktiengesellshaft unter der Firma: E E Aachener Jndustrie-Bahn-Aktien-Gesellschaft gebildet hat, darauf angetragen worden ift, dieser Gejellschaft die Kon- zesfion zum Bau und Betriebe einer Eisenbahn zur Verbindung der Steinkohlengrube Maria bei Höngen, der Gruben Gemeinschaft, Gouley, Teut und Königsgrube bei Morsbach und Grevenberg mit Aachen und dem Bahnhofe und Hüttenwerke Rothe Erde bei Aachen einerseits und mit den Bahahsfen der Rheinischen und Bergish-Märki- schen Eisenbahn bei Stolberg andererseits zu ertheilen, wollen Wir diese Konzession, sowie das Recht zur Expropriation und zur vorüber- gehenden Benußung fremder Grundstücke nach Maßgabe des Gefeßes vom 3. November 1838, unter den nachstehenden Bedingungen hier- durh gewähren; I, Die Gejellschaft bildet sich unter der Firma: / Aachener Industriée-Bahn-Aktien-Gesellschaft, und nimmt ihr Domizil und den Siß ihrer Verwaltung în Aachen oder unter Genehmigung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten an einem anderen an dec Bahn gelegenen! Orte. IT. Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens innerhalb zwei Jahren nah dem Tage der Konzessions-Ertheilung er- folgen. Für den Bau gelten insbesondere folgende Bestimmungen: _1) Die Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischènpunkte wird von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festgestellt, auch unterliegen sammtliche Bauprojekte der Genehmigung des leßteren. 2) Die Gesellschaft hat allen An- ordnungen, welche wegen polizeilicher Beauffichtigung der beim Bahn- bau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nachzukommen und die aus diesen Anordnungen etwa erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die dur etwaige Anstellung eines besonderen Polizei-Aufsichts- Personals entstehenden Kosten“ zu tragen. Sie wird den Anforderun- gen der zuständigen Behörden wegen Genügung des kirchlichen Bedürf- nisses der beim Bau beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten, und die dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen, au zu der in Gemäßheit des Geseßes vom 21. Dezember 1846 für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse dienöthigen Zuschüsse leisten. 3) Der Staatsregierung ist vorbehalten, zur speziellen technischen Beauf- sichtigung der Bauausführung einen besonderen technischen Kommissarius zu bestellen, der unbeschadet des allgemeinen geseßlichen Auffichtsrechts und dec daraus entsyringenden Befugnisse des Staats (F. 46 des Eisenbahn-Geseßes vom 3. November 1838) die solide und vorschrifts- mäßige Ausführung des Baues, sowie die Verwendung geeigneter Materialien und Betriebsmittel zu überwachen hat. Die Gejellschaft ist verbunden, den Anforderungen des Kommissarius unter Vorbehalt des an den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten binnen zehntägiger präklusivischer Frist einzulegenden Rekurfes unbedingt Folge zu leisten. Die dem Staate durch diese spezielle Aufficht erwachsen- den Kosten hat die Gefellshaft nach der Bestimmung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu erstatten. 4) Behufs Sicherstellung der rechtzeitigen und soliden plan- und E: mäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn, fowie aller übrigen bezüglich des Bahnbaues der Gesellschaft obliegenden Verbindlichkeiten, muß bei der General-Staatskasse zu Berlin ein Betrag von 5 Proz. des auf eine Million 200,000 Thlr. festgeseßten Aktienkapitals in baar oder in preußischen Staats-J oder vom Staate garantirten Papieren, oder in inläudischen Eifenbahn-Prioritäts-Obli- gationen (unter Berechnung aller dieser Effekten nah dem Courswerthe) nebst den noch nicht fälligen Zinscoupons und den Talons hinterlegt und in gerichtlicher ‘oder notarieller Verpfändungs-Urkunde erklärt wer- den, daß diese Kaution der preulien S zue beliebigen Verwendung unwiderruflich verfäll;, wenn die Gesellschaft mit der Erfüllung der Verpflichtungen, welche durch die Kaution sicher gestellt werden sollen, in Verzug kommt. Die Zurückgabe der Zinscoupons erein an deren Verfall-Terminen, kann jiedoch vom Königlichen Han- dels-Ministerinm inhibirt werden, wenn nah dessen Ermessen die Ge- sellshaft mit Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Verzu kommt. Die Rückgabe der Kaution felbst ee sobald die Gesellschaft ihren Ver- pflihtungen zur plan- und an chlagsmäßigen Ausführung und Aus- rüstung der Bahn überall genügt hat. 5) Die Gesellschaft ist zum Bau und Betriebe eines zweiten Geleises, sowie zur nachträglichen Anlegung neuer Stationen und Haltestellen verpflichtet, wenn und jo- weit die Regierung solches im Verkehrsinteresse oder für die Sicher- heit des Betriebes für erforderli erachtet. TIL, Zur Sicherung der steten Jnstandhaltung der Bahn und ihrer Betriebsmittel hat die Gesellschaft mit der Eröffnung des Be- triebes cinen Erneuerungs- und einen Reservefonds zu bilden. Dem

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

1878.

Erneuerungsfonds, aus welchem vornehmlich die Kosten der Erneuerung der Lokomotiven nebst Tendern und Wagen, beziehungsweise einzelner Hauvptbestandtheile derselben, als Feuerkajten, Kessel, Cylinder, Siede- röhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, Bremsen, Wasserbehälter, Wagenkasten und Coupes, sowie die Erneuerung der : Schienen, Schwellen, Weichen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues ge- deckt werden sollen, sind die Einnahmen aus dem Verkaufe der ent- sprechenden alten Materialien, ein nach Anhörung der Direktion und des Aufsichtsraths von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festzuseßender jährlicher Zushuß aus den Betriebs- Einnahmen, sowie die Zinjen des Erneuerungsfonds felbst zu überweisen. Der Reservefonds, der die Mittel zur Bestreitung E jl außer- gewöhnliche Elementarereignisse und größere Unglücksfälle hervorge- rufenen außerordentlihen Ausgaben gewähren, mit Genehmigung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten au ¿u den Kosten nacträglih für erforderlich oder zweckmäßig craGteter Ergän- zungsbauten herangezogen werden soll, ist durch Zuweisung des nah vollständigem Ausbau und pon niger Ausrüstung der Bahn etwa verbleibenden Restes des Anlagekapitals und dur Ueberweisung der niht rehtzeitig erhobenen und zu Gunsten der Gesellschaft verfallenen Zinsen und Dividenden des Anlagekapitals, der Zinsen des Referve- fonds selbst, fowie eines von dem Auffichtsrathe der Gesellschaft zu bestimmenden, nicht unter dem Betrage von einem Zehntel Prozent des Anlagekapitals verbleibenden jährlichen Zuschusses aus den Betriebs- Einnahmen bis zur Höhe von 15,000 Thalern (in Worten) „Funf- zehn Tausend Thalern“ zu b'lden und in dieser Höhe zu erhalten. Die Anlegung der Bestände des Erneuerungs- und Reservefonds ift 4 Fie Staats- oder vom Staate garantirten Papieren zu be- wirken.

“IY. Die Genehmigung, nöthigenfalls die Abänderung des Fahrplans bleibt der Königlichen Staatsregierung vorbehalten, ebenso die Genehmi- gung des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs, sowohl für den Güter- als für den Personenverkehr, sowie der Abänderung der Tarife, insoweit diesélben niht dem freien Ermessen der Gesell/haft überlassen wird. Die Gesellschaft hat die Beförderung von Personen in 4 Wagenklassen zu. bewerkstelligen und für den Transport von Kohlen und Koks und event. der übrigen im Artikel 45 der Verfassung des Deutschen -Reichs bezeihneten Gegenftände den Einpfennig-Tarif einzuführen, joweit und sobald dies von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten verlangt wird. Die Gesellschaft übernimmt ferner die Ver- pflichtung, foweit der Minister für Handel, Gewerbe und offentlihe Arbeiten im Verkehrsinterefse für nöthig erachtet, jederzeit auf dessen Verlangen mit anderen in- und auslän- dischen Bahnverwaltungen für die Beförderung von Perjonen und Gütern einen durchgehenden Verkehr mittelst direkter Expeditionen und Tarife zu errichten und hierbei insbesondere auch in ein gegensei- tiges Durchgeben der Transportmittel gegen die übliche, nöthigenfalls von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten fest- zuseßende Vergütung zu willigen. Bezüglich dieser direkten Tarife ist die Gesellshaft verpflichtet, auf Verlangen des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten auf ihrer in diesem neu einzurich- tenden durchgehenden Verkehre zu berührenden Strecke den niedrigsten Tarif-Einheitsfaß pro Centner und Meile zuzugestehen, welchen fie auf dieser Strecke für die gleichartigen Transportgegenstände in ihrem Lofaltarife erhebt. Sollte sie jedoch in einent anderen durchgehenden Verkehre für jene Strecke ihrer Bahn einen unter dem Lokal-5 arif= Einheitssaß- pro Centner und Meile ermäßigten Säß pro Gentner und Mei le bezichen, so muß fie für jene Strecke diesen ermäßigten Tarif- saß au in dem neu zu errihtenden durchgehenden Verkehre auf Ver- langen des Ministers für Handel, Gewerbe und öfentliche Arbeiten zu- E Für durchgehende Gütertransporte wird die «Echebung einer

rpedition8gebühr für die in Rede stehende Eisenbahn ausgeschlossen, wenn weder die ursprügliche Versandt-, noch die leßte Adreßstation an dieser Bahn liegt. Die vorbezeichnete Verpflihiung der Gesellschaft zur Einrichtung eines direkten Verkehrs und zum Zugeständnisse des vor- bezeichneten Tariffaßes wird jedoch durch die Bereitwilligkeit der an- deren betheiligten Eisenbahn - Verwaltungen bedingt, in diesem Ver- kehre ihren Tarif nah denselben Grundsäßen zu normiren und fomit für ihre in dem einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu benußende Strecke den niedrigsten Tarif-Einheits})aß pro Centner und Meile zu- zugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für gleichartige Transport- gegenstände in ihrem Lokalverkehr resp. in einem anderen durchgehen- den Verkehre erheben. Sollte die Gesellshaft zum wedcke der Einrichtung eines neuen direkten durchgehenden Verkehrs das gleice Zugeständniß, wie es vorstehend präzisirt ist, von einer anderen Bahnverwaltung fordern, und die leßtere ohne von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten für zulänglih erachtete Gründe fich weigern, auf den von der Gesell- saft vorgeschlagenen direkten Verkehr überhaupt einzugéhen, oder jenes Zugeständniz in Betreff des Tarifsaßes zu machen, fo_ ist die Gefell- ichaft an das ihrerseits auf Erfordern des Min:fters für Handel, Ge- werbe und entge Arbeiten für einen direkten Verkehr, an welchem die sich weigerlich haltende Bahnverwaltung mitbetheiligt ist, gemachte frühere Zugeständniß nicht mehr gebunden. L V. Die Beförderung von Truppen, Militäreffekten und sonstigen Armeebedürfnissen hat nah denjenigen Normen und Säßen stattzu- finden, welche. auf den Staatseijenbahnen im Gebiete des früheren Norddeutshen Bundes jeweilig Gültigkeit haben. i h VI. Der Postverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber ist die Gesellschaft verpflichtet: 1) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bersssen der Postverwaltung zu bringen, 2)- mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen Postwagen und innerhalb desselben a. Briefe, Zeitungen, Gelder, un- gemünztes Gold und Silber, Juwelen und Pretiosen ohne Unterschied des Gowichts, ferner solche niht in die Kategorie der obigen Sendun- gen gehörige Packete, welche einzeln das Gewicht von 20 Zollpfunden nicht überschreiten, b. die zur Begleitung der Postsendungen, fowie zur Verrichtung des Dienstes unterwegs erforderlichen Postbeamten, uh wenn dieselben geschäftslos zurückehren, e. die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs bedürfen, unzntgeltlih zu be- fördern. Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallfiger Verständigung auch Postcoupés in Eisenbahnwagen, gegen eine den Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahe stehende Miethe benußt, es kann ferner bei fsolhen Zügen,

in denen Postwagen oder Postcoupés nicht laufen, die un- entgeltlihe Mitnahme eines Postbeamten mit der Briefpoft,

dem alsdann der erforderlihe Sißplcß einzuräumen ist, oder die un- entgeltliche Beförderung von Brief- und Zeitungspacketen durch das Zugpersonal verlangt werden. 3) Für ordinäre Packete über 20 Pfund, auch wenn diefelben innerhalb des Postwagens oder Postcoupès be- fördert werden, erhält die Gesell\haft die tarifmäßige EGilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen je zwei Sta- tionen beförderten ama ges Packete berechnet und auf Grund besonderer Vereinbarung averfionirt wird. 4) Wenn ein Post- wagen oder das in - dessen Stelle zu benußende E (ad 2) für den Bedarf der Post nit ausreicht, so hat die Gesell- saft entweder die Beförderung der niht unterzubringenden Poftjen- ungen in ihren Wagen zu vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transportmittel lei hiette herzugeben. Im ersteren Falle wird sür ordinäre Packete über 20 Pfund eine weitere als die ad 3 vor- gesehene Vergütung niht geleistet. Im leßteren Falle zahlt die Postverwaltung - außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete über 20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nah Säßen pro Coupè und Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende

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