1935 / 268 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 15 Nov 1935 18:00:01 GMT) scan diff

. Reichs8- und Staatsanzeiger Nr. 268 vom 15. November 1935.

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Girözentrale Deutshe Kommunalbank in Berlin und deren Geschäftsstelle in Saarbrücken. Die erstere kaun sih der Reichs- bauk. mit deren Zustimmung als Hilfsvermitttlungsstelle bedienen, soweit die Antragsteller ihren Wohnsiy oder ihren ständigen Auf- enthält im Ausland haben. '

(3) Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuld- urkunden sind bei der Uebersendung voneinander getrennt zu halten, sofern auf Grund der angemeldeten Markanleihen die Gewährung von Auslosungsrechten beantragt wird.

(4) Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die erhaltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.

S9.

(1) Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten An-

meldungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und

…_Zins- und Erneuerungsscheinen unmittelbar an die Verwaltungs- oxgane der Schuldner, Die Anmeldungen sind in Listen zusammen- zustellen, die der Sendung beizufügen simd. Die Vorschriften des S 8 Abs. 3 und 4 finden entsprehende Anwendung.

(2) Jm Falle des § 7 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter- legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Beifügung des Antrages, auf dem die hinterlegten umzutaushenden Anleihe- stücke bezeichnet sind, des Hinterlegungsscheines und der Erklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen dur die Hinterlegungskasse und mit der Aushändigung der neuen Stücke an diese cinverstanden ist. Die Hinterlegungskasse sendet den Antrag, den Hinterlegungsschein und die in dem Antrag be- zeichneten hinterlegten Anleihestüccke nebst Zins- und Erneuerungs- scheinen an die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des Antragstellers über sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei der Hinterlegungskasse. Für das

. weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Abs. 1.

8 10.

Die Anmeldungen können innerhalb der Auss{hlußfrist des 8 5, abweichend von den Vorschriften des § 6, bei solhen Kassen, die der Schuldner bestimmt, unmittelbar eingereiht werden. Die Vorschriften des § 7 finden Anwendung. Dem Anmeldenden ist über dié Anmeldung und die übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung auszustellen. Auf das weitere Verfahren ‘Finden die Vörschriften dés § 9 sinngemäß Anwendung.

S A4

Sofern sich eine Vermittlungsstelle am Siß des Verwaltungs- organes des Schuldners oder an einem diesem nahegelegenen Orte befindet, kann sie, abweichend von den Vorschriften des § 8 Abs. 2, die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an das Ver- waltungsorgan des Schuldners übersenden. Die Vorschriften des 8-9 Abf. 1 Say 2 und 3 und Abs. 2 finden Anwendung.

| 12.

(1) Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die An- meldung dem Verwaltungsorgan des Schuldners zugeht. Die An- meldung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der *“Anmeldungsfrist bei einer Vermittlungsstelle odex bei einer vom Schuldnex bestimmten Kasse 10) eingereiht ist und sie inner- : Halb von einem Monat nach derm Ende der Anmeldungsfrist bei det Annahmestelle oder in den Fällen der §8 10 und 11 bei dem Verwaltungsorgan des Schuldners eingegangen ist. Die Vermitt- Tunass\telle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf “dieser zu vermerken, sofern sie die Anmeldung nah Ablauf der

Anmeldungsfrist weiterreicht.

: (2) Wohnt der Anleihegläubiger im außereuropäischen Aus- lande, so gilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Ab- sendung der. Anmeldung an eine Vermittlungsstelle innerhalb der Anmeldunasfrist von einer deutshen amtlihen Stelle oder von einer ausländischen Postanstalt: bescheinigt wird. i

n 4 A S ZiRA Das Verwaltungs8organ dés Schuldners übermittelt der An- nahmestelle, im Falle des § 10 der vom Schuldner bestimmten Kasse und im Falle des § 11 der Vermittlungsstelle die für die angemel- deten Schuldurkunden zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihen untex Beifügung von Listen nah den von der Deutschén Girozentrale Deutshen Kommunalbank heraus- gegebenen Vordrucken. Gewährt der Anleiheshuldner Stücke der Sammelablösungsanleihe, so kann er, anstatt der Annahmestelle die entsprehenden Stücke zu übermitteln, diese beauftragen, für seine Rehnung die benötigten Stücke anzuschaffen und auszu- händigen. Die Annahmestelle leitet die Schuldverschreibungen an die Vermittlungsstelle zur Aushändigung an den Anmeldenden. Im Falle des § 7 Abs. 2 sendet sie die Schuldvershreibungen an die Hinterlegungskasse. 2

-: (1) Vill der Anleiheshuldner für angemeldete Markanleihen Ablösungsanleihen: ‘nicht gewähren, so hat er dem Antragsteller hierüber einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist zu begründen und zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vor- schriften der Zivilprozeßordnung über die Zustellung von Amts wegen sowie die Vorschriften des § 88 Abs. 2 bis 4 der Reichs- 6bgabenordnung und des § 5 Sat 1 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925 (Reichsgeseßbl. T S. 383).

: (2) Der Antragsteller. kann die Entscheidung der. Spruchstelle über die Anmeldung schriftlich beantragen. Der Antrag ist inner- halb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nah Zustellung des Be- \cheides bei dem Anleiheshuldner schriftlih zu stellen. Ft die Ent- - {eidung im Ausland zugestellt. woxden, jo beträgt die Auss{luß- frist drei Wochen; der Antrag kann auch bei einer konsularishen oder diplomatishen Vertretung des Deutschen Reiches gestellt werden. Der Anleiheschuldner hat den Antrag unverzüglich der zuständigen Spruchstelle unter Beifügung seiner Akten vorzulegen.

(3) Zuständige Spruchstelle ist die Aufsichtsbehörde des Schuldners.

(4) Die Entscheidung der Spruchstelle ist zu begründen und dem Antragsteller und dem Anleiheshuldner zuzustellen (Abs. 1 Sat 3).

815.

(1) Dem Antragsteller und dem Anleiheshuldner steht die Be- {werde gegen die Entscheidung der Spruchstelle innerhalb von “zwei Wochen. nach ihrer Zustellung zu. Die Vorschriften des § 14 Abs. 14 Saß 3 und des Abs. 2 Say 3 finden entsprehende An- wendung.

(2) Die Beschwerde ist schriftlich bei der Spruchstelle einzu- reihen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweismittel gestüßt werden. Erachtet die Spruchstelle die Be- - schwerde für begründet, so hat sie der Beshwerde abzuhelfen, Een fans hat sie diese der Beschwerdestelle unverzüglich vor- zulegen.

(3) Beschwerdestelle ist die Reichs\huldenverwaltung; diese entscheidet endgültig.

(4) Die Entscheidung der Beschwerdestelle ist dem Antrag- steller und dem Anleiheshuldner schriftlih mitzuteilen.

L 16.

Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablösungsanleihe zu gewähren ift, so hat der Anleiheshuldner die Ausreichung von Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe zu veranlassen. Für das. weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 13.

b). Der Umtausch der Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen. S 17, (1) Auf den Umtaush der in Namensshuldurkunden ver- brieften Markanleihen und der Schuldscheindarlehen in die Ab-

lösungsanleihen finden die Vorschriften des § 5 Anwendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Schuldurkunden unmittelbar an das Verwaltungsorgan des Schuldners zu richten. Dieses reicht die für die angemeldeten Máärkanleihen zu gewährenden Schuld- vershreibungen der Ablösungsanleihe dem Anmeldenden unmittel- bax aus. § 13 Say 2 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Will der Anleiheschuldner für angemeldete Markanleihen Ablösungsanleihen niht gewähren, so finden die §§ 14 bis 16 ent- sprehende Anwendung.

c) Der Umtausch von Markanleihen auf Grund eines Vorbehaltes.

8 18.

(1) Hat sih ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der An- nahme des Tilgungsbetrages seine Rechte vorbehalten (F 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so finden auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Ab- lösungsanleihe die Vorschriften des § 5 entsprechende Anwendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an das Verwaltungsorgan des Schuldners zu richten, und zwar unter Beifügung der Schuld- urkunden, sofern diese nicht bereits dem Schuldner ausgehändigt sind. Jn der Anmeldung ist anzugeben, in welcher Form, zu welhem Zeitpunkt und unter welhen näheren Umständen der Vorbehalt gemacht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Beweismittel zu bezeihnen.

(2) Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe zusteht, so reiht das Verwaltungsorgan des Schuldners die zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem Antragsteller unmittelbar aus. § 13 Saß 2 findet sinngemäß An- wendung. |

(3) Will der Anleiheshuldner für angemeldete Markanleihen Ablösungsanleihen nicht gewähren, so finden die §§ 14 bis 16 Anwendung.

IIT. Die Gewährung der Auslosungsrechte.

8 19.

Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Aus- losungsrechten auf Grund von Markanleihen ist berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu ver- walten befugt ist. Antragsberechtigt sind nicht die ausländischen Zwangsverivaltex deutshen Vermögens,

8 20.

Fn dem Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungs- rechte beantragt werden, Markarleihen alten Besißes sind oder als solche zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er die Angaben des Antrages nach bestem Wissen und Ge- wissen gemacht hat, und sih bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern.

S211 Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die ange- meldeten Markanleihen Altbesizanleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; nah Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere von Banken, Sparkassen, Genossenschaften oder Be- hörden ausgestellte Nummernlverzeichnisse, als Beweismittel ver- wendet werden. Die Beweismittel, aus denen sih die Richtigkeit der zur Begründung des Antrages angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen, und ihm, soweit möglich, bei-

zufügen. S 22.

(1) Wer die Aufbewahrkng von- Wertpapieren“ oder ihren Ankauf und Verkauf für fremde Rehnung gewerbsmäßig betreibt oder betrieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Er-

fordern mündliche und schriftlihe Auskünfte und Bescheinigungen

Uber Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Gewährung von Auslosungsrechten erheblich sind, sofern ihm eine solche Erteilung auf Grund der Geschäftsbücher oder Ge- \häftspapiere möglich ist und untex Berücksichtigung der für die Erteilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann.

(2) Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsäßlih gebührenfrei. Eine Gebühr darf für. sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vorarbeiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer Verhältnis zu dem Werte der zu beantragenden Aus- losungsrechte stehen.

8.23;

___ Anträge auf Gewährung von Auslosungsrehten können nur innerhalb einer Ausshlußfrist von vier Monaten gestellt werden; die Frist läuft vom 1. Fanuar 1936 bis zum 30. April 1936, Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen sowie die Vorschriften des § 5 Abs. 3 bis 5 und des § 12 finden entsprehende Anwendung.

8 24.

(1) Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Fnhaberschulduxkunden ist gleichzeitig mit der An- meldung der Markanleihen zum Umtausch durch eine Vermitt- lungsstelle 6 Abs. 2) oder eine vom Shwldner bestimmte Kasse 10) an das Verwaltungsorgan des Schuldners zu richten. Die Vorschrift des § 6 Abs. 4 findet Anwendung.

(2) Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrehten kann rechtsgültig nur auf dèn von der Deutschen Girozentrale Deutshen Kommunalbank stellt werden.

(35) Für die Weiterleitung der Anträge gelten die Vor- schriften des § 8 Abs. 2, des § 9 Abs. 1, des § 10 und des 11 entsprechend. ! ___(4) Die Verwaltungsorgane der Schuldner sind erforder- lichenfalls* berechtigt, die Anträge auf Gewährung von Aus- losungsrechten von Antragstellern, die ihren Wohnsiß oder ihren

ständigen Aufenthalt im Ausland haben, zwecks Nachprüfung des *

Altbesißes den konsularishen und diplomatishen Vertretungen des Deutschen Reiches, in Frankreih außerdem dem Sonder- fommissar für die deutschen Reichsauleihen in P S, zuzu- leiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrahten Beweis- mittel nah und sorgen erforderlichenfalls für ihre Ergänzung. Sie geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gut- achtlihen Aeußerung dem Anleiheshuldner zurück. Der Schrift- verkehr zwishen den Anleiheshuldnern und den in Saß 1 ge- nannten Stellen erfolgt durch Vermittlung des Reichs- und Preußischen Ministers dés Fnnern,

8 95,

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrehten auf Grund von Namensschuldurkunden und Schuldsheindarlehen ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch 17) unmittelbar an das Verwaltungsorgan des Schuldners zu rihten. Das gleiche git, wenn der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten damit begründet wird, daß sih der Gläubiger bei der Annahme des Tilgungsbetrages getilgter Markanleihen seine Rechte vorbehalten hat 18).

8 26.

(1) Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrechten soll nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Es des gesamten Fnhalts des Antrages und der beigebrachten Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Umstände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen,

herausgegebenen Vordrucken ge- |

S. 2

auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Mark- anleihen alten Besiyes sind“ oder als solche zu gelten haben;

(2) Die über die Anträge auf Gewährung von AuslosuÏgs- rechten entsheidenden Stellen Aen die Angaben der Ant1ag- steller und die beigebrahten Beweismittel in jedèr geeigneten Weise nachzuprüfen. Sie sollen vorx einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrages und der Beweismittel hinwirken, so- fern sie niht die Uebexzeugung haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu erwarten ist. j

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(1) Jedermann, mit Ausnahme der Angehörigen (S 10- des Steueranpassungsgeseßes v. 16. 10. 1934, Reichsgeseßbl. T S. 925) des Anleihegläubigers und, sofern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten 19) gestellt wird, des Antragstellers, hat auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheits- gemäß nah bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vor- \hriften des § 175 Abs. 1 Sat 3 und 4, Abs. 2 und 3 sowie der LL 176 bis 181 der Reichsabgabenordnung finden entsprechende Anwendung. /

(2) Die über den Antrag entscheidenden Stelken können ver- langen, daß ein Autragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahr- heit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amtsgerichte um eidlihe Vernehmung von Auskunsfts- personen ersuchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Zeugenbeweis und über das Ver- fahren bei der Abnahme von Eiden entsprehende Anwendung, Die 2 Lian gelten als Zeugen im Sinne des Stras- ejseßbuches. gele Zuständig zur Abnahme von eidesstattlihen Versiche- rungen (Abj. 2) sind die Amtsgerichte und die Notare, im Aus- land die diplomatischen und konsularischen Vertretungen des Deutschen Reiches.

(4) Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen die- jenigen Urkunden und Schriftstücke einschließlih der einshlägigen Stellen seinex Geschäftsbücher zur * Einsicht vorzulegen, die sih auf bestimmt zu bezeihnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschäftsräumen die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschäftsbücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Aus- kunftspersonen und, soweit der Antrag von einem anderen An- tragsberehtigten gestellt wird 19), der Antragsteller können die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, so- weit sie die Auskunft über die Vorgänge verweigern könnten,

8 28.

Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Aus- losungsrehten ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die ablehnende Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen, § 14 Abs. 1 Sag 3 findet entsprehende Anwendung.

8 29,

Lehnt es der Anleiheshuldner ab, dem Antrage stattzugeben, so kann der Antragsteller die Entscheidung der Spruchstelle be- antragen. Für - das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 2 bis 4 und des § 15 entsprechend.

8 30.

Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Aus losungsrecht zusteht, oder hat der Anleiheshuldner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungsrechtés stattgeben will, so hat der Anleiheshuldner die Ausreihung eines Auslosungsscheines an den Antragftellêr zu veranlassen. Die Vorschriften der §8 13, 17 Abs. 1 Sat 3 und 4 und des § 18 Abs. 2: finden entsprehende Anwendung.

“iss 1V. Die Barablösung von Markanleihen. A 8 31.

(1) Soweit Schuldner. ‘den Gläubigern von Markanlethen eine Barabfindung anbieten, soll das Angebot innerhalb von einem Monat nah Verkündung dieser Ausführungsanweisuüng bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Einlösungsfrist sind im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzumachen. Die Ein- lösungsfrist muß mindestens vier Monate von dieser Bekannt- machung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mitteilung an die betroffenen Gläubiger erseßt werden; die Mitteilung ist zuzustellen 14 Abs. 1 Say 3).

___ (2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sollen nah Mög- lihkeit im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit von der Barablösung Gebrauch machen.

V, Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlich-rectlicher Körperschaften. : 8 32. | (1) Auf Grund des § 46 des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen und des § 16 der Zweiten Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 2. Juli 1926 (Reichsgeseßbl. I S. 343) sind die Vorschriften über -die Ablösung der: Märkanleihen der Gemeinden: und Gemeindeverbände auf folgende * öffentlich- rechtliche Körperschaften im Saarland entsprechend anzuwenden:

a) -die religionsgesellshaftlihen Gemeinden "und" Gemeinde-

verbände sowie dié Kirchen- und Pfründestiftungen,

b) die tien Schulverbände,

c) die öoffentlih-rehtlihen Wassergenossenschaften.

(2) Die Vorschriften der §F 1 bis 31 dieser Ausführungs- anwveisung sowie die Eïste Ausführungsanweisung vom 4, Ok- tober 1935 (Deutsher Reichsanzeiger Nr. 235 vom 8. Oktober 1935 u. MBliV. S. 1191) finden entsprehende Anwendung.

(3) Zuständige Spruchstelle im Sinne des § 14 Abs. 3 ist der BNOOLIMNa für die Rückgliederung des Saarlandes in Saar- rüdcken.

(4) Beshwerdestelle im Sinne des § 15 Abs. 3 ist die Reichs- shuldenverwaltung.

Berlin, den 10, November 1935. Déx Reichs- und Preußishe Minister des Fnnern.

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___ Bekanntmachung. Betrifft: Verbot ausländisher Druesschriftert.

Auf Grund derx Verordnung des Reichspräsidenten zum Schuß von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 verbiete ih bis auf weiteres im Julande die Verbreitung der in Danzig erstheinenden Zeitung „Danziger Echo“,

Berlin, den 13. November 1935.

Der Reichs- und Preußische Minister des Fnnexn.

J. A.: Dr. Exrmert.

Bekanntmachung KP 62 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 14. No- vember 1935, betr. Kurspreise sür unedle Metalle.

1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Ueber wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Fuli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935), werden für die nachstehend auf- geführten Metallklassen anstelle der in den Bekanntmachungen

KP 56 vom 6. November 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 261 vom 7. November 1935), KP 57 vom 7. November 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 262 vom 8. November 1935) und KP-61 vom 13. November 1935 (Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 267 vom 14. November 1935) festgeseßten Kurs- „preise die folgenden Kurspreise festgeseßt: : Kupfer (Klassengruppe VIITI) : Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A) : . . RM 49,25 bis 51,25

Aus: Kupferlegierungen (Klassengruppe 1X}: __Bronzelegierungen. (Klasse IX C) . „…. . „-RM. 78,— bis 81,—

Zink (Klassengruppe XIX) : Feinzink (Klasse XIRA) «o. RM 24,— bis 25,— Rohzink (Klasse XIX C) o o eo ooooo) I” 20,— 59 21,—

__2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver- öffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger in Krast.

Berlin, den 14. November 1935.

Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle, Stinner,

r ta

Bekanntmachung.

Die Veröffentlihung der Beschlüsse des Frachtenaus- [husses Berlin erfolgt künstig niht mehr im Reichsanzeiger, jondern in den „Mitteilungsblättern für die Stromgebiete der Elbe, Oder und die Märkischen Wasserstraßen“ (Verlag: Zentralverein für deutsche Binnenschiffahrt e. V. Berlin NW,

E 42) als Amtsorgan des Frachtenausschusses erlin.

Die Bekanntmachungen mit meiner Bestätigung gelten als amtliche Veröffentlichung im Sinne der 18. Verordnung vom

25. September 1935 § 7 zur: Durchführung des Geseßes zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt vom 16. Funi 1933 (Reichsgeseßbl. IT S. 317). E Berlin, den 11. November 1935.

Dex Oberpräsident der Provinz Brandenburg.

Wasserbaudirektion Kurmark.

_

Bekanntmachung.

Die am 14. November 1935 ausgegebene Nummer 125 des Reichsgeseßblatts, Teil T, enthält:

Erste Verordnung zum Reichsbürgergese)s. Vom 14. No- vember -1935. 2

Erste Verordnung zur Ausführung des Geseßes zum Schuge des deutschen Blutes und der deutshen Ehre: Vom 14. No- vember 1935. - Umfang:-44 Bogen. - "Verkaufspreis: -0,15 RM. Postversen- dungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 15. November. 1935.

E Reichsverlagsamt. Dr. H ubr i ch.

-_ Der: deutsch Ein- und Ausfuhr sind im“ Oktober gleich stark gestiegen. Die Einfuhr war mit 336 Mill. RM um 18 Mill. RM höher als im Septembex. Die Steigerung, - die “in annähernd dem gleichen

“Umfang - auch in den meisten Vorjahren zu“ beobachten war, ent- fällt aus\shließlich auf lebende Tiere und Lebensmittel, und zwar haben hier neben den ‘eigentlichen Säifonwaren, ‘wie Obst, Süd- frühten und Eiexn, vor allem auch -die Bezüge von . Butter, Schmalz“ Und Fleisch zugenommen. Die Einfuhx von Rohstoffen und -Fextigwaren wär gegenüber dem September nicht verändert. « An. der Stelgerung dex Einfuhr waren in erstex Linie europäische Länder beteiligt. Größere Zunahmen weist die Ein- ‘fuhx aus Bulgarien (Obst, Eier), ‘Dänemaxk (Eier, Butter), Nor- wegen (Tran), Ungarn (Fleish, Schmalz) auf. Jn geringerem Umfange sind auch die Bezüge aus Spanien (Obst und Südfrüchte) _und Ftalien (Hanf) gestiegen. Von: den - Ueberseeländern haben _vor allem die Türkei (Obst und Südfrüchte) sowie die Vereinigten Staaten- von Amerika (Baumwolle) ihre Lieferungen nah Deutsch- land steigern können.. Abgenommen haben demgegenüber die Be- züge: aus Argentinien (Oelsaaten) sowie British-Fndien (Textil- rohstoffe). E U, Einfuhr im Oktober 1935.

i Sept.- Oktober Jan. /Ofkt. Warengruppen Millionen RM I. Lebende Tiere. . .

E 7596 3,9 31,1 TI. Leben3mittel“ und Getränke... 69,8 87,0 790,7 ITT: Rohstoffe und halbfertige Waren 205,5 2052 2130,1 IV. Fertige. Waren .……._.„ .....

40,0 39,9 477,1 Zusammen T—IV. 317,9 - 336,0 - 3429,0 “V. Gold und Silber;

S (9 ollie 13,9 293 131,5 Die Ausfuhr betrug im Oktober 391 Mill. RM. : nahme gegenüber dem Vormonat entsprah im ganzen der Ent- wicklung in den Vorjahren.- Sie L also ebenso wie die Erhöhung in den ‘Monaten Zuli bis September im wesentlichen“als Saison- ersheinung zu betrahten. Fm Oktober pflegt diejer Auftrieb der Weite der in erster Linie dur die Herbsteindeckungen und das Wei nahtsgeshäft bedingt ist, seinen Höhepunkt zu erreichen. Darüber hinaus sind in leßter Zeit Ausfuhrgeschäfte in gewt}jen industriellen Rohstoffen getätigt worden, die, da Deutschland an sich hierfür Bedarfsland ist, nux als wirtshaftswidrig betrachtet werden können und deren Fortseßung die Reichsregierung durch

das jüngst erlassene Ausfuhrverbot unterbunden hat,

Mat ‘der Steigexung der Ausfuhr war: die. große Mehrzahl der Absabländer . beteiligt. Zugenommen habe: in erster_Lintie die Lieferungen nah“ Spanien, Frankreich, der Schweiz, Oester» reich, Dänemark, den Vereinigten Staaten von Amerika und Chile: ‘Nennenswerte Rückgänge sind lediglih in der Ausfuhr nah Großbritannien, Ztalien und Brasilien zu verzeihnen.

Ausfuhr im Oktober 1935.

Sept. Oktober Fan. /Okt.

Warengruppen Millionen RM T. Lebende Tiere 0,2 0,2 2, TI. Lebensmittel und Getränke . 6,4 7,1 59,3 ITI. Rohstoffe und halbfertige Waren 66,8 75,3 627,3 IV. Fertige Waren 299,6 307,9 -2763,8 Zujammen L—IV 3730 83905 83452,5 V, Gold und Silber. + 3,3 2,7 36 0

Der- Ausfuhrüberschuß im Oktober ist mit 55 Mill. RM der gleihe wie im September. Auch damit ist aber für die ‘ersten 10 Monate- des Jahres 1935 ein so geringer Ausfuhrübershuß (24 Mill. RM) erzielt worden, daß unter Berücksichtigung der üblichen Einflüsse am Ende eines fahres die Handelsbilanz des Jahres 1935 nur ungefähr ausgeglichen sein wird.

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Staatsoper: Schauspielhaus:

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Itichtamtliches. Verkehrswesen. Rekordumfang des Postscheckverkehrs im Oktober.

Die Zahl der Postscheckonten ist im Oktober um 1107 Konten auf 1 064 708 gestiegen. Auf diesen Konten wurden bei 72,8 (Sep- tember 63,4) Millionen Buchungen 11 675 (10 614) Millionen RM umgeseßt; davon sind 9695 (8776) Millionen RM odex 83/9 (82,7) % bargeldlos beglichen worden. Das Guthaben auf den Postscheckonten betrug am Monatsende 572,1 (588,5) Mil- lionen RM, im Monatsdurchshnitt 602,8 (585,9) Millionen Reichsmark. Die ‘Stückzahl dexr VBuchungen (72,8 Millionen) ist die bisher im Postscheckverkehr in einem Monat erreichte Höchst- zahl. Ebenso ist der Prozentsaß der bargeldlos abgewickelten Be- träge (83,0 %) bisher noch niht erreiht worden,

Nordatlantikfahrgastverkehr nimmt weiter zu.

London, 14. November. Das englishe Schiffahrtsfachblatt „Lloyd's List“ veröffentlicht die Uebersicht über den Nordatlantik- passagierverkehr in den Monaten Januar bis einshließlich Sep- tember 1935, Danach ergibt sich eine Zunahme von rund 37 000 Fahrgästen gegenüber der gleichen Zeitspanne des Vorjahres (417 000 Fahraâste gegen 380000 in den ersten neun Monaten 1934), Jm Europá-Amerika-Verkehr wurden von Jamiar vis September 1935 insgesamt 205 000 gegen 120 000 Fahrgäste im gleihen Zeitraum des Vorjahres befördert, im Amerita-Europa- Verkehr 212 000 gegen 190 000.

Von der Steigerung zogen in erster Linie die festländischen Linien Nutzen, wenngleih auch die englischen Linien steigende Ver- fehrszahlen aufwiesen. Die festländishen Linien beförderten in den ersten neun Monaten 1935 insgesamt 104 000 Fahrgäste nah Nordamerika gegen H 000 im gleichen Zeitraum 1934, Die Zahlen für die englishen Linien belaufen sih auf 94 000 gegen 86 000.

Bemerkenswert ist, daß die nordeuropäishen Reedereien von den Fahrgästen bevorzugt werden, was offenbar auf Auswirkun- gen der politischen Lage im Mittelmeer zurückzuführen ist. Auch für die Zukunft rehnet man eher mit erhöhten M Heptaaablen für die Nordatlantikfahrt, wozu auch die bevorstehende Winter- Olympiade beitragen dürfte. Jm allgemeinen wurde die höhere Verkehrshäufigkeit troy einer Einschränkung der Abfahrten er- reiht, so daß sich auch eine bessere Ausnubung des in Fahrt be- findlichen Schiffsraums ergab,

Kunst und Wissenschaft. Spielplan der Berliner Staats3theater.

Sonnabend, den 16. November. Der Rosenkavalier. Musikalishe Leitung: Clemens Krauß. Beginn: 19,30 Uhr. estvorstellung zum 150. Male: Thomas Pa.ine. Schauspiel von Hanns Johst. Beginn: 20 Uhr. Staatstheater Kleines Haus: Die Fungfern vom Bischofsberg. Lustspiel von Gerhart Hauptmann. Beginn: 20 Uhr.

__ Hanösöelsteil.

e Außenhändel im Oktober 1935.

Die Aktivsalden, die die Außenhandelsbilanz in- demn leßten Monaten unter dem Druck der Zahlungsverpflihtungen und der Devisenlage erzielt hat, könnten zu der Auffassung verleiten, als ob sich der deutshe Außenhandel und in Zusammenhang damit vor allem die S Devisenlage in einer günstigen Entwicklung befänden. Es mußte schon früher wiederholt darauf hingewiesen werden, daß die Außenhandelsbilanz keinen Schluß auf die tat- sächlihe Devisenlage- zuläßt. Heute gilt dies in noch höherem Grade. Abgesehen davon, daß im Rahmen der Verrehnungs- abkommen und Kompensationsgeschäfte Devisen überhaupt nicht anfallen, haben insbesondere die Ausfuhrmengen, die dem Aus- gleih früherer, im Kompensationswege getätigter Einfuhrgeschäfte dienten und damit. handelsstatistisch einen Ausfuhrüberschuß her- vorriefen, lediglich frühere Einfuhrüberschüsse abgedeckt. Ferner fordert der sharfe Konkurrenzkampf auf den Weltmärkten. daß sich die deutshe Ausfuhr den häufig länger werdenden Zahlungs- zielen seiner fremden Konkurrenten anpassen muß. Damit wächst zwar das Kreditvolumen im Außenhandel und das Außenhandels- volumen läßt sich unter Umständen dabei aufrechterhalten, „De- visen, die für die Bezahlung dex Einfuhr benußt werden könn- ten, bleiben aber im gleihen Umfange zunächst aus.

Für die Beuxrteilung der künftigen Lage ist außerdem zu bedenken, daß in den Monaten“ Juli bis Oktober die Außen- handelsbilanz aus Saisongründen sich regelmäßig zu aftivieren pflegt. Nah Abwicklung der Herbst- und Weihnachtsgeschäfte sinkt die Ausfuhr im November zumeist wieder stärker ab, um au in den Monaten Dezember- und insbesondere Fanuar weiter zu fallen, während die Einfuhr in der gleichen Zeit, und zwar eben- falls aus Saisongründen, zuzunehmen pflegt. Aus der Tatsache, daß die Außenhandelsbilanz, ebenso wie die Ein- und Ausfuhr selbst, saisonmäßigen Schwankungen unterliegt, folgt zwingend, daß die Ergebnisse einzelner Monate niemals allein die jeweilige und die gesamte Devisenlage zu beurteilen gestatten. SE

Jm einzelnen sind im Außenhandel des Monats Oktober folgende Veränderungen hervorzuheben: i :

Die Steigerung der Ausfuhr im Oktober entfällt zu ungefähr leihen Teilen auf Rohstoffe und Halbwaren sowie Fertigwaren., Ben hat auch die Ausfuhr von Lebensmitteln und Getränken in geringem Umfang zugenommen. :

Fm Rahmen der Fertigwarenausfuhr hat vor allem die Aus- fuhx von chemischen und pharmazeutishen E nissen (+ 7,6 Mill. RM), Eisenerzeugnissen (+ 2,2 Mill. RM), Maschinen (+ 1,9 Mill. RM), Kinderspielzeug (7 1,7 Mill. RM), Leder (+ 1,4 Mill. RM), clokroteGtiltaR Erzeugnissen (+ 1,0 Mill. Reichsmark) und Kraftfahrzeugen Ch 1,0 Mill. RM) zugenommen. Dagegen war die Ausfuhr - von Textilfertigwaren, die in den vorangegangenen Monaten gestiegen wax, im Oktober um 3,3 Mill. RM geringer. e A e M

Die Erhöhung der E ergibt sich in der Haupt- sache aus einer Zunahme der Aus uhc von Steinkohlen (+ 5,4 Mill. RM) und s{chwefelsaurem Ammoniak (+ 3,4 Mill. RM). Dagegen war die Ausfuhr von Koks rückgängig (— 1,1 Mill. RM).

Án der Steigerung dex Einfuhr von Lebensmitteln und Ge- tränken waren Südfrüchte mit 4,7, Obst mit 4,5, Eier mit 2,9, Fleisch mit 2,66, Schmalz mit 1,7 und Butter mit 1,3 Mill. RM beteiligt. Nennenswert abgenommen hat in der S T mittel und Getränke nur die Einfuhr von Zucker (— 1,3 Mill. RM) und: Fishen (— 0,9 Mill. RM). :

Jn der Einfuhr von Rohstoffen sind größere Steigerungen bei Tran (+ 3,8 Mill. RM) und Baumwolle (+ 1,8 Mill, RM) eingetreten. Dagegen hat der Bezug von Mineralölen (— 3,3 Mill. RM), Oelfrüchten und Oelsaaten (— 2,8 Mill. RM) sowie Kupfer (— 1,7 Mill. RM) abgenommen. :

Jn der Fertigwareneinfuhr sind auch im einzelnen keine wesentlihen Veränderungen zu verzeihnen.

Neich3- und Staatsanzeiger Nr. 268 vom 15. November 1935. S. 3

Berliner Börse am 15. Irovember. Fest und lebhaft.

Die gestrige feste Börsenstimmung kam im heutigen Berliner Verkehr noch stärker zum Ausdruck. Die Tendenz war von Anfang an ret fest, die Umsaztätigkeit lebhafter als sonst. Nur wenige Werte blieben heut ohne Kurs und es spriht für die Belebung des Geschäfts, daß verschiedene Werte bereits Anfangsum]|aße von über 100 000 RM zu verzeichnen hatten. Das wiedererwachte Interesse der Privatkundschaft, hervorgerufen durch günstige Mel= dungen aus dex Wirtschaft, brachte dem Verkehr eine kräftige An- regung. Wenn auch das Geschäft späterhin vorübergehend etwas ruhiger wurde, blieb die Grundstimmung bis zum Schluß recht fest.

Am Montanmarkt maten die durhschnittlihen Gewinne 114 bis 2 % aus, darüber hinaus zeigten sich größere Kurssteige- rungen in Buderus (+ 214), Harpener und WMannesmann (je + 2). Braunkohlen und Kalipapiere lagen etwas vernah- lässigt, immerhin konnten Rheinishe Braunkohlen um 14 % und Salzdetfurth um 24 % anziehen. Von den- chemishen Werten waren F. G. Farben 154 %, Rütgers und Chemische Heyden 2 % und Kokswerke 2 % höher. Die durhschnittlihen Besserungen am Elektromarkt betrugen 1 bis 2%, aber auch hier zeigte sstch ver=- schiedentlich Futeresse für Lahmeyer + 3 4) und sür Accumula- toren (+ 2%). Daneben lagen Kabelwerte wieder ret fest, be- sonders Vogel Draht (+ 4)sowie Deutsche Kabel und Felten (+ 2). Unter den Spezialpapieren gingen Dortmunder Union um 52 und Süddeutsche Zucker um 5 % nah oben. Sonst bestand noch Jnteresse für Junghans und Reichsbank (je + 24). Maschinen- werte zeigten durhshnittlich 2 %ige Gewinne.

Auch am Kassamarkt war die Tendenz sehr fest, Großbanka aktien notierten bis zu 14 % höher. Jn Renten war die Ten- denz fest, ohne daß jedoch die Ümsagztätigkeit wesentlich zuge- nommen hat. Tagesgeld hörte man 3 bis 34 %. Am inter- nationalen Devisenmarkt ergaben \sich kaum Veränderungen. Der Dollar blieb in Berlin mit 2,488, das Pfund mit 12,24 RM unverändert.

per rern mene

Die gewerblichen Genossenschaften im Herbst 1935.

Vom Deutschéèn Genossenschaftsverband e. V., Berlin, wird uns geschrieben: |

Die Entwicklung der handwerklichen Genossenshaften war auch in den lezten Monaten von dem Ausstieg der Bautätigkeit abhängig. Hinzukam, daß das Handwerk auch für die Durh4 führung von Großaufträgen herangezogen werden konnte, nah- dem der organisatorishe Aufbau der Lieferungsgenossenschaften durch Zusanmmenfassung in dex - Reichszentrale für Handwerks- lieferungen e. G. m. b. H. abgeschlossen war. Fn den Vauneben- gewerben, so vor allem im Malerhandwerk, waren ‘die Umsäße in den Monaten Juli und August 1935 sogar um 18 % höher als 1934. - Weniger günstig entwickelten sich Beschäftigung und Um-= säße in den holzverarbeitenden Handwerkszweigen. Auch der Geschäftsgang im Schneiderhandwerk hat nach den [lebhaften Voreindeckungen im vorigen Fahr einen Rückschlag erfahren, .da- gegen hat. im Shuhmacherhaudwerk die Zunahme. der Geschäft3=- tätigkeit weiter: angehalten. Auh im Bäckerhandwerk sind die Umsäßve, wie bereits im vorigen Fahr, leicht gestiegen. Erfreu- lich. ist..die in den legten Wochen eingeleitete unifangreiche

| Propaganda gegen „das Borgunwesen, einé Werbetätigkeit, :die

au von den handwerklihen Genossenschaften nur begrüßt: wird. Die Umsäve der Einkaufsgenossenschaften ‘des Einzel handels sind nah den neuesten Feststellungen dès JFnstituts für Konjunkturforshung in der leßten Zeit noch allgemein leiht gestiegen. Nur im Uhrengeschäft haben die gemeinschaftlichen Einkäufe stark zugenomnuren.

Die Preisinderziffer der „Metallwirtschaft, Metallwifssenschast, Deetalltechnit“.

Die Preisindexziffer der „Metallwirtshaft, Metallwissen- schaft, Metalltechnik“ stellte sich am 13. November 1935 auf 51,9 gegen 51,7 am 6. November ‘(Durchschnitt 1909/13 = 100), stieg aljo um 0,4 % der Ziffer vom 6. November. L

Für die einzelnen Metalle wurden nah dem Preisstande vonr 13. November folgende Einzelindexziffern errechnet: Kupfer 37,6 (am 6. November 38,2), Blei 72,7 (70,3), Zink 43,6 (43,1), Zinn 76,9 (75,1), Aluminium 100,0 (100,0), Nickel 82,8 (82,8), Antimon 125,8 (128,2).

_Devisenbewirtschaftung.

Gemeindeumschuldungsanleihe.

Durch die Runderlasse Nr. 161 und 176/1935 sowie das Schreiben dexr Reichsstelle für Devisenbewirtshaftung vom 16. September 1935 (Rundschr. Nr. 118, 125 bzw, 134 Ziff. 3) sind bei- den einem Ausländer zustehenden Stücken der Gemeinde- ümschuldungsanleihe und Guthabenbescheinigungen die Einholung einer Unbedenklichkeitserflärung und - dié Erstattung einer Nummernanzeige beseitigt worden, während für die im, inländi- _\hen Besiy besindlihen Stücke keine Erleihterungen vorgesehen ivaren.

Durch den Rundexlaß Nr. 211/1935 sind nun einer Anregung entsprechend Wertpapierhändler allgemein von der Verpflichtung befreit worden, bei der Anlieferung von .Stücken der Gemeinde- umschuldungsanleiße und von Guthabenbescheinigungen eine Nummernanzeige zu erstatten oder eine Unbedenflichkeitserklärung einzuholen. Es gilt hier. jeßt also die gleihe Regelung wie. bet der Einlieferung von Steuergutscheinen (vgl. Richtl. Il Ziff.72 Abs. 2e und-- Erlaß des Reichswirtschastsministeriuums vom 9, Fanuar .1933).

__ Aus dem. RE.- Nr. 211 ist ferner hervorzuheben, daß aus- ländischen Hauseigentümern bzw. deren inländishen Bevollmäch- tigten auf Antrag genehmigt werden kann, niht nur den Erlos aus dem Verkauf der dem ausländischen Hauseigentümer zuge- teilten Umschuldungsanleihe, sondern au die Zinsen auf einem Sonderkonto gemäß Richtl. 1V, 51 gutschreiben zu lassen (Schrei- ben dex Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung vom 6. November 1935 Dev. A 6 56 609/35 —).

Die Notiz in. einem früheren Rundschreiben der Wirtschafts=- gruppe Privates Bankgewerbe ist jeßt dadurch gegenstandslos AOEON ert, daß der inländische Hausverwalter nicht mehr eine Bestätigung des Finanzamts vorzulegen, sondern nur noch die Versicherung abzugeben braucht, daß die Stücke der Gemeinde- A auf Grund des Geseßes vom 30, März 1935 dem von ihm vertretenen Ausländer vom Finanzamt zugeteilt worden sind.

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