1935 / 229 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Oct 1935 18:00:01 GMT) scan diff

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Preußischer Staatsanzeiger.

Erscheint: an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlih 2,30 Æ& einschließlich 0,48 ÆMÆ Zeitungsgebühr, aber ohne für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 K in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8W 48, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 #/, einzelne Beilagen 10 4/. Sie werden nur gègen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einsließlih des Portos abgegeben. Fernsprecher: F 5 Bergmann T7573.

Berlin, Dienstag, den 1. tober, abends

Bestellgeld ; monatli. Alle Postanstaltèn nehmen Bestellungen an,

O Irr. 929 Reichsbankgirokonto

Inhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung ‘über den Londoner Goldpreis. Bekanntmachung über Personalien der Reichs\telle für Tiere und tierische Erzeugnisse.

Verordnung über Zolländerungen. Vom 30. September 1935. Bekanntmachung über die Umsaßsteuerumrehnungssäße auf Reichsmark für die Umsäße im Monat September 1935. Die Réeichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im Sep- tember 1935. y Beitragsordnung des Reichsnährstandes für die bäuerlichen und landwirtschaftlihen Betriebe für das Rechnungsjahr 1935.

Vom 25. September 1935.

Bekänntmachung über Ausstellung von Uebernahmescheinen für Eier, die im Zollinland erzeugt sind. ; Bekanntmachung KP- 32 der- Ueberwachungsstelle für unedle

O vom 30. September 1935 über Kurspreise für unedle cetalle. Bekanntmachung über die Ausgabe der Nummern 105 und 106 des Reichsgeseßblatts, Teil I.

Preußen.

Bekanntmachung des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über die Einziehung von Vermögenswerten zugunsten Preußens.

Amtliches.

Deutsches Ne!

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur

Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und

sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Reichsgesezzbl. 1 S. 569).

Der Londoner Goldpreis beträgt am 1. Oktober 1935 für eine Unze E E ans = 141 sh 7# d, in deutshe Währung nah dem Berliner Mittel-

furs für ein englisches Pfund vom 1. Ok tober 1935 mit NM12,215 umgerechnet = RM 86,4975, für ein Gramm Feingold demnah « « « = pence 94,6402, in deutshe Währung umgerechnet . « « « = RM 2,78096. Berlin, den 1. Oktober 1935.

Statistishe Abteilung der Reichsbank. : Dr. Döring.

Bekanntmachung.

Bei der Reichsstelle für Tiere und tierische Erzeugnisse in Berlin NW 87, Altonaer Str. 28, ist bis auf weiteres Herr Dr. Alex Schulz, Berlin NW 87, Cuxhavener Str. 1, als Stellvertreter des Vorsißenden der Reichsstelle bestellt worden.

Die Reichsstelle wird gemäß § 2 der Verordnung zur Durchführung des Geseßes über, den Verkehr mit Tieren und tierishen Erzeugnissen vom 24. März 1934 (Reichsgeseßbl. I D Me dur den Vorsigenden oder dur zwei Stellvertreter

ertreten.

Berlin, den 30. September 1935.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. R. Walther Darré.

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Verordnung über Zolländerungen. Vom 30. September 1935.

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932 Vierter Teil (Zoll- änderungen und vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirt- a 8 1 (Reichsgeseßbl. 1 S. 121, 126) wird olgendes verordnet: i:

8 1.

Der Zolltarif wird wie folgt geändert:

1. Jn der Tarifnr. 21 (Andere eldrübsamen usw.) Abs. 2 ist in der Anmerkung hinter dem Worte „Velen“ einzufügen „oder zur Herstellung von Fe Dn Et Erzeugnissen“.

2. Jn der Tarifnr. 119 (Seemuscheln usw.) sin nah Strei- chung der Anmerkung am Schlusse folgende Anmerkungen in Abs. 1 (Austern) anzufügen:

Anmerkungen.

1. Austern, auch in luftdiht ver- \hlossenen Behältnissen, bis 31. De- zember 1935, L A j

2. Der Reichsminister der Finanzen ist befugt, für Austernseylinge Zoll- freiheit zu gewähren. ;

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3. Jn der Tarifnr. 180 (Wein usw.) sind folgende Aende- rungen vorzunehmen:

a) in der Anmerkung 3 (Wein zur Herstellung von Wermut- wein usw.) ist an Stelle von „25 vom Hundert“ zu seyen „90 vom Hundert“;

b) in- der Anmerkung 4 (Wein zur Herstellung von Wein- essig usw.) E an Stelle von „20 vom Hundert“ zu seyen ,33%4 vom Hundert“,

: 8 2.

§ 2 der Verordnung über Zolländerungen vom 28. Juni 1934 (Reihhsgeseßbl. I S. 535) wird wie folgt geändert:

1. Jn der Nummer 24 des Zolltarifs ist in, der Anmérkung zu streichen „, bis 31. März 1935“. :

2. Jn der Nummer des Zolltarifs aus 27 erhält die Anmer- kung zu Abs. 1 und 27 unter der Ueberschrift „Anmerkungen zu füge 1 und 2“ die Bezeichnung „1.“; als Anmerkung 2 ist anzu- ügen:

2. Grünfutter, Stroh und Shpreu

(Se , auch Schäben, Häckerling

Häfel), Heu, auch getxrockneter

nd anderweit nicht genannte

etvocknete Futtergewähse, wenn

diese Waren mit Genehmigung

einex vom Reichsminister für Er-

nährung und Landwirtschaft zu be-

stimmenden Stelle aus dem Zoll- inlande ausgeführt werden. .

: 83 “_ Diese Verovdnung tritt am

Ausnahme “dex Vorschriften in § 1 Nx.

1935 in Kraft txeten. was

Berlin, v 30. ScbtemboEIR) Ó Der Reichsministér- der Finanzen. Graf ShwerinvonKrosigk. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. F. A.: Dr. Koehler.

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frei

5. Oktober 19835 in Kraft mit 3, die am 16. Oktober

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Bekanntmachung.

Die Umsaßsteuerumrechnungssäte auf Reichsmark für die Umsäße im Monat September 1935 werden auf Grund von § 5 Absay 1 Saß 2 des Umsaßsteuergeseßes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 942) in Verbindung mit § 40 der Durchführungsbestimmungen zum Umsaß- steuergeseß vom 17. Oktober 1934 (Reichsgeseßbl. T S. 947) wie folgt festgeseßt:

Ld. Nr. Staat Einheit RM 1 | Aegypten 1 Pfund 12,98 2 | Argentinien 100 Papierpesos 67,65 3- | Belgien 100 Belga (=500Fres.) | 41,9% 4 | Brafilien 100 Milreis 14,02 5 |{ Bulgarien 100 Lewa 3,C0 6 | Canada 1 Dollar 2,47 7 | Dänemark 100 Kronen 54,80 8 | Danzig 100. Gulden 46,88 9 | Estland 100 Kronen 68,50

10 gunliok 100 Mark 9,41 11 | Frankreich 100 Francs 16,40 12 | Griechenland 100 Drachmen 2,36 13 | Großbritannien 1 Pfund Sterling 12,28 14 olland 100 Gulden 168,08 15 | Island 100 Kronen 55,17 16 | Jtalien 100 Lire 20,34 17 | Japan 100 Yen 72,14 18 | Jugoslawien 100 Dinar 5,67 19 | Lettland 100 Lat 81,00 20 | Litauen 100 Litas 41,58 21 | Luxemburg 500 Francs 52,44 22 | Norwegen 100 Kronen 61,63 23 | Oesterreich 100 Schilling 49,00 - 24 olen 100 Zloty 46,88 25 ortugal 100 Eskudos 11,13 26 | Rumänien 100 Lei 2,49, 27 | Schweden 100 Kronen 63,28 28 | Schweiz 100 Franken 80,88 29 | Spanien 100 Peseten 33,98 30 | Tschechoslowakei 100 Kronen 10,28 31 | Türkei 1 Pfund 1,98 32 | Ungarn 100 Pengö 73,42 33 | Uruguay 1 Peso 1,04 34 | Vereinigte Staaten 1 Dollar 2,49 von Amerika

Die Festseßung der Umrechnungs\säße für die nicht in e nollerien ausländischen Zahlunasmittel erfolgt eiwa am

Berlin, 1. Oktober 1935. Der Reichsminister der Finanzen.

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Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 3 mm hohen und 5b mm breiten Zeile 1,10 ÆK, einer dreigespaltenen 3 mm hohen und 92 mm breiten Zeile 1,85 K. Berlin 8W. 48, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf ein- seitig beschriebenem Papier Eo druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche

unterstrihen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle

orte etwa durch Fettdruck (einmal

Postschectkonto: Berlin 41821 1935 Ey

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungsktoften im September 1935,

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten stellt sich für den Durchschnitt des Monats September 1935 M 123,4 (1913/14 = 100); sie ist gegenüber dem Vormon (124,5) um 0,9 % gesunken.

Die Fndexziffer für Ernährung ist um 1,9 % auf 120,9 Es Die Jndexziffer für Heizung und Beleuch- tung hat sich um 0,7 % auf 125,9 erhöht. Für die übrigen Bedarfsgruppen sind die Jndexziffern nahezu oder ganz un- verändert geblieben: Bekleidung mit 118,1 (+ 0,1 %), „Ver- schiedenes“ mit 140,9 (+ 0,1 %), Wohnung mit 121,2 (un- verändert).

Jnnerhalb der Gruppe Ernährung sind die Preise für Kartoffeln und Gemüse ickätbieitie während e Greise für Fleis (hauptsächlich für Kalb- und Hammelsleisch) und ür Fleischwaren (hauptsächlich für Schinken, Wurst und Speck)

r den Monatsdurchschnitt noch gestiegen sind. Bei der Gruppe Heizung und Ds wirkte sich die weitere E a von Sommerpreisabschlägen für Hausbrand- ohle aus.

Berlin, den 30. September 1935. Statistisches Reichsamt.

VBeitragsordnung des Reichsnährfstandes

sür die bäuerlichen und landwirtschaftlihen Betriebe für das

Nerhnungsjahr 1925. 5 Vom 25. September 1935.

Auf Grund des § 12 der Ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vom 8. Dezember 1933 (Reichsgejebbl. I S. 1060) in der Fassung der Verords nung vom 26. April 1935 (Reichsgesebbl. 1 S. 582) wird für das Rechnungsjahr 1935 nachstehende Beitragsordnung ex-

lassen: I. Beitragspflicht.

S1, Beitragsgegenstand sind E 1. die bäuerlihen und landwirtschaftlihen Betriebe, 9 die Betriebe der Binnen- und Küstenfischerei.

S2

(1) Als bäuerliche und landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des § 1 Ziff. 1 gelten alle Betriebe und Grundstüsflächen, die nah den Vorschriften des Reichsbewertungsgeseßes vom 22. Mai 1931 (Reichsgeseßbl. I S. 222) über die Bewertung des landwirt- schaftlichen, forstwirtschaftlihen oder gärtnerishen (weinbauliher) Vermögens (§8 28 bis 43 des Reichsbewertungsgesebes) bewertet worden sind oder, falls eine Bewertung niht vorgenommen "o0r- den ist, zu bewerten sind.

(2) Als bâäuerliche und landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des § 1 Ziff. 1 gelten au solche Grundstücksflächen, die nah den Sa des Reichsbewertu1gsgeseßes als Bauland oder als Land für Verkehrszwecke (S 56 des Reichsbewertungsgeseßes) be- wertet worden sind oder, falls eine Bewertung nichi vorgenommen worden ist, zu bewerten sind, soweit sie am 1. Fanuar 1935 land- wirtschaftlih, forstwirtschaftlih oder gärtnerisch (weinbaulih) genugt worden sind. G,

(1) Ein Betrieb der Binnen- und Küstenfischerei im Sinne des § 1 Ziff. 2 liegt vor, wenn der Jnhaber des Betriebs die Fischerei im Hauptberuf selbständig ausübt. Als Hauptberuf gilt eine Tätigkeit, auf der die Lebensstellung hauptsächlih beruht und die die Haupteinnahmequelle für den S bildet.

(2) Fischzuchtbetriebe, die nah den Vorschriften des Reichs- bewertungsgejebes vom 22. Mai 1931 als landwirtschaftlihes Vermögen bewertet worden sind, gelten nit als Fischereibetriebe im Sinne des § 1 Ziff. 2, sondern als bäuerliche oder landwirt- schaftliche Betriebe im Sinne des F 1 Ziff. 1.

(3) Als Betriebe der Küstenfischerei gelten alle Fischerei- betriebe, die den TisGfang n PANEn ge oe ausüben. Küsten- ais sind die in § 3 Abs. 4 dex Verordnung zur Ausführun es Reichsjagdgeseßes vom 27. März 1935 (Reich8geseßbl. 1 S. 139

bezeichneten Gewässer. ¿4

(1) Schuldner des Derrags sind diejenigen Personen, die am 1. Januar 1935 Eigentümer des bäuerlichen oder landwirtschaft- lichen Betriebs G 1 Ziff. 1, § 2) oder Fnhaber des Fischereibetriebs (S 1 Ziff. 2, 8 Z) waren. Für grundstücksgleiche Berechtigungen ist Beitrags\shuldner der Berechtigte. Die Vorschriften in § 11

iff. 1—4 des Steueranpassungsgeseßes vom 16. ftober 1934 über die -Zurehnung von Wirtschastsgütern bei der Besteuerung sind anzuwenden.

(2) Gehören die Betriebsmittel oder Gebäude eines bäuer- lichen oder landwirtschaftlichen Betriebs einem anderen als dem Eigentümer des Grund und ns (insbesondere bei verpachteten Betrieben), . so ist Schuldner des Beitrags für den gesamten Be- trieb der Eigentümer des Grund und Bodens.

§5.

1) Sind an einem Betrieb mehrere gemeinscha lih berech-

J. A.: Hedding.

ti 6 B. zu Bruhteilen oder zur gesamten Hand), so werden sie als «samischuldner zum Beitrag heraugezogen,