RNeichs8- und Staat8anzeiger Nr. 244 vom 18. Oktober 1935. S. 2
herausgebildet hat. Dgs Gerichtsverfassungsgeseß und die Strafprozeßordnung sollen künftig noch mehr herangezogen werden als im geltenden Geseg.
Zu § 13 Absay 4: Die Heranziehung der Seeberufs- genossenschaft beschränkt sich “niht auf die rein technischen ragen, sonderúû exrstreckt sih auh auf die Fälle von mangel- hafter Handhabung der Sicherheitseinrichtungen wie Schotten, Rettungsboote, Feuershußvorkehrungen.
Zu § 14: Für die Einleitung der Untersuchung ist nicht erforderli, daß das Vorliegen eines Seeunfalls bereits dur die Vorermittlungen außer Zweifel gestellt ist. Dies er- gibt sih aus der in § 15 niedergelegten Einschränkung der Aufnahme von Beweisen vor der Hauptverhandlung und aus dem Verzicht auf eine Voruntersuchung.
Zu § 15: Die Vorschrift des Absaßes 1 schließt nicht aus, daß der Vorsißende zur Bildung eines Urteils über die Mög- lichkeit einer Untersuhung und zur geeigneten Vorbereitung der Hauptverhandlung die Anhörung von Personen und sonstige Erhebungen im Wege der Vorermittlung - bewirkt. ‘Die Zuziehung von Beisißern zu solhen Erhebungen und zur Beweissicherung ist nicht vorgesehen.
Zu §8 16: Absaby 3 gibt bindende Vorschriften für die Beseßung der Beisizerbank mit der Wirkung, daß das Seeamt bei Verstoß gegen diese als unrichtig beseßt anzusehen ist (S 898). Ft bei der Auswahl der Beisißer noch nicht .anzu- nehmen, daß der Unfall auf die Maschine oder ihre Be- dienung zurückzuführen ist, und stellt sich dies erst später oder in der Hauptverhandlung heraus, so wird eine unrichtige Besetzung der Beisißerbank niht anzunehmen sein.
Zu § 19 Absagß 2: Aus der Berechtigung der zuständi- gen Dienststelle zur Teilnahme an der Verhandlung wie aus der Verpflichtung des Vorsißenden in § 17 Absaß 2, diese Stelle zu verständigen, ergibt sich, daß sie auch mit einer Aeußerung zur Sache gehört werden soll.
8 19 Absatz 3 dieser Vorschrift entspricht einem sach-
lichen Bedürfnis.
Zu § 22 Absaß 2: Die bisherige Regelung über die Frage der Vereidigung von Beteiligten hat sih als un- genügend erwiesen. Fnsbesondere wurde eine Bestimmung darüber vermißt, wann die Vereidigung erfelgen darf und wann sie zu unterbleiben hat. Für beide Fragen wird als entscheidend angesehen, ob die Beteiligtenstellung derart über- wiegt, daß die Bedeutung der Zeugenstellung=und das öffent- liche Juteresse an einer besonderen Bekräftigung der Aussage dieses Zeugen zurücktreten muß. Fs ein Antrag auf Ent- ziehung einer Gewerbebefugnis gestellt oder die Frage vom Seeamt aufgeworfen (nicht schon bei der Ankündigung eines Antrages), so erscheint die Zeugeneigenschaft derart zurück- gedrängt, daß cine Vereidigung ausnahmslos auszuschließen ist. Jm übrigen erscheint ein Bedürfnis, die Vereidigung der Aussage eines beteiligten Zeugen auszuschließen, nur insoweit gegeben, als eine besondere Lage geschaffen ist, aus der ihm die Gefahr der Gewerbeentziehung oder der Fest- stellung eines Verschuldens in der Formel des Spruchs ent- stehen kann.
Zu &§ 24 Absag 1: Für die Frage, Anträge welcher Art gestellt werden können, is wie im bisherigen Geseß einé .Beschränkung nicht vorgesehen; ebensowenig darüber, in welchen Fällen den Anträgen zu entsprechen ist.
Absatz 2 soll verhindern, daß im sceamtlichen Verfahren mögliche Erörterungen über die Verschuldensfrage (§ 25 Absatz 4) unterbleiben und dadurch die Zahl der Berufungen vermehrt wird. Für solche Fälle bei Abwesenheit des Be- teiligten ähnliche Vorkehrungen vorzuschreiben, wie in § 26 Absatz 2 für den einen höheren Schuß heishenden Fall der Patententziehung, erscheint wegen der damit verbundenen Aussfebung oder sonstigen Verzögerung des Verfahrens be- denklich.
Zu §25: Der Absay 83 sucht dahin zu wirken, daß in der Spruchformel und in den Gründen eine möglichst reine Scheidung zwischen belehrenden “ und fkritisierenden Aus- führungen und einem beabsihtigten Vorwurfe schuldhaften Verhaltens gemacht wird. Diese Scheidung is insbesondere aus dem Grunde notwendig, weil es niht möglich ist, die Berufung an das Reichsoberseeamt, die künftig gegen jede Verschuldensfeststellung gewährt werden soll (§ 34), unbe- schränkt zu gestatten. Die Berufung kann nur gegen den Fn- halt der Formel, nicht gegen Ausführungen in den Gründen gewährt werden. Daher muß alles, was wirklich nach der Ansicht des Seeamtes den Vorwurf s{huldhaften Verhaltens enthalten soll, in der Formel scharf umrissen werden. Damit auch die Persönlichkeit, gegen die die Feststellung getroffen wird, und der daher ein Berufungsrecht zusteht, mit Sicher- heit festzustellen ist, muß sie, wenn auch nur in den Gründen, genau bezeichnet werden.
Die ausführliche Regelung in diesem Absate soll be- wirken, daß künftig alles das, was an Belehrungen mit dem Ziele der Verbesserung der bestehenden Einrichtungen und der Verhütung künftigèr Seeunfälle gesagt werden soll und muß, sorgfältig von ernstlich belastenden Feststellungen gegen Be- teiligte getrennt wird.
Zu § 26. Gegenüber der bisherigen Rechtslage tritt in- sofern keine Aenderung ein, als der Fnhaber der Gewerbe- befugnis, dem diese entzogen werden soll, Mitglied der Be- sazung oder der Lotse des vom Unfall betroffenen Seefahr- zeugs sein muß. i
Als Eigenschaften, die zur Ausübung eines der erwähn- ten Gewerbe erforderlich sind, gelten nicht nur berufliche Eigenschaften und Kenntnisse, sondern unter anderem auch die törperliche, geistige und moralishe Befähigung für den Beruf.
Die Aufführung der verschiedenen Gewerbebefugnisse, die ihrem Fnhaber entzogen werden können, folgt, der neuen Schiffsbesezungsordnung vom 29, Juni 1931 (Reichs- geseßbl. 11 S. 517) in der Fassung des Geseßes vom 26. März 1934 (Reichsgesegbl. 11 S. 159). Von der Festlegung der Entziehungsmöglichkeit der Lotsgenehmigung 1 Abstand genommen worden, da über die Bedingungen für die Be- fähigung zur Ausübung des Lotsengewerbes eine reichsrecht- lihe Regelung nicht besteht und da die Entziehung der Lotsgenehmigung bereits anderweit geregelt ist. Da fast ausnahmslos die Gewerbebefugnis als Kapitän auf großer Fahrt Vorausfehung für die Lotsgenehmigung ist, wird die Entziehung dieser Befugnis regelmäßig auch zum Verluste der Lotsgenehmigung führen,
Nach Vorgang des bisherigen Geseßes \chreibt § 26
Absay 1 bei Vorliegen der geseßlihen- Voraussezungen für.
die Entziehung einer Getwerbebefugnis diese niht bindend
vor, sondern läßt sie nur zu, um dem Seeamt zu ermöglichen,
daß es troy Vorliegens der Vorausseßungen von der Ent- ziehung absieht, wenn es die Entziehung unter Berüksichti- gung der Umstände des Falles und des über die Person des Betroffenen gewonnenen - Eindrucks zur Sicherstellung der Gesamtinteressen der Seeschiffahrt nicht für erforderlich hält. Auch aus diesem Grunde wird der Anweseuheit des Be- teiligten im Spruchtermin in Absay 2 und ebenso im .Be- rufungsverfahren besondere Bedeutung beigelegt.
Fn Absag 2 ist entsprechend einer Forderung der Praxis
. die Entziehung einer Gewerbebefugnis niht nur dann zu-
gelassen, wenn der Reichskommissar den Antrag stellt, sondern auch ohne Antrag auf eigene Fnitiative des Seeamts.
Die Bestimmungen des Absates 2 entsprechen im wesent- lichen den von der Rechtsprehung aus dem Gesetz abgeleiteten Grundsäßen, für deren Aufrechterhaltung eine Stüße im Wortlaut des Gesetzes erforderlich erscheint.
Zu Absay 3: Es hat sih die Notwendigkeit ergeben, ähnlich wie beim Schiffer die Belassung der Befähigung zum Steuermann bei Entziehung der Schifferbefugnis möglich ist, auch beim Maschinisten die Möglichkeit zu schaffen, ihm die Befähigung zum Wachmaschinisten zu belassen, wenn nach Lage des Falles nur erwiesen ist, daß dem Beteiligten die Eignung für die gehobene und besonders verantwortliche Stellung des leitenden Maschinisten fehlt, nicht aber, daß er auch die Eignung für einen Wachmaschinisten nicht besißt.
u § 28. Jm bisherigen Geseß fehlen Bestimmungen über den Vollzug.
Absatz 1 entspricht der gegenwärtigen Praxis. Erfährt der Fnhalt des Befähigungszeugnisses durch den Spruch nur eine Einschränkung, jo ist es dem Beteiligten nah erfolgter Berichtigung wieder auszuhändigen.
Absaß 2 entspriht einem dringenden Bedürfnis, da anderenfalls die Einziehung der Geldstrafen usw. von den Seeleuten s{chwer durchführbar oder unmöglich würde. Die Vorschrift gilt auch für das Berufungsverfahren.
Zu § 31. Der § 31 hat nur die Frage der Kostenpflicht eines Dritten zum Gegenstand, nicht die in den §8 32 und 33 erörterte Frage des Kostenausgleichs unter Behörden.
Absatz 1 ist dem § 1802 der Reichsversicherungsordnung nachgebildet. i
Zu den §8 32 und 33. § 32 regelt den Fall der Amtshilfe auf Ersuchen, § 33 die Beweissicherung von Konsuln aus eigener Fnitiative.
Die knappen Bestimmungen des bisherigen Geseyes werden dem Bedürfnis nicht gerecht.
Die Amishilfe beschränkt sich niht auf Beweiserhebun- gen, exrstreckt sih vielmehr auch auf Ermittlungen, Ueber- lassung von Unterlagen, Zustellungen, Vollzugsmaßnahmen und dergleichen, auch auf die Einbehaltung von Heuer- beträgen. nah: 8 28 Absay 2 durch die Seemannsämter als Musterungsbehörden.
Das Exsuchén stellt im Normalfall ‘dex - Vorsißende ‘des Seeamts (v&"Reichsoberseeamtes), bei Exsuchen um Beweis- aufnahmé. näch. Maßgäbe: ber 8&8 15 und- 23*aber auch, ge- gebenenfälls" der Konsul if Falle des § 33. Die Prüfung der Zulässigkeit einer Beweisaufnahme ist Aufgabe der Stelle, bef ey die Bewirkung der Beweisaufnahme durch Ersuchen
efindet. ; K
Die Bestimmungen über den Ausgleich der baren Aus- lagen unter den Behörden entsprechen einem: bei derx JFnan- spruchnahme der Konsulaté aufgetretenen. Bedürfnis.
Absay 2 des § 32 dient in Verbindung mit den S8 15, 21, 22 und 23 insbesondere der Klarstellung darüber, daß der Konsul ‘im: Vollzug der Ersuchen. das Ret der Vereidi- gung hat, daß aber die Vereidigung bei Beteiligten auch hier, lässi Aa der Hauptverhandlung stattfindend, unzu- ang 1st. :
Durch Betonung, daß nur die erforderlichen Beweis- erhebungen vorzuñehmen sind, wird ermöglicht, daß eine vor dem Konsulat nah § 522 ff. des Handelsgeseßbuchs auf- genommene Verklarung oder gemäß § 1754 der RVO. auf- genommenen Unfalluntersuchung, sofern dabei den Bestim- mungen des § 5 genügt -ist, als genügender Ersatz für das hier angeordnete Betwweissicherungsverfahren angeschen wird.
___ Zu § 34. Das Gesetz bezeichnet das gegen den Spruch übèr die Entziehung einer Gewerbebefugnis oder die Fest- stellung shuldhasten Verhaltens zugelassene Rechtsmittel im Gegensaß zum bisherigen Gesey als Berufung. Zwingende rechtliche Erwägungen für die Aenderung oder gegen die bis- herige Bezeichnung bestehen niht. Da sich aber das Ver- fahren auf Grund dieses Geseßes auch im übrigen weitgehend an die Regelung für den Strafprozeß anschließt, erscheint es zweckmäßig, auch insoweit Uebereinstimmung mit ihm herzu- stellen; denn das Verfahren nah den 88S 34 f. hat keine Be- ziehung zur Beschwerde des Strafprozesses und entspricht, da es eine Entscheidung in der Sache gegebenenfalls auf Grund neuer BVeweisaufnahme zuläßt, dem Berufungsverfahren des Strafprozesses. Die Neubezeichnung erscheint auch zweckmäßig zur Unterscheidung dieses Rechtsmittels gegenüber der für Maßnahmen der Prozeßleitung und andere Nebenentschei- dungen zugelassenen Beschwerde des 8 30.
Die Ausdehnung der Berufung auf ‘die Fälle der Fest- stellung shuldhaften Verhaltens gegen einen Beteiligten in der Formel des Spruches ist der leitende Gedanke bei der Neugestaltung des Gesezes gewesen (vgl. dazu die Einleitung der Begründung).
Dem Reichskommissar ist in Absaß 1 und ?2- ein un- beschränktes Berufungsrecht auh zugunsten des Betroffenen, sogar in Fällen, in denen er selbst Patententziehung oder Verschuldensfeststellung beantragt hatte, gegeben. Fm übrigen ist die Berufungsmöglichkeit auf die Patentinhaber beschränkt. Sobald die klare Grenze des bisherigen Geseßes verlassen würde, würden sih Zweifel und Unklarheiten ergeben.
Da es Fälle gibt, in denen die Reeder eines ausländischen Schiffes die Untersuchung vor dem deutschen Seeamt so för- dern, daß die im Fnteresse der Untersuchung notwendige Feststellung eines Verschuldens der fremden Schiffsleitung möglich wird, so entspriht es der Billigkeit, in diesem Falle auch für die ausländischen Beteiligten die Berufung zuzu- lassen. Es wird Aufgabe der Seeämter sein, die Verschuldens- feststellung gegenüber ausländischen Beteiligten so selten wie möglich zu treffen.
R
« «Zu § 35. Der Begründungszwang in Absay 1 entsprichf der bisherigen Vorschrift. Künstig wird aber das Unterlassen der Begründung nah Absag 3 zur Verwerfung der Berufung als unzulässig führen. Deshalb war es notwendig, au den Rechtsmittelbelehrungszwang einzuführen (§ 34 Absaß [l Saß 2). Die Vorschriften in den Absäten 2 und 4 entsprechen einem praktischen Bedürfnis.
Zu § 37. Da nach § 40 Absaß 2 grundsätlih die Vorz schriften des dritten bis siebenten Äbschnittes dieses Geseßes auch für das Verfahren vor dem Reichsoberseeamt. gelten, so weit nicht besonders bestimmt ist, können die Vorschriften des Geseßes in § 37 über das Verfahren bis zum Spruch auf. die jenigen Bestimmungen beschränkt werden, die. eine andere Regelung im Berufungsverfahren erfordern.
u § 38, Den Bestimmungen in § 38 steht eine Regelung im bisherigen T nicht gegenüber. Die Klarstellung im Ms ist wegen der Bedeutung der Fragen für das Verfahren geboten. : In dem Entwurf eines Gesehes zux Änderung von Vora schriften des Strafverfahrens und des Gerichtsverfassungs= eseßes ist vorgesehen, daß das sogenannte Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten (§8 331, 358, 373 StPO)) beseitigt werden soll. Es erscheint angebracht, der neuen Rechtsentwicklung bereits in dem vorliegenden Geseh Rech- nung zu tragen und demgemäß die Schlechterstellung des Bea teiligten ausdrücklich zuzulassen. j
Die Begrenzung im § 38 Absay 1 Sah 1 hat die Bez deutung, daß die Anfechtung . des Spruches des Seeamts daz hin beshränft werden kann, daß möglicherweise nux .die Ent= ziehung der Gewerbebefugnis, nicht aber die Feststellung des [huldhaften Verhaltens eines Beteiligten angegriffen wird, Es wird deshalb die künftig zuzulassende reformatio in pejus wohl dahin führen können, daß einein Beteiligten, dessen shuldhaftes Verhalten vom Seeamt festgestellt ist, auf die von ihm gegen diese Feststellung eingelegte Berufung vom Ober- secamt die Gewerbebefugnis entzogen werden kann. Nicht aber wird das Obersecamt in der Lage sein, auf die Berufung des einen Beteiligten, dessen Verschulden festgestellt ist, das shuldhafte Verhalten eines anderen Beteiligten, der von -dem Spruch des Seeamts nicht betroffen war, festzustellen.
Absay 1 {ließt nicht aus, daß zur Herbeiführung und ur Begründung der in die Formel aufzunehmenden Ent- {heidung in der Begründung auf Teile des Seeamtsf\pruchs eingegangen wird, die der Entscheidung dur das Reichsobera seeamt entzogen sind.
Absatz 2 beschränkt die , Aufhebung des angefochtenen Spruches und die Zurückweisung auf den Fall der unzulässigen Beseßung des Seeamtes und auf das Vorliegen wesen t=- li cher Mängel des Verfahrens und' bringt die Vorschrift nur als „Kannvorschrift“. Eine weitergehende Bindung, als vor geschen, würde dem Bedürfnis nah möglichster Beschleuni= gung des Verfahrens entgegenstehen und durh die Notwendig- keit einer sehr eingehenden Niederschrift im seeamtlichen Ver- fahren auch eine Verlangsamung für dieses bewirken.
Auf Verwerfung wird zu erkennen sein in Fällen, in denen diese nah § 35 Absay 3 hätte erfolgen müssen, aber unterblieben war oder nachdem unter Beachtung des § 24 Absaß 4 gemäß § 40 Absay 2 der Mangel der geseßlichen Vorz
ausseßungen für eine Untersuchung festgestellt ist.
Durch die in Absaß 2 bei der Aufhebung des Sþruthes zugelassene Zurückverweisung an ein anderes Seëämt “éxgibt fich auch die Möglichkeit der Zurückverweisung an ein See- amt, das in erster Fustanz nach § 10 nicht zuständig wäre.
Zu § 39. Die Vorschriften dieses Paragraphen regeln die Frage, inwieweit der Beteiligte zux Tragung von Kosten véèrc- pflichtet ist in Ergänzung des § 31 Absat 1, der auch hier An- ivendung findet, und im Gegensaß zu den 88 32 und 33, die den Kostenausgleich unter Behörden regeln. Die Regelung für das bisherige Recht beschränkt sich auf § 31 Absatz 2 des bisherigen Geseßes, § 11 der Geschäftsordnung für das Ober-
seeamt vom 3. Mai 1878 und § 1 des Nachtrags hierzu vom
10. Mai 1879. Die Vorschrift des Absabes 1 soll ermöglichen, daß im
Falle der Zurücknahme einer Berufung die Kostenentscheidung "
ohne Zusammentritt des Reichsoberseeamts erfolgen kann.
Jm ersten Falle des Absaves 2 wie im Falle des Ab- saßes 5 wird die Zeugeneigenschaft des Beteiligten durch die Entscheidung gewissermaßen nachträglih wiederhergestellt, im zweiten Falle bleibt sie entgegen dêm Antrage des Reichs- fommissars erhalten. Dementsprechend erfolgt die Regelung.
Zu Absaz 3: Für die uug zwischen Kosten und Auslagen des Verfahrens is grundsäß ich die Vorschrift des S 72 des Gerichtskostengeseße8 anzuwenden; nach dieser ge- hören zu den Auslagen zwar die Auslagen für Zeugen und Sachverständige, nicht aber Kosten im engeren Sinne, insbe- sondere nicht die der Reichskasse durch die Heranziehung der Beisißer zur Gerichtsstelle erwachsenden Kosten. Det er- wähnte § 72 sieht aber vor, daß die bei Geschäften außer- halb der, Gerichtsstelle den Gerichtsbeamten und den nicht- beâmteten Beisißern zustehenden Tagegelder und Reisekosten sowie die Kosten für die Bereitstellung von Geschäftsräumen als Auslagen gelten. Da das Reichsoberseeamt nach § 6 Absay 1, Sag 3 mit § 11 Absay 5 auch außerhalb seines Sigves tagen kann, könnte je nah der Anordnung der Tagung am Siß des Amtes oder außerhalb, der Umfang der Auslagen zu ungunsten des Beteiligten vershoben werden. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit der Beschränkung des Begriffs der Auslagen in Absay 6, die für die Anwendung des § 31 nicht erforderlich ist. :
Die Berufung hat im Sinne der Absäge 2 und 3 keinen Erfolg auch dann, wenn sie zurückgenommen ist; inwieweit die Aufhebung des Seeamtsspruches nah § 38 Absatz 2. Say 2 als Erfolg der Berufung und die Verwerfung wegen Mangels der geseßlichen Voraussebungen der Untersuchung als Erfolg des Berufungsgegners“ anzusehen ist, ist der Beurteilung des einzelnen Falles zu überlassen.
Wegen der Erteilung von Vorschüssen im Falle der An- ordnung des persönlichen Erscheinens wird auf § 36 Absay 1 2s genommen. ,
„_ Der Geschäftsordnung sind Bestimmungen vorzubehalten über die Ermächtigung des Vorsißenden zur Niederschlagung von ‘Gebühren und Auslagen, die durch eine unrichtige Be- handlung der Angelegenheit ohne Schuld des Beteiligten ent- standen sind oder deren Einbringung im Verhältnis :zu den damit verbundenen Kosten und Weiterungen untunlich er-
scheint.
Veröffentlicht vom ‘Reichs- und Preußischen Verkehrsministerium. /
31, Mai 1933 (Geseysamm
Neich8- und Staatsanzeiger Nr. 244 von 18. Oktober 1935. S. 3
auf Grund der 88 2 und 4 des Gesezes
Entscheidungen
zum Schuze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933 (Reichsgesezzbl. T S. 285).
—S
Gegenstand
———
Hersteller
Herstellungsort
Tag und Zeichen
Entscheidende Behörde der Entscheidung
2
3 4
5 6
Anstéckabzeihen (Rekrutenabzeichen), versehen mit Hakenkreuz, | Firma Moriß Hertwig
Hakenkreuzwimpel und den Reichsfarben
Zu Reklamezwecken für Schuhgeschäfte hergestelltes Plakat „Elefan- | Fa. Gustav Hoffmann A.-G. in Kleve tenmarke Deutsche Wertarbeit“ mit nationalen Symbolen i Hakenkreuzfahne, niht Wimpel, mit weißer Umrandung und drei-
ediger Spiße Perlenunterseßer mit eingéarbeitetem Hakentreuz
Bilderbogen „Adolf Hitler mit Stab, Fahne und Standarte SA.- | Fa. J. F. Schreiber, Verlag & graphische Mannschaft grüßend“, auf dem der Führer in shlechter Ausfüh-
rung dargestellt ist Berlin, den 15. Oktober 1935.
Verordnung
über die Verarbeitung von Rohstossen in landwirtschastlichen und. gewerblichen Brennereien im Betriebsjahre 1935/36.
Vom 16. Oktober 1935.
Auf Grund des § 25 Abs. 3 leßter Saß des Geseves über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 in Verbindung mit § 2 des Gesezes über die Aufhebung des -Reichsrats vom 14. Februar 1934 (Reichsgeseßbl. T1 S. 89) und auf Grund des § 39 Abs. 5 des Gesehes über das Branntwein- monopol vom 8. April 1922 bestimme ich, was folgt:
8 1.
Patriot BEe Brennereien, die nah dem 1, September 1902 betriebssähig hergerihtet worden sind, dürfen im Betriebs- jahre 1935/36 ohne Verlust der Eigenschaft ihrer Brennereiklasse Rohstoffe an Getreide und beim Nachweis eines besonderen Be- dürfnisses auch an Kartoffeln und Kartoffelerzeugnissen ver- arbeiten, welche die Eigentümer oder Besizer der Brennereien nicht selbst gewonnen haben.
Die Hauptzollämter stellen im einzelnen Fall fest, ob für die Verarbeitung von zuzukaufenden Kartoffeln oder Kartoffel- erzeugnissen ein besonderes Bedürfnis anzuerkennen ist.
8 2. Abweichend von § 39 Abs. 1 Nr. 1 des Geseyes über das
.Branntweinmonopol erlisht das Brennreht nicht, wenn land-
wirtshaftlihe oder gewerbliche Brennereien, deren Brennrecht für die Verarbeitung anderer Stoffe als Korn (§ 2 Abs. 4 BO)\) gilt und die in einem der leßten zehn Betriebsjahre Mais ver- arbeitet haben, im Betriebsjahre 1935/36 Roggen ohne Hefen- erzeugung verarbeiten. Der in solhen Brennereien ganz oder teilweise aus Roggen hergestellte Branntwein ist auf der Grund- lage des Uebernahmépreises für Kartoffelbranntwein «an die Reichsmonopþvlverwaltung ‘für Branntwein “abzuliefern.
Berlin, den 16. Oktober 1935. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Ern sstck.
E ——_
Bekanntmachung KP 44 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 17, Oktober 1935, betr. Kurspreise für unedle Metalle.
1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Ueber- wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Zuli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935), werden für die nachstehend auf- geführten Metallklassen an Stelle der in der Bekanntmachung KP 43 vom 16. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 243 vom 17. Oktober 1935) festgeseßten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgeseßt:
Aus3: Zinn (Klassengruppe XX): Zinn, nicht legiert (Klasse XRXA) „. , ._ RM 274,— bis 294,— Mischzinn (Klasse XX B) io e oa dio é N 274,— S 294,— je 100 kg Sn-JFnhalt
| RM 22,25 bis 23,25
je 100 kg Rest-JFnhalt
Lötzinn (Klasse XX D) „ «ooooo e e RM 274,— bis 294,—
; je 100 kg Sn-Jnhalt
RM 22,25 bis 23,25
je 100kg Rest-Fnhalt.
… 92. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver- öffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 17. Oktober 1935.
Ueberwachungsstelle für unedle Metalle. Die Stellvertreter des Reichsbeauftragten: Helbing. Wieprecht.
Beschluß der Fachgruppe „Zucker“ der Unterabteilung C „Güterverkehr au Frachtenausschusses Breslau vom 2. Oktober 1935.
_, Bei Verladung durh Motorkähne bzw. Eildampfer gelten die unterm 7. Januar 1935 festgelegten Frachtraten mit einem Zuschlag von . j
: 50 Pfg. je t für Rohzucker
100 Pfg. je t für Weißzucker
mit sofortiger Wirkung, gültig bis 31. Dezember 1935. Vorstehender Beschluß wird hiermit genehmigt. Breslau, den 14, Oktober 1935. i Der Oberpräsident. Chef der Oderstrombauverwaltung. J. V.: Franzius.
SAEO S C T Preußen.
Bekanntmachung.
_ Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung klommuni- stischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichsgeseßbl. I S. 293) und der Nett Ausführungsverordnung vom
. S. 207) wird dex auf dem Holz-
der Oder“ des
Unzulässig.
Annaberg (Sa.) Kleve (Rhld.)
Karl Tunze, Schneidermeister Kölleda
Ri A e Paul Hölzel, Sohland a. d. Spree,| Sohland a. d. Spree r. 35
( Eßlingen Kunstanstalt in Eßlingen ia
Tannenberg, Amtshauptm.
22. August 1935 P IIT Abg. 11/35 15. August 1935 Nr. 631 P. 14. Juni 1935 L 3938/35 27. Auaust 1935 W M: I Allg. 57/35 27. August 1935 Nr. 1965
Der Kreishauptmann zu Chemniß Landrat Kleve
Landrat Kölleda Kreishauptmannschaft Dresden-
Bauzen Landesgewerbeamt Stuttgart
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda. J. A: Haegert.
plaglager der Firma Fabel in Bramstedt aufgefundene, früher der K.P.D. gehörige Vervielfältigungsapparat unter Be- stätigung der w§olizeilihen Beschlagnahme zugunsten des Landes Preußen eingezogen. Schleswig, den 16. Oktober 1935. Der Regierungspräsident. J. A.: (Unterschrift).
E E E O E O S Irtichtamtliches.
Deutsches Reich.
„Der Estnische Gesandte Friedrih Ak el is nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.
Nummer 29 des Reichsarbeitsblatts vom 15. Oktober 1935 hat folgeuden Fnhalt: Teil I. Amtlicher Teil. 1, Allge- meines. d Verordnungen, Erlasse: Durhführungsbestim- mungen zur Verordnung über die eung von Kinderbeihilfen an kinderreihe Familien (KFVDB). om 26, September 1935. — Is. Arbeitsvermittlung, Arbeitsbeshaffung, Arbeitsdienst, Ar- beitslosenhilfe. Geseze Verordnungen, Erlasse: Erlaß über den Personenkreis der Krisenfürsorge für Arbeitslose. Vom 8. Ok- tober 1935. — Weihnachtsurlaub für Landhelfer.- — IIT. Sozial- verfassung, Arbeitsrecht, Lohnpolitik. Geseze, Verordnungen, Er- lasse: Anordnung über den-Siß des Ehrengerichts für den Treu- händerbezirk Niedersachsen. — 1V. Versorgung und Fürsorge. Ge- seße, Verordnungen, Erlasse: Kleinrentnerfürsorge und Klein- rentnerhilfe. ? weites
Teil IIT. Unfallverhütwng, Arbeits\chUt, Ge- werbehygiene. I. Amtlicher Teil. Gesehe, Verordnungen, Erlasse: Erlaß, betr. Richtlinien für die Forderungen, die in Fa: briken zur Herstellung von gelöstem Azetylen an das Regenerieren der Reinigermasse durch Einleiten von Luft in die Reiniger zu stellen sind. — Ausnahmebewilligung für ein Schweißverfahren. — Betrifft: Ausnahmen von den Bestimmungen der Niederdruck- dampffesselverordnung. — Bescheide, Urteile: Betrifft: Tödliche Vergiftungen beim Reinigen von Brunnenrohren mit Salzsäure. — Personalnachrichten aus der Gewerbeaufsiht. — I. Nichtamt- licher Teil. Unfallverhütungsbilder auf neuzeitliher Grundlage. Von Dr. Hans A. Martens, Berlin. — „Gutes Licht — gute Ar- beit.“ Von Dipl.-Fng. Herbert Steinwarz, Abteilunasleiter im Reichsamt „Schönheit der Arbeit“, Berlin. — Der Werbefeldzug „Gutes Licht — ‘gute Arbeit“ vom Standpunkt der Gewerbeauf- sicht. Von Gewerberat Dipl.-Fng. F. H. Schmidt, Berlin. — Be- leuchtungsmessung. Von Gewerbeassessor Dipl.-Fng. Koh, Düssel- dorf. — Ueber Schwebstoff-Filter. Von Dr. H. Berger, Gewerbe- rat i. R., Hamburg-Wandsbek, — Unfallsihere Kupplungen bei Lastzügen. Von Dipl.-Fng. August Gridl, Zentralstelle für Unfallverhütung beim Verband der Deutschen gewerblichen Be- rufsgenossenshaften E. V., Berlin. — Aus den Berichten der shweizerishen Fabrikinspektoren über ihre Amtstätigkeit im Jahre 1934. Von Dipl.-Fng. E. Bitterli, Adjunkt eidgenössishes M Bear en Zürich. — Ergebnisse aus den britishen Ge- werbeaufsihtsberihten für das Fahr 1934. — Unfall-Lehren: Töd- liher Unfall in einem Steinbruch beim Abladen eines Rohsteines. Von Gewerberat Hufemann, Breslau. — Tödlicher Unfall durch Unüberlegtheit. Von Fng. Fulius Hipp, TAB. der Mitteldeutschen Mie eru egenossensGa Leipzig. — Brand eines Waschöltanks durch Entzündung von Teershlamm. Von Regierungsgewerberat Dipl.-Fng. Muschner, Leipzig. — Neues vom Arbeits\{chuß: Neue Sicherheitsvershlüsse für Notausgänge. — Löschung von Oel- bränden mit Wasser. — Nebelarme Spritpistole der Knorr-Bremse A. G., Berlin-Lichtenberg. — Mitteilungen: Neue Normen auf dem Gebiete des Feuerwehrwesens. — Lehrgang über „Entstehung und Verhütung von Berufskrankheiten“, — Bücher- und Zeit- shriftenschau.
Verkehrswesen.
Umfang des Postscheckverkehrs im September.
Die Zahl der Postsheckonten ist im September um 1813 Konten auf 1 063 601 gestiegen. Auf diesen Konten wurden bei 63,4 Millionen Buchungen 10 614 Millionen RM umgesetßt; davon sind 8776 Millionen RM oder 82,7 % bargeldlos beglichen worden. Das Guthaben auf den Postsheckonten betrug am Mo- natsende 588,5 Millionen RM, im Monatsdurchshnitt 585,9 Mil- lionen RM.
Rundfunksender Langenberg arbeitet mit 17 kW.
Nach einer Mitteilung der Reichspostdirektion Düsseldorf ist der Rundfunksender Langenberg seit dem 17. Oktober früh 5,55 Uhr mit .verstärkter Sendeleistung von 17 kW in Betrieb.
Zeitweise Außerbetriebsezung des Großrund- funtsenders Mühlactker wegen dringender Ueber- holung8arbeiten.
Der Großrundfunksender Mühlacker wird wegen dringender UVeberholungsarbeiten am Funkturm vom 21. Oktober ab auf etwa 3—4 Wochen wochentäglih bis 16 Uhr außer Betrieb geseßt. An seiner Stelle übernimmt der Rundfunksender Stuttgart-Degerloch auf der gleichen Welle den Sendebetrieb wochentäglih bis 16 Uhr.
Warenversand nach Belgien,
Die belgische L In hat mitgeteilt, daß bei un mittelbarer Uebersendung der für die Einfuhr deutsher Waren nah Belgien nah dem A ebtuvraSabtomiien vom 27. 7. 1935 er= forderlihen Begleitpapiecre an den Empfänger in vielen Fällen bei der Verzollung der Warenpakete an der belgishen Grenze tin Herbesthal Verzögerungen entstehen, weil diese unten aufgeführten Begleitpapiere erst von dem Empfänger wieder eingefordert werden müssen. Es ist daher erforderlich, daß von jegt an jedem Postpaket oder jeder Sammelsendung mit deutshen Waren nah Belgien ein Doppel des Abschnitts A dev Exportvaluta-Er- klärung und eine vom Verkäufer ausgestellte Rechnungsabschrift, die Angaben über die Fälligkeit sowie die Versiherung enthalten muß, daß die Ware in Deutschland erzeugt oder dort einer Um- wandlung oder erheblihen Bearbeitung unterworfen worden ist, an N Paketkarten haltbar befestigt, beigefügt werden.
Kunst und Wissenschaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater.
Sonnabend, den 19. Oktober.
Staatsoper: Cosi fan tutte („So machen's alle‘). Musika- lische Leitung: Clemens Krauß. Beginn: 20 Uhr. Schauspielhaus: Zwei Herren aus Verona. Komödie von
Shakespeare. Beginn: 20 Uhr.
Preußische Akademie der Wissenschaften.
Am Mittwoch, dem 23. Oktober d. J., findet abends, pünkt- lih 7% Uhr, der erste öffentlihe Vortrag dieses Wintersemesters im Festsaäl der Preußishèn Akademie der Wissenschaften statt. Herr Friy von Wettstein spriht über: „Entstehüng und Herkunft der Kulturpflanzen“ (mit Lichtbildern). Eintrittskarten (1 RM und 0,50 RM) sind beim Pförtner der Akademie (Unter den Linden 38) erhältlich.
Hansdelsteil.
Berliner Börse am 18. Oktober.
Spezialpapiere gefragt — eher freundlihe Grundstimmunug.
An der Berliner Börse war ' heute eine eher freundlihé Grundstimmung und auch eine kleine Zunahme der Geschäfts tätigkeit zu beobahten. Die Nachfrage in einigen Spezialpapieren bewirkte bei diesen eine immerhin beachtlihe Befestigung, die im besonderen Aku und Kaufhof verzeihnen konnten. Wenn au die Erstnotierungen im Vergleich zu den gestrigen Schluß- notierungen nicht einheitlih lagen, seßte sich im Verlauf der Börse die freundliche Tendenz allgemein durch. Die Kursgewinne waren daher überwiegend.
In den chemischen Werten verloren Monte Catini 1% %. Jhren Kurs verbesserten Deutsche Erdöl um 1, Rütgers um , J. G. Farben um 4, Chemische Hayden und Kokswerke um je 4 %. Am Kalimarkt verloren lediglich Salzdetfurth 1%. Wintershall notierten K und Burbah 4 höher als gestern. Kali- Aschersleben hörte man 13114. Von den Braunkohlenwerten gaben Eintracht weiter um 5 % nah. Niederlausizer Kohlen gewannen s und Rheinishe Braunkohlen 4 %. Am Montan- markt war die Entwicklung uneinheitlich. Während Hoesh 5%, Mansfeld 4, Schles. Bergbau % und Otavi 4% niedriger lagen, erhöhten Rheinstahl um 4, Harpener um 1, Stahlverein um % und Mannesmann wie Klöckner um 4 %. Ueberwiegend waren dann die Kursgewinne am Elektromarkt. Die Stütze halten Schles. Gas mit 24 %. Sonst gewannen Dessauer Gas 1, Elektr. Licht und Kraft 54, Elektr. Lieferungen und Shuckert je %# %. Lediglih A.E.G. gaben um K % nah. Die größten Gewinne verzeichneten dann einige Spezialpapiere. Hier waren vor allem Aku gefragt, die um 44 % anzogen. Auch Bemberg lagen mit 3% % wesentlich höher als atn Vortage. Junghans gewannen 1 % und Westdeutsche Kaufhof sogar 1% %. Sonst sind zu erwähnen die Gewinne von Schubert & Salza 1%, A.G. für Verkehr mit ebenfalls 114 25.
Am Kassamarkt erhöhten alle Großbankpapiere ihren Kurs- Deutsche Bank und Dresdner Bank gewannen je 1, Berliner Handelsgesellshaft 4 und Commerzbank %« %. Am Renten- markt bestand teilweise kleine Nachfrage, wenn auch das Geschäft verhältnismäßig \till blieb. Gefragt waren Altbesizanleihe, die ebenso wie Mitteldeutshe Stahl 14 erhöht lagen. Tagesgeld hörte man mit 3 bis 314 und darunter. Der Dollar notierte in Berlin wieder unverändert 2,488 und das Pfund mit 12,24 (12,224),
Ii C00 A P
B V N fis Gi» ERBE E C A C1 B