1935 / 262 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Nov 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staat3anzeiger Nr. 262 vom 8, November 1935.

Begründung zum Geseß zuë Aenderung der Militärstrafgerichtsordnung und des EinführungEgesezes dazu.

Vom 10. Oktober 1935.

Die Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht, das neue Wehrgeseß und die Aenderungen des Militärstrafgeset- buchs (MStGB) erfordern auch Aenderungen der Militär=- strafgerichtsorduung (MStGO) und des zugehörigen Ein- führungsgeseßes (EGMStGO). Diese Aenderungen nebst einigen anderweiten ergeben sich aus dem vorliegenden Geseß.

Zu Artikel 1. (EGMStGOD.)

Zu Nrn. 1 ünd 2 (§8 5, 18, 4; 7 Nr. 2). Entsprechend der Neuordnung der Wehrmacht und dem Wehrgesez ist statt „Reichswehrminister“ jeßt „Reichskriegs- minister“ und. statt „Marineleitung“ der „Oberbefehlshaber der triegsmarine“ zu setzen.

Zu Artikel 2. (MStGO.) Zu Nr. 1 (88 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 3, 12 Abs.-2 usw.).

„Reichskriegsminister“: s. oben zu Artikel 1.

Zu Nr. 2 (88: 1 Abs. 1 Nr, 4a, 11 Abs. 1 Nu. 3: S 1A) A1 Nr. 4b).

Dex Ausdruck „Heeresgefolge“ ist zu eng; „Gefolge“ paßt für: alle Wehximachtsteile. j

Ferner ‘muß -der Ausdruck „kriegführendes Heer“ durch „friegführende Wehrmacht“ erseßt werden.

Zu Nx. 3 1 Abs. 2).

Da es keine Zivilbeamten der Wehrmacht mehr gibt und der Ausdruck „Militärbeamte“ durch „Wehrmachtsbeamte“ er- fet wird, wird Abs. 2 § 1 gestrichen. i

Zu Nrm. 4 bis 7 (§8 2 bis 5).

Unterfällt eine und dieselbe Handlung mehreren Straf- geseßzen, für die zum Teil die Militärgerichtsbarkeit, zum Teil die allgemeine Gerichtsbarkeit begründet ist, so. darf sih jede dieser beiden Gerichtsbarkeiten mit der Sache nur unter -dem ihrer Zuständigkeit unterfallenden rechtlihen Gesichtspunkt bè- fassen. Daß über ein und dieselbe Handlung zweimal ein“ Straf- urteil gefällt wird, soll durch die ausdrüclichen neuen Bestint- mungen klar ausgeschlossen werden.

Einzelnes. Zu Nr. 4 2).

Nach dem neuen Abs. 2 § 2 soll der Volksgerihtshof als hohes Gericht, das in erster und leßtex Instanz für Landes-, Hochverratssachen usw. zuständig ist (vgl. Art. T1 § 3 des Ge- setzes zux Aenderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934, -Reichsgeseßbl. I S. 341/345), auch für die hiermit rechtlich zusammentreffenden Handlungen gegen die allgemeinen Geseße und gegen das MStGB. zuständig sein. Diese Regelung. ist auch mit Rücksicht auf, die Art der ZuU-

Tammensezung der Senate getroffen, in denen u. a. Angehörige der Wehrmacht als Richter mitwirken,

Zu Nr. 5 (8-3). H a) Der geltende § 3 Abs. 1 Nr. 1 beläßt den allgemeinen Be-

hörden die Zuständigkeit wegen Steuer- (einschl. Zoll) |

ziBuwiderhandlungenznind: zwar nh wegendër mitth1 -xedtliheusammentreffenden Handhingen: gégen die: alls

meinen Strafgeseße. Die Begründung zum § 3 erwähnte, |

die Militärgerichte würden zuständig sein, wenn mit Steueïzuwiderhandlungen eine- militärische Straftat-„ein- heitlich zusammentreffe; dies wird jeßt in dem neuen Abs. 2 § 3 ausdrücklich geklärt. Die Regelung der ZU- ständigkeit gilt ohne weiteres für Devisenzuwiderhand- lungen und Zuwiderhandlungen gegen das Gese gegen den Verrat der deutschen Volkswirtschaft, da sie nach L 10 EG. MStGO. bis auf weiteres den Steuerzuwider- handlungen i. S. des § 3 -Abs. 1 Nr. 1 MStGD. gleich- gestellt sind.

Nach dem neuen Abs. 2 § 3 entfällt für die im Abs. 1 Nr. 2 das. erwähnten geringfügigeren Zuwiderhandlungen die Zuständigkeit dex allgemeinen Behörden, wenn mit den Zuwiderhandlungen andere strafbare Handlungen gegen die allgemeinen Geseße oder gegen das MStGB. rechtlich zusammentreffen.

b) Der bisherige Abs. 2 § 3 wird gestrihen. Wenn in Fällen des § 3 die allgemeinen Behörden eine Freiheitsstrafe. ver- hängt haben, jo ergibt sih die Zuständigkeit dex Militär- béhörden für die Vollstreckung aus § 369,

Zu Nrn. 6 und 7 (88 4 und 5). Auch die Fälle der §§ 4 und 5 werden dur die neuen Zu- säße nah dem oben aufgestellten allgemeinen Grundsaß zu Nun. 4 bis 7 geregelt.

B E S (S T), Der bisherige § 7 bestimmte, offenbar im Hinblick auf die langjährige Dienstzeit in der Berufs-Wehrmacht, daß die Mili- tärgerichtsbarkeit mit Beendigung des sie begründenden Dienst- verhältnisses grundsäßlih aufhöre. und führte dann die Fälle der cFortdauer der Militärgerichtsbarkeit als Ausnahmen auf. Die Begründung zum § 7 erwähnte dabei, daß § 10 der MStGO. vom 1.192. 1898 den umgekehrten Weg eingeschlagen habe, daß aber sahlich beide Paragraphen ütbereinstimmten. Der neue § 7 entspricht wieder dem alten § 10.

Zu Nr. 9 (§8 7 a, 7b, 7 c). Die §8 7 a, 7 þ, 7e enthalten besondere Bestimmungen für Wehxpflichtige des Beurlaubtenstandes. Die alte MStGO. vom 1. Dezember 1898 enthielt hierüber folgende Bestimmungen: i 85.

Dex Militärstrafgerichtsbarkeit sind ferner unterstellt:

1. die Pérsonen des Beurlaubtenstandes und die denselben geseßlich gleihstehenden Personen wegen Zuwiderhand- lungen gegen die auf sie Anwendung findenden Vor- schriften dex Militärstrafgeseße;

2. die dem Beurlaubtenstand angehörenden Offiziere, Sani- tätsoffiziere, Veterinäroffiziere und Fngenieure des Soldatenstandes wegen Zweikampfs mit tödtlichen Waffen, wegen Herausforderung oder Annahme einer Heraus- forderung zu einem solhen Zweikampf und wegen Kartelltragens.

8 9.

Die zum Dienste einberufenen. Personen des Be- urlaubtenstandes und die denselben geseßlih gleihstehen- den Personen treten wegen der Zuwiderhandlungen, die sie vor dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, gegen die allgemeinen Strafgesehe begangen haben, nicht unter die Militärstrafgerichtsbarkeit. Während der Dauer- der Dienstleistung darf jedoh ohne Zustimmung der Militär- behörden die Untersuchungshaft nicht verfügt, auch eine Hauptverhandlung nur abgehalten werden, wenn der Angeklagte von der Verpflichtung, in derselben zu er- scheinen, entbunden ist.

. Wegen einer"während der Dienstleistung begangenen strafbaren Handlung können die im Abs. 1 „bezeihnetent Pexsonen den bürgerlichen Gerichten übergeben iverden, sofern lediglih cine Zuwiderhandlung gegen die allge- meinen Strafgeseße in Frage steht.

Der neue § Ta regelt die Verfahrensvorschriften ent=-.. sprechend dex Reihenfolge der neuen Paragraphen des MStGB.

Einzelnes. Zu § 7a Abs. 1.

Der Abs. 1 entspriht dem § 9 Abs. 1 Saß 1 der alten

MStGO.

Während der Zeit, in der Wehrpflichtige des Beurlaubten- stands zu Uebungen oder sonstigem aktiven Wehrdienst ins- besondere aus Anlaß einer Mobilmachung einberufen sind, sind sie Soldaten oder Wehrmachtsbeamte der aktiven Wehrs=- - macht. Sie unterstehen deshalb der Militärgerichtsbarkeit im vollen Umfang. Dies erwähnt §- 7a Abs. 1 abweichend von alten § 9 Abs. 1 Say 1 ausdrücklich, um dann (entsprechend jenem § 9) anzuschließen, daß sich die Militärgerichtsbarkeit nit auf die Handlungen exstreckt, die die Einberufenen vor dent Tag begangen haben, zu dem sie einberufen . sind. “Bei diesen Ausnahmen kann es sih naturgemäß nur um folche Fälle handeln, für die niht aus anderem Grund die Militär- gerihtsbarkeit zuständig ist (es handelt sich z. B. um eine frühere, während. einer Wehrversammlung begangene militäri- he Straftat oder um einen früheren Zweikampf mit tödlichen Waffen, vgl. § 7a Abs. 2 Nx. 1a und Nr. 2). :

Soweit im § 7a neben den Wehrpflichtigen des Be- urlaubtenstands „die ihnen geseßlich gleichstehenden Personen“ erwähnt sind, muß die Bestimmung des Personenkreises be- sonderen Vorschriften vorbehalten bleiben; nach der Begründung zur alten MStGO. kämen insbesondere die im Mobil- machungsfall einberufenen Landsturmpflichtigen in Betracht.

Zu 7 a Abs. 2,

Abs. 2 betrifft die nicht zum aktiven Wehrdienst einbe- rufenen Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstands und die ihnen geseßlich gleihstehenden Personen.

Nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 a unterstehen die Wehrpflichtigen des Beurlaubtenistands der Militärgerichtsbarkeit wegen aller strafbaren Handlungen, die sie während der Dauer. einer Wehrversammlung begehen, zu" der sie einberufen sind (dies gilt auch, wenn der Einberufene zu der Wehrversammlung nicht erschienen ist).

Fn der alten MStGO. fehlte eine ausdrücklihe Bestimmung; damals wurde die. Einberufung zur „Kontrollversammlung“ aber als Einberufung zum akti ven Dienst angesehen, so daß die Eiit- berufenen ohne weiteres, und zwar füx den ganzen Tag der Kontrollversammlung, dex Militärgerichtsbarkeit unterstellt waren.

Nach § 7a Abs, 2 Nv. 1b werden die Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstands und die ihnen geseßlich gleihstehenden Per=- sonen dex Militärgerichtsbarkeit wegen aller strafbaren Hand- lungen unterstellt; die sie während der Beit begehen, in der sié sih in einer militärischen Strafanstalt in Untersuchungs- oder Strafhaft (einschl. Disziplinarstrafhaft) befinden. U

Nach 8 7 a Abs. 2 Nr. 2 unterstehen sie ferner der Militär- gerichtsbarleit wegen der in den 88S Ga bis Gc des MStGB. ausdrücklih für sie anwendbar erklärten militärishen Stras- vorschristen. O |

Diese Regelung im § 7a Abs. 2 Nr. 1b und im § 7a Abs. 2 Nr. 2 entspricht dem oben wiedergegebenen § 5 Nr. 1 derx alten MStGO. Nach jenem § 5 Nr. 1 unterstanden die Personen des Beurlaubtenstands und die ihnen geseßlich gleichstehenden Per- sonen dex Militärgerichtsbarkeit wegen Zuwiderhandlungen aonen “io auf sie Anwendung findenden Borschristen der ‘Mili- Dies det: sich ohne weitéres nit dem“jeßigen 8 Ta 2 Nr, 2. Es umfaßte abex auch die Fälle des jeßigen

S 74 Ub, 2 Nr. 1b. Denn näh dem damaligen Z 6 MStGB. von 20. Juni 1872 unterstanden die Personen des BVeurläub- tenstands (abgesehen von den auédrüdcklich für sie als anwendbar erklärten Strafvorschriften) allgemein den Strafbestimmungen des MStGB. in der Zeit, in der sie sih „im Dienst“ befanden: militärishe Untersuhungs- und Strafhast wurde ‘aber-- als „Dienst“ “im Beurlaubtenstand áäufgefaßt. Der jetzige 7a Abs. 2 Nr. 1b geht indessen mit Rücsicht auf die militärische Zucht 1nd Ordnung insoweit über den alten F 5 Nr: 1 hinaus, als die: in- militärischer Haft befindlichen Wehrpflichtigen: des Beurlaubtenstands grundsäßlih auch wegen Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen Strafgeseße der Militärgerichtsbarkeit unterstellt werden: ae S :

Nach § 7a Abs. 2 Nr. 3 sind die nicht zum aktiven Wehr- dienst einberufenen Wehrpflichtigen des Beurxlaub:enstauds der Militärgerichtsbarkeit auch unterstellt wegen Zuwiderhandlun- gen gegen die. allgemeinen Strafgeseße Uber Zweikampf - mit tódlichen Waffen usw. Nach § 5 Nr. 2 der alten MStGO. war diese. Unterstellung nur für Offiziere angeordnet, diese -Be- schränkung auf Offiziere ist fallen gelassén. i L

Nah § 7a Abs. 3 erstreckt sich die militärgerihtliche Zu- ständigkeit auch auf albe mit den im Abs. 2 unter Nrn. 2 und 3 aufgeführten Zuwiderhandlungen rechtlich zusammentreffenden strafbaren Handlungen gegen die allgemeinen Strafge]eße; wegen. des Grundes für diese neue Bestimmung \.. oben. Zu Nrn. 4 bis 7. Jn den Fällen des § 79 Abs. 1 und Abs, 2 Nr. 1a und b erstreckt sih die militärgerihtliche Zuständigkeit ohnedies auf alle strafbaren Handlungen. E

Zu §8 7h.

Nath § 7b können die Wehrpflichtigen des Beurlaubten- stands und die ihnen geseßlich gleichstehenden Personen (Z 7a Abs. 1 und 2) wegen jeder an sih nach § 7a. dex militävrgeriht- lichen Zuständigkeit unterfallenden strafbaren Handlung, sofern für sie lediglich die allgemeinen Strasgeseße in Frage kommen, den allgemeinen Gerichten übergeben werden. Auch § 9 Abs. 2 der alten MStGO. sah eine solche Abgabe vor, wurde aber dahin aufgefaßt, daß die Abgabe schon dann nicht «zulässig sei

wenn mit einer Zuwiderhandlung gegen die allgemeinén Straf- geseße eine solche gegen das MStGB. auch nur sahlich zu- sammentrefse Um diese Auffassung auszu chließen, ist im jeßigen § 7b gesagt „wegen jeder strafbaren Handlung, wenn für sie lediglih die allgemeinen Strafgeseße in Frage fommen“. Die Zuständigkeit der allgemeinen Gerichte ent- fällt, wenn sih ergibt, daß mit den Zuwiderhandlungen eine strafbare Handlung gegen das MStGB. rechtlih zusammentrisst.

Zu § 7 e.

L 7e betr. Untersuhungshaft und Hauptverhandlung gegen Einberufene entspricht dem oben wiedergegcbenen § 9 Abs. 1 Say 2 dexr alten MStGD,

Zu Nr. 10 11 Abs. 1). i

Nach der Fassung des bisherigen § 11 würde es zweifelhaft sein, welcher Gerichtsherr für die Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstandes zuständig ist, daher wird dies durch die neue Nr. 4 des § 11 Abs. 1 ausdrücklich geregelt

Zu Nr. 11 (88 15 Abs. 2, 26).

Die Ausdrücke „Reihsmarine“ und „Marine“ werden durch „Kriegsmarine“ ersegt. Regelung des „Rangs der Zivilbeamten der Wehrmacht“ kommt nicht mehr in Frage. Vgl. Begrün- dung Zu Nen. 1 und 2 EG. MStGO. und ZU Nr. 3 MStGO,

Zu Nr. 12 27).

“Nach den §8 21 bis 24, 32 der geltenden MStGO. müssen in den Kriegs- und Oberkriegsgerihten gegen Soldaten auch Soldaten ihrer Rangklasse als Beisißer teilnehmen, und nah 8 27 dürfen in Friedenszeiten als Beisißer nux Perjonen berufen

S. 2

/

chaftsssttands wegen der kürzeren Zeit des aktiven Wehrdienstes nicht aufrehterhalten; es wird deshalb jeßt als „Voraussetzung für alle Beisißer verlangt, daß sie mindestens ein Fahr der _Wehrmacht angehört und _ das einundzwanzigste Lebensjahr

werden, die mindestens drei Fahre der D angehört bert Diese Bestinimung läßt jih für Beisiger des Mann-

F

vollendet haben. Dabei ist ein Unterschied zwischen Friedens3=- und Kriegszeiten“ niht mehr notig.

Zu Nr. 13. 30 a). Die Bestimmungen für Soldaten und Wehrmachtsbeamte über Beseßung der Kriegs- und Oberkrie sgerihte müssen füx Angeklagte des Beuxlaubtenstands entsprechend gelten.

Zu Nr. 14 101 Abs. 3). j Abs.-- 3 des A Vortdusige Festnahme behandelnden § 101 lautet: i Bei einem im Offizierrang stehenden und in ent- sprechender Uniform befindlichen Angehörigen der Wehr- macht ist die Aunahme ausgeschlossen, daß er der Flucht verdächtig ist, oder daß seine Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden könne, es jet denn, daß er bei der Be- gehung eines Verbréchens auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird. i Hinter dem Wort „Wehrmacht“ muß jeßt „oder des Beurlaubten- stands“ eingefügt werden.

Zu Nr. 15 128 Abs. 3). : A z Nach- dem geltenden § 128 Abs. 3 sind die im Rang eines Generals der Fnfanterie, Kavallerie und Artillerie oder eines Admirals oder in höherem Rang stehenden Offiziere an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen. Jeßt muß au der Rang des Generals der Flieger berücksichtigt werden.

Zu Nr. 16 243). ; :

Der § 243 wird gestrichen. Nah § 243 ist zu N dem Angeklagten nachteiligen- Entscheidung, die die Schuldsrage oder die’ Strafbemessung, die Anordnung einer Nebenstrase oder Nebenfolge oder die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung betrifft, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Richter erforderlich. Diese Vorschrift wirkt sih besonders bedenklich in folgenden Fällen aus: n /

Ein verstärktes Kriegsgericht gegen einen Angehörigen des Mannschaftsstands besteht. nah § 22 aus 5 Richtern: 2 Nriegs- gerichtsräten, einem Stabsoffizier und 2 Mannschaften. Vie Zweidrittel-Stimmenmehrheit erfordert bei 5 Richtern vier Stimmen, die: beiden. Mannschaften sind- also in der Lage, die Schuldfrage und: Straffrage zu entscheiden. Ebenso liegt es bei dem. nach §.23. einfach: besezten Oberkriegsgericht gegen Mann=- schaften: 5 Richter, namlich 2: Oberkriegsgerichtsräte, ein Stabs- offizier, 2 Mannschaften. : ;

Die Bestimmung über Zweidrittel-Mehrheit widerspricht dem Führergrundsaß. So gerechtfertigt es ist, daß Angehörige der- Rangklasse des Angeklagten als Richter mitwirken, so muß doch ausgeschlossen werden, daß sie durch ihren Spruch den der anderen Richter ausräumen, obgleich durch diese Richter Recht8- kenntnis, militärische und Lebenserfahrung vertreten werden.

Zu Nr. 17 267 a).

Jm neuen § 6 d des MStGB. is unter Nr. 2 vorgesehen, daß bei Verurteilung eines Offiziers oder Unteroffiziers des Beurlaubtenstands durch die allgemeinen Gerichte wegen einer der int § 37 Abs. 2 Nr. 2 MStGB. aufgeführten Straftaten von den Militärgerichten zusäßlih auf Dienstentlassung oder Degra=- dation erkannt werden kaun. Das hiernach ge Beesaien war in der alten MStGO. nicht ausdrücklih geregelt. Die jeßigen. Verfahrensyporschriften des. § 267.a entsprechen aber der A Rechtsprehung. T a E Gegenstand des. Vexfahrens der Meilitärgerichte, ist: lediglich, “auf Grund der sie bitdenden Verurteilung des Angeklagten durch das allgemeine Gericht zu entscheiden, ob zusäßlich auf die militärische N zu: exkennen ist oder nicht. Hieraus ergibt sich, ohne daß es einer ausdrüdcklichen geseßlichen Regelung bedarf, folgendes: : i i

Auch wenn die Verurteilung dur das allgemeine Gericht wegen eines Verbrechens erfolgt ist, ist in dem besonderen militärgerihtlichen Verfahren

a). die Bestellung eines Verteidigers von Amts wegen nicht

erforderlich, ì b) das Kriegsgericht stets nah § 21 nur mit drei Richtern

zu beseßen, das obexrkriegsgerichtlihe Urteil niht

c) Revision gegen zulässig. - ------+ :

/ Die 88257 (über notwendige Verteidigung bei Verbrechen),

92 (über Beseßung des Kriegsgerichts mit fünf Richtern bei

shweren Verbrechen), 316 (über die V in denen Revision

zulässig ist) kommen hiernach nicht in Frage.

Zu Nrn. 18, 19, 20 (§8 315, 335 Abs. 2,. 362 Abs. 2). j

Nach den geltenden Bestimmungen-darf ein Urteil, das nur vom Angeklagien oder zu seinen Gunsten vom Gerichtsherrn angefochten worden ist, durch das neu exkennende Gericht nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden: sogenanntes Verbot der Schlechterstellung. Dieses Verbot hat sih als nicht mehr zeitgemäß erwiesen und ist daher jeßt bereits in der Straf- A beseitigt worden. Diesem Beispiel folgt nun die

Zu Nr. 21 (8 369).

Í Strafvollstreckung gegen Soldaten und Wehrmachtsbeamte 1 Nr. 1); Freiheitsstrasen, die ein Soldat vor oder nah seinem Diensteintritt oder ein Wehrmachtsbeamter vorx oder nach seiner Anstellung verwirkt hat, werden von den Militär- behörden vollzogen. Dies bestimmt § 369 Abs. 1 Say 1 wie shon der geltende § 369 Abs. 1. j Für andere der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfene Personen muß allgemeiner Grundsaß sein, daß die militär- gerichtlich erkannten Strafen auch - durxh die Militärbehörden vollstreckt werden. Daher: ist im neuen §8 369 Abs. 1 angeordnet, daß die Militärbehörden die Freiheitsstrafen vollziehen, wenn militärgerihtlich verurteilt sind: Schiffsangestellte N 1 Nr. 2), an Bord eines Schiffes dienistlih eingestellte Personen (8 1 Nr. 3), ‘in Kriegszeiten zur kriegführenden Wehrmacht zuge- lassene ausländische Offiziere und Kriegsgefangene 1 Nr. 4 þ und e), Wehrpflichtige des Beurlaubtenstands und die ihnen geseßlich gleichstehenden Personen (8 7 a Abs, 1 und 2).

Nur bei den militärgerihilih gegen Gefolge 1 Nx. 4 a) und gegen Ausländer und Déutsche (auf Grund des 8 5) ver- hängten. Freiheitsstrafen . liegt kein Bedürfnis zum Vollzug durch die Militärbehörden vor; diese Fälle sind deshalb nicht in 8 369 Abs. 1 aufgenommen. Auch bei der alten Wehrmacht waren nach der damaligen Militär-Strafvollstreckungs-Vorschrift diese Strafen durch die allgemeinen Behörden zu vollziehen mit der Maßgabe, daß kürzere Freiheits\trafen die Militärbehörden im Feld vollziehen durften. Das gleiche bestimmt Nr. 33 der geltenden Strafvollstreckungsvorschrift vom 27. November 1933 (Reichsgeseßbl. I1 S. 979). N

8 369 Abs: 2 entspricht dem geltenden) § 369 Abs 3: Ueber- gang der Strafvollstreckung auf die allgemeinen Behörden, wenn die Ehrenstrafe der Dienstentlassung verwirkt ist, oder wenn das Wehrpflichtverhältnis aus irgendeinem Grund aufgelöst wird. § 369 Abs.*2 paßt nach seiner Fassung auch auf die Fälle, in denen nah Nr. 1 des neuen § 6 d des MStGB. bei Wehr- pflichtigen des Beurlaubtenstands die Ehrenstrafen der Dienst- entlassung und des Verlustes der Wehrwürdigkeit von Rechts wegen eintreten, '

_Neich8- und Staatsanzeiger Nr. 262 vom 8. November 1935. &. 3

Ist gegen Wehyvpflichtige des Beurlaubtenstands oder ihnen geseßlich gleihstehende Personen (8 7a Abs. 1 und 2) eine Ge- samtstrase zu vollziehen, der Strafen des Militärgerichts und eines anderen Gerichts zugrunde liegen, so ist sie nah dem neuen Abs. 3-§ 869 durch“ die allgemeinen Behörden zu voll- iehen, auch wenn etwa der militärgerihtlihe Teil an der Ge- amtstrafe überwiegt. Diese Regelung entspriht der Zweck- mäß M886 Abs. 4 über Beshäf

8 399 Abs. 4 über Beschäftigung der zu Gefängnis Ver- urteilten wiederholt den ail enbau S 369 Abs 2, A A

s Zu Artikel 4. Die Beseitigung des Verbots der Schlechterstellung des Ver- urteilten (vgl. Zu Nrn. 18, 19, 20) gîlt nicht, Lan Vas anqge- foÿtene Urteil hon vor dem Jukrafttreten des jeßigen Geseßes ergangen ist. Diese Regelung entspricht der für die Strafprozeß- oxdnung getroffenen.

(Veröffentliht durch das Reichskriegsministerium.)

Bren

Bekanntmachung. Betrifft: Verbot ausländischer Druefschriften,

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schuß von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 dérbiete ih bis auf weiteres im Fnlande die Verbreitung der im Verlage Wilhelm Pabst in Fstanbul erscheinenden Zeitschrift „Türkische Rundschau“, Herausgeber: Dr. von Eichhorn,

Berlin, den 6, November 1935.

Der Reichs- und Preußische Minister des Funern.

J. A.: Dr. Ermer t,

Bekanntmachung KP 57

der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 7. November:

1935, betr. Kurspreise für unedle Metalle,

1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Ueber- wachungsstelle für unedle Metalle vom 24, Fuli 1935 betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935), werden für die nachstehend auf- geführten Metallklassen an Stelle -dexr in den Bekannt- machungen KP 51 vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 254 vom 30. Oktober 1935), KP 53 vom 31. Ok- tober 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 256 vom 1. No- vember 1935), KP 55 vom 5. November 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 260 vom 6. November 1935) und KP 56 vom 6. November 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 261 vom 7. November 1935) festgeseßten Kurspreise die folgen- den Kurspreise festgeseßt:

Kupfer. (Klassengruppe VIIT) : Kupfer, nicht legiert (Klasse VIIIA) .. . RM 49,75 bis 51,75 A Zink (Klassengruppe XIX) :

Feil (Ca E I 0% is 25 Rohzink (Klasse XIX ©) ae A E 20/26 21/25 Zinn (Klasßsengruppe XX) :

Zinn, nicht legiert (Klasse XRX A)

Banka-Zinn in Blöcken Mischzinn (Klasse XX B)

266,50 .,„ 286,50 292,50 302,50 8 o e. 6 ”y 266,50 " 286,50 je 100 kg S8n-JFnhalt __RM._ 22,25 bis 23,25 1090 kg ReftFnhalt « RM 266,50 bis 286,50 je 100 kg Sn-Jnhalt RM 22,25 bis 23,25 je 100 kg Rest-Fnhalt.

2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver=- öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 7. November 1935,

Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinnexr,

0. E e y

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etinn (Masse KR D) L e L

Die Fnderziffffer der Großhandels preise im MonatsSdurchschnitt Oktober 1925.

1913 = 100 1935 Monatsdur{\ch@nitt Sept. | Oftober

VYer- änderung

in vH

Inderxgruppen

x. Agrarstoffe.

1. Pflanzlihe Nahrungémittel . 2B S es 3. Viebenzeugnisse . . 4. Futtermittel 0 103,9

Agrarstoffe zusammen « « / 104,2 5, Kolonialwaren .. 84,1 [L Fndustrielle Rohstoffe

und Halbwaren. Kohle A Cisenrobstoffe und Eisen . 102,4 Metalle (außer Eilen) . . « SUT Lexktilien. „ooo - 86,1 Häute und Leder ¡ 60,8 CChemifalien 101,4 . Künstliche Düngemittel i 67,0 . Kraftöôle und Schmierstoffe . « 87,4 . Kautschuk T 11,5 . Papierhalbwaren und Papier . 101,7 Ba e I: 6 110,8

Industrielle Rohstoffe und

Halbwaren zusammen . « 92,5 In. Fndustrielle Fertig- waren.

. Produftionemittel « « «» I E Er os

Industrielle Fertigwaren zu-

111,0 91,5 110,2

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11 123,88 | 123, 4 Q,

9 L e 119,2 119,2 } Gesamtindex. . . « 102,3 102,8 + 40,5

Jm Monatsdurhschnitt Oktober lag die Fndexziffer der Großhandelspreise um 0,5 % höher als im Vormonat. Diese Steigerung ist auf Preiserhöhungen für Agrarstoffe und für industrielle Rohstoffe und Halbwaren zurückzuführen, die Preise derx industriellen Fertigwaren waren im Durchschnitt Unverändert.

Jmm einzelnen wirkten sih in der Fudexziffer für pflanz- lihe Nahrungsmittel hauptsächlich Preiserhöhungen für Brotgetreide (monatliche Staffelung zur Deckung derx Lager- kosten), Braugerste, Jndustriehafer, Mehl“ und Hopfen aus;

3,0 |

wenn der Entwurf den Vermerk „Z. U.“ trägt.

waltungssachen, geführt.

die Preise für Zucker, Kartoffelstärkemehl und Speiseerbsen sind zurügegangen. Anñ den Schlachtviehmärkten sind die Preise für Rinder, Kälber und-Schafe gestiegen; die Shhweine- preise lagen etwas niedriger als im Vormonat. Fn der Gruppe . Vieherzeugnisse haben die Preise für Speck etwas angezogen. Von den Futtermitteln haben sich Futtergerste und Hafer (monatlihe Preisstaffelung), Heu, Mais und Futtererbsen im Preis erhöht; die Preise für Kartoffelslocken und Leinkuchen haben leicht nachgegeben.

Jn der Judexziffer für Kolonialwaren wurden Preis- abshwächungen für Reis, Kakao, Kokosöl und Palmfernöl durh Preiserhöhungen für Tee, Tabak und Pfeffer aus- geglichen.

An den Märkten der industriellen Rohstoffe und Halb- waren lagen die Preise für Hausbrandkohle (saisonmäßig), für Kupfer, Blei, Zink, Zinn und die zugehörigen Halh- fabrifate, für ausländische Wolle, Baumwolle, Rohseide, Hanf, Hanfgarn, Jute und Futegarn, für ausländische Rinds- häute, Ziegenfelle und teilweisé auch für Ober- und Unter- leder, für Stickstoff- und Kalidüngemittel (saisonmäßig), für Leinölfirnis und zum Teil auch für Mauersteine (Berlin) höher als im Vormonat.

Berlin, den 7. November 1935. Statistisches Reichsamt.

Arr tr E R

Verordnung

über Geschäftsgang, Verfahren und Tragung der Kosten bei dem Reichsschieds8amt für Zahnärzte und Dentisten (Reichsschiedsamtsordnung Zahnärzte und Dentisten) vom 1. November 1935.

__ Auf Grund des § 21 der Zulassungsordnung für Zahn- ärzte und Dentisten in der Fassung der Vierten Verordnung über die Zulassung von Zahnärzten und Dentisten zur Tätig- feit bei den Krankenkassen vom 9. Mai 1935 (Reichsgeseßbl. T S. 594.= Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung 1935

S. [1V 215) und des § 27 Abs. 3 der Vertragsordnung für

Kassenzahnärzte und Kassendentisten vom 27. August 1935

_(Reichsgeseßbl. T S. 1112 = Amtliche Nachrichten für Reichs-

versicherung 1935 S. I1V 334) erhalt die Reichsschiedsamts- ordnung für Zahnärzte und Dentisten folgende Fassung:

I. Geschäftsgang.

S Das bei dem Reichsversicherungsamt gebildete Reichsschieds- amt für Zahnärzte und Dentisten führt die Bezeihnung „Reichs- L n für Zahnärzte und Dentisten beim Reichsversicherungs- U L j “Die allgemeine: Dienstaufsicht über das Reichs\chiedsamt für Zahnärzte und Dentisten führt der Präsident des Reichsversiche- rungsamts. C8 ¿s S de

Der Präsident des . Reichsversiherungsamts bestimmt, în welcher Weise unbeschadet der Vorschrift des § 59 die Ein- richtungen dieses Amts von dem Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten mitbenußt werden können. Er bestimmt ferner die Beamten des Reichsversicherungsamts, die den Büro-, Registratur- und Kassendienst des Reichsschiedsamts sowie die Schriftführung in den Sitzungen wahrnehmen, und orduet hierüber das Nähere an. E A E gle t 5 t Mere 424 (PROS tert r dap S ¿

Jm übrigen zeihnet- der Vorsißende des Reichsschiedsamts für: Zahnärzte und Dentisten in Sachen, die niht durh das Reichs- \chied8amt oder die drei unparteiischen Mitglieder zu entscheiden sind, endgültig, soweit er niht Sachen dem Präsidenten des Reichs- versiherungsamts zur endgültigen Zeichnung vorlegen will oder soweit sich nicht “der Präsident des Reichsversicherungsamts die Zeichnung vorbehält. Auf Vorschlag des Vorsißenden des NReichs- \hiedsamts für -Zahnärzte und Dentisten kann dex Präsident des Reichsversicherungsamts die unparteiishen Beisißer ermächtigen, für bestimmte Gruppen von Sachen endgültig zu zeichnen.

: 8 4.

Vorladungen und sonstige. nur dem Geschäftsbetriebe dienende vordruckmäßige Schreiben werden von dem für den Vürodienst des

_Reichsshiedsamts für Zahnärzte und Dentisten bestimmten Be-

amten 2) endgültig gezeichnet.

85. Nach den §8 3, 4 endgültig gezeihnete Sachen werden von dem

Zeichnungsberechtigten nut dann in der Reinschrift unterschrieben, Andernfalls wird

die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten nah den für die Sachen des Reichsversicherunçsamts geltenden Vorschriften beglaubigt. Das kleine Siegel des Reichsversicherungsamts wird auch für

_ das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten geführt.

8 7.

Die Sachen des Reichsshiedsamts für Zahnärzte und Dentisten tragen die Bezeichnung „Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Den- tisten beim Reichsversiherungsamt“.

Nach § 4 endgültig gezeihnete Schreiben ergehen unter der Bezeichnung „Büro des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Den- tisten bei dem Reichsversiherungsamt“.

8 8.

Jede eingehende Sache erhält eine besondere Geschäftsnummer, der die Buchstaben „R. Sch. Z.“ vorangesegt werden. Nachgänge führen die gleihe Geshäftsnummer wie der Vorgang und erhalten fortlaufende Ordnungsnummern. Bei Verwaltungssachen des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten tritt zu der Ge- shäftsnummer der Buchstabe f T

Die Sachen des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten werden in besonderen Registern, getrennt nah Spruch- und Ver-

L 9,

Die unparteiishen Mitglieder des Reichs\chied8amts für Zahnärzte und Dentisten erledigen die laufenden Geschäfte und bereiten die Spruchsachen, insbesondere durch Erstattung von Gut- achten, vor. Der Vorsißende |verteilt die Geschäfte auf die unpar- teiischen Mitglieder und bestellt aus ihrer Zahl den Berichterstatter, erforderlichenfalls " auch Mitberichterstatter für die einzelnen Spruchsachen. J 4d

Der Vorsitzende bestimmt im einzelnen Falle über die Ver- tretung behinderter unparteiischer Beisißer durch die Stellvertreter.

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Zst ein Beisiber aus dem Kreise der Zahnärzte, Dentisten oder Krankenkassen verhindert, an. einer Sigzung teilzunehmen, so tritt der für ihn bestimmte Stellvertreter ein.

8 12.

Der Präsident des Reichsversiherungsamts bestimmt die Spruhsachen, in denen er an Stelle des Vorsizenden den Vorsitz im Reichs\chiedsamt für Zahnärzte und Dentisten führen will,

&- 13; | _ Die Mitglieder des Reichsschied3amts für Zahnärzte und Den3 tisten erhalten eine Entschädigung für jeden Sizuitgstag mit Aus- nahme der Sizungen, an denen nur unparteiishe Mitglieder teil- nehmen, Die Entschädigung besteht in dem Ersaß -der baren Aus=- lagen und in einem Pauschbetrag für Zeitverlust. Jhre Höhe seßt der Präsident des Reichsversihherungsamts fest.

8 14, __ Wichtige Angelegenheiten, insbesondere zweifelhafte Recht34 fragen, können von den unparteiishen Mitgliedern unter Leitung des Präsidenten des Reichsversicherungsamts oder des Vorsibenden des Reichs\chiedsamts für Zahnärzte und Dentisten erörtert werden. Wenn nah der Ansicht des Vorsißenden oder von zwei unpar- teiischen Mitgliedern die Möglichkeit besteht, daß das Reichsschied8- amt für Zahnärzte und Dentisten in einer Rechtsfrage von einer grundsäblichen Entscheidung des Reichsversicherungsa1mnts oder des Reichsschiedsamts (F 368 0 der Reichsversicherungsordnung) ab- weicht, so soll vor der Verhandlung im Reichsschiedsamt für Zahn- ârzte und Dentisten eine Erörterung der Frage unter dem Vorsitz des Prasidenten des ReichsversicherungSsamts oder des zuständigen Direktors stattfinden. Hierzu sind alle unyartetiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter einzuladen. Der Präsident oder der zu- ständige Direktor kann Mitglieder des Reichsversicherungsamts zu aa zuziehen, Bindende Beschlüsse werden dabei nicht aßt,

II. Verfahren.

8 15. __ Das Reichs\chiedsamt für Zahnärzte und Dentisten ist s{hrift- lih anzurufen. Die Parteien sind genau zu bezeichnen, die streitigen Punkte sind im einzelnen anzugeben.

8 16.

Kommt kein Reichsvertrag oder kommen keine Bezirksverträge zustande (zu vergleichen § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 5 der Vertrags- ordnung für Kassenzahnärzte und Kassendentisten), so benachrichtigt das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten alsbald die zum Abschluß der Verträge verpflichteten Parteien durch ein- geshriebenen Brief oder durch Postzustellungsurkunde davon, daß es nunmehr den JFnhalt des Vertrags festseßen werde. Hierbei sind die Parteien aufzufordern, sich binnen béstimmter an- gemessener Frist zu äußern, und darauf hinzuweisen, daß über den Jnhalt des Vertrags auch verhandelt und beschlossen werden kann, wenn keine Aeußecunger: innerhalb der Frist eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

S T,

L Für die Einlegung des Rechtsmittels gilt § 15 entsprechend. Die Rechtsmittel frist gilt. auch als gewahrt, wenn dos Rechts=- mittel rechtzeitig bet einer inländischen Behörde oder bei einem Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten eingegangen ist.

__Die Rechtsmittelschrift. soll eine Begründung des Reht3- mittels enthalten, auch, soweit zulässig, etwa neu vorzubringende Tatsachen und Beweismittel anführen. Später angeführte neue Tatsachen - und Beweismittel braucht das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten niht zu berücksihtigen, wenn anzu nehmen ist, daß die Absicht der Vershleppung vorliegt. Eine Ab- hrift der angefohtenen Entscheidung ist beizufügen. Bei Streit aus dem Reichsvertrag, den Bezirks- und Einzeldienstverträgen sind zwei Stüde des streitigen Vertrags vorzulegen.

8 18.

Die Rechtsmittelshrift und sonstige Schriftsäße müssen von den am Streite Beteiligten oder ihren geseßlichen ‘oder jaßungs= mäßigen Vertretern odex ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Vollmacht. muß schriftlich erteilt werden. Das“ Reichs= [hiedsamt für Zahnärzte“ ‘Und? Dentisten kann von der Beibrin= ® gung des Nachweises der Vertretungsbefugnis oder von der Er- teilung einer Vollmacht absehen, wenn die Vertretungsbefugnis odex Vollmacht hinreichend glaubhaft gemacht wird.

Von jedem Schristsaß nebst Anlagen soll für jeden am Streite Beteiligten eine Abschrift beigefügt werden. Fehlen die Ah- schriften, so kann sie das Reichsschiedsamt anfertigen und die Kosten von der Partei einziehen. § 65 gilt entsprechend.

8 19.

Das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten übersendet den am Streite Beteiligten je eine Abschrift der Rechtsmittel= schrift und seßt dabei eine Frist zur s{riftlihen Gegenäußerung. Jn besonderen Fällen kann davon abgesehen werden, insbesondere wenn der Vorsißende und ein unparetischer Beisißer übereinstim= mend das Rechtsmittel für unzulässig oder verspätet oder aus- sichtslos erachten, oder wenn es sich bei der Beschlußfassung über die Zulassung um die Auswahl unter mehreren Vewerbern han- delt. Bei Uebersendung der Abschrift der Rechtsmittelschrift an die am Streite Beteiligten sind diese darauf hinzuweisen, daß auch verhandelt und beschlossen werden kann, wenn eine Gegen-=- äußerung nicht innerhalb der geseßten Frist eingeht. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Sonstige Schriftsäve teilt das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten gleichfalls den am EStreite Beteiligten in Abschrift mit, wenn sie neue und wesentliche Anführungen enthalten. Die nah § 16 fristgereht eingehenden Aeußerungen sind den Gegenparteien in jedem Fall mitizuteilen.

8 20.

Zustellungen können wirksam auch dann an die Partei er-

folgen, wenn sie durch einen Bevollmächtigten vertreten wird,

SL Das Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten fordert von dem Schiedsamt für HZahnärzte und Dentisten die Verhand- lungen ein. Dieses hat eine Abschrift der angefochtenen Ent- scheidung beizufügen.

OCc S. B2,

Sind die drei unparteiischen Mitglieder darüber einig, daß das Rechtsmittel unzulässig oder verspätet oder aussihtslos ist, so können sie das Rechtsmittel durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung verwerfen. \

Der gemäß Abs. 1 ergangene Beschluß is shriftlich nieder- zulegen.

Jst das Rechtsmittel nur teilweise als unzulässig oder aus- sihtslos verworfen, so ist der. darüber ergangene Beschluß vor Zustellung in der Verhandlung des Reichs\shiedsamts für K hie: arzte und. Dentisten mitzuteilen. Die drei unparteiishen Mit- glieder können ihn wieder aufheben, sofern dies auf Grund der Verhandlung angezeigt ist. Alsdann ist auch insoweit über das Rechtsmittel zu verhandeln.

899.

Der Vorsikende bestimmt den Tag der Verhandlung sowie ob eine mündlihe Verhandlung stattfinden soll oder nicht. Eine mündliche Verhandlung hat unbeschadet der Vorschriften des § 22 stattzufinden, wenn es von einer Partei ausdrücklich beantragt oder in der nicht mündlihen Verhandlung im Reichsschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten von einem Mitgliede verlangt wird; dies gilt nicht, soweit es sich um die Vornahme oder Ablehnung von Zulassungen handelt.

8 24. __ Zu der mündlichen Verhandlung werden die Parteien mög- lichst eine Woche vorher durch eingeshriebenen Brief oder gegen