1935 / 280 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Nov 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staat3anzeiger Nr. 280 vom 30, November 1935. S. 2 i ; . NReichs- und Staatsanzeiger Nr. 280 vom 30. November 1935. S. 3

ù N : t s 4 le N _,__ VL Sglußbestimmungen, \ E j F den Kreis herjenlhen Pexsonen, auf die fi die Arbtits- f (2) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter dieb die i ch ß si i wendung kommende Gebührenordnung (Taxe) mitzuteilen. Die

J ; 2 s 7 n v . ; : 13, Ï ä si d Ai j ij Vg Be x E E e Rott8 8beratun 4 ; j : N Gebührenord N i i / j 8 a) vorsäglich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen ver- “vermittlung, Berüfsberatung oder Lehrskellenvermittkung Fg Eon, H e Mee: pt ige “n L : S 2 dieser. Vorschriften: wird die ae M in den Geschäftöräumen an einer în Der Arbeitsvermittler hat jede Veränderung in feinen Ver- stößt, die für die Duralbruna der gewerbsmäßigen erstrecken soll, i : OeL DEYLIERE Lts 7 der Vorschriften über die Dur- Für jeden Fall der Nichtbefolgung dieer. inhundett- (6) Die Vorschrift des Absaves 2 gilt nicht für die Herausgab N en sowie die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Arbeitsvermittlung für Actisten gelten oder den Weisun- o) das Gebiet innerhalb dessen die Arbeitsvermittlung, Arbeitsvermittler sein... F ex BOoLr\chLui] i 30. No- | hiermit die Festsezung ciner Ordnungsstrafe bis zu eimn Í von S A ß gilt n1 üx die Herausgabe etriebs binnen einer Woche in zweifaher Ausfertigung der- gen des Präsidenten der Reichsanstalt niht nachfommt g Berufsberatung oder Lehrstellenvermittlung ausgeübt | führung der gewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung vom 30. Nv- fünfzig Reichsmark angedroht, soweit nicht die Arbeitsvermitt- h n Die Ie MelMdaniiei Ta elben 1sfertigu 0 ets 5-29 des. Drôsidenlen dex Ke hsanstalt nicht na: tommt, werden soll Hierbei ist anzugeben, ob und gegebenenfälls vember 1935 (Deutscher eih8anzeiger Nr. uad die Ponst mit | lung, Berufsberatun oder Lehrstellenvermittlung von öffentlich- j Bes chäftsführung j Aufsicht führt (8 14). , ‘-fninier bee Medi mee Tusgeslossen Le wo Zweig- oder Nebenstellen bestehen b vird E ee ie O S T Wer Lehrstellenver- | rechtlichen Körperschaften betrieben wird, a E R N Aufsicht odér sich aus einem anderen Grunde als unzuverlässig ‘verden sollen, für die ebenfalls der Auftrag .exbeten, wird, t Mtheits Un, srrechende Anwendung 8 8 24. | e 6. : : M ; - t, ; b) den Namen, Beruf und Wohnort des Geschäftsführers mittlung Beauftrag B P k Cs S E en von dieser (1) Der Arbeitsvérmittler ist verpflichtet, seinen Familien- | 14. außer der Artistenvermittlung ein anderes Gewerbe be- y is Einrichtunc D seines Stellvertreters sowie der- (3) Der Geschäftsführer oder sein Stellvertreter sowie die mil E00 Der- Präsident der Reichsanstalt fann Lee s L namen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen mit der 1) Der Arbei i 5 E L “e; treibt oder sih an gewerbsmäßig oder nihtgewerbsmäßig Der ettung ¿e die Arbeitsvermittlung, Berufs- | der Arbeitsvermittlung, Berufsberatung oder Lehrstellenver- | Anoxdnung zulassen, soweit dies für die Regelung i : Bezeihnung ;,gewerbsmäßiger Arbeitsvermittler für 4 (1) Der .Arbeitsvermittler untersteht der Aufsiht des Präsi- betriebenen Únterneh bes artistifch Bemerh jenigen Personen, die die Arbeits 9, E 2 Ser ‘1d vom Träger der Einrichtung | einsayes zweckmäßig erscheint. | S ode Ra An : l : | denten desjenigen Landesarbeitsamts, in dessen Bezirk er seinen riebenen Unternehmungen des artistishen Gewerbes ersonen sind v g GInIQues, AMeETWA 8 26 der. „Konzertagent (ur)“ iw deutlich lesbarer Schrift am- Haus- | Betrieb hat. Dex Präsident des Lande3arbeitsamts ann die Auf- ge Rath beteiligt, 10Qon Unterriehmungen Tautenen y : 0 “v 4 4 0A eingang. und am Eingang in die Geschäftsräume anzubringen so- sicht au dur das für den Betriebsort des Arbeitsvermittlers ewöhrt oder sich als Artist betätigt oder sich an einer S 15 Die niHhtgewerbämähigen EinriG n catung oder Lehr- Wee E Et Meeren a Geciennen */ Wltändige Arbeitgamt ga d G E folhen Tätigkeit geshäftlih beteiligt G. B. Kauf von # U. e ä in denen Arbeitsve , i p xWeLrbe][hütstén oder wnitigei Ö i ; i: : : L aas ¿ ; istishe 7 E ; U tS 2ehrstellenvermittl (1) Der Name der nichtgewerbsmäßigen Einrichtung muß einvuemtitlug ausgeübt wird, einen Abdruck dieser BVor- @) D *sid gen Veröffentlichungen ‘zu verwenden. | (2) Das Aufsichtsreht des Präsidenten der Reichsanstalt bleibt L E erteilten Wai E G O tos ba ¿ vermittlung, Berufsberatung oder Lehrstellenvermittlung : : d für welche stellenve g ausí : O E ( er Präsident der Reichsanstalt kann untersagen, daß zwei -| ‘unberührt x erteilten Erlaubnis während eines Zeitraumes durgeühr werden soll deutli EVIERTIEN [alen p A Ait Me eft Died Der schriften sowie der §3 62 und 64 des Geseßes über ArbeitSsvermi : oder mehx Vermittler sich zu einer gemeinsam betriebenen Ar- E 8 18 von mindestens sechs Monaten keinen Gebrauch macht 1) die Zahl der in den leßten drei Jahren getätigten Ber- Buruse, B00y N a bex Oeffentlichkeit lung und Arbeitslosenversicherung auszuhängen. beitsvermittlung zusammenschließen iht Gewerbe in gemeinsamen s : i 2 h E oder während eines solchen Zeitraums Vermittlungen mittlungen und Bératungen. Die Zahlen sind getrenn! Name ist so zu Be L OyTe Phen Cinrict tungen der Reichs- : 8 26, Geschäftsräumen ausüben, gemeinsame Fernsprehanschlüsse und | „. Der Arbeitsvermittler ist verpflichtet, über seine Vermitt- in so geringem Umfang [vornimmt, daß seine Betätigung nach männlichen und weiblichen Personen anzugeben. namentlich eine erwese ung mi ) iese Vorschriften treten am 1. Dezember 1935 in Kraft. Mit Briefbogen benuyen oder gemeinsame Anzeigen veröffentlichen. lun N ‘nah näherer Anweisung dem Präsidenten des als Arbeitsvermittler der Nichtausübung des Gewerbes ' Vermittlungen in das Ausland sind besonders aufzuführen, S Se un en dieser Einrichtungen, insbesondere A E n ans Leitfmmnungent zur Durchführung : S 8 6. i s Lan taat eitsamts, das über ihn die Aufsicht führt 14) Bericht gleichkommt. Der Antrag muß ferner eine Begründung dafür enthalten, | Anzeigen, Geschäftsbriefe, Vordrucke und exbeshriften, müssen | “der Verordnung über Gesthäftsführung, Ge ihren und a E | (1) Die Beschäftigung von Hilfspersonen is nur . mit Ge- R 8 16 : Gebühren weshalb die Erteilung des erbetenen Auftrags für die Regelung den Namen und die Geschäftsräume angeben. gung nihtgewerbsmäßi ex’ Einrichtungen zur Arbeitsvermittlung nehmigung derjenigen Dienststélle der Reichsanstalt ulässig, die v ; i A Ñ des Arbeitseinsazes zweckmäßig ist. Hat die Einrichtung ‘eine und Berufsberatung außerhalb der Reichsanstalt für N 67 die Aufsicht über den Arbeitsvermittler führt (8 14) ‘Die Ge- | Rei Der A ist verpflichtet, den Beauftragten der S 4. Sazung oder Geschäftsordnung, so ist diese dem Antrag beizu- D 40, Ls A mittlung und Arbeitslojenversicherung vom 30. “September nehmigung kann jederzeit widerrufen werden. Die Hilfspersonen Reichsanstalt zur Durchführung der Aufsicht den Zutritt zu allen (1): Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn der Ver- fügen. i Die Geschäftsräume der. nichtgewerbsmäßigen Einrihtungen | (Deutscher Reichsanzeiger Nv. 235 v. 7. 10. 1927) außer Kraft. müssen die für ihren Beruf notwendige Zuverlässigkeit und Eig- für den Gesgalapatries bestimmten Räumen jederzeit zu gestatten, | trag infolge der Tätigkeit des Vermittlers zustandekoumt. (2) Die nah Absay 1 erforderlichen Angaben müssen auh | dürfen ‘mit Räumen, in denen eines der im §. 7 Absaß. 1. der Berlin den 30. November 1935 L j nung besizen, Sie müssen mit dem Arbeitsvermittler in einem ens f Ier E C E ege und __ (2) Soweit neben der Gebühr bare Auslagen zu erstatten diejenigen Einrichtungen machen, die am 30. November 1935 | Vorschriften über die Durhführung der gewerbsmäßigen Arbeits. erlin, ; N festen Anstellungsverhältnis gegen feste Vergütung stehen. ile über den Betrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetreu zu er- | sind, ist eine shriftlihe Abrehnung mit dem Auftraggeber nach- erlaubterweise Arbeitsvermittlung, Berufsberatung oder Lehr- | vermittlung vom 30. November 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Der Präsident (2) Hilfspersonen dürfen als Stellvertreter des Arbeits- C e zuweisen. stellenvermittlung betreiben, mit Ausnahme derjenigen Ein- Nr.-280 vom 30. November 1935) hegeineten N L T der Reichsanstalt für ‘Arbeitsvermittlung vermittlers nur. tätig sein, wenn sie durch .den Präsidenten der i Schlußbestimmungen. i : : S 5. richtungen, denen die Erlaubnis erst nah dem 1. Fanuar 1934 wird, nit in Verbindung stehen. Jnsbejon ere da an it i und Arbeitslosenversicherung. Reichsanstalt hierfür zugelassen sind. Für die Zulassung gilt 8 2 a (H Der Arbeitsvermittler ist berechtigt, für die Vermittlung erteilt worden ist. Diese brauchen in ihrem Antrag. lediglih auf | vermittlung, Berufsberatung oder Lehrstellenvermit ung N, n : S Sas | entsprechend. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Für den E 17. ; i ; eines Vertrages (8 4 Absatz 1) eine Gebühr von 6 2% der Ver- die Verfügung Bezug zu nehmen, mit denen ihnen die Erlaubnis | Räumen ausgeübt werden, in denen ein solches Gewerbe ve- | U Dr. Sy j; Widerruf gilt § 3 entsprechend. __ Für jeden Fall der Nichtbefolgung Le Vorschriften wird | gütung zu erheben, die dem Artisten (Artistentruppe, Artisten- erteilt worden ist. trieben wird. (3) Soweit Arbeitsvermittler bei Junkrafttreten di An- . |- Yermil die Festsezung einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert- | ehepaar) vertraglich zvsteht. / 8 17 | ; : i ei Jukrafttreten dieser An- | fünfzig Reichsmark angedroht. Jn s{hwerwiegenden Fällen kann i : / S 5. Hriftlich. Wird N bsmäßi Ei ichtungen haben über ihre : bi ordnung bereits Hilfspersonén beschäftigen, ‘haben e unverzüg- | die E aubnis zuin Gererbebätrièb, zurild N Nee der G (2) Für die Vermittlung eines Artisten vom Fnland nah (1) Die Entscheidung über den Antrag exfolgt schriftli. Wir (1): Die nihtgewerbsmäßigen Einri g ] Borschriften über die Durchführung der gewerbs- lich die Genehmigung gemäß Absaß 1 und 2 einzuholen. Jn dem | wperbebetrieb untersagt werden (8 3 Abf 1 und 2). Die Ent- dem Ausland oder vom Ausland nah dem Fnland darf die Ge-

der Auftrag erteilt, so ist die Verfügung, die den Auftrag enthält, |- Tätigkeit in. sahdienlicher Form Aufzeichnungen, nah näherer U i Antrag sind der Name, der Vorname, der Geburtstag, der Ge- L E i A E bühr nach Absatz 1 höchstens 10 % bet ;

von be L L lotanlig aufzubewahren und zur Vorlegung | Anweisung des Präsidenten der. Reichsanstalt u führen, E ea mäßigen Arbeitsvermittlung, burtsort und der Wohnort der Hilfspersonen, ihre Tätigkeit und scheidung des Präsidenten der Reichsanstalt ist endgültig. (3) Auslagen f 6. Reisekosten ‘ader: Wéadivds ütung), die jederzeit bereitzuhalten. i i E Die. Auszeichnungen müssen, außer den O die e L i V 30. November 1935 H die ihnen gewährten Arbeitsbedingungen genau anzugeben. ; 8 18, dem Artisten vom Ünternehmer erstattet werden Zelten t als N E pre A A A Hin An S Mae oel fino E Hie ; j i det Rut As Ag ° s k : 8 7. i Soweit für einzelne Zweige der gewerbsmäßigen Arbeitsver- Vergütung im Sinne von Absatz 1 und 2. Wi e Auftrags. und über den Widerruf eines Auftrags sind endgültig. | hierfür geltenden Vorschriften ) ' } Auf Grund des § 3 der Verordnung zur Durchführung (1) Wer das Gewerbe eines Arbeitsvermittlers betreibt, darf mittlung besondere Vorschriften erlassen werden, gehen sie diesen (4) Die Gebühr ist von dem Artisten zu tragen.

n s » halten: “: ; | ; j i; ; inm 11, Grundsäße der Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und H S des Geseges über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und eine Gastwirtschaft, eine Schankwirtschaft, Kleinhandel mit geisli- O LEE 8 19 S 6.

: 1. bei Einrichtungen für Arbeitsvermittlung: 2 ; 96. November 1935 - (Reichs- : : “b; : Y R O 2 ; Î ehrstellenvermittlung vom ._ Novembdber ( gen Getränken, gewerb8mäßige Vermietung von Wohnräumen : : o » Uet v Lehrstellenvermittlung, a) Den Las des Eingangs des Auftrags sowie den Auftrag ebel. I S. 1361) bestimme ich folgendes: oder Shlafstellen, Handel mit Kleidungs, Gebrau Ba Genuß Diese Anordnung tritt am 1. Dezember 1935 in Kraft. I (1) Die Gebühr nah 8 5 wird nahträglih fällig, und zwar i; E d b) Dan Tag und. die Art der Erledigung des Auftrags, U N DEEge u ee M mit ‘Lotterielosen, das Bar- Berlin, den 30. - November 1935. lih. Zwischen den Seleiliaten as E AIA cine Rebe Die Arbeitsvermittlung hat die Aufgabe, \haffende Menschen, ; Sebühr, den Zahlungspflichtigen und Geltungsbereich. ier- oder das Friseurgewerbe, das Geschäft eines Geldwechslers, E 29 tar ftlih eine abweichende Q | é K c) den Betrag der Gebühr, Zahlungspflichtig Pfandl 20D d tl d lb i Vereinbarung getroffen werden; die Vereinbarung hat d die. als Arbeiter oder Angestellte arbeiten wollen, an den Arbeits- don: Tag der :Zablungz | i andleihers oder Pfandvermittlers weder selbst noch dur andere Der Präsident ad & 1% Aba 1 vorgei@ntcher g ÿyat aus dem \lág zu ‘bringen, den sie nah ihrer körperlichen, gei]tigen und Lag D i I id E, ; betreiben. Der Präsident der Reichsanstalt kann dieses Verbot der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung Li §_1 vorgeschriebenen. Bertragsvordruck zu erfolgen. L lelléen Eignung ¿um Wohle der Volksgemeinschaft äm 9. bei Einrichtungen füx. Berufsberatung: Diese. Vorschriften gelten für die gewerb3mäßigen „Arbeitsver2 au auf anderé Gewerbezweige und auf die fonstige Nebentätig- und Arbeitslosenversicherung Gebührenvorshüsse dürfen nicht erhoben werden. besten ausfüllen können. “Dabei sind die persönlichen und wirt- a) den ersten Besuch des Ratsuchenden (Tag, Art des An- * mittler für Artisten, die gewerbsmäßigen Arbeitsvermittler, deren keit des Arbeitsvermittlers erstrecken, wenn sich hierfür eine Not- i; (2) Bei Vermittlungen nach dem Ausland ist es dem Ver- schaftlichen Verhältnisse der Arbeitsuchenden zu berüsichtigen. ___ liegens), E 2 Tätigkeit sich auf die Vermittlung zu Jnstruméntal- und Vokál- wendigkeit ergibt. S 7 : Dr. Syrup. mittler gestattet, sich einen angemessenen Teil der Gebühren nah é 7 * h) die Art der Erledigung des Falles, lictigen und d fonzerten und zu Gesangs- und anderen Vorträgen erstreckt, Ls (2) Der Arbeitsvermittler darf mit anderen Gewerbetreibenden | ett Tag, tes, zu lassen, wenn die Zahlung der Ge- T1) Die Berufsb E die Aufgabe, die Allgemeinheit L N: A R A L es O E Via Kunst oder D Arbeits Bee ay L en E ibuta seines na La A | C A S E 1) Die Berufsberatung hat die Zufgade, R Tag der Ha La , j Konzertagenten), sowie. für diejenigen gewe ( eits» treten, daß er__sih für die. Ausübung seinex Tätigkeit von ihnen Urde. e die für das Volk und seine Wirtschaft entscheidende Be- | Jn den Aufzeihnungen dürfen / wedèr Ausshabungen vorge- | Sani die Mid 8 4 Say 2 der Verordnung zur Ueberleitung Vergütungen -irgendwelcher Art gewähren oder versprechen lige Borschriften liber die Durchführung der gewerbS8- : (0:1 deutung der Berufswahl aufzuklären und Personen, die vor der | nomnien, noch Eintragungen uelerts geme Een ie | dex Arbeilslosenhilfe im Saarland vom 16. Februar 1935 (Reichs- Diese Vorschrift gilt niht, wenn die Tätigkeit des Arbeitsver- |- mäßigen Arbeitsvermittlung für Artisten. Neben den. Gebühren dürfen Vergütungen anderer Art nicht Berufswahl oder einem Berufswechsel stehen, unter Aus- | sind für die Dauer von zwei Jahren seit der leßten Eintragung | geseybl. 1 S. 244) ihren Gewerbebetrieb im Saarxland weiterführèn mittlers für den eigenen Betrieb des Gewerbetreibenden in An- | Vom 30. November 1935. J erhoben werden. Die Erstattung. barer Auslagen darf nur inso- kunftserteilung über die Berufe und ihre Anforderungen und | gufzubewahren. | j ürfen. / / E spruch genommen wird. s : weit gefordert werden, als sie auf Verlangen und nach Verein- Aussichten bei ihrer Wahl zu beraten. f rti Ciéelibha | | L 8 18. : d / Erlaubnis. : A (3) Wer das Gewerbe eines Arbeitsvermittlers betrèibt, darf Auf Grund des § 3 der Verordnung zur Durchführung barung mit dem Auftraggeber verwendet und als notwendig hin- (2) Die Raterteilung hat die körperliche, geistige, charatler- Die nichtgewerbsmäßigen Einrichtungen haben durch ihre i i diese Tätigkeit nicht zu Anpreisungen für andere eigene odex fremde | des Gejeßes über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und reihend nahgewiesen sind. Die Vereinbarung hat auf dem nach x » N .. . 9, s, liche und rassische Beranlagung des Ratsuchenden, seine Neigungen | Geschäftsführer jede Veränderung in ihren Verhältnissen sowie : S 2. , i i: Gewerbebetriebe benußen. Os Lehrstellenvermittlung vom 26. November 1935 (Reichs- 8 17 Absag 1 vorgeschriebenen Vertragsvordruck zu erfolgen. und feine A A Aa t 4 N hee den désantien die Do E D Decictali n is ale i 40 ba (1) Die Erlaubnis, das Gewerbe eines Arbeitsvermittlers (4) Der Arbeitsp ermittlec darf den Arbeitsu chénden nit geseubl I S. 1361) bestimme ih folgendes: N A 88 sichtigen. Die Berufswahl ijt von der Zeder i: C Ge einer Woche derjenigen Dienststelle der Reichsanjlalk in zwei acher u betreiben, wixd nur exteilt, wenn fe : vevvflic 05 ‘ius Tot ; ge s e E A Ee S j D ; L: 5 O : 5 _ Arbeitseinsay aus jo zu lenken, daß der notwendige und geeignete | Ausfertigung anzuzeigen, die über die Einrichtung die Aussicht ô 1 l sbacfnis wb liegt La vin | L ta d E Pebbiciob, dhee Gande Sgeichäst W e R __ Die Vorschriften über die Durchführung der gewerbs- E Del E E ist verpflichtet, für alle an ihin ge- 'Wgeiveltt wixd. Die Wähl des Berufes, Le T e Hex: At 1s U Been. p and : 2 Slb Mtragstellkr bie fbrberlihe Gignung befigl (5) Der Arbeitsvermittler darf zu-dem Ünternehmer i "07 -| 1935 (Reichsarbeitsbl. S. 1 29) und die Gebührenordnung | M A O E N Me LDOES Des Bolfogange, L ees R E P A E R E as l Tay Dex Antrag aùf Erteilung ‘der Erlaubnis „ist 1risllih Dienst oder “int as 0 E a e apo für die gewérbsmäßige Stellenverniittlung 15 Artisten vont G M de ai SCTARUWOTHINC 11 -: (1) Einvichtingen außerhalb der Reichsanstält;/” die mit ‘dec | an den Prajideuien, der Réichsgnjtalt für Arbeitsvermittlung und | | 19. August 1933_in der Fassung vom 1. Februar 1935 S a N E 7 : E : : nihtgewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung, Berufsberatung oder Arbeitslosenversiherung zu richten. i E E S8. ; 3 (Reich8arbeitsb[. S. 1 31) werden aufgehoben. An ihre Stelle (1) Der Arbeitsvermittler ist verpflichtet, seinen Fämilien- Den Abschluß der Berufsberatung bildet die Lehrstellenver- | Lehrstellenvermittlung beauftragt sind dürfen Gebühren nur zur | (3) Die-Entscheidung über den Antrag wird im Einyernehmen Die Geschäftsräume des. Arbeitsvermittlers dürfen mit | treten die nachfolgenden Vorschriften: L mindestens . einen ausgeschriebenen Vornamen mit mittlung. Sie hat die Aufgabe, den jugendlichen Berufsanwwärter Deckung der Unkosten Reben. , : mit dêm Präsidenten der zuständigen Einzelkammer der -Reichs- : Räumen, in denen eines der im § 7 Absaß 1 bezeihneten Gewerbe : l Artist Ung „¿„Gewerbsmäßi er Arbeitsvermittler für in eine beruflich, erzieherisch, sittlich und gesundheitlich einwand- 2) Die Gebühren dürfen niht höher sein, als zur DeeEung | kulturkammer getroffen, wenn sich die Arbeitsvermittlung auf die betrieben- wird, niht in Verbindung stehen. Der Siß des Ge- Geltungsbereich. pa pee L R E in deutlih lesbarer Schrift am freie Lehrstelle zu bringen, in der ex seine körperlichen, geistigen 8 Unkosten f bell ist Die, jeweiligen Gebührensäte sind | Vermittlung zu einer- Tätigkeit erstrecken soll, für die die Reichs- [WATBDEFLIENS odex dessen Verlegung ist unverzüglich Aeriemgen 8 1. j ep ivie auf e ‘pra zu den Geschäftsräumen anzu- E E age M ASER L Boge O E derjenigen Dienststelle der Reichsanstalt anzuzeigen, die über die | kulturkammer zuständig ist (S f E d O e 983. ‘Tbelibdernitlller Wort (U), Me E (1) E Arbeitsvermittler für Artisten ist, wer | und Ausland Sieriasinitten ie iges Veröffentlichun en entwideln kann. 89 Einrichtung die Aufsicht führt 20). Dabei ist ‘anzuzeigen, wie | führung des Reichskulturkammergeseyes vom 1. November 1939). j j x i : ewerbsmäßig für. Personen, die in einem Varieté, Kabarett, | zu verwenden. 3 eröffentlihungen : 2 agr R Ó ¿Hil Berufsberatun die Säße errechnet sind, (4) Die Erlaubnis fann unter Einshränkungen und Auflagen ' i i N , | : irkus, in einer Tanzstätte oder bei ähnlichen gewerbsmäßigen | (2) Es ist untersagt, daß zwei oder mehr Vermittler \ich zu Nichtgewerbsmäßige Arbeitsvermitt ung, R N K F tg (3) Eine Gebühr darf für Arbeitsvermittlungen nur erhoben | erteilt werden. A N Dex Arbeitsvermittler ist verpflichtet, die Vorschriften über oder nichtgewerbsmäßigen Veranstaltungen artistishe Leistungen | einer gemeinsam betriebenen Artistenagentur zusammenshließen und * Lehrstellenvermittlung Guserhard ME E D A werden, wenn der Arbeitsvertrag infolge der Tätigkeit der niht- (5) Diese Bestimmungen gelten nit für diejenigen gewerb» das Recht und die Pflicht zur Auskunft über offene Stellen und darbieten, sowie für Musikkapellen, die auss{ließlih als artistishe | ihr Gewerbe in gemeinsamen Geschäftsräumen ausüben gemein Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiherung La ne O gewerbsmäßigen Einrichtung zustande gekommen ist. Haben beide | mäßigen Arbeitsvermittler, die nah § 4 Say 2 der..Veroxdnung Arbeitsuchende nach § 64 des Geseßes über die Arbeitsvermittlung Nummer ‘innerhalb eines artistishen Programms auftreten, same Fernsprechanshlüsse und Briefbogen benugen oder gemein- Maßgabe dieser Vorschriften und dex on He Le L Se (Unternehmer und Arbeitsuchender) die Arbeitsvermittlung | zur Üeberleitung der Arbeitslosenhilfe im Saarland vom 16. Fe- und Arbeitslosenversiherung zu beachten, Vor der Vermittlung 1. die Vermittlung eines Vertrages über eine Arbeitsstelle | same Anzeigen veröffentlichen. 0 L Reichsanstalt erta [enen Richtlinien und sonst erteilten Weisungen der nihtgewerbsmäßigen Einrichtung in Anspruch genommeèn, | bruar 1935 (Reichsgeseubl. 1 S. 244) ihren Gewerbebetrieb im Mindexrjähriger- hat- er sich über die sittlih und. gesundheitlich ein- betreibt odex 8 10 ‘dürgeführt werden. o ist die Vebühr: von dem Unternehmer und dem Arbeitsuchenden | -Saarland weiterführen dürfen. A A D Ie E E L audirben did A 2. Gelegenheit zur Erlangung einer Arbeitsstelle nachweist (1) ‘Die Beschäftigung von Hilf8pers R A Is -Geschäitesührung der nihigewerbsmüßigen Aan de ¿A Feitin D blie ARDRVE, METRND O U A i W g 3. t verlässigkeit des Gruppenführers iu prüfen. 4 ; S, belin Lelalbere: S ONGeE It eder d heriger Zustimmung des Präsidenten der Reichzanstalt zirlässig, zur. Arbeitsvermittlung, Berufsberatung oder Lehrstellen- | des Arbeitsuchenden ist nichtig. / : H (1) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn sich À A Ms E A es g A i Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Die Hilfs- : vermittlung. __(4) Neben den Gebühren dürfen Vergütungen anderer Art nah ihrer Erteilung Tatsachen ergeben, die bei ihrem Bekanntsein d / : D j Í é a wal en As ießlih ihnen gleihzuahten a personen müssen die für ihren Beruf notwendige Zuverlässigkeit : nicht erhoben werden. Die Erstattung barer Auslagen darf nur | Fie Erteilung ausgeschlossen hätten, oder wenn die Voraus/ezungen Der Arbeitsvermittler darf Arbeitsbücher, Zeugnisse, Aus- onderdrucke und Auszüge aus periodishen Druck- | und Eignung besigen. Sie müssen mit dem Arbeitsvermittlec in 9 10. j insoweit gefordert werden, als sie auf Verlangen und nah Ver- | fix die Erteilung 2 Absaß 1) niht mehr vorliegen. Sie kann weise und sonstige Gegenstände, die aus Anlaß der Arbeitsver- schriften herausgibt; Stellenvermittlung ist dagegen niht | einem festen Anstellungsverhältnis gegen feste Vergütung stehen (1) Die nicht gewerbsmäßigen Einrichtungen zur Arbeits- | einbarung mit dem Auftraggeber verwendet und als notwendig | ¡nsbesondere zurückgenommen werden, wenn ein Arbeitsvermittler mitflung in seinen Besiß gelangt sind, gegen den Willen des Eigen- die Veröffentlihung von. Arbeitsgesuhen und offenen (2) Hilfspersonèn dürfêt“ als Stellvertreter des .A 64 vermittlung, Berufsberatung oder Lehrstellenvermittlung dürfen | hinreichend nahgewiesén sind, Die baren Auslagen sind“ durch vorsäßlih eL fahrlässig gegen diese Bestimmungen sowie die sonst tümers nicht zurückbehalten, insbesondere an solchen. Gegenständèn Arbeitsstellen. in . Zeitungen, Zeitschriften, Fachblättern | yermittlers nur tätig sein, wenn Ke Lredh -bueo Präsid rbeits- Arbeitsverntittlung, Berufsberatung oder Lehrstellenvermittlung | eine schriftliche Abrechnung mit dem Auftraggeber nachzuweisen. | füy die Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenver- ein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht niht ausüben. und ähnlichen periodisch erscheinenden Drudsriften. Reichsanstalt hierfür zugelassen sind. Für die Zulassung, e nur für diejenigen Berufe und Personengruppen ausüben, die im (5) Die nichtgewerbsmäßigen Einrichtungen sind verpflichtet, | mittlung erlassenen Vorschriften verstößt oder den Weisungen des dys 8 11. (2) A E Arbeitsvermittler für Artisten ist auch, | § 2 entsprehend. Sie : : jung gil

c ] : Ï | 1 : l A : ; : ann jederzeit widerrufen werden, Für Austrag bezeichnet sind. ; ür alle an sie gezahlten Beträge sofort Quittung zu erteilen. | Präside - RotchZanstalt nicht nahkommt. wex gewerbsmäßig Personen oder Musikkapellen der in Abs. 1 | den Widerruf gilt § 3 ent ; (2) Auftraggeber (Unternehmer und Arbeitsuchende oder | sie geza Ane Of a A Präsidenten der Rejchsanstalt nicht nach f gilt § 3 entsprechend. 4

(1) Der Arbeitsvermittler darf weder einen Arbeitsuchenden | bezeihneten Art einem anderen zur vorüber z ie ni äßi inri i : s ; - j : : Tae ; gehenden Be- E R ato Stutt Abî i ati _(6) Die nichtgewerbsmäßigen Einrichtungen sind ferner ver- (2) Untér den gleichen Voraussezungen kann der Gewerbe noch einen Unternehmer (Betriebsführer) verpflihten oder an- e ; e î 2 chende), für die die Sinri en o L (als eie dudére A dem Berufsb E a N atel LbsGrs M Vie tür betrieb R ea v ihn vor dem 1. Oktober 1900 be- i 9 N in Ae Fällen L bi R De C E A Le N Fine a E Od (1) Der Arbeitsvermittler Ls außer der Artistenvermittlung iDtasrerbêmäkige Einrick dex ein ‘gewerbsmäßiger || ung, Berufsberatung und VLehrjtelenvermttrung [T | gonnen aben, untersagt werden. : S E lung zu bedienen. Vereinbarungen, die diejem erbot zuwider- i; / Pk \ 4, | ein anderes Gewerbe ni : ; LETE er O Tr Mer form a0 Bel u | Î Qs He Nan an uer In | (g O) 2 Besnmins dee M Eh, e fa BeO ausen fine m E oen O, tue den Begriff der goverbomöbigen Arbetter: | Bi, “Knlbung eines, sorstine entgeltiien ee urentoelt lee verweisen. vie: tio L lletben S Y Ml chl eshüsthcäumen A P ientger gee rana In Axbeiisvermittler, die nah § 4 Sah 2 (2) Der Präsident der Reichsanstalt kann in besonderen Fällen | ‘auch dann, wenn sie auf Grund von Dienstverträgen (z. B. als Tätigkeit außer zur \riftstellerishen Betätigung bebact er Vès j 9 11. E t i e r E N aaa der Verorbüung zu vberleiluig der Arbettglo sene h r Abweichungen von dieser Vorschrift zulassen. Hausagent oder Manager) ausgeübt wird, es sei denn, daß die | vorherigen Genehmigung des Präsidenten der Reichsanstalt, Die nihtgewerbsmäßigen Einrichtungen haben offene Arbeits- | yon D des Absay 3 gilt nicht für die Herausgabe | land vom, 15. D A s A 244) V Es i 8 12. ätigkeit nur für einen Unternehmer oder nur für einen Artisten (2) Die Ehefrau eines Arbeitsvermittlers darf sich weder an nd Lehrstellen, die sie voraussichtlich nicht beseßen können, nach A 1 Maubat R A / werbebetrieb im Saarland weiterführen du c I (Artistentruppe, Artistenehepaar, Musikkapelle) gegen eine feste | gewerbsmäßig oder nihtgewerbsmäßig betriebenen Unter- n Vorschriften für den Ausgleichsverkehr weiterzumelden, die E N ä ig ei R ih oder* voriviegen E : f 3 je- Präsident der Reichsanstalt erläßt. Das gleiche gilt, wenn auf Arbeitsvermittlung gerichtet “ist, dür

L O : (1) Die gewerbsmäßigen Arbeitsvermittler haben ein Ge- | Vergü i i ¿Ft n

ge : U aPOS : 2 l ) e gütung ausgeübt wird. nehmungen des artistishen Gewerbes beteil s

ttlun, _ dürfen von den Arbeit- Gebühren. ; häftsbuch zu führen, aus dem mindestens zu ersehen sind: : (4) Unter den Begriff der gewerbêmäßigen Arbeitsvermitt- Unternehmungen Darlehen ‘gewähren, noch sid ja e O

die nihtgewerbsmäßigen Einrichtungen ‘Arbeit- und Lehrstellen- suéhenden weder Sn rige noh Beiträge erheben. Ausnahmen : : E 84 M a) Name und Wohnort (Straße, Hausnummer) des Auftrag- | lung im Sinne von Abs. 1 und 2 fällt ferner eine Vermittlungs- gen oder sih an einer solchen Tätigkeit geshäftlih beteiligen

suchende voraussihtlich niht unterbringen können. Sie haben | fan diejenige Dienststelle der Reichsanstalt ¿ widerruflich be- | 1 G büh dürfe nux nah Maßgabe der vom Präsidenten 8 (bers, : tätigkeit auf Grund von Verträgen, die dem Vermittler gegen- (3. D. Kauf von artistishen Nummern).

dabei alle Aufschlüsse zu geben, die für das Zustandekommen einer willigen, die über die Einrichtung die: Aufsicht führt (3 20). (1) Gebühren. durfen Gebü 02 aabobea, ¿WTLDEN b) Tag des Eingangs des Auftrags, über Artisten unternehmerähnlihe Befugnisse einräumen, ohne ;

- Vermittlung erforderlich sind. e ; der Reichsanstalt erlassenen Gebührenor a O bini&ülacn! Atbeits- c) Tag der Erledigung des Auftrags, daß der Vermittler entsprehende Pflihten, insbesondere das : H 9 12,

i V. Aufsicht. : Für die den Konzertagenten und den gewerbsmaßigen lian Bie q) die vermittelten Stellen und der Vermittelte, wirtschaftlihe Wagnis E längere Dauer und unabhängig davon , Die Geschäftsräume des Arbeitsvermittlers dürfen mit

S 12. 8 20 vermittlern im Saarland 1) zukommenden MET n E : e) Betrag der Gebühr und der Tag der Zahlung. übernimmt, ob eine Beschäftigung nachgewiesen werden kann. | Räumen, in denen eine Gastwixtschaft oder ein anderes Gewerbe

Nic tgewerbsmäßige Herausgeber von Stellenlisten haben die 1) Die nichta@verkantti N Ginritaanes unterstéhen det von den YandeWgent ea Bey en, oder n 20N Ben Darälihènt, dex (2) Das Geschäftsbuch (Absay 1) muß geheftet oder dauerhaft Au i betrieben wird, niht in Verbindung ‘stehen. Der Siy des Ge-

ort nah der Heraúsgabe öerjenigen . Ql niMIgewme ay1g g Behörden bisher : festgeseßten Taxen weiter. M AgeE gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Das f. --- Erlaubnis, i shäftsbetriebes oder dessen Verlegung ist unverzüglih dem Präsi-

ür den Siß des Gewerbebetriebs des Arbeitsvermittlers zuständige 8 2. denten der Reichsanstalt anzuzeigen.

Liften cegelmäßig und sof Auffi » Nuri oi +6 S S h aEt Cn Or i E c el than t e a s U Gt ufsiht des Prasidenten desjenigen Landesarbeitsamts, in dessen | Reichsanstalt kann diese Daxen abändern odex aufheben und die Dienststelle dex Reichsanstalt einzureichen, die die Aufsicht über Bezirk sie ihren Siy haben. Der Präsident des Landesarbeitsamts G eRT t tstfeben, di ; i e : Arbeitsamt hat das Buch unter Beglaubigung der Seitenzahlen “kz ¿ fu vit : i: ; 8 13 abzustempeln. Bei gehefteten Geschäftsbüchern muß jede Seite (1) Die Erlaubnis, das Gewerbe eines Arbeitsvermittlers i :

M j nerhemakRtac Finri n übr eo . L et F Us «Eon R dito R A Ee fänd e A! QuG A s für. den Siß der Einrichtung zu- (2) Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn der Vertrag j B d ; De andige ArvetlSams guouge, e 4 : infolge der Tätigkeit des Vermittlers zustandekommt. Haben beide S *rtSbud dürf = do, | für Artisten zu betreiben, wird nur erteilt, wenn er Arbeitsvermittler ist verpflichtet, die Vorschriften üb (1) Die nichtgewerbsmäßigen Einrichtungen müssen bestimmte (2) Das Aufsichtsrecht des Präsidenten der Reichsanstalt bleibt Teile diese Tätigkeit in Anspruch Ea so ist die Gebühr von E noten A Ee a felerli Ton 1: ein Bedürfnis vorliegt das Recht und die Pflicht zur Auskunft über offene Stellen s Personen bestellen, die für die Geschäftsführung verantwortlich unberührt, dem Unternehmer und dem Arbeitsuchenden je zur Hälfte zu zahlen. werden. Auch darf das Geschäftsbuch weder ganz noch zum Teil 2. die Zuverlässigkeit des Antra stellers dargetan ist und Arbeitsuchende nah § 64 des Gesegzes über Arbeitsvermittlung find (Geschäftsführer). A i S 21. j Eine entgegenstehende Vereinbarung zuungunsten des Arbeit» vernihtet werden. Es ist noch 5. Jahre nah Abschluß aufzu- 3. der Antragsteller die pxtarberlitde Eignung besißt. und Arbeitslosenversiherung zu beahten. Vor der Vermittlung (2) Ueben der Geschäftsführer oder sein Stellvertreter die Die nihtgewerbsmäßigen Einrichtungen sind verpflichtet, über | suchenden_ist nichtig. Der Präsident der Reichsanstalt kann für bewahren. Je nah der Art des Betriebs können verschiedene Ge- (2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist s{riftlich Minderjähriger hat er sich Uber die sittlich und gesundheitlich Arbeitsvermitilung, Berufsberatung oder Lehrstellenvermittlung | ihxe Tätigkeit nah näherer Anweisung des Präsidenten des zu- | einzelne Zweige der L InräbigeN Arbeitsvermittlung hiervon shäftsbücher geführt werden. an den Präsidenten der L elnantidit für Arbeitsvermittlung und Ce Beschaffenheit der offenen Stellen zu unterrichten. nicht selbst oder nit allein aus, so sind hierfür bestimmte Per- | ständigen Landesarbeitéamts (F 20) Bericht zu erstatten. abweichende Bestimmungen treffen. (3) Das Arbeitsamt kann die Weiterführung vorhandener Arbeitslosenversicherung zun richten Dor der Vermittlung von Truppenmitgliedern ist außerdem die sonen zu bestellen. Ae 92 (3) Neben den Gebühren dürfen Vergütungen anderer Art Geschäftsbücher gestatten, wenn sie den Eo berAa en nah Ab- (3) Die Entscheid iber“ den Ant t im Ei DERGGINRe Ses TEUPPERMES. gu Pelet (3) Erhalten der Geschäftsführer oder diejenigen Personen, A y S 22. / : nicht erhoben werden. Die Erstattung barer Auslagen darf nur h , i gen - ie Entscheidung über den Antrag ergeht im Einver- die die Arbeitsvermittlung, Berufsberatung oder Lehrstellenver- Die nihtgewerbsmäßigen Einrichtungen sind verpflichtet, der infowéltigbforbent reden ats fe aut N Slaiüai A Ta Sette sag 1 und 2 entsprechen. ; j : - nehmen mit dem Präsidenten der Reichstheaterkammer. N A A mittlung durchführen, für ihre Tätigkeit ein Entgelt, so muß | Reichsanstalt alle Angaben zu machen, die zur Durchführung der | arung mit dem Auftraggeber verwendet und als notwendig hin- (4) Die gewerbsmäßigen Arbeitsvermittler haben die Aufträge (4) Die Erlaubnis kann unter Einshränkungen und Auf-.| „Der rie darf Arbeitsbücher, Zeugnisse, “Aus- dieses in einer festen Vergütung bestehen. Aufsicht O e Ls Sie haben den Beauftragten der Reichs- reichend nachgewiesen sind. Die baren. Auslagen sind bus eine im Laufe des Tages, an denen sie eingehen, in das Geschäftsbuch | lagen erteilt werden. c und sonstige Gegenstände, die aus Anlaß der Arbeitsvér- : N anstalt zux Durchführung der Aufsicht den Zutritt zu allen für criftliche Abrechnung mit dem Auftraggeber nachzuweisen unter R hn Nummer einzutragen. Diese Eintragungen 8 3. mittlung in seinen Besiß gelangt sind, gegen den Willen des ] 8 14. i den Geschäftsbetrieb bestimmten Räumen jederzeit zu gestatten, ihnen : Q: Arbeit ¡ttléx_ist ichtet, füx: alle an ihn u ¡ind alljährlih abzuschließen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn sich nah ihrer Eigentümers nicht zurückbehalten, insbesondere an solhen Gegen=- (1) Zum Geschäftsführer darf nur bestellt, mit der Arbeits- | auf Verlängen Einblick in die Geschäftsführung zu gewähren, alle B Aer as i beta cu rets is were dia 9 (5) Der Prâäsident der Reichsanstalt kann für die einzelnen | Erteilung Tatsachen ergeben, die bei ihrem Bekanntsein die Er- ständen ein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht niht ausüben. xmililung, Berufsbexatung- oder Lehrstellenvermittlung ‘nur | Aufzeichnungen, Geschättsbücher und. Geschäftspapiere vorzulegen zahlten Beträge [ofort Quitlung zu ertetelt R Lit l Zweige der gewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung noch weitere Vor- | teilung ausgeschlossen hätten, oder wenn die Vorausseßungen für | - E 9/15, “aut werden, wer die für die Auêübung seiner Tätigkeit | ‘sowie jede über den“ Betrieb perlangte. Auskunft wahrheitsgetreu (5) .Der Arbeitsvermittler ist verpflichtet, dem Arbeitsuchendgn \hciften über die Führüng von Geschäftsbüchern treffen und ins- | die Erteilung 2 Abs. 1) niht mehr vorliegen. Sie kann ins- | * Der Arbeitsvermittler darf weder einen Arbeitsuche derliche Zuverlässigkeit und Eignung besigt, A zu erteilen, i gla eti 4 vor Abschluß des Vermittlungsgeshäfts die für ihn zur Ale besondere die Führung bestimmter Geschästsbücher vorschreiben. 1 besonders wid

erat der Lehrstellenvermittlung durchführen sollen, | mittlung beauftragten Perso j Einric

) dea umg d trbeitahedingungen der unter h) genannten | abzuberufen, wenn der Präsident der -Reichsanstalt dies verlangt. Personen, E A V

k) eine kurze Darstellung, in welcher Weise die Arbeits-

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