1873 / 166 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 16 Jul 1873 18:00:01 GMT) scan diff

Inseraten-Expedition des Deutshen Reihs-Anzeigers und Königlich Preußishen Staats-Anzeigers: Berlin, Wilhelm-Straße Nr. 32.

———ck

B Damp

zwischen

U. Stettin-Swinemünde-Nügen (Lauterbach) Heringsdorf anlaufend.

VY. Stettin-Swinemünde YUD. Stettin-Misdroy

J V. Stettin-Wollin-Cammin (Berg-Dievenow.) Y. Stettin-Swinemünde-Kügen (Lauterbach)

fassenden, mit Herren- und P unter Deck, s auf eck, Passagier-Räume auf dem Pavillon-Deck verschenen, überhaupt zeitgemäß eingericztelen M Balas Personen-See-Schnell-Dampfers

vermittelst des neuen 1000 Personen

„Kronprinz Friedrich Kapt. Last, vom Dienstag den 24. Iuniï cr.

von Stettin

|

& das Swinemünde und Rügen iensta

j | 124 Uhr Mittags, |

Sonnabend

|

l

Donnerstag aus Swinemünde nach Rügen 34 Uhr Nachmittags. l. Bei günstiger Witterung läuft das Schiff sowohl um Passagiere abzuscßen und aufzunehmen. Dauer der Fahrt und Rügen circa 3} Stunde.

Das Schiff befördert auf dieser Tour nur Passagiere und deren Effekten und dauert der Auf- Landen erferderlich ist.

enthalt auf der Zwijchenstation nur so lange, als zum

Un. Stettin und Swinemünde (Heringsdorf Ahlbeck) vermitelst der beiden bestens bekannten Personen-Dampfschiffe

„Princeß Royal Victoria“ (mit Pavillon auf Deck.) Kapt. Diedrichsen.

vom Montag, den 16. Iuni cr. bis auf Weiteres:

von Stettin

Dampfer Princ. Royal Victoria | Montag Mittwoch è 125 Uhr Mittags. | Freitag

Von Swinemünde

Dampfer Princ. Royal Victoria Dienstag | Donnerstag + 10 Uhr Vormittags. | Sonnabend

Dauer der Fahrt ca. 35 Stunden.

TEL. Stettin-Misdroy (Laaßiger Ablage)

abwe{selnd vermittelst der Personen-Dampfschiffe

Misdroy

: i Kapt. Ruth. die Dievnow,

Kapt. Volkmann. vom Moytag, den 16, Iuni

von Stettin,

tägli, Sonntags ausgenommen, 12x Uhr Mittags.

LV. Stettin-Wollin-Cammin (Berg-Dievenow)

abwechselnd vermittelst der Personen-Dampfschiffe die Dievenow, Kapt. Volkmann.

Misdroy,

Kapt. Ruth.

vom Montag, den 16. Iuni bis auf Weiteres :

von Stettin

tägli, Sonntags ausgenommen,

12x Uhr Mittags, |

aus Wollin nah Cammin 34 Uhr Mittags.

[Cammin ist Postverbindung nach und von Gülzow, Greifenberg und Treptow a. R., sowie In i il o s@ifs:Verbindung nach Berg-Dieveuow zum Anschluß an die Schiffe. ; Stunden, Wollin-Cammin ca. 13 Stunden.

Dauer der Fahrt Stettin-Wollin ca.

Passagier- und Frahtgeld laut Tarifen und Reglements am Bord der Schiffe, Restauration auf sämmtlichen Schiffen ausgezeichnet. erren I, C. Iahnke & Co., in

ringsdorf bei Herrn Gustav Ludwig, in Wollin bei Herrn Aug. Ehrich, S | v in Cammin bei Herrn Wilh. Iohu.

I. F+ Braeuulich, Stettin, Dampfschiffs - Bollwerk 2,

Expeditionen: in Swinemünde bei den H

S :

zwischen Stettin und Swinemünde circa 3 Stunden, zwischen Swinemünde

Verkehrs-

In Folge mehrfach auêgesprochener Wünsche werden von j

F Verkehr mi fchi isenvahnen, Ÿ y L betreffend den Verkehr mit DümpfsGsen uns uf ae) so mehr von Wichtigkeit sein, als daffelbe nicht allein den

Publikation folher Anzeigen im Postblatt dürfte um

Abonnenten des über das ganze Deutsche Reich verbreiteten R

bedeutenden Anzahl in kommerziellen Kreisen Verbreitung Verkaufé stellen von Postwerthzeihen im Deutschen bei denselben je einen Monat lang ausliegt.

Reïchs-Postgebiet regelmäßig zur Vertheilung gelangt und

Anzeiger.

eßt ab in dem Postblatt Anzeigen avfgenominen, Hôtels, die Spedition von Gütern 2c. 2c. Die

Inserate nimmt an die autorisirte Annoncen-Expedition von

Rudolf Mosse in Kerlin, Leipzig, Hamburg, Frauk-

furt a. M., Breslan, Halle, Prag, Wien, München, Uürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.

eichs- 2c. Anzeigers zugeht, sondern außerdem in einer au in ca. 4000 Exemplaren bei sämmtlichen

findct,

Die Insertions-Gebühren betragen pro viergespaltene Petit-Zeile 8 Sgr.

=—

chiffahrten

(Heringsdorf, Ahlbeck.) (Laabiger Ablage.)

Wilhelm“

an bis auf Weiteres : von Rügen nach Swinemünde und Stettin

Montag 7 Uhr Morgeus,

Mittwoch Freitag 5 aus Swinemünde nach Stettin 11 Uhr Vormittags. auf der Hin- wie Rückfahrt Heringsdorf an,

und „das Haf“ Kapt. Hart.

Dampfer Das Haff Dienstag

Donnerstag | 1237 Uhr Mittags. Sonnabend

Dampfer Das Haff Mo

ntag ] Mittwoch | 10 Uhr Bormittags, Freitag /

Wolliner Greif,

___ Kapt. Radmann. bis auf Weiteres :

von Misdroy

(Laatziger Ablage) täglih, Sonntags ausgenommen, 7 Uhr Morgens.

Wolliuer Greif,

Kapt. Radmann.

von Cammin

täglich, Sonntags ausgenommen, Uhr Morgens, aus Wollin nach Stettin 107 Uhr Morgens.

Baltischer Lloyd.

Direkte Post-Dampfschifffahrt zwischen Stettin und New-York vermittelst der neuen Post-Dampfschiffe I. Klasse: Ernst Moritz Arndt, Franklin, Humboïdt, Washington.

August 21. August. D Passagepreise incl. Beköstigung: Kajüte Pr. Crt. 80, 100 u. 120 Thlr. Zwischendeck Pr. Crt. 55 u. 65 Thlr.

Expeditionenm am 17. Juli. 7. Wegen Fracht und Passage wende man sich an die

Bie Direction des Baltischen Lloyd in Stettin.

4. September. 18. September.

Agenten des Baltischen Lloyd, sowie. an

[1] Regelmäßige Dampfer - Expeditionen von Stettin nah St. Petersburg, Freitags. Stockholm (für

Mittwochs und event. Sonnabends.

Amsterdam mit Ans{luß nach Holl. Indien, wöchentl. London, nach Bedarf.

assagiere und Güter), d. 5. 15.

u. 25, jeden Monats. / : Näheres bei

LÜBECK ELAVIBURG.

Dampfschiffshafen 740. 1873. Alterwall 46.

Charles Petit & C0.

Spedition, Commission, Incass0.

Lübeck's Dampfschifss- Verbindungen.

Gültig bis 30. September. Tage: Abgangszeiten :

del ‘{jeden Dienstag und : M T Somabhend: . Morgens 10} Uhr

u. ¿ : Königsberg i. Pr. . . alle 14 Tage Sonnabend Vormittags . . täglih . . Nachmittags 4 Uhr .

Kopenhagen . . jeden Dienftag . Nachmittags 4 Uhr . aper anns i / Lin Sonnabend . Nachmittags 64 Uhr

Nykjóbing a. Falster iel len Dienstag . Morgens 4x Uhr .

[5]

Abfahrten nach: Dampfschiffsnameu:

: (Neustadt. . Fehmarn. . Primus.

Ellida, Najaden, Halland, falten, Svanen, L. J. Ba- ger, Ex. Toll.

. Aarhuus. . Oscar II.

. Thorwaldsen. . Zampa.

Kopenhagen .

Dänemark. L

O e Insel- jeden Freitag . . Morgens 92 Uhr. Nasfov, Nyborg . Korssr, Aarhuus . Malmö Helsingborg

‘ieden Freitag . . Morgens frühzeitig . Vidar. Zaglih) . . Nachmittags 4 Uhr .

jeden Sonntag und Halmstad - Mittwoh . . Nachmittags 4 Uhr . Warberg

Landésfkrona, Helsingborg . jeden Sonnabend R Nachmittags 4 Uhr . Mitt-

jeden Sonntag i Gothenburg . woch, Freitag : . Nachmittags 4 Uhr . Gothenburg . . jeden Freitag . . Morgens frühzeitig Gothenburg . . jeden Sonnabend : Ma iags Ge Ns Christiania und d em| lden Dienstag . Nachmittags lhr . Biord ‘J jeden Freitag . . Nachmittags 4 Uhr .

Calmar . | ; . Nachmittags 4 Uhr .

Ellida, Najaden, Halland, -\Falken, Svanen, L. I. Ba- ger, Ex. Toll.

. Vidar.

. Oscar II. \Dampfihiff, Anschlus Dampfschiff, Anschluß in | Kopenhagen Sonnabend Mittag an Ex. Toll.

. Braviken, L. Torstenson.

|vom

. Nord, Süd.

gen.

Norrköping . jeden Dienstag

Stocholm . j jeden Sonnabend bis

Ende August . . . Nachmittags 4 Uhr . Stockholm und Calmar jeden 2. S on h 9 ¿

13, September . Morgens 9 Uhr . jeden Donnerstag bis

Ende Mai und von/Nachmittags

Anfang September .

Schweden und Norwe

Stockholm und Jstad .

hamn, Carlsfrona, Calmar, Oscarshamn, Westerwik, Stockholm

. jeden Sonnabend

. Nachmittags . Transit Nr. 3,

Ahus, Sölvesborg, Carls-] jar alle 14 Tage

[Riga & Lübeck, * \Livonia. l Union, Helix, Hansa Henriette, Nautilus, Alpha, Straßburg, Newa, Trave, Germania, Louisa, Lübeck und andere. (a Porthan,

(Riga. . . Nachmittags 3 Uhr .

ca. 2 à 3 Mal in der Woche, in der Regel

St. Petersburg . Donnerstags und Sonnabends Nachmittag

Reval . Morgens 11 Uhr

Helsingfors ia s B Helsingfors. jeden 3. Sonnabend, Abo . ; * zuerst den 31. Vai 4 e L Uhr a . Porthan. Wyburg, Björneborg, Christinestad, Wasa, Borga und anderen finnischen . E Häfen circa alle 14 Tage . C Mere Sit E Aimo und andere.

Hamburg-Amcrikanisthe Packetfahrt - Actien- Gesellschaft.

Directe Post-Dampfschifffahrt zwischen Hamburg und New-York

Havre anlaufend, vermittelst der Posi-Dampfschiffe: Thuringia 16. Iuli, Holsatia 6. August, Cimbria 283. Juli, Silesia 13, August, Hammonia 30. Iuli, Frisia 20. August.

Hamburg »„ New-Drleans

Havre, Santander und Havana anlaufend, _ von Mitte September bis Ende März alle 4 Wochen des Sonnabends.

Hamburg = Westindien

Grimsby und Havre anlaufend, nah St. Thomas, La Guayra, Puerto -Cabello, Curaçao, Colon, Sabanilla und von Colon (Aspinwall) mit Anschluß via Panama nach allen Häfen des Stillen Oceans am 22 sten eines jeden Vonats, Dampfschiff Bavaria am 22. Iuli. Nähere Nachricht ertheilt :

Der General-Agent August Bolteu, Wm. Millers Nachf. in Hamburg. [4] Tägliche Dampfschifffahrt

von Emden nach den Nordsecbädern Norderney und Borkum. Durch die vier bequem eingerihteten Dampfschiffe der vereinigten Ems-Dampfschifffahrt- Gesellschaften. Retour-Billets zu ermäßigten Preisen auf allen vier Dampfern gültig, so daß mit

denselben täglih Gelegenheit zur Rückreise geboten wird. : | u ine gratis bei W. G. Mattheessen und Carl Dantziger in Emden,

2 Dampfsch1 fahrts-Verbindung zwischen Deutschland und Däneuark (Schweden)

auf der Linie

Rostock Nykjöbing auf Falster,

A8 s u vermittelst des neuen eleganten Post- und Passagier-Dampfschiffes „Rostock ' in 5 Stunden, davon nur 24 Stunden auf offener See,

also fürzester Seeweg. S Abgang von Rosto: | Abgang von Nyfkjöbing: Montag, Mittwoch, Freitag, Dienstag, Donnerstag, Sonnabend, 9 Uhr Vormittags, | 2 Uhr 30 Minuten Nachmittags, mit Anschluß an die Eifenbahnzüge von Wambhurg, Berlin, Kk openhagen,.

| jeden Sonnabend

Russland und Finnland.

F. Ivers, Stettin.

Expedition: | in Rostock: B, Beselin,

in Nykjöbing: J. S. Gram, Druck von H. Heiberg, Berlin, Wilhelmsstr, 32

_ münzen zu 2 und 4

“Deutscher Königlich Preußis

s-Anzeiger

taats-Nnzeiger.

Das Abonnement beträgt 1 Thlr. 15 Sgr.

für das Vierteljahr.

Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 3 Sgr.

Bestellung an; für Berlin anßer den hiesigen

M E | i j | Alle Post-Anstalten des In- unò Auslandes nehmen ¡

! Postanstalten auch die Expeditou: Wilhelmstc. 32. 4 uui es K

Berlin, Mittwoch,

Deutsches Nei.

Münzgeseß. Vom 9. Juli 1873.

Mir W ilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußett 2c." T Z

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter- Zustim- mung _des- Bundesrathes und des- Reichstages, was folgt: “Art. 1. An die Stell: der in Deutschland geltenden Landeswäh- rungen tritt die Reichêgoldwäh.ung. Ihre Rechnungseinheit bildet die Mark, wie solche durch §8. 2 des Gescßes vom 4. Dezember 1871, Feireffend die Ausprägung von Reichsgoldminünzen (Reiche-Geseßblatt €. 404), festgestellt worden ift.

Der Zeitpunkt, an welchem die Reichswährung im gesammten Reichsgebiete in Kraft treten soll, wird durch - eine mit Zustimmung des Bundesrathes zu erlassende, mindestens drei Monate vor dem Ein- tritt diefes Zeitpunktes zu verkündende Vererdnung des Kaisers be-

- stimmt. Die Landesregierungen sind ermächtigt, auch vor diesem Zeit-

punkre für -ihr Gebiet “die Reichsmarkrechnung im Verordnungswege einzuiühren. :

Art. 2. Außer den in dêm Geseze vom 4. Dezember 1871 be- zeidneten Reichsgeldmünzen - sollen ferner auêëgeprägt werdeu Reichs- goldmünzen zu fünf Mark, von welchen aus einem Pfunde feinen Gol- des 279 Stück ausgebracht werden. Die Bestizaumungen der §F. 4, 5, 7, 8 und 9 jenes Gescßes finden auf diese Müazen eutsprechende An- wendung, jedech mit der Maßgabe, daß bei denselben die Abweichung in Mehr oder Weniger im Gewicht (§. 7) vier Tausendtheile, und der Unterschied zwischen dem Normalgewicht und dem Pasfirgewicht (8. 9) acht Tausendtheilé betragen darf.

: Art. 3. Außer den “Reichsgoldmünzen follen als Reichsmlinzen und zwar

__) als Silbermünzen: Fünfmarkstücke, Zweimarkstücke, Einmark- stückde, Fünfzigpfennigstücke und Zwanzigpfennigstüe;

2) als Nickelmünzen: Zehnpfennigitücke und Fünfpfennigstüe ; 3) ala Kupfermünzen: Zweipfennigstü e und Einpfennigstücke nah Maßgabe folgender Bestimmungen ausgeprägt werden.

. 1. Bei Ausprägung der Silbermünzen wird das Pfund feinen Silbers in 20 Fünfniarkstücke, 50 Zweimarkstücke, 100 Einmarkstücke, 200 Fünkfzi. pfennigstücke und in 500 Zwan,„igpfeunigfstücke ausgebräcbht.

Das Mischungsverhältniß beträgt 900 Theile Silber und 100 Theile Kuvfer, so daß 90 Mark in Silb-rmlinzen 1 Pfund wiegen.

Das Berpggees bei Ausprägung dieser Münzn- wird vom Bun- deêr-th festg-:stellt. Bei den einzelnen Stücken darf die Abweichung im Mehx oder Weniger im Feingehälc nicht mehr als drei Tausend- theile, im Gewicht, mit Ausnahme der Zwanzigpfennigstücke, niht mehr als zehn Tausendtheile betragen. Jn der Masse aber müssen das Normalgewicht und der Normalgehalt bei allen Silbermünzen inne- gehalten werden. -

. 2, Die Silbermünzen über ein Mark tragen auf der einen Seite den Reichäadler mit der Jaschrift „Deutsches Reich“ und mit der Angabe des Werthes in Mark, sowie mit der Jahreszahl der Ausprägung, auf der anderen Seite das Bildniß des Landesherrn be- iehungsweise das Hohr-itszeichen der freien Städte mit einer ent- PrerhentGn Umschrift und dem Münzzeichen. Durchmesser der Mün- en, Beschaffenheit und Verzierung der Ränder derselben werden vom

undesrathe festgestellt.

8.3. Die übcigen Silbermünzen, die Nickel- und Kupfermüuzen tragen auf der einen Seite die Werthangabe, die Jahreszahl und die Inschrift „Deutsches Reich“, auf der andern Seite den Reichsadler und das Münzzeicheu. Die näheren Bestimmungeu über Zusammen- eßung, Gewicht und Durchmesser dieser Münzen, sowie über die Ver- ziecung der Schriftseite und die Beschaffenheit der Ränder wcrden -vom Bundesrathe festgestellt.

8 4. Die Silber-, Nickel- und Kupfermünzen werden auf den Münzstätten derjenigen Bundesstaaten, welche sih dazu bereit erklären, ausgeprägt. Die Ausprägung und Ausgabe dieser Münzen unterliegt der Beaufsichtigung von Seiten des Reichs. Der Reichskanzler be- stimmt unter Zustmmung des Bundesrathes die auszuprägenden Be- träge, die Vertheilung dieser Beträge auf die cinzelnen Münzgatlun- gen und auf die cinzelnen Münzstätten und die den leßteren für die Prägung jeder einzelnen Münzgattung gleichmäßig zu gewährende Ver-

ütung. Die Beschaffung der Münzmetalle für die Münzstätten er- folgt auf Anordnung des Reichskanzlers.

“Art. 4. Der Gesammtbetrag der Reichsfilbermünzen soll bis auf eie zehn Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht übersteigen. j A

Bei jeder Ausgabe dieser Münzen ist eine dem Werthe nach gleiche Menge der umlaufenden groben Landesfilbermünzen und zwar zunächst der nicht dem N i angehörenden einzuzichen. Dcrxr Werth wird nach der Vorschrift im Art. 14 §. 2 berechnet.

Art. 5, Der Gesammtbetrag der Nickel- und Kupfermünzen soll ¿wei und eine halbe Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht übersteigen.

Art. 6. Von den Landesscheidemünzen sind.

1) die auf andere als Thalerwährung lautenden, mit Aus\c{luß der bayerischen Heller und der mecklenburgishen nah dem Marksysteme ausgeprägten Fünf-, Zwei- und Einpf-nnigstücke,

2) die auf der Zwölftheilung des Groschens beruhenden Scheide-

fenuigen,

3) die Steidanimes der Thalerwährung, welche auf einer an- deren Eintheilung des s halers, als der in 30 Groschen beruhen, mit Auéënahme der Stücke im Werthe von # Thaler, bis zu dem Zeit- punkte des Eintritts der Reichswährung (Art. 1) einzuziehen.

_Nach diesem Zeitpunkte is Niemand verpflichtet, diese Scheide- münzen in Zahtung zu nehmen, als die mit der Einlösung derselben Beauftragten Kassen.

Art. 7. Die Ausprägung der Silber -, Nickel- und Kupfermün- en (Art. 3), sowie die vom Reichskanzler anzuordnende Einziehung e R und Landesscheidemünzen erfolgt auf Rechnung

eichs.

. Art. 8. Die Anordnung der Außercoursseßung von Landes- münzen und Feststellung der für dieselbe erforderlichen Vorschriften er- folgt rew Bundesrath. Í

Die Bekanntmachungen über Außercours\seßung von Landesmünzen fin außer in den zu der Veröffentlihung von Landesverordnungen be- timmten Blättern auch dur das Reichs-Geseßblatt zu veröffentlichen.

Eine Außercouréseßung darf eintreten, wenn eine Einlösungs- frist von mindestens vier Wochen. stgese t und mindestens drei Mo- nate vor ihrem Ablaufe durch die vorbezeihneten Blätter bekannt ge- macht worden ist. E

Art. 9. Niemand ift verpflichtet, Reicbsfilbermünzen im Betrage von mehr als zuzanzig Mark und: Nickel- und Kupfermünzen im Be- trage von mehr als einer Mark in- Zahlung zu n: hmen.

Von den Reichs- und Landeskassen werden Reichsfilbermünzen in Ier Betrage -in Zaßlung genommen. Der Bundesrath wird die- erigen Kässen bezeihnen, welche Reichgoldmünzen gege: Einzahlung von Reichsfilbermünzen - in Beträgen von mindestens 209. Mark oder von Niel- und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 50 Mark auf Verlangen verabfolgen. Derselbe wird zugleich die näheren Be- dingungen des Umtausches festseßen. E

Art. 10. Di- Verpflichtung zu Annohme und zum Umtausch (Art. 9) findet auf durhiöherte uád anders, als durch den g:-wöhn- lien Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälshte Münz- stücke keine Anwendung.

Reichs-Silber-, Nickel- und Kupfermünzen, welche in Folge län- gerer -Cirfulation und Abnußung an Gewicht oder Erfkennbarkeit er- heblich cingebüßt haben, werden zwar “noch in ällen Reichs- und Landes- kassen angenommen, sind aber auf Rechnung des Reichs einzuziehen,

Art. 11, “Eine Auéëprägung von anrtereù, als“ den durch dieses Geseß eingeführten Silbec-, Nickel- und Kupfermünzen findet nicht ferner statt. Die ducch die Bestimmung im §. 10 dés G-seßes, be- treffend die Ausprägung von G vom 4. Dezember 1871 (Reichs-Gefeßbl. S. 404), vorbehaltene Befugniß, Silbermünzen als Denkmünzen auszuprägen, erlischt mit dem 31. Dezember 1873.

Art. 12. Die Ausprägung von Reichsgoldmünz*n geschieht auch ferner nah Maßgabe der Best mmung im §./ 6 des Göofehes, betrer- fend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs-Geseßbl. S. 404), auf Rechnung des Reichs.

Privatpersonen haben däs Recht, auf ‘denjeuigen Münzstätten, welche sih zur Ausprägung auf Reichsrehaung bereit etklärt haben, Zwanziginarkstücke für ihre Rechnung ansprägen zu: laffen, soweit diefe Münzitätten nicht für das Reich beschäftigt find.

_Die für solche Ausprägungen zu erhebende Gebühr wird vom Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrathes festgestellt, darf aber a Maximum vou 7 Mark auf das Pfuud fein Gold nicht über-

eigen. M

__ Die Differenz zwischen dieser Gebühße und der Vergütung, welche die Münzstäfte für die Auähßrägung in AusPruch nimitit, fließt in die au vetalag Diese Differenz muß für all: deutshen Münzstätten die- selbe fein. i

Die Münzstätten dürfen für die Ausprägung keine höhere Ver- gütung in Anspruch nehinen, als die Reichskasse für die Ausprägung von Zwanzigmarkstücken gewährt.

Art. 13. Der Bundesrath ist befugt:

1) den Werth zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Gold- und Silbermünzen nicht in Zahlung angeboten und * gegeben werden dürfen, sowie den Umlauf fremder Münzen gänzlich zu untersagen;

2) zu bestimmen, ob ausländishe Münzen von - Reichs- oder Landeskassen zu einem öffentlich bekannt zu machenden Course im in- ländischen Verkchr in Zahlung genommen werden dürfen, auch in sol- chem Falle den Cours festzusetzen. f

Gewohnheitémäßige oder gewerbsmäßige Zuwkiderhandlungen gegen die vom Bundesrathe in Gemäßheit der Bestimmungen unter 1 ge- troffenen Anordnungen werden bestraft mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen. 2

Art. 14. Von dem Eintritt der Reichswährung an gelten fol- gende Vorschriften: i

__§. 1. Alle Zablunçen, welche bis dahin in Münzen einer inlän- dischen Währung oder in l1ndesgeseßlih den inländishen Münzen gleichgestellten ausländishen Münzen zu leisten waren, sind vorbchalt- lih der Vorschriften Art. 9, 15 und 16 in Reichsmünzen zu leisten.

. 2. Die Umrechnung folcher Geldmünzen, für welche ein be- \stimwtes Verhältniß zu S:lbezmünzen geseßlich ‘nicht feststeht, erfolgt nah Maßgabe des Verhältnisses des gekeßlichen Feingehalts derjenigen Münzen, ant welche die Zahlungsverpflichtung lautet, zu dem ge}eßz- lichen Feingehalte der Reichsgoldmünzen.

Bei der Umrechn:ng anderer Münzen werden

der Thaler zum Werthe von 3 Mark,

der Gulden süddeutsher Währung zum Werthe von 15/7 Mark,

die Mark lübisher und hamburgi|cher Courantwährung zum

Werthe von 17 Mark, die übrigen Münzen derjelben Währungen zu , entsprehenden Werthen nah ihrem Verhältniß zu den genannten berechnet.

Bei der Umrechnung werden Bruchiheile von Pfennigen der Rcichs- währung zu einem Pfennig berehnet, wenn fie einen halben Pfennig oder m-hc betragen, Bruchtheile unter einem halben Pfennig werden nicht gerechnet.

8. 3. Werden Zahlungsverpflihtungen nah Eintritt der Reichs- währung unter Zugrundel ‘gung vormal'ger inländischer Gcld- oder Rechnungéswährungen begründet, so if: die Zahlung vorbehaltlich. der Vorschriften Art. 9, 15 und 16 in Reihsmünzen unter Anwendun der Vorschriften des §. 2 zu leisten. ;

8. 4. In allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunden, welche auf einen Geldbetrag lauten, desgleichen 1n allen zu einem Geld- betrag verurtheilenden gerihtlichen Entscheidungen ist diejer Geldbetrag, wenn für dénteibèn ein bestimmtes Verhältniß- zur Reichöväheuag ge- setlich feststeht, in Reihswährung auszudrücken; woneben jedo dessen gleichzeitige Bezeichnung nach derjenigen Währung, in welcher ursprüng- lich die Verbindlichkeit begründet war, gcktattet bleibt.

Art. 15. An Stelle der Reichsmünzen find bei allen Zahlungen bis zur Außercourssezung anzunehmen : j

1) im gesammten Bundesgebiet an Stelle aller Reihsmünzen die Ein- und Zweithalerstücke deutschen Geyräges unter Berehnung des Thalers zu 3 Mark; | :

__2) im gesammten Bundesgebiete an telle der Reichssilbermünzen, Silbercourautmünzen deutshen Gepräges zu § und 4 Thaler unter Berechnung des § Thalerstücks zu einer Mark und des # Thaler stücks zu einer halben Mark; ; N

__3) in denjenigen Ländern, in welch\n gegenwärtig die Thaler- währung gilt, an Stelle der. Reichs-, Nitel- und Kupfermünzeu die

1873.

iezzihueten Münzen der Thalerwährung zu den daneben bezeih- neten Werthen : 1/19 Thalerstücke zum Werthe von E Pfennig,

1/15 y 1/30 f o 10 . 1/2, Grosfchenftüe D 5 Us x 2 r je p E E E Ae in denjenigen Ländern, in welchen die Zwölftheilung des Groschens besteht, an Stelle der Reichs-, Nick.l- Ln Kubfccinktuea die auf dér Zwölftheilung des Groschens beruhjenden Dreipfeanigstüe zum Werthe von 24 Pfennig;

9) in Bayern an Stelle der Reichskupfermünzen die Hellerstücke zuni Werthe von § Pfennig;

6) in _Mecklenburg an Stelle der Neichékupfermünzen die nah dem Marksystem ausgeprägten Fünfpfennigitücke, Zweipfennigstücke und Einpfenn'gstüke zum W-rthe von 5, 2 und 1 Pfeunig.

__ Die sämmtlichen sub 3 und 4 v-rzeichneten Münzen sind an allen öffentlihen Kassen des gesammten Buadesgebietes zu den angegebenen We. then bis zur Außercou:sfeßung in Zahlung anzunehmen.

_ Art. 16. Deutsche Goldkronen, Lundesgoldmünzen und landes- gescßlih den inländischen Münzen gleichg. stellte ausländische Gold- münzen, sowie grebe Silbermünzen, welche einer anderen Landeswäh- rung als der Thalerwährung angchören, find bis zur Außercoursseßung als Zihlung anzunehm-n, soweit die Zahlung nah den bisherigen Vorschriften in diesen Münzforten angenommen werdcn mußte.

Art. 17. Schon vor Eintritt der Reichégoldwähcung können alle Zahlungen, welche gescßlich in Münzen ein.r inländishen Währung oder in ausländischen, den inländishen Münzen landesgesebßlich -gleich- gestellten Münzen geleistet werden dürfen, ganz oder theilweise in Reichsmünin, vorbehaltlih der Vorschrift Art. 9, dergestalt geleistet werden, daß die Umrechnung nach den Vorschriften Art. 14 8. 2

erfolgt.

: Art. 18. Bis zum 1, Januar 1876 find sämtliche nicht auf Reichswährung lautenden Noten der Banken einzuziehen. Von diesem Termine an dürfen nur solche Bankaoten, welche auf Reichswährung in Beträgen von nicht weniger als 100 Mark lauten, in Umlauf bseibea oder ausgegeben werden,

Dieselben Bestimmungen gelten für die bis jeßt von Korporatio- nen auêgegebenen Scheine.

Das von den einzelnen Bundesstaaten ausgegebene Papiergeld ist spätestens bis zum 1. Januar 1876 einzuziehen und spätestens sechs Monate vor diesem Termine öffeutlich aufzurufen. Dagegen wird nach Mäßgabe eines zu erlasseuden Reichsgeseßes eine Ausgabe von Reichspapicrgeld stattfinden. Das Reichsge]eß wird über die Ausgabe und den Uinlauf des Reichspapiergeldes, sowie über die den einzelnen Bundesstaaten zum Zwcck der E nziehung ihres Papiergeldes zu ge- währenden Erleichterungen die näheren Bestimmungen treffen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiègel. Gegeben Bad Ems, den 9. Juli 1873. (L. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismark.

Königreich Preußen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den Rektor P! esting in Lochen zum Seminar-Direktor zu ernennen; und Dem Rechtsanwalt und Notar Platner zu Mühlhausen in Thüringen den Charakter als Justiz-Rath zu verleihen.

Ministerium der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten. Dem Seminar-Direktor Prest:ng is die Direktorstelle am evangelischen Schullehrer-Seminar zu Moers verliehen worden. Der bisherige Privatdozent Lic. theol. und Dr. phil. Theodor Brieger isst zum außerordentlihen Professor in der theologischen Fakultät der Universität zu Halle ernannt worden. Dem Lehrer Simon am Magdalenen-Gymnasium zu Breslau is der Oberlehrer-Titel verliehen w rden. Bei der Realschule am Zwinger zu Breslau ist die Beför- derung des Lehrers Lendin zum Oberlehrer genehmigt worden

Justiz-Ministerium.

Die Advokaten Mummers, Spengler, Mallus und Beizen zu Hildesheim find zu Anwalten bei dem Königlichen Obergericht daselbst mit Anweisung ihres Wohnsißes in Hildes- heim ernannt worden.

Hauptverwaltung der Staatsschulden. Bekanntmachung.

Bei der heute öffentlih in Gegenwart eines Notars bewirk- ten Verloosung der für das laufende Iahr zu tilgenden Stamm- Aktien und Prioritäts-Obligationen der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn find die in der Anlage (a.) aufgeführten

1182 Stück Stamm-Aktien à 100 Thlr., 296 Prioritäts-Obligationen Serie 1. à 100 Thlr., ay , e I. à 50 Thsr. gezogen. worden. : N Dieselben werden den Besizern mit der Aufforderung ge- ündigt, den Kapitalbetrag der Stamm-Aktien zugleich mit den Zinsen für das 2. Semester d. I., vom 15. Dezember d. I. ab, den Kapitalbetrag der Prioritäts-Obligätionen aber vom 2. Januar k. I. ab gegen Quittung und Rückgabe der Aktien und Obligationen und der dazu gehörigen niht mehr zahlbaren Zinscoupons über die Zinsen vom 1. Januar k. J. ab nebs Talons, bei der Haupt- kasse der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn hier= selbst in den gewöhnlichen Geschäftsstunden zu erheben.