1873 / 143 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 19 Jun 1873 18:00:01 GMT) scan diff

den ist, und welche dadur die besondere Garantieverplichtung für denselben übernommen hat, insoweit diese Fonds nicht für ältere a Ee erworbene B E D E sind, ‘o

__ b, aus denjenigen Hypothekenforderungen, welche von der Provin- zial-Landschaft für in Central-Pfandbriefen ausgegebene Darlehen er- worben worden find, zu suchen, oder endlich _ €. zu verlangen, daß die Provinzial-Landschaft angehalten werde, seine Forderung auf die Befißer aller Güter, welche mit Darlehen in landschaftlihen Central-Pfandbriefen beliehen sind, zu repartiren und von ihnen einzuziehen.

_ Zur Sicherheit für die Jnhaber landschaftliher Central-Vfand- briefe dienen endlich noch als allgemeine Garantie - die Amorti- fationsbeiträge sämmtlicher zum centrallandschaftlihen Verbaude ge- höciger Grundftücke, deren verhältnißmäßige Heranziehung vorkommen- is Hans nach näherer Anordnung der Central-Landschaftsdireftion erfolgt.

Eine Befugniz zur Kündigung des Kapitals steht dem Inhaber des Pfandbriefs nicht zu. fg E f vid __S§. 23. (Einlöjung und Verjährung der Coupons.) Die Zah- lung der Zinsen durch Einlöfung der Coupons erfolgt von dem darauf vermerkten Fälligkeitstermine ab bei allen Kassen der verbundenen Jn- stizute und den sonst von der Central-Landschafsdirektion bezeichneten Stellen des Jn- und Auslandes. :

„_ Die Zinsen verjähren zu Gunsten der Central-Landschaft nah vier Jahren, vom 31. Dezember desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem sie fällig gewesen find. Ejine Mertifikation der Coupons und Talons findet nit stait.

Es ist jedoch Demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupóns vor Ablauf der Verjährungsfrist anmeldet und den stattgehabten Besißz durch Vorzeigung des Pfandbriefs oder fonst in glaubhafter Weise darthut, Lad Ablauf der Verjährungsfrist, wenn innerhalb derselben die als verloren angemeldeten Zinscoupons nicht vorgekommen find, der Betrag der leßteren auszuzahlen.

8. 24. Wegen der Eigenthumsübertragung, der Vindikation und des Außer- und Wiederincourssebens der landschaftlichen Central-Pfand- briefe finden die gemeingescßlichen Bestimmungen für die auf jeden Snhaber lautenden Papiere Anwendung. ;

_§. 25. (Verdorbene 2c. Pfandbriefs-Exemplare.) Pfandbriefe, welche durch Vermerke Beschädigung oder Befleckung zum Umlauf ungeeignet geworden sind, gleichwchl aber die wesentlihen Merkmale der Aechtheit und Identität, nämlich die Nummer, den Kapitalbetrag, die Firma der Direktion, den Namen des vollziehenden Mitgliedes und den voll- zogenen Beglaubigungsvermerk noch erkenuen lassen, werden auf Verlangen des Inhabers nach dem Geseße vom 4. Mai 1843 (G. S. S. 177) über zu den dieselben Beträge, und unter derselben Nummer, unentgeltlich, oder, nach Ermessen der Central-Landschaftsdirektion, gegen Erstattung der baaren Auslagen, anderweit ausgefertigt.

Ebenso werden für völlig vernichtete Pfandbriefe, wenn nah dem Urtheile der Central - Landschaftsdirektion die Thatsache der Vernich- tung in einer jeden Zweifel und jede Ungewißheit auss{ließenden Weije nachgewiesen wird, andere Exemplare über Ligne eträge und unter derselben Nummer unentgeltlich, oder, nach Ermessen der Central- T, gegéit Erstattung der baaren Auslagen, aus- gefertigt. i

Wenn dieser Beweis nicht geführt worden, oder wenn in dem Fall der Beschädigung die wesentlichen Merkmale des Pfandbriefs nicht mehr erkennbar find, sowie in allen Fällen, wenn der Pfandbrief dem Jnuhaber entwendet oder sonst abhanden gekommen ist, findet die Ausfertigung eines anderen Pfandbriefs nur nach vorgängigem Auf- gebot und gerichtlicher Mortifikation und immer nur unter neuer Nummer ftatt. ;

8. 26. (Tilgung der Pfandbriefs\{chuld.) Die Tilgung der in Ge- mäßheit des gegenwärtigen Statuts aufgenommenen Pfandbriefss{uld erfolgt bei dem Institute, welches die Beleihung vermittelt hat, nach dessen statutarishen Grundsäßen, mit Beachtung der im §. 16 fest- gefeßten und der folgenden allgemeinen Normen.

S. 27. Wenn für ein Grundstück bei der Ausreihung von land- schaftlichen Central-Pfandbriefen von der Central-Landschaft zur Aus- gleihung der Coursdifferenz ein ‘baarer e a gewährt worden ist (S. 15), für welchen die nah §. 12 bestellte Hypothek mit haftet, jo werden für dieses Grundstück alle gemäß §. 16 dieses Statuts zu 2ahlenden Amortisationsbeiträge so lange zu einem, bei dem betreffen- den Institute zu führenden, besondecen Coursausgleihungs-Konto ver- einnahmt und zinsbar angelegt, bis daraus die volle Tilgung des Zuschusses nebst Zinsen erfelgt ift. ñ

. 28. Die gemäß §S. 16, 26 und 27 zur Tilgung der auf- genommenen Pfandbriefshuld resp. des Zuschusses zu zahlenden Amor- ao NeILNngE werden nach den Grundsäßen des §8. 35 benußt und angelegt. s , L

Sobald mindestens 10 Prozent der auf dem verpfändeten Grund- stüce hafteaden Darleßuss{huld beim Amortisationsfonds angesammelt find, kann auf den Antrag des Schuldners ein dem angesammelten Amortisationsquantum gleichkommender Betrag, jedoch nur soweit der- selbe durch 50 theilbar und nachdem der etwa nach §. 15 empfangene Zuschuß zurückerstattet ist, von- der auf dem betreffenden Grundstücke für die Provinzial-Landschaft eingetragenen Darlehnsforderung (§8. 12) gelöst werden. | ] i

8. 29. Jeder Besißer eines beliehenen Grundstücks is nah Maßgabe der statutarishen Bestimmungen des Jnstituts, welches die Beleihung vermittelt hat, berechtigt, zur Erhöhung seines Guthabens em Tilgungsfonds, oder zur Vervollständigung des löshungsfähigen Betrages Zuzahlungen zu leisten. j

uch ist derselbe befugt, das erhaltene Darlehn, soweit dasselbe durch sein Guthaben am Tilgungsfonds noch nit gedeckt ift , durch Baarzahlung oder durch Einlieferung landschaftliher Central-Pfand- briefe, nach ihrem Nennwerthe, denen die zugehörigen, noch nicht fälligen Zinscoupons nebst Talons beigefügt sind, zu tilgen.

So. lange aber ein nah §. 15 gewährter Zushuß noch ungetilgt ist, kann dem betreffenden Grundbesißer die Abtragung des erhobenen Darlehns nur unter der Bedingung gestattet werden, daß neben dem abzuzahlenden Darlehnébetrage auch der gedachte Zushuß nebst Zinsen bis zum Zahlungstage, soweit der dazu nah §. 27 vorhandene Fonds nit ausreicht, durch besondere baare Zahlung erstattet wird.

8. 30. Der Antheil eines jeden Darlehnsshuldners am Tilgungs- fonds geht mit dem Besiß des beliehenen Grundstücks, als untrenn- bares Zubehör desselben, auf jeden neuen Erwerber über. Es kann dieses Guthaben ohne das Grundstück weder abgetreten, noch sonst über dasselbe vom Grundbesißer disponirt werden. Ebensowenig kann jener Antheil aus irgend - einem Titel von einem Dritten in ene ge- nommen, noch durch richterlihe Verfügung mit Beschlag -belegt, oder einem Dritten überwiesen werden; vorbehaltli6 der nah §. 22, Alinea 3 statthaften Anordnungen. e S. 31, Junsoweit nach den reglementarischen Bestimmungen der

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betreffenden Provinzial-Landschaft der Schuldner berechtigt ist, für den Betrag des abgezahlten audbriefskapitals (öschungsfähige Quit: tung oder Cession vorbehaltlih der Priorität für den Ueberrest des Pfandbriefsdarlehns, oder ein neues M ien (Krediterneue- rung) zu verlangen, fteht ihm diese Befugniß auch in Ansehung der centrallandsaftlihen Beleihungen zu. h

_Eine landschaftlihe Garantie in Ansehung folcher Beträge, worüber [öschungsfähige Quittung oder Cesfion ertheilt worden ist, findet nicht stat.

F. 32. Eine Löschung oder anderweitige Disposition in Anse-

bung einer. Darlehnsforderung (§S. 28, 29 und 31) darf nur nah Kaffirung eines entsprehenden Betrages von landschaftlichen Central- Pfandbriefen erfolgen. (§. 19) ; i: . 33. Ob und in welchen Fällen eine Aufkündigung von land- schaftlihen Central-Pfandbriefen zur Einlösung durch Baarzahlung ftattfinden soll, bleibt der Beschlußnahme der Central-Landschafts- direktion überlasse.

In Fällen der Aufkündigung zur Baarzahlung ist nach Anlei- tung des Allerhöchsten Erlasses vom 20. Januar 1870 und dessen Anlage (Gesez-Sammlung S. 70) zu verfahren.

8. 34. (Pfandbriefs-Kassation.) Aus dem Umlauf zurückgezo- gene landschaftlihe Central-Pfandbriefe werden zusammen mit den zugchörigen Coupons und Talons in Gegenwart eines Mitgliedes so- wohl der Central-Landschaftsdirektion als des Central-Landschafts- syndikats, kasfirt und in den Registern der landschaftlichen Central- Pfandbriefe gelöst. s

8. 35. (Fonds der Central-Landschaft.) Den Fonds der Gentral-

Landichaft bilden: t |

_1) der am Shlusse des §. 14 gedadte Kursgewinn, 2) die verjährten Pfandbriefszinsen (S. 23), 3) die während 30 Jahre, vom Fälligkeitêtermine ab, unerhoben gebliebenen, nah erfolgter ge- rihtlicher Präklusion verfallenen Valuten der nach_§. 33 und dem Allerhöchsten Erlasse vom 20. Januar 1870 (Gefeßz-Samml. S. 70) öffentlich aufgekündigten landshaftlihen Central-Pfandbriefe, 4) Ein- lagen, Vorschüsse oder Darlehne, welche der Central-Landschaft von den verbundenen Instituten, oder anderweit gewährt werden, 5) Ueber- schüsse, welche fih bei der Central-Landschaftsverwaltung ergeben.

Die Central-Landschaftsdirektion hat im Interesse der Central- Landschaft und des Realkredits für angemessene zinsbare Belegung und Benußung ihrer Fonds und der Amortisationsbestände der mit land- schaftlichen Central-Pfandbriefen belichenen Grundstücke Sorge zu tragen; entweder Lea 8. 15 Alinea 2 und §. 17 Alinea 5, oder durch Anlegurg in landschaftlichen Central-Pfandbricfen, oder in eigenen Pfandbriefen eines verbundenen Instituts, oder in inländischen Staats- sowie vom Staat garantirten Papieren, einshließlich der vom Norddeut]chen Bunde und dem- Deutschen Reiche emittirten Schuld- verschreibungen. eN ____§. 36. Wegen der gegenseitigen Zahlungen aller Art findet halb- jährlich eine Abrehnung zwischen den einzelnen verbundenen Instituten un Def ra Ln IGRRS Sens durch Vermittelung der leßz- eren statt.

__§. 37. (Decharge - Ertheilang und Jahresverwaltungs - Bericht.) Eine centrallandschastlihe Deputation, zu der die Generalversamm- lung oder der von leßterer ermächtigte Engere Ausschuß eines jeden verbundenen Kredit-Jnstituts ein Mitglied erwählt, ertheilt dem mit der Rechnungsführung und den Kassengeshäften für die Central- Landschaft betrauten Rendanten, auf den Grund stattgefundener Reh- nungsprüfungen und Kassenrevifionen, die Decharge.

__ Die Central-Land\chaftsdirektion läßt eine Benachrichtigung hierüber mit einem übersihtlihen Extrakte der Jahresrechnung nebst Jahres-Verwaltungsberichte den verbundenen Jnstituten zugehen.

8. 38. Dem Königlichen Kommissarius is der Abschluß der Jahreêrechnuug, sowie eine jährliche Nachweisung darüber einzureichen, daß der Gesammtbetrag der im Umlauf befindlichen landschaftlichen Central-Pfandbriefe den Gesammtbetrag der gemäß §. 12 Behufs der L g mt eingetragenen hyothekarischen Darlehnsforderungen nicht übersteigt.

8. 39. Alle bei den cinzelnen Kreditinstituten des Verbandes bestchenden Bestimmungen und Einrichtungen bleiben in Wirksamkeit und finden auh bei centrallands{aftlichen Beleihungen und für die- jenigen Grundstücke, auf denen Darlehnsforderungen Behufs der Aus- fertigung landschaftlicher Central-Pfandbriefe ‘eingetragen sind, sowie auf die leßteren'Anwendung, insoweit damit die Anordnungen des gegen- wärtigen Statuts vereinbar find. Die Central-Landschaftsdirektion hat hierüber bei entstehenden Zweifeln, mit Auss{luß jeden gericht- lichen Verfahrens, zu entscheiden. * s /

8. 40. (Ausgabe provinzieller Pfandbriefe). Demgemäß wird auch an der Besugniß der einzelnen verbundenen Institute, eigene Pfandbriefe. nah ihren besonderen Statuten zu emittiren, ‘nichts geän- dert, und bleibt es der Wahl der Grundbesißer überlafsen, ob sie die Ausfertigung eigener Pfandbriefe der Institute, zu deren Bereiche ihre Grundstücke gehören, oder die Ausfertigung landschaftliher Central- Pfandbriefe nahsuchen wollen. é

__S§. 41. (Umwandlung derselben in landshaftlihe Central-Pfand- briefe). Die Umwandlung bereits emittirter, oder künftig noch aus- zugebender eigener Pfandbriefe eines verbundenen Instituts in land- R Central-Pfandbriefe mit einem aen geringeren oder

heren Zinsfuße ist mit Zustimmung des Schuldners zulässig und erfolgt ohne Erhebung von Ausfertigungskosten, unter dem entsprechen- den hypothekarischen Vermerke nah Maßgabe einer besonderen, von der Central-Landschaftsdirektion mit Berüdcksichtigung der allgemeinen geseßlichen Bestimmungen und insbesondere unter Wahrung der wohl- erworbenen Rechte der voreingetragenen Gläubiger zu erlassenden Jn- struktion. Diese Umwandlung geschieht stempelfrei, sofern nahweis-

0 bezüglich der in Rede stehenden älteren Pfandbriefe der erforder- lihe Stempel sei es zu den Pfandbriefen unmittelbar, sei es zu der S DReT T auf Grund deren fie emittirt waren, ver- wendet ist.

Behufs einer solhen Operation können die Provinzial-Landschafts- Eo ungen au Grund und nah Maßgabe der für ihre Jnstitate in dieser Beziehung geltenden Vorschriften, die auf Spezialhypothek lautenden Pfandbriefe gegen gleihhaltige derselben Gattung den Jn- habern zum Untausch auffündigen. ¡e

Bei der Aufkündigung von Pfandbriefen zum Umtausch gegen Ersat-Pfandbriefe ist nah den hierüber bei einer jeden Provinzial- Landschaft bestehenden Vorschriften zu verfahren, oder auf den ver- fassungsmäßigen Beschluß der)elben na Anleitung des Allerböchsten Erlasses vom 20. Januar 1870 (Gescß-Sammlung Seite 70) ver- gleiche §. 33 mit den aus der Natur der Valuta sich von selbft ergebenden Modalitäten.

Im Uebrigen sind bei Umschreibung von Pfandbriefen mit Spe- zialhypothek in landschaftli

unter Ziffer Il. der dem Allerhöch{sten Erlafse vom 13. Juli- 1868

Central-Pfandbriefe die Vorschriften -

(Geseß-Sammlung Seite. 762) anliegenden Zusammenst-llung zw An wendung zu bringen. s T . 42. (Austritt des Pfandbriefshuldners aus dem Verbnd Durch vollständige Tilgung des gesammten Darlehns, über lef Betrag landschaftliche Central-Pfandbrief- ausgefertigt worden Schuldner, “fowie das betreffende belichene Grundftück von allen Ber. bindlichkeiten gegenüber der Central-Landschaft E _§. 43. Insoweit es für die Interessen des Grundkredlts eor. derlich erscheinen sollte, kann der Geschäftskreis der Gentral-Landsh#iz. Direktion mit Zustimmung de_ rerbundenen Institute und inso, geseßlich nothwendig mit staatliher Genehmigung in einer heiten Bedürfnisse entsprechenden Weise weiier ausgedent wer S. 44. (Auêtritt der Institute aus dem Verbande.) Der Ag- tritt aus dem Verbande der Central-Landschaft ift jedem der verbw- denen Institute ge attet, sofern dies von den * verfassungsmäßigen Q-. ganen desselben beschlossèn wird, jedoch nur zulässig, nahdem das auy- \eidende Institut akle seine Verpflichtungen gegen die Central-Lank schaft erfüllt und sämmtliche auf seinen Antrag ausgefertigte land, schaftlihe Central-Pfandbriefe zur Kassirung gebracht hat.

Jedes verbundene Institut kann zur Vorbereitung des beabsitigter Austritts aus der Ceutral-Landschaft die Schließung der Emission von landschaftlihen Central - Pfandbriefen für die Grundbefißer seines Bereichs verlangen. i __ Auq kann für ein verbundenes Institut durch einhelligen Be- {luß der übrigen zur Central-Landshaft gehörigen Institute die fernere Emission von landschaftliben Central-Pfandbriefen, jedoch unter Wahrung aller wohlerworbenen Rechte in Ansehung der bereits auê- gefertigten Pfandbriefe ges{lossen werden.

Eine Auflösung der Central-Landschaft tritt ein, wenn sämmiliceF

verbundene Institute aus derselben ausgeschieden sind.

S. 45. (Statuten-Acnderung.) Aenderungen dieses Statuts, soweit solche ohne Verleßung wohlerworbener Rechte der Inhaber bereits emittirter Pfandbriefe erfolgen können, bedürfen der Zu- stimmung der Generalversammlungen, oder der von Leßteren ermäch- tigten Engeren Ausschüsse der verbundenen landschaftlichen Kredit- institute und der Königlichen Allerhöchsten Genehmigung.

S. 46. (Publifationsblatt.) Der „Deutsche Reichs-Anzeiger und Königlich Preußishe Staats-Anzeiger“ ift Publikationsblatt in allen Angelegenheiten der Central-Laut fft. Uebrigens bleibt der Central-Landschaftsdirektion und den Provinzial-Landschaftêverwal- tungen überlassen, inwiefern sie Bekanntmachungen in dergleichen An- gelegenheiten in anderen Blättern wiederholen wollen. '

A.

Preußischer ) 3000 Mark L DIeE, zahlbar in Berlin. Privilegirter Pfandbrief der Centr äl Casei [Ae die Preußischen Staaten über

2 _____ Dreitausend Mark Deutscher Reichswährung, E mit 4 Prozent jährlich, ausge- fertigt sowohl zur Sicherheit des Kapitals als der Zinsen auf den Grund einer Hypothek von gleihem Betrage, üntér Verhaftung des gesammten Vermögens eins{ließlich aller Forderungsrechte der Central-Landschaft und des Kredit-Instituts, durch dessen Vermittelung das Pfandbriefsdarlehen nahgesucht worden ist, sowie unter reglements- mäßiger Garantie der Grundstücke des Verbandes, gegen deren Ver- pfändung landschaftlihe Central-Pfandbriefe ausgefertigt worden sind, L von Seïten der Inhaber, einlöslich von Seiten der Central-

andschaft; nah Inhalt des Statuts vom (G. S. S:...) Berlin, den ten 18. (L. S.)

Die Central-Land schafts-D irektion. 5 __ Daß für den vorstehenden landschaftlichen Central-Pfandbrief die in den §8. 19 und 22 des Statuts vorgeschriebenen Sicherheiten vor- handen sind, bescheinigt Berlin, den ten _18 Das Central-Landschafts-Synd ikat. Eingetragen im Register der _ 3000 Mark. landschaftlichen Gentral-Pfandbriefe sub Fol. -Nr.... Det Kontrolbeamte.

B. Schema zu Coupons und Talons landschaftlicher Central-Pfandbriefe. Zins-Coupons Nr......

zum 4prozentigen Land [Ga tien Central-Pfandbrief über

Nr 2 Mark. Inhaber dieses Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe am en 18 . . die halbjährlichen Zinsen mit Mark, il ) , an den umseitig bezeichneten oder außerdem öffentlih bekannt gemachten Stellen. Berlin, den ten 18 Die Central-Landschafts-Direktion. j A der Unterschrift des Dircktions-Mitgliedes.) Dieser Coupon is nach dem 31. Dezember 18 . ungültig; vor- behaltlich des Anspruchs gemäß §. 23 Alinea 3 des Statuts.

j Talon zum 4prozentigen landscchaftlihen Central-Pfandbrief N über

r Marf. Dem Jnhaber dieses Talons werden gegen dessen Rückgabe nah 10 Jahren und vorgängiger Bekanntmachung der Central-Landschafts- Direktion Zins-Coupons für fernere 10 Jahre nebst einem neuen Talon Folienseet an den auf dex Coupons r hneien Zahlungsftellen aus- ehändigt. Jm Fall jedo dagegen Wider)pruch vor dem Fälligkeits- rmine des Coupons Nr. 20 de 18 .… bei der Central-Landschafts- Direktion erhoben wird, es die Ausreichung der neuen Coupons mit Talon nur an den Pfandbriefs-Jnhaber gegen besondere Quittung R des Statuts. lin, den ten _ 18 Die Central-Landschafts-Direktion. (Faksimile der Unterschrift des Direktions-Mitgliedes.) Eingetragen im Register sub Fol... . Nr... Der Kontrolbeamte. (Original- Unterschrift.)

Inscraten-Expedition des Deutshen Reihs-Anzeigers und Königlich Preußishen Staats-Anzeigers: E Berlin, Wilhelm-Straße Nr. 32,

Stebriese und Untersuchungs-Sachen.

Offene Requisition. Der 26 Jahr alte Shuhmacher Julius Sporu aus Sprottau, welcher im Februar d. J. in Berlin si auf- gehalten und dort Langestraße Nr. 28 gewohnt hat, ift durch unser a ret giA Erkenntniß vom 11. Februar d. J. wegen einfachen Diebstahls zu drei Tagen Gefängniß verurtheilt worden. Es wird um Strafvollstreckang und Nachricht hiervon ergebenst ersucht.

Sprottau, 14. Juni 1873. :

Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung.

Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. a 2. Handels-Regifter

Deffentlicher Anzeiger.

Amortisation, Zinszahlung u. st. w,

Verloosun

von öffentlichen Papieren.

s iedene Beka E ae

/ Oeffentlice Borladung. us

Auf Anklage des Polizei-Anwalis ist die Untersuchung wegen Desertion wider die nachstehend Benannten: 1) Gemeiner Johann Rofsa aus Katynka, 2) Gemeiner Gustav Beyer aus Dobieszewko, 3) Gemeiner August Luther aus Baerenbruch, 4) Gerkeiner Johann Gottlieb Pohl aus Mieczkowo, 5) Gefreiter Andreas Schweda aus Mieczkowo, 6) Oekonomie-Handwerker Julian Meißner aus Schubin, 7) Gefreiter Johann Zdanowski aus Krolikowo, §8) Gemeiner Chri- stoph Schrank aus Mieczkowo, 9) Gemeiner Julius Adolf Albrecht aus Labischin, 10) Gemeiner Heinrich Barsh aus Schottland, 11)

3. Konkurse, Subhastationen , Aufgebote, Vor- d Ds Etabliffements, Fabriken und Groß- 4 ladungen u. dergl.

4. Verkäufe, Verpachtungen, Submisfionen 1.

Finserate naue andieautorisirte Annoncen-Expedition von olf Mosse in Zerlin, Leipzig, amburg, Srank- furt a. M., Breslau, Halle, Prag, Wien, München, Uärnberg, Straßburg, Zürih und Stuttgart. Æ

Gemeiner Emanuel Friedrich Weidemann aus Shoenmaedel, 12) Ge- freiter Herrmann Lange aus Jankowo, 13) Gemeiner Johaun Kalk aus Sipiory, -14) Gemeiner Thomas Andrycza® aus Rzemieniewice, 15) Gefreiter Wilhelm Beyer aus Neudorf, 16) Gemeiner Heinri Blumaaus Godzimierz, 17) Gemeiner Carl Mardinot aus Gr. Slonacoy, 18) Gemeiner Leo s aus Friedenthal, 19) Gemeiner Johann

uc aus Tupadly, 20) Gemeiner Iohann Zedrzejewski aus Schubin, 21) Gefreiter Joseph Richter aus Chobiliu, 22) Gemeiner Martin Pelczynski aus Slupowo, 23) Gemeiner Andreas Haase aus Rze- mieniewice, 24) Gemeiner Johann Birka aus Lankowice, 25) Gemei

“7c ind

und des etwa bewilligten Zuschusses (8. 15), wrd der - bisbriz E

#

eie 27) Gemeiner

- 34 a ant Broda aus Exin, 36) TUntezoffgler Constantin Rynski aus Cho-

*

ner Anton Buwholz aus Exin, 26) Gefreiter Peter Czramkowski aus tis Peter Puß aus Zalefie, 28) Gemeiner Gott- chewe aus Hintermteich, 29) Gemeiner Andreas Targacz aus Krzepiczyn, 30) Gemeiner Thomas Ignaß Dyczak aus Gramaden, 31) Gemeiner Alexander Wellsand aus Znin, STLUMENIEPE Samuel Nachmann aus Zuin, 33) Kanonier Jakob Koslarek aus Jezewo, Friedrich Janke aus Alt-Smolno, 35) Gemeiner Herr-

miaza Geistlih, 37) Gemeiner Martiv i net uud zum mündlichen Verfahren cin Termin auf den 7 : er., B 11 Uhr, an unserer Gerichtsstelle hier in Schubin anberaumt worden. Die Angeklagten werden hierzu mit der Auffor- derung En vorgeladen, zur festgeseßten Stunde entweder in Per- on oder dur einen auf ihre Kosten aus der Zahl der bei uns arge- ellten Rechts-Anwälte zu erwähleaden Bevoklmächtigten zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle u bringen, oder solche dergestalt zeitig vor dem Termine anzuzeigen, fie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Erscheinen die Angeklagten nit, so wird mit der Untersuchung und Entscheidung der Sache B R Perron werden. Schubin, den 10. Juni 4 : S Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

midt aus Kornelino, eröff- A fts

den 7. Oktober

Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl. [1792]

Ueber den Nachlaß des am 25. Mai 1872 zu Roldisleben ver- storbenen Pfarrers Julins Radig ist das erbschaftliche Liqui- dationsverfahren eröffnet worden. Es werden daher die sämmt- lihen Erbschafts - Gläubiger und Legatare aufgefordert, ihre An- sprüche an den Nachlaß, dieselben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, bis zum 4. September 1873 einschließlich bei uns S oder zu Protokoll anzumelden. Wer seine Anmeldung \chrift- ih Cure, hat zugleich eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen.

VDie Erbschaftsgläubiger und Legatare, welhe ihre Forderungen nit innerhalb der bestimmten Frist anmelden, werden mit ihren An- sprüchen an den Nachlaß dergestalt ausgeslossen werden, daß sie sih wegen ibrer Befriedigung nur an Dasjenige halten können, was nach vollständiger Berichtigung aller rehtzeitig angemeldeten Forderungen von der Nachlaßmasse mit Ausfluß aller seit dem Ableben des Erb- lafsers gezogenen Nußungen übrig bleibt. ;

Die fassung des Präklusions-Erkenntnisses findet nah Ver- handlung der Sus in der auf

deu 16. September 1873, Borm. 10 Uhr, E in unserm Audienzzimmer Nr. 2 anberaumten öffentlichen Sißung statt. Naumburg, den 6. Juni 1873. . Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

[1781] Es werden Î a. die unvecehlihte Käthner Susanna Sthulz, geb. Goergens, welche im Jahre 1833 von Mareese nach Pischniß, _Kreis Pr. Stargardt, gezogen sein soll und seit dieser Zeit verschollen ift, fowie deren unbekannte Erben und Erbnehmer, b. die unbekannten Erben der in der Nacht vom 2. zum 3. Ja- nuar 1872- zu Paulsdorf verstorbenen Wirthin Iohanna emke, deren im Depositorio des unterzeichneten Kreisgerichts efindlicher Nachlaß aus 23 Thlr. 1 Sgr. 6 Pf. besteht, c. die unbekannten Erben des am 29. März 1871 im städtischen Lazareth zu Graudenz im Alter von 19 Jahren verstorbenen Arbeiters Andreas Plenert aus Schoensee, unehelichen Sohnes der im Jahre 1869 verstorbenen Einwohnerfrau Eva Bartel, fgef u, E —_ Tee A Thlr. 5 Sgr. 3 Pf., aufgefordert, vor oder in dem auf den : 9. April 1874, Bormittags 11 Uhr, Zimmer Nr. 7, vor dem Herrn Kreisrihter Teßlaff

anberaumten Termine \ich schriftlich oder persönlih zu melden, widri- genfalls die Käthnerfrau Schulz, Susanna, geb. Goergens, für todt erklärt, die sub b. und ec. gedahten Erben aber mit ihren Ansprüchen an die resp. Verlassenschaften präkludirt und leßtere als herrenlo}es Gut dem Fiskus übereignet werden jollen, dergestalt, daß jene Erben, alle Handlungen und Verfügungen des Fiskus anerkennen und übernehmen müssen, von . ihm weder Rechnungslegung noch Ersaß der Nußungen fordern können und sich mit dem begnügen

melden sie fich später,

müssen. was alsdann noch von der Erbsc,ast vorhanden ist. Marienwerder, den 10. Juni 1873. l Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung. Verkäufe, Berpachtungen, Submissionen 2c. [1780] Bekauntmacchnunug.

h I 54 t it 2 P u V E e E

Die Restauration auf dem Bahnhofe Schneidemühl soll f auf unbestimmte Zeit im Wege der Submission zu einem jährlihen Pachtbetrage von 500 Thlr. verpathtet werden. Pachtlustige wollen ihre Offerten unter Beifügung einer kurzen sowie der über ihre Führung

vom 1. August d. I.

Darstellung ihrer früheren Verhältnisse, und Qualifikation sprechenden Atteste bis zum f 30; I e Mans 12 Uhr, fo, versiegelt und mit der Aufschrist: l Ea L Pachtung der Bahnhofs-Restauration Schneidemühl“ versehen, bei der unterzeihneten Direktion einreichen.

Die Submissionsbedingungen liegen in unjerm Centralbureau zur werden auch auf portofreien, an unsern Bureau - Vor- steher Reiser hierselbst zu rihtenden Antrag gegen s Sgr. Kopialien

Einsicht offen,

mitgetheilt. ä V eluüberz, den 12. Juni 1873.

Königliche Direktion der Ostbahn. Verloosung, Amortísation, Zinszahlung u. #. w. von ösffentlichen Papieren.

enbahn.

Rhein -Nahe- Eis

Die am 2. Juli d. I. ritäts-Obligationen der Rhein -

mittags, in den Geschäftsftunden:

1) bei der Direktion der Diskonto-Gesellschaft in Be,

der Filiale der Bank für Handel und Industrie zu

der Rhein - Nahe- ausreichen,

2) dem A. Schaaffhaujsen'schen Bank-Verein in 3) » ankfurt a. M., 4) sämmmtlichen Stationsfassen der Eisenbahn, soweit deren Geldbestände und endlich A 5) unserer Hauptkasse hierselbst erhoben werden.

Die Coupons müssen den respektiven Zahlstellen mit nummerish geordneten, nach den Emissionen getrennten und von den Eigenthümern

unterschriebenen Verzeichnissen übergeben werden.

älli lbjährigen Zinsen der Rhein Halbiähr igen B E T.

missson können vom gedachten Tage ab bis zum 31. Juli cr., Vor-

[1783]

Preußische Bergwerks- & Hütten-Aktien-Gesellschaft.

(Prussian Mining and Iron Works Company.)

Absch{Hlags-Dividenden-Zahlun ; g für das Geschäftsjahr 1872/73. i e Dur Beschluß der am 8. Dezember 1871 abgehaltenen Generalversammlung der Aktionäre ist der Vorstand ermächtigt worden; mit Genehmigung des Aufsichtsraths eine Abschlags-Dividende am 1. Juli jeden Jahres oder früher zur Zahlung zu bringen. Es ist demgemäß beschlossen worden, für das laufende Geschäftsjahr 1872|73

eine Abschlags-Dividende vou 10 Prozent

oder Thlr. -20 —. = L. 3. —. pr. Aktie

auf die volleingezahlten Aftien Nr. 1 bis 12,000 ‘zu zahlen, welche vom 1. Juli 1873 ab in unserm Geschäfts-Lokale zu Düsseldorf, oder in : Berlin bei der Berliner HandelEGesellschaft, Cöln bei Herren Sal. Oppenheim jr. & Co., Bremen bei Herren H. H. Meier & Co., Hamburg bei der Norddeutschen Bauk, London, Dublin und Cork bei der National-Bank,

und zwar gegen Aushändigung des Abschlags-Dividendenscheins Nr. 7 empfangen werden fann.

Düsseldorf, 16. Juni 1873. Der Vorftaud. Th. I. Mulvany.

Preußische Bergwerks- & Hütten-Aktien-Gesellschaft.

(Prussian Mining and Iron Works Company.)

Zinsen-Zahlung

auf Prioritäts-Obligationen. Die am 1. Juli c. fälligen zweithalbjährigen Zinsen auf unsere Partial-Obligationen können vom obigen

Datum ab mit 7 fünf Thaler pr. Stück

in Düsseldorf bei unserer Hauptbureau-Kasse oder bei den oben bezeichneten Zahlstellen gegen Ablieferung der bereits halb-

jährig abgestempelten Coupons Nr. 5 erhoben werden. - | » : i

Diejenigen Zinscoupons Nr. 5 dagegen, worauf die erst halbjährigen Zinsen noch nicht gezahlt sind, werden mit

zehn Thaler per Stü eingelöst.

Düsseldorf, 16. Juni 1873.

[1784]

Der Vorstand: Th. I. Mulvany.

Preußische Bergwerks- & Hütten-Aktien-Gejellscha\t.

(Prussian Mining and Iron Works Company.)

Einlösung von Prioritäts-Obligationen.

Wir machen hiermit wiederholt bekannt, daß die folgenden 66 Nummern unserer Partial-Obligationen, welche in der am 21. September a. p. zu Düsseldorf abgehaltenen General-Versammlung in Gegenwart von Notar und Zeugen aus-

geloost worden: nämlich: i 805.

1353. 24TT7. 2944. 4230. 5660.

[1785]

550. 1208. 2456. 2856. 4204. 5410.

438. 518. 534. 1151. 1168. 1199. 2279. 2335. 2398. 2695. 2697. 2802. 3779. 4044. 4090. 5097. 5244. 5399.

260. 1126. 1965. 2670. 3640.

158. 985. 1779. 2581.

152. 876. 1641. 2570. 3411. 3431. 4959. 4967. 5035. 5697. 5717. 5824, 5861.

am fl. Juli c.

gegen Einlieferung der betreffenden Stücke nebst den dazu gehörenden, noch nicht verfallenen Zins-Coupons bei unsèrm Haupt-Bureau in Düsseldorf oder in Berliu bei der Berliner Handels-Gesellschaft eingelöst werden. : ; S Nah Ablauf dieses Termins erlisht jede Verpflihtung zur Zahlung fernerer Zinsen auf die ausgeloosten Obligationen. : Düsseldorf, 16. Juni 1873.

78. 98. 841. 844. 1385. 1615. 2484. 2569. 3004. 3108. 4585. 4879. 5665. 5670.

Der Vorstand: Th. ‘I. Mulvauy.

Preußische Bergwerks- & Hütten-Aktien-Gesellschast.

(Prussian Mining and Iron Works Company.)

Raten-Einzahlung auf Aktien der Serien VI., VII. und VII. Bezugnehmend auf unsere Bekanntmahung vom 1. April 1873, betreffend die in der außerordentlichen General- versammlung unserer Gesellschaft am 28. März d. J. beshlossenen Ausgabe von weiteren 6000 Stü Aktien à 200 Thlr. zum Course von 150 %, ersuchen wir die Herren Aktionäre, welche ihr Bezugsrecht ausgeübt und 50 # Agio auf die neuen Aktien bezahlt haben,

[1786]

die erste Rate von 10 % oder 20 Thlr. pr. Aktie am 1. Juli d. I.,_ "n zweite "” r" 20 " r 40 , r" " "n L, Oktober d. Js I" dritte "i r 20 H " 40 "t , H" " 2. Januar 1874, "t vierte r 20, [4 40 "r "” {4 r 1. März 1874, "” fünfte I a 20 I r 40 "n t t " E ZUnt 1874,

: y sehste U » O 5 t n A : : mit laufenden Zinsen à 5% vom 1. Juli 1873 ab in Düsseldorf bei ‘unserer Hauptbureau-Kasse oder bei den oben bezeich- neten Zahlstellen einzahlen zu wollen. :

An jedem dieser Termine is auch die Volleinzahlung gestattet. i Die neuen Aktien nehmen gleich den alten Aktien pro rata ihrer

1873/74 Theil. j 5 Sa Rückgabe der ausgegebenen Quittungen über die Agio-Zahlung von 50 % werden an den betreffenden Zahl-

stellen- bei der ersten Ratenzahlung Intérims-Quittungen ausgehändigt, welche später gegen Quittungsbogen resp. bei voll- eingezahlten Aktien gegen die neuen Stücke, nebst Tolons und Dividenden-Coupons, umgetauscht werden.

Düsseldorf, 16. Juni 1873. Der Vorstand: Th. I. Mulvany.

Gotthardbahn-Gesellschaft.

D . Juni 1873 fällige Halbjahreszins der mit Frs. 200 einbezahlten Aktien und der voll einbezahlten Obligationen L. Serie Ves an 20. ei Geemsha A ay 30 dieses Monats ab gegen Einlieferung der betreffenden Coupons Nr. 3 an den

\ sbezahlt: E ¿ / e j E U e DEns| chlaub: bei der Direktion der Diskonto-Gesellshaft in Berlin, bei S. Oppenheim juur. & Cie. und dem A. Schaaffhausenshea Bankverein in Cöln, bei M. A. von Rothschild & Söhne und bei der Filiale der Bank für Handel

und Industrie in Frankfurt a. M.

Nominal - Beträge an der Dividende von

[M. 1089]

ck , den 15: Juni 1873. Saarbrü “önigliche Eisenbahn-Direktion.

20. 1873, A has AR E Die Direktion der Gotthardhahn. (M 2152 Z)