1873 / 146 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 Jun 1873 18:00:01 GMT) scan diff

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. \. w. von öffentlichen Papieren.

[1823]

E GieseClleschaft.

A Die Inhaber von Stamm-Aktien unserer Gesellschaft, werden hiermit aufgefordert, die sechste Einzahlung von 10% = 10 längstens bis 31. Juli a. e.

Thlr. pro Aktic

r Éd Hauptkasse z. Z. der ‘ei unserer Hauptkasse z. Z. de ze- _ Cóôlleda, den 91. Zuni 1873.

[1824]

Die Inhaber von Stamm-Aktien unse 10« = 10 Thlr. per Aktie bis jeßt nit gele

i ü i Bank in hei únsérer Pangtiasse x A E EYREin E. widrigenfalls nah §. 16 der Statuten v

strafe von 1 Thlr. pro Stück nachträglich zu

" . F 1 IV . ZTi G

’eWIr

Der Aufsichtsrath der faal

üringischen Bank in Sondershausen unter Hinweisung auf §Z. 15 un Unstrut Eisenbahn-Gesellschaft.

Werthernu.

Üeaal-Unestrut Eisecnbahn-

eaal-Unstrut- Kiscnbahn.

rer Gesellschaft, auf welche die auf 31. Mai a. cr. ausgeschriebene fünfte Einzahlung von.

istet worden ist, fordern wir hiermit auf, dieselbe bis

der 11. Eisiichlun fle L 7. NG der T zahlung, Ps 161-16: 198385, 2455-57, 2708.

689-90. 1612-16. 1983—8ó. 2455-57. 38—47. 189-—98. 547. 558—63. 591—2. j 1449. 1612—16. 1967—76. 2427—29. 2430. 2433. 2434. 2437—8. 2454.

31. August a. cr.

Restanten

* 9466—70. 2798. 593. 689—90.

erfahren werden wird.

E 44. 1429—31.

9 Stüdcke,

“nes

9

9455 57. 2458—9. 2460. 2461—5. 2466—70. 2777. 2785—6. 2798. 2811. 82

Cölleda, den 21. Juni 1873.

.

[M. 1032]

Liebeustciner Quelle in Iebenhausen bei Göppingen in Württemberg.

Wir empfehlen unser Sauerwasser, welches sich ebenso für den Gebrau in Familien, wie auch für Spitäler, Hotels

- i ignet. f Is Delbe wird in ivo lvershlossenen Flastheu versandt; Niederlagen befinden si in sämmtlichen namhaften Mineral-

zu richten an die Verwaltung der Liebeusteinschen Quelle Jebeuhausen-

wasser-Haudlungen Deutschlands.

Bestellungen bitten wir Göppingen.

[M. 956]

von Werthern,

Verschiedene Bekanntmachnngen.

Kinladung

Der Aufsichtsrath der Saal-Unstrut-Eiseubahn-Gesellschaft.

zur ersten ordentlichen Generalversammlun

der Unfallversicherun

Im Auftrage des Verwaltungsrathes der UÜUgHg gene zu Chemniß werden die Mitglieder derselben zu der x am 26. Iuni 1873 (Donnerstag) 1 p abzuhaltenden ersten ordentlichen Generalversammlung hiermit ergebenst eingeladen.

1) Vortrag, eventuell Justifikztion der Jahresrechnung und des Rechenfs

10 Uhr Vormittags im Saale der Börse zu Chemnitz

Tagesorduung :

bis ult. Dezember 1872 rechnende erste Geschäftsjahr.

9) Antrag des Verwaltungsrathes auf Ertheilung von Indemnität wegen Autorisation

Absaß 4 der Statuten. 2 3) Wah! zum Ersaß der ausgeloosten

Die Ausgetretenen sind sofort wieder wählbar. E 4) Beschlußfassung über Verwendung des im ersten Geschäftsjah en fassung über die vom Verwaltungsrathe und Vorstand vorgeschlagenen Aenderungen der Statuten. or der Generalversammlung anzumeldende Anträge. S ahresberiht und Rechnungsabschluß gehen den Mitgliedern

5) Beschlußfa}

6) Beschlußfassung über etwaige, von Mitgliedern vier Tage v Das Versammlun slofal wird 101 Uhr Vormittags ges{chlossen. J

Sor (6 . «F A ay 4 der Generalversammlung noch gedruckt zu. Chemuiß, am 24. Mai 1873.

F. Fl, Beitz.

Belgische Gesellschaft der Vereinigten Rentner zu Brüssel.

[1814]

Mitglieder des Verwaltungsrathes, nämlih der Herren August Götze in Chemniß, Louis Sehöénherr in Chlofßhemaiß, Atheri: Voigt in Kappel,

Otto

Göring in Staßfurt.

Der Borstand. Advokat FEauntmmer

Bilanz am 31. Dezember 1872.

re erzielten Ueberschusses der Prämien.

d 16 der Statuten zu leisten.

r , Sondershausen nebst 5% Verzugszinsen und der festgeseßten Konventional-

Sgenossenscchaft zu Chemniß.

chaftsberihtes des Vorstandes über das vom 3. August 1871

des Vorstandes zur Abweichung von §. 6,

Vor

ACTITA Statutenmäßige Haftung der Aktixnäre Begründungskosten- Conto s Mebilien-Conto Ce V a Der Belgischen Regierung geleistete Caution . Belgische und Holländische E P : Obligationen der anonymen Wycker-Gefellschaft und der Banque de Belgique E Hypoth@en-Pfandbtiee . . - „+- Kapital- und Renten-Aftien der Société Géné- rale pour favoriser I’Industrie nationale Aktien div. Banken und Gesellschaften . Belgische und Badische Obligationen ( Belgische Eisenbak,n-Primitiv - Aktien Namur- IOGC A E Belgische Eisenbahn-Aktien . Belgische Eisenbahn-Obligationen Kanal-Obligationen Blathon-Ath 3% Oesterreichische und Rotterdamsche Loofe Holländishe Kredit-Kommunal-Loose 3% Neapels- und Türkische Loose . ¿ Arñneriläner N Por Staats-Papiere (Belgische Schuld 23 %) Ueber- lebt Rae S E Darlehne gegen Unterpfänder . . - Hypotheken-Pfandbriefe der Ueberlebens-Kassen Staats-Renten der Ueberlebens-Vereine ige aber noch nicht erhobene Zinsen ilizen und Subscribenten-Annuitäten . Debitoren in laufender Rechnung Société Générale pour fayoriser Habióhale (CL-CH L Man E S

TTnânstrie

Der Verwaltungsrath:

Baron Ludovic de Hody. Berlin, den 20. Juni 1873.

Pur

80,000 4,732 1,925 4,771

11,538 27,728

13,950 20/177 2,839

17/766 72

713 109,202 3,950,990

632 1,982

26,666 | 2 6,503 |

9,658 | 1,763

20,256 | 18,070 |

2,472

13,737 | 18,418

2,899 | 72 | 2 31,340 |

4,393,441 |

| Aktien-Kapital

l

" Extra-Reserve

! Kreditoren in laufender

| Guthaben der National u

Ueberlebe Ÿ Liquidirung

l

A

jo va So E S S Feri

4

H

Gewinn

« «

|

Pad sl a Statutenmäßige Reserve .

| Reserve dec National-Milizen-Vereine

Rechnung

Anwesenheits-Honorar den Mitgliedern des Auf- sihts- und Verwaltungsrathes .

-Milizen-Vereine

Bere von 1865 (Kafse von 10 Fabre von 1868 ‘(Kasse von 16 Jahr) von 1864 bis 1872 incl. P S R ER von 1872 (Affoeiation 18) A

Iiur

133,333 24/824 6,174 2/978 33,200

1,525 | 117,442 | 4,071,707 77 102 1,782

154 138

13934 |—

Der General-Direktor:

Der General-Bevollmäctigte für Preu

Herrmaun Schlesinger.

H, Adan. ben:

Staud des Preußischen Geschäfts am S1. Dezember 1872.

Versicherungs-Bestand:

308 Verträge mit einem gezeichneten Kapital von

Für Prämien wurden vereinnahmt

Im Jahre 1872 kamen in Preußen zur Auszahlun us

Thlr. 182,815. 16. Thlr. 11,T19. 20. Thlr. 10,666. 2.

9, 8.

[1827]

Ungarisch -Rbeinischer Güter-Verkehr.

ür den Transport von Getreide und Hülsenfrüchten aller Art

I 3 e

im Verkehre zwischen diesseitigen und Oesterreichischen Staatsbahn-

Stationen (\üdöstliche Linie) ist ein direkter Tarif via Franzensbad

resp. Eger-Aschaffenburg in Kraft getreten. é - Derselbe ist zum Preise von 3 Sgr. pro Exemplar in unjerem

Geschäftslokale hierselbst, sowie auf un]eren Expeditionen käuflih zu

haber 31 den 21. Juni 1873 N, . Junt ú L Die Direktion

der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft.

Dresdner Journal. Abounements-Eiuladung.

Auf das mit dem 1. Juli beginnende ncue vierteljährige Abonne- ment des „Dresdner Journals? werden Bestellungen für auswärts bei allen Poftanstalten, für Altstadt-Dresden bei der unterzeichneten Expedition, ür Dresden rechts der Elbe in der Bach'schen Buchhand- lung (Hauptstraße 22)

angenommen. E G Der E a hetrngs im ganzen Deutschen Reiche jährlich 6 Thlr., wozu in ie noch 2 Thlr. Stempelgebühr tritt.

Für die Verhandlungen des deutschen Reichstags Hat das „Dreéêdner Journal“ wiederum feinen eigencn Berichterstatter nach Berlin entsandt. : u

Ankündigungen aller Art finden im „Dresdner Journal“ eine sehr geeignete Verbreitung. Die Insertionsgebühren werden im íFnseratentheile mit 14 Ngr. für die gespaltene Petitzeile oder deren Raum berechnet; für Inserate unter der Rubrik „Eingesandtes“ sind die Insertionsgebühren auf 3 Ngr. pro Zeile festgestellt.

Königl. Expedition des Dresdner Journals. Der

R 4 ? 9. s Eh 9 (i „Staats-Anzeiger für Württemberg ist das amtlihe Organ der Königlih württembergischen Regierung auf dem Gebiet der TagespressË

Im amtlichen Theile werden die Geseße, Verordnungen und Be- fanntmachungen, Ordensverleihungen und Ernennungen publizirt.

Im nichtamtlichen Theil bestrebt sih die Redaktion, die zeit- genössishe Geschichte in klarer und objektiver Weise dem Leser zur Darstellung zu bringen. Dem Hauptblatt wird das württembergische Centralblatt für gerichtliche Bekanntmachungen, sowie das von der Königlich S A G Centralstelle für Gewerbe und Handel herausgegebene Gewerbeblatt ohne Preiserhöhung beigelegt.

Der „Staats-Anzeiger“, welchem ausschließlich alle Sen Inserate über Verdingungen von Staatsarbeiten, Submissionen, Mi- litär-Lieferungen, öffentlicke Holzverkäufe, große Lizitationen 2c. zu- fommen, ist in den Händen aller Geschäftsleute, und eignet sich des- halb auc vorzugsweise zu erfolgreiher Inserirung von Geschäfts- Annoncen jeder Art.

Der Abennementspreis für das Quartal beträgt 1 Thaler, der Insertionspreis einer Druckzeile 5 Kr. (13 Sgr.).

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Karlsruher Zeitung.

In ihrem amtlichen Theil veröffentliht die Kalsruher Zeitung die amtlichen badischen Personalnachrichten, Ordensverleihungen, Er- nennungen, Verseßungen u. |. w._ L S j

Der nichtamtliche Theil enthält Mittheilungen aus dem Gesammt- gebiet der politischen und sonstigen Zeitentwickelung, wobei die Inter- essen und Vorgänge im Großherzogthum Baden eine besondere Berück- sichtigung finden. Ebenso wendet fie den Dingen in dem nahen Elsaß- Lothringen eine erhöhte Aufmerksamkeit zu und bringt zahlreiche Originalmittheilungen aus den wiedererworbenen Reichsländern.

Ihr Inseratentheil enthält außer zahlreihen Privat-Anzeigen die Anzeigen und Bekanntmachungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden des Großherzogthums Baden. S j

Auflage 5000. Abonnementspreis für das Quartal 2 fl, Fnsertionspreis einer Druckzeile 6 Kr.

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Die E : f

„Mecklenburgischen Anzeigen erscheinen täglih, mit Ausnahme des Sonntags, in Schwerin (Sand- meyer’sche Hofbuchdruckerei) und enthalten im Hauptblatte wie in den ¿areidiat Beilagen eine vollständige Neberficßt der Tagespotitik, wie auch reichhaltige Nachrichten über Wissenschaft und Kunst, Gewerbe und Handel 2. L j j

In den „Mecklenburgischen- Anzeigen“ werden die amt- lichen Bekanntmachungen sämmitltcher mecklenburg - shwerinschen Be- hörden publizirt; auch reprodnziren dieselLen den hauptsächlichen In- halt des Regicrungs-Blattes, welches zur Veröffentlichung der Gesetze und Verordnungen der Großherzoglichen Ministerien dient.

Zur Landtagszeit haben die , Mecklenburgischen Anzeigen" ein vollständiges Referat der Landtagsverhandlungen.

Der Abonncmentspreis für das Quartal beträgt 1 Thlr. 18 Schil- linge exkl. Postaufschlag. x

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Deutsch-Nmerikauischer Dekonomist in Frankfurt a. M.

Dieses finanzielle und kommerzielle Fachblatt hat sih seit seinem Gren in den verschiedensten Kreisen Ansehen und Verbreitung er- worben.

Der Inhalt des Blattes beschränkt sich niht mehr allein auf amerikanische Papiere, sondern zieht alle Erscheinungen am europäischen Geldmarkt in Betracht. Von Caude für die Geschäftswelt ist die

usammenstellung der täglichen Course der Fraukfurter Börse, ‘die Courszettel der Börsen von New-York uud London, sowie die Berichte über Baumwolle, Petroleum, Getreide, Tabak, -

Das als Supplêmeut zum Deutsch-Amerikanischen Oekonomist in wöchentlichen Lieferungen erschienene a ale Berzeichniß amerikanisher Werthpapiere kommt in den nächsten Wochen zum Abschluß, und wird allen Abonnenten auf Verlangen die. versprochene Eisenbahnkarte der Bereinigten Staaten geliefert. In Vorbe- reitung sind tabellarische Uebersichten über sämmtliche au deutschen Börsen gehandelten Banken, die nah Abschluß des gegenwärtigen Supplements an dessen Stelle treten. :

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s atis ige Ausgabe jeden Samstag alsbald nach der Mittags- Prje. : N

f Sa Ne pro Quartal fl. 3 südd. Währung excl. Post- aufslag.

Die Expedition (Zeil 38) sowie sämmtliche Posiämter

nehmen Bestellungen an. Zweite Beilage.

Zweite Beilage

zum Deulschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

J 14G. Neichstags - Angelegenheiten.

Berlin. Die Motive zu dem Geseh, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Gewerbe- Ordnung (S. Nx. 144 d. Bl) lauten:

Die bedenkliche Entwickelung, welche neuerdings das Verhältniß

zwischen Arbeitgebern Und Arbeitnehmern genommen, hat bereits vor der Interpellation der Abgeordneten v. Denzin und Genossen zu einer ernsten Prüfung der Frage Veranlassung gegeben, was zur Besserung der bestehenven Zustände geschehen könne. Man hat sich dabei der Ueberzeugung nicht verschließen können, daß den hervorgetretenen Uebel- ständen zum Theil auch durch Aenderung der geltenden Geseßgebung begegnet werden könne.

Nachdem gleichzeitig mit der Gewährung des Koalitionsrechtes alle Strafbestimmungen gegen widerrehtliches Verlassen der Arbeit eia und jedes polizeiliche Einschreiten zu Gunsten der Aufrecht- erhaltung bestehender Arbeitsverhältuisse unzulässig geworden,- ist den Arbeitgebern gegen Arbeiter, welche die Arbeit rechtswidrig verlassen, nur die Verfolgung ihrer civilrechtlichen Ansprüche geblieben. Diese aber wird {hon dadurch erschwert, und in vielen Fällen unmöglih gemacht, daß es nach Aufhebung des Paß- zwanges ein Leichtes geworden ist, sich durch den Wechsel des Auf- enthaltsortes der Klage zu entziehen. Aber auch abgesehen hier- von ist die Rechtshülfe, welche dem Arbeitgeber in dem fraglichen Falle zur Verfügung steht, eine ungenügende, weil sich die Bestim- mungen des S. 108 der Gewerbeordnung als unzureichend erwiesen haben, eine schleunige und sahgemäße Erledigung der zwischen Arbeit- gebern und Arbéitnehmern entstandenen Streitigkeiten zu fichern. Gelingt es troy dieser Schwierigkeiten dem Arbeitgeber, gegen einen vertrags- brüchigen Arbeiter eine verurtheilende Entscheidung rechtzeitig zu erwirken, so ist auch damit wenig gewonnen. Die Wiederaufnahme der Arbeit kann, wo dies nah bestehendem Rechte überhaupt möglich erscheint, nur durch ein s{hwerfälliges Verfahren erzwungen werden und hat bei Widerwilligkeit des Arbeiters kaum je einen- Werth.“ Wird aber die Vollstreckung auf Leistung des Schadenersaßes gerichtet, so fehlt es bei dem Arbeiter meistens an Exekutionsobjekten.

Bei dieser Lage der Ges eßgebung und bei dem durch eine leb- hafte Agitation hervorgerufenen und vershärften Gegensaße zwischen Ar- beitgebern und Arbeitnehmern ist es nicht zu verwundern, wenn es b-i Vielen Gewohnheit wird, ohne jede Rüdcksicht auf geseßlihe oder vertragsmäßig eingegangene Verpflichtungen lediglih nach Laune oder augenblicklihem Vortheil die Arbeit zu wechseln, wenn andererseits bei den Arbeitgebern, gegen welche die Ansprüche der Arbeiter wegen rechts- widriger Entlassung in wirfsamster Weise geltend gemacht werden können, eine wachsende Verstimmung gegen die bestehende Rechtsord- nung einzutreten beginnt, wenn endli bei den immer rascher aufein- ander folgenden Massenstrikes ohne Rücksicht auf das bestehende Recht und n dna Erbitterung von beiden Seiten mitunter vorgegan- gen wird. : S s

Die Abhülfe, welche diese Mißstände fordern, kann nun nicht darauf beschränkt werden, daß den Arbeitgebern, eine die Realisirung ihrer privatrechtlihen Ansprüche sichernde Rechtshülfe gewährt wird, denn die Folgen dieser Mißstände greifen weit über den Kreis der Zunächstbetheiligten hinaus und sind bereits nahezu zu einer öffent- lichen Kalamität geworden.

Auch den nicht unmittelbar betheiligten Klassen der Gefellschaft erwachsen daraus empfindliche wirthshaftlihe Nachtheile und der ge- sammte Fortgang der volkêswirthschaftlichhen Produktion droht dadur in Frage gestellt zu werden. Vor Allem aber werden dadurch die Grundlagen der rechtlichen und sittlihen Ordnung in bedenklicher Weise gefährdet. Der Geist der Zuchtlosigkeit und Ungebundenheit, welcher bei manchen Arbeitern in Folge der Straflosigkeit abfichtlicher Rechtsverleßungen immer mehr zur Herrschaft gelangt, und das Ge- fühl des mangelnden Rechts\hußes auf Seiten der Arbeitgeber drohen die Achtung vor dem Geseße in weiten Kreisen des Volkes zu unter- graben, und der in Folge dessen bei den Strikes überhand nehmende Terrorismus wird zu einer ernsten Gefährdung der öffentlichen Ord- nung und Sicherheit.

Um diese Gefahren wirksam und \{leunig zu beseitigen, genugt es nicht, das Verfahren in gewerblichen Streitigkeiten zweckmäßiger zu regeln; es erscheint vielmehr daneben geboten, die Verleßung geseß- licher oder vertragsmäßig eingegangener Verpflichtungen mit straf- rechtlichen Nachtheilen zu verbinden, welche den Arbeitgeber und Ar- beitnehmer mit gleiher Wirksamkeit treffen, und dadurch die Achtung vor dem Rechte wie das Bewußtsein der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit wieder herzustellen geeignet find. Ebenso müssen die Bestimmungen über den Mißbrauch des Koalitionsrehtes diejenigen Ergänzungen und Verschärfungen erfahren, welche zur sicheren Erreichung des Zweckes erforderlich erscheinen.

Der vorliegende Gefeßentwurf soll den hiernach hervorgetretenen Bedürfnissen abhelfen, indem er im ersten Artikel die Behörden und

. das Verfahren in gewerblichen Streitigkeiten regelt und im zweiten

Artikel die Strafbestimmungen der Gewerbe-Ordnung in der angedeu- teten Richtung vervollständigt und gleichzeitig die Bestimmungen über die Anwendbarkeit der Vorschriften der Gewerbe-Ordnung auf das Bergwesen den hervorgetretenen Bedürfnissen entsprechend modifizirt.

Zum erften Artikel. Daß die Bestimmungen des §. 108 der Gewerbe-Ordnung dem Zwecke, eine sahgemäße und s{leunige Erle- digung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstehenden Strei- tigkeiten zu sichern, nicht entsprochen hat, - ift dur die bisherige Er- fahrung zur Genüge erwiesen und in den betheiligten Kreisen an- erkannt.

Den Gemeinden, welchen in der Regel die Entscheidung obliegt, fehlt es in zahlreihen Fällen shon an den zur Wahrnehmung dieser Funktion geeigneten oder bereiten persönlihen Kräften, ein Mangel, der um so fühlbarer wird, als das Geseß Bestimmungen über das Verfahren nicht getroffen hat. Ebensowenig hat das Geseß Sorge getragen, den Gemeindebehörden die zur Prozeßleitung und Beweis- aufnahme erforderlichen Befugnisse beizulegen. Die Folge davon ift gewesen, daß viele Gemeindebehörden Anstand genommen haben, si mit der Entscheidung der fraglichen Streitigkeiten überhaupt zu be- fassen, daß andere dabei mit einer nicht eaen Se zu Werke gegangen sind. Wo die Gemeindebehörden ni E ger ordnungsmäßige Entscheidungen-abgegeben haben, ergeben- sich ‘neue Schwierigkeiten bei der Vollstreckung. 8 :

Das Gesetz bestimmt zwar, daß die Entscheidungen der Gemeinde- behörden vorläufig vollstreckbar sind, s{chweigt aber über die Art und die Mittel der Exekution. Die Gemeindebehörden sind größtentheils überhaupt nicht mit den zur. Durhführung einer Zwangyvollstreckung erforderlichen Mitteln ausgestattet, und sowohl die Gerichte wie die Polizeibehörden haben Bas Bedenken getragen, den Requifitionen auf Vollstreckung jener Entscheidungen Folge zu geben: die Gerichte, weil sie sich bei dem Mangel einer ausdrücklichen Vorschrift weder ermächtigt noch verpflichtet : hielten, - die Entscheidungen von Behörden zu vollstreckn, welche ‘fie als Gerichte nicht ansehen zu föônnen glaubten, die Polizeibehörden, weil es sich um civilrechtliche Entscheidungen handelte, zu deren Voll- streckung nur die nah den allgemeinen Reçhtsnormen in Civilsachen zulässigen Exekutionsmittel zur a kommen fonnten

Noch weniger haben die im leßten Absaße des §. 108 erwähnten gewerblichen Schiedsgerichte den davon gehegten Erwartungen e

Der Mangel an näheren Vorschriften über ihre Zusammen- seßung und mehrfach die Abneigung der Gemeindebehörden, die

Montag, den 23, Juni

ihnen zustehende Entscheidung auf besondere Organe zu über- tragen, haben zusammen dahin gewirkt, daß es nur in ver- hältnißmäßig wenigen Fällen zur Errichtung gewerblicher Sthiedsge- richte gekommen ist. Auch waren die Erfahrungen, welche mit den wenigen ins Leben gerufenen Orgauen diefer Art gemacht find, nicht geeignet, zur Nachfo!ge zu ermuntern. Die bei der Berathung dieser Bestimmung ausg-sprochene Vorausseßung, es werde wenigstens v»r- läufig möglich sein, die fehlenden näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren der gewerblichen Schiedsgerichte, fowie über die Vollstrekung threr Entscheidungen und die Zulässiz- keit von Rechtsmitteln gegen leßtere durch orts\tatutarische Bestim- mungen zu erseßen, hat sich als unzutreffend erwiesen, und es find in Folge dessen bei den gewerblichen Schiedsgerichten dieselben Schwie- pee hervorgetreten; deren oben bei den Gemeindebehörden ge- acht ist. Zu einer befriedigenden Regelung dieser Materie find daher Be- stimmungen erforderlich: , 4 1) über die in gewerblichen Streitigkeiten zuständigen Behörden, 2) über deren Organisation, foweit nicht bestehende Behörden für zuständig erklärt werden, 3) über das prozessualishe Verfahren, und 4) über die Vollstreckung der Urtheile. Zu §. 108. Zur Beseitigung der hicr und da auf Grund älterer Vorschriften bestehenden besonderen Behörden liegt kein Grund vor, zumal dieselben zum Theil wie beispielsweise in der preußishen Rheinprovinz fich des Vertrauens der Bethei- ligten erfreuen. Ebenso wenig erscheint es nothwendig, den Gemeindebehörden grundsäßlich und allgemein eine Funktion zu ent- ziehen, welche bei vorhandener Ausftattung mit den geeigneten Kräften und unter der Vorauss\eßung geseßlicher Regelung des Verfahrens, fehr wohl mit Erfolg von ihnen wahrgenommen werden kann, zumal wenn Vorsorge getroffen wird, daß diese Funktion durch eine zweckmäßig zusammengeseßte besondere Deputation wahrgenommen werden darf. Dagegen muß die Möglichkeit offen bleiben, in denjenigen Fällen, wo die Rechtspflege dieser Organe ungenügend erscheint, oder wo in den betheiligten Kreisen das Verlangen nach einer unter Mitwirkung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgenden Rechtsprehung auftritt, an die Stelle derselben die im 3. Alinea erwähnten „Gewerbegerichte“ zu segen. L... -Hchoidung darüber, wo di-selben zu errichten, kann nah den bisherigen Ekfahrungen niht den Geineindebehörden über- lassen werden, und wird bei der Wichtigkeit derselben und im Interesse thunlichst gleihmäßiger Behandlung am zweckmäßigsten in die Hand der Centralbehörden gelegt. Die Bezeichnung „Gewerbegerichte“ ent- spricht der Natur der neu zu schaffenden Organe mehr als die der „gewerblichen Schiedsgerichte“, welche {on für die in Alinea 4 des bis- herigen §. 108 vorgesehenen Organe nicht ganz zutreffend war und vielfah zu irrigen Auffassungen von der rechtlichen Natur derselben geführt hat. ___§. _108a. Es würde unzweckmäßig sein, die Gewerbegerichte shlehthin auf die Bezirke derjenigen Behörden zu beschränken, an deren Stelle sie errihtet werden. Neben der Zusammenfassung mehrerer Genmeindebezirke muß namentlich auch der Fall vorgesehen werden, wo ein industrieller Bezirk, für welhen die Errichtung eines gemeinsamen Gewerbegerihts besonders erwünscht sein kann, Theile verschiedener benachbarter Gemeinden umfaßt. Die hiernah für jeden einzelnen Fall offen zu haltende Feststellung des Bezirks wird zweckmäßig von derselben Stelle auszugehen haben, welche über die Errichtung des Gewerbegerihts entscheidet. | _ Die Bestimmungen über die Zusammenseßung des Gewerbege- richts verfolgen den Zweck, ein Organ zu s{asfen, welches vermöge der Mifsvirkung von Beisißern aus dem Kreise der Betheiligten und der denselben beiw ohnenden Sachkenntniß das-Vertrauen der leßteren genießt, zugleich aber durch einen thunlichst einfahen Apparat eine 1hle..nige Rechtspflege sichert und durch die Qualifikation des Vor- fißenden diejenigen Garantien bietet, welche erforderlich find, wenn Rechtsmittel gegen die Entscheidungen ausges{lossen werden sol- len. Für den Vorsißenden wird demnach die Qualifikation für da: Richteramt oder die Advokatur gefordert. Die Ernennung desselben muß folgeweise der Justiz- Aufsichtsbehörde übertragen werden, Als Beisißer jollen in der Regel nur ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer zugezogen werden. Die wünschenswerthe Kennt- niß der gewerblichen Verhältnisse wird dadurch in der Regel gesichert werden, während eine größere Zahl von Beisißern das Gericht zu \chwerfällig machen würde. Die Möglichkeit, für folhe Streitigkeiten, bei denen es sfich um Gegenstände von höherem Werthe handelt, oder in solchen Bezirken, wo dahin gerichtete Wünsche der Betheiligten laut werden, das Gericht zahlreicher zu beseßen, wird dur die Bestimmung des Alinea 3 offen gehalten. 7 8. 108b. Die Bildung der Listen, aus welchen die Besißer zu entnehmen sind, ist der Punkt, bei welchem der Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse Rechnung getragen werden kann. Sie ist des- halb in die Hand der Gemeindevertretungen gelegt und Vorsorge ge- troffen, daß für denselben Gerichtsbezirk mehrere Listen sowohl nach örtlichen Unterbezirken als nah Gewerbszweigen gebildet werden können. Die Qualifikation der Beisißer i nur von Erreichung der Nolljährigkeit und vom zweijährigen Wohnsiß im Bezirk abhängig gemacht: leßteres um die Vertrautheit der Beisißer mit den örtlichen Verhältnissen und Gewohnheiten zu sichern. Die Ausschließung sol- cher Personen, welche nicht im Besiße der bürgerlichen Ehrenrechte \ich tele bedarf, da es sich um ein ôöffentlihes Amt handelt, keiner besonderen Erwähnung. | Nicht unerwünscht würde es sein, wenn die Beisißzerlisten aus der Wahl der Betheiligten hervorgehen könnten und dadurch die Beisitzer im eigentlichen Sinne zu Vertrauensmännern würden. Dazu bedarf es aber ciner Organisation der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche, wenigstens der Regel nach, gegenwärtig nicht vorhanden ist. cholche Organisation lediglih ad hoc zu bilden, würde zu einem Apparate nöthigen, dessen Schwerfälligkeit mit dem Zwecke in keinem Verhält- niß steht, und namentlich da, wo es an der Bereitwilligkeit der Bethei- ligten fehlt, zu Schwierigkeiten führen, welche die Einrichtung selbst in Frage stellen könnten. Es- war daher wenigstens in dem Gesehe die Möglichkeit offen zu halten, daß da, wo Arbeitgeber und Arbeit- nehmer sih zu lebensfähigen, von den Behörden als ausreihend aner- kannten Organisationen, wie z. B. bei “den Knappschaftsvereinen, ge- einigt haben oder später einigen, diesen die Bildung der Beisißerlisten durch besondère Sl nniungal Übertragen werden kann. i 8. 108 c. Ein einfaher Modus der Konstituirung des Gerichts kann niht wohl anders erreicht werden, als wenn man die Zuziehung der Beisißer in die Hand des Vorsißenden legt, welcher dur seine Oualifikatiou eine hinlänglihe Garantie für die zweckmäßige Ans- E Befugniß bieten dürfte. y

rar

u §. 108d, S. 108e., §. 108f, §. 108g. Bei der überwiegen- den Mehrzahl der Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeit- nehmern ist der Werth einer gerichtlihen Entscheidung dadurch bedingt, daß dieselbe binnen kürzester Frist herbeigeführt und ebenso rasch vollstreck werden kann. Sollen daher die für diese Streitigkeiten begründeten Spezialgerihte ihrem Zwecke entsprehen, so müssen ihre Befugnisse so bemessen sein, daß sie ohne Inanspruchnahme an- derer Behörden die vor fie gebrachten Streitigkeiten zum endlichen Austrage bringen können, und ebenso muß für das Verfahren vor ihnen jede Abkürzung und Vereinfahung Plaß greifen, welche mit einer geregelten Rechtspflege verträglich ist. Unter diefen Gesichts- punkten betrachtet, werden die Bestimmungen des §. 108d, 108e., 108f., einer näheren Begründung nicht bedürfen. Nur zu Art. 108d. mag noch hervorgehoben werden, daß die Gewerbe-

1878.

gerihte nicht unbedingt verbunden find, in denjenigen - Fällen, für welhe im S. 108d. besondere Normen über das Ver- fähren nicht gegeben find, die landesgeseßlihen Prozeßvorfchriften ergän- zend anzuwenden, und - es daher selbstverständlih dem Vorsißenden und beziehungsweise den Aufsichtsbehörden anheimgegeben bleibt, für solche Fälle, die der Natur der Sache und den bestezeudeu Einrichtun- gen entsprehendsten Formen, z. B. hinsihtlih der Vornahme der Ladungen, anzuordnen. Außerdem ift zu §. 108 4. Nr. 8 und § 108 e. Alinea 4 zu bemerken, daß es bei den hier in Frage stehenden Strei- tigkeiten von besonderer Wichtigkeit ist, den Erfolg der Schadensersaß- klage dur eine freiere Stellung des Gerichts hinsichtlich des Beweises mehr zu sichern, als dur die in vielen Rechtsgebieten des Reichs zur Zeit geltenden Prozeßvorschriften geschieht und daß der Werth eines auf Schadenersaß lautenden Urtheils gegen einen Arbeiter in den aller- meisten Fällen von der Zulässigkeit der Lohnbeshlagnahme als Exeku- tionsmittel abhängig ist. D

Die leßtere in dieser Beshänkung wieder zuzulassen, steht auch niht im Widerspruche mit denjenigen Erwägungen, welche haupt- sählich zum Erlaß des Geseßes vom 21. Juni 1869 geführt haben und ist jedenfalls durch die wohlbegründete Forderung gerechtfertigt, daß die Rechtswohlthat, welche dieses Geseß den Arbeitnehmern ge- währt, nicht zu einer frivolen Schädigung der Arbeitgeber ausgebeutet werden darf.

Zu §. 108h. Da die Gewerbegerichte diejenigen Funktionen zu übernehmen bestimmt sind, welche der Regel nah den Gemeinde- behörden obliegen, so rehtfertigt es sich, die vorausfihtlich nur gerin- gen Kosten derselben den Gemeinden aufzuerlegen.

Durch §. 108i. wird Vorforge getroffen, daß es auch da, wo Ge- werbegerichte nicht eingerihtet werden, an einer geordneten rasen und zureichenden Rechtspflege in gewerblichen Streitigkeiten nicht fehle.

In §. 108k. ist auf die in einzelnen Staaten, namentlich in Württemberg in Bezug auf das Verfahren vor den Gemeindebehörden als Ortsgerichten längst bestehenden Einrichtungen Rücksiht ge- nommen.

Zum 2. Artikel. Der §. 153 unterschcidet sich von dem bisheri- gen §. 153 durch eine Vervollständigung der Bezeichnung der straf- baren Handlungen und durch die Verschärfung der Strafe. In ersterer Beziehung handelt es sich darum, eine Lücke auszufüllen, welche die Bestimmung der Gewerbe-Ordnung in Vergleich zu der Gesetzgebung anderer Länder namentlich dem niederländischen Ge- seße vom 12. April 1872 und dem englischen Geseß vom Jahre 1871 qufweist. Die höhere Bem-ssung der Strafe ist namentlih des- halb angemessen erschienen, weil die härteren Strafen, mit denen das Strafgeseßbuch den Hausfriedensbruch und die Nöthigung bedroht, nur auf Antrag eintreten, in den hier in Betracht kommenden Fällen aber der Verleßte aus bekannten Gründen in der Regel Bedenken trägt, einen Strafantrag zu stellen.

Zu §. 153a. Die Bestimmung, wonach die Verleßung privat- rechtlicher Verträge mit Strafe bedroht wird, findet ihre Rechtferti- gung in den Eingangs hervorgehobenen Rücksichten. Im Uebrigen werden diese Vorschriften nicht als die ersten und einzigen ihrer Art in der Reichsgeseßgebung dastehen, finden vielmehr einen Borgang- be- reits in den S8. 81 ff. der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872.

Zu §. 154. Durch Alinea 1 werden die bisherigen Bestim- mungen nur insoweit abgeändert, als es mit Rücksicht - auf §. 153 und §8. 153a erforderlich is, ‘um den Grundj\aß, nach wel- chem für die Rechtsverhältnisse _ der Arbeitgeber und Arbeit- nehmer im Bergwesén dieselben Bestimmungen gelten follea, wie für die übrigen Gewerbe, aufrecht zu erhalten. Die Wiederaufnahme des Alinea 2 des jebigen §. 154 der Gewerbe-Ordnung erschien nit er- forderlich, da die dort angeordnete Aufhebung einzelner Geseße bereits definitiv in Vollzug gekommen ift.

Zu Alinea 2. Der §. 108 der Gewerbe-Ordriuung gehört bisher niht zu denjenigen Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung, - welche auch auf das Bergwesen Anwendung finden. Die Bergwerksbesißer und Bergleute müssen daher die im §. 108 Alinea-1 erwähnten Streitig- feiten vor den ordentlichen Gerichten zum Austrage bringen. Das Bedürfniß einer \{leunigen, unter Mitwirkung von Sachkundigen stattfindenden Rechtspflege ist aber für. das Bergwesen nicht minder vor- handen, als für die übrigen Gewerbe. Die in dem ersten Artikel,des ange- \hlossenen Geseßentwurfs enthaltenen Bestimmungen einfach auch für das Bergwesen anwendbar zu erklären, ist bei der Verschiedenheit der thatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht thunlih; wohl aber scheint es zweckmäßig und unbedenklich, den Centralbehörden die Be- fugniß beizulegen, auch für die Bergwerksbesißer und Bergarbeiter Gewerbegerichte zu errichten, auf welche die Bestimmungen der §S. 108 bis 108h incl. mit der durch die Besonderheiten der Bergverhältnisse gebotenen Maßgabe Anwendung finden, daß zum Vorsißenden eines jolchen Gewerbegerihts auch ein Bergrevierbeamter bestellt und die Bildung der Beisißerlisten den Knappschaftsverbänden übertragen werden kann.

Die Motive zu dem Gesetz, betreffend die Be- strafung der Kontraktsbrüchigkeit der land- und forstwirthshaftlihen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (\. Nr. 144 d. Bl.) haben folgenden Wortlaut :

Der dem Reichstag zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme vor- gelegte Entwurf eines Geseßes, betreffend die Abänderung einiger Be- stimmungen der Gewerbe-Ordnung, enthält im Art. 2 §. 153 eine auf den Mißbrauch des Koalitionsrechts bezügliche Strafvorschrift und im §. 153 a. die Bestimmung, daß Arbeitgeber, welche ihre Gesellen, Gehülfen oder Fabrikarbeiter unbefugter Weise entlassen, sowie Ge- ellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter, welche die Arbeit unbefugter Weise verlassen, mit Geldstrafe bis zu Einhundert funfzig Mark oder Haft zu bestrafen find, und der §. 154 a. a. O. dehnt diese Bestimmung auf die Besißer und Arbeiter von Bergwerken, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben aus.

Geht die Geseßgebung von Neuem dazu über, den widerre P Seitens der Arbeitgeber oder -Nehmer erfolgenden Kontraktsbru unter Strafe zu stellen, so wird eine solche Strafvorschrift nit als eine Ausnahmemaßregel auf gewisse Klassen der Arbeitgeber und -Nehmer eingeschränkt werden dürfen, vielmehr auf alle diejenigen auszudehnen sein, in deren Verhältniß zu einander das kriminelle Mo- ment des Kontraktsbruchs begründet ist. Jn dieser Beziehung läßt sih kein Unterschied zwischen den Arbeitgebern und -Nehmern in den Gewerben im engeren Sinne des Wortes und denen in der Land- und Gr statuiren. j

Einzelne Landesgeseße ahnden die Kontraktsbrüchigkeit jedoh nur bei einzelnen Klassen der ländlichen Arbeiter und bei diefen mit un- verhältnißmäßig geringfügigen Strafen. t

Ferner kommt in Betracht, daß die praktischen Schwierigkeiten und Verlegenheiten, welche neuerdings den Arbeitgebern aus dem Ver- halten der Arbeiter erwachsen find und zu Strafbestimmungen wegen Kontraktsbrüchigkeit drängen, fich in der Land- und Forstwirthschaft so fühlbar als in irgend einem anderen Gewerbebetrieb machen, Es find daher auch zum nit geringen Theile die Landwirthe, welche das hier in Red {stehende Einschreiten der Geseßgebung fordern, und es dürfte dèm ‘gegenüber weder sachlich zu begründen, noch politisch rathsam sein, bei der Regelung dieser Materie dur die Geseßgebung von der Land- und Forstwirthschaft abzusehen. ¿

4 ges erscheint der vorliegende Geseßentwurf wohl gerecht- fertigt.