1873 / 151 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 28 Jun 1873 18:00:01 GMT) scan diff

sofort den von der Gesundheitspolizei vorgeschriebenen Vorsichts- maßregeln, wie Räucherungen und anderen desinfizirenden Mit- teln, zu unterziehen und von der Berührung mit der Bevölkerung des Landes auszuschließen.

2. Iuni. (W. T. B.) Minghetti is, gutem Ver- nehmen nach, mit der Neubildung des Ministeriums vom Könige beauftragt worden. Leßterer ist nah Coni (Insel Sardinien) abgereist.

Nußland und Polen. St. Petersburg, 26. Iuni. Der Großfürst Alexis is am 24. Juni in Irkutsk einge- troffen und wird daselbst bis zum 28. verweilen. :

27. Juni. (W. T. B.) Der „Russishe Invalide“ bringt noch Nachrihten vom Kriegs\chauplaz in Chiwa über die Avantgardengefehte des Detachements Orenburg. Das- selbe {lug am 24. Mai einen von den Chiwesen unternomme- nen Nachtangriff zurück, griff darauf am 26. Mat seinerseits die aus 500 Chiwesen bestehende Arrièregarde an und zwang sie zum Rückzug. An demselben Tage fand die Vereinigung mit der Mangys{hlak-Abtheilung ftatt. 6000 Chiwesen flüchteten von Ghodjeli und ließen das Lager und Geschüge zurück. Am 27. Mai erfolgte die Besezung von Ghodjeli.

Amerika. Aus Wéstindien trafen im Laufe der Woche folgende Nachrichten ein: Am 9. Juni veröffentlichte die „Gazeta“ in Havana ein Dekret des General-Kapitäns, welches der Koloni- sationsgesellshaft fast unbeschränkte Macht giebt. Die Chinesen, deren Dienstkontrakte abgelaufen, find der Gesellschaft zur Ver- fügung und unter deren Aufficht gestellt worden, bis sie sich zur Unterzeichnung von neuen Kontraften verstanden haben. Eine spanische Truppenabtheilung verfolgte eine unter dem Befehl von Major Diaz stehende Insurgentenshaar durh fünf Tage und zerstreute dieselbe. Diaz und 29 Insurgenten wurden getödtet und 16 gefangen genommen.

Auf Portorico hat die Regierung die Preßfreiheit pro- kflamirt und die Censur abgeschafft.

Ueber den Bürgerkrieg auf San Domingo find in Havana neuere Berichte eingegangen. Da die Regierungstruppen den Revolutionären an Zahl überlegen waren, fo zogen leßtere fich von Guajubin zurück, indeß ift es wahrscheinlich, daß sie ihre Macht zu verstärken suhen und dann wieder vorrücken werden.

In Hayti hat sich die Kammer vertagt; zwischen dem Präsidenten und General Dominguez hat eine Konferenz statt- gefunden.

Berichte, welhe der Dampfer „Liffey“ aus Brasi- [lien vom 6. Juni überbracht hat, melden von dem Beschlusse des Staatsrathes, nah welchem päpstlihe Bullen erft das Placet der Regierung erhalten müssen, bevor dieselben in Brasilien irgend eine Wirkung ausüben können; die Exkommunikationen \follen überhaupt feine civilrechtlihe Wirkung haben. Die Re- gierung von Paraguay weigert sih, mit dem General Mitre zu unterhandeln bevor die Argentiner Gran-Chaco geräumt hahen. Die revolutionären Bewegungen in Paraguay und Entre-Rios nehmen anscheinend größere Dimensionen an.

Afrika. Von der Westküste bringt die neueste Post die Nachricht, daß die Lage der Dinge in Cape Coast Castle noh immer eine ungeregelte sei und daß die Ashanti's etwa zwei Tagemärsche von der Stadt kampirten. Im Lager der Ashanti's sollen Krankheiten überhand nehmen. In Landana wie in Bonny ist das gelbe Fieber in der Äbnahme begriffen. Der Handel besserte fih in allen Häfen. In Lagos hoffte man ein gutes voti au weil die Straßen dem inneren Markte aufgeshlo}sen wurden.

Nr. 25 des Centralblatts für das Deutsche Reich hat folgenden Juhalt: 1) Allgemeine Verwaltungssachen: Mitthei- lungen über das Auftreten der Cholera, über den Stand der Rinder- pest und betr. die Viehauësfuhr nach der Schweiz. 2) Münzwesen: Notiz über die Ausprägung von Reichs-Goldmünzen. 3) Zoll- und Steuerwesen: Nachweisung der Einnahmen an Zöllen und gemein-

schaftlichen Steuern im Dentschen Reiche, sowie der Einnnahmen der | Reichs-Post- und der Reiché-Telegraphenvernwaltung für die Zeit vom | Posen t ordent 1 i | wirths{aftlichen Hauptvereins für den Regierungsbezirk Posen am

1. Januar bis zum Schlusse des Monats Mai 1873; Mittheilungen,

betreffend die Eröffnung einer Uebergangsftraße für übergangssteuer- | pflihtige Getränke von Furth a. W. über Prag und Liebau nach | Breélau und betr. Aufhebung der Uebergangsstelle in Lohr. 4) Post- | die Begründung | instituts auch für die Güter unter einem Taxwerthe von 5000 Thlrn.

wesen: Betfanntmachungen: betr. den Korrefspondenzverkehr mit Kap Weltausstellung 1873 in Wien. Chemische Industrie auf der Wiener Welt- ausftellung. TI, (Vergl. Nr. 7 des Wiener Weltausstellungs-Berichts.*)

Die Fabrikation von Mineralölen und Paraffin aus Braunkohlen if eine fast aus\hließlich der preußischen Provinz Sachsen angehörige Industrie. Die ersten Versuche, diese Stoffe dar- aus herzustellen, fallen in die Jahre 1855 und 1856, nahdem der Braunkohle verwandte organische Körper in Deutschland bereits mehrere Jahre zu gleihem Zweck verwendet waren, \o der bitu- minôse Schiefer des Siebengebirges und die englische Boghead- kohle, erfterer von der Gesellshafi Wiesmann & Co. zu Beul bei Bonn, leßtere von Noblée & Co. zu Hamburg. Un- kenntniß und Unerfalrenheit führten zu der Annahme, daß jeglihe Braunkohle für die in Rede stehende Industrie gleich gut zu verwenden si, ein Jrrthum, der bald genug theuer bezahlt werden mußte. Ein großer Theil der zuerst gegründeien Mineralöl- und Paraffinfabriken mußte bald nah Eröffnung des Betriebes wieder ges{chlossen werden, weil Ausbeute und Qualität der gewonnenen Produkte nit entsprach. Ia, es zeigte fih bald, daß nur verhältnißmäßig wenige Braun- tohle geeignet zur Mineralöl- und Paraffinfabrikation war, und diese fand \sih faft aus\{ließlich in dem Regierungsbezirk Merse- burg, in der Nähe der Orte Halle, Weißenfels und Zeiß. Für die Provinz Sachsen ift der fragliche Gewerbszweig, nachdem er lange um seine Existenz gekämpft, von der größten Wichtigkeit geworden. Die Jahresberichte der Halleshen Handelskammer erwähnen denselben etwas ausführliher zuerst im Jahr 1862 und geben die Produktion im Jahr 1861 auf 15,000 Ctr. Paraffin und ca. 64,000 Ctr. Mineralöle an. Nach denselben Berichten wurden im Iahr 1871 100,000 Ctr. Paraffin, 300,000 Ctr. Mineralöle (Brennöle) und ca. 90,000 Ctr. Nebenproduftte, meist Paraffinöle zur Schmier- und Gasfabrikation mit einem Handelswerth von ca. 4 Millionen Thaler gewonnen. Wenn diese Zahlen für die ungemein \{hnelle

*) Die schnellere Aufeinanderfolge, mit der die Berichte und Mit- theilungen über die Wiener Weltausjtellung gegenwärtig eingehen, ver- anlaßt uns, dieselben von jeßt ab nit mehr ín eine wêchentliche Exirabeilage zu sammeln, sondern fortlaufend im Feuilleson des Hanptblattes und, soweit es 7weckmäßig erscheint, in der „Bes. Bei- age“ zum Abdruck zu bringen.

Natal, Mozambique und Zaazibar; betr. unzureichend frankirte Briefe aus Victoria (Australien); betr. Postverkehr mit T ap betr. Er- öffnung der Eisenbahn Met-Amanvillers; betr. Eröffnung der Eisen- bahn zwischen Courcelles an der Nicd und Bolchen (Boulay); betr. Post- und D Der Uv angen nach den Inseln Föhr und

ylt; betr. Postverbindung mit Helgoland; betr. Postverbindung mit Norderney.

Das neueste Präjudikat des Reihs-Ober-Handelsge- richts zu Leipzig lautet: §. 54 des Geseßes vom 11. Juni 1870. Der getebliche Schadenersaß hat den Charakter einer Strafe. Gedachtes Geseß fingirt, daß alle vor feiner Setting exsWieneu Werke erst während seiner Geltung erschienen seien. irf\amkeit des Gesebßes

auf frühere Verträge. Entschuldbarer Rechtsirrthum {ließt die Ent-

schâdigungspflicht mcht aus.

Die Nr. 26 E E O

reußishe Geseßaebung und Rechtspflege“ ält folgen -

t Erkenntniß des Vbniglitken Ober-Tribunals vom 8. Mai 1873: 1) Der mit einer Anschuldigung wegen Bankerutts befaßte Strafrichter hat die Frage, ob der Angeklagte zur Buchführung verpflichtet war, selbständig zn prüfen, ohne Rücksicht auf civilgerichtlihe Entschei- dungen über die Eintragung ins Firmenregister, oder auf die gezahlte Steuer. (Strafgeseßbuch §. 281.) 2) Nach preußischem Verfahren sind bei der eidlihen Manifestation des Vermögens, auch die der Exe- fution niht unterliegenden Gegenstände, sowie bedingte oder erst mit dem Tode des Berechtigten fällig werdende Forderungen anzugeben. 3) Die-Strafbarkeit eines falsch ausgeschworenen Manifestationseides ist nicht durch die Beobachtung der im §. 32 Tit. 22 Th. I. A. G. D. vorgeschriebenen Förmlichkeit bedingt. (Strafgeseßbuch §. 153.) 4) Die fahrlässige Falshschwörung eines assertorishen Manifejtationseides ist strafbar; der entgegenstehende §. 33 Tit. 22 Th. I. Pr. A. G. O. ift außer Kraft geseßt. (Strafgejeßbuch §. 163.) e ;

Die Nr. 26. des „Preußischen Handels-Archivs“ hat folgenden Inhalt: Geseßgebung: Deutsches Reich: Preußen: Or- ganisation der Handelskammer zu Wiesbaden. ‘Oesterreich: Um- wandlung des Nebenzollamtes I. Klasse zu Kozaczowka in Galizien in ein Nebenzollamt 11. Klasse. Eingangszolibehandlung der Ani- linfarben. Rumänien: Gese“, betreffend die Erhebung von Schiff- fahrtsabgaben. Rußland: Erhöhung der Accise und Zölle auf Branntwein und Spirituosen. Jtalien und Portugal: Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Italien und Portugal. Statistik: Großbritannien: Jahresbericht des Konsulats zu Plymouth für 1372. Jahresbericht des Konsulats zu Bassein, Pegu für 1872, Ruß- land: Jahresbericht des Konsulats zu Archangel für 1872. Schwe- den und Norwegen: Jahresbericht des Konsulats zu Malmö für das Jahr 1872. Japan: Jahresbericht des Konsulats zu Niegata für 1872. Vereinigte Staaten von Nordamerika: Der Handelêverkehr der Vereinigten Staaten mit dem Auslande in 1871 und 1872. Mittheilungen: Berlin. Görliß. Savannah. Papcete Tahiti. Bogota.

Im V-rlage der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. von Dedcker) hierselbst ist soeben das Gescß vom 1. Mai 1851, betreffend die Einführung ciner Klassen- und klassifizirten Einkommen- steuer mit den durch das Geseß vom 25. Mai 1873 herbeige- führten Abänderungen, und das Gefeß vom 25. Mai 1573, be- treffend die Aufhebung der Mahl- und Schlacht steuer, er-

\ckenen.

Kunft und Tissenschaft.

Goslar, 24. Juni. In der Zeit vom 18. bis 20. Juli d. J. findet hier das Liederfest der Vêreinigten Norddeutschen Liedertafeln ftatt. ; I / :

München, 26. Juni. Jn der dekorirten großen Aula fand heute Vormittags 11 Uhr die Feier des 501 jährigen Bestehens der hiesicen Universität statt. Außer sämmtlichen Universitäts - Profefforen waren die Königlichen Staats-Minister von Pfreßschner und Dr. von Luß, sowie die Vorstände der . städtischen Kollegien erschienen. Der Rektor Magnificus Dr. von Planck schildecte in feiner Festrede den Entwickelungsgang des Prüfungswesens seit dem Bestande der Uni- versitäten. e

Die Bayreuther Festaufführungen der Wagnerschen Nibelungen werden, sicherem Vernehmen na, erst im Sommer 1875 möglich fein. Finanziell ist das_ nationale Unternehmen gesichert; in- dessen erfordert die jorgfältige Wahl vnd künstlerische Heranziehung der ausführenden Kräfte noch längere Zeit. j j

Oppenheim, Eine Anzahl angesehener Bürger hiésiger Stadt rihtet einen Aufruf „an alle Deutschen in der Heimath und im Aus- lande“ betreffs der Restauration der Katharinenkirche.

z Landwirthfchaft.

P osen. Iun der außerordentlichen Generalversammlung des land-

10. Juni wurde folgender Beschluß gefaßt: _ | E Die Gen-ralversammlung spricht “ihre Ansich: dahin aus, daß sie eines landwirthschaftlichen Kredit-

und großartige Entwickelung des Industriezweiges sprechen, \o wird es ein Zeugniß für die folofsalen Fortschritte derselben ab- legen, wenn angeführt wird, daß die im Iahr 1871 dargestellten Fabrikate im Jahr 1861 mindestens einen Handelswerth von ca. 64 Millionen Thaler (gegen. 4 Millionen Thaler im Jahr 1871) gehabt haben würden, und dabei arbeiteten die betrefsen- den Fabriken im Iahr 1871 mit größerm Gewinn als im Jahr 1861. Die ungeheure Differenz in den Preisen und Einnahmen ist also durch Ersparnisse im Betrieb, durch die Resultate fort- während neuer Erfindungen gedeckt worden. Außer Dr. B. Hübner ist es insbesondere Dr. Rolle, tehnisher Direktor der Fabriken der sächsisch - thüringischen Aktiengesellschaft für Braunkohlenver- werthung, der \sich auf wissenschaftliem und praktishem Gebiet, und Kommerzien - Rath A. Riebeck, der sih auf leßterm große Verdienste um die Paraffinfabrikation erworben hat.

Nachdem die technischen Schwierigkeiten, die sih anfänglih der Industrie entgegenstellten, überwunden waren, hatte dieselbe hauptsählich unter dem Drucke der amerikanishen Konkurrenz des Petroleum zu leiden, welches zuerst mit Beginn der 1860er Jahre nah Deutschland kam. Die heimishen Mineralöle, im Allgemeinen geringer an Qualität als die amerikanischen, sanken eñorm im Werthe und wurden für den größern Markt fast be- deutungslos. Jetzt werden dieselben fast aus\{ließlich in nächster Nähe der Produktion konsumirt.

Ie mehr man einsah, daß die Zukunft der Braunkohlen- Industrie in dem Paraffin liege, desto mehr beeilten fich in den leßten Jahren alle tüchtigen Kräfte, Fortschritte in der Paraffin- Fabrikation zu erzielen. Höhere Ausbeute und billigere Dar- stellung waren das Resultat dieser Bemühungen, neue Gesichts- punkte für die Fabrikation wurden aufgefunden, und es können mit ziemliher Gewißheit weitere bedeutende Fortschritte in Aus- fiht genommen werden. Je weniger aber die Rentabilität der Mineralöl- und Paraffin-Fabriken in Zukunft von der Miueralöl- Fabrikation abhängig, je wichtiger die Rolle werden wird, die das Paraffin spielt, desto mehr if auf eine weitere Ausdehnung der Braunkohlen-Induftrie zu rechnen, da das Vorkommen von genügend paraffinhaltiger Kohle bei Weitem häufiger is, als das von solcher, die zugleih brauhbares Mineralöl liefert.

Den anderen großen Industrien Deutschlands, z. B. der Zutckerindustrie gegenüber, \pielt die Mineralöl- und Paraffin-

| Fabrikation zwar nur eine untergeordnete Rolle, desto wichtiger

aber ift sie für die Provinz Sachsen, wo sie in erster Linie wesent- lich zur Hebung und Entwickelung des Braunkohlen-Bergbaues

lihen Wirthe für ein Bedürfniß erachtet, und ersucht den Königlichen Staats-Kommissarius der bestehenden Landschaft, in dieser Beziehung die geeigneten weiteren Maßregeln einzuleiten und zu treffen. Ferner bittet der landwirthschaftliche. auptverein den Herrn Ober- räsidenten, dahin wirken zu wollen, daß zur Etablirung eincs solchen Kredit- instituts aus disponibeln Mitteln der Staatskasse ein unverzinsliches Kapital von 200,000 Thlr.,- analog dem der alten Posener Landschaft gewährten Darlehen, hergegeben werde. z

London, 27. Juni. (W. T. B.) Die Kornernte in den Vereinigten Staaten von Nordamerika wird, der „Times zufolge, auf 250 Millionen Scheffel geshäßt.

Gewerbe und Handel. j

Cöln, 27. Juni. (W. T. B.) In der Generalversammlung der Aktionäre des Schaaffhausener Bankvereins ist die Dividende für das Jahr 1872 auf 14 Prozent festgejeßt worden.

Der Rechenschaftsberiht der Deutschen Lebens-, Pen- sions- und Renten-Versicherungs-Gesellschaft auf Ge- genscitigkeit zu Potsdam, berichtet eingehend über eine gründ- liche Organisation rejp. Reorganisation, welche im verflossenen Jahre durchgeführt ist. Den kleinen, im Allgemeinen weniger günstigen Ver- sicherungen ist eine besondere Aufmerksamkeit dadur zugewendet, daß diese zu einer besonderen Abtheilung formirt und die Prämien hierfür dem Risiko entsprechend normirt find. Jm Speziellen lagen zur Bes arbeitung vor: 6349 Anträge mit 2,479,888 Thlr. und 22 Thlr. 4 Sar. jährlihe Rente; angenommen wurden davon 5272 Aaträge mit 2,026,374 Thlr und 22 Thlr. 4 Sgr. jährlihe Rente. Der Zu- gang erreichte eine Höhe, wie œr in den früheren Geschäftsjahren noch nie erreiht ist und überstieg namentlich das Jahr 1871 um 1986 Anträge mit 899,591 Thlr. Von dem ult. 1871 verbliebenen Vor- sicherungsbestand uud dem neuen Zugang erloschen im Laufe des Jahres 1727 Versicherungen mit 661,867 Thaler. Der Verficherungs8- destand ult. 1872 beträgt: 13,292 Versicherungen mit 4,263,933 und 112 Thlr. 21 Sgr. jährlihe Rente. Es hat mithin ein effektiver Zugang stattgefunden von 3545 Versicherungen mit 1,364,507 Tylr. und 52 Thlr. 4 Sgr. jährliche Rente. Die Prämien - Einnahme betrug 132,791 Thlr. 29 Sgr. 6 Pf., also 38,151 Thlr. 17 Sgr. 6 Pf. mehr als im vergangenen Jahre. Die Prämienreserve vermehrte sih gegen das Vorjahr um 46,315 Thlr. 28 Sgr. 9 Pf. und erreichte hierdurh eine Höhe von 115,413 Thlr. 27 Sgr. 3 Pf. Die Verwaltungskosten betrugen 50,181 Thlr. 23 Sgr. 11 Pf. i ie

v'aris, 27. Juni. (W. I. B.) Sämmtliche Administra- toren des Crédit foncier suisse sind heute verhaftet wor- den. Dieselben sollen Obligationen ausgegeben haben, ohne dazu

ermächtigt zu sein. Verkehrs - Anftalten. 4 : Liverpool, 27. Juni. (W. T. B.) Der fällige Dampfer aus Rio de Janeiro „Cuzco® ist von Lissabon mit 19,123 Pfd. Sterl.

an Kontanten hier eingetroffen. L L New-York, 27. Juni. (W. T. B.) Der Postdampfer des baltischen Lloyd „Franklin“, Kapt. Delnicke, ist gestern wohlbe-

halten hier eingetroffen.

Aus dem Wolff’ schen Telegraphen-Bureau.

Wien, Sonnabend, 28. Juni. Die Kaiferin Augusta hat nah ihrem gestrigen fünfstündigen Aufenthalte im Welt- ausftellungsgebäude, bei welchem auch die englische, französische, nordamerikanishe, belgishe und \{chweizerishe Abtheilung in Augenschein genommen wurden, im Künstlerhause auch noch die Kunstausstellung besuht. Um 6 Uhr fand bei den österreichishen Majestäten in Schönbrunn das Familiendiner statt, an welchem die Kaiserin Augusta, sämmtliche Erzherzöge, Prinz und Prinzessin Ludwig von Bayern, die Herzöge von Braun- \{chweig und Coburg-Gotha, sowie eine große Anzahl anderer Fürstlihkeiten theilnahmen. Abends fand eine Festvorstellung im Hofoperntheater (Mignon) ftatt. . i /

Rom, Sonnabend, 28. Juni. Der König hat sih in Folge eines leichten Unwohlseins nah Valdieri, niht nach Coni, auf Sardinien, begeben. Die Beauftragung Minghetti’'s mit der Bildung eines neuen Ministeriums wird von der „Opinione bestätigt; die Konstituirung desselben dürfte indeß erst in einigen Tagen zu erwarten sein. Das Verbleiben des Kriegs - Ministers Ricotti in seiner Stellung gilt aus dem Grunde als wahrscheinlih, weil die von demselben be- gonnene Armee-Organisation noch nicht vollständig durchgeführt ist. Der Handels-Minister hat ein Cirkular erlassen, welches den Alktiengesellshaften, die um Konzessionirung nahsuchen, strengere Verpflichtungen als seither auferlegt, namentlich aber

im Interesse der Erhaltung, B Förderung des Standes der bäuer-

au anordnet, daß die bestehenden Aktiengesellschaften alle von

ihnen ohne Genehmigung der Regierung ausgegebenen Scheine zurücziehen müssen.

(sie konsumirte im Jahre 1871 allein 12,890,852 IIl Kohlen) bei- oÿtragen hat. Eine große Anzahl Maschinenfabriken, Eisens gießereien und Kesselschmieden wird dur sie beschäftigt. Sie fonsumirt zu Reinigungszwecken jährli ca. 80,000 Ctr. Schwefel- säure und ca. 15,000 Ctr. Aetnatron, große Mengen von Kisten, Fässern, Glasballons, Papieren zum Verpacken der Fabrikate 2c. Direkt dienten der chemishen Braunkohlen-Industrie (exkl. der Bergleute) im Iahre 1871 2668 Menschen. L

Die Brennöle werden fast aus\{hließlich in der Nähe des Gewinnungsortes, im Königreih Sachsen und in Oesterreich fonsumirt und namentlih sendet die Dr. Hübnershe Fabrik nah leßterm Staate große Quantitäten von deutshem Petroleum, das erfolzreih mit dem amerikanischen konkurrirt. Die Paraffin- ôle werden in heller und dunkler Farbe zur Shmierfabrikation in ganz Deutschland und in Oesterreih verbraucht; in neuerer Zeit aber vielfa und mit Vortheil zur Gasfabrikation verwendet. Sie liefern pro 30 Ctr. Kbm. eines 3 bis 4 Mal heller leuh- tenden Gases als die Steinkohle. Die Einrichtungen zur Ver- gasung des Paraffinóls sind bei Weitem weniger toftspielig, als die zur Vergasung der Steinkohle. Das gewonnene Paraffin (Schmelzpunkt 30 bis 60° C.) wird nur zum Theil in Deutsch- land verbraucht. Ctwa die Hälfte des dargestellten Quantum wird nah England, Italien, Desterreih, Frankrei, Dänemark 2. ausgeführt. Die härteren Sorten werden in der Hauptsache zur Kerzenfabrikation, die geringeren vornehmlich als Zusaz zu Wachs und Stearin verbrauht. Auch in anderen Industrien findet es Verwendung, so in der Shwefelholz-Fabrikation zum Tränken der Hölzer, in der Zuerfabrikation an Stelle der Butter in den Saturationspfannen, in der Spielwaaren-Fabrikation bei Her- stellung der Puppenköpfe, resp. des wachsartigen Ueberzuges Der- selben 2c.

Redaktion und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Verlag der Expedition (Kessel). Druck: H. Heibers-

Vier Beilagen (einschließlich der Börsen-Beilage).

zum Deutschen Reichs-Anz

2 151,

Königreich Preufßen. Geseß, betreffend die Erbschaftsfteuer. Vom 30. Mai 1873.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Dusans der Monarchie, mit Einschluß des Jadegebietes, jedoch mit Auss{luß der Hohenzollernschen Lande, was folgt:

S. 1. (Gegenstand der Crbschaftssteuer.) Der Erbschaftssteuer find nah Vorschrift dieses Geseßes und des anliegenden (a) von Uns vollzogenen Tarifes unterworfen, ohne Unterschied, ob der Anfall JIn- ländern oder Ausländern zukommt:

1) Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen von Todeswegen (mit Einschluß der remuneratorischen und der mit einer Auflage be- lasteten Schenkungen):

2) Lehns- und Fideikommißanfälle;

3) die Anfälle von Hebungen aus Familienstiftungen, welche in olge Todesfalles auf den vermöge stiftungsmäßiger oder geseßlicher

uccessionsordnung Berufenen übergehen.

S. 2. (Fideifkfommiß- und Familienstiftungen). Jn Betreff der von Fideikommiß- und von Familienstiftungen zu entrihtenden Werth- stempelabgabe bewendet es bei den bestehenden Vorschriften mit fol- Guben. Ret. i uet

) Die Ermittelung tempelpflichtigen Werthes erfolgt na den Bestimmungen in den §8. 12 bis 19 dieses Geseßes, jedoch ns igs A M Sen! L

) bet Fideikommiß- und Familienstiftungen von Todeswcgen ist der Werthstempel binnen 6 Monaten na dem Todesfall aran si und kommen wegen der Verhaftung für die Entrichtung desselben die Bestimmungen der SS. 27 und 28 dieses Geseßes zur Anwendung.

§. 3. Als Fideikommißstiftungen im Sinne dieses Gesetzes find alle von Todeswegen oder unter Lebenden getroffene Anordnungen anzusehen, kraft deren gewisse Vermögensgegenstände der Familie für immer oder für mehr als zwei Generationen erhalten bleiben sollen.

S. 4. (Schenkungen unter Lebenden.) Schenkungen unter Lebenden insbesondere auch die remuneratorischen und die mit einer Auflage belasteten Schenkungen unterliegen, wenn eine \chriftliche Beur- kfundung derselben stattfindet, einer Werthstempelabgabe von dem Be- trage der Schenkung.

Der erforderliche Werthstempel bestimmt \sich nach den Vor- schriften des anliegenden Tarifes und der §8. 9 bis 19 dieses Gesetzes, indem an Stelle der Verhältnisse des Erblassers, beziehungsweise des Erwerbers des Anfalles, die Verhältnisse des Gebers, beziehungsweise des Beschenkten berücksichtigt werden.

/ Im Uebrigen finden auf die Werthstempelabgabe von Schenkungen die Bestimmungen wegen des Urkundenstempels Anwendung.

,_§. 9. (Erbschaftssteuerpflichtige Masse.) Die Erbschaftssteuer wird von dem Betrage entrichtet, um weichen diejenigen, denen der Anfall zukommt, durch denselben reicher werden.

Es find daher der steuerpflichtigen Masse alle zu derselben gehörige aus- feine Forderungen, au die, welche der Erwerber selbst zur Masse R oder die ihm erst mit dem Anfall erlassen werden, hinzu- zurechnen.

Dagegen kommen von der steuerpflihtigen Masse in Akzug alle Schulden und Laften, welche [mit und wegen derselben übernom- men werden. Hierzu werden bei Erbschaften auch gerechnet die Kosten der leßten Krankheit und des Begräbnisses des Erblassers, die gerichtlichen und außergerihtlichen Kosten der Nach- laßregulirung und der im Interesse der Fl geführten Prozesse, nicht aber der Betrag der Erbschaftssteuer selbst und nicht die Kosten der zwischen den Erbinteressenten in deren besondecem Interesse ge- führten Prozesse.

S. 6. (Zuwendungen zur Vergeltung übernommener Leistungen.) Insoweit eine Zuwendung zur Vergeltung für Leistungen bestimmt ist welche mit dem Anfall übernommen werden und welche im Geldwe. th zu veranschlagen find, kommt der Werth dieser Leistungen von der Zu- wendung in Abzug. i

S. 7. (Stiftungen.) Vermögen, ? welhes zur Begründung einer angeordneten oder einem Erben, Vermächtnißnehmer u. #. w. aufge- tragenen Stiftung mit Ausschluß der Fideikommiß- und der Fa- milienstiftungen (§. 2) gewidmet ist, wird hinsichtlih der Ver- steuerung ebenso behandelt, als ob dasselbe der hon begründeten Stif- tung angefallen wäre, vorbehaltlih der anderweiten Feststellung und Nachforderung oder Erstattung der Steuer, falls die Stiftung nicht oder nicht in der angeordneten Weise zur Ausführung gelangt. Für die eintretenden Falles nachzuerhebenden Steuerbeträge kann Sicher- heitsbestellung gefordert werden.

; (Zuwendungen zu milden 2c. Zwecken.) Sind ohne Be- gründung einer Stiftung Zuwendungen zu milden, gemeinnüßigen oder öffentlichen Zwecken angeordnet oder einem Erben, Vermächtniß- nehmer 2e. Leistungen zu gleichen Zweckèn E fo werden die- selben hinsichtlih der Versteuerung ebenso behandelt, als ob zu dem- selben Zwecke eine Stiftung im Betrage der Zuwendung beziehungs- weise Leistung angeordnet wäre.

Die auf solche Zuwendungen entfallende Steuer ist von den mit der Zuwendung Belafteten zu entrichten und kann, wenn dieserhalb feine andere Anordnung getroffen ist, auf die Zuwendung beziehungs- weise Leistung selbst angerechnet werden.

Mi (Im Auslande befindlihes Vermögen.) Grundstücke und Grundgerechtigkeiten, welche Laa Landes kiegen, gehören nicht zur steuerpflihtigen Masse. Anderes im Auslande E Ver- mögen eines Erblassers, welcher bei seinem Ableben Inländer war, unterliegt der Versteuerung, falls davon im Auslande keine, oder eine geringere Erbschaftssteuer, als nah Vorschrift dieses Geseßes, zu ent- richten ist. Im leßteren Falle findet die Anrechnung der im Auslande erweislih gezahlten Erbschaftssteuer auf die diesseitige Steuer statt.

8. 10. (Im Inlande befindlihes Vermögen.) Von - dem Anfall inländisher Grundstücke, Grundgerechtigkeiten oder deren Nußungen ift die Erbschaftssteuer zu erheben ohne Unterschied, ob der Erblasser Jn- länder oder Ausländer war, und ob derselbe seinen Wohnsiß im Jn- lande hatte oder nicht. i :

Anderes im Inlande befindlihes Vermögen eines E wêlcher bei seinem Ableben Ausländer war, unterliegt der Bersteue- rung nicht, wenn in dem Staate, wohin dasselbe verabfolgt werden u die gleiche Rücksicht hinsichtlih des Nachlasses diesseitiger Ange-

öriger beobachtet wird.

8. 11, (Vertheilung der Schulden und Lasten.) e und Lasten, welche nur auf einem nah §§. 9 und 10 steuerfreien oder steuerpflichtigen Theile der Masse haften, kommen bei Berechnung der Steuer nur bei demjenigen Theile in Abzug, auf welchem sie a

Schulden und Lasten, welche sowohl auf dem steuerfreien, als auf dem steuerpflichtigen- Theile der Masse haften, kommen von leßterem nur nah dem Berhältniß dieses Theils zur gesammten Masse in

zug. : Hypothekarishe Schulden, für welche der Eigenthümer zugleich persönlich haftet, gelten als zunächst das Grundstü belastend, und kommen nur rücksihtlih des durch das Grundstück nicht gedeckten Be- trages bei der übrigen Masse in Anrechnung. i j 8. 12. (Ermifktelung des Werthes der Masse.) Die Ermittelung des Betrages der Masse ist, ohne Rücksicht auf die für andere Zwecke vorgeschriebenen Abschäbßungsgrundsäße, auf den gemeinen Werth zur Zeit des Anfalls zu rihten. / : 8. 13. Bei immerwährenden Nußungen und Leistungen wird das Zwanzigfache ihres ARITIO Betrages, bei Pia und Leistun- gen von unbestimmter Dauer, sofern nicht die Vorschriften in den

Exste Beilage

Sonnabend, den 28. Juni

F5. 14 und 15 Anwendung finden, oder anderweite die längste Dauer egrenzende Umstände nahgewiesen werden, das. Zwölfundeinhalbfache des einjährigen Betrages als Kapitalwerth angenommen. S. 14. Der Werth von Leibrenten, Nießbrauchärechten auf Le-

benszeit und anderen auf die Lebenszeit des Berechtigten, oder einer anderen Person beschränkten Nußunzen 5%der Leistungen bestimmt fich nach dem zur Zeit des Anfalles erreichten Lebensalter der Person, bei deren Tode die Nußung oder Leistung erlischt, und wird bei einem Lebensalter derselben

von 15 Jahren oder weniger auf das 16fahe,

über 4 Jahre bis zu S Jahren s UL5d s

- +9) s 2 s

- 14 s S 39 9:7 W 45 5 12x 3 S 45 #0 55 - 10 - M 55 - 65 s TE - F 65 s 75 - 5 3 F T5 . 3 - 3 - s - 9 s §

80 80 , us , s u e der einjährigen Nußung beziehungsweise Leistung ange-

- - - - s

E Ti E M s S

des Werth 12/00 lbe :ble Nubnl wte Lisie ‘fler MdbaIb ‘eits Ju

edo te Nußung oder Leistung chon innerhalb eines Jahres nah dem Anfang erloschen, so wird der Werth derselben nur nah a ihrer wirklichen Dauer bestimmt, und das Zuvielgezahlte erstattet.

F. 15. Jst die Dauer der Nußungen oder Leistungen von der Lebenszeit mehrerer Personen dergestalt abhängig, daß beim Tode der zuerst versterbenden die i ode Leistung erlischt, so ist für die nah §. 14. vorzunehmende erthermittelung das Lebensalter der ältesten Person maßgebend. Wenn die Nußung oder Leistung bis zum Tode der lebtversterbenden Person fortdauert, erfolgt die Berechnung na dem Lebensalter der jüngsten Person.

_§. 16. Bei auf bestimmte Zeit einges{hränkten Nußungen oder

Leistungen ift der Kapitalwerth der gesammten Nutzungen beziehungs- weise Leistungen für den Zeitpunkt des Anfalls unter Zugrundelegung eines fünfprozentigen Zinsfußes nach der als Anlage beigefügten Hülfs- tabelle zu ermitteln. Jst jedoch die Dauer der Nußung oder Leistung noh außerdem durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen be- dingt, fo darf der nah §8. 14 und 15 zu berehnende Kapitalwerth nit überschritten werden. ___ S. 17. Nußungen eines Kapitals sind zu fünf vom Hundert jährlich zu veranschlagen, soweit nicht eine die anderweite Verfügung Uber das Kapital aus\{ließende Beschränkung auf einen geringeren Prozentsaß nachgewiesen wird.

§8. 18. Den Werth aller anderen Gegenstände anzugeben, liegt den Steuerpflichtigen bezichungsweise den im §. 35 bezeichneten Ver- pflichteten ob. Wer der Verpflichtung zur Angabe des Werthes auf ergangene Aufforderung der Steuerbehörde nicht genügt, hat die durch amtlihe Ermittelung desselben entstehenden und mit der Steuer ein- zuziehenden Kosten zu tragen.

S. 19. Trägt die Steuerbehörde Bedenken , die Werthangabe (S. 18) als richtig anzunehmen, und findet eine Einigung hierüber mit den Steuerpflichtigen nicht statt, jo ist die Steuerbehörde befugt, selbständig den Werth zu ermittelu und danach die Stener zu erheben. Die Kosten der Werthsermittelung fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, wenn der ermittelte Werth den von dem Steuerpflichtigen ange- gebenen Werth um mehr als 10 Prozent übersteigt. Die etwa ge- E Kosten werden erstattet, wenn im Verwaltungswege oder im

echtswege (S. 40) die Ermäßigung des Werthes auf einen nicht zum Kostenersaß verpflichtenden Betrag erfolgt. --

_S§ 20. (Bedingter Erwerb.) Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einér aufschiebenden Bedingung abl\ängt, unterliegt der Be- steuerung erst bei dem Eintritt der Bedingung. Die Steuerbehörde fann jedoch Sicherstellung der alsdann zu entrihtenden Steuer for- dern. Unter einer auflösenden Bedingung erworbenes Vermögen mit Ansunahme der Nußungen von unbestimmter Dauer, welche ledig- lih nach den Bestimmungen in den §8. 13 bis 16 zu behandeln find ist wie unbedingt erworbenes zu versteuern. Beim Eintritt der Bedingung wird aber die gezahlte Steuer bis auf den der wirk- lichen Bereicherung entsprechenden Betrag erstattet.

F. 21. (Bédingte Belastung.) Den Werth der steuerpflihtigen Masse vermindernde Lasten und Leistungen werden, soweit sie vom Eintritt einer aufshiebenden Bedingung abhängen, nicht berücksichtigt. Beim Eintritt der Bedingung is das Zuvielgezahlte von der Steuer- behörde zu erstatten. j

Lasten, deren Fortdauer von einer auflösenden Bedingung abhängt mit Ausnahme der Leistungen von unbestimmter Dauer, deren a e ars Werth nach den Bestimmungen in den §8. 13 bis 16 sich erechnet werden wie unbedingte in Abzug gebraht. Beim Ein- tritt der Bedingung ist derjenige Steuerbetrag nahzuerheben, welcher mehr zu entrichten gewesen sein würde, wenn der Zeitpunkt des Ein- tritts der Bedingung bei Berechnung der Steuer bekannt gewesen wäre. Die Steuerbehörde kann Sicherstellung dieses Anspruchs fordern.

8. 22. Die in den §8. 20 und 21 enthaltenen Bestimmungen sind gleichmäßig auch auf die von einem Ereigniß, welches nur hin- sichtlih des Zeitpunktes seines Eintrittes ungewiß ist, abhängigen Er- werbungen, Lasten und Leistungen anzuwenden.

§. 23. (Unsichere Forderungen). Unsichere Forderungen und an- dere zur sofortigen Werthermittelung nut geeignete Gegenstände kommen mit einem muthmaßlihen Werthe in Rechnung, den der Steuerpflichtige in Vorschlag bringt. Findet keine Einigung statt, \o kann die Steuerbehörde von ckem angegebenen Werthe die Steuer ein- ziehen und die Berichtigung des Werthansaßes, sowie die entsprechende Nachfordecung oder Erstattung der Steuer bis zum Ausgange derje- nigen Verhandlungen vorbehalten, von welchen die Bezahlung der For- derung, beziehungsweise die Werthsermittelung abhängt.

Sind bei Berechnung der Steuer ungewisse oder noch unbekannte An- sprüche an die Masse außer Berücksichtigung geblieben, so wird, wenn dieselben später zur Verwirklichung gelangen, das Zuvielgezahlte von der Steuerbehörde zurückerstattet.

L: 24. (Betrag der Lehns- und F Mille Lehns- und ide Tone es sie mögen in Gütern oder Kapitalien be- stehen, sowie Anfälle aus Familienstiftungen werden s Maßgabe des Werths der einjährigen Nußung und des Lebensalters des Erwer- benden nach Vorschrift des §. 14 versteuert.

. 29. (Erwerb der Substanz ohne die Nußung.) Js einem Erben, Vermächtnißnehmer u. |. w. Vermögen angefallen , desfen Nußung einem Dritten zusteht, so wird dasselbe um den nach Vor- {rift der §8. 13 ff. berechneten Werth der Nußung geringer ange- chlagen, wenn der Erwerber der Substanz die Versteuerung bei dem Anfall bewirkt. Wird die Aussebung der Versteuerung der Substanz bis zur Vereinigung der ag mit der Substanz be- antragt, so findet der vorstehend angeordnete Abzug nicht statt. Vielmehr erfolgt alsdann die Besteuerung na Maßga e der bei Beendigung der Nußnießung des Dritten obwaltenden Ver- hältnisse, und wenn inzwischen eine weitere Vererbung der Substanz eingetreten sein sollte, ohne Entrichtung einer Steuer für die dazwischen liegenden Anfälle Vergeftali, als -ob der in die Nußung eintretende Erwerber der Substanz das Eigenthum unmittelbar von dem ursprüng- lichen Erblasser erworben hätte. Bei Ausfeßung der Versteuerung ist die Steuer auf Verlangen der Steuerbehörde aus der Masse auf Kosten des Erwerbers der Substanz sicher p stellen.

Bei fideikommissarischen Substitutionen wird der Fiduziar als Nießbraucher und der Fideikommissar als Substanzerbe des herauszu-

ebenden Vermögens behandelt. Ist jedo das Fideikommiß auf das- enige beschränkt, was beim Tode des Fiduziars noch vorhanden sein

eiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

1878.

werde (quidquid supererit), se Haben sowohl der Fiduziar vor

vollen Betrage des Anfalles, als der Fideikommissar vou dem u mger r des an ihn herausgegebenen Vermögens, nah ihrem Ver- wandts{aftsverhältniß zum Erblasser die Erbschaftsfteuer zu entrichten.

_§. 26. (Berechnung der Steuer.) Die Erbschaftssteuer wird nach dem ganzen Antheile jedes einzelnen Erwerbers eines Anfalles für diesen besonders berechnet. Haben Ehegatten in einer gemein- schaftlichen leßtwilligen Verfügung Verwandte des einen oder beider Ehegatten zu Erben eingeseßt oder mit Zuwendungen bedacht, und folot tofethaft, von welchem der beiden Ehegatten der Anfall er- folgt ist, so wird angenommen, daß der Anfall von dem dem Steuer- pflichtigen am nächsten verwandten Ehegatten erfolgt sei, soweit der Nachlaß des leßteren reiht. Kann der Betrag des Nachlasses des zuerst verstorbenen Ehegatten nicht ermittelt werden, fo ist derselbe behufs Berechnung der Steuer auf die Hälfte des beim Tode des leßtlebenden Gatten vorhandenen Vermögens anzunehmen. Bleibt jedoch nur in Betreff einzelner Vermögensgegenstände zweifelhaft zu welchem Nachlaß sie gehören, so wird angenommen, daß dieselben zum Nachlaß jedes Chegatten zur Hälfte gehören.

È: 27. (Haftung für die Skeuer.) Die Erbschaftssteuer trifft den Erwerber des steuerpflihtigen Anfalles. Für dieselbe haftet die gange fleuerpslichtige A S. ka R I auch auf Erfordern

rung bedingter Anfälle Sicherheit (88. 2 und M : g herheit bestellt werden muß

Srben und Miterben find bis auf Höhe des aus der Erbscha Empfangenen für die von allen den Nachla betreffenden Anfällen n entrichtendcké Er schaftssteuer solidarish verpflichtet.

Hinsichtlih der in diesem Geseße den Ecben und Miterben auf- gelegten Verpflichtungen werden Erwerber eines Universalvermächtnisses oder eines Vermächtnisses unter einem Universaltitel den Erben und E De Saule G

j eseßliche Vertreter und Bevollmächtigte der Erbinteres- senten, Testamentsexekutoren und Naclaßverwalter, fowie die Bel; walter von Familienstiftungen, dürfen die Erbschaft, einzelne Erbtheile, Bermächtnisse oder Schenkungen, beziehungsweise die Hebungen aus der Familienstiftung, nur nach Berichtigung oder Si erstellung der darauf treffenden Erbschaftssteuer ausantworten und bleiben im ent- gegengeseßten alle für die Steuer verhaftet.

F. 29. (Verwaltung der Steuer.) Die Verwaltung des Erb- Haf steueewelens wird unter Leitung -des Finanz-Ministers von den

rovinzial-Steuerbehörden dur die Erbschafts-Steuerämter geführt, welchen innerhalb der ihnen von dem Finanz-Minister aninv ift Geschäftsbezirke die Feststellung und Einzichung der zu erhebenden Erbschafts-Steuerbeträge und die Aufficht über die Beobachtung der Vorschriften dieses Geseßes obliegt. Dieselben erhalten nach Vor- \chrift der betreffenden Ministerien von denjenigen, welchen die Führung der Todtenlisten obliegt (Pfarrern, C Sie u. #. w.), perio- dische Auszüge aus leßteren nach Maßgabe der für diesen Zweck an- A Formulare, ingleichen von den Gerichten beglaubigte Ab- riften der eröffneten leßtwilligen Verfügungen und der Todes- S nze

__S§. 30, nmeldung des Anfalles.) Jeder, dem ein steuer- pflichtiger Anfall (§. 1) zukommt, if verpflichtet, denselben binnen drei Monaten, nachdem er davon Kenntniß erlangt hat, dem zustän- digen Erbschafts-Steueramte \riftlich anzumelden, ohne Unterschied, ob die Erwerbung des Anfalles bereits stattgefunden hat oder nit. Ist der Verpflichtete in außereuropäishen Ländern oder Gewässern abwesend, so werden die vorstehende und die im §. 33 bestimmte zweimonatliche Frist auf sechs Monate verlängert.

__ Es wird vermuthet, daß spätestens am 30. Tage nach dem Ein- tritt des Anfalles der zur Anmeldung Verpflichtete, wenn er in Europa sich aufhält, Kenntniß von dem Anfalle erlangt hat, vor- behaltlich des der Steuerbehörde obliegenden Beweises eines früheren und des dem Steuerpflichtigen obliegenden Beweises eines späteren Zeitpunktes. |

F. 31. Theilnehmer an einer Erbschaft, sowie die zu Hebungen aus einer Familienstiftung Berufenen werden . von der Amuélduitas: pslicht L 30) befreit, wenn die ihnen zukommenden Anfälle von einer der ám §. 28 bezeichneten Personen oder einem Mitberectigten recht- zeitig angemeldet werden.

S. 32. Der Empfang der Anmeldung ist von dem Erbschafts- Steueramt auf Verlangen auf einem vorzulegenden Duplikate kosten- und eite zu bescheinigen.

S. 33. (Verzeichniß und Deklaration.) Innerhalb einer ferneren zweimonatlichen Frist nah Ablauf der Anmeldungsfrist (§. 30) muß dem zuständigen E ane ein vollständiges und richtiges, zugleich die erforderlichen Werthangaben enthaltendes Verzeichniß (In- ventarium) über die gesammte steuerpflihtige Masse und alle derselben zuzurechnende oder davon in Abzug zu bringende Gegenstände vorgelegt werden. Hiermit ist eine schriftlihe Deklaration der die Bestsebung der E bedingenden Verhältnisse zu verbinden und ein- zureichen.

Eine Verlängerung der Frift ist auf Antrag zu bewilligen, sofern besondere Gründe es erforderlich machen, und muß insbesondere ge- währt werden, wenn der Berufene den Anfall noch nicht erworben hat und dies anzeigt.

Hinsichtlich der Einrichtung des Ie und der Deklaration find die nach Bedürfniß von dem Finanz-Minister zu erlassenden nähe- ren Vorschriften zu beobachten.

§. 34. Bei Erbschaften, an denen kein steuerpflihtiger Erbe Theil nimmt, sondern bei denen nur steuerpflichtige Vermächtnisse, Schenkungen u. \. w. vorkommen, kann das e und die De- flaration (§. 33) auf die, steuerpflihtige Anfälle betreffenden, Gegen- stände und Verhältnisse beschränkt werden.

S. 35. Die Verpflichtung zur Vorlegung des Verzeichnisses und der Deklaration liegt ob: ;

1) bei Erbschaften in Bezug auf alle den Nachlaß betreffenden steten Engen Anfälle wenn ein Testamentsvollzicher oder Nach- aßverwalter vorhanden ist, diesem, sonst den Erben, ohne Unterschied, ob sie selbst von den ihnen zukommenden Anfällen Erbschaftssteuer zu entrichten haben oder nicht. Andere Theilnehmer (Vermächtnißneh- mer u. st. w.) sind in Betreff des ihnen zukommenden Anfalles zur Vorlegung des Verzeichnisses und der Deklaration nur auf Aufforde- rung des Erbschafts-Steueramts innerhalb der ihnen bekannt zu ma- chenden Frist verpflichtet ; :

2) bei den im S. 1 unter 2 und 3 bezeichneten A jedem Steuerpflichtigen hinsihtlich des ihm zukommenden Anfalles.

Für Bevormundete, unter Kuratel oder väterlicher Gewalt stehende oder juristische Personen und für Konkursmassen i die vorerwähnte Verpflichtung und die Verpflichtung zur Anmeldung (8. 30 ff.) von deren geseßlichen Vertretern zu erfüllen.

;. 36. (Fernere Ermittelungen.) Das Erbschafts - Steueramt hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Verzeichnisse und Deklarationen zu prüfen und die Verpflichteten (§8. 35) zur Er- ledigung der ihnen bekannt gemachten Erinnerungen innerhalb der zu bestimmenden Frist anzuhalten. eder, dem ein der Erbschaftssteuer unterworfener Anfall (Z. 1) zukommt, ift zur Ertheilung der von dem Erbs e - Steueramt erforderten Auskunft über die auf den Anfall bezüglichen thatsählichen Verhältnisse, soweit fie auf die Festseßung der Steuer für den an ihn selbst oder an andere Theilnehmer an der CLIOaN u. \. w. gelangenden Anfall von Einfluß sein können, ver-

ichtet.

Auf Verlangen müssen dem Erbschafts-Steueramte die den Anfall betreffenden Urkunden zur Einsicht vorgelegt werden, insbesondere lehzt- willige Verfügungen, Erwerbs-Dokumente und die Beweismittel über